Steuertipps Aktuell

Bundesrat stimmt über Verlängerung der Unternehmenshilfen ab

Der Bundesrat hat über die Verlängerung von Corona-Hilfen für Unternehmen aus dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds abgestimmt. Nach derzeitiger Rechtslage sind Unterstützungen für Unternehmen, die aufgrund der Corona-Krise in Not gerieten, nur bis Ende des Jahres möglich - diese Befristung dehnt der Bundestagsbeschluss nun um sechs Monate bis Ende Juni 2022 aus.

Termine Steuern/Sozialversicherung

SteuerartFälligkeit
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag10.01.2022110.02.20222
Umsatzsteuer10.01.2022310.02.20224
Umsatzsteuer Sondervorauszahlungentfällt10.02.2022
Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch:Überweisung513.01.202214.02.2022
Scheck610.01.202210.02.2022
Gewerbesteuerentfällt15.02.2022
Grundsteuerentfällt15.02.2022
Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch:Überweisung5entfällt18.02.2022
Scheck6entfällt15.02.2022
Sozialversicherung727.01.202224.02.2022
Kapitalertragsteuer, SolidaritätszuschlagDie Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag sind zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

1 Für den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern für das abgelaufene Kalendervierteljahr, bei Jahreszahlern für das abgelaufene Kalenderjahr.

2 Für den abgelaufenen Monat.

3 Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern ohne Dauerfristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.

4 Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern mit Dauerfristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.

5 Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.

6 Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.

7 Die Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen der jeweiligen Einzugsstelle bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 25.01.2022/22.02.2022, jeweils 0 Uhr) vorliegen. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa zehn Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

Corona-Krise: Weitere Verlängerung der verfahrensrechtlichen Steuererleichterungen

Das Bundesfinanzministerium hat eine weitere Verlängerung der Regelungen erlassen, die für die von den Folgen der Corona-Krise betroffenen Steuerpflichtigen steuerliche Erleichterungen vorsehen. Von besonderer Bedeutung ist die Möglichkeit, Steuerforderungen weiterhin zinslos zu stunden

Zu den befristeten Steuererleichterungen zählen u. a.:

  • Stundung von fälligen Steuern
  • Absehen von Vollstreckungsmaßnahmen
  • Anpassung von Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021 und 2022

Die Anträge auf Stundung bzw. Vollstreckungsaufschub sind bis zum 31. Januar 2022 zu stellen. Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen können bis zum 30. Juni 2022 gestellt werden. Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich von der Corona-Krise betroffen sind. Wegen den Detailregelungen des Bundesfinanzministeriums sprechen Sie uns bitte an.

Entsorgung von steuerrelevanten Unterlagen: Aufbewahrungsfristen beachten!

Zum Jahreswechsel können oft alte Unterlagen entsorgt werden. Häufig gilt eine 10-jährige Aufbewahrungsfrist. Nach dem 31. Dezember 2021 können daher Bücher, Inventare, Bilanzen, Rechnungen und Buchungsbelege, die vor dem 1. Januar 2012 aufgestellt wurden, vernichtet werden, wenn die Steuerbescheide endgültig sind. Für Geschäftsbriefe und sonstige Unterlagen, wie z. B. Lohnunterlagen, gilt eine 6-jährige Aufbewahrungsfrist. Solche Unterlagen, die vor dem 1. Januar 2016 entstanden sind, können ebenfalls entsorgt werden, wenn die Steuerbescheide endgültig sind.

Das Transparenzregister - Ab sofort ein Vollregister

Zum 1. August 2021 ist das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG) in Kraft getreten, welches das Geldwäschegesetz (GWG) in Teilen neu gestaltet hat. Der Kreis der Betroffenen, die in das Register einzutragen sind, sowie der inhaltliche Umfang der Meldepflicht sind erweitert worden. Die wesentliche Änderung besteht aber darin, dass das Register mit dem Wegfall der bisher geltenden Mitteilungsfiktion die Gestalt eines Vollregisters annimmt. Der Meldepflicht wird nicht länger dadurch genüge getan, dass die erforderlichen Angaben über ein anderes öffentlich geführtes Register wie z. B. das Handelsregister abrufbar sind. Bisher war eine Mitteilung gemäß Geldwäschegesetz nur dann notwendig, wenn die zu machenden Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten nicht über andere öffentlich geführte Register wie z. B. über das Handelsregister elektronisch zugänglich waren (Meldefiktion).

Mit Wirkung zum 1. August 2021 ist die Meldefiktion weggefallen und das Transparenzregister zum Vollregister erstarkt. Dies hat zur Folge, dass zuvor entbehrliche Mittelungen nun erforderlich werden. Als Erleichterung hat der Gesetzgeber für Vereinigungen, die bis zum 31. Juli 2021 von einer Mitteilungspflicht befreit waren, Übergangsfristen normiert.

Demnach müssen

  • Aktiengesellschaften, SE und Kommanditgesellschaften auf Aktien bis spätestens 31. März 2022,
  • Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften, europäische Genossenschaften oder Partnerschaften bis spätestens 30. Juli 2022 und
  • alle anderen Mitteilungspflichtigen bis spätestens 31. Dezember 2022

ihre Mitteilung vornehmen.

Die nötigen Angaben müssen über das Portal www.transparenzregister.de an das Register gemacht werden. Bei Verstößen gegen die Meldepflicht drohen Sanktionen in Form von empfindlichen Bußgeldern.

Keine Lohnfortzahlung im Lockdown

Muss der Arbeitgeber seinen Betrieb aufgrund eines staatlich verfügten allgemeinen „Lockdowns“ zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vorübergehend schließen, trägt er nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts nicht das Risiko des Arbeitsausfalls und ist nicht verpflichtet, den Beschäftigten Vergütung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs zu zahlen. Der Arbeitgeber trage nicht das Risiko des Arbeitsausfalls, wenn zum Schutz der Bevölkerung vor schweren und tödlichen Krankheitsverläufen infolge von SARS-CoV-2-Infektionen durch behördliche Anordnung in einem Bundesland die sozialen Kontakte auf ein Minimum reduziert und nahezu flächendeckend alle nicht für die Versorgung der Bevölkerung notwendigen Einrichtungen geschlossen werden. In so einem Fall realisiere sich nicht ein in einem bestimmten Betrieb angelegtes Betriebsrisiko.

Berechnungsschema bei Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit

Die Bemessungsgrundlage für die Umsatzbesteuerung von Geldspielgeräten ist der mittels Zählwerk ermittelte Kasseninhalt abzüglich der darin enthaltenen Umsatzsteuer. Das Bundesfinanzministerium hat nun darauf hingewiesen, dass bei Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit auf den Auslesestreifen ein Saldo (1) und ein Saldo (2) dargestellt wird. Die Ermittlung erfolgt dann nach folgendem Schema:

Einwurf

- Auswurf

= Saldo (1)

- Erhöhung des Auszahlvorrats oder

+ Verminderung des Auszahlvorrats

+ Nachfüllungen

- Entnahmen

- Fehlbeträge

= elektronisch gezählte Kasse

+ Entnahme

- Nachfüllungen

= Saldo (2)

Die Finanzverwaltung sieht demnach den Saldo 1 als maßgeblich für die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage. Hinzuweisen ist hierbei, dass deutsche Finanzgerichte in Entscheidungen auch andere Auffassungen vertreten.

Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum umsatzsteuerlichen Zuordnungswahlrecht

Der Europäische Gerichtshof hat entscheiden, dass die von der Finanzverwaltung gesetzte Frist für das umsatzsteuerliche Zuordnungswahlrecht bei gemischt genutzten Gegenständen (z. B. ein Einfamilienhaus oder Photovoltaikanlage wird sowohl privat als auch unternehmerisch genutzt) grundsätzlich europarechtskonform sei. Das bedeutet, dass das Zuordnungswahlrecht dem Finanzamt bis zum Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist für die Umsatzsteuererklärung mitgeteilt werden. Zu beachten ist dabei, dass bei der Fristberechnung bestehende Fristverlängerungen für die Erstellung der Erklärung durch einen Steuerberater nicht berücksichtigt werden kann.

Zum Zeitraum der Rechnungsberichtigung bei zu Unrecht ausgewiesener Umsatzsteuer

Wenn der Rechnungsempfänger den Vorsteuerabzug geltend gemacht hat, ist der aufgrund eines unberechtigten Steuerausweises geschuldete Steuerbetrag für den Zeitraum zu berichtigen, in dem der Rechnungsempfänger die Vorsteuer an das Finanzamt zurückzahlt. Auf den Zeitpunkt der Berichtigungsbeantragung beim Finanzamt oder den einer Rechnungsberichtigung kommt es nicht an. So entschied der Bundesfinanzhof.

Die Berichtigung des geschuldeten Steuerbetrages sei unter den im Umsatzsteuergesetz weiter bezeichneten Bedingungen für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt worden sei. Ein Vorsteuerabzug beim Empfänger der Rechnung dürfe nicht durchgeführt oder die geltend gemachte Vorsteuer dürfe nicht an die Finanzbehörde zurückgezahlt worden sein.

Drittes Corona-Steuerhilfegesetz - Weitergeltung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes

Die Gewährung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes in Höhe von 7 % für erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, die eigentlich zum 30. Juni 2021 hätte beendet sein müssen, wurde befristet bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. Die Abgabe von Getränken ist hiervon ausgeschlossen.

Zeitraum 01.01.2021 – 31.12.2022 ab 01.01.2023
Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle7 %19 %
Speisen Außerhausgeschäft
(Imbiss/Lieferung/Abholung)
7 %7 %
Getränke (Grundsatz)19 %19 %

Geänderte Umsatzsteuerregeln für landwirtschaftliche Betriebe

Ab dem neuen Jahr gelten Änderungen in der Besteuerung kleinerer land- und forstwirtschaftlicher Betriebe. Einem entsprechenden Gesetz aus dem Deutschen Bundestag hat der Bundesrat am 17. Dezember 2021 zugestimmt. Es wird nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet. Der Umsatzsteuer-Durchschnittssatz für die vereinfachte Besteuerung pauschalierender land- und forstwirtschaftlicher Betriebe sinkt ab dem Jahr 2022 von 10,7 auf 9,5 %. Betroffen sind Betriebe mit bis zu 600.000 Euro Jahresumsatz.

Lohnsteuer für digitale Betriebsfeier?

Auch bei Online-Betriebsfeiern gelten die lohnsteuerrechtlichen Regelungen, d. h. Zuwendungen der Firma i. R. einer digitalen Betriebsfeier bleiben bis zu einem Betrag von 110 Euro je Mitarbeiter steuerfrei. Für diese Grenze werden alle Aufwendungen einschließlich der Umsatzsteuer zum Beispiel für Speisen oder Geschenke zusammengerechnet. Maximal kann ein Unternehmen zwei Veranstaltungen pro Jahr für seine Belegschaft durchführen, ohne dass Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden müssen.

Wenn die Betriebsfeier mehr kostet, sind für den Teil, der die Grenze übersteigt, Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge beim Mitarbeiter abzurechnen. Denn dann gilt die Betriebsfeier als geldwerter Vorteil. Alternativ kann die Firma den höheren Aufwand pauschal versteuern.

An der Feier müssen alle Beschäftigten der Firma teilnehmen dürfen. Auch ausgeschiedene Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Leiharbeitskräfte, Aushilfen, Praktikanten, Referendare und auch Angehörige zählen dazu. Wenn nur eine Abteilung feiert, muss auch hier jedes Teammitglied teilnehmen können. Einladungen nur nach Hierarchie, Umsatzzahlen oder Funktion sind lohnsteuerrechtlich unzulässig. Ob am Ende tatsächlich teilgenommen wird, bleibt den Mitarbeitern selbst überlassen.

Rücklage für Ersatzbeschaffung - Verlängerung der Reinvestitionsfrist

Das Bundesfinanzministerium hat die Reinvestitionsfrist für die Übertragung stiller Reserven auf Ersatzwirtschaftsgüter des Anlage- oder Umlaufvermögens nach Bildung einer Rücklage erneut verlängert. Die Frist verlängert sich um zwei Jahre, wenn die Rücklage ansonsten am Schluss des nach dem 29. Februar 2020 und vor dem 1. Januar 2021 enden Wirtschaftsjahr aufzulösen wäre. Sie verlängert sich um ein Jahr, wenn die Rücklage am Schluss des nach dem 31. Dezember 2020 und vor dem 1. Januar 2022 endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen wäre.

Fahrtkosten als Reisekosten? - Zum typischerweise arbeitstäglichen Aufsuchen eines Sammelpunkts

Der Bundesfinanzhof hat seine Grundsätze zu den Reisekosten im Zusammenhang mit dem arbeitstäglichen Aufsuchen eines Sammelpunkts weiter konkretisiert. Entscheidend sei, ob der Arbeitnehmer aus der Sicht ex ante nach den arbeitsrechtlichen Festlegungen dauerhaft denselben Ort oder dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet typischerweise arbeitstäglich aufzusuchen habe. Die arbeitsrechtliche Anordnung des Arbeitgebers als solche müsse für ihre steuerliche Wirksamkeit nicht dokumentiert werden.

Corona - Steuerrechtliche Erleichterungen

Laut Bundessteuerberaterkammer (BStBK) hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) klargestellt, dass die Corona-Hilfen zwar nicht als Entschädigungen i. S. d. Einkommensteuergesetzes gelten, jedoch die allgemeinen Regelungen zur ertragsteuerlichen Behandlung von Investitionszuschüssen anwendbar sind, soweit die gezahlten Hilfen auch Anteile für die Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens enthalten. Dadurch ist die Möglichkeit gegeben, erhaltene Hilfen von den Anschaffungskosten zu kürzen und somit die sofortige Besteuerung derartiger Hilfsleistungen zu vermeiden. Die Versteuerung erfolgt demzufolge durch gekürzte Bemessungsgrundlagen zur Absetzung für Abnutzung verteilt auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer.

Hinweis

Dies gilt für alle offenen Fälle!

Wichtige Neuregelungen ab Januar 2022

Der Grundfreibetrag steigt um 204 Euro. Damit soll das Existenzminimum für Erwachsene steuerfrei gestellt werden. Bei einem Ledigen wird demnach erst ab einem zu versteuernden Einkommen von mehr als 9.948 Euro im Jahr Einkommensteuer fällig. Bei Ehepaaren bzw. eingetragenen Lebenspartnern verdoppelt sich der Betrag auf 19.896 Euro.

Vorsorgeaufwendungen für das Alter können 2022 steuerlich besser abgesetzt werden. Für die Berücksichtigung der Sonderausgaben gilt 2022 ein Höchstbetrag von 25.639 Euro. Maximal können davon im kommenden Jahr 94 % abgesetzt werden. Alleinstehende können demnach 24.101 Euro und Ehepaare bzw. eingetragene Lebenspartner 48.202 Euro steuerlich geltend machen.

Bei der Rentenbesteuerung erhöht sich ab 1. Januar der steuerpflichtige Rentenanteil von 81 auf 82 %. Somit bleiben nur noch 18 Prozent der ersten vollen Bruttojahresrente steuerfrei. Dieser Anteil gilt für im Jahr 2022 neu hinzukommende Rentnerjahrgänge. Bei Bestandsrenten bleibt der festgesetzte steuerfreie Rentenbetrag bestehen.

Wer seit 2019 eine betriebliche Altersvorsorge abgeschlossen hat, bekommt 15 % Zuschuss vom Arbeitgeber. Ab 2022 muss dieser Zuschuss auch für Altverträge gezahlt werden. Den vollen Zuschuss erhält, wessen Verdienst unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung liegt - die beträgt 58.050 Euro brutto im Jahr 2022. Bei höherem Verdienst darf der Zuschuss gleitend abgesenkt werden.

Corona-Bonus läuft aus: Arbeitgeber können Mitarbeitern einen Bonus von bis zu 1.500 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren. Erfasst werden Sonderleistungen, die Beschäftigte zwischen dem 1. März 2020 und dem
31. März 2022 erhalten. Voraussetzung ist, dass die Sonderzahlung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt.

Zum 1. Januar 2022 wird die Sachbezugsfreigrenze von bisher 44 Euro monatlich auf 50 Euro angehoben. Die Freigrenze gilt für Sachzuwendungen, etwa Gutscheine, die Beschäftigten monatlich überlassen werden. Bis zur Freigrenze können die Zuwendungen steuerfrei behandelt werden. Das Überschreiten der Freigrenze führt zu einer Steuerpflicht des gesamten zugewendeten Betrages. Ein Zusammenrechnen der monatlichen Beträge auf einen Jahresbetrag ist nicht zulässig.

Sachbezugswerte 2022: Der Verbraucherpreisindex ist im maßgeblichen Zeitraum von Juni 2020 bis Juni 2021 um 2,8 Prozentpunkte gestiegen. Auf dieser Grundlage wurde der Wert für Verpflegung von 263 Euro auf 270 Euro (Frühstück 56 Euro, Mittag- und Abendessen jeweils 107 Euro) angehoben. Der Wert für Mieten und Unterkunft erhöht sich um 1,7 % von 237 Euro auf 241 Euro.

Der gesetzliche Mindestlohn steigt ab dem 1. Januar von 9,60 Euro auf 9,82 Euro pro Stunde. Zum 1. Juli 2022 soll er dann noch einmal auf 10,45 Euro pro Stunde angehoben werden. Der neue Mindestlohn gilt auch für Minijobs. Aber: Der Verdienst darf 450 Euro monatlich trotzdem nicht überschreiten. Ansonsten wird das Arbeitsverhältnis sozialversicherungspflichtig.

Mit der Kurzarbeitergeldverlängerungsverordnung (KugverlV) vom 24. November 2021 wird die Möglichkeit, die maximale Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes von bis zu 24 Monaten nutzen zu können, für weitere drei Monate bis zum 31. März 2022 verlängert. Auch die Erleichterungen und Sonderregelungen für den Bezug des Kurzarbeitergeldes sind entsprechend verlängert. Die bisherige vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge wird auf die Hälfte reduziert. Besonderheit: Arbeitgebern werden weitere 50 % der Sozialversicherungsbeiträge erstattet, wenn ihre Beschäftigten während der Kurzarbeit an einer unter bestimmten Voraussetzungen geförderten beruflichen Weiterbildung teilnehmen. Lehrgangskosten für diese Weiterbildungen können, abhängig von der Betriebsgröße, ganz oder teilweise erstattet werden.

Ab 1 Januar 2022 ist die Steuer-ID gewerblicher Mini-jobber über das elektronische Meldeverfahren an die Minijob-Zentrale zu übermitteln - unabhängig davon, ob der Arbeitgeber die Steuer pauschal an die Mini-job-Zentrale zahlt oder die individuelle Besteuerung nach der Lohnsteuerklasse über das Finanzamt vornimmt. Außerdem muss in der Datenübermittlung die Art der Versteuerung angegeben werden. Im Haushaltsscheck-Verfahren erfragt die Minijob-Zentrale die Steuer-ID nur in den Fällen, in denen ausnahmsweise keine Pauschsteuer gezahlt wird.


Anscheinsbeweis für Zugang eines Einwurfeinschreibens - Vorlage des Sendungsstatus nicht ausreichend

Im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Prozesses vor dem Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hatte das Gericht u. a. über den Zugang einer mittels Einwurfeinschreibens versandten Einladung zu einem BEM (Betriebliches Eingliederungsmanagement) zu entscheiden.

Bei einem Einwurfeinschreiben spreche nach Vorlage des Einlieferungsbelegs zusammen mit einer Reproduktion des Auslieferungsbelegs der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die Sendung durch Einlegen in den Briefkasten bzw. das Postfach zugegangen sei, wenn das Verfahren zum Einwurfeinschreiben eingehalten wurde. Etwas anderes gelte aber, wenn neben dem Einlieferungsbeleg kein Auslieferungsbeleg, sondern nur ein Sendungsstatus vorgelegt werde. Denn aus dem Sendungsstatus gehe weder der Name des Zustellers hervor noch beinhalte er eine technische Reproduktion einer Unterschrift des Zustellers, mit der dieser beurkunde, die Sendung eingeworfen zu haben.

Termine Steuern/Sozialversicherung Dezember 2021/Januar 2022

SteuerartFälligkeit
Lohnsteuer, Kirchensteuer,
Solidaritätszuschlag
10.12.2021110.01.20222
Einkommensteuer, Kirchensteuer,
Solidaritätszuschlag
10.12.2021entfällt
Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag10.12.2021entfällt
Umsatzsteuer10.12.2021310.01.20224
Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch:Überweisung513.12.202114.01.2022
Scheck610.12.202110.01.2022
Sozialversicherung728.12.202127.01.2022
Kapitalertragsteuer, SolidaritätszuschlagDie Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag sind zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

1 Für den abgelaufenen Monat.

2 Für den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern für das vorangegangene Kalendervierteljahr, bei Jahreszahlern für das vorangegangene Kalenderjahr.

3 Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.

4 Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern ohne Dauerfristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.

5 Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.

6 Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.

7 Die Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen der jeweiligen Einzugsstelle bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 23.12.2021/25.01.2022, jeweils 0 Uhr) vorliegen. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa zehn Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

Sozialversicherungsrechengrößen 2022 beschlossen

Das Bundeskabinett hat am 20.10.2021 die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2022 beschlossen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung turnusgemäß angepasst und für das Jahr 2022 bekannt gegeben.

Die Bezugsgröße, die für viele Werte in der Sozialversicherung Bedeutung hat (u. a. für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung und für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbstständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung), bleibt unverändert bei 3.290 Euro/Monat. Die Bezugsgröße (Ost) steigt auf 3.150 Euro/Monat (2021: 3.115 Euro/Monat).

Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West) sinkt auf 7.050 Euro/Monat (2021: 7.100 Euro/Monat) und die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) steigt auf 6.750 Euro/Monat (2021: 6.700 Euro/Monat).

Die bundesweit einheitliche Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) bleibt unverändert bei 64.350 Euro. Die ebenfalls bundesweit einheitliche Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2022 in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt unverändert 58.050 Euro jährlich bzw. 4.837,50 Euro monatlich.

Bescheid bei falscher zeitlicher Zuordnung von Hinzuschätzungsbeträgen änderbar

Wird ein Hinzuschätzungsbetrag zunächst auf mehrere Jahre verteilt, obwohl eine Erfassung des Gesamtbetrages nur in einem Jahr zutreffend wäre, ist der Bescheid dieses Jahres änderbar. Dies entschied das Finanzgericht Münster.

Anordnung der Teilnahme eines Gemeindebediensteten an der Außenprüfung

Die Anordnung der Teilnahme eines Gemeindebediensteten an der Außenprüfung für gewerbesteuerliche Zwecke steht nach einem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf der Schutz des Steuergeheimnisses entgegen, wenn das zu prüfende Unternehmen der Gemeinde oder deren Tochtergesellschaften gegenüber Leistungen aufgrund privatrechtlicher Vereinbarungen erbringt und die Prüfungsanordnung keine geeigneten Sicherungsmaßnahmen vorsieht, um die Offenbarung der für die wirtschaftliche Tätigkeit oder für andere außersteuerliche Interessen der Gemeinde bedeutsamen Erkenntnisse zu verhindern.

Zahlungen an beeinträchtigte Nach- bzw. Vertragserben abziehbar?

Die Eltern des Klägers hatten ihre Söhne als Nacherben nach dem letztversterbenden Elternteil eingesetzt. Nach dem Tod des Vaters schenkte die Mutter dem Kläger ein Grundstück aus dem Nachlassvermögen. Einer seiner Brüder machte nach dem Tod der Mutter deswegen gegen den Kläger zivilrechtliche Herausgabeansprüche geltend. Aufgrund eines Vergleichs leistete der Kläger zur Abgeltung sämtlicher wechselseitiger Ansprüche eine Zahlung. Der Kläger begehrte rückwirkend die steuermindernde Berücksichtigung dieser Zahlung bei der Besteuerung der von der Mutter erhaltenen Schenkung. Das Finanzamt lehnte dies ab.

Der Bundesfinanzhof gab dem Kläger Recht. Es handele sich bei den Zahlungen zur Abwendung von Herausgabeansprüchen von Erben oder Nacherben um Kosten, die dazu dienten, das Geschenkte zu sichern. Sie könnten daher steuermindernd rückwirkend berücksichtigt werden. Ein bereits ergangener Schenkungsteuerbescheid sei entsprechend zu ändern.

Büro- und Organisations-Bonus bzw. Förderprovision unterliegen der Umsatzsteuerbefreiung für Vermittlungsleistungen

Nach Ansicht des Finanzgerichts Niedersachsen unterliegen der Büro- und Organisations-Bonus bzw. die Förderprovision der Steuerbefreiung für Vermittlungsleistungen. Sie würden eine Aufstockung der - vom Beklagten als umsatzsteuerfrei behandelten - Grundprovision für die vom Vermögensberater erzielten Gruppenumsätze darstellen. Es bestehe jeweils ein spezifischer und wesentlicher Bezug zu einzelnen Vermittlungsgeschäften, weil der Bonus bzw. die Förderprovision auf das jeweilige steuerfreie Gruppengeschäft zurückzuführen seien.

Keine Steuerhinterziehung durch "Unterlassen" bei Kenntnis der Finanzbehörde von wesentlichen steuerlich relevanten Umständen

Es liegt keine Steuerhinterziehung durch "Unterlassen" vor, wenn die Finanzbehörde im maßgeblichen Veranlagungszeitraum bereits Kenntnis von den wesentlichen steuerlich relevanten Umständen hatte. Das entschied das Finanzgericht Düsseldorf.

Durch die pflichtwidrige Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. Umsatzsteuerjahreserklärungen habe die Klägerin das Finanzamt über steuerlich erhebliche Tatsachen nicht in Unkenntnis gelassen, weil dem für die Veranlagung der Klägerin zuständigen Veranlagungsbezirk des beklagten Finanzamts aufgrund der jährlich von der Klägerin jeweils im Folgejahr eingereichten Feststellungserklärungen alle für eine Umsatzsteuerveranlagung der Klägerin notwendigen Umstände, insbesondere die Tatsache der Vermietung von Kfz-Stellplätzen und die Höhe der hierdurch erzielten Umsätze, bereits bekannt gewesen seien.

Maßgeblich sei insoweit der Kenntnisstand des jeweiligen Bearbeiters in dem Zeitpunkt, zu dem das zuständige Finanzamt die Veranlagungsarbeiten für den fraglichen Besteuerungszeitraum im Wesentlichen abgeschlossen habe. Denn entscheidend für die Vollendung einer Steuerhinterziehung entsprechend ihrem Charakter als unechtes Unterlassungsdelikt (Erfolgsdelikt) sei der Zeitpunkt, in dem der Steuerpflichtige bei pflichtgemäßer Abgabe der Steuererklärung spätestens veranlagt worden wäre. Erst dann sei im Regelfall die rechtzeitige Festsetzung der Steuer vereitelt und der Verkürzungserfolg eingetreten.

Überhöhte Verzinsung eines Gesellschafterdarlehens - Verdeckte Gewinnausschüttung?

Bei der Ermittlung des fremdüblichen Darlehenszinses für ein unbesichertes Gesellschafterdarlehen steht die gesetzlich angeordnete Nachrangigkeit von Gesellschafterdarlehen einem Risikozuschlag bei der Festlegung der Zinshöhe zum Ausgleich der fehlenden Darlehensbesicherung nicht entgegen. So entschied der Bundesfinanzhof.

Unter einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) i. S. des Körperschaftsteuergesetzes sei bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung) zu verstehen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sei, sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrages auswirke und in keinem Zusammenhang zu einer offenen Ausschüttung stehe.

Für den größten Teil der entschiedenen Fälle habe der Bundesfinanzhof die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis angenommen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwende, den sie bei der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte (sog. Fremdvergleich). Außerdem müsse der Vorgang geeignet sein, bei dem begünstigten Gesellschafter einen Bezug auszulösen.

Echte Abfindung für den Verlust eines Arbeitsplatzes unterliegt der Lohnsteuer - Keine Wertguthabenfähigkeit

Eine echte Abfindung für den Verlust eines Arbeitsplatzes unterliegt der Lohnsteuer und kann nicht zur Aufstockung eines Wertguthabenkontos (Zeitwertkonto) genutzt werden, da kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt vorliegt. Das entschied das Finanzgericht Berlin-Brandenburg.

Eine Arbeitgeberin schloss mit dem Betriebsrat aufgrund von Umstrukturierungsmaßnahmen einen Interessenausgleich mit dem Ziel, Personal abzubauen. Darin wurde ausscheidenden Arbeitnehmern eine „Freiwilligen-Abfindung“ (Freiwilligenprogramm) zugesagt, welche mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig wurde. Es wurde die Möglichkeit eingeräumt, die Abfindungsleistung in das für sie geführte Langzeitkonto einzubringen. Das aufgestockte Wertguthaben sollte nach Ende der Beschäftigung auf die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund) übertragen werden. Die Arbeitgeberin unterwarf die Abfindungen, soweit sie dem Langzeitkonto zugeführt wurden, nicht der Lohnsteuer und führte auch keine Beiträge zur Gesamtsozialversicherung ab.

