Steuertipps Aktuell

Meldungen zum und Einsichtnahme in das Transparenzregister

Bereits seit dem 1. Oktober 2017 unterliegen alle inländischen juristischen Personen des Privatrechts, eingetragenen Personengesellschaften (mit Ausnahme von BGB-Außengesellschaften), Verwalter sog. Trusts und Treuhänder den gesetzlichen Pflichten im Zusammenhang mit dem neu geschaffenen Transparenzregister. Hierbei handelt es sich um eine beim Bundesanzeiger geführte elektronische Plattform. Ab dem 27. Dezember 2017 ist erstmals die Einsichtnahme der Registereintragungen möglich.

Ergeben sich die hinter einem Unternehmen stehenden wirtschaftlich Berechtigten nicht bereits aus anderen öffentlichen Quellen, wie z. B. dem Handels-, Vereins- oder Unternehmensregister, sind Geschäftsführung, Verwalter bzw. Treuhänder verpflichtet, diese unverzüglich beim Transparenzregister zu melden. Als wirtschaftlich Berechtigte zählen natürliche Personen, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 % der Kapitalanteile oder Stimmrechte halten oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausüben. Die einzuholenden und beim Transparenzregister einzureichenden Informationen umfassen Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses nebst etwaiger Änderungen dieser Angaben. Börsennotierte Gesellschaften sind unter bestimmten Bedingungen ausgenommen.

Wer seine Pflicht zur Einholung, Aufbewahrung oder Mitteilung der notwendigen Angaben nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt, handelt ordnungswidrig und kann mit einer erheblichen Geldbuße belegt werden.

Die ab Ende Dezember 2017 mögliche Einsichtnahme in das Transparenzregister ist regelmäßig nur bestimmten Berufsgruppen oder unter Darlegung des berechtigten Interesses möglich.

Beispiel: Eine GmbH hat beim Handelsregister eine Gesellschafterliste hinterlegt. Daraus ergibt sich, dass drei natürliche Personen jeweils mehr als 25 % der Gesellschaftsanteile halten. In diesem Fall bedarf es regelmäßig keiner weiteren Handlungen der Meldepflichtigen. Steht hinter einem der Gesellschafter jedoch ein Treugeber, der sich nicht aus einem öffentlich zugänglichen Register ergibt, ist dieser anzugeben.

Tipp: Betroffene Gesellschaften sollten regelmäßig überprüfen, ob sich Änderungen bei den wirtschaftlich Berechtigten ergeben haben. Es empfiehlt sich daher, ein entsprechendes Compliance-System einzurichten.

Fälligkeitstermine Steuern/Sozialversicherung Januar 2018 und Februar 2018

S T E U E R A R TF Ä L L I G K E I T
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag10.01.2018112.02.20182
Umsatzsteuer10.01.2018312.02.20184
Umsatzsteuer-Sondervorauszahlungentfällt12.02.2018

Ende der Schonfrist           Überweisung5

obiger Steuerarten

bei Zahlung durch:             Scheck6

15.01.201815.02.2018
05.01.201809.02.2018
Gewerbesteuerentfällt15.02.2018
Grundsteuerentfällt15.02.2018

Ende der Schonfrist           Überweisung5

obiger Steuerarten

bei Zahlung durch:             Scheck6

entfällt19.02.2018
entfällt12.02.2018
Sozialversicherung729.01.201826.02.2018
Kapitalertragsteuer, SolidaritätszuschlagDie Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag sind zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

1    Für den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern für das vorangegangene Kalendervierteljahr, bei Jahreszahlern für das vorangegangene Kalenderjahr.

2    Für den abgelaufenen Monat.

3    Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern ohne Dauerfristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.

4    Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern mit Dauerfristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.

5    Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.

6    Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.

7    Die Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 25.01.2018/22.02.2018) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa zehn Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer 2018 beantragen

Unternehmer sind unter bestimmten Vorauszahlungen verpflichtet, während des laufenden Jahrs Vorauszahlungen auf die Umsatzsteuer zu leisten. Voranmeldungszeitraum für die Umsatzsteuer ist grundsätzlich

  • das Kalendervierteljahr,
  • der Kalendermonat, wenn die Steuer des Jahrs 2017 mehr als 7.500 € betragen hat.

Hat die Steuer im Vorjahr nicht mehr als 1.000 € betragen, kann das Finanzamt den Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen und von der Entrichtung von Vorauszahlungen befreien.

Wenn sich im Jahr 2017 ein Vorsteuer-Überschuss von mehr als 7.500 € ergeben hat, kann durch Abgabe der Voranmeldung Januar 2018 bis zum 12.02.2018 statt des Kalendervierteljahrs der monatliche Voranmeldungszeitraum beibehalten werden.

Unternehmer, die ihre Umsatzsteuervoranmeldungen monatlich abgeben, können Fristverlängerung für 2018 in Anspruch nehmen, wenn sie bis zum 12.02.2018 einen Antrag beim Finanzamt stellen.

Die Fristverlängerung ist davon abhängig, dass eine Sondervorauszahlung in Höhe eines Elftels der Summe der Vorauszahlungen für 2017 angemeldet und bis zum 12.02.2018 geleistet wird. Diese Sondervorauszahlung wird auf die am 11.02.2019 fällige Vorauszahlung für Dezember 2018 angerechnet.

Dies hat zur Folge, dass die Voranmeldungen und Vorauszahlungen jeweils einen Monat später fällig sind. D. h. die Anmeldungen ab Voranmeldungszeitraum Januar 2018 müssen grundsätzlich erst bis zum 10. des dem Anmeldungszeitpunkt folgenden Monats abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag.

Zu beachten ist, dass ein einmal gestellter und genehmigter Antrag so lange gilt, bis der Unternehmer den Antrag zurücknimmt oder das Finanzamt die Fristverlängerung widerruft.

Vierteljahreszahler müssen keine Sondervorauszahlung entrichten. Auch für sie gilt die für ein Kalenderjahr genehmigte Fristverlängerung für die folgenden Kalenderjahre weiter, wenn sich die Verhältnisse nicht geändert haben. Ein erstmaliger Antrag ist in diesen Fällen bis zum 10.04.2018 zu stellen.

Für Unternehmer, die ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit neu begründen, ist im Jahr der Aufnahme der Tätigkeit und im folgenden Jahr grundsätzlich der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum.

Pensionszahlungen einer GmbH an den Gesellschafter-Geschäftsführer bei Fortführung des Dienstverhältnisses

Eine Pensionszusage an einen Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ist -unabhängig von der Höhe seiner Beteiligung - u. a. steuerlich nicht anzuerkennen, wenn sie in Bezug auf die bisherigen Gesamtbezüge als unangemessen angesehen werden muss. Von der Rechtsprechung anerkannt werden Pensionszusagen bis maximal 75 % der zuletzt bezogenen Bruttobezüge des Geschäftsführers unter Anrechnung einer ggf. zusätzlich bezogenen Sozialversicherungsrente.

Das Schleswig‑Holsteinische Finanzgericht hatte folgenden Fall zu entscheiden: Einem Geschäftsführer war eine Pension zugesagt. Ein Vertrag regelte, dass der bestehende Anstellungsvertrag mit Vollendung des 65. Lebensjahrs des Geschäftsführers aufgelöst werden soll. Die Rechte aus der ursprünglichen Pensionszusage blieben unberührt. Da der Geschäftsführer weiterhin für die GmbH tätig sein wollte, wurde ein neuer Arbeitsvertrag mit einer monatlichen Bruttovergütung von 1.500 € abgeschlossen. Das Finanzamt war der Meinung, dass die seinerzeit gebildete Pensionsrückstellung zu deckeln sei (neue Berechnungsgrundlage 75 % von 1.500 € = 1.125 €) und löste einen Teil der Pensionsrückstellung gewinnerhöhend auf.

Das Finanzgericht folgte dieser Auffassung nicht und ging bei der Berechnung der Pensionsrückstellung von der ursprünglichen Pensionshöhe (mtl. 3.417 €) aus. Es beanstandet nicht, dass ein Gesellschafter-Geschäftsführer nach Eintritt des Versorgungsfalls sein Dienstverhältnis fortsetzt, sieht in der Gehaltszahlung jedoch eine verdeckte Gewinnausschüttung, wenn sie nicht entweder auf die Pension angerechnet oder aber der Pensionsbeginn bis zur Einstellung der Geschäftsführertätigkeit aufgeschoben wird.

Wegen der im Urteilsfall unterbliebenen Anrechnung auf die Pension wurde das monatlich gezahlte Arbeitsentgelt als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Tipp: Grundsätzlich ist es möglich, nach Beendigung des eigentlichen Dienstverhältnisses ein neues Vertragsverhältnis zu begründen. Dies sollte nach Möglichkeit auf freiberuflicher Basis durch Abschluss eines Beratervertrags geschehen. Das Honorar muss nicht auf die Pension angerechnet werden.

Keine Anwendung des sog. Sanierungserlasses auf Altfälle

Bis zum Veranlagungszeitraum 1997 galt für Gewinne, die insolvenzgefährdeten Unternehmen durch einen Forderungsverzicht der Gläubiger entstanden, eine gesetzliche Steuerbefreiung. Seitdem waren Sanierungsgewinne regelmäßig steuerpflichtig. Durch den im März 2003 herausgegebenen sog. Sanierungserlass konnten Finanzämter den betroffenen Unternehmen jedoch ggf. durch eine Stundung oder einen Erlass der Steuer helfen.

Da es der Finanzverwaltung verwehrt ist, diese Gewinne aufgrund eigener Entscheidung von der Besteuerung zu befreien, wurde der Sanierungserlass durch den Bundesfinanzhof verworfen. Daraufhin hat das Bundesministerium der Finanzen den Erlass insoweit für weiterhin uneingeschränkt anwendbar erklärt, wie die an der Sanierung beteiligten Gläubiger bis einschließlich zum 8. Februar 2017 (Veröffentlichung des Beschlusses des Bundesfinanzhofs) endgültig auf ihre Forderungen verzichtet haben.

Auch diese Verwaltungsanweisung verstößt nach Überzeugung des Bundesfinanzhofs gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und ist daher rechtswidrig. Solche Regelungen hätte nur der Gesetzgeber treffen können.

Hinweis: Inzwischen sind antragsgebundene Steuerbefreiungstatbestände für Sanierungsgewinne geschaffen worden. Die gesetzlichen Regelungen stehen jedoch noch unter dem Vorbehalt der Zustimmung der EU-Kommission.

Freie Verpflegung als Sachbezug ab 1. Januar 2018

Erhalten Arbeitnehmer als Arbeitsentgelt Sachbezüge in Form von Verpflegung, richtet sich der Wert nach der Sachbezugsverordnung. Die sich daraus ergebenden Werte werden in die Berechnung der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge einbezogen.

Die freie Verpflegung umfasst die Mahlzeiten Frühstück, Mittagessen und Abendessen. Stellt der Arbeitgeber nicht alle Mahlzeiten zur Verfügung, ist der anteilige Sachbezugswert nur für die gewährte Mahlzeit anzusetzen. Für Jugendliche und Auszubildende gibt es keinen Abschlag mehr. Für Familienangehörige sind geringere Werte anzusetzen.

Ab dem 1. Januar 2018 gelten folgende Werte:

Monat

Kalendertag

Werte für freie Verpflegung
alle Mahlzeiten246,008,20
Werte für teilweise Gewährung freier Verpflegung
Frühstück52,001,73
Mittag- und Abendessen je97,003,23

 

Bei der Gewährung unentgeltlicher oder verbilligter Mahlzeiten im Betrieb sind für sämtliche Arbeitnehmer einheitlich anzusetzen:

  • 1,73 € für das Frühstück

3,23 € für Mittag-/Abendessen

Freie Unterkunft oder freie Wohnung als Sachbezug ab 1. Januar 2018

Die Gewährung freier Unterkunft oder freier Wohnung ist bei der Berechnung der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge zu berücksichtigen.

Dabei ist zu unterscheiden zwischen

  • freier Wohnung:
  • Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Wohnung unentgeltlich zur Verfügung, ist der ortsübliche Mietpreis zu berücksichtigen. Für Nebenkosten ist der Endpreis am Abgabeort anzusetzen.
  • Unter einer Wohnung ist eine geschlossene Einheit von Räumen zu verstehen, in denen ein selbstständiger Haushalt geführt werden kann.
  • freier Unterkunft:
  • Werden Räume überlassen, die keine Wohnung sind, handelt es sich um eine Unterkunft.
  • Ab dem 1. Januar 2018 gelten folgende Sachbezugswerte:
Sachbezugswert freie UnterkunftMonatKalendertagFür den m²Für den m² (bei einfacher Ausstattung)
Alte und neue Bundesländer226,00 €7,53 €3,97 €3,24 €
  • Heizung und Beleuchtung sind in diesen Werten enthalten. Der Wert der Unterkunft kann mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden, wenn der Tabellenwert nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre.
  • Ist der Arbeitnehmer in den Haushalt des Arbeitgebers aufgenommen oder ist die Unterkunft mit mehreren Beschäftigten belegt, vermindert sich der Wert von 226,00 € um 15 % auf 192,10 €.
  • Für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs und für Auszubildende beträgt der Sachbezugswert 192,10 € im Monat (6,40 € kalendertäglich).

Änderungen des Mutterschutzgesetzes zum 1. Januar 2018

Zum 1. Januar 2018 greifen wesentliche Änderungen des Mutterschutzgesetzes, durch die der Arbeitsschutz von Frauen während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit verstärkt wird.

Der geschützte Personenkreis wird erheblich ausgeweitet. Gesetzlich geschützt werden künftig u. a. auch

  • Frauen in betrieblicher Berufsbildung und Praktikantinnen,
  • Frauen mit Behinderung, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt sind,
  • Frauen, die als Entwicklungshelferinnen tätig sind,
  • Frauen, die nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz beschäftigt sind,
  • Frauen, die in Heimarbeit beschäftigt sind,
  • arbeitnehmerähnliche Selbstständige sowie
  • Schülerinnen und Studentinnen, insbesondere soweit die Ausbildungsstelle Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildungsveranstaltung verpflichtend vorgibt.

Arbeitgeber sollen Beschäftigungsverbote aus betrieblichen Gründen vermeiden. Diese sollen nur noch dann in Betracht kommen, wenn alle anderen Maßnahmen, eine unverantwortbare Gefährdung zu vermeiden, versagen. Daher werden Arbeitgeber verpflichtet, konkrete Arbeitsplätze hinsichtlich einer solchen Gefährdung zu beurteilen. Liegt eine unverantwortbare Gefährdung vor, greift ein dreistufiges Verfahren.

Stufe 1: Der Arbeitgeber muss die Arbeitsbedingungen durch Schutzmaßnahmen umgestalten.

Stufe 2: Ist das nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, muss der Arbeitgeber einen anderen geeigneten und zumutbaren Arbeitsplatz für die schwangere Frau finden.

Stufe 3: Erst wenn der Arbeitgeber unverantwortbare Gefährdungen weder durch Schutzmaßnahmen noch durch einen Arbeitsplatzwechsel ausschließen kann, greift ein betriebliches Beschäftigungsverbot.

Darüber hinausgehend soll es Arbeitsverbote gegen den Willen der Frau künftig nicht mehr geben. Grundsätzlich darf ein Arbeitgeber eine schwangere oder stillende Frau nicht zwischen 20 Uhr und 6 Uhr beschäftigen. Sofern die Frau jedoch einwilligt, aus ärztlicher Sicht nichts dagegen spricht und insbesondere eine unverantwortbare Gefährdung ausgeschlossen ist, darf der Arbeitgeber sie bis 22 Uhr beschäftigen. Auch die Möglichkeit der Sonn- und Feiertagsarbeit wird auf Wunsch der Schwangeren erweitert.

Hinweis: Bereits seit der Verkündung des Gesetzes am 30. Mai 2017 erhalten Mütter von Kindern mit Behinderungen insgesamt zwölf Wochen Mutterschutz und damit vier Wochen mehr als bisher. Weiterhin gibt es einen Kündigungsschutz für Frauen, die nach der zwölften Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erlitten haben.


Werbungskosten durch Vorhalten einer Wohnung am Arbeitsort während der Elternzeit

Ausschließlich berufliche Gründe rechtfertigen es nach einem Urteil des Finanzgerichts Berlin‑Brandenburg, eine Wohnung am Arbeitsort während der Elternzeit beizubehalten. Der Beurteilung lag der nachfolgend geschilderte Sachverhalt zugrunde:

Die in einem Krankenhaus beschäftigte Ärztin wohnte und arbeitete in B. Sie unterhielt dort eine 2 ½-Zimmer-Wohnung. Nach der Geburt ihres Kinds zog sie mit ihrem Lebensgefährten zusammen. Der Familienwohnsitz war seitdem in G. Während der dreijährigen Elternzeit kündigte sie ihre in B gelegene Wohnung nicht auf. Ihre Planung sah vor, das Beschäftigungsverhältnis in B nach dem Auslaufen der Elternzeit wieder aufzunehmen. Die Wohnung lag günstig zum Arbeitsort, die Miete war für die Ortsverhältnisse niedrig. Außerdem herrschte in B ein starker Wohnungsmangel. Der Auszug aus der bisherigen Wohnung mit späterer neuer Wohnungssuche wäre mit erheblichen organisatorischen und finanziellen Aufwendungen verbunden gewesen. Die Argumente überzeugten das Gericht. Es berücksichtigte die Aufwendungen als Werbungskosten.

Der Bundesfinanzhof muss möglicherweise abschließend entscheiden.

 

Verkauf von „Wiesnbrezn“ auf dem Oktoberfest unterliegt dem ermäßigten Umsatzsteuersatz

Der Bundesfinanzhof sieht, anders als zuvor Finanzverwaltung und Finanzgericht, in dem Verkauf von Brezeln in einem Festzelt auf dem Oktoberfest keine restaurantähnliche Leistung, sondern eine dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterliegende Lebensmittellieferung. Das gilt für den Fall, dass nicht der Festzeltbetreiber selbst, sondern ein anderer Unternehmer die Brezeln verkauft. Diesem sind insbesondere die vom Festzeltbetreiber aufgestellten Bierzeltgarnituren nicht als eigene Verzehrvorrichtungen zuzurechnen.

Im entschiedenen Fall konnten nach der wirtschaftlichen Realität der Brezelverkäufer und seine Kunden die Sitzgelegenheiten nur mitbenutzen. Der Brezelverkäufer konnte den Besuchern des Festzelts keine Plätze zuweisen. Diese durften die Sitzplätze auch nicht ausschließlich für den Erwerb und Verzehr von Brezeln nutzen, sondern mussten Getränke und/oder Speisen vom Festzeltbetreiber beziehen.

 

Ehrenamtliche Tätigkeiten nicht sozialversicherungspflichtig

Ehrenamtliche Tätigkeiten sind auch dann nicht sozialversicherungspflichtig, wenn die betreffenden Personen neben Repräsentations- auch Verwaltungsaufgaben wahrnehmen und an sie angemessene pauschale Aufwandsentschädigungen gezahlt werden.

Im entschiedenen Fall verfügte eine Kreishandwerkerschaft über eine Geschäftsstelle mit Angestellten und einem hauptamtlichen Geschäftsführer. Der Kreishandwerksmeister, Vorstand der Kreishandwerkerschaft, war ehrenamtlich tätig, erhielt aber regelmäßig pauschale Aufwandsentschädigungen. Die Deutsche Rentenversicherung Bund sah ihn als einen geringfügig Beschäftigten an und verlangte Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nach.

Zu Unrecht, wie das Bundessozialgericht entschied. Ehrenamtliche Tätigkeiten seien grundsätzlich ideeller Natur und nicht auf Erwerb ausgerichtet. Die Gewährung angemessener Aufwandsentschädigungen ändere daran nichts.

 

Geänderte Schenkungsteuerfestsetzung für den Vorerwerb ist weder Grundlagenbescheid noch rückwirkendes Ereignis

Erhält jemand innerhalb von zehn Jahren mehrere Schenkungen von derselben Person, werden für Zwecke der Schenkungsteuer alle Erwerbe in dieser Zeit zusammengerechnet. Dazu werden dem Letzterwerb die Vorerwerbe nach ihrem früheren Wert zugerechnet. Dadurch soll verhindert werden, dass durch die Aufsplittung von Schenkungen der persönliche Schenkungsteuerfreibetrag mehrfach ausgenutzt werden kann. Auch beim Erbfall werden die Vorerwerbe der letzten zehn Jahre hinzugerechnet.

Wird ein Steuerbescheid für einen Vorerwerb geändert, weil sich bspw. im Nachhinein ein höherer Schenkungsteuerwert ergeben hat, darf ein bereits vorher ergangener rechtskräftiger Steuerbescheid für den nachfolgenden Erwerb nicht mehr geändert werden, um diesen höheren Wert zu berücksichtigen. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs ist der geänderte Bescheid für den Vorerwerb weder ein Grundlagenbescheid, noch ein rückwirkendes Ereignis, das zu einer Berichtigung des Steuerbescheids für den Letzterwerb berechtigt.

 

Ausnahme bei den anschaffungsnahen Herstellungskosten

Wer ein Gebäude anschafft, kann innerhalb der ersten drei Jahre größere Aufwendungen zur Beseitigung von Mängeln nur dann sofort als Werbungskosten absetzen, wenn diese nicht über 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes liegen. Höhere Instandhaltungskosten führen zu anschaffungsnahen Herstellungskosten, die sich nur über die Abschreibung des Gebäudes steuermindernd auswirken.

Von diesem Grundsatz gibt es allerdings eine Ausnahme: Aufwendungen zur Beseitigung eines Substanzschadens, der erst nach Anschaffung einer vermieteten Immobilie durch schuldhaftes Handeln des Mieters verursacht wurde, können als Werbungskosten sofort abziehbar sein. Das hat der Bundesfinanzhof in einem Fall entschieden, in dem sich die angeschaffte Eigentumswohnung zum Zeitpunkt des Übergangs von Nutzen und Lasten in einem mangelfreien Zustand befand.

Erst nach der Anschaffung begannen die Probleme. Die Mieterin verweigerte die Zahlung fälliger Nebenkosten, woraufhin die neue Eigentümerin das Mietverhältnis kündigte. Anschließend stellte sie erhebliche von der Mieterin verursachte Schäden, wie eingeschlagene Scheiben an Türen, Schimmel an Wänden und zerstörte Bodenfliesen, fest. Ein nicht gemeldeter Rohrbruch im Badezimmer verursachte hohe Folgeschäden. Aufwendungen von rund 20.000 € waren für die Instandsetzung erforderlich.

Der Bundesfinanzhof bestätigte die Auffassung der neuen Eigentümerin, dass es sich dabei um sofort abziehbaren Erhaltungsaufwand handelt, denn die Schäden waren im Zeitpunkt der Anschaffung nicht vorhanden. Es waren auch keine nach dem Erwerb auftretenden altersüblichen Mängel und Defekte, die anschaffungsnahe Herstellungskosten sind.

Gescheiterte Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen wegen fortbestehender Geschäftsführerstellung

Eine Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen, die beim Übernehmer als Sonderausgaben abgezogen werden können, ist auch im Hinblick auf eine GmbH-Beteiligung möglich. Dazu muss der Übergeber einen mindestens 50 %igen Anteil an einer GmbH auf den Übernehmer übertragen. Weiterhin muss der Übergeber als Geschäftsführer tätig gewesen sein und der Übernehmer muss diese Tätigkeit nach der Übertragung übernehmen.

„Übernehmen“ bedeutet, dass der Übergeber seine Geschäftsführerstellung aufgeben muss. Das hat der Bundesfinanzhof im Fall eines Vaters entschieden, der seine 100 %‑ige GmbH-Beteiligung gegen Zahlung einer lebenslangen Versorgungsrente auf seinen Sohn übertrug, aber neben seinem Sohn weiterer Geschäftsführer der GmbH blieb. Der Sohn konnte daher seine Rentenzahlungen an seinen Vater nicht als Sonderausgaben geltend machen.

 

Gestaltungsmissbrauch bei einer dem Verkauf von Aktien vorgeschalteten Schenkung an minderjährige Kinder

Das Steuerrecht erkennt grundsätzlich zivilrechtliche Gestaltungen an. Die Vertragsparteien dürfen ihre Verhältnisse so einrichten, wie dies steuerrechtlich am günstigsten ist. Das gilt allerdings nicht für missbräuchliche Gestaltungen. Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine unangemessene Gestaltung gewählt wird, die im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt und durch beachtliche außersteuerliche Gründe nicht gerechtfertigt werden kann.

Das Finanzgericht Rheinland‑Pfalz hatte folgenden Fall zu entscheiden: Eltern schenkten ihren minderjährigen Töchtern Aktien. Nur wenige Tage nach der Schenkung verkauften die Eltern als gesetzliche Vertreter ihrer Töchter die Aktien mit Gewinn. Die Veräußerungsgewinne setzten sie in den Einkommensteuererklärungen der Töchter an. Da die Töchter über keine weiteren Einkünfte verfügten, blieben die Gewinne steuerfrei.

Das Finanzamt ging wegen des zeitlichen Zusammenhangs zwischen den Schenkungen und den Weiterveräußerungen von einem Gestaltungsmissbrauch aus und erfasste die Veräußerungsgewinne als Einkünfte bei den Eltern.

Das Finanzgericht gab in seiner Entscheidung dem Finanzamt Recht. Den von den Eltern angegebenen Grund für die Gestaltung, die Verwendung der Gewinne zur finanziellen Absicherung der Kinder, sah das Gericht nicht als ausreichenden außersteuerlichen Grund an. Dass die Käufer der Aktien die Kaufpreise auf Konten der Töchter überwiesen hatten, ändere nach Auffassung des Gerichts nichts an der unangemessenen, umständlichen und gekünstelt erscheinenden Gestaltung.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

 

Begrenzung der Steuerermäßigung wegen Gewerbesteueranrechnung ist betriebsbezogen

Sind im zu versteuernden Einkommen gewerbliche Einkünfte enthalten, ermäßigt sich die Einkommensteuer, soweit sie anteilig auf die enthaltenen gewerblichen Einkünfte entfällt. Die Ermäßigung beträgt das 3,8‑fache des Gewerbesteuermessbetrags (MB), höchstens aber die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer (GewSt). Die von der Gemeinde festzusetzende GewSt richtet sich nach deren Hebesatz. Beträgt der Hebesatz mindestens 380 %, kann die GewSt mit dem 3,8‑fachen des Gewerbesteuermessbetrags angerechnet werden. Liegt er unter 380 %, ist die Anrechnung auf die zu zahlende GewSt begrenzt.

