Steuertipps Aktuell
Aktuelle Details zur Erbschaftsteuer-reform: Referentenentwurf vom 20.11.2007
Der Referentenentwurf zur Reform des Erbschaftsteuerrechts vom 20.11.2007 sieht u.a. höhere persönliche Freibeträge für den engen Familienkreis vor. Generell soll die Bewertung aller Vermögensarten zu Verkehrswerten erfolgen. Für Betriebsvermögen soll es auch weiterhin Begünstigungen geben, wenn der Betrieb lange genug fortgeführt wird und die Arbeitsplätze weitgehend gesichert sind. Das neue Recht soll noch im 1. Halbjahr 2008 ab Verkündung in Kraft treten. Für seit dem 1.1.2007 erfolgte Erbschaften soll es bis dahin ein Wahlrecht zwischen altem und neuem Recht geben. Nachfolgend wichtige Einzelheiten dazu:
Anhebung der persönlichen Freibeträge
Die persönlichen Freibeträge für enge Verwandte sollen
• beim Ehegatten von 307.000 EUR auf 500.000 EUR,
• beim Kind von 205.000 EUR auf 400.000 EUR,
• bei Eltern in Erbfällen von 51.200 EUR auf 100.000 EUR und
• bei eingetragenen Lebenspartnern von 5.200 EUR auf 500.000 EUR steigen.
Bei weiter entfernten Verwandten wie z.B. Geschwistern, Schwiegereltern, Schwiegerkindern, dem geschiedenen Ehegatten und allen übrigen Erwerbern soll der persönliche Freibetrag einheitlich auf 20.000 EUR (bisher 10.300 EUR oder 5.200 EUR) angehoben werden.
Bewertung nach Verkehrswerten
Der Wert des Betriebsvermögens soll vorrangig aus zeitnahen Verkäufen innerhalb eines Jahres oder dem Börsenkurs abgeleitet werden. Ansonsten soll der Wert nach den in maßgeblichen Wirtschaftskreisen auch für außersteuerliche Zwecke üblicherweise angewandten Bewertungsmethoden ermittelt werden.
Der Wert unbebauter Grundstücke soll wie bisher schon durch Multiplikation der Fläche mal aktuellem Bodenrichtwert ermittelt werden. Allerdings soll der Abschlag von 20 Prozent entfallen.
Der Wert von Wohnungs- und Teileigentum sowie von Ein- oder Zweifamilienhäusern soll primär auf Basis von Verkäufen vergleichbarer Immobilien ermittelt werden. Das bringt insbesondere bei schuldenfreien Immobilien in guter Lage deutlich höhere Wertansätze als derzeit.
Bei Mietwohngrundstücken sowie Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken, für die sich auf dem örtlichen Grundstücksmarkt eine übliche Miete ermitteln lässt, soll das Ertragswertverfahren Anwendung finden.
Für bebaute Grundstücke (z.B. Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke, Wohnungseigentum) und Teile von gemischt genutzten Grundstücken, die zu Wohnzwecken vermietet werden, ist ein Abschlag von 10 Prozent auf den Verkehrswert vorgesehen. Dies gilt nur, sofern sie nicht zum begünstigten Betriebsvermögen oder zum begünstigten Vermögen eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft gehören. Bei eigengenutzten Objekten wird der Abschlag nicht gewährt.
Betriebsvermögen
Begünstigt werden sollen
• land- und forstwirtschaftliches Vermögen,
• Betriebsvermögen und
• Anteile an Kapitalgesellschaften im Inland und dem EU- und EWRraum.
Grundsätzlich sollen 85 Prozent des Betriebsvermögens nicht mit Erbschaftsteuer belastet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
• Der Betrieb wird vom Erwerber 15 Jahre lang fortgeführt.
• Die jährliche Lohnsumme sinkt innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb in jedem in diesem Zeitraum endenden Wirtschaftsjahr nicht unter 70 Prozent des Wertes vor dem Erb- oder Schenkungsfall. Ausgangslohnsumme ist dabei die durchschnittliche Lohnsumme der letzten fünf Jahre. Dies soll allerdings nur Anwendung finden, wenn der Betrieb mehr als zehn Beschäftigte hat.
• Es werden keine schädlichen Verfügungen wie Überentnahmen, Veräußerungen oder die Aufgabe oder Entnahme wesentlicher Betriebsgrundlagen getroffen. Von diesem Grundsatz soll es allerdings eine Ausnahme geben und zwar dann, wenn im zeitlichen Zusammenhang eine Reinvestition erfolgt.
Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, soll für jedes Jahr ein Zehntel des Steuerabschlags entfallen. Die Steuer soll dann unter Neuberechnung der insgesamt erhöhten Bemessungsgrundlage rückwirkend neu festgesetzt werden.
Die übrigen 15 Prozent sollen pauschal als nicht produktiv gelten. D.h., dass sie nach Berücksichtigung eines gleitenden Abzugsbetrags von 150.000 EUR stets der Besteuerung unterliegen. Die Besteuerung soll wie bei sonstigem Vermögen mit dem Verkehrswert erfolgen. Diese Steuer soll sofort fällig werden.
Referentenentwurf zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (ErbStRG) vom 20.11.2007, unter www.iww.de, Abrufnr. 073591
Steuerschädliche Verwendung eines mit Kapitallebensversicherung abgesicherten Darlehens
Zinsen aus Kapitallebensversicherungen, die vor 2005 abgeschlossen wurden, sind unter bestimmten Bedingungen bei der Auszahlung steuerfrei. Diese Steuerfreiheit ist allerdings gefährdet, wenn die Kapitallebensversicherung zur Sicherheit für ein Darlehen eingesetzt wird, dessen Finanzierungskosten Betriebsausgaben/Werbungskosten sind. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz liegt aber vor, wenn das Darlehen unmittelbar der Anschaffung eines Wirtschaftsguts dient.
Im Urteilsfall sah der Bundesfinanzhof diesen Ausnahmefall allerdings nicht als gegeben an, da der Darlehensbetrag, der zur Finanzierung einer GmbHeinlage eingesetzt wurde, zunächst auf ein Girokonto des Gesellschafters eingezahlt wurde.
Im Ergebnis wurde die zur Besicherung des Darlehens eingesetzte Kapitallebensversicherung damit steuerschädlich verwendet. Dabei ist es insbesondere auch unwichtig, dass Forderungen auf Girokonten wegen deren geringfügiger Guthabenverzinsung ggf. nicht zur Einkünfteerzielung geeignet sind.
BFHurteil vom 4.7.2007, Az. VIII R 46/06, DB 2007, 2403
Neuer Vordruck der Jahresbescheinigung für Kapitalerträge
Steuerpflichtigen wird die Abgabe der Erklärung ihrer Einkünfte aus Kapitalvermögen und privaten Veräußerungsgeschäften bei Wertpapier- und Termingeschäften sowie das Ausfüllen der Anlagen KAP (für Einkünfte aus Kapitalvermögen), AUS (für ausländische Einkünfte und Steuern) und SO (für private Veräußerungsgeschäfte) zur Steuererklärung durch die Jahresbescheinigung erleichtert. Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute haben ihren Kunden die Kapitalerträge für alle bei ihnen geführten Wertpapierdepots und Konten in einer zusammenfassenden Jahresbescheinigung nach einem amtlich vorgeschriebenen Muster auszustellen.
Das Muster der Jahresbescheinigung von Kapitalerträgen ab dem Jahr 2007 ist aktuell geändert worden. Danach ist im Rahmen der Einkommen-/ Feststellungssteuererklärung nun grundsätzlich - soweit bekannt - anstelle der Marktrendite die Besteuerung nach der Emissionsrendite vorzunehmen. In den alten Formularvordrucken wurde noch auf das Wahlrecht zwischen beiden Methoden hingewiesen, dessen Anwendung nun aber aufgrund einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) grundsätzlich nicht mehr zulässig ist.
Die neue Rechtsprechung ist allerdings trotz der Änderungen im Rahmen der Veranlagung aus - verwaltungsökonomischen Gründen - nicht zwingend umzusetzen. Weisen Wertpapiere eine Emissionsrendite aus, haben Steuerpflichtige weiterhin das Wahlrecht zwischen dem Ansatz der Emissions- und Marktrendite. Abweichend vom Hinweisblatt kann weiterhin die Marktrendite angeben werden, von der dann der Zinsabschlag berechnet wird. Nur bei erheblichen steuerlichen Auswirkungen oder Verlusten unter Ansatz der Marktrendite kann der Steuerpflichtige aufgefordert werden, die Emissionsrendite nachzuweisen.
Mit Einführung der Abgeltungsteuer 2009 entfällt dann die Notwendigkeit und die Verpflichtung zur Ausstellung einer Jahresbescheinigung.
BMF, Schreiben vom 24.9.2007, Az. IV B 8 - S 2252-a/0, DB 2007, 2229
Verluste aus Optionsgeschäften nicht der Einkunftsart Vermietung zuzuordnen
Wer Mieteinnahmen zur Durchführung von Optionsgeschäften einsetzt, kann daraus entstehende Verluste nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend machen. Das gilt selbst dann, wenn von Anfang an die Absicht bestand, die angelegten Beträge später wiederum für Vermietungszwecke zu verwenden.
Im vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Fall vermietete ein Immobilienmakler über vierzig Objekte und verwendete die daraus erzielten Überschüsse für Devisenoptionsgeschäfte. Die durch diese Tätigkeit entstandenen erheblichen Verluste sollten als Werbungskosten bei den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden. Denn die aus dieser Einkunftsquelle stammenden Mittel seien dazu bestimmt gewesen, die mit der Vermietung zusammenhängenden Kosten zu decken und weitere Vermietungsobjekte anzuschaffen.
Die Anlage vereinnahmter Mieten zur Durchführung der Optionsgeschäfte stellt aber lediglich Einkommensverwendung dar und ist nur deshalb steuerrechtlich bedeutsam, weil dadurch wieder Einkünfte bei einer anderen Einkunftsart bezogen werden. Allein der Entschluss, die Optionserlöse im Rahmen der Vermietungstätigkeit zu verwenden, begründet noch keinen wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Dabei ist die Besonderheit zu beachten, dass erst der wirtschaftliche Erfolg der Optionsgeschäfte darüber entscheidet, ob überhaupt Mittel zur Reinvestition in Mietobjekte zur Verfügung stehen.
Darüber hinaus hat der BFH in seiner Entscheidung erneut bekräftigt, dass die Verluste aus Devisenoptionsgeschäften, die den sogenannten sonstigen Einkünften zuzurechnen sind, nicht mit anderen positiven Einkünften des Steuerpflichtigen aus Kapitalvermögen oder aus Vermietung und Verpachtung ausgeglichen werden können. Gegen diese Verlustausgleichsbeschränkung bestehen auch keine ernstlichen verfassungsrechtlichen Zweifel.
BFHurteil vom 18.9.2007, Az. IX R 42/05, DStR 2007, 2005
Aufwand für Abmagerungskur kann außergewöhnliche Belastung sein
Ein Steuerpflichtiger kann Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen abziehen, wenn ihm zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie gleichen Familienstands erwachsen und diese die zumutbare Eigenbelastung übersteigen.
Sind Aufwendungen für Maßnahmen entstanden, die ihrer Art nach nicht eindeutig nur der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen können, wird regelmäßig ein vor der Behandlung ausgestelltes amts- oder vertrauensärztliches Gutachten gefordert. Diese Forderung kann man grundsätzlich auch auf den Urteilsfall übertragen, wo Aufwendungen für eine Abmagerungskur entstanden sind. Denn durch eine Abmagerungskur wird nicht zwangsläufig eine Krankheit therapiert. Auch zahlreiche gesunde Menschen mit Übergewicht unterziehen sich Abmagerungskuren zur Gewichtsreduktion.
Hat das Finanzamt die Aufwendungen im Vorjahr anerkannt, lässt sich hieraus - im Hinblick auf die Abschnittsbesteuerung - kein Vertrauensschutz herleiten.
BFHbeschluss vom 29.5.2007, Az. III B 37/06, BFH/NV 2007, 1865
Auch Über und Doppelzahlungen der Kunden unterliegen der Umsatzsteuer
Zahlt ein Kunde eine Leistung des Unternehmens irrtümlich doppelt oder zahlt er versehentlich zu viel, stellt der Gesamtbetrag das umsatzsteuerlich relevante Entgelt dar. Maßgeblich ist nicht, was der Kunde vereinbarungsgemäß aufzuwenden hätte. Denn die Umsatzsteuer berechnet sich nach der tatsächlich vereinnahmten Gegenleistung und dazu zählt alles, was dem Unternehmer vom Kunden zugeht, "um die Leistung zu erhalten€œ.
Das hat zur Folge, dass Über- und Doppelzahlungen bereits bei Eingang der Umsatzsteuer unterworfen werden müssen. Verbleibt der Teil der Über- und Doppelzahlungen später endgültig beim Unternehmer, weil die Kunden ihre Ansprüche nicht mehr geltend machen, bleibt es beim ursprünglich überhöhten Entgelt. Eine erfolgswirksame Ausbuchung der Über- und Doppelzahlungen hat im Nachhinein keinen Einfluss mehr auf die Höhe der Umsatzsteuer, da die Umsatzbesteuerung sich im Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung bereits auf die vereinbarten Entgelte und die Überzahlungen bezog.
BFHurteil vom 19.7.2007, Az. V R 11/05, DB 2007, 2521
Auch Nachentrichtung von Arbeit-nehmeranteilen zur Sozialversicherung führt zu Arbeitslohn
Bei der Nachentrichtung hinterzogener Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung durch eine Arbeitgeberin führt die Nachzahlung als solche zum Zufluss eines zusätzlichen geldwerten Vorteils bei den Arbeitnehmern.
Als geldwerten Vorteil bezeichnet man Einnahmen des Arbeitnehmers, die nicht in Geld geleistet werden. Es wird jeder wirtschaftliche Vorteil erfasst - wie z.B. eine Sach-, Natural- oder sonstige Leistung.
Unterbleibt die Abführung des Sozialversicherungsbeitrags zu Unrecht und wird die Nachentrichtung des Arbeitnehmeranteils nach der Aufdeckung nachgeholt, wird damit vom Arbeitgeber ein Lohnzufluss bewirkt, wenn darin ein für die Beschäftigung gewährter Vorteil zu sehen ist. Der Arbeitnehmer erlangt die nachträgliche Gleichstellung hinsichtlich seines Sozialversicherungsschutzes erst mit der tatsächlichen Nachentrichtung. Indem der Arbeitgeber zum ausgezahlten Lohn auch den Arbeitnehmeranteil finanziert, wendet er über den Bruttolohn hinaus einen geldwerten Vorteil zu.
BFHurteil vom 13.9.2007, Az. VI R 54/03, DStR 2007, 2058
Umbau von Großraum in Einzelbüros kann sofort abziehbarer Erhaltungs-aufwand sein
Aufwendungen für den Umbau eines Großraumbüros in mehrere Einzelbüros unter Verwendung von Rigipswänden sowie für die Anpassung der Elektroinstallationen im hierdurch notwendigen Umfang können sofort abziehbare Erhaltungsaufwendungen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sein.
Damit schließt sich der Bundesfinanzhof (BFH) in einem nachträglich zur Veröffentlichung bestimmten Urteil nicht der Auffassung der Finanzverwaltung an, die den Einbau von zusätzlichen Trennwänden als Herstellungskosten erfasst und die Aufwendungen damit nur über die Absetzung für Abnutzung (AfA) berücksichtigt.
Im Urteilsfall wurde ein Großraumbüro nach Auszug der gewerblichen Mieter in vier Einzelbüros umgebaut und die Elektroinstallation entsprechend angepasst. Das Finanzamt lehnte den dafür entstandenen Sofortabzug des Aufwands von rund 15.000 EUR mit dem Verweis auf Herstellungskosten ab.
Laut BFH reicht die reine Umgestaltung von vermieteten Räumen durch Zwischenwände allerdings nicht aus, um den streitigen Aufwand als Herstellungskosten zu qualifizieren. Anders wäre dies zu beurteilen, wenn die neu eingefügten Gebäudeteile dem Gesamtgebäude ein bautechnisches Gepräge geben würden. Denn die Herstellung eines Wirtschaftsguts ist neben Erstherstellung und der Wiedererstellung nur dann anzunehmen, wenn ein vorhandenes Wirtschaftsgut in seinem Wesen verändert wird (Wesensänderung). Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn verbrauchte Teile ersetzt werden, die für die Nutzungsdauer bestimmend sind.
Unter dem Gesichtspunkt der Erweiterung sind nachträgliche Herstellungskosten nur dann gegeben, wenn bisher nicht vorhandene Bestandteile in das Gebäude eingefügt werden, deren Einbau neben der Substanzmehrung auch eine Erweiterung der Nutzungsmöglichkeit des Gebäudes zur Folge haben. Dies gilt z.B., wenn durch die Baumaßnahme ein größerer Raum geschaffen und damit zugleich die Wohnfläche vergrößert wird. Auch in dieser Hinsicht kann die Einfügung von Zwischenwänden für sich allein nicht zur Annahme von Herstellungskosten führen.
Als weitere Alternative können durch eine wesentliche Verbesserung Herstellungskosten entstehen. Diese ist bei einem Wohngebäude immer dann gegeben, wenn das Nutzungspotenzial durch die Baumaßnahmen gehoben wird. Dafür müssen mindestens drei Kernbereiche der Ausstattung einer Wohnung von Grund auf erneuert werden. Dazu gehören Elektro-, Heizungs-, Sanitärinstallationen und Fenster. Aber auch nach diesen Maßstäben kann der bloße Einbau von Trennwänden, der allein wegen der gesonderten Vermietbarkeit der abgeteilten Räume durchgeführt wurde, nicht als Herstellungsmaßnahme angesehen werden.
Damit konnte der Vermieter den Aufwand im Ergebnis sofort bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten berücksichtigen.
BFHurteil vom 16.1.2007, Az. IX R 39/05, BFH/NV 2007, 1475
Kostenübernahme für Rückentraining durch Arbeitgeber kein Arbeitslohn
Es liegt kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor, wenn ein Arbeitgeber im Bereich der nachweislichen Gesundheitsfürsorge oder -vorsorge Zuwendungen an seine Arbeitnehmer macht. Denn bei diesen Maßnahmen überwiegt das betriebliche Eigeninteresse. Die vom Arbeitgeber gewählte Maßnahme muss nur berufsspezifischen Gesundheitsbeschwerden vorbeugend entgegenwirken.
Weitere Voraussetzung für die Anerkennung ist, dass die freiwillig angebotenen Maßnahmen grundsätzlich allen Arbeitnehmern offen stehen. Eine Einschränkung etwa nur auf Führungskräfte wäre schädlich. Eine Einschränkung auf den Personenkreis mit Bildschirmarbeitsplätzen hingegen nicht.
BFHbeschluss vom 4.7.2007, Az. VI B 78/06, BFH/NV 2007, 1874
Aufwand für Schadstoffgutachten als Werbungskosten
Aufwendungen für ein Schadstoffgutachten können als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar sein, wenn es der Feststellung der durch einen Mieter verursachten Untergrund- und Bodenverunreinigungen dient.
Mit diesem Urteil widerspricht der Bundesfinanzhof (BFH) der Vorinstanz, die der Ansicht war, eine direkte Veranlassung aus dem Mietverhältnis habe nicht bestanden. Demnach wurden die Kosten von der Vorinstanz auch nicht als sofort abziehbare Werbungskosten anerkannt.
Nach Ansicht des BFH liegen jedoch Werbungskosten vor, weil ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Vermietungstätigkeit besteht. Eine direkte oder unmittelbare Veranlassung ist nicht erforderlich, eine mittelbare ist ausreichend. Denn als Werbungskosten abziehbar sind grundsätzlich auch Aufwendungen für den Grund und Boden, da diese inklusive der Erschließungskosten bei der Gebäudevermietung zum Einkunftstatbestand gehört. Voraussetzung ist nur, dass der Aufwand nicht als nachträgliche Anschaffungskosten anzusehen ist. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn das Grundstück durch die Maßnahme in Substanz oder Wesen verändert wird. Nicht entscheidend ist, ob es zu einer Werterhöhung des Grundstücks kommt.
Dieses Ergebnis wird auch nicht durch eine später durchgeführte Grundstücksveräußerung verdrängt oder überlagert, wenn neben der möglichen Veräußerung des Grundstücks in der Zeit nach der Sanierung auch das ernsthafte und nachhaltige Bemühen um eine Vermietung gegeben ist.
BFHurteil vom 17.7.2007, Az. IX R 2/05, DStR 2007, 2007
Einigung über die zentralen Eckpunkte der Erbschaftsteuerreform erzielt
Am 5.11.2007 hat sich die von Bundesfinanzminister Steinbrück und dem Hessischen Ministerpräsidenten Koch geleitete Arbeitsgruppe zur Erbschaftsteuerreform auf grundsätzliche Eckpunkte geeinigt. Die Ergebnisse werden Gegenstand der sich nun anschließenden Gesetzgebungsarbeit der Bundesregierung sein. Die zentralen Eckpunkte lauten:
Änderungen bei den persönlichen Freibeträgen
Für Ehegatten, Kinder und Enkel wird eine deutliche Anhebung der persönlichen Freibeträge angestrebt (Freibeträge mindern die jeweilige Steuerbemessungsgrenze). So sollen Ehegatten künftig 500.000 EUR steuerfrei erwerben können (bislang: 307.000 EUR). Der Freibetrag für Kinder soll auf 400.00 EUR angehoben werden (bislang: 205.000 EUR) und auch Enkel würden von einer Anhebung auf 200.000 EUR profitieren (bislang 51.200 EUR). Weiter entfernte Verwandte sollen dagegen stärker belastet werden. Konkrete Zahlen hat das Bundesministerium der Finanzen am 5.11.2007 aber noch nicht vorgestellt.
Ziel der geplanten Änderungen bei den persönlichen Freibeträgen ist es sicherzustellen, das auch zukünftig der Übergang des privat genutzten Wohneigentums im Regelfall zu keiner zusätzlichen Belastung führt.
Unternehmensnachfolge
Für die Unternehmensnachfolge insbesondere bei kleinen und mittelständischen Unternehmen soll der Betriebsübergang steuerfrei bleiben, soweit die Arbeitsplätze im Betrieb über 10 Jahre mehrheitlich erhalten bleiben und der Betrieb über 15 Jahre in seinem vermögenswerten Bestand fortgeführt wird.
Welches Modell zur Umsetzung hier letztendlich zum Einsatz kommt (ggf. ein "modifiziertes Abschmelzungsmodell€œ), ist noch ungeklärt. Insbesondere ist ebenfalls noch offen, wie verhindert werden kann, dass das Privatvermögen nur deshalb in Betriebsvermögen umgewidmet wird, um die Erbschaftsteuer zu sparen.
Bewertung von Grundvermögen
Die Bewertung und Besteuerung des Grundvermögens soll mit Wirkung zum 1.1.2007 den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts entsprechen und eine realitätsgerechte Bewertung aller Vermögensklassen nach Verkehrswerten sicherstellen.
Bislang gehen die Finanzbehörden nicht vom Verkehrswert, d.h. vom "Marktwert€œ, aus. Aktuell werden nur ca. 60 Prozent des Verkehrswerts angesetzt und daraus dann die Steuer errechnet. Dadurch sind Immobilienerben gegenüber Wertpapier- oder Bargelderben eindeutig im Vorteil. Denn das Wertpapier- oder Bargeldvermögen unterliegt mit 100 Prozent der Besteuerung. Eine konkret geplante Neuregelung ist am 5.11.2007 aber noch nicht vorgestellt worden. Da also immer noch Einzelfragen offen sind, ist mit dem Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens erst im nächsten Jahr zu rechnen. Ziel ist es aber dennoch, das neue Recht rückwirkend zum 1.1.2007 in Kraft treten zu lassen.
BMF, PM vom 5.11.2007, 109/2007, unter www.iww.de
Mangelnde Schuldentilgung spricht gegen Gewinnerzielungsabsicht
Bei einer Tätigkeit zur Einkünfteerzielung muss eine Gewinnerzielungsabsicht grundsätzlich immer vorliegen, um das Recht in Anspruch nehmen zu dürfen, Betriebsausgaben oder Werbungskosten steuerlich geltend zu machen. Fehlt eine solche Absicht, spricht man von "Liebhaberei€œ. In diesem Fall wird vermutet, dass die entsprechende Tätigkeit nur aus persönlichen Neigungen ausgeübt wird, weshalb erzielte Verluste steuerlich nicht geltend gemacht werden können.
Bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit wird grundsätzlich und zunächst ohne weitere Prüfung von Seiten der Finanzbehörde von einer Gewinnerzielungsabsicht ausgegangen. Werden mit Vermietungsobjekten aber über Jahre ausschließlich Verluste erzielt, kann diese in Frage gestellt werden. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Kredit zur Finanzierung der Immobilie nicht getilgt wird und die laufenden Zinsen gleichzeitig dem Schuldsaldo hinzugerechnet werden.
Im Urteilsfall beliefen sich die Einnahmen innerhalb von acht Jahren auf rund 70.000 EUR und die Werbungskosten auf 332.000 EUR. Erst nach drei Jahren wurde die Schuld durch Erlöse aus Lebensversicherungen leicht gemindert. Zwar ist ein krasses Missverhältnis zwischen Mieten und Schuldzinsen allein noch kein besonderer Umstand, der die Gewinnerzielungsabsicht in Frage stellt. Das gilt aber nur, wenn laut Finanzierungskonzept die zunächst hohen Schuldzinsen zum Laufzeitende des Kredits durch positive Ergebnisse kompensiert werden. Ist dies nicht eingeplant, sprechen die Indizien für Liebhaberei. Das führt dazu, dass das Finanzamt eine Überschussprognose anfordern kann. Der Steuerpflichtige hat darzulegen, ob in einem Zeitraum von 30 Jahren aus der Vermietungstätigkeit ein Totalüberschuss erzielt werden kann.
BFHurteil vom 10.5.2007, Az. IX R 7/07, DStR 2007, 1763
Finanzamt darf Arbeitsagentur über bezogene Einkünfte informieren
Das Steuergeheimnis verpflichtet das Finanzamt grundsätzlich, niemandem zu offenbaren, was es bei der Besteuerung des Bürgers erfährt, sei es zum Beispiel durch dessen Steuererklärung oder sei es bei einer Betriebsprüfung. Diese Geheimhaltungspflicht besteht auch gegenüber anderen Behörden.
Allerdings kann die Weitergabe von im Besteuerungsverfahren erlangten Informationen vom Finanzamt gestattet werden. So ist die Weitergabe an Arbeitsagenturen gestattet, wenn diese sie benötigen, um prüfen und entscheiden zu können, ob von jemandem Arbeitslosengeld zurückgefordert werden muss, weil er es zu Unrecht bezogen hat.
Das gilt selbst dann, wenn aus den Informationen vom Finanzamt nicht ohne weiteres der Schluss gezogen werden kann, dass der Betreffende Arbeitslosengeld zu Unrecht erhalten hat.
Erforderlich ist nur, dass die weitergegebenen Informationen überhaupt für die Entscheidung der Arbeitsagentur über eine etwaige Rückforderung von Arbeitslosengeld erheblich sein können.
BFHbeschluss vom 4.10.2007, Az. VII B 110/07 unter www.iww.de, Abrufnr. 073375
Abwehrmaßnahme gegen Allergie kann ohne vorheriges Attest absetzbar sein
Aufwendungen für das Fällen von Birken auf dem eigenen Grundstück sind als außergewöhnliche Belastung absetzbar, wenn Bewohner an Asthma durch Birkenpollenallergie leiden. Ein amts- oder vertrauensärztliches Gutachten zur medizinischen Notwendigkeit, welches vor Durchführung der Abwehrmaßnahme erstellt wurde, ist nicht in jedem Fall erforderlich.
Grundsatz
Auf Antrag kann die Einkommensteuer eines Steuerpflichtigen ermäßigt werden, wenn ihm zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie gleichen Familienstands erwachsen. Sind Aufwendungen für Maßnahmen entstanden, die ihrer Art nach allerdings nicht eindeutig nur der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen können, wird regelmäßig ein vor der Behandlung ausgestelltes amts- oder vertrauensärztliches Gutachten gefordert. Diese Forderung kann man grundsätzlich auch auf den Urteilsfall übertragen, denn das Fällen von Bäumen könnte auch der Umgestaltung des Gartens und damit der persönlichen Lebensführung dienen.
Ausnahme
Während es für die Feststellung von Umweltbelastungen, z.B. durch Asbest, technischer Messungen bedarf, die im Nachhinein nicht mehr möglich sind, liegt die gesundheitliche Beeinträchtigung einer allergischen Person durch Birken allerdings auf der Hand. So konnte sich der Amtsarzt im Urteilsfall bei der Beurteilung des Gesundheitszustands auf vor dem Fällen der Bäume durchgeführte Lungenfunktionstests berufen. Damit lagen zur Beurteilung objektive Untersuchungsergebnisse vor. Kann man die medizinische Notwendigkeit einer Maßnahme also auch im Nachhinein zuverlässig beurteilen, kann die nachträgliche amtsärztliche Stellungnahme wie ein vorheriges Gutachten behandelt werden.
BFHurteil vom 15.3.2007, Az. III R 28/06, unter www.iww.de, Abrufnr. 072718
Kontrollen bei Vermietern von Fremdenzimmern
Die Oberfinanzdirektion Koblenz hat sich in einer Pressemitteilung zu aktuellen Überprüfungen bei Vermietern von Fremdenzimmern vor Ort geäußert. Danach stehen Vermieter von Fremdenzimmern und Ferienwohnungen in Rheinlandpfalz ab sofort im Visier der Steueraufsicht und können unerwartet Besuch von Mitarbeitern der Steuerfahndungsstelle erhalten. Anlass können Auffälligkeiten im Rahmen der Bearbeitung von Steuererklärungen sein. Die Unstimmigkeiten sollen dann durch die Ermittlung vor Ort geklärt werden. Insbesondere ist zu beachten, dass ausreichende Aufzeichnungen für Zwecke der Besteuerung geführt werden müssen und je nach Einkunftsart Aufbewahrungspflichten von bis zu zehn Jahren für diese Aufzeichnungen bestehen. Durch diese Aktionen sollen Bürger auf ihre steuerlichen Pflichten hingewiesen und somit insgesamt die Steuermoral gefördert werden. Sie beziehen sich zunächst zwar nur auf Rheinlandpfalz, lassen aber Rückschlüsse auf eventuell vergleichbare Aktivitäten in anderen Bundesländern zu.
OFD Koblenz, Pressemitteilung vom 21.9.2007, unter www.iww.de, Abrufnr. 073400
Fehlende Pflichtangabe in Geschäftsbriefen nicht immer abmahnfähig
Gewerbetreibende sind gemäß Gewerbeordnung verpflichtet, in Geschäftsbriefen u.a. den Familien- und den ausgeschriebenen Vornamen anzugeben. Unterlässt es ein Gewerbetreibender, den Vornamen auszuschreiben, kann man allerdings nicht von einer Wettbewerbsbeeinflussung ausgehen. D.h., es liegt kein abmahnfähiger Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vor und einem Mitbewerber steht kein Unterlassungsanspruch gegen den Gewerbetreibenden zu. Denn die Handlung ist nicht geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber oder Verbraucher erheblich zu beeinträchtigen. Allenfalls kann sich der Gewerbetreibende einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffen, der aber nicht mit einem Vorteil im Wettbewerb gleichgesetzt werden kann.
OLG Brandenburg, Urteil vom 10.7.2007, Az. 6 U 12/07, unter www.iww.de, Abrufnr. 072989
Neue Publikationspflichten beachten
Für offenlegungspflichtige Unternehmen läuft Ende 2007 die Veröffentlichungsfrist beim elektronischen Bundesanzeiger für das Geschäftsjahr 2006 ab. Offenlegungspflichtig ist, wer seinen Jahresabschluss nicht nur erstellen, sondern auch der Öffentlichkeit zugänglich machen muss. Darunter fallen insbesondere alle Kapitalgesellschaften (z.B. Aktiengesellschaften und GmbHs). Viele Betriebe haben aber den geänderten Umgang mit publikationspflichtigen Unternehmensdaten noch gar nicht richtig wahrgenommen.
Nach dem seit Jahresbeginn geltenden Gesetz über elektronische Handels- und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister werden Einreichung, Führung und Abruf der Daten auf elektronischen Betrieb umgestellt und im Internet unter www.handelsregister.de bekannt gemacht. Für ab dem 1.1.2006 beginnende Wirtschaftsjahre sind die Abschlüsse nicht mehr beim Registergericht, sondern beim elektronischen Bundesanzeiger einzureichen. Verstöße gegen die Offenlegungspflicht werden dem Bundesamt für Justiz vom Betreiber gemeldet. Die Einreichungs- und Veröffentlichungsfrist beträgt zwölf Monate. Der Jahresabschluss zum 31.12.2006 muss also spätestens an Silvester 2007 beim elektronischen Bundesanzeiger vorliegen. Diese Frist ist nicht verlängerbar. Kleinere Gesellschaften sollten prüfen, ob sie ggf. Übergangsregelungen in Anspruch nehmen können.
Kapitallebensversicherung mit Rentenwahlrecht von Finanzamt pfändbar
Eine Kapitallebensversicherung ist nicht deshalb unpfändbar, weil der Versicherungsnehmer nach den Vertragsbedingungen das Recht hat, statt einer fälligen Kapitalleistung eine Versorgungsrente zu wählen.
Unbeschränkte Pfändbarkeit
In der Regel sind Lebensversicherungen, deren Versicherungssumme in einem Betrag ausgezahlt wird, unbeschränkt pfändbar. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn dem Versicherungsnehmer bei Ablauf der Versicherung ein Rentenwahlrecht eingeräumt ist. Denn solange dies nicht wirksam ausgeübt ist, kann nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Versicherte den Versicherungswert lediglich zur Altersvorsorge einsetzen wird.