Das Finanzgericht entschied, dass Abfindungen aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses lohnsteuerrechtlichen Arbeitslohn darstellen würden und mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses zugeflossen seien. Die an den Arbeitnehmer aufgrund des Freiwilligenprogramms geleistete Abfindung sei jedoch kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt. Die Vereinbarung über die Zuführung der Abfindung zu einem Wertguthaben sei daher wegen Fehlens der Geschäftsgrundlage unwirksam, da eine echte Abfindung nicht wertguthabenfähig sei. Daher sei die Übertragung der um die Abfindungsbeträge scheinbar aufgestockten Wertguthabenkonten auch nicht wirksam auf die DRV Bund möglich gewesen. Folglich greife auch die Steuerbefreiung nach dem Einkommensteuer-
gesetz nicht.

Private Veräußerungen von Wirtschaftsgütern über Internetplattformen

Seit dem Bestehen von Internetplattformen für jedermann zur Veräußerung von Wirtschaftsgütern aller Art, die bekannteste ist wohl weiterhin „eBay“, werden über diese Plattformen von Privatleuten Gegenstände veräußert. Diese Plattformen haben in weiten Teilen den früher üblichen „Garagen“-Flohmarkt ersetzt. Der zahlenmäßige Umfang von Veräußerungen durch einzelne Personen und der dafür aufgewandte Zeitaufwand können aber durchaus dazu führen, dass die Finanzverwaltung Überlegungen und Nachforschungen anstellt, ob diese Tätigkeit wirklich nur eine Privatsache ist oder ob nicht die Grenze zum steuerpflichtigen Gewerbebetrieb überschritten wird. In diesem Zusammenhang entsteht dann die Frage, welche Steuerarten hiervon betroffen sein können. Das wäre neben der Gewerbesteuer und Einkommensteuer auch noch die Umsatzsteuer, die aber hier nicht behandelt werden soll.

Nach der für gewerbliche Einkünfte geltenden grundsätzlichen Vorschrift in § 15 Abs. 2 EStG setzt die Anwendung dieser Vorschrift voraus, dass eine selbstständige, nachhaltige Tätigkeit mit der Beteiligung am allgemeinen Wirtschaftsverkehr unternommen wird, bei der die Absicht besteht, daraus Gewinne zu erzielen. Bei der Beurteilung, wann diese Voraussetzungen erfüllt sind, muss nach der steuerlichen Rechtsprechung auf das Gesamtbild der Verhältnisse abgestellt werden. Wann dieses Gesamtbild auf eine gewerbliche Tätigkeit schließen lässt, ist für die Abgrenzung zwischen einem privaten Grundstücksverkauf und einem gewerblichen Grundstückshandel von der steuerlichen Rechtsprechung in zahlreichen Urteilen bereits besprochen worden. Diese Urteile befassen sich wegen der erheblichen Bedeutung im Einzelfall i. d. R. mit der Anzahl der Grundstücksgeschäfte. Diese Anzahl ist aber für die Veräußerungen von beweglichen Wirtschaftsgütern nicht entscheidend.

Zum Handel mit beweglichen Wirtschaftsgütern hat sich das oberste Steuergericht (Bundesfinanzhof) nur in sehr wenigen Einzelfällen geäußert. Dabei hat das Gericht aber einige Grundsätze aufgestellt, die für die Abgrenzung hilfreich sind.

  1. Erfolgt die Anschaffung der Wirtschaftsgüter zum privaten Gebrauch und ohne Veräußerungsabsicht, spricht dies gegen einen Gewerbebetrieb.
  2. Werden allerdings wiederholt Gegenstände angeschafft, die nicht privat genutzt werden, sondern bei denen die Absicht besteht, sie wieder zu verkaufen, liegt ein Gewerbebetrieb vor. Der gewerbliche Handel wird gekennzeichnet vom Erwerb und der Weiterveräußerung.
  3. Die Anzahl und der Zeitraum der Veräußerungen ist dann nicht maßgebend für die Einordnung, wenn die ohne Veräußerungsabsicht erworbenen Wirtschaftsgüter, z. B. für eine private Briefmarken- oder Eisenbahnsammlung, später doch veräußert werden. Dies sieht der BFH als Umschichtung von Vermögen innerhalb der privaten Vermögensanlage.

Anhand der vom Steuerpflichtigen vorgelegten Unterlagen und der geführten Aufzeichnungen muss unter Anwendung der vorstehenden Abgrenzungsmerkmale entschieden werden, ob die Wirtschaftsgüter mit Weiterveräußerungsabsicht erworben wurden oder ob der Fokus auf dem Aufbau einer privaten Sammlung lag. Die Abgrenzung ist natürlich besonders schwierig, wenn der Steuerpflichtige einen Gewerbebetrieb unterhält und auf dem gleichen Gebiet noch eine Sammlung im Privatvermögen aufbaut und unterhält. Für diesen Fall kommt dem Nachweis der Zugehörigkeit zur jeweiligen Vermögensart durch den Steuerpflichtigen besondere Bedeutung zu und bei fehlender Abgrenzungsmöglichkeit kann die Zuordnung durch das Finanzamt nur schwer widerlegt werden.

Aber auch bei der Einordnung der Käufe/Verkäufe in den privaten Bereich kann eine Einkommensteuerpflicht gewisser privater Verkäufe eintreten.

Wenn Gegenstände des Privatvermögens innerhalb eines Jahres an- und verkauft werden, ist ein daraus erzielter Gewinn gem. § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG steuerpflichtig, es sei denn, es handelt sich um Gegenstände des täglichen Gebrauchs. Zu diesen steuerpflichtigen Gegenständen zählen z. B. Edelmetalle, Schmuck, Gemälde und auch Münzen. Aber auch Fremdwährungen und Kryptowährungen fallen unter diese Regelung. Zu den Wirtschaftsgütern des täglichen Gebrauchs rechnen u. a. Möbel, sonstiger Hausrat, Fahrräder und auch Pkw (allerdings letztere nicht, wenn es sich um Oldtimer handelt, die nicht mehr genutzt werden).

Kosten bei Wegeunfall als Werbungskosten absetzbar

Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einem Unfall auf beruflicher Fahrt („Wegeunfall“) entstehen und nicht von dritter Seite erstattet werden, sind als Werbungskosten absetzbar. Zahlungen vom Arbeitgeber oder von der Versicherung müssen jedoch abgezogen werden.

Die Selbstbeteiligung bei einer Vollkaskoversicherung oder Teilkaskoversicherung ist absetzbar. Wenn allerdings wegen des Unfalls und der Reparaturkosten der Versicherungsbetrag hochgesetzt wird, dürfen diese erhöhten Kosten nicht steuerlich geltend gemacht werden.

Nachweisen müssen Sie, dass Sie tatsächlich einen Unfall erlitten haben, dass sich dieser Unfall auf einer beruflichen Fahrt (z. B. auf dem Weg von oder zur Arbeit) ereignet hat und wie hoch die Unfallkosten sind. Der Nachweis, dass tatsächlich ein Unfall vorliegt, lässt sich z. B. belegen anhand objektiver Beweismittel wie Fotos, Sachverständigen-Gutachten, polizeilichem Unfallbericht, Unfallschilderung gegenüber der Versicherung, Benennung von Zeugen zum Unfallhergang, -zeitpunkt und -ort sowie durch Rechnungen und Quittungen.

Aktienzuteilung durch ausländischen "Spin-Off"

Ein Steuerpflichtiger hielt Aktien der Hewlett-Packard Company (HPC), einer Kapitalgesellschaft nach dem Recht des US-Bundesstaats Delaware. Nachdem die HPC in Hewlett-Packard Inc. (HPI) umbenannt und das Unternehmenskundengeschäft der HPI auf ihre Tochtergesellschaft Hewlett-Packard Enterprise Company (HPE) übertragen worden war, erhielten die Aktionäre im Rahmen eines „Spin-Off“ Aktien der HPE. Diese buchte die Bank des Steuerpflichtigen in dessen Depot ein. Nunmehr war der Steuerpflichtige im selben Verhältnis an beiden Gesellschaften beteiligt. Das beklagte Finanzamt behandelte die Aktienzuteilung als steuerpflichtigen Kapitalertrag. Das Finanzgericht Düsseldorf gab der hiergegen gerichteten Klage statt.

Der Bundesfinanzhof bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts und wies die Revision des Finanzamts als unbegründet zurück. Er ordnete die Zuteilung der HPE-Aktien nicht als steuerpflichtige Sachausschüttung, sondern als steuerneutralen Kapitalertrag ein. Eine steuerneutrale Zuteilung von Aktien sei auch bei einem US-amerikanischen „Spin-Off“ möglich. Voraussetzung sei nach Auffassung der Richter, dass die „wesentlichen Strukturmerkmale“ einer Abspaltung i. S. des Umwandlungsgesetzes erfüllt seien. Die Kapitalverkehrsfreiheit gebiete eine Erstreckung von steuerneutralen Kapitalerträgen auf ausländische Vorgänge. Rechtsfolge dieser Anwendung sei, dass die Einbuchung der aufgrund des „Spin-Off“ erhaltenen Aktien im Depot des Steuerpflichtigen nicht zu einem steuerpflichtigen Kapitalertrag führe. Erst im Zeitpunkt einer späteren Veräußerung der Aktien der HPE bzw. HPI seien etwaige Veräußerungsgewinne zu versteuern.


Rückkehr aus Homeoffice kann angeordnet werden

Ein Arbeitgeber, der seinem Arbeitnehmer gestattet hatte, seine Tätigkeit als Grafiker von zuhause aus zu erbringen, ist grundsätzlich berechtigt, seine Weisung zu ändern, wenn sich später betriebliche Gründe herausstellen, die gegen eine Erledigung von Arbeiten im Homeoffice sprechen. Das entschied das Landesarbeitsgericht München.

Das Landesarbeitsgericht hat die Entscheidung des Arbeitsgerichts bestätigt. Der Arbeitgeber dürfe unter Wahrung billigen Ermessens den Arbeitsort durch Weisung neu bestimmen. Der Arbeitsort sei weder im Arbeitsvertrag noch kraft späterer ausdrücklicher oder stillschweigender Vereinbarung der Parteien auf die Wohnung des Verfügungsklägers festgelegt worden. Das Recht, die Arbeitsleistung von zuhause zu erbringen, habe im Februar 2021 auch nicht gem. § 2 Abs. 4 SARSCoV2ArbSchVO bestanden. Nach dem Willen des Verordnungsgebers vermittle diese Vorschrift kein subjektives Recht auf Homeoffice. Die Weisung habe billiges Ermessen gewahrt, da zwingende betriebliche Gründe der Ausübung der Tätigkeit in der Wohnung entgegenstanden. Die technische Ausstattung am häuslichen Arbeitsplatz habe nicht der am Bürostandort entsprochen und der Arbeitnehmer habe nicht dargelegt, dass die Daten gegen den Zugriff Dritter und der in Konkurrenz tätigen Ehefrau geschützt waren.

Termine Steuern/Sozialversicherung

SteuerartFälligkeit
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag10.11.2021110.12.20211
Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlagentfällt10.12.2021
Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlagentfällt10.12.2021
Umsatzsteuer10.11.2021210.12.20213
Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch:Überweisung415.11.202113.12.2021
Scheck510.11.202110.12.2021
Gewerbesteuer15.11.2021entfällt
Grundsteuer15.11.2021entfällt
Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch:Überweisung418.11.2021entfällt
Scheck515.11.2021entfällt
Sozialversicherung626.11.202128.12.2021
Kapitalertragsteuer, SolidaritätszuschlagDie Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag sind zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

1 Für den laufenden Monat

2 Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern mit Dauerfristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.

3 Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.

4 Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.

5 Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.

6 Die Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen der jeweiligen Einzugsstelle bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 24.11.2021/23.12.2021, jeweils 0 Uhr) vorliegen. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa zehn Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

Gewerbesteuer für Schadensersatz wegen Prospekthaftung bei Beteiligung an gewerblich tätiger Fonds-KG

Der Schadensersatzanspruch, der einem Kommanditisten einer gewerblich tätigen Fonds-KG wegen fehlerhafter Angaben im Beteiligungsprospekt zusteht, ist steuerpflichtig. Das entschied der Bundesfinanzhof. Zu den gewerblichen Einkünften des Gesellschafters einer Personengesellschaft würden alle Einnahmen und Ausgaben gehören, die ihre Veranlassung in der Beteiligung an der Gesellschaft haben. Erhalte danach der Gesellschafter Schadensersatz, so sei dieser als Sonderbetriebseinnahme bei den gewerblichen Einkünften zu erfassen, wenn das schadensstiftende Ereignis mit der Stellung des Gesellschafters als Mitunternehmer zusammenhänge. Dies gelte nicht nur für den Schadensersatz aus Prospekthaftung selbst, sondern auch für den Zinsanspruch, den der Kläger für die Dauer seines zivilgerichtlichen Schadensersatzprozesses erstritten habe.

Klippen beim Nießbrauch im Erbschaft-/Schenkungsteuerrecht

Die Übertragung von Vermögenswerten, insbesondere von bebauten Grundstücken, erfolgt häufig unter Zurückbehaltung von Nießbrauchsrechten. In der Praxis wird die Schenkung von Grundstücken auch mit einem Nießbrauchsrecht an eine weitere Person (z. B. Ehegatten) verbunden. Diese Gestaltungen haben im Erbschaft-/Schenkungsteuerrecht vielfältige Steuerauswirkungen zur Folge.

Wird ein Grundstück unter Nießbrauchsvorbehalt unentgeltlich übertragen, muss zunächst der Wert des Grundstücks nach den üblichen Regeln ermittelt werden. Anschließend wird der kapitalisierte Wert des Nießbrauchs als Verbindlichkeit abgezogen. Dabei wird für den Nießbrauch zunächst der Jahreswert des Nettoertrags festgestellt und dann mit der voraussichtlichen Lebensdauer des Berechtigten nach der amtlichen Sterbetafel kapitalisiert. Dieser Wert beträgt z. B. bei Übertragung an einen 60-jährigen Mann ab dem 1. Januar 2021 das 12,858-fache, bei einer Frau das 13,884-fache des Jahreswertes. Nur die Differenz zwischen Grundstückswert und Abzug des Kapitalwertes unterliegt der Schenkungsteuer. Sind mehrere Personen nacheinander Nießbrauchsberechtigte, ist das Alter des Längstlebenden für die Berechnung des Kapitalwertes anzusetzen.

Was geschieht nun im Falle des Versterbens des Nießbrauchers? Der Wegfall des Nießbrauchs ändert an der ursprünglichen Schenkungsteuerberechnung nichts. Entsteht durch den Tod des Nießbrauchers aber ein Anspruch z. B. des überlebenden Ehegatten, dann liegt ein neuer Erbfall vor, der mit dem in diesem Zeitpunkt neu zu berechnenden Kapitalwert der Erbschaftsteuer unterliegt. Bei einer dann z. B. 70-jährigen Frau beträgt der Faktor immer noch 11,171.

Welche Steuerfolge tritt jedoch ein, wenn der ursprüngliche Schenker auf seinen Nießbrauch verzichtet? In diesem Fall liegt eine weitere Schenkung des früheren Grundstückseigentümers an den Nießbrauchsverpflichteten vor. Die Bewertung dieser Schenkung erfolgt mit dem Kapitalwert im Zeitpunkt des Verzichts. Die gleiche Rechtslage wie beim Verzicht des ursprünglichen Grundstückseigentümers und Schenkers auf den Nießbrauch tritt ein, wenn z. B. der überlebende Ehegatte auf den Nießbrauch verzichtet. Dies könnte in der Praxis deshalb erfolgen, weil der/die Beschenkte das Grundstück günstig veräußern kann.

Die hier geschilderten Rechtsfolgen zeigen, dass bei der Schenkung unter Zurückbehalt des Nießbrauchs Klippen auftauchen, mit denen im Zeitpunkt des ursprünglichen Vertragsabschlusses keiner der Beteiligten gerechnet hat. Die ursprüngliche Schenkung kann längst vergessen sein, wenn u. U. nach Jahrzehnten ein steuerpflichtiger Nießbrauch für einen Ehepartner anfällt

Entgeltliche Vermietungsleistung bei Überlassung eines Firmenfahrzeugs an Arbeitnehmer?

Der Europäische Gerichtshof hatte zunächst die Vorlagefrage beantwortet und ausgeführt, dass eine Vermietung eines Beförderungsmittels voraussetze, dass der Eigentümer des Beförderungsmittels dem Mieter gegen Zahlung eines Mietzinses für eine vereinbarte Dauer das Recht übertrage, das Beförderungsmittel zu benutzen und andere davon auszuschließen. Was die Voraussetzung eines Mietzinses betreffe, führte der EuGH aus, dass das Fehlen einer solchen Zahlung nicht durch den Umstand aufgewogen werden könne, dass im Rahmen der Einkommensteuer die private Nutzung des dem in Rede stehenden Unternehmen zugeordneten Gegenstands als ein quantifizierbarer geldwerter Vorteil und somit in gewisser Weise als ein Teil der Vergütung angesehen werde, auf die der Begünstigte als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung des fraglichen Gegenstands verzichtet habe. Er kommt schließlich zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzung einer entgeltlichen Vermietung im Fall einer kostenfreien Nutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands, die einer Dienstleistung gegen Entgelt gleichgestellt sein soll.

Nach Maßgabe dieser Rechtsgrundsätze entschied das Finanzgericht Saarland, dass die Überlassung eines Dienstwagens an einen Mitarbeiter, der auch zu Privatfahrten genutzt werden darf, nur insoweit eine entgeltliche Vermietungsleistung darstellt, als der Arbeitnehmer eine Zuzahlung für die Fahrzeugüberlassung an den Arbeitgeber leistet. Die Arbeitsleistung des Mitarbeiters stellt kein Entgelt für die Fahrzeugüberlassung dar.

Erschließung einer öffentlichen Straße ist keine begünstigte Handwerkerleistung

Die Eheleute wohnten in ihrem Eigenheim in einer zunächst unbefestigten Sandstraße. Nachdem die Gemeinde die Sandstraße ausbauen ließ und die Anwohner an den Erschließungskosten beteiligte, mussten die Eheleute mehr als 3.000 Euro für den Ausbau der Straße vorauszahlen. In ihren Einkommensteuererklärungen machten sie je die Hälfte des Erschließungsbeitrags als geschätzten Lohnkostenanteil als Steuerermäßigung geltend. Das beklagte Finanzamt lehnte dies ab. Die Einsprüche der Eheleute blieben erfolglos und die im Anschluss erhobenen Klagen wies das Finanzgericht Berlin-Brandenburg ab.

Die Revision der Eheleute gegen das Urteil des Finanzgerichts wies der Bundesfinanzhof als unbegründet zurück. Die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem, beispielsweise öffentlichem Grund erbracht werden, können begünstigt sein. Dabei müsse es sich allerdings um Leistungen handeln, die in unmittelbarem räum-lichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen. Hiervon sei insbesondere auszugehen, wenn der Haushalt des Steuerpflichtigen an das öffentliche Versorgungsnetz angeschlossen wird. Nach Auffassung des Gerichts sind die Arbeiten an der Straße - im Gegensatz zu solchen an einer individuellen Grundstückszufahrt ab der Abzweigung von der eigentlichen Straße - nicht grundstücks- und damit nicht haushaltsbezogen.

Sonderausgabenabzug von inländischen Pflichtbeiträgen zur Renten- und Arbeitslosenversicherung für in Drittstaaten erzielten, im Inland steuerfreien Arbeitslohn

Ein Arbeitnehmer war im Streitjahr 2016 bei einem deutsch-chinesischen Joint Venture tätig, wobei er insgesamt 224 Arbeitstage in China verbrachte. Er erzielte Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit sowohl in Deutschland als auch in China. Von den erklärten Einkünften entfielen 12,28 % auf im Inland steuerpflichtige Einkünfte und die restlichen 87,72 % auf nach Art. 15 des Doppelbesteuerungsabkommens mit China im Inland steuerfreie Einkünfte. Außerdem wurden Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung für das gesamte Streitjahr als Sonderausgaben erklärt. Das beklagte Finanzamt ließ die in Zusammenhang mit den steuerfreien Einkünften stehenden Vorsorgeaufwendungen unberücksichtigt.

Das Finanzgericht Hamburg entschied, dass Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung, die im Zusammenhang mit den nach einem Doppelbesteuerungsabkommen im Inland steuerfreien Einnahmen aus einer Tätigkeit des Steuerpflichtigen in einem Drittland stehen, nicht als Sonderausgaben abzugsfähig sind.

Zur Besteuerung von Rentenzahlungen aus einem vor 2005 abgeschlossenen begünstigten Versicherungsvertrag mit Kapitalwahlrecht

Rentenzahlungen, die auf einem begünstigten Versicherungsvertrag beruhen, sind insgesamt den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzuordnen und steuerfrei, soweit die Summe der ausgezahlten Rentenbeträge das in der Ansparzeit angesammelte Kapitalguthaben einschließlich der Überschussanteile nicht übersteigt. Das entschied der Bundesfinanzhof.

Bei dem vom Kläger abgeschlossenen Rentenversicherungsvertrag handele es sich um eine Versicherung „auf den Erlebensfall". Eine solche Versicherung liege vor, wenn sie für den Bezugsberechtigten eine Versicherungsleistung unter der Voraussetzung vorsehe, dass der Versicherungsnehmer einen bestimmten Zeitpunkt erlebe. Das sei bei der vom Kläger abgeschlossenen Rentenversicherung der Fall. Die Ver-
sicherungsleistung bestehe im Streitfall in der Zahlung einer lebenslangen Rente unter der Bedingung, dass der Kläger den vereinbarten Rentenzahlungsbeginn erreiche. Auch die dem Kläger mit dem Kapitalwahlrecht eingeräumte Option, die lebenslange Rentenzahlung gegen Zahlung einer einmaligen Ablaufleistung zu beenden, war von dem Erreichen des Zeitpunkts des Rentenbeginns abhängig. Der von dem Kläger abgeschlossene Rentenversicherungsvertrag sei auch begünstigt. Zu den begünstigten Verträgen gehörten auch Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht gegen laufende Beitragsleistung, wenn das Kapitalwahlrecht nicht vor Ablauf von zwölf Jahren seit Vertragsschluss ausgeübt werden könne. Eine solche Rentenversicherung liege im Streitfall vor.

Kein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bei Heirat und Zusammenzug der Ehegatten im Dezember

Wenn bisher in eigenen Haushalten lebende Steuerpflichtige mit jeweils einem eigenen Kind erst ab ihrer Heirat im Dezember des Veranlagungsjahres zusammengezogen sind und sie die Zusammenveranlagung beantragen, steht ihnen kein Entlastungsbetrag für
Alleinerziehende zu. So entschied das Finanzgericht München.

Die Ehegatten gelten aufgrund der Zusammenveranlagung unabhängig davon, dass die Ehe erst im Dezember geschlossen wurde und die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung erstmalig im Dezember erfüllt wurden, in keinem Kalendermonat dieses Veranlagungszeitraums als alleinstehend mit der Folge, dass ihnen auch kein ermäßigter Entlastungs-betrag für den Zeitraum von Januar bis November zusteht.

Unabhängig von der tatsächlichen Wahl dieser Veranlagungsart sei im Jahr der Eheschließung auch eine zeitanteilige Inanspruchnahme des Entlastungsbetrages nicht möglich. Die Voraussetzungen für die Anwendung des Splittingverfahrens seien nicht schon dann erfüllt, wenn die Möglichkeit zur Wahl dieser Veranlagungsart bestanden hätte, sondern erst, wenn der Steuerpflichtige sie tatsächlich gewählt habe.

Problemhund im Tierheim: Zweckgebunde Spende kann anzuerkennen sein

Eine Frau hatte einen im Tierheim lebenden „Problem-hund“ in ihr Herz geschlossen. Diesem kaum mehr vermittelbaren Tier wollte sie durch die dauerhafte Unterbringung in einer gewerblichen Tierpension helfen und übergab zu diesem Zweck bei einem Treffen mit einer Vertreterin eines gemeinnützigen Tierschutzvereins und der Tierpension einen Geldbetrag i. H. von 5.000 Euro. Der Tierschutzverein stellte der Frau über diesen Betrag eine Zuwendungsbestätigung („Spendenbescheinigung“) aus. Nachfolgend lehnten das Finanzamt und das Finanzgericht Köln einen Spendenabzug jedoch ab.

Der Bundesfinanzhof hat die vorinstanzliche Entscheidung aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht Köln zurückverwiesen, denn die Bestimmung eines konkreten Verwendungszwecks der Spende durch die Klägerin stehe dem steuerlichen Abzug nicht entgegen. Voraussetzung sei nach Auffassung des Bundesfinanzhofs jedoch, dass sich die Zweckbindung im Rahmen der vom Tierschutzverein verfolgten steuerbegünstigten Zwecke halte. Das Finanzgericht müsse prüfen, ob die Unterbringung des Hundes in einer Tierpension der Förderung des Tierwohles diene. Zwar fehle die für den Spendenabzug ebenfalls erforderliche Unentgeltlichkeit der Zuwendung, wenn eine Spende einer konkret benannten Person zugutekommen solle und hierdurch letztlich verdeckt Unterhalt geleistet oder eine Zusage erfüllt werde. Jedoch sei hiervon vorliegend nicht auszugehen, zumal der „Problemhund“ nicht der Frau gehört habe.

Bildung einer Rückstellung für Steuernachforderungen im Steuerentstehungsjahr unzulässig

Eine GmbH, die ein Taxiunternehmen betrieb, wurde nach der Betriebsprüfungsordnung bis 2012 als Kleinstbetrieb und ab 2013 als Kleinbetrieb eingestuft. In 2017 führte das Finanzamt bei der GmbH eine Lohnsteueraußenprüfung für 2013 und 2014 sowie eine Betriebsprüfung für 2012 bis 2014 als sog. Kombiprüfung durch. Die Betriebsprüfung wurde mit einer tatsächlichen Verständigung abgeschlossen, die zu höheren Umsätzen und Gewinnen sowie zu zusätzlichen Arbeitslöhnen führte. Das Finanzamt hatte diese Verständigung durch Erlass entsprechender Steuerbescheide und eines Lohnsteuerhaftungsbescheids umgesetzt. Die GmbH machte daraufhin geltend, dass für 2012 eine Rückstellung für zusätzlichen Steuerberatungsaufwand im Zusammenhang mit der Prüfung und für 2014 eine Rückstellung für die Lohnsteuerhaftungs-beträge zu bilden seien. Beides lehnte das beklagte Finanzamt ab.

Die hiergegen erhobene Klage hatte vor dem Finanzgericht Münster keinen Erfolg. Es hat in beiden Punkten die Bildung von Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten versagt. Für den zusätzlichen Beratungsaufwand habe im Zusammenhang mit der Außenprüfung im Jahr 2012 noch keine Rückstellung gebildet werden können, denn das auslösende Ereignis für die Aufwendungen sei erst deren Durchführung in 2017 gewesen. Am 31.12.2012 habe die GmbH noch nicht mit einer späteren Prüfung rechnen müssen, weil sie nicht der Anschlussprüfung unterlag, da es sich bei ihr nicht um einen Großbetrieb handelte. Des Weiteren sei auch für die Lohnsteuernachforderung erst durch den Haftungsbescheid im Jahr 2017 eine Zahlungsverpflichtung der GmbH begründet worden. Eine Rückstellung dürfe zu einem früheren Bilanzstichtag nur gebildet werden, wenn mit einer Inanspruchnahme zu rechnen gewesen sei.

Zum Sonderausgabenabzug für Kirchensteuer bei einem Rückgriffsanspruch

Im Rahmen einer bei der GmbH durchgeführten Lohnsteuer-Außenprüfung wurde festgestellt, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH in 2014 eine bislang nicht der Lohnsteuer unterworfene Sachzuwendung erhalten hatte. Das Finanzamt nahm daraufhin die GmbH für Lohnsteuer und Kirchensteuer in Haftung. Im Jahr 2017 erstattete der Kläger der GmbH den Haftungsbetrag zur Erfüllung eines Regress-
anspruchs. Er machte den in der Zahlung enthaltenen Kirchensteuerbetrag im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung für 2017 als Sonderausgaben geltend. Das beklagte Finanzamt lehnte den Sonderausgabenabzug ab, weil der Geschäftsführer nicht als Steuerschuldner, sondern aufgrund eines zivilrechtlichen Anspruchs gezahlt habe.

