Steuertipps Aktuell

Die Erstattung von Verwarnungsgeldern als Arbeitslohn?

Die Übernahme von Verwarnungsgeldern, die dem Arbeitnehmer während der Dienstzeit entstanden sind, führt zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Diese Ansicht vertritt das Finanzgericht Düsseldorf in einem Urteil vom 24.November 1999.

Im Streitfall wurde bei einer Lohnsteuer-Außenprüfung festgestellt, dass der Arbeitgeber Verwarnungsgelder wegen Falschparkens übernommen hatte. Die Düsseldorfer Finanzrichter nahmen steuerpflichtigen Arbeitslohn an, weil die Arbeitnehmer durch die Erstattung der Verwarnungsgelder objektiv bereichert seien. Ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers an der Übernahme liege nicht vor.

Das Urteil hat für viele Steuerpflichtige Auswirkungen, weil bei Fahrern oftmals die Verwarnungsgelder vom Arbeitgeber übernommen werden. Von Bedeutung ist daher, dass gegen das Urteil Revision eingelegt wurde. In gleich gelagerten Fällen sollte auf das beim BFH anhängige Verfahren hingewiesen und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden.

FG Düsseldorf v. 24.11.99 (9 K 2985/97 H(L), Rev. eingel., Az. des BFH: VI R 29/00) in DStRE 2000 S.575.

Schließung der gesetzlichen Krankenversicherung für ältere Arbeitnehmer

Nach § 6 Abs.3a SGB V sind folgende Arbeitnehmer von der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen:

Personen, die nach dem 55. Geburtstag versicherungspflichtig werden und

in den letzten fünf Jahren keiner gesetzlichen Krankenkasse angehört haben und

in diesen fünf Jahren mindestens 2 ½ Jahre lang aufgrund ihres Status keiner gesetzlichen Krankenkasse angehören mussten, beispielsweise als höher verdienende Arbeitnehmer oder als hauptberuflich Selbständige oder als von der Versicherungspflicht befreite Arbeitnehmer.

Ein Freiberufler, der mit 56 Jahren erstmals als Angestellter tätig wird, ist z.B. nach § 6 Abs.3a SGB V von der gesetzlichen Krankenversicherung befreit, unabhängig davon, wie hoch sein Gehalt ist. Der Freiberufler muss also seine private Krankenversicherung fortführen.

Von der neuen Regelung sind auch Ehepartner betroffen. Wenn die bisher privat versicherte Ehefrau des Freiberuflers im Beispielsfall nach dem 55. Geburtstag eine Beschäftigung aufnimmt, ist sie ebenfalls von der gesetzlichen Krankenversicherung befreit und muss ihre private Krankenversicherung fortführen (§ 6 Abs.3a letzter Satz SGB V).

Darauf haben sich die Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger anlässlich einer Besprechung vom 30.Mai 2000 verständigt (Betriebs-Berater 2000 S.1579).

Steuervergünstigungen i.V.m. einem Arbeitnehmerjubiläum

Die Steuerfreiheit von Jubiläumszuwendungen ist mit Wirkung vom 1.Januar 1999 weggefallen. Dennoch sind Jubiläumszuwendungen gegenüber dem laufenden Arbeitslohn nach wie vor steuerlich begünstigt, weil es sich bei ihnen um Arbeitslohn für mehrere Jahre handelt (§ 34 Abs.2 Nr.4 EStG). Auf Jubiläumszuwendungen darf deshalb die Fünftelungs-Regelung des § 34 Abs.1 EStG angewendet werden, was i.d.R. vorteilhaft ist.

Wird aus Anlass eines Arbeitnehmerjubiläums eine Betriebsveranstaltung durchgeführt, so gelten die Aufwendungen des Arbeitgebers nicht als Arbeitslohn, wenn sie bis zu 200 DM je teilnehmende Person betragen, vorausgesetzt dass es sich um ein 10-, 20-, 25-, 30-, 40-, 50- oder 60jähriges Arbeitnehmerjubiläum handelt (Abschn.70 Abs.2 Nr.3 i.V.m. Abschn.72 Abs.2 Satz 4 Nr.3 LStR 2000). Werden anlässlich eines solchen Arbeitnehmerjubiläums Sachgeschenke gemacht, sind diese bis zu einem Gesamtwert von 60 DM in die 200 DM-Freigrenze einzubeziehen und führen insoweit nicht zu Arbeitslohn. Wertvollere Geschenke erhöhen das Bruttogehalt. Eine pauschale Versteuerung solcher Geschenke mit 25% ist zulässig, wenn die Geschenke anlässlich einer Betriebsveranstaltung übergeben werden.

Bei Aushilfen führen Jubiläumszuwendungen nicht zur Überschreitung der 630 DM-Grenze, weil es sich nicht um jährlich wiederkehrende Zuwendungen handelt. Dies haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger am 30.Mai 2000 beschlossen (Betriebs-Berater 2000 S.2210).

Besteuerung der Bonusaktien der Deutschen Telekom AG

Die Empfänger der Bonusaktien aus dem 2. Börsengang der Deutschen Telekom AG müssen diese Aktien als Kapitalertrag in der Einkommensteuererklärung erfassen. Die Behaltefrist endete am 30.August 2000. Mit Ablauf der Behaltefrist gelten die Bonusaktien als zugeflossen. Der maßgebliche Börsenkurs für die Berechnung des Sachwertes der Bonusaktien beträgt 43,40 Euro.

Für die Ermittlung eines Spekulationsgewinns bzw. ­verlusts aus der Veräußerung der Bonusaktien ist ebenfalls von einem Anschaffungswert in Höhe von 43,40 Euro auszugehen. Die Jahresfrist für die Entstehung eines steuerlich relevanten Spekulationsgewinns bzw. ­verlusts beginnt am 31.August 2000 und endet am 30.August 2001.

Die Bonusaktien aus dem 1. Börsengang der Deutschen Telekom AG brauchen nicht als Kapitalertrag versteuert zu werden. Dies ergibt sich aus einem BMF-Schreiben vom 10.Dezember 1999 (BStBl 1999 I,1129).

Auch die Zuteilung der Bonusaktien aus dem 1. Börsengang der Deutschen Telekom AG stellt ein Anschaffungsgeschäft im Sinne des § 23 EStG dar. Der für die Berechnung der Veräußerungsfrist maßgebliche obligatorische Vertrag ist mit Ablauf der Haltefrist am 29.September 1999 zustande gekommen. Mit dem 30.September 1999 beginnt damit die einjährige Spekulationsfrist zu laufen. Als Anschaffungskosten ist der Kurswert der Aktien am 30.September 1999 anzusetzen, der 38,10 Euro beträgt. Bei Veräußerung der Bonusaktien vor dem 1.Oktober 2000 entsteht dann ein steuerpflichtiger Spekulationsgewinn oder ­verlust.

Pressemitteilung des Bundesfinanzministeriums in der Zeitschrift NWB Nr.45/2000 S.4076. BMF-Schreiben v. 6.9.00 (IV C 3-S 2256-226/00) in LEXinform 575055.

Während der Arbeitszeit beschädigte Kleidung

Zu den Werbungskosten i.S. des § 9 Abs.1 EStG gehören alle Aufwendungen, die durch die Erzielung von steuerpflichtigen Einnahmen veranlasst sind, wobei auch unfreiwillige Ausgaben Werbungskosten darstellen können (BStBl 1981 II,368). Anerkannt ist auch, dass ein mittelbarer Zusammenhang ausreicht, wenn der Zusammenhang zwischen der beruflichen Tätigkeit und dem Schadenseintritt nicht allzu lose und entfernt ist (BStBl 1982 II,442). Werbungskosten entstehen deshalb auch dann, wenn ein Schaden durch ein gerade durch den Beruf bedingtes Risiko und nicht nur gelegentlich des beruflichen Einsatzes verursacht wird (BStBl 1986 II,771). In dem Zerreißen einer Lederjacke am Garagentor während der Arbeitszeit realisiert sich z.B. die typische, vom Beruf eines Kraftfahrers ausgehende Gefahr für seine privaten Vermögensgegenstände. Denn ein Kraftfahrer ist bei dem Umgang mit den schweren Fahrzeugen und bei deren Pflege und Wartung regelmäßig dem Risiko ausgesetzt, dass auch seine privaten Kleidungsstücke beschädigt werden.

Maßgeblich für den als Werbungskosten zu berücksichtigenden Schaden ist in einem solchen Fall der nach steuerlichen Kriterien ermittelte Restwert des zerstörten Gegenstands. In einem Streitfall, den das Finanzgericht Thüringen am 4.November 1999 rechtskräftig entschieden hat, war eine Lederjacke, als sie zerrissen wurde, rund 2 1/2 Jahre alt. Bei einer geschätzten gewöhnlichen Nutzungsdauer von 5 Jahren wurden steuerlich die Hälfte der Anschaffungskosten als Schaden und damit als Werbungskosten anerkannt.

Urteil des FG Thüringen v. 4.11.99 (II 276/98-rkr.) in EFG 2000 S.211.

Hohe Risiken bei einem unwirksamen Arbeitsvertrag

Der BGH hat sich in einem Urteil vom 3.Juli 2000 (II ZR 282/98 in DStR 2000,1743) mit der Frage der Wirksamkeit eines Geschäftsführer-Anstellungsvertrages befasst und festgestellt, dass für den Abschluss dieses Vertrages grundsätzlich die Gesellschafterversammlung zuständig ist.

Im Streitfall hatte der Geschäftsführer den Anstellungsvertrag lediglich mit der geschäftsführenden Gesellschafterin geschlossen, ohne dass die Gesellschafterversammlung zuvor einen Beschluss gefasst hatte, um die Geschäftsführerin zum Abschluss des Vertrags zu bevollmächtigen. Für den Fall einer vorzeitigen Kündigung war dem Geschäftsführer eine hohe Abfindung versprochen worden, die der Geschäftsführer nach der Kündigung des Vertrages geltend machte. Der BGH hielt den Anstellungsvertrag mit der Abfindungsklausel für unwirksam, weil der Vertrag ohne Beschluss der Gesellschafterversammlung abgeschlossen worden war.

Geschäftsführern, deren Anstellungsvertrag unwirksam ist, weil ein entsprechender Gesellschafterbeschluss fehlt, sollten den Vertrag baldmöglichst durch die Gesellschafterversammlung bestätigen lassen. Denn bei einem ungültigen Vertrag drohen auch steuerliche Nachteile, etwa in Form von verdeckten Gewinnausschüttungen.

Am Rande weisen wir darauf hin, dass auch für Änderungen des Anstellungsvertrags eines Geschäftsführers ein zivilrechtlich wirksamer Gesellschafterbeschluss erforderlich ist. Es empfiehlt sich deshalb, Änderungen eines solchen Anstellungsvertrags formal als Gesellschafterbeschluss zu gestalten (BStBl 1996 I S.50) oder einen der Geschäftsführer aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses zum Abschluss des Vertrags zu bevollmächtigen.

Steuerspar-Tipp i.V.m. einer Immobilienschenkung

Wenn ein Elternteil einem Kind eine Immobilie schenken will, die er alleine besitzt, wird die Schenkung oft den Freibetrag übersteigen. Dann kann es vorteilhaft sein, in einem ersten Schritt dem Ehepartner das halbe Gebäude zu schenken, wobei i.d.R. keine Schenkungsteuer anfällt. Nach Ablauf einer Schamfrist, die nach Möglichkeit einige Monate betragen sollte, um einer Diskussion wegen des Missbrauchs von Gestaltungsmöglichkeiten (§ 42 AO) zuvor zu kommen, wird die Immobilie dann in einem zweiten Schritt dem Kind geschenkt. Auf diese Weise kommt bei dem Kind der Freibetrag von 400.000 DM zweifach zur Anwendung, weil es die Immobilie je zur Hälfte von der Mutter und dem Vater erhält.

Urteil des FG Rheinland-Pfalz v. 18.2.99 (4 K 2011/98-rkr.) in EFG 1999 S.617.

Pensionszusagen bis zum 62. Geburtstag

Eine Pensionszusage wird ­ neben weiteren Voraussetzungen ­ steuerlich nur anerkannt, wenn sie vom Berechtigten noch erdient werden kann. Das ist der Fall, wenn bei einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer zwischen der Erteilung der Zusage und dem vorgesehenen Pensionierungsalter mindestens 10 Jahre liegen.

Eine Pensionszusage muss in jedem Fall vor dem 60. Geburtstag gegeben werden. Einem 59-jährigen rüstigen Gesellschafter-Geschäftsführer kann z.B. noch eine Pensionszusage gegeben werden, wenn der Geschäftsführer ernstlich bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres zur Arbeitsleistung verpflichtet ist (BStBl 1998 II,689).

In einem Urteil vom 15.März 2000 hat der BFH erneut entschieden, dass es bei einem nicht beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer ausreicht, wenn der Zeitraum zwischen der Zusage der Pension und dem vorgesehenen Pensionierungszeitpunkt mindestens drei Jahre beträgt, vorausgesetzt dass der Gesellschafter-Geschäftsführer dem Betrieb bei Pensionsbeginn mindestens 12 Jahre angehörte. In diese Mindestbetriebszugehörigkeit von 12 Jahren werden nicht nur Zeiträume im Betrieb der GmbH einbezogen, sondern auch Zeiträume, in denen der Gesellschafter-Geschäftsführer zuvor in einem Einzelunternehmen tätig war, das er in die GmbH eingebracht oder das er an diese veräußert hat. Dies eröffnet die Möglichkeit, einem Gesellschafter-Geschäftsführer bis zum 62. Geburtstag eine Pensionszusage zu geben, wenn dessen Geschäftsanteile vor dem Zusagetermin auf 50% verringert werden.

BFH-Urteil v. 15.3.00 (I R 40/99) in DStR 2000 S.1222.

Steuervorteile durch die Entfernungspauschale

Die Kilometerpauschale für die Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte und für die Familienheimfahrten bei einer doppelten Haushaltsführung soll in eine Entfernungspauschale umgewandelt werden. Ab 2001 können dann voraussichtlich alle Arbeitnehmer pauschal 0,80 DM je Entfernungskilometer als Werbungskosten abziehen. Nur Behinderte dürfen weiterhin wahlweise die höheren echten Kosten anstelle der Pauschale absetzen.

Arbeitgeber sollten die neue Entfernungspauschale zum Anlass nehmen, um anlässlich der nächsten Gehaltserhöhung zu prüfen, ob es sinnvoll ist, anstelle einer normalen Gehaltserhöhung ganz oder teilweise einen Fahrtkostenzuschuss für die Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte steuer- und sozialversicherungsfrei auszuzahlen. Fahrtkostenzuschüsse für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte können bis zu dem Betrag, der als Werbungskosten abzugsfähig wäre, pauschal mit 15% Lohnsteuer sozialversicherungsfrei ausbezahlt werden. Im Jahr 2001 sind dies voraussichtlich bis zu 0,80 DM je Entfernungskilometer. Bei Arbeitnehmern, die einen Dienstwagen für die Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte benutzen, können diese Fahrten ebenfalls mit 15% pauschal versteuert werden.

Gesetzentwurf des Gesetzes zur Einführung einer Entfernungspauschale und zur Zahlung eines einmaligen Heizkostenzuschusses v. 21.10.00 in BT-Drucksache 14/4435. § 40 II EStG; § 2 I Arbeitsentgeltverordnung.

Bei Aushilfen Freistellungsbescheinigungen für das Jahr 2001 beantragen

Zu den Aushilfen, die mit einer relativ geringen Abgabenbelastung beschäftigt werden können, gehören Arbeitnehmer, die regelmäßig weniger als 15 Std./Woche arbeiten, bis zu 630 DM/Monat verdienen und bei denen die Summe der sonstigen Einkünfte Null oder negativ ist. Das betrifft vor allem Arbeitslose, Hausfrauen, Schüler und Studenten.

Wenn eine solche Aushilfe eine Freistellungsbescheinigung des Wohnsitzfinanzamts beibringt, fällt keine Lohnsteuer an (§ 39b Abs.7 EStG). Der Arbeitgeber muss dann lediglich einen Pauschalbeitrag i.H.v. 12% an die gesetzliche Rentenversicherung und einen Pauschalbeitrag in Höhe von 10% an die gesetzliche Krankenversicherung abführen und kann den Arbeitslohn ohne Abzüge auszahlen. Der Pauschalbeitrag an die gesetzliche Krankenversicherung entfällt, wenn die Aushilfe privat krankenversichert ist.

Da die Freistellungsbescheinigungen jeweils nur für ein Jahr gelten, müssen für das Jahr 2001 neue Bescheinigungen beschafft werden. Eine Freistellungsbescheinigung kann bis Ende November 2001 rückwirkend für das abgelaufene Jahr beantragt werden (§ 39a VI Satz 2 EStG). Am Ende des Beschäftigungsverhältnisses bzw. nach Ablauf des Kalenderjahres muss der Arbeitgeber eine Lohnsteuerbescheinigung ausstellen, diese fest mit der Freistellungsbescheinigung verbinden und der Aushilfe diese Formulare dann aushändigen. Die entsprechenden Vordrucke sind im Bundessteuerblatt 2000 Teil I S.1206 abgedruckt.

Der Bund der Steuerzahler warnt in der Zeitschrift Finanztest davor, dass eine solche Freistellungsbescheinigung für den Arbeitnehmer zur Steuerfalle werden kann. Denn wenn der Arbeitnehmer in einem Kalenderjahr von einer geringfügigen Beschäftigung mit Freistellungsbescheinigung zu einer Arbeit mit Lohnsteuerkarte wechselt, macht das Finanzamt die Steuerbefreiung für den 630-Mark-Job rückgängig. Bei der Steuerveranlagung addiert das Finanzamt dann alle Einkünfte, um die darauf fällige Einkommensteuer zu ermitteln. Für den Arbeitnehmer ist es deshalb oft vorteilhafter, wenn ein niedrigerer Nettolohn vereinbart wird, und wenn der Arbeitgeber für den Job 20% pauschale Lohnsteuer abführt, weil dieser Arbeitslohn dann bei einer späteren Einkommensteuererklärung nicht berücksichtigt wird.

Verkaufsinserate gefährden den Abzug von Verlusten

In zwei neuen Urteilen haben sowohl das Finanzgericht Köln als auch das Finanzgericht Hamburg den Abzug von Werbungskosten im Zusammenhang mit der Vermietung einer Immobilie versagt, weil die beiden Steuerpflichtigen nach dem Auszug eines Mieters neben der Suche nach einem neuen Mieter auch Verkaufsinserate geschaltet hatten (EFG 2000,1073 ff.). Die Immobilien wurden dann nicht wieder neu vermietet, sondern verkauft. Ein Steuerpflichtiger, der (auch) die Absicht hat, eine Immobilie bei der nächstbesten Gelegenheit zu verkaufen, kann sich nach Ansicht der beiden Finanzgerichte nicht mehr darauf berufen, er habe die Absicht gehabt, durch eine langfristige Fremdvermietung einen Totalgewinn zu erzielen. Steuerpflichtige, die am Abzug der Verluste aus Vermietung und Verpachtung interessiert sind, sollten also darauf achten, dass ihre latente Verkaufsabsicht nicht bekannt wird.

Die optimale Lohnsteuerklasse bei Eheleuten und Lebensgemeinschaften

Eheleute können zwischen den Lohnsteuerklassen IV/IV und III/V wählen. Wenn es darum geht, einen möglichst geringen Lohnsteuerabzug zu erreichen, findet man die günstigste Kombination aufgrund eines Blickes in die Lohnsteuertabelle. Als Faustregel gilt, dass die Lohnsteuerklassen III/V zu einer geringeren laufenden Belastung führen, wenn der Ehegatte mit dem geringeren Verdienst, der die Steuerklasse V erhält, mindestens 1/3 weniger verdient als der Ehegatte mit dem höheren Bruttogehalt. Darüber hinaus müssen bei der Wahl der Lohnsteuerklasse aber auch folgende Auswirkungen bedacht werden:

Das Arbeitslosengeld und die Arbeitslosenhilfe richten sich nach dem Nettoeinkommen. Deshalb ist es vorteilhaft, wenn derjenige Ehegatte, der mit einer Kündigung rechnet, möglichst frühzeitig die Steuerklasse III wählt, auch wenn das insgesamt mit einer wesentlich höheren laufenden Lohnsteuerbelastung für beide Eheleute verbunden ist. Denn die überhöhten Lohnsteuerzahlungen werden i.V.m. der nächsten Einkommensteuererklärung erstattet. Wenn die Steuerklasse III erst unmittelbar vor Beginn oder während der Arbeitslosigkeit gewählt wird, muss damit gerechnet werden, dass diese Steuerklasse der Berechnung für das Arbeitslosengeld wegen Missbrauchs nicht zugrunde gelegt wird.

Die gleichen Überlegungen gelten für Arbeitnehmer, bei denen absehbar ist, dass sie in Kürze Mutterschaftsgeld, Krankengeld oder ähnliche Leistungen beziehen werden, denn diese Lohnersatzleistungen werden ebenfalls vom zuletzt gezogenen Nettoarbeitslohn berechnet.

Bei Arbeitnehmern, die damit rechnen müssen, dass es in absehbarer Zeit zu einer Lohnpfändung kommt, ist es dagegen i.d.R. vorteilhaft, wenn sie die Steuerklasse V wählen, da der Pfändungsbetrag dann oft niedriger ausfällt (Ernst in DStR 2000,1904).

Bei einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft mit Kind kann das Kind wahlweise der Mutter oder dem Vater zugeordnet werden, wenn das Kind bei beiden Elternteilen gemeldet ist. Wenn die Mutter vorübergehend nicht arbeitet, ist es bei eheähnlichen Lebensgemeinschaften vorteilhaft, wenn auf der Lohnsteuerkarte des Vaters die Steuerklasse II eingetragen wird, weil die Abzüge für die Lohnsteuer, Kirchensteuer und für den Solidaritätszuschlag dann wesentlich niedriger ausfallen. Diese Änderung der Lohnsteuerklasse kann sowohl bei der Gemeinde, als auch beim Finanzamt beantragt werden (109 IV LStR 2000).

Es ist nicht erforderlich, für alle Fahrzeuge ein Fahrtenbuch zu führen

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 3.August 2000 (III R 2/00 in DStR 2000,1908) entschieden, dass ein Steuerpflichtiger, der nur für einzelne von mehreren teilweise privat genutzten betrieblichen Kfz ein Fahrtenbuch führt, für diese Fahrzeuge die private Nutzung mit den auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen ansetzen darf. Für die anderen teilweise privat genutzten Fahrzeuge kann dann die 1%-Regelung gewählt werden.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Ein Unternehmer hatte in seinem Betriebsvermögen drei auch privat genutzte Pkw. Für zwei dieser Fahrzeuge führte er ein Fahrtenbuch. Aufgrund der nachgewiesenen Gesamtaufwendungen für diese beiden Fahrzeuge ergab sich ein Entnahmewert für die private Nutzung in Höhe von insgesamt 1.187 DM. Für den dritten Pkw wurde kein Fahrtenbuch geführt. Das Finanzamt setzte die Entnahmewerte für alle drei Fahrzeuge mit 1% des jeweiligen Bruttolistenpreises für jeden Kalendermonat an. Für die Fahrzeuge, für die ein Fahrtenbuch geführt worden war, wurde dadurch der Entnahmewert von 1.187 DM auf 7.650 DM erhöht. Das Finanzamt berief sich dabei auf ein Schreiben des BMF vom 12.Mai 1997 (BStBl 1997 I,562), wonach die Wahl zwischen der Führung eines Fahrtenbuchs oder der Anwendung der 1%-Regelung für alle teilweise privat genutzten betrieblichen Kfz eines Steuerpflichtigen nur einheitlich ausgeübt werden kann.

Der BFH begründet seine von diesem BMF-Schreiben abweichende Entscheidung u.a. damit, dass der Steuerpflichtige die Ermittlungsmethode für den Wert der Nutzungsentnahme nach dem Wortlaut des § 6 Abs.1 Nr.4 EStG für jedes Fahrzeug gesondert wählen kann. Der BFH habe die 1%-Regelung in einem Urteil vom 24.Februar 2000 u.a. deshalb als eine verfassungsrechtlich zulässige Typisierung angesehen, weil sie durch die Führung eines Fahrtenbuchs widerlegt werden kann.


Steuersenkungsgesetz - Steuervorteile durch Holdinggesellschaften

Umfangreiche Berechnungen, die Tischer in der Zeitschrift Finanz-Rundschau 2000, S.1009 veröffentlicht hat, kommen zu dem Ergebnis, dass die Rechtsform der Kapitalgesellschaft in der Regel nur dann zu einer niedrigeren Steuerbelastung als die Rechtsform der Personengesellschaft führt, wenn die Gewinne mehr als 10 Jahre in der Gesellschaft thesauriert werden. Es ist also nicht sinnvoll, die Kapitalgesellschaft nur im Hinblick auf den optisch niedrigen Körperschaftsteuersatz von 25% als Rechtsform vorzuziehen.

Vorteilhaft kann die Rechtsform der Kapitalgesellschaft jedoch sein, wenn das Unternehmen in absehbarer Zeit verkauft werden soll. Wegen des Halbeinkünfteverfahrens unterliegt bei den Gesellschaftern dann ab dem Jahr 2002 generell nur noch die Hälfte des Veräußerungsgewinns der Einkommensteuer, während der geplante halbe Steuersatz bei der Veräußerung von Anteile einer Personengesellschaft voraussichtlich nur für Veräußerungsgewinne bis 10 Mio. DM gelten wird und nur einmal im Leben in Anspruch genommen werden kann.

Noch attraktiver wird die Kapitalgesellschaft als Rechtsform, wenn eine Familie ihre Anteile in einer Holding zusammenfasst. Die Bündelung von Gesellschaftsanteilen in einer Familien-Holding hat den Vorteil, dass Gewinne vollständig steuerfrei bleiben, die von der Holding bei der Veräußerung oder aus den Dividendenerträgen einer ihr gehörenden Beteiligung an einer anderen Kapitalgesellschaft und aus Aktienbesitz erzielt werden. Diese Gewinne bleiben allerdings nur so lange steuerfrei, bis sie an die Gesellschafter ausgeschüttet werden (§ 8b KStG n.F.). Unternehmerfamilien, die dauerhaft zusammen investieren wollen, steht damit endlich ein Instrument zur Verfügung, das es erlaubt, die Struktur des Vermögens im Laufe der kommenden Jahre fortlaufend zu optimieren, ohne dass Steuern anfallen.