Der Bundesfinanzhof hatte über die GewSt‑Anrechnung auf die Einkommensteuer des Z zu entscheiden. Er war Kommanditist der A‑KG, diese wiederum war Kommanditistin der B‑KG und diese wiederum Kommanditistin der C‑KG. Die A‑KG zahlte keine Gewerbesteuern, wohl aber die Untergesellschaften. Sie waren in Gemeinden ansässig, die Hebesätze über und unter 380 % hatten. Dabei ergab sich folgendes Bild:

MBHebesatzGewStFaktor 3,8Begrenzung
B‑KG204.000 €310 %632.400 €775.200 €632.400 €
C‑KG74.000 €597 %441.780 €281.200 €281.200 €
Summe278.000 €1.074.180 €1.056.400 €913.600 €

Z rechnete alle GewSt betriebsübergreifend zusammen und wollte 1.056.400 € angerechnet haben. Das Gericht ließ aber nur eine betriebsbezogene, für jede Untergesellschaft getrennt berechnete Anrechnung mit der Summe von 913.600 € zu.

 

Neue Entwicklungen bei eigenkapitalersetzenden Darlehn

Der Bundesfinanzhof hat seine langjährige Rechtsprechung zu eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen geändert. Hintergrund: Mit Aufhebung des Eigenkapitalersatzrechts ist die gesetzliche Grundlage entfallen, bei Aufwendungen eines Gesellschafters aus eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen nachträgliche Anschaffungskosten annehmen zu können. Wird ein Gesellschafter im Insolvenzverfahren als Bürge für Verbindlichkeiten der Gesellschaft in Anspruch genommen, führt das nicht mehr zu nachträglichen Anschaffungskosten auf seine Beteiligung. Diese Entscheidung kann große Auswirkungen auf die Gesellschafterfremdfinanzierung von Kapitalgesellschaften haben.

Im entschiedenen Fall hatte ein Alleingesellschafter im Jahr 2010 Bürgschaften für die Bankverbindlichkeiten seiner GmbH übernommen. Nachdem die GmbH Insolvenz anmeldete, wurde er von der Bank aus den Bürgschaften in Anspruch genommen. Sein Regressanspruch gegen die insolvente GmbH führte nicht zum Erfolg. Daher beantragte er die steuerliche Berücksichtigung seiner in diesem Zusammenhang geleisteten Zahlungen als nachträgliche Anschaffungskosten, die seinen Auflösungsverlust entsprechend erhöhten. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung der Aufwendungen aus der Inanspruchnahme der geleisteten Bürgschaften ab.

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs sind mit Aufhebung des Eigenkapitalersatzrechts neue Maßstäbe für die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen des Gesellschafters aus bisher eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen zu entwickeln. Nachträgliche Anschaffungskosten sind demnach nur noch sehr eingeschränkt entsprechend der handelsrechtlichen Definition anzuerkennen.

Der Bundesfinanzhof hat jedoch einen Vertrauensschutz geschaffen. Demnach gilt seine bisherige Rechtsprechung weiter, wenn ein Gesellschafter seine eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen bis zum Tag der Veröffentlichung des Urteils am 27. September 2017 geleistet hat oder wenn seine Finanzierungshilfe bis zu diesem Tag eigenkapitalersetzend geworden ist.

 

Fälligkeitstermine Steuern/Sozialversicherung Dezember 2017 und Januar 2018

S T E U E R A R TF Ä L L I G K E I T
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag11.12.2017110.01.20182
Umsatzsteuer11.12.2017310.01.20184
Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag11.12.2017entfällt
Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag11.12.2017entfällt

Ende der Schonfrist           Überweisung5

obiger Steuerarten

bei Zahlung durch:             Scheck6

14.12.201715.01.2018
08.12.201705.01.2018
Sozialversicherung727.12.201729.01.2018
Kapitalertragsteuer, SolidaritätszuschlagDie Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag sind zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

1   Für den abgelaufenen Monat.

2   Für den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern für das vorangegangene Kalendervierteljahr, bei Jahreszahlern für das vorangegangene Kalenderjahr.

3   Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.

4   Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern ohne Dauerfristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.

5   Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.

6   Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.

7   Die Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 21.12.2017/25.01.2018) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa zehn Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

Abgrenzung eines häuslichen Arbeitszimmers von einer Betriebsstätte

Werden betrieblich genutzte Räume in die häusliche Sphäre eingebunden, sind sie nur dann als Betriebsstätte anzuerkennen, wenn sie nach außen erkennbar für einen intensiven und dauerhaften Publikumsverkehr vorgesehen sind, so entschied der Bundesfinanzhof.

Im vorliegenden Fall hatte ein Versicherungsmakler für seine Tätigkeit im Obergeschoss des Hauses seiner Töchter, in welchem er auch wohnte, einen Büroraum mit davor liegendem Flurbereich und einer Gästetoilette angemietet. Die darauf entfallenden Aufwendungen machte er in voller Höhe als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt qualifizierte die Räume als häusliches Arbeitszimmer und lehnte den Betriebsausgabenabzug ab.

Das Gericht folgte der Auffassung des Finanzamts. Bei der Eingliederung der betrieblich genutzten Räume in den Wohnbereich fehlte es an der nach außen erkennbaren Widmung für den Publikumsverkehr.


Sprachaufenthalt im Ausland gilt nur unter besonderen Umständen als Berufsausbildung

Für ein volljähriges Kind, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wird Kindergeld gezahlt oder der Kinderfreibetrag gewährt, wenn sich das Kind in einer Berufsausbildung befindet. Sprachaufenthalte im Ausland können nur unter besonderen Umständen als Berufsausbildung anerkannt werden.

Dazu muss der Erwerb der Fremdsprachenkenntnisse einen konkreten Bezug zu dem angestrebten Beruf aufweisen. Weiterhin bedarf es eines gründlichen theoretisch-systematischen Sprachunterrichts von grundsätzlich mindestens zehn Wochenstunden. In Einzelfällen kann auch eine andere fremdsprachenfördernde Aktivität ausreichend sein, z. B. die Teilnahme an Vorlesungen.

In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall klagte eine Mutter erfolgreich auf die Zahlung von Kindergeld für einen Zeitraum, in dem ihr Sohn in den USA an einem internationalen missionarischen Trainingsprogramm teilnahm. Das Finanzgericht hatte bemängelt, dass die Vertiefung des christlichen Glaubens im Vordergrund gestanden und das Programm keinen theoretisch-systematischen Sprachunterricht umfasst habe. Der Bundesfinanzhof dagegen befand die vom Sohn besuchten Vorlesungen in englischer Sprache, die abgeleisteten praktischen Arbeiten und die Lernkontrollen für ausreichend. Auch der konkrete Bezug zu einem angestrebten Beruf war gegeben, da der Sohn in Deutschland ein Hochschulstudium aufnehmen wollte (und inzwischen aufgenommen hat), das die erfolgreiche Teilnahme an einem englischen Sprachtest erforderte.

Airlines dürfen keine Sondergebühr bei Stornierung einer Flugbuchung verlangen

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs benachteiligen Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Luftfahrtunternehmen, wonach bei stornierten Buchungen oder nicht angetretenen Flügen eine Bearbeitungsgebühr erhoben werden darf, die Kunden unangemessen und sind deshalb unwirksam.

Dieser Auffassung steht nach einem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union auch die den Luftfahrtunternehmen eingeräumte Preisfreiheit nicht entgegen.

 

Anforderungen an die Aufzeichnungen bei Einnahmenüberschussrechnung und Verwendung einer offenen Ladenkasse

Die Aufbewahrung von Tagessummen‑Belegen mit Einzelaufzeichnung der Erlöse und Summenbildung kann in Fällen der Einnahmenüberschussrechnung und Verwendung einer offenen Ladenkasse den formellen Anforderungen, die an solche Aufzeichnungen gestellt werden, genügen. Zu diesem Ergebnis kommt der Bundesfinanzhof im Fall eines Gastwirts, der seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelte.

Der Gastwirt hatte seine Einnahmen aus dem laufenden Gaststättenbetrieb je Kassiervorgang auf einem Zettel notiert. Durch Summenbildung ermittelte er die Tageseinnahmen und schloss die Summe mit seinem Namenszeichen ab. Die Tageseinnahmen‑Zettel waren mit dem jeweiligen Tagesdatum versehen. Nach einer Außenprüfung sah der Prüfer die Kassenführung als nicht ordnungsgemäß an und schätzte Einnahmen hinzu.

Aufgrund der hier im Zuge des gebotenen Eilverfahrens zur Anwendung gelangten Maßstäbe kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Aufzeichnungen des Gastwirts ausreichend sind. Zu einer Einzelaufzeichnung ist der Gastwirt bei summarischer Betrachtung nicht verpflichtet gewesen. In Fällen der Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung ergibt sich auch aus den umsatzsteuerlichen Vorschriften keine Pflicht zur Führung eines Kassenbuchs.

Hinweis: Jüngst hat der Gesetzgeber die Einzelaufzeichnungspflicht nebst Ausnahmeregelung zur Klarstellung gesetzlich festgeschrieben. In Zweifelsfällen sollte daher der steuerliche Berater hinzugezogen werden.

Jahresabschluss 2016 muss bis zum Jahresende 2017 veröffentlicht werden

Unternehmen, die gesetzlich verpflichtet sind, ihren Jahresabschluss zu veröffentlichen (z. B. GmbH oder GmbH & Co. KG), müssen die Frist zur Veröffentlichung beachten. Der Abschluss muss spätestens vor Ablauf des zwölften Monats des dem Abschlussstichtag nachfolgenden Geschäftsjahrs offengelegt werden.

Unternehmen, die ihre Jahresabschlüsse nicht rechtzeitig einreichen, müssen mit der Festsetzung von Ordnungsgeldern rechnen. Sie werden sodann durch das Bundesamt für Justiz von Amts wegen aufgefordert, ihrer gesetzlichen Verpflichtung innerhalb von sechs Wochen nachzukommen. Mit der Anforderung ist gleichzeitig eine Mahngebühr fällig, die auch nach verspäteter Einreichung nicht erlassen bzw. angerechnet wird.

Für Kleinstkapitalgesellschaften, die an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen mindestens zwei der folgenden Merkmale nicht überschreiten (Bilanzsumme bis 350.000 €, Umsatzerlöse bis 700.000 € und durchschnittlich zehn beschäftigte Arbeitnehmer) sieht das Gesetz Erleichterungen vor:

Sie müssen unter bestimmten Voraussetzungen keinen Anhang erstellen. Hierfür müssen bestimmte Angaben unter der Bilanz ausgewiesen sein: Angaben zu den Haftungsverhältnissen, Angaben zu den Vorschüssen oder Krediten, die an Mitglieder des Geschäftsführungsorgans, eines Beirats oder Aufsichtsrats gewährt wurden, erforderliche Angaben zu den eigenen Aktien der Gesellschaft (bei einer Aktiengesellschaft). Darüber hinaus können in besonderen Fällen zusätzliche Anhangangaben nötig sein, wenn der Abschluss kein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wiederspiegelt.

Auch werden Kleinstkapitalgesellschaften Optionen zur Verringerung der Darstellungstiefe im Jahresabschluss eingeräumt. Schließlich können die gesetzlichen Vertreter dieser Gesellschaften zwischen der Offenlegung durch Veröffentlichung (Bekanntmachung der Rechnungslegungsunterlagen) oder durch Hinterlegung der Bilanz beim Betreiber des Bundesanzeigers wählen. Dabei ist auch im Fall der Hinterlegung die elektronische Einreichung der Unterlagen vorgeschrieben.

 

Keine Verteilung außergewöhnlicher Belastungen aus Billigkeitsgründen

Wirken sich außergewöhnliche Belastungen steuerlich nicht in vollem Umfang in dem Veranlagungszeitraum aus, in dem sie geleistet wurden, können sie nicht aus Billigkeitsgründen auf mehrere Jahre verteilt werden. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Ein Ehepaar wurde zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Für ihre zu Hause lebende schwerbehinderte Tochter bauten die Eheleute ihr Einfamilienhaus für insgesamt 165.981 € behindertengerecht um. In ihrer Einkommensteuererklärung machten sie davon 60.000 € als außergewöhnliche Belastungen geltend. Den Restbetrag beantragten sie auf die beiden folgenden Jahre zu verteilen. Das Finanzamt lehnte eine Verteilung der Aufwendungen auf mehrere Jahre jedoch ab.

Auch der Bundesfinanzhof sah keine Anknüpfungspunkte für eine persönliche oder sachliche Unbilligkeit. Eine lediglich für den Steuerpflichtigen ungünstige Rechtsfolge, die der Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen hat, rechtfertigt eine Billigkeitsmaßnahme nicht. Das trifft auf diesen Fall zu. Die Möglichkeit einer Übertragung außergewöhnlicher Belastungen in andere Veranlagungszeiträume sieht das Gesetz nicht vor.

 

Keine Rückwirkung der Rechnungsberichtigung beim unrichtigen Steuerausweis

Der Bundesfinanzhof hat noch einmal seine Rechtsprechung bei einem unrichtigen Steuerausweis bestätigt. Im entschiedenen Fall erbrachte ein Unternehmer Werklieferungen und wies in den Rechnungen fälschlicherweise Umsatzsteuer gesondert aus (unrichtiger Steuerausweis). Schuldner der Umsatzsteuer waren nämlich die Leistungsempfänger.

Durch den falschen Steuerausweis schuldet der Unternehmer die ausgewiesene Umsatzsteuer. Unerheblich ist, ob die Leistungsempfänger die ausgewiesene Umsatzsteuer tatsächlich als Vorsteuer abgezogen haben. Auch eine Begleichung der Umsatzsteuer durch die Leistungsempfänger als Schuldner der Umsatzsteuer lässt die Steuerschuld des Unternehmers nicht entfallen. Dazu muss er seine Rechnungen gegenüber den Leistungsempfängern berichtigen. Eine Rechnungsberichtigung wirkt erst für den Besteuerungszeitraum der Berichtigung, hat also keine Rückwirkung auf den Besteuerungszeitraum der Rechnungserteilung. Hierdurch kann es zu erheblichen Zinsbelastungen des Unternehmers kommen.

 

Mittelverwendung gemeinnütziger Vereine von jedem Vereins Bankkonto möglich

Gemeinnützige Vereine müssen eingesammelte Spenden zeitnah für ihre satzungsmäßigen Zwecke ausgeben. Es soll verhindert werden, dass steuerbegünstigt erhaltene Gelder grundlos angesammelt oder zum Aufbau sonstigen Vermögens eingesetzt werden. Zeitnah ist die Mittelverwendung z. B. für bis Ende 2011 vereinnahmte Spenden dann, wenn sie bis Ende 2012 ausgegeben werden (Mittelverwendungsfrist).

In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall waren projektbezogene Spenden auf ein eigens dafür eingerichtetes Bankkonto eines Vereins eingezahlt worden. Zum Ende der Mittelverwendungsfrist waren dort aber noch alle eingegangenen Spenden vorhanden, weil die entsprechenden projektbezogenen Ausgaben von einem anderen Bankkonto bezahlt wurden. Das Finanzamt meinte deswegen, die Mittelverwendungsfrist sei nicht eingehalten worden. Das Gericht gab jedoch dem Verein Recht, weil ihm nicht vorgeschrieben werden kann, von welchem Bankkonto er seine satzungsmäßigen Ausgaben zu bestreiten hat.

Hinweis: Für alle ab dem 1. Januar 2012 vereinnahmten Spenden ist die frühere einjährige Mittelverwendungsfrist auf zwei Jahre ausdehnt worden.

Behandlung von Aufwendungen für Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen

In vielen Unternehmen steht die Weihnachtsfeier am Ende des Jahrs vor der Tür. Bis zu zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr können für Mitarbeiter steuer- und sozialversicherungsfrei ausgerichtet werden. Dies gilt, sofern die Kosten den Betrag von 110 € je Betriebsveranstaltung und teilnehmendem Arbeitnehmer nicht übersteigen. Es handelt sich hierbei um einen Freibetrag. Wird die Wertgrenze überschritten, muss folglich nur der übersteigende Teil versteuert werden. Darüber hinaus ist folgendes zu beachten:

  • Eine Betriebsveranstaltung liegt vor, wenn es sich um eine Veranstaltung auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter handelt, z. B. Betriebsausflüge oder Weihnachtsfeiern.
  • Die Veranstaltung muss allen Angehörigen des Betriebs, eines Teilbetriebs oder einer in sich geschlossenen betrieblichen Organisationseinheit (z. B. einer Abteilung) zugänglich sein.
  • Zuwendungen im Rahmen einer Betriebsveranstaltung sind alle Aufwendungen des Arbeitgebers inklusive Umsatzsteuer. Es spielt keine Rolle, ob die Aufwendungen einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind oder es sich um einen rechnerischen Anteil an den Kosten der Betriebsveranstaltung handelt, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet (z. B. Raummieten oder Kosten für einen Eventplaner; auch Kosten für Begleitpersonen des Mitarbeiters müssen berücksichtigt werden).
  • Soweit solche Zuwendungen den Betrag von 110 € je Betriebsveranstaltung und teilnehmenden Arbeitnehmer nicht übersteigen, bleiben sie beim Arbeitnehmer steuerlich unberücksichtigt.
  • Übersteigen die Kosten je Betriebsveranstaltung den Freibetrag von 110 € und/oder nimmt ein Arbeitnehmer an mehr als zwei Betriebsveranstaltungen teil, sind die insoweit anfallenden zusätzlichen Kosten steuerpflichtig.

Der Arbeitgeber kann diesen Arbeitslohn pauschal mit 25 % versteuern. Voraussetzung hierfür ist, dass die Veranstaltung allen Arbeitnehmern offensteht. Etwaige Geldgeschenke, die zwar im Rahmen einer Betriebsveranstaltung gemacht werden, aber kein zweckgebundenes Zehrgeld sind, unterliegen nicht der Pauschalierungsmöglichkeit.

Mietvertragliche Pflicht zur Gartenpflege umfasst nur einfache Arbeiten

Die häufige Formulierung in Mietverträgen, „Der Mieter übernimmt die Gartenpflege“, verpflichtet den Mieter nur zu einfachen Arbeiten, die ohne große Kosten und Fachkenntnisse zu erledigen sind. Solange der Garten nicht zu verwahrlosen droht, steht dem Vermieter auch kein Direktionsrecht hinsichtlich der Gartenpflege zu.

In einem vom Amtsgericht Würzburg entschiedenen Fall war zwischen den Parteien im Mietvertrag vereinbart worden, dass der Mieter die Gartenpflege übernimmt, ohne dies näher auszuführen. Nachdem die Mieter trotz Abmahnung weder Bäume, Sträucher oder Hecken zurückschnitten, beauftragte der Vermieter einen Gartenbaubetrieb mit den Arbeiten. Die hierdurch entstandenen Kosten verlangte er von den Mietern zurück.

Zu Unrecht, nach Auffassung des Gerichts. Die im Mietvertrag allgemein gehaltene Aussage zur Gartenpflege bedeute nur, dass es zu den Pflichten des Mieters gehöre, im Sommer den Rasen zu mähen, im Herbst das Laub zu fegen und zwischendurch immer mal wieder Unkraut zu beseitigen. Gartenarbeiten, die über diese einfachen Tätigkeiten hinausgingen, seien Aufgaben des Vermieters. Die Kosten dafür kann der Vermieter aber im Zuge der Betriebskostenabrechnung auf den Mieter umlegen. Zu beachten ist dabei, dass es sich um fortlaufend wiederkehrende Aufgaben handeln muss. Der Turnus kann jedoch auch mehrjährig sein.

 

Kein Gestaltungsmissbrauch bei Nießbrauch an vermietetem Grundstück zugunsten des studierenden Kinds

Eine Mutter räumte ihrer Tochter einen für fünf Jahre befristeten, unentgeltlichen Nießbrauch an einem bebauten Grundstück, das ihr allein gehörte, ein. Das Grundstück hatte sie seit Jahren an ihren Mann für dessen Betrieb vermietet. Während des Nießbrauchs vermietete die Tochter an ihren Vater, der es unverändert für seinen Betrieb nutzte und die Miete als Betriebsausgaben geltend machte. Die Mieten standen in voller Höhe der Tochter zu, die auch alle Kosten trug.

Diese Gestaltung ist nicht missbräuchlich. Sie diente dazu, das Studium der Tochter zu finanzieren. Den Eltern steht es frei, den Unterhalt in bar zu zahlen oder (auch befristet) eine Einkunftsquelle selbst zu übertragen. Führen steuerliche Gründe zu Letzterem, ist dies allein nicht rechtlich unangemessen. Auch Angehörige dürfen ihre Rechtsverhältnisse untereinander steuerlich möglichst günstig gestalten. Die Verlagerung von Einkünften auf Familienangehörige mit geringerem Steuersatz widerspricht nicht den Wertungen des Gesetzgebers. Die Mietzahlungen waren auch vor der Gestaltung Betriebsausgaben. Mit der Gestaltung wurden daher keine steuerlich nicht abzugsfähigen Unterhaltsaufwendungen in den Bereich des Betriebsausgabenabzugs verlagert.

(Quelle: Urteil des Finanzgerichts Baden‑Württemberg)

 

Fälligkeitstermine Steuern/Sozialversicherung November 2017 und Dezember 2017

S T E U E R A R TF Ä L L I G K E I T
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag10.11.2017111.12.20171
Umsatzsteuer10.11.2017211.12.20173
Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlagentfällt11.12.2017
Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlagentfällt11.12.2017

Ende der Schonfrist           Überweisung4

obiger Steuerarten

bei Zahlung durch:             Scheck5

13.11.201714.12.2017
07.11.201708.12.2017
Gewerbesteuer15.11.2017entfällt
Grundsteuer15.11.2017entfällt

Ende der Schonfrist           Überweisung

obiger Steuerarten

bei Zahlung durch:             Scheck5

20.11.2017entfällt
10.11.2017entfällt
Sozialversicherung628.11.201727.12.2017
Kapitalertragsteuer, SolidaritätszuschlagDie Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag sind zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

1   Für den abgelaufenen Monat.

2   Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern mit Dauerfristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.

3   Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.

4   Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.

5   Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.

6   Die Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 24.11.2017/21.12.2017) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa zehn Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.


Häusliches Arbeitszimmer: Zur mehrfachen Nutzung des Höchstbetrags sowie zum Abzug bei der Nutzung für mehrere Einkunftsarten

Wem für die Erledigung seiner beruflichen oder betrieblichen Tätigkeiten kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, der kann die für die Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers entstehenden Aufwendungen jährlich bis zu 1.250 € steuerlich geltend machen. Wird das Arbeitszimmer im Rahmen mehrerer Einkunftsarten – beispielsweise für nichtselbstständige und freiberufliche Tätigkeit – genutzt, kann der Höchstbetrag aber nicht für jede dieser Tätigkeiten gesondert (mehrfach) in Anspruch genommen werden. Auch ist der Höchstbetrag nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nicht unter Bildung von Teilhöchstbeträgen auf die einzelnen Einkunftsarten aufzuteilen. Vielmehr sind die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer zeitanteilig den verschiedenen Einkunftsarten zuzuordnen. Die dem Grunde nach abzugsfähigen Aufwendungen können sodann insgesamt bis zum Höchstbetrag abgezogen werden.
Auch wer mehrere Wohnungen hat und darin für seine Tätigkeit mehrere häusliche Arbeitszimmer nutzt, kann jährlich nicht mehr als insgesamt 1.250 € an Aufwendungen geltend machen.
Die Aufwendungen sind nur dann ohne Beschränkung auf den Höchstbetrag abziehbar, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.

Steuerbegünstigte Abfindung bei Vorliegen eines einvernehmlichen Auflösungsvertrags

Entschädigungen, die als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt werden, gehören zu den einkommensteuerpflichtigen Einkünften.
Unter bestimmten Voraussetzungen unterliegen Entschädigungen als außerordentliche Einkünfte einem besonderen (ermäßigten) Steuersatz (sog. Fünftelregelung).
Die Zahlung einer Abfindung wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten Auflösung des Dienstverhältnisses stellt i. d. R. eine solche Entschädigung dar. Die Abfindung kann ermäßigt besteuert werden, wenn eine Zusammenballung von Einkünften vorliegt. Eine Zusammenballung von Einkünften liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses einschließlich der Abfindung in dem jeweiligen Veranlagungszeitraum insgesamt mehr erhält, als er bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erhalten würde.
In einem vom Finanzgericht Münster entschiedenen Fall wurde das Arbeitsverhältnis zur Vermeidung von Konflikten von Arbeitnehmer und Arbeitgeber durch einvernehmlichen Auflösungsvertrag vorzeitig beendet. Das Gericht entschied, dass die Abfindung ermäßigt besteuert werden kann. Der einvernehmliche Auflösungsvertrag schließe die ermäßigte Besteuerung nicht aus.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Steuerliche Erleichterungen und Bürokratieabbau bei kleineren Beträgen

Steuerliche Erleichterungen und Bürokratieabbau bei kleineren Beträgen
Zwei Änderungsgesetze bescheren Unternehmern – vornehmlich rückwirkend zum 1. Januar 2017 – steuerliche Erleichterungen und Vereinfachungen im Umgang mit kleineren Beträgen:
Kleinbetragsrechnungen
· Die Grenze für Kleinbetragsrechnungen wurde angehoben. Rechnungen, deren Gesamtbetrag 250 € (bisher: 150 €) nicht übersteigt, müssen weniger Pflichtangaben enthalten. Beispielsweise sind die Angaben zum Leistungsempfänger und zum Ausweis des Umsatzsteuerbetrags entbehrlich.
Lohnsteuer
· Lohnsteuer-Anmeldungen sind vierteljährlich abzugeben, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 1.080 €, aber nicht mehr als 5.000 € (bisher: 4.000 €) betrug.
· Für eine Pauschalierung der Lohnsteuer bei kurzfristig Beschäftigten darf der Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer 72 € (bisher: 68 €) durchschnittlich je Arbeitstag nicht übersteigen.
Geringwertige Wirtschaftsgüter
· Die Grenze für die Anschaffungs- oder Herstellungskosten geringwertiger Wirtschaftsgüter (GWG), die nach dem 31. Dezember 2017 angeschafft oder hergestellt werden, wird von 410 € auf 800 € angehoben. Betragen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten weniger als 250 €, können sie sofort als Aufwand erfasst werden, ohne in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis aufgenommen zu werden. Bisher betrug diese Grenze 150 €.
· Für nach dem 31. Dezember 2017 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten über 250 € (bisher: 150 €), aber nicht mehr als 1.000 € betragen, kann ein über fünf Jahre gleichmäßig abzuschreibender Sammelposten gebildet werden.