Das Finanzgericht Münster wies die Klage ab. Als Kirchensteuern seien nur solche Leistungen abzugsfähig, die von öffentlich-rechtlich anerkannten Religionsgemeinschaften von ihren Mitgliedern aufgrund gesetzlicher Bestimmungen erhoben werden. Daher setze der Sonderausgabenabzug voraus, dass der Steuerpflichtige die Kirchensteuer selbst schulden müsse. Der Geschäftsführer habe die Zahlung nicht aufgrund seiner Mitgliedschaft in einer Kirche geleistet, sondern aufgrund eines zivilrechtlichen Anspruchs seiner Arbeitgeberin. Bei der Lohnsteuer-Entrichtungsschuld habe es sich um eine fremde Steuerschuld und nicht um eine persönliche Kirchensteuerschuld des Geschäftsführers gehandelt.


Berechnungsgrundlage für Rentenbescheid muss nachvollziehbar sein

Rentenversicherungsträger dürfen keine Angaben im Rentenbescheid weglassen, die für die Prüfung der Berechnung unerlässlich sind. Werden entscheidende Angaben erst in einem Widerspruchsverfahren nachgeliefert, muss der Rentenversicherungsträger die Kosten für einen Widerspruch erstatten. So entschied das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen.

 

Termine Steuern/Sozialversicherung Oktober/November 2021

SteuerartFälligkeit
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag11.10.2021110.11.20212
Umsatzsteuer11.10.2021310.11.20214
Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch:Überweisung514.10.202115.11.2021
Scheck611.10.202110.11.2021
Gewerbesteuerentfällt15.11.2021
Grundsteuerentfällt15.11.2021
Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch:Überweisung5entfällt18.11.2021
Scheck6entfällt15.11.2021
Sozialversicherung727.10.202126.11.2021
Kapitalertragsteuer, SolidaritätszuschlagDie Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag sind zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

1 Für den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern für das vorangegangene Kalendervierteljahr.

2 Für den abgelaufenen Monat.

3 Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern ohne Dauerfristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.

4 Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern mit Dauerfristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.

5 Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.

6 Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.

7 Die Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen der jeweiligen Einzugsstelle bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 25.10.2021/24.11.2021, jeweils 0 Uhr) vorliegen. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa zehn Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

 

Zur Aufforderung zur Überlassung eines Datenträgers nach "GDPdU" zur Betriebsprüfung

Die Aufforderung der Finanzverwaltung an einen Steuerpflichtigen, der seinen Gewinn im Wege der Einnahmen-Überschussrechnung ermittle, zu Beginn einer Außenprüfung einen Datenträger "nach GDPdU" (Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen) zur Verfügung zu stellen, sei als unbegrenzter Zugriff auf alle elektronisch gespeicherten Unterlagen unabhängig von den gemäß der Abgabenordnung bestehenden Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten des Steuerpflichtigen zu verstehen und damit rechtswidrig.

Eine solche Aufforderung sei nach Auffassung des Bundesfinanzhofs zudem unverhältnismäßig, wenn bei einem Berufsgeheimnisträger nicht sichergestellt sei, dass der Datenzugriff und die Auswertung der Daten nur in den Geschäftsräumen des Steuerpflichtigen
oder in den Diensträumen der Finanzverwaltung stattfänden.

Die Außenprüfung durch das Finanzamt

Unter die Außenprüfungen fallen die Betriebsprüfung, die Umsatzsteuer-Sonderprüfung und die Lohnsteuer-Außenprüfung. Daneben existiert noch die Steuerfahndung, die überwiegend zur Feststellung steuerstrafrechtlich relevanter Sachverhalte tätig wird. Die Betriebsprüfung wird gesetzlich nur tätig bei land- und forstwirtschaftlichen sowie gewerblichen Betrieben und bei freiberuflich Tätigen.

Damit eine zweckmäßige Auswahl der zu prüfenden Betriebe erfolgen kann, werden diese je nach Größe in bestimmte Klassen eingeteilt (Großbetriebe, Mittelbetriebe, Kleinbetriebe und Kleinstbetriebe). Je nach Einteilung wird auf der Verwaltungsseite häufig eine andere Dienststelle mit der Prüfung betraut: für Großbetriebe die Groß- und Konzernbetriebsprüfung, für Mittel- und Kleinbetriebe die Amtsbetriebsprüfungsstellen des Finanzamtes. Kleinstbetriebe werden häufiger direkt vom zuständigen Finanzamtssachbearbeiter geprüft.

Die Betriebsprüfung beginnt mit den ersten Prüfungshandlungen. Die Anordnung, die dem zu prüfenden Betrieb mitzuteilen ist, enthält den Beginn, den zu prüfende Zeitraum und auch den Namen des Prüfers/der Prüferin. In der heutigen Zeit der elektronischen Buchführung wird mit der Prüfungsanordnung auch häufig ein Datenträger angefordert, den der/die Prüfer/in vorab auswertet. Dazu bedient sich der Prüfer in der Regel einer Analysesoftware. Diese Praxis wird auch von den Finanzgerichten als zulässig angesehen.

Die Prüfung im Betrieb endet i. d. R. mit einer Schlussbesprechung, in der die Feststellungen des Prüfers/der Prüferin mit dem Steuerpflichtigen und seinem Berater erörtert werden. Daran anschließend wird der Prüfungsbericht erstellt und übersandt. Einwendungen gegen den Bericht sind zwar möglich, aber nicht rechtlich wirksam. Dies ist nur mit einem Einspruch gegen die nach der Prüfung erteilten geänderten Steuerbescheide möglich.

Die Umsatzsteuer-Sonderprüfung und die Lohnsteuer-Außenprüfung befassen sich mit abgegrenzten Prüfungsbereichen durch spezielle Fachkräfte der Finanzverwaltung. Daneben setzt die Finanzverwaltung noch Prüfer mit speziellen Fachkenntnissen, z. B. für Auslandsbeziehungen, Bewertung von Pensionsrückstellungen, aber auch Bundesbetriebsprüfer des Bundeszentralamtes für Steuern ein. Im Rahmen einer Betriebsprüfung - aber auch ohne diesen Anlass - holt das Finanzamt Auskünfte bei vielen Behörden im Inland zu Sachverhalten mit steuerlichen Auswirkungen ein, gibt aber andererseits auch gewonnene Erkenntnisse durch Kontrollmitteilungen an andere Finanzbehörden weiter. Dies gilt auch für ausländische Steuerbehörden im Rahmen der zwischenstaatlichen Amtshilfe.

Private Nutzung des Diensttelefons lohnsteuerpflichtig?

Ein Arbeitnehmer hatte sein privates Telefon zunächst an den Arbeitgeber verkauft und dann dienstlich genutzt. Beide Parteien schlossen dazu einen Kaufvertrag über das Gerät zum Preis von einem Euro. Der Arbeitgeber übernahm die gesamten Kosten des Mobilfunkvertrags und führte darauf, wie üblich bei Diensttelefonen, keine Lohnsteuer ab. Im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung kam es allerdings zum Streit mit dem Finanzamt, denn die Prüfer sahen in dem Handyverkauf an den Arbeitgeber einen sog. Gestaltungsmissbrauch. Der symbolische Preis von einem Euro sei nicht üblich. Aus diesem Grund verlangten die Prüfer rückwirkend Lohnsteuer auf die vom Arbeitgeber getragenen Kosten des Mobilfunkvertrags.

Die dagegen gerichtete Klage vor dem Finanzgericht München hatte Erfolg. Für die Steuerfreiheit des Telefons sei die Kaufpreishöhe unerheblich. Das gelte selbst dann, wenn ein Beschäftigter ein zuvor privates Handy für nur einen Euro an seinen Arbeitgeber verkauft und dann als Diensthandy zurückbekommen hat. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.

Arbeitslohn durch Übertragung einer Versorgungszusage auf einen Pensionsfonds

Im Streitfall hatte eine GmbH einem Gesellschafter und Geschäftsführer (Kläger) eine Pensionszusage erteilt. Bei Veräußerung der GmbH wurde die Tätigkeit als Geschäftsführer beendet und die eingegangene Pensionsverpflichtung auf einen Pensionsfonds übertragen. Das beklagte Finanzamt rechnete dem steuerpflichtigen Arbeitslohn des Klägers einen Betrag i. H. der bei der GmbH gebildeten Pensionsrückstellung von 233.680 Euro zu. Der Kläger vertrat die Ansicht, es liege kein Arbeitslohn vor und falls Arbeitslohn anzunehmen sei, sei dieser steuerfrei. Die Klage vor dem Finanzgericht Köln und die Revision vor dem Bundesfinanzhof blieben erfolglos. Das Finanzgericht Köln habe nach Auffassung des Bundesfinanzhofs zu Recht entschieden, dass die GmbH dem Kläger durch die Übertragung der Pensionszusage gegen Zahlung der Ablöseleistung auf den Pensionsfonds steuerbaren Arbeitslohn zugewandt hat. Des Weiteren sei der dem Kläger durch die Übertragung der Pensionszusage von der GmbH auf den Pensionsfonds zugeflossene Arbeitslohn im Streitfall nicht steuerfrei, da die GmbH den für die Steuerfreiheit erforderlichen Antrag nach dem Einkommensteuergesetz unstreitig nicht gestellt habe.

Neue Regeln durch das Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes

Mit Anteilskäufen ("Share Deals") konnten Immobilieninvestoren, aber auch Familienunternehmen mit Grundbesitz oder private Immobilienbesitzer bislang die Grunderwerbsteuer sparen. Share Deals sind in allen Rechtsformen mit Liegenschaften im Privat- und Betriebsvermögen anzutreffen. Am 7. Mai 2021 hat der Bundesrat einem Gesetz zugestimmt, das diese Praxis nicht verbietet, aber erschwert. Am 1. Juli 2021 trat es in Kraft.

Die Praxis habe laut Bundesfinanzministerium gezeigt, dass es besonders im Bereich hochpreisiger Immobilientransaktionen immer wieder gelingt, durch gestalterische Maßnahmen die Grunderwerbsteuer zu vermeiden. Es sei nicht weiter hinnehmbar, dass die durch Gestaltungen herbeigeführten Steuerausfälle von denjenigen finanziert werden, denen solche Gestaltungen nicht möglich sind. Ziel des Gesetzes zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes ist deshalb die Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen mittels Share Deals in der Grunderwerbsteuer.

Wesentliches Element der Reform ist, dass die steuerauslösende Grenze von 95 auf 90 % gesenkt wurde. Weitere Neuerungen sind:

  • neuer Ergänzungstatbestand.
  • Haltefristen sind von fünf auf zehn Jahre verlängert: Die Steuer fällt also künftig an, wenn innerhalb von zehn Jahren mehr als 90 % der Anteile an einer Immobilien-Gesellschaft den Eigentümer wechseln.
  • Anwendung der Ersatzbemessungsgrundlage auf Grundstücksverkäufe auch im Rückwirkungszeitraum von Umwandlungsfällen.
  • Verlängerung der Vorbehaltensfrist auf 15 Jahre.
  • Verlängerung der Sperrfristen bei immobilienhaltenden Personengesellschaften.

Hinweis

Die Rechtsmaterie ist komplex. Neben den Grundtatbeständen sind Ergänzungen, Ausnahmen und Rückausnahmen zu beachten. Die Grunderwerbsteuer ist dadurch sehr anfällig für unzutreffende Ergebnisse mit einhergehenden streitigen Steuerfestsetzungen.

Bareinzahlungen als steuerpflichtige Einnahmen im Wege der Schätzung

Das Finanzgericht Münster hat zur Erfassung von Bareinzahlungen als steuerpflichtige Einnahmen im Wege der Schätzung wegen der Verletzung von Mitwirkungspflichten Stellung genommen.

Die Voraussetzungen für eine Schätzung hätten vorgelegen. Die Klägerin habe über ihre Angaben keine ausreichenden Aufklärungen gegeben und im Übrigen ihre Mitwirkungspflicht verletzt. Die Klägerin habe in Bezug auf die Bareinzahlung des Betrags von insgesamt 70.000 Euro auf ihr Konto diesen Verpflichtungen nicht entsprochen. Die Klägerin behauptete, es habe sich bei dem genannten Betrag um ein Darlehen gehandelt. Sie habe aber den Darlehensgeber nicht benannt. Damit habe sie die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen nicht vollständig offengelegt. Für die steuerliche Behandlung eines Darlehens sei es von entscheidender Bedeutung, wer der Darlehensgeber sei. Denn sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht müssten durch namentliche Benennung des Darlehensgebers in die Lage versetzt werden, den Sachverhalt aufzuklären, etwa indem sie den Darlehensgeber befragen.

Die Pflicht zur Benennung des Darlehensgebers habe die Klägerin während des gesamten Verwaltungs- und Klageverfahrens nicht erfüllt. Weitere Ermittlungen zur Person des Darlehensgebers waren nicht möglich, denn die Klägerin habe es ausdrücklich abgelehnt, weitere Angaben zur Identität des Darlehensgebers zu machen, und der Darlehensgeber habe mitgeteilt, für weitere Auskünfte nicht zur Verfügung zu stehen.

Die steuerpflichtigen Einkünfte seien der Höhe nach mit 70.000 Euro zu schätzen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Steuerpflichtige bei der Einzahlung von Mitteln auf ein betriebliches oder auf ein sowohl betrieblich wie privat genutztes Konto bei der Prüfung der Frage, ob steuerpflichtige Einnahmen oder nicht steuerpflichtige Vermögenszugänge (insbesondere Darlehen oder Einlagen) vorliegen, wegen der von ihm selbst hergestellten Verbindung zwischen Privat- und Betriebsvermögen verstärkt zur Mitwirkung verpflichtet sei. Das Finanzamt bzw. das Finanzgericht könne bei Verletzung dieser Pflicht den Sachverhalt ohne weitere Sachaufklärung dahin würdigen, dass in Höhe der unaufgeklärten Kapitalzuführungen nicht versteuerte Einnahmen vorliegen.

Steuerliche Folgen der Bonus-Zahlung von privater Krankenkasse

Privat Krankenversicherte haben in ihrem Vertrag oft eine Regelung für Bonuszahlungen, wenn sie im betreffenden Jahr keine Krankheitskosten eingereicht haben. Bonuszahlungen einer privaten Krankenkasse mindern jedoch die als Sonderausgaben abzugsfähigen Krankenkassenbeiträge. Dies gilt zumindest für Bonuszahlungen, die unabhängig davon gezahlt werden, ob Versicherte überhaupt Krankheitskosten tragen mussten oder nicht. Privat Krankenversicherte sollten daher prüfen, ob die Bonuszahlung der Krankenkasse unter Berücksichtigung der steuerlichen Effekte günstiger ist, bevor sie endgültig auf die Einreichung der tatsächlich entstandenen Kosten bei der Krankenkasse verzichten. Zudem ist die zumutbare Belastung zu beachten, die sich nach der Höhe des Gesamtbetrags der Einkünfte, der anzuwendenden Steuertabelle und der Kinderzahl richtet. Im Falle einer beanspruchten Bonuszahlung dürfen selbst getragene Krankheitskosten nicht als außergewöhnliche Belastungen angesetzt werden. Ein Abzug von Kosten als außergewöhnliche Belastungen ist immer dann ausgeschlossen, wenn eine Versicherungs- und somit Erstattungsmöglichkeit bestand, diese aber nicht beansprucht wurde, da es dann an der sog. Zwangsläufigkeit dieser Kosten fehlt.

Muss eine E-Bilanz bei finanziellem Aufwand von ca. 40 Euro eingereicht werden?

Im Streitfall ging es um die Verpflichtung einer Unternehmergesellschaft (UG) zur Abgabe einer elektronischen Bilanz. Fraglich war, ob es für eine UG, deren Unternehmensgegenstand der Betrieb von Internetplattformen ist, persönlich und wirtschaftlich zumutbar ist, die Steuerbilanz in elektronischer Form abzugeben, wenn ihr Geschäftsführer über keinerlei steuerliche Kenntnisse verfügt und die UG Verluste erzielt bzw. lediglich niedrige Gewinne erwirtschaftet.

Eine "unbillige Härte" i. S. des Einkommensteuergesetzes liegt nicht bereits deshalb vor, weil die Einkünfte des bilanzierenden Steuerpflichtigen im Wirtschaftsjahr gering oder negativ sind. Vielmehr ist zu beurteilen, ob angesichts des Umfangs der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung die vom Steuerpflichtigen zu tragenden Kosten unverhältnismäßig sind. Nur wenn dies der Fall ist, liegt ein nicht unerheblicher finanzieller Aufwand i. S. der Abgabenordnung vor. So entschied der Bundesfinanzhof.

Ein finanzieller Aufwand in Höhe von 40,54 Euro für die durch das Einkommensteuergesetz vorgeschriebene elektronische Übermittlung der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz sei auch für einen "Kleinstbetrieb" nicht (wirtschaftlich) unzumutbar.

Bei berufsbedingtem Umzug erkennt Finanzamt höhere Pauschalen an

Wer berufsbedingt umzieht, kann die Ausgaben dafür steuermindernd geltend machen. Neben größeren Posten wie z. B. Maklerkosten, Fahrtkosten oder Kosten für die Spedition, die einzeln belegt werden müssen, ist auch ein Pauschbetrag für sonstige Umzugskosten absetzbar. Dazu hat das Bundesfinanzministerium neue Umzugspauschalen veröffentlicht, die bereits für Umzüge ab
1. April 2021 gelten.

Arbeitnehmer, die berufsbedingt umziehen, können zunächst eine Pauschale von 870 Euro ansetzen. Für jedes weitere Haushaltsmitglied, z. B. Ehepartner, Kinder, Stief- oder Pflegekinder, kann ein Betrag von jeweils 580 Euro hinzugerechnet werden. Wer umzieht, aber bislang keine eigene Wohnung hatte oder nicht in eine eigene Wohnung zieht, kann bei einem Wohnortswechsel zumindest eine Pauschale von 174 Euro geltend machen. Voraussetzung ist, dass der Umzug aus beruflichen Gründen erfolgte. Dabei kommt es nicht auf die Wegstrecke an, die durch den Umzug zum Arbeitsplatz eingespart wird, sondern auf die geringere Fahrtzeit: Wer durch den Umzug täglich rund eine Stunde weniger für den Weg zur Arbeit benötigt, kann die Pauschalen geltend machen.

Kindergeld-Rückforderung bei Auszahlung an das Kind

Zwischen den Beteiligten war streitig, ob die Familienkasse zu Recht von der Klägerin an deren Tochter ausgezahltes Kindergeld für den Zeitraum Januar 2012 bis März 2017 zurückfordern konnte.

Der Bundesfinanzhof entschied, dass im Streitfall die Familienkasse gegenüber der Mutter einen Rückzahlungsanspruch nach der Abgabenordnung hat. Das Kindergeld sei für den Streitzeitraum ohne Rechtsgrund gezahlt worden. Vorliegend sei die Mutter die Leistungsempfängerin des ohne Rechtsgrund gezahlten Kindergeldes. Zwar habe sie für den Streitzeitraum einen Anspruch auf Kindergeld für ihre Tochter gehabt, jedoch sei der Anspruch im Zeitpunkt der Zahlung bereits durch die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, die das Jobcenter nach dem SGB II an die Tochter der Klägerin erbracht hatte, erfüllt worden und damit erloschen.

Gewinne aus der Veräußerung von Gold ETF-Fondsanteilen

Der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einem Fonds nach schweizerischem Recht, der sein Kapital allein in physischem Gold anlegt, unterliegt der Besteuerung nach dem Investmentsteuer- und Einkommensteuergesetz. Dies entschied der Bundesfinanzhof.

Im Streitfall erwarb die Klägerin im Jahr 2009 Anteile an einem in der Schweiz von der X Bank aufgelegten Gold Exchange Traded Funds (Gold ETF), welche sie im Streitjahr 2015 mit einem Gewinn i. H. von 26.519 Euro verkaufte. Bei dem Gold ETF handelte es sich um einen Anlagefonds schweizerischen Rechts. Anlageziel des Fonds war, die Wertentwicklung des Edelmetalls Gold abzubilden, daher investierte der Fonds ausschließlich in physisches Gold. Anlagen in andere Werte waren nicht vorgesehen. Das beklagte Finanzamt legte im Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr den von der Klägerin erzielten Gewinn aus dem Verkauf der Gold ETF erklärungsgemäß als Einkünfte aus Kapitalvermögen mit dem für Kapitaleinkünfte geltenden Steuertarif der Besteuerung zugrunde. Die Klägerin machte mit ihrem Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid geltend, dass der Verkauf der Fondsanteile wie der Verkauf von physischem Gold zu behandeln und der Gewinn wegen des Ablaufs der einjährigen Spekulationsfrist nach dem Einkommensteuergesetz steuerfrei sei. Die Klage hatte vor dem Bundesfinanzhof keinen Erfolg. Dieser bestätigte, dass der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einem Fonds nach schweizerischem Recht, der sein Kapital allein in physischem Gold anlegt, der Besteuerung unterliegt.


Corona-Quarantäne schließt Entgeltfortzahlung nicht aus

Das Arbeitsgericht Aachen hat festgestellt, dass eine gegenüber einem arbeitsunfähig erkrankten Arbeitnehmer angeordnete Quarantäne dessen Entgeltfortzahlungsanspruch nicht ausschließt.

Ein Arbeitnehmer suchte im Mai 2020 wegen Kopf- und Magenschmerzen einen Arzt auf. Dieser stellte die Arbeitsunfähigkeit fest und führte einen COVID-19-Test durch, welchen er dem zuständigen Gesundheitsamt mitteilte. Wenige Tage später ordnete das Gesundheitsamt gegenüber dem Arbeitnehmer Quarantäne an (der COVID-19-Test fiel im Nachgang negativ aus). Nach Kenntnis von der Quarantäneanordnung zog die beklagte Arbeitgeberin die zunächst an den Arbeitnehmer geleistete Entgeltfortzahlung von der Folgeabrechnung wieder ab und brachte stattdessen eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz zur Auszahlung. Bei einem Zusammentreffen von Quarantäne und Erkrankung würden nach Ansicht der Arbeitgeberin Ansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz Entgeltfortzahlungsansprüche verdrängen.

Die auf Zahlung der sich aus der Rückrechnung ergebenden Differenz gerichtete Klage hatte vor dem Arbeitsgericht Aachen Erfolg. Die angeordnete Quarantäne schließe den Entgeltfortzahlungsanspruch des arbeitsunfähig erkrankten Arbeitnehmer nicht aus. Zwar setze der Entgeltfortzahlungsanspruch die Arbeitsunfähigkeit als einzige Ursache für den Wegfall des Arbeitsentgeltanspruches voraus. Jedoch liege diese Voraussetzung im Streitfall vor, da der Arzt die Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Kopf- und Magenschmerzen attestiert habe. Demgegenüber bestehe der Entschädigungsanspruch nach dem Infektionsschutzgesetz nur für Ausscheider, Ansteckungs- und Krankheitsverdächtige. Nur bei den Genannten, bei denen der Verdienst gerade aufgrund einer infektionsschutzrecht-
lichen Maßnahme entfalle, müsse auf die subsidiäre Regelung des Infektionsschutzgesetzes zurückgegriffen werden.

Termine Steuern/Sozialversicherung

SteuerartFälligkeit
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag10.09.2021111.10.20212
Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag10.09.2021entfällt
Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag10.09.2021entfällt
Umsatzsteuer10.09.2021311.10.20214
Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch:Überweisung513.09.202114.10.2021
Scheck610.09.202111.10.2021
Sozialversicherung728.09.202127.10.2021
Kapitalertragsteuer, SolidaritätszuschlagDie Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag
sind zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner
an das zuständige Finanzamt abzuführen.

1 Für den abgelaufenen Monat.

2 Für den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern für das vorangegangene Kalendervierteljahr.

3 Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.

4 Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern ohne Dauerfristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.

5 Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.

6 Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.

7 Die Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen der jeweiligen Einzugsstelle bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 24.09.2021/25.10.2021, jeweils 0 Uhr) vorliegen. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa zehn Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

Ermäßigte Besteuerung von zusätzlich gezahlter Abfindung nach Wahrnehmung einer sog. Sprinterklausel

Eine Arbeitnehmerin hatte mit ihrem Arbeitgeber zusätzlich zu einem Vertrag über die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses mit einer Abfindung eine sog. Sprinterklausel vereinbart. Diese besagte, dass der Arbeitnehmerin das Recht eingeräumt wurde, gegen einen weiteren Abfindungsbetrag das Arbeitsverhältnis vor dem eigentlich vereinbarten Zeitpunkt zu beenden. Die Arbeitnehmerin hatte dieses Recht ausgeübt und die weitere Abfindung erhalten. Das beklagte Finanzamt unterwarf nur die aus der Aufhebung des Arbeitsverhältnisses resultierende Abfindung der ermäßigten Besteuerung, nicht aber den aufgrund der Ausübung der Sprinterklausel erhaltenen Betrag.

Das Hessische Finanzgericht entschied anders und gab der Klage statt. Auch der weitere Abfindungsbetrag sei ermäßigt zu besteuern, denn auch diese Abfindung finde ihren Rechtsgrund in der Aufhebungsvereinbarung und sei nicht getrennt davon zu betrachten.

Keine Besteuerung des auf das häusliche Arbeitszimmer entfallenden Veräußerungsgewinns bei Verkauf einer selbstgenutzten Immobilie

Der Bundesfinanzhof hat zu der Frage Stellung genommen, ob ein bei der Arbeitnehmertätigkeit als Werbungskosten geltend gemachtes häusliches Arbeitszimmer (1.250 Euro) bei der Veräußerung der Eigentumswohnung nicht den Wohnzwecken zugeordnet wird und so den Veräußerungstatbestand „private Veräußerungsgeschäfte“ erfüllt.

Eine Lehrerin erzielte Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und machte, wie in den Vorjahren, die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, welches sich in ihrer Eigentumswohnung befand, als Werbungskosten geltend. Diese wurden vom beklagten Finanzamt jeweils mit dem Höchstbetrag i. H. von 1.250 Euro anerkannt. Als die Lehrerin im Streitjahr 2017 ihre Eigentumswohnung veräußerte, berücksichtigte das Finanzamt in der Einkommensteuerveranlagung 2017 anteilig auf das Arbeitszimmer entfallende Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften (Veräußerungsgewinn). Das Finanzgericht Baden-Württemberg gab der Klage statt und setzte die Einkünfte aus der Veräußerung der Eigentumswohnung mit 0 Euro an.

Die Revision des Finanzamtes hat der Bundesfinanzhof als unbegründet zurückgewiesen. Werde eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Eigentumswohnung innerhalb der zehnjährigen Haltefrist veräußert, ist der Veräußerungsgewinn nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs auch insoweit von der Besteuerung ausgenommen, als er auf ein zur Erzielung von Überschusseinkünften genutztes häusliches Arbeitszimmer entfällt.

Hinweis

Der Gewinn aus der Veräußerung einer selbstgenutzten Immobilie wird bereits nach einer sehr kurzen Haltedauer von der Einkommensteuer freigestellt, wenn u. a. die Immobilie ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Bisher geht die Finanzverwaltung davon aus, dass diese Voraussetzung für die Teilfläche, welche für das Arbeitszimmer genutzt wird, nicht vorliegt. Sie ist der Ansicht, dass der auf diese Fläche anfallende Spekulationsgewinn anteilig der Besteuerung zu unterwerfen ist. Das Finanzgericht Baden-Württemberg und der Bundesfinanzhof sind nunmehr dieser Ansicht entgegengetreten.

Arbeitslohn anlässlich von Betriebsveranstaltungen

Der Bundesfinanzhof entschied, dass bei der Bewertung von Arbeitslohn anlässlich einer Betriebsveranstaltung alle mit dieser in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Aufwendungen des Arbeitgebers anzusetzen sind, ungeachtet dessen, ob sie beim Arbeitnehmer einen Vorteil begründen können. Die danach zu berücksichtigenden Aufwendungen des Arbeitgebers sind zu gleichen Teilen auf die bei der Betriebsveranstaltung anwesenden Teilnehmer aufzuteilen.

Eine Arbeitgeberin plante die Durchführung eines gemeinsamen Kochkurses als Weihnachtsfeier. Jeder Teilnehmer durfte unbegrenzt Speisen und Getränke verzehren. Zwei von den ursprünglich angemeldeten 27 Arbeitnehmern sagten kurzfristig ab, ohne dass dies zu einer Verminderung der Veranstaltungskosten führte. Die Arbeitgeberin war der Ansicht, dass die Kosten, die auf die beiden angemeldeten, aber nicht teilnehmenden Arbeitnehmer entfielen, nicht Teil der Zuwendungen i. S. des Einkommensteuergesetzes seien. Demgemäß teilte sie die Gesamtkosten der Weihnachtsfeier durch die Anzahl der angemeldeten (27) Arbeitnehmer. Demgegenüber verlangte das beklagte Finanzamt, dass auf die tatsächlich teilnehmenden 25 Arbeitnehmer abzustellen sei. Die Klage hatte vor dem Bundesfinanzhof keinen Erfolg.