Vereinbarte Altersversorgung
Es wird als nicht vertretbar angesehen, den in der Versicherung angesparten Wert allein im Hinblick auf eine später mögliche Umwandlung in eine Rente dem Gläubigerzugriff zu entziehen.
Damit ist nur eine tatsächlich vereinbarte Altersversorgung unpfändbar, nicht aber eine Kapitallebensversicherung, bei der nur die Möglichkeit einer Verrentung besteht.
Kein Pfändungsschutz
Das führt weiter dazu, dass der Versicherte nach der Pfändung einer Kapitallebensversicherung sein Rentenwahlrecht nicht mehr ausüben kann. Denn dieses wird durch die Pfändung mit erfasst. Die Pfändung wird in dem Zustand bewirkt, in dem sich der Vertrag befindet.
Zwar gibt es gesetzlich fixierte Beschränkungen und Verbote für die Pfändung von Renten aus Verträgen, wenn diese zur Versorgung des Versicherungsnehmers oder seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen eingegangen sind. Kapitallebensversicherungen mit Rentenwahlrecht fallen aber nicht unter diese Regelung. Selbst dann nicht, wenn ihr Abschluss die Voraussetzung für die Entlassung aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist.
Die Policen sind grundsätzlich unbeschränkt pfändbar. Der Pfändungsschutz umfasst lediglich Arbeitseinkommen und bestimmte gleichgestellte fortlaufende Bezüge, nicht aber Kapitaleinkünfte.
BFHurteil vom 31.7.2007, Az. VII R 60/06, DStR 2007, 1817
Abgrenzung zwischen Gewerbebetrieb und Liebhaberei
Grundsätzlich werden Verluste von Existenzgründern innerhalb einer Anlaufzeit von mindestens fünf Jahren steuerlich toleriert. Das gilt auch, wenn in diesem Zeitraum noch keine zur Verbesserung der Ertragsaussichten geeigneten Korrektur- und Umstrukturierungsmaßnahmen erfolgen.
Diese generelle Vorgehensweise findet dann aber keine Anwendung mehr, wenn die Neugründung offensichtlich auf persönlichen Interessen und Neigungen des Existenzgründers beruht. Verluste sind dann in der Anlaufzeit steuerlich nur noch anzuerkennen, wenn zu Beginn der Tätigkeit ein schlüssiges Betriebskonzept entwickelt wurde, das den Unternehmer zu der Annahme veranlassen durfte, er werde durch die Tätigkeit insgesamt ein positives Gesamtergebnis erzielen können.
Im Urteilsfall hatte ein vermögender Geschäftsmann einen Literaturverlag gegründet und zunächst nur ein aus drei Bänden bestehendes Werk eines ihm bekannten Schriftstellers zu verschiedenen Zeitpunkten auf den Markt gebracht. Bereits die Absatzzahlen für den ersten Band blieben deutlich hinter den Erwartungen und der gedruckten Auflage zurück. Auch die weiteren Bände konnten nicht erfolgreich vermarktet werden. Daher ergaben sich über zehn Jahre lang ausschließlich Verluste.
Kommt man zu dem Ergebnis, dass von Anfang an keine Gewinnerzielungsabsicht vorlag, kann dem Unternehmer - anders als im Regelfall - auch keine verlustträchtige betriebsspezifische Anlaufzeit zugebilligt werden. Dies hängt aber stets von den Umständen des Einzelfalls ab.
BFHurteil vom 23.5.2007, Az. X R 33/04, DStR 2007, 1712
UmsatzsteuerVorauszahlung für das IV. Quartal richtig zuordnen
Eine im Januar entrichtete Umsatzsteuervorauszahlung für das Vorjahr stellt eine regelmäßig wiederkehrende Ausgabe dar. Damit fällt sie bei Freiberuflern, die keine Bilanz erstellen, bereits im vorangegangenen Veranlagungszeitraum unter die Betriebsausgaben.
Nach den gesetzlichen Regelungen gehören regelmäßig wiederkehrende Leistungen in dem Zeitraum vom 21.12. bis zum 10.1. in das Jahr, in das sie wirtschaftlich gehören. Diese Regel ist auch auf Umsatzsteuervorauszahlungen anzuwenden, deren wiederholte Zahlung von vornherein feststeht. Denn der regelmäßige Zahlungs- und Fälligkeitstermin ist gesetzlich geregelt. Die Vorauszahlung ist am 10. Tag nach Ablauf des jeweiligen Voranmeldungszeitraums fällig. Damit fällt sie also bei Quartals- und Monatszahlern in die kurze Zeit von zehn Tagen nach dem Jahresende.
Unerheblich ist, dass Voranmeldungen auch zu Nullergebnissen oder Erstattungen führen können. Denn um die "Regelmäßigkeit€œ bejahen zu können, ist eine gleichbleibende Höhe nicht entscheidend. Ausreichend ist, wenn Einnahmen oder Ausgaben nicht nur einmal oder nicht rein zufällig mehrmals anfallen.
BFHurteil vom 1.8.2007, Az. XI R 48/05, DStR 2007, 1856
Reform der Pflegeversicherung kommt
Das Bundeskabinett hat im Oktober dieses Jahres das Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung beschlossen. Es soll zum 1.7.2008 in Kraft treten. Geplant sind zahlreiche Leistungsverbesserungen. Dafür soll der Pflegebeitragssatz zum 1.7.2008 um 0,25 Prozentpunkte auf 1,95 Prozent erhöht und im Gegenzug dazu der Beitragssatz in der Arbeitslosenversicherung um 0,3 Prozentpunkte gesenkt werden.
BMG, PM vom 17.10.2007, unter www.iww.de, Abrufnr. 073401
Zur Umsatzsteuerpflicht von verauslagten Gebühren
Verauslagte Gebühren werden bei der Weiterberechnung an Kunden und Mandanten häufig nicht der Umsatzsteuer unterworfen. Dies ist aber nur dann zulässig, wenn es sich dabei um "durchlaufende Posten€œ nach den umsatzsteuergesetzlichen Regelungen handelt. Ansonsten liegt ein Auslagenersatz vor, der der Umsatzsteuerpflicht unterliegt.
Ein durchlaufender Posten liegt immer dann vor, wenn der Unternehmer lediglich die Funktion einer Mittelsperson ausübt, ohne selbst einen Anspruch auf den Betrag gegen den Leistenden zu haben. Weiterhin darf er auch nicht zur Zahlung an den Empfänger verpflichtet sein.
So können z.B. Gebühren und Auslagen, die Rechtsanwälte und Notare bei Behörden und ähnlichen Stellen für ihre Auftraggeber auslegen, als durchlaufende Posten anerkannt werden, wenn sie nach Kosten- bzw. Gebührenordnungen berechnet werden und den Mandanten als Schuldner bestimmen (z.B. Gebühren nach dem Gerichtskostengesetz).
Vom Unternehmer selbst geschuldete Steuern, öffentliche Gebühren und Abgaben sind dagegen keine durchlaufenden Posten. Darunter fallen z.B. Gebühren zum Abruf von Daten aus dem maschinellen Grundbuch.
Kosten für eine Aktenversendungspauschale, für Grundbuchauszüge, Handelsregisterauszüge und Einwohnermeldeamtanfragen stellen lediglich Auslagenersatz dar, der bei Weiterberechnung von dem Unternehmer der Umsatzsteuer unterworfen werden muss.
OFD Karlsruhe vom 15.8.2007, Az. S 7200/16, unter www.iww.de, Abrufnr. 073399
Sonderausgabe Jahresende 2007
Die Sonderausgabe finden Sie under dem folgenden Link.
Sonderaugabe Jahresende 2007
Jahressteuergesetz 2008 - Wichtige Änderungspläne mit Praxisrelevanz im Überblick
Der Entwurf zum Jahressteuergesetz 2008 beinhaltet - wie bereits die Vorgängerversion für das Jahr 2007 - neben Anpassungen an die Rechtsprechung auch einschneidende steuerrechtliche Neuerungen. Die Verabschiedung des Gesetzes durch den Bundestag ist für Ende November 2007 geplant. Die meisten Neuerungen sollen bereits ab dem Veranlagungszeitraum 2008 gelten. Nachfolgend stellen wir wichtige Änderungspläne im Überblick dar:
• 2009 soll ein neues optionales Anteilsverfahren eingeführt werden, wonach die von Arbeitnehmerehegatten insgesamt zu entrichtende Lohnsteuer beiden Partnern im Verhältnis der Bruttolöhne anteilig zugeordnet wird. Anstelle der Lohnsteuerklassen soll dem Arbeitgeber dafür auf der Lohnsteuerkarte ein Prozentsatz mitgeteilt werden, der dem Anteil des Arbeitslohns am Gesamtarbeitslohn beider Ehegatten entspricht. Die Prozentsätze trägt das Finanzamt auf Antrag beider Ehegatten in die jeweilige Lohnsteuerkarte ein. Bei den Kinderfreibeträgen soll entsprechend verfahren werden. Die Lohnsteuer berechnet sich dann jeweils nach dem eingetragenen Prozentsatz, angewandt auf den tatsächlichen Arbeitslohn. Mit dem Anteilsverfahren sollen die steuerlichen Entlastungen nach dem Anteil am gemeinsamen Bruttoeinkommen auf die Arbeitnehmerehegatten verteilt werden, was zu einer zutreffenderen Verteilung der Steuerbelastung zwischen den Ehegatten führt.
• Mit der Einführung elektronischer Lohnsteuerabzugsmerkmale ab 2011 (ElsterLohn II) sollen Arbeitgebern die Lohnsteuerabzugsmerkmale ihrer Arbeitnehmer maschinell verwertbar zur Verfügung gestellt werden. Damit soll es langfristig zur Abschaffung der Lohnsteuerkarte kommen, indem der Verfahrensweg von der Ausstellung der Lohnsteuerkarte durch die Gemeinden bis zur Übergabe an den Arbeitnehmer bzw. Arbeitgeber durch ein elektronisches Verfahren modernisiert wird. Die bis dahin zur Verfügung stehende Steueridentifikationsnummer soll von den Gemeinden auf die Lohnsteuerkarten 2009 aufgedruckt werden. Gespeichert werden etwa Konfession, Identifikationsnummer des Ehegatten und seine Religionsgemeinschaft, Kinder mit Identifikationsnummer und Rechtsstellung zu den Eltern, Familienstand, Steuerklassen und vieles mehr.
• Die Definition des Gestaltungsmissbrauchs im Steuerrecht soll grundsätzlich geändert werden. Ein missbräuchlicher Tatbestand soll danach vorliegen, wenn eine zu einem Steuervorteil führende ungewöhnliche rechtliche Gestaltung gewählt wird, für die keine beachtlichen außersteuerlichen Gründe durch den Steuerpflichtigen nachgewiesen werden.
Durch die Neuregelung wird auch festgelegt, wer künftig welche Tatbestandsmerkmale nachzuweisen hat. Der Finanzverwaltung obliegt der Nachweis für das Vorliegen einer ungewöhnlichen rechtlichen Gestaltung, die zu einem Steuervorteil führt. Kann dieser Nachweis erbracht werden, hat der Steuerpflichtige nachzuweisen, dass für die von ihm gewählte Gestaltung beachtliche außersteuerliche Gründe vorliegen. Gelingt ihm das nicht, entsteht der Steueranspruch kraft Gesetzes so, wie er bei einer gewöhnlichen rechtlichen Gestaltung entstanden wäre. Belastend wirkt sich aus, dass nicht nur wie bislang wirtschaftliche, sondern künftig beachtliche außersteuerliche Gründe belegt werden müssen.
• Für die Lohnsteuerberechnung soll der Arbeitgeber den laufenden Arbeitslohn stets auf einen Jahresbetrag hochrechnen und hiervon die vollen Jahresfreibeträge (Versorgungsfreibetrag, Altersentlastungsbetrag und individuell auf der Lohnsteuerkarte eingetragene Freibeträge, Jahreshinzurechnungsbeträge) berücksichtigen. Das soll die Rechenanleitung zum Lohnsteuerabzug für Arbeitgeber transparenter und einfacher gestalten.
Zudem soll der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag nicht mehr bei der Steuerklasse VI berücksichtigt werden und der Lohnsteuerjahresausgleich durch den Arbeitgeber ab 2008 aufgehoben werden.
• Für all die Fälle, in denen eine Ansparrücklage gebildet wurde (letztmals im Wirtschaftsjahr, das spätestens am 17.8.2007 endete) und hierauf eine Anschaffung ab 2008 erfolgt, will der Bundesrat bereits die Regeln des Investitionsabzugsbetrag berücksichtigen.
• Die beim Minijob vom Arbeitgeber erbrachten pauschalen Rentenversicherungsbeiträge schlagen sich kaum im späteren Rentenanspruch nieder. Daher sollen Rentenversicherungsbeiträge bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nur dann als Sonderausgaben berücksichtigt werden, wenn der Arbeitnehmer dies beantragt. Regelmäßig profitiert er von solch einem Antrag, wenn er sich für die Entrichtung der Regelbeiträge zur Sozialversicherung entschieden hat.
• Beim Ansatz von Kinderbetreuungskosten und haushaltsnahen Dienstleistungen sollen Rechnungs- und Zahlungsbelege nicht mehr der Steuererklärung beigefügt werden müssen.
• Die Bundesagentur für Arbeit soll künftig alle dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Leistungen an die Finanzämter melden. Ein Progressionsvorbehalt wird u.a. bei den sogenannten Lohnersatzleistungen, wie dem Arbeitslosen-, Kurzarbeiter- und Übergangsgeld berücksichtigt. Er bewirkt, dass die Lohnersatzleistung zwar steuerfrei bleibt, aber bei der Ermittlung des Steuersatzes berücksichtigt wird. Dadurch erhöht sich die Steuerlast möglicherweise vorhandener weiterer Einkünfte.
Der vorgesehene erweiterte Datenaustausch soll aber erst eingeführt werden, wenn die neue Steueridentifikationsnummer zur Verfügung steht.
• Die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für die Beförderung von Personen mit Schiffen soll bis Ende 2011 verlängert werden.
• In Fällen eines Insolvenzverfahrens oder einer Liquidation soll die Zuständigkeit bei der bisher zuständigen Finanzbehörde verbleiben. Die geplante Änderung soll ab dem Inkrafttreten in allen offenen Fällen gelten.
• Der Behindertenpauschbetrag soll ab 2008 nur noch laufende und typische Kosten der Behinderung umfassen. Dementsprechend können zusätzliche außergewöhnliche Krankheitskosten auch zusätzlich geltend gemacht werden. Derzeit werden solche Aufwendungen entweder komplett über den Pauschbetrag oder durch Geltendmachung der tatsächlich angefallenen Kosten als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt.
Stellungnahme des Bundesrats zum Entwurf des Jahressteuergesetzes 2008 vom 21.9.2007, BR Drs. 544/07, unter www.iww.de, Abrufnr. 073134
Auf Privatfahrt gestohlener BetriebsPkw führt nicht zu Betriebsausgaben
Der Diebstahl eines betrieblichen Fahrzeugs führt nicht zu Betriebsausgaben, wenn das Fahrzeug beim Besuch einer privaten Veranstaltung vom Parkplatz entwendet wird. Der Buchwert darf in diesem Fall den Gewinn nicht mindern. Die Zugehörigkeit des entwendeten Wirtschaftsguts zum Betriebsvermögen indiziert noch nicht automatisch die betriebliche Veranlassung des Verlusts. Dazu ist es erforderlich, dass der Verlust so gut wie ausschließlich betrieblich veranlasst ist.
Allerdings ist das Abstellen des betrieblichen Fahrzeugs bei Übernachtung während einer mehrtägigen Dienstreise ebenso wenig privat veranlasst wie das Abstellen vor der Wohnung nach Rückkehr aus dem Betrieb. Das Abstellen des Fahrzeugs über Nacht vor der eigenen Wohnung ist von der beruflichen Nutzung mit umfasst.
BFHurteil vom 18.4.2007, Az. XI R 60/04, DStR 2007, 1616
Angemessene Wohnung bei doppelter Haushaltsführung
Bislang war die Frage unbeantwortet, inwieweit die im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung entstehenden Aufwendungen für eine Wohnung am Beschäftigungsort als Werbungskosten oder Betriebsausgaben auf den notwendigen Mehraufwand begrenzt sind.
Zwar kann angesichts der von Ort zu Ort erheblich schwankenden Wohnkosten keine generell geltende Höchstgrenze für die Wohnfläche bestimmt werden. Notwendige Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung liegen aber nur insoweit vor, wie sie für eine Wohnung mit bis zu 60 qm Wohnfläche bei einem ortsüblichen Mietzins je qm für eine nach Lage und Ausstattung durchschnittliche Wohnung am jeweiligen Beschäftigungsort entstehen. Die Flächenbegrenzung kann auch nicht mit der Begründung überschritten werden, dass etwa ein Mangel an kleineren Wohnungen herrscht oder die berufsbedingte Wohnungswahl eilbedürftig war.
BFHurteil vom 9.8.2007, Az. VI R 23/05, DStR 2007, 1570
Schuldzinsenabzug bei Überentnahmen
In einer für Personengesellschaften wichtigen Entscheidung hat sich der Bundesfinanzhof dafür ausgesprochen, dass die Gewinnhinzurechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen bei Mitunternehmerschaften in Fällen von Überentnahmen gesellschafter- und nicht gesellschaftsbezogen zu bestimmen ist. Daneben soll aber der vom Gesetz in diesen Fällen vorgesehene Mindestabzugsbetrag von zurzeit 2.050 EUR nicht jedem Gesellschafter in voller Höhe, sondern der Gesellschaft insgesamt gewährt werden. Der Mindestabzugsbetrag ist dann entsprechend den Schuldzinsenanteilen der einzelnen Mitunternehmer aufzuteilen. Damit kommt es zu einer individuellen Betrachtung, indem für jeden Mitunternehmer Überentnahmen festgestellt werden müssen. Dabei sind auch Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben sowie in den Ergänzungsbilanzen getätigte Entnahmen und Einlagen zu berücksichtigen. Das bedeutet u.a.:
• Die individuelle Hinzurechnung darf den Betrag der Schuldzinsen nicht überschreiten, der auf den einzelnen Mitunternehmer entfällt und seinen Gewinnanteil belastet. Dies kann dazu führen, dass der Mindestabzug ins Leere läuft, soweit einzelne Gesellschafter keine Überentnahmen getätigt haben.
• Da der Mindestabzug einmal pro Betrieb gewährt wird, kann derjenige, der z.B. an mehreren Personengesellschaften beteiligt ist, mehrfach in den Genuss des anteiligen oder ganzen Sockelbetrags kommen.
BFHurteil vom 29.3.2007, Az. IV R 72/02, DStR 2007, 1515
Ärztliche Gutachten nicht immer umsatzsteuerfrei
rztliche Gutachten, die allein zur Vorbereitung der Entscheidung einer Versicherung über die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erstellt werden, sind nicht umsatzsteuerfrei, wenn hierin die Möglichkeiten zur Rehabilitation geprüft werden. Ist das Gutachten eine Voraussetzung für Entscheidungen, findet die Steuerbefreiung keine Anwendung.
BFHbeschluss vom 31.7.2007, Az. V B 98/06, unter www.iww.de, Abrufnr. 072866
Höhe der Lohnsteuer beim Jahreswagen noch nicht endgültig geklärt
Erhält ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber hergestellte oder vertriebene Waren billiger oder unentgeltlich, muss dieser geldwerte Vorteil regelmäßig lohnversteuert werden. Dazu hat der Bundesfinanzhof (BFH) vor rund einem Jahr gegen die Verwaltungsauffassung entschieden, dass der geldwerte Vorteil wahlweise berechnet werden kann:
• als Differenz zwischen dem tatsächlichen Kaufpreis und dem günstigsten Angebot am Markt oder
• nach der Rabattfreibetragsregel.
Die Verwaltung wendet diese Grundsätze allerdings nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus an. Maßgebend für sie ist stets die Rabattfreibetragsregel. Aufgrund des entsprechenden Nichtanwendungserlasses haben die Finanzämter in der Zwischenzeit die Bearbeitung der noch anhängigen Einsprüche wieder aufgenommen und die Steuerpflichtigen zur Rücknahme des Rechtsbehelfs aufgefordert.
Die Fälle können aber trotz dieser Aufforderung weiter ruhen. Denn seit kurzem ist ein neues Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof anhängig, in dem es um die Frage geht, ob die Rabattfreibetragsregel beim Jahreswagen an Werksangehörige nach dem Wegfall von Rabattgesetz und Zugabeverordnung gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Grundgesetz verstößt. Die Vorinstanz hat dies verneint. Zwar wird Kunden häufig ein ähnlich hoher Rabatt wie den Arbeitnehmern gewährt. Dabei handelt es sich aber um einen ausgehandelten Nachlass, der im Rahmen der Berechnung des geldwerten Vorteils nicht zu berücksichtigen ist. Maßgeblich für die Lohnsteuer ist der Endpreis, mit dem die Ware im allgemeinen Geschäftsverkehr am Markt angeboten wird. Zu beachten ist demnach:
• Dass die Verwaltung entsprechende Einsprüche nur dann weiter ruhen lässt, wenn man sich ausdrücklich auf das vorbezeichnete Revisionsverfahren und die Bedenken gegen den Gleichheitsgrundsatz stützt.
• Wenn sich der BFH erneut für ein Wahlrecht zwischen beiden Bewertungsmethoden ausspricht, kann in der Praxis etwa beim Auto-, Möbel- und Computerhandel wieder der günstigere geldwerte Vorteil für die Lohnbesteuerung angesetzt werden, soweit Händler z.B. ihre Fahrzeuge am Markt mit deutlichem Preisabschlag anbieten.
FG Niedersachsen, Urteil vom 7.3.2007, Az. 3 K 386/04, Revision beim BFH unter Az. VI R 18/07
Ansparrücklage bei Betriebserweiterung nur mit verbindlicher Bestellung
Ansparrücklagen können regelmäßig bereits gebildet werden, wenn der Unternehmer die voraussichtliche Anschaffung eines Wirtschaftsguts innerhalb der nächsten beiden Folgejahre darlegt. Im Rahmen einer Betriebsgründung setzt die Berücksichtigung der Rücklage jedoch voraus, dass der Betrieb das Investitionsgut bereits verbindlich bestellt hat. Dies gilt auch für den Fall, dass der Unternehmer in einen bereits bestehenden Betrieb investiert und diese Investition zu einer wesentlichen Betriebserweiterung führt, d.h., sofern die wesentliche Erweiterung mit der Ingangsetzung eines Geschäftsbetriebs gleichzusetzen ist.
Diese Voraussetzung ist z.B. bei einem Unternehmer erfüllt, der in der Bilanz rund 6.500 EUR Vermögen sowie einen Jahresüberschuss von 1.000 EUR aufweist und eine Ansparrücklage von 154.000 EUR geltend macht. In diesem Fall muss der Unternehmer das Investitionsgut bereits verbindlich bestellt haben.
Für das laufende Wirtschaftsjahr 2007 ist bereits der neue Investitionsabzugsbetrag statt der Ansparrücklage zu bilden. Hierbei ist es zwar grundsätzlich nicht mehr erforderlich, das jeweilige Wirtschaftsgut individuell genau zu bezeichnen. Allerdings bleibt es auch hier bei dem von Verwaltung und Rechtsprechung entwickelten Grundsatz, dass für Neugründungen oder wesentliche Betriebserweiterungen eine konkrete Bestellung erforderlich ist.
BFHurteil vom 11.7.2007, Az. I R 104/05, DStR 2007, 1673
Zahlung an Schulen im Ausland ist als Sonderausgabe absetzbar
Das Einkommensteuergesetz privilegiert den Sonderausgabenabzug beim Schulgeld bislang nur, wenn es sich um inländische Einrichtungen handelt. Danach dürfen Steuerpflichtige 30 Prozent des Entgelts zum Abzug bringen, das sie für unterhaltsberechtigte Kinder für den Besuch von Privatschulen in Deutschland entrichten. Die Privatschulen müssen allerdings bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
Der Europäische Gerichtshof hat jetzt entschieden, dass diese Regelung gegen das Gemeinschaftsrecht verstößt. Sind aus privaten Mitteln finanzierte Schulen in einem anderen Mitgliedstaat als Deutschland ansässig und wollen sie den Kindern von in Deutschland wohnenden Steuerpflichtigen eine Schulausbildung anbieten, beeinträchtigt der Ausschluss der Schulgelder vom Sonderausgabenabzug die Dienstleistungsfreiheit dieser Schulen. Auf Schulen in anderen Mitgliedstaaten, die nicht im Wesentlichen aus privaten Mitteln finanziert werden, findet die Dienstleistungsfreiheit keine Anwendung. Der Sonderausgabenabzug darf jedoch auch für Schulgeldzahlungen an diesen Schulen nicht versagt werden, da dies die Freizügigkeit und die Niederlassungsfreiheit verletzt.
Es sind keine Gründe dafür ersichtlich, die steuerliche Vergünstigung für den Besuch einer Schule außerhalb Deutschlands zu untersagen. Somit können Eltern auch im Ausland entrichtetes Schulgeld als Sonderausgaben abziehen. Der Bundesfinanzhof hatte das zuvor bereits für europäische Schulen bejaht, denen bei einer Lage im Inland eine Genehmigung zu erteilen wäre.
Sofern Eltern für den Besuch einer Auslandsschule allerdings ein hohes Schulgeld und hohe Unterkunftskosten zahlen (im Urteilsfall rund 25.000 EUR), spricht dies für eine verschärfte "Sonderung€œ von Schülern, da sich "Normalverdiener€œ einen derartigen Schulaufenthalt regelmäßig nicht leisten können. Auch wenn die dortige Einrichtung zur Abhaltung des deutschen Abiturs ermächtigt, sind die Aufwendungen nicht bei den Sonderausgaben zu berücksichtigen, so das Finanzgericht Rheinlandpfalz. Im Grundsatz müssten alle Schüler - ohne Rücksicht auf ihre wirtschaftliche Lage - die Privatschule besuchen können.
EuGH, Urteile vom 11.9.2007, Rs. C-76/05 u. Rs. C-318/05, DStR 2007, 1670; FG Rheinlandpfalz, Urteil vom 11.7.2007, 2 K 1741/06, unter www.iww.de, Abrufnr. 073133
Vom Arbeitgeber übernommene Beiträge zur Berufshaftpflicht sind Arbeitslohn
Die Übernahme der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung einer angestellten Rechtsanwältin durch den Arbeitgeber führen zu Arbeitslohn. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs erfolgt die Beitragszahlung in erster Linie im Interesse des Mitarbeiters. Ein mögliches eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers ist damit nicht ausschlaggebend. Ein Rechtsanwalt ist gesetzlich verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen. Ein Verstoß gegen diese Pflicht wird mit der Nichtzulassung zum Beruf oder dem Widerruf der Bestellung sanktioniert. Der Policenabschluss ist damit unabdingbar für die Ausübung des Berufs.
Vom Arbeitgeber zugewendete Vorteile sind nur dann kein Arbeitslohn, wenn sie keine Entlohnung darstellen, sondern in erster Linie betrieblichen Zielen dienen und der betriebliche Zweck im Vordergrund steht. Bei dieser Beurteilung spielen insbesondere Anlass, Art und Höhe des Vorteils, Auswahl der Begünstigten und Freiwilligkeit oder Zwang zur Annahme des Vorteils eine wichtige Rolle. Ist danach ein nicht unerhebliches Interesse des Arbeitnehmers gegeben, liegt die Vorteilsgewährung nicht im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers und führt zur Lohnzuwendung.
Auch wenn Arbeitgeber von angestellten Rechtsanwälten ein Interesse an einer die Mindestsumme übersteigenden Versicherungssumme haben, ist das eigene Interessen des Arbeitnehmers am Abschluss seiner Berufshaftpflichtversicherung erheblich. Der zusätzliche Arbeitslohn führt dann in Höhe der Versicherungsbeiträge zu Werbungskosten.
BFHurteil vom 26.7.2007, Az. VI R 64/06, DStR 2007, 1572
Vorsteuerabzug bei Lieferungen in einem Umsatzsteuerkarussell
Als Umsatzsteuerkarussell beschreibt man folgende Vorgänge: Die Ware wird gemäß einem Gesamtplan unter Einbeziehung von mehreren Firmen, die z.T. in verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ihren Firmensitz haben, in einer Lieferkette verkauft. Dabei macht ein Unternehmer in der Kette zwar planmäßig die ihm in Rechnung gestellte Vorsteuer geltend, meldet aber seine Umsätze nicht an und taucht unter. Die beteiligten Firmen profitieren bei jedem Warendurchlauf durch einen EUmitgliedstaat von der Hinterziehung der dortigen Umsatzsteuer.
Bislang war zweifelhaft, ob auch einem Unternehmer, der unwissentlich in eine solche Lieferkette einbezogen worden ist, der Vorsteuerabzug aus den betrugsbehafteten Lieferungen untersagt werden darf. Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass Unternehmer, die alle Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass ihre Umsätze nicht in einen Betrug einbezogen werden, auf die Rechtmäßigkeit dieser Umsätze vertrauen können. Sie laufen nicht Gefahr, ihr Recht auf den Vorsteuerabzug zu verlieren.
BFHurteil vom 19.4.2007, Az. V R 48/07, unter www.iww.de, Abrufnr. 072814
Freibetrag auf Lohnsteuerkarte bindet nicht
Die Höhe der auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Werbungskosten ist für die spätere Veranlagung nicht bindend. Der Freibetrag steht kraft Gesetz unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Eine Bindung des Finanzamts kommt nicht in Betracht. Im Urteilsfall ging es um die Entfernung der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit, die im Rahmen der Veranlagung gekürzt wurde.
BFHbeschluss vom 10.4.2007, Az. VI B 134/06, unter www.iww.de, Abrufnr. 071951
Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Kürzung der Pendlerpauschale
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einer ersten Entscheidung zu der seit Jahresbeginn gekürzten Pendler-/Entfernungspauschale ebenfalls ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Neuregelung geäußert.
Seit dem 1.1.2007 sind Aufwendungen eines Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte grundsätzlich nicht mehr als Werbungskosten einzustufen. Ab dem 21. Entfernungskilometer werden sie lediglich wie Werbungskosten im steuerrechtlichen Sinn behandelt.
Die Verfassungsmäßigkeit dieser Neuregelung ist umstritten. In dem der Entscheidung des BFH zugrunde liegenden Fall hat das Niedersächsische Finanzgericht die Eintragung eines Lohnsteuerfreibetrags angeordnet, der die anfallenden Fahrtkosten ab dem ersten Kilometer erfasst. Die vom Finanzamt dagegen eingelegte Beschwerde hat der BFH nun zurückgewiesen. Damit folgt er nicht der Auffassung des Bundesministeriums der Finanzen, wonach das öffentliche Interesse an einer geordneten Haushaltsführung höher zu bewerten sei als das individuelle Interesse des Steuerpflichtigen an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Denn nach Auffassung des BFH ist offensichtlich, dass die Kosten für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte jedenfalls nach bisherigem Verständnis beruflich veranlasst und zur Erwerbssicherung unvermeidlich sind. Hierbei gilt das Motto: Wer sich nicht zu seiner Arbeitsstätte begibt, verdient auch nichts.
Auch wenn diese Entscheidung aufgrund einer "summarischen€œ Prüfung im Aussetzungsverfahren erfolgte und dies nicht gleichbedeutend mit einer Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren vor dem BFH oder den beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anhängigen Verfahren ist, dürfte sie dennoch Signalwirkung haben. Die Entscheidung hat folgende Auswirkungen:
- Selbstständigen wird es bei Einsprüchen gegen den abweichenden Ansatz im Vorauszahlungsbescheid und
- Arbeitnehmern bei Einsprüchen gegen die abweichende Feststellung der Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte
künftig leichter fallen, im Wege der Aussetzung der Vollziehung den beantragten Freibetrag vorläufig in voller Höhe, d.h. ab dem 1. Kilometer, gewährt zu bekommen.
Ob dies sinnvoll ist, kann aber nicht generell gesagt werden. Denn dann, wenn das BVerfG die Verfassungswidrigkeit der Neuregelung nicht feststellt, muss in den Fällen, in denen der Freibetrag ab dem 1. Kilometer vorläufig eingetragen wurde, mit einer Steuernachzahlung gerechnet werden. Einkommensteuerbescheide ab 2007 werden wegen der Frage der Abschaffung der Entfernungspauschale zudem von Amts wegen für vorläufig erklärt. Damit bleibt der Steuerfall "automatisch€œ bis zu einer Entscheidung des BVerfG insoweit "offen€œ.
BMFaktuell vom 12.9.2007, unter www.iww.de, Abrufnr. 072916; BFHbeschluss vom 23.8.2007, Az. VI B 42/07, unter www.iww.de, Abrufnr. 072873; Revisionen beim BFH unter Az. VI R 17/07 und VI R 27/07 und Verfahren beim BVerfG unter Az. 2 BvL 1/07 und 2 BvL 2/07
Pflegeaufwand für die Stufe 0œ als außergewöhnliche Belastung abziehbar
Außergewöhnliche Belastungen liegen immer dann vor, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes erwachsen.
Ist ein Steuerpflichtiger in einem Alten- und Pflegeheim untergebracht, können die gesondert in Rechnung gestellten Pflegesätze, die das Alten-/Pflegeheim mit dem Sozialhilfeträger für pflegebedürftige Personen der "Pflegestufe 0€œ vereinbart hat, als außergewöhnliche Belastung abziehbar sein.
Damit kann im Ergebnis die Pflegebedürftigkeit nicht nur durch einen Bescheid der Pflegekasse über die Feststellungen des Medizinischen Dienstes zur Einstufung in eine Pflegestufe nachgewiesen werden. Vielmehr können für die Berücksichtigung von Pflegeaufwendungen auch andere objektive Nachweise genügen. Werden wie im Urteilsfall einem Heimbewohner vom Alten-/Pflegeheim Pflegesätze der "Pflegestufe 0€œ gesondert in Rechnung gestellt, ist davon auszugehen, dass er pflegebedürftig war und das Heim entsprechende erforderliche Pflegeleistungen erbracht hat. Dass mit diesem Pflegesatz, ebenso wie mit den Pflegesätzen für die Pflegestufen I bis III, neben den stationären Pflegeleistungen auch die soziale Betreuung vergütet wird, steht der Abziehbarkeit nicht entgegen.