Pflicht zur Einzelaufstellung der Bareinnahmen bei einem Taxiunternehmen

Der Grundsatz, dass Betriebseinnahmen einzeln aufzuzeichnen sind, gilt insbesondere für Bareinnahmen. Bestimmte Berufsgruppen, wie z. B. Einzelhändler, sind aus Gründen der Zumutbarkeit und Praktikabilität unter bestimmten Voraussetzungen von der Pflicht zur Einzelaufzeichnung entbunden.
Die Pflicht zur Einzelaufzeichnung der Bareinnahmen besteht grundsätzlich auch für Taxiunternehmen. Nach einem Urteil des Finanzgerichts München kann von dieser Verpflichtung nur abgesehen werden, wenn der Taxiunternehmer für die Erstellung sog. Schichtzettel sorgt und diese aufbewahrt. Schichtzettel im Taxigewerbe gehören zu den Einnahmeursprungsaufzeichnungen.
Verstößt ein Taxiunternehmen gegen die Pflicht, Schichtzettel zu führen und aufzubewahren, berechtigt dies die Finanzbehörde zu einer Schätzung der Betriebseinnahmen.
Eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Aufbewahrung der Schichtzettel lässt das Finanzgericht nur zu, wenn der Inhalt der Schichtzettel unmittelbar nach Auszählung der Tageskasse in das in Form aneinandergereihter Tageskassenberichte geführte Kassenbuch übertragen wird.

Umsatzsteuerpflicht bei Fahrschulunterricht ist zweifelhaft

Der Bundesfinanzhof zweifelt daran, dass die Erteilung von Fahrschulunterricht zum Erwerb der Fahrerlaubnisklassen B (Fahrzeuge bis 3.500 kg, in erster Linie also Pkw) und C1 (Fahrzeuge bis 7.500 kg) der Umsatzsteuer unterliegt. Nach nationalem Recht sind diese Unterrichtsleistungen steuerpflichtig. Das Gericht hält es jedoch für möglich, dass diese Leistungen aus Gründen des Unionsrechts steuerfrei sind. Es hat die Frage der Umsatzsteuerpflicht daher dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zur Klärung vorgelegt.
Hinweis: Die vom EuGH zu treffende Entscheidung ist von erheblicher Bedeutung für die Umsatzbesteuerung aller Fahrschulen. Sollte er zu dem Ergebnis kommen, dass diese Fahrschulleistungen umsatzsteuerfrei sind, können Fahrschulen sich direkt auf das Unionsrecht berufen. Entsprechende Umsatzsteuerfestsetzungen sollten daher unbedingt offengehalten werden

Elektronische Klageerhebung über das Elster-Portal ist nicht zulässig

Waren außergerichtliche Rechtsbehelfe (Einspruch, Beschwerde) ganz oder teilweise erfolglos, kann der Steuerpflichtige Klage beim Finanzgericht einlegen. Wird der Finanzrechtsweg beschritten, sind neben der Frist auch bestimmte Formalien zu beachten.
Die Klage ist schriftlich zu erheben. Diese Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn die Klage in einem Schriftstück niedergelegt und vom Kläger oder seinem Vertreter eigenhändig (handschriftlich) unterzeichnet ist.
Die Klage kann auch wirksam per Telefax erhoben werden, denn auch bei einer Übermittlung der Klageschrift im Telefax-Verfahren direkt an das Finanzgericht ist die Schriftform gewahrt. Die Klage muss auch in diesem Fall grundsätzlich eigenhändig unterschrieben sein.
Im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs ist die Klageerhebung per E-Mail möglich. Dabei sind die Rechtsverordnungen der Bundesländer unbedingt zu beachten. I. d. R. ist eine „elektronische Unterschrift“, die sog. qualifizierte elektronische Signatur, erforderlich.
Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Klageerhebung auch per Computerfax möglich.
Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass eine Klageerhebung elektronisch über das Elster-Portal an das Finanzamt unzulässig ist, da in diesem Fall die Anforderungen an die erforderliche qualifizierte Signatur nicht erfüllt sind. Das Elster-Portal verwendet zur Identifizierung zwar ein persönliches elektronisches Zertifikat. Dieses dient jedoch lediglich der Zuordnung der übermittelten Daten zu einem Benutzerkonto.
Der Bundesfinanzhof wird möglicherweise abschließend entscheiden.

Verbilligte Vermietung an Angehörige: Ermittlung der Entgeltlichkeitsquote

Ein Ehepaar vermietete von 2006 bis 2010 an seinen Sohn eine Eigentumswohnung für eine monatliche Warmmiete von 480 €. Mit überlassen waren Einbauküche, Waschmaschine und Trockner. Die Vermietung war defizitär. Das Finanzamt errechnete eine ortsübliche Warmmiete von 710 €, so dass die gezahlte Miete 67,5 % der ortsüblichen Miete betrug. Das Finanzamt kürzte daraufhin die Werbungskosten anteilig.
Zu Recht, wie das Finanzgericht Düsseldorf befand.
Bei einer Miete zwischen 56 % und 75 % der ortsüblichen Marktmiete war bis 2011 die Überschusserzielungsabsicht zu prüfen. Bei positiver Überschussprognose waren die Werbungskosten voll abzugsfähig. Anderenfalls war die Vermietung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen; für den entgeltlichen Teil waren die Werbungskosten abzugsfähig.
Im Streitfall ergab sich keine positive Überschussprognose, weil die Instandhaltungsaufwendungen zu gering bemessen waren. Bei der Ermittlung der Vergleichsmiete war ein Zuschlag für die überlassene Einbauküche, die Waschmaschine und den Trockner zu berücksichtigen. Dieser Möblierungszuschlag entspricht der monatlichen Abschreibung zuzüglich eines Gewinnaufschlags von 4 % für eine angemessene Verzinsung.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.
Hinweis: Seit 2012 gelten Mieten von mindestens 66 % der ortsüblichen Miete als vollentgeltlich, so dass die Werbungskosten voll abgezogen werden können. Die Prüfung der Überschusserzielungsabsicht mittels Überschussprognose ist entfallen. Mieten unter 66 % der ortsüblichen Miete sind nach wie vor in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen. Die Aufwendungen sind nur anteilig als Werbungskosten abzugsfähig.

Anerkennung von Verlusten aus teilweiser Vermietung durch Zeitmietverträge und als Ferienwohnung

Ein Ehepaar hatte die Wohnungen in einem Zweifamilienhaus zeitweise über Zeitmietverträge an feste Mieter und zeitweise als Ferienwohnung mit Verlust vermietet. Das Finanzamt erkannte die Verluste nicht an. Zur Anerkennung sei eine Totalüberschussprognose zu erstellen. Sie führe für diesen Fall zu keinem Gesamtüberschuss.
Das Sächsische Finanzgericht schloss sich der Auffassung des Finanzamts an. Bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit ist grundsätzlich und typisierend von einer Überschusserzielungsabsicht auszugehen. Das ist selbst dann der Fall, wenn sich über einen längeren Zeitraum Verluste ergeben. Die Überschusserzielungsabsicht für eine Ferienwohnung ist anzuerkennen, wenn sie ausschließlich an Feriengäste vermietet und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehalten wird. Außerdem darf die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen nicht erheblich unterschritten werden.
Im Urteilsfall lag nach Auffassung des Gerichts weder eine langfristige noch eine ausschließliche Vermietung an Feriengäste vor. Die Kombination von Zeitmietverträgen für jeweils mehrere Monate und die tageweise Vermietung an Feriengäste ist eine besondere Mischform. Sie erfordert zur Anerkennung der Verluste eine positive Totalüberschussprognose für das Zweifamilienhaus. Diese war im konkreten Fall nicht gegeben.
Der Bundesfinanzhof wird möglicherweise abschließend entscheiden.

Irritationen um die Mietpreisbremse

Die Regelungen zur Mietpreisbremse sind seit 1. Juni 2015 in Kraft. Auf dieser gesetzlichen Grundlage wurden durch weitere Rechtsverordnungen der Länder in fast allen deutschen Großstädten entsprechende Mietbegrenzungen eingeführt. Nach einer Entscheidung des Amtsgerichts München ist die durch die Bayerische Staatsregierung angewiesene sog. Mieterschutzverordnung aufgrund nicht ordnungsgemäßer Begründung für München jedoch nicht anwendbar.
Der Mieter einer Wohnung in München hatte gegenüber der Vermieterin einen Verstoß gegen die Mietpreisbremse gerügt und auf Auskunft über die Miethöhe im vorherigen Mietverhältnis geklagt. Nach Auffassung des Gerichts kann der Mieter keine Auskunft von der Vermieterin über die vorherige Miethöhe verlangen. Ein Auskunftsanspruch setze voraus, dass die Wohnung in einem Gebiet liege, für das die Mietpreisbremse gelte. Das sei für die Stadt München nicht der Fall, da die Mieterschutzverordnung insoweit nicht mit Bundesrecht vereinbar sei. Aus der Verordnungsbegründung ergebe sich nicht, anhand welcher Tatsachen die Landesregierung zu der Auffassung gelangt sei, dass der Wohnungsmarkt in München angespannt sei. Die Begründung lege lediglich abstrakt die Kriterien dar, nach denen das Vorliegen eines angespannten Wohnungsmarkts ermittelt wurde. Das reichte dem Gericht nicht aus.
Hinweis: In zwei weiteren Urteilen des Amtsgerichts München wurde die Mieterschutzverordnung hingegen auch für München angewendet. In Hamburg hält das Amtsgericht Hamburg-Altona die Mietpreisbremse für unwirksam, weil es in der dortigen Mietpreisbegrenzungsverordnung ebenfalls an einer ordnungsgemäßen Begründung fehle. Das Amtsgericht Hamburg-St. Georg hat hingegen keine Bedenken. Die Hamburger Mietpreisbegrenzungsverordnung sei umfassend begründet und daher rechtswirksam. Die Berliner Gerichte halten die dortige Mietenbegrenzungsverordnung ebenfalls für wirksam. Endgültige Klarheit werden erst obergerichtliche Entscheidungen bringen.

Stromanbieter müssen Haushaltskunden verschiedene Zahlungsmöglichkeiten anbieten

In einem vom Oberlandesgericht Köln entschiedenen Fall bot ein Stromanbieter verschiedene Tarife mit unterschiedlichen Bedingungen und verschiedenen Zahlungsmöglichkeiten an. Bei Online-Bestellung des Basistarifs gab es für Verbraucher allerdings nur die Möglichkeit, Kontodaten anzugeben und ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen. Der Stromanbieter begründete die Einschränkung in diesem Tarif damit, dass bei dieser Zahlungsart die Überwachung des Zahlungsverkehrs einfacher ist und die dadurch eingesparten Kosten an die Kunden weitergegeben werden.
Das Gericht untersagte diese Praxis, weil sie gegen die Vorgaben des Energiewirtschaftsgesetzes verstößt. Danach müssen Haushaltskunden vor Vertragsabschluss für jeden Tarif verschiedene Zahlungsmöglichkeiten angeboten werden. Ansonsten würden Kunden, die über kein Konto verfügen, vom günstigen Basistarif ausgeschlossen und damit unangemessen benachteiligt. Im Übrigen könne der Stromanbieter Mehrkosten, die durch Nutzung aufwändigerer Zahlungsweisen entstehen, an den Kunden weitergeben.


Abschreibungsrecht des Nichteigentümer-Ehegatten bei betrieblicher Nutzung des Ehegattengrundstücks

Die steuerliche Berücksichtigung der Absetzung für Abnutzung (AfA) eines vom Nichteigentümer-Ehegatten betrieblich genutzten Gebäudeteils setzt voraus, dass dieser auch die Anschaffungskosten getragen hat.
Ein Ehepaar erwarb gemeinsam ein Haus, das in Wohnungseigentum aufgeteilt wurde. Das Erdgeschoss wurde der Ehefrau zugeordnet und an den Ehemann vermietet. In diesen Räumen betrieb der Ehemann eine Praxis. Zur Finanzierung hatte die Ehefrau Darlehn aufgenommen, für die sich der Ehemann verbürgte und mit dem das gesamte Grundstück belastet wurde. Zins- und Tilgungsleistungen für dieses Darlehn wurden von einem gemeinsamen Konto der Eheleute erbracht. Das Finanzamt erkannte das Mietverhältnis nicht an. Der Ehemann machte deshalb die Schuldzinsen für das Darlehn, die Gebäudeabschreibung und andere laufende Aufwendungen, soweit sie auf die betrieblich genutzten Räume entfielen, als Betriebsausgaben geltend. Auch das lehnte das Finanzamt ab.
Der Bundesfinanzhof bestätigte, dass weder AfA noch Schuldzinsen gewinnmindernd zu berücksichtigen sind. Dem Grundsatz der persönlichen Leistungsfähigkeit folgend, muss ein Steuerpflichtiger die durch den Betrieb veranlassten Aufwendungen persönlich tragen. Auch im Fall der Zusammenveranlagung ist Steuersubjekt der einzelne Steuerpflichtige. Im geschilderten Fall hatte der Ehegatte die geltend gemachten Aufwendungen nicht selbst getragen. Die Rückzahlung des Darlehns wurde zwar vom Oderkonto, aber für Rechnung der Ehefrau geleistet, da diese allein gegenüber der Bank aus dem Darlehnsvertrag verpflichtet war. Zahlungen von einem gemeinsamen Konto der Ehegatten gelten jeweils für Rechnung desjenigen geleistet, der den Betrag schuldet, so das Gericht.

Erste Tätigkeitsstätte von Piloten und Flugbegleitern

Für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist nur der Ansatz der Entfernungspauschale als Werbungskosten möglich. Diese Pauschale beträgt 0,30 € für jeden vollen Entfernungskilometer. Die erste Tätigkeitsstätte ist i. d. R. die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist. Die dauerhafte Zuordnung wird durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie Absprachen oder Weisungen des Arbeitgebers bestimmt.
In einem Verfahren vor dem Hessischen Finanzgericht war streitig, wo ein angestellter Pilot und eine angestellte Flugbegleiterin ihre erste Tätigkeitsstätte haben. In den Arbeitsverträgen waren sie einem bestimmten Flughafen („Home Base“) zugeordnet. Diesen Flughafen suchten sie zu Beginn eines Arbeitstags i. d. R. auf, um von dort ihre Einsätze zu beginnen.
Das Finanzgericht entschied, dass der Flughafen, dem der Pilot und die Flugbegleiterin arbeitsvertraglich zugeordnet sind, die erste Tätigkeitsstätte ist. Die Fahrten zwischen Wohnung und „Home Base“ können folglich nur mit der Entfernungspauschale berücksichtigt werden.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Gewinnerzielungsabsicht bei verlustträchtiger Erfindertätigkeit

Gewinnerzielungsabsicht ist die Absicht, von der Gründung bis zur Beendigung eines Betriebs eine Mehrung des Betriebsvermögens in Gestalt eines Totalgewinns zu erzielen. Verluste (etwa in der Anlaufphase) müssen durch spätere Gewinne ausgeglichen und ein Überschuss erwirtschaftet werden. Für die Prüfung, ob ein Totalgewinn erzielt werden kann, ist die Mehrung von Betriebsvermögen entscheidend, das nach einkommensteuerlichen Grundsätzen zu ermitteln ist. Dabei sind neben den laufenden Ergebnissen auch zu erwartende (steuerbare) Veräußerungs- oder Entnahmegewinne zu berücksichtigen. Für den Fall, dass die Gewinnerzielungsabsicht nicht vorliegt oder nicht angenommen werden kann, liegt steuerlich nicht relevante „Liebhaberei“ vor. Damit ist die Versagung der steuerlichen Verluste aus der jeweiligen Einkunftsart verbunden.
In einem vom Finanzgericht Nürnberg entschiedenen Fall erzielte ein Erfinder über einen Zeitraum von mehr als 20 Jahren erhebliche Verluste. Die Erfinder- und Entwicklungstätigkeit war auf die Entwicklung neuester Hochtechnologieprodukte und deren Vermarktung gerichtet. Obwohl das Finanzgericht berücksichtigte, dass eine Erfindertätigkeit mit wirtschaftlichen Unwägbarkeiten verbunden ist, ließ es den Abzug der Verluste nicht zu.
Damit bei einer Erfindertätigkeit eine Gewinnerzielungsabsicht angenommen werden kann, fordert das Gericht zielgerichtete, nachhaltige Vermarktungsanstrengungen zur Nutzung der Erfindungen und Patente. Fehlt es an konkreten wirtschaftlichen Vermarktungsmöglichkeiten, könne ohnehin keine Gewinnerzielungsabsicht vorliegen.

Verlustabzugsverbot: Erwerbergruppe beim schädlichen Beteiligungserwerb

Eine Variante des schädlichen Beteiligungserwerbs liegt vor, wenn innerhalb von fünf Jahren mittelbar oder unmittelbar mehr als 50 % der Kapitalanteile oder der Stimmrechte an einer Körperschaft an einen Erwerber übertragen werden. In diesem Fall fallen alle bisher nicht genutzten Verluste weg. Eine Gruppe von Erwerbern mit gleichgerichteten Interessen zählt als ein Erwerber.
Der Bundesfinanzhof hatte den Fall einer verlusttragenden GmbH (V-GmbH) zu entscheiden, an der die A-GmbH zu 53 % beteiligt war. Die Gesellschafter der A-GmbH veräußerten ihre Anteile zu jeweils 33,33 % an B, C und E. Diese waren bereits unmittelbar zu jeweils 10 % an der V-GmbH beteiligt und nunmehr auch mittelbar zu jeweils 17,67 %. Das Finanzamt sah B, C und E als Erwerbergruppe mit gleichgerichteten Interessen an, weil sie die Möglichkeit zur Beherrschung der V-GmbH hatten. Folglich erkannte es die bisher nicht genutzten Verluste der V-GmbH nicht mehr an.
Zu Unrecht, wie der Bundesfinanzhof entschied. Die bloße Möglichkeit einer Beherrschung ist nicht ausreichend. Das gilt ebenso für eine Absprache der Erwerber beim Beteiligungserwerb im Hinblick auf Zeitpunkt, Erwerbsquote oder Preis. Erforderlich wären, spätestens im Erwerbszeitpunkt, konkrete Abreden zwischen B, C und E zur späteren gemeinsamen Beherrschung der V-GmbH gewesen. Dafür trägt das Finanzamt die Darlegungs- und Beweislast.
Hinweis: Das Bundesverfassungsgericht hat eine andere Variante des schädlichen Beteiligungserwerbs, nämlich die Übertragung von mehr als 25 % bis zu 50 % der Kapitalanteile, für verfassungswidrig erklärt. Diese Entscheidung umfasst allerdings nicht die Variante, die der Bundesfinanzhof vorliegend zu entscheiden hatte.

Miet- und Leasingkosten für Rauchwarnmelder sind nicht als Betriebskosten auf Wohnungsmieter umlegbar

Die Kosten für Leasing und Anmietung von Rauchmeldern sind keine Betriebskosten, die in die Betriebskostenrechnung eingestellt werden dürfen. Das Amtsgericht Dortmund sah in Miet- oder Leasingkosten sog. Kapitalersatzkosten und keine Betriebskosten.
Ein Vermieter installierte in einer Mietwohnung Rauchmelder, die er nicht gekauft, sondern angemietet hatte. In der Betriebskostenabrechnung stellte er die Kosten für Miete und Wartung der Rauchmelder dem Mieter in Rechnung. Der Mieter weigerte sich, diese Kosten zu zahlen. Er ist der Meinung, dass die Mietkosten nicht umlagefähig sind, da sie die Anschaffungskosten ersetzen würden.
Nach Auffassung des Gerichts muss der Mieter weder die Kosten für die Miete noch die Kosten der Wartung der Rauchmelder tragen. Die Mietkosten sind nicht umlagefähig, weil sie an die Stelle der Anschaffungskosten treten und den Kapitalkosten zuzuordnen sind. Ebenfalls nicht umzulegen sind die Kosten für die Wartung der Rauchmelder. Zwar ist es grundsätzlich möglich, neu entstehende Betriebskosten auf den Mieter umzulegen. Auch sind die Kosten von Wartungsarbeiten grundsätzlich als Betriebskosten anzusehen und wären damit umlagefähig. Jedoch sind nach der nordrhein-westfälischen Bauordnung die Mieter für die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft der Rauchmelder verantwortlich. Deshalb obliegt auch ihnen die Wartung der Rauchmelder. Ohne eine vertragliche Übertragung der Wartungspflicht auf den Vermieter kann dieser etwaige Wartungskosten nicht geltend machen, auch wenn er diese trägt.

Garantiezusage als einheitliche untrennbare Leistung beim Gebrauchtwagenkauf

Ein Autohändler bot seinen Kunden eine erweiterte Gebrauchtwagengarantie gegen Aufpreis an. Im Reparaturfall konnte der Kunde wählen, ob er die Reparatur durch den Händler ausführen (Reparaturanspruch) oder sich die Kosten aus der Reparatur in einer anderen Werkstatt erstatten lässt (Versicherung auf Reparaturkostenersatzanspruch). Der Händler meinte, der Aufpreis für die Garantie sei aufzuteilen und der Versicherungsanteil sei als umsatzsteuerfrei zu behandeln.
Das lehnte das Niedersächsische Finanzgericht ab und beurteilte die Umsätze aus den Garantiezusagen als umsatzsteuerpflichtig.
Aus Sicht des Kunden sei die Garantie eine einheitliche Leistung des Händlers, die eine unselbstständige Nebenleistung zum Gebrauchtwagenkauf ist. Dem Kunden kommt es darauf an, die Reparatur letztlich nicht selbst bezahlen zu müssen. Wie diese Leistung ausgestaltet ist, ist ihm egal.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung auch bei fehlendem Umsatz im Gründungsjahr anzuwenden

Als sog. Kleinunternehmer werden im Umsatzsteuerrecht Unternehmer bezeichnet, deren Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer im Vorjahr 17.500 € nicht überstiegen hat und im laufenden Jahr voraussichtlich 50.000 € nicht übersteigen wird. Kleinunternehmer dürfen keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen, können gleichzeitig aber auch keinen Vorsteuerabzug aus ihren Eingangsrechnungen geltend machen.
Das Thüringer Finanzgericht hat entschieden, dass die Umsatzgrenze von 17.500 € auch maßgeblich ist, wenn im Gründungsjahr lediglich Vorbereitungshandlungen, aber noch keine Umsätze getätigt werden. Der Unternehmerbegriff sei für Zwecke der Kleinunternehmerregelung ebenso auszulegen wie für Zwecke des Vorsteuerabzugs.
Beispiel:
A gründet im Dezember 2015 ein Unternehmen, indem er einen Büroraum anmietet, Bürogegenstände einkauft und erste Konzepte erarbeitet. Ausgangsumsätze werden erstmals in 2016 in Höhe von 30.000 € getätigt.
Auch ohne Erzielung von Einnahmen ist A aufgrund der Vorbereitungshandlungen bereits in 2015 Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinne. Da sein Umsatz in 2015 0 € beträgt und im Folgejahr über 17.500 €, aber unter 50.000 € liegt, kann er die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen. Auf seine Umsätze des Jahrs 2016 wird keine Umsatzsteuer erhoben. Eines Antrags bedarf es hierfür nicht. Lediglich der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung ist gegenüber dem Finanzamt zu erklären.
Wäre A erst ab 2016 als Unternehmer anzusehen, käme die Kleinunternehmerregelung nicht zur Anwendung, da die Umsätze in diesem Jahr über 17.500 € liegen.

Vorgeschriebene Umkleidezeiten sind vergütungspflichtige Arbeitszeit

Ein in der Lebensmittelproduktion tätiger Arbeitnehmer, der einen festen Stundenlohn erhielt, war arbeitsvertraglich verpflichtet, den Dienst täglich mit sauberer und vollständiger Dienstkleidung anzutreten. Diese wurde ihm vom Arbeitgeber gestellt. Sie war in einem Umkleideraum an- und abzulegen, der sich zwar auf dem Werksgelände, aber in einiger Entfernung vom Arbeitsplatz des Arbeitnehmers befand. Der Arbeitsvertrag bezeichnete Wegezeiten zu bzw. von den Stempeluhren als „leistungsentgeltfrei“.
Der Arbeitnehmer begehrte eine Vergütung von 6.200 € für an 700 Arbeitstagen angefallene Umkleide- und innerbetriebliche Wegezeiten. Er trug vor, für derartige Tätigkeiten täglich 36 Minuten zu benötigen. Das Arbeitsgericht bejahte einen täglichen Zeitaufwand von 27 Minuten und sprach dem Arbeitnehmer hierfür 4.600 € zu.
Das Bundesarbeitsgericht bestätigte, dass das Umkleiden Teil der dem Arbeitnehmer zu vergütenden Arbeit ist, wenn der Arbeitgeber das Tragen einer bestimmten Kleidung vorschreibt, die im Betrieb an- und abgelegt werden muss. Der für derartige Tätigkeiten erforderliche Zeitaufwand dürfe vom Gericht geschätzt werden. Die arbeitsvertragliche Regelung, nach der Wegezeiten zu bzw. von den Stempeluhren „leistungsentgeltfrei“ seien, schließe diesen Anspruch nicht aus. Leistungsentgelte seien nur solche Vergütungen, bei denen die Leistung des Arbeitnehmers gemessen und mit einer Bezugsleistung verglichen werde.