Kein Abzug von Kindergartenbeiträgen in Höhe steuerfrei gezahlter Arbeitgeberzuschüsse in der Einkommensteuererklärung

Die verheirateten Kläger zahlten für die Betreuung ihrer minderjährigen Tochter einen Kindergartenbeitrag i. H. von 926 Euro. Zugleich erhielt der Kläger von seinem Arbeitgeber einen steuerfreien Kindergartenzuschuss i. H. von 600 Euro. Das beklagte Finanzamt kürzte die von den Klägern mit ihrer Einkommensteuererklärung in voller Höhe (926 Euro) geltend gemachten Sonderausgaben um den steuerfreien Arbeitgeberzuschuss.

Die Klage hatte vor dem Bundesfinanzhof keinen Erfolg. Kinderbetreuungskosten und damit auch Kindergartenbeiträge können unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Sonderausgaben setzen jedoch Aufwendungen voraus. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs dürfen daher nur solche Ausgaben als Sonderausgaben berücksichtigt werden, durch die der Steuerpflichtige tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet ist. D. h., gewährt der Arbeitgeber einen steuerfreien zweckgebundenen Arbeitgeberzuschuss zu den Kinderbetreuungskosten, werde die wirtschaftliche Belastung des Steuerpflichtigen in diesem Umfang gemindert.

Photovoltaik-Anlagen: Steuer-Vereinfachung lohnenswert?

Wer mit einer Photovoltaik-Anlage oder mit einem Blockheizkraftwerk Strom erzeugt und diesen in das öffentliche Netz einspeist, muss die Einkünfte in der Einkommensteuererklärung angeben. Gerade in der Anfangszeit fallen aber meist Verluste an. Deshalb verlangt das Finanzamt eine Prognose, ob mit der Anlage überhaupt Gewinn erzielt werden kann. Häufig unterstellt das Finanzamt eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei und will die Verluste aus der Photovoltaik-Anlage nicht anerkennen.

Wer sich als Hauseigentümer den Aufwand sparen und seinen Gewinn nicht versteuern möchte oder aber an einer Verlustverrechnung nicht interessiert ist, kann seit Juni 2021 direkt beim Finanzamt beantragen, dass ein Liebhabereibetrieb vorliegt. Steuerzahler müssen dann für ihre Photovoltaik-Anlage keine Einnahmen-Überschuss-Rechnung mehr abgeben, und die Einkünfte aus dem Verkauf des Stroms werden nicht besteuert.

Voraussetzungen dafür sind, dass die Leistung der Anlage nicht mehr als 10 Kilowatt beträgt, sie nach dem 31. Dezember 2003 erstmalig in Betrieb genommen wurde und sie auf einem selbstbewohnten Ein- oder Zweifamilienhaus installiert ist. Die Regelung gilt auch für kleine Blockheizkraftwerke mit einer elektrischen Leistung bis 2,5 Kilowatt.

Wenn die Anlage schon länger in Betrieb ist und bisher Verluste vom Finanzamt anerkannt wurden, ist allerdings Vorsicht geboten. Wenn die Einkommensteuerbescheide aus den Vorjahren unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen oder die Gewinnerzielungsabsicht nur vorläufig anerkannt worden ist, sind die alten Bescheide noch änderbar.

Wenn dann die Steuerbefreiung beantragt wird, kann es für die Vorjahre zu Steuernachzahlungen und Zinsen kommen, weil angenommen wird, dass die Photovoltaik-Anlage von Anfang an ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben worden ist. Wer die Vereinfachungsregel für seine schon bestehende Anlage nutzen möchte, sollte deshalb vorab prüfen, ob sich die Anwendung der neuen Vereinfachungsregel finanziell lohnt oder nicht.

Spenden anlässlich der Hochwasserkatastrophe - Erleichterter Nachweis

Wer anlässlich der Hochwasserkatastrophe in Deutschland Spenden getätigt hat, kann diese als Sonderausgaben steuerlich geltend machen. Dabei gelten Erleichterungen für den Nachweis von Spenden.

Es reicht für alle Spenden, die bis zum 31. Oktober 2021 zur Hilfe in Katastrophenfällen auf ein für den Katastrophenfall eingerichtetes Sonderkonto eingezahlt werden, der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung (z. B. der Kontoauszug, Lastschrifteinzugsbeleg oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking) eines Kreditinstitutes als Spendenquittung aus. Das gilt auch für Spender, die nicht in einem vom Hochwasser betroffenen Land wohnen.

Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen mit jährlich 6 % ab 2014 verfassungswidrig

Mit am 18. August 2021 veröffentlichtem Beschluss hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen verfassungswidrig ist, soweit der Zinsberechnung für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2014 ein Zinssatz von monatlich 0,5 % zugrunde gelegt wird.

Die Zinsregelung betrifft Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen-, Umsatz- oder Gewerbesteuer und gilt sowohl für Steuernachforderungen als auch Steuererstattungen. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts stellt die Verzinsung von Steuernachforderungen mit einem Zinssatz von monatlich 0,5 % nach Ablauf einer zinsfreien Karenzzeit von grundsätzlich 15 Monaten eine Ungleichbehandlung von Steuerschuldnern, deren Steuer erst nach Ablauf der Karenzzeit festgesetzt wird, gegenüber Steuerschuldnern, deren Steuer bereits innerhalb der Karenzzeit endgültig festgesetzt wird, dar. Diese Ungleichbehandlung erweist sich für in die Jahre 2010 bis 2013 fallende Verzinsungszeiträume noch als verfassungsgemäß, für in das Jahr 2014 fallende Verzinsungszeiträume dagegen als verfassungswidrig (Art. 3 Abs. 1 GG).

Bei Einführung des Zinssatzes von monatlich 0,5 % habe dieser noch etwa den maßstabsrelevanten Verhältnissen am Geld- und Kapitalmarkt entsprochen. Nach Ausbruch der Finanzkrise im Jahr 2008 habe sich jedoch ein strukturelles Niedrigzinsniveau entwickelt, das nicht mehr Ausdruck üblicher Zinsschwankungen sei. Spätestens seit dem Jahr 2014 erweise sich der Zinssatz als realitätsfern, so das Bundesverfassungsgericht.

Das bisherige Recht sei für bis einschließlich in das Jahr 2018 fallende Verzinsungszeiträume weiter anwendbar. Für ab in das Jahr 2019 fallende Verzinsungszeiträume sind die Vorschriften dagegen unanwendbar. Der Gesetzgeber sei verpflichtet, bis zum 31. Juli 2022 eine verfassungsgemäße Neuregelung zu treffen.

Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung von Schäden durch Unwetter mit Hochwasser

Die Unwetterereignisse mit Hochwasser im Juni/Juli 2021 haben viele Regionen in mehreren Bundesländern schwer getroffen. Die Finanzministerien Rheinland-Pfalz, Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg sowie das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat (BayLfSt) u. a. haben aktuelle Katastrophenerlasse verabschiedet, denen das Bundesministerium der Finanzen zugestimmt hat. Darin werden u. a. diverse steuerliche Erleichterungen für von den Unwetterereignissen Betroffene geregelt. Die Erlasse gliedern sich wie folgt:

  1. Stundungs- und Vollstreckungsmaßnahmen sowie Anpassungen der Vorauszahlungen
  2. Nachweis steuerbegünstigter Zuwendungen
  3. Verlust von Buchführungsunterlagen
  4. Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Lohnsteuer
  • Gemeinsame Regelungen für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständige Arbeit
  • Sonderregelungen für die Land- und Forstwirtschaft
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  • Lohnsteuer
  • Aufwendungen für existenziell notwendige Gegenstände als außergewöhnliche Belastungen
  • Freibetrag im Lohnsteuerabzugsverfahren
  1. Grundsteuer
  2. Gewerbesteuer

Ergänzend zu den Katastrophenerlassen der betroffenen Bundesländer, haben sich Bund und Länder in Sondersitzungen auf weitere Erleichterungen geeinigt. Es wurde u. a. Folgendes vereinbart:

  • Geringere Nachweispflichten bei der Prüfung der wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit,
  • Ermöglichung des Einsatzes eigener Mittel gemeinnütziger Körperschaften zur Unterstützung der Betroffenen auch außerhalb der Satzungszwecke,
  • Gewährung des Betriebsausgabenabzugs für zahlreiche Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen,
  • Möglichkeit für Arbeitgeber, ihren geschädigten Angestellten unentgeltlich Verpflegung zur Verfügung zu stellen, und z. B. Fahrzeuge, Wohnungen und Unterkünfte steuerfrei zur Nutzung zu überlassen,
  • Ermöglichung für Unternehmen, unentgeltlich Beherbergungs- und sonstige Leistungen (z. B. Aufräumarbeiten mit eigenem Gerät und Personal) an Betroffene zu erbringen oder für den täglichen Bedarf notwendige Güter zur Verfügung zu stellen, ohne dass dies eine Besteuerung der unentgelt-
    lichen Wertabgabe oder eine Vorsteuerkorrektur auslöst und
  • Möglichkeit der Herabsetzung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 2021 ggf. bis auf Null, ohne dass die gewährte Dauerfristverlängerung durch die Erstattung bzw. Festsetzung auf Null berührt wird.

Die betroffenen Länder haben bereits angekündigt, ihre bereits herausgegebenen Katastrophenerlasse entsprechend anzupassen. Darüber hinaus haben Bund und Länder vereinbart, dass die steuerlichen Erleichterungen zur Bewältigung der Hochwasserkatastrophe auch dann greifen, wenn die zuwendende Person nicht in einem vom Hochwasser betroffenen Land wohnt.

Zusätzlich zu den direkten finanziellen Hilfen und über das bereits bewilligte steuerliche Hilfspaket hinaus, will das BayLfSt die Betroffenen auch von Bürokratie entlasten. Mit der Möglichkeit auf Fristverlängerung für Steuererklärungen (z. B. Lohnsteuer-Anmeldungen und Umsatzsteuer-Voranmeldungen) sollen die von den Unwettern Betroffene unterstützt werden.

  • Betroffenen wird auf Antrag die Abgabefrist für nach dem 28. Juni 2021 abzugebende Jahres-
    steuererklärungen bis zum 2. November 2021 verlängert. Diese Regelung kommt insbesondere steuerlich beratenen Bürgern zugute, deren reguläre Abgabefrist für Jahressteuererklärungen 2019 am 31. August 2021 endet.
  • Zudem können Betroffene Fristverlängerung für die zum 10. September 2021 einzureichende Umsatzsteuer-Voranmeldung und Lohnsteuer-Anmeldungen bis zum 11. Oktober 2021 beantragen. Die Finanzämter werden die Umstände besonders berücksichtigen und können so über diese Fristverlängerungen hinaus im Einzelfall sogar eine weitergehende Fristverlängerung gewähren.

Sonderabschreibungen sind auch möglich. Muss Hausrat und Kleidung in größerem Umfang wiederbeschafft werden, können diese Kosten unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich berücksichtigt werden. Ansprechpartner ist das zuständige Finanzamt.


Antrag auf Wirtschaftsförderung: Exakte Angaben zwingend erforderlich

Ein Handwerksbetrieb mit Betriebsstätten in unterschiedlichen Ortsgemeinden stellte einen Antrag auf regionale Wirtschaftsförderung für Werkzeugmaschinen im Wert von rund 121.000 Euro. Im Antragsformular hierzu gab er einen bestimmten Investitionsort an, ließ die durch die Beklagte in einer vorläufigen Entscheidung als grundsätzlich förderfähig eingestuften Maschinen aber an eine hiervon abweichende Betriebsstätte liefern. Dort lagerte und nutzte der Handwerksbetrieb die Maschinen. Daraufhin wurde der Förderantrag abgelehnt, weil die Umsetzung des Vorhabens nicht entsprechend den Angaben im Förderantrag erfolgt sei.

Das Verwaltungsgericht Koblenz dem Handwerksbetrieb nicht Recht. Für die in Streit stehenden Fördermittel der regionalen Wirtschaftsförderung sei entscheidend, dass ein Vorhaben an dem im Antragsformular benannten Investitionsort umgesetzt werde. Die entsprechende Angabe sei dabei keine bloße Formalität. Es handele sich vielmehr um eine subventionserhebliche Tatsache, aus der sich ergebe, ob sich das Vorhaben im Fördergebiet befinde und wie hoch der Förderhöchstbetrag sei. Zudem lasse sich erst ausgehend von den Verhältnissen an einem konkreten Investitionsort beurteilen, ob ein Vorhaben förderfähig sei. Bei dieser Bewertung fänden auch Stellungnahmen der Bundesagentur für Arbeit und der zuständigen Handwerkskammer Berücksichtigung. Dabei sähen die einschlägigen Förderbestimmungen auch keine Heilungsmöglichkeit durch das nachträgliche Verbringen der Maschinen an den zunächst angegebenen Standort vor.

Termine Steuern/Sozialversicherung

SteuerartFälligkeit
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag10.08.2021110.09.20211
Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlagentfällt10.09.2021
Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlagentfällt10.09.2021
Umsatzsteuer10.08.2021210.09.20213
Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch:Überweisung413.08.202113.09.2021
Scheck510.08.202110.09.2021
Gewerbesteuer16.08.20216entfällt
Grundsteuer16.08.20216entfällt
Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch:Überweisung419.08.2021entfällt
Scheck516.08.2021entfällt
Sozialversicherung727.08.202128.09.2021
Kapitalertragsteuer, SolidaritätszuschlagDie Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag sind zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

1 Für den abgelaufenen Monat.

2 Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern mit Dauerfristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.

3 Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.

4 Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.

5 Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.

6 In den Bundesländern und Regionen, in denen der 15.08.2021 ein gesetzlicher Feiertag (Mariä Himmelfahrt) ist, wird die Steuer am 16.08.2021 fällig.

7 Die Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen der jeweiligen Einzugsstelle bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 25.08.2021/24.09.2021, jeweils 0 Uhr) vorliegen. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa zehn Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

Abgabefrist für Steuererklärungen für das Veranlagungsjahr 2020 verlängert

Der Bundesrat hat am 25. Juni 2021 der Verlängerung der Abgabefrist für die Steuererklärung 2020 um drei Monate zugestimmt. Steuerpflichtige, die ihre Steuererklärung selbst anfertigen, haben nun bis Ende Oktober 2021 Zeit, um ihre Erklärung beim Finanzamt abzugeben. Sind Angehörige der steuerberatenden Berufe mit der Erstellung beauftragt, verlängert sich der Termin auf den 31. Mai 2022. Auch die besonderen Abgabefristen für Steuerpflichtige mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft verlängern sich um drei Monate. Parallel dazu wird auch die Karenzzeit zur Verschonung von Verzugszinsen auf Steuerschulden um drei Monate ausgeweitet.

Der Bund möchte neben den Steuerzahlern und insbesondere die Steuerberater entlasten, da seit Corona ein deutlich höheres Arbeitspensum anfällt. Auch die Finanzämter sind wohl froh, da sich auch dort die Lage arbeitsbelastend verschärft.

Hinweis

Da der 31. Oktober 2021 ein Sonntag ist, verschiebt sich die Frist auf Montag, den 1. November 2021. In Bundesländern, in denen der 1. November ein Feiertag ist, ist der 2. November 2021 der letzte Abgabetermin für die Steuererklärung 2020.

Schätzung eines Gastronomiebetriebs auf Grundlage der Richtsatzsammlung rechtmäßig

Im summarischen Verfahren ist die Schätzung eines Gastronomiebetriebs (hier: Restaurant mit portugiesisch-mediterraner Küche) auf der Grundlage der Richtsatzsammlung unter Berücksichtigung des Mittelwerts der Bandbreite der Rohgewinnaufschlagsätze (im Streitjahr 257 Prozent) nicht zu beanstanden, wenn sich der geprüfte Betrieb in guter Lage befindet, in den sozialen Medien positiv bewertet und als gut besucht dargestellt wird und keine substanziierten Gründe vorgetragen werden, die eine schlechte Ertragslage nahelegen. So entschied das Finanzgericht Hamburg.

Die Finanzbehörde habe die Schätzung auf einen externen Betriebsvergleich nach Maßgabe der Werte der amtlichen Richtsatzsammlung gestützt. Die Anwendung der amtlichen Richtsatzsammlung sei eine anerkannte Schätzungsmethode und werde als solche letztlich auch nicht substanziiert von der Antragstellerin in Frage gestellt. Grundsätzlich sei die Schätzungsmethode zu wählen, welche die größte Gewähr dafür biete, mit zumutbarem Aufwand das wahrscheinlichste Ergebnis zu erzielen; ein Anspruch auf Anwendung einer bestimmten Schätzungsmethode bestehe nicht.

Angesichts der gravierenden Mängel der Aufzeichnungen der Antragstellerin, etwa dass Bareinnahmen nicht erfasst wurden, weder ein Kassenbuch noch Z-Bons vorhanden waren, gewichtige Anzeichen für Schwarzeinkäufe aufgefunden wurden und die Privateinlagen die Privatentnahmen deutlich überstiegen, bestünden keine Bedenken dagegen, eine Schätzung auf der Grundlage des externen Betriebsvergleichs anhand der Werte der Richtsatzsammlung vorzunehmen. Unter diesen Umständen würden sich insbesondere keine anderen Schätzungsmethoden aufdrängen.

Zur Stromlieferung als selbstständige Leistung neben einer umsatzsteuerfreien Vermietung

Das Finanzgericht Niedersachsen hatte über die Frage zu entscheiden, ob Strom, den der Vermieter über eine Photovoltaikanlage erzeugt und an die Mieter liefert, umsatzsteuerlich als Nebenleistung der Vermietung anzusehen ist.

Das Finanzgericht hat diese Frage verneint und der Klage des Vermieters stattgegeben. Auch wenn Strom über eine Photovoltaikanlage vom Vermieter erzeugt und an die Mieter geliefert wird, handele es sich dabei im Regelfall nicht um eine unselbstständige Nebenleistung der (steuerfreien) Vermietung. Entscheidend sei, dass der Mieter die Möglichkeit habe, den Stromanbieter frei zu wählen. Auch der Europäische Gerichtshof habe in einem vergleichbaren Fall die Stromlieferung als von der Vermietung getrennt angesehen.

Da der Bundesfinanzhof über diese Rechtsfrage bisher noch nicht ausdrücklich entschieden hat und die Finanzverwaltung das Urteil des Europäischen Gerichtshofs nicht anwendet, hat das Finanzgericht Niedersachsen die Revision zugelassen.

Personengesellschaft als Organgesellschaft

Aufgrund europarechtlicher Vorgaben können Personengesellschaften umsatzsteuerlich Organgesell-schaften sein. Trotz zustimmender Auffassung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs durch das Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 26. Mai 2017 war bislang unklar, in welchen Fällen eine Personengesellschaft Organgesellschaft sein kann. Auch, weil die Finanzverwaltung die „Hürde“ hierfür sehr hoch gelegt hat.

Die Frage, ob eine finanzielle Eingliederung nur gegeben ist, wenn der Organträger unmittelbar alle Anteile an der Personengesellschaft hält oder auch eine Mehrheitsbeteiligung an der Personengesellschaft ausreicht, hat nunmehr der Europäische Gerichtshof (EuGH) auf Vorlage des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg beantwortet.

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hatte dem EuGH die Frage vorgelegt, ob die strengen Anforderungen der Finanzverwaltung europarechtskonform sind.

Der EuGH hat nun mit Urteil vom 15. April 2021 klargestellt, dass eine solche Einschränkung, dass Personengesellschaften nur Organgesellschaften sein können, wenn auch alle Gesellschafter finanziell in den Organträger eingegliedert sind, gegen Unionsrecht verstößt. Eine Mehrheitsbeteiligung an der Personengesellschaft sei ausreichend. Die Auslegung, Organträger könne nur der sein, der unmittelbar alle Anteile an der Personengesellschaft hält, sei zu eng. Diese Einschränkung sei auch nicht zur Vermeidung von Steuerhinterziehung und/oder Steuerumgehungen geeignet. Hierzu wäre z. B. eine Bewilligung der Organschaft durch die Finanzverwaltung besser geeignet.

Folge: Unter Berufung auf das EuGH-Urteil können auch Personengesellschaften in eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft einbezogen werden, an denen der Organträger nicht alle Anteile hält.

Hinweis

Wegen der entgegenstehenden Verwaltungsauffassung besteht insoweit ein Wahlrecht.

Bau neuer Mietwohnungen kann Steuervorteile bringen

Vermieter können für neu gebaute Wohnungen im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden drei Jahren Sonderabschreibungen in Anspruch nehmen. Dies setzt aber voraus, dass der Bauantrag für die neue Wohnung vor dem 1. Januar 2022 gestellt wird dann mindestens zehn Jahre lang vom Bauherrn oder Käufer vermietet wird.

Gewährt werden jährlich bis zu 5 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten zusätzlich zur normalen Abschreibung. So können innerhalb von vier Jahren insgesamt bis zu 28 Prozent der Anschaffungs-
oder Herstellungskosten der Wohnung steuerlich wirksam werden. Gefördert werden dabei nicht nur Wohnungen im Zusammenhang mit dem Neubau von Gebäuden, sondern auch die Schaffung neuer Wohnungen in bestehenden Gebäuden, z. B. ein Dachgeschossausbau.

Bauanträge können nur von vorlageberechtigten Architekten und Bauingenieuren gestellt werden. Ist kein Bauantrag erforderlich, muss die Bauanzeige bis zum Stichtag erfolgen. Diese kann vom Steuerpflichtigen selbst vorgenommen werden.

Zu beachten ist, dass die Sonderabschreibungsmöglichkeit nur für maximal 2.000 Euro je Quadratmeter Wohnfläche absetzbar und generell ausgeschlossen ist, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten je Quadratmeter Wohnfläche einen Betrag von 3.000 Euro übersteigen.

Kosten für Abonnement einer Tageszeitung nicht abzugsfähig

Der Sprecher eines Bankvorstands klagte gegen seinen Einkommensteuerbescheid. Er wollte die Kosten für sein Tageszeitungsabonnement - zumindest anteilig - als Werbungskosten bei der Steuer absetzen. Er trug vor, dass die tagesaktuelle Information über Finanzen, Politik und Wirtschaft wesentlicher Bestandteil seiner Tätigkeit sei. Das Finanzamt war jedoch der Auffassung, die Tageszeitung enthalte aber in großem Umfang auch Informationen über Politik, Kultur und Sport, was nicht zum Berufsbild des Klägers gehöre.

Das Finanzgericht Düsseldorf gab dem Finanzamt Recht. Aufwendungen der privaten Lebensführung - wozu auch das Zeitungslesen gehöre - seien keine Werbungskosten. Auch ließe sich nicht aufteilen, in welchem Umfang der Kläger die Tageszeitung privat bzw. beruflich lese.

Hinweis

Ausgaben für das Abonnement von Fachzeitschriften, die nahezu ausschließlich betrieblich genutzt werden, können jedoch steuermindernd geltend gemacht werden. Auch sollten Aufwendungen für Tageszeitungen und Zeitschriften, die für den Betrieb etwa von Gaststätten, Hotels und Friseursalons oder für Arztpraxen bezogen werden, immer als Betriebsausgaben angegeben werden.

Haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen - Nebenkostenabrechnung vorlegen

Wohnungseigentümer und Mieter können Ausgaben für haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen anteilig steuerlich geltend machen. Dafür sollte die Nebenkostenabrechnung bei der Einkommensteuererklärung vorgelegt werden. Das Finanzamt erkennt u. a. Kosten für die Reinigung des Treppenhauses, für Dach-, Fassaden- und Gartengestaltungsarbeiten oder für Reparatur, Wartung oder Austausch von Heizungsanlagen an. Abzugsfähig sind auch die Schornsteinfegergebühren oder Kosten für das Überprüfen von Blitzschutzeinrichtungen. Die insgesamt anfallenden Aufwendungen müssen auf die einzelnen Eigentümer oder Wohnungen aufgeteilt sein. In der Jahresabrechnung sollten die einzelnen Dienstleister mit den Gesamtkosten aufgeführt sein und dazu detailliert der den einzelnen Wohneinheiten zugeordnete Kostenanteil. Alternativ können sich Wohnungseigentümer eine Bescheinigung des Verwalters für das Finanzamt ausstellen lassen.

Probandenhonorare für medizinische Studien sind steuerbar

Eine Steuerpflichtige hatte für die Teilnahme an drei klinischen Studien (eine Creme und zwei Medikamente) Vergütungen i. H. v. insgesamt 7.275 Euro zuzüglich Fahrtkostenpauschalen erhalten. Für den Fall studienbedingter Verletzungen wurde zugunsten der Probanden eine Probandenversicherung abgeschlossen. In einer Kontrollmitteilung erlangte das beklagte Finanzamt Kenntnis von den Vergütungen und unterwarf diese Einnahmen als Sonstige Einkünfte aus Leistungen der Besteuerung. Die Klägerin war der Ansicht, dass es sich um nicht steuerbares Schmerzensgeld für gesundheitliche Beeinträchtigungen handelt.

Die Klage hatte vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz keinen Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts stellt die Tätigkeit als Probandin für medizinische Wirkstoffe eine steuerbare Tätigkeit in Form sonstiger Leistungen dar. Eine „Leistung“ in diesem Sinne sei jedes Tun, Unterlassen oder Dulden, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrags sein könne. Erfolg oder Misserfolg der Studie, das vorzeitige Abbrechen der Studie seien demnach unerheblich für die Besteuerung des Honorars. Auch Dauer und Häufigkeit der Leistungen seien ohne Bedeutung. Zu beachten sei dabei, dass solche Einkünfte nur dann nicht einkommensteuerpflichtig seien, wenn sie weniger als 256 Euro im Kalenderjahr betragen haben (Freigrenze).

Abzug der beim Tod des Steuerpflichtigen noch nicht verbrauchten Erhaltungsaufwendungen

Der Eigentümer eines mit einem Zweifamilienhaus bebauten Grundstücks erzielte aus diesem Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Als er verstarb, stritten seine Frau und das Finanzamt darüber, ob noch nicht berücksichtigte Erhaltungsaufwendungen im Todesjahr (Streitjahr) in einer Summe beim Erblasser abziehbar sind oder die Verteilung beim Erben fortgeführt wird. Im Streitjahr wurde die Frau mit ihrem verstorbenen Ehemann zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. In ihrer Einkommensteuererklärung erklärte sie für ihren verstorbenen Ehemann Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 12. Januar 2016 und als Werbungskosten gab sie den zum Zeitpunkt des Todes noch nicht berücksichtigten Teil der Erhaltungsaufwendungen an. Das beklagte Finanzamt berücksichtigte in dem Einkommensteuerbescheid 2016 Erhaltungsaufwendungen nur in der Höhe, die dem auf den Monat Januar entfallenden Anteil der an sich für 2016 angefallenen Jahresbeträge entsprach.

Die hiergegen nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage hatte vor dem Finanzgericht Münster Erfolg. Der Bundesfinanzhof hat die Revision des Finanzamtes als unbegründet zurückgewiesen. Habe der Steuerpflichtige größere Erhaltungsaufwendungen auf mehrere Jahre verteilt und verstirbt er innerhalb des Verteilungszeitraums - wie im Streitfall -, sei der noch nicht berücksichtigte Teil der Erhaltungsaufwendungen im Veranlagungsjahr des Versterbens als Werbungskosten im Rahmen seiner Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abzusetzen.

Hinweis

Werbungskosten sind in dem Veranlagungszeitraum abzuziehen, in dem sie geleistet worden sind. Jedoch kann ein Steuerpflichtiger größere Aufwendungen für die Erhaltung von Gebäuden, die im Zeitpunkt der Leistung des Erhaltungsaufwands nicht zu einem Betriebsvermögen gehören und überwiegend Wohnzwecken dienen, auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilen.

 

Laufzeitbezogene Betrachtungsweise bei Firmenwagen-Leasingsonderzahlungen

Das Finanzgericht Schleswig-Holstein hat zu der Frage Stellung genommen, in welcher Höhe eine im Dezember 2013 geleistete Leasingsonderzahlung für einen teils privat und teils zu unternehmerischen Zwecken genutzten Pkw als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abzugsfähig ist.

Verwendet ein nicht bilanzierungspflichtiger Steuerpflichtiger einen geleasten Pkw für unternehmerische Zwecke und macht er dafür die tatsächlichen Kosten geltend, so gehört eine bei Leasingbeginn zu erbringende Sonderzahlung in Höhe der anteiligen unternehmerischen Nutzung des Pkw nach dem Urteil des Finanzgerichts zu den sofort abziehbaren Betriebsausgaben. Dabei sei bei der Höhe der anteiligen unternehmerischen Nutzung auf eine laufzeitbezogene Betrachtungsweise abzustellen.


