Steuertipps Aktuell

Steuerliche Behandlung von Geschenken und Feiern zu Weihnachten

Bittet der Unternehmer seine Belegschaft zur Weihnachtsfeier, sind drei Kriterien maßgebend, um zu vermeiden, dass die Zuwendungen zum lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn zählen:

Weihnachtsfeier mit der Belegschaft

• Es muss sich um eine übliche Betriebsveranstaltung handeln, die Teilnahme grundsätzlich allen Mitarbeitern offen stehen. Schädlich ist eine Begrenzung auf Gehaltsgruppen oder nach Leistungsmerkmalen.

• Nur zwei Veranstaltungen pro Jahr sind üblich. Das gilt unabhängig von der Größe des Betriebs. Ist die Weihnachtsfeier das dritte Fest, gehören die gesamten Aufwendungen zum Arbeitslohn. Selbst dann, wenn einzelne Mitarbeiter an den vorherigen Feiern nicht teilgenommen haben.

• Die übliche Zuwendung bei einem Betriebsfest darf brutto 110 EUR je teilnehmenden Mitarbeiter nicht übersteigen. Diese Grenze darf auch bei der Teilnahme des Mitarbeiterehegatten nicht überschritten werden. Zum Aufwand gehören neben Speisen und Getränken auch Raum- und Fahrtkosten, Kosten des Rahmenprogramms und für Geschenke an die Mitarbeiter.

Werden die Voraussetzungen nicht eingehalten, gehören die Zuwendungen insgesamt zum Arbeitslohn. Selbst bei nur geringfügiger Überschreitung. Um einzelne Gehaltsabrechnungen nicht individuell ändern zu müssen und die Zuwendungen sozialversicherungsfrei gewähren zu können, kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer pauschal mit 25 Prozent abführen. Anzuraten ist bei einer Weihnachtsfeier aber immer die zeitnahe Dokumentation der Teilnehmerzahl und aller angefallenen Kosten.

Geschenke an Mitarbeiter

Geschenke an die Mitarbeiter bleiben nur bei einem Wert von bis zu 40 EUR einschließlich Umsatzsteuer lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Werden sie im Rahmen der Feier überreicht, muss ihr Wert in die 110-EURgrenze einbezogen werden. Ist das Präsent teurer, unterliegt es der Besteuerung, ist aber nicht mehr als Kostenfaktor der Betriebsveranstaltung, d.h. bei der 110-EURgrenze, zu berücksichtigen.

Weihnachtsessen mit Geschäftspartnern

Ein Weihnachtsessen mit Geschäftspartnern unterliegt den allgemeinen Regeln für Bewirtungsaufwendungen. Die Aufwendungen sind für die Gewinnermittlung mit 70 Prozent abziehbar, die Vorsteuer hingegen - unabhängig von Aufzeichnungspflichten - in voller Höhe. Laden Mitarbeiter Geschäftspartner zu einem Essen ein, gelten die gleichen Regeln. Auch diese Aufwendungen führen nicht zu steuerpflichtigem Lohn beim Mitarbeiter. Denn die Bewirtung wird in diesem Fall nicht als Gegenleistung für die Arbeit angesehen.

Nehmen an der betrieblichen Bewirtung sowohl Mitarbeiter als auch Geschäftspartner teil, kann der Arbeitgeber die Kosten aufteilen. Der auf die Mitarbeiter entfallende Teil ist voll und der Restbetrag mit 70 Prozent als Betriebsausgabe absetzbar.

Geschenke an Geschäftspartner

Bei Geschenken des Unternehmers an seine Geschäftspartner gilt die übliche Einschränkung in Höhe von netto 35 EUR pro Jahr und Person sowie die gesonderte Aufzeichnungspflicht.

Nichtabziehbare Vorsteuer (z.B. bei Ärzten oder Versicherungsvertretern) ist in die Ermittlung dieser Wertgrenze mit einzubeziehen. In diesen Fällen darf der Bruttobetrag (inkl. Umsatzsteuer) nicht mehr als 35 EUR betragen.

Kauf von Wertpapieren mit hohem Stückzinsenanteil vor Jahresende spart Steuern

Werden festverzinsliche Wertpapiere im Laufe eines Zinszahlungszeitraums mit dem laufenden Zinsschein veräußert, hat der Erwerber in der Regel auch den Zinsbetrag zu vergüten, der auf die Zeit seit dem Beginn des laufenden Zinszahlungszeitraums bis zur Veräußerung entfällt. Diese Zinsen heißen Stückzinsen.

Über Stückzinsen lassen sich vor dem Jahresende gezielt und einfach Steuern sparen. Denn gezahlte Stückzinsen beim Erwerb der Anleihe stellen im Jahr des Kaufs negative Kapitaleinnahmen dar. Fällt der nächste Zinstermin und damit die korrespondierenden Erträge erst ins Folgejahr, kann die zeitliche Verschiebung zu einer verminderten Steuerbelastung führen.

Das wirkt sich zum Beispiel dann positiv aus, wenn im Jahr der Zinszahlung das Einkommen bewusst reduziert werden soll. Dabei ist der Entlastungseffekt umso größer, je höher die beim Erwerb "mitgezahlten€œ Stückzinsen sind und je kürzer der verbleibende Zeitraum bis zur Fälligkeit der Zinserträge ist.

Das Modell wird anerkannt, wenn das Geschäft steuerlich und wirtschaftlich zu einem Überschuss führt. Für die Steuerrechnung sind die erhaltenen den gezahlten Stückzinsen gegenüberzustellen und hiervon die Werbungskosten abzuziehen. Auf die steuerliche Belastung kommt es nicht an. Im zweiten Schritt ist das Ergebnis auf der Vermögensebene zu prüfen. Hier sind auch die Bankspesen sowie Kurserträge einzubeziehen.

Kann wirtschaftlich ein Überschuss erzielt werden, wird das Modell anerkannt, ein Gestaltungsmissbrauch liegt nicht vor. Die Voraussetzungen sind leicht zu erfüllen, wenn zwischen Anleihekauf und Zinstermin mindestens ein Monat liegt. Dann dürften die Erträge über den gezahlten Spesen liegen. Diese Strategie lässt sich auch mit Rentenfonds durchführen. Hier tritt an die Stelle der Stückzinsen der Zwischengewinn. Allerdings ist zu beachten, dass ein Ausgabeaufschlag wirtschaftlich gegen ein Kurzfristgeschäft spricht. Daher gelingt dies meist nur mit Geldmarktfonds.

BFH, Urteil vom 27.7.1999, VIII R 36/98, DStR 1999, 1848; OFD Frankfurt, Rundverfügung vom 1.12.1999, S 2252 A - 67 - St II 32, DStR 2000, 473

Steuerliche Behandlung von Damnum/Disagio: Ab 2006 noch offen

Die steuerliche Behandlung eines Damnums/Disagios, das nach dem 31.12.2005 geleistet wird, ist noch offen. Bislang gilt: Ist für ein Darlehen mit einem Zinsfestschreibungszeitraum von mindestens fünf Jahren ein Damnum/Disagio von bis zu 5 v.H. vereinbart, sind die Kosten voll als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Jahr der Zahlung abziehbar.

Da auf Grund der aktuellen politischen Situation mit einer schnellen gesetzlichen Regelung nicht gerechnet werden kann, wird davon ausgegangen, dass die Frist der Übergangsregelung verlängert wird.

Will man jedoch ganz sicher gehen, sollte man darauf achten, dass der Zahlungszeitpunkt noch vor dem 1.1.2006 liegt.

Abgabe der Anlage EÜR erstmals für 2005

Unternehmer, Selbstständige und Personengesellschaften, die ihren Gewinn durch den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermitteln (sog. 4/3-Rechnung), haben für nach dem Jahr 2004 beginnende Wirtschaftsjahre mit der Steuer- oder Feststellungserklärung eine neue vierseitige Anlage EÜR einzureichen - d.h. erstmals mit der Steuererklärung für das Kalenderjahr 2005. Die "klassische€œ Gewinnermittlung muss dann nicht mehr automatisch beigefügt werden.

Nicht von dieser Abgabepflicht betroffen sind Kleinunternehmer mit Betriebseinnahmen unter 17.500 EUR. Für sie ist die Abgabe einer "klassischen€œ Gewinnermittlung weiterhin ausreichend. Zu beachten ist, dass bei der Anwendung dieser Umsatzgrenze nur auf die Einnahmen eines einzelnen Betriebs und nicht - wie bei der Kleinunternehmerregelung im Umsatzsteuergesetz - auf die gesamte Tätigkeit eines Steuerpflichtigen abzustellen ist. Ob die Grenzen überschritten werden, ist jedes Jahr erneut zu prüfen. Bei einer unterjährigen Neugründung müssen die Einnahmen allerdings nicht hochgerechnet werden.

Eine einfache Überleitung der Daten aus der Buchführung in die Anlage EÜR ist nicht problemlos möglich. Denn besonders die für steuerliche Zwecke ermittelten Angaben über z.B. nicht abziehbare Betriebsausgaben wie Bewirtungskosten werden hier verlangt. Darüber hinaus wird auch die Ermittlung des Privatanteils beim Pkw sowie die Bildung und Auflösung einer Ansparrücklage abgefragt. Besonders erwähnenswert sind die abgefragten Angaben zu Schuldzinsen und ihrer Abzugsbeschränkung infolge von Überentnahmen. Der mit dem Vordruck EÜR ermittelte Gewinn muss demnach nicht mit dem bei der Besteuerung anzusetzenden übereinzustimmen.

Durch die standardisierte Datenerfassung der Anlage EÜR verfügen die Finanzämter künftig elektronisch über diverse Auswertungsmöglichkeiten. Sie können damit Mehrjahres- und Branchenvergleiche sowie einen Abgleich zwischen Betriebseinnahmen und Entnahmen durchführen.

BMF, Schreiben vom 10.2.2005, Az. IV A 7 - S 1451 - 14/05, BStBI I 2005, 320

In 2006 rechtzeitig den Lohnsteuer Ermäßigungsantrag stellen

Arbeitnehmer sollten ihre Lohnsteuerkarte 2006 nach Erhalt einer Prüfung unterziehen. Dies gilt insbesondere für Ehepaare und Alleinerziehende. Überprüft werden sollte die ausgewiesene Steuerklasse. Auch die Angaben zur Kirchenzugehörigkeit und/oder der Kinderanzahl sind besonders zu beachten.

Weiter ist zu prüfen, ob voraussichtliche Aufwendungen für das Jahr 2006 durch den Eintrag eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte vorab berücksichtigt werden können. Durch die Eintragung ermäßigt sich die Lohnsteuer, sodass dem Arbeitnehmer ein höheres monatliches Nettoentgelt verbleibt. Der Freibetrag wird nur auf Antrag eingetragen. Folgende Ermäßigungen können z.B. berücksichtigt werden:

• Werbungskosten, soweit sie den Arbeitnehmerpauschbetrag von aktuell 920 EUR übersteigen.

• Pauschbeträge für Behinderte oder Hinterbliebene, Kinderbetreuungskosten oder Ausbildungsfreibeträge.

Ohne Beachtung in dem Lohnsteuerermäßigungsverfahren bleiben z.B. Aufwendungen für die Riesterrente und Vorsorgeaufwendungen, auch wenn sie zu den nach dem Alterseinkünftegesetz besonders begünstigten Beiträgen zählen. Die übrigen Sonderausgaben sind grundsätzlich mit den voraussichtlichen Beträgen anzusetzen. Die allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen wirken sich nur oberhalb der zumutbaren Eigenbelastung aus - die Übrigen in voller Höhe. Zu beachten ist aber eine Antragsgrenze. Nur wenn die über dem Pauschbetrag liegenden Werbungskosten, die "übrigen€œ Sonderausgaben und die relevanten außergewöhnlichen Belastungen insgesamt 600 EUR übersteigen, kommt es zu einer Eintragung.

Verluste aus anderen Einkunftsarten können grundsätzlich ohne Grenze berücksichtigt werden. Negative Mieteinkünfte allerdings erst ab dem Jahr, das auf die Anschaffung oder Herstellung folgt. Ermäßigungsanträge für das Jahr 2006 können bis zum 30.11.2006 gestellt werden. Ist ein Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen, ist die Abgabe der Einkommensteuererklärung Pflicht.

Hinweise für Selbstständige zum Jahresende

Der derzeit geltende Einkommensteuertarif wird sich zur Jahreswende nicht ändern. Er besteht auch in 2006 aus drei Tarifzonen:

Tarifzone I: Es fällt keine Einkommensteuer an, solange das zu versteuernde Einkommen nicht höher ist als 7.664 EUR.

Tarifzone II: Übersteigt das zu versteuernde Einkommen 7.664 EUR, beträgt der Eingangssteuersatz 15 Prozent. Danach steigt der Steuersatz mit steigendem Einkommen relativ gleichmäßig bis auf einen Steuersatz von 42 Prozent an.

Tarifzone III: Ab einem zu versteuernden Einkommen von 52.152 EUR bleibt der Steuersatz gleich bei 42 Prozent (= Spitzensteuersatz).

Somit lohnt eine Einkommensverschiebung grundsätzlich nur bei unterschiedlicher Progression in den Veranlagungsjahren 2005 und 2006. Insoweit können Ein- und Ausgaben vorgezogen oder hinausgeschoben werden:

Da die Absetzung für Abnutzung (AfA) nur monatsweise berücksichtigt wird, wirkt sich eine kurzfristige Anschaffung von Wirtschaftsgütern kurz vor dem Jahreswechsel kaum aus, wenn man den Gewinn für das Jahr 2005 mindern will. Wirksamer kann man diesen Effekt erreichen, indem man eine Anschaffung über ein Leasingmodell mit hoher Sonderzahlung unmittelbar bei Vertragsschluss tätigt.

Auch die Bildung einer Gewinn mindernden Ansparrücklage ist zu überdenken. Ist in den Folgejahren eine Investition geplant, ist die Bildung einer Rücklage durchaus sinnvoll. Zu beachten ist, dass ohne diese Rücklage später keine SonderafA in Anspruch genommen werden kann. Ausreichend ist bereits eine Minimalrückstellung. Je nach Ertragssituation kann es sich auch lohnen, den späteren Gewinnzuschlag in Kauf zu nehmen, wenn der angedachte Kauf doch nicht durchgeführt wird. Denn die vorzeitige Gewinnminderung bleibt in jedem Fall bestehen.

Zur Vermeidung einer verdeckten Gewinnausschüttung sollten Verträge mit Gesellschaftern auf Angemessenheit und Fremdüblichkeit überprüft werden. Ab 2006 beabsichtigte Vertragsänderungen beim beherrschenden Gesellschafter sollten noch im alten Jahr - also im Voraus - beschlossen werden.

Ist das vorläufige Jahresergebnis für 2005 ermittelt, sollte geprüft werden, ob dieses eine Anpassung der Vorauszahlungen nach oben oder unten für das Jahr 2006 rechtfertigt.

Überblick über RiesterVerträge in 2005/2006

Die Riesterrente ist eine Form der privaten Altersvorsorge, die staatlich gefördert wird. Für das Jahr 2005 kann der Versicherte vom Staat maximal 76 EUR Grundzulage und 92 EUR Kinderzulage je Kind erhalten (ab 2006 erhöhen sich die Zulagen auf 114 EUR und 138 EUR je Kind). Voraussetzung für den Erhalt der o.a. gesamten Zulagen ist die Zahlung eines Mindesteigenbeitrags. Daneben besteht die Möglichkeit, die Versicherungsbeiträge als Sonderausgaben in der Steuererklärung geltend zu machen. Das Finanzamt prüft dann, ob der Steuerpflichtige über die Zulage hinaus diese Steuervorteile erhält. 2005 können so inklusive Zulagen maximal 1.050 EUR abgesetzt werden (in 2006 maximal 1.575 EUR).

In 2006 Meldung von Konten erst ab 2.500 EUR

Banken und Versicherungen z.B. sind verpflichtet, dem Finanzamt beim Tod eines Kunden in ihrem Gewahrsam befindliche Vermögensgegenstände anzuzeigen. Von einer Anzeige konnte bislang nur bei Guthabenhöhen von bis zu 1.200 EUR abgesehen werden. Durch die Verordnung zur Änderung der Erbschaftsteuerdurchführungsverordnung vom 2.11.2005 ist diese Freigrenze auf 2.500 EUR angehoben worden. Gelten soll diese Grenze für Erwerbe ab dem 1.1.2006 und wie bislang soll sie nicht pro Konto oder Depot des Kunden gelten, sondern für sein Gesamtguthaben bei einem Institut. Damit wird künftig in vielen Fällen eine Anzeige entbehrlich.

Verordnung zur Änderung der ErbstDV vom 2.11.2005, BGBl I 2005, 3126

Grundsteuer möglicherweise verfassungswidrig

Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer ist beim Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde anhängig. Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Festsetzung der Grundsteuer auf die von Ihnen selbst bewohnten Grundstücke. Sie sind u.a. der Ansicht, dass es die im Grundgesetz verankerte Eigentumsgarantie verbietet, auf Wirtschaftsgüter des persönlichen Gebrauchs zuzugreifen. Die Vorinstanzen teilten diese Bedenken nicht. Immobilienbesitzer sollten dennoch tätig werden. Dabei ist folgende Vorgehensweise ratsam:

§ Bei der zuständigen Gemeinde ist je nach Bundesland Einspruch (Stadtstaat), Widerspruch oder Klage (Niedersachsen) gegen noch nicht bestandskräftige oder in Kürze zugehende Grundsteuerbescheide einzulegen, um die Verfahren offen zu halten. Zu beachten ist, dass einzelne Gemeinden die öffentliche Bekanntmachung wählen und auf den Grundsteuerbescheid verzichten. Das Verwaltungsrecht kennt, anders als das Steuerrecht, ein "Ruhen des Verfahrens€œ erst im gerichtlichen Verfahren. Bei einer Ablehnung im Widerspruchsverfahren kann sich damit ein kostenpflichtiges Gerichtsverfahren anschließen.

• Gleichzeitig kann gegen aktuelle oder noch nicht bestandskräftige Grundsteuermessbescheide Einspruch beim Finanzamt eingelegt und auf die anhängige Verfassungsbeschwerde verwiesen werden. Dieses Verfahren kann ruhen, wenn es sich um ganz oder teilweise selbst genutztes Wohneigentum handelt. Das Führen eines kostenpflichtigen Klageverfahrens ist damit entbehrlich. Die Finanzverwaltung gewährt keine Aussetzung der Vollziehung, da das öffentliche Interesse an einer geordneten Haushaltsführung höher zu bewerten ist.

Liegt ein bestandskräftiger Grundsteuermessbescheid vor, kann die Aufhebung für die Zukunft, genauer auf den nächsten 1.1. (hier auf den 1.1.2006) bzw. die Durchführung einer Neuveranlagung beantragt werden.

Möglicherweise stellt die Finanzverwaltung die Bearbeitung dieser Anträge zurück. Erfolgt eine Ablehnung, besteht die Möglichkeit eine Verpflichtungsklage beim Finanzgericht anhängig zu machen, die mit einem Antrag auf Ruhen des Verfahrens verbunden werden kann. Die Aufnahme eines Vorläufigkeitsvermerks in aktuell ergehende Grundsteuermessbescheide wird derzeit vom Bund und den Ländern abgelehnt.

VGH Badenwürttemberg, Beschluss vom 27.6.2005, Az. 2 S 1313/04, DStRE 2005, 1224, Verfassungsbeschwerde beim BVerfG unter Az. 1 BvR 1644/05

Gestaltung von Gehaltszulagen in 2006

Anstatt einer Lohnerhöhung für das Jahr 2006 kann der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern auch eine lohnsteuerbegünstigte Leistung anbieten. Dabei kann er derzeit z.B. wählen zwischen:

Fahrtkostenzuschüsse bei Autofahrern bis 0,30 EUR je Entfernungskilometer für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, maximal 4.500 EUR. Die Zulage ist mit 15 Prozent pauschal zu versteuern, Sozialabgaben entfallen.

Essenszuschüsse, für den Kantinen- oder Gaststättenbesuch. Sie sind steuerfrei, wenn der Arbeitnehmer einen Eigenanteil von mindestens 2,61 EUR (voraussichtlich ab 2006: 2,64 EUR) je Mittagessen übernimmt. Wenn bei der Ausgabe von Essensmarken der Wert einer Marke um nicht mehr als 3,10 EUR über dem amtlichen Sachbezugswert von 2,61 EUR liegt (voraussichtlich ab 2006: 2,64 EUR), müssen nur 2,61 EUR (voraussichtlich ab 2006: 2,64 EUR) als geldwerter Vorteil versteuert werden.

Übernahme der Unterbringungskosten für Kinder bis zum Alter von sechs Jahren, die noch nicht zur Schule gehen (z.B. Kindergartenbeitrag, auch Kosten für Tages- oder Wochenmütter).

Zuschüsse zu Fahrtkosten im öffentlichen Linienverkehr (Jobticket, Bahncard etc.) sind seit dem 1.1.2004 nicht mehr begünstigt. Die Zuschüsse sind der Lohnsteuer und der Sozialversicherung zu unterwerfen. Beim Jobticket kann die monatliche Freigrenze für Sachbezüge von aktuell 44 EUR angewandt werden.

Verzicht auf Weihnachtsgeld führt nicht zum Kindergeld

Familien mit Kindern können zur Minderung der mit dem Unterhalt und der Erziehung von Kindern einhergehenden finanziellen Belastungen wahlweise Kindergeld beziehen oder den Kinderfreibetrag in Anspruch nehmen. Welche Leistung in Anspruch genommen wird, entscheiden die Eltern allerdings nicht selber. Im Rahmen des jährlichen Lohn- oder Einkommensteuerausgleichs wird nach dem Prinzip der Günstigkeit bestimmt, was günstiger ist. Rund 95 Prozent der Eltern erhalten in Deutschland das Kindergeld.

Auch für ein volljähriges Kind, das sich in der Berufsausbildung befindet, können den Eltern Kindergeld oder die Kinderfreibeträge zustehen. Voraussetzung dafür ist, dass die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes 7.680 EUR im Kalenderjahr nicht übersteigen. Dieser gesetzlich festgelegte Jahresgrenzbetrag gilt sowohl im Kalenderjahr 2005 als auch in 2006.

Zur Erlangung oder Erhaltung des Kindergeldanspruchs ist ein nachträglicher Verzicht auf Teile der dem Kind zustehenden Einkünfte, wie z.B. auf das Weihnachtsgeld, unbeachtlich. Denn in solchen Fällen greift die einkommensteuerrechtliche Missbrauchsabwehrregelung. Der Wegfall des Kindergeldanspruchs kann in solchen Fällen grundsätzlich nur vermieden werden, indem die laufende Ausbildungsvergütung des Kindes von Beginn an in einer Höhe vereinbart wird, die unter Einbeziehung der Sondervergütungen den Grenzbetrag unterschreitet. Dies ist allerdings nur vorteilhaft, wenn die "normale Vergütung€œ den Grenzbetrag von 7.680 EUR nur geringfügig überschreitet.

Droht allgemein ein Überschreiten der Grenze, sollte man sich zur Erhaltung des Kindergeldanspruchs fachkundigen Rat einholen. Zu beachten ist nämlich, dass die Familienkasse regelmäßig die Einkünfte und Bezüge der Kinder für das vergangene Kalenderjahr überprüft. Ergeben sich aus dieser Prüfung Rückforderungsbeträge, werden diese sofort oder zu einem bestimmten Termin fällig gestellt. Im Ausnahmefall und wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen, kann den Eltern eine zinspflichtige Stundung gewährt werden. Wird der Zahlungsaufforderung nicht nachgekommen, sind Säumniszuschläge zu erheben.


Werbungskostenüberschüsse werden trotz konstant hoher Anfangsverluste anerkannt

Bei der Vermietung und Verpachtung von Immobilien und Wohnungen ist die Einkünfteerzielungsabsicht grundsätzlich nicht zu überprüfen. Denn bei dieser Einkunftsart besteht eine typisierende Annahme von langfristig erzielbaren positiven Erträgen. Das Finanzamt kann hier nicht ohne weiteres in eine Prognose zur Überprüfung der Einkünfteerzielungsabsicht eintreten. Auch besonders hohe Verluste zu Beginn der Vermietungszeit, sprechen zunächst nicht gegen diese Absicht, sofern sich der Vorgang im wirtschaftlich üblichen Rahmen abspielt. Dazu im Einzelnen:

In zwei vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Fällen wurde die Anschaffung eines vermieteten Hauses über Kredite finanziert.

Finanzierung mittels Kapitallebensversicherung

Die Kredite sollten erst über später fällige Kapitallebensversicherungen abgelöst werden. Mangels Tilgung blieben die Schuldzinsen auf längere Zeit hoch und führten dauerhaft zu einem Werbungskostenüberschuss.

Das krasse Missverhältnis zwischen Mieteinnahmen und Schuldzinsen in der Anfangsphase spricht allerdings nicht per se gegen die Einkünfteerzielungsabsicht. Denn die Kombination von Darlehen und Versicherungspolice stellt eine marktgerechte Finanzierungsart dar, nach der es erst in späteren Zeiten zu einer Kompensation kommt.

Gegen die typisierende Annahme der Einkünfteerzielungsabsicht spricht auch nicht, dass ein Baudenkmal vermietet wird, obwohl es sich dabei um ein typisches Liebhaberobjekt handelt.

Gleiches gilt bei einem vermieteten Einfamilienhaus, das nach einigen Jahren im Wege der vorweggenommenen Erbfolge an ein Kind übergeht. Da die Einkünfteerzielungsabsicht vorausgesetzt wird, muss keine Prognose für die kurze Zeit bis zum Übergang auf das Kind vorgenommen werden. Das gilt zumindest immer dann, wenn es zu Beginn der Vermietung keine Anhaltspunkte für die spätere Übertragung des Hauses gibt. Dabei ließ der BFH offen, ob eine unentgeltliche Rechtsnachfolge generell schädlich ist.

Überschussprognose nur in Ausnahmefällen

Diese beiden für Vermieter positiven Urteile bestätigen den Grundsatz, dass nur Sondersituationen den Nachweis einer Überschussprognose erfordern. Es kommt auch nicht darauf an, ob auf Dauer ein Totalüberschuss erzielbar ist. Dieser wird typisiert vorausgesetzt. Der BFH stellt zumindest in Aussicht, dass diese Sichtweise auch bei später beabsichtigter unentgeltlicher Übertragung gelten könnte.

BFH, Urteile vom 19.4.2005, Az. IX R 10/04, BB 2005, 1939 und Az. IX R 15/04, BB 2005, 1998

Soliœ ab 2002 verfassungswidrig?

In einer dem Finanzgericht Münster (FG) vorliegenden Klage wird die Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags (SolZ) bestritten. Der Zuschlag wurde ab 1991 mit Unterbrechungen unter anderem zur Finanzierung der Herstellung der Einheit Deutschlands eingeführt. Da der SolZ unbefristet weiter gilt, stelle er ab dem Jahr 2002 eine verfassungswidrige Sondersteuer dar. Eine Sonderabgabe wie der SolZ dürfe nur eingeführt werden, um temporär punktuelle Notstände zu bewältigen. Er wird aktuell erhoben auf Einkommen- und Körperschaftsteuer und beträgt 5,5 Prozent der zu zahlenden Steuer.

Im Jahr 1999 hatte das Bundesverfassungsgericht den SolZ für verfassungsgemäß erklärt. In dem Verfahren ging es aber im Wesentlichen um die Frage, ob das Gesetzgebungsverfahren ordnungsgemäß zu Stande gekommen ist und ob der Gesetzgeber mit dem Begriff Zuschlag über die Einführung einer Steuererhöhung habe täuschen wollen.

Die Erfolgsaussichten der aktuellen Klage vor dem FG sind ebenfalls eher gering einzuschätzen. Denn bei dem SolZ handelt es sich in Wirklichkeit wohl eher um eine Ergänzungsabgabe, was die Verfassungswidrigkeit ausschließen würde.

Wer allerdings ganz sicher gehen will, sollte gegen Einkommen- und Körperschaftsteuerbescheide ab dem Veranlagungsjahr 2002 Einspruch einlegen. Denn die Voraussetzungen für einen Vorläufigkeitsvermerk im Einkommensteuerbescheid selbst sind zurzeit noch nicht gegeben. Eine Entscheidung soll in Münster voraussichtlich noch im Jahr 2005 ergehen. Mit Bezug auf die anhängige Klage kann ggf. das Ruhen des Verfahrens gewährt werden.

FG Münster, Verfahren unter Az. 12 K 6263/03 E anhängig; BVerfG, Beschluss vom 19.11.1999, Az. 2 BvR 1167/96, HFR 2000, 134

Opfer der Hochwasserkatastrophe aus Süddeutschland werden unterstützt

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat angesichts des Hochwassers im August 2005 in Süddeutschland zur Unterstützung der Opfer einige steuerliche Erleichterungen geschaffen, die grundsätzlich für den Zeitraum vom 20.8.2005 bis 28.2.2006 gelten:

• Wenden Unternehmer ihren geschädigten Geschäftspartnern unentgeltlich Sachleistungen zu, handelt es sich in voller Höhe um Betriebsausgaben. Die Begrenzung für Geschenke ist insoweit nicht anzuwenden.

• Unterstützen Arbeitgeber ihre betroffenen Angestellten, sind diese Zuwendungen auch über den Betrag von 600 EUR hinaus steuerfrei, da das Hochwasser einen besonderen Notfall darstellt. Dies gilt auch für vom Arbeitgeber gewährte Zinsvorteile, wenn ein Darlehen zur Beseitigung der Schäden gewährt wurde. Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto zu dokumentieren. Allerdings sind für die Steuerfreiheit die Einkommensverhältnisse und der Familienstand der Arbeitnehmer zu beachten.

• Für Spenden auf eingerichtete Sonderkonten gilt ohne betragsmäßige Beschränkung der vereinfachte Zuwendungsnachweis, so dass hier der Bareinzahlungsbeleg, der Kontoauszug oder der PCausdruck beim Onlinebanking als Spendenbeleg ausreichen.

Aufwendungen zur Beseitigung von Schäden an der selbst genutzten Wohnung oder zur Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung sind als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Wann die Aufwendungen für die Schadensbeseitigung getätigt werden, ist für den Abzug unerheblich. Die Kosten dürfen auch als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden, was noch bis Ende November für in 2005 getätigte Aufwendungen möglich ist.

BMF, Schreiben vom 6.9.2005, Az. IV C 4 - S 2223 - 175/05, DB 2005, 1994

Nur derjenige, der eine Pension zusagt, muss unterschreiben

Sagt ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer eine betriebliche Altersversorgung zu, werden die Zusage und die schriftlich niedergelegten Vereinbarungen in der Regel vom Arbeitgeber unterschrieben. Eine Kopie der Unterlagen geht danach an den begünstigten Arbeitnehmer. Anschließend wird für die Versorgungsverpflichtung eine Rückdeckungsversicherung abgeschlossen und die sich daraus ergebenen Ansprüche an den Arbeitnehmer verpfändet.

Bei diesem in der Praxis üblichen Vorgehen lehnten bisher allerdings sowohl Finanzamt als auch Finanzgericht die Gewinn mindernde Berücksichtigung der Pensionszusagen in vielen Fällen ab, weil die Unterschriften der Arbeitnehmer unter der Pensionszusage fehlten. Denn diese seien eine notwendige Bedingung für die wirksame Erteilung einer Pensionszusage im Sinne der einkommensteuerrechtlichen Vorschriften.

Der Bundesfinanzhof (BFH) sah das anders. Die Schriftform ist in solchen Fällen bereits dann gewahrt, wenn der Pensionsverpflichtete (= Arbeitgeber) eine schriftliche Erklärung mit dem geforderten Inhalt abgibt und der Pensionsberechtigte (= Arbeitnehmer) dieses Angebot mündlich annimmt.

Das Gesetz fordert lediglich eine schriftliche Erteilung der Pensionszusage, nicht jedoch eine schriftliche Pensionsvereinbarung. Die Annahme der Versorgungszusage kann damit z.B. auch dadurch erfüllt werden, dass der Verpfändung der Rückdeckungsansprüche durch die Arbeitnehmer zugestimmt wird.

Zwar fordern die einkommensteuerrechtlichen Regelungen und die Rechtsprechung eine Reihe von Voraussetzungen für den Ansatz einer Gewinn mindernden Pensionszusage. Der Formalismus aber hat auch seine Grenzen. Bei einer Gesamtzusage an die Belegschaft soll es deshalb z.B. bereits ausreichen, wenn die entsprechenden Kriterien am schwarzen Brett des Betriebs ausgehängt werden.

BFH, Urteil vom 27.4.2005, Az. I R 75/04, DB 2005, 1940

Der Steuererklärung 2005 ist erstmals die Anlage Rœ für Renteneinkünfte beizufügen

Zur Erfassung der Renteneinkünfte nach dem Alterseinkünftegesetz ist der Einkommensteuererklärung für die Veranlagungsjahre ab 2005 eine "Anlage R€œ beizufügen.

Die bislang hierfür vorgesehenen 14 Zeilen in der "Anlage SO€œ (Sonstige Einkünfte) erhöhen sich auf 57 Zeilen in der neuen Anlage R. Der in der Anlage SO eingesparte Platz wird dazu genutzt, die sonstigen Einkünfte besser aufschlüsseln zu können.

Das neue Formular ist von jedem Ehegatten getrennt abzugeben. Es ist in drei Sachgebiete unterteilt:

• die ab 2005 zur Hälfte steuerpflichtigen Zahlungen der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungseinrichtung sowie Zahlungen aus der Rüruprente,

• die sonstigen privaten Rentenversicherungen, die mit dem ab 2005 geminderten Ertragsanteil als sonstige Einnahmen gelten und

• die Leistungen aus der Riesterrente oder der betrieblichen Altersversorgung, die nach § 22 Nr. 5 EStG nachgelagert in voller Höhe versteuert werden.

Dabei sind einige Besonderheiten zu beachten:

Rentenbeträge, die aus Beiträgen zur Altersrente stammen, die oberhalb der Beitragsbemessungsgrundlage gezahlt wurden, sind gesondert anzugeben. Insoweit wird über die Öffnungsklausel weiterhin der Ertragsanteil angewendet. Allerdings ist hierzu eine Bescheinigung des Versorgungsträgers erforderlich.

Die mit der Rente vergleichbaren Einnahmen der Versorgungsbezüge aus einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften sind weiterhin auf der Anlage N zu erfassen, dort allerdings mit erweiterten Angaben.

Zu beachten sind auch die geänderten Abzugsmöglichkeiten der Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben, die allerdings weiterhin im Mantelbogen der Einkommensteuererklärung erfasst werden.