Der Pflegesatz der "Pflegestufe 0€œ ist von Pflegebedürftigen, die keinen Anspruch auf Sozialhilfe haben, selbst zu tragen. Die Pflegekassen übernehmen diese Aufwendungen nicht.
BFHurteil vom 10.5.2007, Az. III R 39/05, DStR 2007, 1395
Nur beschränkter Kindergeldanspruch bei verheiratetem Kind
Ist ein Kind verheiratet, haben Eltern unter folgenden Voraussetzungen Anspruch auf Kindergeld:
- Die Einkünfte des Ehepartners des Kindes reichen für den vollständigen Unterhalt nicht aus.
- Das Kind verfügt daneben ebenfalls nicht über ausreichend eigene Mittel.
- Die Eltern kommen für das Kind auf.
Generell setzt der Anspruch auf Kindergeld für ein volljähriges Kind eine typische Unterhaltssituation der Eltern voraus, die nach einer Heirat aber regelmäßig nicht mehr vorliegt. Denn ab diesem Moment ist in erster Linie der Ehepartner des Kindes zum Unterhalt verpflichtet. Eine Ausnahme ist bei kinderlosen Ehen allerdings dann anzunehmen, wenn die Einkünfte und Bezüge des verheirateten Kindes einschließlich der Unterhaltsleistungen des Ehepartners niedriger sind als das steuerrechtliche Existenzminimum (aktuell 7.680 EUR). Dabei entspricht es der Lebenserfahrung, dass in einer kinderlosen Ehe, in der ein Ehegatte allein verdient und ein durchschnittliches Nettoeinkommen erzielt, dem nicht verdienenden Ehepartner ungefähr die Hälfte des Nettoeinkommens als Unterhalt zufließt.
BFHurteil vom 19.4.2007, Az. III R 65/06, unter www.iww.de, Abrufnr. 072399
Betriebliche Altersvorsorge soll auch über 2008 hinaus begünstigt werden
Der im August 2007 vom Bundeskabinett verabschiedete Gesetzentwurf zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung sieht vor, dass die Sozialversicherungsfreiheit bei der Entgeltumwandlung auch über 2008 hinaus dauerhaft erhalten bleibt.
Sozialversicherungsfreiheit
Seit der Rentenreform 2001 haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer das Recht, Teile des Gehalts steuer- und sozialabgabenfrei zum Aufbau einer Betriebsrente zu verwenden. Dieses Verfahren wird als Entgeltumwandlung bezeichnet. Derzeit gelten bis zu 4 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung nicht als Arbeitsentgelt und sind frei von Sozialversicherungsabzügen.
Diese Sozialversicherungsfreiheit der Entgeltumwandlung soll nun in derselben Form und Höhe wie bisher über 2008 hinaus unbefristet fortgesetzt werden. Das gilt z.B. für Direktzusagen, die Unterstützungs- und Pensionskassen, die Pensionsfonds und die Direktversicherungen.
Unverfallbarkeit
Neben der Verlängerung der Sozialabgabenfreiheit sieht der Gesetzentwurf außerdem vor, das Lebensalter für die Unverfallbarkeit von arbeitgeberfinanzierten Betriebsrentenanwartschaften von 30 auf 25 Jahre abzusenken.
Derzeit können Arbeitnehmer ihre Anwartschaften trotz fünfjährigem Bestehen verlieren, wenn sie vor Erreichen des 30. Lebensjahrs den Job wechseln oder aus anderen Gründen aus dem Betrieb ausschieden. Nunmehr sollen ab 2009 neu zugesagte Betriebsrentenanwartschaften schon ab Vollendung des 25. Lebensjahrs unverfallbar sein, soweit die Zusage bereits fünf Jahre bestanden hat. Ab 2001 erteilte Zusagen sollen nur einbezogen werden, wenn das Arbeitsverhältnis ununterbrochen bis Ende 2013 fortbesteht.
Entwurf des Gesetzes zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung vom 8.8.2007, unter www.iww.de, Abrufnr. 072669
Neues zur steuerlichen Behandlung von Berufsausbildungskosten
Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium gelten ab dem Jahr 2004 nur noch begrenzt als Sonderausgaben, d.h., bis zu 4.000 EUR im Kalenderjahr können als Sonderausgaben abgezogen werden. Nun hat das Bundesministerium der Finanzen diese Neuregelung in teilweise neu gefasst. Die Änderungen betreffen die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen an ausländischen Hochschulen sowie Abschlüsse inländischer Fachhochschulen gleichgestellter Ausbildungsgänge nach Landesrecht.
Bislang wurden dem Studium im Inland Studien- und Prüfungsleistungen von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines Vertragsstaats des europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz an Hochschulen dieser Länder gleichgestellt. Allerdings muss dabei der Abschluss in mindestens einem dieser Länder unmittelbar den Zugang zu dem entsprechenden Beruf eröffnen.
Diese Regelung wird nun dahingehend ergänzt, dass solche Leistungen auch an anderen ausländischen Hochschulen anerkannt werden, sofern sie zur Führung eines ausländischen akademischen Grads berechtigen, der in Verbindung mit dem Recht des Landes, in dem der Absolvent seinen inländischen Wohnsitz hat, anerkannt wird. Die Berechtigung zur Führung des Grads ist nachzuweisen. Weitere Informationen dazu findet man im Internet unter www.anabin.de.
Die zweite Änderung betrifft die Anerkennung von Abschlüssen an Berufsakademien und anderen Ausbildungseinrichtungen. Soweit die Abschlüsse nach dem jeweiligen Landesrecht einem abgeschlossenen Studium an einer Fachhochschule gleichwertig sind und die gleichen Berechtigungen verleihen, kann es sich um ein Erststudium handeln.
Diese Ergänzungen sind in allen noch offenen Fällen ab dem Jahr 2004 anzuwenden, was nachteilig sein kann. Denn die Aufwendungen durch den Besuch der beschriebenen Einrichtung können nun weder zu Werbungskosten noch zu Betriebsausgaben führen.
BMF, Schreiben vom 21.6.2007, Az. IV C 4 - S 2227/07/0002, DStR 2007, 1124
Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nicht auf das Inland beschränkt
Der Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes 2008 sieht vor, dass haushaltsnahe Dienstleistungen, Beschäftigungsverhältnisse sowie Pflegeleistungen nicht nur in inländischen Haushalten, sondern auch in Haushalten, die in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum belegen sind, gefördert werden sollen. Damit soll die aktuelle Beschränkung der Förderung auf im Inland befindliche Haushalte in allen noch offenen Fällen entfallen.
Ausweitung der Steuerermäßigung
Die geplante Steuerermäßigung für Haushalte im Ausland soll schon für haushaltsnahe Dienstleistungen ab dem Veranlagungszeitraum 2003 gelten. Die verbesserten Regelungen für Handwerker- und Pflegeleistungen sollen auf Auslandshaushalte ab dem Veranlagungszeitraum 2006 anwendbar sein. Sogar der private Umzug ins Ausland soll gefördert werden. Begründet wird diese geplante Ausdehnung der Steuerermäßigung mit der Anpassung an das Recht der Europäischen Union.
Das Jahressteuergesetz 2008 soll voraussichtlich im Dezember 2007 veröffentlicht werden. Damit wird es wahrscheinlich auch nicht vor Jahresende in Kraft treten. Dennoch sollten Eigentümer oder Mieter von Wohnungen im Ausland bereits im Vorgriff darauf ihre Steuerbescheide offenhalten, um die geplante rückwirkende Erweiterung der Steuerermäßigung, so weit es, geht in Anspruch nehmen zu können.
Voraussetzungen
Das Auslandsdomizil muss dafür nicht der Hauptwohnsitz des Eigentümers oder Mieters sein. Erforderlich ist lediglich ein eigenständiger und abgeschlossener Haushalt, der sich auch in einem Pflegeheim befinden kann. Die Ausstattung muss jedoch für eine Haushaltsführung geeignet sein, also Bad, Küche, Wohn- und Schlafbereich enthalten.
Regierungsentwurf Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 26.7.2007, unter www.iww.de, Abrufnr. 072496
Nach dem Tod eines Ehegatten keine automatische Zusammenveranlagung
Nach dem Tod eines Ehegatten steht das Veranlagungswahlrecht dessen Erben zu. Die Erben treten als Gesamtrechtsnachfolger in die steuerrechtliche Stellung des Verstorbenen ein. Schlägt der überlebende Ehepartner die Erbschaft aus und sind die nachrückenden Erben im Zeitpunkt der Erstellung der Einkommensteuererklärung noch nicht ermittelt, kann der überlebende Ehegatte nicht die Zusammenveranlagung für das Sterbejahr wählen. Vielmehr ist bis zur Ermittlung der Erben getrennt zu veranlagen.
Die getrennte Veranlagung wird durchgeführt, wenn mindestens ein Ehegatte diese wählt. Geben die Ehegatten keine Erklärung ab, so unterstellt das Gesetz zunächst, dass die Zusammenveranlagung gewünscht wird. Das Einverständnis der Erben mit der Zusammenveranlagung kann aber nur dann unterstellt werden, wenn diese Kenntnis von ihrer Erbenstellung und den steuerlichen Vorgängen des Erblassers haben. Stehen die Erben noch nicht fest, kann nicht von dem vorausgesetzten Einvernehmen zwischen den zur Ausübung des Wahlrechts Berechtigten ausgegangen werden. Zudem gibt es keinen allgemeinen Vorrang der gemeinsamen vor der getrennten Veranlagung, sie stehen gleichberechtigt nebeneinander.
Eine Zusammenveranlagung kann in solchen Fällen nur dann ohne ausdrückliches Einverständnis durchgeführt werden, wenn sie den Interessen der noch zu bestimmenden Erben entsprechen würde. Ist aber die Frage offen, ob der Anspruch auf Erstattung der beim Verstorbenen einbehaltenen Lohnsteuer dem Ehepartner oder dem Erben zusteht, sind die abweichenden Interessen der unbekannten Erben offensichtlich. Das gilt insbesondere auch unter dem Aspekt, dass der Nachlass möglicherweise sogar letztendlich dem Fiskus zusteht.
BFHbeschluss vom 21.6.2007, Az. III R 59/06, unter www.iww.de, Abrufnr. 072563
Schuldzinsen können nach Betriebsaufgabe zu Werbungskosten führen
Schuldzinsen für betrieblich aufgenommene Darlehen sind nach einer Betriebsaufgabe regelmäßig keine nachträglichen Betriebsausgaben, wenn aus privaten Gründen nicht alle zurückbehaltenen Wirtschaftsgüter zur Deckung der Schulden veräußert werden.
Ein Unternehmer kann nicht beliebig entscheiden, ob er im Falle einer Betriebsaufgabe betrieblich veranlasste Verbindlichkeiten tilgt oder nicht. Es besteht der Grundsatz des Vorrangs der Schuldentilgung. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist nur dann zulässig, wenn die Verwertung zur Schuldentilgung durch betriebliche Gründe verhindert wird.
Im Urteilsfall hatte der Steuerpflichtige bei Aufgabe seiner gewerblichen Tätigkeit fremdfinanzierte betriebliche Büroräume und ein Fahrzeug in sein Privatvermögen überführt. In diesem Fall sind die Schuldzinsen des noch bestehenden betrieblichen Darlehens nicht als nachträgliche Betriebsausgabe aus der gewerblichen Tätigkeit abziehbar. Denn der Steuerpflichtige hat lediglich aus privaten Gründen das Haus und das Fahrzeug nicht zur Schuldentilgung veräußert.
Da der ehemalige Handelsvertreter die Büroräume und das Fahrzeug aber im Rahmen seiner neuen nicht selbstständigen Tätigkeit weiternutzte, können die weiter anfallenden Schuldzinsen grundsätzlich als Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit berücksichtigt werden. Allerdings nur in dem für diese Einkunftsart vorgegebenen Umfang. Denn werden Wirtschaftsgüter im Zusammenhang mit einer Betriebsaufgabe ins Privatvermögen übernommen, sind die verbleibenden betrieblichen Verbindlichkeiten - gleichgültig zu welchem Zweck sie aufgenommen worden sind - diesen Wirtschaftsgütern zuzuordnen. Im konkreten Fall sind damit folgende Konstellationen möglich:
- Beim Arbeitszimmer können sich die aufzuteilenden Schuldzinsen nur unter den ab 2007 geltenden eingeschränkten Bedingungen auswirken. Der Mittelpunkt der neuen beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen muss danach im häuslichen Arbeitszimmer liegen.
- Die Schuldzinsen für das Darlehen, welche für den ehemaligen Betriebspkw aufgenommen wurden, können sich ebenfalls auswirken. Dabei ist jedoch nicht der gesamte Finanzierungsaufwand zu berücksichtigen, sondern nur der Teilbetrag der tatsächlichen Kosten, der dem Anteil der beruflichen Fahrten an der gesamten Jahresfahrleistung entspricht. Werden die Kosten mit pauschalen Kilometersätzen angesetzt, kommt ein gesonderter Abzug der mit dem Pkw in Zusammenhang stehenden Schuldzinsen nicht in Betracht.
BFHurteil vom 28.3.2007, Az. X R 15/04, DStR 2007, 1245
Insolvenzgeld wirkt sich erst im Zuflussjahr auf Kindergeldberechnung aus
Insolvenzgeld, welches einem Kind zufließt, kann im Zuflussjahr zu einer Minderung der Bedürftigkeit des Kindes führen. Das kann zur Folge haben, dass das Kindergeld und andere steuerlichen Vergünstigungen entfallen.
Bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge des Kindes werden sämtliche Zu- und Abflüsse in dem Jahr berücksichtigt, in dem sie anfallen. Lediglich innerhalb des Kalenderjahres ist nicht nach dem Zuflusszeitpunkt, sondern nach der wirtschaftlichen Zurechnung zu bestimmen, auf welche Monate sie "entfallen€œ. Dies gilt neben dem Zufluss von BAföGzuschüssen, Rentennachzahlungen und zu Unrecht ausgezahltem Arbeitslohn auch für das Insolvenzgeld.
Damit ist das Insolvenzgeld nicht auf den Zeitraum zu verteilen, für den es gezahlt wurde. Ist das Insolvenzgeld aufgrund einer beruflichen Tätigkeit im Vorjahr angefallen, jedoch erst im Folgejahr ausgezahlt worden, ist es im Zuflussjahr bei der Berechnung des Jahresgrenzbetrags (aktuell: 7.680 EUR) mit einzubeziehen.
BFHurteil vom 15.3.2007, Az. III R 25/06, unter www.iww.de, Abrufnr. 072874
Architekt wird mit Errichtung schlüsselfertiger Gebäude gewerblich tätig
Zu den typischen Tätigkeiten freiberuflicher Architekten und Ingenieure gehören die Planung, Überwachung und Leitung von Baumaßnahmen. Die Herstellung fertiger Gebäude für einen Auftraggeber gegen Pauschalentgelt entspricht allerdings nicht mehr dieser typischen Berufstätigkeit, sondern ähnelt der einer Baufirma. Auch wenn Architekten zunehmend als Bauunternehmer tätig werden, hält der Bundesfinanzhof am historischen Tätigkeitsbild fest. Daher ist die Übergabe auftragsgemäß hergestellter Bauten gewerbesteuerpflichtig. Dass der Architekt wirtschaftlich kein Vertriebsrisiko trägt und auch nicht mit Grundstücken handelt, spielt dabei keine Rolle. Entscheidend ist, dass die Erstellung von Gebäuden im Auftrag eines Dritten keine freiberufliche Tätigkeit darstellt. Es ist sachlich nicht zu rechtfertigen, Freiberufler bei der Errichtung von Gebäuden durch Einschaltung von Subunternehmern nur wegen ihrer Ausbildung steuerlich zu privilegieren.
BFHurteil vom 18.10.2006, Az. XI R 10/06, unter www.iww.de, Abrufnr. 070673
Steuerfreiheit für Stiftung entfällt mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Die Körperschaftsteuerbefreiung einer gemeinnützigen Einrichtung endet mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Denn ab diesem Zeitpunkt ist sie nicht mehr auf die Verfolgung gemeinnütziger Zwecke ausgerichtet, sondern auf die Befriedigung der Gläubiger. Die Bedingungen für die Steuerbefreiung müssen während des ganzen Veranlagungszeitraums, für den die Steuerbefreiung beansprucht wird, erfüllt sein.
BFHurteil vom 16.5.2007, Az. IR 14/06, DB 2007, 1734
Automatisierter Kontenabruf verfassungsgemäß und nicht anfechtbar
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat sich in einer aktuellen Entscheidung mit dem automatisierten Abruf von Kontoinformationen beschäftigt und ist zu folgendem Ergebnis gekommen: Der mit dem Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit am 1.4.2005 in Kraft getretene automatisierte Abruf sogenannter Kontenstammdaten wie Name, Geburtsdatum und Kontonummer verstößt weitestgehend nicht gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen. Ziel dieser gesetzlichen Regelungen ist es unter anderem, die Verfolgung von Delikten wie Steuerhinterziehung und Sozialbetrug zu erleichtern.
Kontenabruf durch Finanzbehörden
Kontenabfragen durch Finanzbehörden für Zwecke der Erhebung von Steuern sind mit dem Grundgesetz vereinbar. Finanzbehörden können Kontenabrufe danach insbesondere bei folgenden Fallgestaltungen vornehmen:
• Wenn nach Einführung der Abgeltungssteuer ab dem 1.1.2009 Kapitaleinkünfte auf Antrag dem allgemeinen Einkommensteuertarif unterworfen werden.
• Wenn die Höhe der Kapitalerträge für die Berechnung der Abzugsfähigkeit von Spenden, außergewöhnlichen Belastungen oder Kindereinkommen benötigt wird.
• Zur Feststellung von Einkünften aus Kapitalvermögen und privaten Veräußerungsgeschäften in Veranlagungszeiträumen bis einschließlich 2008.
• Zur Erhebung von bundesgesetzlich geregelten Steuern wie z.B. Grund- und Gewerbesteuer.
• Wenn bei den übrigen Einnahmen oder Ausgaben des Steuerpflichtigen Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der gemachten Angaben bestehen und der Steuerpflichtige einem Kontenabruf zustimmt. Stimmt er nicht zu, darf das Finanzamt in diesen Fällen seinen Schätzungsrahmen großzügig ausnutzen.
Der Gesetzgeber war nicht gehalten, eine Pflicht der jeweils handelnden Behörde zur Benachrichtigung des Betroffenen nach jedem Kontenabruf vorzusehen.
Bleibt der Kontenabruf für den Betroffenen ohne nachteilige Folgen, wiegt dessen Feststellungs- und Unterlassungsinteresse nicht so schwer, dass ihm stets aktiv die für eine gerichtliche Geltendmachung erforderlichen Kenntnisse verschafft werden müssten.
Kontenabruf durch Sozialbehörden
Beanstandet hat das BVerfG lediglich die unklaren Formulierungen zu den Abrufmöglichkeiten der Sozialbehörden für Zwecke der Erhebung und zur Überprüfung der Berechtigung für den Bezug von Sozialleistungen. Denn die Norm legt den Kreis der Behörden, die ein Ersuchen zum Abruf von Kontenstammdaten stellen können, und die Aufgaben nicht hinreichend fest. Das BVerfG hat hier jedoch lediglich eine Präzisierung der gesetzlichen Regelung bis zum 31.5.2008 angemahnt und die Norm für weiter anwendbar erklärt.
BVerfG, Beschluss vom 13.6.2007, Az. 1 BvR 1550/03 unter www.iww.de, Abrufnr. 072282
Zum Vorsteuerabzug beim PkwGemeinschaftsleasing
Beim Pkwgemeinschaftsleasing (oder RentSharing) mieten Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein Fahrzeug gemeinsam. Der Arbeitgeber ist Mieter für die Zeit, in der das Fahrzeug unternehmerisch genutzt wird, während der Arbeitnehmer für die Zeit Mieter ist, in der er das Fahrzeug für private Fahrten nutzt. Die umsatzsteuerliche Beurteilung hängt von den jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen ab.
Grundsätzlich kann man aber davon ausgehen, dass die Leasinggesellschaft mit dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils eigene Mietverträge abschließt und der Arbeitnehmer eine eigene Mietrate zahlt. Entspricht diese Mietrate mindestens dem ertragsteuerlichen Vorteil der Privatnutzung bei einer Fahrzeugüberlassung durch den Arbeitgeber, gilt:
Das Fahrzeug ist dem Unternehmer zuzurechnen und ihm steht regelmäßig der Vorsteuerabzug aus seinen anteiligen Leasingraten zu, die er für die unternehmerische Nutzung des Fahrzeugs entrichten muss.
OFD Chemnitz vom 9.11.2006, S 7100 - 308/1 - St 23, unter www.iww.de, Abrufnr. 072489
Verluste aus dem Jahr 2001 unterliegen noch nicht dem Halbeinkünfteverfahren
Der Bundesfinanzhof hat sich in mehreren Urteilen mit dem Abzug von Auflösungs-/Liquidationsverlusten wesentlich Beteiligter an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und dem Abzug von Schuldzinsen zur Finanzierung der Aufstockung einer GmbHbeteiligung beschäftigt:
Danach unterliegt - entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung - ein in dem Jahr 2001 realisierter Auslösungsverlust aus einer wesentlichen Beteiligung noch nicht dem Halbeinkünfteverfahren. Dieses wurde im Jahr 2001 eingeführt, um die finanziellen Nachteile der seit 2002 nicht mehr anrechenbaren Körperschaftsteuer für deutsche Aktionäre auszugleichen: In den Fällen, in denen der Anteilseigner eine natürliche Person ist, sind Ausschüttungen und steuerpflichtige Veräußerungsgewinne von Kapitalbeteiligungen zur Hälfte steuerbefreit. Andererseits sind aber auch Aufwendungen des Steuerpflichtigen, die er im Zusammenhang mit diesen Einnahmen als Werbungskosten geltend macht, nur zur Hälfte abzugsfähig.
Bei offenen Gewinnausschüttungen und Verkaufsgewinnen kommt es frühestens ab 2002 zur hälftigen Steuerfreiheit. Dies gilt entsprechend auch für Verluste. Somit sind im Jahr 2001 entstandene Liquidationsverluste noch in voller Höhe zu berücksichtigen.
Darüber hinaus sind auch in 2001 geleistete Schuldzinsen zur Finanzierung der Aufstockung einer GmbHbeteiligung dann in vollem Umfang als Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften abziehbar, wenn die GmbH im Jahr 2001 keine offenen Gewinnausschüttungen vorgenommen hat. Das Halbabzugsverbot gilt insoweit nicht. Anders wäre dieser Fall zu beurteilen, wenn die GmbH im Jahr 2001 neu gegründet worden wäre. In diesen Fällen käme der halbierte Kostenabzug zur Anwendung.
BFHurteile vom 27.3.2007, Az. VIII R 10/06, unter www.iww.de, Abrufnr. 072487, Az. VIII R 25/05, DB 2007, 1501 und Az. VIII R 60/05, DB 2007, 1505
Unfallkosten nicht immer mit der EinProzentRegel abgegolten
Stellt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern einen Firmenwagen zur Verfügung, müssen die Arbeitnehmer in der Regel den damit verbundenen sogenannten geldwerten Vorteil als Arbeitslohn versteuern. Als geldwerter Vorteil werden Einnahmen eines Arbeitnehmers bezeichnet, die nicht aus Geld bestehen, wie z.B. eine Wohnung oder ein Fahrzeug, die einem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt überlassen werden. Der geldwerte Vorteil gehört grundsätzlich zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Der Vorteil wird in den meisten Fällen monatlich mit einem Prozent des Pkwbruttolistenpreises bewertet. Durch den Ansatz dieser pauschalen Einprozentregel sind die Kosten abgegolten, die unmittelbar durch das Halten und den Betrieb des Fahrzeugs veranlasst sind und typischerweise bei der privaten Nutzung anfallen.
Im Urteilsfall hat der Bundesfinanzhof für das Streitjahr 1997 entschieden, dass Unfallkosten nicht von der Einprozentregel erfasst werden. Verzichtet der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer also auf die Zahlung von Schadenersatz für einen während einer beruflichen Fahrt alkoholbedingt entstandenen Unfallschaden, können diese Kosten einen zusätzlichen geldwerten Vorteil für den Arbeitnehmer darstellen, den er zu versteuern hat.
Das ist zumindest immer dann der Fall, wenn die Schadenersatzforderung nicht zum Werbungskostenabzug berechtigt. Ein Werbungskostenabzug ist in jedem Fall dann ausgeschlossen, wenn das auslösende Moment für den Verkehrsunfall die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit war. Zwar ist z.B. ein grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verstoß gegen Verkehrsvorschriften für den Abzug der dadurch entstandenen Aufwendungen als Werbungskosten generell unschädlich. Das gilt allerdings nicht mehr, wenn Alkohol die Fahrtüchtigkeit beeinflusst hat.
Zu beachten ist, dass Unfallkosten ab dem Jahr 2007 generell nicht mehr als Betriebsausgaben oder Werbungskosten eingestuft werden, sofern sie mit der Entfernungspauschale abgegolten sind. Die Problematik kann dann nur noch auf Fälle im Rahmen von Dienstreisen übertragen werden.
BFHurteil vom 24.5.2007, Az. VI R 73/05, DStR 2007, 1159
Verlängerung der Zahlungsfrist für Grunderwerbsteuer
Der Grunderwerbsteuer unterliegen Kaufverträge und sonstige Rechtsgeschäfte, die einen Anspruch auf Übereignung eines inländischen Grundstücks begründen. Die Grunderwerbsteuer beträgt zurzeit 3,5 Prozent vom Kaufpreis bzw. der Gegenleistu
ng. Der Übergang an dem Grundstückseigentum vom Verkäufer auf den Käufer erfolgt durch die Umschreibung im Grundbuch. Diese kann aber erst stattfinden, wenn die Grunderwerbsteuer bezahlt ist und dem Notar die grunderwerbsteuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorliegt. Die Grunderwerbsteuer wird regelmäßig einen Monat nach der Bekanntgabe des Grunderwerbsteuerbescheids fällig. Das Finanzamt darf bereits in diesem Bescheid eine längere Zahlungsfrist setzen. Bis zu dieser "neuen€œ Fälligkeit entstehen dem Steuerschuldner in diesen Fällen weder Säumniszuschläge noch Stundungszinsen.
Die Gewährung einer längeren Zahlungsfrist kommt insbesondere in Betracht, wenn
• der Steuerschuldner seinen Wohnsitz/Sitz im Ausland hat,
• sich die Auszahlung von eingeplanten Finanzierungsmitteln unvorhersehbar verzögert,
• Umstände, wie Zahlungsschwierigkeiten des Käufers, eingetreten sind, die zum Scheitern des Vertrags führen können.
Nicht von der Verlängerungsmöglichkeit ist allerdings z.B. folgender Fall umfasst, da sich die Auszahlung der Finanzierungsmittel nicht unvorhersehbar verzögert:
Es liegt ein notarieller Kaufvertrag vom 1.2.2007 über eine Eigentumswohnung vor. Die Wohnung wird am 1.11.2007 fertiggestellt. Da der Kaufpreis ebenfalls erst am 1.11.2007 fällig ist, stellt die Bank die Darlehensmittel erst zum Fertigstellungstermin der Wohnung zur Verfügung. In diesem Fall wird die Grunderwerbsteuer bereits zeitnah nach Abschluss des Kaufvertrags fällig.
OFD Hannover, Verfügung vom 2.5.2007, S 4537 - 8 - StO 262, unter www.iww.de, Abrufnr. 072495
Aufhebung der Kindergeldfestsetzung nicht allein aufgrund geänderter Rechtsauffassung
Eine Kindergeldfestsetzung ist regelmäßig aufzuheben oder zu ändern, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Einkünfte und Bezüge eines volljährigen Kindes - neben weiteren Voraussetzungen - die gesetzlich festgelegte Einkommensgrenze von aktuell 7.680 EUR (= Jahresgrenzbetrag) über- oder unterschreiten.
Ein bereits bestandskräftiger Bescheid (der nicht mit dem Einspruch innerhalb der Monatsfrist angefochten wurde) über die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung wegen zu erwartender höherer Einkünfte und Bezüge des Kindes kann nicht allein aufgrund geänderter Rechtsauffassung wieder aufgehoben werden.
Lag das Einkommen des Kindes in diesen Fällen nur deshalb über dem Jahresgrenzbetrag, weil die Familienkasse entgegen der späteren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) die Sozialversicherungsbeiträge in die Berechnung des Jahresgrenzbetrags einbezogen hat, kommt eine Aufhebung nach Jahresablauf nicht in Betracht. Im Urteilsfall hatten die Eltern nachträglich Werbungskosten geltend gemacht. Gemeinsam mit dem nunmehr zulässigen Abzug der Sozialversicherungsbeiträge gemäß der geänderten Rechtsauffassung des BVerfG wurde der Jahresgrenzbetrag unterschritten. Die Aufhebung und Änderung der Kindergeldfestsetzung kommt hier zur Anwendung, weil das nachträgliche Bekanntwerden des Nichtüberschreitens des Jahresgrenzbetrags nicht allein auf der unzutreffenden Behandlung der Sozialversicherungsbeiträge beruht.
BFHurteil vom 10.5.2007, Az. III R 103/06, unter www.iww.de, Abrufnr. 072256 F
Steuerfreies Trinkgeld setzt Hauptleistung für Arbeitgeber voraus
r Arbeitgeber Im Jahr 2002 wurde die betragsmäßig unbegrenzte Steuerfreiheit von Trinkgeldern eingeführt. Freiwillige Sonderzahlungen einer Konzernmutter an die Arbeitnehmer eines konzernverbundenen Unternehmens sind allerdings nicht als Trinkgeld einzustufen und damit auch nicht steuerfrei.
Trinkgeld ist dem allgemeinen Sprachgebrauch folgend eine vom Kunden oder Gast gewährte zusätzliche Vergütung, die als freiwillige und typischerweise persönliche Zuwendung eine Anerkennung oder Belohnung darstellt. Der Empfänger steht in einer zweifachen Leistungsbeziehung und erhält korrespondierend dazu auch doppeltes Entgelt, nämlich vom Arbeitgeber für die erbrachte Leistung und von einem fremden Dritten als zusätzliche Honorierung. Diese Voraussetzungen sind bei Sonderzahlungen innerhalb eines Konzernverbunds nicht erfüllt.
Nach dieser "Trinkgelddefinition€œ ist anzunehmen, dass die Trinkgelder von Spielbankbesuchern an Croupiers steuerfrei bleiben, auch wenn der Arbeitgeber diese üblichen Tronczahlungen in die Gehaltshöhe einkalkuliert hat. Zu diesem Themenkreis sind beim Bundesfinanzhof aktuell Revisionsverfahren anhängig. Die Finanzverwaltung gewährt in diesen Fällen im Rahmen des Einspruchsverfahrens die Aussetzung der Vollziehung.
BFHurteil vom 3.5.2007, Az. VI R 37/05, DStR 2007, 1119; Revisionen beim BFH unter den Az. VI R 8/06, VI R 49/06 und VI R 43/05
27 Jahre alter Mercedes selten Betriebsvermögen
Der Anerkennung eines 27 Jahre alten Mercedes 300 SE Cabriolets als gewillkürtes Betriebsvermögen kann entgegenstehen, dass ein betrieblicher Nutzen fehlt. Denn ein Liebhaberobjekt dient regelmäßig nicht dem Betrieb. Kommt eine Zuordnung zum Betriebsvermögen nicht in Betracht, können aber einzelne Fahrten betrieblich veranlasst und die durch sie veranlassten Kosten steuerlich abziehbar sein.
BFHbeschluss vom 5.2.2007, Az. IV B 73/05, BFH/NV 2007, 1106
Weitere Änderungen beim geplanten Jahressteuergesetz 2008
Das im August 2007 vom Bundeskabinett beschlossene Jahressteuergesetz 2008 sieht im Vergleich zum "Erstentwurf€œ, dem sogenannten Referentenentwurf, noch weitere Neuerungen bzw. Änderungen vor. Hier ein Auszug:
• Wird eine unrichtige Riesterbescheinigung nach Bestandskraft des Steuerbescheids korrigiert, soll sich der Sonderausgabenabzug berichtigen lassen.
• Der Steuerabzug für haushaltsnahe Dienstleistungen soll auf alle Haushalte innerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums erweitert werden. Dies soll für alle noch nicht bestandskräftigen Bescheide gelten, weshalb entsprechende Fälle bereits jetzt offen zu halten sind.
• Auch für vor 2008 abgeschlossene Vermögensübertragungen gegen Versorgungsleistungen soll ab dem Jahr 2013 die bisherige Unterscheidung zwischen Renten und dauernden Lasten aufgegeben werden: Die Leistung soll einheitlich voll und nicht nur mit dem steuerpflichtigen Anteil einer (Leib-)Rente berücksichtigt werden. Das heißt im Ergebnis, dass bei der leistenden Person Sonderausgaben über die volle Höhe des Leistungsbetrags anfallen und der Empfänger diese als Einnahme auch in der vollen Höhe zu versteuern hat. Betroffene sollen aber auch bereits vor dem Ablauf des Jahres 2012 zu dem neuen "Vollansatz€œ optieren können, wenn der Aufwand nicht nur mit dem Ertragsanteil (steuerpflichtiger Anteil einer Leibrente) berücksichtigt werden soll.
• Die geplanten Neuerungen zum steuerrechtlichen Gestaltungsmissbrauch sollen abgemildert werden:
Nunmehr soll der Finanzverwaltung der Nachweis für das Vorliegen einer "ungewöhnlichen€œ rechtlichen Gestaltung obliegen, die zu einem Steuervorteil führt. Ist dieser Nachweis erbracht, kann der Steuerpflichtige in einem weiteren Schritt beachtliche außersteuerliche Gründe für diese Gestaltung nachweisen. Gelingt ihm dies nicht, entsteht der Steueranspruch so, wie er bei nach der - gemäß Verkehrsanschauung - üblichen Gestaltung entstanden wäre.