Haftung eines Auffahrenden bei Kettenauffahrunfall

Bei einem Auffahrunfall ist grundsätzlich von einem Verschulden des Auffahrenden auszugehen, wenn dieser nicht ein (Mit)verschulden des Vordermanns beweisen kann.
Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts München gilt diese Regel bei einem Kettenauffahrunfall nur dann, wenn das vorausfahrende Fahrzeug rechtzeitig hinter seinem Vordermann zum Stehen gekommen ist und sich der Bremsweg des folgenden Fahrzeugs nicht durch einen Aufprall auf das vorausfahrende Fahrzeug verkürzt hat.
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall war ein Unfallsachverständiger zu dem Ergebnis gekommen, dass eine größere Wahrscheinlichkeit für ein aktives Auffahren der geschädigten Anspruchstellerin auf ihren Vordermann bestehe als für ein Aufschieben durch das nachfolgende Fahrzeug. Die Geschädigte konnte nicht beweisen, dass sie von dem nachfolgenden Pkw auf das vor ihr befindliche Fahrzeug aufgeschoben wurde.

Bei Billigkeitserwägungen wegen übermäßiger Steuerbelastung dürfen Einkommen- und Gewerbesteuern nicht zusammengerechnet werden

Steuern können erlassen werden, wenn deren Einziehung nach Lage des Einzelfalls aus persönlichen oder sachlichen Gründen unbillig wäre. Bei den persönlichen Billigkeitsgründen wird die wirtschaftliche Situation des Steuerpflichtigen berücksichtigt. Sachliche Billigkeitsgründe können sich bspw. aus dem Verbot der Übermaßbesteuerung ergeben. Die Steuerbelastung darf nämlich nicht so hoch sein, dass der wirtschaftliche Erfolg dadurch grundlegend beeinträchtigt wird und damit nicht mehr angemessen zum Ausdruck kommt. Dies ergibt sich aus dem im Grundgesetz verankerten Schutzbereich der Eigentumsgarantie.
In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall war ein Steuerpflichtiger an mehreren Personengesellschaften beteiligt. Einige Gesellschaften machten Gewinn, andere wiederum Verlust. Die gewinnbringenden Gesellschaften zahlten Gewerbesteuer. In den Einkommensteuerbescheiden wurden die Gewinne und Verluste der Gesellschaften zwar verrechnet, aber insgesamt ergab sich über mehrere Jahre eine Steuerbelastung mit Einkommen- und Gewerbesteuern von mehr als 100 % der Einkünfte. Er beantragte deswegen den Erlass der gezahlten Einkommensteuern dieser Jahre.
Das Gericht wies den Antrag ab, weil bei Billigkeitserwägungen wegen Übermaßbesteuerung die gezahlten Einkommen- und Gewerbesteuern nicht zusammengerechnet werden dürfen. Die einzelnen Gewerbebetriebe seien isoliert zu betrachtende Steuersubjekte, die einer getrennten Gewerbebesteuerung unterworfen sind.
Hinweis: Die Gewerbesteuer ist unter bestimmten Voraussetzungen auf die Einkommensteuer anrechenbar, aber nur insoweit, als im zu versteuernden Einkommen anteilig gewerbliche Einkünfte enthalten sind.


Häusliches Arbeitszimmer eines Selbstständigen mit eingeschränktem betrieblichem Arbeitsplatz kann steuerlich abzugsfähig sein

Ein selbstständiger Logopäde betrieb seine Praxis mit mehreren Angestellten in gemieteten Räumen, in denen sich ausschließlich Behandlungsräume befanden. Zwar waren auch Tische mit Computern und Aktenschränken vorhanden, in denen aber einzig Patientenunterlagen aufbewahrt wurden. Die sonstigen betrieblichen Unterlagen, wie bspw. Krankenkassenabrechnungen oder die Buchführung einschließlich der Bankkonten, konnte er dort nicht abgeschlossen aufbewahren. Die Dokumente hätten von seinen Angestellten in seiner Abwesenheit eingesehen werden können. Theoretisch wäre zwar auch in den Behandlungsräumen die Erledigung der anderen betrieblichen Arbeiten in den Abendstunden oder an den Wochenenden möglich gewesen; dazu hätte er allerdings jedes Mal die sonstigen Unterlagen von seiner Wohnung in die Praxis und zurück befördern müssen. Deshalb erledigte er diese Arbeiten in seinem häuslichen Arbeitszimmer und machte die Kosten hierfür im Rahmen des Höchstbetrags von 1.250 € als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt meinte, in der Praxis sei ein Arbeitsplatz vorhanden, der den Abzug von Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers ausschließe.
Der Bundesfinanzhof ließ den Abzug zu, weil der Logopäde in seiner Praxis zur Aufbewahrung seiner sonstigen Betriebsunterlagen keine geeigneten Räumlichkeiten hatte und diese auch nicht ohne weiteres hergestellt werden konnten.
Hinweis: Das häusliche Arbeitszimmer eines Selbstständigen ist notwendiges Betriebsvermögen, wenn der Wert mehr als ein Fünftel des gemeinen Werts des gesamten Grundstücks und mehr als 20.500 € beträgt. Es ist dann steuerverstrickt, d. h., der spätere Verkauf des eigenen Hauses, in dem sich das Arbeitszimmer befindet, oder auch die Betriebsaufgabe kann zu Steuerbelastungen führen.

Keine Absetzung für Abnutzung auf die Anschaffungskosten einer Vertragsarztzulassung

Die Anschaffungskosten für den Erwerb einer Vertragsarztzulassung als alleinigem Gegenstand eines Übertragungsvertrags sind als selbstständiges nicht abschreibbares Wirtschaftsgut zu behandeln. Sie können erst im Rahmen einer späteren Praxisveräußerung oder -aufgabe das zu ermittelnde Veräußerungs- oder Aufgabeergebnis beeinflussen. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs handelt es sich hierbei allerdings um einen Sonderfall.
Als Regelfall ist nach einem weiteren Urteil des Bundesfinanzhofs der Erwerb einer Vertragsarztpraxis einschließlich ihrer wertbildenden Faktoren anzusehen. Solche sind z. B. der Patientenstamm, die Praxiseinrichtung, die Übernahme von Arbeitnehmern, des Mietvertrags, der Versicherungsverträge usw. Der Vorteil aus der Vertragsarztzulassung ist in diesem Fall neben dem Patientenstamm in dem erworbenen Wirtschaftsgut „Praxiswert“ enthalten. Dieser ist mangels eines sachlich begründbaren Aufteilungs- und Bewertungsmaßstabs einheitlich zu bewerten und regelmäßig über einen Zeitraum von drei bis fünf Jahren abzuschreiben.

Kassenführungsmängel bei PC-Kassensystemen

Ist die Kassenführung nicht ordnungsgemäß, hat dies den Verlust der Ordnungsmäßigkeit der gesamten Buchführung zur Folge. Das Ergebnis der Buchführung (Umsatz, Gewinn) hat dann keine Beweiskraft. Das Finanzamt hat die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen.
Die Vorschriften zur ordnungsgemäßen Kassenführung stellen für alle Unternehmer eine enorme Herausforderung dar. Bei der Nutzung programmierbarer elektronischer Kassensysteme stellt z. B. das Fehlen der Programmierprotokolle einen gewichtigen formellen Kassenführungsmangel dar, der jedenfalls bei bargeldintensiven Betrieben zur Hinzuschätzung berechtigt. Zu den aufzuhebenden Protokollen gehören insbesondere diejenigen Unterlagen, die nachträgliche Änderungen dokumentieren.
In einem vom Finanzgericht Münster entschiedenen Fall erfasste ein Friseur seine Bareinnahmen über eine PC-gestützte Kassensoftware. Diese Software verfügte noch über weitere Funktionen, wie eine Kundenkartei und Terminverwaltung. Protokolle über die Einrichtung sowie die Programmierung des Kassensystems lagen nicht vor.
Das Gericht entschied, dass die für elektronische Registrierkassen geltenden Grundsätze ebenso auf PC-Kassensysteme anzuwenden sind und bestätigte die Schätzungsbefugnis wegen der Kassenführungsmängel.
Hinweis: Seit 1. Januar 2017 gelten die strengen Vorgaben für elektronische Kassensysteme ausnahmslos. Die bis dahin bestehende Übergangsregelung für nicht aufrüstbare „Altgeräte“ ist ausgelaufen. Überdies hat der Gesetzgeber generell die Anforderungen an die Kassenführung nochmals verschärft. Es sind Übergangsfristen zu beachten. Um unliebsame Überraschungen bei Betriebsprüfungen zu vermeiden, sollte unverzüglich Kontakt zum steuerlichen Berater aufgenommen werden.

Pauschale Einkommensteuer für Geschenke an Geschäftsfreunde ist nicht abziehbar

Geschenke an inländische Geschäftsfreunde unterliegen beim Empfänger der Einkommensteuer. Damit das Geschenk seinen Zweck erfüllt, kann der Schenkende die Steuer dafür pauschal übernehmen und den Beschenkten dadurch von seiner Steuerpflicht freistellen. Übersteigt der Wert des Geschenks 35 €, darf der Schenkende seine Aufwendungen nicht als Betriebsausgabe abziehen. Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass in den Betrag von 35 € auch die pauschale Steuer einzubeziehen ist.
Ein Konzertveranstalter hatte Freikarten an seine Geschäftspartner verteilt. Soweit ihnen dadurch steuerpflichtige Einnahmen zugeflossen sind, übernahm er pauschal die Einkommensteuer von 30 % und führte sie an das Finanzamt ab. Diese Steuer hat der Bundesfinanzhof als ein weiteres Geschenk beurteilt. Sie wird steuerlich so behandelt wie das Geschenk selbst. Sind die Kosten für das Geschenk nicht abziehbar, gilt das auch für die übernommene Steuer.
Ein Betriebsausgabenabzug kommt auch dann nicht in Betracht, wenn die Grenze von 35 € erst durch die Pauschalsteuer überschritten wird.

Übersetzungstätigkeit kann durch Zukauf von Fremdübersetzungen gewerblich werden

Liefert eine Personengesellschaft ihren Kunden im Rahmen einheitlicher Aufträge regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang Übersetzungen auch in Sprachen, die ihre Gesellschafter nicht selbst beherrschen, ist sie gewerblich tätig.
Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) war auf technische Übersetzungen spezialisiert. Sie lieferte technische Handbücher, Bedienungsanleitungen und ähnliche Dokumente nebst Übersetzungen in verschiedene Sprachen. Für Sprachen, die ihre Gesellschafter selbst nicht beherrschten, nutzte sie ein EDV-System zur rechnergestützten Übersetzung und beauftragte außerdem fremde Übersetzer. Das Finanzamt sah die Tätigkeit der GbR als gewerblich an und erließ Gewerbesteuermessbescheide.
Der Bundesfinanzhof bestätigte die Auffassung des Finanzamts. Übersetzungstätigkeiten von Personengesellschaften sind nur dann freiberuflich, wenn deren Gesellschafter aufgrund eigener Sprachkenntnisse in der Lage sind, die beauftragten Übersetzungsleistungen selbst zu erbringen. Sie können sich auch fachlich vorgebildeter Mitarbeiter bedienen, wenn sie dabei leitend und eigenverantwortlich tätig sind.
Keine Freiberuflichkeit, sondern Gewerblichkeit liegt vor, wenn die Gesellschafter die beauftragte Sprache nicht selbst beherrschen, da sie die Richtigkeit der Übersetzungen nicht überprüfen können. Der Einsatz der EDV kann das Defizit im Bereich eigener Sprachkompetenz nicht ausgleichen. Die Gewerbesteuermessbescheide wurden daher zu Recht erlassen.

Beschränkung des Verlustabzugs bei Kapitalgesellschaften ist verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, dass die Verlustabzugsbeschränkung bei Körperschaften in Teilen mit dem Grundgesetz unvereinbar ist.
An einer GmbH waren zwei Gesellschafter mit 48 % bzw. 52 % beteiligt. Die GmbH hatte zum 31. Dezember 2007 durch Verluste in früheren Jahren einen Verlustvortrag von knapp 600.000 €. Anfang 2008 veräußerte der mit 48 % beteiligte Gesellschafter seinen Gesellschaftsanteil an einen Dritten. Daraufhin kürzte das Finanzamt die festgestellten Verluste um 48 %.
Das mit dem Sachverhalt betraute Finanzgericht setzte das Verfahren aus und legte dem Bundesverfassungsgericht die Frage vor, ob die zugrunde liegende gesetzliche Regelung überhaupt verfassungsgemäß sei. Dieses stellte fest, dass die fragliche Regelung nicht mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes vereinbar ist, soweit innerhalb von fünf Jahren mehr als 25 % des gezeichneten Kapitals mittelbar oder unmittelbar an einen Erwerber übertragen werden und dadurch die auf diese Anteile entfallenden bis dahin nicht ausgeglichenen oder abgezogenen negativen Einkünfte steuerlich nicht mehr abziehbar sind.
Der Gesetzgeber ist nun gehalten, rückwirkend ab dem 1. Januar 2008 für den Zeitraum bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung zum fortführungsgebundenen Verlustvortrag (Einführung mit Wirkung ab 1. Januar 2016) eine Neuregelung des Verlustabzugs für Kapitalgesellschaften bei einer Anteilsübertragung von mehr als 25 % bis zu 50 % zu schaffen.
Hinweis: Entsprechende Steuerbescheide sollten (weiter) offengehalten werden. Dies gilt auch in den Fällen, in denen mehr als 50 % der Gesellschaftsanteile, die im Privatvermögen gehalten werden, übertragen werden. Hierzu muss der Bundesfinanzhof noch abschließend entscheiden.

Im eigenwirtschaftlichen Interesse eines Reiseveranstalters gewährter Rabatt an Reisebüroangestellten ist kein Arbeitslohn

Steuerpflichtiger Arbeitslohn ist die Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft durch den Arbeitnehmer. Dazu gehören i. d. R. auch vom Arbeitgeber gewährte Rabatte.
Steuerpflichtiger Arbeitslohn können auch Preisvorteile (z. B. Rabatte) sein, die dem Arbeitnehmer von einem Dritten eingeräumt werden, wenn diese Rabatte im weitesten Sinne als Entlohnung für die individuelle Arbeitsleistung des Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber anzusehen sind.
Dagegen liegt Arbeitslohn von dritter Seite nicht vor, wenn der Dritte diese Rabatte sowohl Arbeitnehmern des Arbeitgebers als auch einem weiteren Personenkreis im normalen Geschäftsverkehr üblicherweise einräumt. Ebenso liegt kein Arbeitslohn vor, wenn den Arbeitnehmern der Rabatt aufgrund eines überwiegend eigenwirtschaftlichen Interesses des Dritten eingeräumt worden ist.
Für die Buchung einer Kreuzfahrt gewährte ein Reiseveranstalter einer Reisebüroangestellten und deren Ehemann einen Rabatt. Grund für die Rabattierung war die Auslastungsoptimierung sowie die Reduzierung der Kostenbelastung des Reiseveranstalters.
Das Finanzgericht Düsseldorf entschied, dass die Rabattierung aus eigenwirtschaftlichen Gründen des Veranstalters erfolgt sei. Der der Reisebüroangestellten gewährte Rabatt gehörte deshalb nicht zu ihren steuerpflichtigen Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit.
Hinweis: Bei einer Rabattgewährung durch Dritte ist der Rabattfreibetrag nicht anwendbar. Diese Vergünstigung bezieht sich nur auf Rabatte, die für Waren und Dienstleistungen des Arbeitgebers gewährt werden.

Wann sind Unterrichtsleistungen selbstständiger Lehrer umsatzsteuerfrei?

Die Unterrichtsleistungen selbstständiger Lehrer sind unter bestimmten Voraussetzungen von der Umsatzsteuer befreit. Die Steuerbefreiung gilt für selbstständige Lehrer, die an anerkannten Hochschulen, an öffentlichen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schulen oder an bestimmten anderen Bildungseinrichtungen Unterrichtsleistungen erbringen. Wird der Unterricht an privaten Bildungseinrichtungen erteilt, ist eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde erforderlich. Es muss bescheinigt sein, dass die Einrichtung auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereitet.
In einem vom Niedersächsischen Finanzgericht entschiedenen Fall hatte die zuständige Landesbehörde weder den Auftraggebern noch dem Lehrer bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder auf eine abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten. Das Gericht entschied, dass die Unterrichtsleistungen des Lehrers umsatzsteuerpflichtig sind.
Eine Umsatzsteuerfreiheit nach der Mehrwertsteuersystemrichtlinie kommt nach Auffassung des Gerichts ebenfalls nicht in Frage, da der Lehrer seine Unterrichtsleistungen ausschließlich im Rahmen der von seinen Auftraggebern angebotenen Lehrveranstaltungen erbrachte.

Aufteilung vorab entstandener Werbungskosten bei verbilligter Vermietung

Wird eine Wohnung verbilligt überlassen, sind unter bestimmten Voraussetzungen die Werbungskosten nur beschränkt abzugsfähig. Das gilt auch für die vor Bezug entstandenen Werbungskosten.
Ein Angestellter hatte eine von seiner Mutter geerbte Eigentumswohnung renoviert und im nachfolgenden Jahr verbilligt an seinen Sohn vermietet. Da die Miete weniger als 66 % der ortsüblichen Marktmiete betrug, wurden die abzugsfähigen Werbungskosten entsprechend gekürzt. Diese anteilige Kürzung war auch für die im Jahr vor Bezug entstandenen Werbungskosten vorzunehmen, da ein Nachweis, dass insoweit eine Einkünfteerzielungsabsicht im Zeitpunkt der Vornahme der Aufwendungen bestand, nicht erbracht werden konnte. Der insoweit vorläufig ergangene Einkommensteuerbescheid des Vorjahrs war entsprechend zu ändern.
(Quelle: Urteil des Finanzgerichts Nürnberg)

Strenge Anforderungen an die Schriftform bei Befristung von Arbeitsverträgen

Die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform für die Befristung von Arbeitsverträgen dient dem Zweck, dem Arbeitnehmer die Bedeutung der Befristung deutlich vor Augen zu führen. Deshalb stellt die Rechtsprechung an die Einhaltung dieser Form besonders hohe Ansprüche. So auch in einem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall, in dem eine Universitätsverwaltung einem zukünftigen Mitarbeiter zwei zunächst nicht unterschriebene Exemplare eines befristeten Arbeitsvertrags aushändigte. Der Mitarbeiter unterschrieb beide Formulare und reichte sie in der Erwartung an die Universitätsverwaltung zurück, von dieser vor Vertragsbeginn ein gegengezeichnetes Exemplar zurück zu erhalten. Als dies nicht geschah, trat der Mitarbeiter seinen Dienst dennoch an. Die auch von der Universität unterzeichnete Vertragsurkunde ging ihm erst nach Aufnahme der Tätigkeit zu. Später berief er sich darauf, dass die in dem Vertrag enthaltene Befristung unwirksam sei und dass zwischen der Hochschule und ihm deshalb ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestehe.
Das Bundesarbeitsgericht gab ihm Recht und verwies darauf, dass das von der Hochschulverwaltung gegengezeichnete Vertragsexemplar, welches die Befristungsabrede enthielt, dem Kläger vor Vertragsbeginn, das heißt hier vor Aufnahme seiner Tätigkeit, hätte zugehen müssen, um die Schriftform zu wahren.


Erfüllung des gesetzlichen Mindestlohns: Zulagen und Prämien als Bestandteile des Mindestlohns

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass alle zwingend und transparent geregelten Gegenleistungen des Arbeitgebers für die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers Bestandteile des Mindestlohns sind. Es folgte damit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union.
Geklagt hatte eine Telefonistin, die im Berechnungszeitraum monatlich neben ihrem Bruttogrundgehalt i. H. v. 1.280,00 € eine Wechselschichtzulage von 243,75 €, eine Prämie für die Fähigkeit zur Funkvermittlung i. H. v. 122,71 € und zwei verschieden berechnete Leistungsprämien i. H. v. 81,81 € und 51,13 € erhielt. Sie war der Meinung, dass damit bei einer täglichen Arbeitszeit von acht Stunden der Mindestlohn nicht erreicht sei, weil es sich bei den Zulagen und Prämien um Zahlungen handele, die neben ihrem Grundgehalt gezahlt würden.
Dem widersprach nun das Bundesarbeitsgericht. Als Zahlungen zur Erfüllung des Mindestlohns seien alle Zahlungen anzusehen, die als zwingend und transparent geregelte Gegenleistung für die vom Arbeitnehmer erbrachte Arbeitsleistung gezahlt werden. Hierzu gehörten nach Ansicht des Gerichts auch die im vorliegenden Fall streitigen Zulagen und Prämien, so dass die Klägerin keine weiteren Ansprüche gegen ihren Arbeitgeber hatte.

Hohes Honorar ist starkes Indiz gegen Scheinselbstständigkeit

Das Bundessozialgericht hatte im Fall eines Heilpädagogen zu entscheiden, der neben einer Vollzeittätigkeit auf der Basis von Honorarverträgen vier bis sieben Stunden wöchentlich für einen Landkreis Aufgaben im Rahmen der Jugendhilfe erbrachte und hierfür ein Honorar von ca. 40,00 € je Betreuungsstunde erhielt.
Nach Ansicht des Gerichts lag in diesem Fall keine abhängige Beschäftigung vor, da der Heilpädagoge weitgehend weisungsfrei arbeitete und auch nicht in die Arbeitsorganisation des Landkreises eingebunden war. Gegen eine abhängige Beschäftigung sprach zudem die Höhe der Vergütung, die deutlich über dem Arbeitsentgelt eines vergleichbar eingesetzten Arbeitnehmers gelegen und damit eine Eigenvorsorge ermöglicht habe. Folge: Der Landkreis konnte im Zusammenhang mit der Beauftragung des Heilpädagogen nicht zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen herangezogen werden.

Bei vorgetäuschtem Eigenbedarf muss Vermieter Schadensersatz zahlen

Wer einem Mieter wegen Eigenbedarfs kündigt, es sich aber nachher herausstellt, dass dieser vorgetäuscht war, muss dem Mieter Schadensersatz leisten. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Das Gericht hat sich bei einer Eigenbedarfskündigung erneut damit auseinandergesetzt, welche Anforderungen an die Würdigung des Parteivortrags und das Ergebnis der Beweisaufnahme zu stellen sind, wenn der Mieter Schadensersatz wegen vorgetäuschten Eigenbedarfs begehrt, weil der Vermieter den in seiner Kündigung geltend gemachten Bedarf nach dem Auszug des Mieters nicht verwirklicht. Vermieter müssen bei solch einem Verdacht schlüssig erklären, warum sie die Wohnung nach Auszug des Mieters doch nicht selbst nutzen.
In dem entschiedenen Fall war einem Mieter nach dem Verkauf des Hauses vom neuen Besitzer mit der Begründung gekündigt worden, dass die Wohnung für einen neuen Hausmeister benötigt werde. Nachdem der Mieter ausgezogen war, zog allerdings nicht der angekündigte neue Hausmeister in die Wohnung ein, sondern eine nicht mit diesen Diensten betraute Familie. Auf die Klage des ehemaligen Mieters wegen vorgetäuschten Eigenbedarfs erklärte der Vermieter, dass der Hausmeister kurzfristig vor Einzug in die Wohnung Abstand von der Anmietung genommen habe.
Nach Meinung der Richter sei diese Darstellung nicht plausibel und kaum nachvollziehbar. Könne der Vermieter in solchen Fällen nicht plausibel erklären, warum der Eigenbedarf im Nachhinein entfallen sei, müssten die Gerichte von einer „Vortäuschung“ und „unberechtigten Kündigung“ ausgehen. Vermieter seien dann gegenüber ausgezogenen Mietern zum Schadensersatz verpflichtet.

Typisierende Annahme der Überschusserzielungsabsicht bei Vermietung und Verpachtung bei Nießbrauchsrecht

Verluste aus Vermietung und Verpachtung können nur berücksichtigt werden, wenn der Vermieter eine Einkünfteerzielungsabsicht hat. D. h., der Vermietung muss die Absicht zugrunde liegen, nachhaltig Überschüsse zu erwirtschaften. Von dieser Absicht wird bei einer auf Dauer angelegten Vermietung ausgegangen. Anderenfalls ist über einen Prognosezeitraum zu prüfen, ob ein Überschuss erwirtschaftet werden kann (sog. Überschussprognose).
Das Finanzgericht Münster entschied in diesem Zusammenhang folgenden Fall: Ein Ehepaar baute im Jahr 2000 ein Haus mit drei Wohnungen. Kurz darauf vermietete es die Wohnungen, eine davon an den Sohn. Im gleichen Jahr schenkten die Eheleute das Haus ihrem Sohn und behielten sich für fünf Jahre ein Nießbrauchsrecht vor. Aus der Vermietung aller Wohnungen erzielten die Eheleute negative Einkünfte.
Das Gericht unterschied:
Für die dauerhaft an Dritte vermieteten Wohnungen unterstellte es die Einkünfteerzielungsabsicht typisierend, sodass die Verluste anteilig geltend gemacht werden konnten.
Für die vom Sohn zu privaten Zwecken genutzte Wohnung galt die Typisierung nicht. In dem Fall musste für die Dauer des Nießbrauchs eine Überschussprognose erstellt werden. Diese fiel negativ aus, weil von Beginn der Vermietung an klar war, dass nach fünf Jahren der Nießbrauch wegfallen würde. Das Mietverhältnis würde auf den Eigentümer (Sohn) übergehen und dadurch erlöschen. Diese Einkunftsquelle würde dann einer Selbstnutzung des Sohns weichen.