Steuerfahnder bekommen von Banken Auskünfte über Inhaber von TelekomBonusaktien

Seit der Bundesfinanzhof (BFH) Ende 2004 klargestellt hat, dass der Bezug von Bonusaktien aus dem zweiten Börsengang der Deutschen Telekom AG steuerpflichtig ist, interessiert sich die Steuerfahndung verstärkt für den Zuteilungsvorgang dieser Aktien im Jahr 2000. Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Badenwürttemberg muss ein Kreditinstitut der Steuerfahndung nun auch die Daten sämtlicher Inhaber von Bonusaktien mitteilen.

Im Streitfall hatte ein Kreditinstitut 218.303 Bonusaktien mit einem steuerpflichtigen Gesamtbetrag von fast 9,5 Mio. EUR erhalten und diese an 30.225 Kunden verteilt. Nach den Ermittlungen der Steuerfahndung hat allerdings nur eine verschwindend geringe Anzahl von Bankkunden diese Einkünfte aus Kapitalvermögen erklärt. Das war der Anlass für ein Auskunftsersuchen an das Kreditinstitut. Es sollte die Daten aller Kunden benennen, die im Jahr 2000 Bonusaktien erhalten hatten.
Hier liegen konkrete Anhaltspunkte für Steuerhinterziehungen vor. Damit ist das Sammelauskunftsersuchen nicht als eine unzulässige Rasterfahndung anzusehen. Das Vertrauensverhältnis zwischen Bank und Kunden tritt hinter dem Anspruch einer gleichmäßigen Besteuerung zurück.

Beachtenswert ist, dass die Steuerfahndung Auskunftsersuchen nicht bundesweit flächendeckend gestartet hat. Dennoch sollten Betroffene nicht nur in Badenwürttemberg überprüfen, ob im Einzelfall ggf. weiterer Handlungsbedarf besteht. Die Steuerpflicht der Bonusaktien der Deutschen Post sowie aus dem dritten Börsengang der Deutschen Telekom AG sollte dabei ebenso berücksichtigt werden.

FG Badenwürttemberg, Beschluss vom 18.7.2005, Az. 4 V 24/04, unter www.iww.de, Abrufnr. 052369

Beginn und Ende einer Kapitalgesellschaft steuererheblich

Besonders für den Vorsteuerabzug ist es wichtig, ab wann eine GmbH im Sinne des Umsatzsteuergesetzes als Unternehmer gilt. Hierbei ist gemäß der Oberfinanzdirektion Frankfurt zu unterscheiden zwischen:

• der Vorgründungsgesellschaft,
• der Vorgesellschaft und
• der eingetragenen Kapitalgesellschaft.

Die Vorgründungsgesellschaft besteht bis zum Abschluss des Gesellschaftsvertrags. Sie gilt als Personengesellschaft bestehend aus den Gründern der GmbH, ist eigenständig und nicht mit der späteren Kapitalgesellschaft identisch. Selbst wenn die Personengesellschaft nur Vorbereitungshandlungen ausübt, wird sie ab diesem Zeitpunkt bereits unternehmerisch tätig und kann den Vorsteuerabzug geltend machen.

Nach Abschluss des Gesellschaftsvertrags entsteht die Vorgesellschaft. Sie besteht bis zur Eintragung ins Handelsregister und wird nach den gleichen Grundsätzen wie die später eingetragene Kapitalgesellschaft behandelt. Für die an die Vorgesellschaft erbrachten Leistungen steht ihr der Vorsteuerabzug zu.

Kommt es in diesen Fällen ausnahmsweise doch nicht zur Eintragung der Kapitalgesellschaft, entfällt die Unternehmereigenschaft nicht rückwirkend. Der umsatzlose Unternehmer muss lediglich nach außen erkennbare Vorbereitungshandlungen nachweisen. Der Vorsteuerabzug aus Gründungskosten etwa für Notar oder Beratung ist möglich, soweit die Kapitalgesellschaft künftig keine Umsätze tätigt, die den Vorsteuerabzug ausschließen. Hinsichtlich der Vorsteuerbeträge, die im Zusammenhang mit einer Kapitalerhöhung der GmbH anfallen, ist der Abzug allerdings in vollem Umfang ausgeschlossen. Grundsätzlich endet die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft, wenn nachhaltig keine Umsätze mehr ausgeführt werden. Eine Kapitalgesellschaft kann daher die Unternehmereigenschaft verlieren, auch wenn sie zivilrechtlich fortbesteht.

OFD Frankfurt, Rundverfügung vom 30.3.2005, Az. S 7104 A - 47 - St I 1.10, DStR 2005, 1099

Verbilligte Abgabe des FirmenPkwœ führt zu Arbeitslohn

In der Praxis kommt es häufig vor, dass Angestellte ihren zuvor als Firmenwagen genutzten Pkw beim Ausscheiden aus dem Betrieb oder mangels weiterer Überlassung privat erwerben. In solchen Fällen ist zu prüfen, ob im Hinblick auf den vereinbarten Kaufpreis ein als Arbeitslohn zu versteuernder geldwerter Vorteil vorliegt. Dafür ist zunächst der Wert des Pkw zu bestimmen.

Als Vergleichsbasis darf sich der Arbeitgeber dazu an marktüblichen Schätzungen wie etwa der Schwackeliste orientieren, sofern er z.B. kein zeitnahes Sachverständigengutachten vorlegen kann. Nicht abzustellen ist hingegen nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) auf den Händlereinkaufspreis. Damit ist der Marktspiegel der Deutschen Automobil Treuhand (DAT) keine zur Bestimmung des Endpreises in diesen Fällen geeignete Marktübersicht, da diese lediglich die geringeren Händlereinkaufswerte widerspiegelt.

Liegt der vereinbarte Kaufpreis auf Höhe des Schwackelistenbetrags, ist kein geldwerter Vorteil anzusetzen. Liegt er darunter, führt dies zum Zufluss von Arbeitslohn. Dieser berechnet sich aus der Differenz zwischen vereinbartem Kaufpreis und dem Preis, den das Fahrzeug auf dem Gebrauchtwagenmarkt erzielen würde. Zur Ermittlung des Endpreises ist der Arbeitgeber verpflichtet.

Je nach Angebotslage oder dem Zustand des Pkw können Abschläge vom Listenwert vorgenommen werden, etwa wenn ein örtlicher privater Automarkt das Preisniveau drückt. Zusätzlich kann mindernd berücksichtigt werden, dass der Arbeitgeber im Gegensatz zu einem Gebrauchtwagenhändler z.B. keine Gewährleistung übernimmt. Der BFH akzeptierte im Urteilsfall einen Abschlag von mehr als 9 Prozent.

Bei Dokumentation eines schlechten Fahrzeugzustandes sind daher ggf. auch weitere Abschläge möglich. Der so ermittelte Wert kann auch bei einer Entnahme als Teilwert angesetzt werden. Arbeitnehmer können den Rabattfreibetrag in Anspruch nehmen, wenn der Arbeitgeber seinen Fuhrpark in der Regel an Fremde veräußert.

BFH, Urteil vom 17.6.2005, Az. VI R 84/04, DStR 2005, 1437

Rentenversicherungsbeiträge - Einspruch trotz Vorläufigkeitsvermerk

Sowohl beim Bundesfinanzhof (BFH) als auch beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) sind Verfahren hinsichtlich des Abzugs von Rentenversicherungsbeiträgen als vorweggenommene Werbungskosten anhängig.

Obwohl Steuerbescheide in dieser Hinsicht nur noch vorläufig ergehen, sollte Einspruch eingelegt werden. Denn der von den Finanzbehörden bereits aufgenommene Vorläufigkeitsvermerk berührt nur die Frage, ob die Nichtabziehbarkeit der Rentenversicherungsbeiträge als vorweggenommene Werbungskosten mit höherrangigem Recht vereinbar ist.

Als höherrangiges Recht kommt nur das Verfassungs- oder aber das Europarecht in Betracht. Vor dem BVerfG ist in diesem Zusammenhang die Frage zu klären, ob durch die Nichtberücksichtigung der Rentenversicherungsbeiträge als vorweggenommene Werbungskosten eine Doppelbesteuerung auftreten kann.

Nicht davon betroffen ist allerdings die Frage, ob die Beiträge zur Rentenversicherung aus steuersystematischen Gründen statt wie bislang als Sonderausgaben nunmehr als Werbungskosten zu behandeln sind. Ein Verfahren zu dieser Frage ist aktuell beim BFH anhängig, ohne das in diesem Verfahren ein erkennbarer Bezug zum Verfassungsrecht besteht. Hierbei handelt es sich lediglich um einfachgesetzliche Rechtsfragen.

Sollte das BVerfG nun nicht von einer Doppelbesteuerung ausgehen, der BFH aber zu der Entscheidung kommen, dass die Zuordnung der Rentenversicherungsbeiträge zu den Sonderausgaben falsch ist, können nur diejenigen Steuerpflichtigen von dieser Situation profitieren, die die Steuerbescheide auch hinsichtlich der Fragen zu den einfach gesetzlichen Regelungen offen gehalten haben.

Um sich sämtliche Optionen zu erhalten, sollte deshalb in allen noch offenen Fällen Einspruch eingelegt und ein Ruhen des Verfahrens beantragt werden. Dabei sollte bereits in der Begründung auf die einfachgesetzlichen Auswirkungen zu den Vorsorgeaufwendungen verwiesen werden.

BFH, Urteile vom 21.7.2004, Az. X R 72/01, BFH/NV 2005, 513 und Az. X R 73/01, beide beim BVerfG unter Az. 2 BvR 2299/04; FG Düsseldorf, Urteil vom 17.3.2005, Az. 11 K 6920/02 E, EFG 2005, 943, Revision beim BFH, Az. X R 11/05

Auswirkungen einer eventuellen Umsatzsteuererhöhung auf die Rechnungslegung

Auch nach der Bundestagswahl ist eine Erhöhung des Umsatzsteuerregelsatzes von aktuell 16 Prozent weiterhin möglich. Der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent soll allerdings unverändert bleiben. Für den Fall, dass der Steuersatz tatsächlich erhöht wird, ist bei der Erstellung von Rechnungen Folgendes zu beachten:

Maßgebend für die Anwendung eines neuen Steuersatzes ist stets der Zeitpunkt, in dem der jeweilige Umsatz ausgeführt wird. Auf den Zeitpunkt der vertraglichen Vereinbarung sowie auf den Zeitpunkt der Entgeltvereinnahmung kommt es nicht an.

Leistungen wie technische Beratung oder laufende Wartungsarbeiten, die über einen längeren Zeitraum erbracht werden, gelten am Ende des Abrechnungszeitraums als bewirkt, so dass der dann geltende Steuersatz maßgebend ist. Vorauszahlungen werden erst einmal mit dem bei Rechnungslegung geltenden Steuersatz vorläufig versteuert und später dann über eine zu erstellende Endabrechnung korrigiert.

Wurde für Umsätze im Jahr 2006 ein Nettopreis zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer vereinbart, kann die Steuererhöhung auf den Kunden abgewälzt werden, nicht hingegen bei einer Bruttopreisvereinbarung. Liegen zwischen Vertragsabschluss und einer Umsatzsteuererhöhung allerdings mindestens vier Monate, hat der Leistende einen zivilrechtlichen Anspruch auf angemessenen Ausgleich der Mehrbelastung.

OFD Karlsruhe vom 19.9.2005, Az. S 7270, unter www.iww.de, Abrufnr. 052719


Schätzung des privaten Nutzungsanteils bei Zweit oder Drittfahrzeugen von Unternehmern

Die Finanzverwaltung geht bei Zweit- oder Drittfahrzeugen von Unternehmern oder Selbstständigen generell von einer unternehmerischen Nutzung von weniger als zehn Prozent aus. Das hat zur Folge, dass der Vorsteuerabzug für diese Fahrzeuge grundsätzlich versagt wird. Denn nur bei einer unternehmerischen Nutzung von mehr als zehn Prozent, kann eine Zurechnung zum unternehmerischen Bereich erfolgen. Das Finanzgericht des Saarlandes (FG) hat in einem aktuellen Urteil dieser Auffassung widersprochen:

Es ist nicht generell unplausibel, dass bei einer stark reiseabhängigen persönlichen Tätigkeit zwei oder auch drei Fahrzeuge ständig in erheblichem Umfang unternehmerisch genutzt werden. Dabei sind Nachweisanforderungen an den Unternehmer auch nicht zu überspannen, wenn sich die mehr als unwesentliche betriebliche Nutzung bereits aus den allgemeinen betrieblichen Gegebenheiten erkennen lässt.

Diesen Argumenten sollten sich Unternehmer und Selbstständige anschließen, die auf Grund verstärkter Reisetätigkeit nicht nur auf einen Pkw zurückgreifen wollen. Denn dann ist der volle Vorsteuerabzug auch aus dem Kauf eines Zweit- oder Drittfahrzeugs möglich.

In diesen Fällen ist allerdings - zumindest solange nichts Gegenteiliges nachgewiesen wird - davon auszugehen, dass sämtliche Pkw auch privat gefahren werden. Der Anteil, der auf Grund dieser Annahme der Umsatzbesteuerung unterliegen muss, kann im Wege der Schätzung ermittelt werden. Die Einprozentregel aus dem Ertragsteuerrecht ist umsatzsteuerrechtlich grundsätzlich kein geeigneter Maßstab. Denn nach den umsatzsteuerrechtlichen Regelungen ist die private Pkwnutzung mit den Ausgaben zu versteuern, während bei der Einprozentregel vom Listenpreis ausgegangen wird und weder die tatsächlichen Ausgaben noch die konkreten Nutzungsverhältnisse berücksichtigt werden.

Ermittelt der Unternehmer aber bereits den ertragsteuerlich relevanten Wert nach der Einprozentregel, kann er diesen auch aus Vereinfachungsgründen bei der Bemessungsgrundlage für die umsatzsteuerpflichtige Überlassung ansetzen. Er kann sich allerdings auch anders entscheiden, was durchaus zu günstigeren Ergebnissen führen kann. Dass ist z.B. immer dann der Fall, wenn das Finanzamt eine niedrige Schätzung für die privaten Fahrten akzeptiert. Tut es das nicht, kann ein Pauschalansatz immer noch nachgereicht werden.

FG Saarland, Urteil vom 12.4.2005, Az. 1 K 139/02, unter www.iww.de, Abrufnr. 052126

Für potenzielle Bau herren oder Hauskäufer ist Eile geboten

Der Vermittlungsausschuss erzielte in der letzten Sitzung vor der Bundestagswahl erneut in seinen Beratungen zu dem Gesetz "zur finanziellen Unterstützung der Innovationsoffensive durch Abschaffung der Eigenheimzulage€œ keine Einigung. Die Abschaffung der Eigenheimzulage ist damit allerdings noch nicht vom Tisch. Im Gegenteil, dieses Vorhaben steht in der neuen Legislaturperiode ganz oben auf der politischen Agenda.

Da nach der Bundestagswahl alle Gesetzesvorhaben neu in den Bundestag eingebracht werden müssen, wird Hauskäufern oder Bauherren aber noch ein letzter Aufschub gewährt. Als möglicher Änderungszeitpunkt könnte das Datum der Gesetzeseinbringung in Betracht kommen. Damit besteht möglicherweise nur noch in 2005 die Gelegenheit, sich acht Jahre lang Zuschüsse zum Erwerb eines Eigenheims zu sichern.

Bundesratdrucksache vom 13.8.2004, Az. 620/04, unter www.iww.de, Abrufnr. 050083, Ergebnis der 56. Sitzung des Vermittlungsausschusses vom 5.9.2005, unter www.iww.de, Abrufnr. 052623

Steuergeheimnis schützt vor unzulässiger Datenverwertung

Seit 2002 darf die Finanzverwaltung im Rahmen einer Außenprüfung elektronisch gespeicherte Unterlagen auf Datenträgern wie CD, DVD oder Diskette verlangen. Bei ersten Streitfällen vor den Finanzgerichten wurde diesbezüglich auch die Frage aufgeworfen, ob der Betriebsprüfer eine Bestätigung darüber ausstellen muss, dass er mit den Daten sorgfältig umgeht, sie nicht kopiert und nach dem Prüfungsabschluss vernichtet.

Das Finanzgericht Thüringen führt dazu aus, der Datenzugriff stehe im Ermessen der Finanzbehörde. Betroffene hätten daher kein Recht, sich die Überlassung des Datenträgers oder seine Löschung schriftlich bestätigen zu lassen. Ein Datenzugriff ist damit ohne die geforderte Unterzeichnung der Bestätigung nicht rechtswidrig. Vor einer schädlichen Verwendung schützt das Steuergeheimnis auch in diesen Fällen ausreichend.

FG Thüringen, Urteil vom 20.4.2005, Az. III 46/05 V, unter www.iww.de, Abrufnr. 052670

Verluste aus wertlosen Optionsscheinen absetzbar?

ber den Kauf von Optionsscheinen können Anleger sowohl auf fallende als auch auf steigende Kurse von Aktien, Indices, Währungen oder Rohstoffen spekulieren. Geht die Erwartung nicht auf, verfällt das Papier wertlos. Um diesen Verlust zumindest im Rahmen der einkommensteuerlichen Veranlagung geltend machen zu können, wird allgemein empfohlen, die Optionsscheine kurz vor ihrer Fälligkeit noch für ein paar Cent über die Börse zu verkaufen. Denn verfallen die Papiere wertlos, akzeptiert die Finanzverwaltung mangels Verkauf kein privates Veräußerungsgeschäft, sondern sieht darin einen nichtsteuerbaren Vorgang auf der Vermögensebene. Der Verlust kann steuerlich nicht geltend gemacht werden.

Dieser Verwaltungsauffassung widerspricht nun das Finanzgericht Rheinlandpfalz (FG). Denn durch eine im Jahr 1999 eingefügte Gesetzesänderung zählen Optionsscheine zu den Termingeschäften. Somit ist nicht die Veräußerung Auslöser der Besteuerung, sondern die "Beendigung des Rechts€œ. Darunter kann auch der Verfall einer Option zu verstehen sein, so dass der dafür gezahlte Kaufpreis einen Aufwand für den verfallenen Optionsschein darstellt und zu einem steuerlich zu berücksichtigenden Verlust führen kann. Im Urteilsfall war diese Sichtweise allerdings irrelevant, da es sich noch um Anschaffungsvorgänge aus 1998 handelte.

Die Finanzverwaltung geht allerdings weiterhin von nichtsteuerbaren Verlusten aus. Anleger müssen daher die Auffassung des FG auf dem Einspruchswege durchsetzen. Sicherer ist aber auch weiterhin die nahezu wertlosen Optionsscheine binnen Jahresfrist mit Verlust über die Börse zu verkaufen. Dabei sollte der Verkaufserlös aber mindestens die Transaktionskosten überschreiten, um einen Gestaltungsmissbrauch auszuschließen.

FG Rheinlandpfalz, Urteil vom 19.5.2005, Az. 4 K 1678/02, unter www.iww.de, Abrufnr. 052622

Zum Zeitpunkt des Zuflusses von Arbeitslohn bei der Ausübung von Optionsrechten

Gewährt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Aktienoptionen, hängt der Zuflusszeitpunkt des Arbeitslohns von der Einordnung als börsennotiertes oder nicht handelbares Optionsrecht ab. Keine Rolle spielt, ob die Rechte übertragbar sind oder einer Sperrfrist unterliegen. Bei börsennotierten Optionen liegt der Zuflusszeitpunkt als Arbeitslohn bereits beim Erwerb des Rechts vor, ansonsten erst, wenn die Aktien aus dem Recht überlassen werden. Diese Grundsätze wendet der Bundesfinanzhof in zwei Urteilen auch bei Wandelanleihen und Wandeldarlehen an.

Im ersten Fall ging es um eine Wandelanleihe, die nicht übertragen und frühestens nach 18 Monaten in Aktien getauscht werden durfte. Ein Vorstand wandelte nach Ablauf der Frist und verkaufte die erhaltenen Aktien sofort über die Börse. Bei einem solchen nicht handelbaren Optionsrecht fließt den Begünstigten der Arbeitslohn im Zeitpunkt der Verschaffung des Eigentums an den Aktien zu. Maßgebend ist der Börsenkurs des Tages, an dem der Arbeitnehmer über die Aktien verfügen kann. Steuerpflichtig ist die Differenz zwischen Aktienkurs (am Tag, an dem die Verfügungsmacht über die Aktien erlangt wird) und den Erwerbsaufwendungen.

In der zweiten Entscheidung ging es um von Arbeitnehmern an den Arbeitgeber gewährte Darlehen, die mit einem Wandlungsrecht zum Bezug von Aktien ausgestattet waren. Auch bei nicht handelbaren Wandeldarlehen liegt der Zufluss von Arbeitslohn erst dann vor, wenn dem Arbeitnehmer das Eigentum an den Aktien verschafft wird. Steuerpflichtig ist hier die Differenz zwischen Aktienkurs (am Tag, an dem die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Aktien erlangt wird) und Erwerbsaufwendungen.

Maßgebend für den Zufluss ist das Kriterium "Börsennotierung€œ, unabhängig von der Art der gewährten Option. Der spätere Steuerzeitpunkt hat aber den Nachteil, dass Kursgewinne nach der Zusage noch als Arbeitslohn steuerlich erfasst werden und nicht als Spekulationsgeschäft nach einem Jahr steuerfrei bleiben.

BFH, Urteil vom 23.6.2005, Az. VI R 124/99, DB 2005, 1718
BFH, Urteil vom 23.6.2005, Az. VI R 10/03, BB 2005, 1829

Gelegenheitsgeschenke unabhängig vom Vermögen

Eine Geldzuwendung von 40.000 EUR für die Hausrenovierung und die Zuwendung eines Pkws im Wert von 38.000 EUR stellen laut Urteil des Hessischen Finanzgerichts keine üblichen Gelegenheitsgeschenke dar. Das heißt, sie unterliegen grundsätzlich den schenkungsteuerrechtlichen Bestimmungen.

Im Urteilsfall lag der Wert der beiden Zuwendungen in Relation zum Vermögen des Schenkers bei 0,2 Prozent. Die Üblichkeit von Geschenken bemisst sich allerdings generell nach den Lebensgewohnheiten der Bevölkerung und nicht nach dem Vermögen des Schenkers. Auch die Art der verwandtschaftlichen Beziehung zwischen Schenker und Beschenktem spielt insoweit keine Rolle. Als übliche Gelegenheitsgeschenke gelten danach Aufwendungen, die sowohl vom Anlass als auch nach Art und Wert in überwiegenden Kreisen der Bevölkerung verbreitet sind.

Da eine Geldzuwendung von 40.000 EUR bereits den Anschaffungskosten für ein kleines Apartment entsprechen kann, kann es nicht mehr als übliches Weihnachtspräsent angesehen werden. Entsprechendes gilt auch für den Pkw. Zwar ist es nach den heutigen Verhältnissen nicht unüblich, bei Anlässen wie z.B. einem bestandenen Examen auch ein Fahrzeug zu verschenken. Ein solch besonderer Anlass ist aber das Weihnachtsfest gerade nicht.

Großzügige Zuwendungen werden oft erst beim späteren Erbfall bekannt und dann vom Finanzamt als Vorschenkungen angesetzt, was bei einigen Betroffenen zu einem bösen Erwachen führen kann.

Hessisches FG, Urteil vom 24.2.2005, Az. 1 K 3480/03, rkr., EFG 2005, 1146

Nutzungsdauer neuer SoftwareSysteme

Für betriebswirtschaftliche Softwaresysteme kann jetzt grundsätzlich von einer nur 5-jährigen Nutzungsdauer ausgegangen werden. Damit dürfte die Auffassung der Finanzverwaltung Bremen aus dem Jahr 2004, die noch eine 10-jährige Frist annahm, überholt sein.

OFD Chemnitz, Verfügung vom 28.7.2005, Az. S2172 - 14/8 - St 21, DStR, 2005, 1409

Aufwendungen für Auslandsreisen können eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellen

Ist eine Auslandsreise durch private Interessen des Gesellschaftergeschäftsführers mitveranlasst, stellen die Aufwendungen der GmbH hierfür eine verdeckte Gewinnausschüttung dar. Ob eine Reise privat veranlasst oder mitveranlasst ist, muss nach denjenigen Kriterien beurteilt werden, die zum Betriebsausgabenabzug von Einzelunternehmern und Personengesellschaften entwickelt worden sind. Dazu folgende Einzelheiten:

Ein an einer GmbH zu 80 Prozent beteiligter Geschäftsführer nahm an Fernreisen teil, zu denen er von einem Geschäftspartner eingeladen worden war. Zum Reiseprogramm gehörten neben dienstlichen Vorträgen und Besuchen auch allgemein touristische Elemente. Von den Kosten für die Reisen wurde der GmbH nur ein Teil von der einladenden Gesellschaft in Rechnung gestellt. Die GmbH zahlte die Beträge, ohne sie ihrerseits dem Geschäftsführer weiter zu belasten. Das Finanzamt behandelte die kompletten Aufwendungen, also auch die von der einladenden Gesellschaft getragenen Aufwendungen, als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA).

Dieser Einordnung schloss sich der Bundesfinanzhof nicht an. Nur die von der "eigenen€œ GmbH übernommenen Beträge stellen eine vGA dar, da in Höhe dieser Reiseaufwendungen auch die privaten Interessen des Gesellschaftergeschäftsführers berührt sind. Finanziert eine GmbH Reisen ihres Gesellschaftergeschäftsführers, ist die für die vGA ausreichende private Mitveranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis regelmäßig gegeben, wenn bei vergleichbaren Aufwendungen sonstiger Unternehmer das einkommensteuerrechtliche Aufteilungs- und Abzugsverbot greifen würde. Eine entsprechende Anwendbarkeit ist im Interesse einer rechtsformneutralen Besteuerung sachgerecht.

D.h. Aufwendungen für eine Studienreise sind gleichermaßen bei GmbH und Einzelfirma nicht als Betriebsausgaben abziehbar, wenn auch ein erhebliches touristisches Interesse befriedigt wird.

BFH, Urteil vom 6.4.2005, Az. I R 86/04, DB 2005, 1548

Examensabschluss stellt nicht immer das Ende der Berufsausbildung dar

Während bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs eines Kindes grundsätzlich immer Kindergeld an die Eltern gezahlt wird, hängt die Zahlung für den Zeitraum danach von weiteren Voraussetzungen ab. So wird ein volljähriges Kind auch darüber hinaus noch berücksichtigt, wenn es sich in der Berufsausbildung befindet.

Die Berufsausbildung gilt als abgeschlossen, wenn das Kind einen Ausbildungsstand erreicht hat, der ihm die Berufsausübung ermöglicht. Dies ist bei akademischen Berufen grundsätzlich der Zeitpunkt der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. Nach einem Urteil des Finanzgerichts Rheinlandpfalz stellt dies aber nicht zwingend den Abschluss der Berufsausbildung dar.

Im Urteilsfall hatte eine Tochter die Diplomprüfung im Fach Psychologie mit "sehr gut€œ bestanden, aber keine Arbeit gefunden. Daher besuchte sie weiterhin Lehrveranstaltungen, was sie laut Bescheinigung der Uni zusätzlich für die angestrebte Tätigkeit qualifiziert. Unter Arbeitsmarktgesichtspunkten ist eine solche Vorgehensweise sinnvoll. Sie dokumentiert eine zielgerichtete Ausbildung, die frühzeitig die Mindestvoraussetzungen für eine Anstellung im erstrebten Beruf schafft. Es kann Eltern nicht negativ angerechnet werden, wenn Mindestvoraussetzungen für die vom Kind gewählte Berufsausbildung noch durch weitere Qualifikationsmaßnahmen ergänzt werden. Insbesondere dann nicht, wenn diese erfahrungsgemäß für eine Anstellung notwendig sind. Die Berufsausbildung ist in solchen Fällen daher nicht mit der Prüfung beendet.

Dem Finanzamt gegenüber kann eine fehlende Anstellung als Begründung herangezogen werden. Die im Anschluss ergriffene Fortbildungsmaßnahme kann dann dazu dienen, sich weiter für den Beruf zu qualifizieren.

FG Rheinlandpfalz, Urteil vom 28.7.2005, Az. 6 K 2422/04, unter www.iww.de, Abrufnr. 052621

Fahrtkosten für Kinderbesuche könnten steuerlich relevant sein

Nach Auffassung des Finanzgerichts Köln (FG) sind Fahrtkosten von dauernd getrennt lebenden Elternteilen anlässlich der Besuchsfahrten zur Aufrechterhaltung der Elternkindbeziehung zunächst grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.

Aufwendungen für die Kontaktpflege mit dem nicht im eigenen Haushalt wohnenden Kind können bislang lediglich dann eine außergewöhnliche Belastung darstellen, wenn der Steuerpflichtige vom Bezug des Kindergelds ausgeschlossen ist. Das kann beispielsweise der Fall sein, weil er außerstande ist, Unterhalt in Höhe von 135 Prozent des Regelbetrags nach der Regelbetragverordnung zu leisten. Ansonsten sind die Aufwendungen zur Kontaktpflege durch das Kindergeld oder den Kinderfreibetrag abgedeckt.

Das FG hat im vorliegenden Fall die Revision jedoch in Hinblick auf die Feststellungen in einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zugelassen. Dieser hat in dem Urteil erwogen, dass notwendige Aufwendungen getrennt lebender Eltern für Fahrtkosten in gewissem Umfang zwangsläufig erwachsen und dann außergewöhnliche Belastungen darstellen können. Laut BFH könnte es sich dabei um zwangsläufig entstandene Aufwendungen für das Abholen und Zurückbringen des Nachwuchses und möglicherweise weitere Sonderfahrten handeln. Die Frage war allerdings in diesem Verfahren nicht zu entscheiden, weil dort die Grenze der zumutbaren Eigenbelastung nicht überschritten wurde.

Getrennt lebende Eltern mit hohen Fahrtkosten sollten im Einspruchsverfahren die Ansicht des BFH argumentativ gegenüber dem Finanzamt verwenden und auf das Urteil des FG hinweisen.

FG Köln, Urteil vom 23.6.2005, Az. 10 K 1163/02, unter www.iww.de, Abrufnr. 052618; BFH, Urteil vom 26.6.2004, Az. III R 141/95, BFH/NV 2004, 1635

Zur Entfernungspauschale bei Arbeitnehmern mit auswärtiger Tätigkeit

In vier Urteilen hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) im Mai diesen Jahres mit dem Ansatz der Entfernungspauschale beschäftigt.

In Betracht kommt dieses "Kilometergeld€œ nur bei nachhaltig, fortdauernd und immer wieder aufgesuchten regelmäßigen Arbeitsstätten. Bei ständig wechselnden Einsatzstellen kann die Entfernungspauschale nicht angesetzt werden. Die Aufwendungen für solche Fahrten sind in der nachgewiesenen oder glaubhaft gemachten Höhe wie Dienstreisen abziehbar. Bei einer unentgeltlichen Beförderung durch den Arbeitgeber scheidet mangels Aufwands des Arbeitnehmers ein Werbungskostenabzug gänzlich aus.

Für Arbeitnehmerfahrten zwischen Wohnung und Firmensitz kann jedoch die Entfernungspauschale angesetzt werden, sofern der Betrieb der Sammelpunkt für die Weiterbeförderung zu den wechselnden Einsatzstellen ist.

Übernachtet der Arbeitnehmer vorübergehend am Ort der auswärtigen Tätigkeit, kommt die Entfernungspauschale weder für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsort noch für den Weg zwischen auswärtiger Unterkunft und Tätigkeitsstätte zur Anwendung. Die Aufwendungen für diese Fahrten sind in solchen Übernachtungsfällen mit den tatsächlichen Kosten absetzbar. Die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung liegen nicht vor. Damit ändert der BFH seine bisherige Rechtsprechung zum Wahlrecht zwischen den Rechtsfolgen der doppelten Haushaltsführung und denen der Einsatzwechseltätigkeit.

Die geänderte Sichtweise hat die positive Folge, dass neben den tatsächlichen Fahrtkosten auch die Übernachtungskosten sowie für die ersten drei Monate gültig ab Mehraufwendungen für Verpflegung als Werbungskosten geltend gemacht werden können. Einsatzwechseltätigkeit wurde bislang nur nach Reisekostengrundsätzen behandelt, wenn die Entfernung mehr als 30 km betrug.

BFH, Urteile vom 11.5.2005, Az. VI R 70/03 (kostenlose Beförderung), Az. VI R 25/04 (Fahrt zum Betrieb), Az. VI R 34/04 (Übernachtung), Az. VI R 7/02 (Verpflegung), unter www.iww.de, Abrufnrn. 052300, 052302, 052301, 052305

Missbrauchœ bei Grundstücksverkauf über EinmannGmbH?

Werden von Privatpersonen innerhalb von fünf Jahren mehr als drei Immobilienobjekte angeschafft und veräußert, kann ein gewerblicher Grundstückshandel angenommen werden (Dreiobjektgrenze). Das hat zur Folge, dass die Einnahmen daraus gewerblich sind und auch der Gewerbesteuer unterliegen. Für den Fall, dass weniger als drei Objekte angeschafft, modernisiert und veräußert werden, erzielt der Steuerpflichtige in der Regel Einnahmen aus privater Vermögensverwaltung, die steuerfrei sein können. Steuerfreiheit liegt in diesen Fällen immer dann vor, wenn bei dem Verkauf die Spekulationsfrist überschritten wird. Diese beträgt für Grundstücke 10 Jahre.

Wird beim Verkauf von Eigentumswohnungen allerdings eine GmbH zwischengeschaltet, liegt nach einem Urteil des Finanzgerichts Münster nicht zwingend ein Gestaltungsmissbrauch vor. Das bedeutet, dass die Grundstücksgeschäfte der GmbH dem Alleingesellschaftergeschäftsführer nicht als Zählobjekte im Zusammenhang mit der Dreiobjektgrenze zuzurechnen sind.

Der unmittelbare Durchgriff durch die GmbH scheitert daran, dass diese nicht nur zivil-, sondern auch steuerrechtlich ein selbstständiges Rechtssubjekt ist. Ein Gestaltungsmissbrauch liegt nicht vor, sofern es auch wirtschaftliche Gründe für einen Verkauf der Eigentumswohnungen über die gegründete GmbH gibt. Das Haftungsrisiko des Gesellschafters kann dabei z.B. ein solcher Grund sein. Denn vergleichbare Bauträger wickeln solche Geschäfte üblicherweise nicht als Einzelunternehmer, sondern aus haftungsrechtlichen Gründen über eine hierzu gegründete GmbH ab. Allein die Tatsache, dass ein Alleingesellschafter die GmbH beherrscht und die Verkäufe auch selbst hätte durchführen können, reicht für die Annahme eines Gestaltungsmissbrauchs nicht aus.