Die Vorteile, die durch die Einbringung von Anteilen einer Kapitalgesellschaft in eine Holding-Kapitalgesellschaft entstehen, kann selbstverständlich auch ein einzelner Steuerpflichtiger nutzen, indem er seine Gesellschaftsanteile und Aktien nicht direkt hält, sondern durch eine Holdinggesellschaft verwaltet.

Da das Steuersenkungsgesetz noch nicht im Bundesgesetzblatt verkündet worden ist, und die Endfassung des Steuersenkungsergänzungsgesetzes noch nicht feststeht, empfiehlt es sich, aufwendige Gestaltungsmaßnahmen erst im Jahr 2001 in Angriff zu nehmen, wenn alle Auswirkungen der neuen Vorschriften absehbar sind.

Modelle zur flexiblen Arbeitszeitgestaltung

Das Bundesarbeitsministerium hat im Rahmen eines Forschungsprojekts Informationen über 46 praxiserprobte Modelle zur flexiblen Arbeitszeitgestaltung gesammelt. Diese Dokumentation mit einem Umfang von 460 Seiten erhalten Sie als Forschungsbericht 281 für 20 DM vom Bundesarbeitsministerium, Referat Za 6, Postfach 500, 53105 Bonn.

Steuerfreie Zinserträge mit Genussscheinen verdienen

Genussscheine sind ein Mittelding zwischen Anleihen und Aktien. Sie bieten einerseits einen festen Zins, der jährlich ausgezahlt wird. Andererseits ist die Ausschüttung an die Voraussetzung gebunden, dass der

Emittent einen ausreichenden Mindestgewinn erwirtschaftet. Bleibt der Mindestgewinn aus, entfällt die Ausschüttung. Sie wird allerdings in späteren Jahren bei ausreichenden Gewinnen nachgeholt.

Für Kapitalanleger haben Genussscheine zwei Vorteile:

Zum einen ist die Rendite der Genussscheine etwas höher als bei vergleichbaren Anleihen und

zum anderen besteht bei einigen Genussscheinen die Chance, die Rendite in den ersten 18 Monaten nach der Emission steuerfrei zu vereinnahmen.

Der Genussschein 2000/2011 der Commerzbank (WKN 803205) ermöglicht es z.B., in der Zeit bis zum 30.Juni 2002 ca. 6,4% Zinserträge/Jahr steuerfrei zu vereinnahmen. Dieser Effekt kommt dadurch zustande, dass beim Kauf bzw. Verkauf von Genussscheinen keine Stückzinsen abgerechnet werden. Die laufenden Zinserträge schlagen sich vielmehr in einem steigenden Kurs des Genussscheins nieder. Dieser Kursgewinn kann dann nach Ablauf der Spekulationsfrist von einem Jahr steuerfrei realisiert werden.

Das Besondere an dem Genussschein 2000/2011 der Commerzbank (und bei einigen anderen neu ausgegebenen Genussscheinen) ist, dass die erste Ausschüttung nach mehr als einem Jahr vorgenommen wird. Beim Genussschein 2000/2011 der Commerzbank erfolgt die erste Ausschüttung z.B. am 1.Juli 2002, so dass sich die Zinserträge bis zu diesem Termin im Kurs des Genussscheins niederschlagen. Anleger die diesen Genussschein im Jahr 2000 für das Privatvermögen erwerben, können also die Rendite bei einem Verkauf nach mehr als 12 Monaten als steuerfreien Kursgewinn vereinnahmen.

Die Nominal-Rendite von 6,375% beim Genussschein 2000/2011 der Commerzbank wird natürlich nicht mit Sicherheit erreicht, denn der Kurs des Genussscheins wird von den Änderungen des Zinsniveaus für 10-jährige Anleihen und von Angebot und Nachfrage nach diesem Wertpapier beeinflusst, wenn wir davon ausgehen, dass die Ertragslage der Commerzbank sich in den nächsten Jahren nicht wesentlich verschlechtert. Steigt das Zinsniveau für 10-jährige Anleihen während der nächsten 18 Monate um einen Prozentpunkt, dann sinkt der Kurs des Genussscheins um etwa 8%; in diesem Fall würde der Zinsertrag von 6,375%/Jahr also durch die Kursverluste und Spesen (für den An- und Verkauf sowie für die Depotgebühren) vollständig kompensiert werden. Wenn das Zinsniveau für 10-jährige Anleihen in den nächsten 1 ½ Jahren um mehr als 1% steigt, oder wenn viele Anleger diesen Genussschein im 1. Halbjahr 2002 verkaufen wollen, kann es sogar zu einem Verlustgeschäft kommen.

Andererseits besteht die Chance, zusätzlich zur Verzinsung von 6,375%/Jahr einen Kursgewinn zu erzielen, wenn das Zinsniveau für 10-jährige Anleihen in den nächsten 18 Monaten sinkt.

Beim Erwerb von neu emittierten Genussscheinen besteht also die Chance, im ersten Jahr einen steuerfreien Kursgewinn zu realisieren. Wenn sich der Kurs des Genussscheins in den ersten 18 Monaten nicht planmäßig entwickelt, empfiehlt es sich jedoch, das Wertpapier als langfristige Anlage mit relativ hoher Rendite zu betrachten. Empfehlenswert ist der Erwerb von Genussscheinen also nur für Anleger, die ohnehin den Erwerb von Anleihen oder anleiheähnlichen Wertpapieren planen, um diese langfristig zu halten. Dass nur Genussscheine von Emittenten erworben werden sollten, deren Bonität erstklassig ist, etwa von den deutschen Großbanken, ist bei dem erhöhten Risiko dieser Wertpapiere selbstverständlich.

Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen bei Aushilfen

Seit dem 1.April 1999 müssen die Arbeitgeber für geringfügig entlohnte Beschäftigte einen Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung in Höhe von 10% und zur Rentenversicherung in Höhe von 12% bezahlen. Diese pauschalen Beiträge belasten allein die Arbeitgeber. Besonderheiten ergeben sich nur in den Fällen, in denen die geringfügig entlohnten Arbeitnehmer auf ihre Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung verzichten. Die in diesen Fällen zu zahlenden Aufstockungsbeiträge zur Rentenversicherung haben die Beschäftigten selbst aufzubringen und der Arbeitgeber ist insoweit berechtigt, die Aufstockungsbeiträge vom Arbeitsentgelt einzubehalten.

Die Betriebsprüfungsdienste der Rentenversicherungsträger haben wiederholt festgestellt, dass Arbeitgeber von geringfügig beschäftigten Arbeitnehmern die Hälfte der Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung als Arbeitnehmeranteile einbehalten haben. Da die Arbeitgeber nicht befugt sind, entsprechende Beitragsabzüge vorzunehmen, sind die Betriebsprüfungsdienste gehalten, diese Vorgehensweise zu beanstanden. Denn Arbeitgeber, die einem Beschäftigten einen höheren Beitrag vom Arbeitsentgelt abziehen, als den Teil, den der Beschäftigte zu tragen hat, handeln ordnungswidrig. Diese Ordnungswidrigkeit kann von den Betriebsprüfungsdiensten der Rentenversicherungsträger mit einem Bußgeld bis zu 10.000 DM geahndet werden.

Arbeitgeber-Info der BfA Nr.3/2000 v. 26.Mai 2000.

Das Bundesfinanzministerium streicht die "Surf-Steuer"

Aufgrund eines BMF-Schreibens vom 24.Mai 2000 gehört der Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Mitbenutzung eines betrieblichen Telefonanschlusses bzw. von Internet- und sonstigen Online-Zugängen für private Zwecke eines Arbeitnehmers zum Arbeitslohn. Der Ansatz eines geldwerten Vorteils kann in solchen Fällen nur unterbleiben, wenn der Arbeitgeber die private Nutzung untersagt hat und die Einhaltung des Verbots überwacht, oder wenn wegen der besonderen Umstände des Falles die private Nutzung so gut wie ausgeschlossen ist.

In der Bundestag-Drucksache 14/4055 S.29 hat die Parlamentarische Staatssekretärin Hendricks hierzu erklärt, dass das BMF-Schreiben vom 24.Mai 2000 in der Öffentlichkeit überwiegend missverstanden worden ist. Das Bundesfinanzministerium wird deshalb gemeinsam mit den Ländern für die erforderlichen Korrekturen sorgen. Dabei wird die Finanzverwaltung berücksichtigen, dass geldwerte Vorteile nach § 8 Abs.2 EStG als Arbeitslohn nur zu erfassen sind, wenn sie 50 DM im Monat übersteigen. Angesichts der geringen Verbindungsentgelte bleiben deshalb die Vorteile aus der privaten Nutzung des betrieblichen Internetzugangs im Ergebnis steuerfrei.

BMF-Schreiben v. 24.5.2000 (IV C 5-S 2336-13/00) in Der Betrieb 2000 S.1100.

Die "Neujahrsfalle" beachten

Wenn eine zur Eigennutzung oder kostenlosen Überlassung vorgesehene Immobilie vor dem Ende eines Kalenderjahres angeschafft oder hergestellt wird, und wenn diese Immobilie erst im folgenden Jahr bezogen wird, kann die Eigenheimzulage für das Jahr der Anschaffung oder Herstellung nicht in Anspruch genommen werden, weil es an der notwendigen Eigennutzung fehlt. Eine Nachholung in späteren Jahren ist nicht möglich. Der Steuerpflichtige kann in diesem Fall also die Zulage nur für insgesamt sieben Jahre in Anspruch nehmen.

Diese Grundsätze gelten in gleicher Weise für die Kinderzulage nach § 9 EigZulG. Auch die Kinderzulage von 1.500 DM jährlich je Kind geht für ein Jahr verloren, wenn die Wohnung im Anschaffungs- oder Fertigstellungsjahr nicht bezogen wird.

Wenn der Bezug der Immobilie beim Kauf eines Eigenheims nicht mehr im alten Jahr möglich ist, sollte im Vertrag vereinbart werden, dass Besitz, Nutzen und Lasten erst im neuen Jahr übergehen, da als Anschaffungszeitpunkt im Sinne des Eigenheimzulagengesetzes der Zeitpunkt des Übergangs von Besitz, Nutzen und Lasten gilt. Bei einem Neubau kann es dementsprechend zweckmäßig sein, die Fertigstellung bis zum Beginn des nächsten Jahres hinauszuschieben.

Die Fertigstellung lässt sich am einfachsten dadurch verzögern, dass die sanitären Anlagen später installiert werden. Denn eine Wohnung ohne sanitäre Einrichtungen ist offensichtlich nicht bewohnbar. Da die Frage des Fertigstellungstermins in Grenzfällen schwer zu definieren ist, empfiehlt es sich, möglichst viele Restarbeiten zu verzögern und die Unbewohnbarkeit zum Jahreswechsel durch Fotos zu dokumentieren.

Abfindungszahlungen an Mieter optimal gestalten

Manchmal kommt es vor, dass ein Vermieter einen Mieter loswerden möchte, weil er sich durch eine andere Verwendung der Immobilie eine höhere Rendite verspricht. Dieses Ziel kann er bei einer Wohnung i.d.R. nur erreichen, indem er dem Mieter eine Abfindungszahlung anbietet.

Der Vermieter kann eine solche Abstandszahlung als Betriebsausgabe oder Werbungskosten absetzen, wenn er die Immobilie anschließend für betriebliche Zwecke nutzt oder ertragreicher vermietet. Wenn das Gebäude dagegen abgerissen und durch einen Neubau ersetzt wird, erhöht die Abfindung i.d.R. die Herstellungskosten des Neubaus, so dass die Abfindungszahlung sich nur über die höheren Abschreibungen steuermindernd auswirkt. Wird eine Abfindung bezahlt, um die Immobilie leichter verkaufen zu können, ist die Zahlung steuerlich grundsätzlich nicht abzugsfähig. Nur wenn durch den Verkauf ein steuerpflichtiger Spekulationsgewinn entsteht, mindert die Abfindung den Spekulationsgewinn.

Dem Mieter fließt die Abfindung steuerfrei zu, vorausgesetzt dass sie für die vorzeitige Aufgabe der Rechte aus dem Mietvertrag gezahlt wird, also für die Aufgabe des Rechts, die Wohnung nutzen und über die Wohnung verfügen zu können. Es ist also vorteilhaft, wenn eine Abstandszahlung ausdrücklich für die vorzeitige Aufhebung des Mietvertrags bezahlt wird. Denn wenn die Abfindung als Ersatz für die durch den Wohnungswechsel anfallenden Kosten geleistet wird, eröffnet dies dem Finanzamt die Möglichkeit, die Zahlung den sonstigen Einkünften i.S. des

§ 22 Nr.3 EStG zuzuordnen.

BFH-Urteil v. 14.9.99 (IX R 89/95,NV) in DStRE 2000 S.298.

Höhere Grundbesitzwerte bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer

Das Bundesministerium der Finanzen setzte 1999 eine Arbeitsgruppe ein, die sich mit der Bewertung des Grundbesitzes für Zwecke der Vermögensbesteuerung befassen sollte. Der Bericht dieser "Sachverständigenkommission Vermögensbesteuerung" liegt jetzt vor. Nachfolgend sind die wesentlichen Ergebnisse aufgeführt, die voraussichtlich demnächst hinsichtlich der Bewertung des Grundbesitzes für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer Bedeutung erlangen werden:

Bei den unbebauten Grundstücken betragen die Bodenrichtwerte derzeit nur rund 72% des Verkehrswertes. Die Kommission empfiehlt deshalb, dass der Abschlag vom Bodenrichtwert bei der Bewertung unbebauter Grundstücke von derzeit 20% auf 10% abgesenkt werden soll.

Das derzeitige Bewertungsverfahren für bebaute Grundstücke ist nach Ansicht der Kommission ungeeignet. Die Unzulänglichkeiten des derzeitigen Verfahrens führen dazu, dass das Ertragswertverfahren je nach Gebäudeart nur zwischen 49% und 57% des Verkehrswertes erfasst. Die Kommission ist daher der Ansicht, dass Mietwohngrundstücke in Zukunft aufgrund eines geänderten Ertragswertverfahrens bewertet werden sollten. Alle übrigen bebauten Grundstücke sollen aufgrund eines Sachwertverfahrens mit getrennter Ermittlung von Boden- und Gebäudewert bewertet werden.

Es muss damit gerechnet werden, dass die Wertansätze für Immobilien bei der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer möglicherweise bereits ab 2002 wesentlich höher ausfallen als derzeit. Ohnehin geplante Schenkungen sollten also rechtzeitig vorbereitet werden.

Steuersenkungsgesetz - Steuernachteile für Freiberufler in Gemeinden mit niedrigem Gewerbesteuerhebesatz

Ab 2001 dürfen Steuerpflichtige mit gewerblichen Einkünften das 1,8fache des Gewerbesteuermessbetrags mit der Einkommensteuerschuld verrechnen, so dass sich bis zu einem Gewerbesteuerhebesatz von ca. 350% keine zusätzliche Steuerbelastung durch die Gewerbesteuer mehr ergeben wird (§ 35 EStG). Bei Gewerbetreibenden, die in Gemeinden mit sehr niedrigen Hebesätzen arbeiten, kann es sogar zu einer

Überkompensation kommen, weil die Minderung der Einkommensteuer durch die Anrechnung der Gewerbesteuer höher ist als die Belastung mit Gewerbesteuer.

Freiberufler mit hohen Einkünften, die in Gemeinden mit einem Gewerbesteuer-Hebesatz unter 350% ansässig sind, sollten daher überlegen, ob sie ihre Einkünfte in gewerbliche Einkünfte umwandeln können. Das ist relativ einfach zu erreichen, wenn das Unternehmen als Personengesellschaft betrieben wird. Durch die Aufnahme einer geringfügigen gewerblichen Tätigkeit werden dann aus den freiberuflichen Einkünften wegen des § 15 Abs.3 Nr.1 EStG insgesamt gewerbliche Einkünfte. Bei einer Architekten-Gemeinschaft, die als GbR geführt wird, genügt es z.B., wenn die Gesellschaft auch Provisionen vereinnahmt, um die freiberuflichen Einkünfte insgesamt in gewerbliche Einkünfte umzuwandeln.

Es gibt in Deutschland sogar eine Gemeinde, die keine Gewerbesteuer erhebt. Die wenigen Häuser und Scheunen dieses Ortes sind aber bereits randvoll mit Büros belegt, so dass ein Umzug nach Norderfriederichskoog als Steuergestaltungshinweis mehr theoretischer Natur ist. Siehe hierzu eine Information der OFD Münster v. 12.9.00 (G 1467-3-1-St 12-34) in Der Betrieb 2000 S.1939.

Einkunftsgrenzen bei Kindern in Ausbildung

Bei Kindern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet werden, fallen im Jahr 2000 alle kinderbedingten Steuervergünstigungen weg, wenn der Grenzbetrag von 13.500 DM bei den Einkünften und Bezügen des Kindes überschritten wird. Ab dem Jahr 2001 gilt insoweit ein Grenzwert von 14.040 DM (§ 32 IV EStG n.F.). Diese Grenzwerte müssen insbesondere bei der Übertragung von Einkunftsquellen auf Kinder beachtet werden. Denn wenn das Kindergeld gestrichen wird, entfallen neben dem Kindergeld auch folgende Steuervergünstigungen:

die Kinderzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz,

der Ausbildungsfreibetrag (§ 33a II EStG),

der Haushaltsfreibetrag bei Alleinstehenden mit Kind (32 VII EStG),

die Übertragungsmöglichkeit für den Behinderten-Pauschbetrag nach

§ 33b Abs.5 EStG,

der Sonderausgabenabzug für Schulgeldzahlungen (10 I Nr.9 EStG),

die Ermäßigung der zumutbaren Belastung bei den außergewöhnlichen Belastungen (§ 33 III EStG) und

die Minderung der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags nach

§ 51a EStG.

In einem Grundsatzurteil vom 21.Juli 2000 (VI R 153/99 in DStR 2000,1642) hat der BFH hierzu entschieden, dass der Begriff der Einkünfte in § 32 Abs.4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes der Legaldefinition des § 2 Abs.2 EStG entspricht. Da Betriebsausgaben und Werbungskosten jetzt zweifelsfrei von den Einnahmen abgezogen werden dürfen, bestehen vor allem in diesem Punkt Gestaltungsmöglichkeiten. Durch die bewusste Erhöhung der Werbungskosten, kann die 13.500 DM-Grenze z.B. auch bei einem Lehrling mit einer relativ hohen Ausbildungsvergütung unterschritten werden. Zu diesem Zweck können beispielsweise zusätzliche Arbeitsmittel angeschafft und es können Fortbildungskurse gebucht werden. Abzugsfähig sind u.a. auch:

die Fahrtkosten zur Arbeitsstätte mit 0,70 DM je Entfernungskilometer;

die Fahrten zur Berufsschule nach Dienstreisegrundsätzen mit 0,52 DM je gefahrenem Kilometer und unter Ansatz einer Verpflegungspauschale von 10 DM/Tag bei über acht Stunden Abwesenheit von der Wohnung (ohne Begrenzung auf einen Zeitraum von 3 Monaten);

Bewerbungskosten;

Arbeitsmittel, die gegebenenfalls mit einem Pauschbetrag von 150 DM abgesetzt werden dürfen.

Rechtskräftiges Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 12.Dezember 1999

(4 K 1454/98) in LEXinform 553427.

Spekulationsverluste vor dem 31.12.2000 realisieren

Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften, die im Jahr 2000 nicht mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften ausgeglichen werden können, dürfen in das Jahr 1999 zurückgetragen oder in den Jahren nach 2000 mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden. Deshalb lohnt es sich, das Wertpapierdepot vor dem Jahresende 2000 zu überprüfen, um zu klären, ob durch den (vorübergehenden) Verkauf von Wertpapieren, die weniger als 1 Jahr im Depot liegen, Spekulationsverluste realisiert werden können.

Weil Spekulationsverluste unbegrenzt vorgetragen werden dürfen, lohnt es sich, wann immer es möglich ist, Vorrats-Spekulationsverluste anzulegen, indem Wertpapiere, deren Wert in den ersten 12 Monaten nach dem Kauf gefallen ist (vorübergehend) verkauft werden. Diese Spekulationsverluste dürfen dann im vorangegangenen, im laufenden oder in den folgenden Jahren mit Spekulationsgewinnen verrechnet werden. Steuerpflichtige, die im Jahr 2000 bewusst hohe Spekulationsverluste produzieren, können damit z.B. auch Spekulationsgewinne neutralisieren, die 1999 angefallen sind.

Weihnachtsgeschenke vorteilhaft gestalten

Steuerpflichtige, die Aufwendungen für Geschenke steuerlich absetzen wollen, müssen folgende Vorschriften beachten:

Aufwendungen für Geschenke, die der Empfänger ausschließlich betrieblich nutzen kann, z.B. für einen Arztkoffer, sind ohne Begrenzung auf einen Höchstbetrag steuerlich abzugsfähig. Sonstige Aufwendungen für Geschenke sind dagegen steuerlich nur abzugsfähig, wenn deren Wert 75 DM pro Jahr und Empfänger nicht übersteigt.

Bei Steuerpflichtigen, die die Vorsteuer abziehen können, handelt es sich bei den 75 DM um einen Nettobetrag ohne Umsatzsteuer. Bei Steuerpflichtigen, die keine Vorsteuer abziehen können ­ etwa bei Ärzten ­ sind dagegen die Anschaffungskosten einschließlich Umsatzsteuer maßgebend.

Auf der Rechnung für das Geschenk muss der Empfänger vermerkt werden, und bei Rechnungen über mehrere Geschenke müssen für jeden Empfänger die zugehörigen Geschenke angegeben werden.

Die Aufwendungen für Geschenke müssen in der Buchführung auf einem gesonderten Konto verbucht werden. Nicht abzugsfähige Geschenke sollten ­ wenn möglich ­ von vornherein als private Zuwendung behandelt werden, die in der Buchführung nichts verloren hat. Dann entfällt das Risiko, dass ein penibler Betriebsprüfer eine Kontrollmitteilung ausschreibt, um zu prüfen, ob der Empfänger die Zuwendung als Einnahme versteuert hat!

Geschenke für Arbeitnehmer können ohne Begrenzung auf einen Höchstbetrag als Betriebsausgaben abgezogen werden. Sie sind jedoch in bestimmten Fällen lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig:

Geldgeschenke an Arbeitnehmer gehören in jedem Fall zum steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn.

Sachgeschenke an Arbeitnehmer bleiben als Aufmerksamkeiten nur bis zu einem Wert von 60 DM steuer- und sozialversicherungsfrei.

Abschn.21+22 EStR; Abschn.73 LStR.


Die Vermietung mit Umsatzsteuerausweis auf 10 Jahre begrenzen

Wenn Neubau-Immobilien umsatzsteuerpflichtig vermietet werden können, ist das für den Eigentümer sehr vorteilhaft, da sich die Anschaffungskosten der Immobilie wegen der Vorsteuererstattung reduzieren.

Nach § 9 Abs.2 UStG ist bei Neubauten seit dem 1.Januar 1994 eine Option zur Umsatzsteuerpflicht bei der Vermietung nur noch möglich, soweit der Mieter das Grundstück ausschließlich für Umsätze verwendet, die zum Vorsteuerabzug berechtigen. Wer als Vermieter Wert darauf legt, dass die Vorsteuern aus den Baukosten eines Neubaus vom Finanzamt erstattet werden, muss in den ersten 10 Jahren also Mieter auswählen, die ausschließlich Umsätze ausführen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen. Nach Ablauf von 10 Jahren kann die umsatzsteuerpflichtige Vermietung jederzeit beendet werden. Nach diesem Zeitraum kann also ein beliebiger Mieter gewählt werden. Für den Übergang zur umsatzsteuerfreien Vermietung sind keine Meldungen an das Finanzamt erforderlich. Es genügt, wenn die Miete nach Ablauf von 10 Jahren ohne Umsatzsteuerausweis in Rechnung gestellt und wenn dementsprechend für die Mieteinnahmen keine Umsatzsteuer mehr abgeführt wird (Abschn.148+148a UStR 2000).

Im Mietvertrag kann von vornherein vereinbart werden, dass die Umsatzsteuer i.V.m. der Miete ab einem Zeitpunkt X wegfällt. Das ist z.B. vorteilhaft, wenn sich Mieter für die Räume interessieren, bei denen die Umsatzsteuer nicht oder nur teilweise als Vorsteuer abzugsfähig ist. Die Begrenzung der Option zur umsatzsteuerpflichtigen Vermietung auf die ersten 10 Jahre erleichtert in vielen Fällen die Mietersuche. Daran sollte bei der derzeitigen schwierigen Vermietungssituation gedacht werden!

Steuersenkungsgesetz

Verbesserte Kontrollen bei den Spekulationsgewinnen

Bei Steuerpflichtigen, die ihrer Bank einen Freistellungsauftrag für die Kapitaleinkünfte erteilt haben, muss die Bank dem Bundesamt für Finanzen in Zukunft getrennt melden, in welcher Höhe Zins- bzw. Dividendenerträge ohne Steuerabzüge ausbezahlt wurden. Diese neue Meldepflicht betrifft erstmals Kapitaleinkünfte des Jahres 2001. Damit hat das Wohnsitzfinanzamt in Zukunft die Möglichkeit, bei Steuerpflichtigen mit hohen Dividendeneinkünften verstärkt nach Spekulationsgewinnen zu forschen.

Steuerpflichtige, die vermeiden wollen, dass das Finanzamt solche Kontrollmeldungen erhält, können die Freistellungsaufträge zum Jahresende 2000 kündigen. Noch wirksamer ist es jedoch, von vornherein Anlagen zu wählen, bei denen keine steuerpflichtigen Erträge anfallen. Dazu gehören z.B. Aktien von Gesellschaften, die keine Dividenden auszahlen, und ausgewählte Aktienfonds, bei denen die Erträge zu 100% steuerfrei zufließen. Lassen Sie sich von Ihrem Anlageberater gezielt Anlagen mit steuerfreier Rendite vorschlagen! Bei derartigen Anlagen bekommt das Finanzamt überhaupt keinen Einblick in das vorhandene Vermögen, weil keine Kontrollmitteilungen angefertigt werden, und weil in der Einkommensteuererklärung keinerlei Angaben zu den Einkünften aus Kapitalvermögen erforderlich sind.