Kosten medizinischer Seminare als außergewöhnliche Belastung

Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der steuerpflichtigen Personen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (sog. außergewöhnliche Belastungen), so wird auf Antrag die Einkommensteuer ermäßigt. Der Teil der Aufwendungen, der die zumutbare Belastung übersteigt, wird vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen.
Krankheitskosten stellen grundsätzlich außergewöhnliche Belastungen dar. Dazu zählen z. B. Aufwendungen für die Behandlung durch Ärzte und Heilpraktiker, für Operationen, Zahnbehandlungen und Zahnersatz, Medikamente, Krankenhausaufenthalte, Krankenbeförderungen und Hilfsmittel. Aufwendungen für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel können nur anerkannt werden, wenn ihre medizinische Notwendigkeit durch Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers nachgewiesen wird.
Das Finanzgericht Münster hatte folgenden Fall zu entscheiden: Bei zwei Pflegekindern diagnostizierten die Ärzte frühkindliche Traumata und andere Störungen und Schwächen. Die Pflegeeltern besuchten medizinische Seminare, um sich in die Lage zu versetzen, mit der Krankheit ihrer Kinder im Alltag heilungsfördernd umzugehen. Das Gericht entschied, dass diese Seminarkosten als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind. Es stellt zudem klar, dass Krankheitskosten für minderjährige Pflegekinder den Pflegeeltern aufgrund sittlicher Verpflichtung zwangsläufig entstehen.

Auch dauernde Verluste aus einer Photovoltaikanlage können steuerlich anzuerkennen sein

Einkünfte unterliegen der Einkommensbesteuerung, wenn sie mit der Absicht, Gewinne zu erwirtschaften, erzielt werden. Werden Verluste erwirtschaftet, muss für die steuerliche Berücksichtigung in vielen Fällen durch eine Prognoserechnung die Gewinnerzielungsabsicht nachgewiesen werden. Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass der Verlust aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage auch bei einer negativen Gewinnprognose steuerlich anzuerkennen sein kann.
Im entschiedenen Fall hatte ein Mann ein anteiliges Erbbaurecht an einem Grundstück sowie zwei Photovoltaikanlagen von einer Kommanditgesellschaft erworben. Diese plante entsprechend ihres Verkaufsprospekts einen Solarpark aus unabhängigen Einzelanlagen. In dem Prospekt war eine Ertragsprognose enthalten. Die tatsächliche Leistung der Anlagen wich aber von der Prognose ab. Der Mann erzielte daher Verluste, die das Finanzamt nicht anerkannte. Weil die Ertragsprognose negativ sei, handele es sich um steuerlich irrelevante Liebhaberei.
Dem widersprach das Finanzgericht. Die Gewinnerzielungsabsicht ist zweistufig zu prüfen. Nachdem in der ersten Stufe die Ertragsprognose für die Nutzungsdauer der Photovoltaikanlage (20 Jahre) negativ war, waren in der zweiten Stufe die Gründe dafür zu würdigen. Die verlustbringende Tätigkeit beruhte nicht auf persönlichen Gründen des Mannes. Die Verluste waren daher anzuerkennen.

Privates Veräußerungsgeschäft: Zeitpunkt der Berücksichtigung eines Veräußerungsverlusts bei Ratenzahlung

Bei Veräußerung eines dem Privatvermögen zuzuordnenden Grundstücks liegt ein steuerlich relevantes Veräußerungsgeschäft vor, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung des Grundstücks und der Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, wann der Verlust aus einem privaten Veräußerungsgeschäft zu berücksichtigen ist, wenn der Veräußerungspreis über mehrere Jahre in Raten bezahlt wird. Danach fällt der Veräußerungsverlust anteilig nach dem Verhältnis der Teilzahlungsbeträge zum Gesamtveräußerungserlös in den jeweiligen Jahren der Zahlungszuflüsse an.
Beispiel: Der Steuerpflichtige veräußert ein Grundstück für 200.000 € und erzielt damit einen Veräußerungsverlust von 40.000 €. Der Erwerber bezahlt im Jahr 2014 120.000 € (60 % des Kaufpreises), 2015 60.000 € (30 %) und 2016 20.000 € (10 %). Entsprechend hat der Steuerpflichtige seinen Veräußerungsverlust von 40.000 € auf die Veranlagungszeiträume zu verteilen (24.000 € im Jahr 2014, 12.000 € im Jahr 2015 und 4.000 € im Jahr 2016).

Höhe der Pensionsrückstellung zugunsten Gesellschafter-Geschäftsführer muss wegen möglicher Überversorgung überprüft werden

Der Bundesfinanzhof hat in einem Urteil zur Pensionsrückstellung eines GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers (GGF) folgende Grundsätze bestätigt:
· Wird dem GGF eine Pension als Festbetrag zugesagt, darf deswegen in der Steuerbilanz der GmbH eine Pensionsrückstellung nur insoweit gebildet werden, als keine sog. Überversorgung vorliegt. Diese ist dann gegeben, wenn die Pensionsanwartschaft zusammen mit Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung und anderen betrieblichen Altersversorgungsleistungen mehr als 75 % der am Bilanzstichtag bezogenen Vergütungen (sogenannte Aktivbezüge) beträgt.
· Sind die Aktivbezüge wegen einer Änderung des Beschäftigungsgrads infolge des Wechsels von Vollzeit- zur Teilzeittätigkeit gemindert worden, ist dies beim Ansatz der Aktivbezüge in einer Verhältnisrechnung zu berücksichtigen, damit es nicht zu einer negativen Rückwirkung wegen des abgesenkten Gehalts kommt.
Beispiel:
Der GGF hat 20 Jahre ein (volles) Gehalt von monatlich 3.000 € bezogen. Ihm ist eine Pension von jährlich 36.000 € zugesagt worden, andere Altersversorgungsanwartschaften hat er nicht. Die letzten fünf Jahre bis zum Eintritt in den Ruhestand erhält er aufgrund seiner verringerten Arbeitszeit nur noch 50 % der vollen Bezüge. Aufgrund der Änderung des Gehaltsniveaus ist die 75 %-Grenze auf einen neuen Grenzwert anzupassen, weil ansonsten bei einer Halbierung des Gehalts auf 1.500 € die Überversorgungsgrenze nur noch (1.500 € x 12 x 75/100 =) 13.500 € betragen würde.
Ab dem Bilanzstichtag nach dem Wechsel des Beschäftigungsgrads ergibt sich die Überversorgungsgrenze deswegen in Bezug auf das maßgebende bisherige Gehalt von 3.000 € nach folgender Formel:
Überversorgungsgrenze = [75 x (20/25)] + [75 x (50/100) x (5/25)] = 67,5 % von 36.000 € = 24.300 €.
Die Pensionsrückstellung darf in diesem Fall nicht in Höhe der zugesagten Pension von 36.000 €, sondern höchstens in Höhe von 24.300 € steuerlich berücksichtigt werden. Hinsichtlich der Differenz liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, die den Gewinn der GmbH nicht mindern darf.
Tipp: In der Auszahlungsphase muss der GGF die Pension als Arbeitslohn versteuern. Soweit wegen der Überversorgung aber eine verdeckte Gewinnausschüttung vorlag, führen die zufließenden Pensionszahlungen zu Einkünften aus Kapitalvermögen und können mit dem Abgeltungsteuersatz versteuert werden. Insofern kann dies für ihn steuerlich günstig sein.

Umsatzsteuerbefreiung von Betreuungs- und Pflegeleistungen an hilfsbedürftige Personen

Der Bundesfinanzhof hat entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung entschieden, dass Leistungen einer Pflegekraft, die diese als Subunternehmerin gegenüber einem auf dem Gebiet der Pflege von Menschen tätigen Verein erbringt, umsatzsteuerfrei sein können. Voraussetzung ist, dass die Kosten der Leistungen der Eingliederungshilfe oder im Rahmen des „Individuellen Services für Menschen mit Behinderungen“ aufgrund gesetzlicher und vertraglicher Regelung von einem Träger der sozialen Fürsorge oder der sozialen Sicherheit in mehr als 40 % der Fälle getragen werden. Für die Umsatzsteuerbefreiung ist nicht erforderlich, dass eine unmittelbare vertragliche Beziehung zwischen der Pflegekraft und der betreuten Person besteht.

Abmahnung und Aufwendungsersatz sind umsatzsteuerbarer Leistungsaustausch

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Abmahnung durch einen Unternehmer und der zu zahlende Aufwendungsersatz des abgemahnten Wettbewerbers im Rahmen eines umsatzsteuerlichen Leistungsaustauschs stattfinden.
Im entschiedenen Fall hatte der Unternehmer über einen Rechtsanwalt mehrere Wettbewerber wegen unrichtiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen abgemahnt. Die Wettbewerber gestanden den Verstoß ein und unterzeichneten eine Unterlassungserklärung. Darüber hinaus zahlten sie den für die Erstellung der Abmahnung geltend gemachten Aufwendungsersatz (Rechtsanwaltskosten). Der Unternehmer behandelte die Zahlungen als nicht steuerbaren Schadensersatz.
Zu Unrecht, wie der Bundesfinanzhof entschied. Denn mit der Abmahnung als Mittel der außergerichtlichen Streitbeilegung hat der Unternehmer seinen Wettbewerbern einen Weg gewiesen, ihn als Gläubiger ohne Inanspruchnahme der Gerichte klaglos zu stellen. Das stellt eine Leistung des Unternehmers dar, die der Umsatzsteuer unterliegt.

Verspätete Anmeldung eines Reisemangels bei unklaren Reiseunterlagen

In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatten Reisende erst am 11. Tag einer 15-tägigen Reise gegenüber der Reiseleitung erhebliche Mängel am gebuchten Zimmer geltend gemacht, wegen der sie später eine Minderung des Reisepreises verlangten. Der Reiseveranstalter verwies auf seine Reisebedingungen, wonach Leistungsmängel der Reiseleitung unverzüglich anzuzeigen sind, und lehnte eine Minderung des Reisepreises für die ersten zehn Tage ab.
Das Gericht bejahte den Anspruch der Reisenden auf Minderung des Reisepreises auch für die ersten zehn Reisetage. Der Hinweis in der Reisebestätigung auf die Reisebedingungen entsprach weder vom Inhalt noch von der Form her den gesetzlichen Anforderungen. Der Hinweis muss die Fundstelle nennen, wenn auf Reisebedingungen Bezug genommen wird. Er muss deutlich und bei durchschnittlicher Aufmerksamkeit ohne weiteres erkennbar sein. Ein schwer lesbarer Kleindruck genügt diesen Anforderungen nicht.


Umsatzsteuerfreiheit von Personenbeförderungsleistungen eines Taxiunternehmens für eine Klinik

Die Beförderung von kranken und verletzten Personen mit besonders eingerichteten Fahrzeugen ist umsatzsteuerfrei. Ein Taxiunternehmer war der Auffassung, dass aufgrund seines besonderen Vertrags mit einer privatwirtschaftlichen Klinik diese Befreiungsvorschrift für ihn keine Anwendung fände. Er versteuerte die Umsätze aus Rollstuhltransporten je nach Fahrtstrecke mit dem Regel- bzw. ermäßigten Steuersatz. Dementsprechend wurde auch der volle Vorsteuerabzug in Anspruch genommen. Im Rahmen einer Prüfung behandelte das Finanzamt diese Umsätze als steuerfrei, forderte die in den Rechnungen unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer und kürzte die Vorsteuern entsprechend.
Das Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat dies bestätigt. Gleichzeitig wurde der Antrag des Taxiunternehmers zurückgewiesen, die in den betreffenden Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer nicht bezahlen zu müssen, obwohl zwischenzeitlich die Rechnungen mit fehlerhaft ausgewiesener Umsatzsteuer berichtigt worden waren. Hierzu weist das Gericht darauf hin, dass diese Rechnungsberichtigung nicht auf den Zeitpunkt der Ausstellung zurückwirkt, sondern erst im Berichtigungszeitraum zum Tragen kommt. Damit war die fehlerhaft ausgewiesene Umsatzsteuer zunächst zu entrichten.
(Quelle: Beschluss des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt)

An GmbH als Versicherungsnehmerin gezahlte Versicherungsleistungen wegen Erkrankung des Gesellschafter-Geschäftsführers sind Betriebseinnahmen

Eine Freiberufler-GmbH hatte eine Betriebsunterbrechungsversicherung abgeschlossen, in der auch die Krankheit ihres alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführers abgesichert war. Die Versicherungsbeiträge wurden als Betriebsausgaben gebucht. Aufgrund eines krankheitsbedingten Arbeitsausfalls des Geschäftsführers erhielt die GmbH Versicherungsleistungen von 34.200 € ausgezahlt, die sie nicht als betriebliche Einnahme, sondern als nicht steuerbare verdeckte Einlage des Gesellschafters deklarierte. Das Finanzgericht Köln entschied aber, dass es sich um eine betriebliche Einnahme handelt, weil nur die GmbH als Versicherungsnehmerin Anrecht auf die Versicherungsleistung hatte.
Hinweis: Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften sind Aufwendungen für Versicherungen, die das persönliche Krankheitsrisiko der Unternehmer absichern, keine Betriebsausgaben. Versicherungsleistungen sind entsprechend auch keine Betriebseinnahmen.

Gewerbliche Einkünfte durch Vermietung eines Arbeitszimmers an eigenen Auftraggeber

Die Vermietung von Wohnraum ist nur dann eine gewerbliche Tätigkeit, wenn die Betätigung des Vermieters sich als gewinnstrebende Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt und hinter der bloßen Nutzung des Mietobjekts als Vermögensanlage zurücktritt.
In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall erzielte eine Frau gewerbliche Einkünfte, indem sie nebenberuflich für einen Professor Gutachten schrieb. Sie vermietete ein Arbeitszimmer im eigenen Einfamilienhaus an den Professor. Dieser sollte ihr den Raum rücküberlassen, ohne ihn selbst zu nutzen. Der Professor zahlte ihr folglich in Form des Mietzinses einen Aufschlag für die Schreibarbeit. Die Frau machte indes Verluste aus Vermietung und Verpachtung geltend. Da sie den Raum ohne die gewerbliche Tätigkeit aber nicht an den Professor vermietet hätte, war die Vermietung Teil ihrer gewerblichen Tätigkeit. Sie hätte daher steuermindernd nur Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer geltend machen können. Dies scheiterte im konkreten Fall jedoch an den hierfür weiter notwendigen räumlichen Voraussetzungen.

Ferienjobs sind für Schüler sozialversicherungsfrei

Schüler können in den Ferien im Rahmen eines kurzfristigen Beschäftigungsverhältnisses unbegrenzt Geld verdienen, ohne sozialversicherungspflichtig zu werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Dauer des Ferienjobs bei einer Arbeitswoche von mindestens fünf Tagen höchstens drei Monate beträgt. Bei einer Arbeitswoche unter fünf Tagen dürfen gesamt 70 Arbeitstage nicht überschritten werden. Eine geringfügige Beschäftigung liegt jedoch nicht mehr vor, wenn diese berufsmäßig ausgeübt wird und das Arbeitsentgelt 450 € im Monat übersteigt.
Wird die Beschäftigung in einem Kalenderjahr über diesen kurzen Zeitraum hinaus fortgesetzt und ein Arbeitsentgelt von bis zu 450 € im Monat gezahlt, sind die Vorschriften für die sog. Minijobs anzuwenden.
Beispiel: Schüler Paul arbeitet erstmals in den Sommerferien vom 20. Juli bis 1. September 2017 montags bis freitags in einer Firma und erhält dafür ein Entgelt von insgesamt 900 €. Es entsteht keine Sozialversicherungspflicht, weil er nicht mehr als drei Monate arbeitet. Am 1. Oktober 2017 vereinbaren sie, dass Paul fortan für monatlich 450 € weiterarbeitet. Ab diesem Tag hat der Arbeitgeber pauschale Sozialversicherungsabgaben, Pauschalsteuer und Umlagen an die Minijob-Zentrale der Bundesknappschaft zu entrichten. Außerdem wird ein Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung einbehalten, sofern Paul keine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragt.
Hinweis: Wegen weiterer zu beachtender Vorschriften (z. B. Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie) sollte eine Abstimmung mit dem Steuerberater erfolgen.

Zusammenveranlagung trotz langjähriger räumlicher Trennung

Ein seit 1991 verheiratetes Ehepaar wohnte seit 2001 getrennt. Für 2012 lehnte das Finanzamt deshalb eine Zusammenveranlagung ab.
Das Ehepaar argumentierte dagegen, dass es lediglich räumlich, nicht aber persönlich und geistig getrennt lebte. Die Ehefrau war als Ärztin berufstätig und nur wegen der schwierigen familiären Situation durch die im selben Haus lebende pflegebedürftige Mutter des Mannes ausgezogen. Die Eheleute trafen sich weiterhin regelmäßig abends und an Wochenenden und unternahmen gemeinsame Ausflüge, Urlaube und sonntägliche Kirchenbesuche. Die Kosten hierfür und den Unterhalt des gemeinsamen Sohnes trugen beide stets gemeinsam. Andere Partner gab es niemals. Außerdem war geplant, auf einem gemeinsamen Grundstück einen Bungalow zu errichten, um dort wieder zusammenzuziehen.
Diese Argumente überzeugten das Finanzgericht Münster. Es glaubte dem Ehepaar, die persönliche und geistige Gemeinschaft trotz der räumlichen Trennung aufrechterhalten zu haben. Dass das Ehepaar grundsätzlich getrennt wirtschaftete und getrennte Konten führte, sei heutzutage auch bei räumlich zusammen lebenden Eheleuten üblich.

Günstigere Berechnung der zumutbaren Belastung

Das Sammeln von Arztrechnungen und Apothekenquittungen lohnt sich jetzt noch mehr als bisher, denn der Bundesfinanzhof hat die Berechnung der abziehbaren außergewöhnlichen Belastungen zugunsten der Steuerzahler geändert.
Krankheitskosten können grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Sie werden jedoch um die zumutbare Belastung gekürzt. Diese bestimmt sich nach dem Familienstand und der Höhe des Gesamtbetrags der Einkünfte. Sie beträgt zwischen einem und sieben Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte. In drei Stufen steigt die zumutbare Belastung mit dem Gesamtbetrag der Einkünfte an. Bislang wurde der ermittelte Prozentsatz auf den kompletten Gesamtbetrag der Einkünfte einer Stufe angewendet.
Nach der neuen Berechnung wird nur der Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte, der den jeweiligen Grenzbetrag übersteigt, mit dem höheren Prozentsatz belastet. Dadurch ist gegenüber der früheren Berechnung die zumutbare Belastung bei höheren Einkommen geringer und folglich die Steuerersparnis höher.

Doppelte Haushaltsführung eines alleinstehenden Arbeitnehmers

Arbeitnehmer können die notwendigen Mehraufwendungen, die aufgrund einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen, bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit als Werbungskosten ansetzen. Zu berücksichtigen sind u. a. die Kosten der Unterkunft am Beschäftigungsort, die Fahrtkosten für die Familienheimfahrten und zeitlich begrenzt für drei Monate die Mehraufwendungen für Verpflegung.
Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Orts, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort übernachtet. Bedingung ist, dass neben der Zweitwohnung ein anderswo liegender Erst- oder Haupthausstand unterhalten wird. Das Vorliegen eines eigenen Hausstands setzt das Innehaben einer eigenen Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus.
Ob eine doppelte Haushaltsführung vorliegt, ist bei alleinstehenden Arbeitnehmern häufig schwierig zu beantworten. Das Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt stellt auf die Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls ab. Es weist darauf hin, dass bei alleinstehenden Arbeitnehmern mit zunehmender Dauer der auswärtigen Unterkunft grundsätzlich immer mehr dafür spricht, dass die eigentliche Haushaltsführung und auch der Mittelpunkt der Lebensinteressen am Beschäftigungsort liegen oder dorthin verlegt wurden. Wird die Heimatwohnung nur noch zu Besuchszwecken vorgehalten, liegt keine doppelte Haushaltsführung mehr vor.
Möglicherweise muss der Bundesfinanzhof noch entscheiden.
Hinweis: Im Einzelfall ist von Jahr zu Jahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass der Haupt- oder Ersthaushalt nicht nur zu Besuchszwecken vorgehalten wird. Durch die Möglichkeit, dass sich der Lebensmittelpunkt auch in den Jahren nach der erstmaligen Begründung der doppelten Haushaltsführung verlagern kann, ist auf den Nachweis oder die Glaubhaftmachung zu achten.

Mietvertragliche Individualvereinbarungen haben Vorrang vor schriftlichen Formularregelungen

Der Bundesgerichtshof befasste sich in einer Entscheidung mit der Frage, ob mündliche Änderungen eines Gewerbemietvertrags trotz einer formularmäßig vereinbarten sog. doppelten Schriftformklausel wirksam sind. Unter einer doppelten Schriftformklausel versteht man dabei eine Vereinbarung, die vorsieht, dass Änderungen und Ergänzungen des Mietvertrags und auch die Aufhebung dieser Klausel einer schriftlichen Vereinbarung bedürfen.
Nach Ansicht des Gerichts kann eine Schriftformklausel, die formularmäßig vereinbart wurde, jedoch nicht verhindern, dass die Vertragsparteien mündlich oder stillschweigend Änderungen des Vertrags vereinbaren. Eine Individualabrede zwischen den Parteien hat immer Vorrang vor Formularvereinbarungen oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dies beruht auf der Überlegung, dass derartige Vereinbarungen als generelle Richtlinien für eine Vielzahl von Verträgen abstrakt vorformuliert und daher von vornherein auf Ergänzung durch die individuelle Einigung der Parteien ausgelegt sind. Vereinbaren die Parteien, wenn auch nur mündlich, etwas anderes, so kommt dieser Änderung Vorrang zu. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Vertragspartner bei ihrer mündlichen Absprache an die entgegenstehende Klausel gedacht haben und sich bewusst darüber hinwegsetzen wollten.

Fortsetzung eines Mietverhältnisses wegen unzumutbarer Härte der Kündigung

Wehrt sich ein Mieter gegen die Kündigung seines Mietverhältnisses und macht einen Härtefall geltend, der einer Beendigung entgegensteht, so muss sich das Gericht umfassend mit der persönlichen Situation des Mieters auseinandersetzen. Seinen Vortrag zwar als wahr zu unterstellen und sich zum Nachteil des Mieters jedoch kein eigenständiges Bild zu machen, reicht nach Ansicht des Bundesgerichtshofs dabei nicht aus.
In dem entschiedenen Fall kündigte der Vermieter das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs für die vierköpfige Familie seines Sohns. Die Mieter widersprachen der Kündigung, da einer der Mieter gesundheitliche Einschränkungen habe und an einer beginnenden Demenz leide, die sich zu verschlimmern drohe, wenn er aus seiner gewohnten Umgebung gerissen würde.
Die Vorinstanz unterstellte das Vorbringen der Mieter als wahr, befand dieses aber für nicht ausreichend, um eine Kündigung zu verhindern. Ein vom Gesetz geforderter Härtefall liege nicht vor, da das Interesse des Vermieters an einer Beendigung des Mietverhältnisses überwiege. Der Bundesgerichtshof widersprach der Auffassung der Vorinstanz, da diese sich nicht mit der existenziellen Bedeutung der Situation des Mieters auseinandergesetzt habe. Gerade bei drohenden schwerwiegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen oder Lebensgefahr seien die Gerichte gehalten, sich bei Fehlen eigener Sachkunde mittels sachverständiger Hilfe ein genaues und ein nicht nur oberflächliches Bild der Lage zu verschaffen. Sie müssten ermitteln, welche gesundheitlichen Folgen im Einzelnen für den Mieter mit einem Umzug verbunden wären. Erst dann könnten diese die Konsequenzen sachgerecht abwägen. Folglich hat das Gericht die Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben und zur erneuten Verhandlung dorthin zurückverwiesen.

Unfallschaden: Verweis auf günstigere Reparaturmöglichkeit in einer freien Fachwerkstatt

In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte der Halter eines ca. neun Jahre alten Kraftfahrzeugs einen Verkehrsunfall. Er verlangte vom Unfallgegner bzw. dessen Haftpflichtversicherung Entschädigung des Sachschadens. Zur fiktiven Abrechnung seines Schadens holte der Halter ein Sachverständigengutachten ein, in dem die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde gelegt wurden. Die gegnerische Haftpflichtversicherung verwies auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer freien Fachwerkstatt mit geringeren Stundenverrechnungssätzen.
Das Gericht bestätigte die Auffassung der Versicherung.
Zwar kann auch bei einem bereits mehr als drei Jahre alten Fahrzeug der Verweis auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer freien Fachwerkstatt unzumutbar sein, wenn der Geschädigte das Fahrzeug bisher stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen. In dem entschiedenen Fall war das beschädigte Fahrzeug in den letzten Jahren aber nicht mehr in einer markengebundenen Fachwerkstatt gewartet worden.


Individueller Höchstbetrag bei Nutzung eines Arbeitszimmers durch mehrere Steuerpflichtige

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, also einen Raum, der ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt wird, können grundsätzlich nicht steuermindernd geltend gemacht werden. Steht für die betriebliche/berufliche Tätigkeit aber kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, können Aufwendungen bis 1.250 € abgezogen werden. Die Beschränkung auf 1.250 € gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.
Der Bundesfinanzhof hat seine bisherige Rechtsprechung geändert und entschieden, dass der Höchstbetrag von 1.250 € personenbezogen zu verstehen ist. Nutzen mehrere Steuerpflichtige ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam und steht jedem ein eigener Arbeitsplatz zur Verfügung, kann jeder Nutzer die von ihm getragenen Aufwendungen bis zum Höchstbetrag steuermindernd geltend machen. Steht das Arbeitszimmer im hälftigen Miteigentum oder ist die Wohnung (bzw. das Arbeitszimmer) gemeinsam angemietet, werden die Kosten jedem Ehepartner/Lebenspartner grundsätzlich zur Hälfte zugeordnet.