Regierungsentwurf Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 26.7.2007, unter www.iww.de, Abrufnr. 072496
Bei Grundstückskauf Grunderwerbsteuer auf Erschließungsmaßnahmen vermeiden
Die Grunderwerbsteuer bemisst sich nach dem Wert der Gegenleistung. Als Gegenleistung gilt bei einem Immobilienerwerb der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen. Dabei ist für den Umfang der Bemessungsgrundlage entscheidend, in welchem Zustand das Grundstück Gegenstand des Erwerbsvorgangs ist:
Ist ein Baugrundstück zum Zeitpunkt, in dem ein Grundstückskaufvertrag abgeschlossen werden soll bereits erschlossen, führt dieser Umstand regelmäßig zu einem höheren Kaufpreis und damit folglich auch zu einer höheren Grunderwerbsteuer. Ist allerdings Gegenstand des Kaufvertrags ein unerschlossenes Grundstück, erhöhen die zu erwartenden Zahlungen für die künftige Erschließung nicht die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer.
Verpflichtet sich jedoch der Verkäufer, dem Käufer das zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht erschlossene Grundstück in einem erschlossenen Zustand zu verschaffen, fällt die Grunderwerbsteuer regelmäßig auch auf den Teil des Kaufpreises an, der auf die Erschließung entfällt.
Um den Anfall von Grunderwerbsteuer für Erschließungskosten zu vermeiden, kann es daher ratsam sein, zwei Verträge abzuschließen: Einen Kaufvertrag über das unerschlossene Grundstück und einen Werkvertrag über die Erschließung des Grundstücks.
BFHurteil vom 21.3.2007, Az. II R 67/05, DB 2007, 1288
Zufluss von Arbeitslohn bei Überlassung einer Jahresfahrkarte
berlässt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine Jahresnetzkarte der Deutsche Bahn AG, führt dies zum sofortigen Zufluss von Arbeitslohn, wenn dem Arbeitnehmer mit der Karte ein uneingeschränktes Nutzungsrecht eingeräumt wird.
Dem Ansatz des Arbeitnehmers, den geldwerten Vorteil auf der Grundlage seiner tatsächlichen Nutzung laut beigefügter Einzelaufstellung anzusetzen, folgte das Gericht nicht. Es setzte den Tarifwert der Jahresnetzkarte an. Denn die Netzkarte gewährt die umfassende, uneingeschränkte Möglichkeit zur Nutzung, wofür weder eine Anzeige der einzelnen Fahrten noch das Lösen weiterer Tickets erforderlich ist. Weitere Auswirkungen der Entscheidung:
• Wird die Netzkarte Mitarbeitern der Deutsche Bahn AG zur Verfügung gestellt, darf der Rabattfreibetrag (für Sachbezüge, die der Arbeitnehmer im Rahmen seines Dienstverhältnisses erhält) von aktuell 1.080 EUR abgezogen werden.
• Der als Arbeitslohn zu versteuernde Vorteil bemisst sich nach dem Marktwert und nicht nach den ersparten Kosten der tatsächlich durchgeführten Fahrten.
• Darf eine Jahresnetzkarte sowohl beruflich als auch privat genutzt werden, kommt ein Abzug für nachgewiesene oder glaubhaft gemachte Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie für Dienstreisen in Betracht.
• Die Finanzverwaltung akzeptiert als Nachweis einer geringeren Privatnutzung keine Aufzeichnungen nach dem Muster eines Fahrtenbuchs.
BFHurteil vom 12.4.2007, Az. VI R 89/04, DStR 2007, 1204 BFHurteil vom 12.4.2007, Az. VI R 89/04, DStR 2007, 1204
Für 2008 und später sind erneut viele steuerrechtliche Änderungen geplant
Der aktuell vorliegende Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2008 sieht erneut eine Reihe von steuerrechtlichen Änderungen vor, die teilweise bereits mit der Gesetzesverkündung gelten sollen. Darüber hinaus sind aber auch Pläne für die Zukunft enthalten, wie etwa die Einführung von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen anstelle der Lohnsteuerkarte ab dem Jahr 2011. Nachfolgend werden einige wichtige Änderungen des Gesetzesvorhabens vorgestellt:
• Das Instrument Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistung im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge wird nach dem Gesetzentwurf auf die Übertragung eines Betriebs, Teilbetriebs oder eines Mitunternehmeranteils an einer Personengesellschaft beschränkt. Damit soll der Sonderausgabenabzug für die Übertragung von Geld-, Grund- und Wertpapiervermögen im Sinne einer Kapitalanlage nicht mehr möglich sein. Auch Anteile an einer Kapitalgesellschaft sollen künftig nicht mehr Gegenstand einer begünstigten unentgeltlichen Vermögensübergabe sein können. Die Einschnitte sollen bei ab 2008 getroffenen Vereinbarungen sofort gelten und bei vorher abgeschlossenen Verträgen nach einer Übergangsfrist ab 2013.
• Aus Vereinfachungsgründen soll ab 2008 auf die bisherige Unterscheidung zwischen Renten und dauernden Lasten verzichtet werden, so dass die weiterhin begünstigten Versorgungsleistungen in vollem Umfang als Sonderausgaben abgezogen werden können und vom Empfänger im Gegenzug zu versteuern sind.
• Bestimmte im Ausland ansässige Personen, die im Inland steuerbare Einkünfte beziehen, können auf Antrag wie unbeschränkt Steuerpflichtige behandelt werden. Voraussetzung für die Ausübung des Wahlrechts ist u.a., dass sie entweder Einkünfte erzielen, die zu mindestens 90 Prozent der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder aber deren nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte (bislang) nicht mehr als 6.136 EUR im Kalenderjahr betragen. Beim Antrag auf unbeschränkte Einkommensteuerpflicht soll sich nun der Betrag für die nicht der deutschen Steuer unterliegenden Einkünfte ab 2008 von 6.136 EUR auf 7.664 EUR erhöhen.
• Bei Darlehen, die ein zu mehr als 25 Prozent beteiligter Gesellschafter an die Kapitalgesellschaft gibt, soll künftig grundsätzlich von einer gesellschaftsrechtlichen Veranlassung und damit von einer verdeckten Gewinnausschüttung ausgegangen werden. Das soll auch bei nahestehenden Personen oder rückgriffberechtigten Dritten gelten. Alle mit dem Darlehen in Verbindung stehenden Gewinnminderungen sollen ab 2008 dem Abzugsverbot unterliegen. Darunter fallen insbesondere: Gewinnminderungen aus Teilwertabschreibungen, Ausfall und Verzicht bei Gesellschafterdarlehen sowie Aufwendungen des Gesellschafters aus der Inanspruchnahme aus Sicherheiten oder Bürgschaften. Der Darlehensgeber hat aber die Möglichkeit, die Fremdüblichkeit nachzuweisen. Gelingt ihm das, entfällt das Abzugsverbot.
• Die steuerrechtliche Regelung gegen den Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten soll radikal verschärft werden. Führt künftig eine Gestaltung zu einem Steuervorteil, muss der Steuerpflichtige beachtliche außersteuerliche Gründe nachweisen, etwa wirtschaftliche oder persönliche Motive. Gelingt der Nachweis nicht, entsteht der Steueranspruch kraft Gesetzes so, wie er bei vorausgesetzter rechtlicher Gestaltung entstanden wäre. Die Beweislast für das Vorhandensein von beachtlichen außersteuerlichen Gründen muss der Steuerpflichtige tragen. Diese geplante Neufassung würde alle Steuerpflichtigen ggf. dazu zwingen, jedes steuerlich relevante Vorhaben vorab im Wege einer kostenpflichtigen verbindlichen Auskunft klären zu lassen.
• Die Durchführung des Lohnsteuerabzugs soll ab 2008 einfacher gestaltet werden, indem Arbeitgeber stets den laufenden Lohn auf einen Jahresbetrag hochzurechnen haben und für den so ermittelten voraussichtlichen Jahresarbeitslohn die vollen Jahresfreibeträge berücksichtigen.
• Die Anmeldung der Kapitalertragsteuer soll grundsätzlich für ab 2009 zufließende Kapitalerträge auf elektronischem Weg zu erfolgen haben. Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten.
Referentenentwurf Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 14.6.2007, unter www.iww.de, Abrufnr. 072161
Beratung gemeinnützig tätiger Personen ist steuerpflichtig
Beraten Unternehmen Gesellschaften, damit diese einen gemeinnützigen Zweck verfolgen können, sind sie selbst nicht gemeinnützig tätig und damit körperschaftsteuerpflichtig. Diese Entscheidung begründete der Bundesfinanzhof damit, dass es diesen Unternehmen an der Förderung eines gemeinnützigen Zwecks fehle, der unmittelbar der Allgemeinheit zugute komme. Die nur mittelbare Förderung steuerbegünstigter Zwecke reiche nicht aus, um ebenfalls von der Körperschaftsteuer befreit zu werden.
BFHurteil vom 7.3.2007, Az. I R 90/04, DB 2007, 1229
Aufwand für Familienmediation ist keine außergewöhnliche Belastung
Kosten, die durch eine Familienmediation im Ehescheidungsverfahren entstehen, sind nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. Denn diese Kosten entstehen den Steuerpflichtigen nicht zwangsläufig.
Zwar hat das Familiengericht mit der Scheidung auch den Versorgungsausgleich durchzuführen (Zwangsverbund), aber andere bei einer Scheidung zu treffende Regelungen - z.B. über Unterhalt oder die Auseinandersetzung des gemeinsamen Vermögens (Folgesachen) - sind nur auf Antrag mit der Scheidungssache zu verhandeln. Da in einem Mediationsverfahren aber lediglich Regelungen außerhalb des Zwangsverbunds vereinbart werden, sind die Kosten dafür letztlich nicht steuermindernd zu berücksichtigen.
OFD Hannover, Verfügung vom 11.5.2007, Az. S 2284 - 189 - StO 213, unter www.iww.de, Abrufnr. 072161
Neues zum geldwerten Vorteil bei Arbeitgeberdarlehen
Als geldwerter Vorteil werden Einnahmen eines Arbeitnehmers bezeichnet, die nicht aus Geld bestehen, wie z.B. eine Wohnung, die einem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt überlassen wird. Der geldwerte Vorteil gehört grundsätzlich zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Rechtsprechung
Bei einem Arbeitgeberdarlehen hatte der Bundesfinanzhof jüngst keinen geldwerten Vorteil angenommen, wenn der mit dem Arbeitnehmer vereinbarte Zinssatz marktüblich ist.
Aktuelle Umsetzung
Ein gutes Jahr später nimmt auch das Bundesministerium der Finanzen zu diesem Urteil Stellung. Danach fällt in allen offenen und ähnlich gelagerten Fällen nur noch dann Lohnsteuer zum Nachteil des Arbeitnehmers an, wenn sich ein Vorteil zwischen dem marktüblichen und dem vom Arbeitnehmer zu zahlenden Zins ergibt. Dabei sind grundsätzlich die Konditionen bei Vertragsabschluss für die gesamte Vertragslaufzeit maßgebend, sofern kein variabler Zinssatz vereinbart ist.
Aus Vereinfachungsgründen wird nicht beanstandet, wenn Arbeitgeber für die Feststellung des marktüblichen Zinssatzes die bei Vertragsabschluss von der Deutschen Bundesbank zuletzt veröffentlichten gewichteten Durchschnittszinssätze heranziehen. Davon darf ein Abschlag von 4 Prozent vorgenommen werden. Aus der Differenz zum Zinssatz des Darlehens wird dann der geldwerte Vorteil berechnet.
Somit kommt es nicht mehr zur Anwendung der bislang gültigen starren 5-Prozentgrenze. Das wirkt sich bei einem geringen Kapitalmarktniveau positiv aus. Liegt das allgemeine Zinsniveau hingegen deutlich über 5 Prozent, kann es künftig auch zur Lohnbesteuerung bei höher vereinbarten Sätzen kommen, was durch die festgelegte Pauschalgrenze von 5 Prozent bislang ausgeschlossen war.
BMF, Schreiben vom 13.6.2007, Az. IV C 5 - S 2334/07/0009, DB 2007, 1383
Gutachterkosten nicht immer Werbungskosten
Wird im Zusammenhang mit dem Kauf von GmbHanteilen ein Gutachter bestellt, gehört der Aufwand für den Gutachter regelmäßig zu den Anschaffungsnebenkosten der GmbHbeteiligung. Denn der Ansatz als sofort abziehbare Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ist immer dann nicht möglich, wenn die Gebühren erst nach der Kaufentscheidung entstehen und das Gutachten damit keine vorbereitende Maßnahme eines noch unbestimmten späteren Erwerbs darstellt.
In dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall wollte ein Arbeitnehmer konkrete GmbHanteile kaufen und beauftragte in diesem Zusammenhang eine Expertise bei einer Unternehmensberatung. Das Gutachten sollte zum einen Argumentationshilfen für die Kaufpreisverhandlungen liefern und zum anderen der Bank als Basis für eine Finanzierung des Erwerbs dienen. Damit sind alle im Zusammenhang mit dem Gutachten angefallenen Aufwendungen Anschaffungskosten der Beteiligung. Dagegen spricht auch nicht, dass das Gutachten für die Finanzierung von großer Bedeutung ist.
Da Werbungskosten bei der Geldanlage ab 2009 per se mit einem Sparerpauschbetrag abgegolten werden, ist eine Zuordnung zum Kaufpreis künftig im Ergebnis besser.
BFHurteil vom 27.3.2007, Az. VIII R 62/05, DStR 2007, 1027
ArbeitgeberPool nicht steuerbegünstigt?
Schließen sich mehrere Privatleute zu einem Arbeitgeberpool zwecks Beschäftigung einer Haushaltshilfe zusammen, hat der Einzelne keinen Anspruch auf Steuerermäßigungen für Aufwendungen für ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis, so
das Finanzgericht Sachsenanhalt. Da der betroffene Steuerpflichtige in dieser Angelegenheit den Bundesfinanzhof zwecks Klärung angerufen hat, sollten die Bescheide in ähnlichen Fällen offengehalten werden.
FG Sachsenanhalt, Urteil vom 16.11.2006, Az. 1 K 1407/04, EFG 2007, 590, Revision beim BFH unter Az. VI R 1/07
Aufwand für klimabedingte Kleidung bei Auslandseinsätzen nicht abziehbar
Aufwendungen für die Beschaffung von klimabedingter Kleidung und Ausstattung für berufliche Auslandseinsätze sind keine Werbungskosten. Erstattet der Arbeitgeber Arbeitnehmern entsprechende Aufwendungen, liegt Arbeitslohn vor.
Das gilt auch dann, wenn die Kleidung oder Ausstattung erstmalig am Auslandsdienstort benötigt wird und erforderlich ist, weil dort ein vom mitteleuropäischen erheblich abweichendes Klima herrscht. Es handelt sich nicht um typische Berufskleidung. Die Anschaffung neuer Kleidung oder Ausstattung ist privat veranlasst, da sie dem Arbeitnehmer die Umstellung auf die sich im Ausland ergebenden besonderen Anforderungen erleichtern soll.
Ähnlich hat sich der Bundesfinanzhof jüngst zum steuerfreien Aufwendungsersatz bei der beruflichen Nutzung des eigenen Wohnraums geäußert. Nur wenn die Voraussetzungen für einen Werbungskostenabzug gegeben sind, ist die vom Arbeitgeber gezahlte Entschädigung steuerfrei.
BFHurteil vom 12.4.2007, Az. VI R 53/04, DB 2007, 1334
Bei Übernahme der Pensionszusage durch einen Dritten liegt Arbeitslohn vor
Die Ablösung einer erteilten Pensionszusage führt auch dann zum Zufluss von Arbeitslohn, wenn der Betrag auf Verlangen des Arbeitnehmers an einen Dritten gezahlt wird, damit dieser die Pensionsverpflichtung übernimmt.
In dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatte eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) eine an ihren Gesellschaftergeschäftsführer erteilte Pensionszusage nach der Trennung auf das Konto einer anderen GmbH überwiesen. Damit fließt dem Gesellschafter zu diesem Zeitpunkt zusätzlicher Arbeitslohn zu. Denn er kann in diesem Moment wirtschaftlich darüber verfügen, so dass bei ihm eine Vermögensmehrung eingetreten ist. Die bloße Einräumung von Ansprüchen führt beim Arbeitnehmer regelmäßig aber noch nicht zum Zufluss von Einnahmen.
Keine Rolle spielt es, dass der Ablösungsbetrag nicht an den Geschäftsführer selbst, sondern an eine andere GmbH zur Übernahme der Pensionszusage gezahlt wird. Nutzungsbeschränkungen aufgrund von Verwendungsabreden sind für den Zufluss von Einnahmen unschädlich, da sie lediglich den Vermögensgebrauch betreffen. Sie haben keinen Einfluss auf den steuerlichen Zufluss. Der Ablösungsbetrag unterliegt allerdings der Tarifermäßigung, weil es sich um eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit handelt, die in zusammengeballter Form ausbezahlt wird.
BFHurteil vom 12.4.2007, Az. VI R 6/02, DStR 2007, 894
Vergütung für ehrenamtliche Tätigkeit von Freiberuflern kann steuerfrei sein
Entschädigungszahlungen an Freiberufler für von diesen übernommene ehrenamtliche Tätigkeiten in Berufs- und Standesorganisationen sind in der Regel Ersatz für entgehende Betriebseinnahmen und die hierdurch verursachten Aufwendungen daher Betriebsausgaben.
Etwas anderes gilt allerdings, wenn die Tätigkeiten der Freiberufler aus öffentlichen Kassen vergütet werden. Hier können Aufwandsentschädigungen steuerfrei bleiben, soweit sie nicht Verdienstausfall, Zeitverlust oder Haftungsrisiko abgelten und den Tätigkeitsaufwand nicht übersteigen.
Die Oberfinanzdirektion Rheinland macht darauf aufmerksam, dass die Finanzämter aktuell insbesondere prüfen, ob die Aufwandsentschädigung tatsächlich zur Bestreitung eines abzugsfähigen Aufwands erforderlich ist.
OFD Rheinland, Verfügung vom 3.4.2007, Az. S 2246 - St 157, unter www.iww.de, Abrufnr. 072164
Neuer Gesetzentwurf soll Investments in junge Unternehmen erleichtern
Mit dem Gesetz zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen soll ein neues Wagniskapitalbeteiligungsgesetz geschaffen werden. Dadurch sollen Kapitalbeteiligungen in junge, insbesondere technologieorientierte Unternehmen steuerlich begünstigt werden. Das Gesetz soll zum 1.1.2008 in Kraft treten. Gefördert werden sollen Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften, die ihre Mittel in einen klar abgegrenzten Kreis von nicht börsennotierten, jungen Unternehmen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (= Zielgesellschaften) anlegen. D.h. konkret:
• Mindestens 70 Prozent des verwalteten Vermögens der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft ist in Zielgesellschaften anzulegen.
• Die Höchsthaltedauer der Anteile an einer Zielgesellschaft beträgt 15 Jahre.
• Die Zielgesellschaften dürfen bei Anteilserwerb ein Alter von höchstens zehn Jahren und ein Eigenkapital von maximal 20 Mio. EUR aufweisen.
Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften müssen durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht anerkannt werden. Dafür müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
• Sie müssen über ein Mindesteigenkapital von 1 Mio. EUR und weiter über ausreichend qualifizierte Geschäftsleiter verfügen.
• Es sind Mindesttranchen an die Zielgesellschaft von 50.000 EUR vorgesehen.
Die steuerliche Förderung beinhaltet bei Einhaltung bestimmter Voraussetzungen, dass die Tätigkeit einer Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft in der Rechtsform der Personengesellschaft, die nur Anteile an Kapitalgesellschaften hält, als vermögensverwaltend gilt. Damit soll auf ihrer Ebene keine Gewerbesteuer anfallen. Als Beitrag zur Gegenfinanzierung soll die Tätigkeitsvergütung, die an die Initiatoren neben der quotalen Gewinnbeteiligung gezahlt wird, nur zu 40 Prozent statt bislang zu 50 Prozent steuerfrei sein.
Daneben ist auch eine Förderung für sogenannte Business Angels vorgesehen. Business Angels sind erfahrene Unternehmerpersönlichkeiten, die sich mit Kapital und Knowhow unmittelbar in junge Unternehmen einbringen. Für solche Engagements soll der Freibetrag von 9.060 EUR auf 20.000 EUR steigen.
Referentenentwurf für ein Gesetz zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen (MoRaKG) vom 29.6.2007, unter www.iww.de, Abrufnr. 072162
Trotz gleichzeitiger Beschäftigung am Hauptwohnsitz doppelte Haushaltsführung
Mehraufwendungen sind wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten abziehbar. Dies kann nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs selbst für den Fall gelten, dass ein Arbeitnehmer neben einer Beschäftigung am Ort der Zweitwohnung zugleich ebenfalls am Ort seiner Hauptwohnung einer Beschäftigung nachgeht.
Danach steht der Annahme der doppelten Haushaltsführung nicht entgegen, dass der Arbeitnehmer am Ort seiner zweiten Arbeitsstätte für die dortigen Arbeitseinsätze eine zweite Wohnung unterhält. Der Abzug von Mehraufwendungen ist damit nicht ausschließlich auf die Fälle beschränkt, in denen der Arbeitnehmer ausschließlich außerhalb des Ortes seiner Hauptwohnung beruflich tätig ist.
In dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatte der Steuerpflichtige als wissenschaftlicher Mitarbeiter eines Abgeordneten des Deutschen Bundestags im Streitjahr 1996 zwei Arbeitsorte, nämlich Berlin und Bonn. Der Bundesfinanzhof hält die Aufwendungen für die Zweitwohnung in diesem Fall sogar für unvermeidlich, da der Steuerpflichtige sie nicht durch Verlegung seines Hausstandes an einen Beschäftigungsort hätte vermeiden können.
BFHurteil vom 24.5.2007, Az. VI R 47/03 unter www.iww.de, Abrufnr. 072099
Untervermittlung von Krediten grundsätzlich umsatzsteuerfrei
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) erkennt die Untervermittlung von Krediten grundsätzlich als umsatzsteuerfrei an.
Im Urteilsfall war ein Vermögensberater als Untervertreter eines Finanzvertriebs tätig. Nach Analyse der Finanzsituation seiner Kunden vermittelte er über den Finanzvertrieb Kredite und andere Finanzprodukte. Der Umstand, dass der Untervermittler zunächst die Vermögenssituation der von ihm akquirierten Kunden analysiert, steht der steuerfreien Vermittlung nicht entgegen.
Der EuGH sieht die Tätigkeit des Untervertreters als einheitlich an. Die Vermittlung ist die Hauptleistung und die Beratung grundsätzlich die Nebenleistung, wenn sich die Vermögensberatung darauf beschränkt, dem Kunden bei der Auswahl verschiedener Finanzmarktprodukte zu unterstützen.
Für die Steuerfreiheit ist es nicht erforderlich, dass ein Vertragsverhältnis zwischen dem Vermittler und einem der Parteien des Kreditvertrags, zu dessen Abschluss er beigetragen hat, besteht. Es ist auch nicht Voraussetzung, dass der Untervertreter in unmittelbaren Kontakt mit beiden Vertragsparteien tritt. Er darf seine Arbeit jedoch nicht auf die Übernahme der mit dem Vertrag verbundenen Sacharbeit beschränken.
Das Urteil hat die Konsequenz, dass der Hauptvertreter vom Untervermittler keine Rechnung mit Umsatzsteuerausweis erhält, die er selbst mangels eigener steuerpflichtiger Umsätze an ein Kreditinstitut nicht als Vorsteuer abziehen könnte. Das sorgt insbesondere bei den häufig anzutreffenden mehrstufigen Finanzvertrieben für Entspannung.
EuGHurteil vom 21.6.2007, Rs C-453/05, DStR 2007, 1160
Sonderausgabe August 2007
Die Sonderausgabe zum Mandantenbrief August 2007 finden Sie under dem folgenden Link.
Neues zur Unternehmensteuerreform 2008 und zur Abgeltungsteuer
Der Bundestag hat Ende Mai dem Gesetzentwurf zur Unternehmensteuerreform 2008 zugestimmt. Schließt sich dem im nächsten Schritt auch der Bundesrat an, kann das Gesetz zum 1.1.2008 in Kraft treten. Die Einführung der ebenfalls geplanten pauschalen Abgeltungsteuer ist allerdings erst für den 1.1.2009 vorgesehen. Im Rahmen der abschließenden Beratungen im Bundestag hat der ursprüngliche Gesetzentwurf zur Unternehmensteuerreform 2008 noch Änderungen erfahren. Hier einige wichtige Details:
Details zur Unternehmensteuerreform
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Für die Überschusseinkunftsarten (z.B. Einkünfte aus Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung) soll die Wertgrenze für den Sofortabzug bei dem bisherigen Höchstbetrag von 410 EUR bestehen bleiben. •
Details zur Abgeltungsteuer
Veräußerungsgewinne aus Wertpapier- und Terminmarktgeschäften sollen auch ab 2009 nach Ablauf der 12-monatigen Spekulationsfrist steuerfrei bleiben, wenn die Anschaffungen vor dem 1.1.2009 getätigt worden sind. Diese Übergangsregelung für vor 2009 erworbene Wertpapiere soll aber nicht für Zertifikate gelten, also für Schuldverschreibungen, bei denen die Höhe der Rückzahlungsverpflichtung vom Verlauf eines vereinbarten Basiswerts abhängt. Hier sind Ausnahmen vorgesehen, die davon abhängen, ob das Zertifikat bis zum 14.3.2007 oder danach erworben wurde.
Die allgemeine Regelung, wonach alle positiven und negativen Kapitalerträge unter die Einkünfte aus Kapitalvermögen fallen, soll bei Aktien nur beschränkt gelten. Hier sollen realisierte Kursverluste bei ab 2009 erworbenen Aktien nicht mit anderen Einkünften wie Zinsen oder Dividenden verrechenbar sein. Ein realisierter Verlust aus der Veräußerung von Aktien darf dann nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien ausgeglichen werden, im selben Jahr oder als Vortrag im Folgezeitraum. Damit versteuert der Aktionär seine Dividenden und andere Kapitaleinnahmen mit 25 Prozent, und realisierte Kursverluste aus Aktien bleiben in diesem Zusammenhang außen vor. Die Depotbank muss also künftig zwei Verlustverrechnungstöpfe bilden, einen für realisierte Verluste aus allen anderen Wertpapieren und Terminmarktgeschäften sowie einen Topf nur für die Aktien. Eine Reihe von Änderungen ergeben sich auch für Investmentfonds:
• Bei offenen Immobilienfonds sollen sowohl die zehnjährige Spekulationsfrist als auch die steuerfreien Auslandserträge nach Doppelbesteuerungsabkommen weiterhin bestehen bleiben. Neu ist, dass diese Auslandseinkünfte bei Ausschüttung oder Thesaurierung ab 2009 nicht mehr dem Progressionsvorbehalt unterliegen sollen. Im Ausland erzielte Mieten und Verkaufsgewinne innerhalb von zehn Jahren bleiben damit also im Inland generell ohne Abgaben. Dies soll aber nur im Privatbereich gelten. Für betriebliche Anleger muss der Fonds neben dem Aktiengewinn ab 2009 auch noch separat den Immobiliengewinn ausweisen.
• Investmentfonds sollen die Quellensteuer auf Dividenden sofort im Rahmen der Abgeltungsteuer mindernd berücksichtigen dürfen.
• Eine weitere Übergangsregelung ist für ausschüttende Investmentfondsgesellschaften vorgesehen. Sofern sie Gewinne aus Ende 2008 bereits im Fondsvermögen vorhandenen Wertpapieren oder eingegangenen Terminmarktgeschäften auszahlen, soll insoweit die Abgeltungsteuer entfallen. Die Ausnahme wirkte sich bislang nur für thesaurierende Fonds aus, wenn der Besitzer die Anteile vor 2009 erworben hatte. Sofern aber Gewinne aus ab 2009 erworbenen Wertpapieren ausgeschüttet werden, fällt hierauf selbst dann Abgeltungsteuer an, auch wenn der Besitzer die Fondsanteile vor 2009 erworben hatte.
• Eine weitere Änderung soll Missbräuche verhindern, wenn der Fonds steuerfreie Auslandserträge ausschüttet und der Anleger diesen Abfluss anschließend über die Kursminderung als Verkaufsverlust geltend macht. Das Veräußerungsergebnis soll deshalb in dem Umfang korrigiert werden, in dem steuerfreie Erträge erzielt werden.
Entwurf eines Unternehmensteuerreformgesetzes 2008, Beschlussfassung des Finanzausschusses 23.5.2007, BTdrs 16/4841, unter www.iww.de, Abrufnr. 071884
Nebentätigkeit für den Arbeitgeber führt regelmäßig zu Arbeitslohn
bt ein Arbeitnehmer neben seiner üblichen eine zusätzliche entgeltliche Tätigkeit für seinen Arbeitgeber aus, gehört die daraus erzielte Vergütung regelmäßig zu seinem Arbeitslohn.
So war es auch im Fall mehrere Mitarbeiter eines Kreditinstituts, die bei Veranstaltungen des Arbeitgebers - im Anschluss an ihre reguläre Arbeitszeit - gelegentlich als Hostessen tätig waren. Der Arbeitgeber musste die zusätzliche Vergütung nachträglich regulär als Arbeitslohn versteuern.
BFHurteil vom 7.11.2006, Az. VI R 81/02, unter www.iww.de, Abrufnr. 071709
Fehlerhafte Verträge zwischen nahen Angehörigen
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte jüngst entschieden, dass die Nichtbeachtung zivilrechtlicher Formvorschriften bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen steuerlich nicht isoliert betrachtet werden und keine automatische Nichtanerkennung zur Folge haben darf.
Keine Anwendung über den Einzelfall hinaus
Die Finanzverwaltung wendet diese für die Steuerpflichtigen günstigen Grundsätze über den Einzelfall hinaus allerdings nicht an. Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung ist nach Auffassung der Verwaltung vielmehr, dass solche Verträge bürgerlichrechtlich wirksam geschlossen wurden und auch tatsächlich wie vereinbart durchgeführt werden. Dabei müssen Vertragsinhalt und Durchführung einem Fremdvergleich standhalten.
Folgen der Verwaltungsauffassung
Eine nachträglich herbeigeführte zivilrechtliche Wirksamkeit entfaltet nach Auffassung der Verwaltung damit grundsätzlich keine Rückwirkung. Die steuerrechtlichen Folgen wirken vielmehr erst ab dem Zeitpunkt des Wegfalls der schwebenden Unwirksamkeit. Nur ausnahmsweise sind tatsächlich durchgeführte Verträge zwischen nahen Angehörigen von Anfang an steuerlich zu berücksichtigen, wenn den Partnern die Nichtbeachtung der Formvorschriften nicht angelastet werden kann und sie zeitnah nach Erkennen oder Auftauchen von Zweifeln die erforderlichen Maßnahmen zur Wirksamkeit einleiten.
Den Vertragspartnern ist aber die Nichtbeachtung der Formvorschriften zuzurechnen, die sich unmittelbar aus dem Gesetz ergeben. In diesen Fällen bestehen ernstliche Zweifel am Bindungswillen, sodass das Vertragsverhältnis steuerlich nicht anerkannt wird. Der BFH kann sich im Rahmen einer zu diesem Streitthema anhängigen Revision erneut äußern.
BMF, Schreiben vom 2.4.2007, Az. IV B 2 - S 2144/0, DB 2007, 945; FG Badenwürttemberg, Urteil vom 19.9.2006, 4 K 177/02, unter www.iww.de, Abrufnr. 071885, Revision beim BFH unter Az. IX R 45/06
Doppelte Haushaltsführung auch bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft möglich
Grundsätzlich muss die doppelte Haushaltsführung aus beruflichen Gründen veranlasst sein, die Einrichtung einer Zweitwohnung also konkret durch die Arbeit begründet werden, um zu einem Werbungskostenabzug zu führen. Damit muss es zunächst einen eigenen Hausstand des Steuerpflichtigen geben, bevor es zur Einrichtung einer Wohnung am Beschäftigungsort kommt.
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs wird im Hinblick auf den Schutz von Ehe und Familie eine doppelte Haushaltsführung bei der Eheschließung ausnahmsweise auch in Sonderfällen angenommen. So z.B., wenn beide Partner im Zeitpunkt der Eheschließung an verschiedenen Orten beruflich tätig sind und dort wohnen und anlässlich ihrer Heirat eines der beiden Domizile oder eine neue Wohnung an einem anderen Ort zum Familienhausstand machen. Dies ist aber nicht in jedem Fall auch auf nichteheliche Lebensgemeinschaften übertragbar.
Allerdings ist die Gründung eines doppelten Haushalts bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften ebenfalls beruflich veranlasst, wenn ein gemeinsames Kind geboren wird. Sind also unverheiratete Partner vor der Geburt an verschiedenen Orten berufstätig und wohnen auch dort, können sie im zeitlichen Zusammenhang mit der Geburt des Kindes eine der beiden Wohnungen zur Familienwohnung machen und somit steuerlich zu der Berücksichtigung einer doppelten Haushaltsführung kommen.
Dies gilt jedoch nicht, wenn die Eltern ihren Wohnsitz erst zwei Jahre nach der Geburt, dass heißt ohne zeitlichen Zusammenhang mit der Geburt des Kindes, verlegen.
BFHurteil vom 15.3.2007, Az. VI R 31/05, DStR 2007, 795
Auch Auswirkungen unwirksamer Testamente sind steuerlich zu berücksichtigen
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die steuerliche Anerkennung eines Vermächtnisses (Zuwendung eines einzelnen Vermögensvorteils ohne, dass der Empfänger Erbe wird) sowohl auf Seiten des Erben als auch auf Seiten des Begünstigten nicht an der Missachtung notwendiger Formvorschriften scheitern muss. Damit kann es auch in diesen Fällen zum für den Erben begünstigenden Ansatz von Nachlassverbindlichkeiten und zu einer erbschaftsteuerlich relevanten Besteuerung beim Begünstigten kommen.