Diese Sichtweise eröffnet neue Möglichkeiten, um unter Verwendung von wirtschaftlich üblichen Gepflogenheiten einen gewerblichen Grundstückshandel zu vermeiden. Ob der Bundesfinanzhof allerdings in der nächsten Instanz an diesem Ergebnis festhält, ist nicht sicher.

FG Münster, Urteil vom 16.3.2005, Az. 10 K 1121/05 E; EFG 05, 953, Revision beim BFH, Az. X R 14/05


Keine Kürzung des Vorwegabzugs von Vorsorgeaufwendungen bei mehreren GesellschafterGeschäftsführern

Zu gleichen Teilen an einer GmbH beteiligte Gesellschaftergeschäftsführer, die von der GmbH eine identische Altersversorgung beziehen, steht im Streitjahr 1995 jeweils der Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen ungekürzt zu.

Nach altem Recht können Vorsorgeaufwendungen, zu denen unter anderem Aufwendungen zur gesetzlichen Rentenversicherung und Zahlungen in bestimmte Lebensversicherungspolicen zählen, von Steuerpflichtigen als Sonderausgaben in ihrer Einkommensteuererklärung grundsätzlich Steuer mindernd angesetzt werden. Die Abzugsfähigkeit dieser Aufwendungen ist allerdings per Gesetz auf einen Höchstbetrag beschränkt. Im Rahmen der Höchstbetragsberechnung ist zu Gunsten eines bestimmten Personenkreises von Steuerpflichtigen ein "Vorwegabzug€œ zu berücksichtigen.

Dieser Vorwegabzug ist allerdings je nach Fallkonstellation zu kürzen. Durch die Kürzung können sich auch die steuerlichen Auswirkungen für den betroffenen Steuerpflichtigen reduzieren. Hauptbetroffener Personenkreis dieser Regelung ist der von der Sozialversicherung befreite Gesellschaftergeschäftsführer einer GmbH. Für den "normalen€œ Arbeitnehmer kommt der steuerliche Effekt dieses Vorwegabzugs regelmäßig nicht zum Tragen.

Der Vorwegabzug soll unter anderem Steuerpflichtige begünstigen, die nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen, sondern eine vertragliche Versorgungsanwartschaft zur Altersversorgung erwerben. Dabei darf es nach Ansicht der Bundesrichter keinen Unterschied machen, ob zwei Steuerpflichtige Alleingesellschafter zweier GmbHs sind oder ob sie zu gleichen Teilen an einer GmbH beteiligt sind.

Entscheidend ist, ob der Einzelne seine Anwartschaft auf Altersversorgung nur durch einen entsprechenden Verzicht auf gesellschaftsrechtliche Ansprüche erwirbt. Ein ungekürzter Vorwegabzug ist immer dann möglich, wenn der Aufwand der GmbH für die Altersversorgung des jeweiligen Gesellschaftergeschäftsführers seiner quotalen Beteiligung an der GmbH entspricht.

Beachte: Das Urteil erging für die bis 2004 gültige Rechtslage, ist grundsätzlich aber auch auf die neue übertragbar. Denn der Sonderausgabenabzug für begünstigte Vorsorgeaufwendungen ist auch nach neuem Recht zu kürzen, wenn ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung ein Anspruch auf Altersversorgung erworben wird.

BFH, Urteil vom 23.2.2005, Az. XI R 29/03, DStR 2005, 177 = DB 2005, 1493, unter www. iww.de, Abrufnr. 051952

Neues zur elektronischen Abgabe von (Vor)Anmeldungen

Für Voranmeldungszeiträume ab Juni 2005 ist die Übermittlung von Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen auf elektronischem Weg Pflicht, da das Bundesministerium der Finanzen die eingeräumte Übergangsfrist nicht verlängert hat. Somit kann die Abgabe per Post oder Fax nur noch in begründeten Härtefällen erfolgen.

Geben Unternehmer oder Arbeitgeber jedoch ihre Vordrucke weiterhin inPapierform ab, zieht dies nicht zwingend negative Konsequenzen nach sich.

Die aktuelle Vorgehensweise in der Finanzamtspraxis soll wie folgt ablaufen:

  • Werden die (Vor-)Anmeldungen ohne vorherige Anerkennung als Härtefall weiterhin in Papierform abgegeben, wird dies regelmäßig als entsprechender Härtefallantrag angesehen. Diesem Antrag braucht das Finanzamt nicht förmlich zuzustimmen. Diese Steuerpflichtigen müssen weder mit einer separaten Antragsbearbeitung noch mit weiteren Zwangsmaßnahmen rechnen.
  • Wurde ein Härtefallantrag abgelehnt, kann das Finanzamt Zwangsmaßnahmen, wie die Festsetzung von Verspätungszuschlägen und Zwangsgeld einleiten, wenn die Abgabe der (Vor-)Anmeldungen weiterhin in Papierform erfolgt.
  • Härtefallanträgen gibt das Finanzamt insbesondere dann statt, wenn der Steuerpflichtige nicht über die technischen Voraussetzungen für die Online-Übermittlung verfügt. Die Prüfung, ob der Steuerpflichtige finanziell in der Lage ist, bisher nicht vorhandene ITtechnik anzuschaffen, entfällt.
  • Härtefallanerkennungen werden grundsätzlich mit einem Widerrufsvorbehalt versehen und im Einzelfall auch über den 31.12.2005 hinaus befristet.

    OFD Chemnitz, Verfügung vom 4.7.2005, Az. O 2000 - 56/13 - St 11, DB 2005, 1546

  • Unterhaltszahlungen an ExEhepartner im Ausland müssen nicht abziehbar sein

    Es verstößt nicht gegen EUrecht, wenn ein in Deutschland Steuerpflichtiger Unterhaltszahlungen an seinen im Ausland lebenden geschiedenen Ehepartner nicht als Sonderausgaben abziehen kann. Und zwar selbst dann nicht, obwohl er dazu berechtigt ist, wenn sein Ehepartner in Deutschland ansässig ist. Das Ergebnis verstößt weder gegen das Diskriminierungsverbot noch gegen das Freizügigkeitsgebot.

    Generell setzt der Abzug von Unterhaltszahlungen als Sonderausgaben voraus, dass diese beim Empfänger steuerlich erfasst werden. Das heißt, Unterhaltsleistungen von in Deutschland Steuerpflichtigen sind dann Steuer mindernd zu berücksichtigen, wenn der ausländische Empfänger diese auch jenseits der Grenze versteuert.

    Hat der geschiedene Ehepartner seinen Wohnsitz in einem EU- oder EWRstaat, muss die Besteuerung der Unterhaltszahlungen durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen werden.

    Im Urteilsfall lebte die Exehefrau in Österreich, wo die Unterhaltsleistungen nicht besteuert werden. Folglich versagte das Finanzamt dem zahlenden Exehemann den Sonderausgabenabzug. Hätte die geschiedene Ehefrau ihren Wohnsitz hingegen in Deutschland gehabt, wäre der Unterhalt dort besteuert worden, soweit ein Sonderausgabenabzug mit Zustimmung des Expartners beantragt worden wäre.

    Das EUrecht garantiert einem EUbürger nicht, dass die Verlagerung seiner Tätigkeiten in einen anderen Mitgliedstaat als dem bisherigen Wohnsitzland hinsichtlich der Besteuerung neutral ist. Auf Grund der Unterschiede im Steuerrecht der Mitgliedstaaten kann eine solche Verlagerung für den Bürger Vor- oder Nachteile bei der Besteuerung mit sich bringen. EuGH, Urteil vom 12.7.2005, Az. Rs C 403/03, unter www. iww.de, Abrufnr. 052118

    Fälligkeit von Sozialversicherungs-beiträgen ab 2006 vorgezogen

    Derzeit gibt es zwei Fälligkeitstermine, an denen Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge für die Arbeitnehmer monatlich abführen müssen. Für bis zum 15. eines Monats gezahlte Löhne und Gehälter müssen die Beiträge zum 25. desselben Monats abgeführt werden. Werden die Gehälter später ausgezahlt, sind die Beiträge erst zum 15. des Folgemonats fällig, wovon viele Unternehmer Gebrauch machen. Dies wird sich jedoch ab dem 1.1.2006 ändern.

    Um den Rentenbeitrag bei 19,5 Prozent stabil halten zu können, wird die Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags auf den drittletzten Bankarbeitstag des Monats vorverlegt. Zum 16.1.2006 folgt damit letztmalig die Beitragszahlung für die Löhne und Gehälter des Dezember 2005. Beginnend mit dem 27.1.2006 folgen dann jeweils am drittletzten Bankarbeitstag des Monats zwölf Beitragszahlungen im Jahr.

    Damit sind im Ergebnis die Sozialversicherungsbeiträge in der Regel ab Januar 2006 rund zwei Wochen eher fällig als bisher. Zur Erleichterung des Übergangs dürfen die nach der neuen Regelung Ende Januar 2006 fälligen Beiträge auf die nächsten sechs Monate verteilt werden. Diese Übergangsregelung erstreckt sich aber ausschließlich auf den Januar 2006.

    Gesetzentwurf zur Änderung des Vierten und Sechsten Buchs SGB und anderer Gesetze (Beitragsentlastungsgesetz) vom 31.5.2005, BTdrs. 15/5574 und Gesetzesbeschluss Deutscher Bundestag vom 17.6.2005, BRdrs. 443/05, Abrufnrn. 052120 und 052119

    Hinzuschätzungen durch die Finanzbehörden unzulässig?

    Auch im Steuerfestsetzungsverfahren ist der strafrechtliche Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten€œ nach Ansicht der Finanzrichter in Düsseldorf zu berücksichtigen. Das bedeutet weiter: Hinzuschätzungen von hinterzogenen Steuern dürfen sich auch im Fall der Verletzung von Mitwirkungspflichten durch den Steuerpflichtigen nicht auf reine Wahrscheinlichkeitserwägungen stützen. Sind die Ausführungen der Steuerpflichtigen nicht vollkommen unwahrscheinlich, entbehren Hinzuschätzungen einer rechtlichen Grundlage.

    In dem Urteilsfall ging es um ein in den Blickpunkt der Steuerfahndung geratenes Anlegerehepaar. Dieses erklärte, dass es im Zusammenhang mit der Einführung der Zinsabschlagsteuer in 1992 Wertpapiere im Ausland angelegt und es bisher unterlassen hätte, die daraus resultierenden Zinserträge zu versteuern. In den Jahren zuvor wären die Einkünfte aus Kapitalvermögen aber ordnungsgemäß erklärt. Die Steuerfahndung glaubte dem Paar nicht und schätzte für die Jahre 1987 bis 1992 weitere Kapitaleinkünfte hinzu. Eine vollständige Aufklärung des Sachverhalts war nicht möglich, weil das Ehepaar trotz Aufforderung seinen Mitwirkungspflichten nicht ausreichend nachkam.

    Da die Finanzverwaltung in zahlreichen Fällen Steuerhinterziehungen lediglich vermutet und nicht einwandfrei nachweisen kann, hat sie sich mit der Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf nicht zufrieden gegeben und Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt. Der BFH muss damit abschließend drei Fragen klären: Erstens, ob Finanzämter dazu berechtigt sind, bei verschwiegenen Auslandsgeldern Kapitaleinnahmen hinzuzuschätzen. Zweitens, inwieweit das Finanzamt bei der Annahme einer mutmaßlichen Steuerhinterziehung den strafrechtlichen Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten€œ zu prüfen hat. Und drittens, ob sich das Beiweismaß für eine festzustellende Steuerhinterziehung tatsächlich reduziert, wenn die Aufklärung des Sachverhalts daran scheitert, dass der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten nicht nachkommt. In vergleichbaren Fällen sollten die Einspruchsmöglichkeiten überprüft werden.

    FG Düsseldorf, Urteil vom 4.11.2004, Az. 11 K 2702/02, DStRE 2005, 700, Revision beim BFH, Az. I R 62/05

    Selbstständigkeit nur bei unmittelbarer Vermögensverwaltung

    Eine im Sinne des Einkommensteuerrechts selbstständige und eigenverantwortliche (freiberufliche) Tätigkeit übt nur derjenige aus, der unmittelbar zur Verwaltung fremden Vermögens berechtigt und verpflichtet ist. Ein Subunternehmer erfüllt diese Voraussetzungen generell nicht und erzielt gewerbliche Einkünfte, die auch der Gewerbesteuer unterliegen.

    Im Streitfall hat ein Steuerberater einen Bankkaufmann als freien Mitarbeiter beschäftigt und diesem die Vorbereitung von Unternehmensveräußerungen zur selbstständigen Erledigung übertragen. Der Bankkaufmann war der Auffassung, er habe durch diese Tätigkeit als Unternehmensberater freiberufliche Einkünfte erzielt. Das Finanzamt behandelte ihn aber als Gewerbetreibenden.

    Grundsätzlich wird die Vermögensverwaltung als sonstige selbstständige Tätigkeit angesehen. Aber auch wenn der Subunternehmer, in diesem Fall der Bankkaufmann, selbstständig und eigenverantwortlich agiert, fällt dies nicht unter die freiberufliche Tätigkeit im einkommensteuerrechtlichen Sinn. Es fehlt die unmittelbare Berechtigung und Verpflichtung zur eigenständigen Vermögensverwaltung.

    Für diese Sichtweise spricht auch, dass der mit der Vermögensverwaltung unmittelbar beauftragte Steuerberater gewerblich tätig wird, wenn er die vermögensverwaltenden Handlungen nicht in eigener Person ausübt. Schon die Einschaltung von qualifiziertem Personal oder die Beauftragung von Subunternehmern ist schädlich und führt bei diesem automatisch zu einer gewerblichen Einstufung. Daher wäre es widersprüchlich, wenn nun der Bankkaufmann selbstständige Einkünfte erzielen würde, obwohl er seine Leistungen an den ggf. als gewerblich einzustufenden Steuerberater erbringt. Somit ist es sachgerecht, beide als Gewerbetreibende zu behandeln.

    BFH, Urteil vom 28.4.2005, Az. IV R 41/03, DB 2005, 1498

    Gewerblicher Grundstückshandel des Vaters trotz Verkauf durch die Kinder möglich

    berlässt ein Unternehmer anderen aus privaten Gründen eine betriebliche Erwerbschance, ist es der Unternehmer, der tatsächlich über dieses Einkommen verfügt und der sich damit den Erfolg auch selbst zurechnen lassen muss.

    Im Streitfall erwarb ein Unternehmer unbebauten Grundbesitz und veräußerte ihn im Jahr 1990 an seine drei sich in der Ausbildung befindlichen Söhne. Noch am selben Tag veräußerten die Söhne erste Teilflächen und kurze Zeit später die restlichen Flächen weiter. In einem solchen Fall ist dem ursprünglichen Besitzer der Erfolg aus der Veräußerung durch die Söhne zuzurechnen. Und dieser selbst verwirklicht damit ggf. den steuerbaren Tatbestand des gewerblichen Grundstückshandels.

    Grundsätzlich ergibt sich der Tatbestand eines gewerblichen Grundstückshandels durch die Zahl der Objekte und dem zeitlichen Abstand der einzelnen Verkäufe. Eine gewerbliche Nachhaltigkeit kann aber auch bereits bei der Veräußerung von weniger als drei Grundstücken vorliegen, wenn auf Grund anderer Umstände eine Verkaufsabsicht feststeht. Hierbei gibt es keine Mindestgrenze. Die Gewerblichkeit wird darüber hinaus auch durch eine Tätigkeit bestimmt, die zur Werterhöhung des zum Verkauf bestimmten Grundstücks führt.

    Werden die werterhöhenden Erschließungsmaßnahmen durch Einschaltung von Angehörigen erreicht, kann dies dennoch dem ursprünglichen Besitzer zugerechnet werden. Im Urteilsfall hat der Vater trotz Einschaltung der Söhne kurz vor der Veräußerung sowohl das Anschaffungs- als auch das Veräußerungsgeschehen beherrscht. Er hatte seinen Söhnen unterschriftsreife Geschäftschancen überlassen, die diese ohne eigenes unternehmerisches Bewirken genutzt haben. Damit ist der Gewinn tatsächlich vom Vater erwirtschaftet worden.

    BFH, Urteil vom 15.3.2005, Az. X R 39/03, DStR 2005, 1127

    Muss das Verbot der privaten PkwNutzung überwacht werden?

    Unterliegt die Privatnutzung eines Firmenwagens auch dann der Einprozentregel, wenn der Arbeitgeber Privatfahrten zwar verbietet, aber die Einhaltung des Verbots nicht überwacht? Nach Ansicht des Niedersächsischen Finanzgerichts ist in solchen Fällen zwar nicht automatisch von einer Privatnutzung auszugehen. Das Nutzungsverbot muss allerdings durch Überwachungsmaßnahmen des Arbeitgebers begleitet werden. Ist das nicht der Fall, steht der Zurechnung eines geldwerten Nutzungsvorteils als Arbeitslohn nichts entgegen.

    Im Urteilsfall war es einem Angestellten mündlich untersagt, den Firmenwagen auch privat zu nutzen. Dieses Verbot ergab sich auch aus der aushängenden Betriebsordnung. Ein Fahrtenbuch führte der Angestellte nicht. Er verfügte neben dem Firmenfahrzeug über einen weiteren, ihm gehörenden Pkw. Daher war der Angestellte der Meinung, ein Nutzungsvorteil für den Firmenwagen sei nicht zu seinen Lasten anzusetzen.

    Die Lebenserfahrung spricht zunächst grundsätzlich dafür, dass vom Arbeitgeber überlassene Fahrzeuge von den Arbeitnehmern auch privat genutzt werden. Das ist nur widerlegt, wenn die Privatnutzung durch ein Fahrtenbuch oder sonstige Umstände ausgeschlossen ist. Der Arbeitgeber muss also über ein ausgesprochenes Nutzungsverbot hinaus durch organisatorische Maßnahmen sicherstellen, dass der Arbeitnehmer den Pkw nicht für private Fahrten nutzt. Denn ohne effektive Kontrollen besteht die theoretische und praktische Möglichkeit der privaten Nutzung.

    Die Überwachung kann z.B. gelingen, indem der Arbeitgeber den Benzinverbrauch oder den Kilometerstand kontrolliert. Bei Ansatz der Einprozentregelung widerspricht eine fehlende Kontrolle dem Sinn und Zweck der Pauschalierung.

    Da gegen das Urteil Revision eingelegt worden ist, wird sich der Bundesfinanzhof zu dieser Problematik äußern müssen. Arbeitgeber sollten deshalb die strickte Haltung der Verwaltung weiter berücksichtigen, Arbeitnehmer hingegen ihre Steuerbescheide offen halten.

    FG Niedersachsen, Urteil vom 2.2.2005, Az. 2 K 193/03, Revision beim BFH, Az. VI R 19/05

    Mindestens einmonatiger Versöhnungsversuch kann günstigen Steuertarif retten

    Bei kurz vor der Scheidung stehenden Ehepaaren gilt es als "Geheimtipp€œ, während der Zeit des Getrenntlebens gegenüber dem Finanzamt durch die Angabe eines Versöhnungsversuchs erneut die Zusammenveranlagung zu beantragen. Diese Maßnahme ermöglicht Nochehepaaren für ein weiteres Jahr die Inanspruchnahme des Steuer günstigen Splittingtarifs.

    Da die Finanzbeamten den bloßen Behauptungen von getrennt lebenden Steuerpflichtigen nicht immer folgten, musste eine endgültige Entscheidung bereits in der Vergangenheit häufiger unter zu Hilfenahme der Finanzgerichte getroffen werden. Bislang sprach man bei einer notwendigen drei- bis siebenwöchigen Dauer des Zusammenlebens von einem im Steuerrecht ausreichenden Versöhnungsversuch. Gelegentliche gemeinsame Übernachtungen, mehrtägige Besuche oder gemeinsame Urlaubszeiten unterbrechen das Getrenntleben im Sinne des Steuerrechts jedoch nicht.

    Nach einer aktuellen Entscheidung des Finanzgerichts Nürnberg soll ein Versöhnungsversuch von Nochehepaaren dann anerkannt werden, wenn sie über einen Monat lang zur ehelichen Lebensgemeinschaft zurückkehren und weitere objektive Gegebenheiten und Umstände vorliegen.

    Im Urteilsfall hatte der Versöhnungsversuch eine Woche gedauert, so dass kein Raum für eine erneute Zusammenveranlagung gegeben war. Bei so kurzer Dauer scheitert die Annahme einer Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft bereits daran, dass nach außen noch nicht erkennbar ist, ob es sich hierbei lediglich um einen vorübergehenden Besuch handelt. Darüber hinaus dient der Zeitfaktor von mindestens einem Monat auch zur Vermeidung von Missbräuchen, besonders wenn Ehegatten trotz Trennung noch persönlichen Kontakt pflegen und nicht zerstritten sind.

    FG Nürnberg, Urteil vom 7.3.2005, Az. VI 160/04, unter www. iww.de, Abrufnr. 052122

    Abzugsmöglichkeiten von Fahrtkosten für Berufspendler verbessert

    Fahren Arbeitnehmer mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit, können sie nach den einkommensteuerrechtlichen Regelungen den Fahrpreis ansetzen, wenn er die Entfernungspauschale übersteigt. Werden im Laufe eines Jahres sowohl der Pkw als auch Bus oder Bahn benutzt, liegt der Ticketpreis oft nur bei taggenauer Berechnung jeweils über der entsprechenden Entfernungspauschale.

    Die Finanzämter bevorzugten bislang allerdings die einfachere jahresübergreifende Sichtweise und verglichen die gesamte Entfernungspauschale mit der Summe der tatsächlich gezahlten Fahrpreise für die öffentlichen Verkehrsmittel. Das führte im Ergebnis dazu, dass es regelmäßig beim Ansatz der Entfernungspauschale blieb, sofern der Berufspendler im Jahr nicht ganz überwiegend Bus und Bahn benutzt hatte.

    So auch im Streitfall geschehen. Der Steuerpflichtige war im Laufe des Jahres näher an seinen Arbeitsplatz herangezogen und wollte ab diesem Zeitpunkt die höheren Kosten für die Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel absetzen. Das billigte das Finanzamt jedoch nicht.

    Der Bundesfinanzhof wiedersprach dieser Rechtsansicht jetzt zu Gunsten des Arbeitnehmers. Die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel sind auch von der Finanzverwaltung pro Tag mit der Entfernungspauschale zu vergleichen. Der jeweils höhere Betrag kann dann bei den Werbungskosten des Steuerpflichtigen in Ansatz gebracht werden.

    Die Ermittlung auf den einzelnen Tag bezogen ergibt sich aus dem Gesetzeswortlaut, wonach die Entfernungspauschale für jeden Arbeitstag berechnet wird. Es kann sich nicht um einen Jahresbetrag handeln, da das Ergebnis aus Entfernung mal Kilometersatz ständigen Änderungen unterworfen sein kann.

    BFH, Urteil vom 11.5.2005, VI R 40/04, unter www. iww.de, Abrufnr. 052122


    Kindergeld: Mindern weitere Einkommensteile die Einkünfte von minderjährigen Kindern?

    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit dem Beschluss vom 11.1.2005 entschieden, dass Sozialversicherungsbeiträge, die ein volljähriges Kind im Rahmen eines Berufsausbildungsverhältnisses leistet, nicht zu dessen Einkünften und Bezügen zählen. Die Einbeziehung in den "kindergeldschädlichen€œ Grenzbetrag von zurzeit 7.680 EUR ist verfassungswidrig. Die Sozialversicherungsbeiträge werden vom Arbeitgeber abgeführt. Weder das Kind noch die Eltern können darüber verfügen.

    Entscheidung des BVerfG

    In der Entscheidung hatte das BVerfG lediglich zu den Sozialversicherungsbeiträgen Stellung genommen. Der Beschluss lässt ausdrücklich offen, ob auch noch andere Einkommensteile des Kindes, wie z.B. direkt vom Arbeitgeber abgeführte vermögenswirksame Leistungen, unberücksichtigt zu lassen sind. Darüber diskutieren derzeit die Finanzministerien.

    Vorgehensweise der Verwaltung

    Bis zu der endgültigen Klärung der Frage geht die Finanzverwaltung wie folgt vor:

    • Bei den laufenden Veranlagungen für das Jahr 2004 sind die Sozialversicherungsbeiträge Steuer mindernd zu berücksichtigen.

    • Darüber hinausgehende Anträge auf Minderung der Einkünfte und Bezüge des Kindes werden nicht berücksichtigt.

    • Steuerfestsetzungen für 2004 sowie offene Veranlagungen der Vorjahre ergehen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

    • Anträge auf Änderung bestandskräftiger Bescheide werden bis zum angekündigten BMFschreiben zurückgestellt.

    Vorgehensweise der Kindergeldkassen

    Die Kindergeldkassen wenden den Beschluss des BVerfG in allen offenen Fällen an. Darüber hinaus wird eine Korrektur nach der Vorschrift des § 70 Abs. 4 EStG jedoch abgelehnt, weil eine Änderung der Rechtsprechung kein nachträgliches Bekanntwerden ist.

    BVerfG, Beschluss vom 11.1.2005, Az. 2 BvR 167/02, DStR 2005, 911; FinMin NRW, Erlass vom 3.6.2005, Az. S 2282 - 32 - V B 3, DB 2005, 1306; BfF, Schreiben vom 17.6.2005, Az. St I 4 - S 2471 - 210/2005, unter www.iww.de , Abrufnr. 051905

    Rabattbesteuerung auch bei verbilligter Wohnungsüberlassung anwendbar

    Sachbezüge des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer werden unter Abzug eines Rabattfreibetrages und zusätzlich mit einem Abschlag von 4 Prozent bewertet. Dies setzt Waren oder Dienstleistungen voraus, die vom Arbeitgeber nicht nur für den Bedarf seiner Arbeitnehmer vertrieben oder erbracht werden, sondern von denen auch Dritte profitieren. Bei einer Wohnungsüberlassung ist dies möglich, wenn Wohnungen nicht nur an Arbeitnehmer, sondern überwiegend an Dritte vermietet werden.

    In einem Fall vor dem Bundesgerichtshof ging es um eine an einen Schulhausmeister überlassene Hausmeisterwohnung, die vereinzelt auch fremden Dritten im Rahmen eines normalen Mietverhältnisses überlassen wurde.

    Zwar ist auch nach diesem Urteil der Vorteil nur auf Leistungen zu gewähren, mit denen der Arbeitgeber selbst am Markt in Erscheinung tritt. Das Produkt, auf welches der Rabatt gewährt wird, muss aber nicht zum üblichen Geschäftsgegenstand gehören.

    Die Rabattbesteuerung bei verbilligter Wohnungsüberlassung kann danach auch dann angewandt werden, wenn der Arbeitgeber kein Wohnungsunternehmen betreibt, aber in hinreichendem Maße auch Wohnungen an Dritte vermietet.

    Das heißt, das Unternehmen muss Wohnungen zumindest im gleichen Umfang an fremde Dritte vermieten. Hausmeisterräume können hierbei einbezogen werden, wenn sie nicht so speziell ausgestattet sind, dass sie nur als Hausmeisterwohnung genutzt werden können. Ob die Räumlichkeiten tatsächlich an einen Hausmeister vergeben werden, spielt keine Rolle. In Fällen einer Wohnungsüberlassung kann damit nun sicher öfter der Rabattfreibetrag in Anspruch genommen werden.

    BFH, Urteil vom 16.2.2005, Az. VI R 46/03, DStR 2005, 917 = DB 2005, 1198

    Verlust eines ArbeitnehmerDarlehensœ führt nicht immer zu Werbungskosten

    Der vorliegende Fall ist besonders in wirtschaftlich schlechten Zeiten häufiger anzutreffen:

    Ein Arbeitnehmer gewährt seiner Firma ein Darlehen, um seinen Arbeitsplatz zu retten. Für den Fall, dass das Darlehen nicht zurückgezahlt werden kann, kann der Verlust der Darlehensforderung vom Arbeitnehmer grundsätzlich als Werbungskosten geltend gemacht werden. Dieser Grundsatz gilt allerdings nicht, wenn es sich bei dem Arbeitnehmer um den Geschäftsführer einer GmbH handelt, an der dieser beteiligt ist. Unterstützende Maßnahmen bei einer nicht unbedeutenden Beteiligung des Arbeitnehmers sind regelmäßig als durch das Gesellschafts- und nicht durch das Arbeitsverhältnis veranlasst anzusehen. Erst in zweiter Linie geht es in solchen Fällen um den Erhalt des Arbeitsplatzes.

    Ist der Geschäftsführer einer GmbH zu mehr als 10 Prozent an der Gesellschaft beteiligt, ist regelmäßig davon auszugehen, dass eine Kreditgewährung zu Gunsten der GmbH durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. Das gilt sowohl für die Übernahme einer Bürgschaft als auch für eine Darlehensvergabe.

    Doch nicht nur die Beteiligungshöhe ist in einem solchen Fall maßgebend. Wichtig ist auch die Frage, ob ein nicht beteiligter Arbeitnehmer sich bei wirtschaftlicher Abwägung auf das gleiche Risiko einlassen würde, um seinen Arbeitsplatz zu retten. Dieser Fremdvergleich war im Urteilsfall nicht erfüllt, da die Darlehenssumme von rund 75.000 Euro das Jahresgehalt überstieg und fremdfinanziert wurde. Darüber hinaus wurden weder Sicherheiten noch Regelungen über Laufzeit und Tilgung vereinbart. Ein nicht beteiligter Geschäftsführer würde das Risiko des Ausfalls mit einer fremdfinanzierten Summe in dieser Höhe nicht eingehen.

    FG Schleswigholstein, Urteil vom 19.4.2005, Az. 3 K 50163/03, unter www.iww.de, Abrufnr. 051683

    KindergeldBerechtigter kann bestimmt werden

    Ist ein Kind getrennt lebender Eltern sowohl in den Haushalt des Vaters als auch der Mutter aufgenommen, erhält derjenige das Kindergeld, den die Eltern als Berechtigten bestimmt haben. Hierbei bleibt eine vor der Trennung der Eltern getroffene Regelung so lange wirksam, bis sie von einem Elternteil widerrufen wird.

    Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Fall entschieden, indem sich die Kinder seit der Trennung der Eltern tagsüber bei der Mutter und nachts beim Vater aufhalten. Die Familienkasse zahlte das Kindergeld an den Vater aus, weil er den Kindern eine Unterhaltsrente zahlte. Die Familienkasse ließ dabei unberücksichtigt, dass die Eltern vor der Trennung eine Auszahlung an die Mutter vereinbart hatten.

    Laut BFH wird das Kindergeld bei mehreren Berechtigten grundsätzlich demjenigen ausgezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Trifft das auf beide Elternteile zu und verbringt das Kind in etwa gleich viel Zeit in den jeweiligen Wohnungen, bietet das Gesetz keine ausdrückliche Lösung.

    In solchen Fällen ist es allerdings sachgerecht, dass beide Berechtigten untereinander den vorrangig Berechtigten festlegen. Danach war das Kindergeld in diesem Fall an die Mutter auszuzahlen, da sie als Berechtigte bestimmt worden ist.

    BFH, Urteil vom 23.3.2005, Az. III R 91/03, DStR 2005, 962

    Rücklage bei einer ExistenzgründerGbR

    Eine Mitunternehmerschaft gilt als "Existenzgründer€œ, wenn alle Gesellschafter diese Voraussetzung erfüllen. Das ist bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) nicht der Fall, wenn eine Person innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Betriebseröffnung entsprechende Einkünfte erzielt hat; selbst wenn diese geringfügig waren.

    Wurde die Ansparrücklage dennoch gebildet, ist sie zwingend mit einem Gewinnzuschlag aufzulösen.

    FG Sachsen, 25.1.2005, Az. 1 K 1489/04

    Ansässigkeitsbescheinigung gibt Sicherheit

    Unter anderem bei Werklieferungen und sonstigen Leistungen eines ausländischen Unternehmers geht die Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger über. Ist sich der Leistungsempfänger im Zeitpunkt des Umsatzes über die Ansässigkeit des leistenden Unternehmers unsicher, kann er die Steuerschuld nur dann vermeiden, wenn ihm eine Ansässigkeitsbescheinigung vorgelegt wird. Den hierzu vom Bundesministerium der Finanzen veröffentlichten Vordruck USt 1 TS muss der leistende Unternehmer bei seinem inländischen Finanzamt beantragen.

    Betriebe sollten im Zweifel immer auf die Vorlage dieser Bescheinigung bestehen. Das gilt insbesondere, wenn die leistende Firma einen ausländisch klingenden Namen oder mehrere Adressen diesseits und jenseits der Grenze hat. Maßgeblich ist die Ansässigkeit im Zeitpunkt der Leistungserbringung, nicht bei Vertragsabschluss oder Auftragsvergabe.

    Ausnahme: Bei Bauunternehmern als Leistungsempfänger ist diese Bescheinigung nicht maßgebend. Sie sind stets Schuldner der Umsatzsteuer, sofern sie Bauleistungen empfangen. Der Sitz der leistenden Firma spielt dabei keine Rolle.

    BMF, Schreiben vom 12.4.2005, Az. IV A 6 - S 7279 - 84/05, DStR 2005, 744

    Subventionierte Handys in der Bilanz

    Wird ein Handy bei einem langfristigen Vertragsabschluss deutlich verbilligt abgegeben, muss in der Bilanz dennoch der eigentliche "Marktpreis€œ aktiviert werden.

    Die Differenz zum Zahlbetrag ist eine Betriebseinnahme, die teilweise einen Ertrag für eine bestimmte Zeit nach dem Abschlussstichtag darstellt und daher bei bilanzierenden Steuerpflichtigen grundsätzlich passiv abzugrenzen ist.

    Liegt der zu aktivierende Preis allerdings unter den Grenzen für ein geringwertiges Wirtschaftsgut, muss lediglich der gezahlte Barpreis aktiviert werden.

    BMF, Schreiben vom 20.6.2005, Az. IV B 2 - S 2134 - 17/05, DB 2005, 1417

    Auch eine angemessene Umsatztantieme kann zur vGA führen

    Erhält ein Gesellschaftergeschäftsführer eine Umsatztantieme, ist dies nur in bestimmten Ausnahmefällen keine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA). Nach der Rechtsprechung gewährt ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter im Regelfall eine Erfolgsvergütung in Form einer Gewinntantieme. Denn eine Umsatzbeteiligung birgt immer die Gefahr einer Gewinnabsaugung.