Zweifel an Zahlungsfähigkeit - Immobilienmakler muss von riskantem Geschäft abraten

Der Makler eines Grundstückseigentümers war mit dem Verkauf einer Immobilie beauftragt worden. Eine Frau meldete sich, besichtigte das Anwesen und führte mit dem Eigentümer Verkaufsgespräche. Ein Kaufvertrag kam dann aber nicht zustande und das Haus wurde schließlich an einen anderen Interessenten veräußert. Die enttäuschte Interessentin war der Meinung, dass der Makler den Abschluss des Vertrages mit ihr zu Unrecht vereitelt habe. Er habe nicht das Recht gehabt, dem Verkäufer von dem Geschäft abzuraten. Sie verlangte deshalb Ersatz der Aufwendungen, die ihr im Vertrauen auf den Kauf entstanden seien. Schließlich sei sie sich bereits per Handschlag mit dem Verkäufer einig gewesen. Der Makler habe ihr auch mitgeteilt, dass sie schon mit den Vorbereitungen für den Umzug beginnen könne. Sie habe deshalb ihr eigenes Anwesen, in dem sie bisher gewohnt habe, bereits ausgeräumt und später wieder einräumen müssen, wofür Kosten i. H. von knapp 30.000 Euro entstanden seien. Ihre Umzugshelfer hätten hierfür insgesamt über 2.100 Stunden benötigt.

Das Landgericht Frankenthal wies die Klage ab. Es sei die Pflicht eines Maklers gewesen, über die Bonität eines möglichen Vertragspartners aufzuklären und auf entsprechende Zweifel hinzuweisen. Kurz vor dem geplanten Termin beim Notar habe noch keine Finanzierungsbestätigung vorgelegen und die Finanzierung der Kaufnebenkosten sei von einer Bank abgelehnt worden. Zudem sei der Schaden aufgrund eigenen Verhaltens der Frau entstanden, weil sie zu früh mit den Vorbereitungen für den Umzug begonnen habe. Der Kauf einer Immobilie könne aus einer Vielzahl von Gründen bis zum Notartermin immer noch scheitern. Etwaige Kosten für das Aus- und Einräumen des Hauses müsse die Frau selbst tragen.

Termine Steuern/Sozialversicherung

SteuerartFälligkeit
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag12.07.2021110.08.20212
Umsatzsteuer12.07.2021310.08.20214
Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch:Überweisung515.07.202113.08.2021
Scheck612.07.202110.08.2021
Gewerbesteuerentfällt16.08.20218
Grundsteuerentfällt16.08.20218
Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch:Überweisung5entfällt19.08.2021
Scheck6entfällt16.08.2021
Sozialversicherung726.07.202125.08.2021
Kapitalertragsteuer, SolidaritätszuschlagDie Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag
sind zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner
an das zuständige Finanzamt abzuführen.

1 Für den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern für das abgelaufene Kalendervierteljahr.

2 Für den abgelaufenen Monat.

3 Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern ohne Dauerfristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.

4 Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern mit Dauerfristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.

5 Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.

6 Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.

7 Die Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen der jeweiligen Einzugsstelle bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 28.07.2021/27.08.2021, jeweils 0 Uhr) vorliegen. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa zehn Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

8 In den Bundesländern und Regionen, in denen der 15.08.2021 ein gesetzlicher Feiertag (Mariä Himmelfahrt) ist, wird die Steuer am 16.08.2021 fällig.

Steuerfolgen bei Vermietung von Ferienwohnungen/-häusern im Ausland

Wird von einer im Inland ansässigen Person eine ausländische Ferienwohnung vermietet, erhebt zunächst der ausländische Staat neben Grundsteuer auch Einkommensteuer - je nach Finanzverfassung von der Gemeinde, dem Land, Kanton oder der zentralstaatlichen Steuerverwaltung - auf die Mieterträge. Aber auch in Deutschland sind diese Mieterträge als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erklären. Unter den gleichen Bedingungen, die auch für inländische Ferienwohnungen gelten, kann auch eine Einordnung als Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Betracht kommen (z. B. bei einer volleingerichteten Wohnung, die von einer Feriendienstorganisation zur ständigen Vermietung bereit gehalten und laufend kurzfristig vermietet wird). Werden mit der Ferienwohnung laufend Verluste erzielt, kann auch eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei vorliegen.

Liegen auch in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte vor, kann aufgrund eines mit dem ausländischen Staat abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) je nach der Art des Abkommens eine Befreiung von der deutschen Steuer erfolgen (z. B. USA, Italien) oder eine Anrechnung der im Ausland erhobenen Steuern auf die deutsche Einkommensteuer vorgenommen werden (z. B. Spanien, Schweiz). Wird auf die Einkünfte keine deutsche Steuer erhoben, unterliegen die Vermietungserträge dem Progressionsvorbehalt,
d. h. der deutsche Steuersatz wird unter Berücksichtigung der ausländischen Einkünfte auf die inländischen Einkünfte angewandt. Für die Ermittlung der Netto-Einkünfte gelten die gleichen Bestimmungen wie für inländische Einkünfte, d. h. der Ansatz von Werbungskosten und auch AfA auf die Anschaffungskosten des Gebäudes und der Möbel sind zulässig. Die ausländische Steuer kann aber höchstens bis zum Betrag der anteilig auf die Einkünfte entfallenden deutschen Steuer angerechnet werden.

Wie auch bei inländischen Grundstücken hat eine Veräußerung innerhalb von 10 Jahren nach dem Erwerb die Steuerpflicht des Veräußerungsgewinns zur Folge, es sei denn, das jeweils anzuwendende DBA schließt dies aus.

Steuerliche Nutzungsdauer für beruflich angeschaffte Computer, Drucker, Software etc. verkürzt

Wer sich für die Arbeit auf eigene Kosten Computer, Drucker oder Software etc. anschafft, kann das steuermindernd geltend machen. Ab dem Veranlagungsjahr 2021 können die Kosten sogar vollständig im Jahr des Kaufes abgesetzt werden.

Die Änderung dieser Steuervorschrift betrifft eine Vielzahl an Käufen, von Computerhardware über Peripheriegeräte und Zubehör bis hin zu Betriebs- und Anwendersoftware. Wird die Technik mindestens zu 90 Prozent beruflich genutzt, ist die vollständige Abschreibung des Kaufpreises als Werbungskosten erlaubt. Wenn der private Nutzungsanteil mehr beträgt, ist zwischen privater und beruflicher Nutzung abzugrenzen. Nur der berufliche Anteil ist gemessen am Kaufpreis absetzbar.

Bisher mussten Computer, Drucker und Software mit einem Anschaffungspreis über 800 Euro netto über den Zeitraum von drei bis fünf Jahren abgeschrieben werden. Der Kaufpreis wurde also auf mehrere Steuerjahre aufgeteilt. Dem liegt die AfA-Tabelle zur Abschreibung für allgemeine Anlagegüter zugrunde. Die Finanzverwaltung hat die steuerlichen Abschreibungsregelungen nun geändert: Seit dem 1. Januar 2021 wird eine gewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr angenommen. Dies gilt auch rückwirkend für noch nicht vollständig abgeschriebene Geräte.

Hinweis

Macht die private Nutzung einen nicht unerheblichen Anteil aus, sollte man ggf. mit dem Arbeitgeber die Sachlage besprechen. Die private Nutzung von betrieblichen Personalcomputern ist nämlich steuerfrei und der Arbeitgeber hat stets die Möglichkeit der Sofortabschreibung!

 

Handwerkerkosten auch bei Auszug steuerlich absetzen

Bei einem Umzug aus beruflichen Gründen können die Umzugskosten als Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Die Aufwendungen für die Renovierung der alten Wohnung können grundsätzlich - in bestimmtem Maße - steuerlich abgezogen werden. Was jedoch gilt beispielsweise bei der Entsorgung von Elektrogeräten? Das Finanzgericht Sachsen hat diesbezüglich entschieden, dass keine abziehbaren Werbungskosten vorliegen, wenn aufgrund eines beruflich veranlassten Umzugs Elektrogeräte in der Wohnung fachgerecht geprüft, ausgebaut und entsorgt werden. Jedoch sind diese Kosten teilweise als Handwerkerleistungen zu berücksichtigen. Dementsprechend können sie mit 20 Prozent von maximal 6.000 Euro, also bis zu 1.200 Euro, unmittelbar von der Einkommensteuerschuld abgezogen werden. Eine Ausnahme gilt nur für die Entsorgungskosten. Diese bleiben insgesamt unberücksichtigt. Der Höchstbetrag von 6.000 Euro gilt insgesamt für alle Handwerkerleistungen eines Jahres. Wichtig: Entscheidend für den Abzug ist immer das Jahr der Bezahlung.

Hinweis

Nur die in Rechnung gestellte Arbeitszeit der Handwerker inklusive der Mehrwertsteuer einschließlich der in Rechnung gestellten Maschinen- und Fahrtkosten sowie der Verbrauchsmaterialien (z. B. Schmier-, Reinigungsmittel, Klebeband, Streugut, Folien) sind begünstigt.

 

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und Ehegattensplitting nicht im selben Jahr

Ein Elternpaar, das im Dezember heiratete und erst vom Zeitpunkt der Eheschließung an in einem gemeinsamen Haushalt lebte, machte neben dem Ehegattensplitting in seiner Steuererklärung für die Monate Januar bis November auch den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende geltend. Das Finanzamt akzeptierte dies jedoch nicht. Für ein Paar, das sich für eine steuerliche Zusammenveranlagung entschieden habe, gelte diese für das gesamte Jahr der Eheschließung - also auch für die Monate vor der Ehe.

Das Finanzgericht München bestätigte die Auffassung des Finanzamtes. Wenn bisher in eigenen Haushalten lebende Steuerpflichtige mit jeweils einem eigenen Kind erst ab ihrer Heirat im Dezember des Veranlagungszeitraums zusammengezogen seien und sie die Zusammenveranlagung beantragen, stehe ihnen kein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zu. Die Ehegatten gelten aufgrund der Zusammenveranlagung unabhängig davon, dass die Ehe erst im Dezember geschlossen wurde und die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung erstmalig im Dezember erfüllt wurden, in keinem Kalendermonat dieses Veranlagungszeitraums als alleinstehend mit der Folge, dass ihnen auch kein ermäßigter Entlastungsbetrag für den Zeitraum von Januar bis November zustehe.

Kapitaleinkünfte aus betrügerischem Schneeballsystem sind grundsätzlich nicht mehr der Einkommensteuerfestsetzung zugrunde zu legen

Kapitaleinkünfte aus vorgetäuschten Gewinnen im Rahmen eines Schneeballsystems unterliegen der Besteuerung, wenn der Anleger über diese, z. B. durch eine Wiederanlage (Novation), verfügt und der Schuldner der Kapitalerträge zu diesem Zeitpunkt leistungsbereit und leistungsfähig ist. Dies gilt auch dann, wenn das Schneeballsystem zu einem späteren Zeitpunkt zusammenbricht und der Anleger sein Geld verliert.

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ist jedoch nicht nur bei der Besteuerung der Scheinrenditen auf die subjektive Sicht des Anlegers abzustellen, sondern auch bei der Frage, ob die Abgeltungswirkung für die von dem Betreiber des Schneeballsystems einbehaltene Kapitalertragsteuer eintritt. Wenn der Anleger davon ausgehen konnte, dass die Scheinrenditen dem Steuerabzug unterlegen haben, sei die Einkommen-steuer abgegolten. Dies gelte auch dann, wenn die Kapitalertragsteuer von dem Betrüger nicht beim Finanzamt angemeldet und abgeführt wurde und dieser keine Genehmigung nach dem Kreditwesengesetz hatte. Die Scheinrenditen seien dem Anleger in diesem Fall allerdings in voller Höhe, also auch unter Berücksichtigung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer zugeflossen, da der Einbehalt für Rechnung des Steuerpflichtigen als Gläubiger der Kapitalerträge erfolgte.

Online-Poker: Gewinne können der Einkommen- und Gewerbesteuer unterliegen

Ein Student der Mathematik spielte seit Herbst 2007 im Internet in sog. Einzelspielen Poker in der Spielvariante Texas Hold´em. Er setzte zunächst Cent-Beträge ein und erzielte bis Ende 2008 einen Gesamtgewinn von ca. 1.000 US-Dollar, bei Spielzeiten von geschätzt fünf bis zehn Stunden im Monat. 2009 spielte er bei vier Online-Portalen Poker. Seine Einsätze erhöhte er dabei über einstellige zu einem niedrigen zweistelligen US-Dollar-Betrag. Damit erzielte der Student nun insgesamt Gewinne in Höhe von - umgerechnet - 82.826,05 Euro. In den Folgejahren vervielfachte er seine Gewinne aus den Online-Pokerspielen. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass aufgrund der Teilnahme an den Online-Pokerspielen steuerpflichtige Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt würden und erließ für 2009 einen entsprechenden Einkommen-steuer- und Gewerbesteuermessbescheid.

Der hiergegen gerichteten Klage hat das Finanzgericht Münster teilweise stattgegeben. Der Student habe mit dem Online-Pokerspielen Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt, jedoch erst ab Oktober 2009. Insbesondere handele es sich bei der gespielten Variante Texas Hold´em um ein Geschicklichkeitsspiel und nicht um ein gewerbliche Einkünfte ausschließendes Glücksspiel. Er habe sich auch, wie für die Annahme gewerblicher Einkünfte erforderlich, am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligt, indem er eine Leistungsbeziehung mit seinen Mitspielern am (virtuellen) Pokertisch der Online-Portale unterhalten und nach außen hin für Dritte erkennbar in Erscheinung getreten sei. Gewinnerzielungsabsicht liege auch vor, denn er habe über eine gewisse Dauer hinweg das Online-
Pokerspielen ausgeführt, dadurch Gewinne erzielt und mit einer durchweg vorteilhaften Gewinnerzielung fortgeführt. Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse, insbesondere der Steigerung der Spielzeit und der Höhe der Einsätze, habe der Student allerdings erst ab Oktober 2009 die Grenze einer reinen Hobbyausübung hin zu einem „berufsmäßigen“ Online-Pokerspiel überschritten, weshalb als Einkünfte aus Gewerbebetrieb die in dem Zeitraum Oktober 2009 bis Dezember 2009 erzielten Gewinne anzusetzen seien.

Ertragsteuerliche Erfassung der Zinsen auf Steuer-nachforderungen und Steuererstattungen

Das Bundesfinanzministerium hat am 16.03.2021 ein Schreiben zur ertragsteuerlichen Erfassung der Zinsen auf Steuernachforderungen und Steuererstattungen veröffentlicht. Zinsen auf Steuernachforderungen können ab dem Veranlagungszeitraum 1999 nicht mehr steuermindernd geltend gemacht werden. Demgegenüber führen Zinsen auf Steuererstattungen beim Gläubiger zu Einkünften aus Kapitalvermögen oder zu Einkünften anderer Art. Das neue Schreiben sieht nun vor, dass - zur Vermeidung unbilliger Härten - auf Antrag Erstattungszinsen durch Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen nicht in die Steuerbemessungsgrundlage einzubeziehen sind, soweit ihnen nicht abziehbare Nachzahlungszinsen gegenüberstehen, die auf ein und demselben Ereignis beruhen. Dabei sind Erstattungszinsen und die diesen gegenüberstehenden Nachzahlungszinsen auf den Betrag der jeweils tatsächlich festgelegten Zinsen begrenzt.

Bei privaten Renten kann es systembedingt nicht zu doppelter Besteuerung kommen

Der Bundesfinanzhof hat Streitfragen zum Problem der sog. doppelten Rentenbesteuerung geklärt. Er hat nicht nur über die Behandlung von Leistungen aus der freiwilligen Höherversicherung zur gesetzlichen Altersrente und Fragen der sog. Öffnungsklausel entschieden. Er hat auch klargestellt, dass es bei Renten aus privaten Kapitalanlageprodukten außerhalb der Basisversorgung (kurz: privaten Renten), die lediglich mit dem jeweiligen Ertragsanteil besteuert werden, systembedingt keine Doppelbesteuerung geben kann.

Berechnungsparameter für die Vermeidung einer doppelten Besteuerung von Renten

Der Bundesfinanzhof hat erstmals genaue Berechnungsparameter für die Vermeidung einer doppelten Besteuerung von Renten festgelegt und zeigte damit drohende doppelte Besteuerung künftiger Rentnergenerationen auf.

Zwar hatte die Revision des Klägers - der eine seit dem Jahr 2007 laufende Rente mit entsprechend hohem Rentenfreibetrag bezieht - keinen Erfolg. Allerdings ergibt sich auf der Grundlage der Berechnungsvorgaben des Bundesfinanzhofs, dass spätere Rentnerjahrgänge von einer doppelten Besteuerung ihrer Renten betroffen sein dürften. Dies folge daraus, dass der für jeden neuen Rentnerjahrgang geltende Rentenfreibetrag mit jedem Jahr kleiner werde. Er dürfte daher künftig rechnerisch in vielen Fällen nicht mehr ausreichen, um die aus versteuertem Einkommen geleisteten Teile der Rentenversicherungsbeiträge zu kompensieren.

Im Streitfall wandte sich der Kläger dagegen, dass das Finanzamt - entsprechend der gesetzlichen Übergangsregelung - 46 % der ausgezahlten Rente als steuerfrei behandelt und die verbleibenden 54 % der Einkommensteuer unterworfen hatte. Der Kläger hat eine eigene Berechnung vorgelegt, nach der er rechnerisch deutlich mehr als 46 % seiner Rentenversicherungsbeiträge aus seinem bereits versteuerten Einkommen geleistet hat. Nach seiner Auffassung liege deshalb eine verfassungswidrige doppelte Besteuerung von Teilen seiner Rente vor. Das Finanzgericht sah dies anders und wies die Klage ab.

Auch der Bundesfinanzhof folgte der Auffassung des Klägers nicht. Vielmehr halte er an seiner bisherigen, vom Bundesverfassungsgericht bestätigten Rechtsprechung zur Rentenbesteuerung fest, nach der sowohl der mit dem Alterseinkünftegesetz eingeleitete Systemwechsel zur nachgelagerten Besteuerung von Altersbezügen als auch die gesetzlichen Übergangsregelungen im Grundsatz verfassungskonform seien. Klar sei danach aber auch, dass es im konkreten Einzelfall nicht zu einer doppelten Besteuerung von Renten kommen dürfe. Eine solche doppelte Besteuerung werde vermieden, wenn die Summe der voraussichtlich steuerfrei bleibenden Rentenzuflüsse (kurz: steuerfreier Rentenbezug) mindestens ebenso hoch sei wie die Summe der aus dem bereits versteuerten Einkommen aufgebrachten Rentenversicherungsbeiträge. Der Bundesfinanzhof hat konkrete Berechnungsparameter für die Ermittlung einer etwaigen doppelten Besteuerung von Renten festgelegt. Dabei hat er klargestellt, dass zum steuerfreien Rentenbezug nicht nur die jährlichen Rentenfreibeträge des Rentenbeziehers, sondern auch die eines etwaig länger lebenden Ehegatten aus dessen Hinterbliebenenrente zu rechnen sind.

Sind Verlustverrechnungsbeschränkungen für Aktienveräußerungsverluste verfassungswidrig?

Der Bundesfinanzhof hat dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dass Verluste aus der Veräußerung von Aktien nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien und nicht mit sonstigen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden dürfen.

Das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 hat die Besteuerung von Kapitalanlagen, die dem steuerlichen Privatvermögen zuzurechnen sind, grundlegend neugestaltet. Durch die Zuordnung von Gewinnen aus der Veräußerung von Kapitalanlagen (u. a. Aktien) zu den Einkünften aus Kapitalvermögen unterliegen die dabei realisierten Wertveränderungen (Gewinne und Verluste) in vollem Umfang und unabhängig von einer Haltefrist der Besteuerung. Da Einkünfte aus Kapitalvermögen grundsätzlich abgeltend mit einem speziellen Steuersatz von 25 % besteuert werden, sieht das Einkommensteuergesetz vor, dass Verluste aus Kapitalvermögen nur mit sonstigen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden dürfen. Eine zusätzliche Verlustverrechnungsbeschränkung gilt für Verluste aus der Veräußerung von Aktien. Diese dürfen nicht mit anderen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen, sondern nur mit Gewinnen, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, ausgeglichen werden. Nach der Gesetzesbegründung sollen dadurch Risiken für den Staatshaushalt verhindert werden.

Im Streitfall hatte der Kläger aus der Veräußerung von Aktien ausschließlich Verluste erzielt. Er beantragte, diese Verluste mit seinen sonstigen Einkünften aus Kapitalvermögen, die nicht aus Aktienveräußerungsgewinnen bestanden, zu verrechnen.

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs bewirke das Einkommensteuergesetz eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung, weil sie Steuerpflichtige ohne rechtfertigenden Grund unterschiedlich behandelt, je nachdem, ob sie Verluste aus der Veräußerung von Aktien oder aus der Veräußerung anderer Kapitalanlagen erzielt haben. Eine Rechtfertigung für diese nicht folgerichtige Ausgestaltung der Verlustausgleichsregelung für Aktienveräußerungsverluste ergebe sich weder aus der Gefahr der Entstehung erheblicher Steuermindereinnahmen noch aus dem Gesichtspunkt der Verhinderung missbräuchlicher Gestaltungen oder aus anderen außerfiskalischen Förderungs- und Lenkungszielen.


Wohnungseigentümerversammlung muss auch während COVID-19-Pandemie stattfinden

Das Landgericht Frankfurt am Main entschied, dass sich ein WEG-Verwalter nicht unter Hinweis auf die Corona-Pandemie weigern kann, eine Eigentümerversammlung durchzuführen.

Im Streitfall hatte sich der Verwalter geweigert, die jährliche Versammlung einzuberufen und durchzuführen. Dieser Grundsatz gelte nach Ansicht des Landgerichts Frankfurt auch während der Pandemie weiter, da die Versammlung der zentrale Ort für die Entscheidungen der Eigentümer sei. Dabei sei nicht relevant, ob ein höherer Aufwand betrieben werden müsse, um die geltenden Hygienevorschriften einzuhalten. Solange dieser Aufwand noch vertretbar sei und öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen, müsse die Versammlung stattfinden.

Termine Steuern/Sozialversicherung Juni/Juli 2021

SteuerartFälligkeit
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag10.06.2021112.07.20212
Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag10.06.2021entfällt
Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag10.06.2021entfällt
Umsatzsteuer10.06.2021312.07.20214
Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch:Überweisung514.06.202115.07.2021
Scheck610.06.202110.07.2021
Sozialversicherung728.06.202128.07.2021
Kapitalertragsteuer, SolidaritätszuschlagDie Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag sind zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

1 Für den abgelaufenen Monat.

2 Für den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern für das abgelaufene Kalendervierteljahr.

3 Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.

4 Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern ohne Dauerfristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.

5 Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.

6 Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.

7 Die Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen der jeweiligen Einzugsstelle bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 24.06.2021/26.07.2021, jeweils 0 Uhr) vorliegen. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa zehn Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

Sturz auf dem Weg ins Homeoffice ist nicht gesetzlich unfallversichert

Ein Gebietsverkaufsleiter arbeitete regelmäßig im Homeoffice. Im Jahr 2018 stürzte er auf dem Weg von den Wohnräumen in seine Büroräume eine Wendeltreppe hinunter. Er erlitt dabei einen Brustwirbeltrümmerbruch. Die beklagte Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik lehnte die Gewährung von Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab. Es liege kein Arbeitsunfall vor, denn der Sturz habe sich im häuslichen Wirkungskreis und nicht auf einem versicherten Weg ereignet.

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen wies die Klage des Gebietsverkaufsleiters ab. Die Voraussetzungen eines Arbeitsunfalles lägen nicht vor. Der zurückgelegte Weg sei weder als Weg nach dem Ort der Tätigkeit (wege)unfallversichert, noch als versicherter Betriebsweg anzusehen. Bei der Wegeunfallversicherung beginne der Versicherungsschutz erst mit dem Durchschreiten der Haustür des Gebäudes. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts könne ein im Homeoffice Beschäftigter niemals innerhalb des Hauses bzw. innerhalb der Wohnung auf dem Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit wegeunfallversichert sein. Des Weiteren scheide die Annahme eines Betriebsweges aus, da es sich dabei um Strecken, die in Ausübung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt würden handeln müsse.

Kindergeldrückforderungen: Berechnung der Säumniszuschläge durch Familienkassen rechtswidrig

Die Familienkasse forderte von einer Mutter Kindergeld zurück, welches zu Unrecht ausgezahlt worden war. Der Inkasso-Service der Familienkasse erteilte daraufhin einen Abrechnungsbescheid. Dabei berechnete er die Säumniszuschläge auf die abgerundete Gesamtsumme des zu erstattenden Kindergeldes. Die Mutter erhob gegen die Forderung der Säumniszuschläge Klage.

Das Finanzgericht Köln gab der Mutter Recht und hob den Abrechnungsbescheid über die Säumniszuschläge wegen fehlender Bestimmtheit insgesamt auf. Im Abrechnungsbescheid müssten die einzelnen Kindergeldmonate auch für die Berechnung der Säumniszuschläge einzeln ausgewiesen werden. Denn für jede Steuervergütung bestehe ein eigener Rückforderungsanspruch der Familienkasse. Mehrere Rückforderungsansprüche dürften zwar in einem sog. Sammelbescheid zusammengefasst werden. Allerdings seien auch in diesem Fall die Säumniszuschläge jeweils in Bezug auf den einzelnen Rückforderungsanspruch zu berechnen und auszuweisen. Die bisherige Berechnungspraxis der Kindergeldkassen benachteilige die Kindergeldberechtigten, denn nicht die Gesamtsumme, sondern jeder einzelne monatliche Kindergeldbetrag sei abzurunden.

Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung aktualisiert

Das Bundesministerium der Finanzen hat seine Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück (Kaufpreisaufteilung) aktualisiert.

Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für Absetzungen für Abnutzung von Gebäuden (§ 7 Abs. 4 bis 5a EStG) ist es häufig erforderlich, einen Gesamtkaufpreis für ein bebautes Grundstück auf das Gebäude, das der Abnutzung unterliegt, sowie den nicht abnutzbaren Grund und Boden aufzuteilen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist ein Gesamtkaufpreis für ein bebautes Grundstück nicht nach der sog. Restwertmethode, sondern nach dem Verhältnis der Verkehrswerte oder Teilwerte auf den Grund und Boden einerseits sowie das Gebäude andererseits aufzuteilen.

Neben der entsprechenden Arbeitshilfe steht eine Anleitung für die Berechnung zur Aufteilung eines Grundstückskaufpreises beim Bundesfinanzministerium zur Verfügung.

Keine Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf Gutscheinbücher

Die Erlöse aus dem Verkauf von Gutscheinbüchern unterliegen dem Regelumsatzsteuersatz. Das entschied das Finanzgericht Münster.

Die Gutscheinbücher dienten überwiegend Werbezwecken. In diesen wurden Dienstleistungen angepriesen und sie waren überwiegend darauf ausgerichtet, die Erwerber als Adressaten zur Inanspruchnahme entgeltlicher Waren oder Dienstleistungen zu veranlassen. Darin wurden Gewerbebetreibende aus den Bereichen Gastronomie und Kultur jeweils auf einer einzelnen Buchseite vorgestellt. Neben den vorangestellten Kontaktdaten und Öffnungszeiten wurden im zentral auf der Seite platzierten Text sowohl das Ambiente als auch die Dienstleistungen mit durchgehend positiven Attributen beschrieben. Der werbende Charakter der Gutscheinbücher ergebe sich weiter aus der getroffenen Auswahl der präsentierten Unternehmen. Es handele sich ausschließlich um die Anbieter entgeltlicher Dienstleistungen, welche sich gegenüber dem Kläger verpflichtet hätten, die abgedruckten Gutscheine zu akzeptieren.

Die Gutscheine dienten ebenfalls Werbezwecken. Es handele sich dabei um typische Lockangebote in Gestalt von Rabatten bzw. Preisnachlässen, die zur Inanspruchnahme entgeltlicher Dienstleistungen veranlassen. Die Einlösung der Gutscheine setze danach jeweils eine entgeltliche Inanspruchnahme voraus. So könnten z. B. die Preisnachlässe nur in Anspruch genommen werden, wenn die jeweilige Dienstleistung von mindestens zwei Personen in Anspruch genommen wird, von denen zumindest eine Person ein Entgelt für die Dienstleistung zu zahlen habe. Der ermäßigte Steuersatz finde daher keine Anwendung.

Verringerung der 1 %-Pauschale um Aufwendungen des Arbeitnehmers

Die Ermittlung der Kosten für die private Nutzung eines dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Pkw bereitet immer wieder Schwierigkeiten. Zwar sieht das Gesetz eine grundsätzlich einfache Regelung für die Bewertung vor, nämlich 1 % p. M. des inländischen Listenpreises des Pkw im Zeitpunkt der Zulassung, aber danach sind Besonderheiten und Ausnahmen zu berücksichtigen. Zu dieser Kategorie der Besonderheiten gehören auch Zuschüsse des
Arbeitnehmers an den Arbeitgeber oder im abgekürzten Zahlungsweg geleistete Zuschüsse an Dritte.