Steuersenkungsgesetz in LEXinform unter Nr.115381.

Immobilienübertragungen innerhalb der Familie als Steuerspar-Modell

Bei vielen Familien besitzen die Eltern ein weitgehend abgeschriebenes Mietshaus. Hier sollte aus steuerlicher Sicht überlegt werden, ob diese Immobilie auf ein anderes Familienmitglied übertragen werden kann, um das Gebäude dann ein zweites Mal abzuschreiben. Wenn der Gebäudewert (nicht Verkehrswert!) eines Mietshauses z.B. 1 Mio. DM beträgt, führt eine solche Immobilienübertragung zu einem neuen Abschreibungsvolumen von 1 Mio. DM und damit zu einer Steuerminderung innerhalb der Familie i.H.v. bis zu 250.000 DM in den kommenden 20 Jahren.

Eine derartige Immobilienübertragung kann einerseits als normaler Kauf ­ wie unter fremden Dritten ­ abgewickelt werden. Die Übertragung kann aber auch dazu dienen, zusätzlich die Erbschaftsteuer-Freibeträge, die alle 10 Jahre erneut in Anspruch genommen werden dürfen, mehrfach zu nutzen. Bei dem Verkauf an ein Kind kann z.B. ein Kaufpreis gewählt werden, der etwa 400.000 DM unter dem Verkehrswert der Immobilie liegt, so dass für die Übertragung wegen des Erbschaftsteuer-Freibetrags i.H.v. 400.000 DM keine Schenkungsteuer anfällt (§ 16 ErbStG). In einem solchen Fall ermäßigt sich das neue Abschreibungsvolumen allerdings etwas, da dann eine gemischte Schenkung vorliegt. Bei der gemischten Schenkung wird die Alt-Abschreibung hinsichtlich des geschenkten Gebäudeteils fortgeführt und nur hinsichtlich des gekauften Gebäudeteils wird die Abschreibung, wie bei einem Kauf von einem fremden Dritten berechnet.

Bei diesem Steuersparmodell müssen selbstverständlich auch die einmaligen Kosten für den Verkauf sowie die Auswirkungen auf die Einkommensteuer beim Verkäufer und Käufer berücksichtigt werden. Deshalb sollte das Modell als Anregung verstanden werden, um einmal über die Optimierung der Steuerbelastung auf der Ebene der ganzen Familie nachzudenken.

Förderprogramme zur Nutzung erneuerbarer Energien

Die Bundesregierung fördert auf vielfache Weise die Energiegewinnung durch die Solartechnik sowie aus Windkraft, Wasserkraft und Biomasse. Von besonderer Bedeutung sind:

Das 100.000 Dächer-Solarstrom-Programm

Das Marktanreizprogramm zur Förderung erneuerbarer Energien

Die Ökozulage nach dem Eigenheimzulagengesetz

Die ERP-Umwelt- und Energiesparprogramme

Das Umweltprogramm der Deutschen Ausgleichsbank

Das Umweltprogramm der Kreditanstalt für Wiederaufbau

Das CO2-Minderungsprogramm der Kreditanstalt für Wiederaufbau

Das Gesetz über die Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien.

In einer 90-Seiten-Broschüre mit dem Titel "Jetzt erneuerbare Energien nutzen" hat die Bundesregierung neben diesen Förderprogrammen auch die jeweiligen technischen Voraussetzungen und Kontaktadressen zum Abruf zusätzlicher Informationen zusammengestellt. Sie erhalten diese Broschüre kostenlos vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Postfach 30 02 65, 53182 Bonn.

Werbungskostenabzug für PC-Kosten

Die steuerliche Anerkennung eines Computers als Arbeitsmittel setzt zweierlei voraus:

Zum einen muss der PC als Arbeitsmittel nahezu ausschließlich für berufliche Zwecke verwendet werden und

zum anderen darf der Umfang der Privatnutzung nicht mehr als 10% der gesamten Nutzungszeit betragen.

Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, entfällt der Werbungskostenabzug vollständig. Denn wegen der Abzugsbeschränkungen des § 12 EStG gewährt das Finanzamt keinen anteiligen Abzug der Kosten für die berufliche Nutzung.

Wenn ein Arbeitnehmer die Kosten für einen PC steuerlich absetzen will, sollte er seiner Steuererklärung also von vornherein umfangreiche Aufzeichnungen beifügen, aus denen sich ergibt, dass der PC zu mehr als 90% beruflich genutzt wird. Andernfalls wird die Finanzverwaltung eine erhebliche private Nutzung des Computers unterstellen und i.d.R. den Abzug der Kosten streichen.

Falls ein PC für berufliche Zwecke eingesetzt wird, ist es deshalb vorteilhafter, wenn der Arbeitgeber den Computer erwirbt. Der Arbeitnehmer kann dann gegebenenfalls einen Zuschuss zu den Anschaffungskosten zahlen, sofern er Wert auf eine bestimmte Ausstattung legt.

Viele Finanzämter vertreten die Auffassung, dass Zubehörteile eines PC, wie Soundkarte und Lautsprecher, ein Indiz für die steuerschädliche private Verwendung des PC sind. Dieser Auffassung hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz in einem Urteil vom 2.Mai 2000 widersprochen. In dem konkreten Fall hatte das Finanzamt einem Lehrer den Kostenabzug für einen PC allein wegen dessen Ausstattung gestrichen. Der Lehrer konnte jedoch anhand umfangreicher Unterlagen belegen, dass er den PC so gut wie ausschließlich beruflich nutzte. Deshalb wurde der Werbungskostenabzug vom Finanzgericht anerkannt.

In einem weiteren Urteil vom 15.März 2000 hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz außerdem entschieden, dass nahezu ausschließlich beruflich genutzte Programme für einen PC auch dann als Werbungskosten abgesetzt werden dürfen, wenn der Abzug der Kosten für den Computer wegen einer mehr als 10%igen Privatnutzung scheitert. Im Streitfall ging es um das Rechenprogramm Excel, das der Steuerpflichtige nachweislich nur für berufliche Zwecke nutzte.

Urteil des FG Rheinland-Pfalz v. 2.5.00 (2 K 2340/98-rkr.). Urteil des FG Rheinland-Pfalz v. 15.3.00 (1 K 1484/98) in LEXinform 115372. OFD Berlin v. 2.6.00 (St 174-S 2354-1/97) in Steuern und Bilanzen 2000 S.897.

Steuertipps i.V.m. der Weihnachtsfeier

Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer anlässlich einer Weihnachtsfeier oder i.V.m. sonstigen Betriebsveranstaltungen bleiben lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, wenn folgende Grenzwerte beachtet werden (Abschn.72 LStR 2000):

Begünstigt sind höchstens zwei eintägige Betriebsveranstaltungen ohne Übernachtung pro Jahr.

Die Gesamtkosten der Veranstaltung dürfen (einschl. der Umsatzsteuer) 200 DM je Arbeitnehmer nicht übersteigen. Bei Arbeitnehmern, deren Ehegatten an der Veranstaltung teilnehmen, bleiben die Aufwendungen nur dann lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, wenn die Aufwendungen für den betreffenden Arbeitnehmer und dessen Ehegatten nicht höher sind als 200 DM.

Geschenke, die den Arbeitnehmern anlässlich einer Betriebsveranstaltung überreicht werden, bleiben ­ innerhalb der 200 DM-Grenze ­ nur bis zu einem Wert von 60 DM steuer- und sozialversicherungsfrei. Das gilt auch dann, wenn die Geschenke verlost werden.

Wenn die o.g. Grenzwerte überschritten werden, handelt es sich bei den Zuwendungen insgesamt um steuerpflichtigen Arbeitslohn. In diesem Fall sollte der Arbeitgeber die Lohnsteuer nach § 40 Abs.2 EStG mit 25% pauschal abführen. Das erspart die individuelle Änderung der einzelnen Gehaltsabrechnungen. Außerdem bleiben die Zuwendungen dann sozialversicherungsfrei.

Geldgeschenke, die anlässlich einer Betriebsveranstaltung überreicht werden, können allerdings nur in die Pauschalierung einbezogen werden, soweit es sich um zweckgebundenes Zehrgeld oder um sonstige Zuwendungen handelt, die den Rahmen der Betriebsveranstaltung betreffen. Lohnteile, etwa Weihnachtsgeld in Form von Goldmünzen, die nur bei Gelegenheit einer Betriebsveranstaltung überreicht werden, dürfen nicht pauschal mit 25% versteuert werden (BStBl 1992 II,655 unter I 3).

Preisangaben in Euro ab 1.8.2001

Am 1.September 2000 ist eine in wesentlichen Punkten geänderte Preisangabenverordnung in Kraft getreten (BGBl 2000 I,1238). Von besonderem Interesse ist der neue § 11, der folgenden Wortlaut hat:

"Die Angabe des Preises kann ab dem 1.August 2001 allein in Euro erfolgen, soweit die Preise des wesentlichen Waren- oder Leistungssortiments durch Werbung über den 31.Dezember 2001 hinauswirken. Wer von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, hat geeignete Umrechnungshilfen für die Ermittlung des Preises in DM vorzusehen.

Es genügt also, wenn in Prospekten ab dem 1.August 2001 ausschließlich Euro-Preise verwendet werden.

Steuersenkungsgesetz

Einkunftsverschiebung mit dem Zwischengewinn-Steuersparmodell

Ausgangspunkt für die "Zwischengewinn-Steuersparmodelle" ist die Tatsache, dass Zwischengewinne, die beim Kauf von Geldmarkt- oder Rentenfonds in der Kaufabrechnung ausgewiesen werden, im Jahr des Kaufs als negative Einnahmen abgezogen werden dürfen. Steuerpflichtige, die ihr Einkommen im Jahr 2000 mindern wollen, können dies also in beliebigem Umfang dadurch erreichen, dass sie kurz vor dem Jahresende 2000 Anteile eines Investmentfonds erwerben, bei dem in der Kaufabrechnung ein hoher Betrag an Zwischengewinnen ausgewiesen wird. In Höhe der Zwischengewinne mindert sich dann das steuerpflichtige Einkommen des Jahres 2000. Der gleiche Effekt tritt beim Kauf von Anleihen ein, bei denen mit dem Kaufpreis ein hoher Betrag an Stückzinsen zu zahlen ist.

Der Vorteil durch die Verschiebung von Einkünften in das Jahr 2001 besteht einerseits darin, dass die Steuersätze bei der Einkommensteuer im Jahr 2001 niedriger sind als im Jahr 2000. Außerdem entsteht durch die spätere Zahlung der Steuer ein weiterer Vorteil, der bis zu 10% der zunächst eingesparten Steuerbeträge ausmachen kann, wenn aufgrund der ein Jahr späteren Zahlung der Einkommensteuer Schuldzinsen für Kontokorrentkredite eingespart werden.

Einkunftsgrenzen einhalten

Der sofortige Abzug der Zwischengewinne (bzw. Stückzinsen) als Werbungskosten kann auch genutzt werden, wenn es darum geht, Einkunftsgrenzen ­ etwa die Einkunftsgrenze für die Eigenheimzulage ­ einzuhalten. Denn durch den Erwerb von Wertpapieren mit Stückzinsen bzw. Zwischengewinnen kann das steuerpflichtige Einkommen noch in den letzten Tagen des Jahres 2000 auf die Mark genau gestaltet werden!

Zwischengewinn-Sparer-Freibetrag-Modell

Außerdem besteht die Möglichkeit, mit Hilfe von Stückzinsen oder Zwischengewinnen im Veranlagungszeitraum 2000 eine endgültige Steuerersparnis bis zur Höhe von 3.300 DM zu gestalten. Dieses Modell funktioniert analog zu dem folgenden Beispiel:

Das Unternehmerehepaar X hat keine Einkünfte aus Kapitalvermögen. Im Dezember 2000 kauft X für 120.000 DM Anteile des FIDELITY US DOLLAR CURRENCY FUND (oder eines ähnlichen Fonds), bei dem das Geschäftsjahr am 31.1.01 endet. X kann dann die Zwischengewinne in Höhe von ca. 6.000 DM, die in der Kaufabrechnung ausgewiesen werden, in seiner Einkommensteuererklärung 2000 als negative Einkünfte aus Kapitalvermögen abziehen. Die Steuerschuld 2000 (ESt, KiSt, SolZ) sinkt dadurch um bis zu 56% von 6.000 DM, d.h. um bis zu 3.360 DM. Beim Verkauf der Fondsanteile fließen dem Ehepaar X Anfang Januar 2001 ca. 6.200 DM steuerpflichtige Zinserträge zu, die wegen des Sparer-Freibetrags und Werbungskosten-Pauschbetrags zu keinerlei Steuerbelastung führen. Die Steuerersparnis in Höhe von 3.360 DM bleibt also endgültig bestehen! Spesen entstehen durch diese Transaktionen ­ mit Ausnahme der fondsinternen Managementgebühren - nicht.

Überschusserzielungsabsicht/Betriebsveräußerung

Die Finanzverwaltung erkennt das oben beschriebene Steuermodell nur an, wenn die Absicht besteht, steuerlich und wirtschaftlich einen Gewinn zu erzielen. Die Erträge müssen also höher sein als alle Kosten. Das Zwischengewinn-Steuersparmodell eignet sich wegen der notwendigen Überschusserzielungsabsicht vor allem für Steuerpflichtige, die über hohe liquide Mittel verfügen. Wenn z.B. aufgrund einer Betriebsveräußerung hohe Zahlungen eintreffen, können diese dazu verwendet werden, Wertpapiere mit hohen Stückzinsen bzw. Zwischengewinnen zu erwerben. In solchen Fällen ist es manchmal möglich, Einkünfte in Höhe von einigen hunderttausend DM in das nächste Jahr zu verlagern.

Die Vorteile des Drei-Konten-Modells

Im Schreiben vom 22.Mai 2000 (BStBl 2000 I,588) hat der Bundesfinanzminister ausdrücklich bestätigt, dass es einem Unternehmer freisteht, wie er sich finanziert. Es ist deshalb weiterhin vorteilhaft, nach dem Drei-Konten-Modell vorzugehen. Beim Drei-Konten-Modell haben die einzelnen Bankkonten folgende Funktion:

Auf das erste Konto fließen die betrieblichen Erlöse bzw. die Mieterträge.

Vom zweiten Konto werden die Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten bezahlt.

Über das dritte Konto werden alle privaten Zahlungsvorgänge abgewickelt.

Das dritte Bankkonto für die privaten Zahlungsvorgänge hat den Vorteil, dass die Kontoauszüge nicht aufbewahrungspflichtig sind, so dass dem Betriebsprüfer der Einblick in das Privatleben i.d.R. verborgen bleibt, vorausgesetzt, dass die Kontoauszüge regelmäßig vernichtet werden.

Das separate Einnahme-Konto hat mehrere Vorteile:

Entnahmen von diesem Konto können nicht zu privat veranlassten Schuldzinsen führen, vorausgesetzt dass dieses Konto immer mit einem positiven Stand geführt wird.

Bei Gewerbetreibenden können von dem Einnahme-Konto einmal im Jahr alle anderen Kontokorrentkonten für ca. 10 Tage auf einen positiven oder möglichst geringen negativen Stand gebracht werden; damit kann die Gewerbesteuerbelastung wesentlich reduziert werden.

Schließlich kann das gesonderte Einnahme-Konto auch genutzt werden, um betrügerische Abbuchungen zu erschweren. Wenn nur das Einnahme-Konto auf dem geschäftlichen Briefpapier abgedruckt wird, und wenn bei diesem Konto für Auszahlungen zwei Unterschriften erforderlich sind, wird es Betrügern kaum gelingen, Überweisungen in Auftrag zu geben, indem einem Brief die Angaben zur Bankverbindung und das Unterschriftsmuster entnommen werden.

Damit durch die Verwendung eines Zwei- oder Drei-Konten-Modells keine erhöhten Zinsausgaben entstehen, sollte mit der Bank vereinbart werden, dass diese Konten für Zwecke der Zinsberechnung zusammengefasst werden. Dass eine solche Zinskompensation keine steuerlichen Nachteile mit sich bringt, hat der BFH mit Urteil vom 19.März 1998 entschieden (BStBl 1998 II,513).

Vermögensbildung durch Entnahmen

Entnahmen aus dem Betriebsvermögen eines Einzelunternehmers oder einer Personengesellschaft sind auch nach Einführung des § 4 Abs.4a EStG ohne Steuernachteile möglich, wenn das Zwei- oder Drei-Konten-Modell verwendet und darauf geachtet wird, dass keine Überentnahmen entstehen. Überentnahmen entstehen erst, wenn der aktuelle Stand des Kapitalkontos nach Abzug des Wertes des Kapitalkontos vom 1.Januar 1999 negativ wird. Durch die Entnahmen erhöhen sich die betrieblichen Kredite, weil dann Anschaffungen bzw. Betriebsausgaben mit zusätzlichen Darlehen finanziert werden müssen. Die Zinsen, die durch die zusätzlichen Darlehen entstehen, sind aber steuerlich abzugsfähig, so dass ein Darlehen mit 7% Zinskosten "nach Steuern" i.d.R. nur ca. 4% "kostet", vorausgesetzt dass der Betrieb nachhaltig Gewinne erwirtschaftet.

Wenn mit den Entnahmen im Privatvermögen ein Wertpapierdepot aufgebaut wird, bei dem die Rendite nach Steuern höher ist, verdient der Unternehmer den Differenzbetrag. Diese Differenz wird bei Einrichtung eines Depots mit erstklassigen Aktien bzw. Aktienfonds bis zu 8% betragen. Auf diese Weise lässt sich nahezu mühelos ein separates Privatvermögen als Altersvorsorge aufbauen. Bei einer Entnahme von 5.000 DM/Monat, für die erstklassige Aktienfonds mit nahezu steuerfreien Erträgen erworben werden, entsteht z.B. nach 15 Jahren ein zusätzliches Privatvermögen von ca. 2.500.000 DM.

Steuervorteile bei Pkw-Anschaffungen vor dem 31.12.2000

Da die Abschreibungssätze im Jahr 2001 spürbar niedriger sein werden als im Jahr 2000, weisen wir nachfolgend auf die Steuervorteile hin, die sich durch ein geschicktes Timing i.V.m. der Anschaffung eines neuen Pkw am Jahresende realisieren lassen. Diese Gestaltungshinweise richten sich insbesondere an Betriebe mit Einnahmen-Überschussrechnung und an kleinere Betriebe, die die Sonderabschreibung nach § 7g EStG nutzen können.

Wenn im Dezember 2000 ein neuer Pkw für 80.000 DM angeschafft und im Jahr 2000 nicht mehr privat genutzt wird, können im Jahr 2000 letztmals 15% degressive Abschreibung von 80.000 DM = 12.000 DM plus 20% Sonderabschreibung nach § 7g EStG = 16.000 DM abgesetzt werden. Der Gewinn sinkt also im Jahr 2000 durch den Neuwagenkauf um 28.000 DM.

Dabei muss beachtet werden, dass die Sonderabschreibung in Höhe von 20% nach § 7g EStG nur zulässig ist, wenn u.a. folgende Voraussetzungen vorliegen:

der Pkw muss mindestens 12 Monate im Betrieb genutzt werden und

im Jahr 2000, in dem die 20%ige Sonderabschreibung in Anspruch genommen wird, darf die Privatnutzung des Pkw nicht mehr als 10% betragen (Abschn.83 Abs.7 EStR), was durch ein Fahrtenbuch nachgewiesen werden sollte.

Wenn anlässlich des Kaufs eines neuen Pkw ein Gebrauchtwagen in Zahlung gegeben wird, ist es vorteilhaft, den Gebrauchtwagen erst im Jahr 2001 an den Händler auszuliefern. Dadurch kann einerseits vermieden werden, dass die 20%ige Sonderabschreibung für den neuen Pkw aufgrund der Privatnutzung gefährdet wird, und andererseits entsteht dann der Buchgewinn aus der Veräußerung des Gebrauchtwagens erst im Jahr 2001.

Bei Betrieben, die den Gewinn aufgrund einer Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln, bestehen weitere Gestaltungsmöglichkeiten. In diesem Fall ist es am vorteilhaftesten, wenn der Gebrauchtwagen an den Kfz-Händler kurz vor dem Jahresende übergeben wird, und wenn der Kfz-Händler den Gebrauchtwagen erst Anfang Januar 2001 bezahlt. Dann kann der Restbuchwert im Jahr 2000 abgeschrieben werden, und der Verkaufserlös wird als Einnahme erst im Jahr 2001 erfasst (BStBl 95 II,635). Die steuerlichen Auswirkungen einer solchen Gestaltungsmaßnahme sind enorm, wie folgendes Beispiel zeigt:

Ein Freiberufler verkauft Ende Dezember 2000 seinen Alt-Pkw für 40.000 DM an einen Kfz-Händler. Der Restbuchwert beträgt 30.000 DM. Es wird vereinbart, dass der Kfz-Händler den Pkw erst Anfang 2001 bezahlen muss. In diesem Fall sinkt der Gewinn des Freiberuflers im Jahr 2000 um 30.000 DM, weil der Restbuchwert bereits bei Übergabe des Pkw als Betriebsausgabe abgezogen werden kann und um 28.000 DM aufgrund der Abschreibung des neuen Pkw; das ergibt eine Gewinnminderung von insgesamt 58.000 DM im Jahr 2000. Der Veräußerungserlös in Höhe von 40.000 DM muss erst im Jahr 2001 als Betriebseinnahme erfasst werden.


Steuersenkungsgesetz - Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer

Personengesellschaften und Einzelunternehmen dürfen die Gewerbesteuer ­ wie bisher ­ als Betriebsausgabe abziehen. Ab 2001 kann dann zusätzlich das 1,8fache des Gewerbesteuermessbetrags mit der Einkommensteuerschuld verrechnet werden, so dass sich bis zu einem Gewerbesteuerhebesatz von ca. 360% keine zusätzliche Steuerbelastung durch die Gewerbesteuer mehr ergeben wird. Dafür entfällt ab 2001 der ermäßigte Steuersatz für gewerbliche Einkünfte nach § 32c EStG.

Eine Option zur Besteuerung als Kapitalgesellschaft ist im Steuersenkungsgesetz für die Personengesellschaften nicht mehr vorgesehen. Personengesellschaften und Einzelunternehmen, für die die Besteuerung als Kapitalgesellschaft jetzt vorteilhafter ist, sollten prüfen, ob die Umwandlung in eine GmbH bzw. in eine kleine AG in Frage kommt. Die Steuerbelastung einer GmbH ist jetzt zwar auf den ersten Blick niedriger als bei den Personengesellschaften. Dieser Vorteil entsteht aber nur für hohe Gewinne, die thesauriert werden. Wenn regelmäßig wesentliche Teile des Gewinns ausgeschüttet werden, unterliegen diese Ausschüttungen zur Hälfte zusätzlich der Einkommensteuer, Kirchensteuer und dem Solidaritätszuschlag, wodurch sich eine Gesamtsteuerbelastung ergibt, die i.d.R. höher ist als bei der Personengesellschaft. Außerdem muss bedacht werden, dass sich die Umwandlung einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft bei einem späteren Erbfall i.d.R. sehr nachteilig auswirkt.

Gesetzestext des StSenkG in LEXinform unter Nr.115381.

Steuersenkungsgesetz - Weniger Abschreibungen ab 2001

Bei der Abschreibung von Wirtschaftsgütern, die ab dem Jahr 2001 angeschafft werden, sind folgende Änderungen vorgenommen worden:

Der höchstmögliche Prozentsatz der degressiven Abschreibung beweglicher Wirtschaftsgüter wurde von 30% auf 20% gesenkt. Außerdem darf die degressive Abschreibung in Zukunft nur noch maximal das Zweifache des maßgeblichen linearen Abschreibungssatzes betragen.

Bisher betrug die Abschreibung bei Gebäuden, die zu einem Betriebsvermögen gehören und nicht Wohnzwecken dienen, 4%. Durch die Neufassung des § 7 Abs.4 EStG wurde der Abschreibungssatz für derartige Gebäude auf 3% gesenkt, sofern mit der Herstellung des Gebäudes nach dem 31.12.2000 begonnen wird, oder wenn der Notarvertrag (im Fall der Anschaffung) nach dem 31.Dezember 2000 abgeschlossen wird.

Durch eine Neufassung der Abschreibungs-Tabellen wird die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer bei fast allen beweglichen Wirtschaftsgütern ab 1.Januar 2001 wesentlich verlängert, was verringerte Abschreibungen zur Folge hat.

Steuerpflichtige, die sich die derzeitigen günstigeren Abschreibungssätze sichern wollen, sollten also ohnehin geplante Anschaffungen vorziehen.

Gesetzestext des StSenkG in LEXinform unter Nr.115381.

Sozialversicherung - Beiträge für Einmalzahlungen werden nicht erstattet

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 24.Mai 2000 die lang erwartete Entscheidung zur Beitragserhebung für Einmalzahlungen gefällt. Danach ist es verfassungswidrig, Beiträge zur Sozialversicherung zu erheben, ohne dass diese bei der Berechnung von kurzfristigen Lohnersatzleistungen berücksichtigt werden; das betrifft insbesondere das Arbeitslosen- und Krankengeld.

Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber auferlegt, bis Ende Juni 2001 eine verfassungskonforme Regelung zu finden. Zwei Alternativen stehen zur Verfügung:

- Der Gesetzgeber kann die Beitragsbelastung von Einmalzahlungen ändern oder

- der Gesetzgeber kann die Einmalzahlungen bei der Berechnung der Lohnersatzleistungen berücksichtigen.

Da die Regelung über die Beitragspflicht von einmalig bezahltem Arbeitsentgelt vorläufig weiter gilt, werden die bisher gezahlten Beiträge für Einmalzahlungen nicht erstattet. Versicherte, die Lohnersatzleistungen erhalten haben und deren Bescheide nach dem 1.Januar 1997 ergangen und noch nicht rechtskräftig sind, erhalten eine Nachzahlung. Für die Nachzahlung schlägt das Bundesverfassungsgericht eine Pauschale von 10% auf die Lohnersatzleistungen vor. Arbeitnehmer, die in nächster Zukunft (aber vor Inkrafttreten der Neuregelung) Arbeitslosengeld oder Krankengeld erhalten, werden den 10%igen Aufschlag auf die Lohnersatzleistungen ebenfalls erhalten.