    Dennoch muss eine Umsatztantieme nicht immer eine vGA sein, wenn überzeugende unternehmerische Gründe hierfür vorliegen. Das ist z.B. bei der Auf- oder Umbauphase eines Unternehmens sowie einer ausschließlichen Vertriebszuständigkeit der Fall. Hier muss für die Anerkennung zusätzlich eine vertraglich vereinbarte zeitliche und höhenmäßige Begrenzung vorhanden sein.

    In einem Fall vor dem Finanzgericht München erhielt der Gesellschaftergeschäftsführer neben dem Festgehalt eine Tantieme von 0,5 Prozent des Umsatzes. Die GmbH begründete dies mit der Tatsache, dass die Gesamtvergütung relativ niedrig sei und sich die Firma durch einen Lieferantenwechsel in einer Umwandlungsphase befunden habe. Diese Tatsachen stellen aber keinen Ausnahmegrund dar. Ein Wechsel auf der Lieferantenseite ist für ein Unternehmen keine außergewöhnliche Situation. Damit kommt es nicht mehr darauf an, ob die Gesamtvergütung angemessen ist. Selbst wenn sie es wäre, würde dies an der Einordnung der Umsatztantieme als vGA nichts ändern.

    Hinweis: Etwas anderes gilt jedoch weiterhin, wenn einem Gesellschaftergeschäftsführer keine Umsatztantieme, sondern eine weitere Festvergütung bei Erreichen einer Umsatzgrenze zugesagt wird. Dies führt nur zu einer vGA, wenn die Gesamtvergütung insgesamt unangemessen hoch ist.

    FG München, Urteil vom 12.4.2005, Az. 6 K 247/03, unter www.iww.de, Abrufnr. 051854

    Steuerliche Anerkennung eines Arbeitszimmers in der Elternzeit ist vom Job abhängig

    Nutzen Arbeitnehmer während der Elternzeit ihr Arbeitszimmer, dient es in dieser Zeit ausschließlich der beruflichen Nutzung. Dennoch ist für den Abzug der Werbungskosten die Situation bei Wiederaufnahme der Tätigkeit maßgebend. Aufwendungen können nur dann berücksichtigt werden, wenn der Arbeitnehmer die einkommensteuerrechtlichen Voraussetzungen auch während seiner nach der Elternzeit wieder angestrebten Beschäftigung erfüllt.

    In der Elternzeit steht Arbeitnehmern zwar kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, trotzdem ist nicht automatisch davon auszugehen, dass das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der Tätigkeit bildet und damit ein unbegrenzter Werbungskostenabzug zulässig wäre.

    Mit dem zu Grunde liegenden Urteil bestätigt der Bundesfinanzhof, dass Arbeitnehmer während der Elternzeit grundsätzlich ein Arbeitszimmer geltend machen können, die Kriterien jedoch nach den Verhältnissen des künftigen Jobs zu beurteilen sind. Denn für die Bestimmung des Mittelpunkts der beruflichen Tätigkeit bei vorweggenommenen Werbungskosten ist nicht allein auf die zeitliche Nutzung des Arbeitszimmers abzustellen.

    BFH, Beschluss vom 30.11.2004, Az. VI R 102/01, BFH/NV 2005, 549

    Künstliche Befruchtung nach Sterilisation

    Die Empfängnisunfähigkeit einer verheirateten Frau gilt als Krankheit und die künstliche Befruchtung als Heilbehandlung. Kosten für die Behandlung sind als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Dies ist nicht der Fall, wenn die Empfängnisunfähigkeit auf einer früheren freiwilligen Sterilisation beruht.

    BFH, Urteil vom 3.3.2005, Az. III R 68/03, unter www.iww.de, Abrufnr. 051810

    Zinslose Stundung bis zur Neuregelung der Wegzugsbesteuerung

    Endet die Besteuerung in Deutschland durch Wegzug, müssen die stillen Reserven einer wesentlichen Beteiligung an einer inländischen Kapitalgesellschaft aufgedeckt und versteuert werden. Dann wird laut Außensteuergesetz (AStG) ein fiktiver Veräußerungsgewinn besteuert.

    Im Jahr 2004 hatte der Europäische Gerichtshof entschieden, dass die französische Wegzugsbesteuerung mit dem Grundsatz der Niederlassungsfreiheit unvereinbar ist.

    Aus diesem Grund hätte auch die vergleichbare deutsche Vorschrift des § 6 AStG geändert werden müssen. Da dies bislang aber noch nicht umgesetzt worden ist, leitete die EUkommission gegen Deutschland ein Vertragsverletzungsverfahren ein.

    Das Bundesministerium der Finanzen hat jetzt reagiert und stundet die weiterhin festgesetzte Steuer bei Wegzug in einen EU- oder EWRstaat bis zu einer gesetzlichen Neuregelung zinslos von Amts wegen. Das gilt so lange, bis der Steuerpflichtige

    • die Anteile veräußert,
    • in ein Drittland verzieht oder
    • dem deutschen Finanzamt nicht jedes Jahres schriftlich seine Anschrift mitteilt und bestätigt, dass sich die Anteile noch in seinem Eigentum befinden.

    Ein Verkauf nach dem Wegzug muss dem deutschen Finanzamt mitgeteilt werden. Ist die Steuer bei dieser späteren Veräußerung geringer als der nach § 6 AStG errechnete Betrag, wird der Differenzbetrag erlassen.

    Betroffene sollten in offenen Verfahren einen Antrag auf Stundung stellen, da diese Grundsätze in allen Fällen anzuwenden sind, in denen die Steuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt worden ist.

    BMF, Schreiben vom 8.6.2005, Az. IV B 5 - S 1348 - 35/05, DB 2005, 1307

    Drei Klarstellungen zur EinProzentRegelung auf einen Blick

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich in zwei Entscheidungen zur Besteuerung der Privatnutzung eines betrieblichen Kfz im Rahmen der pauschalen Einprozentregelung geäußert. Hierbei ging es um ein Navigationsgerät sowie um vom Arbeitgeber übernommene Sonderkosten. Darüber hinaus hat sich die Finanzverwaltung zur Auswirkung von Erstattungen auf die Höhe der Gesamtkosten eines Fahrzeuges geäußert. Dazu folgende Einzelheiten:

    Navigationsgerät ist als Sonderausstattung zu erfassen

    Die Kosten für ein Navigationsgerät sind in die Bemessungsgrundlage für die Privatnutzung eines betrieblichen Kfz einzubeziehen. Generell maßgebend ist der inländische Bruttolistenpreis zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen. Aufpreise für zusätzlich eingebaute Ausstattungen erhöhen den Listenpreis eines Pkw entsprechend. Hiermit werden pauschal sämtliche geldwerten Vorteile abgegolten, die sich aus der Möglichkeit zur privaten Nutzung des Pkw ergeben.

    Diese vereinfachte Regelung gestattet es nicht, einzelne unselbstständige Ausstattungsmerkmale von der Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs zu trennen. Denn besteuert wird die Privatnutzung des konkreten Fahrzeugs.

    Daher ist es unerheblich, ob das Navigationsgerät eine Telekommunikationseinrichtung im Sinne der einkommensteuerrechtlichen Vorschriften ist. Die fest eingebaute Anlage ist kein eigenständiges Wirtschaftsgut, dessen Nutzen getrennt vom privaten Gebrauch des Fahrzeugs bewertet werden könnte.

    Die Verwendung des Geräts während der Fahrt dient allein dem Gebrauch des Firmenwagens und keinem eigenständigen Zweck. Die Vorteile aus der Nutzung des Navigationsgeräts auf Privatfahrten sind daher als unselbstständiger Bestandteil im Nutzungsvorteil enthalten.

    Sonderaufwendungen als zusätzlicher Vorteil?

    Stellt die Übernahme von Maut-, Parkgebühren, Vignetten oder eines ADACschutzbriefs durch den Arbeitgeber einen zusätzlichen vom Arbeitnehmer zu versteuernden Vorteil dar, sofern die Aufwendungen nicht direkt mit der beruflichen Nutzung im Zusammenhang stehen? Oder sind diese Kosten mit der pauschalen Nutzungswertbesteuerung abgegolten? Der BFH hat hierzu noch keine Entscheidung getroffen, vielmehr folgende Fragen an das Bundesministerium der Finanzen mit der Bitte um Stellungnahme gerichtet:

    • Sind die insgesamt entstehenden Aufwendungen durch die Pauschalversteuerung abgedeckt, die für oder durch ein Kfz veranlasst werden?

    • Gehören Maut-, Parkgebühren, Vignetten oder Schutzbriefe zu den über § 8 Abs. 2 EStG erfassten Kosten?

    • Welche Aufwendungen sollen in die Bemessung des geldwerten Vorteils bei der Privatnutzung einfließen?

    • Kann die Trennung zwischen der Kilometerpauschale und Nebenkosten bei Dienstreisen der Maßstab sein?

    Arbeitgeber sollten die strittigen Kosten weiterhin in die Steuerberechnung einbeziehen, Angestellte jedoch auf das laufende Verfahren hinweisen. Steuerbescheide sollten offen gehalten werden.

    Auswirkung von Kostenerstattungen Dritter

    Die Gesamtkosten eines Fahrzeugs sind für die Privatnutzung sowohl bei der Fahrtenbuch- als auch bei der Einprozentregelung maßgebend. Laut Finanzverwaltung mindern Kostenerstattungen von dritter Seite die tatsächlich entstandenen Aufwendungen, wenn ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Kosten und Erstattung besteht.

    In diesen Fällen ist nur der Saldo für die tatsächliche Privatnutzung maßgebend oder bildet die Obergrenze für den Ansatz nach der Einprozentregelung. Eine Minderung ist auch vorzunehmen, wenn die Erstattung wegen des Zuflussprinzips erst später vereinnahmt wird.

    BFH 16.2.2005, Az. VI R 37/04, BB 2005, 1481 = DStR 2005, 1135 = DB 2005, 1430; BFH 26.1.2005, Az. VI R 37/03, DStRE 2005, 624; OFD Nürnberg 25.5.2005, Az. S 2145 - 47/St 31, DStR 2005, 1099


    Die geplante Unternehmensteuersenkung im Lichte einer vorgezogenen Bundestagswahl

    Wird die Bundestagswahl wie geplant auf den 18.9.2005 vorgezogen und der Bundestag aufgelöst, hat dies Auswirkungen auf fast alle laufenden Gesetzesvorhaben. Zwar wird der derzeitige Bundestag auch nach der Sommerpause weiterhin aktiv sein. Angesichts des beginnenden Wahlkampfes ist aber nicht davon auszugehen, dass noch viele wichtige Sachentscheidungen getroffen werden. Ein paar Gesetzesvorhaben werden wohl noch vor der Sommerpause verabschiedet, andere aber werden ins Stocken geraten oder stehen je nach Wahlausgang sogar vor dem Aus. Hier ein Überblick für Unternehmer:

    Unternehmensteuern

    Das Bundeskabinett hat am 4.5.2005 sowohl dem Gesetzentwurf zur "Sicherung der Unternehmensnachfolge€œ als auch dem Gesetzentwurf zur "Verbesserung der steuerlichen Standortbedingungen€œ zugestimmt.

    Nach den ursprünglichen Plänen sollen diese Änderungen am 1.7.2005 im Bundestag beschlossen werden. Das Zustandekommen der Vorhaben ist zurzeit aber fraglich. Verbindet der Bundeskanzler diese Abstimmung doch mit der Vertrauensfrage, wären die Steuersenkungspläne im Falle eines Misstrauensvotums hinfällig. Ansonsten könnten beide Gesetzesvorhaben noch wie geplant realisiert werden. Dazu im Einzelnen:

    Entlastungen bei der Erbschaftsteuer

    Ziel des geplanten Gesetzes zur "Sicherung der Unternehmensnachfolge€œ ist nicht die Begünstigung einer bestimmten Personengruppe, sondern verstärkt die Erhaltung und Sicherung von Unternehmen als Garanten von Arbeitsplätzen. Die Generationenfolge in mittelständischen Familienunternehmen soll deshalb von der Erbschaft- und Schenkungsteuer entlastet werden. Voraussetzung hierfür ist, dass von Todes wegen oder zu Lebzeiten übertragene Unternehmen von den Nachfolgern fortgeführt werden.

    Die Erbschaft- und Schenkungsteuer auf Betriebsvermögen soll daher über einen Zeitraum von zehn Jahren zinslos gestundet werden. In diesem Zeitraum wird die Steuerschuld in gleichen Jahresraten abgeschmolzen. Führt der Erwerber den Betrieb über zehn Jahre fort, entfällt die Steuer ganz.

    Die Steuerentlastung wird auf ein begünstigtes Vermögen von 100 Mio. EUR begrenzt. Liegt der Wert darüber, bleibt es grundsätzlich bei der bisherigen Besteuerung. Bei knapp über dieser Grenze liegenden Erwerben findet eine Sonderregelung Anwendung. Danach darf die Erbschaft- und Schenkungsteuer für den Gesamterwerb höchstens 50 Prozent des Betrags ausmachen, der die 100 Mio. EUR Grenze übersteigt. Bei einem Betriebsvermögen, ab 160 Mio. EUR, findet damit - im Vergleich zum bisherigen Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht - eine besondere Entlastung nicht statt.

    Von der neuen Vergünstigung ausgenommen ist nicht produktives Vermögen, das dem Grunde nach der Vermögensverwaltung dient.

    Weiterhin sollen Anteile an Kapitalgesellschaften zukünftig nicht mehr nach dem Stuttgarter Verfahren bemessen werden, sofern Erblasser oder Schenker unmittelbar zu mehr als 25 Prozent am Nennkapital beteiligt waren. Stattdessen erfolgt die Bewertung wie bei Personenunternehmen ausschließlich nach den Bilanzansätzen.

    Hinweis: Diese Änderungen sollen für alle Erwerbe nach dem 31.12.2005 gelten.

    Neben dem Vorschlag der Regierung hat das Land Bayern am 4.5.2005 einen Gesetzesantrag eingebracht, der unter anderem folgende zusätzliche Einzelheiten beinhaltet:

  • Nicht produktiv verwendetes Betriebsvermögen wird zwar wie im Regierungsentwurf nicht begünstigt, kann aber über einen Abzugsposten erst einmal mindernd berücksichtigt werden.
  • Die zu stundende Steuer soll auch laut dem bayerischen Entwurf zum Ende eines jeden Jahres in Höhe eines Zehntels des ursprünglichen Betrags erlöschen. Mindestens soll dies jedoch in Höhe von 5.000 EUR geschehen, so dass die gesamte Steuer bei geringem Vermögen auch schon eher entfallen kann.

    Senkung des Körperschaftsteuersatzes

    In dem Gesetzentwurf zur "Verbesserung der steuerlichen Standortbedingungen€œ sollen die Maßnahmen umgesetzt werden, die Gegenstand des so genannten Jobgipfels vom 17.3.2005 waren. Dies sind auszugsweise:

    Durch eine Tarifsenkung soll sich der Körperschaftsteuersatz ab 2006 von 25 auf 19 Prozent vermindern. Die Gesamtbelastung auf Unternehmensebene (Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer) sinkt damit bei einem unterstellten Gewerbesteuerhebesatz von 400 Prozent von derzeit 38,65 Prozent auf künftig 33,37 Prozent. Durch dieses Vorhaben würde es sich für Kapitalgesellschaften in 2005 besonders lohnen, Einnahmen ins kommende Jahr zu verschieben, Ausgaben vorzuziehen sowie Rückstellungsposten in 2005 besonders großzügig zu bemessen.

    Erleichterungen für Personengesellschaften bei der Gewerbesteuer

    Der Anrechnungsfaktor der Gewerbesteuer bei der Einkommensteuer für Personengesellschaften und Einzelunternehmen soll sich von 180 auf 200 Prozent erhöhen. Damit wird die Gewerbesteuerbelastung bis zu einem Hebesatz von 379 Prozent neutralisiert, was in den meisten Gemeinden aber immer noch nicht zu einer vollen Entlastung führt. Die höhere Anrechnung soll erstmals für den Veranlagungszeitraum 2006 gelten.

    Erleichterungen bei der Veräußerung von Betriebsgrundstücken

    Veräußerungserlöse beim Verkauf von betrieblichen Grundstücken sollen nur zur Hälfte besteuert werden. Dies gilt allerdings nur für zwischen 2006 und 2008 abgeschlossene Kaufverträge. Die Maßnahme soll es Unternehmen erleichtern, sich von nicht betriebsnotwendigen Immobilien zu trennen.

    Die hälftige Besteuerung ist an die Voraussetzung geknüpft, dass Grund und Boden sowie Gebäude im Verkaufszeitpunkt mehr als zehn Jahre zum Anlagevermögen des Betriebs gehört haben und die Maßnahme nicht im Zusammenhang mit einer Betriebsveräußerung oder -aufgabe steht. Darüber hinaus muss eine Veräußerung an Dritte erfolgen. Der bisherige Besitzer darf das Grundstück anschließend nicht weiterhin für eigene betriebliche Zwecke nutzen. Es darf sich also nicht um betriebsnotwendigen Immobilienbesitz handeln.

    Hinweis: Diese Änderungsvorschrift zählt zu den Maßnahmen der Gegenfinanzierung. Das Bundesministerium der Finanzen erhofft sich zusätzliche Einnahmen aus Verkäufen, die ohne diese in Aussicht gestellte Steuerentlastung nicht durchgeführt würden. Betriebsausgaben oder Veräußerungskosten, die mit dem Verkauf von Betriebsgrundstücken in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, werden ebenfalls bei der Ermittlung der Einkünfte nur zur Hälfte abgezogen. Ergibt sich aus dem Verkauf ein Verlust, wird dieser unverändert in voller Höhe berücksichtigt.

    Senkung des Mindeststammkapitals einer GmbH

    Das Bundeskabinett hat am 1.6.2005 den Entwurf eines Gesetzes zur "Neuregelung des Mindestkapitals der GmbH€œ (MindestkapG) beschlossen. Der Entwurf sieht vor, dass das Mindestkapital einer GmbH von derzeit 25.000 EUR auf 10.000 EUR abgesenkt wird. Das Gesetz soll zum 1.1.2006 in Kraft treten.

    Gesetzentwurf zur Sicherung der Unternehmensnachfolge, unter www.iww.de, Abrufnr. 051553; Gesetzesantrag Bayern, unter www.iww.de, Abrufnr. 051558; Gesetzentwurf zur Verbesserung der steuerlichen Standortbestimmungen, unter www.iww.de, Abrufnr. 051554; Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Mindestkapitals der GmbH, unter www.iww.de, Abrufnr. 051676

  • Vorläufige Bescheinigung für DenkmalAfA

    Grundsätzlich ist die Vorlage einer endgültigen Bescheinigung der Denkmalbehörde Voraussetzung für die Inanspruchnahme der erhöhten Abschreibung. Werden vorab vorläufige Bescheinigungen erteilt, in der die begünstigte Maßnahme genannt wird, ist diese für die Finanzbehörden bislang nicht bindend gewesen.

    Dies hat in der Vergangenheit immer wieder zu Schwierigkeiten geführt. Auf Grund einer langen Bearbeitungsdauer von rund drei Jahren ist die Steuerbegünstigung oft erst mit erheblicher Verspätung gewährt worden. Die Finanzämter akzeptieren nun aber eine vereinfachte Verfahrensweise. Die erhöhte Abschreibung ist bereits dann zu gewähren, wenn der Nachweis zum geplanten Kostenansatz durch eine vorläufige Bescheinigung erbracht ist. Die Eingangsbestätigung oder eine Kopie des Antrags auf Ausstellung der endgültigen Bescheinigung muss ebenso vorlegt werden. Die vorläufige Bescheinigung wird auf der Grundlage der zu erwartenden Kosten erstellt, so dass ein Sicherheitsabschlag von 10 Prozent abgezogen und die Steuerfestsetzung vorläufig durchgeführt wird.

    OFD Chemnitz, Verfügungen vom 31.1.2005 und 2.5.2005, Az. S 2198b - 21/4 und 21/10 - St 22, unter www.iww.de, Abrufnrn. 051710 und 051711

    Sonderzahlung der Konzernmutter an Arbeitnehmer der Tochter ist kein Trinkgeld

    Zahlt eine Konzernmutter an die Arbeitnehmer ihrer Tochtergesellschaft eine freiwillige Sonderzuwendung, liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn und kein steuerfreies Trinkgeld vor, so das Finanzgericht Niedersachsen. Voraussetzung für die steuerfreie Trinkgeldzahlung ist eine freiwillige Zahlung von Dritten an den Arbeitnehmer. Die Konzernmutter ist jedoch keine Dritte, weil sie wirtschaftlich mit ihrer Tochter als Arbeitgeber identisch ist. Sie steht bei wirtschaftlicher Betrachtung dem Arbeitgeber gleich, da beide im Konzern miteinander verbunden sind und gleiche Ziele verfolgen.

    In dem von dem Niedersächsischen Finanzgericht am 8.3.2005 entschiedenen Fall zahlte die Tchibo AG den Mitarbeitern ihrer Tochter Reemtsma GmbH eine Sonderzahlung. Damit wollte sich der Kaffeekonzern für die gute Zusammenarbeit erkenntlich zeigen, nachdem er den Zigarettenhersteller an eine britische Firma verkauft hatte.

    Arbeitgeber und Finanzamt sahen in der Prämie steuerpflichtigen Arbeitslohn. Begründung: Die Sonderzahlung stellt einen durch das Dienstverhältnis veranlassten Vorteil dar.

    Da aber einige Arbeitnehmer den Vorgang anders bewerteten, ist nun im Rahmen der Revision vor dem Bundesfinanzhof zu klären, ob die Anerkennungsprämie doch als Trinkgeld steuerfrei bleibt.

    Arbeitnehmer, die ähnliche Sonder-/ Prämienzahlungen erhalten haben, sollten ihre Steuerfälle offen halten. Arbeitgeber können in gleichgelagerten Fällen ihre Beschäftigten entsprechend informieren.

    Niedersächsisches FG, Urteil vom 8.3.2005, Az. 1 K 10938/03, Revision beim BFH, Az. VI R 38/05, unter www.iww.de, Abrufnr. 050703

    Entschädigung für Vertragsauflösung ist im Jahr des Zuflusses zu versteuern

    Nach den einkommensteuerrechtlichen Vorschriften ist ein passiver Rechnungsabgrenzungsposten in der Bilanz bei folgenden Fallkonstellationen zu bilden: für Zahlungseingänge, die im abzuschließenden Geschäftsjahr bereits als Einnahmen gebucht werden, aber als Ertrag dem neuen Geschäftsjahr zuzuordnen sind, erfolgt eine periodengerechte Abgrenzung, wie z.B. eine im Voraus erhaltene Mietzinszahlung. Durch die Auflösung dieses Postens in der Zukunft erfol

    gt eine Gewinnverlagerung. Dies gelingt nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23.2.2005 allerdings nicht, wenn die Zahlung als Entschädigung für die vorzeitige Beendigung eines befristeten Vertrags geleistet wird. Diese Zahlung stellt Einnahme und Ertrag in dem Jahr des Zuflusses dar und ist auch nicht tarifbegünstigt.

    In dem zu Grunde liegenden Urteilsfall hatte ein Betrieb mit einigen Kunden langjährige Dienstleistungsverträge abgeschlossen. Im gegenseitigen Einvernehmen wurden etliche Verträge vorab aufgelöst. Die Firma erhielt als Ausgleich für die verkürzte Laufzeit jeweils eine Abfindung. Die so vereinnahmten Beträge wurden von dem Betrieb passiviert und über die ursprünglich vorgesehene Restlaufzeit der jeweiligen Verträge ertragswirksam aufgelöst.

    Die Bildung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens ist in einem solchen Fall nicht zulässig. Durch einen passiven Rechnungsabgrenzungsposten sind nur solche Einnahmen auszuweisen, die einen Ertrag für eine bestimmte Zeit nach dem Abschlussstichtag darstellen. Damit soll geregelt werden, dass vorab vereinnahmtes Entgelt erst dann erfolgswirksam wird, wenn der Kaufmann seine noch ausstehende Gegenleistung erbracht hat.

    Eine zwingende Voraussetzung für die Rechnungsabgrenzung ist eine nach dem Bilanzstichtag noch zu erbringende Gegenleistung. Dies ist nicht der Fall, wenn die Kunden ihre Entschädigungszahlungen dafür leisten, dass der Betrieb gerade keine weiteren Arbeiten in der Zukunft mehr erbringt. Die von den Kunden erbrachte Leistung an den Betrieb besteht daher in einem einmaligen Verzicht, der bereits vor dem Stichtag vollzogen worden ist.

    BFH, Urteil vom 23.2.2005, Az. I R 9 /04, DStR 2005, 862, unter www.iww.de, Abrufnr. 051375

    OnlineBankauszug reicht meist als Steuerbeleg nicht aus

    Bankgeschäfte via Internet werden immer beliebter, zumal hierbei meistens deutlich geringere Gebühren anfallen. Doch auf postalische Unterlagen müssen eine Reihe von Bankkunden weiterhin bestehen. Onlinebelege sind in vielen Fällen aus steuerrechtlicher Sicht nicht ausreichend. Darauf weist die Oberfinanzdirektion Münster in zwei Kurzinformationen vom 17.5.2005 und 18.5.2005 ausdrücklich hin.

    Grundsätzlich bestehen keine Bedenken, Onlinebankbelege als Zahlungsnachweise bei der Steuererklärung zu verwenden. Soweit es sich jedoch um Geschäftskunden handelt, reicht ein Ausdruck des EDVkontoauszugs auf Papier nicht aus. Denn dieser Beleg genügt bei den buchführungspflichtigen Geschäftskunden nicht den Aufbewahrungspflichten aus der Abgabenordnung.

    Bei dem elektronischen Kontoauszug sind die Grundsätze ordnungsgemäßer EDVgestützter Buchführungssysteme zu beachten. Diese setzen voraus, dass die übermittelten Daten vor dem Speichern und einem möglichen späteren Ausdruck nicht verändert werden können. Diese Anforderung kann mit den derzeit eingesetzten Softwareprodukten nicht erfüllt werden, da diese keine Indexierung vorsehen. Geschäftskunden müssen daher weiterhin die Originalkontoauszüge anfordern und aufbewahren.

    Doch nicht nur Unternehmer müssen auf die Papierform bestehen. So wird auch die Anrechnung von Zinsabschlag und Kapitalertragsteuer bei den Privatanlegern nur zugelassen, wenn diese eine Originalsteuerbescheinigung einreichen. Die von einigen Kreditinstituten ausgestellten Dokumente in Form einer PDFdatei erkennt die Finanzverwaltung nicht an.

    Bankkunden sollten deshalb darauf achten, dass sie sich unmittelbar nach dem Erhalt einer Onlinesteuerbescheinigung das Original zusenden lassen, selbst wenn dies mit Zusatzgebühren verbunden ist. Diese sollten dann allerdings als Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften geltend gemacht werden.

    OFD Münster, Kurzinformationen 18/2005 und 20/2005 vom 17.5.2005 und 18.5.2005, unter www.iww.de, Abrufnrn. 051664 und 051665

    Steuerberaterkosten für den Erblasser sind Sonderausgaben

    Werden Erben vom Finanzamt aufgefordert, für den Erblasser berichtigte Steuererklärungen einzureichen, können diese die dafür in Rechnung gestellten Honorare eines Steuerberaters als Sonderausgaben abziehen. Zu diesem Schluss kommt das Finanzgericht Rheinlandpfalz. In dem Urteilsfall ging es um die Nacherklärung von bisher nicht versteuerten Kapitaleinnahmen des Verstorbenen. Die Ermittlung und Auflistung ließ der Erbe von einem Steuerberater durchführen.

    Mit dem Sonderausgabenabzug wird berücksichtigt, dass Steuerzahlern Pflichten auferlegt werden, die wegen der Unübersichtlichkeit des Steuerrechts ohne fremde Hilfe häufig nicht zu erfüllen sind. Dabei muss es sich um Kosten handeln, die eigene Steuerangelegenheiten betreffen. Aufwand für bereits zu Lebzeiten des Erblassers durchgeführte und nicht liquidierte Steuerberatung kann vom Erben somit nicht als Sonderausgabe geltend gemacht werden.

    Anders sieht es aus, wenn die Kosten durch den Erben selbst veranlasst werden. Der Erbe wird Gesamtrechtsnachfolger des Verstorbenen. Seine Berichtigungspflicht bei unvollständigen Steuererklärungen des Rechtsvorgängers ergibt sich aus den Vorschriften der Abgabenordnung und ist mit der eigenen Steuerangelegenheit vergleichbar. Dem Erben kann nicht zugemutet werden, diese Pflichten ohne fremde sachkundige Hilfe zu erfüllen.

    FG Rheinlandpfalz, Urteil vom 20.1.2005, Az. 4 K 1213/02, rkr., EFG 2005, 694 = DStRE 2005, 438

    Taschengeldzahlung bei AupairAufenthalt

    Erhält ein Kind während der Teilnahme an einem Aupairprogramm ein wöchentliches Taschengeld von 139 US-$, gehört der Betrag als Entgelt für geleistete Dienste neben der freien Unterkunft und Verpflegung zu seinen Einkünften und Bezügen. Das kann bewirken, dass die Taschengeldzahlung gegebenenfalls zum Wegfall des Kindergeldanspruchs der Eltern führt.

    BFH, Urteil vom 27.10.2004, Az. VIII R 8/04, unter www.iww.de, Abrufnr. 050640

    Umsatzsteuer: GmbHGeschäftsführer kann auch selbstständiger Unternehmer sein

    GmbHgeschäftsführer können selbstständige Unternehmer i.S. des Umsatzsteuerrechts sein. Dass sie als Organ den Weisungen der Gesellschafter unterliegen, steht dem nicht entgegen. Mit diesem Urteil vom 13.3.2005 ändert der Bundesfinanzhof (BFH) seine bisherige Rechtsprechung.

    Im Urteilsfall war der Geschäftsführer zusätzlich als Universitätsprofessor und als selbstständiger Gutachter tätig. Nach seinem Anstellungsvertrag mit der GmbH sollte er die Geschäftsführerschaft als freier Mitarbeiter wahrnehmen und konnte Ort und Umfang seiner Tätigkeit frei bestimmen. Hierfür stellte er ein Pauschalhonorar zuzüglich Umsatzsteuer in Rechnung.

    Laut BFH scheidet eine selbstständige Tätigkeit nicht bereits pauschal auf Grund einer Organstellung aus. Es kommt vielmehr auf den Einzelfall an, wobei zwischen der Organstellung eines Geschäftsführers und dem zu Grunde liegenden Anstellungsverhältnis unterschieden werden muss. Indiz zur Abgrenzung selbstständiger und nichtselbstständiger Tätigkeit kann die sozial- und arbeitsrechtliche Einordnung sein.

    Der Umfang der Weisungsgebundenheit des Geschäftsführers spielt dabei eine wichtige Rolle. Für eine selbstständige Tätigkeit spricht, dass der Geschäftsführer Ort und Umfang seiner Tätigkeit frei bestimmen kann. Negativ ist, wenn er mit der GmbH Anspruch auf Urlaub, sonstige Sozialleistungen oder eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall vereinbart hat. Eine Bindung an die ertragsteuerrechtliche Beurteilung dieser Frage besteht aber für die Umsatzsteuer nicht.

    BFH, Urteil vom 10.3.2005, Az. V R 29/03, DStR 2005, 919 und unter www.iww.de, Abrufnr. 051423

    Sozialversicherungsbeiträge mindern die Einkünfte volljähriger Kinder

    Für die Bemessung von Kindergeld wird ein Kind steuerlich nur berücksichtigt, wenn es keine eigenen Einkünfte von derzeit mehr als 7.680 EUR im Kalenderjahr hat. Das Bundesverfassungsgericht hat in einer Entscheidung festgelegt, dass es gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt, wenn für die Bemessung der Einkunftsgrenze die Einkünfte der Kinder nicht um abgeführte Sozialabgaben gemindert werden. Diese stehen weder den Eltern noch dem Kind tatsächlich zur Verfügung.

    Der Tenor der Entscheidung weicht von der bisherigen Verwaltungsauffassung und der Auffassung der Rechtsprechung ab. Die geänderte Sichtweise rettet nicht nur vielen Eltern das Kindergeld, sondern auch weitere steuerliche Vergünstigungen, die den Anspruch auf Kindergeld als Voraussetzung haben. Davon betroffen sind z.B. die Kinderzulage im Rahmen der Eigenheimzulage oder der Ausbildungsfreibetrag.

    BVerfG, Beschluss vom 11.1.2005, Az. 2 BvR 167/02, unter www.iww.de, Abrufnr. 051397

    Besteuerung von Stillhaltergeschäften in 1996 verfassungswidrig?

    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in 2004 Vollzugsdefizite bei der Besteuerung von Spekulationsgewinnen für die Jahre 1997/1998 beanstandet und für verfassungswidrig erklärt.

    Wenig beachtet wird in diesem Zusammenhang die Erfassung von Optionsprämien als sonstige Einkünfte. Das Finanzgericht Münster hält ebenso die Besteuerung von erhaltenen Optionsprämien als Stillhalter für das Jahr 1996 für verfassungswidrig.

    Zwar handelt es sich dabei um sonstige Einkünfte aus Leistungen. Doch auch hier liege das von den Verfassungsrichtern gerügte Vollzugsdefizit vor. Die Richter legten den Streitfall deshalb dem BVerfG vor.

    FG Münster, Beschluss vom 5.4.2005, Az. 8 K 4710/01 E, Vorlage an das BVerfG, Az. 2 BvL 8/05, unter www.iww.de, Abrufnr. 051419


    Wichtige Änderungen für Betriebe mit Altersteilzeit im Blockmodell

    Bei Altersteilzeit im so genannten Blockmodell werden Arbeitnehmer in der ersten Hälfte voll weiterbeschäftigt und anschließend für den gleichen Zeitraum von der Arbeit freigestellt. Zwei aktuelle Urteile sorgen dafür, dass Arbeitgeber zukünftig entlastet werden: Sie können für die Freistellungsphasen eine Rückstellung bilden und reduzierte Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zahlen.

    Rückstellung für Lohnzahlung während der Freistellungsphase

    Entgegen der Verwaltungsauffassung sind für die Altersteilzeit Rückstellungen wegen ungewisser Verbindlichkeiten zu bilden. Laut Urteil des Hessischen Finanzgerichts gilt das immer, wenn die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Lohnfortzahlung in der Freistellungsphase hinreichend sicher ist.