Berücksichtigung von weiteren Mietaufwendungen neben denen für ein häusliches Arbeitszimmer

Liegen die Voraussetzungen für einen pauschalen Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer vor, ist dieser auf 1.250 € jährlich beschränkt. Nach einem Urteil des Finanzgerichts München sind darüber hinaus Aufwendungen für weitere beruflich genutzte Räume innerhalb des privaten Wohnbereichs unbeschränkt als Betriebsausgaben abzugsfähig.
Im Urteilsfall hatte der selbstständig tätige Steuerpflichtige neben seinem häuslichen Arbeitszimmer Kellerräume und eine Garage angemietet. Die Aufwendungen für diese Nebenräume wurden in voller Höhe zum Abzug zugelassen. Da der Mietvertrag keine Trennung zwischen den ausschließlich privat und beruflich genutzten Räumen vorsah, wurde die Höhe der auf die beruflich genutzten Nebenräume entfallenden Mietzahlung geschätzt.

Keine Abzinsung nicht fremdüblicher Angehörigendarlehn

Verbindlichkeiten sind in der Bilanz grundsätzlich mit dem Rückzahlungsbetrag zu passivieren. Für unverzinsliche Verbindlichkeiten gilt im Steuerrecht seit dem 1. Januar 1999 eine Abzinsungspflicht. Die Abzinsungsverpflichtung trifft vor allem Darlehnsverträge zwischen Angehörigen.
Die Abzinsung ist nicht vorzunehmen, wenn die Laufzeit der Verbindlichkeit am Bilanzstichtag weniger als zwölf Monate beträgt oder sich die Verbindlichkeit auf eine Anzahlung oder Vorausleistung bezieht. Verzinsliche Verbindlichkeiten sind ohnehin nicht abzuzinsen.
Bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen ist zunächst zu prüfen, ob eine betriebliche Veranlassung vorliegt. Diese liegt nur vor, wenn z. B. der Darlehnsvertrag in der gesetzlich vorgeschriebenen Form zustande gekommen ist und sowohl die Gestaltung als auch die tatsächliche Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen (sog. Fremdvergleich).
Nach Auffassung des Finanzgerichts Münster ist ein nach steuerrechtlichen Grundsätzen nicht fremdübliches Darlehn nicht als betriebliche Verbindlichkeit abzuzinsen. Das Darlehn ist dem Privatvermögen zuzuordnen.
Hinweis: Eine Abzinsung einer Verbindlichkeit hat zur Folge, dass der Abzinsungsbetrag als Ertrag in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen ist. Dem Ertrag im Erstjahr folgt dann in den Folgejahren jeweils ein Aufwand durch die Aufstockung der Verbindlichkeit. Die Folgen der Abzinsung lassen sich durch die Vereinbarung einer Minimalverzinsung verhindern. Die Vereinbarung einer fremdüblichen Verzinsung ist nicht erforderlich.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

AfA bei mittelbarer Grundstücksschenkung

Werden die Mittel zum Erwerb einer bestimmten Immobilie schenkweise zur Verfügung gestellt (mittelbare Grundstücksschenkung), sind die Anschaffungskosten des Beschenkten unabhängig davon Grundlage für die Absetzung für Abnutzung (AfA).
Die Finanzverwaltung hatte in einem solchen Fall den Abzug der AfA versagt und die Auffassung vertreten, dass der Erwerber keine Aufwendungen habe. Die Anschaffungskosten des Beschenkten wurden in Höhe des Schenkungsbetrags gekürzt, sodass die Anschaffungskosten in diesem Fall 0 € betrugen.
Der Bundesfinanzhof begründete seine anderslautende Entscheidung damit, dass die vom Schenker aufgewendeten Anschaffungskosten gleichzeitig Anschaffungskosten des Beschenkten darstellen. Dieser ist damit auch uneingeschränkt zur Inanspruchnahme der AfA berechtigt.

Für die Erfüllung bauordnungsrechtlicher Vorschriften im Sondereigentum ist der jeweilige Wohnungseigentümer zuständig

Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung klargestellt, dass Wohnungseigentümer selbst für die Umsetzung bauordnungsrechtlicher Vorgaben in ihren Wohnungen zuständig sind. Ein Stellplatznachweis betrifft hingegen alle Wohnungseigentümer gemeinsam.
Die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft stritten über die Rechtsmäßigkeit der in einer Eigentümerversammlung gefassten Beschlüsse. Nach dem Aufteilungsplan der Gemeinschaft bestand eine der Wohnungen aus zwei Zimmern und einem Dachboden. Küche und Bad waren nicht in dem Plan eingezeichnet. Die Nutzung der Räume als Wohnung war bauordnungsrechtlich nicht genehmigt worden. Der betroffene Eigentümer stellte deshalb einen entsprechenden Antrag bei der Gemeinde. Diese verlangte einen Sicherheits- und Brandschutznachweis sowie den Nachweis für einen PKW-Stellplatz. Daraufhin beschloss die Eigentümerversammlung Fachleute hinzuzuziehen, die klären sollten, welche Sanierungsmaßnahmen durchgeführt werden müssten, um einen bauordnungsgemäßen Zustand herbeizuführen. Da ein Stellplatz nicht geschaffen werden konnte, sollte bei der Gemeinde ein Ablöseantrag gestellt werden. Ein Eigentümer hat die Beschlüsse der Versammlung angefochten.
Mit Erfolg. Das Gericht stellte fest, dass die das Sondereigentum betreffenden bauordnungsrechtlichen Vorgaben von dem betroffenen Wohnungseigentümer auf eigene Kosten erfüllt werden müssen. Deshalb bestand für diese Maßnahmen keine Beschlusskompetenz der Eigentümergemeinschaft. Nur der beschlossene Ablösebetrag für den Stellplatz durfte von der Gemeinschaft nach den Regelungen des Wohnungseigentumsgesetzes gefasst werden. Denn die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Anforderungen ist Aufgabe aller Wohnungseigentümer.

Mieter darf im Garten ein Kinderspielhaus aufstellen

Das Amtsgericht Flensburg hat entschieden, dass das Aufstellen eines Kinderspielhauses zur zulässigen Nutzung des Gartens eines Mietshauses gehört.
Im entschiedenen Fall hatte der Vermieter vom Mieter verlangt, ein Spielhaus zu entfernen, welches dieser im zugehörigen Garten aufgestellt hatte. Der Vermieter war der Ansicht, dass dies die ordnungsgemäße Nutzung des Gartens übersteigt. Im Mietvertrag war kein Verbot enthalten. Der Mieter weigerte sich, dieser Forderung nachzukommen.
Zu Recht, meinte das Gericht, da sich aus dem Mietvertrag kein Anspruch auf Beseitigung des Spielhauses ergebe. Das Aufstellen eines solchen Hauses stelle keine unzulässige bauliche Veränderung der Mietsache dar. Vielmehr handele es sich um eine zeitlich begrenzte Umgestaltung des Gartens, die problemlos wieder beseitigt werden könne. Der Mieter sei jedoch verpflichtet, nach Mietende das Spielhaus zu entfernen und den ursprünglichen Zustand des Gartens wieder herzustellen.

Übernahme von Verwarnungsgeldern durch den Arbeitgeber kein Arbeitslohn

Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass die Übernahme von Verwarnungsgeldern durch den Arbeitgeber nicht grundsätzlich zu lohnsteuerpflichtigem Arbeitslohn führt.
Ein Logistikunternehmen hatte für seine angestellten Paketzusteller die Verwarnungsgelder wegen Falschparkens übernommen. Das Finanzamt behandelte die übernommenen Verwarnungsgelder als Arbeitslohn und setzte pauschale Lohnsteuer fest. Die dagegen erhobene Klage des Logistikunternehmens war erfolgreich. Das Gericht begründete seine Auffassung damit, dass die Bezahlung der Verwarnungsgelder im eigenbetrieblichen Interesse erfolgt sei und kein Arbeitslohn für die Tätigkeit der betreffenden Fahrer darstelle.
Der Bundesfinanzhof wird sich mit dem Fall abschließend beschäftigen.

Keine Besteuerung der privaten Kfz-Nutzung bei Fahruntüchtigkeit

Ist ein Arbeitnehmer durch eine schwere Erkrankung fahruntüchtig, ist für die Zeit, in der er aus diesem Grund seinen Dienstwagen nicht fahren kann, kein geldwerter Vorteil im Rahmen der 1 %-Regelung zu versteuern. Das gilt zumindest dann, wenn das Fahrzeug auch keinem anderen Dritten, z. B. dem Ehepartner des Arbeitnehmers, zur privaten Nutzung zur Verfügung stand. So entschied das Finanzgericht Düsseldorf.
Die Möglichkeit, einen Dienstwagen unentgeltlich zu privaten Zwecken zu fahren, führt bei Arbeitnehmern zu einem geldwerten Vorteil. Dieser ist steuerpflichtig und führt zu Beiträgen in der gesetzlichen Sozialversicherung. Der Vorteil ist monatlich zu berechnen. Wird dem Arbeitnehmer ein ärztliches Fahrverbot erteilt, ist für jeden vollen Kalendermonat, in dem das Fahrverbot gilt, keine Privatnutzung zu versteuern. Eine zeitanteilige Aufteilung innerhalb eines Monats kommt aber nicht in Betracht.
Der Bundesfinanzhof sah dies in 2013 anders.

Steuerliche Berücksichtigung von Zuzahlungen für Bereitschaftsdienste

Zuschläge zum Grundlohn für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit sind steuerfrei, sofern sie festgelegte Höchstgrenzen nicht überschreiten. Vergütet ein Arbeitgeber Bereitschaftsdienste aber pauschal zusätzlich zum Grundlohn ohne Rücksicht darauf, ob die Tätigkeit tatsächlich an einem dieser Tage erbracht wurde, sind die Zuschläge nicht steuerfrei.
Praxistipp: Die Steuerfreiheit kann man erlangen, wenn die Zuschläge pauschal als Vorschuss gezahlt und später abgerechnet werden. Dafür sind Einzelaufstellungen der tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden an Sonntagen, Feiertagen oder zur Nachtzeit erforderlich.

Zuzahlungen des Arbeitnehmers kürzen den geldwerten Vorteil aus der Nutzungsüberlassung eines betrieblichen Kfz

Der geldwerte Vorteil eines Arbeitnehmers aus der Überlassung eines betrieblichen Pkw zur privaten Nutzung und für Fahrten zwischen der Wohnung und seiner ersten Tätigkeitsstätte ist als Arbeitslohn steuerpflichtig. Die Berechnung kann entweder nach der sog. 1 %-Regelung oder bei entsprechender Belegführung nach der Fahrtenbuchmethode erfolgen.
In beiden Fällen ist nach Urteilen des Bundesfinanzhofs der geldwerte Vorteil um Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu kürzen. Unerheblich ist, ob es sich um monatlich gleichbleibende Beträge oder einzelne individuell getragene Kosten handelt.
Übersteigen die selbst getragenen Kosten den Wertansatz für die private Kfz-Nutzung, bleiben sie unberücksichtigt. Dadurch ergibt sich kein negativer Wertansatz. Vielmehr wird unterstellt, dass eine derartige Überzahlung auf private Ursachen zurückzuführen ist.

Rechtswidrige Mitnahme von Unterlagen durch die Steuerfahndung im Rahmen einer Hausdurchsuchung

Eine Hausdurchsuchung kann bei einem einer Straftat hinreichend Verdächtigten u. a. durchgeführt werden, wenn zu vermuten ist, dass die Durchsuchung dem Auffinden von Beweismitteln dient. Hausdurchsuchungen werden durch einen Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft angeordnet.
Das Finanzgericht Köln hatte über folgenden Fall zu entscheiden: Gegen einen der Bestechung und Bestechlichkeit Verdächtigten erging ein gerichtlicher Durchsuchungsbeschluss. Die Durchsuchung sollte der Auffindung und Sicherstellung von Beweismitteln im nicht rechtsverjährten Tatzeitraum ab 2007 dienen. An der Durchsuchung nahmen auch zwei Beamte des Finanzamts für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung teil. Diese leiteten während der Durchsuchung das Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung für die Jahre 2006 bis 2010 ein. Es wurden zwei Quittungsblöcke der Jahre 2002 bis 2005 aufgefunden und beschlagnahmt. Mit dieser Beschlagnahme war der Verdächtigte nicht einverstanden, weil die Quittungen nur Sachverhalte außerhalb des strafrechtlich relevanten Zeitraums betrafen.
Das Finanzgericht folgte dieser Auffassung und entschied, dass die Beschlagnahme der Quittungsblöcke rechtswidrig war und verpflichtete das Finanzamt, diese Unterlagen herauszugeben. Beschlagnahmungen sind nicht mehr zulässig, wenn eindeutig Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist.
Zudem stellte das Finanzgericht fest, dass Steuerfahndungsprüfer nicht an Hausdurchsuchungen teilnehmen dürfen, die im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens ohne steuerstrafrechtlichen Bezug durchgeführt werden, wenn sie vorher schon in gleicher Sache wegen Steuerhinterziehung ermittelt haben.

Umkleidezeit für besonders auffällige Dienstkleidung als Arbeitszeit

Eine Arbeitgeberin des öffentlichen Personennahverkehrs begehrte vor Gericht die Feststellung, dass Umkleide- und Wegezeiten des Fahrpersonals zwischen dem Fahrzeug und dem Betriebshof keine Arbeitszeiten sind und dem Betriebsrat hier keine Mitbestimmungsrechte zustehen.
Zu Unrecht, wie das Bundesarbeitsgericht befand. Diese Zeiten gehören zur vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung und damit zur betrieblichen Arbeitszeit, wenn das Umkleiden einem fremden Bedürfnis dient und nicht zugleich ein eigenes Bedürfnis erfüllt. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn über die Dienstkleidung die Möglichkeit einer Zuordnung zum Arbeitgeber besteht und eine Umkleidemöglichkeit im Betrieb genutzt wird. Zur Arbeitszeit zählt dann auch das Zurücklegen des Wegs von der Umkleide- zur Arbeitsstelle. Anders ist es, wenn die Arbeitnehmer sich entscheiden, die Dienstkleidung nicht im Betrieb, sondern zuhause an- und abzulegen. Dann ist das Tragen der Dienstkleidung auf dem Weg nicht ausschließlich fremdnützig.


Keine Berücksichtigung eines mit Büromöbeln und einer Küchenzeile ausgestatteten Raums als häusliches Arbeitszimmer

Der Bundesfinanzhof setzt seine bisherige Rechtsprechung zur Abzugsfähigkeit der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer fort. Danach können die Aufwendungen für einen Raum, der sowohl zur Erzielung von Einnahmen als auch zu privaten Wohnzwecken eingerichtet ist und entsprechend genutzt wird, weder insgesamt noch anteilig als Betriebsausgaben oder Werbungskosten berücksichtigt werden.
Im zu entscheidenden Fall ging es um den beruflich genutzten Bereich einer Zweizimmerwohnung, in den aufgrund der teilweise offenen Bauweise zudem die Küchenzeile hineinragte. Das Verfahren dazu hatte bis zu einer Entscheidung durch den Großen Senat geruht, der sich grundsätzlich mit dem Problem der Berücksichtigung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer zu befassen hatte. Danach ist es für den Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug erforderlich, dass der Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich zur Erzielung von Einnahmen genutzt wird. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist ein Abzug der Kosten nicht möglich.

Berufsausbildung durch berufsbegleitendes Studium beim Kindergeld oder Kinderfreibetrag

Für ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird Kindergeld gezahlt oder der Kinderfreibetrag gewährt, wenn es noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und sich in einer Berufsausbildung befindet.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass eine Berufsausbildung auch dann vorliegt, wenn das Kind neben einer Erwerbstätigkeit ein Studium ernsthaft und nachhaltig betreibt. Selbst eine Erwerbstätigkeit des Kindes in einem Umfang von 30 Wochenstunden schließt den Anspruch auf Kindergeld/Kinderfreibetrag nicht aus. Bei einer erstmaligen Berufsausbildung ist regelmäßig kein zeitlicher Mindestumfang der Ausbildungsmaßnahmen zu beachten.
Bei einem Sprachaufenthalt im Rahmen eines Au-pair-Verhältnisses im Ausland hat der Bundesfinanzhof vor einigen Jahren einen zeitlichen Mindestumfang gefordert. Ein Sprachaufenthalt sei nur dann als Berufsausbildung anzusehen, wenn sie von einem durchschnittlich mindestens zehn Wochenstunden umfassenden theoretisch-systematischen Sprachunterricht begleitet werde.
In dem aktuellen Urteil weist der Bundesfinanzhof darauf hin, dass diese Grundsätze auf eine im Inland absolvierte Schul- oder Universitätsausbildung keine Anwendung finden.

Dienstwagenbesteuerung in Leasingfällen

Ist ein vom Arbeitgeber geleaster Pkw dem Arbeitnehmer zuzurechnen, weil dieser die wesentlichen Rechte und Pflichten des Leasingnehmers hat (Zahlung der Leasingraten, Instandhaltung, Haftung für Sachmängel und Beschädigung), dann fehlt es an der Überlassung eines betrieblichen Fahrzeugs. Der geldwerte Vorteil für private Fahrten kann dann nicht pauschal nach der 1 %-Regelung oder der Fahrtenbuchmethode ermittelt werden. Das entschied 2014 der Bundesfinanzhof im Fall einer unselbstständig tätigen Gemeindebürgermeisterin, die von den besonders günstigen Konditionen des Behördenleasings profitiert hatte. Maßgeblich war unter anderem, dass die Gemeinde ihr den Pkw nicht aufgrund einer Regelung im Arbeitsvertrag, sondern aufgrund einer unabhängigen Sonderrechtsbeziehung (Unterleasingvertrag) überlassen hatte.
Das Bundesministerium der Finanzen hat die Entscheidung des Bundesfinanzhofs im Hinblick auf das Kriterium einer vom Arbeitsvertrag unabhängigen Sonderrechtsbeziehung auch außerhalb des Behördenleasings aufgegriffen. Die Nutzungsüberlassung eines vom Arbeitgeber geleasten und dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung überlassenen Pkw ist unter folgenden Voraussetzungen nach der 1 %-Regelung oder der Fahrtenbuchmethode zu bewerten:
· Zivilrechtlicher Leasingnehmer gegenüber der Leasinggesellschaft ist der Arbeitgeber.
· Der Anspruch auf die Pkw-Überlassung ist arbeitsvertraglicher Vergütungsbestandteil, wurde also schon bei Abschluss des Arbeitsvertrags vereinbart oder geht mit der Beförderung des Arbeitnehmers in eine höhere Gehaltsklasse einher oder
· der Anspruch wird im Rahmen einer steuerlich anzuerkennenden Gehaltsumwandlung mit Wirkung für die Zukunft (Verzicht auf Barlohn gegen Gewährung des Pkw-Nutzungsrechts) vereinbart.
Sind die Voraussetzungen erfüllt, darf der Arbeitgeber die pauschalen Kilometersätze im Rahmen einer Auswärtstätigkeit mit diesem Pkw nicht, auch nicht teilweise, steuerfrei erstatten.

Prämie für einen Verbesserungsvorschlag und Versorgungsleistung statt Bonuszahlung nicht tarifbegünstigt

Erhält ein Arbeitnehmer eine Prämie für einen Verbesserungsvorschlag, stellt dies keine Entlohnung für eine mehrjährige Tätigkeit dar. Das gilt zumindest dann, wenn die Höhe der Prämie nach der Kostenersparnis des Arbeitgebers für einen bestimmten zukünftigen Zeitraum berechnet wird. Auch eine ausgezahlte arbeitnehmerfinanzierte Versorgungsleistung, die anstelle einer Bonuszahlung gewährt wird, erfüllt die Voraussetzung einer Entlohnung für eine mehrjährige Tätigkeit nicht.
Ein Arbeitnehmer im Ruhestand erhielt neben den Versorgungsbezügen von seinem ehemaligen Arbeitgeber eine Prämie für einen Verbesserungsvorschlag, den er noch während seiner beruflichen Tätigkeit gemacht hatte. Außerdem wurden ihm Versorgungsleistungen aus einer arbeitnehmerfinanzierten Altersversorgung ausgezahlt. Nach der dazu getroffenen Vereinbarung traten diese an die Stelle einer im Vorjahr erdienten Bonuszahlung.
Beide Vergütungen erfüllen nicht die Voraussetzungen für eine ermäßigte Besteuerung. Dafür bedarf es einer Zusammenballung von Einkünften für einen Zeitraum von mehr als einem Kalenderjahr.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Vertragsmäßige Kapitalauszahlung aus einer Pensionskasse unterliegt dem regulären Einkommensteuersatz

Wird statt laufender Auszahlungen aus einer Pensionskasse eine einmalige Kapitalabfindung gewählt, kommt dafür nicht der ermäßigte Einkommensteuersatz zur Anwendung, wenn das Kapitalwahlrecht bereits in der ursprünglichen Versorgungsregelung enthalten war. Stattdessen unterliegt die Abfindung der regulären Einkommensbesteuerung.
In dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatte die Klägerin aufgrund einer Entgeltumwandlung Ansprüche gegen eine Pensionskasse erworben. Es wurde vertraglich geregelt, dass die Versicherte anstelle einer Rente auch eine Kapitalabfindung wählen konnte. Davon machte die Klägerin Gebrauch. Sie begehrte die Anwendung des ermäßigten Einkommensteuersatzes, weil es sich um eine Zusammenballung von Einkünften in einem einzigen Veranlagungszeitraum handele. Das treffe zwar zu, so das Finanzamt, doch entspreche diese Zusammenballung dem vertragsgemäßen Ablauf der jeweiligen Einkünfteerzielung, was den ermäßigten Steuersatz ausschließe.
Der Bundesfinanzhof bestätigte die Auffassung des Finanzamts. Nur bei atypischen Zusammenballungen liegen die Voraussetzungen für die Anwendung des ermäßigten Einkommensteuersatzes vor.

Arbeitslosengeld bei ungekündigtem Arbeitsverhältnis

Eine Justizangestellte weigerte sich wegen Mobbings, an ihrem Arbeitsplatz tätig zu sein. Sie klagte auf Versetzung und wurde ohne Vergütung von der Arbeit freigestellt. Sie meldete sich arbeitslos. Die Gewährung von Arbeitslosengeld I wurde unter Verweis auf das ungekündigte Arbeitsverhältnis abgelehnt.
Zu Unrecht, wie das Sozialgericht Dortmund befand. Arbeitslos ist, wer nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht, sich bemüht, die eigene Arbeitslosigkeit zu beenden und den Vermittlungsbemühungen der Arbeitsagentur zur Verfügung steht. Dafür genügt die faktische Beschäftigungslosigkeit. Dadurch, dass die Justizangestellte sich nicht an ihrem Arbeitsplatz einsetzen lasse und damit das Direktionsrecht ihres Arbeitgebers nicht anerkenne, hat sie das Beschäftigungsverhältnis faktisch beendet. Dem steht nicht entgegen, dass das Arbeitsverhältnis nicht förmlich gekündigt wurde, sondern eine Versetzung angestrebt wird. Damit kommt sie der Verpflichtung nach, sich um ein Ende ihrer Arbeitslosigkeit zu bemühen. Sie hat sich außerdem der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestellt.

Keine gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Mietzinsen für die Überlassung von Ausstellungsflächen in Messehallen

Zur Ermittlung des Gewerbeertrags wird dem Gewinn aus Gewerbebetrieb u. a. ein Teil der gezahlten Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung von unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens hinzugerechnet. Voraussetzung für eine Hinzurechnung ist, dass das angemietete oder gepachtete unbewegliche Wirtschaftsgut zum Anlagevermögen gehören würde, wenn der Mieter Eigentümer wäre.
Bei Messeständen verhält es sich in der Regel so, dass die Stellflächen von Durchführungsgesellschaften vermietet werden. Die vermieteten Flächen wären bei der Durchführungsgesellschaft auch dann kein Anlagevermögen, wenn sie in ihrem Eigentum stünden, weil die Gesellschaft die konkreten Flächen nicht ständig für den Gebrauch im Betrieb vorhalten würde. Folglich liegen die Voraussetzungen für eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung nicht vor.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Ermäßigter Steuersatz bei Speisen und Getränken: Abgrenzung von Lieferung und Dienstleistung bei Bereitstellung von Mobiliar

Für die umsatzsteuerliche Beurteilung der Abgabe von Speisen und Getränken in der Cafeteria eines Krankenhauses ist die Bereitstellung von Mobiliar nicht als Dienstleistungselement zu berücksichtigen, wenn dieses nicht ausschließlich dazu bestimmt ist, den Verzehr von Lebensmitteln zu erleichtern. Es handelt sich dann um Lieferungen, für die der ermäßigte Steuersatz zu Anwendung kommen kann.
Nach Auffassung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg dient das Mobiliar jedoch auch dann ausschließlich der Verzehrerleichterung, wenn eine Mitbenutzung durch andere Personen lediglich außerhalb der Öffnungszeiten geduldet wird. Dem Unternehmer sind zudem Verzehrvorrichtungen eines Dritten wie eigene zuzurechnen, die aus objektiver Verbrauchersicht den Eindruck erwecken, ihm zu gehören.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Kein Wechsel von der degressiven Gebäude-AfA zur Abschreibung nach der tatsächlichen Nutzungsdauer

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass ein Wechsel von der degressiven Gebäudeabschreibung zur Abschreibung nach der tatsächlichen Nutzungsdauer nicht zulässig ist.
Im zu entscheidenden Fall vermietete eine Grundstückseigentümerin ihr mit einem Werkstatt- und Ausstellungsgebäude für Pkw bebautes Grundstück an einen Autohändler. Die Gebäude wurden 1994 fertiggestellt und seitdem degressiv, zuletzt mit 1,25 % abgeschrieben. Im Jahr 2009 wurde die Werkstatt um einen Anbau erweitert und eine im Freigelände liegende Ausstellungsfläche für Pkw überdacht. Die daraufhin angesetzte jährliche Abschreibung von 5 % begründete die Grundstückseigentümerin mit der nur noch begrenzten Nutzungsdauer des Objekts. Diese ergebe sich aus dem schnellen Wandel des modischen Geschmacks bzw. den veränderten Vorgaben der Pkw-Hersteller zum Corporate Design.
Das Finanzamt hatte weiterhin nur eine Absetzung für Abnutzung (AfA) von 1,25 % anerkannt. Zu Recht, wie das Gericht entschied. Die degressive und die lineare AfA schließen sich gegenseitig aus. Das gilt dann auch für den Wechsel zur AfA nach der tatsächlichen Nutzungsdauer.
Der Bundesfinanzhof wird sich mit dem Fall abschließend beschäftigen.