Voraussetzungen
Ein formunwirksamer Erwerb von Todes wegen kann der Besteuerung unter zwei Voraussetzungen zugrunde gelegt werden:
1. Es muss eindeutig feststehen, das es sich um eine gewollte Anordnung des Erblassers handelt.
2. Der Erbe überträgt dem Begünstigten das ihm zugedachte Vermögen, um dadurch den Willen des Erblassers zu vollziehen.
Konsequenzen
Nach der Rechtsprechung des BFH ist in Fällen einer formunwirksamen Verfügung von Todes wegen steuerlich genauso zu verfahren wie bei einem anzuerkennenden Testament.
Das gilt auch bei mündlich angeordneten Vermächtnissen, wobei hier die Feststellungslast zu den Äußerungen bei den Nachkommen liegt. Der Nachweis ist im ersten Schritt bereits darüber zu erbringen, dass die Folgerungen aus der Anordnung zügig realisiert werden.
Auswirkungen für die Praxis
Diese neue Sichtweise kann es in der Praxis zum einen ermöglichen, zusätzliche Freibeträge für nicht bedachte Personen zu nutzen oder zum anderen beispielsweise durch Übertrag auf die Enkel des Erblassers gleich eine ganze Generation ohne zusätzliche Steuerbelastung zu überspringen.
BFHurteil vom 14.2.2007, Az. XI R 18/06, DStR 2007, 855
Geldleistungen für Kinder in Kindertages und Vollzeitpflege
Das Bundesministerium für Finanzen hat sich aktuell zur steuerlichen Behandlung der Bezüge, die im Rahmen der Kinderbetreuung vereinnahmt werden, geäußert. Die Neuregelungen gelten ab dem Veranlagungszeitraum 2008.
Kindertagespflege
Betreut die Tagespflegeperson Kinder aus verschiedenen Familien im eigenen Haushalt oder in anderen Räumen eigenverantwortlich, stellt dies regelmäßig für die Betreuungskraft eine selbstständige Tätigkeit dar. Die laufende Geldleistung, die sie erhält, ist als steuerpflichtige Einnahme aus freiberuflicher Tätigkeit zu qualifizieren. Dazu zählen auch die Erstattungsbeträge der Jugendhilfe für Aufwendungen für die Unfallversicherung sowie zur angemessenen Alterssicherung. Steuerbefreiungen sind nicht anwendbar. Bei der Ermittlung der selbstständigen Einkünfte dürfen anstelle der tatsächlichen Betriebsausgaben unter bestimmten Voraussetzungen pauschal 300 EUR je Kind und Monat abgezogen werden, maximal bis zur Höhe der Einnahmen.
Betreut die Tagespflegeperson ein Kind jedoch in dessen Familie nach Weisungen der Erziehungsberechtigten, ist sie in der Regel Arbeitnehmer.
Vollzeitpflege
Bei der Vollzeitpflege erfolgt die Betreuung zeitlich befristet oder dauerhaft im Haushalt der Pflegeeltern. Zwischen Pflegeeltern und Kind soll ein dem Elternkindverhältnis ähnliches Band entstehen. Das dafür vorgesehene Pflegegeld sowie anlassbezogene Beihilfen und Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln sind steuerfreie Beihilfen, sofern keine Erwerbstätigkeit vorliegt. Sobald die Erziehungsbeiträge abzüglich Aufwandsentschädigungen pro Pflegehaushalt im Jahr über 24.000 EUR liegen, ist allerdings von einer Erwerbstätigkeit auszugehen. Die vereinnahmten Gelder stellen dann steuerpflichtige Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit dar. Dabei ist zu beachten, dass sogenannte Platzhaltekosten und Bereitschaftsgelder nicht steuerpflichtig sind.
BMF, Schreiben vom 24.5.2007, Az. IV C 3 - S 2342/07/0001, DB 2007, 1221
Kinder zwischen Ausbildungsabschluss und Wehr oder Zivildienstbeginn
Für volljährige Kinder bis zum 27. Lebensjahr (ab 1.1.2007: 25. Lebensjahr) besteht auch in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen Ausbildungsabschluss und dem Beginn des Wehr- oder Zivildienstes ein Anspruch auf Weitergewährung des Kindergelds.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Kind nach Abschluss des Wehrdienstes weiter ausgebildet wird. Für die steuerlicher Förderung ist es nicht notwendig, dass der Ausbildungswille vorab nachgewiesen wird.
Der Bundesfinanzhof stellte jetzt klar, dass das Bestehen einer typischen Unterhaltssituation in kurzen Übergangszeiten nicht davon abhängt, ob die Ausbildung nach dem Wehrdienst noch fortgesetzt werden soll.
Von dieser Entscheidung profitieren viele Eltern. Denn in Hinsicht auf den anstehenden Wehrdienst fällt es in der Praxis schwer, sich vorzeitig für eine Arbeitsstelle oder eine weitere Ausbildung zu entscheiden.
BFHurteil vom 25.1.2007, Az. III R 23/06, DStR 2007, 798
Außergewöhnliche Zuwendungen an Sportvereine lösen Schenkungsteuer aus
Nicht satzungsmäßige oder nicht allen Vereinsmitgliedern auferlegte Leistungen eines Förderers an einen Sportverein unterliegen als freigebige Zuwendungen der Schenkungsteuer.
Das gilt nach der Auffassung des Bundesfinanzhofs zumindest immer dann, wenn den Zuwendungen keine entsprechende Gegenleistung des Vereins gegenübersteht. Das Recht des Förderers, auf die Zusammensetzung der Vereinsmannschaft Einfluss nehmen zu können, gilt hierbei nicht als Gegenleistung.
Diese Konstellation ist klassisch bei einem Fußballverein, wenn der Förderer auch in die sportlichen Entscheidungen eingreifen darf und im Gegenzug Spielergehälter, Prämien oder Ablösesummen finanziert. Das läuft formal oft im Rahmen von Darlehensverträgen, die aber keine konkrete Rückzahlungsverpflichtung für den Verein enthalten.
Das bedeutet, dass jede einzelne Zuwendung als gesonderte Schenkung durch Bescheid festzusetzen ist und alle Beträge innerhalb des Zehnjahreszeitraums zur Ermittlung der Schenkungsteuerlast zusammenzurechnen sind. Dadurch kann schnell eine hohe Steuerschuld entstehen, der lediglich ein jährlicher Freibetrag von 300 EUR gegenübersteht. Deshalb sollten Steuerpflichtige mit engen Vereinskontakten diese Gefahr ernst nehmen. Denn nur zu oft werden diese Fälle erst im Nachhinein bekannt, so z.B. im Rahmen von Betriebsprüfungen oder Fahndungsfällen.
BFHurteil vom 15.3.2007, Az. II R 5/04, DStR 2007, 799
Lebensversicherungen gehören nicht zum Betriebsvermögen
Versicherungen auf das Leben oder den Todesfall eines (Mit)Unternehmers oder eines nahen Angehörigen sind selbst dann privat veranlasst, wenn sie der Absicherung betrieblicher Kredite dienen. Ein Betriebsausgabenabzug für die Beiträge kommt nicht in Betracht.
Im vom Bundesfinanzhof unter Bekräftigung der bisherigen Rechtsprechung entschiedenen Fall hatte eine Kommanditgesellschaft (KG) zum Grundstückserwerb mehrere Darlehen aufgenommen, die durch Ablaufleistung aus drei Lebensversicherungsverträgen getilgt werden sollten. Der Abschluss durch die KG als Versicherungsnehmerin erfolgte auf das Leben der Kinder ihrer Kommanditisten
BFHbeschluss vom 11.12.2006, Az. VIII B 5/06, unter www.iww.de, Abrufnr. 071857
Vereinfachungsregeln bei der GmbH geplant
er am 23.5.2007 vom Bundeskabinett beschlossene Regierungsentwurf zur Modernisierung des GmbHrechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) geht über den Referentenentwurf aus dem letzten Jahr in einigen Punkten hinaus. Es ist geplant, dass das Gesetz in der ersten Hälfte 2008 in Kraft treten wird. Hier einige wichtige weitere Neuerungen:
• Vorgesehen ist eine Einstiegsvariante der GmbH, quasi eine "MinigmbH€œ, die mit einem Kapital in Höhe von 1 EUR gegründet werden kann. Bei dieser haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft handelt es sich nicht um eine neue Rechtsform. Vielmehr darf die "MinigmbH€œ ihre Gewinne künftig nicht voll ausschütten, um dadurch das Mindeststammkapital einer "regulären€œ GmbH von 10.000 EUR nach und nach anzusparen.
• Ein Mustergesellschaftsvertrag für unkomplizierte GmbHstandardgründungen (z.B. mit höchstens drei Gesellschaftern) soll es ermöglichen, den Gründungsprozess ohne rechtliche Beratung durchzuführen. Wird das Muster verwendet, ist keine notarielle Beurkundung des Vertrags, sondern lediglich eine öffentliche Beglaubigung der Unterschriften erforderlich.
• Ebenso ist für die Handelsregisteranmeldung ein Muster (zu finden im GmbHgesetz als Anlage) vorgesehen. Die zur Gründung der GmbH erforderlichen Unterlagen werden elektronisch beim Registergericht eingereicht.
Der Regierungsentwurf hält daran fest, dass künftig nur noch 10.000 EUR Mindeststammkapital statt derzeit 25.000 EUR für die Gründung einer "regulären€œ GmbH erforderlich sein sollen.
Regierungsentwurf des Gesetzes zur Modernisierung des GmbHrechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.5.2007, unter www.iww.de, Abrufnr. 071858
Erlass der Grundsteuer bald auch für Vermieter mit strukturell bedingten Leerständen?
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat mit einer aktuellen Entscheidung den Weg eröffnet, Vermietern die Grundsteuer unter vereinfachten Voraussetzungen teilweise zu erlassen.
Bisherige Rechtslage
Nach den grundsteuerrechtlichen Regelungen kommt es auf Antrag aktuell zu einem Erlass der Grundsteuer, wenn sich der Rohertrag (nachhaltig erzielbare Einnahmen wie z.B. Miete und Pacht) für Vermieter durch atypische und vorübergehende Ereignisse wie
• Zahlungsausfall des Mieters,
• Hochwasser, Sturm oder Brand
gemindert hat. Aufgrund einer früheren Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2001 kam ein Erlass allein aufgrund der allgemeinen Wirtschaftslage bislang nicht in Betracht.
Auffassung des Bundesfinanzhofs
Der Bundesfinanzhof ist allerdings der Auffassung, dass ein Erlass der Grundsteuer auch bei strukturell bedingten Ertragsminderungen wie
• Mietverfall,
• Überangebot oder
• Bevölkerungsrückgang
der Fall sein sollte. Er rief deshalb den gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes an. Im Rahmen dieses Verfahrens hat das Bundesverwaltungsgericht erklärt, an seiner einschränkenden Auslegung nicht mehr festzuhalten.
Geplante Neuregelung
Der sich damit nun abzeichnende Verfahrensausgang hat erhebliche Praxisauswirkungen, sollten auch strukturell bedingte Ereignisse als Erlassgrund anerkannt werden. Bis zur endgültigen Entscheidung sollten Betroffene ihre Fälle offenhalten. Dabei ist zu beachten, dass ein Antrag auf Erlass der Grundsteuer jeweils bis Ende März des Folgejahres bei den zuständigen Stellen eingehen muss. Sofern dies bereits geschehen ist, kann der Streitpunkt über die zusätzlichen Erlassgründe bis zur endgültigen Klärung ruhen. Vermieter sollten jedoch in jedem Fall vorab geeignete Unterlagen sammeln und später auch gegen die Festsetzung für das Jahr 2007 vorgehen.
BVerwG, Beschluss vom 24.4.2007, Az. GmSoGB 1.07, unter www.iww.de, Abrufnr. 071666
Details zu geänderten Steuerregeln bei Auswärtstätigkeiten
Der Bundesfinanzhof hat in den letzten Jahren in mehreren Urteilen die Grundsätze bei Fahrt-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten im Zusammenhang mit Auswärtstätigkeiten geändert. Im Ergebnis können Arbeitnehmer mit Einsatzwechseltätigkeit nun ebenfalls die Dienstreisegrundsätze anwenden und Arbeitgeber Aufwendungen insoweit steuerfrei erstatten.
Arbeitnehmer mit ständig wechselnden Tätigkeitsstätten begründen keine doppelte Haushaltsführung mehr und können Übernachtungs- sowie Fahrtkosten voll und zeitlich unbegrenzt abziehen. Die Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsort sind regelmäßig in tatsächlicher Höhe oder in Höhe der Kilometersätze für Dienstreisen abziehbar.
Für die Ermittlung der Verpflegungsmehraufwendungen ist die Abwesenheitszeit von der Heimatwohnung maßgebend, beschränkt auf die ersten drei Monate einer Tätigkeit an derselben auswärtigen Einsatzstätte. Für den Neubeginn der Frist gelten die allgemeinen Reisekostengrundsätze.
OFD Rheinland vom 7.2.2007, Az. S 2353 - 1001 - St 214, unter www.iww.de, Abrufnr. 071608
Der grüneœ Flughafenausgang
Wer aus dem (NichteU-)Ausland nach Deutschland einreist, muss sich über die von ihm zu beachtenden Zollvorschriften informieren. Dazu gehört nach Ansicht des Bundesfinanzhofs auch, dass man sich über die Bedeutung des grün gekennzeichneten Flughafenausgangs Kenntnis verschafft, der nicht von Reisenden benutzt werden darf, die Waren bei sich führen, für die sie Einfuhrabgaben zu entrichten haben. Diese müssen den "roten€œ Ausgang benutzen und dort eine Zollanmeldung abgeben. Unterlässt es ein Reisender, sich über die Bedeutung der farblich unterschiedlich gekennzeichneten Ausgänge zu informieren, begeht er bereits eine - im Allgemeinen zumindest - leichtfertige Abgabenverkürzung.
BFHbeschluss vom 16.3.2007, Az. VII B 21/06, unter www.iww.de, Abrufnr. 071535
Schuldübernahme bei Erbauseinandersetzung führt zu Anschaffungskosten
Löst sich eine Erbengemeinschaft vor dem vom Erblasser per Testament festgelegten Termin durch Realteilung ("Naturalteilung€œ) auf, kann eine überproportionale Schuldübernahme zu Anschaffungskosten - als Gegenleistung für die frühzeitige Nutzung - führen. Das gilt dann, wenn ein Miterbe Schulden übernimmt, die auf einem für einen anderen Miterben bestimmten Grundstück lasten. In diesem Fall liegt eine Gegenleistung dafür vor, dass der übernehmende Miterbe den ihm erst später zugedachten Besitz vorzeitig aus dem Vermögen der Erbengemeinschaft in das eigene Vermögen überführen kann.
Zwar sind die übernommenen Schulden nicht sofort als Werbungskosten abzugsfähig, aber über die Nutzungsdauer abzuschreiben. Dass er einen Anspruch auf Grundbesitzübertragung zu einem späteren Zeitpunkt hatte, spielt keine Rolle.
Würde das Gemeinschaftsvermögen hingegen - wie vom Erblasser geplant - im Wege der Auseinandersetzung verteilt, läge in der Erfüllung des erbrechtlichen Auseinandersetzungsanspruchs kein Anschaffungsgeschäft. Die übernehmenden Miterben führen die Anschaffungs- und Herstellungskosten des Rechtsvorgängers fort. Wie sich das dem Miterben entsprechend seiner Erbquote zugeteilte Nachlassvermögen zusammensetzt, hat dabei keine Bedeutung.
BFHurteil vom 19.12.2006, Az. IX R 44/04, DStR 2007, 668
Aufwendungen für Segeljacht und OldtimerFlugzeuge nicht als Betriebsausgaben abziehbar
Regelmäßig ist die Entscheidung, welche Kosten für einen Betrieb angemessen und notwendig sind, allein dem Unternehmer selbst überlassen. Aber auch hier gibt es gesetzlich manifestierte Ausnahmen von diesem Grundsatz. So sind bestimmte Aufwendungen, die daneben auch die private Lebensführung berühren können, prinzipiell nicht als Betriebsausgaben abziehbar.
Der Bundesfinanzhof hat aktuell entschieden, dass dieses Abzugsverbot auch die Aufwendungen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) für Oldtimerflugzeuge erfasst, die zu Werbezwecken z.B. bei Flugtagen eingesetzt werden. Ebenso wenig kann der Aufwand für eine Segeljacht den Gewinn der GmbH mindern, die überwiegend von Lehrlingen und Arbeitnehmern des Unternehmens, teilweise aber auch von dem Unternehmer selbst, genutzt wurde. Denn das Unterhalten einer Segeljacht und von Oldtimerflugzeugen indiziert bereits eine private Mitveranlassung, die regelmäßig nur zum Abzugsausschluss führen kann.
BFHurteil vom 7.2.2007, Az. I R 27-29/05, unter www.iww.de, Abrufnrn. 071651-071653
Neues zur Verfassungsmäßigkeit der Neuregelungen zur Pendlerpauschale
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mitgeteilt, dass seiner Auffassung nach keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Neuregelungen zur Pendlerpauschale bestehen. Die Finanzämter sollen daher diesbezügliche Anträge auf Aussetzung der Vollziehung trotz anders lautender Entscheidungen des Niedersächsischen Finanzgerichts und des Finanzgerichts des Saarlandes weiterhin ablehnen.
Denn selbst wenn "ernstliche Zweifel€œ an der Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung bestehen würden, käme nach Auffassung des BMF keine Aussetzung der Vollziehung in Betracht.
Das Interesse an einer geordneten Haushaltsführung sei höher zu bewerten, als das Interesse der Antragsteller an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Anwendung einer formell verfassungsgemäß zustande gekommenen Rechtsnorm.
BMF, Schreiben vom 4.5.2007, Az. IV A 7 - S 0623/07/0002, unter www.iww.de, Abrufnr. 071667
Neue Kontrollmaßnahmen bei grenzüberschreitenden Bargeldtransfers geplant
Bislang mussten Personen bei einem Grenzübertritt generell auf Verlangen Zahlungsmittel erst im Wert ab 15.000 EUR anmelden. Dies soll sich mit Wirkung ab dem 15.7.2007 ändern, soweit es sich um eine Ausreise aus der EU sowie um die Einreise von einem Drittland bezieht. Für diese Fälle soll die Schwelle auf 10.000 EUR sinken. Anders als bei Reisen innerhalb des Gemeinschaftsgebiets sollen die Angaben nicht auf Verlangen, sondern selbstständig in schriftlicher Form vorzunehmen sein.
Betroffen von der geplanten Neuregelung sollen nicht nur mitgeführtes Bargeld, sondern auch Wertpapiere, Sparbücher, Schecks oder Edelmetalle sein. Die verpflichtende Meldung soll neben Name, Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsangehörigkeit auch Eigentümer, Herkunft, Verwendung und Empfänger der Mittel sowie Reiseweg und Verkehrsmittel enthalten. Diese Daten können elektronisch gespeichert und auch an andere Länder übermittelt werden. Bei Verdacht auf Geldwäsche sollen die Barmittel sichergestellt werden können, um den Verwendungszweck zu klären.
Personen, die ihrer Meldepflicht nicht nachkommen, sollen eine Ordnungswidrigkeit begehen, die mit einer Geldbuße bis zu 1 Mio. EUR geahndet werden kann. Zu beachten ist, dass nicht das Wohnsitzland Adressat der Meldung sein soll. Zuständig soll der EUstaat sein, von dem aus das Gemeinschaftsgebiet verlassen oder betreten wird. Wer etwa von Wien aus in die Türkei oder die USA fliegt, hat die mitgeführten Gelder in Österreich zu melden. Bei Reisen innerhalb der EU bleibt es bei der bisherigen Regelung: Mittel ab 15.000 EUR aufwärts sind erst auf Verlangen und nicht selbstständig zu deklarieren.
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes und anderer Gesetze vom 12.3.2007, BT Drs. 16/4663, unter www.iww.de, Abrufnr. 071637
Beachtenswertes bei der Beteiligung an ausländischen Personengesellschaften
Die Beteiligung an Gesellschaften im Ausland erfolgt oftmals aus dem Grund, dass die realisierten Einkünfte dort wegen hoher Freibeträge steuerfrei bleiben oder nur mit moderaten Steuersätzen erfasst werden. Im Rahmen der inländischen Veranlagung werden diese Einkünfte dann nur über den Progressionsvorbehalt erfasst, also von der deutschen Einkommensteuer freigestellt und nur zur Ermittlung des individuellen Steuersatzes herangezogen.
Bei diesen attraktiven Aussichten wird jedoch oft wenig beachtet, dass beispielsweise der Beitritt in eine ausländische Personengesellschaft spätestens innerhalb eines Monats beim Wohnsitzfinanzamt als meldepflichtiges Ereignis anzuzeigen ist.
Dabei sind, anders als bei der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, keine Mindestgrenzen vorgesehen. Wer vorsätzlich oder leichtfertig seiner Anzeigepflicht nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 5.000 EUR geahndet werden kann. Das Bundeszentralamt für Steuern ist über die ausländische Beteiligung sowie über alle Änderungen und die getroffenen Feststellungen zu unterrichten.
LfSt Bayern vom 2.2.2007, Az. S 0361 - 5 St 41N, unter www.iww.de, Abrufnr. 071609
Kindergeld in Höhe von 154 EUR ausreichend
Die aktuelle Höhe des Kindergelds entspricht verfassungsgemäßen Vorgaben. Mit dieser Entscheidung zerstreut der Bundesfinanzhof die in einigen Medien verbreitete Hoffnung, Eltern könnten bei der Kindergeldkasse einen Zuschlag verlangen. Der Gesetzgeber hat bei der Festlegung der Höhe des Kindergelds seinen Gestaltungsspielraum in zulässiger Weise ausgeübt.
BFHbeschluss vom 14.2.2007, Az. III R 176/06, unter www.iww.de, Abrufnr. 071668
Änderungsanträge zur Verfassungs-mäßigkeit der Grundsteuer werden zurückgewiesen
Das Bundesministerium der Finanzen weist darauf hin, dass die obersten Finanzbehörden der Länder durch Allgemeinverfügung Aufhebungs- und Änderungsanträge zurückweisen werden, soweit mit diesen Anträgen geltend gemacht wurde, das Grundsteuergesetz sei verfassungswidrig.
Diesen Anträgen kann nicht stattgegeben werden, weil das Bundesverfassungsgericht in mehreren Beschlüssen die Verfassungsmäßigkeit des Grundsteuergesetzes bestätigt hat. Die Allgemeinverfügung ermöglicht es, die bei den Finanzämtern massenhaft eingegangenen Anträge effizient abzuwickeln. Einspruchsverfahren werden von der Allgemeinverfügung allerdings nicht erfasst.
Betroffene Anträge
Betroffen von der Zurückweisung durch Allgemeinverfügung sind am 30.3.2007 anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte, zulässige Anträge auf • Aufhebung oder Änderung der Festsetzung eines Grundsteuermessbetrags,
• Aufhebung oder Änderung der Feststellung eines Einheitswerts für inländischen Grundbesitz,
• Fortschreibung des Einheitswerts für inländischen Grundbesitz,
• Neuveranlagung des Grundsteuermessbetrags,
• Aufhebung oder Änderung der von den Finanzämtern der Länder Berlin, Bremen und Hamburg erlassenen Grundsteuerbescheide.
Verfahren
Gegen die Allgemeinverfügung können betroffene Steuerpflichtige Klage erheben. Die Frist zur Erhebung der Klage beträgt ein Jahr und beginnt am Tag nach der Herausgabe des Bundessteuerblatts, in dem die Verfügung veröffentlicht wird. Ein Einspruchsverfahren ist nicht vorgeschaltet.
BMF, Pressemitteilung vom 2.5.2007, Nr. 49/2007, unter www.iww.de, Abrufnr. 071669
Bewirtung im Eigenheim kann bei variablem Gehalt zu Werbungskosten führen
Veranstaltet ein angestellter Geschäftsführer, der regelmäßig ein Festgehalt und eine Tantieme bezieht, zum 25-jährigen Dienstjubiläum ein Fest im heimischen Garten ausschließlich für seine Mitarbeiter, sind die Aufwendungen als Werbungskosten steuerlich abzugsfähig.
Hauptgrund hierfür sind seine variablen Bezüge, die von der Leistungsfähigkeit der Mitarbeiter abhängig sind und durch die Einladung gesichert werden können. Dadurch ist ein solches Gartenfest ausschließlich durch seine Tätigkeit als Geschäftsführer der Firma veranlasst.
Unerheblich ist für den Bundesfinanzhof, dass die Feier zu Hause beim Geschäftsführer stattfindet. Das führt nicht automatisch zu einem privaten Fest, wenn sich die Aufwendungen im Rahmen vergleichbarer betrieblicher Veranstaltungen bewegen. Im Urteilsfall galt als weiteres Indiz für eine betriebliche Veranlassung, dass der Gastgeber die meisten der eingeladenen Mitarbeiter nicht persönlich kannte. Arbeitgeber und Angestellte sollten die neue Tendenz der Rechtsprechung nutzen und durch ausreichende Nachweise zeitnah dokumentieren.
BFHurteil vom 1.2.2007, Az. VI R 25/03, DStR 2007, 575
Keine Mitnahme von gewerbesteuerlichen Verlusten bei Ortswechsel von Franchisenehmern
Ein gewerbesteuerlich verbliebener Vorlustvortrag kann in Folgejahren nur berücksichtigt werden, wenn der dann bestehende Gewerbebetrieb mit dem Unternehmen im Entstehungsjahr des Verlustes identisch ist. Hierzu muss ein wirtschaftlicher, organisatorischer und finanzieller Zusammenhang zwischen den Betätigungen bestehen.
Eine solche Unternehmensidentität liegt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs dann nicht mehr vor, wenn ein Franchisenehmer sein bisheriges Geschäft aufgibt und an einem anderen Ort ein neues eröffnet. Eine unschädliche Betriebsverlegung liegt nur vor, wenn beide Betriebe bei wirtschaftlicher Betrachtung identisch sind. Hierzu muss zumindest ein Teil der Arbeitnehmerschaft weiter beschäftigt werden.
Zudem müssen die Betriebsmittel im Wesentlichen dieselben bleiben. Entsprechendes gilt auch für die Ausstattung des Geschäfts. Ein identischer Franchisevertrag bedeutet in diesen Fällen lediglich, dass der neue Betrieb die gleiche äußere Organisationsstruktur erhält. Dies rechtfertigt aber nicht die Annahme der Unternehmensidentität. Franchisenehmer sollten deshalb den möglichen Wegfall der Verlustverrechnung beachten, bevor sie in eine andere Region wechseln. Im Urteilsfall wurde ein Markt mit hohen Verlustvorträgen geschlossen, der gesamte Warenbestand verkauft und das Anlagevermögen verschrottet. Das neue Geschäft derselben Kette war 600 km vom ursprünglichen Standort entfernt.
BFHurteil vom 7.11.2006, Az. VIII R 30/05, DStR 2007, 533
Steuerfahndung darf Kontrollbesuche durchführen
Kontrollbesuche der Steuerfahndung in angemessenen Abständen sind von den gesetzlichen Vorschriften gedeckt. Zur Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle dürfen Grundstücke und Geschäftsräume betreten werden, soweit dies zur Feststellung von Besteuerungsgrundlagen erforderlich ist. Art und Umfang bestimmt die Steuerfahndung nach pflichtgemäßem Ermessen. Das Recht, Betriebsräume zu betreten, um dort im Zusammenhang mit der Verpflichtung des Betriebsinhabers zur Auskunftserteilung Geschäftsbücher und Akten zu prüfen oder Waren und Einrichtungen zu besichtigen, ist nicht als Eingriff und Beschränkung in das Hausrecht zu qualifizieren.
BFHbeschluss vom 22.12.2006, Az. VII B 121/06, DB 2007, 615
Wertpapierkauf von Banken in der Vermögensverwaltung umsatzsteuerpflichtig
Die Leistungen von Kreditinstituten an Privatkunden sind generell umsatzsteuerfrei. Das gilt auch für den Handel mit Aktien, Anleihen oder Fonds. Bei Wertpapiertransaktionen im Rahmen einer Vermögensverwaltung handelt es sich aber nach Auffassung der Finanzverwaltung lediglich um eine unselbstständige Nebenleistung zu der steuerpflichtigen Hauptleistung Vermögensverwaltung mit der Folge, dass diese umsatzsteuerpflichtig sind. Dieser Grundsatz ist ab 2007 generell anzuwenden. Damit verteuern sich die Gebühren für Sparer. Getrennte und damit zum Teil steuerfreie Leistungen können hier nur dann vorliegen, wenn der Kunde selbst darüber entscheiden kann, ob Transaktionen durchgeführt werden sollen. Hierzu muss er aber noch vor seiner Order durch die Bank informiert werden und dieser einen entsprechenden Auftrag erteilen. OFD Rheinland, Verfügung vom 26.2.2007, Az. S 7160 a - 1001 - St 434, DB 2007, 660
Kind zählt bei Studienabbruch bis zum Semesterende
Ein volljähriges Kind wird steuerlich z.B. dann nicht mehr als Kind berücksichtigt, wenn es das Studium abbricht. Zu welchem Zeitpunkt ein Studium als abgebrochen angesehen werden kann, richtet sich regelmäßig nach dem Ende des Semesters und nicht nach dem Tag der Antragstellung auf Exmatrikulation. Denn der Antrag sagt nichts darüber aus, ob der Studierende sein Studium tatsächlich abgebrochen hat. Zudem wirkt eine Exmatrikulation zum Ablauf des Semesters, sofern der Student nichts anderes beantragt.
FG Rheinlandpfalz, Urteil vom 8.2.2007, Az. 2 K 2214/05, unter www.iww.de, Abrufnr. 071004
Entlastung für zusammenlebende verheiratete Eltern soll geklärt werden
Der Bundesfinanzhof (BFH) hält es für verfassungsgemäß, dass zusammenlebende verheiratete Eltern keinen Entlastungsbetrag erhalten, wie er Alleinerziehenden zusteht. Zwar verbietet Art. 6 des Grundgesetzes, die Ehe und Familie gegenüber anderen Lebensgemeinschaften schlechter zu stellen. Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird zuammenlebenden verheirateten Eltern aber nicht wegen ihrer Ehe versagt, denn auch zusammenlebende unverheiratete Eltern erhalten den Entlastungsbetrag nicht. Der Freibetrag wird nur Alleinstehenden gewährt. Damit erfolgt keine Diskriminierung von ehelichen gegenüber nichtehelichen Erziehungsgemeinschaften.
Allerdings hat der BFH verfassungsrechtliche Zweifel, weil die entsprechende gesetzliche Vorschrift aus dem Einkommensteuergesetz generell Personen ausschließt, die die Voraussetzungen für die Anwendung des "Ehegattensplitting€œ erfüllen.
Das Ehegattensplitting ist ein Verfahren zur Berechnung der Einkommensteuer von zusammenveranlagten Ehegatten, wobei die entlastende "Splittingwirkung€œ regelmäßig eintritt, wenn zwischen den Ehegatten eine Einkommensdifferenz besteht. So können sich auch bei Ehepaaren Situationen ergeben, in denen das Kind nur von einem Ehegatten wie ein Alleinstehender betreut und erzogen wird. Das ist z.B. denkbar, wenn eine Haushaltsgemeinschaft mit dem Ehegatten nicht durchgehend bestand, etwa bei dauernder Trennung der Eheleute zu Beginn oder bei Heirat und Begründung einer Haushaltsgemeinschaft gegen Ende des Jahres. Dieser Aspekt musste im Urteilsfall jedoch nicht entschieden werden.
Die Verwaltung wird dennoch vorläufig ergangene Bescheide aktuell nicht für endgültig erklären, da im Streitfall das Bundesverfassungsgericht angerufen wurde. Wegen der vom BFH vorgebrachten weiteren Bedenken sollten jedoch auch verheiratete Eltern mit Kindern insbesondere in den oben genannten Sonderlebenssituationen ihre Verfahren weiter offenhalten. Daneben kommen folgende weitere Fälle in Betracht:
• Pflegebedürftigkeit, Erkrankung oder schwere Behinderung eines Ehegatten,
• ein Partner muss längere Zeit z.B. im Krankenhaus oder Gefängnis verbringen, die miteinander verheirateten Eltern leben aber nach den einkommensteuerrechtlichen Regelungen nicht dauernd getrennt,
• Auslandsaufenthalt eines Elternteils bei unbeschränkter Steuerpflicht und
• doppelte Haushaltsführung aus beruflichem Anlass.
BFHurteil vom 19.10.2006, Az. III R 4/05, DStR 2007, 342, beim BVerfG unter Az. 2 BvR 310/07
Verdeckte Gewinnausschüttung bei Nachtzulage für Minderheitsgesellschafter
Bezieht ein nicht beherrschender Gesellschafter, der zugleich aber leitender Angestellter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist, neben einem hohen Festgehalt und Sonderzahlungen zusätzlich Zuschläge für Sonntags-, Feiertags-, Mehr- und Nachtarbeit, können diese als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) bei seinen Einkünften aus Kapitalvermögen zu erfassen sein. Steuerfreie Einnahmen bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit kommen dann nicht in Betracht.
Damit erweitert der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung zur Qualifizierung derartiger Zuschläge als vGA vom Gesellschaftergeschäftsführer auch auf Minderheitsgesellschafter.
Hintergrund der Rechtsprechung zum Gesellschaftergeschäftsführer ist, dass dieser sich grundsätzlich in anderer Weise als ein normaler Angestellter mit der GmbH identifiziert. Seine Arbeit ist ergebnisbestimmt, was regelmäßig in einem deutlich höheren Gehalt zum Ausdruck kommt. Mit dieser besonderen Stellung verträgt sich keine Vereinbarung über die Vergütung von Zuschlägen.