Missachtet der Gesetzgeber die vom Bundesverfassungsgericht gesetzte Frist für eine Neuregelung, dürfen ab Juli 2001 keine Kranken- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge mehr auf das Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie auf das 13. Monatsgehalt erhoben werden.

Beschluss des BVerfG v. 24.5.00 (1 BvL 1/98) unter www.bundesverfassungsgericht.de.

Kosten für ein Alten- oder Pflegeheim als Krankheitskosten

Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für seine altersbedingte Unterbringung in einem normalen Altenheim rechnen zu den üblichen Aufwendungen der Lebensführung. Das gilt auch dann, wenn mit dem von allen Heimbewohnern zu entrichtenden Pauschalentgelt zugleich Pflegeleistungen im Krankheitsfall abgegolten werden.

Bei der altersbedingten Unterbringung in einem normalen Altenheim kann der Heimbewohner-Freibetrag nach § 33a Abs.3 EStG in Höhe von 1.200 DM und bei einer Unterbringung zur dauernden Pflege in Höhe von 1.800 DM jährlich als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden. Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, ermäßigen sich die o.g. Höchstbeträge um ein Zwölftel

(§ 33a IV EStG).

Anders ist es, wenn die Einweisung eines Steuerpflichtigen in ein Alters- oder Pflegeheim durch seine Krankheit oder Pflegebedürftigkeit bedingt ist; dann können die Kosten in voller Höhe ­ abzüglich einer Haushaltsersparnis ­ als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG abgezogen werden. Denn in diesem Fall stellen die Aufwendungen für die Heimunterbringung Krankheitskosten dar.

BFH-Urteil v. 24.2.2000 (III R 80/97) in Betriebs-Berater 2000,1123.

Bei Finanzierungen steuerlich nicht abzugsfähigen Drittaufwand vermeiden

Nimmt ein Ehegatte ein Darlehen auf, um damit betriebliche Einrichtungen oder Immobilien des anderen Ehegatten zu finanzieren, dann dürfen die Schuldzinsen für das Darlehen nicht abgezogen werden. Der finanzierende Ehegatte darf die Zinsen nicht abziehen, weil er keine Einkünfte erzielt und der Ehegatte, der die betrieblichen oder Vermietungs-Einkünfte erzielt, darf die Zinsen nicht abziehen, weil er die Schuldzinsen nicht getragen hat.

Um in einer solchen Situation den Schuldzinsenabzug zu erreichen, bieten sich zwei Vorgehensweisen an:

1.Alternative: Das Darlehen wird von dem Ehegatten aufgenommen, der die betrieblichen oder Vermietungs-Einkünfte hat. In einem solchen Fall ist es unschädlich, wenn der andere Ehegatte die Zinsen an die Bank bezahlt. Denn zugunsten des betrieblich tätigen oder vermietenden Ehegatten nimmt der BFH dann an, dass der andere Ehegatte die Mittel geschenkt und direkt an die Bank bezahlt hat. Es handelt sich dann um den sog. "abgekürzten Zahlungsweg".

2.Alternative: Eine weitere Möglichkeit besteht darin, dass beide Ehegatten das Darlehen aufnehmen. Auch bei der sog. Finanzierung aus "einem Topf" darf der Ehegatte mit den betrieblichen oder Vermietungs-Einkünften die Schuldzinsen abziehen.

BFH-Urteil v. 24.2.00 (IV R 75/98) in DStR 2000 S.814. BFH-Urteile v. 2.12.99 (IX R 45/95 und 21/96) in DStR 2000 S.870 ff.

Das Ford-Modell zur steuerfreien Überlassung von Computern

Die Ford Motor Company schenkt ihren 350.000 Mitarbeitern je einen Internet-Computer. Damit dieses Geschenk im Wert von 2.000 DM abgabenfrei bleibt, wird der Computer in Deutschland nicht verschenkt, sondern den Mitarbeitern 5 Jahre lang geliehen. Auf diese Weise beträgt der geldwerte Vorteil weniger als 50 DM/Monat, so dass er den Arbeitnehmern nach § 8 Abs.2 EStG lohnsteuerfrei und nach § 1 der Arbeitsentgeltverordnung sozialversicherungsfrei zufließt. Dieses Modell, das in der Welt am Sonntag vom 30.Juli 2000 vorgestellt wurde, ist selbstverständlich auch auf die Überlassung anderer Wirtschaftsgüter an Mitarbeiter anwendbar.

Steuersenkungsgesetz - Änderungen bei der Veräußerung von GmbH-Anteilen

Gewinne aus der Veräußerung von privat gehaltenen GmbH-Anteilen werden ab 2002 bereits ab einer Beteiligungsgrenze von 1% als gewerbliche Einkünfte nach § 17 EStG besteuert. Bis Ende 2001 bleiben solche Veräußerungsgewinne bei Anteilen im Privatvermögen nach Ablauf der Spekulationsfrist von einem Jahr steuerfrei, wenn der Verkäufer an der GmbH in den letzten fünf Jahren mit weniger als 10% beteiligt war. Ohnehin geplante Veräußerungen von GmbH-Anteilen, die derzeit noch steuerfrei möglich sind, sollten deshalb vorgezogen werden. Außerdem kann es in manchen Fällen vorteilhaft sein, die stillen Reserven bei GmbH-Beteiligungen unter 10% jetzt steuerfrei zu realisieren, indem die Anteile an einen Angehörigen oder eine GmbH verkauft werden.

Bei privat gehaltenen GmbH-Beteiligungen, bei denen ein Veräußerungsgewinn jetzt schon steuerpflichtig wäre, lohnt es sich dagegen, wenn mit der Veräußerung bis 2002 gewartet wird, weil der Veräußerungsgewinn dann nur noch zur Hälfte besteuert wird. Steuerlich abzugsfähige Veräußerungsverluste, die beim Verkauf einer GmbH-Beteiligung im Privatvermögen entstehen, sollten dagegen möglichst vor dem Jahr 2002 realisiert werden, weil derartige Verluste ab 2002 nur noch zur Hälfte abzugsfähig sind.

Bei Kapitalgesellschaften mit abweichendem Wirtschaftsjahr muss beachtet werden, dass die o.g. Änderungen erstmals nach Ablauf des Wirtschaftsjahres 2001/2002 in Kraft treten, also erst im Laufe des Jahres 2002.

Gesetzestext des StSenkG in LEXinform unter Nr.115381.

Keine Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis beim Export über den Ladentisch ausstellen

Wenn ein Einzelhändler für eine Lieferung an einen Abnehmer aus einem Drittland eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis ausstellt, schuldet er die Steuer nach § 14 Abs.2 UStG, auch wenn ansonsten die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung als Ausfuhrlieferung im nichtkommerziellen Reiseverkehr vorliegen. Die Steuerschuld nach § 14 Abs.2 UStG erlischt erst, wenn der Einzelhändler die Rechnung wirksam berichtigt, oder wenn der Abnehmer die Rechnung an den Einzelhändler zurückgibt und dieser den Beleg aufbewahrt.

Dies gilt gleichermaßen, wenn dem ausländischen Abnehmer bei Kleinbetragsrechnungen ein Kassenbon ausgehändigt wird, in dem der Steuersatz angegeben ist. Einzelhändler, die an Abnehmer aus einem Drittland umsatzsteuerfrei liefern wollen, müssen also darauf achten, dass der Abnehmer keinen Beleg erhält, in dem die Umsatzsteuer ausgewiesen ist.

BMF-Schreiben vom 25.Mai 2000 (IV D 1-S 7282-8/00) in DStR 2000, 1014.

Passentzug bei Steuerschulden

Finanzamtliche Maßnahmen, die zum Ziel haben, einem ins Ausland geflüchteten Steuerschuldner den Pass entziehen zu lassen, sind rechtens. Das Steuergeheimnis wird durch derartige Maßnahmen nicht verletzt. Dies hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom 4.November 1999 (1 V 2434/99 in LEXinform 553306) festgestellt.

Steuersenkungsgesetz - Neue Steuervergünstigungen bei außerordentlichen Einkünften

Der bei Vollendung des 55.Lebensjahrs oder bei dauernder Berufsunfähigkeit zu gewährende Freibetrag bei einer Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe wird ab 1.Januar 2001 von 60.000 DM auf 100.000 DM angehoben.

Außerdem soll für Veräußerungsgewinne bis zu 10 Mio. DM i.V.m. dem Verkauf eines Betriebs oder Mitunternehmeranteils nach dem 55. Geburtstag ab 2001 neben der Fünftelungsregelung wahlweise wieder der halbe durchschnittliche Steuersatz gelten. Der halbe durchschnittliche Steuersatz soll aber in den Jahren 2001 und 2002 mindestens 19,9% betragen. Dies ergibt sich aus dem Gesetzentwurf des Steuersenkungsergänzungsgesetzes. Es ist also vorteilhaft, wenn eine Betriebsveräußerung, eine Betriebsaufgabe oder der Verkauf eines Mitunternehmeranteils bis zum Jahr 2001 aufgeschoben werden kann.

Wegen des Gleichbehandlungsgrundsatzes bestehen gute Chancen, dass der halbe durchschnittliche Steuersatz ab 2001 für weitere außerordentliche Einkünfte gelten wird, z.B. auch für Abfindungen. Nach Möglichkeit sollten deshalb alle Arten von außerordentlichen Einkünften in das Jahr 2001 verschoben werden.

Gesetzestext des Steuersenkungsergänzungsgesetzes in www.bundesfinanzministerium.de.

Steuersenkungsgesetz - Steuererleichterungen bei Aktien und GmbH-Beteiligungen im Betriebsvermögen von Körperschaften

Kapitalgesellschaften, die ihrerseits an einer Kapitalgesellschaft beteiligt sind, können die ihnen zufließenden Dividenden und Veräußerungsgewinne ab 2002 steuerfrei vereinnahmen. Erst die Ausschüttung der Gewinne an die Gesellschafter führt dann zu einer Einkommensteuerbelastung nach Maßgabe des individuellen Steuersatzes der Gesellschafter. Um die Steuerbefreiung zu erhalten, müssen die Anteile aber mindestens ein Jahr im Betriebsvermögen gehalten werden. Außerdem entfällt die Steuerbefreiung, wenn eine an sich steuerpflichtige Betriebsveräußerung über die Einbringung in eine Kapitalgesellschaft als steuerfreier Anteilsverkauf abgewickelt wird. In solch einem Fall besteht zwischen der Einbringung und Veräußerung eine Sperrfrist von sieben Jahren. Es ist also vorteilhaft, wenn Kapitalgesellschaften den Verkauf von Anteilen an anderen Kapitalgesellschaften bis 2002 aufschieben, falls ein Veräußerungsgewinn entsteht. Wenn bei einem solchen Verkauf ein Verlust anfällt, sollte dieser Verlust dagegen möglichst vor dem Jahr 2002 realisiert werden. Bei Kapitalgesellschaften mit abweichendem Wirtschaftsjahr gelten diese neuen Steuervergünstigungen erst nach Ablauf des Wirtschaftsjahres 2001/2002.

Gesetzestext des StSenkG in LEXinform unter Nr.115381.

Steuersenkungsgesetz - Vorteile durch das Halbeinkünfteverfahren

Das Anrechnungsverfahren bei der Körperschaftsteuer wird abgeschafft. An seine Stelle tritt das Halbeinkünfteverfahren, bei dem Körperschaften wieder einer gesonderten Steuer unterliegen, die nicht mehr auf die Einkommensteuer angerechnet wird. Um die Doppelbelastung mit Körperschaftsteuer und Einkommensteuer in Grenzen zu halten, wird der Körperschaftsteuersatz ab 2001 auf 25% gesenkt und die Dividenden werden bei der Einkommensteuer nur noch zur Hälfte als Einkünfte erfasst.

Auch Spekulationsgewinne aus Aktienverkäufen werden ab 2002 im Rahmen des Halbeinkünfteverfahrens nur noch zur Hälfte besteuert. Dementsprechend werden auch Spekulationsverluste ab 2002 nur noch zur Hälfte berücksichtigt. Absehbare Spekulationsverluste sollten also nach Möglichkeit vor Ablauf des Jahres 2001 realisiert werden.

Das Halbeinkünfteverfahren gilt erstmals für ordentliche Gewinnausschüttungen, die im Jahr 2002 erfolgen und für verdeckte Gewinnausschüttungen, die 2001 erfolgen. Das bisherige Anrechnungsverfahren gilt also noch für ordentliche Gewinnausschüttungen, die im Jahr 2001 für das Jahr 2000 beschlossen werden. Besonderheiten müssen bei Kapitalgesellschaften mit abweichendem Wirtschaftsjahr beachtet werden; bei ihnen tritt das Halbeinkünfteverfahren erst nach Ablauf des Wirtschaftsjahrs 2001/2002 in Kraft, also erst im Laufe des Jahres 2002. Werbungskosten, die im Zusammenhang mit Dividendenerträgen stehen, dürfen nur noch zur Hälfte abgezogen werden, sobald das Halbeinkünfteverfahren zum Tragen kommt. Werbungskosten sollten also nach Möglichkeit in die Jahre 2000 und 2001 vorgezogen werden.

Das Halbeinkünfteverfahren führt bei Steuerpflichtigen mit einem Grenzsteuersatz unter 40% zu Steuererhöhungen gegenüber der heutigen Besteuerung der Dividendenerträge aus deutschen Gesellschaften. Denn die Anrechnung des Körperschaftsteuerguthabens fällt aufgrund der Einführung des Halbeinkünfteverfahrens weg. Wenn zu den Gesellschaftern einer Kapitalgesellschaft überwiegend Geringverdiener zählen, bei denen sich das Halbeinkünfteverfahren nachteilig auswirkt, kann es deshalb vorteilhaft sein, im Jahr 2001 möglichst hohe Ausschüttungen vorzunehmen. Wenn zu den Gesellschaftern dagegen überwiegend Steuerpflichtige mit einem Grenzsteuersatz über 40% gehören, bei denen sich das Halbeinkünfteverfahren vorteilhaft auswirkt, bietet es sich an, Gewinnausschüttungen in spätere Jahre zu verschieben.

Die Freistellung der Hälfte der Einkünfte im Rahmen des Halbeinkünfteverfahrens gilt nicht für außersteuerliche Zwecke und für die sozialrechtlichen Leistungsgesetze. Dividendeneinkünfte werden also z.B. weiterhin in voller Höhe angesetzt, wenn es um die Berechnung der Einkommensgrenze bei der Eigenheimzulage geht.

Gesetzestext des StSenkG in LEXinform unter Nr.115381.

Steuersenkungsgesetz - Einkunftsverschiebung wegen der nach und nach sinkenden Steuersätze

Im Steuersenkungsgesetz sind folgende Steuersatzänderungen vorgesehen:

Der Körperschaftsteuersatz wird im Jahr 2001 vor 40 bzw. 30% auf einheitlich 25% sinken, und zwar sowohl für die thesaurierten als auch für die ausgeschütteten Gewinne. Gleichzeitig wird die Kapitalertragsteuer für Ausschüttungen von 25% auf 20% gesenkt.

Der Spitzensteuersatz bei der Einkommensteuer wird ab 2001 von 51% auf 48,5%, ab 2003 auf 47% und ab 2005 auf 42% reduziert.

Auch der Eingangssteuersatz bei der Einkommensteuer sinkt ab 2001 von 22,9% auf 19,9%, ab 2003 auf 17% und ab 2005 auf 15%.

Aufgrund der spürbar sinkenden Steuersätze lohnt es sich, Einkünfte in die nächsten Jahre zu verlagern. Zu diesem Zweck kann bei kleineren Betrieben vor allem die Ansparrücklage genutzt werden. Neben der Ausschöpfung aller gewinnmindernden Wahlrechte im Rahmen der Bilanzerstellung, helfen bei Selbständigen z.B. auch folgende Maßnahmen:

Das Vorziehen von sofort abzugsfähigen Aufwendungen, z.B. von Gebäudeinstandsetzungen, Werbeaufwand, Beratungsaufwand, Abbrucharbeiten, die Selbstherstellung immaterieller Anlagegüter, sowie das Vorziehen von Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen.

Die Erhöhung der Abschreibungen durch Vorverlegung von Anschaffungen in das Jahr 2000.

Die Verzögerung von Anlageverkäufen (z.B. von Kraftfahrzeugen) über den Bilanzstichtag hinaus bei stillen Reserven sowie die Verzögerung von Auftragsfertigstellungen bzw. Umsätzen nahe dem Bilanzstichtag.

Immobilieneigentümer und Selbständige mit Einnahmen-Überschussrechnung können Einkünfte auch dadurch verlagern, dass sie Zinszahlungen vorziehen. Insoweit sollte geprüft werden, ob es vorteilhaft ist, eine Umfinanzierung vorzunehmen und die Zinsausgaben durch ein hohes Disagio teilweise in das Jahr 2000 vorzuziehen.

Beim Kauf von Wertpapieren sollte darauf geachtet werden, dass der nächste Ausschüttungstermin im Jahr 2001 liegt. Gleiches gilt für Festgeldanlagen; auch hier kann die Laufzeit so gewählt werden, dass die nächste Zinsgutschrift erst im Jahr 2001 zufließt. Steuerpflichtige, die Zinserträge langfristig aufschieben wollen, sollten Bundesschatzbriefe des Typs B oder Zero-Bonds erwerben, bei denen die gesamten Zinserträge erst beim Verkauf der Papiere bzw. bei deren Fälligkeit besteuert werden. Eine weitere Möglichkeit, Einkünfte in die kommenden Jahre zu verlagern, besteht darin, dass kurz vor dem Jahresende 2000 Wertpapiere mit hohen Stückzinsen oder Zwischengewinnen erworben werden.

Gesetzestext des StSenkG in LEXinform unter Nr.115381.


Durch eine preisgünstige Krankenkasse bis zu 1.000 DM/Jahr sparen

Mitglieder einer gesetzlichen Krankenversicherung dürfen ihre Kasse frei wählen. Durch die Wahl einer Krankenkasse mit besonders günstigen Konditionen können sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer jedes Jahr bis zu 1.000 DM sparen. Dies ergibt sich aus einer Übersicht der Stiftung Warentest, die ständig aktualisiert wird und die per Faxabruf unter der Tel-Nr. 01905/100108-639 abgerufen werden kann.

Pflichtversicherte, deren Brutto-Jahreseinkommen im Jahr 2000 nicht mehr als 77.400 DM in den alten Bundesländern bzw. 63.900 DM in den neuen Ländern beträgt, können bis zum 30.September 2000 kündigen und die Krankenkasse dann zum 1.Januar 2001 wechseln.

Freiwillig Versicherte dürfen während des gesamten Jahres wechseln. Ihre Kündigungsfrist beträgt zwei Monate zum Monatsende. Wer seiner alten Kasse z.B. im Mai 2001 kündigt, kann zum 1.August in eine neue Krankenkasse wechseln.

Außerdem besteht ein Sonderkündigungsrecht, wenn eine gesetzliche Krankenkasse den Beitrag erhöht oder ihre Leistungen verändert. Das Sonderkündigungsrecht muss innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten der Änderung ausgeübt werden. Ein Wechsel ist dann zum Ende des Folgemonats möglich.

Aus Gründen der Beweissicherung empfiehlt es sich, die Kündigung per Einschreiben mit Rückschein abzuschicken. Danach besorgt sich der Arbeitnehmer eine Mitgliedsbescheinigung von der Kasse seiner Wahl und übergibt diese seinem Arbeitgeber. Erst wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer ummeldet, ist der Wechsel bei Pflichtversicherten offiziell. Bei freiwillig Versicherten tritt die Kündigung hingegen schon in Kraft, sobald sie bei der alten Krankenkasse eingeht. Um Lücken im Versicherungsschutz zu vermeiden, sollten freiwillig Versicherte deshalb rechtzeitig einer neuen Krankenkasse beitreten.

Das Oberlandesgericht Frankfurt/M. hat hierzu am 22.Januar 1998 entschieden, dass es eine missbräuchliche Ausnutzung der Autorität darstellt, wenn ein Arbeitgeber seine Mitarbeiter auffordert, zu einer bestimmten Krankenkasse zu wechseln. Da ein solcher Wechsel auch für den Arbeitnehmer vorteilhaft sein kann, ist es aber zulässig, wenn ein Arbeitgeber seine Arbeitnehmer über diese Möglichkeit informiert.

OLG Frankfurt/M. 22.1.98 (6 U 216/97) in Betriebs-Berater 1998 S.849.

Änderungen bei der Sozialversicherung der Praktikanten

Bei Praktikanten muss zunächst zwischen einem vorgeschriebenen und einem nicht vorgeschriebenen Praktikum differenziert werden. Außerdem ist entscheidend, ob das Praktikum vor, während oder nach dem Studium ausgeübt wird.

Zwischenpraktikum

Am häufigsten wird ein Praktikum während des Studiums absolviert. Ein vorgeschriebenes "Zwischenpraktikum" ist versicherungs- und beitragsfrei in allen Versicherungszweigen, unabhängig davon, wie lange es dauert, welche Arbeitszeit vereinbart ist und wie hoch die Bezüge sind. Voraussetzung ist lediglich, dass der Praktikant an einer Hochschule oder Fachschule immatrikuliert ist.

Vorpraktikum ohne Entgelt

Eine zweite Fallgruppe sind die Praktika, die bereits vor dem Studium oder dem Fachschulbesuch geleistet werden. Vorpraktikanten, die kein Arbeitsentgelt beziehen, sind in der Kranken- und Pflegeversicherung im Rahmen einer besonderen Praktikanten- oder Familienversicherung versichert. Die Praktikanten müssen ihre Beiträge für die Krankenversicherung in einem solchen Fall selbst aufbringen. Der jeweilige Betrieb ist insoweit nicht beteiligt.

In der Renten- und Arbeitslosenversicherung unterliegen Vorpraktikanten ohne Arbeitsentgelt jedoch der Versicherungspflicht. Die Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge werden von einem fiktiven Arbeitsentgelt berechnet. Im Jahr 2000 müssen monatlich Beiträge i.H.v. 44,80 DM in den alten und 36,40 DM in den neuen Bundesländern vom Arbeitgeber allein getragen und an die Krankenkasse abgeführt werden.

Vorpraktikum mit Entgelt

Für Vorpraktikanten, die Arbeitsentgelt beziehen, gelten seit dem 1.Januar 2000 einheitliche Vorschriften in allen Versicherungszweigen. Vorpraktikanten mit Arbeitsentgelt sind wie Arbeitnehmer versicherungspflichtig, und zwar gleichermaßen in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Die Beiträge werden vom tatsächlichen Arbeitsentgelt erhoben und vom Betrieb an die Krankenkasse abgeführt. Sofern die Vergütung 630 DM/Monat nicht übersteigt, trägt der Arbeitgeber die Beiträge allein.

Nachpraktikum

Bei verschiedenen Studiengängen wird ein Praktikum nach Abschluss des Studiums gefordert, um die jeweilige Anerkennung zu erreichen, z.B. bei den Ärzten. Ein solches Nachpraktikum ist grundsätzlich versicherungspflichtig in der Sozialversicherung, weil die betreffenden Personen nicht mehr als Studenten anzusehen sind, und weil das Praktikum nicht "während" des Studiums ausgeübt wird. Im Einzelfall kann jedoch aus anderen Gründen Versicherungsfreiheit bestehen, etwa wenn der juristische Vorbereitungsdienst innerhalb eines Beamtenverhältnisses ausgeübt wird.

Das freiwillige Praktikum

Wird ein freiwilliges Praktikum vor oder nach dem Studium geleistet, so handelt es sich um eine ganz normale Beschäftigung. Die Praktikanten sind wie Arbeitnehmer versicherungspflichtig. Auch die Regeln über geringfügige Beschäftigungen finden Anwendung.

Wenn das freiwillige Praktikum dagegen während des Studiums ausgeübt wird, wird es wie ein "Studentenjob" behandelt. Es ist also versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, wenn die Zeit und Arbeitskraft des Praktikanten überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden. In der Rentenversicherung ist das freiwillige Zwischenpraktikum allerdings nur rentenversicherungsfrei, wenn die Bezüge 630 DM/Monat nicht übersteigen, oder wenn eine in der Vergangenheit rentenversicherungsfreie Beschäftigung seit 1.Oktober 1996 ohne Unterbrechung fortgeführt wurde.

Altbaumodernisierung als Steuersparmodell

Nach dem Auslaufen des Fördergebietsgesetzes sind die Sonderabschreibungen für Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen sowie für Baudenkmale eine der letzten Steueroasen für Immobilieninvestoren.

Die Sonderabschreibung nach § 7h EStG setzt voraus, dass das Gebäude in einem Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich belegen ist. Förderungswürdig sind Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines solchen Gebäudes dienen, wenn die Maßnahmen nach vorheriger Abstimmung mit der Gemeinde und in Erfüllung einer gegenüber der Gemeinde übernommenen Verpflichtung durchgeführt werden.

§ 7i EStG begünstigt dagegen Baumaßnahmen an Gebäuden, die nach Landesrecht als Baudenkmal gelten sowie Baumaßnahmen an Gebäuden, die zu einer Gebäudegruppe gehören, die nach Landesrecht als Ensemble geschützt ist. Begünstigt sind sowohl Herstellungs- als auch Anschaffungskosten, soweit die Baumaßnahmen zur Erhaltung des Gebäudes

oder zu deren sinnvollen Nutzung erforderlich sind. Weitere Voraussetzung ist, dass die Baumaßnahmen mit der zuständigen Denkmalbehörde abgestimmt wurden.

Die o.g. Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen dürfen im Jahr der Fertigstellung und den folgenden neun Jahren mit 10x10% abgeschrieben werden. Das führt im Regelfall dazu, dass sich das Finanzamt mit bis zu 40% an den Investitionskosten beteiligt, weil der Anteil der Kosten, der auf das Grundstück entfällt, bei umfangreichen Renovierungsmaßnahmen oft sehr gering ist.