    Die Rückstellung beinhaltet die in der Freistellungsphase zu leistenden Löhne, Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung sowie Aufstockungsbeträge, die durch die Arbeitnehmer in der Beschäftigungsphase sukzessive erwirtschaftet worden sind. Die Rückstellung ist zeitanteilig in gleichen Raten bis zum Beginn der Freistellungsphase anzusammeln. Eine Verrechnung mit künftigen Erstattungen durch die Bundesagentur für Arbeit erfolgt nicht. Der Rückstellungsposten ist im Hinblick auf den möglichen Tod oder die Invalidität des Arbeitnehmers pauschal um zwei Prozent zu mindern. Die Auflösung der Rückstellung erfolgt kontinuierlich durch die Lohnzahlungen während der Freistellung. Arbeitgeber sollten den Ansatz der Altersteilzeit in der Bilanz gesondert kennzeichnen und Steuerbescheide offen halten.

    Verminderte Krankenkassen­ beiträge für Freistellungsphase

    Laut Urteil des Bundessozialgerichts haben die Krankenkassen bisher in der Freistellungsphase zu hohe Beiträge berechnet: Arbeitnehmern steht in der arbeitsfreien Zeit kein Krankengeld mehr zu, was aber im regulären Beitragssatz enthalten war. Die Kassen berechnen deshalb jetzt nur noch einen ermäßigten Beitragssatz. Für die Zeiträume 2000 bis 2004 werden die zu viel berechneten Zahlungen auf Antrag des Versicherten und des Arbeitgebers über die jeweils zuständige Krankenkasse erstattet. Es kann zu einer Erstattung von etwa 220 EUR pro Jahr kommen, die je zur Hälfte Arbeitgeber und Arbeitnehmer zusteht. Die Überzahlungen können alternativ auch mit künftigen Beiträgen verrechnet werden. Diese Option kann nur gewählt werden, sofern sicher gestellt ist, dass auch der Arbeitnehmer die zu viel gezahlten Beiträge zurückerhält.

    FG Hessen, Zwischenurteil vom 23.9.2004, Az. 4 K 1120/02, EFG 2005, 392, Revision beim BFH, Az. I R 110/04; BMF, Schreiben vom 11.11.1999, Az. IV C 2 - S 2176 - 102/99, DB 1999, 2384; BSG, Urteil vom 25.8.2004, Az. B 12 KR 22/02, NZA 2005, 212

    Schulgeld auch für ausländische Einrichtungen als Sonderausgabe absetzbar?

    Nach dem Einkommensteuergesetz können Eltern 30 Prozent der Aufwendungen für den Besuch einer staatlich genehmigten oder nach Landesrecht erlaubten Ersatz- oder allgemeinbildenden Ergänzungsschule ihrer Kinder im Inland als Sonderausgabe absetzen. Zahlungen an Bildungsstätten in anderen Ländern werden dagegen nicht Steuer mindernd berücksichtigt.

    Das Finanzgericht (FG) Köln hat jetzt Bedenken, ob diese Begrenzung mit dem EGrecht vereinbar ist. Die EUkommission hat wegen dieser Regelung bereits ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet und Deutschland aufgefordert, die ihrer Auffassung nach diskriminierende Praxis abzustellen. Denn durch diese Vorschrift würden

    • ausländische Schulen benachteiligt,

    • Eltern schlechter gestellt, die ihre Kinder auf eine Schule in einem anderen Mitgliedstaat schicken und

    • Arbeitnehmer und Selbstständige in ihrer Freizügigkeit behindert, wenn sie nach einem Umzug ihre Kinder aus sprachlichen Gründen auf eine Schule im Ausland schicken.

    Das FG Köln hat das Verfahren dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt. Bejahen die Richter in Luxemburg einen Verstoß, können Eltern auch 30 Prozent des jenseits der Grenze entrichtenden Schulgeldes als Sonderausgaben geltend machen. Betroffene sollten daher entsprechende Aufwendungen geltend machen und die Steuerbescheide mit Verweis auf das Verfahren offen halten.

    FG Köln, Beschluss vom 27.1.2005, Az. 10 K 7404/01, DStRE 2005, 454, Vorlage an den EuGH, Az. Rs C - 76/05

    Bonusaktien der Deutschen Telekom AG

    Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass es sich beim Bezug von Bonusaktien um steuerpflichtige Einnahmen aus Kapitalvermögen handelt. Im Urteilsfall ging es um den zweiten Börsengang der Deutschen Telekom AG. Sofern die neu ausgegebenen Aktien nicht bis zum Ablauf der Haltefrist veräußert wurden, stand dem Erwerber das Recht auf Bezug von Bonusaktien zu. Als Kapitaleinnahme gilt der niedrigste Börsenkurs der Aktien am Tag der Einbuchung der Bonusaktien ins Depot des Anlegers. Damit fallen in allen noch offenen Steuerfällen zusätzliche Einkünfte an, sofern der Sparerfreibetrag überschritten wird.

    Positiv wirkt sich das Urteil auf Bonusaktien aus dem dritten Börsengang der Deutschen Telekom AG aus. Die Finanzverwaltung ging hier bislang von so genannten sonstigen Einnahmen aus, mit der Folge, dass 100 Prozent der Erträge versteuert wurden. Durch den Wechsel der Einkunftsart (jetzt: Kapitalvermögen) kommen diese Aktionäre in allen noch offenen Fällen in den Genuss des Halbeinkünfteverfahrens und damit der lediglich hälftigen Besteuerung.

    BFH, Urteil vom 7.12.2004, Az. VIII R 70/02, DStR 2005, 639 = BB 2005, 868 = DB 2005, 862

    Liebhaberei beim Einzelhandel

    Im Streitfall lagen bei einem Möbeleinzelhandelsgeschäft jahrelange Betriebsverluste vor. Da der Unternehmer nicht auf bereits eingetretene hohe Verluste reagierte, vermutete die Finanzverwaltung zu Recht, dass er keine Absicht hatte, Gewinne zu erzielen. Die Tätigkeit wurde der privaten Lebensführung zugeordnet. Mit der Folge, dass erzielte Verluste steuerlich nicht mehr geltend gemacht werden können.

    Im Falle einer längeren Verlustperiode erlangen die Reaktionen des Steuerpflichtigen auf Verluste eine außerordentlich wichtige Bedeutung. So spricht das fehlende Bemühen, Verlustursachen zu ermitteln und zu beseitigen, bei langjährig ansteigenden Verlusten für im persönlichen Bereich liegende Motive. Ein nicht marktgerechtes Verhalten ist als Beweis für die fehlende Gewinnerzielungsabsicht zu werten. Nach persönlichen Gründen oder Motiven für die Verluste muss nicht mehr geforscht werden. Persönliche Gründe, die einen Steuerpflichtigen zur Weiterführung seines Unternehmens bewogen haben könnten, sind insofern nur noch zweitrangig.

    BFH, Urteil vom 17.11.2004, Az. X R 62/01, BB 2005, 697 = DStR 2005, 551

    Schuldzinsen als Werbungskosten

    Schuldzinsen bei ausschließlich selbst genutzten Gebäuden können nicht als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden. Bei einem teilweise vermieteten und teilweise selbst genutzten Gebäude hingegen können Immobilienbesitzer bei richtiger Vorgehensweise sämtliche Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung absetzen. Das gelingt grundsätzlich, wenn der Kredit direkt dem vermieteten Gebäudeteil zugeordnet wird.

    Auch bei Schuldzinsen im Zusammenhang mit Erhaltungsaufwendungen akzeptiert die Finanzverwaltung diese Sichtweise jetzt in allen noch offenen Fällen. Fallen Schuldzinsen für ein Darlehen an, das zur Finanzierung von Renovierungsarbeiten an einem gemischt genutzten Gebäude verwendet wird, können bei Zuordnung der gesamten Eigenmittel auf die eigene Wohnung sämtliche Zinsen als Werbungskosten angesetzt werden.

    OFD Koblenz, Verfügung vom 21.2.2005, Az. S 2211 A, DStR 2005, 478

    Ausbildung trotz Urlaubs vom Studium

    Ein vom Studium beurlaubtes Kind ist noch in Berufsausbildung, wenn es während der Zeit der Beurlaubung

    • ein von der Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum ableistet,

    • als wissenschaftliche Hilfskraft an einer Universität oder ähnlichen Einrichtung arbeitet oder

    • im Einklang mit dem einschlägigen Hochschulrecht an für seinen Studiengang notwendigen Prüfungen teilnimmt.

    Dadurch, dass die Beendigung der Berufsausbildung in diesen Fällen nicht bejaht wird, entfallen auch nicht die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung eines Kinderfreibetrags. Insoweit kann das Kind steuerrechtlich maximal bis zu seinem 27. Lebensjahr weiterhin als Kind berücksichtigt werden.

    BFH, Urteil vom 5.10.2004, Az. VIII R 77/02, unter www.iww.de, Abruf- Nr. 050647

    Günstige Zeit für verbilligte ArbeitgeberDarlehen

    Gewährt eine Firma einem Arbeitnehmer auf Grund seiner beruflichen Tätigkeit Vergünstigungen - z.B. ein zinsgünstiges Darlehen -, handelt es sich dabei meistens um zusätzliches steuerpflichtiges Arbeitsentgelt. Das, was der Arbeitnehmer aufwenden müsste, um sich z.B. das Darlehen bei einem Kreditinstitut selbst zu beschaffen, nennt sich geldwerter Vorteil und ist in der Regel im Rahmen der Lohnabrechnung zu berücksichtigen.

    Wird dem Arbeitnehmer z.B. ein Kredit zu einem Effektivzins von vier Prozent gewährt, ist die Differenz bis fünf Prozent grundsätzlich als geldwerter Vorteil anzusetzen. Das Finanzgericht Köln sieht dies allerdings nicht als zulässig an, wenn der allgemeine Marktzins unter dem von der Finanzverwaltung vorgegebenen Prozentsatz liegt.

    Der Streitfall betraf das Jahr 1999. Der Zins für das Arbeitgeberdarlehen entsprach dem Zinssatz, den auch die Bundesbank für den Zeitraum ermittelt hatte. Der Arbeitgeber versteuerte jedoch konstant Zinsvorteile von 1,01 Prozent. Diese Typisierung muss wegen möglicher Schwankungen aber jährlich überprüft und realitätsnah festgesetzt werden. Da dies nicht geschehen ist, sind die Sätze laut Bundesbank mit dem Ergebnis maßgebend, dass hier kein zinsverbilligtes Darlehen gegeben und damit kein geldwerter Vorteil zu versteuern war.

    Die Aussage des Urteils könnte auf die derzeit günstigen Hypothekenzinsen anwendbar sein. So ist zurzeit ein fünfjähriges Darlehen für deutlich unter vier Prozent Effektivzins erhältlich.

    FG Köln, Urteil vom 10.3.2005, Az. 10 K 999/01, unter www.fgkoeln.nrw.de

    Entfernungspauschale bei Nutzung verschiedener Verkehrsmittel

    Legen Arbeitnehmer den Weg zur Arbeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurück, können sie als Werbungskosten den Fahrpreis ansetzen, sofern er die gesetzlich festgelegte Entfernungspauschale übersteigt. Problematisch wird es, wenn für ein paar Monate der Pkw und für ein paar (Winter-) Monate Bus oder Bahn benutzt werden. Nur bei taggenauer Berechnung wird der Ticketpreis jeweils über der entsprechenden Entfernungspauschale liegen.

    Die Finanzämter bevorzugen jedoch die einfachere jahresübergreifende Sichtweise. Sie vergleichen die gesamte Entfernungspauschale mit der Summe der tatsächlich gezahlten Fahrpreise. Das führt im Ergebnis dazu, dass es in der Regel beim Ansatz von 30 Cent je Kilometer bleibt.

    Nach dem Urteil des Finanzgerichts München ist jedoch für jeden Arbeitstag separat zu prüfen, ob der Ansatz der Pauschale oder der tatsächlichen Kosten für den Arbeitnehmer günstiger ist. Aus dem Gesetz ergibt sich nämlich nicht, dass in solchen Fällen eine Jahrespauschale berücksichtigt werden muss. Vielmehr wird vom Ansatz der Entfernungspauschale für jeden Arbeitstag gesprochen. Betroffene Berufspendler können Einspruch unter Hinweis auf die beim Bundesfinanzhof anhängige Revision einlegen.

    FG München, Urteil vom 9.7.2004, Az. 8 K 4370/03, EFG 2005, 31, Revision beim BFH, Az. VI R 40/04

    Vermietung an Miteigentümer wird anerkannt

    Im Jahr 2004 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass bei der entgeltlichen Überlassung einer Wohnung an einen Miteigentümer durch die Grundstücksgemeinschaft das Mietverhältnis steuerlich anzuerkennen ist. Daher erzielen die übrigen Hausbesitzer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, sofern die vermieteten Räume über den Miteigentumsanteil des anmietenden Miteigentümers hinaus genutzt werden.

    Die Oberfinanzdirektion Münster hat erläutert, wie die neue Rechtslage praktisch umzusetzen ist: Die auf den übersteigenden Teil des Eigentums entfallenden Einkünfte sind im Verhältnis des Miteigentumsanteils den anderen Besitzern zuzurechnen. Wird beispielsweise eine zwei Personen gehörende Wohnung an einen Eigentümer entgeltlich vermietet, setzt der andere die Hälfte der Einnahmen und Ausgaben an.

    Erfolgt im Haus darüber hinaus auch noch eine Fremdvermietung, liegen im Verhältnis der Besitzanteile Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von allen Eigentümern vor.

    OFD Münster, Kurzinformation 06/2005 vom 21.1.2005, DStR 2005, 380; BFH, Urteil vom 18.5.04, Az. IX R 49/02, BStBl II 2005, 929; Az. IX R 42/01 NV, BFH/NV 2005, 168

    Telefonrechnungen per EMail verhindern den Vorsteuerabzug

    Lassen sich Unternehmer ihre Telefonrechnung per Email zustellen, bringt das zwar oft ein paar kostenlose Extras, dafür ist aber kein Vorsteuerabzug möglich. Durch die im Jahr 2004 verschärften Anforderungen an den Inhalt einer Rechnung für den Vorsteuerabzug erfüllt die Rechnung im Dateianhang zur Email die Bedingungen selbst mit Schreibschutz nicht. Auch der anschließende Ausdruck ändert daran nichts.

    Unternehmer sollten daher stets zusätzlich eine Rechnung in Papierform verlangen oder bei technischer Voraussetzung auf das Angebot der Telekom eingehen, sich die Abrechnung mittels elektronischer Signatur online zustellen zu lassen.

    Wenn in der Telekomrechnung (durch Callbycall) auch Anrufe über andere Anbieter aufgelistet sind, fehlt es grundsätzlich an der notwendigen Steuernummer des Drittanbieters. Hier ist die Finanzverwaltung jetzt großzügig. Der Vorsteuerabzug aus Callbycall Anrufen ist zulässig, wenn die Entgelte für diese Verbindungen gesondert ausgewiesen sind. Somit können Unternehmer bis auf weiteres auch hinsichtlich der Leistungen anderer Verbindungsnetzbetreiber den vollen Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen. Die Finanzverwaltung sieht aus Vereinfachungsgründen die Telekom als Leistenden an.

    OFD Koblenz, Verfügung vom 18.4.2005, Az. S7281A - St 44 5 A; BMF, Schreiben vom 29.1.2004, Az. IV B - S 7280 - 19/04, DStR 2004, 268 = DB 2004, 347

    Die DreiMonatsFrist bei Einsatzwechseltätigkeit greift in 2005 noch nicht

    Bei einer vorübergehenden Auswärtstätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte erkennen die Finanzämter nach Ablauf der ersten drei Monate keine Dienstreise mehr an (sog. Dreimonatsregelung). Das hat der Bundesfinanzhof am 27.7.2004 entschieden. Für Arbeitgeber bedeutet das grundsätzlich: Sie können die Fahrtkosten des Arbeitnehmers nach Ablauf der drei Monate steuerlich nicht mehr pauschal mit 0,30 EUR je gefahrenem Kilometer, sondern nur noch mit dem für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte geltenden Pauschbetrag berücksichtigen.

    Aus Vertrauensschutzgründen wendet die Finanzverwaltung diese Einschränkung in 2005 noch nicht an. Somit brauchen Betroffene bei vorübergehenden Einsatzwechseltätigkeiten am gleichen Ort die Dreimonatsfrist nicht zu beachten. Sollten Arbeitgeber die neue Rechtsprechung bereits für Lohnzahlungen in 2004 angewendet haben, können Arbeitnehmer dies über ihre Einkommensteuererklärung korrigieren.

    BFH, Urteil vom 27.7.2004, Az. VI R 43/03, DB 2004, 2295; BMF, Schreiben vom 30.6.2004, Az. IV C 5 - S 2352 - 49/04, DB 2004, 1534; BMF, Schreiben vom 11.4.2005, Az. IV C 5 - S 2353 - 77/05, DB 2005, 857

    Bei Direktversicherung Antragsfrist beachten

    Ab 2005 bleiben Beiträge zur Direktversicherung grundsätzlich zunächst bis zu jährlich vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze steuerfrei. Dafür ist der Rentenbetrag in der späteren Auszahlungsphase steuerpflichtig. Enthält der Vertrag eine Option zur Kapitalauszahlung, sind sowohl die Beiträge als auch die Auszahlungen steuerpflichtig.

    Wurde die Zusage vor 2005 erteilt, können die Beiträge weiterhin nach dem alten Verfahren pauschal versteuert werden. Hierzu müssen Arbeitnehmer aber bis Ende Juni 2005 per Antrag beim Arbeitgeber auf die Steuerfreiheit verzichten. Geschieht dies nicht, gelten die ab diesem Jahr eingezahlten Beiträge bis zu 2.496 EUR als steuerfrei. Darauf entfallende spätere Rentenleistungen sind in voller Höhe steuerpflichtig.

    BMF, Schreiben vom 17.11.2004, Az. IV C 4 - S 2222 - 177/04, BStBl I 2004,1065

    Vorsteuerabzug bei Ehegatten

    Baut oder kauft ein Unternehmer zusammen mit seinem Ehegatten ein Haus, kann er die auf seinen beruflich genutzten Anteil entfallende Vorsteuer abziehen. Dies ist nach einem aktuellen Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) möglich, sofern die auf den unternehmerischen Bereich entfallenden Herstellungskosten nicht den Miteigentumsanteil am Wohnhaus übersteigen. Für die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs reichen auf beide Eheleute ausgestellte Rechnungen aus. Die Finanzverwaltung ließ den Vorsteuerabzug bislang nicht zu, wenn die Baurechnung auf die Eheleute ausgestellt und diese Bruchteilsgemeinschaft nicht unternehmerisch tätig war.

    Im Urteilsfall ging es um das Arbeitszimmer eines Freiberuflers im gemeinschaftlichen Haus. Diese Konstellation kommt bei vielen Ehepaaren vor, die nunmehr in den Genuss eines Vorsteuerabzugs kommen.

    Laut EuGH kann in solchen Fällen ein Steuerpflichtiger, der einen Gegenstand mit seinem Ehegatten gemeinschaftlich erwirbt und einen Teil für seine eigene selbstständige Tätigkeit nutzt, die Vorsteuer aus dem Erwerb in Höhe seines Eigentumsanteils abziehen. Die bisher empfohlene Ausweichstrategie, das Arbeitszimmer an den Unternehmer umsatzsteuerpflichtig zu vermieten, braucht künftig nur noch angewandt zu werden, wenn das Verhältnis der Büro- zur Gesamtfläche über dem Miteigentumsanteil an der Immobilie liegt.

    EuGH, Urteil vom 21.4.2005, Rs C - 25/03, unter www.iww.de, Abrufnr. 051209

    Ab wann sind Verkäufe von privaten Anteilen steuerpflichtig?

    Veräußert ein "wesentlich€œ beteiligter Gesellschafter seinen im Privatvermögen gehaltenen GmbHanteil, ist ein eventueller Veräußerungsgewinn steuerpflichtig. Wird der Anteil mit Verlust verkauft, kann der Verlust Steuer mindernd geltend gemacht werden. Seit 2002 gilt dies bereits für GmbHgesellschafter, die mit einem Prozent an der GmbH beteiligt sind (sog. Wesentlichkeitsgrenze). Damit ist nahezu jeder GmbHgesellschafter von dieser Regelung betroffen. Auch rutschen immer mehr Aktionäre in diese maßgebenden Besitzverhältnisse.

    Die zweifache Herabsetzung der Beteiligungsgrenze von ehemals 25 auf 10 Prozent ab dem Jahr 1999 und dann schließlich auf 1 Prozent ab dem Jahr 2002 führte dazu, dass in der Zwischenzeit eingetretene Wertsteigerungen steuerlich belastet wurden, die nach bis dahin geltendem Recht nicht als wesentlich galten. Bei der Anwendung der neuen Relevanzschwellen waren keine Übergangsregelungen vorgesehen.

    Damit drängt sich die Frage auf, ob die Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze für die Vergangenheit zulässig ist. Eine Frage, die bereits mehrere Finanzgerichte bejaht haben. Zahlreiche Revisionen liegen dem Bundesfinanzhof (BFH) vor. Jetzt hat er in zwei Fällen die Rückwirkung für zulässig befunden:

    1. Die Herabsetzung der Beteiligungsgrenze von 25 auf 10 Prozent ab 1999 führt dazu, dass ein 1999 mit weniger als 10 Prozent beteiligter Steuerpflichtiger den Gewinn aus der Veräußerung dieser Beteiligung versteuern muss, weil er vor 1999 noch mit zumindest 10 Prozent beteiligt war. Denn es reicht für die Steuerpflicht aus, wenn der Gesellschafter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung wesentlich beteiligt war. Der BFH sieht es als nicht verfassungswidrig an, dass bei Veräußerungen im Jahre 1999 die abgesenkte Wesentlichkeitsgrenze von 10 Prozent auch für die fünf zurückliegenden Jahre gilt.

    2. Es handelt sich ebenfalls nicht um eine verfassungswidrige echte Rückwirkung, wenn ein insgesamt mit 20 Prozent an einer GmbH Beteiligter erst nach dem Beschluss des Bundestags, aber vor Inkrafttreten des Gesetzes am 24.3.1999 einen Anteil veräußert und durch die rückwirkende Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze dennoch als wesentlich beteiligt gilt.

    BFH, Urteil vom 1.3.2005, Az. VIII R 92/03, DStR 2005, 727 = DB 2005, 917; BFH, Urteil vom 31.3.2005, Az. VIII R 25/02, DStR 2005, 733 = DB 2005, 923


    Alterseinkünftegesetz

    Neues BMF­Schreiben zur Anwendung

    Seit 1. Januar 2005 greifen die Regeln des Alterseinkünftegesetzes. Das bedeutet, Aufwendungen für die gesetzliche und private Altersvorsorge werden ab 2005 schrittweise steuerlich entlastet. Im Gegenzug sind Rentenauszahlungen nach einem Übergangszeitraum bis zum Jahr 2040 voll steuerpflichtig. Eine Verfassungsbeschwerde gegen das Alterseinkünftegesetz ist nicht zur Entscheidung angenommen worden. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat jetzt ein Anwendungsschreiben zu den seit Jahresbeginn geltenden Neuerungen veröffentlicht. Hier die Einzelheiten:

    Die neue Rentenbesteuerung

    Steuerpflichtige, die bereits vor 2005 Rente bezogen haben, müssen künftig immer 50 Prozent der Rente als sonstige Einkünfte versteuern. Geht man im Jahr 2005 in den Ruhestand muss man ebenfalls immer 50 Prozent der Rente versteuern. Für jedes Jahr, das man später in Rente geht, steigt der Prozentsatz. Von 2006 bis 2020 jährlich um zwei Prozentpunkte, danach um einen Prozentpunkt, bis im Jahr 2040 100 Prozent erreicht sind.

    Der steuerfreie Anteil der Rente wird als Freibetrag festgeschrieben. Dieser wird dann bis ans Lebensende in unveränderter Höhe von den Renteneinnahmen abgezogen. Der Freibetrag wird in dem Jahr ermittelt, das dem Jahr des Rentenbeginns folgt. Für Bestandsrenten (Rentenbeginn 2004 und früher) wird der Freibetrag im Jahr 2005 ermittelt. Diese Besteuerungsmethode gilt für alle Leibrenten und Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung, den landwirtschaftlichen Alterskassen, den berufsständigen Versorgungseinrichtungen und die "Rüruprente€œ. Alle anderen Renteneinkünfte, zum Beispiel Leibrenten aus einer Veräußerung oder private Rentenversicherungen, werden weiterhin mit dem Ertragsanteil versteuert.

    Der Abzug von Vorsorgeaufwendungen

    Bislang wurden alle Vorsorgeaufwendungen (Renten-, Kranken-, Lebensversicherungsbeiträge usw.) in einen Topf geworfen und bis zu den geltenden Höchstgrenzen berücksichtigt. Künftig wird zwischen besonders begünstigten und sonstigen Vorsorgeaufwendungen unterschieden.
    Zu den besonders begünstigten Vorsorgeaufwendungen zählen zum Beispiel Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, zu landwirtschaftlichen Alterskassen und zu berufsständigen Versorgungseinrichtungen.

    Zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen zählen zum Beispiel Beiträge zur Kranken-, Haftpflicht-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung, zu Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen, die nicht zu den besonders begünstigten Vorsorgeaufwendungen rechnen, zu Risikolebensversicherungen und zu Lebensversicherungen, wenn die Police bis zum 31.12.2004 abgeschlossen und ein Beitrag entrichtet wurde.

    Alle Vorsorgeaufwendungen werden weiterhin als Sonderausgaben abgezogen. Die Höhe hängt davon ab, ob die Aufwendungen zu den besonders begünstigten Vorsorgeaufwendungen oder zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen gehören.

    Besonders begünstigte Vorsorgeaufwendungen

    Besonders begünstigte Vorsorgeaufwendungen können im Jahr bis maximal 20.000 EUR steuerlich berücksichtigt werden, bei Ehepaaren bis 40.000 EUR. Dieser Höchstbetrag wirkt 2005 allerdings nur mit 60 Prozent. Das heißt, im Jahr 2005 kann maximal ein Sonderausgabenabzug in Höhe von 12.000 EUR zum Ansatz kommen. Der Höchstbetrag erhöht sich bis 2025 jährlich um weitere zwei Prozentpunkte. Inwieweit sich die Beiträge tatsächlich steuerlich auswirken, hängt von Ihrer persönlichen beruflichen Tätigkeit ab.

    Sonstige Vorsorgeaufwendungen

    Sonstige Vorsorgeaufwendungen können bis maximal 2.400 EUR im Jahr abgezogen werden. Der Höchstbetrag wird auf 1.500 EUR gekürzt, wenn vom Arbeitgeber steuerfreie Zuschüsse zur Krankenversicherung gezahlt werden (Arbeitgeberanteil oder Zuschuss zur privaten Krankenversicherung) oder Beihilfe in Anspruch genommen wird. Ehepaare setzen den jeweils für den einzelnen Partner geltenden Betrag an.

    Vorsorgepauschale

    Die in der Regel nur beim Lohnsteuerabzugsverfahren relevante Vorsorgepauschale besteht künftig aus zwei Komponenten:

    Einerseits kommen 10 Prozent der Beiträge zur Rentenversicherung (Arbeitnehmeranteil) zum Ansatz. Dieser Satz erhöht sich jährlich um zwei Prozent und beträgt im Jahre 2025 als Endstufe 50 Prozent. Andererseits kommen 11 Prozent des Arbeitslohns, maximal 1.500 EUR, hinzu.

    Die Vorsorgepauschale dient hauptsächlich dazu, Vorsorgeaufwendungen bereits beim Lohnsteuerabzug zu berücksichtigen. Bei der Steuererklärung spielt sie kaum eine Rolle, weil die Aufwendungen in der Regel immer höher sind als die Vorsorgepauschale.

    Besteuerung von Pensionen

    Pensionen (Versorgungsbezüge) werden weiterhin als Arbeitslohn versteuert. Ab 2005 beträgt der Werbungskostenpauschbetrag 102 EUR. Der bisher gewährte Arbeitnehmerpauschbetrag (920 EUR) entfällt. Beziehen Sie als Pensionsempfänger daneben aber noch Einkünfte aus einer aktiven nichtselbstständigen Arbeit, erhalten Sie zusätzlich den ungekürzten Arbeitnehmerpauschbetrag in Höhe von 920 EUR.

    BMF, Schreiben vom 24.2.2005, Az. IV C 3 - S 2255 - 51/05, unter www.iww.de, Abrufnr. 050607

    Fahrtkosten und der geldwerte Vorteil

    Inwieweit erstattete Fahrtkosten oder die Privatnutzung des Firmenwagens einen lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteil darstellen, ist immer wieder Streitpunkt zwischen Arbeitgebern und dem Finanzamt. Nachfolgend werden vier aktuelle Problemfälle beschrieben.

    Zuzahlungen beim Firmenwagen

    In vielen Firmen wird derzeit zwar der Dienstwagen nicht gestrichen, von den Arbeitnehmern aber zunehmend ein Zuschuss für die private Nutzung verlangt. Eine hierbei vereinbarte pauschale oder nutzungsabhängige Vergütung mindert den geldwerten Vorteil und somit die Lohnsteuer. Bei einem Gehaltsverzicht für den Dienstwagen mindert sich der Arbeitslohn entsprechend.

    Ein Zuschuss zum Pkwerwerb ist im Jahr der Zahlung anzurechnen. Übersteigt er den geldwerten Vorteil, geht dieser Teil verloren. Er zählt weder als Werbungskosten noch kann er im Folgejahr verrechnet werden. Daher ist eine Verteilung des Eigenanteils auf mehrere Jahre sinnvoll, da dann der geldwerte Vorteil steuerwirksam gemindert wird.

    Bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode wirkt sich der Zuschuss nur dann aus, wenn der Arbeitgeber die Anschaffungskosten des Pkw nicht um diesen Betrag gekürzt hat. Übernimmt der Arbeitnehmer lediglich die Benzinkosten auf Privatfahrten, unterbleibt eine Minderung des geldwerten Vorteils. Diese Gestaltung ist aus Steuersicht deshalb nicht zu empfehlen.

    Angemessenes Entgelt für Nutzung

    Erst gar keinen geldwerten Vorteil will das Finanzgericht München ansetzen, wenn der Arbeitnehmer für die private Nutzung oder die Pendelfahrten zur Wohnung mit dem Firmenwagen eine angemessene Gegenleistung zahlt. Hierbei genügt als Entgelt der Betrag, der sich an den vom ADAC ermittelten Kilometersätzen orientiert. Die Pkwnutzung ist in solchen Fällen nicht als Gegenleistung für die Arbeitsleistung anzusehen, sondern erfolgt gegen Entgelt.

    Fahrtenbücher in Exceltabellen

    Das Finanzgericht Düsseldorf hat ein mit der Software Excel erstelltes Fahrtenbuch mit Urteil vom 21.9.2004 als nicht ausreichend angesehen. Eine entsprechende Auflistung der Fahrten mit dem Firmenwagen ist nicht als Fahrtenbuch anzuerkennen, da die verwendete Software keine nachträglichen Änderungen verhindere, ohne diese entsprechend zu dokumentieren.

    Job­Tickets als Jahresfahrschein

    Der Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Nutzung eines Jobtickets ist ab 2004 steuerpflichtig, kann aber als Sachbezug bis zu 44 EUR im Monat steuerfrei bleiben. Gilt die Fahrkarte aber für ein Jahr, kommt im Monat der Überlassung der volle Jahreswert zum Ansatz. Arbeitgeber sollten daher das Jobticket in Form monatlicher Fahrberechtigungen aushändigen und dieses dokumentieren. Dann ist nur der monatliche Vorteil mit den 44 EUR zu vergleichen.

    FG München, Urteil vom 19.11.2004, Az. 8 K 2408/02, EFG 05, 430, Revision beim BFH, Az. VI R 96/04 FG München, Urteil vom 16.11.2004, Az. 6 K 229/02, EFG 05, 431, Revision beim BFH, Az. VI R 95/04 FG Düsseldorf, Urteil vom 21.9.2004, Az. 9 K 1073/04 H (L), unter www.iww.de, Abrufnr. 050408, Revision beim BFH, Az. VI R 64/04

    Verwarnungsgelder sind kein Arbeitslohn

    Arbeitgeber müssen Verwarnungsgelder wegen Falschparkens, die sie für ihre Angestellten übernehmen, nicht in jedem Fall der Lohnsteuer unterwerfen. Es liegt kein Arbeitslohn vor, wenn der Arbeitgeber seine Fahrer aus Gründen der Konkurrenzfähigkeit angewiesen hat, in Verbotszonen zu halten. Die Übernahme der Verwarnungsgelder dient dann dem überwiegenden Eigeninteresse des Arbeitgebers.

    Im Streitfall vor dem Bundesfinanzhof (BFH) ging es um einen Paketzustelldienst. Um die Lieferzeiten einhalten zu können, waren die angestellten Fahrer gehalten, ihre Fahrzeuge in unmittelbarer Nähe zum Kunden abzustellen, notfalls auch im Halteverbot. Das mögliche Verwarnungsgeld zahlte der Arbeitgeber.

    Der BFH hat offen gelassen, ob ein Abzug des Verwarnungsgelds als Betriebsausgabe möglich ist. Dem dürfte aber nichts entgegenstehen, da von diesem Verbot Aufwendungen Dritter nicht erfasst werden.

    BFH, Urteil vom 7.7.2004, Az. VI R 29/00, DStR 2005, 417

    Erklärung der Betriebsaufgabe nicht änderbar

    Stellt ein Unternehmer seine Tätigkeit ein, liegt darin nicht notwendigerweise eine Betriebsaufgabe. Gibt er keine Aufgabeerklärung ab, wird davon ausgegangen, dass er beabsichtigt, den Betrieb künftig wieder aufzunehmen, sofern die zurückbehaltenen Wirtschaftsgüter dies ermöglichen. Die Veräußerung wesentlicher Teile des Betriebsvermögens führt allerdings auch ohne ausdrückliche Erklärung zur Betriebsaufgabe.

    Erklärt der Unternehmer aber ausdrücklich, den Betrieb endgültig eingestellt zu haben, kann er sich später nicht auf die Wirkungslosigkeit der Erklärung berufen. Dies gilt selbst dann, wenn ihm nicht bewusst war, dass mit der Betriebsaufgabe die stillen Reserven des verpachteten Betriebsgrundstücks aufzudecken und zu versteuern sind.

    Eine Aufgabeerklärung ist grundsätzlich bindend und kann nicht zurückgenommen werden, so der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 22.9.2004.

    BFH, Urteil vom 22.9.2004, Az. III R 9/03, INF 2005, 126

    Dividendensaison und die steuerliche Einordnung

    Bis Ende Juni halten die meisten Aktiengesellschaften ihre Hauptversammlung ab. Das bedeutet für Aktionäre, dass ihnen am Folgetag der Versammlung Dividenden auf dem Konto gutgeschrieben werden. Die fallen dieses Jahr üppig aus, da viele Unternehmen die Dividende erhöhen und allein die 30 DAXkonzerne mehr als 15 Mrd. EUR ausschütten. Die sind beim Aktionär zu versteuern.