Etwas anderes kann nur gelten, wenn die Vereinbarung auch mit vergleichbaren gesellschaftsfremden Personen abgeschlossen wird. Erhält ein leitender Angestellter als Minderheitsgesellschafter eine üppige finanzielle Gesamtausstattung, so ist nun zu prüfen, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter diesen Vorteil ebenfalls einem vergleichbaren Nichtgesellschafter zugewendet hätte. Kommt man nicht zu diesem Ergebnis, gelten die Konditionen als durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst und eine vGA ist zu bejahen.
BFHurteil vom 13.12.2006, Az. VIII R 31/05, DStR 2007, 438
Sanierung und Renovierung fallen bis 2005 nicht unter die haushaltsnahe Dienstleistung
Bis zum Jahr 2005 sind Kosten rund um Wohnung und Garten nur als Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen abziehbar, wenn die durchzuführenden Tätigkeiten grundsätzlich nicht von Fachkräften erbracht werden müssen. Obwohl sich diese strickte Einordnung nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, schließt sich der Bundesfinanzhof an dieser Stelle der Auffassung der Finanzverwaltung an. So stellt die Renovierung einer Hausfassade bis 2005 keine begünstigte haushaltsnahe Dienstleistung dar.
Unter den Begriff haushaltsnahe Dienstleistung fallen ausschließlich hauswirtschaftliche Arbeiten, die üblicherweise zur Versorgung der in einem Privathaushalt lebenden Personen erbracht werden. Hierzu zählen Einkaufen, Kochen, Waschen, die Reinigung sowie die Pflege von Räumen, Gärten, Kindern und kranken Haushaltsangehörigen. Diese Tätigkeiten werden gewöhnlich durch die Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechende Beschäftigte erledigt. Handwerkliche Tätigkeiten wie die Sanierung einer Hausfassade werden in der Regel nur von Fachkräften durchgeführt und sind daher nicht typisch hauswirtschaftlich.
Die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten sind allerdings erstmalig ausdrücklich seit 2006 steuerbegünstigt. Unter diese neue Vergünstigung fallen auch Aufwendungen für z.B. Schornsteinfegertätigkeiten oder die Waschmaschinenreparatur.
BFHurteil vom 1.2.2007, Az. VI R 77/05, DStR 2007, 530
Antrag auf Erstattung ausländischer Umsatzsteuer bis Ende Juni stellen
Unternehmer müssen den Antrag auf Erstattung ihrer 2006 gezahlten ausländischen Umsatzsteuer bis zum 30.6.2007 bei der jeweils zuständigen Behörde stellen. Das Umsatzsteuervergütungsverfahren gilt in den 27 EUmitgliedstaaten und aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen auch in Norwegen, Island, Liechtenstein, Mazedonien, der Schweiz, Kanada, Japan oder den USA.
Durchführung
Die Durchführung eines Antragsverfahrens kommt insbesondere bei nicht unwesentlichen Kosten, die im Zusammenhang mit Auslandsreisen entstanden sind oder bei Messekosten in Betracht. Allerdings wird die in ausländischen Tankrechnungen enthaltene Vorsteuer bei Drittländern nicht erstattet.
Grundvoraussetzungen für die Antragstellung
Eine Voraussetzung für die Durchführung des Antragsverfahrens ist, dass der Unternehmer in dem jeweiligen Land keine steuerbaren Umsätze tätigt. Notwendig ist weiter, dass Antragsformulare aus den entsprechenden Ländern genutzt werden und der Nachweis durch die Vorlage von Rechnungen und Einfuhrbelegen im Original erfolgt. Die Rechnungsbelege müssen zudem den formellen Anforderungen des betreffenden Staates entsprechen. Der Unternehmer hat die Höhe der zu erwartenden Vergütung selbst zu berechnen und den Antrag zu unterschreiben. Der Vergütungszeitraum beträgt mindestens drei Monate und höchstens ein Kalenderjahr. Zu beachten ist, dass es in einigen Staaten Mindestbeträge für die jährliche oder vierteljährliche Antragstellung gibt. Der ausländischen Erstattungsbehörde muss ferner eine Bescheinigung des deutschen Finanzamts vorgelegt werden, die die Unternehmereigenschaft für den gesamten Vergütungszeitraum ausweist und die Steuernummer des Unternehmers beinhaltet. Fehlt es an diesem Nachweis, entfällt die Vergütung der Vorsteuerbeträge.
BMF, Schreiben vom 7.2.1996, Az. IV C 4 - S 7359 - 23/96, BStBl I 1996, 118
Rentenbeiträge beim 400EURJob sind Vorsorgeaufwand
Altersvorsorgeaufwendungen werden seit 2005 getrennt von den sonstigen Versicherungsleistungen als Sonderausgaben erfasst und abgezogen. Bei Arbeitnehmern wird dabei der Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung als Vorsorgeaufwand hinzugerechnet. In der Übergangsphase bis 2025 erfolgt dies aber nur anteilig mit dem im jeweiligen Jahr geltenden Prozentsatz. Vom Höchstbetrag der abziehbaren Sonderausgaben wird anschließend der steuerfreie Arbeitgeberanteil wieder vollständig abgezogen. Das führt für Angestellte zu einem geringeren Sonderausgabenabzug.
Nach Auffassung der Finanzverwaltung ergibt sich die gleiche steuerliche Behandlung auch bei Minijobs im Rahmen von geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen. Hier ist der vom Arbeitgeber abzuführende Betrag in Höhe von aktuell 15 Prozent ebenfalls anteilig hinzurechnen und dann vollständig wieder abzuziehen. Dabei erfolgt die Berücksichtigung des steuerfreien Arbeitgeberanteils im Rahmen eines Minijobs zunächst unabhängig davon, ob der Beitrag in der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen wird oder ob eine Pauschalbesteuerung erfolgt. Bei zusammenveranlagten Ehegatten werden die geleisteten Vorsorgeaufwendungen bis zum gemeinsamen Höchstbetrag angesetzt. Damit die Finanzämter entsprechende Fälle künftig leichter erkennen, beabsichtigt die Verwaltung im Mantelbogen zur Einkommensteuererklärung eine neue Abfrage aufzunehmen. Hier soll der Steuerpflichtige angeben, ob er im Rahmen eines Minijobs einen steuerfreien Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung erhalten hat, der nicht in seiner Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen ist.
Zu beachten ist, dass die Beitragsanteile des Arbeitgebers nicht immer zu Zuschlägen an Entgeltpunkten und zu einer Kürzung des Vorwegabzugs führen. Dies gilt z.B. bei Minijobbern, die als Bezieher einer Vollrente wegen Alters, als Versorgungsbezieher oder wegen einer Beitragserstattung versicherungsfrei sind. Angehörige dieses Personenkreises begründen keinen eigenen Rentenanspruch mehr.
OFD Koblenz vom 1.3.2007, Kurzinfo Ertragsteuergruppe St 3/Einkommensteuer, unter www.iww.de, Abrufnr. 071177
Keine verdeckte Gewinnausschüttung bei Abgeltung für nicht genommenen Urlaub
Wird ein über mehrere Jahre vom Gesellschaftergeschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) aus betrieblichen Gründen nicht in Anspruch genommener Urlaub in bar abgegolten, liegt keine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Der Urlaubsanspruch wandelt sich hier auch ohne gesonderte Vereinbarung automatisch in einen Geldleistungsanspruch wegen erbrachter Mehrleistungen um. Mit der Auszahlung erfüllt die GmbH lediglich Verbindlichkeiten, die auch Fremdgeschäftsführern zugestanden hätten. Die Höhe muss allerdings fremdüblich sein, um den Gewinn mindern zu können.
BFHbeschluss vom 6.10.2006, Az. I B 28/06, BFH/NV 2007, 275
Gestaltung der Erbschaftsteuer in Österreich ebenfalls verfassungswidrig
Der österreichische Verfassungsgerichtshof hat jene Regelung im Erbschaftsteuergesetz aufgehoben, durch die "Erwerbe von Todes wegen€œ der Steuerpflicht unterworfen sind. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31.7.2008 in Kraft (Reparaturfrist).
Beanstandet wird insbesondere, dass der Grundbesitz lediglich mit dem dreifachen Einheitswert aus dem Jahr 1973 angesetzt wird. Damit werde die Wertentwicklung von Grundstücken aktuell nicht angemessen widergespiegelt.
Es gibt aber keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen eine Erbschaftsteuer an sich und dagegen, für die Erbschaftsbesteuerung von Grundbesitz das System der Einheitswerte zu verwenden.
Verfassungsgerichtshof Österreich, Pressemitteilung vom 7.3.2007, unter www.iww.de, Abrufnr. 071194
Keine ExistenzgründerœAnspar-abschreibung für GmbH & Co. KG
Eine Personengesellschaft gilt nur dann als Existenzgründerin, wenn alle Mitunternehmer natürliche Personen sind und jeder Mitunternehmer die Voraussetzung eines Existenzgründers erfüllt. Daraus ergibt sich, dass eine GmbH & Co. KG bereits deshalb nicht unter die Existenzgründer fällt, weil mindestens eine Kapitalgesellschaft (GmbH) Mitunternehmer ist.
Betroffene Personengesellschaften können damit keine Ansparabschreibung unter den erleichterten Voraussetzungen für Existenzgründer in Anspruch nehmen.
Liegen dennoch unzulässig gebildete Ansparrücklagen einer bestandskräftigen Veranlagung zugrunde, ist der Ansatz in der Schlussbilanz des ersten offenen Jahres erfolgswirksam mit einem Gewinnzuschlag richtig zu stellen, selbst wenn in diesem Jahr das Wirtschaftsgut tatsächlich angeschafft worden ist.
OFD Koblenz, Verfügung vom 24.1.2007, Az. S 2139b A - St 31 3, unter www.iww.de, Abrufnr. 071181
Versuch der Grundstücksveräußerung kann zu Grundstückshandel führen
Bei der Beurteilung der Frage, ob ein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt, ist auch der "Versuch einer Veräußerung€œ einzubeziehen. Denn ein erfolgloser Verkaufsversuch indiziert eine Anschaffung in bedingter Veräußerungsabsicht in gleicher Weise wie der gelungene. Dabei können vor allem bei einem branchennahen Hauptberuf auch Grundstücke einbezogen werden, die sich länger als zehn Jahre im Eigentum des Betroffenen befunden haben.
BFHbeschluss vom 8.11.2006, Az. X B 183/05, BFH/NV 2007, 232
Vermögensverwaltungsgebühr zählt nur anteilig zu den Kapitaleinkünften
Sofern die Kosten von Banken und freien Betreuern für die Vermögensanlage nicht gezielt einer Einkunftsart zuzuordnen sind, ist zwischen Aufwendungen für Einkünfte aus Kapitalvermögen und Aufwendungen für Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften zu differenzieren. Hierbei geht die Finanzverwaltung von einer 50:50 Aufteilung im Schätzungsweg aus. Dabei dürfen die Verwaltungsgebühren grundsätzlich nur angesetzt werden, wenn auf Dauer ein Überschuss der steuerpflichtigen Einnahmen vorliegt.
Dem widerspricht nun das Finanzgericht Düsseldorf. Es hält einen pauschalen Aufteilungsmaßstab für nicht geeignet. Sofern in einem Jahr z.B. keine Verkäufe getätigt worden sind, liege in voller Höhe ein Werbungskostenabzug bei den Einkünften aus Kapitalvermögen vor. Damit entfalle die geforderte Aufteilung der Verwaltungsgebühren und zwar selbst dann, wenn sie für Bestandsverwaltung und Vermögensumschichtung gezahlt werde. Unter den Begriff Vermögensverwaltungsgebühr fallen Tätigkeiten durch eine Bank, einen Vormund, einen Betreuer oder einen Vermögensberater.
Die Verwaltung hält dennoch unverändert an ihrer bisherigen Auffassung fest. Danach kann von dem vorgegebenen Aufteilungsmaßstab nur abgewichen werden, wenn dies wirtschaftlich gerechtfertigt ist und nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wurde.
Der Bundesfinanzhof lässt Aufwendungen in voller Höhe bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu, auch wenn sie zum Beispiel bei kreditfinanzierten Anleihen unter Nennwert der Erzielung von steuerfreien Veräußerungsgewinnen dienen. Diese Entscheidung bezieht sich aber nur auf Aufwendungen im Zusammenhang mit steuerfreien Veräußerungsgewinnen als Nebenaspekt, nicht hingegen mit steuerpflichtigen Kurserträgen.
Der Streit um die Kostenzuordnung kann aber voraussichtlich ab dem Jahr 2009 entfallen. Denn dann sollen Kapitaleinnahmen und private Veräußerungsgeschäfte unter den Einkünften aus Kapitalvermögen zusammengefasst werden und Aufwendungen generell nicht mehr abzugsfähig sein. Das gilt für die Verwaltungsgebühren genauso wie für die Bankspesen beim Verkauf. Beides soll mit dem neuen Sparerpauschbetrag abgegolten sein. Sofern die seit 2006 entstandenen Kosten in Zusammenhang mit erst ab 2009 fließenden Einnahmen stehen, werden sie auch derzeit schon nicht mehr berücksichtigt.
FG Düsseldorf, Urteil vom 9.1.2007, Az. 17 K 2300/04 E, DStR 2007, 333
Fällige Gebühren für die Bearbeitung einer verbindlichen Auskunft
Anträge auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft, die ab dem 19.12.2006 beim Finanzamt eingehen, kosten Gebühren. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Auskunft erteilt, abgelehnt oder der Antrag formal falsch ist. Die Gebühr kann allenfalls bei einer Rücknahme entfallen oder reduziert werden. Sie richtet sich grundsätzlich nach dem Gegenstandswert. Maßgebend ist die steuerliche Auswirkung des vom Antragsteller dargelegten Sachverhalts.
Bei Dauersachverhalten ist auf die Auswirkung im Jahresdurchschnitt abzustellen. Der Gegenstandswert beträgt mindestens 5.000 EUR und maximal 30 Mio. EUR. Somit liegt die Gebühr zwischen 121 EUR und 91.456 EUR.
Der Gegenstandswert soll bereits im Auskunftsantrag schlüssig dargelegt werden. Ist der Gegenstandswert nicht ermittelbar, erfolgt die Berechnung nach zeitlichem Aufwand. Pro angefangener halber Stunde werden 50 EUR und insgesamt mindestens 100 EUR fällig. Die Gebühr ist nicht als Betriebsausgabe oder als Werbungskosten absetzbar. Die Gebührenpflicht gilt nicht bei
• einem Antrag auf verbindliche Zusage aufgrund einer Außenprüfung,
• einer Anrufungsauskunft zu Lohnsteuerfragen und
• bei allgemeinen Anfragen, die nicht auf eine verbindliche Auskunft abzielen.
BMF, Schreiben vom 12.3.2007, Az. IV A 4 - S 0224/07/0001, DB 2007, 661
Von Mitarbeitern genutzte PaybackKarte des Arbeitgebers kann zu Arbeitslohn führen
Bei dem "Paybackkundenbindungsprogramm€œ schreibt das ausgebende Unternehmen beim Einkauf für jeden getätigten Umsatz Punkte gut, die in Sachprämien oder eine Barauszahlung eintauschbar sind. Tanken z.B. die Mitarbeiter über die Paybackkarte des Arbeitgebers sowohl für dienstliche als auch für private Zwecke, werden ihnen bei bestimmten Mineralölkonzernen die Paybackpunkte immer auf dem privaten Punktekonto gutgeschrieben.
Diese Vorteile aus dienstlich erworbenen Paybackpunkten führen zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. In den Fällen, in denen der Arbeitgeber erkennen kann, dass derartige Vergütungen erbracht werden, muss er seine Arbeitnehmer darauf hinweisen, dass die für berufliche Zwecke erlangten aber auf dem privaten Punktekonto gebuchten Bonuspunkte anzugeben sind. Geschieht dies nicht, muss der Arbeitgeber das Betriebsstättenfinanzamt unterrichten.
Der vom Arbeitgeber gezahlte, teilweise für private und teilweise für dienstliche Zwecke genutzte Treibstoff ist für die Lohnversteuerung aufzuteilen. Zusätzlich führen die auf dem privaten Konto gutgeschriebenen Paybackpunkte entsprechend zu steuerpflichtigem Arbeitslohn und sind sozialversicherungspflichtig, soweit sie beim Tanken für berufliche Fahrten gewährt wurden. Hilfsweise kann man hier auch sachgerecht schätzen. Das gilt unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer höherwertigen Treibstoff tankt oder nicht. Der Arbeitslohn fließt bereits bei Kontogutschrift und nicht erst bei der späteren Einlösung der Punkte zu. Da bei diesem Programm generell auch eine Auszahlung in Geld möglich ist, können die steuerrechtlichen Vorteile für Sachbezüge nicht gewährt werden.
BMF, Schreiben vom 20.10.2006, Az. IV C 5 - S 2334 - 68/06, unter www.iww.de, Abrufnr. 071193
Regelungen zur Erbschaft und Schenkungsteuer verfassungswidrig
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hält die derzeitigen Vorschriften der Bewertung im Erb- und Schenkungsfall für mit dem Gleichheitsgrundsatz nicht vereinbar und damit für verfassungswidrig. Der Gesetzgeber ist verpflichtet worden, bis spätestens zum 31.12.2008 eine Neuregelung zu schaffen, die alle Vermögensarten nach dem aktuellen Verkehrswert bewertet. Der Verkehrswert wird durch den Preis bestimmt, der zum Wertermittlungsstichtag im gewöhnlichen Geschäftsverkehr im Falle einer Veräußerung zu erzielen wäre. Bis zum Stichtag ist das bisherige Recht weiter anwendbar. Für die Praxis hat der Beschluss u.a. folgende Auswirkungen:
Grundsätzliches
Bei der zukünftigen Bewertung aller Vermögensarten nach dem Verkehrswert könnte es zu einer Absenkung der Steuersätze oder dem Ansatz verschiedener Freibeträge kommen, sofern sich das Steueraufkommen nicht generell erhöhen soll. Das würde in erster Linie Sparguthaben begünstigen. Hier sollte mit einer geplanten Geldschenkung - soweit möglich - noch gewartet werden. Generell aber sollten Besitzer von betrieblichem und land- und forstwirtschaftlichem Vermögen eine höhere Bewertung und damit eine höhere Steuerbelastung in naher Zukunft einkalkulieren. Eile ist zwar noch nicht angebracht, aber eine angedachte Übertragung sollte zumindest konkretere Formen annehmen.
Unbebaute Grundstücke
Bei unbebauten Grundstücken akzeptiert das BVerfG die zeitnahe Erfassung von Bodenrichtwerten.
Immobilien
Eine mögliche Höherbewertung von Immobilien ist wahrscheinlich, aber wohl nicht in den nächsten Monaten. Daher kann eine Immobilienschenkung ohne Hektik noch nach dem Bedarfswertverfahren erfolgen. Auch die geplanten Verschärfungen beim Abzug von Schulden im Zusammenhang mit Grundstücken kommen erst einmal nicht zur Anwendung. Den Aufschub können auch Besitzer von geschlossenen Immobilienfonds nutzen.
Weitere Folgen
Es ist nicht davon auszugehen, dass der Gesetzesentwurf zur Unternehmensnachfolge in der beabsichtigten Form in Kraft treten wird. Denn darin sind weiter der Ansatz der Steuerbilanzwerte und die Anwendung des Stuttgarter Verfahrens vorgesehen. Betriebe erhalten für ihre Nachfolgeplanung also noch einen zeitlichen Aufschub. Diese Zeit sollten auch Anleger in gewerbliche geschlossene Fonds nutzen, da das hierin enthaltene unproduktive Vermögen erst einmal weiterhin als begünstigter Bilanzposten berücksichtigt wird.
Beachtenswertes
Eine generelle Steuererhöhung hat das BVerfG nicht gefordert. Laut Pressemitteilung des Deutschen Steuerberaterverbandes hat der Beschluss des BVerfG`s auch keine Auswirkungen auf bereits ergangene Erbschaftsteuerbescheide. Für betroffene Steuerpflichtige besteht damit kein Handlungsbedarf, da sich an dem bislang festgesetzten Steuerbetrag nichts ändert.
Steuerpflichtige, die zukünftig Vermögenswerte übertragen wollen, müssen generell abwägen: Ist das bestehende Recht günstiger oder könnten die noch zu gestaltenden neuen Erbschaftsteuerregelungen Vorteile bringen.
BVerfG, Beschluss vom 7.11.2006, Az. 1 BvL 10/02, DStR 2007, 235; DStV, Pressemitteilung vom 31.1.2007, P 01/07, unter www.iww.de, Abrufnr. 070526
Auf steuerliche Gleichbehandlung mit Betrieben der öffentlichen Hand achten
Konkurriert ein Unternehmer mit einem Wirtschaftsbetrieb einer Gemeinde, kann er vom Finanzamt Auskunft darüber verlangen, ob die Umsätze dieses Wettbewerbers bei der Umsatzsteuerfestsetzung berücksichtigt worden sind. Das gilt immer dann, wenn für den Unternehmer Anlass zu der Befürchtung besteht, dass die Gemeinde nicht korrekt besteuert wird. Das Steuergeheimnis steht dieser Auskunftserteilung nicht entgegen.
Mit diesem Urteil reagiert der Bundesfinanzhof auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs, wonach der Unternehmer die betreffenden Umsatzsteuerfestsetzungen öffentlicher Einrichtungen vor Gericht angreifen kann.
Da sich die Vorteile öffentlicher Einrichtungen durch den auf 19 Prozent gestiegenen Umsatzsteuersatz verstärkt haben, wird dieser Aspekt immer wichtiger. Unternehmer sollten daher verstärkt Auskunftsersuchen starten, um die Steuerpflicht der Wettbewerber in Erfahrung zu bringen. Sofern diese nicht vorliegt, sind sie zu einer Konkurrentenklage beim Finanzgericht befugt.
BFHurteil vom 5.10.2006, Az. VII R 24/03, DStR 2006, 2310
Einkünfte eines Freiberuflers können bei geballter Vergütung begünstigt sein
Honorarnachzahlungen sind bei Freiberuflern nicht unüblich, sodass hier regelmäßig keine steuerbegünstigten außerordentlichen Einkünfte vorliegen.
Bejaht hat der Bundesfinanzhof außerordentliche Einkünfte jetzt aber für den Fall, dass dem Freiberufler eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit aufgrund einer vorausgegangenen rechtlichen Auseinandersetzung zusammengeballt zufließt. So z.B. bei Nachzahlungen, denen eine Auseinandersetzung mit der Kassenärztlichen Vereinigung vorausging. Einkünfte aus selbstständiger Arbeit können darüber hinaus in folgenden weiteren Fällen den begünstigten Einkünften zugeordnet werden:
• Der Freiberufler widmet sich über mehrere Jahre ausschließlich einer bestimmten Angelegenheit für die die Vergütung in einem einzigen Veranlagungszeitraum zufließt.
• Eine sich über mehrere Jahre erstreckende Sondertätigkeit ist abgrenzbar, gehört nicht zum regelmäßigen Gewinnbetrieb und wird über eine einmalige Sonderzahlung in einem Veranlagungszeitraum entlohnt.
• Eine einmalige Sonderzahlung für langjährige Dienste wird aufgrund einer arbeitnehmerähnlichen Stellung geleistet.
BFHurteil vom 14.12.2006, Az. VI R 57/05, DB 2007, 143
SteuerIdentifikationsnummer kommt
Die neue bundeseinheitliche dauerhafte Steueridentifikationsnummer wird zum 1.7.2007 eingeführt und gilt von der Geburt bis zum Tod. Sie ersetzt die bisherige Steuernummer und besteht aus zehn Ziffern und einer zusätzlichen Prüfziffer. Daraus ergeben sich Name, Anschrift, Geschlecht, Geburtstag und -ort sowie das zuständige Finanzamt.
Zwecks Umsetzung übermittelt jede Meldebehörde dem Bundeszentralamt für Steuern jeden zum Ablauf des 30.6.2007 im Melderegister registrierten Bürger. Das Bundeszentralamt für Steuern unterrichtet den Steuerpflichtigen anschließend über die ihm zugeteilte Identifikationsnummer und die zu seiner Person gespeicherten Daten. Damit wird erstmals jeder Bürger mit einem unveränderlichen Kennzeichen von einer staatlichen Stelle zentral erfasst. Die neue Nummer ändert sich weder bei Orts- noch bei Finanzamtswechsel. Die Daten werden gelöscht, wenn sie von den Behörden nicht mehr benötigt werden, spätestens jedoch 20 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Steuerpflichtige verstorben ist.
Gesetzlich wird festgelegt, inwieweit die Identifikationsnummer verwendet werden darf. Zuwiderhandlungen werden als Ordnungswidrigkeit eingestuft. So dürfen andere als die Finanzbehörden die Identifikationsnummer nur zur Vornahme von Datenübermittlungen verwenden. Das gilt auch für Arbeitgeber bezüglich der Mitarbeiter. Steuerberater dürfen ihren Mandantenstamm zwar nach den neuen Kriterien sortieren, die Auswertungen aber nur in der Kommunikation mit den Finanzbehörden nutzen.
Die Identifikationsnummer bringt Erleichterungen im elektronischen Lohnsteuerverfahren, aber auch neue Kontrollmöglichkeiten. So müssen z.B. deutsche Anleger die Identifikationsnummer künftig bei ausländischen Kontenverbindungen nachreichen. Ferner gelangen die in der zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen gesammelten Informationen ebenfalls an die Finanzämter. Diese werden damit in die Lage versetzt, mögliche steuerpflichtige Rentner ab 2005 zur Abgabe einer Erklärung aufzufordern.
Verordnung zur Einführung dauerhafter Identifikationsnummern in Besteuerungsverfahren vom 28.11.2006, BGBl I 2006, 2726, unter www.iww.de, Abrufnr. 070392
Abfindung wegen Verstoß gegen Antidiskriminierung ist nicht immer Lohn
Durch das im August 2006 in Kraft getretene Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) sind Arbeitgeber verpflichtet, Diskriminierungen zu unterlassen, zu verhindern oder zu beseitigen. Das gilt sowohl für bestehende Arbeitsverhältnisse als auch bei geplanten Neueinstellungen. Weder das AGG noch das Einkommensteuergesetz enthält eine Regelung zur Steuerbefreiung für Entschädigungen und Schadenersatz. Damit richtet sich die steuerrechtliche Beurteilung nach den allgemeinen Grundsätzen und den Umständen des Einzelfalls:
• Wird ein Arbeitnehmer unter Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des AGG entlassen und ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen materiellen Schaden (ein in Geld ausdrückbarer Nachteil) zu ersetzen, liegt regelmäßig steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.
• Handelt es sich aber um eine Entschädigung wegen Verletzung des Benachteiligungsverbots für immaterielle Schäden (u.a. Beeinträchtigung der Ehre), liegt regelmäßig kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.
Missbräuchliche Umwidmungen von Abfindungen in Entschädigungen wegen Diskriminierung sind steuerrechtlich nicht anzuerkennen. Die Finanzverwaltung wird diese Sachverhalte daher zukünftig besonders prüfen.
Schriftliche Fragen an den Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen mit den in der Woche vom 27.11.2006 eingegangenen Antworten, 1.12.2006, BTdrs. 16/3710, unter www.iww.de, Abrufnr. 070393
Beschränkter Ausgleich von Spekulationsverlusten ist verfassungsgemäß
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Beschränkung des Verlustausgleichs bei privaten Veräußerungsgeschäften verfassungsgemäß ist.
Danach können Spekulationsverluste nur mit Gewinnen aus getätigten privaten Veräußerungsgeschäften im gleichen Zeitraum, mit Gewinnen des Vorjahrs oder durch Vortrag für künftige Zeiträume verrechnet werden. Begründet wird dies mit der Besonderheit, dass der Gesetzgeber nur die innerhalb einer bestimmten Frist entstandenen Gewinne und Verluste der Besteuerung unterwirft. Anleger können damit - anders als bei anderen Einkunftsarten - durch die bewusste Steuerung des Verkaufszeitpunkts Gewinne steuerfrei vereinnahmen. Das rechtfertigt die Beschränkung des Verlustausgleichs.
Der BFH macht weiter deutlich, dass die Verlustausgleichsbeschränkung nicht dadurch unterlaufen werden kann, dass verlustbringende Wertpapiere dem gewillkürten Betriebsvermögen zugeordnet werden. Trotz eindeutiger Einbuchung versagte er die Behandlung als Betriebsvermögen. Hierzu muss der Wertpapierhandel schon als solcher eine gewerbliche Tätigkeit darstellen.
Im Rahmen der ab 2009 geplanten Abgeltungsteuer von 25 Prozent auf Kapitalerträge sollen zuvor nicht verrechnete Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften noch bis 2014 verrechnet werden dürfen. Eine gesonderte Feststellung lohnt sich damit besonders, da der Verlust dann vorrangig mit allen Kapitaleinnahmen verrechnet werden darf.
BFHurteil vom 18.10.2006, Az. IX R 28/05, DStR 2007, 64
Vom Arbeitgeber übernommene Bußgelder sozialversicherungspflichtig
Der Bundesfinanzhof hatte jüngst entschieden, dass für Kurierfahrer kein (lohnsteuerpflichtiger) Arbeitslohn entsteht, wenn der Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen die Buß- und Verwarnungsgelder übernimmt. Hierfür hat er jedoch Sozialabgaben zu erheben, weil der Arbeitnehmer durch die Übernahme etwas spart und von einer persönlichen Verbindlichkeit befreit wird.
SG Leipzig, Beschluss vom 16.8.2006, Az. S 8 KR 258/06 ER, unter www.iww.de, Abrufnr. 070527
Freiwillige und private Versicherungsbeiträge mindern Kindeseinkünfte
Ein volljähriges Kind wird steuerrechtlich nur als Kind berücksichtigt, wenn es aktuell Einkünfte und Bezüge von nicht mehr als 7.680 EUR im Kalenderjahr hat.
Vor gut zwei Jahren hatte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden, dass Sozialversicherungsbeiträge des Kindes von den Einkünften abzuziehen sind, weil diese nicht für den Unterhalt des Kindes zur Verfügung stehen und deshalb auch nicht zu einer finanziellen Entlastung der Eltern führen.
Diesen Grundsatz erweitert der Bundesfinanzhof nun in zwei Urteilen auf freiwillig gesetzlich oder privat versicherte Kinder. Auch bei ihnen können die Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung bei der Prüfung eines Anspruchs auf Kindergeld mindernd berücksichtigt werden. Ansonsten wären Eltern von freiwillig gesetzlich und privat versicherten Kindern gegenüber Eltern von pflichtversicherten Kindern benachteiligt. Denn es macht keinen Unterschied, ob der Arbeitgeber Beiträge vom Arbeitslohn einbehält oder das Kind sie selbst aus seinen Einkünften entrichtet. Beide Aufwendungsarten zur Vorsorge stehen nicht für Lebensunterhalt oder Ausbildung zur Verfügung.
Die Urteile beziehen sich auf Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst. Sie dürften aber analog auch für die allgemeinen freiwilligen oder privaten Versicherungsbeiträge gelten. Bei privaten Krankenversicherungen müssen Leistungen und Prämien allerdings mit denen der gesetzlichen Angebote vergleichbar sein.
Sofern der Kindergeldbescheid bereits bestandskräftig ist, können Eltern die Berücksichtigung ggf. über noch offene Steuerbescheide erreichen. Dann wird der Freibetrag gewährt und kein Kindergeld gegengerechnet. Zu beachten ist, dass sich ein Unterschreiten des Grenzbetrags auch für den Ausbildungsfreibetrag positiv auswirkt. Bei einer nachträglichen Gewährung kann ferner auch die Eigenheimzulage mit Wirkung für die Vergangenheit neu festzusetzen sein.
BFHurteil vom 14.12.2006, Az. III R 24/06, DStR 2007, 151 und BFHurteil vom 16.11.2006, Az. III R 74/05, unter www.iww.de, Abrufnr. 070262
Wiederholte Bildung einer Ansparrücklage nur eingeschränkt möglich
Kleine und mittlere Unternehmen können für die in künftigen Jahren beabsichtigte Anschaffung oder Herstellung eines neuen beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens unter bestimmten Voraussetzungen eine Rücklage bilden, die den zu versteuernden Gewinn senkt. Durch die ersparte Steuer steht - zinslos und ohne Kreditfinanzierung - zusätzliche Liquidität für die geplante Investition zur Verfügung.
So muss z.B. um eine Ansparrücklage bilden zu können, das begünstigte Wirtschaftsgut regelmäßig innerhalb der nächsten zwei Jahre angeschafft oder hergestellt werden. Wird die Investition allerdings nicht innerhalb des Zweijahreszeitraums realisiert, ist die Rücklage mit einem Gewinnzuschlag von aktuell jeweils sechs Prozent pro Jahr ihres Bestehens aufzulösen. Das bedeutet, dass sich das zu versteuernde Einkommen des Auflösungsjahrs um die aufgelöste Rücklage und zusätzlich um den Gewinnzuschlag erhöht. Dadurch werden im Ergebnis die erlangten Steuervorteile vom Finanzamt wieder "zurückgeholt€œ.
Soll dieser Passivposten nun für den gleichen Gegenstand erneut gebildet werden, ist hierfür eine nachvollziehbare Begründung abzugeben. Diese muss die Beantwortung der Fragen beinhalten, warum die Investition bislang nicht durchgeführt wurde, gleichwohl aber weiterhin geplant ist. Ohne Begründung ist die erneute Rücklagenbildung für die gleiche Investition nicht möglich. Denn die Bildung von Ansparrücklagen ins Blaue hinein ist unzulässig, weil nur tatsächliche Anschaffungen vorzeitig gefördert werden sollen.
Es wird erneut bekräftigt, dass es entgegen der Verwaltungsauffassung nicht darauf ankommt, ob sich Angaben über den Investitionszeitpunkt aus Buchführung oder Gewinnermittlung ergeben. Ausreichend ist die Bezeichnung der voraussichtlichen Investition für jede Rücklage, sodass künftig feststellbar ist, ob der spätere Erwerb mit der Prognose übereinstimmt. Das beinhaltet notwendig Angaben zu der Funktion und den voraussichtlichen Kosten.