Steuerpflichtige, die die Verlustausgleichsbeschränkungen des § 2 Abs.3 EStG umgehen wollen, sollten die Immobilie für das Betriebsvermögen eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft erwerben. Dann können die Verluste sofort in voller Höhe mit den gewerblichen Gewinnen verrechnet werden und außerdem ermäßigt sich die Gewerbesteuer. Ein späterer Veräußerungsgewinn ist in diesem Fall zwar steuerpflichtig, er wird aber voraussichtlich nach der Steuerreform nur noch mit einem wesentlich niedrigeren Steuersatz besteuert. Denn die Gewerbesteuerbelastung bei den Einzelunternehmen und Personengesellschaften wird weitgehend wegfallen, und der Spitzensteuersatz wird spürbar sinken. Es verbleibt dann also neben einer langjährigen Steuerstundung zusätzlich eine endgültige Steuerersparnis.

Steuervorteile bei einer Fahr- und Einsatzwechseltätigkeit

Ein angestellter Fahrlehrer, der während des gesamten Tages praktischen Unterricht erteilt, übt eine Fahrtätigkeit aus. Dies hat das Finanzgericht Kassel in einem rechtskräftigen Urteil vom 18.November 1999 (12 K 6121/97 in EFG 2000 S.422) entschieden. Daraus ergibt sich, dass angestellte Fahrlehrer und andere Arbeitnehmer mit einer Fahr- und Einsatzwechseltätigkeit folgende Steuervorteile nutzen können:

Arbeitnehmer, die eine Fahr- oder Einsatzwechseltätigkeit ausüben, können ohne zeitliche Begrenzung eine Verpflegungspauschale in Höhe von 10 DM/Tag als Werbungskosten abziehen, wenn die tägliche Abwesenheit von der Wohnung mehr als 8 Stunden beträgt (§ 4 V Nr.5 i.V.m. § 9 V EStG). Alternativ kann der Arbeitgeber täglich 10 DM steuerfrei erstatten (§ 3 Nr.13 EStG) und weitere 10 DM mit 25% pauschal versteuert sozialversicherungsfrei auszahlen (§ 40 II EStG; § 2 ArEV).

Weitere Vorteile können sich ergeben, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein betriebliches Kraftfahrzeug unentgeltlich für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte überlässt. Diese Nutzungsmöglichkeit muss im Normalfall monatlich mit 0,03% des inländischen Listenpreises des Kraftfahrzeugs für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bewertet und dem Arbeitslohn hinzugerechnet werden. Die Hinzurechnung entfällt jedoch bei Arbeitnehmern, die eine Fahr- oder Einsatzwechseltätigkeit ausüben, da i.d.R. keine Fahrten zwischen der Wohnung und einer regelmäßigen Arbeitsstätte vorliegen.

Optimales Timing für Immobilienverkäufe

Hohe Sonderabschreibungen haben viele Steuerpflichtige veranlasst, in den neuen Ländern Immobilien zu erwerben. Diese Immobilien stehen zur Zeit oft leer und sind nur mit Verlust zu verkaufen. In dieser Situation stellt sich die Frage, ob es sinnvoll ist, eine solche Immobilie zu behalten oder möglichst bald zu verkaufen. Aus steuerlicher Sicht müssen dabei folgende Gesichtspunkte berücksichtigt werden:

Der Steuerpflichtige kann das Objekt behalten und erst nach Ablauf von zehn Jahren veräußern. Diese Alternative ist in der Regel nur interessant, wenn der Investor in den nächsten Jahren mit erheblichen Wertsteigerungen rechnet. Erzielt der Steuerpflichtige nach Ablauf der Spekulationsfrist von 10 Jahren einen Gewinn, bleibt dieser steuerfrei; wenn der Steuerpflichtige dagegen nach Ablauf von 10 Jahren einen Verlust realisiert, ist dieser steuerlich unbeachtlich.

Der Steuerpflichtige kann das Objekt aber auch innerhalb der Spekulationsfrist veräußern und den Verlust mit anderen Spekulationsgewinnen verrechnen. Diese Variante ist insbesondere für Steuerpflichtige interessant, die im Jahr 1999 oder 2000 hohe Spekulationsgewinne aus Wertpapiergeschäften realisiert haben, da diese Gewinne durch einen Spekulationsverlust aus der Ost-Immobilie ganz oder teilweise neutralisiert werden könnten. Besonders hohe Spekulationsverluste lassen sich bei Ost-Immobilien realisieren, die vor dem 1.August 1995 erworben wurden, da bei diesen Objekten die inzwischen vorgenommenen Abschreibungen den Spekulationsverlust nicht mindern (§ 52 Abs.39 Satz 3 EStG).

Bei Steuerpflichtigen, die in den letzten fünf Jahren Immobilien verkauft haben, muss auch bedacht werden, dass bei einem weiteren Immobilienverkauf möglicherweise die Grenze zum gewerblichen Grundstückshandel überschritten wird. Das kann vorteilhaft sein, wenn die Verluste aus den verkauften Immobilien dadurch steuerlich abzugsfähig werden, aber auch nachteilig, weil die Gewinne beim gewerblichen Grundstückshandel der Einkommen- und zusätzlich der Gewerbesteuer unterliegen.

Zuschüsse für die Unterbringung von Kindern steuerfrei auszahlen

Nach § 3 Nr.33 EStG bleiben Zuschüsse für die Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn ausbezahlt werden, steuerfrei. Abschnitt 21a der Lohnsteuer-Richtlinien 2000 enthält hierzu folgende Erläuterungen:

Begünstigt ist die Unterbringung der Kinder in betriebseigenen Kindergärten, außerbetrieblichen Kindergärten, Kindertagesstätten, bei Tagesmüttern und in Ganztagspflegestellen.

Begünstigt sind nur Leistungen für die Unterbringung und Betreuung, nicht aber für die Beförderung zum Betreuungsort oder für die Unterrichtung des Kindes.

Begünstigt sind nur Zuschüsse für nicht schulpflichtige Kinder und für Kinder, die mangels Schulreife vom Schulbesuch zurückgestellt sind.

Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass der Arbeitnehmer die zweckentsprechende Verwendung des Zuschusses nachweist, und dass der Arbeitgeber die Originalbelege beim Lohnkonto aufbewahrt.

Zuschüsse, die nach § 3 Nr.33 EStG steuerfrei bleiben, fließen dem Arbeitnehmer sozialversicherungsfrei zu (Beilage zu Heft Nr.2/2000 der Zeitschrift Betriebs-Berater).

Die Zuschüsse für die Unterbringung nicht schulpflichtiger Kinder werden in der Praxis relativ wenig genutzt, obwohl durch derartige Zahlungen ­ insbesondere bei kleinen Betrieben ­ wesentliche Gehaltsteile steuer- und sozialversicherungsfrei ausbezahlt werden können. Am einfachsten ist es, wenn ein solcher Zuschuss i.V.m. einer Gehaltserhöhung vereinbart wird. Das gilt auch für (beherrschende) Gesellschafter-Geschäftsführer, bei denen derartige Zuschüsse allerdings vorab zivilrechtlich wirksam im Anstellungsvertrag geregelt werden müssen, wozu ein Gesellschafterbeschluss erforderlich ist.

Der Spendenabzug kann durch Zweckbestimmung erhöht werden

Die Höhe des Spendenabzugs richtet sich danach, für welche Zwecke gespendet wird. Spenden für mildtätige, kirchliche, religiöse, wissenschaftliche und besonders gemeinnützige Zwecke sind i.H.v. bis zu 5% des Gesamtbetrags der Einkünfte abziehbar. Für wissenschaftliche, mildtätige und als besonders förderungswürdig anerkannte kulturelle Zwecke erhöht sich der Abzug jedoch um weitere 5% (§ 10b Abs.1 EStG).

Der BFH hat sich in einem Urteil vom 15.Dezember 1999 mit der Frage befasst, in welcher Höhe eine Spende an eine Kirchengemeinde maximal abzugsfähig ist. Die Besonderheit lag darin, dass der Spender die Zahlung mit der Auflage leistete, dass die Spende ausschließlich für den Bau eines Brunnens zu verwenden sei. Eine Spende für kulturelle Zwecke ist ­ wie bereits erwähnt ­ erhöht abzugsfähig. Zu Gunsten des Steuerpflichtigen hat der BFH nun entschieden, dass es ausschließlich darauf ankommt, welche Zwecke die Spende fördern soll.

Bei Spenden an eine Kirchengemeinde kann also ein höherer Spendenabzug erreicht werden, wenn die Spende mit einer Zweckbestimmung versehen wird, wonach die Spende für wissenschaftliche, mildtätige oder kulturelle Zwecke verwendet werden muss.

BFH-Urteil vom 15.12.99 (XI R 93/97) in LEXinform 553251.

Steuervorteile durch Darlehen an Angehörige

Darlehensvereinbarungen zwischen nahen Angehörigen werden steuerlich anerkannt, wenn der Darlehensvertrag bürgerlich-rechtlich wirksam abgeschlossen worden ist und tatsächlich wie vereinbart durchgeführt wird. Außerdem müssen der Darlehensvertrag und seine tatsächliche Durchführung eine klare und einwandfreie Trennung und Abgrenzung der Vermögens- und Einkunftssphären der Angehörigen gewährleisten. Darüber hinaus müssen der Vertragsinhalt und die Vertragsdurchführung dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen.

Darlehensverträge entsprechen dem zwischen Fremden Üblichen, wenn eine Vereinbarung über die Laufzeit und über die Art und Zeit der Rückzahlung des Darlehens getroffen worden ist, wenn die Zinsen zu den Fälligkeitszeitpunkten entrichtet werden, und wenn der Rückzahlungsanspruch ausreichend besichert ist. Als Sicherheiten kommen insbesondere Hypotheken, Grundschulden, Bürgschaften, Forderungsabtretungen und die Sicherungsübereignung von Wirtschaftsgütern in Betracht (BStBl 1993 I,410). Bei Darlehen mit einer Laufzeit ab vier Jahren ist eine Stellung von Sicherheiten stets erforderlich (BStBl 1991 II,391). Bei kurzfristigen Darlehen ist eine Besicherung dann erforderlich, wenn ein fremder Dritter, beispielsweise eine Bank, Sicherheiten gefordert hätte.

Nur wenn ein Darlehensvertrag zwischen volljährigen Angehörigen abgeschlossen wird, die wirtschaftlich voneinander unabhängig sind, und wenn das Darlehen aus Anlass der Anschaffung eines Wirtschaftsguts gewährt wird, lässt die Finanzverwaltung Erleichterungen zu. Wenn beispielsweise Angehörige ein Darlehen zum Bau eines Hauses gewähren, genügt es, wenn die getroffenen Vereinbarungen tatsächlich vollzogen werden; d.h. in einem solchen Fall müssen insbesondere die Zinsen pünktlich bezahlt werden (BStBl 1991 II,838).

Wenn diese Voraussetzungen beachtet werden, lassen sich mit Hilfe von Darlehen zwischen Angehörigen erhebliche Steuern sparen. Denn bei jedem Steuerpflichtigen bleiben wegen des Sparer-Freibetrags und Werbungskosten-Pauschbetrags 3.100 DM Zinserträge/Jahre steuerfrei. Eheleute können also jedes Jahr 6.200 DM Kapitaleinkünfte steuerfrei beziehen.

Beispiel: Wenn die Ehefrau dem selbständig tätigen Ehegatten ein Darlehen für dessen Betrieb in Höhe von 100.000 DM mit 6,2% Zinsen gewährt, können die Zinsen in Höhe von 6.200 DM als Betriebsausgaben abgezogen werden. Die Zinserträge fließen der Ehefrau jedoch steuerfrei zu, wenn bei den Eheleuten keine anderen steuerpflichtigen Kapitaleinkünfte vorhanden sind.

Steuerpflichtige, die die Freibeträge und Werbungskosten-Pauschbeträge bei den Einkünften aus Kapitalvermögen bereits durch andere Zinserträge ausgeschöpft haben, sollten prüfen, ob das "Privatdarlehen-Steuerstundungsmodell" anwendbar ist. Bei diesem Modell gewährt der Steuerpflichtige A ein Privatdarlehen an eine GmbH oder an einen anderen bilanzierenden Betrieb (bei dem der Steuerpflichtige A nicht beteiligt ist) und vereinbart, dass die Zinsen erst am Ende der Laufzeit des Darlehens in einer Summe zu zahlen sind. Dann verbucht der Betrieb die anteiligen Zinsaufwendungen jedes Jahr, während der Zinszufluss beim Steuerpflichtigen A erst bei Auszahlung der Zinsen steuerpflichtig ist.

Dieses Steuerstundungsmodell ist besonders vorteilhaft, wenn der Zinszahlungstermin in ein Jahr verschoben wird, in dem die Zinserträge beim Steuerpflichtigen A nur noch einer geringen Steuerbelastung unterliegen, z.B. in ein Jahr nach Beginn des Ruhestands. Wenn ein Umzug ins Ausland geplant ist, fallen für die Zinserträge sogar überhaupt keine deutschen Steuern an, vorausgesetzt dass die Zinsen erst nach Aufgabe des deutschen Wohnsitzes ausbezahlt werden.

Beim Abschluss eines solchen Darlehensvertrags kann analog zu folgendem Beispiel verfahren werden:

Zunächst wird ein Angebot der Hausbank eingeholt, um festzustellen, zu welchen Konditionen diese dem Betrieb ein Darlehen mit z.B. 10 Jahren Laufzeit über 100.000 DM einräumen würde. Diese Konditionen können dann dem Darlehensvertrag zugrunde gelegt und für die nächste Betriebsprüfung archiviert werden.

Anschließend wird ein Darlehensvertrag zwischen dem Steuerpflichtigen A und dem Betrieb abgeschlossen, der hinsichtlich der Zinsen, Sicherheiten usw. weitgehend dem Vertrag entspricht, den die Hausbank angeboten hat. Lediglich hinsichtlich der Zinszahlung wird etwa folgende Klausel verwendet, die bewusst ohne Angabe eines Zinssatzes formuliert wird, um nicht gegen das Verbot der Vereinbarung von Zinseszinsen zu verstoßen (§ 248 BGB): "Die Zinsen werden in einem Betrag in Höhe von 96.715 DM am Ende der Laufzeit des Darlehens zur Zahlung fällig". Der o.g. Zinsbetrag ergibt sich, wenn der Darlehensbetrag 10 mal nacheinander mit 107% multipliziert wird, und wenn dann der Darlehensbetrag von der Endsumme abgezogen wird.

Es besteht zwar die Gefahr, dass die Finanzverwaltung die Zinszahlung am Ende der Laufzeit anlässlich einer Außenprüfung als ungewöhnliche Gestaltung und deshalb als missbräuchlich ansieht. Da diese Vorgehensweise aber wirtschaftlich begründet werden kann, weil damit die Liquidität des Betriebes geschont wird, ist diese Gefahr gering. Im Vergleich zu einer sofortigen jährlichen Besteuerung der Zinserträge entstehen i.d.R. auch dann keine Nachteile, wenn die Zinsstundung von der Finanzverwaltung nicht anerkannt werden sollte. Deshalb kann das oben dargestellte Steuerstundungsmodell unbedenklich eingesetzt werden.

Eine Gestaltung die steuerlich nicht anerkannt wird, liegt dagegen vor, wenn dem Darlehen eine Schenkung vorausgeht, und wenn den Vereinbarungen über die Schenkung und Darlehenshingabe ein Gesamtplan zugrunde liegt, der nur vor dem Hintergrund der Schaffung von Werbungskosten verständlich wird (BStBl 1999 II,524).


Abzug von Telekommunikationskosten eines Arbeitnehmers

Ab 1.Januar 2001 gelten aufgrund eines BMF-Schreibens vom 24.Mai 2000 neue Regelungen für den Auslagenersatz und Werbungskostenabzug bei Telekommunikationskosten.

Auslagenersatz

Ersetzt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer die Aufwendungen für die betrieblich veranlasste Nutzung eines Telefonanschlusses in der Wohnung, eines Mobiltelefons oder von Online-Verbindungen, so sind diese Ersatzleistungen nach § 3 Nr.50 EStG steuerfrei. Die betriebliche Veranlassung muss vom Arbeitnehmer bei den Telefonkosten durch einen Einzelverbindungsnachweis belegt werden, und die Gesamtkosten für Online-Verbindungen müssen auf der Grundlage der Abrechnungen der Telefongesellschaft bzw. des Netzbetreibers oder eines Providers nach dem Zeitfaktor der Internetnutzung in einen betrieblichen und privaten Anteil aufgeteilt werden.

Es ist ausreichend, wenn die Aufwendungen für die betrieblich veranlassten Verbindungen über einen Zeitraum von 12 Monaten ermittelt werden. Dieser Betrag darf dann in den folgenden zwei Kalenderjahren ohne erneuten Nachweis vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt werden, sofern sich die Verhältnisse nicht wesentlich ändern. Im Jahr 2000 gilt insoweit die Besonderheit, dass es ausreicht, wenn für den Zeitraum 1.Juli 2000 - 31.Dezember 2000 ein Einzelnachweis geführt wird; dann darf der Auslagenersatz in den Jahren 2001 und 2002 pauschal ausbezahlt werden. In dem Zeitraum, für den die Finanzverwaltung einen Einzelnachweis fordert, dürfen vorab geschätzte pauschale Abschlagszahlungen steuerfrei ausbezahlt werden.

Die Aufwendungen für das Nutzungsentgelt der Telefonanlage sowie für den Grundpreis der Anschlüsse können entsprechend dem betrieblichen Anteil der Verbindungsentgelte steuerfrei ersetzt werden. Gleiches gilt für die Anschaffungskosten, den Einbau und den Anschluss der Geräte. Diese Kosten dürfen entsprechend dem betrieblichen Anteil der Verbindungsentgelte in Höhe der Abschreibungen (aufgrund der amtlichen AfA-Tabelle) steuerfrei ersetzt werden.

Der Arbeitgeber muss den steuerfreien Auslagenersatz im Lohnkonto vermerken und die Berechnungsgrundlagen beim Lohnkonto aufbewahren.

Beruflich veranlasste Aufwendungen des Arbeitnehmers

Aufwendungen für die beruflich veranlasste Nutzung eines Telefonanschlusses in der Wohnung, eines Mobiltelefons oder von Online-Verbindungen sind als Werbungskosten abziehbar. Die berufliche Veranlassung muss vom Arbeitnehmer durch einen Einzelverbindungsnachweis belegt werden. Die Kosten für Online-Verbindungen müssen auf Grundlage der Abrechnung der Telefongesellschaft bzw. des Netzbetreibers oder eines Providers nach dem Zeitfaktor der Internetnutzung in einen beruflichen und privaten Anteil aufgeteilt werden. Diese Einzelnachweise müssen beim Werbungskostenabzug fortlaufend geführt werden; Aufzeichnungen während eines repräsentativen Zeitraums sind also nicht ausreichend.

Die Aufwendungen für die Anschaffung, den Einbau und den Anschluss der Geräte können dann anteilig nach dem so ermittelten Aufteilungsschlüssel (i.H. der Abschreibung nach der amtlichen AfA-Tabelle) als Werbungskosten abgesetzt werden.

Private Mitbenutzung arbeitgebereigener Telefone

Der Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Mitbenutzung eines betrieblichen Telefonanschlusses bzw. von Internet- und sonstigen Online-Zugängen für private Zwecke eines Arbeitnehmers gehört zum Arbeitslohn. Der Ansatz eines geldwerten Vorteils kann in solchen Fällen nur unterbleiben, wenn der Arbeitgeber die private Nutzung untersagt hat und die Einhaltung des Verbots überwacht, oder wenn wegen der besonderen Umstände des Falls die private Nutzung so gut wie ausgeschlossen ist.

Bei der privaten Mitbenutzung eines Telefonanschlusses bzw. von Online-Verbindungen im Betrieb muss dem Arbeitslohn nur das dem Arbeitgeber entstandene Verbindungsentgelt hinzugerechnet werden.

BMF-Schreiben v. 24.5.2000 (IV C 5-S 2336-13/00) in Der Betrieb 2000 S.1100. Zu den Vorschriften, die bis Ende 2000 gelten: BStBl 1990 I,290; BStBl 1993 I,908.

Arbeitnehmer-PC

Hinsichtlich der Abzugsfähigkeit der Kosten für den Computer eines Arbeitnehmers enthält das neue BMF-Schreiben keine Aussagen. Wenn ein Arbeitnehmer die Kosten für einen PC steuerlich absetzen will, sollte er seiner Steuererklärung von vornherein umfangreiche Aufzeichnungen beifügen, aus denen sich ergibt, dass der PC zu mehr als 90% beruflich genutzt wird. Andernfalls wird die Finanzverwaltung eine erhebliche private Nutzung des Computers unterstellen und i.d.R. den Abzug der Kosten streichen.

Siehe hierzu eine Verfügung der OFD Bremen vom 16.7.97

(S 2208-St 201) in Der Betrieb 1997 S.1594 und ein Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 10.5.99 (5 K 2776/98-rkr.) in DStRE 2000 S.565.

Falls der Computer eines Arbeitnehmers für betrieblich Zwecke eingesetzt wird, ist es deshalb vorteilhafter, wenn der Arbeitgeber den Computer erwirbt. Der Arbeitnehmer kann dann gegebenenfalls einen Zuschuss zu den Anschaffungskosten zahlen, sofern er Wert auf eine bestimmte Ausstattung legt.

Die Freibeträge, Gelegenheitsgeschenke, Kleinbetragsgrenze mehrfach nutzen

Bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer werden die Freibeträge alle 10 Jahre erneut gewährt. Bei einem großen Vermögen kann es zweckmäßig sein, rechtzeitig mit Vermögensübertragungen zu beginnen, um die Freibeträge mehrfach zu nutzen. Auch durch steuerfreie "Gelegenheitsgeschenke" (Schmuck, Auto o.ä.m.) kann zusätzlich Vermögen übertragen werden. Eine Grenze für steuerfreie Gelegenheitsgeschenke ist im Gesetz nicht definiert. In der Literatur werden Beträge bis zu 80.000 DM genannt.

Wer die Freibeträge "bis zur letzten Mark" nutzen will, kann zusätzlich die Kleinbetragsgrenze des § 22 ErbStG ausschöpfen, wonach Erbschaftsteuer nur festgesetzt wird, wenn sie mehr als 50 DM beträgt. Die Freibeträge belaufen sich inkl. der Kleinbetragsgrenze auf

600.714 DM für den Ehegatten,

400.714 DM für Kinder und Kinder verstorbener Kinder,

100.714 DM für sonstige Enkel,

20.416 DM für Geschwister,

10.294 DM für nicht verwandte Dritte.

Aushilfen dürfen zusätzlich steuerfreie Bezüge erhalten

Nach § 3 Nr.39 EStG darf der Arbeitgeber das Gehalt an eine Aushilfe, für die er 12% pauschale Rentenversicherungsbeiträge abführt, steuerfrei auszahlen. Das gilt allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die Aushilfe eine Bescheinigung beigebracht hat, wonach der Arbeitgeber den Arbeitslohn steuerfrei auszahlen darf (§ 39b Abs.7 EStG). Diese Bescheinigung erhält der Arbeitnehmer aufgrund eines Antrags von seinem Wohnsitzfinanzamt, wenn er keine sonstigen Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes hat, wenn also die Summe der sonstigen Einkünfte negativ oder 0 ist.

In den Lohnsteuer-Richtlinien 2000 wurde jetzt klargestellt, dass zu den positiven Einkünften i.S.d. § 3 Nr.39 EStG weder steuerfreie Einnahmen, noch pauschal besteuerter Arbeitslohn gehören. 630 DM-Aushilfen können deshalb z.B. zusätzlich eine steuerfreie Abfindung, steuerfreie Zuschläge oder eine steuerfreie Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr.26 EStG erhalten, ohne dass die Steuerfreiheit des Arbeitsentgelts als 630 DM-Aushilfe davon betroffen wird.

Neben den steuerfreien Einnahmen darf eine 630 DM-Aushilfe auch pauschal versteuerte Leistungen erhalten, ohne dass dies die Steuerfreiheit des Aushilfslohns beeinträchtigt. Das betrifft z.B. pauschal versteuerte Zuschüsse für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (§ 40 II EStG; Abschn.9 I Satz 4, 21d I Satz 5, 30 I Satz 6 LStR 2000).

Da die steuerfreien und pauschal versteuerten Anteile des Arbeitslohns nach den §§ 1 und 2 der Arbeitsentgeltverordnung nicht zum Arbeitslohn i.S.d. Sozialversicherung zählen, ergeben sich durch derartige Zahlungen auch keine sozialversicherungsrechtlichen Nachteile.

Hinweise für den Kfz-Verkauf

Veräußert der Fahrzeughalter ein Kfz, so endet die Steuerpflicht erst dann, wenn eine ordnungsgemäß ausgefüllte Veräußerungsanzeige bei der Zulassungsbehördeingegangen ist. Daran fehlt es, wenn die Adresse des Erwerbers unvollständig ist, und wenn der Erwerber trotz Erkundigungen nicht ermittelt werden kann. In diesem Fall ist die fehlerhafte und unwirksame Veräußerungsanzeige einer "Nichtanzeige" gleichzusetzen. Beim Verkauf eines Kfz sollte also der Personalausweis des Käufers geprüft und möglichst fotokopiert werden.

Urteil des FG Köln vom 8.2.00 (6 K 5726/95) in LEXinform 553531.

Gestaltungsempfehlungen bei außerordentlichen Einkünften

Außerordentliche Einkünfte, z.B. Veräußerungserlöse und Abfindungen, werden seit 1999 durch die Fünftelungsregelung des § 34 Abs.1 EStG steuerlich begünstigt. Diese Steuerermäßigung wird wie folgt berechnet:

In einem ersten Schritt wird das zu versteuernde Einkommen und die darauf anfallende Einkommensteuer ohne die außerordentlichen Einkünfte berechnet.

Dann wird das zu versteuernde Einkommen um ein Fünftel der außerordentlichen Einkünfte erhöht und die Einkommensteuer, die auf diesen Erhöhungsbetrag entfällt, wird ermittelt.

Schließlich wird die Einkommensteuer, die auf den Erhöhungsbetrag entfällt, mit fünf multipliziert und zu dem Einkommensteuerbetrag addiert, der im ersten Schritt ohne die außerordentlichen Einkünfte berechnet wurde.

Aus diesem Berechnungsschema lassen sich folgende Empfehlungen ableiten:

- Wenn das zu versteuernde Einkommen ohne die außerordentlichen Einkünfte im Jahr 2000 höher ist als 114.695 DM bringt die Fünftelungsregelung keinerlei Steuervorteile. Gestaltungsmaßnahmen sind also nur dann sinnvoll, wenn das laufende Einkommen (ohne die außerordentlichen Einkünfte) unter 114.695 DM gesenkt werden kann. Bei zusammen veranlagten Eheleuten beläuft sich der Grenzwert auf 229.390 DM.