Hierzu rechnen sowohl Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten des Pkws als auch laufende Zahlungen, die unmittelbar mit der Pkw-Nutzung in Zusammenhang stehen. Diese Anschaffungskosten-Zuzahlung ist nach Auffassung des Bundesfinanzhofs von dem Listenpreis zu kürzen. Die Finanzverwaltung lässt aber auch eine andere Methode zum Abzug zu. Es kann auch der gesamte Zuschussbetrag solange von der Nutzungseinnahme abgezogen werden (bis auf 0,00 Euro p. M.), bis der Zuschuss insgesamt abgegolten ist. Dies gilt auch für die Übernahme anderer laufender Kosten durch den Arbeitnehmer, wie z. B. Benzinkosten, Wagenwäsche, Reparaturen oder TÜV-Gebühren. Ein besonderer Streitpunkt sind häufig die Kosten einer dem Arbeitnehmer gehörenden oder von ihm angemieteten Garage.

Verlangt der Arbeitgeber die Einstellung des Kfz, dann können auch dafür anfallende Kosten der Garage (AfA, Zinsen, Grundsteuer und lfd. Betriebskosten) bzw. die Miete vom Nutzungswert abgezogen werden. Dieses Verlangen muss aber aus tatsächlichen Gründen notwendig sein (z. B. wegen des Transports wertvoller Muster oder Waren durch einen Handelsvertreter oder weil häufiger Beschädigungen des Fahrzeugs erfolgt sind). Hat der Arbeitnehmer zwar das Fahrzeug in seiner Garage untergestellt, war dies aber weder aus rechtlichen noch tatsächlichen Gründen notwendig, dann können die dafür entstandenen Kosten nicht abgezogen werden.

Die Nutzungswertermittlung nach der 1 %-Regelung lässt zwar einige Abzüge zu, es bedarf aber immer eines Zusammenhangs mit der Kfz-Nutzung, der zwangsläufig und unmittelbar ist.

Steuerfolgen bei einer Entschädigung der Versicherung nach Brand eines Mietwohngrundstücks

Wird ein im Privatvermögen befindliches vermietetes Gebäude durch einen Brand oder ein anderes Ereignis ganz oder teilweise beschädigt bzw. zerstört, zahlt in der Regel eine Versicherung für den entstandenen Schaden. Zunächst muss der Gebäudeeigentümer aber den noch vorhandenen Gebäudebuchwert durch eine Abschreibung für außergewöhnliche Abnutzung (AfaA) verringern. Dabei ist je nach Zustand des Gebäudes nach dem Brand der gesamte restliche Gebäudewert oder nur ein Teil in die AfaA-Berechnung einzubeziehen. Diese AfaA mindert die Einkünfte im Jahr des Eintritts des Schadensereignisses als Werbungskosten. Soweit noch weitere Kosten in diesem Zusammenhang anfallen (Aufräumungskosten, Kosten der Schuttabfuhr, Gutachterkosten usw.), sind sie ebenfalls im Zeitpunkt der Zahlung als Werbungskosten abzugsfähig.

Die Entschädigung der Versicherung ist dann im Jahr der Zahlung bis zur Höhe der vorher als Werbungskosten abgezogenen Beträge - inklusive der AfaA - als Einnahme anzusetzen. Das gilt auch für eine Entschädigung für entgangene Mieten. Die darüber hinausgehende Entschädigung für das Gebäude ist einkommensteuerlich nicht relevant. Das gilt auch für ein Gebäude, das innerhalb der 10-Jahres-Frist zerstört und entschädigt wurde. Erfolgt mit der Entschädigung ein Wiederaufbau des Gebäudes, werden die dafür aufgewandten Herstellungskosten nicht um die Entschädigung gekürzt. Das gilt auch dann, wenn die Versicherungssumme den gleitenden Neuwert abdeckt.

Sollte die Entschädigung in Raten ausgezahlt werden und dabei dem Grundstückseigentümer in verschiedenen Jahren zufließen, kann eine Aufteilung der Zahlung auf den steuerpflichtigen und den steuerfreien Teil bei jeder Rate vorgenommen werden. Dies gilt zumindest dann, wenn die Versicherung keine Zuordnung der Teilzahlungen auf bestimmte Beträge vornimmt. Wird die Entschädigungszahlung verzinst, fallen die Zinsen nicht unter die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, sondern sind Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG).

Überprüfung der Steuerbegünstigung von Vereinen - Finanzämter informieren über Abgabepflicht

Viele Vereine könnten demnächst vom Finanzamt ein Informationsschreiben zur Abgabe der Steuererklärungen erhalten, da das Finanzamt in der Regel alle drei Jahre überprüft, ob Vereine und andere Organisationen (z. B. Stiftungen), die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen (z. B. Sport- und Musikvereine, Fördervereine von Schulen oder Kindertagesstätten, Naturschutzvereine usw.), in der zurückliegenden Zeit mit ihren Tätigkeiten die Voraussetzungen für die Befreiung von der Körperschaft- und Gewerbesteuer erfüllt haben.

Da der Prüfungszeitraum nicht bei allen Vereinen zum gleichen Zeitpunkt endet, sind von der jetzt beginnenden Überprüfung nicht sämtliche Vereine betroffen, jedoch werden sie ein Anschreiben des Finanzamtes erhalten, das über die Abgabepflicht der Unterlagen informiert.

Nachweis der fast ausschließlichen betrieblichen Nutzung eines Pkw bei der Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbetrag

Ein Steuerpflichtiger kann die Anteile der betrieblichen und der außerbetrieblichen Nutzung eines Pkw, für den er den Investitionsabzugsbetrag und die Sonderabschreibung (§ 7g EStG) in Anspruch genommen hat, nicht nur durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, sondern auch durch andere Beweismittel nachweisen. So entschied der Bundesfinanzhof.

Es könne etwa auch bei der Abgrenzung von Privatvermögen und gewillkürtem Betriebsvermögen anhand der Geringfügigkeitsgrenze die mindestens 10 %-ige betriebliche Nutzung nicht allein durch das Fahrtenbuch, sondern auch durch andere - zeitnah geführte - Aufzeichnungen belegt werden. Gleiches gelte für weitere Formen der Fahrzeugnutzung wie etwa die Nutzung eines zum notwendigen Betriebsvermögen gehörenden Fahrzeugs zu anderen betriebsfremden Zwecken im Falle der Erzielung anderweitiger außerbetrieblicher Einkünfte. Auch diese werde nicht durch die 1 %-Regelung erfasst.

Das Finanzgericht habe nun im zweiten Rechtsgang im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu prüfen, ob ihm die Beweise eine hinreichend sichere Überzeugung dafür vermitteln, dass der Kläger den Pkw zu mindestens 90 % betrieblich genutzt hat. Dem Kläger sei nicht verwehrt, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht ergänzend zu den Aufzeichnungen in den Fahrtenbüchern weitere Belege vorzulegen, um für die Zwecke des § 7g EStG die betriebliche Veranlassung der aufgezeichneten Fahrten und damit die fast ausschließliche betriebliche Nutzung des Pkw zu dokumentieren.

Fahrtkosten zur Betreuung von Enkelkindern als außergewöhnliche Belastungen?

Großeltern können die Fahrtkosten zur Betreuung von Enkelkindern nicht als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. So entschied das Finanzgericht Münster.

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz, dass Aufwendungen für Besuche zwischen Angehörigen nicht berücksichtigt werden können, auch wenn sie im Einzelfall außergewöhnlich hoch sind, seien nur zulässig, wenn Besuchsfahrten ausschließlich zum Zwecke der Heilung oder Linderung einer Krankheit oder eines Leidens getätigt werden oder den Zweck verfolgen, die Krankheit oder ein Leiden erträglicher zu machen, sodass die Kosten zu den unmittelbaren Krankheitskosten rechnen.

Im Streitfall liege keine derartige Situation vor, die aus sittlichen Gründen eine Ausnahme von dem Grundsatz rechtfertige, dass Besuchsfahrten zu Angehörigen nicht steuerlich berücksichtigt werden können. Insbesondere folge eine sittliche Zwangsläufigkeit nicht aus dem grundrechtlichen Schutz von Ehe und Familie.
Art. 6 Abs. 1 GG stelle die elterliche Entscheidung für Kinder unter besonderen Schutz und verbiete, er-werbstätigen Eltern bei der Einkommensbesteuerung die "Vermeidbarkeit" ihrer Kinder entgegenzuhalten. Erwerbsbedingt notwendige Kinderbetreuungskosten müssten daher zumindest als zwangsläufige Aufwendungen der grundrechtlich geschützten privaten Lebensführung grundsätzlich in realitätsgerechter Höhe abziehbar sein.

Diese durch die Verfassung vorgegebenen Grundsätze fänden aber - entgegen der Auffassung der Kläger - nur auf die Eltern der Kinder, nicht aber auf die Großeltern Anwendung. Denn die Eltern und nicht die Großeltern hätten die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge).

Versandhandel wird zum Fernverkauf

Aus umsatzsteuerlichen Versandhandelsumsätzen werden zum 01.07.2021 sog. Fernverkäufe. Die derzeitige sog. Versandhandelsregelung wird zum 30.06.2021 durch die Fernverkaufsregelung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen an Nichtunternehmer abgelöst. Damit einhergehend fallen die bislang geltenden länderspezifischen Lieferschwellen weg. Diese hatten bislang zur Folge, dass sich gerade kleine und mittlere Unternehmen bei geringen Auslandsumsätzen im Ausland nicht umsatzsteuerlich registrieren mussten.

Bei Fernverkäufen gegenüber Nichtunternehmern gilt künftig: Der Ort der - grenzüberschreitenden - Lieferung befindet sich dort, wo sich der Gegenstand bei Transportende befindet. Voraussetzung ist, der liefernde Unternehmer hat die EU-einheitliche Geringfügigkeitsschwelle von 10.000 Euro überschritten; oder er hat auf deren Anwendung verzichtet. Dies dürfte dazu führen, dass mehr Unternehmer als bislang im Ausland Umsätze versteuern müssen. Um dies zu erleichtern, können Unternehmer das neue besondere Besteuerungsverfahren, den sog. One-Stop-Shop (OSS), nutzen.

Die Teilnahme am besonderen Besteuerungsverfahren kann seit dem 01.04.2021 mit Wirkung zum 01.07.2021 elektronisch über das BZStOnline‑Portal (BOP) beantragt werden. Unternehmer, die bereits den sog. Mini-One-Stop-Shop nutzen, müssen sich nicht erneut registrieren.

Für die Sonderregelungen registrierte Unternehmer können im jeweiligen Bereich des BOP ihre Registrierungsdaten ändern, ihre Steuererklärung abgeben und berichtigen sowie sich vom Verfahren abmelden.

Das Bundesministerium der Finanzen hat zwischenzeitlich auch das finale Schreiben zur zweiten Stufe des Mehrwertsteuer-Digitalpakets veröffentlicht. Dieses stellt klar, dass die neue Geringfügigkeitsschwelle von 10.000 Euro im Kalenderjahr 2021 nicht zeitanteilig aufzuteilen ist (Abschn. 3a.9a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Satz 2).

Handlungsbedarf besteht bei Online-Händler, die umsatzsteuerlich als Kleinunternehmer gelten. Überschreiten sie die neue EU-weite einheitliche Lieferschwelle in Höhe von 10.000 Euro, können sie Meldepflichten im Ausland treffen. Sie sollten daher bereits jetzt prüfen, ob eine Teilnahme am OSS-Verfahren für sie in Frage kommt.


Statt Arbeitslohn gewährte Tankgutscheine und Werbeeinnahmen unterliegen der Beitragspflicht

Das Bundessozialgericht entschied, dass Tankgutscheine über einen bestimmten Euro-Betrag und Einnahmen aus der Vermietung von Werbeflächen auf privaten Pkws, die als neue Gehaltsanteile an Stelle des Bruttoarbeitslohns erzielt werden, sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt sind und damit der Beitragspflicht unterliegen.

Im Streitfall vereinbarte die Klägerin mit ihren Arbeitnehmern im Rahmen einer sog. Nettolohnoptimierung im Jahr 2010 individuelle Bruttoentgeltverzichte zwischen 249 und 640 Euro im Monat bei gleichbleibender Arbeitszeit. Die bisherige Bruttovergütung wurde zur Berechnung künftiger Gehaltsansprüche weitergeführt, gleichzeitig wurden "neue Gehaltsanteile" u. a. in Form von monatlichen Tankgutscheinen von 40 Euro und Mietzahlungen für die Bereitstellung von Werbeflächen in Höhe von 21 Euro im Monat vereinbart. Der beklagte Rentenversicherungsträger forderte nach einer Betriebsprüfung von der Klägerin Sozialversicherungsbeiträge nach. Das Bundessozialgericht gab der Revision des Rentenversicherungsträgers statt.

 

 

Termine Steuern/Sozialversicherung Mai/Juni 2021

SteuerartFälligkeit
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag10.05.2021110.06.20211
Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlagentfällt10.06.2021
Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlagentfällt10.06.2021
Umsatzsteuer10.05.2021210.06.20213
Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch:Überweisung414.05.202114.06.2021
Scheck510.05.202110.06.2021
Gewerbesteuer17.05.2021entfällt
Grundsteuer17.05.2021entfällt
Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch:Überweisung420.05.2021entfällt
Scheck517.05.2021entfällt
Sozialversicherung627.05.202128.06.2021
Kapitalertragsteuer, SolidaritätszuschlagDie Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag sind zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

1 Für den abgelaufenen Monat.

2 Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern mit Dauerfristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.

3 Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.

4 Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.

5 Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.

6 Die Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen der jeweiligen Einzugsstelle bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 25.05.2021/24.06.2021, jeweils 0 Uhr) vorliegen. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa zehn Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

Betriebsprüfung: Kein Anspruch auf Durchführung einer Schlussbesprechung mit persönlicher Anwesenheit der Teilnehmer

Die Antragstellerin wünschte zum Abschluss einer bei ihr durchgeführten Betriebsprüfung eine Schlussbesprechung. Aufgrund der Corona-Pandemie schlug das Finanzamt eine telefonische Schlussbesprechung vor, was die Antragstellerin indes ablehnte. Das Finanzamt ging aus diesem Grund in seinem endgültigen Betriebsprüfungsbericht davon aus, dass an einer Schlussbesprechung kein Interesse bestehe. Daraufhin wollte die Antragstellerin im Wege einer einstweiligen Anordnung die Durchführung einer Schlussbesprechung unter persönlicher Anwesenheit der Beteiligten erreichen. Sie war der Ansicht, dass vor der von ihr begehrten Schlussbesprechung keine Änderungsbescheide aufgrund der Betriebsprüfung ergehen dürften.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat den Antrag abgelehnt. Es gebe keinen Anspruch für eine solche Anordnung. Eine Schlussbesprechung müsse nicht unter persönlicher Anwesenheit erfolgen, insbesondere da ein Ende der Corona-Epidemie nicht absehbar sei. Die Abgabenordnung mache keine Vorgaben zu dem Ort sowie der Art und Weise der Durchführung einer Schlussbesprechung. Die Prüfungsfeststellungen könnten auch in einem telefonischen Gespräch erörtert werden. Das entsprechende Angebot des Finanzamts zu einer telefonischen Besprechung habe die Antragstellerin mehrfach abgelehnt. Es sei daher von einem Verzicht auf die Durchführung einer Schlussbesprechung auszugehen.

Zur Stromlieferung als selbstständige Leistung neben einer umsatzsteuerfreien Vermietung

Das Finanzgericht Niedersachsen hatte über die Frage zu entscheiden, ob Strom, den der Vermieter über eine Photovoltaikanlage erzeugt und an die Mieter liefert, umsatzsteuerlich als Nebenleistung der Vermietung anzusehen ist.

Das Finanzgericht hat diese Frage verneint und der Klage des Vermieters stattgegeben. Auch wenn Strom über eine Photovoltaikanlage vom Vermieter erzeugt und an die Mieter geliefert wird, handele es sich dabei im Regelfall nicht um eine unselbstständige Nebenleistung der (steuerfreien) Vermietung. Entscheidend sei, dass der Mieter die Möglichkeit habe, den Stromanbieter frei zu wählen. Auch der Europäische Gerichtshof habe in einem vergleichbaren Fall die Stromlieferung als von der Vermietung getrennt angesehen.

Da der Bundesfinanzhof über diese Rechtsfrage bisher noch nicht ausdrücklich entschieden hat und die Finanzverwaltung das Urteil des Europäischen Gerichtshofs nicht anwendet, hat das Finanzgericht Niedersachsen die Revision zugelassen.

Anforderungen an steuerliche Anerkennung eines geringfügigen Ehegattenarbeitsverhältnisses

Im Streitfall bezog ein Obergerichtsvollzieher Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. In seinem Geschäftsbetrieb beschäftigte er auf eigene Kosten drei Büroangestellte: seine Ehefrau, seine Tochter und eine Fremdkraft. In erster Instanz erkannte das Finanzgericht Rheinland-Pfalz das Arbeitsverhältnis zwischen dem Obergerichtsvollzieher und seiner Ehefrau nicht an. Nach Ansicht des Finanzgerichts ist die Arbeitsleistung nicht ausreichend nachgewiesen worden. Allein von der Ehefrau gefertigte Stundenzettel seien nicht weiter aussagekräftig.

Der Bundesfinanzhof entschied, dass Aufzeichnungen betreffend die Arbeitszeit, z. B. Stundenzettel, nur Beweiszwecken dienen. Sie seien für die steuerliche Anerkennung eines Arbeitsverhältnisses zwischen nahen Angehörigen daher nicht zwingend erforderlich. Nach Auffassung der Richter sind Lohnzahlungen an einen im Beruf des Steuerpflichtigen mitarbeitenden Angehörigen als Werbungskosten abziehbar, wenn der Angehörige aufgrund eines wirksamen, inhaltlich dem zwischen Fremden Üblichen entsprechenden Arbeitsvertrags beschäftigt wird, die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung erbringt und der Steuerpflichtige seinerseits die Arbeitgeberpflichten, insbesondere die der Lohnzahlung, erfüllt. Bei der nicht vollzeitigen Beschäftigung Angehöriger seien Unklarheiten bei der Wochenarbeitszeit für die steuerliche Anerkennung des Arbeitsverhältnisses unschädlich, wenn die konkrete Arbeitszeit des Angehörigen von den beruflichen Erfordernissen des Steuerpflichtigen abhängt und Unklarheiten deshalb auf die Eigenart des Arbeitsverhältnisses zurückzuführen seien.

Ertragsteuerliche Beurteilung eines Vorweggewinns für die Komplementär-GmbH

Bei einer GmbH & Co. KG kann die Vergütung für die geschäftsführende Tätigkeit eines oder mehrerer Kommanditisten gesellschaftsrechtlich unterschiedlich geregelt werden. Das Zivilrecht lässt hier mehrere Möglichkeiten offen.

  1. Möglichkeit: Der/die Kommanditist/en schließt/en mit der Kommanditgesellschaft einen Anstellungsvertrag ab und er/sie erhält/erhalten von der Kommanditgesellschaft die vereinbarte Vergütung.
  2. Möglichkeit: Der/Die Kommanditist/en schließen mit der Komplementär-GmbH einen Anstellungsvertrag ab und erhält/erhalten von der GmbH die vereinbarte Vergütung. Die GmbH erhält von der Kommanditgesellschaft die Vergütungen als Aus-lagenersatz erstattet.
  3. Möglichkeit: Die GmbH erhält von der Kommanditgesellschaft einen Vorweggewinnanteil, der ihre persönliche Haftung und die Tätigkeit der Geschäftsführung abgilt. Die GmbH vergütet die Kommanditisten vereinbarungsgemäß nicht.

Die steuerliche Behandlung der 1. und 2. Möglichkeit entspricht der gängigen Handhabung mit Sonderbetriebseinnahmen bei dem/den Kommanditisten und der Verteilung des verbleibenden Gewinns im Verhältnis der gesellschaftlich vereinbarten Quote. Die Lösung bei der 3. Möglichkeit ist aber komplizierter, denn die Kommanditisten haben keinen Anspruch auf eine Vergütung und damit keine Sonderbetriebseinnahmen. Die GmbH erhält einen Vorweggewinnanteil für eine Tätigkeit, die nicht von ihr ausgeübt und ihrerseits auch nicht vergütet wurde.

Der Bundesfinanzhof hat hierzu die folgende Lösung gefunden. Aus dem Vorweggewinnanteil der GmbH werden die der Geschäftsführungstätigkeit zuzurechnenden Beträge für die Kommanditisten ausgesondert und ihnen steuerrechtlich als Vorwegvergütung zugerechnet. Diese Beträge verringern dadurch den Vorweggewinn für die Komplementär-GmbH, der allerdings gesellschaftsrechtlich dieser zusteht. Die Zuführung dieses Anspruchs erfolgt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs steuerrechtlich in Form einer verdeckten Einlage durch den/die Kommanditisten. Damit wird das Gesellschafter-Konto der GmbH und auch der Kommanditisten an die Handelsbilanz angepasst. Die Einlagen bei der GmbH bewirken höhere Anschaffungskosten für die GmbH-Anteile der Kommanditisten und entsprechend höhere Werte im Sonderbetriebsvermögen. Durch die von der Finanzverwaltung in dem Verfahren angestrebte - und erreichte - Verlagerung des Vorweggewinns für die GmbH auf die Kommanditisten erfolgt die Besteuerung dieses Gewinnanteils mit Einkommensteuer bei den Kommanditisten anstatt mit Körperschaftsteuer bei der GmbH. Diese von den Gesellschaftern im Urteilsfall möglicher-weise geplante Steuerminderung tritt damit leider nicht ein.

Ausgaben für medizinische Masken können sich steuerlich auswirken

Krankheitskosten können als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden. Damit sich außergewöhnliche Belastungen steuermindernd auswirken, muss die sog. zumutbare Eigenbelastung überschritten werden. Diese ist unterschiedlich hoch und richtet sich nach dem Einkommen, dem Familienstand und der Anzahl der Kinder.

Das Finanzamt erkennt z. B. Ausgaben für Zahnersatz, Brillen, Kuren oder orthopädische Hilfsmittel an. Auch Kosten für medizinische Masken, die wegen der Corona-Pandemie gekauft wurden, können geltend gemacht werden.

Allerdings muss hier unterschieden werden: Wurden die Masken für den privaten Gebrauch gekauft, zählen die Kosten zu den außergewöhnlichen Belastungen. Wurden die Masken ausschließlich aus beruflichen Gründen gekauft, handelt es sich um Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben.

„Auto-Abo“ kann steuerliche Auswirkungen haben

Wenn sich Freiberufler oder Selbstständige für ein Auto-Abo entscheiden, d. h. eine monatlich fixe Rate für Nutzung, Wartung und Versicherung zahlen, kann das steuerliche Auswirkungen haben. Wenn das Fahrzeug zu mindestens 10 Prozent beruflich genutzt wird, kann die monatliche Abo-Rate als Betriebsausgabe abgesetzt werden.

Wenn das Fahrzeug auch privat genutzt wird, fällt auf diesen Nutzungsvorteil Einkommensteuer an. Berechnet wird der Vorteil entweder pauschal mit der sog.
1 %-Regel oder exakt mit einem Fahrtenbuch. Die pauschale 1 %-Regel kann genutzt werden, wenn das Fahrzeug zu mindestens 50 % beruflich genutzt wird. Maßstab ist dann der Bruttolistenneupreis des Fahrzeugs. Wird der Pkw zu weniger als 50 % beruflich genutzt, muss der private Nutzungsvorteil durch eine Schätzung oder ein Fahrtenbuch ermittelt werden.

Wer eine ganz genaue Abrechnung der Privatfahrten vornehmen möchte, muss ein Fahrtenbuch führen. Das lohnt sich vor allem, wenn das Fahrzeug selten privat gefahren wird.

Keine Einkommensteuer für Zuteilung von PayPal-Aktien durch eBay-„Spin-Off“

Im Streitfall hielt der Kläger seit 2015 eBay-Aktien. Durch die Unternehmens-Ausgliederung (Spin-Off) des eBay-Bezahlsystems PayPal erhielten die Aktionäre für jede eBay-Aktie eine PayPal-Aktie. Daher wurden in 2015 dem Depot des Klägers PayPal-Aktien zu einem Kurs von 36 Euro je Aktie gutgeschrieben. Das beklagte Finanzamt behandelte die Gutschrift als steuerpflichtige Sachausschüttung. Der Kläger machte geltend, dass er durch die Ausgliederung von PayPal keinen Vermögenszuwachs erfahren habe. Der bisherige Unternehmenswert sei nur auf zwei Aktien aufgeteilt worden.

Das Finanzgericht Köln gab der Klage statt und hob die Einkommensteuerfestsetzung auf. Nach Auffassung des Gerichts ist die Zuteilung von Aktien im Rahmen eines sog. Spin-Offs im Jahr des Aktienbezugs kein steuerpflichtiger Vorgang. Es handele sich um eine Abspaltung und nicht um eine Sachdividende. Die steuerlichen Folgen einer Abspaltung seien erst im Jahr der Veräußerung der Aktien zu ziehen. Doch selbst wenn eine solche Abspaltung nicht festgestellt werden könnte, sei der Kapitalertrag nur mit 0 Euro anzusetzen. Die Ermittlung des wirtschaftlichen Werts der Zuteilung sei gar nicht möglich, weil der Aktionär keine Gegenleistung zu erbringen hatte. Das Urteil ist jedoch nicht rechtskräftig.

Ansatz eines steuerlichen Verlusts aus Aktien bei Insolvenz der AG

Es passiert immer häufiger, dass Aktionäre mit großen Hoffnungen Aktien erwerben und nach einiger Zeit feststellen müssen, dass diese Aktien nichts mehr wert sind. Dann stellt sich die Frage, ob sich der Fiskus an den Verlusten durch Verrechnung mit anderen positiven Einkünften beteiligt.

Für entsprechende Verluste aus Anschaffungen nach dem 31. Dezember 2008 und der Verlustrealisierung bis zum 31. Dezember 2019 hat der Bundesfinanzhof diese Frage jetzt beantwortet.

Das Gericht musste entscheiden, ob bei einem Kläger, der börsennotierte Aktien einer inländischen AG im Privatvermögen hielt, in 2013 ein Verlust eingetreten war, der mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden konnte. Dies hatte das Finanzamt abgelehnt, da das Einkommensteuergesetz für 2013 (für die Folgejahre bis 2019 ebenfalls) keine Vorschrift enthielt, die dies vorsah. In 2012 war über das Vermögen der AG das Insolvenzverfahren eröffnet worden, aber auch am 31. Dezember 2013 wurde noch ein Stückpreis für die Aktien ausgewiesen. Ein steuerbarer Verlust kann für den Aktionär aber nach Ansicht des Gerichts erst entstehen, wenn er einen endgültigen Verlust wegen der insolvenzbedingten Löschung der AG oder wegen der Ausbuchung der Aktien aus dem Depot erleidet. Diese beiden Tatbestände waren zwar auch nicht im Einkommensteuergesetz enthalten, aber der BFH sah in diesem Gesetz insoweit eine „planwidrige Lücke“, die er durch seine Entscheidung geschlossen hat. Der Aktionär konnte damit zwar in 2013 keine Verlustverrechnung vornehmen, hat mit seiner Klage und Revision aber möglicherweise vielen anderen Anlegern geholfen. Es bleibt zu hoffen, dass der Kläger seinen Einkommensteuerbescheid 2014 noch offen gehalten hat, damit in diesem Jahr die Verrechnung erfolgen kann.

In ähnlichen Fällen muss also unbedingt darauf geachtet werden, in welchem Jahr die Ausbuchung der Aktien aus dem Depot erfolgt ist, damit in diesem Jahr Gewinne aus Aktienverkäufen verrechnet werden können. Ab 2020 gibt es diese Probleme nicht mehr, da im Gesetz im Einzelnen aufgeführt wird, was als Verlust aus Kapitalvermögen anzusehen ist (§ 20 Abs. 6 EStG). Ab diesem Jahr können aber die Verluste nur noch in Höhe von 20.000 Euro p. a. mit anderen Gewinnen und Erträgen verrechnet werden.


Corona-bedingte Betriebsschließung - Gastwirt bekommt von Versicherung keine Entschädigung

Obwohl er eine Versicherung gegen infektionsbedingte Betriebsschließungen abgeschlossen hatte, bekommt ein Gastwirt daraus keine Entschädigung für seine coronabedingten Umsatzausfälle. So entschied das Landgericht Frankenthal.

Ob eine Versicherung für die Folgen von Corona zahlen müsse, hänge in jedem Einzelfall vom genauen Wortlaut der Versicherungsbedingungen ab. Wenn diese eine Zahlung nur vorsehen, wenn bestimmte, im Text namentlich aufgezählte Krankheiten und Erreger ausbrechen, müsse das Coronavirus in der Aufzählung erwähnt sein. Andernfalls stehe dem Versicherungsnehmer keine Versicherungsleistung zu.