BFHurteil vom 6.9.2006, Az. XI R 28/05, DStR 2007, 19
Vereinfachte Verwaltungsregeln bei der Bearbeitung von Rechtsbehelfen
Durch das Jahressteuergesetz 2007 gibt es wichtige praxisrelevante Änderungen bei der Bearbeitung von Masseneinsprüchen. So gibt es künftig u.a. die Möglichkeit einer Teileinspruchsentscheidung und die Erledigung durch eine Allgemeinverfügung. Diese Änderungen gelten auch für Verfahren, die vor Inkrafttreten des Gesetzes anhängig waren.
Teileinspruchsentscheidung
Die Finanzbehörde kann nunmehr vorab in einer förmlichen Einspruchsentscheidung nur über Teile des Rechtsbehelfs befinden, wenn dies sachdienlich erscheint. Sie muss dann aber ausdrücklich bestimmen, hinsichtlich welcher Teile die Bestandskraft nicht eintritt. Nur insoweit bleibt der Steuerfall offen. Das Verfahren kann dann z.B. auch über eine Allgemeinverfügung abgeschlossen werden, was eine individuelle Endentscheidung entbehrlich machen würde.
Erledigung durch Allgemeinverfügung
Darüber hinaus können anhängige Einsprüche durch Allgemeinverfügung zurückgewiesen werden, sofern der Europäische Gerichtshof, das Bundesverfassungsgericht oder der Bundesfinanzhof zuvor im Sinne der Verwaltung entschieden haben. Dazu reicht eine Veröffentlichung auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen sowie im Bundessteuerblatt. D.h., der jeweilige Rechtsbehelf wird nicht mehr einzeln aufgegriffen und abgewickelt. Bescheide können damit deutlich schneller bestandskräftig werden. Die Klagefrist verlängert sich in diesen Verfahren allerdings auf ein Jahr. Individuell sollte deshalb geprüft werden, ob Begründungen zu einzelnen Punkten eines Einspruchs zügig nachzureichen sind.
OFD Münster, Kurzinformation vom 21.12.2006, Verfahrensrecht Nr. 23/2006, unter www.iww.de, Abrufnr. 070395
Rentenversicherungsbeiträge bis 2004 nur beschränkt abziehbar
Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, die vor 2005 geleistet wurden, sind trotz Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes nur beschränkt als Sonderausgaben abziehbar.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hält den eingeschränkten Sonderausgabenabzug der vor 2005 geleisteten Beiträge trotz der nachgelagerten Rentenbesteuerung ab 2005 für zulässig. Demnach können die Leistungen an Rentenversicherung oder Versorgungswerk in diesen Zeiträumen nicht als vorweggenommene Werbungskosten berücksichtigt werden. Die Umstellung durch das Alterseinkünftegesetz lässt das zuvor geltende Recht unberührt und stellt die Zuordnung zu den beschränkt abziehbaren Sonderausgaben nicht rückwirkend in Frage.
Zur Einordnung der Beiträge, die ab 2005 geleistet wurden, musste sich der BFH in dem o.a. Verfahren nicht äußern. Er hatte hierzu aber bereits vorher in einem Beschluss vom 6.3.2006, Az. X B 5/05, keine Widrigkeiten beim beschränkten Sonderausgabenabzug gesehen. Allerdings soll über die Frage der möglichen Doppelbesteuerung erst bei Erfassung der späteren Einnahmen entschieden werden.
Bescheide für Veranlagungszeiträume, die vor 2005 liegen, ergehen aber dennoch aufgrund eines beim Bundesverfassungsgerichts anhängigen Verfahrens unter Az. 2 BvR 2299/04 weiterhin nur vorläufig. Allerdings sind Bescheide, die Veranlagungszeiträume ab 2005 betreffen, individuell offenzuhalten, da der Vorläufigkeitsvermerk diese Zeiträume nicht umfasst. Die Verwaltung lässt Einsprüche hier aus Zweckmäßigkeitsgründen ruhen, auch wenn es noch keine anhängigen Verfahren bei obersten Gerichten gibt.
BFHurteil vom 8.11.2006, Az. X R 45/02, DStR 2007, 147
Sind die seit 2007 geltenden Neuregelungen zur Pendlerpauschale verfassungswidrig?
Nach einer ab dem 1.1.2007 geltenden steuerrechtlichen Neuregelung sind Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht mehr als Werbungskosten zu berücksichtigen. Über eine sogenannte Härtefallregelung lässt der Gesetzgeber nur noch Kosten für Fahrten ab dem 21. Kilometer wie Werbungskosten zum Abzug zu.
Nach Auffassung des Finanzgerichts Niedersachsen allerdings ist die Neuregelung verfassungswidrig, weil sie gegen den Gleichheitssatz des Artikel 3 Grundgesetz verstößt. Es hat daher das Bundesverfassungsgericht angerufen.
Im zugrunde liegenden Fall ging es um den Eintrag eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte für die Fahrt zur Arbeit ab dem ersten Kilometer. Diesen Eintrag hatte das Finanzamt gesetzeskonform abgelehnt. Das Finanzgericht Niedersachsen sieht darin aber u.a. einen Verstoß gegen das im Steuerrecht geltende Prinzip der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit.
Für die Praxis bedeutet dies, dass Arbeitnehmer und Selbstständige ihre Fälle offen halten sollten; nahezu jeder ist von der Neuregelung seit Jahresbeginn betroffen. Derzeit können die Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit allerdings nur mittels Einspruch gegen die abweichende Feststellung der Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte oder den Vorauszahlungsbescheid vorgebracht werden.
Effektiv ist das jedoch in der Regel nicht, denn gegen den sich anschließenden Steuerbescheid für das Jahr 2007 muss in der Sache erneut Einspruch eingelegt werden. Daher ist es aus ökonomischen Gründen ratsam, zunächst den Einkommensteuerbescheid 2007 im kommenden Jahr abzuwarten. Im Rahmen eines dagegen gerichteten Einspruchsverfahrens - unter Hinweis auf das beim Bundesverfassungsgericht anhängige Verfahren - ist dann ferner ein Antrag auf Ruhen des Verfahrens zu stellen.
Zu beachten ist aber, dass die Entfernungspauschale entgegen der allgemeinen Auffassung nicht gekürzt wurde. Vielmehr erfolgte zum Jahresbeginn eine vollständige Umstellung auf das sogenannte "Werkstorprinzip€œ. Danach werden Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeits- oder Betriebsstätte als sowohl beruflich als auch privat veranlasste Aufwendungen eingestuft, die grundsätzlich nicht abzugsfähig sind. Lediglich zur Abgeltung erhöhter Aufwendungen ist die Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer - faktisch als wohlwollendes Entgegenkommen - wie Werbungskosten oder Betriebsausgaben anzusetzen.
In einem weiteren aktuellen Verfahren hat das Finanzgericht Niedersachsen das Finanzamt nun zunächst sogar verpflichtet, den Freibetrag auch für die ersten 20 Kilometer auf der Lohnsteuerkarte einzutragen.
FG Niedersachen, Vorlagebeschluss vom 27.2.2007, Az. 8 K 549/06 und Beschluss vom 2.3.2007, Az. 7 V 21/07, unter www.iww.de, Abrufnrn. 070852 und 070876
Anrechnung der Körperschaftsteuer auch bei Auslandsdividenden
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die in Deutschland bis ins Jahr 2001 bestehende Ungleichbehandlung zwischen in- und ausländischen Dividenden als Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit eingestuft. Im Rahmen des bis 2001 geltenden Anrechnungsverfahrens war die Körperschaftsteuer, die Gesellschaften bereits auf ihre ausgeschütteten Gewinne gezahlt hatten, beim Empfänger der Dividende auf dessen Steuerschuld anrechenbar. Da diese Anrechnung aber bei Ausschüttungen von Auslandsgesellschaften versagt wurde, liegt ein Verstoß gegen EUrecht vor.
Durch das aktuell geltende Halbeinkünfteverfahren werden Auslandsdividenden nicht mehr benachteiligt. Damit kommen im Ergebnis nur die Anleger in den Genuss der positiven Entscheidung, die Ausschüttungen von jenseits der Grenze vor 2001 erhalten haben. Der Richterspruch lässt sich in allen noch nicht verjährten Einkommen- und Körperschaftsteuerbescheiden verwenden. Unerheblich ist, ob die Dividende aus einem EUstaat oder einem Drittland stammt.
Generell sind alle Veranlagungszeiträume bis zum Jahr 2000 betroffen. Vermutlich wirkt die Entscheidung auch auf das Jahr 2001, obwohl hier für Auslandsdividenden bereits das Halbeinkünfteverfahren galt. Grund dafür ist, dass bei inländischen Ausschüttungen noch die Anrechnung wirkte, die im Ergebnis insbesondere bei geringer Progression günstiger ausfällt. Allerdings können die genauen Modalitäten und Anwendungsvoraussetzungen noch nicht konkret dargestellt werden, da die Auswertung des brandaktuellen Urteils erst beginnt.
Nach bisherigen Erkenntnissen gilt:
• Anleger mit Auslandsdividenden aus den Jahren vor 2001 können die geänderte Sichtweise insbesondere anwenden, wenn Sie ihre Fälle mit Verweis auf das anhängige Verfahren vor dem EuGH offen gehalten haben. Aber auch bei bestandskräftigen Bescheiden ist eine nachträgliche Erstattung grundsätzlich möglich.
• Anleger sollten ihre Belege über erhaltene Auslandsdividenden der alten Jahre sichten oder sie von der Depotbank anfordern.
• Auch Besitzer von Aktien- oder gemischten Fonds können das Urteil grundsätzlich nutzen. Betroffen sind hier Fonds mit Auslandsaktien im Sondervermögen.
Nicht zuletzt wegen der möglichen Komplexität bei der Belegbeschaffung wird Betroffenen angeraten, sich fachkundig beraten zu lassen.
EuGH, Urteil vom 6.3.2007, Az. Rs C-292/04, unter www.iww.de, Abrufnr. 070855
Anzeigenerstatter darf in der Regel anonym bleiben
Ein Steuerhinterzieher kann regelmäßig keine Akteneinsicht beim Finanzamt verlangen, da auch der Anzeigenerstatter dem Steuergeheimnis unterliegt. Ob seine Identität preisgegeben werden kann, ist eine Ermessensentscheidung des Finanzamts. Generell aber kommt dem Informantenschutz höheres Gewicht zu als dem Persönlichkeitsrecht des Steuerpflichtigen, wenn die Informationen im Wesentlichen zutreffend sind.
BFHbeschluss vom 7.12.2006, Az. V B 163/05, DStR 2007, 195
Neue Quartalszahlerœ sollten für 2007 Dauerfristverlängerung beantragen
Voranmeldungszeitraum für die Umsatzsteuer ist grundsätzlich das Kalendervierteljahr oder der Kalendermonat. Die Abgabe pro Quartal kommt immer dann in Betracht, wenn die Zahllast im Vorjahr zwischen 513 EUR und 6.136 EUR gelegen oder sich ein Überschuss zugunsten des Unternehmers ergeben hatte. Für Unternehmer aber, die ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit neu begründet haben, ist in den ersten beiden Jahren grundsätzlich der Kalendermonat der Voranmeldungszeitraum.
Unternehmer, die Ihre Umsatzsteuervoranmeldung quartalsweise abgeben, können durch eine Dauerfristverlängerung erreichen, dass sie die Voranmeldung grundsätzlich immer erst bis zum 10. des dem Anmeldungszeitpunkt folgenden Monats abgeben müssen. Auf die Dauerfristverlängerung haben Unternehmer einen Rechtsanspruch, sofern der Steueranspruch nicht gefährdet ist. Quartalszahler müssen keine Sondervorauszahlung leisten. Ein erstmaliger Antrag nach amtlichem Vordruck ist bis zum 10.4.2007 über das ELSTERprogramm zu stellen. Da eine einmal genehmigte Fristverlängerung auch für die Folgezeit gilt, muss der Antrag nicht jährlich neu gestellt werden:
• sofern sich die Verhältnisse nicht geändert haben,
• solange bis der Unternehmer seinen Antrag zurücknimmt oder
• wenn das Finanzamt die Fristverlängerung widerruft.
Wird der Antrag auf Dauerfristverlängerung verzögert abgegeben, darf kein Verspätungszuschlag festgesetzt werden, denn man ist gesetzlich nicht dazu verpflichtet, sondern lediglich berechtigt, einen Antrag zu stellen.
Die einmal gewährte Dauerfristverlängerung gilt auch beim Wechsel des Voranmeldungszeitraums von Quartal auf Monat weiter. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass dann eine Sondervorauszahlung zu leisten ist. Daher ist zum Jahreswechsel ggf. zu überprüfen, ob die Dauerfristverlängerung nicht formlos widerrufen werden sollte.
OFD Frankfurt, Verfügung vom 30.1.2006, Az. S 7348 A - 6 - St I 1.30, UR 2006, 491
Kindergeldanspruch trotz Vollzeit-erwerbstätigkeit des Kindes
bersteigen die Einkünfte und Bezüge eines voll erwerbstätigen Kindes den schädlichen Jahresgrenzbetrag von aktuell 7.680 EUR nicht, sind die Eltern kindergeldberechtigt. Damit gibt der Bundesfinanzhof seine frühere Rechtsprechung auf, wonach ein vollerwerbstätiges Kind automatisch nicht beim Kindergeld berücksichtigt wurde.
Die bisherige Sichtweise wirkte sich für die Eltern immer dann günstig aus, wenn das Kindeseinkommen insgesamt über dem Jahresgrenzbetrag lag. Dann entfiel das Kindergeld nur für die Monate der Vollzeiterwerbstätigkeit, wenn die Einkünfte und Bezüge im übrigen Zeitraum unter dem anteiligen Jahresgrenzbetrag lagen.
Die geänderte Rechtsprechung ist hingegen vorteilhaft, wenn das gesamte Jahreseinkommen beider Abschnitte zusammen unter den aktuell schädlichen Jahresgrenzbetrag von 7.680 EUR bleibt, da nunmehr der Anspruch nicht mehr für die Monate der Vollerwerbstätigkeit entfällt.
BFHurteil vom 16.11.2006, Az. III R 15/06, DStR 2007, 292
Vorzeitige Zahlung des Kaufpreises erhöht die Grunderwerbsteuer
Zahlt der Grundstückserwerber den Kaufpreis bereits vor der Besitz-übergabe, erhöht dies die Grunderwerbsteuer. Denn in diesem Fall verzichtet der Erwerber auf sein gesetzlich eingeräumtes Recht, den Kaufpreis nur Zug um Zug gegen Übertragung des Grundstücks zahlen zu müssen. Der Grundstücksverkäufer erhält danach vorzeitig Kapital, was als zusätzliche Gegenleistung für den Grundstückserwerb zu bewerten ist. Dieser Kapitalnutzungsvorteil ist mit einem Zinssatz von 5,5 Prozent (als gemeiner Jahreswert der Nutzung) zu bemessen und nicht nach zwischen den Parteien vereinbarten Konditionen. Aus Steuersicht ist es damit für den Grundstückserwerber generell ratsam, den Kaufpreis nur Zug um Zug zu bezahlen.
BFHurteil vom 5.7.2006, Az. II R 37/04, BFH/NV 06, 2127
Bewirtungsaufwendungen im Einzelfall als Werbungskosten abziehbar
Aufwendungen eines Arbeitnehmers für die Bewirtung von Gästen können im Einzelfall als Werbungskosten abzugsfähig sein, wenn die Veranstaltung einen konkreten dienstlichen Bezug aufweist.
Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Steuerpflichtige in den Ruhestand versetzt wird und im Rahmen der Verabschiedung die Dienstgeschäfte an den Nachfolger übergibt. Regelmäßig ist die berufliche Veranlassung von Werbungskosten anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls festzustellen.
Anlass allein nicht ausschlaggebend
Damit ist bei der Bewirtung von Gästen nicht allein der Anlass der Veranstaltung maßgebend. Von Bedeutung ist ferner beispielsweise, in wessen Räumlichkeiten die Veranstaltung stattfindet, wer als Gastgeber auftritt, wer die Gästeliste bestimmt, ob es sich bei den Gästen um Kollegen, Geschäftsfreunde, Pressevertreter oder um private Bekannte oder Angehörige handelt. Zu beachten ist darüber hinaus auch, an welchem Ort die Veranstaltung stattfindet und ob das Fest den Charakter einer privaten Feier aufweist.
Unabhängig davon stellt die Übergabe von Dienstgeschäften ein rein berufliches Ereignis dar, ohne Bezug zur privaten Lebensführung. Die Verabschiedung in den Ruhestand stellt eine Veranstaltung mit ganz überwiegendem beruflichen Charakter dar, da sie in erster Linie den letzten Akt im aktiven Dienst darstellt. Damit ist sie ein Teil der Berufstätigkeit.
Weitere Umstände, wie die Tatsache, dass die Feierlichkeiten in den Räumen des Arbeitgebers stattfanden und der Arbeitgeber auch die Gästeliste festlegte, bestätigen die berufliche Veranlassung im konkreten Fall.
Arbeitgeber lädt für Arbeitnehmer ein
Ähnlich sieht die Regelung aus, wenn der Arbeitgeber zu einem Empfang anlässlich des Geburtstags eines Arbeitnehmers einlädt. Auch hier ist unter Berücksichtigung des Einzelfalls zu entscheiden, ob es sich um eine betriebliche Veranstaltung oder um ein privates Fest handelt. Diese Sichtweise ist auch auf eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) übertragbar, die zum Geburtstag des Geschäftsführers eine Feier veranstaltet. Dem hat sich auch die Finanzverwaltung bei Veranstaltungen und Empfängen privater oder öffentlicher Arbeitgeber angeschlossen. Dabei kommt es steuerlich zu folgenden Auswirkungen:
• Bei einem privaten Fest des Arbeitnehmers sind sämtliche vom Arbeitgeber getragenen Aufwendungen steuerpflichtiger Arbeitslohn.
• Bei einer betrieblichen Veranstaltung sind die anteiligen Aufwendungen, die auf den Arbeitgeber, den Arbeitnehmer selbst und seine Familienangehörigen sowie auf private Gäste entfallen, kein steuerpflichtiger Arbeitslohn. Das gilt immer dann, wenn die Aufwendungen des Arbeitgebers nicht mehr als 110 EUR je teilnehmender Person betragen.
BFHurteil vom 11.1.2007, Az. VI R 52/03, DStR 2007, 340
Treuhandtätigkeit ist gewerblich
Wirtschaftsprüfer sind regelmäßig gewerblich tätig, wenn sie als Treuhänder im Rahmen von geschlossenen Fonds auftreten. Zu den freien Berufen im Sinne des Einkommensteuergesetzes gehört zwar grundsätzlich die selbstständige Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer. Dies reicht für die Annahme freiberuflicher Einkünfte allein aber nicht aus. Vielmehr muss die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit für den Katalogberuf auch berufstypisch sein. Eine Treuhandtätigkeit bei Wirtschaftsprüfern oder auch Steuerberatern fällt nicht darunter. Im Ergebnis unterliegt die Treuhandtätigkeit der Wirtschaftsprüfer damit der Gewerbesteuer.
BFHurteil vom 18.10.2006, Az. XI R 9/06, DB 2007, 320
Übergabe von Geldvermögen an die Kinder zur Schuldentilgung nicht generell begünstigt
Nach ca. zwei Jahren hat sich die Finanzverwaltung dazu entschlossen, ein familienfreundliches Urteil des Bundesfinanzhofs zur Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen über den Einzelfall hinaus nicht anzuerkennen.
In dem Urteil wurde eine anlässlich der Übergabe von Geld- und Wertpapiervermögen als Sonderausgabe abziehbare dauernde Last anerkannt, soweit der Beschenkte hiervon vereinbarungsgemäß seine Schulden für das eigengenutzte Einfamilienhaus tilgte. Im Ergebnis verwandelt der Beschenkte damit für sich steuerlich nicht relevante Finanzierungsaufwendungen in abzugsfähige Sonderausgaben. Bei den Eltern des Beschenkten blieben Einnahmesituation und Steuerbelastung in etwa identisch.
Die Finanzverwaltung begründet die generelle Nichtanwendung der Entscheidung damit, dass der Abzug privater Schuldzinsen bereits seit 1974 gestrichen worden ist. Die erneute Berücksichtigung ersparter privater Schuldzinsen würde den Schuldzinsenabzug für eine Gruppe von Steuerpflichtigen wieder einführen und somit die Entscheidung des Gesetzgebers missachten.
Denkbare wäre die Gestaltung aber, wenn ein Grundstück übertragen, anschließend vom Übernehmer zu eigenen Wohn- oder Betriebszwecken genutzt wird und die ersparte Nettomiete als zulässiger Ertrag nicht niedriger ist, als die dem Übergeber zugesagten wiederkehrenden Leistungen.
BMF, Schreiben vom 19.1.2007, Az. IV C 8 - S 2255 - 2/07, unter www.iww.de, Abrufnr. 070781
DomainNamen sind nicht abnutzbare immaterielle Wirtschaftsgüter
Aufwendungen, die für die Übertragung eines Domainnamens an den bisherigen Domaininhaber geleistet werden, stellen Anschaffungskosten für ein regelmäßig nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut dar.
Das bedeutet, dass die Aufwendungen nicht als Entschädigungszahlung einzuordnen sind und damit auch nicht als sofort abziehbare Betriebsausgaben anerkannt werden. Sie sind im Rahmen der Einnahmen-Überschussrechnung erst im Zeitpunkt der Veräußerung oder Entnahme mindernd zu berücksichtigen. Bis dahin ist auch keine Abschreibung vorzunehmen, da die Nutzung des Domainnamens weder unter rechtlichen noch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zeitlich begrenzt ist.
Eine Domain ist lediglich eine technische Adresse im Internet. Die Besonderheit, dass eine Domain nur einmal vergeben wird, ist allein technisch bedingt. Eine derartige, rein faktische Ausschließlichkeit begründet aber kein absolutes Recht.
Die beim Kauf des Domainnamens vom Erwerber gezahlte Umsatzsteuer gehört allerdings zu den abziehbaren Vorsteuerbeträgen.
BFHurteil vom 19.10.2006, Az. III R 6/05, DB 2007, 430
Zur Unternehmereigenschaft beim Halten von Beteiligungen
Das Bundesministerium der Finanzen hat sich ausführlich zur Unternehmereigenschaft und zum Vorsteuerabzug beim Erwerb, Halten und Veräußern von Beteiligungen geäußert.
Danach wird im Regelfall nicht als Unternehmer angesehen, wer bloß an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft beteiligt ist. Mit der Folge, dass die umsatzsteuerrechtlichen Regelungen keine Anwendung finden. Etwas anderes gilt nur bei gewerbsmäßigem Wertpapierhandel, bei einer Beteiligung zur Förderung der unternehmerischen Tätigkeit oder mit dem Zweck des unmittelbaren Eingreifens in die Verwaltung der Gesellschaft.
BMF, Schreiben vom 26.1.2007, Az. IV A 5 - S 7300 - 10/07, DStR 2007, 287
Anreizlohnœ Aktienoptionen regelmäßig tarifbegünstigt zu besteuern
Vorteile aus einem Aktienoptionsprogramm führen zu einem Lohnzufluss, wenn die Ansprüche aus den Rechten erfüllt werden. Die Höhe des Zuflusses errechnet sich aus der Differenz zwischen dem Aktienkurs am Verschaffungstag und den Aufwendungen des Arbeitnehmers. Der Zuflusszeitpunkt hängt davon ab, ob börsennotierte oder nicht handelbare Optionsrechte vorliegen:
• Bei börsennotierten Rechten fließt der geldwerte Vorteil beim Erwerb des Rechts zu. Das ist der Tag der Ausbuchung der Aktien aus dem Firmendepot.
• Bei nicht gehandelten Optionen erfolgt der Zufluss erst, wenn die Aktien aus dem Recht überlassen werden.
Keine Rolle für die Lohnbesteuerung spielt, ob die Rechte anschließend sofort übertragbar sind oder einer Sperrfrist unterliegen. Die Ausübung ist ermäßigt zu besteuern. Da es sich um einen "Anreizlohn€œ für die Laufzeit der Option handelt, liegt grundsätzlich eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit vor. Sie wird nämlich regelmäßig nicht gewährt, um erbrachte Leistungen abzugelten, sondern um eine Erfolgsmotivation für die Zukunft zu bewirken. Die Voraussetzung für die Mehrjährigkeit liegt vor, wenn zwischen Einräumung und Erfüllung mehr als zwölf Monate liegen. Etwas anderes gilt lediglich im Einzelfall bei Optionen für konkrete frühere Arbeitsleistungen. Diesem Grundsatz steht es nicht entgegen, wenn der Arbeitgeber die Option wiederholt einräumt oder der Mitarbeiter diese nicht einheitlich ausübt. Ist die Option ausgeübt und sind dem Arbeitnehmer die Aktien ins Depot gebucht worden, erfolgt die anschließende steuerliche Behandlung wie bei normalen Privatanlegern. BFHurteil vom 19.12.2006, Az. VI R 136/01, DStR 2007, 234
Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge ab 2009 mit 25 Prozent geplant
Die Abgeltungsteuer soll zwar erst ab dem Jahr 2009 kommen, durch die damit einhergehende grundsätzliche Systemumstellung wirft sie aber schon jetzt ihre Schatten voraus. So sollten bereits aktuell die voraussichtlich geplanten Neuregelungen bei angedachten Neuinvestitionen oder Depotumschichtungen mit bedacht werden.
Zum jetzigen Zeitpunkt sehen Planungen vor, dass Kapitalerträge pauschal mit 25 Prozent Abgeltungsteuer besteuert werden, die anonym von den inländischen Kreditinstituten abgeführt werden soll. Daneben sollen Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer anfallen. Als Bemessungsgrundlage sollen Bruttoerträge angesetzt werden. Auch betriebliche Konten sollen betroffen sein, wobei die Abgeltungsteuer hier unter Umständen in der normalen Veranlagung angerechnet werden soll. Weiter ist geplant, dass der Werbungskostenansatz sowohl im Abzugsverfahren als auch bei der Veranlagung mit einem Pauschbetrag von 801 EUR pro Person abgegolten sein wird.
Anwendbarkeit
Das neue Verfahren soll gelten für:
• Einkünfte aus Kapitalvermögen wie Zinsen, Gewinnausschüttungen von GmbH oder AG und Erträgen aus Investmentfonds oder Finanzinnovationen,
• Gewinne aus privaten Wertpapier- und Terminmarktgeschäften,
• Einnahmen aus nach 2004 abgeschlossenen Kapitallebensversicherungen, sowie den Verkauf gebrauchter Policen,
• Stillhalterprämien und Auskehrungen von nicht steuerbefreiten Stiftungen.
Nicht betroffen sein sollen nach bisherigen Informationen Einnahmen aus:
• privaten Rentenversicherungen, typisch stillen Gesellschaften und partiarischen Darlehen,
• sonstigen Darlehen im Privatvermögen bei Kapitalüberlassung zwischen nahe stehenden Personen oder zwischen Kapitalgesellschaften und ihren Anteilseignern sowie diesen nahe stehenden Personen,
• Verkäufen von Grundstücken oder geschlossenen Immobilienfonds und sonstigen Gegenständen wie z.B. Gold.
Diese Geschäfte sollen auch weiter unverändert den bisherigen Regelungen über private Veräußerungsgeschäfte mit der beizubehaltenen Spekulationsfrist unterliegen.
Kapitalerträge in der Veranlagung
Geplant ist dennoch auch, dass Kapitalerträge aus verschiedenen Gründen weiterhin in der Veranlagung berücksichtigt werden können. Dazu soll es z.B. in folgenden Fällen kommen können:
• Die Progression des Anlegers liegt unter dem Abgeltungssatz. Hier soll es eine Veranlagungsoption mit einer Günstigerprüfung geben.
• Die Steuer wird durch das Finanzamt mit dem Abgeltungssatz für Einkünfte festgesetzt, bei denen ein Pauschalabzug nicht möglich ist. Das gilt z.B. für im Ausland erzielte Erträge und die Veräußerung von GmbHanteilen.
Abschaffung des Halbeinkünfteverfahrens geplant
Gleichzeitig ist vorgesehen, das Halbeinkünfteverfahren für natürliche Personen im Rahmen der Abgeltung abzuschaffen. Dividenden, Ausschüttungen von GmbH oder Genossenschaften sowie Aktiengewinne würden dann mit 25 Prozent erfasst. Die halbierte Einnahmenerfassung bei Kapitallebensversicherungen soll aber unter bestimmten Voraussetzungen unverändert bleiben.
Weitere Details
Darüber hinaus sind folgende weitere Neuerungen geplant:
• Der Verkauf von gebrauchten Policen an Dritte soll erstmalig steuerpflichtig werden und der Abgeltung unterliegen. Hierzu muss das Versicherungsunternehmen die Vorgänge der zuständigen Finanzbehörde anzeigen.
• Die Spekulationsfrist für Wertpapier- und Terminmarktgeschäfte soll entfallen. Die Steuerpflicht auf Verkäufe außerhalb der Jahresfrist soll aber nur für ab dem 1.1.2009 erworbene Kapitalanlagen und somit für Neufälle gelten. Veräußerungsgewinne aus Altbeständen würden dann weiterhin nach Ablauf der zwölfmonatigen Spekulationsfrist steuerfrei bleiben.
• Die Verlustverrechnung soll auf Einkünfte aus Kapitalanlagen begrenzt werden. Das heißt, dass negative Einnahmen aus z.B. Finanzinnovationen nicht mehr mit anderen Einkunftsarten, der Aktienverlust jedoch erstmalig mit Zinsen und Dividenden verrechnet werden kann. Ein verbleibender Verlust soll vorgetragen werden können.
• Ausländische Quellensteuer soll auf den jeweiligen Kapitalertrag angerechnet werden können.
• Als Ausgleich dafür, dass die Kirchensteuer im Rahmen der Abgeltung nicht mehr als Sonderausgabe abzugsfähig ist, soll sich der Steuersatz für Anleger mit Konfession geringfügig mindern.
• Der Kontenabruf soll entfallen, sofern es um Auskünfte der Finanzbehörden für Jahre ab 2009 geht.
• Bis Ende 2008 aufgelaufene Verlustvorträge sollen voraussichtlich noch bis Ende 2014 genutzt werden können, indem sie vorrangig die positiven Kapitaleinnahmen mindern.
Keine Pauschalierung der Lohnsteuer für bei einer Betriebsfeier übergebene Goldmünzen
Werden im Rahmen einer Betriebsveranstaltung an alle Arbeitnehmer wertvolle Geschenke überreicht, kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht mit einem Pauschalsteuersatz von 25 Prozent erheben.
Im Urteilsfall ging es um an alle Arbeitnehmer überreichte Goldmünzen im Wert von ca. 280 EUR pro Stück. Werden diese z.B. im Rahmen einer Weihnachtsfeier übergeben, ist von einer "untypischen Programmgestaltung€œ auszugehen. Denn eine solche Zuwendung könnte auch völlig losgelöst von der Veranstaltung erfolgen. Geschenke aus Anlass von Weihnachtsfeiern und ähnlichen Betriebsfesten sind nur solche, die den Rahmen und das Programm der Festivitäten betreffen. Damit stellen die Geschenke bei den Arbeitnehmern hier steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.
BFHurteil vom 7.11.2006, Az. VI R 58/04, unter www.iww.de, Abrufnr. 063595
Zur Aufbewahrung von privaten Unterlagen
Für Privatbelege, die beispielsweise im Zusammenhang von Mieteinnahmen, Werbungskosten oder Sonderausgaben anfallen, besteht keine generelle Aufbewahrungspflicht. Die Belege werden lediglich für die entsprechende Veranlagung im Rahmen der Mitwirkungspflicht benötigt. Nach Rückgabe durch das Finanzamt müssen diese Belege regelmäßig nicht mehr bereit gehalten werden. Dies gilt auch, wenn entsprechende Steuerbescheide unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergehen. Eine Ausnahme besteht hier nur, wenn der Steuerpflichtige darauf hingewiesen wird, dass es im Hinblick auf ein späteres Verfahren in seinem Interesse ist, die Belege aufzubewahren.
Auch bei der Abgabe der Steuererklärung mittels ELSTER besteht eine Besonderheit. Hier werden die Betroffenen bereits durch einen Hinweis in der Anlage zu der vereinfachten Steuererklärung darauf aufmerksam gemacht, dass Belege bis zum Eintritt der Bestandskraft bzw. bis zur Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung aufzubewahren sind.
Eine weitere Besonderheit besteht für Empfänger von Werklieferungen und sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück. Das betrifft Umsätze, die sich z.B. auf die Bebauung, Verwertung, Unterhaltung, Veräußerung oder Erwerb selbst beziehen. Auch hier sind Privatpersonen generell verpflichtet, Rechnungen, Zahlungsbelege (Kontoauszüge, Quittungen) oder andere beweiskräftige Unterlagen (Bauverträge, Abnahmeprotokolle) zwei Jahre lang in lesbarer Form aufzubewahren. Der Fristlauf beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Rechnung ausgestellt wurde. Eine Verpflichtung zur Aufbewahrung besteht in diesen Fällen auch dann, wenn der leistende Unternehmer darauf nicht hingewiesen hat.
Betroffen sind dabei neben herkömmlichen Bauleistungen z.B. auch Reparatur-, Instandhaltungs-, Wartungs- und Malerarbeiten, die Vermietung von Containern, Entsorgung und Gerüstbau, die Reinigung von Räumen und Flächen und Beurkundungen durch Notare sowie die Vermittlung von Maklern und Leistungen von Architekten und Gärtnern. Ausgenommen sind allerdings der Kauf im Baumarkt, Rechts- und Steuerberatung in Grundstückssachen sowie werbliche Maßnahmen.