- Unterhalb des Grenzwerts von 114.695 DM führen Gestaltungsmaßnahmen zur Minderung des laufenden Einkommens (wegen des fünffachen Hebels bei der Steuerberechnung) zu einer Steuerminderung, die bis zu 265% der Einkommensminderung beträgt. In der Mehrzahl der Fälle bewirkt eine Einkommensminderung von 100 DM bei den laufenden Einkünften eine Steuersenkung die höher ist als 100 DM! Der Steuerminderungseffekt ist am größten, wenn die letzten 15.000 DM des laufenden Einkommens auf Null DM reduziert werden (bzw. die letzten 30.000 DM bei Eheleuten).

Zur Reduzierung des zu versteuernden Einkommens (ohne die außerordentlichen Einkünfte) eignen sich u.a. folgende Maßnahmen:

die Verschiebung von Einnahmen in spätere Jahre;

das Vorziehen von Betriebsausgaben und Werbungskosten;

die Ausschöpfung der Ansparrücklage;

der Kauf von Anleihen mit hohen Stückzinsen;

Umschuldungsmaßnahmen mit hohem Disagio bei den Überschuss-Einkunftsarten sowie

wirtschaftlich sinnvolle Beteiligungen mit einer Verlustzuweisung von mindestens 100% im Jahr der außerordentlichen Einkünfte.

Auch die Vorauszahlung von Versicherungsprämien zur Ausschöpfung der Sonderausgabenhöchstbeträge sowie die Erhöhung der sonstigen Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen wirken sich günstig aus, weil das zu versteuernde Einkommen für die Berechnung maßgebend ist. Bei Eheleuten muss in solchen Fällen auch geprüft werden, ob die getrennte Veranlagung zu einer niedrigeren Steuerbelastung führt.

Sogar überflüssige Betriebsausgaben, z.B. eine Betriebsfeier, sind in Einzelfällen von Vorteil, wenn die Steuerbelastung dadurch um mehr als 100% der Ausgaben sinkt.

Neue Vorschriften zur Offenlegung

Alle Kapitalgesellschaften sind bisher schon zur Offenlegung ihres Jahresabschlusses verpflichtet. Dazu gehört, dass die Unterlagen zum Handelsregister eingereicht werden. Außerdem müssen große Kapitalgesellschaften im Sinne des § 267 HGB einen Abdruck im Bundesanzeiger veranlassen, während alle übrigen Gesellschaften im Bundesanzeiger nur einen Hinweis auf die Handelsregistereinreichung veröffentlichen müssen. Diese Offenlegungspflichten wurden bisher von vielen Kapitalgesellschaften ignoriert, weil keine spürbaren Sanktionen vorgesehen waren. Die Bundesregierung musste deshalb die Offenlegungspflichten aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs wesentlich verschärfen und auf Personenhandelsgesellschaften ausdehnen, bei denen der Vollhafter eine Kapitalgesellschaft ist; das betrifft insbesondere die GmbH & Co. KG.

Für Jahresabschlüsse, die nach dem 31.Dezember 1999 beginnende Geschäftsjahre betreffen (Art.48 I EGHGB), gelten jetzt hinsichtlich der Offenlegung folgende Neuregelungen:

Die Offenlegung muss für alle Größenklassen einheitlich innerhalb von 12 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres erfolgen (§ 325 HGB).

Die Verletzung der Offenlegungspflichten wird mit einem Ordnungsgeld von mindestens 2.500 und höchstens 25.000 Euro geahndet, wenn die Gesellschaft ihrer Offenlegungspflicht nicht innerhalb von sechs Wochen nach Androhung des Ordnungsgeldes nachkommt

(§ 140a II FGG). Das Ordnungsgeld kann wiederholt festgesetzt werden (§ 335a HGB).

Die beim Handelsregister eingereichten Unterlagen dürfen von jedermann eingesehen und es dürfen dabei Abschriften oder Fotokopien angefertigt werden.

Ein Ordnungsgeldverfahren wird nur auf Antrag eingeleitet. Diesen Antrag kann jeder stellen, ohne dass er ein berechtigtes Interesse nachweisen muss (§ 335a HGB).

Gegenmaßnahmen

Gesellschaften, die die neuen Offenlegungspflichten ganz oder teilweise vermeiden wollen, können u.a. folgende Strategien anwenden:

- Bei Umwandlung einer GmbH bzw. GmbH & Co.KG in eine reine Personengesellschaft entfallen alle Prüfungs- und Offenlegungspflichten.

- Gleiches gilt bei der Änderung der Gesellschafterstruktur einer GmbH & Co. KG dahingehend, dass zusätzlich eine natürliche Person als persönlich haftender Gesellschafter auftritt.

- Durch die Aufteilung der Geschäfte auf mehrere Gesellschaften bzw. durch die Zusammenfassung mehrerer Gesellschaften kann häufig erreicht werden, dass der Konkurrenz die besonders ertragsstarken Geschäftsbereiche verborgen bleiben.

- Durch die Gründung einer Stillen Gesellschaft können Gewinne und Verluste aus dem publizitätspflichtigen Bereich abgezogen werden.

- Durch überhöhte Gehälter für die Gesellschafter-Geschäftsführer und über sonstige Verträge können die Gewinne unter bewusster Inkaufnahme verdeckter Gewinnausschüttungen reduziert werden. Die Offenlegung der überhöhten Gehälter im Anhang kann bei einer geringen Anzahl von Geschäftsführern aufgrund des § 286 Abs.4 HGB unterbleiben.

- Schließlich kann Externen der Einblick dadurch erschwert werden, dass der für die Veröffentlichung bestimmte Jahresabschluss auf den gesetzlichen Mindestumfang reduziert und/oder nach dem Umsatzkostenverfahren aufgestellt wird.

Kapitalgesellschaften- und Co-Richtlinie-Gesetz v. 24.2.2000 in BGBl 2000 I S.154.

Vorteile durch das Zwei-Stufen-Modell bei Aufnahme eines Partners in ein Einzelunternehmen

Für einen Einzelunternehmer, der einen Partner aufnehmen will, stellt sich das Problem der Aufdeckung stiller Reserven. Erfolgt die Zuzahlung des neuen Gesellschafters in das Betriebsvermögen der zukünftigen Gesellschaft oder Sozietät, kann die Auflösung der stillen Reserven durch

§ 24 UmwStG verhindert werden. Dagegen müssen die stillen Reserven bei einer Zuzahlung in das Privatvermögen aufgelöst werden; eine steuerneutrale Einbringung nach § 24 UmwStG ist in diesem Fall nicht möglich. Der im letzteren Fall entstehende Gewinn ist kein steuerbegünstigter Veräußerungsgewinn.

Die herrschende Meinung in der Literatur hält das Zwei-Stufen-Modell auch nach dem Beschluss des Großen Senats für ein brauchbares Steuersparmodell. Danach überträgt der bisherige Einzelunternehmer dem neuen Gesellschafter in einem ersten Schritt nur eine geringfügige Beteiligung, z.B. 5 oder 10%. In einem zweiten Schritt kann dann ein beliebig großer Mitunternehmeranteil tarifbegünstigt an den neuen Gesellschafter veräußert werden. Der zweite Schritt sollte allerdings erst nach Ablauf einer Einarbeitungszeit von mindestens einem Jahr vollzogen werden, damit die Finanzverwaltung dieses Steuersparmodell nicht nach § 42 AO wegen Gestaltungsmissbrauchs angreifen kann.

Interessant ist das "Zwei-Stufen-Modell" auch hinsichtlich der Schenkungsteuer, insbesondere wenn ein entfernter Verwandter ohne Entgelt in ein Einzelunternehmen aufgenommen werden soll. Wenn z.B. ein Neffe unentgeltlich in ein Einzelunternehmen aufgenommen wird, kommt bei der ersten Anteilsübertragung nur ein Schenkungsteuer-Freibetrag i.H.v. 20.000 DM zur Anwendung. Denn bei der Übertragung eines Anteils an einem Einzelunternehmen kommen die Steuervergünstigungen für die

Übertragung von Betriebsvermögen nicht zum Ansatz (§ 13a IV Nr.1 ErbStG). Wenn dann in einem zweiten Schritt ein Mitunternehmeranteil übertragen wird, gelten für diesen Vorgang folgende Vergünstigungen:

der Freibetrag für die Übertragung von Betriebsvermögen i.H.v. 500.000 DM (§ 13a I ErbStG);

die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage für das den Freibetrag

übersteigende Betriebsvermögen um 40% nach § 13a Abs.2 ErbStG und

die generelle Anwendung der Steuerklasse I nach § 19a ErbStG, was bei der Aufnahme entfernter Verwandter in den Betrieb zu hohen Steuerermäßigungen führen kann.

Das Zwei-Stufen-Modell führt also auch bei der unentgeltlichen Aufnahme von Kindern und sonstigen Verwandten in ein Einzelunternehmen zu großen Steuervorteilen.

Abzug von Krankheitskosten

- Krankheitskosten, die von der Krankenkasse nicht übernommen werden, können als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die Aufwendungen zwangsläufig waren. Davon ist regelmäßig auszugehen, wenn Personen die Heilbehandlung vornehmen, die zur Ausübung der Heilkunde zugelassen sind. Das muss nicht ein Arzt sein, sondern es kann auch eine andere Person sein, die zur Heilbehandlung zugelassen ist.

An der Zwangsläufigkeit der Aufwendungen ändert sich nichts, wenn die Krankenkasse die Kosten übernommen hätte, falls die Heilbehandlung durch einen Arzt vorgenommen worden wäre. Dies hat das Finanzgericht München in einem Fall entschieden, in dem eine Podologin eine Heilbehandlung gegen Warzen vorgenommen hatte.

Urteil des FG München v. 21.12.99 (2 K 2893/98-rkr.) in EFG 2000 S.433.

- Ausgaben für frei verkäufliche Arzneimittel, deren Kosten die Krankenkassen nicht mehr erstatten, können als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, wenn ein Arzt die medizinische Notwendigkeit der Anwendungen bestätigt hat. Nach Ansicht des Finanzgerichts Berlin in einem rechtskräftigen Urteil vom 2.Dezember 1999 reicht es für den steuerlichen Nachweis aus, wenn der Arzt einmal eine "Pauschalverordnung" ausstellt, wonach der Steuerpflichtige ein bestimmtes Medikament zur Heilung und Linderung seiner Krankheit benötigt. Einer ­ jedes Mal neu auszustellenden ­ Einzelverordnung bedarf es in solchen Fällen also nicht.

Urteil des FG Berlin v. 2.12.99 (4 K 4107/99-rkr.) in EFG 2000 S.258.

- Aufwendungen für Brillen sind als außergewöhnliche Belastung nur abziehbar, wenn die Sehhilfen aufgrund einer ärztlichen Verordnung angefertigt werden.

Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 20.1.00 (4 K 1352/97-rkr.) in EFG 2000 S.434.

Investitionszuschüsse beantragen!

Ca. 50% der Fläche Deutschlands zählen zum Gebiet der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur". In diesem Gebiet können Investitionszuschüsse für volkswirtschaftlich besonders förderungswürdige Investitionsvorhaben der gewerblichen Wirtschaft einschließlich des Fremdenverkehrsgewerbes sowie Mittel der EU aus dem Fonds für regionale Entwicklung beantragt werden. Die Investitionszuschüsse werden neben der Investitionszulage gewährt, so dass die Zulagen und Zuschüsse zusammen in einigen Regionen mehr als 30% betragen.

Die Investitionszuschüsse, auf die kein Rechtsanspruch besteht, werden insbesondere für die Errichtung, Erweiterung, Umstellung oder grundlegende Rationalisierung einer gewerblichen Betriebsstätte, für den Erwerb und die Verlagerung einer Betriebsstätte, sowie für die mit diesen Maßnahmen im Zusammenhang stehende Schaffung von Ausbildungsplätzen und hochwertigen Arbeitsplätzen gezahlt.

Gefördert wird die Anschaffung oder Herstellung der zum Investitionsvorhaben zählenden Wirtschaftsgüter, soweit diese aktiviert werden. Ausgenommen von der Förderung sind Investitionen, die der Ersatzbeschaffung dienen.

Alle Grundsätze, Verwaltungsanweisungen, Adressen und Antragsformulare für die Jahre 2000-2004 können der Bundestag-Drucksache 14/3250 entnommen werden. Diese Bundestag-Drucksache hat einen Umfang von 260 Seiten. Sie kann bezogen werden bei der Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 13 20, 53003 Bonn.


Nur noch schriftlich kündigen!

Mit Wirkung für die ab 1.Mai 2000 zugehenden Kündigungen wurde in das Bürgerliche Gesetzbuch ein neuer § 623 eingefügt. § 623 BGB bestimmt, dass die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung, Auflösungsvertrag oder Befristung nur wirksam ist, wenn die Schriftform eingehalten wurde. Das bedeutet, dass die entsprechende Urkunde eigenhändig unterzeichnet werden muss; ein Fax genügt insoweit nicht.

Der neue § 623 BGB gilt sowohl für Änderungs- als auch für Beendigungskündigungen. Diese neue Regelung führt zu mehr Rechtssicherheit für Arbeitgeber und Arbeitnehmer, weil Rechtsstreitigkeiten darüber, ob

überhaupt eine Kündigung vorgelegen hat, vermieden werden. Denn es kam bisher gelegentlich vor, dass anlässlich einer Auseinandersetzung am Arbeitsplatz Worte fielen, die durchaus als Kündigungserklärung verstanden werden konnten, etwa "Ich schmeiße den Kram hin". Derartige mündliche Kündigungen sind in Zukunft unwirksam. Falls der Arbeitgeber in einem solchen Fall das Arbeitsverhältnis beenden will, muss er also seinerseits schriftlich kündigen, z.B. wegen Arbeitsverweigerung.

Artikel 2 des Arbeitsgerichtsbeschleunigungsgesetzes v. 30.3.2000 in BGBl 2000 I S.333.

Werbungskosten bei kreditfinanzierten Kapitalanlagen

Schuldzinsen bei einer kreditfinanzierten Kapitalanlage sind als Werbungskosten abzugsfähig, wenn auf die Gesamtdauer der Kapitalanlage gesehen mit einem Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu rechnen ist. Zu den Einnahmen rechnen bei dieser Überschussbetrachtung nur die steuerpflichtigen Einnahmen. Steuerfreie Erträge, z.B. steuerfreie Wertsteigerungen, bleiben außer Ansatz. Bei der Abgrenzung der als Werbungskosten abzugsfähigen von den nicht abzugsfähigen Schuldzinsen geht die Rechtsprechung und Finanzverwaltung wie folgt vor:

a) Ein durch Zu- und Abgänge veränderliches Depot wird nicht als Einheit behandelt. Denn Kapitalvermögen im Sinne des § 20 EStG ist nicht die einheitlich zu beurteilende Gesamtheit der Kapitalanlagen, sondern die Summe der jeweils gesondert zu beurteilenden Anlagegegenstände. Daher ist grundsätzlich auf jedes einzelne Wertpapier abzustellen.

b) Die Behandlung jedes einzelnen Wertpapiers als Einkunftsquelle hat zur Folge, dass die einem bestimmten Wertpapier zuzurechnenden Einnahmen und Ausgaben nicht ohne weitere Prüfung mit den Ergebnissen anderer Wertpapiere ausgeglichen werden dürfen.

c) Die getrennte Erfassung von Einnahmen und Werbungskosten für die einzelnen Wertpapiere macht regelmäßig eine Aufteilung der Schuldzinsen erforderlich. Dafür kann eine einfache Verhältnisrechnung genügen; es können aber auch die für die Kontokorrentschulden geltenden Grundsätze anzuwenden sein. Lassen sich die der Erwerbs- und der privaten Sphäre zuzurechnenden Zinsaufwendungen nicht hinreichend ermitteln, so sind die Zinsanteile zu schätzen. Dabei können auch einzelne Gruppen von Wertpapieren zusammengefasst werden. Ist eine Aufteilung auch im Schätzungswege nicht möglich, trägt der Steuerpflichtige die objektive Feststellungslast.

In der Praxis bleibt also der Teil eines Wertpapierdepots, der mit Kredit finanziert wird, steuerlich außer Betracht, weil die steuerpflichtigen Erträge aus den Wertpapieren in den meisten Fällen niedriger sind als die Schuldzinsen. Für den kreditfinanzierten Anteil des Depots werden in der Steuererklärung dann mangels Überschusserzielungsabsicht weder Erträge noch Kosten angesetzt. Es empfiehlt sich deshalb, die Kredite durch eine klare Trennung der Depots und Konten in erster Linie denjenigen Wertpapieren zuzuordnen, die die höchsten steuerpflichtigen Erträge abwerfen.

Deutsche Aktien sollten möglichst nicht mit Kredit erworben werden, weil die Anrechnung der Körperschaftsteuer nach § 36 Abs.2 Nr.3f EStG entfällt, wenn die Dividendenerträge in der Steuererklärung (mangels

Überschusserzielungsabsicht) nicht als Einnahmen erfasst werden.

BFH-Urteil v. 28.10.99 (VIII R 7/97) in BFH/NV 2000 S.564; BFH-Urteil v. 31.8.99 (VIII R 23/98) in BFH/NV 2000 S.420. BStBl 1993 II S.18.

Berlin-Darlehen

Der Schuldzinsenabzug bei refinanzierten Berlin-Darlehen mindert sich entsprechend der Tilgung des Darlehens. Die Schuldzinsen aus dem Refinanzierungsdarlehen müssen also jedes Jahr in dem Umfang gekürzt werden, in dem das Berlin-Darlehen getilgt wird. Wenn am Anfang beispielsweise 70% des Berlin-Darlehens mit Kredit finanziert wurden, so dürfen steuerlich auch in den Folgejahren jeweils nur 70% des nach und nach geringeren Berlin-Darlehens mit Kredit finanziert werden. Die da-rüber hinausgehenden Schuldzinsen sind steuerlich nicht abzugsfähig (BStBl 1997 Teil II S.424).

Kreditfinanzierte Rentenversicherungen

Steuerpflichtige, die eine Leibrente mit Kredit finanzieren, dürfen die Schuldzinsen als Werbungskosten abziehen, wenn ­ auf die Gesamtlaufzeit der Rente gesehen ­ ein Überschuss der steuerpflichtigen Erträge gegenüber den Werbungskosten entsteht.

Bei der langen Laufzeit einer Leibrente lässt sich die Überschusserzielungsabsicht in der Regel nachweisen. Denn der BFH lässt es zu, dass die steuerpflichtigen Erträge, die erst in ferner Zukunft erzielt werden, 1:1 mit den Verlusten verrechnet werden, die in den ersten Jahren entstehen. Solange diese Situation besteht, lassen sich darauf Anlagemodelle aufbauen, mit denen eine lebenslange Rente teilweise aus der Steuerersparnis finanziert werden kann. Siehe hierzu ein BFH-Urteil v. 15.12.99 (X R 23/95) in Der Betrieb 2000 S.699.

Die Finanzverwaltung versucht derzeit allerdings, den Abzug von Schuldzinsen bei kreditfinanzierten Rentenversicherungen einzuschränken. Siehe hierzu den Entwurf des Anwendungserlasses zu § 2b EStG und eine Verfügung der OFD Berlin v. 29.12.98 (St 446-S 2255-1/93) in DStR 2000 S.687. Aufgrund der hohen Kosten, die am Anfang anfallen, lohnen sich Anlagemodelle mit kreditfinanzierten Rentenversicherungen erst nach vielen Jahren, d.h. vor allem bei einer überdurchschnittlich langen Lebensdauer. Anleger, die vorzeitig aussteigen wollen, werden i.d.R. einen Verlust realisieren, so dass von Anlagemodellen mit kreditfinanzierten Rentenversicherungen eher abzuraten ist.

Nur 6 Jahre Aufbewahrungsfrist für Lohnunterlagen

Folgende Geschäftsunterlagen dürfen im Jahr 2000 vernichtet werden:

_ Aufzeichnungen aus den Jahren 1989 und früher;

_ Inventare, die bis zum 31.Dezember 1989 aufgestellt worden sind;

_ Bücher, in denen die letzten Eintragungen im Jahr 1989 oder früher erfolgt sind;

_ Jahresabschlüsse, Eröffnungsbilanzen und Lageberichte, die 1989 oder früher aufgestellt worden sind;

_ Buchungsbelege (d.h. Rechnungen, Quittungen, Verträge, Kontoauszüge, Tagesendsummenbons u.ä.m.) aus dem Jahr 1989 oder früher;

_ Empfangene Handels- oder Geschäftsbriefe und Kopien der abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe, die 1993 oder früher empfangen bzw. abgesandt wurden und

_ sonstige für die Besteuerung bedeutsame Unterlagen aus dem Jahr 1993 oder früher.

Für Lohnkonten und die bei den Lohnkonten aufzubewahrenden Belege und Bescheinigungen gilt wegen einer Sonderregelung in § 41 Abs.1 Satz 9 EStG weiterhin die sechsjährige Aufbewahrungsfrist. Im Jahr 2000 dürfen deshalb die Lohnkonten aus dem Jahr 1993 und aus früheren Jahren vernichtet werden, soweit sie nicht für eine begonnene Außenprüfung, ein Rechtsbehelfsverfahren u.ä.m. von Bedeutung sind.

OFD Hannover v. 18.2.2000 (S 2375-22-StH 212) in DStR 2000 S.731. §§ 140-148 AO; §§ 238-241,257 HGB; §§ 41,41a+b EStG; § 4 LStDV; Abschn.29 EStR; § 22 UStG; §§ 8-13,17a-c,20-22,56,63-68 UStDV.

Erstattungsanträge für zuviel bezahlte Krankenversicherung

Rentner und Doppelverdiener, die krankenversicherungspflichtig beschäftigt sind, sollten nach Ablauf jedes Kalenderjahres prüfen, ob sie zuviel Beiträge zur Krankenversicherung bezahlt haben. Soweit das in der Krankenversicherung beitragspflichtige Entgelt aus allen Bezügen die für die Krankenversicherung maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze überschritten hat, erstatten die Krankenkassen auf Antrag den zuviel bezahlten Beitrag. Die Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung betrug im Jahr 1999 6.375 DM/Monat in den alten Bundesländern bzw. 5.400 DM/Monat in den neuen Bundesländern.

Die Berechnung des Erstattungsbetrags erfolgt auf monatlicher Basis, wenn die Beitragsbemessungsgrenze durch die laufenden monatlichen Einkünfte überschritten wurde. Wenn die monatliche Beitragsbemessungsgrenze dagegen durch eine Einmalzahlung (z.B. durch ein 13. Monatsgehalt) überschritten wurde, ist die Jahresbeitragsbemessungsgrenze maßgebend.

Grundstücksübertragung unter Nießbrauchsvorbehalt

Im Hinblick auf die demnächst zu erwartende Erhöhung der Erbschaft-steuer bei der Schenkung bzw. Vererbung großer Vermögen denken viele Steuerpflichtige darüber nach, ob es sinnvoll ist, vorweg Immobilien zu übertragen. Wir haben deshalb nachfolgend die Gesichtspunkte zusammengestellt, die bei einer Übertragung von Immobilien unter Vorbehalt des Nießbrauchs beachtet werden müssen.

Zivilrechtlich erfordert der Vorbehaltsnießbrauch bei Grundstücken den Abschluss eines Vertrags beim Notar und die Eintragung des Nießbrauchs in das Grundbuch. Eine Grundstücksschenkung zwischen Eltern und Kindern unter gleichzeitigem Vorbehalt des Nießbrauchs bewirkt, dass die Eltern die übertragene Immobilie weiterhin selbst nutzen oder vermieten können. Falls nichts Abweichendes vereinbart wird, tragen die Eltern die gewöhnlichen laufenden Kosten, während außergewöhnliche Reparaturen und Ausbesserungen von dem Kind als dem neuen Eigentümer zu tragen sind. Eine zusätzliche Absicherung für die Eltern kann durch die dingliche Vereinbarung eines Rückübertragungsanspruchs erlangt werden, der dazu führt, dass die Immobilie an die Eltern zurückfällt, falls das Kind vor den Eltern stirbt.

Erbschaftsteuer

Bei einer Grundstücksübertragung unter Nießbrauchsvorbehalt handelt es sich um eine Schenkung im Sinne des § 7 ErbStG, wobei sich der Wert der Schenkung nach dem Steuerwert des Grundstücks richtet. Das Nießbrauchsrecht selbst hat keinerlei Einfluss auf die Höhe der Schenkung-

steuer. Denn der Erwerb von Vermögen, dessen Nutzungen dem Schenker zustehen, wird ohne Berücksichtigung dieser Belastungen besteuert. Die Steuer, die anteilig auf den Kapitalwert des Nießbrauchsrechts entfällt, wird jedoch bis zum Erlöschen des Nießbrauchs zinslos gestundet

(§ 25 Abs.1 Satz 2 ErbStG). Der Kapitalwert der Nutzung wird nach den

§§ 13-16 Bewertungsgesetz ermittelt. Der auf den Wert des Nießbrauchs entfallende Schenkungsteuerbetrag braucht von den Kindern also i.d.R. erst nach dem Tod beider Elternteile bezahlt zu werden.

Verzichten die Eltern vorzeitig auf das Nießbrauchsrecht, so erlischt die Belastung und damit endet auch die Stundung. Dies hat zur Folge, dass die anteilig gestundete Erbschaftsteuer fällig wird. In solchen Fällen können zusätzliche Erbschaftsteuerbelastungen entstehen, wenn das Erbschaftsteuergesetz in der Zeit zwischen der Vereinbarung des Vorbehaltsnießbrauchs und dem Verzicht auf den Nießbrauch geändert wird, wie dies z.B. am 1.Januar 1996 der Fall war. Denn nach Auffassung der Finanzverwaltung stellt der Verzicht auf den Nießbrauch eine freigebige Zuwendung der Eltern an ihre Kinder dar. Dies muss bedacht werden, wenn ein Schenker zu Lebzeiten auf einen vorbehaltenen Nießbrauch verzichten will.