    Zu den Kapitaleinnahmen des Aktionärs gehören Gewinnanteile und sonstige Bezüge aus Aktien. Dabei handelt es sich üblicherweise um ausgezahlte Dividenden. Deutsche und viele ausländische Firmen schütten einmal, amerikanische z.B. viermal jährlich aus.

    Maßgebender Besteuerungszeitpunkt ist die Gutschrift auf dem Konto, sofern die Aktien in die private Vermögensverwaltung fallen. Es spielt keine Rolle, für welches Wirtschaftsjahr die Dividende gezahlt wird und wie lange der Anleger die Papiere zuvor im Besitz hatte. Selbst wenn der Anleger das Wertpapier bei Zufluss auf dem Konto nicht mehr besitzt, ist die Ausschüttung an diesem Tag zu versteuern.

    Seit 2001 erfolgt ein Besteuerungswechsel durch die Unternehmenssteuerreform vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren. Ist der Aktionär eine natürliche Person, werden Dividenden nur mit 50 Prozent besteuert. Die andere Hälfte der Ausschüttung ist steuerfrei. Die halbierte Besteuerung greift auch bei Auslandsaktien, selbst wenn dort ansässige Firmen von der Steuerumstellung nicht betroffen sind. Im Gegenzug können Ausgaben, die mit der Aktienanlage zusammenhängen, nur zur Hälfte als Werbungskosten abgezogen werden.

    Der steuerfreie Teil der Dividende wird zur Berechnung der Kirchensteuer wieder zugeschlagen und zählt auch zu den bei Kinderfreibeträgen oder Unterhaltsleistungen maßgebenden Bezügen. Der Sparerfreibetrag in Höhe von 1.370 EUR je Person wird nur von den steuerpflichtigen Einnahmen abgezogen, verdoppelt sich in Bezug auf Dividenden also. Die Kapitalertragsteuer von 20 Prozent wird allerdings auf die komplette Dividende erhoben.

    Erfolgt die Ausschüttung durch Ausgabe von zusätzlichen Aktien der Gesellschaft, gilt auch dies als steuerpflichtige Dividendeneinnahme. Maßgebend ist der Börsenkurs des Tages, an dem die neuen Anteile dem eigenen Depot gutgeschrieben werden. Auch hier gilt das Halbeinkünfteverfahren.

    Bei Auslandsdividenden fällt eine Quellensteuer an, die nicht mit einem Freistellungsauftrag vermieden werden kann. Die Auslandsabgabe kann aber beim deutschen Finanzamt geltend gemacht werden: entweder durch Verrechnung oder als Werbungskosten. Der Satz beträgt maximal 15 Prozent. Einige Staaten wie Frankreich oder Österreich berechnen höhere Sätze. Hier muss der die 15 Prozent übersteigende Betrag im Erstattungsverfahren vom ausländischen Quellenstaat zurückgefordert werden.

    Die einbehaltenen ausländischen Steuerbeträge können in zwei verschiedenen Verfahren berücksichtigt werden: der Steueranrechnung oder dem Steuerabzug.

    Psychotherapiekosten berücksichtigungsfähig

    Die von der Krankenkasse nicht ersetzten Kosten für eine psychotherapeutischen Behandlung können zu den außergewöhnlichen Belastungen zählen. Das gilt immer dann, wenn es sich um eine gezielte, medizinisch indizierte Behandlung zum Zwecke der Heilung oder der Linderung einer akuten Erkrankung handelt. Der Ansatz entfällt bei vorbeugenden Maßnahmen, die lediglich allgemein der Gesundheit oder der Persönlichkeitsbildung dienen.

    In dem Urteilsfall handelte es sich nicht um eine alternative Behandlung nach wissenschaftlich umstrittenen Methoden, die nur berücksichtigt wird, wenn ein entsprechendes amtsärztliches Attest vorliegt. Das sich die Krankenkasse nicht an den Kosten beteiligt hat sei unerheblich, da die Therapie unter ärztlicher Leitung eines Psychotherapeuten erfolgt ist.

    FG Münster, Urteil vom 12.1.2005, 3 K 2845/02 E, unter www.iww.de, Abrufnr. 050780

    Verwaltungskosten bei der Vermögensanlage

    Viele Anleger gehen dazu über, die Vermögensverwaltung in professionelle Hände von Kreditinstituten oder freien Vermögensverwaltern zu übergeben. Dabei fallen Vergütungen für die Vermögensverwalter sowie umsatz- bzw. stückabhängige Transaktionskosten an (Bankspesen, Provisionen, Maklercourtage).

    Diese Vermögensverwaltungsgebühren, die häufig entweder mit einem bestimmten Prozentsatz des Vermögenswertes angesetzt oder als pauschales Festhonorar vereinbart werden, können grundsätzlich als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen und aus privaten Veräußerungsgeschäften angesetzt werden. Im Einzelfall müssen die "pauschalen€œ Gebühren jedoch genau voneinander unterschieden bzw. aufgeteilt und zugeordnet werden.

    Die Finanzämter sind auch angewiesen, vom Steuerpflichtigen zahlreiche Unterlagen (Vermögensverwaltungsvertrag, differenzierte Depotaufstellung) anzufordern. Wer diesen Mitwirkungspflichten nicht oder nur unzureichend nachkommt, erhält nur einen geschätzten Gebührenabzug.

    OFD Düsseldorf + Münster, Verfügung vom 28.10.2004, S 2210 A - St 212, DB 2004, 2450

    Vorsteuerabzug bei Bewirtungskosten

    Nach dem Bundesfinanzhof (BFH) sind die steuerlichen Regelungen, nach denen der Vorsteuerabzug für Bewirtungskosten ab dem 1.4.1999 nur zu 80 Prozent und ab dem Veranlagungszeitraum 2004 sogar nur zu 70 Prozent zulässig ist, nicht mit dem EUgemeinschaftsrecht vereinbar und finden damit keine Anwendung. Steuerpflichtige können sich damit auf das für sie günstigere Gemeinschaftsrecht berufen.

    Auf Grund dessen sollten Betroffene für alle Veranlagungszeiträume ab 1999 unter Hinweis auf das Urteil des BFH und unter Vorlage detaillierter Aufstellungen Änderungsanträge stellen, da die Umsatzsteuer in der Regel unter dem Vorbehalt der Nachprüfung veranlagt wird.

    BFH, Urteil vom 10.2.2005, V R 76/03, unter www.iww.de, Abrufnr. 050931

    Einkünfteerzielungsabsicht bei befristetem Mietvertrag nachweisen?

    Die für die Geltendmachung von Mietverlusten erforderliche Einkunftserzielungsabsicht kann auch bereits vorliegen, wenn der Eigentümer eine Wohnung erst einmal nur befristet vermietet. Dieser Sachverhalt rechtfertigt grundsätzlich noch nicht automatisch den Schluss, dass die Vermietertätigkeit nicht auf Dauer angelegt ist.

    Hierfür müssen weitere konkrete Umstände vorliegen. Dies wäre etwa der Fall, wenn die Befristungsabrede mit einer ausdrücklichen Selbstnutzungs- oder Verkaufsabsicht verbunden ist.

    Im Urteilsfall vermieteten Eltern eine gerade angeschaffte Eigentumswohnung befristet an den eigenen Sohn. Anschließend vermieteten sie die Wohnung an fremde Dritte. Als Grund für die Befristung des ersten Mietvertrags gaben die Eltern an, dass sie ursprünglich eine anschließende Selbstnutzung in Betracht gezogen hätten, die dann aber nachträglich aufgegeben wurde.

    Da die Wohnung anschließend fremd vermietet wurde, spricht dies für eine auf Dauer ausgerichtete Vermietung. Dem steht nicht entgegen, dass ursprünglich auch eine Selbstnutzung in Betracht gezogen wurde. Solche Überlegungen sind steuerrechtlich ebenso unbeachtlich wie eine bedingte Veräußerungsabsicht. Somit ist auch keine Überschussprognose notwendig, wenn die spätere Verwendung nicht konkret und eine eigentlich schädliche Eigennutzung oder Veräußerung zumindest beabsichtigt oder nicht ausgeschlossen ist.

    Mit dem umgekehrten Sachverhalt hat sich das Finanzgericht Bremen beschäftigt:

    Hier wurde ein dauerhaftes Mietverhältnis beendet. Anschließend entschloss sich der Eigentümer, die Wohnung zu verkaufen. Da die Marktlage keinen angemessenen Preis zuließ, vermietete er die Eigentumswohnung in den folgenden fünf Jahren lediglich kurzfristig. Dies sollte die Höhe des Veräußerungserlöses positiv beeinflussen, indem eine frei stehende Immobilie angeboten werden konnte.

    In diesem Fall muss eine Überschussprognose vorgelegt werden, entschieden die Richter. Die Verkaufsabsicht steht im Vordergrund und verhindert ein auf Dauer angelegtes Mietverhältnis. Wenn ein positiver Überschuss nicht erzielt werden kann, sind die Verluste steuerlich nicht anzuerkennen.

    BFH, Urteil vom 14.12.2004, Az. IX R 1/04, DB 2005, 238;
    FG Bremen, Urteil vom 11.6.2004, Az. 1 K 265/03, DStRE 2005, 253, Revision Az. IX R 48/04

    Einkünfteerzielungsabsicht bei befristetem Mietvertrag nachweisen?

    Die für die Geltendmachung von Mietverlusten erforderliche Einkunftserzielungsabsicht kann auch bereits vorliegen, wenn der Eigentümer eine Wohnung erst einmal nur befristet vermietet. Dieser Sachverhalt rechtfertigt grundsätzlich noch nicht automatisch den Schluss, dass die Vermietertätigkeit nicht auf Dauer angelegt ist. Hierfür müssen weitere konkrete Umstände vorliegen. Dies wäre etwa der Fall, wenn die Befristungsabrede mit einer ausdrücklichen Selbstnutzungs- oder Verkaufsabsicht verbunden ist. Im Urteilsfall vermieteten Eltern eine gerade angeschaffte Eigentumswohnung befristet an den eigenen Sohn. Anschließend vermieteten sie die Wohnung an fremde Dritte. Als Grund für die Befristung des ersten Mietvertrags gaben die Eltern an, dass sie ursprünglich eine anschließende Selbstnutzung in Betracht gezogen hätten, die dann aber nachträglich aufgegeben wurde. Da die Wohnung anschließend fremd vermietet wurde, spricht dies für eine auf Dauer ausgerichtete Vermietung. Dem steht nicht entgegen, dass ursprünglich auch eine Selbstnutzung in Betracht gezogen wurde. Solche Überlegungen sind steuerrechtlich ebenso unbeachtlich wie eine bedingte Veräußerungsabsicht. Somit ist auch keine Überschussprognose notwendig, wenn die spätere Verwendung nicht konkret und eine eigentlich schädliche Eigennutzung oder Veräußerung zumindest beabsichtigt oder nicht ausgeschlossen ist. Mit dem umgekehrten Sachverhalt hat sich das Finanzgericht Bremen beschäftigt: Hier wurde ein dauerhaftes Mietverhältnis beendet. Anschließend entschloss sich der Eigentümer, die Wohnung zu verkaufen. Da die Marktlage keinen angemessenen Preis zuließ, vermietete er die Eigentumswohnung in den folgenden fünf Jahren lediglich kurzfristig. Dies sollte die Höhe des Veräußerungserlöses positiv beeinflussen, indem eine frei stehende Immobilie angeboten werden konnte. In diesem Fall muss eine Überschussprognose vorgelegt werden, entschieden die Richter. Die Verkaufsabsicht steht im Vordergrund und verhindert ein auf Dauer angelegtes Mietverhältnis. Wenn ein positiver Überschuss nicht erzielt werden kann, sind die Verluste steuerlich nicht anzuerkennen. BFH, Urteil vom 14.12.2004, Az. IX R 1/04, DB 2005, 238; FG Bremen, Urteil vom 11.6.2004, Az. 1 K 265/03, DStRE 2005, 253, Revision Az. IX R 48/04

    Aktuelles zur Kontenabfrage

    Wie bereits in der Aprilausgabe ausgeführt, dürfen Finanz- und Sozialbehörden seit April 2005 auf Kontendaten der Steuerpflichtigen zugreifen. In einem Erlass stellt das Bundesministerium der Finanzen (BMF) nun klar, dass Betroffene über einen erfolgten Kontenabruf informiert werden müssen. Dies gilt selbst dann, wenn sich durch den Kontenabruf keine neuen Erkenntnisse ergeben haben.

    Auch für folgende außersteuerlichen Gesetze ist die Durchführung eines Kontenabrufs zulässig: für die Gewährung von Sozialhilfe, für die gesetzliche Sozialversicherung, für die soziale Wohnraum- und die Ausbildungsförderung, für Wohngeld, das auf der Summe der positiven Einkünfte basiert, für Erziehungsgeld sowie für Leistungen zur Unterhaltssicherung bei den Wehrpflichtigen. Beim Arbeitslosengeld II erfolgt keine Abfrage.

    Der BMFerlass reicht dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG), um den Kontenabruf zunächst zuzulassen. Denn der Erlass stellt klar, dass ein Abruf der Kontenstammdaten nur anlassbezogen und zielgerichtet und unter Bezugnahme auf eindeutig bestimmte Personen zulässig ist.

    Die Begründung des Beschlusses lässt darauf schließen, dass das BVerfG im späteren endgültigen Urteil zu keiner anderen Entscheidung kommen wird.

    BMF, Schreiben vom 10.3.2005, Az. IV A 4 - S 0062 - 1/05, DStR 2005, 522; BVerfG, Beschluss vom 22.3.2005, Az. 1 BvR 2357/04 und 1 BvQ 2/05, unter www.iww.de, Abrufnr. 050863 und 050925

    Rentenbezugsmitteilung

    Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, berufsständische Versorgungseinrichtungen sowie Versicherungsunternehmen müssen der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte bis Ende Mai die ausgezahlten Rentenleistungen des Vorjahres mitteilen. Von dort werden die Daten den Landesrechenzentren überstellt und dann nach Vorauswahl an die zuständigen Finanzämter übermittelt. Diese Vorschrift stammt aus dem Alterseinkünftegesetz und ist erstmals für in 2005 zufließende Renten anzuwenden. Das bedeutet im Einzelnen:

    Inhalt

    Die Rentenbezugsmitteilungen enthalten die folgenden Angaben:

    • Identifikationsnummer, Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Geburtsort des Leistungsempfängers,
    • Zahlungen, getrennt nach Leibrente und privaten Renten,
    • Zeitpunkt des Beginns und des Endes des Leistungsbezugs,
    • Bezeichnung und Anschrift des Mitteilungspflichtigen.

    Betroffene Rentner

    Solche Rentenbezugsmitteilungen sorgen nun rund acht Monate nach ihrer gesetzlichen Regelung und der Verkündung des Gesetzes für mediales Aufsehen. Denn durch die Rentenbezugsmitteilung fallen auch Rentner auf, die in den vergangenen Jahren keine Steuererklärung abgegeben haben oder für 2005 auf Grund der höheren Besteuerung von Altersrenten wieder oberhalb des Grundfreibetrags (zurzeit 40 Prozent der Einkünfte, höchstens jedoch 1.900 EUR) liegen. Dies soll bereits in diesem Jahr rund 2,2 Mio. Bürger treffen. Die Aufforderung, eine Steuererklärung abzugeben, ist daher nahe liegend.

    Private Lebensversicherungen

    Problematisch wirken sich die Rentenbezugsmitteilungen außerdem bei Zahlungen aus privaten Lebensversicherungen aus. Und dies trifft nicht nur für Ruheständler zu. Wurden nämlich in den Vorjahren jeweils Steuererklärungen abgegeben und dort Einnahmen aus privaten Lebensversicherungen nicht aufgeführt, wird dies über den neuen Informationsfluss nun bekannt gemacht.

    Zugriffe auf Konten und Depots

    Über die Rentenbezugsmitteilungen eingereichten Daten werden auch Nebeneinkünfte wie Zinsen, Dividenden oder Mieten transparent. Neben diesen Kontrollen bei den Renten kommt ab April der Zugriff auf die Konto- und Depotdaten hinzu. Bereits seit 2004 gibt es außerdem die Jahresbescheinigung der Banken. Rentner, die über die Bezugsmeldung auffallen, könnten über diese Informationswege zusätzlich überprüft werden. Böse erwischen kann es auch Ruheständler, die ein Konto jenseits des Heimatlandes haben. Denn ab Juli diesen Jahres melden die Banken aus 22 EUstaaten und weiteren wichtigen Drittstaaten Zinseinkünfte in den Wohnsitzstaat. Wer hier mit Schwarzgeld auffällt und zusätzlich bislang seine Rente nicht angegeben hat, kommt um den Vorwurf der Steuerhinterziehung kaum noch herum.

    Strafrechtliche Konsequenzen

    Die Nachfrage nach entsprechenden Einnahmen in vergangenen Jahren und Gründe für deren Verschweigen sind also vorprogrammiert. Nachzahlungen sowie möglicherweise die Einleitung eines Strafverfahrens könnten die negativen Folgen sein. Bis zu 400.000 Rentner können hierbei ins Visier der Finanzverwaltung geraten, schätzt die Deutsche Steuergewerkschaft. Ob diese Zahl stimmt und ob sich tatsächlich alle strafbar gemacht haben oder eher aus Unwissenheit bislang keine Steuererklärung eingereicht haben, werden die Einzelfälle zeigen.

    Bei solchen Aussichten hätte es sich für Betroffene durchaus lohnen können, die Ende März auslaufende strafbefreiende Erklärung zu nutzen. Ab April bleibt aber nur noch die Selbstanzeige, um ein mögliches Strafverfahren zu vermeiden.

    Technische Probleme

    Laut Gesetz müssen die Auszahlungsstellen zwar ihre (automatischen) Mitteilungen in Bezug auf die Renten für das Jahr 2005 bis Mai kommenden Jahres übermitteln. Doch dieser Pflicht stehen derzeit noch technische Probleme entgegen. Denn für den Versand der Daten ist eine neue Steueridentifikationsnummer gemäß § 139a AO notwendig. Mit der Einführung dieser einheitlichen Kennziffer ist laut Bundesfinanzministerium jedoch nicht vor 2007 zu rechnen. Somit werden die Angaben zu den Renten erst einmal nur gesammelt und können erst zu einem späteren Zeitpunkt übermittelt werden.

    Firmen-PkwPrivatnutzung trotz vertraglichen Verbots

    Im Rahmen der Pauschalbesteuerung muss der Arbeitgeber die private Nutzung eines Firmenwagens durch den Arbeitnehmer mit 1 Prozent vom Listenpreis der Lohnsteuer unterwerfen. Dies ist grundsätzlich auch vorzunehmen, wenn die private Verwendung nur eingeschränkt ausgeübt wird. Die Besteuerung des geldwerten Vorteils kann nur entfallen, wenn der Arbeitgeber Privatfahrten untersagt und die Einhaltung dieses Verbots überwacht oder der Pkw nach Feierabend nachweislich auf dem Betriebsgelände bleibt. Doch wie ist zu verfahren, wenn nur im Arbeitsvertrag vereinbart ist, dass der Wagen ausschließlich dienstlich genutzt werden darf?

    Das Niedersächsische FG hat festgestellt, dass kein geldwerter Vorteil zu versteuern ist, wenn die Privatnutzung laut Arbeitsvertrag ausgeschlossen ist. Das gilt auch, wenn die Einhaltung dieses Gebots nicht überprüft wird. Denn im Falle der Missachtung müsse der Arbeitnehmer mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen durch den Arbeitgeber rechnen. Auf Grund dieser Sanktionen könne das Finanzamt nicht grundsätzlich und ohne konkreten Anlass unterstellen, dass der Arbeitnehmer trotz des Verbotes den Firmenwagen auch zu privaten Fahrten nutzt.

    Ähnliches ergibt sich aus folgendem Urteil des FG München: Im Streitfall dort ging es um einen Gesellschaftergeschäftsführer, der seinen Firmenpkw laut Arbeitsvertrag mit der GmbH nicht für private Fahrten verwenden durfte. Auch hier kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass das Finanzamt keine Privatnutzung unterstellen darf, sofern ein gleichwertiges Fahrzeug im Privatvermögen vorhanden ist.

    Ob sich diese arbeitnehmerfreundliche Sichtweise endgültig durchsetzt, ist noch unklar. So geht das FG Saarbrücken davon aus, dass Finanzämter regelmäßig eine private Mitnutzung von Firmenwagen unterstellen dürfen. Das gelte selbst dann, wenn die private Nutzung zwar arbeitsvertraglich untersagt ist, aber nicht überwacht wird.

    Ebenso hat das Niedersächsische FG entschieden, dass die ausschließliche betriebliche Nutzung des Fahrzeugs durch effektive Kontrollmaßnahmen sicherzustellen ist, wenn der Steuerpflichtige die Nutzung nicht durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachweisen kann.

    Dies bekräftigt im Wesentlichen der BFH, der grundsätzlich eine Privatnutzung unterstellt. Allerdings kann dieser auf Erfahrungen beruhende Anscheinsbeweis sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer durch einen Gegenbeweis entkräftet werden.

    Die Versteuerung des geldwerten Vorteils ist daher auch weiterhin nur rechtssicher auszuschließen, wenn das Verbot der Privatnutzung überwacht und dokumentiert oder ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt wird. Nach dem BFH sind auch andere Nachweise möglich und zulässig. Ausreichend erscheint, dass der Arbeitnehmer jederzeit auf seinen eigenen privaten Pkw zugreifen kann oder dass eine Nutzung des Firmenpkw außerhalb der Dienstzeit auf Grund der individuellen familiären Situation und der privat vorhandenen Fahrzeuge eher unrealistisch ist und daher ausgeschlossen werden kann. Dies sei beispielsweise anzunehmen, wenn eine vierköpfige Familie zwei Privatkombis besitzt und der Ehemann dienstlich einen Kleinwagen fährt.

    FG Niedersachsen, Urteil vom 25.11.2003, Az. 1 K 354/01, EFG 04, 1675, Revision beim BFH, Az. VI R 2/04; FG München, Urteil vom 28.9.2004, Az. 6 K 5409/02, EFG 05, 224; FG Saarland, Urteil vom 7.12.2004, Az. 1 K 312/00, EFG 05, 270; BFH, Beschluss vom 4.6.2004, Az. VI B 256/01, BFH/NV 04, 1416

    Kein Ehegattensplitting

    Gegenseitige Unterhaltsaufwendungen innerhalb einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sind nur als außergewöhnliche Belastung mit den dort zulässigen Höchstbeträgen von aktuell 7.680 Euro pro Jahr (im Streitjahr 2001: 7.188 Euro pro Jahr) steuerlich zu berücksichtigen. Weder der Splittingtarif für Ehegatten noch Regelungen, die dem Realsplitting entsprechen, sind auf eingetragene Lebenspartnerschaften anzuwenden. Damit werden diese steuerlich solchen Personen gleichgestellt, die auf Grund anderer gesetzlicher Grundlagen zu gegenseitigem Unterhalt verpflichtet sind.

    Darin ist nach Ansicht des FG Hamburg kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz i.S.d. Art. 3 GG zu sehen.

    FG Hamburg, Urteil vom 8.12.2004, Az. II 510/03, unter www.iww.de, Abrufnr. 050187

    Verdeckte Gewinnausschüttung bei Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids

    Werden Lohnzahlungen einer GmbH an den Gesellschafter im Nachhinein als verdeckte Gewinnausschüttung gewertet, droht eine zusätzliche Belastung, wenn zwar der Körperschaft-, nicht aber der Einkommensteuerbescheid geändert werden kann. Das FG Badenwürttemberg macht in einer Entscheidung jedoch "das faire Angebot€œ, auf Antrag des Steuerpflichtigen auch den jeweiligen Einkommensteuerbescheid insoweit nicht bestandskräftig werden zu lassen.

    Der zu Grunde liegende Fall betrifft ein Problem, das durch die Umstellung auf das Halbeinkünfteverfahren aufgekommen ist: Werden Gehaltszahlungen der GmbH im Rahmen einer Außenprüfung in verdeckte Gewinnausschüttungen umqualifiziert, führt das bei der GmbH zur Gewinnerhöhung. Der Gesellschafter muss im Gegenzug die von Lohn in Ausschüttung umqualifizierte

    n Einkünfte nur noch zur Hälfte versteuern. In der Praxis stehen aber nur die Bescheide der GmbH unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Der Gesellschafter muss nachweisen, dass er nicht schuldhaft gehandelt hat und ihm die Tatsache erst nachträglich bekannt geworden ist. Hierbei handelt es sich nach Meinung der Finanzrichter um Rechtsunsicherheiten und eine mögliche Überbesteuerung, die dem Steuerpflichtigen nicht zuzumuten sei. Daher sollte der Steuerbescheid auf Antrag zumindest in dieser Hinsicht nur vorläufig ergehen.

    Hinweis: Die Revision wurde zugelassen, da ein allgemeines Interesse besteht, festzustellen, unter welchen Voraussetzungen der Steuerbescheid offen zu halten ist.

    FG Badenwürttemberg, Urteil vom 9.12.2004, Az. III K 61/03, FGReport 05, 16

    Absicht zur Ausführung steuerpflichtiger Umsätze

    Vorsteuern aus Eingangsleistungen können abgezogen werden, wenn damit steuerpflichtige Umsätze verbunden sind. Dieser Grundsatz ist jedoch nicht anzuwenden, wenn es zu diesem Zeitpunkt an objektiven Anhaltspunkten dafür fehlt, dass die Absicht beim Steuerpflichtigen zur Ausführung von steuerpflichtigen Umsätzen tatsächlich vorhanden ist. In diesem Fall dürfen die Vorsteuerbeträge erst einmal nicht geltend gemacht werden. Eine Konkretisierung oder Änderung der ursprünglichen Absicht wirkt nicht zurück. Daher ist die Vorsteuer auch erst zu diesem Zeitpunkt und nicht nachträglich abziehbar.

    Nach zunächst misslungenem oder bewusst unterbliebenem Vorsteuerabzug von nach 2004 anfallenden Vorsteuern ist dieser im Jahr der Änderung der Verhältnisse sofort und in vollem Umfang nachholbar. Dabei ist der Berichtigungszeitraum für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens nicht beschränkt. Diese umsatzsteuerliche Regelung wirkt daher bei Grundstücken bei Zuordnung zum Umlaufvermögen (Grundstückshändler) auch nach dem Ablauf von zehn Jahren weiter.

    Einkommensgrenze bei volljährigen Kindern

    Eltern erhalten für volljährige Kinder in Ausbildung ab 2004 nur dann Kindergeld und -freibeträge, wenn die eigenen Einkünfte und Bezüge der Kinder nicht mehr als derzeit 7.680 EUR im Kalenderjahr betragen. Dabei ist für die Summe der Einkünfte nicht der Gesamtbetrag der Einkünfte maßgebend. Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen bleiben daher ohne Berücksichtigung. Einkünfte sind danach bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit der Überschuss der Einnahmen aus dem Dienstverhältnis über die Werbungskosten.

    In Grenzfällen, in denen das Kindergeld über den Ansatz von Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen gerettet werden kann, sollte dennoch Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden. Die Voraussetzungen hierfür liegen vor, weil in dieser Frage eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht (Az. BvR 167/02) anhängig ist.

    BFHurteil vom 4.11. 2003, Az. VIII R 59/03, BStBl II 2004, 584; OFD Hannover vom 4.3.2003, Az. S 2282 - 79 - StO 213, DStR 2003, 550

    Begünstigung beim Verkauf des Praxisteils

    Gibt ein Freiberufler einen selbstständigen Teilbereich seiner Tätigkeit aufgibt, kann der Veräußerungsgewinn steuerbegünstigt sein. Bei einem Arzt, der sowohl als Allgemeinmediziner als auch auf arbeitsmedizinischem Gebiet tätig ist, setzt dies voraus, dass die Praxisteile organisatorisch selbstständig sind. Das hat der BFH mit Urteil vom 4.11.2004 entschieden und seine bisherige strenge Rechtsauffassung bei Freiberuflern gelockert.

    Im Urteilsfall verkaufte der Arzt seine Allgemeinpraxis, um die Tätigkeit als Betriebsarzt verstärkt fortzuführen. Es handelte sich hier um zwei verschiedene Bereiche Allgemein- und Arbeitsmedizin mit unterschiedlichem Kundenstamm und abweichenden Ausbildungskenntnissen. Die wirtschaftliche Grundlage einer Allgemeinpraxis hängt insbesondere von dem Vertrauen der Patienten ab, während der Betriebsarzt seinen Auftraggebern verantwortlich ist. Daher hat ein Allgemeinmediziner, der neben seiner Praxis als Betriebsarzt tätig ist, zweierlei Arten von Kunden. Ein für die Steuerbegünstigung notwendiger selbstständiger Teilbereich liegt vor.

    Allerdings ist neben unterschiedlichen Tätigkeiten auch die Buchführung maßgebend. Werden die jeweiligen Betriebseinnahmen nicht in getrennten Gewinnermittlungen erfasst, spricht dies zwar nicht grundsätzlich gegen die Annahme eines Teilbetriebs. Aber in solchen Fällen muss der Steuerpflichtige die organisatorische Selbstständigkeit der einzelnen Bereiche durch andere Umstände nachweisen. In Frage kommt hier etwa die eindeutige räumliche Trennung oder der Einsatz besonderen Personals.

    BFH, Urteil vom 4.11.2004, Az. IV R 17/03, unter www.iww.de, Abrufnr. 050316

    Erlass von Säumniszuschlägen

    Ein leicht verspäteter Scheckeingang ist bei ansonsten pünktlich zahlenden Steuerpflichtigen tolerierbar und führt zum Erlass der festgesetzten Säumniszuschläge. Die Zahlung per Scheck wirkt wirtschaftlich nicht anders, als wenn die Steuer innerhalb der Karenzzeit von drei Tagen überwiesen wird.

    Steuerpflicht von Lebensversicherungen vor 2005?

    D ie Erträge aus seit diesem Jahr abgeschlossenen Kapitallebensversicherungen sind bekanntlich entweder mit der Hälfte oder in voller Höhe steuerpflichtig. Nur wenn das Vertragsdatum der Police noch das Jahr 2004 ausweist, sind die Erträge unter der Bedingung steuerfrei, dass die Laufzeit mindestens zwölf Jahre beträgt. Aber auch privilegierte Altverträge können in die Steuerpflicht rutschen, wenn sie unzulässige Beitragserhöhungen beinhalten oder die Laufzeit nachträglich verlängert wird. Dazu folgende Einzelheiten:

    Beitragserhöhungen

    Liegen die vereinbarten Beitragserhöhungen über den von der Finanzverwaltung akzeptierten Grenzen, bewirkt dies einen Gestaltungsmissbrauch. Steuerlich wird ein neuer Vertrag angenommen und es tritt insoweit die volle oder hälftige Steuerpflicht ein. Betroffen sind sämtliche Erhöhungsbeiträge und nicht nur die über der Grenze liegenden Beträge.

    Steuerlich unschädlich sind generelle Beitragserhöhungen pro Jahr von bis zu 20 Prozent. Bei darüber hinaus gehenden Beitragserhöhungen handelt es sich in den folgenden Fällen auch nicht um einen Gestaltungsmissbrauch:

    jährliche Beitragserhöhungen von nicht mehr als 250 EUR,

    • Beitragserhöhungen bis zu 4.800 EUR innerhalb der ersten fünf Jahre der Vertragslaufzeit, wenn der im Erstjahr zu zahlende Versicherungsbeitrag mindestens 10 Prozent dieses Betrags ausmacht oder
    • Erhöhungen in beliebiger Höhe, sofern der erhöhte Beitrag nicht über dem Wert liegt, der sich bei jährlicher Beitragserhöhung um 20 Prozent seit Vertragsabschluss ergibt.

    Verlängerung der Laufzeit

    Nach dem für Altverträge geltenden Recht müssen Kapitallebensversicherungen eine Mindestlaufzeit von zwölf Jahren haben, sonst gehören die rechnerischen Zinsen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Wird ein ursprünglich steuerfreier Vertrag im Nachhinein verlängert, ist steuerrechtlich ein neuer Vertrag anzunehmen. Denn der Vertrag hat sich dadurch in seinem wirtschaftlichen Inhalt geändert. Der Versicherte ist so zu behandeln, als hätte er den ursprünglichen Vertrag ausgezahlt bekommen und den Betrag für weitere Jahre in einem neuen Versicherungsvertrag angelegt. Auf diese Weise sind die angefallenen Zinsen steuerpflichtig.

    BMF, Schreiben vom 25.11.2004, Az. IV C 1 - S 2252 - 405/04, BStBl I 04, 1096;
    Niedersächsisches FG, Urteil vom 15.7.2004, Az. 10 K 654/98, DStR 05, 75

    Details zur Kontenabfrage

    Seit Juli 2002 müssen Kreditinstitute elektronische Listen der von ihnen geführten Konten und Depots vorhalten. Diese beinhalten Stammdaten des Bankkunden wie Name, Geburtsdatum, Zahl und Nummern der Konten, nicht aber Kontostände oder Kontobewegungen. Auf die Daten dürfen Finanzbehörden ab April 2005 online zugreifen, ohne dass die Banken oder deren Kunden etwas davon merken.

    Gegen die geplante Kontenabrufmöglichkeit liegen in Karlsruhe eine Verfassungsbeschwerde der Volksbank Raesfeld (Az. 1 BvR 1550/03) sowie deren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (Az. 1 BvR 2357/04) vor.

    Das BMF hat klargestellt, dass entgegen der ursprünglichen Absicht jeder Steuerpflichtige im Nachhinein informiert wird, wenn in seinem Steuerfall ein Kontenabruf erfolgt ist. Entweder steht dies im auf die Abfrage folgenden Steuerbescheid oder ergibt sich im Rahmen der anschließend notwendigen Aufklärungsarbeit. Die Kreditinstitute werden in keinem Fall über einen Zugriff auf ihre Daten informiert.

    Etwas anderes gilt bei Abfragen durch Ämter oder Gerichte auch für nichtsteuerliche Zwecke, wenn hierbei die Begriffe Einkommen oder Einkünfte des EStG maßgebend sind. Hier ist keine nachträgliche Mitteilung geplant.

    Konkrete Anweisungen zur Kontenabfrage sollen über eine Verwaltungsanweisung erfolgen, gesetzliche Änderungen sind nicht vorgesehen.