Auch Investoren dürfen Eigenbedarf geltend machen

Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs dürfen auch Investoren von Personengesellschaften Mietwohnungen wegen Eigenbedarfs kündigen. Das Gericht hat damit seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, nachdem die Vorinstanz diese in einem Streitfall infrage gestellt hatte. Mieter müssen folglich auch in Zukunft damit rechnen, dass ihnen die Gesellschafter einer Investorengemeinschaft unter Hinweis auf Eigenbedarf die Wohnung kündigen.
Eine aus vier Gesellschaftern bestehende Gesellschaft des bürgerlichen Rechts hatte ein Mietshaus gekauft, um die Immobilie zu sanieren und in Eigentumswohnungen umzuwandeln. Einer der Gesellschafter hatte wegen Eigenbedarfs seines Kindes den Mietvertrag eines Mieters gekündigt, der mehr als 30 Jahre die Wohnung bewohnt hatte.
Nach Auffassung der Richter können zwar nur natürliche Personen Eigenbedarf anmelden. Die Gesellschafter einer Personengesellschaft unterscheiden sich aber letztlich nicht von einem privaten Hauseigentümer oder einer Erbengemeinschaft, die ebenfalls aus verschiedenen Personen mit Eigenbedarf bestehen kann. Die Richter räumten ein, eine Schutzlücke für Mieter zu sehen. Diese zu schließen liege aber beim Gesetzgeber. Im Ergebnis stellt die Entscheidung Mieter nunmehr sogar schlechter. Denn bislang war eine Eigenbedarfskündigung unwirksam, wenn es der Vermieter versäumte, dem Mieter als Ersatz eine vergleichbare freie Wohnung im selben Haus oder derselben Wohnanlage anzubieten. Zukünftig ist dies nicht mehr erforderlich. Ein derart gekündigter Mieter hat allenfalls Anspruch auf Schadensersatz, etwa für entstandene Umzugskosten.

Wohnungseigentümer hat keinen Anspruch auf Einbau eines Aufzugs

Ein einzelner Wohnungseigentümer darf in dem gemeinschaftlichen Treppenhaus grundsätzlich nur dann einen Personenaufzug auf eigene Kosten einbauen, wenn alle übrigen Wohnungseigentümer ihre Zustimmung hierzu erteilen. Das gilt auch dann, wenn der bauwillige Wohnungseigentümer wegen einer Gehbehinderung auf den Aufzug angewiesen ist, um seine Wohnung zu erreichen. Die übrigen Wohnungseigentümer können allerdings verpflichtet sein, weniger eingreifende Maßnahmen wie den Einbau eines Treppenlifts oder einer Rollstuhlrampe zu dulden.
Das hat der Bundesgerichtshof entschieden. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass den übrigen Wohnungseigentümern durch den Einbau eines Personenaufzugs ein Nachteil erwächst, der über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgeht.
Der Einbau eines Personenaufzugs ist nur mit erheblichen Eingriffen in die Substanz des Gemeinschaftseigentums machbar und verengt in aller Regel den im Treppenhaus zur Verfügung stehenden Platz erheblich. Er erfordert schon wegen der bauordnungs- und brandschutzrechtlichen Vorgaben einen massiven konstruktiven Eingriff in den Baukörper. Zudem kann die private Verkehrssicherungspflicht im Außenverhältnis zu Dritten Haftungsrisiken auch für die übrigen Wohnungseigentümer mit sich bringen. Ein späterer Rückbau setzt erneut erhebliche Eingriffe in den Baukörper voraus, die nur mit großem baulichem Aufwand erfolgen können und ihrerseits neue Risiken bergen.
Ein weiterer Grund sprach vorliegend für die Notwendigkeit des Einverständnisses aller Wohnungseigentümer: Der Personenaufzug sollte nur von bestimmten Wohnungseigentümern benutzt werden können. Diesen einzelnen bau- und zahlungswilligen Wohnungseigentümern müsste durch eine Vereinbarung aller Wohnungseigentümer ein Sondernutzungsrecht an dem für den Einbau vorgesehenen Treppenhausteil eingeräumt werden, während die übrigen Wohnungseigentümer von dem Gebrauch dieses Teils des gemeinschaftlichen Treppenhauses ausgeschlossen würden.


Aufwendungen für Fortbildungen mit persönlichkeitsbildendem Charakter als Werbungskosten oder Betriebsausgaben

Fortbildungskosten sind Aufwendungen, die ein Steuerpflichtiger leistet, um seine Kenntnisse und Fertigkeiten im ausgeübten Beruf zu erhalten, zu erweitern oder den sich ändernden Anforderungen anzupassen. Aufwendungen für die Fortbildung in dem bereits erlernten Beruf und für Umschulungsmaßnahmen, die einen Berufswechsel vorbereiten, sind als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig. Voraussetzung für den steuermindernden Abzug der Aufwendungen ist, dass die berufliche Veranlassung vorliegt.
Das Finanzgericht Hamburg stellt hohe Anforderungen an den Abzug von Aufwendungen für Seminare mit persönlichkeitsbildendem Charakter. Ein Abzug der Aufwendungen ist nur möglich, wenn die Seminare auf die spezifische berufliche Situation des Steuerpflichtigen zugeschnitten sind. Dass die im Seminar vermittelten Lerninhalte auch im beruflichen Alltag einsetzbar und der beruflichen Entwicklung förderlich sein können, reicht dem Gericht für die Anerkennung des Abzugs der Aufwendungen nicht aus.

Aufwendungen für Geburtstagsfeier im Allgemeinen nicht als Werbungskosten anzuerkennen

Aufwendungen für eine Geburtstagsfeier sind im Allgemeinen nicht als Werbungskosten abziehbar, denn sie sind meist auch durch die gesellschaftliche Stellung des Arbeitnehmers veranlasst. Ausnahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise beruflich veranlasst sein, wenn die Feier in erster Linie der Pflege des Betriebsklimas oder dem Dank an die Belegschaft dient, so der Bundesfinanzhof.
Ob das der Fall ist, muss immer anhand einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls entschieden werden. Im Urteilsfall hat der Bundesfinanzhof diese Kriterien zur Beurteilung herangezogen:
· Neben dem Aufsichtsratsvorsitzenden waren ausschließlich sämtliche Mitarbeiter eingeladen.
· Der Arbeitgeber war in die Organisation der Feier eingebunden. Er hat sich damit mittelbar an den Kosten beteiligt.
· Die Kosten pro Teilnehmer waren mit 35 € maßvoll.
· Der Arbeitgeber hat gebilligt, dass die Feier in seinen Räumen abgehalten wurde.
· Teilweise fand die Feier während der Arbeitszeit statt.
· Sie hatte keinen repräsentativen, sondern eher einen rustikalen Charakter. Das schloss der BFH daraus, dass die Gäste teilweise in ihrer Arbeitskleidung erschienen.
· Es waren keine Geschäftspartner, Vertreter des öffentlichen Lebens, der Kommune oder der Medien eingeladen.
Dass der Kläger selbst eingeladen hatte und nicht der Arbeitgeber, spielte für das Urteil keine Rolle.
Tipp: Die Abzugsbeschränkung für Bewirtungskosten auf 70 % kommt nicht zur Anwendung, wenn ein Arbeitnehmer aus beruflichem Anlass Aufwendungen für die Bewirtung von Arbeitskollegen trägt.

Maßgebendes Pensionsalter bei der Bewertung von Versorgungszusagen

Das Bundesministerium der Finanzen hat unter Hinweis auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und des Bundesarbeitsgerichts zum maßgebenden Pensionsalter bei der Bewertung von Versorgungszusagen Stellung bezogen.
Der Bundesfinanzhof hatte entschieden, dass nach dem eindeutigen Wortlaut des § 6a EStG bei der Bewertung von Pensionsverpflichtungen hinsichtlich des Pensionsalters ausschließlich auf den Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls abzustellen ist, der in der Pensionszusage vorgesehen ist. Dies gilt auch für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer. Ein Mindestpensionsalter sei hier nicht vorgeschrieben. Die Verwaltung folgt dieser Rechtsprechung.
Wird in der Pensionszusage ausschließlich auf die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung ohne Angabe des Pensionsalters Bezug genommen, sind die durch das Rentenversicherungs-Altersgrenzenanpassungsgesetz geänderten Rentenbezugszeiten zu beachten.
Bei Neuzusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften nach dem 9. Dezember 2016 gilt Folgendes:
· Zusagen bei einer Altersgrenze von weniger als 62 Jahren sind steuerlich nicht anzuerkennen. Bei bis zu diesem Zeitpunkt bereits bestehenden Zusagen gilt die Altersgrenze von 60 Jahren weiter.
· Bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern ist davon auszugehen, dass eine Pensionszusage unangemessen ist, wenn das Pensionsalter unter 67 Jahren liegt. Bei bereits bestehenden Zusagen wird eine vereinbarte Altersgrenze von mindestens 65 Jahren nicht beanstandet.
Es wird noch einmal darauf hingewiesen, dass Änderungen bestehender Zusagen der Schriftform bedürfen. Eventuelle Anpassungen von Versorgungsvereinbarungen an die geänderte Rechtslage sind innerhalb einer Übergangsfrist bis zum Ende des Wirtschaftsjahrs vorzunehmen, das nach dem 9. Dezember 2016 beginnt. Fehlt die erforderliche Schriftform nach Ablauf der Übergangsfrist, können die Versorgungszusagen bilanzsteuerrechtlich nicht mehr berücksichtigt werden. In der Steuerbilanz passivierte Pensionsrückstellungen wären dann gewinnerhöhend aufzulösen.

Für Vorsteuerzwecke zu beachten: Frist zur Zuordnungsentscheidung von gemischt genutzten Leistungen zum Unternehmen endet am 31. Mai

Bei gemischt genutzten Eingangsleistungen ist es für den Vorsteuerabzug entscheidend, in welchem Umfang eine Zuordnung zum unternehmerischen Bereich vorliegt. Nur wenn eine zumindest teilweise Zuordnung zum Unternehmensvermögen erfolgt, ist grundsätzlich der Vorsteuerabzug und in späteren Jahren gegebenenfalls eine Vorsteuerberichtigung möglich.
Ein Unternehmer hat insbesondere dann bestimmte Zuordnungswahlrechte, wenn er Gegenstände bezieht, die er teilweise unternehmerisch und teilweise nichtunternehmerisch zu verwenden beabsichtigt.
Handelt es sich bei der teilweisen nichtunternehmerischen Verwendung um eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit im engeren Sinne (z. B. ideelle, unentgeltliche Tätigkeit eines Vereins), besteht grundsätzlich ein Aufteilungsgebot. Im Wege der Billigkeit ist eine Zuordnung im vollen Umfang zum nichtunternehmerischen Bereich möglich.
Handelt es sich bei der teilweise nichtunternehmerischen Verwendung hingegen um eine unternehmensfremde Tätigkeit (z. B. Entnahme für den privaten Bedarf des Unternehmers), hat der Unternehmer in der Regel folgende Zuordnungswahlrechte:
· Der Gegenstand kann insgesamt der unternehmerischen Tätigkeit zugeordnet werden.
· Der Unternehmer kann den Gegenstand in vollem Umfang in seinem nichtunternehmerischen Bereich belassen.
· Der Gegenstand kann im Umfang der tatsächlichen (ggf. zu schätzenden) unternehmerischen Verwendung seiner unternehmerischen Tätigkeit zugeordnet werden.
Für eine Zuordnung zum unternehmerischen Bereich bedarf es weiterhin mindestens einer 10%igen unternehmerischen Nutzung.
Wichtig ist, dass eine Zuordnungsentscheidung zum Unternehmensvermögen mit endgültiger Wirkung bis spätestens zum 31. Mai des Folgejahres erfolgt sein muss. Die Frist gilt unabhängig von einer etwaigen verlängerten Abgabefrist für die Steuererklärung. Wird die Frist versäumt, ist im Zweifel eine spätere Zuordnung zum Unternehmensvermögen ausgeschlossen. Ein Vorsteuerabzug sowie gegebenenfalls eine Korrektur in späteren Jahren sind nicht mehr möglich.
Für Zuordnungen, die den Veranlagungszeitraum 2016 betreffen, muss bis zum 31. Mai 2017 eine Zuordnungsentscheidung erfolgt sein. Teilen Sie diese in Zweifelsfällen zur Sicherheit dem Finanzamt schriftlich mit. Sprechen Sie hierzu rechtzeitig Ihren Steuerberater an.
(Quelle: Bundesministerium der Finanzen)

Kein Vorsteuerabzug aus Scheinrechnungen im Billigkeitswege

Ein Steuerpflichtiger hatte Eingangsrechnungen mit Umsatzsteuerausweis beglichen, obwohl die abgerechneten Leistungen nicht vom Rechnungsaussteller, sondern von einem Dritten erbracht wurden. Nachdem er die gezahlte Umsatzsteuer nicht vom Rechnungsaussteller zurück erhalten konnte, verlangte er die Erstattung der Umsatzsteuer als Vorsteuer von seinem Finanzamt im Billigkeitswege.
Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg erfolglos. Ein Vorsteuerabzug aus solchen Scheinrechnungen im Billigkeitswege komme jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der Rechnungsempfänger die Zahlungsunfähigkeit des Rechnungsausstellers nicht belegt hat. Außerdem hat nach Ansicht des Gerichts ein Leistungsempfänger, dem die abgerechneten Leistungen nicht erbracht wurden, keinen Anlass, die ihm in Rechnung gestellte Umsatzsteuer zu begleichen. Er ist daher weniger schutzwürdig als andere Leistungsempfänger, bei denen der Vorsteuerabzug (ohne die Gewährung von Billigkeitsmaßnahmen) verloren geht, weil etwa die umsatzsteuerliche Würdigung hinsichtlich des Leistungsorts, der Steuerfreiheit oder der Steuerbarkeit am Ende nicht den ursprünglichen Erwartungen entspricht.
Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt. In ähnlichen Fällen sollte daher Einspruch eingelegt werden.

Umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für Frühstück im Hotel ist regelmäßig der vom Hotelier gesondert ausgewiesene Betrag

Das Entgelt für die Übernachtung in einem Hotel unterliegt dem ermäßigten Umsatzsteuersatz, während das Entgelt für das Frühstück dem allgemeinen Umsatzsteuersatz unterliegt. Wird für das Frühstück ein gesonderter Preis ausgewiesen und vereinbart, bildet dieser abzüglich der hierin enthaltenen Umsatzsteuer regelmäßig die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage. Dies gilt auch, wenn der Frühstückspreis aus nachvollziehbaren Gründen von dem ansonsten ortsüblichen Preis für ein Frühstück abweicht. Wird hingegen ein Pauschalpreis für Übernachtung und Frühstück vereinbart, ist der auf das Frühstück entfallende Entgeltanteil zu schätzen. Dabei ist das Verhältnis der jeweiligen Marktpreise der Leistungsbestandteile zugrunde zu legen.
(Quelle: Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts)

Rückwirkende Berichtigung von Rechnungen ist möglich

Die Berichtigung einer Rechnung wirkt auf den Zeitpunkt zurück, zu dem der Unternehmer seine Rechnung erstmals ausgestellt hat. Das hat der Bundesfinanzhof in Änderung seiner Rechtsprechung und im Anschluss an ein Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union entschieden. Voraussetzung ist, dass das ursprüngliche Dokument die Mindestanforderungen einer Rechnung enthält. Diese sind
· Aussteller,
· Empfänger,
· Leistungsbeschreibung,
· Entgelt und
· gesonderter Steuerausweis.
Diese Angaben dürfen nicht so unbestimmt, unvollständig oder offensichtlich unzutreffend sein, dass sie als fehlende Angaben erscheinen.
Im Streitfall hatte ein Unternehmer den Vorsteuerabzug aus Rechnungen von Beratern in Anspruch genommen. Als Leistungsgegenstand war lediglich „Beraterhonorar“ bzw. „allgemeine wirtschaftliche Beratung“ vermerkt. Das genügte dem Finanzamt nicht, um den Vorsteuerabzug daraus zu gewähren, denn die Leistung war nicht hinreichend genau bezeichnet.
Im Klageverfahren legte der Unternehmer Rechnungen vor, in denen der Gegenstand der Leistung ordnungsgemäß bezeichnet war. Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass diese Berichtigung auf den Zeitpunkt zurückwirkt, in dem die Rechnung ursprünglich ausgestellt wurde. Das hat erhebliche Auswirkungen auf die Festsetzung von Zinsen auf den Vorsteuerbetrag, immerhin 6 % pro Jahr.
Tipp: Die berichtigte Rechnung kann bis zum Abschluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht vorgelegt werden.

Eingeschränkter Unfallschutz im Home-Office

Arbeitnehmer, die in einem Home-Office arbeiten, genießen keinen umfassenden Unfallschutz, wenn sie sich in ihrem Haus bewegen. Dies hat das Bundessozialgericht im Falle einer Beschäftigten entschieden, die aufgrund einer Vereinbarung mit ihrem Arbeitgeber an einem Telearbeitsplatz im Dachgeschoss ihres Hauses arbeitete. Sie rutschte auf dem Weg zu der im Stockwerk darunter befindlichen Küche auf der Treppe aus, als sie Wasser zum Trinken holen wollte.
Nach Auffassung des Gerichts handelte es sich nicht um einen Arbeitsunfall. Zum Unfallzeitpunkt habe die Arbeitnehmerin weder eine versicherte Tätigkeit ausgeübt, noch habe sie sich auf einem Betriebsweg befunden. Der Weg zur Küche sei im eigenen Interesse und nicht in Ausübung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt worden. Die Arbeitnehmerin habe sich auch nicht auf einem versicherten Weg zum Ort der Nahrungsaufnahme befunden und sei nicht durch eine Wegeunfallversicherung geschützt gewesen.
Das Gericht sah darin auch keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung gegenüber Versicherten, die außerhalb des Wohngebäudes ihre Beschäftigung ausüben und auf dem Weg zur Nahrungsaufnahme oder zum Einkauf von Lebensmitteln für den alsbaldigen Verzehr am Arbeitsplatz geschützt sind.

Einkünfteerzielungsabsicht kann auch bei lang andauerndem Leerstand einer Wohnung gegeben sein

Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass der Eigentümer einer zunächst vermieteten Wohnung seine Einkünfteerzielungsabsicht trotz lang andauerndem Leerstand nicht aufgibt, wenn sich eine erforderliche Sanierung wegen unklarer Eigentumsverhältnisse verzögert. Allerdings muss er versuchen, die Eigentumsverhältnisse zu klären und die Wohnung nach Sanierung zu vermieten. Unter diesen Voraussetzungen kann der Eigentümer auch während des Leerstands die von der Wohnung herrührenden Aufwendungen als Werbungskosten steuerlich geltend machen.
Im entschiedenen Fall traten in einer vermieteten Wohnung gravierende Baumängel auf. Nach Auszug der Mieter 2008 begann der Eigentümer zunächst nicht mit der Sanierung, weil zu dieser Zeit sein Eigentum an der Wohnung durch offene Vermögensfragen in der ehemaligen DDR in Frage stand. 2013 vertrat das Finanzamt die Ansicht, dass der Eigentümer in den Jahren 2009 bis 2011 keine Vermietungsabsicht mehr gehabt habe und daher keine Werbungskosten geltend machen könne. Zu Unrecht, wie das Gericht entschied.
Der Eigentümer hat sich während des Leerstands nicht passiv verhalten, sondern aktiv durch Erläuterungen und Sachstandsanfragen bei den zuständigen Behörden versucht, die Eigentumsfrage in seinem Sinne zu klären. Unmittelbar nach Wegfall der wirtschaftlichen und rechtlichen Hindernisse 2015 hat er dann ein Unternehmen mit der Sanierung und einen Makler mit der Vermietung der Wohnung beauftragt.


Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte bei einem Arbeitnehmer

Der Werbungskostenabzug für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte wird über die Entfernungspauschale geregelt. Die Entfernungspauschale beträgt für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte 0,30 €. Erste Tätigkeitsstätte eines Arbeitnehmers ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist. Die Zuordnung wird durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie entsprechende Absprachen und Weisungen bestimmt.
Das Finanzgericht Nürnberg hat zur Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte bei Lkw-Fahrern eine Entscheidung getroffen: Ein Lkw-Fahrer hatte keine erste Tätigkeitsstätte, weil er täglich unterschiedliche Einsatzorte anzufahren hatte. Er musste aber arbeitstäglich den Betriebssitz seines Arbeitgebers zum Abholen und Hinbringen des Lkw aufsuchen. Seine Fahrtkosten zum Firmensitz sind in diesem Fall nur mit der Entfernungspauschale zu berücksichtigen.
Anders entschied das Finanzgericht Nürnberg im Fall eines Vorarbeiters. Dieser suchte nur einmal in der Woche die betriebliche Einrichtung seines Arbeitgebers auf, um dort berufliche Tätigkeiten auszuüben. In der übrigen Arbeitszeit war er auf Baustellen tätig, die er arbeitstäglich direkt von seiner Wohnung aufsuchte. In diesem Fall sind die Fahrtkosten nicht mit der Entfernungspauschale, sondern nach Reisekostengrundsätzen (0,30 € je gefahrenen Kilometer, d. h. für Hin- und Rückfahrt) zu berücksichtigen.

Unwirksame Kündigung bei Arbeitnehmerüberwachung mit Keylogger

Eine Softwarefirma kontrollierte heimlich die Tätigkeit eines bei ihr beschäftigten Webentwicklers mithilfe eines Keyloggers, einer Software, die sämtliche Tastaturbewegungen protokolliert und Screenshots aufzeichnet. Danach warf sie ihm vor, er habe während der Arbeitszeit den Dienst-PC für außerdienstliche Tätigkeiten genutzt, indem er elektronisch Aufträge für den väterlichen Logistikbetrieb verwaltet und ein Computerspiel entwickelt habe. Der Arbeitnehmer räumte ein, täglich bis zu zehn Minuten für seinen Vater gearbeitet und im Verlauf von Arbeitspausen insgesamt drei Stunden an dem Spiel gearbeitet zu haben. Die Softwarefirma kündigte ihm fristlos und hilfsweise ordentlich. Zum Beweis seines Fehlverhaltens berief sie sich auf Daten, die sie durch den Einsatz des Keyloggers erlangt hatte.
Zu Unrecht, wie das Landesarbeitsgericht Hamm in einem allerdings noch nicht rechtskräftigen Urteil entschied. Die Installation des Keyloggers stelle einen tiefgreifenden, im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigten Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Die damit gewonnenen Erkenntnisse könnten deshalb im Prozess nicht verwertet werden. Die somit nur verbleibenden, vom Arbeitnehmer zugestandenen Pflichtverletzungen rechtfertigten mangels Abmahnung weder die außerordentliche noch die ordentliche Kündigung.

Sachgrundlose Befristung für fünf Jahre – per Tarifvertrag wirksam

In einem Tarifvertrag darf geregelt werden, dass Arbeitsverträge ohne Sachgrund bis zu einer Gesamtdauer von fünf Jahren bei fünfmaliger Verlängerungsmöglichkeit befristet werden können. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden. Zwar sehe eine gesetzliche Vorschrift eine solche Befristung nur bis zu einer maximalen Dauer von zwei Jahren durch höchstens dreimalige Verlängerung vor, das Gesetz enthalte aber auch eine Ausnahmevorschrift, wonach die Anzahl der Verlängerungen und die Höchstdauer der Befristung in Tarifverträgen abweichend festgelegt werden dürfen. Der dadurch eröffnete Gestaltungsspielraum sei jedenfalls nicht überschritten, wenn die gesetzlich vorgesehenen Werte für die Höchstdauer eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags und die Anzahl der möglichen Verlängerungen nicht um mehr als das Dreifache überschritten werden.

Verdeckte Gewinnausschüttung bei nicht kostendeckender Vermietung eines Einfamilienhauses an den Gesellschafter

Eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) liegt vor, wenn eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung einen Vermögensvorteil zuwendet und diese Zuwendung aufgrund des Gesellschaftsverhältnisses erfolgt. Das ist z. B. dann der Fall, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer diesen Vorteil einem Nichtgesellschafter nicht zugewendet hätte.
Der Bundesfinanzhof hat eine vGA bei einer (teilweisen) Vermietung eines Einfamilienhauses an den Gesellschafter bejaht, wenn diese nicht kostendeckend zuzüglich eines angemessenen Gewinnaufschlags erfolgt. Dass die erhobene Miete marktüblich ist, führt zu keiner anderen Beurteilung. Unerheblich ist auch, ob die Immobilie zukünftig mit Gewinn veräußert werden könnte oder ob über einen gedachten Vermietungszeitraum von 30 Jahren ein Totalgewinn erzielt werden kann. Nur (ausnahmsweise) liegt eine vGA nicht vor, wenn für den zu beurteilenden Veranlagungszeitraum bereits von der Erzielbarkeit einer angemessenen Rendite ausgegangen werden kann.
Die maßgebliche Kostenmiete setzt sich aus der Kapitalverzinsung, Gebäude-AfA, Instandhaltung und dem angemessenen Gewinnaufschlag zusammen. Die Differenz zur bisher angesetzten Miete ergibt die Höhe der vGA.