Ein vorzeitiges Ende der Stundung tritt außerdem ein, wenn das mit dem Nießbrauch belastete Grundstück veräußert wird. Schließlich kann der Steuerpflichtige jederzeit auf die Stundung verzichten und die noch offene Steuerschuld mit dem Barwert tilgen (§ 25 Abs.1 Satz 3 ErbStG). Dieser Antrag kann jederzeit gestellt werden, sobald die Steuer gestundet ist. Da der Ablösungsbetrag regelmäßig deutlich unter dem Stundungsbetrag liegt, ist die Ablösung der Steuer vorteilhaft und sollte, wenn Geldmittel zur Verfügung stehen, möglichst durchgeführt werden.

Einkommensteuer

Beim Vorbehaltsnießbrauch werden - im Falle einer Vermietung - den Eltern die Einkünfte zugerechnet, während die Kinder als Eigentümer keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen. Die Eltern dürfen die Abschreibungen unverändert fortführen. Die Kinder als neue Eigentümer dürfen dagegen weder Abschreibungen noch Werbungskosten absetzen, weil sie keine Einkünfte erzielen.

Die von den Eltern getragenen Aufwendungen für das zur Einkünfteerzielung genutzte Grundstück sind als Werbungskosten absetzbar, soweit eine gesetzliche oder vertragliche Pflicht zur Kostentragung besteht. Großreparaturen können die Eltern daher nur dann als Werbungskosten geltend machen, wenn sie sich hierzu vertraglich verpflichtet haben. Eine solche Vereinbarung ist aus steuerlicher Sicht vorteilhaft, weil die Kosten der Großreparaturen sonst weder bei den Eltern noch bei den Kindern steuerlich abzugsfähig sind.

Eigenheimzulage

Bei selbst genutzten Immobilien, bei denen die Eltern Abschreibungen nach § 10e EStG oder die Eigenheimzulage in Anspruch genommen haben, muss beachtet werden, dass diese Steuervergünstigungen gestrichen werden, sobald die Eltern das Eigentum übertragen.

BFH-Urteil v. 28.7.99 (X R 38/98) in Deutsches Steuerrecht 1999 S.1804.

Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen - 8,42% Verzugszinsen abrechnen

Das Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen ist am 1.Mai 2000 in Kraft getreten. Es enthält im Wesentlichen folgende Neuregelungen:

Verzug des Schuldners

Aufgrund einer Neufassung des § 284 BGB tritt der Verzug eines Schuldners jetzt unter folgenden Voraussetzungen ein:

1. Wie bisher kommt der Schuldner ohne Mahnung in Verzug, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender vereinbart wurde, und wenn der Schuldner nicht zu der vereinbarten Zeit leistet.

2. Wie bisher kommt der Schuldner in Verzug, wenn der Gläubiger nach Eintritt der Fälligkeit mahnt, Klage erhebt oder einen Mahnbescheid zustellt.

3. Neu ist, dass der Schuldner einer Geldforderung seit 1.Mai 2000 ­ abweichend von den o.g. Regelungen ­ erst 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung in Verzug kommt. Nur bei Schuldverhältnissen, die wiederkehrende Geldleistungen zum Gegenstand haben, z.B. bei Mietverträgen, bleibt es bei der alten Rechtslage, wonach der Schuldner sofort in Verzug kommt, wenn er nicht bis zu dem vereinbarten Termin bezahlt hat.

Verzugszinsen

Nach § 288 BGB ist eine Geldschuld jetzt während des Verzugs mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen; das sind derzeit 8,42%. Der Basiszinssatz wird z.B. im Handelsblatt unter der Rubrik "Euro-Leitzinsen" veröffentlicht.

Wie bisher kann der Gläubiger aber höhere Verzugszinsen verlangen, wenn dies vertraglich vereinbart wurde, oder wenn der Gläubiger einen höheren Schaden nachweisen kann.

Für Schuldner, die grundsätzlich erst nach Eingang der 1.Mahnung zahlen, wird es also in Zukunft teuer. Denn ab dem 31.Tag nach Zugang der Rechnung darf der Gläubiger jetzt ohne weiteres 8,42% Verzugszinsen fordern. Dies gilt für alle Geldforderungen, die nach dem 30.April 2000 fällig geworden sind und bei denen die Rechnung nach dem 30.April 2000 zugegangen ist (Art.229 I EGBGB).

Werkvertragsrecht

Das Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen enthält darüber hinaus viele Änderungen zu den Abschlagszahlungen, zur Abnahme eines Werks und zur Bauhandwerkersicherung. Diese Änderungen erleichtern es insbesondere den Handwerkern, ihre Zahlungsansprüche durchzusetzen. Nach dem neu gefassten § 640 BGB kann die Abnahme eines Werks seit 1.Mai 2000 z.B. nur noch bei wesentlichen Mängeln verweigert werden. Außerdem kann die Abnahme in Zukunft durch eine sog. Fertigstellungsbescheinigung ersetzt werden (§ 641a BGB).

Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen v. 30.3.2000 in BGBl 2000 I S.330.

Aufstockung der Rentenversicherungsbeiträge bei 630 DM-Aushilfen

Die Krankenkassen weisen darauf hin, dass derzeit für 630 DM-Jobs in nur wenigen Fällen Rentenaufstockungsbeiträge bezahlt werden. Seit 1.Januar 2000 gelten dafür neue Werte. Für die versicherungsfreien 630 DM-Jobs zahlt der Arbeitgeber derzeit 12% Rentenbeitrag, das sind 75,60 DM monatlich bzw. 907,20 DM/Jahr. Zwölf Monate einer solchen Beschäftigung steigern die Rente um 5,5%, d.h. um 49,92 DM/Jahr.

Mit einer freiwillige Aufstockung des pauschalen Rentenbeitrags auf den vollen Beitrag i.H.v. 19,3% durch den Arbeitnehmer können sich deutlich höhere Rentenansprüche ergeben. Dies gilt insbesondere für Frauen, die nur wenig oder gar nicht gearbeitet haben. Wenn z.B. vor 1992 drei Kinder geboren wurden oder ab 1992 ein Kind, werden dafür drei Rentenjahre angerechnet. Sind keine weiteren Beitragszeiten vorhanden, gibt es für diese drei Jahre keine Rente. Nach zwei Jahren einer 630 DM-Tätigkeit mit vollem Rentenbeitrag wäre jedoch die fünfjährige Wartezeit für die Rente erfüllt. Die zweijährige Beitragszahlung hat dann im Beispielsfall i.V.m. den Kindererziehungszeiten eine lebenslange Altersrente i.H.v. 1.920 DM/Jahr zur Folge!

Insbesondere bei Frauen mit Kindern, die die fünfjährige Wartezeit noch nicht erfüllt haben, ergibt der 7,3%ige Aufstockungsbetrag i.V.m. einem 630 DM-Job also eine extrem hohe Rendite. Gleiches gilt für langjährig Versicherte, denen nur noch wenige Jahre bei der Wartezeit fehlen, um vorzeitig ab dem 60. bzw. 62. oder 63. Lebensjahr in Rente zu gehen. Denn durch die Möglichkeit eines früheren Rentenbeginns steigen die Rentenansprüche in Einzelfällen um mehr als 100.000 DM.

Aufgrund des Nachweisgesetzes muss ein Arbeitgeber, der 630 DM-Aushilfen beschäftigt, für die er 12% pauschale Rentenversicherungsbeiträge bezahlt, darauf hinweisen, dass der Arbeitnehmer in der gesetzlichen Rentenversicherung die Stellung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers erwerben kann, wenn er auf die Versicherungsfreiheit durch eine entsprechende Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber verzichtet. Ein solcher Hinweis sollte in jeden Arbeitsvertrag einer 630 DM-Aushilfe aufgenommen werden, um den Arbeitgeber vor Schadenersatzansprüchen zu bewahren, die z.B. auftreten können, wenn eine nicht aufgeklärte Aushilfe Nachteile bei der Berechnung der Altersrente oder i.V.m. einem Berufsunfall erleidet. Für den Hinweis eignet sich z.B. folgender Wortlaut:

"Der Arbeitnehmer kann in der gesetzlichen Rentenversicherung die Stellung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers erwerben, wenn er gegenüber dem Arbeitgeber auf seine Versicherungsfreiheit verzichtet

(§ 5 Abs.2 SGB VI). Der Verzicht muss schriftlich erfolgen und kann nur mit Wirkung für die Zukunft erklärt werden. Er ist für die Dauer der Beschäftigung bindend."

Steuerfreie Einfuhr für den privaten Bedarf

Wer in einem anderen EU-Staat für den privaten Verbrauch einkauft, zahlt mit dem Einkauf die Umsatzsteuer, die am Ort des Verkaufs erhoben wird. Es gibt beim Einkauf für private Zwecke in anderen EU-Staaten, ausgenommen bei Kfz und Wasserfahrzeugen, keine Einschränkungen mehr. Die Preisunterschiede in den einzelnen Ländern können also bei privaten Einkäufen in vollem Umfang genutzt werden. Lediglich bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren vermutet die Finanzverwaltung, dass eine gewerbliche Verwendung vorgesehen ist, wenn folgende Grenzwerte überschritten werden:

- 800 Zigaretten (oder 400 Zigarillos oder 200 Zigarren oder 1kg Rauchtabak oder eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren);

- 10 Liter Spirituosen (oder 90 Liter Wein oder 110 Liter Bier oder 20 Liter Wermutwein oder eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren).

Bei der Einreise aus den osteuropäischen Nachbarländern, beispielsweise aus Polen, können Waren im Wert von 200 DM abgabenfrei mitgebracht werden. Bei der Einreise aus dem übrigen Drittlandsgebiet, beispielsweise bei der Einreise aus der Schweiz, gilt ein Freibetrag von 350 DM (BMF v. 30.12.94 in DStR 95 S.88).

Darüber hinaus gelten bei der Einreise aus Staaten, die nicht zur EU gehören, für verbrauchsteuerpflichtige Waren folgende Grenzwerte:

- 200 Zigaretten (oder 100 Zigarillos oder 50 Zigarren oder 250g Rauchtabak oder eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren) bei einem Mindestalter von 17 Jahren;

- 500g Kaffee (oder 200g Kaffee-Extrakt) bei einem Mindestalter von 15 Jahren;

- 1 Liter Spirituosen (über 22% Alkoholgehalt) oder 2 Liter Spirituosen (bis 22% Alkoholgehalt) oder 2 Liter Schaumwein oder eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren und 2 Liter Wein bei einem Mindestalter von 17 Jahren;

- 50g Parfum und 0,25 Liter Eau de Toilette sowie andere Waren mit einem Wert bis zu 170 DM (BT-Drucksache 13/7585 vom 5.5.97 in FR 1997,426).


Pauschal versteuerte, sozialversicherungsfreie Gehaltsbestandteile

Neben den Vergütungsteilen, die lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei ausbezahlt werden können, bieten auch Zuwendungen Vorteile, die sozialversicherungsfrei bleiben, wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsatz abführt.

Fahrtkostenzuschüsse

Fahrtkostenzuschüsse für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn ausbezahlt werden, dürfen bis zu dem Betrag, der als Werbungskosten abzugsfähig wäre, pauschal mit 15% Lohnsteuer (+KiSt+SolZ) sozialversicherungsfrei ausbezahlt werden. Bei einem eigenen Kfz können im Jahr 2000 bis zu 0,70 DM je Entfernungskilometer erstattet werden. Fahrtkostenzuschüsse können auch an Aushilfen bezahlt werden, ohne dass dadurch der Grenzwert von 630 DM/Monat überschritten wird. Bei Arbeitnehmern, die einen Dienstwagen für die Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte benutzen, dürfen diese Fahrten ebenfalls mit 15% pauschal versteuert werden (Abschn.21c + 127 LStR 2000; § 2 I ArEV).

Direktversicherung

Beiträge für eine Direktversicherung bleiben bis zum Höchstbetrag von 3.408 DM/Jahr sozialversicherungsfrei, wenn sie vom Arbeitgeber bei der Lohnsteuer mit 20% (+KiSt+SolZ) pauschal versteuert werden. Voraussetzung für die Befreiung von der Sozialversicherung ist, dass die Beiträge für die Direktversicherung aus Zusatzzahlungen neben dem laufenden Arbeitsentgelt entrichtet werden, z.B. indem der Abschluss einer Direktversicherung an Stelle oder als Teil einer freiwilligen Gehaltserhöhung vereinbart wird (Abschn.129 LStR 2000; § 2 I ArEV)).

Auch Beiträge für eine Direktversicherung, die anlässlich der Beendigung des Dienstverhältnisses abgeschlossen wird, dürfen mit 20% pauschal versteuert, sozialversicherungsfrei ausbezahlt werden. In diesem Fall sind bis zu 3.408 DM für jedes Dienstjahr begünstigt, falls in den Vorjahren keine Direktversicherung bestanden hat; andernfalls ermäßigt sich der Höchstbetrag um die im laufenden Jahr und in den letzten 6 Jahren pauschal versteuerten Arbeitgeberleistungen für eine Direktversicherung.

Die Beiträge, die anlässlich der Beendigung des Dienstverhältnisses in eine Direktversicherung einbezahlt werden, dürfen auch durch eine Gehaltsumwandlung finanziert werden (Abschn.129 LStR 2000).

Verpflegungspauschalen

Bei der Erstattung von Verpflegungsmehraufwendungen an Arbeitnehmer besteht die Möglichkeit, eine Erstattung in Höhe des doppelten Pauschbetrags steuer- und sozialversicherungsfrei vorzunehmen, wenn der Arbeitgeber die Hälfte des Auszahlungsbetrags nach § 40 Abs.2 EStG mit 25% pauschal versteuert. An Arbeitnehmer, die häufig Dienstreisen durchführen, können auf diese Weise erhebliche Beträge steuer- und sozialversicherungsfrei ausbezahlt werden. Diese Vergünstigung sollte insbesondere von Gesellschafter-Geschäftsführern genutzt werden.

Beispiel: Bei einer mehrtägigen Dienstreise nach London dürfen für Reisetage mit einer Abwesenheitsdauer von 24 Stunden 108 DM als Verpflegungspauschale steuer- und sozialversicherungsfrei ausbezahlt werden. Weitere 108 DM dürfen für den gleichen Abwesenheitstag steuer- und sozialversicherungsfrei ausbezahlt werden, wenn der Arbeitgeber für diesen Betrag 25 % pauschale Lohnsteuer zuzüglich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag abführt.

Die Auszahlung von zusätzlichen, pauschal versteuerten Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen ist nur i.V.m. einer Dienstreise sowie Fahr- oder Einsatzwechseltätigkeit zulässig. Diese Vergünstigung gilt also nicht für die Erstattung von Verpflegungsmehraufwendungen i.V.m. einer doppelten Haushaltsführung (BStBl 1997 I,612).

Wenn an einem Kalendertag sowohl eine Auslandsdienstreise als auch eine Inlandsdienstreise durchgeführt werden, darf das Auslandstagegeld steuerfrei erstattet werden. Das höhere Auslandstagegeld darf auch dann erstattet werden, wenn an einem Reisetag die überwiegende Zeit im Inland verbracht wurde (39 III LStR 2000).

Erholungsbeihilfen

Nach § 40 Abs.2 Nr.3 EStG können Erholungsbeihilfen mit 25% pauschal versteuert werden. Voraussetzung hierfür ist nur, dass der Arbeitgeber sicherstellt, dass der Arbeitnehmer die Beihilfen zu Erholungszwecken verwendet. Der Arbeitgeber sollte deshalb eine entsprechende Erklärung des Arbeitnehmers zu den Akten nehmen.

Die Pauschalversteuerung kann jedes Jahr in Höhe von 300 DM für den Arbeitnehmer zuzüglich 200 DM für dessen Ehegatten und 100 DM für jedes Kind in Anspruch genommen werden. Der Höchstbetrag für einen Arbeitnehmer mit Ehefrau und zwei Kindern beträgt demnach 700 DM.

Zuwendungen an Arbeitnehmer, die nach § 40 EStG pauschal lohnversteuert werden, bleiben nach § 2 Arbeitsentgeltverordnung sozialversicherungsfrei. Erholungsbeihilfen bieten deshalb eine gute Gelegenheit, um Arbeitnehmern anlässlich des Urlaubs eine Sonderzuwendung zukommen zu lassen, die ohne Abzüge ausbezahlt werden kann (Abschn.127 III LStR 2000; EFG 1997,110).

Fallen bei den Bewirtungskosten

Aufgrund der Einkommensteuer-Richtlinien 1999 und der neueren BFH-Rechtsprechung müssen jetzt folgende Details i.V.m. dem Abzug von Bewirtungskosten beachtet werden:

- Es dürfen nur maschinell erstellte Rechnungen, die den Namen und die Anschrift der Gaststätte enthalten, als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Als Nachweis für die Registrierung sollte die Bewirtungsrechnung eine laufende Registrier-Nummer enthalten. Die Speisen und Getränke müssen in der Rechnung einzeln aufgeführt sein (Abschn.21 VIII EStR 1999).

- Pauschale Angaben wie "Kontaktpflege" als Grund für eine Bewirtung sind nicht ausreichend. Denn derart allgemeine Angaben lassen den Zusammenhang mit einem geschäftlichen Vorgang oder einer Geschäftsbeziehung nicht in ausreichendem Umfang erkennen. Wer den Abzug von Bewirtungskosten sicherstellen will, muss den Anlass der Bewirtung also konkret beschreiben, z.B. mit dem Text "Verkaufsgespräch mit X wegen des Produktes Y" (BStBl 1998 II,263; Abschn.21 VIII EStR 1999).

- Trinkgelder dürfen als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn sie nachgewiesen werden. Der Nachweis kann z.B. dadurch geführt werden, dass das Trinkgeld auf der Rechnung vom Bedienungspersonal quittiert wird. Wer diesen Formalismus vermeiden will, kann auf der Rechnung selbst einen Vermerk anbringen oder monatlich einen Eigenbeleg über "Trinkgelder für Bewirtungskosten" anfertigen. Bei dieser Vorgehensweise besteht das Risiko, dass ein besonders penibler Betriebsprüfer den Betriebsausgabenabzug verweigert. Insbesondere bei Kleinbetrieben, die selten geprüft werden, können auf diese Weise jedoch unerquickliche Diskussionen mit dem Bedienungspersonal umgangen werden (Abschn.21 V EStR 1999).

- Auf der Rechnung muss vom Gastwirt der Name des Rechnungsempfängers angegeben werden, wenn der Rechnungsbetrag 200 DM

übersteigt (Abschn.21 VIII EStR 1999) und bei Rechnungen über mehr als 200 DM muss der Umsatzsteuerbetrag in DM angegeben sein (§ 33 UStDV).

- Auf der Rückseite der Rechnung oder auf einem Beiblatt müssen konkrete Angaben zum Anlass der Bewirtung und die Namen aller Teilnehmer ­ also auch der Name des Gastgebers ­ zeitnah angegeben und vom Steuerpflichtigen unterschrieben werden (Abschn.21 V-VIII EStR 1999). Das gilt auch für Steuerberater, Ärzte und Journalisten (BStBl 1998 II,263). Die sonstigen Vermerke, die in den üblichen Aufdrucken auf der Rückseite der Rechnung vorgesehen sind, müssen nicht mehr ausgefüllt werden.

- Nicht abzugsfähig sind Bewirtungskosten i.V.m. dem Geburtstag des Steuerpflichtigen (BStBl 1994 II,896; BFH/NV 1999,1254). Steuerpflichtige, die Aufwendungen für eine betriebliche Feier, ein Firmenjubiläum, einen Tag der offenen Tür, ein Sommerfest oder ähnliche Veranstaltungen absetzen wollen, sollten also darauf achten, dass die Finanzverwaltung keinen Zusammenhang zu einem Geburtstag des Betriebsinhabers, zu dessen Hochzeit, einem Jubiläum des Betriebsinhabers oder zu einem ähnlichen Ereignis herstellen kann.

- Nach § 4 Abs.7 EStG dürfen Aufwendungen für Bewirtungen nur dann als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn sie einzeln, gesondert und zeitnah aufgezeichnet werden. Bei Selbständigen, die über keine zeitnahe Buchführung verfügen, müssen diese Ausgaben zumindest monatlich in ein Heft oder Buch eingetragen werden (Abschn.22 EStR 1999).

Für die gesonderte Aufzeichnung ist es ausreichend, wenn in der Buchführung nur ein Konto für Bewirtungskosten geführt wird. Wenn auf diesem Konto auch Bewirtungsaufwendungen verbucht werden, die nicht der 80%igen Abzugsbeschränkung unterliegen, so ist dies buchhaltungstechnisch ungünstig, aber hinsichtlich der Abzugsmöglichkeit der Kosten als Bewirtungsausgaben unschädlich. Auch offensichtliche Fehlbuchungen auf dem Konto Bewirtungskosten sind unschädlich. Darüber hinaus ist es unschädlich, wenn mehrere Bewirtungsrechnungen, die in einer Summe bezahlt werden, etwa bei Kreditkartenabrechnungen, in einem Betrag verbucht werden.

BFH-Urteil v. 19.8.99 - entgegen Abschn.22 I Satz 5 EStR 1999 - (IV R 20/99) in Deutsches Steuerrecht 2000 S.320.

- Da die 20%ige Kürzung der Bewirtungskosten i.V.m. einer entsprechenden Kürzung des Vorsteuerabzugs nur für Bewirtungen aus geschäftlichem Anlass gilt, empfiehlt es sich, zwei Konten für Bewirtungskosten einzurichten, und die zu 100% abzugsfähigen Bewirtungskosten gesondert zu verbuchen. Dazu gehören z.B. Kosten für Kaffee, Kekse usw. für die Bewirtung von Geschäftsfreunden in den Büroräumen (Abschn.21 V EStR 1999), Bewirtungskosten anlässlich von Produktpräsentationen (Abschn.21 V EStR 1999) und die Bewirtung anlässlich von Besprechungen, an denen nur Mitarbeiter teilnehmen (Abschn.21 VII EStR 1999).

Änderungen bei den Auslandsreisekosten

Der Bundesminister der Finanzen hat die ab 1.April 2000 geltenden Pauschsätze für die Übernachtungs- und Verpflegungspauschalen bei Auslandsreisen bekannt gegeben. Bei der Anwendung dieser Pauschalen muss folgendes beachtet werden (Abschn.39 LStR 2000):

- Bei den Übernachtungskosten können wahlweise die höheren durch Belege nachgewiesenen Werte abgesetzt werden.

- Verpflegungsmehraufwendungen dürfen dagegen sowohl im Inland als auch im Ausland nur in Höhe der Pauschbeträge geltend gemacht werden, wobei folgende Besonderheiten bestehen:

Bei eintägigen Auslandsreisen gilt das für das Land der letzten Tätigkeitsstätte maßgebende pauschale Auslandstagegeld.

Bei mehrtägigen Auslandsreisen richten sich die Auslandstagegelder nach dem Land, das vor 24.00 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht wird. Liegt bei Rückreisetagen der vor 24.00 Uhr erreichte Ort im Inland, darf der Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsorts im Ausland abgesetzt werden.

Bei Flugreisen gilt ein Land in dem Zeitpunkt als erreicht, in dem das Flugzeug dort landet; Zwischenlandungen bleiben unberücksichtigt. Erstreckt sich eine Flugreise über mehr als 2 Kalendertage, so ist für die Tage, die zwischen dem Tag des Abflugs und dem Tag der Landung liegen, das für Österreich geltende Auslandstagegeld maßgebend.

Verspätungszuschlag und Zwangsgeld

Verspätungszuschlag und Zwangsgeld

Der Höchstbetrag für einen Verspätungszuschlag, der festgesetzt werden kann, wenn eine Steuererklärung nicht oder nicht fristgerecht eingereicht wird, wurde von 10.000 DM auf 50.000 DM angehoben. Dies gilt erstmals für Steuererklärungen, die nach dem 31.Dezember 1999 einzureichen sind.

Der Höchstbetrag für Zwangsgeld, mit dem die Einreichung von Steuererklärungen, die Abgabe von Auskünften, und das Dulden einer Außenprüfung usw. erzwungen werden kann, wurde ebenfalls auf 50.000 DM angehoben. Diese Erhöhung gilt in allen Fällen, in denen Zwangsgeld nach dem 31.Dezember 1999 angedroht wird.

Wir erinnern in diesem Zusammenhang daran, dass es nicht sinnvoll ist, Zwangsgeld sofort zu bezahlen. Denn wenn die geforderte Leistung, etwa die Abgabe der Steuererklärung, bewirkt wird, bevor der Vollzugsbeamte des Finanzamts kommt, wird die Festsetzung des Zwangsgeldes nach § 335 AO wieder aufgehoben.

Art.17+18 StBereinG 1999 in BGBl 1999 I,2601.

Änderungen durch die Betriebsprüfungsordnung 2000

Seit dem 24.März 2000 gilt eine neue Betriebsprüfungsordnung, die vor allem folgende Verschärfungen vorsieht:

1. Die Außenprüfung muss in Zukunft in erster Linie in den Geschäftsräumen des Steuerpflichtigen durchgeführt werden. Ist nachweislich kein geeigneter Geschäftsraum vorhanden und kann die Außenprüfung nicht in den Wohnräumen des Steuerpflichtigen stattfinden, weil der Steuerpflichtige dies ablehnt, ist an Amtsstelle zu prüfen. Die Durchführung der Prüfung beim Steuerberater kommt nach § 6 BpO nur noch ausnahmsweise in Betracht.

2. Der Betriebsprüfer darf in Zukunft im Rahmen seiner Ermittlungsbefugnisse auch solche Mitarbeiter um Auskunft ersuchen, die ihm nicht als Auskunftspersonen benannt wurden (§ 8 II BpO). Es empfiehlt sich also, den übrigen Mitarbeitern (wie bei einer Fahndungsprüfung) zu untersagen, dem Betriebsprüfer Auskünfte zu geben, so lange sie nicht als Zeugen vorgeladen werden. Dieses Direktionsrecht hat jeder Arbeitgeber.

3. Der Betriebsprüfer darf in Zukunft auch bei Personen mit Auskunftsverweigerungsrecht Kontrollmitteilungen anfertigen, etwa bei Ärzten, Steuerberatern und Rechtsanwälten (§ 9 BpO).