    Pflicht zur Erhebung der Gewerbesteuer

    Nach dem Gewerbesteuergesetz gilt seit 2004 für Gemeinden ein Mindesthebesatz von 200 Prozent. Zuvor gab es keine Untergrenze; eine Festsetzung des Hebesatzes auf Null war möglich, um einen Anreiz zur Ansiedlung von Gewerbebetrieben zu schaffen.

    Mit einer Verfassungsbeschwerde machte ein Ort geltend, dass diese Verpflichtung die kommunale Finanzhoheit verletzt. Das BVerfG hat insofern den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Die Gemeinden müssen daher bis zum endgültigen Ausgang der Verfassungsbeschwerde erst einmal weiter Gewerbesteuer erheben. Das Anliegen des Gesetzgebers, das Ausweichen von Steuerpflichtigen in Gemeinden mit niedriger oder ganz fehlender Gewerbesteuer zu verhindern, bleibt zunächst bestehen. Die Frage, ob sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Gewerbesteuer auf die Anordnung einer Untergrenze erstreckt oder ob die Gemeinden eigenmächtig entscheiden dürfen, wird erst im folgenden Hauptsacheverfahren geklärt.

    Kinderbetreuung als Werbungskosten?

    Das FG Niedersachsen hat entschieden, dass Kinderbetreuungskosten auch für beiderseits ganztägig berufstätige Eltern Kosten der Lebensführung sind und somit keine Werbungskosten darstellen.

    Laut OFD Koblenz und OFD Berlin stimmt die Finanzverwaltung jedoch einem Antrag auf Ruhen des Verfahrens zu. Fallen aus beruflichen Gründen hohe Kinderbetreuungskosten an, die sich über die Steuerermäßigung des § 33c EStG nur teilweise Steuer mindernd auswirken, sollte der Restbetrag dennoch als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgesetzt werden. Gegen den abweichenden Steuerbescheid muss dann Einspruch eingelegt werden.

    Hinweis: Die über § 33c EStG nicht berücksichtigten Beträge können auch als haushaltsnahe Dienstleistung gemäß § 35a EStG angesetzt werden.

    FG Niedersachsen, Urteil vom 10.4.2003, Az. 10 K 338/01, Rev. beim BFH, Az. VI R 42/03


    Umsatzsteuer-Richtlinien 2005Die Neuregelungen im Überblick

    Bei den Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 (USt-RL) handelt es sich um eine allgemeine Verwaltungsvorschrift, an deren Regelungen die Finanzver-waltung gebunden ist. Im Folgenden werden einige Abschnitte der neuen Richtlinien erläutert, in denen besonders wichtige Änderungen vorge-nommen worden sind:

    Geschäftsveräußerung im Ganzen

    Eine nicht umsatzsteuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen ist auch möglich, wenn einzelne wesentliche Wirtschaftsgüter - z.B. dem Unternehmen dienende Grundstücke - nicht an den Erwerber übereignet, sondern nur vermietet oder verpachtet werden. Die dauerhafte Fortführung des Unternehmens durch den Erwerber muss gewährleistet sein.

    Die Geschäftsveräußerung im Ganzen kann auf mehreren, zeitlich versetzten Geschäften beruhen, wenn diese in engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen. Die Beendigung der bisherigen gewerblichen Tätigkeit durch Übertragung des gesamten Vermögens auf den Erwerber muss dabei offensichtlich sein (Abschnitt 5 Absatz 1 UStrL).

    Sachzuwendungen an Personal

    Die Finanzverwaltung hält daran fest, bei der unentgeltlichen Abgabe von Mahlzeiten an Arbeitnehmer durch eine unternehmenseigene Kantine die lohnsteuerlichen Werte nach der Sachbezugsverordnung als umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage zu verwenden.

    Etwas anderes gilt bei der Einschaltung eines Kantinenpächters: Hier sind die tatsächlichen Gegenleistungen Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer (Abschnitt 12 Absatz 11, 12 UStrL).

    Arzt­ und arztähnliche umsatzsteuerfreie Leistungen

    Leistungen im Gesundheitsbereich sind umsatzsteuerfrei, wenn sie der medizinischen Betreuung von Personen durch Diagnostizieren und Behandeln von Krankheiten dienen.

    Für die Umsatzsteuerbefreiung kommt es nicht darauf an, in welcher Rechtsform eine ärztliche oder heilberufliche Tätigkeit ausgeübt wird. So kann die Steuerbefreiung für medizinische Betreuungsleistungen auch in Anspruch genommen werden, wenn diese Leistungen von einer Gesellschaft erbracht werden.

    Dagegen sind von Ärzten ausgeübte sonstige Leistungen wie schriftstellerische Tätigkeiten, Vortrags- und Lehrtätigkeiten, die Erstellung bestimmter Gutachten sowie Schönheitsoperationen grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig. Diese Umsatzsteuer wird allerdings nicht erhoben, wenn der steuerpflichtige Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 EUR nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 EUR nicht übersteigen wird (so genannte Kleinunternehmerregelung; Abschnitte 88, 91a, 93 UStrL).

    Leistungsempfänger als Steuerschuldner

    Für bestimmte Umsätze im Umsatzsteuergesetz schuldet nicht mehr der leistende Unternehmer, sondern der Leistungsempfänger die Umsatz-steuer. Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers wurde auf die folgenden Fallgruppen ausgedehnt:

    €¢ Seit dem 1.4.2004 schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer für alle zur Steuerpflicht optierten Umsätze, die unter das Grunder-werbsteuergesetz fallen. Damit geht z.B. bei Grundstückskäufen die Steuerschuld auf den Käufer des Grundstücks über. Dazu muss ein wirksamer Verzicht auf die Steuerbefreiung (Option) durch den Lieferer vorliegen. Die Option ist im notariellen Kaufvertrag zu erklären (Ab-schnitt 148a Absatz 9 USt-RL).

    €¢ Ebenfalls seit dem 1.4.2004 verlagert sich die Steuerschuld bei bestimmten Bauleistungen, die von inländischen Sub- an inländische Hauptunternehmer erbracht werden, auf den Leistungsempfänger. Dazu zählen Werklieferungen und sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung und -haltung, Änderung und Beseitigung von Bauwerken dienen; Planungs- und Überwachungsleistungen zählen nicht dazu.

    Vorsteuerabzug aus Repräsentationsaufwendungen

    Grundsätzlich sind Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, die auf Repräsenta-tionsaufwendungen von Unternehmern entfallen. Jedoch fallen Aufwen-dungen des Unternehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebs-stätte, für Familienheimfahrten wegen einer aus betrieblichem Anlass be-gründeten doppelten Haushaltsführung sowie für ein häusliches Arbeits-zimmer nicht unter dieses Vorsteuerabzugsverbot (Abschnitt 197 Absatz 1 USt-RL).

    Aufwendungen für Geschenke unterliegen dagegen dem Vorsteuerab-zugsverbot, wenn die Freigrenze von 35 EUR/Jahr überschritten wird (Ab-schnitt 197 Absatz 4, 5 USt-RL).

    Der Vorsteuerabzug aus Rechnungen über Bewirtungskosten aus geschäftlichem Anlass wird von der Verwaltung nur i.H.v. 70 v.H. des Nettorechnungsbetrags zugelassen (Abschnitt 197 Absatz 6 USt-RL). In der Literatur und Rechtsprechung wird teilweise der auf 70 v.H. begrenzte Vorsteuerabzug als nicht dem EU-Recht entsprechend kritisiert. Steuerpflichtige können sich insoweit unmittelbar auf Artikel 17 Absatz 2, 6 der Sechsten EU-Richtlinie berufen, wenn die Bewirtungskosten ange-messen und nachweislich betrieblich veranlasst sind.

    Unternehmer mit erheblichem Bewirtungsaufwand sollten die entsprechenden Umsatzsteuerfestsetzungen nicht bestandskräftig werden lassen. Die Verwaltung lässt auf Grund von Einsprüchen die Verfahren ruhen und setzt auf Antrag die Vollziehung aus.

    Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 in BStBl I, Sonder-Nr. 3/2004

    Ein-Euro-JobsSteuerfreie Einnahmen

    Ein-Euro-Jobs gehören zu den Eingliederungsleistungen, die ab 2005 bei der neuen Grundsicherung für Arbeitsuchende vorgesehen sind. Arbeitsuchende, die einen Zusatzjob übernehmen, erhalten weiterhin das Arbeitslosengeld II und eine Mehraufwandsentschädigung in Höhe von 1 bis 2 EUR/Stunde. Damit kann ein Arbeitsloser insgesamt ein Einkommen zwischen 850 und 1.000 EUR/Monat erreichen. Einnahmen aus einem Eineurojob sind wie das Arbeitslosengeld II steuer- und sozialversicherungsfrei. Die durch den Job entstandenen Aufwendungen sind damit nicht als Werbungskosten abzugsfähig.

    OFD Koblenz, Verfügung vom 29.11.2004, Az. S 2342 A, www.steuerzahlerthueringen.de

    Zur Aufbewahrung von Bau-Rechnungenœ

    Der Privatmann muss Rechnungen für Bau- und baunahe Arbeiten an ei-nem Grundstück zwei Jahre lang aufbewahren. Kann er künftig keine Rechnung vorweisen, handelt er ordnungswidrig (ein Kontoauszug als Zahlungsbeleg kann aber ggf. ausreichen). In solchen Fällen droht ihm eine Geldbuße bis zu 500 EUR. Dasselbe gilt für Unternehmer, die solche Aufträge für ihren nichtunternehmerischen Bereich vergeben haben.

    Verbilligte Vermietung einer Luxus-Immobilie

    Wird eine Wohnung verbilligt vermietet, kommt es zu einer Aufteilung der Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil. Die Einkünfteerzielungsabsicht muss in Bezug auf den entgeltlichen Teil geprüft werden, wenn die Annahme nicht gerecht-fertigt ist, dass eine langfristige Vermietung zu positiven Einkünf-ten führt.

    Dies entschied der Bundesfinanzhof in dem Fall über ein Einfamilienhaus, dessen Herstellungs- und Ausstattungskosten mehr als 800.000 EUR betragen hatten. Dieses Haus hatte ein Rechtsanwalt an seinen Sohn für 750 EUR/Monat (einschließlich Nebenkosten) vermietet. Die Miete lag damit nur geringfügig über den Nebenkosten und betrug im Streitjahr 1992 weniger als 50 v.H. der ortsüblichen Marktmiete.

    Da die vereinbarte Miete den besonderen Wohnwert offensichtlich nicht angemessen widerspiegelte, musste die Einkünfteerzielungsabsicht überprüft werden. Nach der Aufteilung der einheitlichen Nutzungsüberlassung in den entgeltlichen und in den unentgeltlichen Teil waren die Werbungskosten sodann nur in Höhe des entgeltlichen Teils der Nutzungsüberlassung in die Prognose einzubeziehen. Ergibt sich so für einen Prognosezeitraum von 30 Jahren ein Totalüberschuss, können die Verluste, die im Zusammenhang mit der Vermietung entstanden sind, steuerlich in vollem Umfang berücksichtigt werden.

    Umsatzbesteuerung bei der Privatnutzung von Gebäuden

    Der Vorsteuerabzug aus Anschaffungs-, Herstellungs- sowie laufenden Un-terhaltskosten eines unternehmerisch genutzten Gebäudes mit darin be-findlichen privat genutzten Räumen ist in voller Höhe zulässig. Zum Aus-gleich muss der Unternehmer die Privatnutzung der Umsatzsteuer unter-werfen, wodurch der Vorteil aus dem Vorsteuerabzug in den folgenden zehn Jahren neutralisiert wird. Eine spätere Entnahme der Räume ist um-satzsteuerpflichtig, weshalb die Zuordnung zum Unternehmensvermögen in der Regel für einen Unternehmer wenig Sinn macht.

    Neue Rechtsprechung zur ermäßigten Besteuerung von Abfindungen

    Eine Abfindung bei Beendigung eines Dienstverhältnisses ist nur steuer-frei, wenn die Auflösung durch den Arbeitgeber veranlasst oder ge-richtlich ausgesprochen worden ist. Das heißt: Der Arbeitgeber muss - z.B. durch eine Kündigung - die entscheidenden Ursachen für die Auflö-sung gesetzt haben. Maßgebend hierfür ist allein, von wem die Beendi-gung des Dienstverhältnisses ausgegangen ist, wer also die Beendigung des Dienstverhältnisses betrieben hat. In der Regel kann davon ausge-gangen werden, dass bei Zahlung einer Abfindung der Arbeitgeber die Auflösung gewollt und damit auch veranlasst hat.

    Freigrenzen

    Nach § 3 Nr. 9 EStG sind derzeit solche Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Dienstverhältnisses, höchstens jedoch 7.200 EUR steuerfrei. Hat der Arbeitnehmer das 50. Lebensjahr vollendet und hat das Dienstverhältnis mindestens 15 Jahre bestanden, bleiben Abfindungen bis zu 9.000 EUR steuerfrei. Hat der Arbeitnehmer das 55. Lebensjahr vollendet und hat das Dienstverhältnis mindestens 20 Jahre bestanden, so beläuft sich der Höchstbetrag auf 11.000 EUR.

    Voraussetzungen

    Für die Anwendung des § 3 Nr. 9 EStG ist nicht die arbeitsrechtliche Be-urteilung der Auflösung maßgeblich, sondern allein der Umstand, von wem die Beendigung des Dienstverhältnisses ausgegangen ist. In der Regel ist davon auszugehen, dass der Arbeitgeber die Auflösung gewollt und damit auch veranlasst hat, wenn er eine Abfindung bezahlt hat.

    Dieses Ergebnis deckt sich mit dem vom Gesetzgeber verfolgten Zweck, die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 9 EStG von arbeitsrechtlichen Vorausset-zungen abzukoppeln. Abfindungen werden für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt.Die Steuerbefreiung ist deshalb auch demjenigen zu gewähren, der wegen einer Pflichtverletzung zum unfreiwilligen Verlust des Arbeitsplatzes beigetragen hat.

    BFH-Urteil vom 10.11.2004, Az. XI R 64/03, in DStR 2005, 102

    Anwalts­, Gerichtskosten etc.

    Im Zusammenhang mit Abfindungen fallen häufig Anwalts-, Gerichts-, Fahrt- und Telefonkosten usw. an. Für die Berechnung der Einkommens-teuer gilt insofern Folgendes:
    €¢ Werden die Kosten in demselben Jahr gezahlt, in dem der Steuer-pflichtige die Abfindung erhält, müssen die Kosten vom steuerpflichti-gen Teil der Abfindung abgezogen werden. Damit vermindert sich die Steuerlast.

    €¢ Werden dagegen Teile der Kosten im Jahr vor Erhalt der Ab-findung gezahlt, dürfen diese Kosten im Jahr der Verausgabung als normale Werbungskosten abgesetzt werden. Sie verringern damit die Einkünfte, die mit dem normalen Steuersatz versteuert werden. Dafür darf die Abfindung dann nicht in der vereinnahmten Höhe angesetzt werden. Vielmehr sind von der Abfindung die im Vor-jahr bereits abgesetzten Kosten abzuziehen. Nur die so verminderte Abfindung unterliegt dem ermäßigten Steuersatz, der andere Teil der Abfindung dagegen dem normalen Steuersatz.

    BFH-Urteil vom 26.8.2004, Az. IV R 5/03, in Betriebs-Berater 2005, 251 = Der Betrieb 2005, 200

    Unternehmensliquidation

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs setzen die Steuerbefreiungen und Steuerermäßigungen, die i.V.m. einer Abfindung gewährt werden, eine Zwangslage des Steuerpflichtigen voraus, der die Abfindung erhält. Das heißt: Er muss unter einem rechtlichen, wirtschaft-lichen oder tatsächlichen Druck gestanden haben, der zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses geführt hat. Die Liquidation seines Unternehmens führt im Regelfall zur Bejahung einer derartigen Zwangslage. Arbeitsverhältnisse werden hier auf Druck des Unternehmens aufgelöst, auch wenn die Verhandlungen vom Arbeitnehmer selbst ausgehen. Gleiches gilt für Rationalisierungsmaßnahmen, die durch einen Sozialplan begleitet werden.

    FG Münster vom 4.3.2004, Az. 8 K 2801/01 E, in DStRE 2004, 865

    Zur Abschreibung eines Sofware-Systems

    Kosten zur Einführung eines neuen Software-Systems können sich auf mehrere Millionen EUR belaufen. Dazu gehören Aufwendungen für Soft-ware, EDV-Beratung, Anpassung der Software an die individuellen Be-dürfnisse des Unternehmens sowie Schulung der Anwender. Diese Posten sind als Anschaffungskosten zu bilanzieren.

    Bei den Aufwendungen handelt es sich um immaterielle Wirtschaftsgüter, die linear abgeschrieben werden. Dafür ist von der betriebs-gewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts auszugehen, die hier nach Auffassung der Finanzverwaltung des Landes Bremen mit zehn Jah-ren anzusetzen ist.

    Soweit das Software-System nach Abschluss der Erstinstallation zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit angepasst wird, sind die hier-durch anfallenden Aufwendungen einschließlich der in diesem Zusam-menhang entstehenden Personalkosten als Erhaltungsaufwand und damit als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben zu behandeln.

    OFD Bremen, Erlass vom 13.9.2004, Az. S 2172 - 5968 - 110, Betriebs-Berater 2004, S.2810

    Kostenpauschale von Abgeordneten rechtmäßig?

    Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) sind zurzeit zwei Verfahren anhängig, in denen es um die Frage der Rechtmäßigkeit unterschiedlicher Werbungs-kostenabzüge für "normale€œ Steuerpflichtige und Abgeordnete des Deut-schen Bundestags geht.

    Während ein "normaler€œ Steuerbürger für eine Steuerfreistellung über 920 EUR hinaus jede einzelne berufliche Aufwendung nachweisen muss, kann ein Abgeordneter ohne weiteres eine Kostenpauschale i.H.v. etwa 30 v.H. seiner Gesamtbezüge ohne Einzelnachweis geltend machen. Bis der BFH entschieden haben wird, können betroffene Steuerpflichtige Ein-spruch gegen ihren Steuerbescheid einlegen. Bei abweisenden Beschei-den kann auf Ruhen des Verfahrens geklagt werden.

    Revisionen beim BFH, Az. VI R 63/04 und Az. VI R 81/04

    Neue Rechtsprechung und Verwaltungsschreiben zum häuslichen Arbeitszimmer

    Die steuerliche Anerkennung von Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer ist eingeschränkt. Hierzu die neueste Rechtsprechung und aktuelle Anweisungen der Verwaltung:

    Vermietung an Arbeitgeber

    Durch die Vermietung des häuslichen Büros an den Arbeitgeber ist wie folgt zwischen Arbeitslohn und Mieteinkünften zu unterscheiden:

    €¢ Dient die Nutzung des Büros den Interessen des Arbeitnehmers, erfolgen die Arbeitgeber-Zahlungen als Gegenleistung für das Zur-Verfügung-Stellen der Arbeitskraft. Die Einnahmen sind als Lohn zu erfassen. So verhält es sich, wenn der Arbeitnehmer im Betrieb des Arbeitgebers über einen weiteren Arbeitsplatz verfügt und die Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers vom Arbeitgeber nur geduldet wird.

    €¢ Wird das Büro im betrieblichen Interesse des Arbeitgebers genutzt, ist anzunehmen, dass die Zahlungen auf einer besonderen Rechtsbe-ziehung neben dem Dienstverhältnis beruhen. Anhaltspunkte hierfür können sich daraus ergeben, dass der Arbeitgeber entsprechende Rechtsbeziehungen zu gleichen Bedingungen auch mit fremden Dritten eingegangen ist, die nicht in einem Dienstverhältnis zu ihm stehen.

    Schließen die Beteiligten einen Mietvertrag über die Nutzung des Büros, ist dies ein Indiz für ein besonderes, über das Dienstverhältnis hinausgehendes betriebliches Interesse.

    Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sind die Aufwendungen für das Büro in vollem Umfang Werbungskosten. Insofern handelt es sich bei dem Büro nicht um ein häusliches Arbeitszimmer mit Abzugsbeschränkungen.

    Bei einer auf Dauer angelegten Vermietung ist davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, einen Überschuss zu erwirtschaften. Selbst wenn man daran wegen der Koppelung des Mietvertrags an die Dienstzeit des Arbeitnehmers und wegen der Höhe des vereinbarten Mietzinses zweifeln könnte, stünde dies nicht einer Berücksichtigung der Aufwendungen entgegen. Verluste aus einer ohne Überschusserzielungsabsicht ausgeübten Nebentätigkeit können zu Werbungskosten bei der Haupttätigkeit führen. Voraussetzung ist, dass die Verluste durch die Haupttätigkeit veranlasst sind.

    BFH-Urteil vom 16.9.2004, Az. VI R 25/02, in DStR 2005, 59

    Gartenrenovierung

    Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer werden anteilig aus den gesamten Aufwendungen für das Gebäude ermittelt, in dem sich das Arbeitszimmer befindet. Auch die Kosten für eine Gartenerneuerung sind hierbei anzusetzen, wenn bei einer Reparatur des Gebäudes Schäden am Garten verursacht worden sind. Voraussetzung ist, dass der Garten lediglich wieder in den ursprünglichen Zustand gesetzt wurde.

    BFH-Urteil vom 6.10.2004, Az. VI R 27/01, in BStBl II 2004, 1071

    Abzugsbeschränkungen

    Die bisher bei einer Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers durch mehrere Personen gültige Regelung, wonach je Nutzer bis zu 1.250 EUR steuerlich geltend gemacht werden konnten, entfällt ab dem Veranlagungszeitraum 2005. Die Abzugsbeschränkung muss jetzt objektbezogen angewendet werden.

    BMF-Schreiben vom 14.9.2004, Az. IV B 2 - S 2145 - 7/04, www.bundesfinanzministerium.de

    Mehrere Erwerbstätigkeiten

    Das häusliche Arbeitszimmer eines Steuerpflichtigen mit mehreren Erwerbstätigkeiten kann auch dann den Betätigungsmittelpunkt bilden, wenn der qualitative Schwerpunkt einzelner Tätigkeiten nicht im häuslichen Arbeitszimmer liegt. Liegt auch keine Vollzeitbeschäftigung vor, kommt der Wertigkeit der einzelnen Tätigkeiten, der Höhe der jeweils erzielten Einnahmen sowie dem auf die jeweilige Tätigkeit entfallenden Zeitaufwand indizielle Bedeutung für die Bestimmung der Haupttätigkeit zu.

    BFH-Urteil vom 16.12.2004, Az. IV R 19/03, in DStR 2005, 232

    Steuer-Fallen bei Ebay-Versteigerungen

    Privatverkäufer, die immer wieder Objekte über Ebay versteigern, bewegen sich steuerrechtlich in einer Grauzone. Denn die Rechtsprechung hat noch nicht eindeutig geklärt, ab wann ein privater Anbieter durch wiederholte Versteigerungen gewerblich tätig wird: Eine Mutter, die grundsätzlich getragene Kleidung ihrer Kinder verkauft, bleibt ohne Zweifel ein privater Anbieter. Wer dagegen einmal einen Restposten Waren ankauft, um ihn mit Gewinn zu versteigern, erzielt steuerrechtlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

    Die bei Ebay üblichen Verkäufer-Bewertungen ermöglichen es der Finanz-verwaltung relativ einfach, die Anzahl der Verkäufe festzustellen. Deshalb sollten alle privaten Ebay-Anbieter, die das Geschäft nachhaltig betreiben, rechtzeitig eine Gewerbeanmeldung abgeben und das Finanzamt informieren. Das hat gleichzeitig den Vorteil, dass die Anlaufverluste der ersten Jahre steuerlich mit Überschüssen aus einer anderen Tätigkeit verrechnet werden können, was in der Regel zu Steuererstattungen führt.

    Kein Pauschbetrag neben Unterbringung

    Der behinderte Steuerpflichtige hat nach § 33b EStG ein Wahlrecht: Er kann entweder seine Aufwendungen für die behinderungsbeding-te Unterbringung in einem Altenheim im Einzelnen nachweisen und unter Abzug der zumutbaren Belastung als außergewöhnliche Belastung geltend machen oder ohne Einzelnachweis den Pausch-betrag (zurzeit bis zu 3.700 EUR) in Anspruch nehmen. Beides zusammen geht nicht.

    Der Pauschbetrag deckt alle laufenden unmittelbar mit der Behinderung zusammenhängenden Kosten ab. Nur in Ausnahmefällen werden nach der langjährigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs neben diesem Pauschbetrag weitere mit der Körperbehinderung zusammenhängenden Aufwendungen zum Abzug zugelassen. Das betrifft einerseits Kfz-Aufwendungen schwer Körperbehinderter und andererseits einmalige Kosten, die sich einer Typisierung entziehen (wie Kosten für eine Operation oder eine Heilkur).


    Beibehaltung der Pauschalbesteuerung bei vor 2005 abgeschlossener Direktversicherung

    Durch das Alterseinkünftegesetz können seit Anfang 2005 Beiträge für die betriebliche Altersvorsorge über Direktversicherungen aus dem ersten Dienstverhältnis steuerfrei in eine Lebensversicherung einbezahlt werden (§ 3 Nr. 63 EStG). Voraussetzung ist, dass die Versorgungszusage die Auszahlung der Direktversicherung in Form einer Rente bestimmt. Die späteren Rentenleistungen müssen - ebenso wie eine Kapitalabfindung - versteuert werden. Die Finanzverwaltung vertritt nun jedoch die Auffas-sung, dass die Versicherungsbeiträge auch in der folgenden Gestaltung steuerfrei nach § 3 Nr. 63 EStG bleiben: Die Versorgungszusage sieht neben der Rentenzahlung vor, dass der Arbeitnehmer in den letzten zwölf Monaten vor Rentenbeginn die Kapitalauszahlung wählen kann.

    Wahlrechte bei Altverträgen

    Ab diesem Jahr können Arbeitnehmer bei einer vor 2005 abgeschlossenen Direktversicherung zwischen der Steuerbefreiung der Beiträge nach § 3 Nr. 63 EStG und der Fortführung der Pauschalbesteuerung der Beiträge nach § 40b a.F. EStG wählen.

    In der Regel ist die Fortführung der Pauschalbesteuerung der Beiträge für den Arbeitnehmer die günstigere Variante, weil die Versicherung nur in diesem Fall steuerfrei ausbezahlt wird. Gleiches gilt, wenn der Arbeitgeber die Zahlung laufender Renten zugesagt hat, weil diese Renten bei Fortführung der Pauschalbesteuerung nur mit dem sehr niedrigen Ertragsanteil steuerpflichtig sind (§ 22 Nr. 5 EStG). Deshalb sollten sich Arbeitnehmer mit vor 2005 abgeschlossenen Direktversicherungsverträgen im Regelfall für die Fortführung der Pauschalbesteuerung entscheiden. Das eröffnet gleichzeitig die Möglichkeit, bei einem Ausscheiden aus dem Betrieb die alte Fassung der Vervielfältigungsregelung des § 40b a.F. EStG zu nutzen.

    Erklärung des Arbeitnehmers

    Wenn ein Arbeitnehmer die Fortführung der Pauschalbesteuerung der Direktversicherungsbeiträge nach § 40b a.F. EStG wünscht, so muss er bis zum 30. Juni 2005 gegenüber seinem Arbeitgeber erklären, dass er auf die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 63 EStG verzichtet. Dieser Verzicht gilt dann rückwirkend zum 1. Januar 2005 für die gesamte Dauer des Dienstverhältnisses. Bei einem möglichen Wechsel zu einem anderen Arbeitgeber muss der Verzicht auf die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 63 EStG bis zur ersten Beitragszahlung des neuen Arbeitgebers erklärt werden (§ 52 Abs. 52a Satz 2 EStG). Das Gesetz schreibt für die Erklärung des Arbeitnehmers keine Form vor.

    Damit der Arbeitgeber baldmöglichst weiß, wie er bei den Gehaltsabrechnungen vorgehen muss, sollte er von den Arbeitnehmern mit einer Direktversicherung eine entsprechende Erklärung anfordern. Diese kurze Erklärung könnte z.B. wie folgt gegenüber dem Arbeitgeber abgegeben werden:

    "Sehr geehrte Damen und Herren,
    hinsichtlich meiner Direktversicherung XY erkläre ich hiermit, dass ich auf die Steuerbefreiung der Beiträge nach § 3 Nr. 63 EStG verzichte. Die Beiträge sollen weiterhin nach § 40b a.F. EStG pauschal versteuert werden, damit die nachgelagerte Besteuerung hinsichtlich der späteren Pensionszahlungen entfällt.

    Die Erklärung des Arbeitnehmers ist nur erforderlich, wenn die Beiträge des alten Vertrags nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei bleiben können. So ist § 3 Nr. 63 EStG bei einer vor 2005 abgeschlossenen Direktversicherung, die nur die Auszahlung einer Kapitalabfindung vorsieht, nicht anwendbar. Hier ist eine entsprechende Erklärung des Arbeitnehmers entbehrlich. Dagegen sollte der Arbeitnehmer sicherheitshalber eine Erklärung abgeben, wenn die Direktversicherung zwar die Zahlung einer Rente vorsieht, er aber das Recht hat, bei Rentenbeginn an Stelle der Rente eine Kapitalabfindung zu wählen.

    Neue Höchstbeiträge ab 2005

    Ab 2005 gelten bei der Direktversicherung neue Höchstbeiträge. In eine Direktversicherung, die ab 2005 neu abgeschlossen wird, können jedes Jahr bis zu 4 v.H. der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zuzüglich 1.800 EUR steuerfrei einbezahlt werden, 2005 also 4.296 EUR (§ 3 Nr. 63 EStG).

    Die erhöhten Beiträge für die Direktversicherung können auch von Arbeitnehmern genutzt werden, die bereits einen vor 2005 abgeschlossenen Direktversicherungsvertrag besitzen. Wenn die Beiträge für den Altvertrag nach § 40b a.F. EStG pauschal versteuert werden, sind bei einem zusätzlichen Direktversicherungsvertrag maximal 4 v.H. der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung begünstigt; das sind im Jahr 2005 4 v.H. von 62.400 EUR = 2.496 EUR (§ 52 Abs. 6 Satz 3 EStG).

    Alternativen

    Da die neuen Direktversicherungen ab 2005 nachgelagert besteuert werden, ist diese Form der Altersvorsorge für die Arbeitnehmer nicht mehr so attraktiv wie bisher. Das gilt auch für zusätzliche Direktversicherungsverträge, die nun wegen der neuen Höchstbeiträge abgeschlossen werden. Wenn für die Direktversicherung Eigenleistungen des Arbeitnehmers z.B. in Form eines Gehaltsverzichts erforderlich sind, werden viele Arbeitnehmer Altersvorsorgemaßnahmen vorziehen, bei denen sie über das Geld ohne Mitwirkung des Arbeitgebers verfügen können. Dazu gehört z.B. die steuerlich als Sonderausgaben abzugsfähige Basisrente.

    Vertragsänderungen

    Bei der Änderung eines "Alt€œ-Direktversicherungsvertrags muss bedacht werden, dass die Steuervorteile wegfallen können, wenn die Änderung so schwerwiegend ist, dass steuerrechtlich nicht mehr von der Fortführung des Altvertrags ausgegangen werden kann. Die Finanzverwaltung hat in ihrem aktuellen BMFschreiben im Detail dargestellt, welche Vertragsänderungen unschädlich sind. Danach können die Beiträge einer alten Direktversicherung später z.B. steuerunschädlich bis zum Höchstbetrag von 1.752 EUR/Jahr erhöht werden. Dieser Höchstbetrag für die sehr günstigen Altverträge sollte nach Möglichkeit voll ausgeschöpft werden.
    Alterseinkünftegesetz vom 5.7.2004 in BStBl I 2004 , S. 554. BMFschreiben vom 17.11.2004, Az. IV C 4-S 2222-177/04 in BStBl I 2004 , S. 1065.

    Steuerermäßigung bei Spenden für Opfer der Seebebenkatastrophe

    Für Spenden und Aufwendungen im Zeitraum vom 25. Dezember 2004 bis zum 30. Juni 2005 gelten auf Grund eines BMF-Schreibens vom 14. Januar 2005 folgende Sonderregelungen:

    €¢ Sponsoringmaßnahmen von Unternehmen sind als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn der Sponsor auf Grund der Aufwendungen wirtschaftliche Vorteile für sein Unternehmen erreichen will, etwa indem der Sponsor öffentlichkeitswirksam auf seine Leistungen aufmerksam macht.

    €¢ Wendet ein Unternehmen seebebengeschädigten Betrieben unentgeltlich Wirtschaftsgüter oder Leistungen zu, so sind die Aufwendungen als Betriebsausgaben abziehbar.

    €¢ Beihilfen eines Arbeitgebers an seine vom Seebeben betroffenen Arbeitnehmer sind grundsätzlich bis zu einem Betrag von 600 EUR pro Kalenderjahr steuerfrei. Auch der 600 EUR übersteigende Betrag gehört nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn unter Berücksichtigung der Einkommens- und Familienverhältnisse des Arbeitnehmers ein besonderer Notfall vorliegt, wovon im Regelfall ausgegangen werden kann.

    €¢ Bei Darlehen, die zur Beseitigung von Schäden durch das Seebeben aufgenommen worden sind, bleiben Zinszuschüsse des Arbeitgebers ebenfalls steuerfrei, und zwar während der gesamten Laufzeit des Darlehens.

    €¢ Verzichten Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns zu Gunsten einer Beihilfe des Arbeitgebers an vom Seebeben betroffene Arbeitnehmer des Unternehmens oder zu Gunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto, bleiben diese Lohnteile bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns außer Ansatz.

    €¢ Für alle Sonderkonten, die von inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, inländischen öffentlichen Dienststellen oder von den amtlich anerkannten Verbänden der freien Wohlfahrtspflege eingerichtet wurden, gilt ohne betragsmäßige Beschränkung ein vereinfachter Zuwendungsnachweis: Hier genügt als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts oder der PCausdruck beim Onlinebanking. Bei Zahlungen vor dem 20. Januar 2005 gelten die dargestellten Erleichterungen auch, wenn die Zuwendungen nicht auf ein Sonderkonto der oben genannten Spendenempfänger geleistet wurden.

    €¢ Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von Kleidung können von Seebebenopfern auch dann als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG abgezogen werden, wenn ein Steuerpflichtiger insoweit keine Versicherung abgeschlossen hatte.

    BMFschreiben vom 14.1.2005, Az. IV C 4-S 2223-48/05 im Internet unter www.bundesfinanzministerium.de.