Erneuerung einer Einbauküche in vermieteter Wohnung nur über Abschreibung abziehbar

Aufwendungen im Zusammenhang mit der Renovierung bzw. Instandsetzung vorhandener Teile eines vermieteten Gebäudes sind regelmäßig Erhaltungsaufwendungen, die sofort als Werbungskosten abgezogen werden können. Als Teil eines Gebäudes gelten dabei wesentliche Bestandteile, ohne die das Wohngebäude „unfertig“ wäre.
Entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun im Zusammenhang mit dem Austausch von Einbauküchen entschieden, dass diese Aufwendungen nur noch über die 10-jährige Abschreibung geltend gemacht werden können.
Im Streitfall hatte der Kläger vorhandene Einbauküchen in mehreren seiner Mietobjekte durch neue ersetzt. Das Finanzamt ließ nur die Kosten für den Einbau von Herd und Spüle sowie für solche Elektrogeräte, deren Anschaffungskosten die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter von 410 € nicht überstiegen, zum sofortigen Abzug zu. Die Aufwendungen für die Einbaumöbel verteilte es auf die voraussichtliche Nutzungsdauer von zehn Jahren.
Der BFH führt in seinem Urteil aus, dass eine Einbauküche mit ihren einzelnen Elementen ein eigenständiges und einheitliches Wirtschaftsgut darstellt. Weder Spüle noch Herd werden als wesentlicher Gebäudebestandteil angesehen. Folglich können die Anschaffungs- und Herstellungskosten dieses Wirtschaftsguts nur über die Abschreibung steuerlich berücksichtigt werden.

Kosten des Betriebsstroms der zentralen Heizungsanlage müssen nach der Heizkostenverordnung verteilt werden

In der Jahresabrechnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft müssen die Kosten des Betriebsstroms der zentralen Heizungsanlage nach Maßgabe der Heizkostenverordnung verteilt werden. Wird der Betriebsstrom nicht über einen Zwischenzähler, sondern über den allgemeinen Stromzähler erfasst, muss geschätzt werden, welcher Anteil am Allgemeinstrom hierauf entfällt. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In einer Wohnungseigentümergemeinschaft wurde der für die zentrale Heizungsanlage erforderliche Betriebsstrom nicht über einen Zwischenzähler, sondern über den Allgemeinstromzähler erfasst. Die Eigentümerversammlung beschloss für einen Abrechnungszeitraum sowohl die Jahresabrechnung sowie die Einzelabrechnungen. Der Betriebsstrom wurde dabei nicht in der Heizkostenabrechnung, sondern in der Position Allgemeinstrom berücksichtigt. Demzufolge wurde dieser nach Miteigentumsanteilen verteilt. Ein Wohnungseigentümer hatte den Beschluss angefochten und beantragt, die Jahresrechnung einschließlich der Einzelabrechnungen hinsichtlich der Heizkostenabrechnung für ungültig zu erklären.
Das Gericht gab dem Eigentümer Recht. Denn die vorgenommene Verteilung der Kosten des Betriebsstroms nach Miteigentumsanteilen widerspreche ordnungsgemäßer Verwaltung. Die Kosten des Betriebsstroms müssen vielmehr nach Maßgabe der Heizkostenverordnung verteilt werden. Dies gelte auch, wenn der Betriebsstrom nicht über einen Zwischenzähler, sondern über einen allgemeinen Stromzähler erfasst werde. In einem solchen Fall müsse geschätzt werden, welcher Anteil am Allgemeinstrom auf den Betriebsstrom entfalle. Dabei sind die Wohnungseigentümer in der Wahl der Schätzungsmethode frei, solange nicht ein offenkundig ungeeigneter Maßstab gewählt werde. Nach der Heizkostenverordnung müssen nämlich die Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage teilweise verbrauchsabhängig verteilt werden. Hierzu gehöre auch der Betriebsstrom.

Kein Recht auf „Abwohnen“ der Mietkaution

Ein Mieter hat nicht das Recht, die letzten Mietzahlungen mit der hinterlegten Mietkaution zu verrechnen und die Kaution quasi „abzuwohnen“. Das hat das Amtsgericht München entschieden.
Die Mieterin hatte zu Beginn des Mietverhältnisses eine Mietkaution entrichtet. Nach Kündigung des Mietvertrags zahlte sie für die restlichen zwei Monate keine Miete mehr. Sie war der Auffassung, sie könne ihren Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution gegen die verbleibende Miete aufrechnen. Hiergegen klagte die Vermieterin.
Das Gericht gab der Vermieterin Recht. Ein Mieter sei in aller Regel nicht berechtigt, noch vor Ende des Mietvertrags die Mietzahlungen einzustellen. Die Verpflichtung zur Mietzahlung ende grundsätzlich erst mit Beendigung des Mietvertrags. Die eigenmächtige Verrechnung der Kaution mit den letzten Mietzahlungen verstoße gegen die Sicherungsabrede im Vertrag und sei treuwidrig. Anderenfalls könne ein Mieter, wenn er den späteren Zugriff des Vermieters auf die Kaution befürchte, die Mietzahlungen schon vor Ablauf des Mietverhältnisses einstellen und dann bei einer Glaubhaftmachung der Mietrückstände durch den Vermieter stets gefahrlos mit dem Kautionsrückzahlungsanspruch aufrechnen. Hierdurch wäre jedoch der Sicherungszweck der Mietkaution ausgehebelt.

Wahlrechte bei Pauschalierung der Steuer auf Sachzuwendungen können getrennt ausgeübt werden

Die Wahlrechte zur Pauschalierung der Einkommensteuer für betrieblich veranlasste Zuwendungen und für Geschenke können unabhängig voneinander ausgeübt werden. Nur bei Sachzuwendungen an Nichtarbeitnehmer und an eigene Arbeitnehmer ist dies jeweils einheitlich zu handhaben.
Die Ausübung des Wahlrechts wird durch Abgabe einer entsprechenden Lohnsteueranmeldung gegenüber dem Betriebsstättenfinanzamt angezeigt. Dieses Wahlrecht ist widerruflich. Der Widerruf ist durch eine geänderte Pauschsteueranmeldung gegenüber dem Betriebsstättenfinanzamt zu erklären, so entschied der Bundesfinanzhof.

Doppelte Besteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen ist verfassungswidrig

Mit dem Alterseinkünftegesetz wurde eine Regelung geschaffen, nach der Beamtenpensionen und Renten aus der Sozialversicherung gleichmäßig behandelt werden. Dabei war zu verhindern, dass es zu einer doppelten Besteuerung kommt. Altersbezüge dürfen nicht besteuert werden, soweit sie aus Beitragszahlungen von bereits versteuertem Einkommen stammen. Das Verbot der doppelten Besteuerung ist strikt zu beachten.
Die Prüfung kann nicht bereits während der Beitragsphase, sondern erst beim späteren Rentenbezug vorgenommen werden. Das Vorliegen einer doppelten Besteuerung ist durch den Rentenempfänger nachzuweisen.
Hinweis: Es empfiehlt sich daher, sämtliche Unterlagen aufzubewahren, durch die eine doppelte Besteuerung nachgewiesen werden kann, wie beispielsweise Einkommensteuerbescheide und Beitragsnachweise.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Berücksichtigung des Selbstbehalts bei einer privaten Krankenversicherung nur als außergewöhnliche Belastung möglich

Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung sind als Sonderausgaben berücksichtigungsfähig. Als abzugsfähige Beiträge gelten nur solche Ausgaben, die zumindest im Zusammenhang mit der Erlangung des Versicherungsschutzes stehen.
Auf persönlichen Erwägungen beruhende Zahlungen für die Selbstbeteiligung eines Versicherungsnehmers sind keine Gegenleistung zur Erlangung des Versicherungsschutzes. Das gilt selbst dann, wenn der Selbstbehalt zu geringeren Versicherungsprämien geführt hat.
Aufwendungen für den Selbstbehalt werden im Rahmen aufgewendeter Krankheitskosten lediglich als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt, soweit sie zumutbare Eigenbelastungen übersteigen.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Wertersatzpflicht des Käufers beim Widerruf im Fernabsatzverkehr

Wer im Internet bestellte Produkte ausführlicher testet, als das im stationären Handel möglich gewesen wäre, und sich der Zustand der Ware dabei verschlechtert, bekommt bei Ausübung seines Widerrufsrechts nicht den vollen Kaufpreis erstattet.
Das hat der Bundesgerichtshof entschieden. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte ein Verbraucher einen im Onlinehandel erworbenen Katalysator in sein Fahrzeug eingebaut und danach eine Probefahrt unternommen. Anschließend widerrief er seine auf den Abschluss des Kaufvertrags gerichtete Willenserklärung, sandte den nunmehr mit deutlichen Gebrauchs- und Einbauspuren versehenen Katalysator an den Verkäufer zurück und verlangte Rückzahlung des Kaufpreises. Nach Auffassung des Gerichts ist der Käufer in diesem Fall verpflichtet, dem Verkäufer Wertersatz für die bei der zurückgegebenen Sache eingetretene Verschlechterung zu leisten.

Bundesgerichtshof stärkt Beweislage des Käufers für Mängel in den ersten sechs Monaten

In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall erwarb ein Verbraucher Ende März 2010 von einem Fahrzeughändler einen Gebrauchtwagen zum Preis von 16.200 €. Ab Anfang August 2010 schaltete die im Fahrzeug eingebaute Automatikschaltung nach einer vom Käufer absolvierten Laufleistung von etwa 13.000 km in der Einstellung „D“ nicht mehr selbstständig in den Leerlauf, stattdessen starb der Motor ab. Ein Anfahren oder Rückwärtsfahren bei Steigungen war nicht mehr möglich.
Nach erfolgloser Fristsetzung zur Mängelbeseitigung erklärte der Käufer Anfang September 2010 den Rücktritt vom Kaufvertrag und nahm den Verkäufer auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs sowie auf Schadensersatz in Anspruch. Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger konnte nicht eindeutig feststellen, ob die aufgetretene Schädigung bereits bei Übergabe des Wagens, also bei Gefahrübergang, angelegt war oder erst danach durch einen Bedienungsfehler des Käufers verursacht wurde.
Bei einem Verbrauchsgüterkauf wird in den Fällen, in denen sich innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang ein Sachmangel zeigt, vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.
Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs muss der Käufer lediglich nachweisen, dass sich innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang ein relevanter mangelhafter Zustand gezeigt hat. Er muss weder darlegen noch beweisen, auf welche Ursache dieser Zustand zurückzuführen ist, noch dass diese in den Verantwortungsbereich des Verkäufers fällt.
Es ist vielmehr Sache des Verkäufers darzulegen und zu beweisen, dass ein Sachmangel zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs noch nicht vorhanden war, weil er seinen Ursprung in einem Handeln oder Unterlassen nach diesem Zeitpunkt hat und dem Verkäufer damit nicht zuzurechnen ist.


Neue Anforderungen an Kassensysteme ab 1. Januar 2017

Ab dem 1. Januar 2017 sollten nur noch elektronische Kassensysteme eingesetzt werden, die Einzelumsätze aufzeichnen. Diese Aufzeichnungen müssen dann mindestens zehn Jahre aufbewahrt werden. Damit läuft eine Übergangsregelung aus, wodurch Unternehmen in bargeldintensiven Branchen möglicherweise größere Investitionen vornehmen müssen.
Seit einigen Jahren schon sind Unternehmer, die digitale Kassen einsetzen, angehalten, jeden Einzelumsatz durch die Kasse aufzeichnen zu lassen, zu speichern und mindestens zehn Jahre aufzubewahren. Die so erzeugten digitalen Unterlagen müssen innerhalb der Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar, unverzüglich lesbar und maschinell auswertbar archiviert werden.
Bislang brauchten Unternehmer diese Anforderungen nicht erfüllen, wenn sie ein altes Kassensystem eingesetzt haben, das den aktuellen Vorgaben nicht entspricht und nachweislich auch nicht entsprechend aufgerüstet werden kann. Mit Wirkung zum 1. Januar 2017 ist diese Möglichkeit entfallen. Damit reicht eine Aufbewahrung des sogenannten Z-Bons nicht mehr aus, wenn die einzelnen Tagesbuchungen durch dessen Ausdruck gelöscht werden.
Wichtig für alle Unternehmer, die eine elektronische Registrierkasse verwenden, ist die Unveränderbarkeit der gespeicherten Daten („Manipulationssicherheit“). Kassenhersteller dürfen nicht ermöglichen, dass die Daten so verändert oder gelöscht werden können, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. Eine Möglichkeit dafür ist das INSIKA-Verfahren (Integrierte Sicherheitslösung für messwertverarbeitende Kassensysteme), durch das alle Daten signiert werden. Damit können nachträgliche Veränderungen erkannt werden. Der Schlüssel wird durch eine Chipkarte erzeugt.
Eine Registrierkassenpflicht soll es aber nach wie vor nicht geben. Unternehmer, die keine manipulationssichere Registrierkasse verwenden wollen, können daher wie bisher eine offene Ladenkasse führen. Sie setzt voraus, dass die Kassenbestände täglich gezählt und die Tageseinnahmen ausgehend vom tatsächlichen Kassenbestand ermittelt werden, sofern nicht sämtliche Einzeleinnahmen aufgezeichnet werden. Ein täglich zu führendes Zählprotokoll sowie ein ordnungsgemäß geführtes Kassenbuch sind dafür erforderlich.
Hinweis: Elektronische Kassen nimmt der Gesetzgeber mit dem Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen weiterhin in den Fokus. Die verschärften Neuerungen sind jedoch ab 1. Januar 2017 noch nicht zu berücksichtigen.
(Quelle: Bundesministerium der Finanzen)

Einem Dozenten zur Verfügung stehender Laborraum ist kein Arbeitsplatz

Einem ausschließlich mit der Lehre im Fachbereich Chemie betrauten Hochschuldozenten stand an der Universität zur Erledigung seiner Arbeiten lediglich der Laborraum zur Verfügung. Er war mit einem Schreibtisch, einem nur beschränkt nutzbaren Telefon und einem PC ausgestattet. Der Raum war für die Vorbereitung von Lehrveranstaltungen, die Erstellung von Klausuren und sonstigen Verwaltungsarbeiten nicht geeignet. Diese Arbeiten verrichtete der Dozent in seinem häuslichen Arbeitszimmer. Das Finanzamt versagte hierfür den steuermindernden Werbungskostenabzug. Es war der Auffassung, dass das häusliche Arbeitszimmer nicht notwendig sei. Der Laborraum reiche zur Erledigung der Arbeiten aus.
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz folgte der Auffassung des Finanzamts nicht. Es entschied, dass ein Arbeitsplatz zur Erledigung büromäßiger Arbeiten in dem konkret erforderlichen Umfang geeignet sein muss. Nur dann besteht keine Notwendigkeit der Unterhaltung eines weiteren häuslichen Arbeitszimmers. Muss demgegenüber wegen der nur eingeschränkten Nutzungsmöglichkeit des Arbeitsplatzes ein wesentlicher Teil der beruflichen Arbeiten im häuslichen Arbeitszimmer erledigt werden, kommt das Abzugsverbot nicht zum Tragen. Der von der Universität zur Verfügung gestellte Laborraum war nicht geeignet, die erforderlichen Büroarbeiten zu erledigen. Es fehlten ausreichende Möglichkeiten zur Aktenaufbewahrung, außerdem waren in dem Raum weder ein Drucker noch ein Scanner vorhanden.

Vermeidung privater Veräußerungsgeschäfte durch Wohnungsüberlassung an Kinder nur, solange Kinderfreibetrag gewährt wird

Wird ein Grundstück des Privatvermögens innerhalb von zehn Jahren nach Anschaffung verkauft, liegt ein sog. privates Veräußerungsgeschäft vor, das zu steuerpflichtigen Einkünften führen kann. Dies gilt nicht, wenn ein bebautes Grundstück im Zeitraum zwischen Anschaffung bzw. Fertigstellung des Gebäudes und der Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Eine solche Selbstnutzung wird auch dann angenommen, wenn die Wohnung einem Kind überlassen wird, für das ein Kinderfreibetrag gewährt wird. Sobald kein Kinderfreibetrag mehr gewährt wird, liegt nach Auffassung des Finanzgerichts Baden-Württemberg keine Selbstnutzung mehr vor.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.
Hinweis: Für die Berechnung des Zehn-Jahres-Zeitraums ist in Fällen der Bebauung der Anschaffungszeitpunkt des Grund und Bodens maßgebend.

Häusliche Pflege ist auch bei Betreuung durch nicht besonders ausgebildetes Personal als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig

Die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Pflegeleistungen hängt nicht davon ab, dass diese Leistungen von besonders qualifizierten Pflegekräften erbracht werden. Aufwendungen für die Grundpflege sind voll, solche für die hauswirtschaftliche Versorgung für die Dauer des bescheinigten täglichen Unterstützungsbedarfs, abziehbar. So sieht es jedenfalls das Finanzgericht Baden-Württemberg.
Eine nach Pflegestufe II Pflegebedürftige hatte eine in Polen ansässige Dienstleistungsfirma mit der Pflege beauftragt. Im Rahmen dessen wurde sie ganztägig durch polnische Betreuungskräfte zu Hause versorgt. Das Finanzamt berücksichtigte diese Kosten lediglich als haushaltsnahe Dienstleistungen mit dem Höchstbetrag von 4.000 €. Das Gericht dagegen bejahte den höheren Abzug der Pflegeaufwendungen nach Kürzung um das erhaltene Pflegegeld. Als angemessenen Anteil ermittelte das Gericht im Urteilsfall eine Quote von 66,5 % der Gesamtkosten. Darin enthalten waren teilweise auch die Kosten für die hauswirtschaftliche Versorgung.

Defekte Telefonleitung berechtigt zur Mietminderung

Das Landgericht Essen hatte darüber zu befinden, ob eine defekte Telefonleitung einen zur Mietminderung berechtigenden Mangel der angemieteten Wohnung darstellt, oder ob es sich lediglich um eine unerhebliche Tauglichkeitsbeeinträchtigung handelt, die eine Minderung ausschließt.
Nach der gesetzlichen Definition liegt ein Mangel vor, wenn der vertraglich vorausgesetzte Gebrauch beeinträchtigt ist. Was hierunter zu verstehen ist, richtet sich nach den Vereinbarungen der Parteien sowie nach der Verkehrsanschauung. Nach Auffassung des Gerichts umfasst der vertragsgemäße Gebrauch von zu Wohnzwecken vermieteten Räumen auch die Möglichkeit des Telefonierens über eine Festnetzleitung. Denn zum Wohnbedarf zählt grundsätzlich alles, was zur Benutzung der gemieteten Räume als existenziellem Lebensmittelpunkt des Mieters in allen seinen Facetten und allen seinen Bedürfnissen gehört. Dabei ist es unerheblich, wie es zu der defekten Telefonleitung gekommen ist. Die Mietminderung tritt kraft Gesetzes ein, unabhängig davon, ob der Vermieter den Mangel zu vertreten hat. Der Höhe nach hat das Gericht eine Minderung von 10 % für gerechtfertigt gehalten.

Wahl eines WEG-Verwalters ohne Festlegung des Bestellzeitraums ist unwirksam

Wird anlässlich der Wahl eines Verwalters für eine Wohnungseigentümergemeinschaft der Zeitraum für die Bestellung nicht festgelegt, ist der Beschluss der Eigentümergemeinschaft zu unbestimmt und damit anfechtbar. Dies hat das Amtsgericht Lemgo entschieden.
Ein Wohnungseigentümer hatte den Beschluss zur Wahl des Verwalters mit der Begründung angefochten, dass die Verwalterwahl wegen der nicht festgelegten Dauer der Verwalterbestellung fehlerhaft gewesen sei.
Das Gericht gab ihm Recht. Eine Auslegung von Beschlüssen der Eigentümergemeinschaft ist zwar grundsätzlich möglich. Aufgrund des Interesses des Rechtsverkehrs, die durch die Beschlussfassung eintretenden Rechtswirkungen anhand der Beschlussformulierung feststellen zu können, sind Beschlüsse jedoch aus sich heraus, also objektiv und normativ auszulegen. Weitere Umstände eines protokollierten Beschlusses dürfen daher nur herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar sind, z. B. weil sie sich aus dem weiteren Versammlungsprotokoll ergeben.
Aus dem Versammlungsprotokoll ließen sich nach Meinung des Gerichts keine Anhaltspunkte zur Dauer der Verwalterbestellung entnehmen. Der Wille der Gemeinschaft bei der Beschlussfassung sei folglich unklar geblieben. Der Beschluss ist somit nicht eindeutig und damit anfechtbar.

Anschaffungsnahe Herstellungskosten liegen auch bei Austausch von Heizkörpern vor

Zu den nur abschreibungsfähigen Herstellungskosten eines Gebäudes gehören die Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn diese Aufwendungen ohne die Umsatzsteuer 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen. Zu diesen sog. anschaffungsnahen Herstellungskosten gehören nicht die Aufwendungen für bestimmte Erweiterungen des Gebäudes und die Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen.
Der Austausch von Heizkörpern gehört nach einem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf nicht zu den jährlich üblicherweise anfallenden Erhaltungsarbeiten. Sie sind bei der Ermittlung der maßgeblichen 15 %-Grenze einzubeziehen. Das Finanzgericht stellt ferner klar, dass auch Aufwendungen für die Beseitigung schon bei Erwerb vorhandener verdeckter Mängel bei der Ermittlung zu berücksichtigen sind. Das gleiche gilt für nach dem Erwerb auftretende altersübliche Defekte des Gebäudes.

Unterschiedliche Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden hinsichtlich Herstellungs- und Erhaltungsaufwand

Wird ein Gebäude sowohl zur Ausführung steuerpflichtiger als auch steuerfreier Umsätze genutzt (z. B. durch Option steuerpflichtige Vermietung an Gewerbetreibende und steuerfreie Vermietung an Ärzte), ist die Umsatzsteuer auf Eingangsleistungen nur teilweise als Vorsteuer abzugsfähig. Dabei ist wie folgt zu differenzieren:
· Die Umsatzsteuer für die Herstellung ist nach dem prozentualen Verwendungsverhältnis des gesamten Gebäudes aufzuteilen. Es erfolgt keine vorherige Aufteilung der den einzelnen Gebäudeteilen zuordenbaren Aufwendungen.
Beispiel:
Das Erdgeschoss wird steuerpflichtig vermietet, das Obergeschoss steuerfrei. Die gesamte Umsatzsteuer wird aufgeteilt und nicht nur die beide Geschosse betreffende (z. B. Dach).
· Demgegenüber werden Eingangsleistungen für die Nutzung, Erhaltung und Unterhaltung des Gebäudes soweit möglich den einzelnen Gebäudeteilen zugeordnet. Die Umsatzsteuer auf die Erneuerung der Fenster im Erdgeschoss ist also in voller Höhe abzugsfähig, die für die Erneuerung der Fenster im OG überhaupt nicht und die für Reparaturarbeiten am Dach nur anteilig.
· Aufteilungsmaßstab ist regelmäßig der Flächenschlüssel. Der Umsatzschlüssel (Verhältnis der mit den einzelnen Gebäudeteilen erzielten Umsätze – objektbezogener Umsatzschlüssel - oder Gesamtheit der vom Unternehmer bewirkten Umsätze – gesamtumsatzbezogener Umsatzschlüssel) kommt nur zur Anwendung, wenn die Nutzflächen nicht miteinander vergleichbar sind, etwa wenn die Ausstattung der den unterschiedlichen Zwecken dienenden Räume (z. B. Höhe der Räume, Dicke der Wände und Decken, Innenausstattung) erhebliche Unterschiede aufweist.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Umsatzsteuerfreie Unterrichtsleistungen

Ein für den Besucherdienst des Deutschen Bundestags tätiger Dozent ist mit seinen Führungen und Vorträgen umsatzsteuerfrei. Diese Steuerfreiheit kann unter unmittelbarer Berufung auf die Mehrwertsteuersystemrichtlinie in Anspruch genommen werden.
Nach deutschem Recht wären diese Leistungen nicht steuerfrei. Die entsprechende Befreiungsvorschrift ist auf Schul- und Hochschulunterricht beschränkt. Die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union schließt auch andere Tätigkeiten ein, wenn hier Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, die nicht den Charakter reiner Freizeitgestaltung haben.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

EuGH verneint die Störerhaftung von WLAN-Anbietern

In einem Rechtsstreit vor dem Landgericht München I zwischen dem Betreiber eines lokalen Funknetzes mit Internetzugang (WLAN) und der Sony Music Entertainment Germany GmbH ging es um die etwaige Haftung des Betreibers für die von einem Dritten vorgenommene Nutzung des Funknetzes, um der Öffentlichkeit unerlaubt einen von Sony Music hergestellten Tonträger zur Verfügung zu stellen.
Das Gericht bat im Rahmen des Verfahrens mittels eines Vorabentscheidungsersuchens den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) um Auslegung der einschlägigen Vorschrift der Richtlinie über den elektronischen Rechtsverkehr.
Nach der Entscheidung des EuGH ist ein Geschäftsinhaber, der der Öffentlichkeit kostenlos ein WiFi-Netz zur Verfügung stellt, für Urheberrechtsverletzungen eines Nutzers nicht verantwortlich. Jedoch darf ihm durch eine Anordnung aufgegeben werden, sein Netz durch ein Passwort zu sichern, um diese Rechtsverletzungen zu beenden oder ihnen vorzubeugen.

Urheberrechtsverletzung durch Setzen eines Hyperlinks

Nach einem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) stellt das Setzen eines Hyperlinks auf eine Website zu urheberrechtlich geschützten Werken, die ohne Erlaubnis des Urhebers auf einer anderen Website veröffentlicht wurden, keine „öffentliche Wiedergabe“ dar, wenn dies ohne Gewinnerzielungsabsicht und ohne Kenntnis der Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung der Werke geschieht. Werden diese Hyperlinks dagegen mit Gewinnerzielungsabsicht bereitgestellt, ist die Kenntnis der Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung auf der anderen Website zu vermuten.
Der Gerichtshof betont in seiner Entscheidung, dass die Mitgliedstaaten nach der einschlägigen Unionsrichtlinie sicherzustellen haben, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die öffentliche Wiedergabe ihrer Werke zu erlauben oder zu verbieten. Eine öffentliche Wiedergabe liegt vor, wenn der Nutzer in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens handelt, um seinen Kunden Zugang zu einem geschützten Werk zu verschaffen, seine Tätigkeit sich an eine unbestimmte Zahl potentieller Leistungsempfänger richtet und Erwerbszwecken dient.


Quelle: DATEV eG