Neues zur Außenprüfung
Steuerpflichtige, die der Außenprüfung unterliegen, werden in Größenklassen eingeordnet. Ab 2007 gelten hier neue Abgrenzungsmerkmale. So sind z.B. für die Einstufung als Kleinbetrieb 155.000 EUR statt bislang 145.000 EUR Umsatz erforderlich und 32.000 EUR statt 30.000 EUR Gewinn. Wird die nächste Stufe als Mittelständler erreicht, kommt es statistisch gesehen alle 13 Jahre zu einer Betriebsprüfung, sofern sich keine Besonderheiten aus der Gewinnermittlung oder den Steuererklärungen ergeben.
Zu beachten ist die Einstufung als so genannter Einkommensmillionär. Wird von dieser Personengruppe eine Summe an positiven Überschusseinkünften von über 500.000 EUR erwirtschaftet, werden sie als Großbetrieb eingestuft. Sie unterliegen dann in der Regel auch einer Anschlussprüfung.
Davon betroffen ist beispielsweise der gut verdienende Geschäftsführer mit einem Jahresgehalt von 600.000 EUR und zwar auch dann, wenn er gleichzeitig 400.000 EUR Mietverluste vorweist. Liegt das Jahresgehalt unterhalb einer halben Million Euro, entscheidet die Finanzverwaltung über den Anlass einer Prüfung nach eigenem Ermessen, wenn ein Aufklärungsbedürfnis vorliegt. Konkrete Anhaltspunkte sind hierzu nicht erforderlich. Ausreichend ist die Vermutung, dass die eingereichte Steuererklärung unvollständig ist. Gleiches gilt, wenn die Steuererklärung einen Verweis auf eine umfangreiche Belegsammlung enthält. Diese kann z.B. erforderlich werden, wenn eine Vielzahl an Mietgrundstücken vorhanden ist oder einer aktiven Anlegertätigkeit nachgegangen wird.
BMFschreiben vom 21.9.2006, Az. IV A 7 - S 1450 - 29/06, DStR 2006, 2176
Anzeigepflicht bei Tod eines Bankkunden bezieht sich auch auf ausländische Zweigniederlassungen
Banken sind gemäß erbschaftsteuerlicher Regelungen verpflichtet, innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden des Todesfalls eines Kunden eine Anzeige an das zuständige Finanzamt abzugeben. Darin sind die bei der Bank geführten Konten und Guthaben des verstorbenen Kunden aufzulisten, wenn seine Vermögenswerte am Todestag 2.500 EUR übersteigen.
Diese gesetzliche Offenlegungspflicht gilt auch für ausländische Zweigstellen von heimischen Banken. Der Bundesfinanzhof bestätigte nun in einer aktuellen Entscheidung diese bisherige Verwaltungsauffassung. Die grenzüberschreitende Anzeigepflicht verstößt nicht gegen Gemeinschafts- oder Völkerrecht.
Betroffen hiervon sind alle unselbstständigen Zweigstellen sowie auch rechtlich selbstständige, aber von einer inländischen Konzernmutter abhängige Institute. Somit müssen heimische Banken dem zuständigen Finanzamt im Todesfall eines Kunden auch die Vermögensstände des Verstorbenen bei ihren Zweigstellen im Ausland melden.
Aufgrund dieser grenzüberschreitenden Verpflichtung darf auch die Steuerfahndung zur Aufdeckung unbekannter Steuerfälle entsprechende Ermittlungen vornehmen, sofern hierfür ein begründeter Anlass besteht.
Diese bislang eher unbeachtete oder vielfach sogar unbekannte Pflicht wird vermutlich einige Auslandsdepots enttarnen, deren Besitzer sich eigentlich hinsichtlich der Anonymität sicher waren. Denn aufgrund des Urteils werden Niederlassungen und selbstständige Auslandstöchter ihre Meldepflicht nachholen oder gar erstmals beachten.
Betroffen hiervon sind insbesondere deutsche Institute in Grenznähe mit Auslandsfilialen. Allein in Österreich sind es elf Institute, die Kontenstände am Todestag über die Grenze melden müssen.
Anleger weichen derzeit immer mehr auf Banken aus, die einen eigenständigen Sitz im jeweiligen Ausland haben. Zudem haben große Banken mittlerweile ihre Auslandstöchter in selbstständige Gesellschaften umfirmiert. Für bis dahin vollzogene Erbfälle nutzt diese Maßnahme allerdings nichts - diese Daten müssen die Filialen auf jeden Fall noch nachmelden.
BFHurteil vom 31.5.2006, Az. II R 66/04, DStR 2006, 2299
Verbot der privaten PkwNutzung nicht nur zum Schein
Die Überlassung eines Firmenwagens an den Arbeitnehmer zu dessen privater Nutzung ist als geldwerter Vorteil zu versteuern. Die Versteuerung kann nur dann unterbleiben, wenn eine Privatnutzung tatsächlich ausscheidet. Da die allgemeine Lebenserfahrung aber zunächst dafür spricht, dass mit einem für dienstliche Zwecke vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Pkw auch Privatfahrten durchgeführt werden, kann dies nur durch einen Gegenbeweis entkräftet werden.
Dazu genügt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs bereits die Darlegung eines gegen die allgemeine Erfahrung sprechenden Sachverhalts. Das Verbot des Arbeitgebers, das Firmenfahrzeug privat zu nutzen, kann ausreichend sein. Allerdings darf es nicht nur zum Schein ausgesprochen werden.
Somit ist es in der Praxis immer besser, ein Nutzungsverbot durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen. Dies gelingt, indem der Arbeitgeber Benzinverbrauch oder Kilometerstand kontrolliert oder den Nachweis führt, dass der Firmenwagen nach Feierabend im Betrieb verbleibt. Arbeitgeber sollten sich im Zweifel eher für die Besteuerung entscheiden und ihren Arbeitnehmern empfehlen, den geldwerten Vorteil über eine Korrektur in der Steuererklärung zu eliminieren. Dafür sind dann im Jahresverlauf die entsprechenden Nachweise zu sammeln.
BFHurteil vom 7.11.2006, Az. VI R 19/05, unter www.iww.de, Abrufnr. 063594
Förderung der Kinderbetreuung mit schriftlichem Arbeitsvertrag
Die ab dem Jahr 2006 geltende steuerliche Förderung von Kinderbetreuungskosten verlangt u.a., dass die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung nachgewiesen werden. Eine Rechnung in diesem Sinne ist auch ein mit der Betreuungsperson geschlossener schriftlicher Arbeitsvertrag. Mündlich geschlossene Arbeitsverträge sind hingegen nicht anzuerkennen.
OFD Koblenz, Kurzinfo vom 24.11.2006, Az. ESt S 2000 A - St 32 3, unter www.iww.de, Abrufnr. 070119
Gewerblicher Grundstückshandel auch bei geerbten Objekten möglich
Als Indiz für das Vorliegen eines gewerblichen Grundstückshandels gilt das Überschreiten der "Dreiobjektgrenze€œ. Danach liegt regelmäßig ein gewerblicher Grundstückshandel vor, wenn Privatpersonen innerhalb von fünf Jahren seit Bau oder Kauf mehr als drei Objekte veräußern. Hierbei sind auch durchgehandelte und erschlossene Grundstücke als Zählobjekte zu berücksichtigen. Denn diese Tätigkeiten übersteigen die Grenzen der privaten Vermögensverwaltung und gehören zum typischen Bild des gewerblichen Immobilienhandels.
In dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall, verkaufte ein Steuerpflichtiger ein Grundstück zwei Jahre nach Erwerb. Anschließend wurde ihm im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unentgeltlich ein Grundstück mit angrenzendem Ackerland übertragen. Die erschlossenen und geteilten drei Parzellen verkaufte er ebenfalls, wobei zwischen Erschließung und den Veräußerungen nur ein Jahr lag.
In diesem Fall liegt ein gewerblicher Grundstückshandel vor, auch wenn bei der ersten Veräußerung keine weiteren Immobiliengeschäfte geplant waren. Allein ausschlaggebend ist, dass in weniger als fünf Jahren vier Objekte verwertet wurden. Unerheblich ist ebenfalls, wenn auf die Veräußerung des ersten Objekts eine mehr als zweijährige inaktive Phase folgt, in der die späteren Grundstücksgeschäfte weder absehbar sind noch anderer Grundbesitz an- oder verkauft wird.
Die bloße Veräußerung von durch Erbschaft oder Schenkung erworbenen Grundstücken bleibt zwar regelmäßig unberücksichtigt. Dies ändert sich aber dann, wenn erhebliche Aktivitäten zur Verbesserung der Verwertungsmöglichkeiten unternommen werden, wie beispielsweise durch umfangreiche Modernisierung oder Erschließung und Baureifmachung unbebauter Grundstücke. Dann ist im Hinblick auf die Dreiobjektgrenze nicht auf den Zeitraum des Eigentumserwerbs vom Vorbesitzer, sondern auf den Beginn der wertsteigernden Maßnahmen abzustellen.
BFHurteil vom 20.4.2006, Az. III R 1/05, DStR 2006, 2209
Folgende betriebliche Unterlagen können im Jahr 2007 vernichtet werden
Nach handels- und steuerrechtlichen Vorschriften müssen Kaufleute bzw. Unternehmer Geschäftsunterlagen sechs oder zehn Jahre lang geordnet aufbewahren. Der Fristlauf beginnt jeweils mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem beispielsweise die letzte Eintragung in Geschäftsbücher gemacht, der Abschluss festgestellt wurde, das Inventar aufgestellt oder Handels- und Geschäftsbriefe empfangen oder abgesandt worden sind.
Das Handelsgesetzbuch sieht allerdings eine Erleichterung vor: Alle Unterlagen - mit Ausnahme von Jahresabschluss, Eröffnungsbilanz und Zollanmeldung - können auch als Wiedergabe auf einem Bildträger oder anderen Datenträgern aufbewahrt werden, wenn gewährleistet ist, dass:
• dies den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung entspricht und
• sowohl die Daten mit den Unterlagen übereinstimmen als auch
• die Daten während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar sind.
Die Aufbewahrungsvorschriften gelten für Kaufleute und für alle, die nach Steuer- oder anderen Gesetzen zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen verpflichtet sind, soweit diese für die Besteuerung von Bedeutung sind. Nachstehend aufgeführte schriftlich und elektronisch erstellte Geschäftsunterlagen können ab dem 1.1. 2007 vernichtet werden:
• Aufzeichnungen aus 1996 und früher, wie z.B. Anlagevermögenskarteien, Bewertungs- und Bewirtungsunterlagen oder Kassenberichte,
• Geschäftsbücher mit letzter Eintragung in 1996 oder früher,
• Jahres-, Konzern-, Zwischenabschlüsse, Eröffnungs-, Handelsbilanzen, Lageberichte und Inventare sowie Jahresabschlusserläuterungen, die 1996 oder früher aufgestellt wurden. Hierzu zählen auch die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen,
• Buchungsbelege wie Rechnungen, Lieferscheine, Kantinenunterlagen (soweit Buchungsbelege), Kostenträgerrechnungen oder Kontoauszüge aus 1996 oder früher,
• Änderungsnachweise und Arbeitsanweisungen der EDVbuchführung (soweit zum Verständnis der Buchführung erforderlich), die 1996 oder früher erstellt wurden,
• Kopien der Ausgangsrechnungen und die Originale der Eingangsrechnung bei Zugang bis Ende 1996 gemäß den gesetzlichen Regelungen aus dem Umsatzsteuergesetz,
• Lohnkonten gemäß den einkommensteuerrechtlichen Vorschriften und die in diesem Zusammenhang aufzubewahrenden Belege mit Eintragungen aus 2000 und früher,
• Lohnunterlagen für die Sozialversicherung bis zum Ablauf des auf die letzte Prüfung folgenden Jahres,
• erhaltene Handels- oder Geschäftsbriefe im Original und versendete in Kopie, die im Jahr 2000 oder früher empfangen oder abgesandt wurden,
• sonstige für die Besteuerung bedeutsame Belege wie Ein- und Ausfuhrlieferunterlagen, Geschenknachweise, Mahnvorgänge sowie Handelsregisterauszüge aus 2000 oder früher.
Betriebsinterne Aufzeichnungen wie Kalender oder Fahrberichte sind nicht aufbewahrungspflichtig. Der Zeitpunkt der Vernichtung richtet sich daher nach der innerbetrieblichen Notwendigkeit.
Vor der Entsorgung ist jedoch in jedem Fall zu beachten, dass die Aufbewahrungsfrist nicht abläuft, soweit und solange die Unterlagen für noch nicht verjährte Steuerfestsetzungen von Bedeutung sind. Das gilt etwa für eine schwebende Außenprüfung, anhängige steuerstraf- oder bußgeldrechtliche Ermittlungen, zur Begründung von Anträgen an das Finanzamt und bei vorläufigen Steuerfestsetzungen.
Anlage EÜR für das Jahr 2006 verpflichtend
Während die Abgabe der Anlage EÜR für das Jahr 2004 noch ganz ausgesetzt wurde, bestand die Verwaltung im Folgejahr 2005 nicht zwingend auf die Abgabe der Anlage. Für das Jahr 2006 aber müssen Einnahmen-Überschussrechner ihrer Steuererklärung eine Gewinnermittlung nach dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck beifügen, wenn ihre Betriebseinnahmen über 17.500 EUR liegen.
Dabei ist für jeden Betrieb eines Steuerpflichtigen eine separate Anlage EÜR abzugeben, sodass für die Grenze von 17.500 EUR die Einnahmen pro Betrieb maßgebend sind. Die Höhe der Einnahmen ist jedes Jahr neu zu überprüfen. Bei der Neugründung eines Unternehmens muss sie allerdings nicht zeitanteilig hochgerechnet werden. Liegen die Betriebseinnahmen unter der 17.500 EURgrenze, reicht weiterhin die Abgabe einer formlosen Gewinnermittlung.
Folgen der Nichtvorlage
Legen betroffene Unternehmer die ausgefüllte Anlage nicht vor, kann dies von Seiten der Finanzverwaltung mittels Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes durchgesetzt werden. Die Festsetzung eines Verspätungszuschlags ist nicht möglich, weil die Anlage EÜR kein Teil der Steuererklärung ist. Zusätzlich zu der ausgefüllten dreiseitigen Anlage EÜR muss die individuelle Gewinnermittlung nicht automatisch beigefügt werden. In Einzelfällen kann dies aber zur Erläuterung der für die Anlage EÜR ermittelten Zahlen sinnvoll sein.
Beachtenswertes
Beachtet werden sollte, dass eine Überleitung der Daten aus der Buchführung in die Anlage EÜR in vielen Fällen nicht einfach "per Knopfdruck€œ möglich ist. Denn besonders die für steuerliche Zwecke ermittelten Angaben über nicht abziehbare Betriebsausgaben wie z.B. Aufwendungen
- für die Bewirtung oder
- für ein häusliches Arbeitszimmer oder
- für Geschenke
werden in der Anlage EÜR verlangt. Ebenfalls betroffen sind die Angaben über die Bildung und Auflösung von Rücklagen bzw. Ansparabschreibungen sowie die Ermittlung des Privatanteils beim Pkw. Besonders sind auch die Angaben zu Schuldzinsen und der Abzugsbeschränkung in Folge von Überentnahmen zu beachten. Ggf. sollte man deshalb prüfen, ob es sinnvoll ist, bereits bei der laufenden Buchführung die Anforderungen der Anlage EÜR zu berücksichtigen. Neben der Anlage EÜR gibt es zur Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen auf Grund von Überentnahmen ein einseitiges Berechnungsschema sowie ein einseitiges Anlageverzeichnis. Diese Zusatzseiten müssen nicht eingereicht werden. Sie sollten aber dennoch für den Eigengebrauch beachtet und ausgefüllt werden.
BMF, Schreiben vom 21.9.2006, Az. IV A 7 - S 1451 - 46/06, unter www.iww.de, Abrufnr. 063210
Entschädigungszahlung für Rücktritt vom Grundstückskauf nicht steuerbar
Tritt ein Erwerber vom Kaufvertrag über ein Grundstück zurück und zahlt er an den Veräußerer dafür eine Entschädigung, braucht dieser die Zahlung nicht als Einkünfte aus sonstigen Leistungen zu versteuern.
Im Urteilsfall hatte sich der Grundstückserwerber vertraglich ein Rücktrittsrecht vom Kauf für den Fall vorbehalten, dass die Grundstücke nicht innerhalb einer bestimmten Frist durch einen Bebauungsplan als Gewerbegebiet ausgewiesen werden. Dafür, dass der Veräußerer bis zu diesem eventuellen Rücktritt das Grundstück nicht anderweitig veräußern kann, verpflichtete sich der Erwerber einen Betrag von 10 Prozent des Kaufpreises ("Reugeld€œ) zu bezahlen.
Die Gewährung eines Rücktrittrechts gegen Zahlung einer Entschädigung als Folge eines nichtsteuerbaren Grundstückskaufvertrags ist ohne wirtschaftlichen Gehalt. Dort sind keine Elemente einer erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit enthalten. Denn der Veräußerer erstrebt regelmäßig nicht die Zahlung des "Reugeldes€œ, sondern den Verkauf seines Grundstücks. Es liegt kein selbstständiges Rechtsgeschäft mit eigenem Regelungsinhalt vor.
Die Entschädigungszahlung wäre nur dann zu versteuern, wenn das Grundstück innerhalb der Spekulationsfrist (steuerpflichtig) veräußert wird. Ebenfalls steuerpflichtige sonstige Einkünfte liegen bei der entgeltlichen Einräumung eines Vorkaufsrechts vor.
BFHurteil vom 24.8.2006, Az. IX R 32/04, DStR 2006, 2075
Kein Wegfall des Kinderfreibetrags bei Freikaufœ von der Unterhaltspflicht
Ein Elternteil erfüllt seine Unterhaltspflicht auch dann, wenn er sich eine Freistellung von dieser Verpflichtung "erkauft€œ. So z.B., wenn er im Rahmen einer Scheidungsvereinbarung von der zivilrechtlichen Unterhaltspflicht gegenüber seinem Kind freigestellt wird, weil er Vermögen auf den anderen Elternteil übertragen hat. Im Ergebnis kann er auch in solch einem Fall trotzdem weiterhin den hälftigen Kinderfreibetrag in Abzug bringen.
BFHurteil vom 24.3.2006, Az. III R 57/00, unter www.iww.de, Abrufnr. 063361
Bundesverfassungsgericht entscheidet jetzt über das besondere Kirchgeld
Ob das von der evangelischen Kirche in Nordrheinwestfalen erhobene besondere Kirchgeld für glaubensverschiedene Ehen verfassungswidrig ist, muss jetzt das Bundesverfassungsgericht entscheiden.
Betroffen sind verheiratete Kirchenmitglieder, bei denen das Familieneinkommen im Wesentlichen von dem anderen Ehepartner erwirtschaftet wird, der selbst keiner Kirche angehört. Dies gilt aber nur, wenn die Ehepartner zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Betroffene sollten daher Einspruch gegen den Kirchensteuerbescheid einlegen und unter Hinweis auf das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht das Ruhen des Verfahrens beantragen.
BFHbeschluss vom 21.12.2005, Az. I R 44/05, unter www.iww.de, Abrufnr. 063537, Verfassungsbeschwerde beim BVerfG unter Az. 2 BvR 591/06
Gesetzliche Grundlage und Gebührenpflicht für die verbindliche Auskunft
Bis zum Herbst 2006 waren gesetzlich nur die verbindliche Zusage aufgrund einer Außenprüfung sowie die Anrufungsauskunft im Lohnbereich gesetzlich geregelt. Darüber hinaus erteilten die Finanzbehörden allerdings auch in anderen als den gesetzlich geregelten Fällen verbindliche Auskünfte und Zusagen. In diesen Fällen mussten die Steuerpflichtigen darlegen, dass sie im Hinblick auf die Verwirklichung von Sachverhalten mit erheblicher steuerlicher Auswirkung ein Interesse an einer verbindlichen Zusage haben. Im Sommer dieses Jahres ist mit dem Föderalismusreformbegleitgesetz nun auch die verbindliche Auskunft in den anderen Bereichen des Steuerrechts gesetzlich geregelt worden. Die Gebührenpflicht dieser Anträge schließlich ist mit dem Jahressteuergesetz 2007 eingeführt worden. Die Gebühr wird grundsätzlich nach dem Wert berechnet, den die Auskunft für den Antragsteller hat. Kann dieser weder ermittelt noch geschätzt werden, kommt der Ansatz einer Zeitgebühr in Betracht.
Föderalismusreformbegleitgesetz vom 5.9.2006, BGBl I 2006, 2098, unter www.iww.de, Abrufnr. 063530; Jahressteuergesetz 2007, 24.11.2006/ 16.11.2006, BR Drs. 835/06(B)/ 835/06, unter www.iww.de, Abrufnr. 063547
Erste Klage gegen Einschränkungen bei der Entfernungspauschale
Der Bund der Steuerzahler hat einen Musterprozess gegen die beschlossenen Änderungen bei der Entfernungspauschale ab dem Jahr 2007 eingeleitet (Finanzgericht Mecklenburgvorpommern, Az. 1 K 497/06). Denn die Streichung des Fahrtkostenabzugs für beruflich bedingte Wegstrecken bis zu 20 Kilometern verstößt nach Ansicht des Bundes der Steuerzahler gegen das in der Verfassung verankerte Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Auch wenn die Beschränkungen erst ab 2007 gelten, sind bereits jetzt viele Steuerzahler von der Regelung betroffen, so z.B. wenn sie die Eintragung des Steuerfreibetrags auf der Lohnsteuerkarte beantragen.
Aktuelle Information vom Bund der Steuerzahler vom 1.12.2006, unter www.iww.de, Abrufnr. 063593
Bei ausgebliebenen Mieterträgen rechtzeitig Erlass der Grundsteuer beantragen
Auf Antrag kann es zu einem Erlass der Grundsteuer bei privat vermieteten Immobilien sowie Gebäuden im Betriebsvermögen kommen. Die Steuer wird erlassen, wenn sich der normale Rohertrag bei bebauten Grundstücken im Vergleich zur Jahresrohmiete im Feststellungszeitpunkt, um mehr als 20 Prozent gemindert hat.
Liegen die Voraussetzungen vor, mindert sich die Grundsteuer um 80 Prozent der ausgebliebenen Einnahmen. Ein entsprechender Antrag für das Jahr 2006 wäre zwingend bis zum 31.3.2007 regelmäßig bei der jeweils zuständigen Gemeinde zu stellen. In Berlin ist das Finanzamt zuständig.
Den Vermieter darf an den Mietausfällen allerdings kein eigenes Verschulden treffen. So kann es beispielsweise zu einem Erlass kommen, wenn er bei Leerstandszeiten die Suche nach Mietern durch entsprechende Maßnahmen belegen kann oder aber außergewöhnliche Ereignisse wie Hochwasser zu Mietminderungen geführt haben.
Nicht mehr zu den Erlassgründen zählen Leerstandszeiten bei Ferienwohnungen oder solche, die aufgrund von Renovierungsarbeiten anfallen. Denn der Eigentümer hat diese Umstände selbst herbeiführt oder einkalkuliert.
Auch Mietausfälle aufgrund strukturell bedingter fehlender Mieternachfrage zählen nicht. Ob an dieser Einordnung allerdings auch in Zukunft festgehalten wird, ist fraglich. Der Bundesfinanzhof hat das Bundesministerium der Finanzen jetzt in einem entsprechenden Verfahren zum Beitritt aufgefordert.
BFHbeschluss vom 13.9.2006, Az. II R 5/05, BB 2006, 2453
Zur Fristverlängerung für die Abgabe von Steuererklärungen für 2005
Die Fristverlängerung für die Abgabe von Steuererklärungen wurde für Veranlagungszeiträume ab dem Jahr 2005 neu geregelt. Für Steuerberater und Lohnsteuerhilfevereine kann die Frist allgemein und ohne Antrag bis zum Ende des Folgejahres verlängert werden. Anträgen von Beratern für die Abgabe von Steuererklärungen für das Jahr 2005, die eine Frist bis Ende Februar 2007 vorsehen, wird nur aufgrund begründeter Einzelanträge entsprochen. Ein Fristaufschub über den Februar 2007 hinaus kommt grundsätzlich nicht in Betracht. Wird ein Fristverlängerungsantrag generell abgelehnt oder nur ein kürzerer Zeitraum gewährt, räumen die Ämter allerdings regelmäßig eine Nachfrist von mindestens einem Monat ein.
Für Steuerpflichtige, die nicht beraten werden, wird die Frist zur Abgabe über den 30.9. eines Jahres hinaus hingegen nur auf begründeten Antrag gewährt.
Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 23.2.2006, BStBl I 2006, 234
Entwarnung für Arbeitgeber bei Minijobs
Jüngst ist entschieden worden, dass Arbeitgeber für bisher nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge auch dann haften, wenn sie unverschuldet von den weiteren Minijobs des geringfügig Beschäftigten nichts wussten. Die Minijobzentrale gibt hier jetzt Entwarnung, denn das Urteil habe sich auf die Rechtslage vor dem 1.4.2003 bezogen. Wenn nachträglich im Rahmen einer Betriebsprüfung feststellt wird, dass eine Versicherungspflicht besteht, tritt diese in der Regel mit der Feststellung ein und gilt nur für die Zukunft. Eine Haftung für die Vergangenheit besteht nicht. Arbeitgeber können sich darauf aber nur berufen, wenn sie ihre Aufklärungs- und Nachweispflichten erfüllen. Daher sollte vor Beginn der Beschäftigung schriftlich abgefragt werden, ob der Arbeitnehmer bereits geringfügig oder versicherungspflichtig beschäftigt ist.
Knappschaft Bahn See, Pressemitteilung vom 26.9.2006, www.iww.de, Abrufnr. 063592
Pauschalierung der Einkommensteuer auf Sachzuwendungen
Mit dem Jahressteuergesetz 2007 wird es ab dem 1.1.2007 eine weitere Pauschalierungsmöglichkeit der Einkommensteuer geben. Danach kann ein Arbeitgeber bei Sachzuwendungen an seine Arbeitnehmer und Dritte die darauf entfallende Einkommensteuer mit einem Steuersatz von 30 Prozent plus Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer pauschal übernehmen.
Damit wird die steuerliche Erfassung des geldwerten Vorteils beim Empfänger abgegolten. Der Zuwendende informiert den Zuwendungsempfänger über diese Abwicklungsform, der die Vergünstigungen dann nicht mehr in der eigenen Steuererklärung aufnehmen muss.
Diese Verfahrensweise kann allerdings nur auf Sach- und nicht auf Geldzuwendungen angewandt werden. Keine Rolle spielt dabei die Rechtsform bei Zuwendenden und Zuwendungsempfänger. Die Pauschalierung gilt für betrieblich veranlasste Zuwendungen an Arbeitnehmer, wenn die Sachzuwendung zusätzlich zum ohnehin vereinbarten Arbeitslohn gewährt wird.
Die Pauschalierung ist unabhängig davon möglich, ob der Zuwendende die Aufwendungen steuerlich abziehen darf. Die Pauschalsteuer selbst zählt zu den Betriebsausgaben, wenn der Vorteil an die Arbeitnehmer des eigenen Betriebs geht. Ansonsten stellt die Übernahme der Steuer aus Sicht des Zuwendenden ein Geschenk dar und ist damit in der Regel nicht abziehbar. Unter die neue Regelung fallen in Bezug auf die Arbeitnehmer allerdings nicht die Zuwendungen, für die es bereits bestehende Pauschalierungsvorschriften gibt. So etwa für Zuschüsse für Fahrten zur Arbeit oder für den Firmenwagen.
Bemessungsgrundlage für die Pauschalsteuer sind die tatsächlich entstandenen Kosten beim Zuwendenden zuzüglich der Umsatzsteuer. Begrenzt wird die neue Regelung allerdings auf 10.000 EUR je Empfänger und Wirtschaftsjahr. Die neue Pauschalabgabe kommt in die herkömmliche Lohnsteueranmeldung der Betriebsstätte, wird also im Rahmen des bestehenden Verfahrens erfasst.
Jahressteuergesetz 2007, 24.11.2006/16.11.2006, BR Drs. 835/06(B)/ 835/06, unter www.iww.de, Abrufnr. 063547
Scheckzahlung gilt jetzt erst nach drei Tagen als bewirkt
Es war bislang üblich, mit einer Steuerzahlung per Scheck noch am Fälligkeitstag einen Zinsvorteil zu erlangen. Denn dieser Betrag wurde erst später vom Konto abgebucht, galt jedoch bereits mit dem Eingang des Schecks beim Finanzamt als geleistet. Für ab dem 1.1.2007 eingehende Schecks ändert sich dies. Die Zahlung gilt erst am dritten Tag nach Eingang des Schecks als entrichtet. Somit reicht es nicht mehr aus, den Scheck z.B. gleichzeitig mit der Lohnsteuer- oder der Umsatzsteuervoranmeldung am 10. eines Monats einzureichen. Denn nach der neuen Regelung gilt die Steuerschuld in diesem Fall erst am 13. als bewirkt, was zu spät ist.
Zwar werden innerhalb der Schonfrist von drei Tagen keine Säumniszuschläge erhoben. Diese Ausnahme gilt aber nur für Überweisungen oder Lastschriften, nicht hingegen bei Bar- und Scheckzahlungen. Daher muss der Scheck dem Finanzamt jetzt bereits drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen, um Säumniszuschläge zu vermeiden. Bis zum 31.12.2006 reicht allerdings noch eine Abgabe am Fälligkeitstag.
Da es in vielen Fällen aus praktischen Gründen nicht möglich sein wird, den Scheck z.B. drei Tage vor Erstellung der Voranmeldung auszufüllen, sollte generell über eine Umstellung auf unbare Zahlung nachgedacht werden. Entweder wird die Steuer am 10. eines Monats zeitgleich z.B. mit der elektronischen Übermittlung der überwiesen oder dem Finanzamt eine Lastschriftermächtigung erteilt. Diese Verfahrensweisen beugen dem Risiko von Säumniszuschlägen vor.
Jahressteuergesetz 2007, 24.11.2006/16.11.2006, BR Drs. 835/06(B)/ 835/06, unter www.iww.de, Abrufnr. 063547
Zur Anwendung der neuen Kleinbetragsregelung
Zum 1.1.2007 ist die Grenze für Rechnungen über Kleinbeträge von 100 EUR auf 150 EUR angehoben worden. D.h. für immer mehr betrieblich veranlasste Einkäufe ist nur noch ein "vereinfachter Rechnungsbeleg€œ erforderlich, der mindestens folgende Angaben enthalten muss:
- Name und Anschrift des leistenden Unternehmers,
- das Ausstellungsdatum,
- die Menge und die Art der Lieferung oder einen Hinweis auf Umfang und Art der sonstigen Leistung,
- den Bruttobetrag und die Angabe des Steuersatzes und bei einer Steuerbefreiung ein Hinweis auf die entsprechende Vorschrift.
Der separate Ausweis des Umsatzsteuerbetrags und die Angabe der Steuernummer des Leistenden sowie Kundenangaben müssen nicht enthalten sein. Diese neue Regelung ist in allen Fällen anwendbar, in denen die zugrunde liegende Lieferung oder sonstige Leistung nach dem 31.12.2006 ausgeführt wird. Damit kann man von der Erleichterung bereits in all den Fällen Gebrauch machen, in denen zwar die Umsätze nach dem 31.12.2006 ausgeführt werden, für die aber bereits vor dem Jahreswechsel das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vereinnahmt worden ist.
BMF, Schreiben vom 18.10.2006, Az. IV A 5 - S 7285 - 7/06, DB 2006, 2375
Berlin bringt Erhöhung der Grunderwerbsteuer auf den Weg
Berlin plant ab dem 1.1.2007 den bislang bundeseinheitlichen Steuersatz der Grunderwerbsteuer von 3,5 Prozent auf 4,5 Prozent anzuheben. Dies ist möglich, weil es im Sommer dieses Jahres zu einer Neuaufteilung der Kompetenzen zwischen Bund und Ländern gekommen ist. Nunmehr können die Länder den Grunderwerbsteuersatz selbst festlegen. Berlin will mit dieser Maßnahme mehr Einnahmen erzielen. Ob auch andere Länder nachziehen bleibt abzuwarten.
Land Berlin, Pressemeldung aus der Sitzung des Senats vom 7.11.2006, Nr. 06-067, unter www.iww.de, Abrufnr. 063591
Bei digitaler Betriebsprüfung kein Zugriff auf Firmeninternas
Die seit 2002 mögliche Betriebsprüfung auf EDVbasis dient ausschließlich der Anpassung an aktuelle technologische Möglichkeiten unter Einsatz von neuen Auswertungsprogrammen. Der sachliche Umfang der Prüfung wird damit nicht erweitert.
Grundsatz
Das bedeutet, dass primär betriebsinterne Informationen nicht dem Datenzugriff im Rahmen einer Betriebsprüfung unterliegen. Denn der Datenzugriff beschränkt sich auf die zuvor in Papierform vorhandenen aufbewahrungspflichtigen Unterlagen. Darunter fällt aber beispielsweise nicht ohne Weiteres die Kostenrechnung eines Unternehmens.
Ausnahme
Etwas anderes gilt für nicht aufbewahrungspflichtige Unterlagen nur, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind. Das sind sie etwa dann, wenn sie zum Nachweis von bedeutsamen Tatsachen und Verhältnissen dienen. Bei einer Kostenrechnung kann das z.B. auf die Bewertung von Anlagegütern, Rückstellungen oder Verrechnungspreisen zutreffen, nicht jedoch auf die übrigen Inhalte. Das hat zur Folge, dass einheitliche Datenbestände in beide Kategorien fallen können. Doch anders als bei gedruckten Belegen lassen sich EDVdaten nicht so einfach trennen.
Praxistipp
Betriebe sollten deshalb ihre Software, insbesondere vor Prüfungsbeginn, dahingehend untersuchen, inwieweit sich nicht aufbewahrungspflichtige Informationen herausfiltern lassen.
FG Rheinlandpfalz, Urteil vom 13.6.2006, Az. 1 K 1743/05, EFG 2006, 1634, Revision beim BFH unter Az. I R 71/06