Termine Steuern/Sozialversicherung April/Mai 2021

SteuerartFälligkeit
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag12.04.2021110.05.20212
Umsatzsteuer12.04.2021310.05.20214
Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch:Überweisung515.04.202114.05.2021
Scheck612.04.202110.05.2021
Gewerbesteuerentfällt17.05.2021
Grundsteuerentfällt17.05.2021
Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch:Überweisung5entfällt20.05.2021
Scheck6entfällt17.05.2021
Sozialversicherung728.04.202127.05.2021
Kapitalertragsteuer, SolidaritätszuschlagDie Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag sind zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

1 Für den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern für das abgelaufene Kalendervierteljahr.

2 Für den abgelaufenen Monat.

3 Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern ohne Dauerfristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.

4 Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern mit Dauerfristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.

5 Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.

6 Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.

7 Die Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen der jeweiligen Einzugsstelle bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 26.04.2021/25.05.2021, jeweils 0 Uhr) vorliegen. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa zehn Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

WEG: Auch während Corona-Pandemie „Geisterversammlung“ nicht rechtmäßig

Während der Corona-Pandemie können für Eigentümerversammlungen Einschränkungen gelten. Allerdings kann ein Verwalter sich nicht nur selbst einladen. Beschlüsse, die nur in Anwesenheit des Verwalters und maximal einer weiteren Person gefasst werden, sind nichtig. So entschied das Amtsgericht Bad Schwalbach.

Statt Arbeitslohn gewährte Tankgutscheine und Werbeeinnahmen unterliegen der Beitragspflicht

Das Bundessozialgericht entschied, dass Tankgutscheine über einen bestimmten Euro-Betrag und Einnahmen aus der Vermietung von Werbeflächen auf privaten Pkw, die als neue Gehaltsanteile an Stelle des Bruttoarbeitslohns erzielt werden, sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt sind und damit der Beitragspflicht unterliegen.

Im Streitfall vereinbarte eine Arbeitgeberin mit ihren Arbeitnehmern im Rahmen einer sog. Nettolohnoptimierung im Jahr 2010 individuelle Bruttoentgeltverzichte zwischen 249 und 640 Euro im Monat bei gleichbleibender Arbeitszeit. Die bisherige Bruttovergütung wurde zur Berechnung künftiger Gehaltsansprüche weitergeführt, gleichzeitig wurden "neue Gehaltsanteile" u. a. in Form von monatlichen Tankgutscheinen von 40 Euro und Mietzahlungen für die Bereitstellung von Werbeflächen in Höhe von 21 Euro im Monat vereinbart. Der beklagte Rentenversicherungsträger forderte nach einer Betriebsprüfung von der Arbeitgeberin Sozialversicherungsbeiträge nach. Das Bundessozialgericht gab der Revision des Rentenversicherungsträgers statt.

Outplacement-Beratung für berufliche Neuorientierung ist steuerfrei

Arbeitnehmer, die sich beruflich neu orientieren und dafür von ihrem Arbeitgeber eine sog. Outplacement-Beratung erhalten, müssen dies nicht versteuern. Das geht aus dem Jahressteuergesetz 2020 hervor. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Arbeitgeber den ausscheidenden Mitarbeiter selbst berät oder die Leistung von einem Dritten erbracht wird.

Die Beratung darf dabei bereits vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses und während der Arbeitszeit durchgeführt werden oder auch nach dem Ausscheiden aus der Firma. Das Finanzamt muss dabei u. a. auch Kosten für einen Headhunter anerkennen, der sich um einen neuen Arbeitsplatz kümmert.

Wenn der Arbeitnehmer die Kosten für eine solche Beratung selbst trägt, können diese als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Notwendigkeit einer Einkommensteuererklärung wegen Bezugs von Kurzarbeitergeld

Der Bezug von Kurzarbeitergeld kann für viele Arbeitnehmer in 2021 erstmalig zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2020 führen. Das Bayerische Landesamt für Steuern wies darauf hin, dass eine Einkommensteuererklärung abzugeben ist, wenn in 2020 Lohnersatzleistungen von mehr als 410 Euro zugeflossen sind. Es empfiehlt sich daher rechtzeitig zu prüfen, ob für das Jahr 2020 eine Einkommensteuer-erklärung abgegeben werden muss. Dabei ist zu beachten, dass die Abgabefrist für steuerlich nicht beratene Bürger der 02.08.2021 ist.

Das Kurzarbeitergeld ist als Lohnersatzleistung steuerfrei - dies gilt ebenso für die Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld, zum Saison-Kurzarbeitergeld und zum Transferkurzarbeitergeld bis zu einer gewissen Höhe. Lohnersatzleistungen, wie z. B. Arbeitslosengeld, Krankengeld, Elterngeld oder Verdienstausfallentschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz, unterliegen jedoch dem Progressionsvorbehalt. D. h., diese Leistungen werden im Einkommensteuerveranlagungsverfahren bei der Ermittlung des individuellen Steuersatzes einbezogen. Dieser individuelle Steuersatz wird jedoch nur auf das tatsächlich steuerpflichtige Einkommen (also ohne Kurzarbeitergeld und etwaige andere Lohnersatzleistungen) angewendet. Dadurch ergibt sich ein höherer Steuersatz für das restliche Einkommen, wodurch es zu Steuernachzahlungen kommen kann.

Reparatur eines privaten Kfz - Keine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Handwerkerleistungen

Unter die 20 %-ige Steuerermäßigung für haushaltsnahe Handwerkerleistungen fällt nicht die Reparatur eines privaten Kfz in einer „Werkstatt“. Haushaltsnahe Handwerkerleistungen seien nur solche, die typischerweise dem Wohnen in einem Haushalt dienen, wie etwa das Streichen von Wänden oder die Reparatur der Heizungsanlage. Die Reparatur eines Pkw diene nicht dem Wohnen in einem Haushalt, sondern der Fortbewegung vom oder zum Haushalt. So entschied das Finanzgericht Thüringen.

Diese Begründung ist jedoch nicht schlüssig. Haushaltsnahe Handwerkerleistungen umfassen handwerkliche Tätigkeiten für renovierungs-, erhaltungs-, und Modernisierungsmaßnahmen, die in einem inlän-
dischen oder EU-/EWR-Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. Wenn dem so wäre, würden Bescheinigungen „für amtliche Zwecke“ durch Handwerker erstellt, nicht berücksichtigungsfähig, was sie jedoch sind.

Gewinn mit Kryptowährung kann steuerpflichtig sein

Gewinne aus der Spekulation mit digitalen Devisen sind nicht unbedingt steuerfrei. Wenn ein Anleger z. B. Bitcoins innerhalb eines Jahres nach dem Kauf mit Gewinn verkauft, werden diese von den Finanzbehörden als private Veräußerungsgewinne bewertet.

Die Gewinne unterliegen dann dem regulären Einkommensteuersatz. Nur Gewinne unterhalb einer Freigrenze von 600 Euro sind für den Anleger im Rahmen privater Veräußerungsgeschäfte steuerfrei. Wenn der Gewinn diese Grenze übersteigt, ist jedoch der gesamte Gewinn steuerpflichtig.

Durch angemietetes Arbeitszimmer Steuern sparen

Nicht immer ist für das Arbeiten im „Homeoffice“ zuhause genug Platz oder Ruhe. Wer einen außerhäus-lichen Büroplatz mietet, kann die Kosten dafür steuerlich absetzen.

Kosten entstehen für Arbeitnehmer, die ein externes Arbeitszimmer angemietet haben. Das kann z. B. ein Zimmer in einer Pension oder einem Hotel sein, die diesen Service anbieten. In solchen Fällen ist der Werbungskostenabzug nicht auf die sog. Homeoffice-Pauschale von 5 Euro am Tag, maximal 600 Euro im Jahr, begrenzt, sondern es dürfen die hierfür tatsächlich entstandenen Kosten steuerlich abgesetzt werden.

Zusätzlich dürfen auch noch die tatsächlichen Fahrtkosten zu diesem außerhäuslichen Arbeitszimmer und die Verpflegungsmehraufwendungen bei einer Abwesenheit von wenigstens 8 Stunden von der eigenen Wohnung und dem betrieblichen Büro angesetzt werden. Bei einer Abwesenheit von 8 Stunden darf eine Verpflegungspauschale von 14 Euro pro Tag als Werbungskosten angesetzt oder vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden. Wird die Fahrt zum außerhäus-lichen Arbeitszimmer mit dem eigenen Pkw absolviert, dürfen dafür 30 Cent je gefahrenem Kilometer angesetzt werden, d. h., dass hier im Gegensatz zur Fahrt zur ersten Tätigkeitsstätte beim Arbeitgeber die Hin- und die Rückfahrt zählt.

Wichtig ist, dass genau dokumentiert wird, an welchen Tagen mit Angabe der Uhrzeiten ein außerhäusliches Arbeitszimmer genutzt, an welchen Tagen von zu Hause aus gearbeitet und ggf. wann ins betriebliche Büro gefahren wurde. Das sollte möglichst zeitnah erfolgen, da es später kaum noch nachvollziehbar ist und die korrekte Anfertigung eines Nachweises ansonsten erheblich erschwert.

Ist eine teilweise Schätzung bei der Anerkennung der Fahrtenbuchmethode zulässig?

Für die Ermittlung der Kosten für die private Pkw-Nutzung ist sowohl bei Arbeitnehmern als auch bei Selbstständigen grundsätzlich die 1 %-Methode oder alternativ ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch anzuwenden. Was aber passiert, wenn dem Arbeitnehmer ein Fahrzeug des Arbeitgebers zur Verfügung gestellt wird und er den Kraftstoff aus einer Tankstelle des Unternehmers ohne Nachweis der Mengen und der Kosten tanken kann? Dieses Problem lösten in einem Unternehmen die betroffenen Arbeitnehmer dadurch, dass sie in einem Fahrtenbuch alle privaten Fahrten aufzeichneten und für die Benzinkosten eine Schätzung anhand der Verbrauchswerte der Pkw-Marke und der monatlichen Durchschnittspreise für den Treibstoff vornahmen. Aufgrund dieser Schätzungen und der weiteren tatsächlich angefallenen Aufwendungen (Leasingraten, Kfz-Steuer, Kfz-Versicherung usw.) wurden dann die Kosten für die Privatfahrten ermittelt. Die Fahrten zwischen der Wohnung und der Tätigkeitsstätte wurden pauschal mit 0,03 % des Listenpreises per Monat angesetzt. Das Finanzamt nahm aber die 1 %-Methode als Wert für die private Pkw-Nutzung an, weil ein wesentlicher Teil der Kosten nicht durch Belege nachgewiesen wurde.

Das dagegen angerufene Finanzgericht München sah den Fall anders. Wenn in diesem Fall die Verbrauchswerte nach der höchsten Schätzung (Stadtverkehr) angesetzt würden und die durchschnittlichen Benzinpreise angemessen dokumentiert würden, dann sei auch die Fahrtenbuchmethode hier zulässig. Die Teilschätzung führt dann nach Auffassung des Gerichts nicht insgesamt zur Verwerfung der Fahrtenbuch-
methode. Die Entscheidung ist aber vom Finanzamt angefochten worden.

Nutzungsdauer von Computerhardware und Software herabgesetzt

Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 26.02.2021 Änderungen zur Nutzungsdauer von Computerhard- und software veröffentlicht. Die Finanzverwaltung akzeptiert demnach in Gewinnermittlungen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 enden, eine Nutzungsdauer von einem Jahr.

Bemerkenswert ist die Tatsache, dass diese Grundsätze in den Gewinnermittlungen nach dem 31.12.2020 auch auf entsprechende Wirtschaftsgüter angewandt werden, die in früheren Wirtschaftsjahren angeschafft oder hergestellt wurden und bei denen eine andere als die einjährige Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde. Auch gilt diese Regelung für Wirtschaftsgüter des Privatvermögens, die zur Einkünfteerzielung verwendet werden, ab dem Veranlagungszeitraum 2021 entsprechend. Welche Wirtschaftsgüter der Begriff „Computerhardware“ umfasst und wie diese definiert sind, ist in dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums ausgeführt.

Steuerliche Erleichterungen für freiwillige Helfer in Impfzentren

Bund und Länder haben sich auf eine steuerliche Entlastung von freiwilligen Helfern in Impfzentren festgelegt. Die freiwilligen Helfer können nun vom Übungsleiter- oder vom Ehrenamtsfreibetrag profitieren, wonach Vergütungen für bestimmte Tätigkeiten bis zu einem festgelegten Betrag steuerfrei sind. Hierauf macht das Finanzministerium des Landes Baden-Württemberg aktuell aufmerksam.

  • Für all diejenigen, die direkt an der Impfung beteiligt sind – also in Aufklärungsgesprächen oder beim Impfen selbst – gilt der „Übungsleiterfreibetrag“ (auch Übungsleiterpauschale genannt). Diese Regelung gilt für Einkünfte in den Jahren 2020 und 2021. Der Übungsleiterfreibetrag lag 2020 bei 2.400 Euro, 2021 wurde er auf 3.000 Euro jährlich erhöht. Bis zu dieser Höhe bleiben Einkünfte für eine freiwillige Tätigkeit steuerfrei.
  • Wer sich in der Verwaltung und der Organisation von Impfzentren engagiert, kann den „Ehrenamtsfreibetrag“ (auch Ehrenamtspauschale genannt) in Anspruch nehmen. Für das Jahr 2020 betrug er bis zu 720 Euro, seit 2021 sind bis zu 840 Euro steuerfrei.

Sowohl Übungsleiter- als auch Ehrenamtsfreibetrag greifen lediglich bei Vergütungen aus nebenberuf-
lichen Tätigkeiten. Dies ist i. d. R. der Fall, wenn sie im Jahr nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeitstelle in Anspruch nehmen. Dabei können auch solche Helfer nebenberuflich tätig sein, die keinen Hauptberuf ausüben, etwa Studenten oder Rentner. Zudem muss es sich beim Arbeitgeber oder Auftraggeber entweder um eine gemeinnützige Einrichtung oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts (z. B. Bund, Länder, Gemeinden) handeln.

Der Übungsleiter- und der Ehrenamtsfreibetrag sind Jahresbeträge, die einmal pro Kalenderjahr gewährt werden. Bei verschiedenen begünstigten Tätigkeiten müssen die Einnahmen zusammengerechnet werden.

Corona-Krise: Besteuerung von Mieteinkünften bei Ausbleiben von Mieteinnahmen

Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen hat in ihrer Verfügung vom 02.12.2020 erläutert, wie zu verfahren ist, wenn bei einem Vermietungsobjekt die Miete in einer finanziellen Notsituation aufgrund der Corona-Krise ganz oder teilweise erlassen wird.

Ein zeitweiser oder vollständiger Mieterlass aufgrund der finanziellen Notsituation des Mieters als Folge der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie führe nicht grundsätzlich zu einer Veränderung der vereinbarten Miete und habe folglich auch keine Auswirkungen auf die bisherige Beurteilung des Mietverhältnisses im Rahmen der verbilligten Vermietung. Insbesondere werde hierdurch nicht erstmalig der Anwendungsbereich der verbilligten Vermietung eröffnet. Erfüllte hingegen das Mietverhältnis bereits vor dem ganzen oder teilweisen Mieterlass die Tatbestandsvoraussetzungen für die Kürzung des Werbungskostenabzugs, verbleibe es dabei.

Erlässt der Vermieter der im Privatvermögen gehaltenen und nicht Wohnzwecken dienenden Immobilie aufgrund einer finanziellen Notsituation des Mieters die Mietzahlung zeitlich befristet ganz oder teilweise, führe dies nicht ohne Weiteres zu einem erstmaligen Wegfall der Einkünfteerzielungsabsicht des Vermieters für dessen Einkünfte. Die Regelung sei auch auf Pachtverhältnisse anzuwenden. War für das Mietverhältnis bereits vor dem ganzen oder teilweisen Mieterlass das Vorliegen der Einkünfteerzielungsabsicht zu verneinen, verbleibe es bei dieser Entscheidung.

Hinweis

Die Verfügung ist auf Bund- und Länderebene besprochen, was zu einer bundesweiten Anwendung führt.

Nichtbeanstandungsfrist der Länder bei Kassen läuft ab!

Mit dem Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen (sog. Kassengesetz) wurde der Einsatz einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) zum Schutz der Kassenauf-zeichnungen grundsätzlich mit Wirkung zum 01.01.2020 eingeführt. Grundsätzlich deshalb, da nach einer erstmaligen Fristverlängerung bis zum 30.09.2020 die zweite Fristverlängerung zum 31.03.2021 ausläuft.

Hintergrund:    Innerhalb der gewährten Frist sind die Finanzverwaltungen angewiesen, Kassensysteme bis zum 31.03.2021 auch weiterhin nicht zu beanstanden, wenn:

  • die TSE bei einem Kassenfachhändler, einem Kassenhersteller oder einem anderen Dienstleister bis zum 30.09.2020 nachweislich verbindlich bestellt (und in einigen Ländern gilt zusätzlich: den Einbau verbindlich in Auftrag gegeben hat) oder
  • der Einbau einer cloudbasierten TSE vorgesehen, eine solche jedoch nachweislich noch nicht verfügbar ist.

Ein gesonderter Antrag bei den Finanzämtern ist hierfür nicht erforderlich. Vielfach wird es nicht möglich sein, diese Vorgaben fristgerecht umzusetzen, wenn ein cloudbasierter Einbau ansteht. Dies deshalb, da die Lösungen einer cloudbasierten TSE vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zertifiziert werden müssen (bis zum 19.02.2021 ist nur die cloudbasierte TSE-Lösung der Anbieter Deutsche Fiskal/D-Trust durch das BSI zertifiziert worden.)

Praxishilfe:        Betroffene Unternehmen sollten umgehend ein Antrag nach § 148 Abgabenordnung zur Verlängerung der Frist beim zuständigen Finanzamt stellen. Der Zentralverband des Deutschen Handwerks hat dazu auf seiner Homepage eine detaillierte Praxishilfe eingestellt.

Hinweis

Betriebe mit einer ungeschützten Kasse laufen Gefahr, nach diesem Zeitpunkt, nicht rechtmäßig zu handeln mit der Folge von drohenden Schätzungen und Ordnungswidrigkeitsverfahren.


Rechte und Pflichten bei Homeoffice während der Corona-Pandemie

Mindestabstände, Maskenpflicht und regelmäßiges Lüften gehören weiterhin zu den wesentlichen Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz und wurden nun durch verbindlichere Vorgaben zum Homeoffice ergänzt. Die Corona-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) gilt ab 27.01.2021 (vorerst) befristet bis zum 15.03.2021. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat FAQs für das Homeoffice während der Corona-Pandemie zusammengestellt, die auch die Corona-ArbSchV einschließen. Arbeitgeber müssen sich nun in den kommenden Wochen stärker darum bemühen, ihren Beschäftigten das Arbeiten im Homeoffice zu ermöglichen.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Beschäftigten Homeoffice anzubieten, sofern zwingende betriebsbedingte Gründe dem nicht entgegenstehen. Die Entscheidung über die Eignung bzw. evtl. entgegenstehende Gründe trifft der Arbeitgeber.

Arbeiten von zu Hause ist auch weiterhin an die Zustimmung der Beschäftigten geknüpft. Eine abweichende Festlegung des vertraglichen Arbeitsortes bedarf in jedem Fall einer entsprechenden arbeitsvertraglichen Regelung zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten oder einer Betriebsvereinbarung/betrieblichen Vereinbarung. Privater Wohnraum der Beschäftigten liegt außerhalb der Einflusssphäre des Arbeitgebers. Homeoffice ist kein "ausgelagertes Büro". Auch die häuslichen Verhältnisse der Beschäftigten (z. B. kein geeigneter Bildschirmarbeitsplatz, räumliche Enge) können einer Arbeit im Homeoffice entgegenstehen.

Wenn der Arbeitgeber Homeoffice verweigert, obwohl Arbeiten von zu Hause aus möglich wären, sollten die Beschäftigten zunächst mit dem Arbeitgeber darüber sprechen. Sie können sich auch an ihre betriebliche Interessenvertretung wenden oder Kontakt mit den Arbeitsschutzbehörden aufnehmen. Arbeitgeber sind gegenüber den Arbeitsschutzbehörden auskunftspflichtig.

Hinweis

"FAQs zum Thema" finden Sie auf der Homepage des Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

Termine Steuern/Sozialversicherung März/April 2021

SteuerartFälligkeit
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag10.03.2021112.04.20212

Einkommensteuer, Kirchensteuer,

Solidaritätszuschlag

10.03.2021entfällt
Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag10.03.2021entfällt
Umsatzsteuer10.03.2021312.04.20214
Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch:Überweisung515.03.202115.04.2021
Scheck610.03.202112.04.2021
Sozialversicherung729.03.202128.04.2021
Kapitalertragsteuer, SolidaritätszuschlagDie Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag sind zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

1 Für den abgelaufenen Monat.

2 Für den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern für das abgelaufene Kalendervierteljahr.

3 Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.

4 Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern (ohne Dauerfristverlängerung) für das abgelaufene Kalendervierteljahr.

5 Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.

6 Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.

7 Die Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen der jeweiligen Einzugsstelle bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 25.03.2021/26.04.2021, jeweils 0 Uhr) vorliegen. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa zehn Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

Befreiung von der Sondervorauszahlung 2021

Umsatzsteuerpflichtige Unternehmen können - wie schon im vergangenen Jahr - ab sofort bei ihrem Finanzamt einen Antrag auf Befreiung von der Pflicht zur Zahlung der Sondervorauszahlung auf die Umsatzsteuer für das Jahr 2021 stellen. Es gibt aktuell allerdings keine bundeseinheitlich vorgeschriebene Vorgehensweise.

Gleichwohl wird die Dauerfristverlängerung gewährt. Diese ist gewöhnlich von der Leistung einer Sonder-vorauszahlung in Höhe von 1/11 der Summe der
Vorauszahlungen für das vorangegangene Kalenderjahr abhängig und wird bei der letzten Voranmeldung des Jahres angerechnet. Mit einer Dauerfristverlängerung können Unternehmen die Umsatzsteuer-Voranmeldung einen Monat später einreichen. Dementsprechend verlängert sich auch die Zahlungsfrist.

Hinweis

Die Regelung gilt für Unternehmen mit Dauerfristverlängerung bei einer Antragstellung bis zum 31.03.2021.

Verkauf von durch Schenkung erworbenen Toren, Zäunen und ähnlichen Gegenständen über eBay als unternehmerische Tätigkeit?

Der Verkauf von durch Schenkung erworbenen Toren, Zäunen und ähnlichen Gegenständen von erheblichem Wert über eBay kann zu einer unternehmerischen Tätigkeit führen. So entschied das Finanzgericht Münster.

Das Gericht war der Auffassung, die Klägerin habe im Streitjahr mit den Verkäufen der schmiedeeisernen Tore und Zäune und den Sandsteinelementen von erheblichem Wert nicht lediglich privates Vermögen verwaltet bzw. veräußert, sondern eine wirtschaftliche,
d. h. nachhaltige gewerbliche Tätigkeit i. S. des Umsatzsteuergesetzes entfaltet. Die Klägerin habe ähnlich wie ein Händler agiert und sei deshalb unternehmerisch tätig gewesen. Ihr Handeln sei von wirtschaft-
lichen Interessen geprägt gewesen.

Umsatzsteuerliche Folgen des Brexit

Mit Wirkung zum 31.12.2020 endete endgültig auch die Übergangsphase nach dem Austritt Großbritanniens aus der EU. Das Bundesfinanzministerium hat mit einem Schreiben u. a. zu den umsatzsteuerlichen Konsequenzen des Brexit Stellung genommen. In Bezug auf den freien Warenverkehr für inländische Unternehmer gelten ab dem 31.12.2020 u. a. folgende Regelungen:

  • Warenlieferungen nach Großbritannien, die vor dem 01.01.2021 begonnen haben und erst im Jahr 2021 enden, unterliegen weiterhin den bis zum 31.12.2020 geltenden umsatzsteuerlichen Regelungen. Für entsprechende Warenlieferungen aus Großbritannien ins Inland gilt dies ebenso.
  • Nach dem 31.12.2020 beginnende Warenlieferungen nach Großbritannien werden bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen als Ausfuhrlieferung behandelt.
  • Seit dem 31.12.2020 können britische USt-ID-Nummern (GB) nicht mehr auf Gültigkeit bestätigt werden. Nordirische USt-ID-Nummern (XI) sind jedoch weiterhin gültig.
  • Die Behandlung von sonstigen Leistungen, die noch im Jahr 2020 begonnen wurden, aber erst im Jahr 2021 enden, richtet sich ebenfalls nach der ab dem 01.01.2021 geltenden Rechtslage. Es ist somit der Zeitpunkt der Ausführung maßgeblich. Dasselbe gilt für Teilleistungen.

Übernahme von Kosten für COVID-19-Tests durch den Arbeitgeber

Das Bundesfinanzministerium hat zu der Frage Stellung genommen, ob die Übernahme von Kosten für COVID-19-Tests durch den Arbeitgeber zu Arbeitslohn führt.

Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten von COVID-19-Tests (Schnelltest, PCR- und Antikörper-Tests), sei es aus Vereinfachungsgründen nicht zu beanstanden, von einem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers auszugehen. Die Kostenübernahme sei kein Arbeitslohn, so das Bundesfinanzministerium (Stand 03.02.2021).

Nicht angemessene Verzinsung eines Gesellschafterdarlehens kann verdeckte Gewinnausschüttungen darstellen

Eine GmbH wies eine Forderung gegenüber ihrem beherrschenden Gesellschafter auf ihrem Verrechnungskonto aus. Die Forderung wurde unverzinst dem Gesellschafter überlassen. Das Finanzamt setzte aufgrund der mangelnden Verzinsung jährliche verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) an. Gegenüber einem Dritten hätte ein ordnungsgemäßer Geschäftsführer eine angemessene Verzinsung gefordert.

Das Finanzgericht Schleswig-Holstein gab der Finanzbehörde Recht. Auch die Nichtverzinsung einer Forderung führe zu einer vGA nach dem Körperschaftsteuergesetz, da eine verhinderte Vermögensmehrung vorliege. Für Darlehen auf Verrechnungskonten würden dabei dieselben Voraussetzungen gelten wie für separat vereinbarte Darlehen zwischen Kapitalgesellschaft und Gesellschafter. Ein "ordentlicher und gewissenhafter" Kaufmann würde ein Darlehen an einen fremden Dritten nicht zinslos überlassen, sondern stets eine bestimmte Verzinsung verlangen. Die mangelnde Verzinsung stelle somit eine verhinderte Vermögensmehrung dar.

Soli-Rechner beim Bundesfinanzministerium

Ab 2021 entfällt der Solidaritätszuschlag für rund 90 Prozent der Lohn- und Einkommensteuerzahler. Sie werden vollständig von der Zahlung befreit, weitere 6,5 Prozent zahlen weniger. Das Bundesfinanzministerium stellt nun einen Rechner zur Verfügung, der die Auswirkung auf das Nettogehalt veranschaulicht.

Liegt die zu zahlende Lohn- oder Einkommensteuer unter 16.956 Euro (Einzelveranlagung) bzw. 33.912 Euro (Zusammenveranlagung), erfolgt keine Erhebung. Darüber setzt eine sog. Milderungszone ein, in der der Solidaritätszuschlag nicht in voller Höhe erhoben, sondern schrittweise an den vollen Satz in Höhe von 5,5 Prozent herangeführt wird.

Für zu versteuerndes Einkommen über 96.820 Euro (Einzelveranlagung) bzw. 193.641 Euro (Zusammenveranlagung) ist der bisherige Solidaritätszuschlag unverändert zu entrichten.

Hinweis

Den "Soli-Rechner" finden Sie auf der Homepage des Bundesfinanzministeriums.

Steuern für Privatverkäufe eines Händlers auf Internetplattform?

Ein Steuerzahler und das Finanzamt waren uneins über die steuerliche Behandlung für den Verkauf von Modelleisenbahnen und Zubehörteilen aus seiner privaten Sammlung. Da der Sammler auch einen Internet-Shop für Modelleisenbahnen betrieb, unterstellte das Finanzamt, dass die etwa 1.500 privaten Verkäufe seinem Gewerbebetrieb zuzurechnen seien. Das Finanzgericht gab zunächst der Finanzbehörde Recht.

Der Bundesfinanzhof hob diese Entscheidung jedoch auf. Wenn Steuerzahler glaubhaft darlegen können, dass die privaten Verkaufsgegenstände nicht zum Weiterverkauf angeschafft wurden und zu keiner Zeit zum Betriebsvermögen gehörten, seien die Geschäfte nicht dem Gewerbebetrieb zuzuordnen. Ob beim Privatverkauf eine Internetplattform eingebunden sei, die auch von gewerblichen Händlern genutzt werde, sei für die Zuordnung unerheblich. Es ist allerdings zu prüfen, ob die privaten Verkäufe eine eigenständige gewerbliche Tätigkeit darstellten und damit Steuern auslösen. Dies könne der Fall sein, wenn man innerhalb kurzer Zeit viele Sachen mit gutem Umsatz verkaufe. Der gelegentliche Verkauf, z. B. von gebrauchter Kleidung oder Spielzeug, führe hingegen nicht zur Steuerpflicht.