4. Der Prüfungsumfang soll bei Großbetrieben (wie bisher) an den vorhergehenden Prüfungszeitraum anschließen. Bei anderen Betrieben soll der Prüfungszeitraum nicht mehr als drei zusammenhängende Besteuerungszeiträume umfassen. Der Prüfungszeitraum darf jedoch insbesondere dann drei Besteuerungszeiträume übersteigen, wenn mit nicht unerheblichen Änderungen der Besteuerungsgrundlage zu rechnen ist, oder wenn der Verdacht einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit besteht (§ 4 II+III BpO). Damit kann der Betriebsprüfer jetzt unter erleichterten Voraussetzungen zusätzliche Jahre in die Prüfung einbeziehen.

Betriebsprüfungsordnung (BpO 2000) v. 15.3.2000 in Bundesanzeiger Nr.58/2000 v. 23.3.2000 S.4898.

Steuerfreie Einkünfte gestalten

Denken Sie stets daran, dass steuerfreie Einkünfte wesentlich wertvoller sind als steuerpflichtige Einkünfte. Beispiel: Verhandeln Sie hart, wenn es um den Preis bei einem privaten Verkauf geht, denn jede Mark Zusatzgewinn fließt Ihnen nach Ablauf der Spekulationsfrist steuerfrei zu. Gewähren Sie dem Käufer lieber eine Zahlungsfrist, wenn die Zinserträge aus dem angelegten Kapital bei Ihnen zu steuerpflichtigen Einkünften führen würden.


Die "Weihnachtsgeld-Falle" bei 630 DM-Aushilfen

In der Praxis verlangen die Betriebsprüfer der Landesversicherungsanstalten teilweise für Aushilfen Sozialversicherungsbeiträge, wenn ein Tarifvertrag besteht, aufgrund dessen die Aushilfen Anspruch auf Sonderzahlungen haben, und zwar auch dann, wenn der Arbeitgeber diese Sonderzahlungen gar nicht ausbezahlt hat. Darauf weist die Bundesanstalt für Arbeit in den Arbeitgeberinformationen vom Januar 2000 ausdrücklich hin. Denn im Sozialversicherungsrecht gilt nicht das Zufluss-, sondern das Entstehungsprinzip. Die Entstehung des Sozialversicherungsanspruchs hängt danach nicht davon ab, ob das geschuldete Arbeitsentgelt auch ausbezahlt wurde.

Für die Arbeitgeber bedeutet dies, dass bei den 630 DM-Aushilfen geprüft werden muss, ob ein Tarifvertrag besteht, der für allgemeinverbindlich erklärt wurde. Die Aushilfen haben dann gegebenenfalls Anspruch auf Sonderzahlungen, denn Individualarbeitsverträge sind unwirksam, soweit sie die im Tarifvertrag festgelegten Ansprüche der Arbeitnehmer unterschreiten. Diese Sonderzahlungen müssen bei den monatlichen Vergütungen berücksichtigt werden, denn sonst wird der Grenzwert von 630 DM/Monat überschritten und bei der nächsten Sozialversicherungsprüfung drohen Nachzahlungen für die vergangenen vier Jahre (§ 25 Abs.1 SGB IV).

Rücktrittsmöglichkeiten bei Lebensversicherungsverträgen

Die Beibehaltung der bisherigen steuerlichen Regeln für Kapitallebensversicherungen führt nicht zu einem besonderen Recht der Kunden, sich von einem Versicherungsvertrag zu lösen. Es gibt aber dennoch drei Möglichkeiten, um aus einem voreilig abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag auszusteigen:

1. Alle Kunden können sich auf das allgemeine Rücktrittsrecht berufen und binnen 14 Tagen nach Erhalt des Vertrags von der Versicherung zurücktreten. Falls eine ordnungsgemäße Rücktrittsbelehrung unterblieben ist, kann ein Kunde noch bis zu einem Monat nach der ersten Prämienzahlung den Rücktritt erklären. Der Rücktritt muss schriftlich erfolgen, am besten per Einschreiben mit Rückschein.

2. Die Frist für den Rücktritt verlängert sich, wenn das Versicherungsunternehmen die Verbraucherinformationen erst nachträglich zusendet. In diesem Fall kann der Kunde bis zu 14 Tage nach Erhalt der Unterlagen zurücktreten. Bereits gezahlte Prämien werden dann zurückerstattet. Zu den Verbraucherinformationen gehören auch die allgemeinen Versicherungsbedingungen.

3. Sollte ein Versicherer die Zusendung der Verbraucherinformationen vergessen, kann der Kunde innerhalb eines Jahres nach Zahlung der ersten Prämie aussteigen. Das gleiche gilt, wenn die Verbraucherinformationen mangelhaft sind oder wenn eine deutliche Belehrung über das Widerspruchsrecht fehlt.

Nach Ansicht des Bundes der Versicherten können alle Verbraucher mit Hinweis auf Paragraph 5a Versicherungsvertragsgesetz im ersten Jahr aus ihrem Vertrag aussteigen. Der Bund der Versicherten hält nämlich die Verbraucherinformationen aller deutscher Lebensversicherer für ungenügend. Hierzu gibt es aber derzeit noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung.

Weitere Details hierzu finden Sie in einer Informationsbroschüre mit dem Titel "Schnell wieder raus aus unsinnigen Kapitallebensversicherungen", die Sie gratis erhalten, beim Bund der Versicherten, Postfach 1153, 24547 Henstedt-Ulzburg.

Das "Studenten-Mietmodell" funktioniert wieder

Mietverhältnisse zwischen Eltern und einem unterhaltsberechtigten Kind wurden nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs wegen Missbrauchs von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts steuerrechtlich nicht anerkannt, wenn das Kind die Miete ­ ganz oder teilweise ­ aus dem gewährten Barunterhalt zahlte. In zwei Urteilen vom 19.Oktober 1999 hat der BFH nunmehr seine Rechtsprechung aus dem Jahre 1988 aufgegeben und einen Rechtsmissbrauch in den genannten Fällen verneint. Damit werden derartige Mietverträge künftig steuerrechtlich anerkannt, vorausgesetzt dass sie bürgerlich-rechtlich wirksam zu unter Fremden üblichen Bedingungen abgeschlossen und gemäß dem Vereinbarten durchgeführt werden.

Einer der neuen Entscheidungen lag ein Fall zugrunde, in dem Eltern ihrer volljährigen Tochter am Studienort eine Eigentumswohnung vermietet hatten, die vorher an Dritte fremdvermietet war. Die Vermietung an die Tochter erfolgte nach einem formularmäßig geschlossenen Mietvertrag zu den gleichen Bedingungen wie vorher an die Dritten. Als Miete zahlte die Tochter einen Teil des von den Eltern erhaltenen Barunterhalts zurück.

In dem anderen der entschiedenen Fälle hatte eine Mutter jeweils einen der drei Haupträume einer Wohnung an ihre volljährige Tochter sowie an zwei weitere Personen vermietet. Mit der Tochter wurde eine vergleichbare Miete wie mit den beiden fremden Mieterinnen vereinbart. Die Eltern verrechneten die Miete mit dem der Tochter gewährten Barunterhalt und überwiesen ihr nur den Differenzbetrag.

In beiden Fällen waren in den Streitjahren die Werbungskosten bei den Wohnungen höher als die Mieteinnahmen. Die Eltern machten den Verlust aus Vermietung und Verpachtung bei der Einkommensteuer geltend, was nach Auffassung des BFH zutreffend war.

BFH-Urteile v. 19.10.99 (IX R 30/98, IX R 39/99) in Betriebs-Berater 2000 S.132.

Aus den neuen BFH-Entscheidungen ergeben sich folgende Konsequenzen:

- Die Überlassung von Wohnraum an studierende Kinder kann jetzt einerseits als kostenlose Überlassung gestaltet werden, was dazu führt, dass die Eltern für diese Wohnung die Eigenheimzulage erhalten, falls die Eltern die Einkommensgrenzen einhalten und wenn bei den Eltern noch kein Objektverbrauch eingetreten ist. Diese Variante ist i.d.R. sehr vorteilhaft, wenn zum Haushalt der Eltern viele Kinder gehören, für die die Kinderzulage gewährt wird.

- Andererseits kann die Überlassung von Wohnraum an studierende Kinder jetzt als Mietverhältnis gestaltet werden, bei dem i.d.R. Verluste aus Vermietung und Verpachtung entstehen. Bei einem solchen Mietvertrag empfiehlt es sich, wie unter fremden Dritten vorzugehen und nahezu die normale Miete zu verlangen, um der Finanzverwaltung keinen Ansatzpunkt für das Argument Gestaltungsmissbrauch zu liefern. Außerdem muss darauf geachtet werden, dass der Verkauf der Wohnung nach Abschluss der Studienzeit in solchen Fällen nicht von vornherein geplant sein darf, da die Finanzverwaltung Verluste aus Vermietung und Verpachtung nur anerkennt, solange die Absicht besteht, während der Gesamtlaufzeit der Vermietung einen Totalüberschuss zu erzielen.

Einschränkung des Vorsteuerabzugs aus Reisekosten

Nach dem Wortlaut des § 15 Abs.1a UStG dürfen Vorsteuerbeträge, die auf Reisekosten des Unternehmers und seines Personals entfallen, seit 1.April 1999 nicht mehr abgezogen werden, soweit es sich um Verpflegungskosten, Übernachtungskosten oder um Fahrtkosten für Fahrzeuge des Personals handelt.

Danach sind weiterhin abzugsfähig:

- Vorsteuern aus Telefonkosten, Eintrittskarten und ähnlichen Reisenebenkosten;

- Vorsteuern aus der Miete von Besprechungszimmern;

- Vorsteuern aus allen Fahrtkosten des Unternehmers;

- Vorsteuern aus Rechnungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, Mietwagen oder Taxis durch das Personal und

- Vorsteuern aus Reisekosten Dritter, etwa aus den Reisekosten eines Wirtschaftsprüfers, der für das Unternehmen tätig war.

Im übrigen müssen nach Auffassung der Finanzverwaltung (BStBl 1999 I,964) folgende Besonderheiten beachtet werden:

- Bei den sog. Seminarpauschalen ist kein Vorsteuerabzug zulässig, soweit die Pauschalen Verpflegungs- und Übernachtungskosten betreffen. Dieser Anteil der Seminarpauschale muss gegebenenfalls geschätzt werden.

- Zu den Kosten für Fahrzeuge des Personals, aus denen kein Vorsteuerabzug zulässig ist, gehören auch Park- und Garagenkosten, die dem Arbeitnehmer entstehen.

Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen

Seit 1.Juli 1998 ist das Handelsrechtsreformgesetz in Kraft, das hinsichtlich des Firmenrechts für alle Kaufleute wesentliche Änderungen mit sich gebracht hat. Denn unter den Begriff "Kaufleute" fällt jetzt jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, dass das Unternehmen keinen nach Art

oder Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert (§ 1 II HGB).

Kleingewerbetreibende, die keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb benötigen, werden den Privatpersonen gleichgestellt. Sie haben aber die Möglichkeit, durch Eintragung im Handelsregister vollwertiger Kaufmann zu werden, unabhängig davon, welcher gewerblichen Branche sie angehören. Bei Kleingewerbetreibenden hängt es also von der Handelsregistereintragung ab, ob sie zu den Kaufleuten gehören, mit allen sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten.

Das Handelsrechtsreformgesetz hat allen Kaufleuten größere Gestaltungsfreiheiten bei der Firmenbildung eingeräumt. Vorgeschrieben ist aber weiterhin, dass die Firma zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet ist und Unterscheidungskraft besitzt (§ 18 I HGB). Außerdem muss das Irreführungsverbot beachtet werden (§ 18 II HGB). Bei Beachtung dieser Beschränkungen können alle Kaufleute zwischen einer Personenfirma, einer dem Unternehmensgegenstand entnommenen Sachfirma und einer "Phantasiefirma" wählen.

Einzelkaufleute müssen künftig den Firmenzusatz "eingetragener Kaufmann" bzw. "eingetragene Kauffrau" verwenden, wobei eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung, insbesondere "e.K.", "e.Kfm." oder "e.Kfr." zulässig ist (§ 19 I Nr.1 HGB).

Alle Kaufleute sind jetzt verpflichtet, handelsrechtliche Angaben auf den Geschäftsbriefen und Bestellscheinen zu machen, wie dies früher schon bei der GmbH vorgeschrieben war. So besteht jetzt für alle Kaufleute die Pflicht, auf den Geschäftsbriefen und Bestellscheinen den vollständigen Firmennamen mit Rechtsformzusatz, den Sitz des Unternehmens, das Registergericht und die Handelsregisternummer anzugeben (§§ 37a und 125a HGB). Alte Vordrucke von Geschäftsbriefen und Bestellscheinen durften nur bis zum 31.Dezember 1999 aufgebraucht werden (Art.39 EGHGB). Bei Verstößen gegen die o.g. Verpflichtungen kann das Registergericht ein Zwangsgeld bis zur Höhe von 10.000 DM festsetzen.

Das Statusfeststellungsverfahren für Erwerbspersonen

Durch das Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit vom 20.Dezember 1999 wurde das Statusfeststellungsverfahren eingeführt, das den Beteiligten in Zweifelsfällen Rechtssicherheit darüber verschaffen soll, ob eine Erwerbsperson selbständig tätig oder abhängig beschäftigt ist. Zuständig für die Durchführung des Statusfeststellungsverfahrens ist allein die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte. Antragsberechtigt sind die Vertragspartner, also Arbeitgeber und Arbeitnehmer bzw. Auftraggeber und Auftragnehmer. Dabei ist es ausreichend, wenn einer der Beteiligten Zweifel hat und deshalb die Statusentscheidung beantragt.

Der Antrag auf Statusfeststellung muss bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, 10704 Berlin, schriftlich, formlos oder mittels der dafür vorgesehenen Vordrucke gestellt werden. Die Vordrucke können im Internet unter www.bfa-berlin.de abgerufen werden.

Soweit ein Antrag auf Statusfeststellung nur von einem Beteiligten gestellt worden ist, zieht die BfA den anderen Beteiligten zu dem Verfahren hinzu und informiert ihn über die Antragstellung. Sodann teilt die BfA allen Beteiligten mit, welche weiteren Angaben und Unterlagen für die Entscheidung benötigt werden. Vor einer Entscheidung werden den Beteiligten dann von der BfA die Tatsachen, auf die sie ihre Entscheidung stützen will, mitgeteilt und ihnen Gelegenheit gegeben, sich hierzu zu äußern. Im Anschluss hieran wird beiden Beteiligten ein rechtsbehelfsfähiger Bescheid über den Status der Erwerbsperson erteilt.

Der Grundsatz, wonach die Versicherungspflicht mit der Aufnahme einer abhängigen Beschäftigung beginnt, erfährt durch das Statusfeststellungsverfahren folgende wesentliche Änderungen:

- Wird der Antrag auf Statusfeststellung bis zum 30.Juni 2000 gestellt, tritt die Versicherungspflicht erst mit der Bekanntgabe der Entscheidung der BfA ein.

- Wenn der Antrag auf Statusfeststellung nach dem 30.Juni 2000 gestellt wird, so beginnt die Versicherungspflicht grundsätzlich mit der Aufnahme der abhängigen Beschäftigung. Die Versicherungspflicht beginnt jedoch ausnahmsweise auch in diesem Fall mit der Bekanntgabe der Entscheidung der BfA,

wenn der Antrag innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt wird, und

wenn der Arbeitnehmer dem späteren Eintritt der Versicherungspflicht zustimmt, und

wenn der Arbeitnehmer für den Zeitraum zwischen der Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung der BfA eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.

Gestaltungsempfehlungen i.V.m. der Unternehmenssteuerreform

Der Referentenentwurf des Gesetzes zur Reform der Unternehmensbesteuerung und zur Senkung der Steuersätze sieht folgende grundlegende Änderungen im Einkommen- und Körperschaftsteuergesetz vor:

Steuersätze

Der Körperschaftsteuersatz soll bereits im Jahr 2001 auf 25% sinken und zwar sowohl für die thesaurierten als auch für die ausgeschütteten Gewinne. Derzeit beträgt der Körperschaftsteuersatz noch 30% für die ausgeschütteten und 40% für die einbehaltenen Gewinne.

Der Spitzensteuersatz bei der Einkommensteuer soll ab 2001 von 51% auf 48,5%, ab 2003 auf 47% und ab 2005 auf 45% gesenkt werden.

Auch der Eingangssteuersatz bei der Einkommensteuer soll ab 2001 von 22,9% auf 19,9%, ab 2003 auf 17% und ab 2005 auf 15% reduziert werden.

Aufgrund der spürbar sinkenden Steuersätze lohnt es sich, Einkünfte in die nächsten Jahre zu verlagern. Zu diesem Zweck kann bei kleineren Betrieben in den Jahren bis einschließlich 2000 vor allem die Ansparrücklage nach § 7g EStG ausgeschöpft werden.

Weitere Maßnahmen, mit denen Einkünfte in die Folgejahre verlagert werden können, sind z.B. bei Selbständigen:

- Das Vorziehen von sofort abzugsfähigen Aufwendungen, z.B. von Gebäudeinstandsetzungen, Werbeaufwand, Beratungsaufwand, Abbrucharbeiten, die Selbstherstellung immaterieller Anlagegüter, sowie das Vorziehen von Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen.

- Die Vorauszahlung von Versicherungen, Mieten und Zinsen am Jahresende, soweit bei diesen Ausgaben wegen Geringfügigkeit keine aktive Rechnungsabgrenzung erforderlich ist.

- Die Erhöhung der Abschreibungen durch Vorverlegung von Anschaffungen in das Jahr 2000.

- Die Verzögerung von Anlageverkäufen (z.B. von Kraftfahrzeugen) über den Bilanzstichtag hinaus bei stillen Reserven sowie die Verzögerung von Auftragsfertigstellungen bzw. Umsätzen nahe dem Bilanzstichtag.

- Immobilieneigentümer und Selbständige mit Einnahmen-Überschussrechnung können Einkünfte auch dadurch verlagern, dass sie Zinszahlungen vorziehen. Wegen des derzeit relativ niedrigen Zinsniveaus sollte geprüft werden, ob es vorteilhaft ist, eine Umfinanzierung vorzunehmen und die Zinsen für die nächsten 5-10 Jahre festzuschreiben. Wenn bei dieser Umfinanzierung ein hohes Disagio gewählt wird, können wesentliche Teile der normalerweise erst in den nächsten 10 Jahren fälligen Zins-ausgaben in das Jahr 2000 vorgezogen werden. Neben dem Disagio wird die Bank für die Umschuldung in der Regel eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen, weil für das bestehende Darlehen bis zum Ende der Zinsbindungsfrist höhere Zinsen zu zahlen wären. Durch Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung werden weitere Zinausgaben in das Jahr 2000 vorgezogen.

- Beim Kauf von Wertpapieren sollte darauf geachtet werden, dass der nächste Zinszahlungs- bzw. Ausschüttungstermin im Jahr 2001 liegt. Gleiches gilt für Festgeldanlagen; auch hier kann die Laufzeit so gewählt werden, dass die nächste Zinsgutschrift erst im Jahr 2001 zufließt.

Steuersparmodelle

Die geplante Senkung der Steuersätze muss auch in Betracht gezogen werden, wenn es um die Beteiligung an einem Steuersparmodell geht. Denn bei niedrigeren Steuersätzen sind solche Beteiligungen oft nicht mehr attraktiv.

Gleiches gilt für Pensionszusagen, denn bei einer Gesamtsteuerbelastung mit nur noch ca. 38% für die Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und den Solidaritätszuschlag ist der Steuerstundungseffekt aufgrund einer Pensionszusage bei weitem nicht mehr so attraktiv wie bei einer Gesamtsteuerbelastung mit mehr als 50%.

Halbeinkünfteverfahren

Dividenden, d.h. Ausschüttungen durch Körperschaften, sollen ab dem Jahr 2001 bei den privaten und betrieblichen Empfängern im Rahmen des sog. Halbeinkünfteverfahrens nur noch zur Hälfte als Einkünfte besteuert werden. Aufwendungen i.V.m. diesen Einkünften sind dann ebenfalls nur noch zur Hälfte abzugsfähig. Die steuerfreie Hälfte soll allerdings im Wege des Progressionsvorbehalts bei der Berechnung des Einkommensteuersatzes berücksichtigt werden. Das führt bei Kleinanlegern zu Steuererhöhungen gegenüber der heutigen Besteuerung der Dividendenerträge, während Großanleger entlastet werden, denn die Anrechnung des Körperschaftsteuerguthabens wird i.V.m. der Einführung des Halbeinkünfteverfahrens wegfallen.

Veräußerungsgewinne

Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen, die eine Kapitalgesellschaft an einer ausländischen Kapitalgesellschaft hält, sind unter den Voraussetzungen des § 8b Abs.2 KStG steuerfrei. Diese Regelung soll ab 2001 auf Inlandsbeteiligungen ausgedehnt werden. Das war in den vergangenen Wochen bereits eine der Ursachen für die steigenden Aktienkurse bei Unternehmen mit umfangreichem Beteiligungsbesitz. In geeigneten Fällen sollte mit der Veräußerung von Beteiligungen also bis zum Jahr 2001 gewartet werden.

Gewinnausschüttungen bei Kapitalgesellschaften

Der Anspruch auf Auszahlung des Gewinns entsteht bei einem beherrschenden Gesellschafter grundsätzlich im Zeitpunkt des Ergebnisverwendungsbeschlusses, weil es der beherrschende Gesellschafter in der Hand hat, die sofortige Auszahlung des Gewinns zu veranlassen. Nur wenn die Satzung der GmbH bindende Regelungen über eine spätere Fälligkeit des Auszahlungsanspruchs enthält, kann bei einem beherrschenden Gesellschafter steuerlich von einem späteren Zuflusszeitpunkt ausgegangen werden. Bei einem nicht beherrschenden Gesellschafter fließt der Gewinn dagegen steuerlich erst zu, wenn der Gewinn ausgezahlt wird (BStBl 1999 II,223). Da der Spitzensteuersatz in den nächsten Jahren nach und nach herabgesetzt wird, und wegen des voraussichtlich ab 2001 geltenden Halbeinkünfteverfahrens, kann es vorteilhaft sein, bei Kapitalgesellschaften den Zeitpunkt des Beschlusses über die Ergebnisverwendung bzw. die Gewinnausschüttung in das nächste Jahr zu verschieben. Wenn die Gesellschafter überwiegend zu den Geringverdienern gehören, bei denen das derzeitige Verfahren mit der Anrechnung eines Körperschaftsteuerguthabens vorteilhafter ist als das Halbeinkünfteverfahren, kann es aber auch zweckmäßig sein, im Jahr 2000 möglichst viel Gewinne auszuschütten, beispielsweise indem im Dezember 2000 eine Vorabausschüttung auf den Gewinn des Jahres 2000 vorgenommen wird.

Personengesellschaften und Einzelunternehmen

Personengesellschaften, Einzelunternehmen und Selbständige, die den Gewinn durch Bestandsvergleich ermitteln, sollen ab 2001 mit bis zu achtmonatiger Rückwirkung für die Besteuerung als Kapitalgesellschaft optieren können. Die Gewinne unterliegen dann ­ wie bei Kapitalgesellschaften ­ nur noch der 25%igen Körperschaftsteuer und die Entnahmen gelten als Gewinnausschüttungen, die nach dem Halbeinkünfteverfahren besteuert werden. Auch hinsichtlich der Erbschaftsteuer werden diese Unternehmen dann wie Kapitalgesellschaften besteuert. Gleiches gilt für die Möglichkeit, Gehälter an die Unternehmer bzw. Gesellschafter auszuzahlen, die dann den Gewinn mindern, der wie bei den Kapitalgesellschaften in jedem Fall gewerbesteuerpflichtig ist. Die Option zur Besteuerung als Kapitalgesellschaft bringt vor allem dann Vorteile, wenn ein Unternehmen regelmäßig wesentliche Teile des Gewinns thesauriert oder reinvestiert.

Personengesellschaften und Einzelunternehmer, die nicht zur Besteuerung als Kapitalgesellschaft optieren, dürfen die Gewerbesteuer ­ wie bisher ­ als Betriebsausgabe abziehen. Künftig kann dann zusätzlich ein Teil der Gewerbesteuer mit der Einkommensteuerschuld verrechnet werden, so dass sich bis zu einem Gewerbesteuerhebesatz von 400% keine zusätzliche Steuerbelastung durch die Gewerbesteuer mehr ergeben wird. Dafür entfällt der ermäßigte Steuersatz für gewerbliche Einkünfte nach

§ 32c EStG.

Diese voraussichtlich ab dem Jahr 2001 geltenden Änderungen müssen bereits jetzt bei der Rechtsformwahl bzw. bei geplanten Rechtsformänderungen bedacht werden.

GmbH-Beteiligungen

Es ist vorgesehen, Gewinne aus der Veräußerung von privat gehaltenen GmbH-Anteilen ab 2001 bereits ab einer Beteiligungsgrenze von 1% als gewerbliche Einkünfte nach § 17 EStG zu besteuern. Derzeit bleiben solche Veräußerungsgewinne bei Anteilen im Privatvermögen nach Ablauf der Spekulationsfrist von einem Jahr steuerfrei, wenn der Verkäufer an der GmbH in den letzten fünf Jahren mit weniger als 10% beteiligt war (§ 17 I EStG). Ohnehin geplante Veräußerungen von GmbH-Anteilen, die derzeit noch steuerfrei möglich sind, sollten deshalb vorgezogen werden. Außerdem kann es in manchen Fällen vorteilhaft sein, die stillen Reserven bei GmbH-Beteiligungen unter 10% jetzt steuerfrei zu realisieren, indem die Anteile an einen Angehörigen oder eine andere GmbH verkauft werden.

Gegenfinanzierungsmaßnahmen

Als Gegenfinanzierungen sind insbesondere folgende Maßnahmen vorgesehen:

- die degressive Abschreibung beweglicher Wirtschaftsgüter soll von 30% auf 20% gesenkt werden;

- die Abschreibung bei Gebäuden im Betriebsvermögen soll von 4% auf 3% verringert werden;

- die Sonderabschreibung und Ansparabschreibung nach § 7g EStG soll wegfallen und

- durch eine Neufassung der AfA-Tabellen soll die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer bei fast allen Wirtschaftsgütern wesentlich verlängert werden, was verringerte Abschreibungen zur Folge hat.

Steuerpflichtige, die sich die derzeitigen Abschreibungssätze sichern wollen, sollten ohnehin geplante Anschaffungen in das Jahr 2000 vorziehen.


Quelle: DATEV eG