    Verlustvorträge möglicherweise nicht vererbbar

    Ein Erbe tritt nach der Fußstapfentheorie zivil- und einkommensteuer-rechtlich in die Rechtsstellung des Erblassers ein. Die in der Person des Erblassers entstandenen Verluste werden deshalb derzeit beim Erben ab-gezogen, soweit sie beim Erblasser nicht geltend gemacht werden konn-ten. Sind mehrere Erben vorhanden, werden die Verluste des Erblassers den Erben nach dem Verhältnis ihrer Erbteile zugerechnet.

    Der XI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat jedoch mit Beschluss vom 28. Juli 2004 den Großen Senat des BFH angerufen, um klären zu lassen, inwieweit Erben einen vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlust bei ihrer eigenen Veranlagung zur Einkommensteuer geltend machen können. Der XI. Senat ist der Auffassung, dass die dogmatischen und systematischen Einwände gegen den Übergang der Verlustabzugsmöglichkeit auf Erben zu schwerwiegend sind, um die bisherige Rechtsprechung aufrecht erhalten zu können. Denn der Übergang der Verlustabzugsmöglichkeit stellt eine Durchbrechung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes dar, wonach nur derjenige Steuerpflichtige Verluste Steuer mindernd geltend machen kann, der die Verluste getragen hat und dessen Leistungsfähigkeit dadurch eingeschränkt ist.

    Der dem Anrufungsbeschluss zu Grunde liegende Streitfall weist Besonderheiten auf, die insbesondere bei Hoferben auftreten. Die Verluste des Erblassers waren im Streitfall durch die Bewirtschaftung des Hofs entstanden. Das Finanzamt teilte den Verlustvortrag deshalb nach Abschnitt 115 der Einkommensteuerrichtlinien entsprechend der Erbquoten auf die Mitglieder der Erbengemeinschaft auf. Der XI. Senat hat dem Großen Senat des BFH deshalb die weitere Frage vorgelegt, ob der Abzug nur demjenigen Erben zusteht, der den Hof fortführt, falls der Große Senat zu dem Ergebnis kommen sollte, dass ein Verlustvortrag vererbt werden kann.

    Steuerpflichtige, die über geerbte Verlustvorträge verfügen, sollten diese deshalb baldmöglichst mit Gewinnen verrechnen, da nicht absehbar ist, wie lange diese Verrechnung noch zulässig ist. Gleiches gilt für Erblasser, die die steuerliche Berücksichtigung vorhandener Verlustvorträge sicherstellen wollen.

    BFHbeschluss vom 28.7.2004, Az. XI R 54/99 in Der Betrieb vom 24.12.2004, S. XIV.

    Steuern sparen durch die Verlagerung von Mieteinkünften auf ein minderjähriges Kind

    Steuerspar-Modelle mit Familienangehörigen beruhen darauf, dass Ein-künfte von einem Familienmitglied mit hoher Steuerbelastung auf einen Angehörigen mit niedriger Steuerbelastung übertragen werden. Optimal ist insoweit die Verlagerung auf ein minderjähriges Kind, das noch kein eigenes Einkommen hat.

    Die Verlagerung von Einkünften auf ein minderjähriges Kind wird von der Finanzverwaltung in der Regel kritisch geprüft. Deshalb sollten Gestaltungen, die bereits vom Bundesfinanzhof (BFH) anerkannt wurden, möglichst ohne wesentliche Abweichungen übernommen werden.

    Sind die Eltern Eigentümer einer vermieteten Immobilie, bestehen mehrere Gestaltungsmöglichkeiten zur Übertragung der Einkünfte:

    Der Grundbesitz kann auf das minderjährige Kind übertragen werden, dem dann die Mieteinnahmen zugerechnet werden. Viele Eltern scheuen diesen Schritt jedoch, da sie ihr Vermögen nicht aus der Hand geben wollen. Dieses Problem kann durch die Bestellung eines Nießbrauchsrechts vermieden werden, denn hier bleiben die Eltern Eigentümer der Immobilie. Wie in einem solchen Fall vorgegangen werden sollte, zeigte der BFH in dem folgenden Fall:

    Der Vater war Eigentümer einer Eigentumswohnung. Er räumte seinem dreijährigen Sohn unter Mitwirkung eines vom Vormundschaftsgericht bestellten Ergänzungspflegers das lebenslängliche Nießbrauchsrecht an der vermieteten Wohnung ein. Der Nießbrauch wurde mit dem Recht des Vaters ausgestaltet, den Nießbrauch jederzeit widerrufen zu können. Die Mietverträge wurden entsprechend ergänzt. Die Mietzahlungen erfolgten auf ein Sparbuch des Sohnes.

    Der BFH führte hierzu aus, dass eine mit der Nießbrauchsbestellung verbundene auflösende Bedingung oder Befristung nur dann steuerlich von Bedeutung ist, wenn diese als Eingriff in die Dispositionsbefugnis des Nutzungsberechtigten anzusehen ist. Die bloße Widerrufbarkeit des Nießbrauchs als auflösende Bedingung hindert dagegen die Entstehung des Nießbrauchs nicht. Die unter Widerrufsvorbehalt zugewendete Nießbrauchsbestellung ist deshalb zivilrechtlich wirksam zu Stande gekommen und steuerrechtlich anzuerkennen.

    Nachteilig ist bei der Gestaltung, dass die Gebäudeabschreibung verloren geht: Die Eltern dürfen die Abschreibungen nicht abziehen, weil sie aus dem Haus keine Einkünfte haben. Das Kind hat zwar Einkünfte, aber keine Anschaffungs- oder Herstellungskosten.

    BFHurteil vom 19.11.2003, Az. IX R 54/00, NV in DStR 2004, S. 1915.

    In Rechnung Zeitpunkt der Leistung angeben

    Nach § 14 Abs. 4 Nr. 6 UStG muss eine Rechnung u.a. den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung enthalten, sofern dieser Zeitpunkt fest-steht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist.

    Nach der Finanzverwaltung muss der Zeitpunkt der Leistung in der Rechnung aber auch dann angegeben werden, wenn das Ausstellungsdatum der Rechnung mit dem Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung übereinstimmt. Ausreichend ist insoweit allerdings ein Hinweis wie: "Soweit nichts anderes angegeben ist, gilt der Zeitpunkt der Rechnungsausstellung als Zeitpunkt der Leistung". Ein solcher Vermerk sollte vorsorglich auf allen Rechnungen gemacht werden, um dem Rechnungsempfänger keinen Grund zur Zurückhaltung der Zahlung zu liefern, falls die Angabe des Leistungsdatums in der Rechnung vergessen wurde.

    Ausreichend ist auch, dass sich das Leistungsdatum klar aus dem Lieferschein ergibt und in der Rechnung auf den Lieferschein Bezug genommen wird.

    BMFschreiben vom 13.12.2004, Az. IV A 5-S 7280a-91/04 in DStR 2005, S. 110.

    Noch können ältere Eheleute den Altersentlastungsbetrag doppelt nutzen

    Der Altersentlastungsbetrag wird bei der Einkommensteuerveranlagung von Steuerpflichtigen abgezogen, sobald sie 65 Jahre alt geworden sind. 2005 wird der Freibetrag noch in Höhe von 40 v.H. der Einkünfte aus Ka-pitalvermögen bis zum Höchstbetrag von 1.900 EUR gewährt. Bis 2040 wird die Altersentlastung auf Grund des Alterseinkünftegesetzes nach und nach auf Null abgebaut.

    Dies hat insbesondere bei Rentnern Bedeutung, die über Kapitaleinkünfte verfügen. Der Freibetrag wird bei Verheirateten bei beiden Ehegatten abgezogen, wenn jeder Ehegatte die Voraussetzungen erfüllt. Bei älteren Eheleuten sollte deshalb darauf geachtet werden, dass bei beiden Ehegatten Kapitalerträge anfallen. Dies lässt sich am einfachsten dadurch erreichen, dass ein Teil der Festgelder oder Wertpapiere auf ein Konto oder Depot des anderen Ehegatten übertragen wird.

    Bei der Übertragung von Geld oder Wertpapieren auf ein Konto des anderen Ehegatten muss an die schenkungsteuerlichen Folgen gedacht werden. Da bei Schenkungen zwischen Eheleuten (innerhalb von zehn Jahren) ein Freibetrag von 307.000 EUR abgezogen werden darf, entstehen insoweit allerdings in der Regel keine Steuerbelastungen.

    Die Einrichtung eines Gemeinschaftskontos oder -depots ist in solchen Fällen nicht sinnvoll. Denn diese werden unabhängig von der Herkunft des Geldes bzw. der Wertpapiere grundsätzlich beiden Kontoinhabern jeweils zur Hälfte zugerechnet. Durch die Einrichtung eines Gemeinschaftskontos und jede Einzahlung auf ein Gemeinschaftskonto ist der nicht einzahlende Kontoinhaber also bereichert, so dass die schenkungsteuerlichen Auswirkungen bei häufigen Ein- und Auszahlungen kaum mehr überwacht werden können. Dies gilt zumindest dann, wenn die Eheleute intern keine von § 430 BGB abweichenden Ausgleichsregelungen treffen. Deshalb empfiehlt es sich, statt eines Gemeinschaftskontos für jeden Ehegatten ein Einzelkonto einzurichten, über das der andere Partner jeweils auf Grund einer Kontovollmacht verfügen darf.

    Zur Vermeidung von Steuerausfällen hat die Oberfinanzdirektion Koblenz die Finanzämter aufgefordert, Kontrollmitteilungen für schenkungsteuerliche Zwecke anzufertigen, wenn anlässlich einer Außenprüfung Einzahlungen auf ein Gemeinschaftskonto festgestellt werden. Auch aus diesem Grund empfiehlt es sich, Gemeinschaftskonten und -depots möglichst zu vermeiden. Außerdem ist es zweckmäßig, private Bankbelege zeitnah zu vernichten, da diese Unterlagen nicht aufbewahrungspflichtig sind und deshalb anlässlich einer Betriebsprüfung vom Steuerpflichtigen auch nicht erneut beschafft werden müssen.

    Geschäftsunterlagen, die Anfang 2005 vernichtet werden dürfen

    Folgende Geschäftsunterlagen dürfen im Jahr 2005 vernichtet werden:

    €¢ Aufzeichnungen (einschließlich der elektronisch erstellten Daten) aus den Jahren 1994 und früher;
    €¢ Inventare, die bis zum 31. Dezember 1994 aufgestellt worden sind;
    €¢ Bücher, in denen die letzten Eintragungen im Jahr 1994 oder früher erfolgt sind;
    €¢ Jahresabschlüsse, Eröffnungsbilanzen und Lageberichte, die 1994 oder früher aufgestellt worden sind;
    €¢ Buchungsbelege (= Rechnungen, Quittungen, Verträge, Kontoauszüge, Tagesendsummenbons u.Ä.) aus 1994 oder früher;
    €¢ empfangene Handels- oder Geschäftsbriefe und Kopien der abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe, die 1998 oder früher empfangen bzw. abgesandt wurden;
    €¢ Lohnkonten und die bei den Lohnkonten aufzubewahrenden Belege und Bescheinigungen mit Eintragungen aus dem Jahr 1998 oder früher;
    €¢ sonstige für die Besteuerung bedeutsame Unterlagen aus dem Jahr 1998 oder früher.

    Abweichend hiervon dürfen die o.g. Unterlagen nicht vernichtet werden, wenn sie von Bedeutung für eine begonnene Außenprüfung oder für anhängige steuerstraf- oder bußgeldrechtliche Ermittlungen oder ein schwebendes oder auf Grund einer Außenprüfung zu erwartendes Rechtsbehelfsverfahren sind. Gleiches gilt, soweit die Belege für Steuern von Bedeutung sind, für die die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist.

    Für die Sozialversicherung müssen die Lohnunterlagen bis zum Ablauf des Jahres aufbewahrt werden, das auf die letzte Prüfung durch einen Rentenversicherungsträger folgt. Darüber hinaus müssen die zum 31. Dezember 1991 vorhandenen Lohnunterlagen im Beitrittsgebiet bis zum 31. Dezember 2006 aufbewahrt werden.

    Für private Unterlagen gibt es keine Aufbewahrungsfristen. Belege über Zins- und Mieteinnahmen, Werbungskosten, Sonderausgaben, außerge-wöhnliche Belastungen usw. können also vernichtet werden, sobald der Steuerbescheid für das betreffende Jahr vorliegt und diese Belege nicht mehr für andere Zwecke benötigt werden. Bei Steuerfestsetzungen, die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen, sollten die privaten Unter-lagen jedoch aufbewahrt werden, da der Steuerpflichtige hinsichtlich des Abzugs von Steuer mindernden Aufwendungen die Feststellungslast trägt.

    Auch betriebsinterne Aufzeichnungen, wie Kalender, Arbeits- und Fahrberichte sind nicht aufbewahrungspflichtig. Es empfiehlt sich, solche Papiere zu vernichten, sobald sie nicht mehr für innerbetriebliche Zwecke benötigt werden. Außenprüfer und Steuerfahnder suchen in solchen Pa-pieren erfahrungsgemäß gerne nach Unstimmigkeiten zu den aufbewah-rungspflichtigen Belegen.

    LKW-Mautgebühren

    Spediteure müssen seit dem 1. Januar 2005 für die Benutzung von Auto-bahnen auch in Deutschland Mautgebühren entrichten. Diese Gebühren sind umsatzsteuerfrei. Die Spediteure wälzen die Mautgebühren auf ihre Kunden ab und erhöhen dadurch das umsatzsteuerpflichtige Entgelt für ihre Beförderungsleistung. Ein durchlaufender Posten, der die umsatz-steuerfreie Weitergabe der Mautgebühren durch die Spediteure ermögli-chen würde, liegt in einem solchen Fall nicht vor, denn Schuldner der Mautgebühren sind die Spediteure.


    Die wichtigsten Steueränderungen zum Jahreswechsel

    Die wichtigsten Steueränderungen zum Jahreswechsel 2004/2005

    Das "Gesetz zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften" ist am 15. Dezember 2004 im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Es ist im Wesentlichen am 16. Dezember 2004 bzw. am 1. Januar 2005 in Kraft getreten. Wir geben Ihnen einen Überblick über die Neuerungen, die in der täglichen Praxis von besonderer Bedeutung sind.

    Günstigerprüfung beim Lohnsteuerabzug

    Durch das Alterseinkünftegesetz ist die einkommensteuerliche Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen ab 2005 mit dem Ziel einer allmählichen Freistellung der Aufwendungen grundlegend umgestaltet worden.
    Zum Einstieg ist eine steuerliche Berücksichtigung dieser Aufwendungen in Höhe von 60 v.H. vorgesehen. Um in der Übergangsphase Schlechterstellungen zu vermeiden, werden im Wege einer Günstigerprüfung mindestens so viele Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt, wie nach bisheriger Rechtslage abziehbar waren. Auch bei der Berechnung der Vorsorgepauschale wird eine Günstigerprüfung durchgeführt. Eine Änderung der §§ 10c Abs. 4 und 39b Abs. 2 EStG stellt sicher, dass die Günstigerprüfung ab 2005 auch im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt wird.

    Abzug von Erbbauzinsen

    § 11 Abs. 2 EStG ist rückwirkend ab 1. Januar 2004 wie folgt neu gefasst worden: Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, abgeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr abgeflossen.

    Werden Ausgaben für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren - etwa Erbbauzinsen - im Voraus bezahlt, sind sie auf den Zeitraum gleichmäßig zu verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird.

    Die geänderte Fassung des § 11 EStG ist im Hinblick auf Erbbauzinsen und andere Entgelte für die Nutzung eines Grundstücks erstmals auf Vorauszahlungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2003 geleistet wurden (§ 52 Abs. 30 EStG). Damit wurde einem BFHurteil vom 23. September 2003 (IX R 65/02 in DStR 2003, S. 2107), das den sofortigen Abzug vorausbezahlter Erbbauzinsen ermöglichte, durch eine rückwirkende Gesetzesänderung die Grundlage entzogen. Ob dies rechtmäßig ist, muss voraussichtlich das Bundesverfassungsgericht entscheiden.

    Nach Auffassung der Finanzverwaltung hat die Änderung des § 11 EStG keinen Einfluss auf den sofortigen Abzug eines Damnums. Ein Damnum in Verbindung mit einer Immobilienfinanzierung darf also weiterhin sofort abgesetzt werden, wenn das Damnum bei einem mindestens fünfjährigen Zinsfestschreibungszeitraum bis zu 5 v.H. beträgt.

    Spekulationsgewinn aus Wertpapierverkäufen

    Nach der neu gefassten Nr. 2 in § 23 Abs. 1 EStG gehören zu den privaten Veräußerungsgeschäften u.a. Wertpapiergeschäfte, bei denen der Zeitraum zwischen der Anschaffung und der Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Bei vertretbaren Wertpapieren, die einem Verwahrer zur Sammelverwahrung anvertraut worden sind, wird jetzt unterstellt, dass die zuerst angeschafften Wertpapiere zuerst veräußert worden sind. Gleiches gilt bei Anschaffung und Veräußerung mehrerer gleichartiger Fremdwährungsbeträge.

    Ab 2005 wird bei der Berechnung eines Spekulationsgewinns also unterstellt, dass die zuerst angekauften Wertpapiere oder Fremdwährungsbeträge zuerst verkauft worden sind. Eine Berechnung der Anschaffungskosten nach Durchschnittswerten ist deshalb nicht mehr erforderlich (Art. 1 Nr. 6 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 EURLUmsG).

    Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer

    Die Änderung des § 10 UStG steht im Zusammenhang mit der "Seeling"-Entscheidung des EuGH. Danach darf ein Unternehmer, der ein Gebäude errichtet, das er teilweise unternehmerisch und teilweise zu eigenen Wohnzwecken nutzt, das Gebäude insgesamt seinem Unternehmen zuordnen und die auf das gesamte Gebäude entfallenden Vorsteuerbeträge nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 UStG abziehen. Denn die teilweise Verwendung des Gebäudes für den privaten Bedarf des Unternehmers ist keine steuerfreie Grundstücksvermietung i.S. des § 4 Nr. 12a UStG und berechtigt deshalb zum Vorsteuerabzug. § 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG hat jetzt rückwirkend zum 1. Juli 2004 folgenden Inhalt:

    "Der Umsatz wird bei sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG nach den bei der Ausführung dieser Umsätze entstandenen Ausgaben bemessen, soweit die Ausgaben zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. Zu diesen Ausgaben gehören auch die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts, soweit das Wirtschaftsgut dem Unternehmen zugeordnet ist und für die Erbringung der sonstigen Leistung verwendet wird.

    Betragen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten mindestens 500 EUR, sind sie gleichmäßig auf den Zeitraum zu verteilen, der dem für das Wirtschaftsgut maßgeblichen Berichtigungszeitraum nach § 15a UStG entspricht."

    Wenn ein Unternehmer seinem Unternehmen umsatzsteuerrechtlich eine selbst -genutzte Wohnung zuordnet, kann er also den Vorsteuerabzug auch aus den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Wohnung vornehmen. Er muss dann aber in den folgenden Jahren Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch abführen, wodurch der Vorteil aus dem Vorsteuerabzug in den folgenden 10 Jahren neutralisiert wird.

    In solchen Fällen ist auch der spätere Verkauf der Wohnung umsatzsteuerpflichtig. Deshalb ist es in der Regel nicht sinnvoll, dem Unternehmensvermögen eine selbst genutzte Wohnung zuzuordnen, um den Vorsteuerabzug vornehmen zu können.

    In der Literatur wird hierzu die Auffassung vertreten, dass die von dem Abschreibungssatz von 2 v.H. abweichende Bemessungsgrundlage in § 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG rechtswidrig sei. Es empfiehlt sich deshalb, entsprechende Fälle durch Einspruch vorläufig offen zu halten.

    Die Finanzverwaltung stimmt einem Antrag auf Ruhen des Verfahrens zu, gewährt aber derzeit keine Aussetzung der Vollziehung.

    Zulässigkeit von gewillkürtem Betriebsvermögen

    Unternehmer, die ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, wurden seit Jahrzehnten benachteiligt. Sie durften ein Wirtschaftsgut nur dann ihrem Betriebsvermögen zuordnen, wenn der betriebliche Anteil mehr als 50 v.H. betrug. Am 2. Oktober 2003 entschied dann der BFH, dass eine betriebliche Nutzung von mindestens 10 v.H. (wie bei bilanzierenden Unternehmern) ausreicht. Auf Grund eines BMF-Schreibens vom 17. November 2004 akzeptiert die Finanzverwaltung die neue BFH-Entscheidung in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen unter folgenden Voraussetzungen:

    1. Der Steuerpflichtige trägt für die Zuordnung eines Wirtschaftsguts zum gewillkürten Betriebsvermögen die Beweislast. Er hat die Zuordnung sowie den Zeitpunkt der Zuordnung nachzuweisen. Zweifel gehen zu seinen Lasten. Eine rückwirkende Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen scheidet aus.

    2. Als Nachweis ausreichend ist z.B. die zeitnahe Aufnahme in ein laufend zu führendes Bestandsverzeichnis. Der Nachweis kann auch durch eine zeitnahe schriftliche Erklärung gegenüber dem zuständigen Finanzamt geführt werden. Der Behandlung von Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit dem Wirtschaftsgut als Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben kommt bei der Zuordnungsentscheidung Indizwirkung zu.

    3. Die Aufzeichnungen müssen spätestens bis zum Ende des Veranlagungszeitraums erfolgen. Bei einer späteren Aufzeichnung, z.B. bei der Erstellung der Einnahmen-Überschussrechnung, will die Finanzverwaltung die Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen erst zum Zeitpunkt des Eingangs der Einnahmen-Überschussrechnung beim zuständigen Finanzamt anerkennen, wenn der Steuerpflichtige einen früheren Zuordnungszeitpunkt nicht auf andere Art und Weise nachweisen kann.

    4. Die Unterlagen, aus denen sich der Zeitpunkt der Zuführung des Wirtschaftsguts zum Betriebsvermögen ergibt, müssen mit der Einnahmen-Überschussrechnung beim Finanzamt eingereicht werden.

    Diese Änderung der Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung ermöglicht es z.B. Freiberuflern, die ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechung ermitteln, einen zweiten Pkw, der nur relativ geringfügig betrieblich genutzt wird, als Betriebsvermögen auszuweisen, was in der Regel sehr vorteilhaft ist.

    Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2005

    Die Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2005 sind am 17. November 2004 im Bundessteuerblatt veröffentlicht worden. Sie gelten auch für Lohnzahlungszeiträume vor 2005, soweit sie geänderte Vorschriften des Einkommensteuergesetzes betreffen, die vor dem 1. Januar 2005 anzuwenden sind.

    Kindergartenzuschüsse

    Eine attraktive Möglichkeit, Arbeitnehmern Geld steuer- und sozialversicherungsfrei zukommen zu lassen, sind Zuschüsse zur Unterbringung und Betreuung der nicht schulpflichtigen Kinder in Kindergärten oder bei einer Tagesmutter. Ein solcher Zuschuss ist jedoch nur dann begünstigt, wenn er zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird.

    Auf Grund der Änderung bleiben solche zusätzlichen Arbeitgeberleistungen auch dann steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn der nicht beim Arbeitgeber beschäftigte Elternteil die Aufwendungen trägt.

    Die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit setzt voraus, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die zweckentsprechende Verwendung der erstatteten Beträge nachweist. Der Arbeitgeber muss diese Nachweise im Original beim Lohnkonto aufbewahren.

    Monatliche Jobtickets

    Seit dem Wegfall der Steuerbefreiung für Jobtickets in § 3 Nr. 34 EStG zum 1. Januar 2004 kommt insoweit die Anwendung der 44 EURfreigrenze für Sachbezüge in Betracht. Denn nach § 8 Abs. 2 EStG bleiben Sachbezüge, die mit dem üblichen Endpreis am Abgabeort zu bewerten sind, steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn sie bis zu 44 EUR monatlich betragen.

    Nach dem neuen Abschnitt 21 Abs. 3 der Lohnsteuerrichtlinien ist die 44 EURfreigrenze auch bei der monatlichen Überlassung einer Wertmarke oder einer monatlichen Fahrberechtigung für ein Jobticket anwendbar, sofern die Abgabe der Fahrberechtigung Monat für Monat erfolgt.

    Aufwendungen für die Aus-­ und Fortbildung

    Auf Grund der neuen Nr. 5 in § 12 EStG gehören Aufwendungen für die erste Berufsausbildung sowie für ein erstmaliges Studium seit 2004 grundsätzlich zu den Kosten der privaten Lebensführung. Diese Aufwendungen können jetzt bis zur Höhe von 4.000 EUR als Sonderausgaben abgezogen werden. Sie wirken sich deshalb nur dann steuermindernd aus, wenn die abzugsberechtigte Person über steuerpflichtige Einkünfte verfügt.

    Bei Ehegatten gilt der Betrag von 4.000 EUR für jeden Ehegatten gesondert. Voll abziehbare Werbungskosten liegen dagegen unverändert dann vor, wenn die erstmalige Berufsausbildung bzw. das Erststudium Gegenstand eines Ausbildungsdienstverhältnisses ist.

    Aufwendungen für die Fortbildung in einem bereits erlernten Beruf, für Umschulungsmaßnahmen, die einen Berufswechsel vorbereiten, und für ein weiteres Studium dürfen dagegen weiterhin als Werbungskosten abgezogen werden, wenn sie in einem konkreten Zusammenhang mit späteren steuerpflichtigen Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit stehen. Das gilt auch für Promotionskosten.

    Doppelte Haushaltsführung

    Seit 2004 liegt eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung nur noch dann vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Orts, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und außerdem am Beschäftigungsort übernachtet; die Anzahl der Übernachtungen ist dabei unerheblich (Abschnitt 43 Abs. 1 Satz 1 LStR).

    Arbeitnehmer ohne eigenen Hausstand außerhalb des Beschäftigungsorts erfüllen die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung also seit 2004 nicht mehr. Damit entfällt für diese Personengruppe der Abzug von Übernachtungskosten und Verpflegungsmehraufwendungen. Dasselbe gilt für den steuerfreien Ersatz dieser Kosten durch den Arbeitgeber.

    Zu den Arbeitnehmern ohne eigenen Hausstand außerhalb des Beschäftigungsorts gehören insbesondere Kinder, die sich in Berufsausbildung befinden und in der elterlichen Wohnung lediglich ein Zimmer haben. In solchen Fällen handelt es sich bei den Heimfahrten vom auswärtigen Beschäftigungsort zum Heimatwohnort um Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die in Höhe der Entfernungspauschale als Werbungskosten abziehbar sind. Dies setzt voraus, dass die Wohnung der Eltern im Durchschnitt zweimal im Monat aufgesucht wird. Denn dann wird davon ausgegangen, dass sich am Heimatwohnort auch der Mittelpunkt des Lebensinteresses befindet.

    Der BFH hat am 14. Oktober 2004 (VI R 82/02, DStR 04, 2091) außerdem entschieden, dass ein lediger Arbeitnehmer auch dann einen eigenen Hausstand am Wohnort unterhält, wenn er über eigene Räume im Haus der Eltern verfügt, für die er die Kosten trägt, aber das Bad mit weiteren Angehörigen teilt.

    Neues zum Eigenheimzulagengesetz

    Die geplante Abschaffung der Eigenheimzulage ist am Widerstand des Bundesrates gescheitert. Es muss aber damit gerechnet werden, dass es in Kürze Einschränkungen bei der Eigenheimzulage geben wird. Bauherren, die die Eigenheimzulage nutzen wollen, sollten den Bauantrag deshalb möglichst bald stellen bzw. den notariellen Kaufvertrag möglichst bald abschließen.

    Gehört eine Wohnung mehreren Personen, steht jedem Miteigentümer die Eigenheimzulage grundsätzlich entsprechend seinem Miteigentumsanteil zu (§ 9 Abs. 2 EigZulG). Der BFH hat jetzt entschieden, dass einem in Deutschland lebenden Miteigentümer die Eigenheimzulage ungekürzt zusteht, wenn der andere Miteigentümer beschränkt einkommensteuerpflichtig ist, weil er im Inland weder einen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

    Nießbrauchsberechtigte haben Anspruch auf die Eigenheimzulage, wenn sie sich an den Baukosten beteiligt haben und dadurch wirtschaftliches Eigentum erwerben. In einem solchen Fall kann der Fördergrundbetrag der Eigenheimzulage entsprechend anteilig in Anspruch genommen werden.

    Die § 7gRücklage bei erstmaliger Bilanzierung

    Nach § 7g Abs. 3 EStG können Steuerpflichtige für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines neuen beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens eine den Gewinn mindernde Rücklage bilden. Die Rücklage darf derzeit bis zu 40 v.H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des begünstigten Wirtschaftsguts betragen, das der Steuerpflichtige voraussichtlich bis zum Ende des zweiten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres anschaffen oder herstellen wird.

    Die Bildung der Rücklage setzt u.a. voraus, dass der Steuerpflichtige den Gewinn auf Grund einer Bilanz ermittelt. § 7g Abs. 2 Nr. 1a EStG macht die Gewährung der Sonderabschreibung außerdem davon abhängig, dass "das Betriebsvermögen ... zum Schluss des der Anschaffung oder Herstellung ... vorangehenden Wirtschaftsjahrs nicht mehr als 204.517 EUR beträgt; diese Voraussetzung gilt bei Betrieben, die den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, als erfüllt."

    Im Jahr des Übergangs von der Einnahmen-Überschussrechnung zur Bilanzierung kommt es also nicht darauf an, ob das Betriebsvermögen den Grenzwert von 204.517 EUR überschreitet. Deshalb darf eine Ansparrücklage im Jahr des Übergangs zur Bilanzierung unabhängig von der Höhe des Betriebsvermögens gebildet werden.

    Optimale Lohnsteuerklasse für Eheleute in 2005

    Eheleute können bis zum 30. November 2005 zwischen den Lohnsteuer-klassen IV/IV und III/V wählen. Als Faustregel gilt, dass die Lohnsteuerklassen III/V zu einer geringeren laufenden Belastung führen, wenn der Ehegatte mit dem höheren Verdienst bei Steuerklasse III mehr als 60 v.H. des gemeinsamen Arbeitslohns bezieht. Zudem ist bei der Wahl der Lohnsteuerklasse Folgendes zu bedenken:

    Das Arbeitslosengeld und die Arbeitslosenhilfe richten sich nach dem Nettoeinkommen. Deshalb ist es vorteilhaft, wenn derjenige Ehegatte, der mit einer Kündigung rechnet, möglichst frühzeitig die Steuerklasse III wählt, auch wenn das insgesamt mit einer wesentlich höheren laufenden Lohnsteuerbelastung für beide Eheleute verbunden ist. Denn die überhöhten Lohnsteuerzahlungen werden bei der nächsten Einkommensteuererklärung erstattet.

    Wird die Steuerklasse III erst unmittelbar vor Beginn oder während der Arbeitslosigkeit gewählt, muss damit gerechnet werden, dass diese Steuerklasse der Berechnung für das Arbeitslosengeld wegen Missbrauchs nicht zu Grunde gelegt wird. Während der Arbeitslosigkeit darf die Steuerklasse III nicht in Steuerklasse V geändert werden, um dem berufstätigen Ehegatten ein höheres Nettoeinkommen zu verschaffen; andernfalls wird das Arbeitslosengeld herabgesetzt.

    Die gleichen Überlegungen gelten für Arbeitnehmer, bei denen absehbar ist, dass sie in Kürze Mutterschaftsgeld, Krankengeld oder ähnliche Leistungen beziehen werden, denn diese Lohnersatzleistungen werden ebenfalls vom zuletzt bezogenen Nettoarbeitslohn berechnet.

    Änderungen im Sozialversicherungsrecht

    Die Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung steigt ab 1. Januar 2005 in den alten Bundesländern von 5.150 EUR auf 5.200 EUR/Monat und im Beitritts-gebiet von 4.350 EUR auf 4.400 EUR. Der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung von derzeit 19,5 v.H. bleibt im Jahr 2005 unverändert. Auch der Beitragssatz in der Arbeitslosenversicherung bleibt mit 6,5 v.H. gleich.

    Krankenversicherung/Pflegeversicherung

    In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung steigt die Beitragsbemessungsgrenze ab 2005 in ganz Deutschland von 3.487,50 EUR auf 3.525 EUR monatlich. Der Gesamtbeitrag zur Sozialversicherung beträgt danach im Jahr 2005 ca. 41 v.H.

    Die für die Pflichtversicherung maßgebliche Jahresarbeitsentgeltgrenze beträgt ab 2005 für Mitglieder gesetzlicher Krankenkassen 46.800 EUR und für seit Ende 2002 privat Krankenversicherte 42.300 EUR.

    Arbeitnehmer, die wegen der Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungspflichtig werden, können sich auf Antrag innerhalb der ersten drei Monate nach Eintritt der Versicherungspflicht von der Versicherungspflicht befreien lassen (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Bei dem Antrag muss bedacht werden, dass er nicht widerrufen werden kann (§ 8 Abs. 2 SGB V). Nur wenn das Einkommen später wieder unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze fällt, tritt bei den unter 55-jährigen Arbeitnehmern kraft Gesetzes erneut die Krankenversicherungspflicht ein.

    Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze durch eine Gehaltserhöhung im Laufe des Jahres 2005 überschritten, so entfällt die Krankenversicherungspflicht erst mit Ablauf des Jahres 2005 und zwar nur dann, wenn auf Grund dieser Gehaltserhöhung auch die Jahresarbeitsentgeltgrenze des Jahres 2006 überschritten wird.

    Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze dagegen im Laufe des Jahres 2005 unterschritten, so tritt sofort Krankenversicherungspflicht ein, es sei denn, dass die Unterschreitung nur vorübergehend ist oder dass der Arbeitnehmer älter als 55 Jahre ist.

    Beitragszuschlag für Kinderlose
    Der Beitrag zur Pflegeversicherung beträgt in 2005 für Arbeitnehmer und Arbeitgeber unverändert 0,85 v.H. Kinderlose Arbeitnehmer müssen ab 1. Januar 2005 aber einen um 0,25 v.H. höheren Beitrag zur Pflegeversicherung zahlen. Der erhöhte Beitrag entfällt, wenn die Elterneigenschaft gegenüber dem Arbeitgeber nachgewiesen oder bereits aus anderen Gründen bekannt ist.

    Bei Vorlage eines geeigneten Nachweises innerhalb von drei Monaten nach der Geburt eines Kindes entfällt die Zuschlagspflicht rückwirkend ab dem Beginn des Geburtsmonats, ansonsten ab dem Folgemonat nach Vorlage des Nachweises. Wenn ein Kind vor dem 1. Januar 2005 geboren wurde, entfällt der Beitragszuschlag in der Pflegeversicherung rückwirkend ab 1. Januar 2005, wenn ein entsprechender Nachweis bis 30. Juni 2005 vorgelegt wird.


    Quelle: DATEV eG