Übertragung von Betriebsvermögen an Betriebsnachfolger und Versorgungsleistungen

Die Übertragung von Klein- und Mittelbetrieben und auch von Anteilen an Personengesellschaften erfolgt häufig nicht durch eine Veräußerung, sondern durch unentgeltliche Übertragung mit Vereinbarung einer lebenslänglichen Versorgungsrente, die nicht dem Wert des übertragenen Betriebs oder Mitunternehmeranteils entspricht, sondern nach dem Bedürfnis des abgebenden Unternehmens bemessen wird.

Diese Versorgungsleistungen sind beim Übertragenden kein Veräußerungsentgelt für das übergehende Betriebsvermögen und beim Übernehmenden keine Anschaffungskosten für die Wirtschaftsgüter des Betriebs- bzw. Gesellschaftsanteils. Das hat zur Folge, dass die übernommenen Wirtschaftsgüter mit dem Buchwert fortgeführt werden und der abgebende Unternehmer keinen Veräußerungsgewinn versteuern muss. Voraussetzung für diese steuerliche Behandlung ist, dass ein Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil übergeht. Dazu kommen noch GmbH-Anteile von mindestens 50 Prozent, wenn der Übergeber auch Geschäftsführer war und der Übernehmer diese Position ebenfalls übernimmt.

Die geleisteten Versorgungsbezüge sind beim Übernehmer als Sonderausgaben abzugsfähig und beim Übergeber als sonstige Einkünfte zu versteuern. Die Einordnung als Versorgungsbezug erfordert, dass die Zahlungen durch den durchschnittlichen Jahresertrag des übertragenen Betriebsvermögens abgedeckt werden können. Hierzu ist eine Prognose im Übertragungszeitpunkt mit den Ergebnissen im Übertragungsjahr und den folgenden zwei Jahren zu erstellen. Das Ergebnis der Folgejahre kann aus den zwei vorangegangenen Jahren abgeleitet werden.

Die Einordnung als Versorgungsleistung setzt grundsätzlich weiterhin voraus, dass das Vermögen an Abkömmlinge oder erbberechtigte entferntere Verwandte übertragen wird. In besonderen Fällen können auch familienfremde Dritte (z. B. langjähriger Prokurist) Empfänger des Vermögens sein. Als Empfänger der Versorgungsleistung kommen der Übergeber, sein Ehepartner oder gesetzlich erbberechtigte Abkömmlinge in Betracht.

Der Abzug als Sonderausgabe hat korrespondierend die Steuerpflicht der Leistungen zur Folge.

Die Übertragungsmodalitäten müssen in einem schriftlichen Vertrag vor der Übertragung vereinbart werden. Zwischenzeitliche Aussetzungen der vereinbarten Zahlungen führen insgesamt zum Ende des Versorgungscharakters, selbst wenn später die Zahlungen wieder aufgenommen werden.

Steuervorteil für energetische Sanierung gilt nicht nur für Objekt

Eine energetische Sanierung kann sich steuermindernd auswirken, wenn die Sanierungsmaßnahme an einem Objekt durchgeführt wird, das älter als zehn Jahre ist und eigenen Wohnzwecken dient. Das Bundesfinanzministerium hat eine entsprechende Regelung jetzt steuerzahlerfreundlich ausgelegt. Anders als bisher angenommen, handelt es sich bei der Regelung nicht um eine rein objektbezogene Förderung. Danach gilt der Höchstbetrag sowohl pro begünstigtem Objekt als auch für jeden Steuerpflichtigen. Das ist relevant, wenn ein Objekt übertragen wird.

Der personenbezogene Höchstbetrag bedeutet, dass bei Verkauf, Schenkung oder Erbschaft des Objektes für dieses Objekt der Höchstbetrag der Steuerermäßigung von 40.000 Euro neu gilt. Die Objektbezogenheit des Höchstbetrags bedeutet, dass dieser Maximalbetrag aufgeteilt werden muss, wenn die Immobilie zur gleichen Zeit im Eigentum mehrerer Personen steht. Die Aufteilung erfolgt dann im Verhältnis der Miteigentumsanteile.

Grundsätzlich beträgt die Steuermäßigung 20 Prozent der Aufwendungen von bis zu 200.000 Euro, die sich auf drei Jahre wie folgt verteilt: 7 Prozent im Jahr des Abschlusses der Baumaßnahme, 7 Prozent im zweiten und 6 Prozent im dritten Jahr. Es kann sich folglich eine Steuerermäßigung von bis zu 40.000 Euro ergeben. Auf wie viele einzelne energetische Sanierungsmaßnahmen sich die Aufwendungen von 200.000 Euro verteilen, spielt keine Rolle. Voraussetzung ist, dass die Baumaßnahme von einem Fachunternehmen ausgeführt wird und die Zahlung bargeldlos auf das Konto des Unternehmens überwiesen wird.

Die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen begünstigt im Gegensatz zur Förderung von Handwerkerleistungen nicht nur die Arbeitsleistung, Fahrtkostenpauschalen und in Rechnung gestellte Maschinenstundensätze, sondern alle Aufwendungen, also insbesondere auch die Materialkosten, die im Zusammenhang mit den energetischen Maßnahmen stehen.

Hinweis

Nähere Informationen finden Sie im Schreiben des Bundesfinanzministeriums "Steuerliche Förderung energetischer Maßnahmen an zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden" vom 14.01.2021.

 

Wann sind Sponsoring-Aufwendungen steuerlich abzugsfähig?

Unter dem Begriff des „Sponsoring“ werden allgemein Zuwendungen bezeichnet, die Unternehmen an Vereine, Stiftungen, Schulen, Universitäten, Kirchen und sonstige Organisationen leisten, mit dem Ziel auf das Unternehmen oder seine Produkte aufmerksam zu machen.

Ob überhaupt eine steuerliche Abzugsfähigkeit gegeben ist und wenn ja, in welcher Form und Begrenzung, richtet sich entscheidend nach der Motivation des Gebers und der Zweckbindung sowie Rechtsform der Empfänger-Organisation. Erfolgen Geld- oder Sachzuwendungen an einen gemeinnützigen Empfänger, der auf den verschiedenen Gebieten tätig sein kann (mit sportlichen, kulturellen, kirchlichen, wissenschaft-
lichen, sozialen, gesellschaftspolitischen oder denkmalpflegerischen Projekten), dann handelt es sich in der Regel um Spenden, die beim Vorliegen einer Spendenbescheinigung als Sonderausgabe abzugsfähig sind. Diese Abzugsfähigkeit bezieht sich bei Zahlungen von einem Unternehmen auf die Einkommensteuer
oder die Körperschaftsteuer und die Gewerbesteuer. Hat der Sponsor jedoch vorrangig Vorteile für das Unternehmen im Auge und erstrebt und bekommt er auch Aufmerksamkeit für das Unternehmen oder dessen Produkte bzw. Dienstleistungen, liegen Betriebsausgaben vor. Dies gilt insbesondere, wenn die empfangende Organisation auf den Sponsor bzw. die Produkte etc. hinweist. Dies kann entweder auf Plakaten, Ausstellungskatalogen, Fahrzeugen, Eintrittskarten
oder sonstigen Veranstaltungshinweisen in analoger oder digitaler Weise erfolgen. Auch gemeinsame Auftritte in Pressekonferenzen, mit denen Berichterstattungen in Zeitungen und Zeitschriften, Rundfunk und Fernsehen oder sonstigen sozialen Medien erreicht werden sollen, sind als Gegenleistung für die Leistungen des Sponsors möglich.

Während für Spenden eine Abzugsbegrenzung gilt, gilt der Höchstbetrag für Sponsoring-Ausgaben mit werblichen Gegenleistungen nicht. Wird vom Empfänger eine Gegenleistung erbracht, kann dies zu einem steuerpflichtigen Umsatz für ihn führen. Die Abgrenzung der jeweiligen Leistung oder Nicht-Leistung hat daher auf die steuerliche Behandlung bei beiden Parteien eine große Bedeutung.

Immobilien-Eigentümer mit Photovoltaikanlage kann Verluste steuerlich geltend machen

Bei einer Hausbesitzerin entstanden in den drei Jahren nach der Anschaffung der Photovoltaikanlage Verluste. Im Streitjahr erzielte sie ein negatives Ergebnis von 261 Euro, das sie in ihrer Einkommensteuererklärung geltend machte. Das wollte das Finanzamt nicht anerkennen, weil es sich aus seiner Sicht um eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei handele. Die Anschaffung der Anlage könne sich nicht lohnen.

Das Finanzgericht Thüringen gab jedoch der Hausbesitzerin Recht. Beim Betrieb einer solchen Photovol-taikanlage sei grundsätzlich von einer Gewinnerzielungsabsicht auszugehen. Verluste müsse das Finanzamt daher steuermindernd anerkennen. Denn Verluste allein würden die Photovoltaikanlage noch lange nicht zu einem steuerlich unbeachtlichen Hobby machen. Selbst in Fällen, in denen die Gewinnerzielungspro-gnose negativ sei, komme eine Liebhaberei nur dann in Betracht, wenn die Tätigkeit auf privaten Motiven beruhe.


Das Berliner Testament und dessen Auswirkung auf die Erbschaftsteuer

Als Berliner Testament wird eine testamentarische Regelung bei Eheleuten bezeichnet, bei denen die Ehegatten sich gegenseitig zu Erben einsetzen und ihre gemeinsamen Kinder zu Erben des Letztversterbenden. Diese Regelung hat sich im Zivilrecht als vorteilhaft erwiesen, weil die Interessen der Eheleute dadurch vorteilhaft abgedeckt werden. Die Folgen aus erbschaftsteuerlicher Sicht können aber nachteilig sein, sobald Vermögen oberhalb der persönlichen Erbschaftsteuerfreibeträge vererbt wird. Vereinfacht gesagt, sind die Steuerbelastungen gegenüber einem Erbfall mit Vermögensübergang auf die Kinder durch beide Elternteile je nach Anzahl der gemeinsamen Kinder ab einem steuerpflichtigen Vermögen von je 201.000 Euro bei einem Kind, von je 401.000 Euro bei zwei Kindern und von je 501.000 Euro je drei Kindern nachteilig, wenn beide Elternteile je 50 % des Vermögens halten und keine Vorschenkungen erfolgt sind. Befindet sich das Vermögen nur in der Hand des Erstversterbenden, sind die vorstehenden Grenzen bei zwei oder mehr Kindern noch niedriger.

Um die steuerlichen Nachteile der zivilrechtlich als vorteilhaft angesehenen Vererbung zu vermeiden, sollten in den Testamenten für den ersten Erbfall Vermächtnisse zu Gunsten der Kinder - bis zur Höhe der persönlichen Freibeträge - vorgesehen werden. In diesem Zusammenhang kann auch an Vermächtnisse für ggf. vorhandene Enkelkinder gedacht werden. Diese Vermächtnisse sind als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig. Damit die Liquidität des überlebenden Ehegatten nicht übermäßig beansprucht wird, kann dabei auch eine spätere Fälligkeit oder ratenweise Auszahlung angeordnet werden. Eine andere Möglichkeit zur Minderung der Erbschaftsteuerbelastung ist die Geltendmachung von Pflichtansprüchen durch die vom Erbe ausgeschlossenen Kinder. Dies kann einvernehmlich auch auf einen Wert unterhalb des rechtlich bestehenden Anspruchs erfolgen. Bis zu 400.000 Euro je Kind sind davon dann wegen des persönlichen Freibetrages steuerfrei. Auch dieser Pflichtteil mindert die Steuerbemessungsgrundlage für den überlebenden Elternteil.

Das Besondere an dem Pflichtteil besteht darin, dass ein Kind ihn auch noch nach dem Tode des zweiten Elternteils geltend machen kann, wenn der Anspruch noch nicht verjährt ist. Die Verjährungsfrist beträgt gem. §§ 195, 199 BGB 3 Jahre. Dies gilt auch dann, wenn nur ein Kind als Erbe vorhanden ist.

Termine Steuern/Sozialversicherung Februar/März 2021

SteuerartFälligkeit
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag10.02.2021110.03.20211

Einkommensteuer, Kirchensteuer,

Solidaritätszuschlag

entfällt10.03.2021
Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlagentfällt10.03.2021
Umsatzsteuer10.02.2021210.03.20213
Umsatzsteuer Sondervorauszahlung10.02.2021entfällt
Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch:Überweisung415.02.202115.03.2021
Scheck510.02.202110.03.2021
Gewerbesteuer15.02.2021entfällt
Grundsteuer15.02.2021entfällt
Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch:Überweisung418.02.2021entfällt
Scheck515.02.2021entfällt
Sozialversicherung624.02.202129.03.2021
Kapitalertragsteuer, SolidaritätszuschlagDie Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag sind zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

1 Für den abgelaufenen Monat.

2 Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern mit Dauerfristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.

3 Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.

4 Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.

5 Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.

6 Die Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen der jeweiligen Einzugsstelle bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 22.02.2021/25.03.2021, jeweils 0 Uhr) vorliegen. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa zehn Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

Zur Steuerpflicht bei Übertragung des Familienheims im Todesfall

Der Übergang des von der Familie oder einem Ehepaar/einer Lebenspartnerschaft genutzten Familienheimes ist grundsätzlich von der Erbschaftsteuer freigestellt. Das Familienheim wird hierfür definiert als eine Eigentumswohnung/eine Wohnung in einem anderen Gebäude, die zu Wohnzwecken von den Partnern und den zur Familie gehörenden Kindern bewohnt wird. Die Mitnutzung durch Eltern, Schwiegereltern, Großeltern oder Hausgehilfinnen/Au-Pair-Mädchen ist unschädlich für die Steuerbefreiung. Wenn an diese Personen aber eine Wohnung oder einige Räume im Rahmen eines Mietvertrages überlassen wird, ist dies keine Familienwohnung. Die Wohnnutzung muss überwiegen, ein Arbeitszimmer in der Wohnung ist aber unschädlich. Die Wohnung muss der Lebensmittelpunkt der Familie sein.

Zweitwohnungen oder Ferienwohnungen sind nicht begünstigt. Auf den Wert und die Größe der Wohnung/des Hauses kommt es nicht an. Falls sich auf dem Grundstück noch andere Gebäude oder Räume befinden, muss eine Aufteilung entsprechend der genutzten Flächen erfolgen.

Geht dieses Familienheim als Erbanteil oder Vermächtnis auf den überlebenden Ehe- oder Lebenspartner über, ist diese Übertragung von der Erbschaftsteuer zunächst befreit. Der Erwerber muss die Familienwohnung aber nach dem Todesfall 10 Jahre lang selbst bewohnen. Nur wenn objektiv zwingende Gründe dagegen vorliegen, z. B. die eigene Unterbringung in einem Pflegeheim, bleibt die Steuerfreiheit erhalten. Wird die Nutzung dagegen aufgegeben, erfolgt eine nachträgliche Steuererhebung. Dabei kann auch auf das weitere ererbte Vermögen eine höhere Belastung durch die höhere Steuerprogression entstehen.

Seit 2009 ist auch eine Befreiung im Falle des Erwerbs durch Kinder vorgesehen. Sie müssen das Familienheim unverzüglich nach dem Todesfall beziehen. Zeitliche Verzögerungen können anerkannt werden, falls
z. B. noch das Ende eines Schuljahres oder die Kündigungsfrist für die bisherige eigene Wohnung abgewartet werden muss. Sind mehrere Kinder Erben, zieht aber nur ein Kind in die Wohnung ein, bleibt nur sein Erbanteil quotal steuerfrei. Die Befreiung für Kinder gilt nur für eine Wohnfläche von 200 qm, bei größeren Familienheimen muss daher eine flächenmäßige Aufteilung erfolgen. Auch für die Kinder gilt die Behaltefrist von 10 Jahren.

Abriss wegen Gebäudemängeln: Erbschaftsteuerbefreiung für Familienheim kann entfallen

Wenn Kinder ein Haus der Eltern erben und dieses mindestens 10 Jahre selbst bewohnen, bleibt dies erbschaftsteuerfrei, wenn die Wohnfläche 200 qm nicht übersteigt. Wird das Haus vor Ablauf der Zehnjahresfrist abgerissen, kann nachträglich Erbschaftsteuer anfallen. Das kann selbst dann gelten, wenn der Erbe das Familienwohnheim wegen erheblicher Mängel abreißen lässt. So entschied das Finanzgericht Düsseldorf. Der Abriss sei eine freiwillige Entscheidung gegen eine Selbstnutzung, wodurch der Grund für die Steuerbefreiung wegfallen könne.

Im konkreten Fall erbte die Tochter 2009 ihr Elternhaus. Die Erbschaft blieb zunächst steuerfrei, weil die Klägerin das Haus nach dem Tod der Eltern bewohnte. Rund sieben Jahre nach dem Erbfall zog die Tochter allerdings aus dem Haus aus und ließ das Gebäude abreißen, denn aus ihrer Sicht war das Haus nicht mehr bewohnbar. Zudem konnte sie aus gesundheitlichen Gründen ihre in der zweiten Etage des Hauses liegende Wohnung nicht mehr erreichen und der Einbau eines Treppenlifts sei wegen des schlechten Zustands unwirtschaftlich gewesen. Dennoch verlangte das Finanzamt nachträglich Erbschaftsteuer.

Das Gericht hielt das für rechtmäßig. Erst nach Ablauf einer zehnjährigen Selbstnutzung bleibe die Erbschaft endgültig steuerfrei. Es sei denn, es lägen nachweislich zwingende Gründe vor, die eine Selbstnutzung für den Erben unmöglich machen. Die von der Klägerin geltend gemachten Mängel an dem Gebäude seien keine derartigen zwingenden Gründe, sondern allenfalls nachvollziehbare Gründe, welche die Klägerin zur Aufgabe der Selbstnutzung bewogen hätten. Entsprechendes gelte für den Auszug der Klägerin aus dem Haus wegen der Mängel und den nachfolgenden Abriss des Gebäudes.

Mietvertrag ohne offenen Umsatzsteuer-Ausweis - Keine berichtigungsfähige Rechnung

Bei Dauerschuldverhältnissen erfüllt ein Vertrag nur dann die Funktion einer Rechnung, wenn in dem Vertrag die Umsatzsteuer offen ausgewiesen ist und zudem ergänzende Zahlungsbelege vorgelegt werden, aus denen sich die Abrechnung für einen bestimmten Zeitraum ergibt. Der Passus „zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer” im Mietvertrag ohne eine entsprechende Regelung zur Option oder ohne einen Hinweis auf die Ausübung der Option seitens des Vermieters genügt in diesem Fall den Anforderungen an den Ausweis der Umsatzsteuer nicht. Das entschied das Finanzgericht Münster.

Voraussetzung für die Rückwirkung einer Berichtigung auf den Zeitpunkt, in dem die Rechnung ursprünglich ausgestellt wurde, sei, dass es sich um eine berichtigungsfähige Rechnung handele. Ein Dokument sei jedenfalls dann eine Rechnung und damit berichtigungsfähig, wenn es Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enthält. Im konkreten Fall handle es sich bei dem Mietvertrag in Verbindung mit den monat-
lichen Zahlungsbelegen nicht um eine berichtigungsfähige Rechnung in diesem Sinne.

Kaution des Mieters zunächst keine steuerpflichtige Einnahme des Vermieters

Vermieter müssen die Kaution, die ihnen der Mieter zahlt, zunächst nicht als Einnahme aus Vermietung und Verpachtung versteuern. Erst wenn die Kaution nach Ende des Mietverhältnisses einbehalten wird, weil der Mieter z. B. in der Wohnung Schäden hinterlassen hat, ist die Kaution als steuerpflichtige Einnahme zu behandeln. Darauf wies das Finanzgericht Münster hin.

Ein Vermieter hatte in seiner Einkommensteuererklärung die Mieteinnahmen angegeben, allerdings ohne die vom Mieter geleistete Mietkaution. Das Finanzamt sah in den vereinnahmten Mietkautionen steuerpflichtige Einnahmen und begründete dies damit, dass der Mieter diese auf das laufende Mietkonto überwies. Außerdem sei die Kaution nach Auszug der Mieter teilweise nicht an diese zurückgezahlt worden. Das Finanzgericht Münster gab hingegen dem Kläger Recht.

Steuerfreies Firmenfitnessprogramm

Im Rahmen eines Firmenfitnessprogramms konnten Arbeitnehmer in verschiedenen Fitnessstudios trainieren. Der Arbeitgeber erwarb jeweils einjährige Trainingslizenzen, für die monatlich jeweils 42,25 Euro zzgl. Umsatzsteuer zu zahlen waren. Die teilnehmenden Arbeitnehmer leisteten einen Eigenanteil von 16 Euro bzw. 20 Euro. Bei der Lohnbesteuerung ließ der Arbeitgeber die Sachbezüge außer Ansatz, da diese ausgehend von einem monatlichen Zufluss unter die 44 Euro-Freigrenze für Sachbezüge fielen. Das Finanzamt vertrat demgegenüber die Auffassung, den Arbeitnehmern sei die Möglichkeit, für ein Jahr an dem Firmenfitnessprogramm teilzunehmen, „quasi in einer Summe“ zugeflossen, weshalb die 44 Euro-Freigrenze überschritten sei. Es unterwarf die Aufwendungen für die Jahreslizenzen abzüglich der Eigenanteile der Arbeitnehmer dem Pauschsteuersatz von 30 %.

Dem schlossen sich jedoch weder das Finanzgericht noch der Bundesfinanzhof an. Der geldwerte Vorteil sei den teilnehmenden Arbeitnehmern als laufender Arbeitslohn monatlich zugeflossen. Der Arbeitgeber habe sein vertragliches Versprechen, den Arbeitnehmern die Nutzung der Fitnessstudios zu ermöglichen, unabhängig von seiner eigenen Vertragsbindung monatlich fortlaufend durch Einräumung der tatsäch‑
lichen Trainingsmöglichkeit erfüllt. Unter Berücksichtigung der von den Arbeitnehmern geleisteten Eigen-anteile sei daher die 44 Euro-Freigrenze eingehalten worden, sodass der geldwerte Vorteil aus der Teilnahme an dem Firmenfitnessprogramm nicht zu versteuern sei.

Besteuerung der Einmalzahlung aus Direktversicherung ist verfassungsgemäß

Im vorliegenden Fall erhielt die Klägerin im Streitjahr 2012 eine Einmalzahlung aus einer Direktversicherung in Höhe von rund 23.000 Euro. Das beklagte Finanzamt unterwarf diesen Betrag der Einkommensteuer, was zu einer Steuerfestsetzung von rund 5.500 Euro führte. Die Klägerin war der Ansicht, dass die Besteuerung verfassungswidrig ist. Sie führe zu einer Ungleichbehandlung. Die Steuerbelastung wäre geringer gewesen, wenn sich die Klägerin statt der Einmalzahlung eine monatliche Rente hätte auszahlen lassen. Zum anderen fielen die auf die Auszahlung entfallenden Krankenversicherungsbeiträge nicht in einer Summe an, sondern würden auf zehn Jahre verteilt. Da der Klägerin nach Abzug der Steuern und Krankenversicherungsbeiträge nur ca. 12.700 Euro von der Versicherungsleistung verblieben, sei auch die Eigentums-
garantie verletzt. Außerdem sei sie bei Abschluss der Versicherung nicht hinreichend auf die steuerlichen Konsequenzen hingewiesen worden. Schließlich sei die Steuerersparnis in der Ansparphase nicht so hoch gewesen wie die nun festgesetzte Steuernachzahlung, weil die Beiträge lediglich im Rahmen des Höchstbetrages von 210 Euro pro Monat abzugsfähig gewesen seien.

Die Klage wurde durch das Finanzgericht Münster abgewiesen. Die Einmalzahlung sei unstreitig als Leistung aus einer Direktversicherung zu versteuern. Des Weiteren sei die volle Versteuerung auch verfassungsgemäß. Eine Ungleichbehandlung im Verhältnis zur laufenden Auszahlung einer Rente liege nicht vor, da sich dies aus dem verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Grundsatz der Abschnittsbesteuerung ergebe. Auch sei die Eigentumsgarantie nicht verletzt, da der Klägerin unter Berücksichtigung der zeitlichen Streckung der Krankenversicherungsbeiträge und der Ersparnis aus der Steuerfreiheit der Entgeltumwandlung in der Ansparphase tatsächlich im Ergebnis ca. 20.000 Euro von der Versicherungsleistung verblieben. Schließlich sei nicht der Staat, sondern das Versicherungsunternehmen für eine etwaige steuerliche Falschberatung der Klägerin verantwortlich.

Kinderbetreuungskosten: Kein Abzug bei steuerfrei gezahlten Arbeitgeberzuschüssen

Ein Ehepaar machte in seiner Einkommensteuererklärung Kosten für die Betreuung ihres Kindes im Kindergarten als Sonderausgaben steuermindernd geltend. Das Finanzamt erkannte diese Kosten jedoch nicht an, da der Arbeitgeber des Klägers diese erstattet habe. Mit seiner Klage machte das Ehepaar geltend, dass es durch die Kindergartenkosten wirtschaftlich belastet sei. Sie erhielten vom Arbeitgeber nur steuerfreien Arbeitslohn, aber keinen Ersatz der Aufwendungen. Sie waren der Auffassung, dass die gesetzliche Regelung - anders als bei anderen Sonderausgaben - keine Kürzung um steuerfreie Einnahmen vorsieht. Des Weiteren regle das Schreiben des Bundesfinanzministeriums zu Kinderbetreuungskosten die Streitfrage ebenfalls nicht.

Die Klage hatte vor dem Finanzgericht Köln keinen Erfolg. Das Finanzamt habe zu Recht den Abzug versagt. Kinderbetreuungskosten könnten mit bis zu zwei Drittel der Aufwendungen als Sonderausgaben abgezogen werden. Die Kläger seien in Höhe des Arbeit-
geberzuschusses aber nicht wirtschaftlich belastet, sodass ihnen keine Aufwendungen entstanden seien. Ebenso führe der von den Klägern erstrebte zusätz-
liche Sonderausgabenabzug zu einer verfassungsrechtlich unzulässigen Ungleichbehandlung mit Steuerpflichtigen, deren Arbeitgeber - etwa durch die Unterhaltung eines Betriebskindergartens - die Kinderbetreuungsleistungen unmittelbar selbst erbringe.

Kosten für Hausnotrufsystem können steuerlich geltend gemacht werden

Eine im Jahr 1933 geborene Seniorin lebte allein im eigenen Haushalt und nahm ein sog. Hausnotrufsystem in Anspruch, womit sie sich im Notfall per Knopfdruck an eine 24-Stunden-Service-Zentrale wenden konnte. Das Finanzamt erkannte die Kosten hierfür nicht an, weil die Dienstleistung nicht im Haushalt der Rentnerin erfolge.

Das Sächsische Finanzgericht gab jedoch der Seniorin Recht. 20 Prozent der Kosten des Hausnotrufsystems seien als haushaltsnahe Dienstleistung steuermindernd anzuerkennen. Haushaltsnahe Dienstleistungen seien solche Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des Haushalts oder dort Beschäftigte erbracht werden. Im Regelfall stellten in einer Haushaltsgemeinschaft lebende Familienangehörige im räum-
lichen Bereich des Haushalts sicher, dass kranke und alte Haushaltsangehörige im Bedarfsfall Hilfe erhalten. Diese Bereitschaft ersetze das von der Seniorin in Anspruch genommene Notrufsystem.

Für Senioren, die in betreuten Wohnanlagen leben, sei die steuerliche Anerkennung bereits durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs geklärt. Auch bei allein lebenden Senioren könnten die Kosten eines externen Hausnotrufsystems steuerlich berücksichtigt werden, wobei es unerheblich sei, dass sich die Notrufzentrale nicht im räumlichen Bereich des Haushalts befinde.

Kosten für Winterdienst steuerlich geltend machen

Hauseigentümer trifft häufig eine Räumpflicht, die auch an die Mieter weitergegeben werden kann. Wenn ein Unternehmen mit der Schneebeseitigung beauftragt wird, können die Kosten für den Winterdienst steuermindernd geltend gemacht werden.

Die Ausgaben können in der Einkommensteuererklärung als haushaltsnahe Dienstleistungen abgesetzt werden. Es dürfen 20 Prozent der Aufwendungen und maximal 4.000 Euro pro Jahr bei der Steuer abgezogen werden. Wenn der Steuerzahler beispielsweise 600 Euro für das Kehren des Gehweges vor dem Haus zahlt, lassen sich bis zu 120 Euro Steuern sparen.

Voraussetzung für den Steuerabzug ist, dass der Räumdienst eine Rechnung ausgestellt hat und der Rechnungsbetrag auf das Konto des Dienstleisters überwiesen wurde. Mieter können die Kosten für die Schneebeseitigung der Betriebskostenabrechnung entnehmen.


Quelle: DATEV eG