Steuertipps Aktuell

Die Direktversicherung bleibt auch 2002 einer der besten Bausteine für die Altersvorsorge

Unter einer Direktversicherung versteht man eine Lebensversicherung auf das Leben eines Arbeitnehmers, die durch den Arbeitgeber abgeschlossen wird und bei der der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistungen des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt sind (§ 1b Abs.2 BetrAVG). In Zukunft müssen zwei Typen von Direktversicherungen unterschieden werden:
- Zum einen die bekannte Form der Direktversicherung, bei der die Ablaufleistung in einer Summe steuerfrei ausbezahlt wird und
- zum anderen eine neue Form der Direktversicherung, bei der die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG bzw. für die Zulage nach den §§ 79 ff. EStG erfüllt werden, und bei der die späteren Auszahlungen in Form einer Rente geleistet werden, die nach § 22 Nr.5 EStG in voller Höhe steuerpflichtig sind, und bei der außerdem die Beiträge zur Direktversicherung sozialversicherungspflichtig sind.

Wenn Arbeitnehmer ab dem Jahr 2002 Anspruch darauf haben (§ 1a BetrAVG), dass der Arbeitgeber einen Teil des Gehalts im Wege einer Gehaltsumwandlung für eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder eine Direktversicherung verwendet, muss der Arbeitgeber die letztere Form der Direktversicherung verwenden, falls der Arbeitnehmer dies fordert. Da dies wegen der Sozialversicherungspflicht der Beiträge zur Direktversicherung und wegen der späteren Steuerpflicht i.d.R. nachteilig ist, und weil die Arbeitnehmer deshalb bevorzugt weiterhin die alte Form der Direktversicherung mit der steuerfreien Kapitalauszahlung wählen werden, besprechen wir im folgenden Text nur diesen Typ der Direktversicherung.
Die steuerfreie Rendite einer Direktversicherung kann - bei richtiger Gestaltung - mehr als 20% erreichen. Deshalb sollte jeder Arbeitnehmer die Direktversicherung als Altersvorsorge nutzen! Die Vorteile der Direktversicherung können auch neben einer Pensionszusage und neben den Zuwendungen an einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse in Anspruch genommen werden.
Bei der Direktversicherung schließt der Arbeitgeber eine Lebensversicherung für den Arbeitnehmer ab und zahlt die Prämie direkt an die Versicherung. Dabei kann der Arbeitnehmer eine Versicherungsgesellschaft vorschlagen; letztendlich entscheidet aber der Arbeitgeber, mit welcher Versicherungsgesellschaft er zusammenarbeiten will. Da die Arbeitnehmer ab 2002 verlangen können, dass der Arbeitgeber im Rahmen einer Gehaltsumwandlung eine Direktversicherung abschließt, falls der Arbeitgeber die Gehaltsumwandlung nicht i.V.m. einer Pensionskasse oder einem Pensionsfonds anbietet (§ 1a BetrAVG), ist es für die betreffenden Arbeitgeber sinnvoll, mit einem Versicherungsvermittler zusammenzuarbeiten, da der Arbeitgeber dann für seine Zusatzarbeiten in der Regel zumindest einen Teil der Abschlussprovision erhält.
Steuerlich begünstigt sind Beiträge bis zu 1.752 Euro/Jahr; bei Gruppenversicherungen sind es bis zu 2.148 Euro/Jahr (§ 40b Abs.2 EStG). Die Versicherungsbeiträge werden mit 20% (+ Kirchensteuer + Solidaritätszuschlag = ca. 22,5%) pauschal versteuert. Die Voraussetzungen für die Lohnsteuerpauschalierung bei einer Direktversicherung sind:
1. Die Erlebensfallleistung darf nicht vor dem 59. Geburtstag fällig werden (§ 40b Abs.1 Satz 2 EStG).
2. Für die Dauer des Arbeitsverhältnisses muss eine Verfügungsbeschränkung vereinbart werden, die Abschnitt 129 Abs.6 LStR 2002 entspricht.
3. Es muss sich um das erste Dienstverhältnis handeln (§ 40b Abs.2 Satz 1 EStG).
4. Bei einem unwiderruflichen Bezugsrecht muss die Abtretung und Beleihung des dem Arbeitnehmer eingeräumten Bezugsrechts ausgeschlossen werden (Abschn. 129 Abs.6 Nr.2 LStR 2002).
Am einfachsten ist es, wenn die Direktversicherung anstelle einer Gehaltserhöhung vom Arbeitgeber zugesagt wird. Der Arbeitnehmer kann die Vorteile der Direktversicherung aber auch durch eine Gehaltsumwandlung mit Einverständnis des Arbeitgebers nutzen. Da allzu lange Vertragslaufzeiten häufig nicht durchgehalten werden, lohnt sich ein Vertragsabschluss vor allem ab dem 40. Geburtstag.
Auch Rentenversicherungen und fondsgebundene Lebensversicherungen sind möglich (Abschn.129 Abs.2 Satz 1 LStR 2002). Wegen der höheren Renditeerwartung empfiehlt es sich, eine fondsgebundene Lebensversicherung mit einem erstklassigen weltweit anlegenden Aktien-Investmentfonds zu kombinieren.
Die Rendite einer normalen Kapitallebensversicherung beträgt bei 15 Jahren Laufzeit ca. 6% p.a. Wer eine fondsgebundene Lebensversicherung mit erstklassigen Aktien-Investmentfonds als Anlage wählt, kann die Rendite auf bis zu 12,5% erhöhen. Durch die Beiträge zur Direktversicherung mindert sich die sonst fällige Einkommen- und Kirchensteuer sowie der Solidaritätszuschlag. Außerdem entfallen i.d.R. die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung. Gut verdienende Arbeitnehmer werden also finanziell um bis zu 50% entlastet, falls der Arbeitgeber die pauschale Lohnsteuer übernimmt, weil er die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung spart. Dadurch erhöht sich die steuerfreie Rendite auf bis zu 25%.

Sozialversicherung
Nach der neuen Fassung des § 2 Abs.1 der Arbeitsentgeltverordnung gehören die nach § 40b EStG pauschal versteuerten Beiträge für eine Direktversicherung nicht zum Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung, wenn die Direktversicherungsbeiträge als zusätzliche Leistungen neben dem laufenden Lohn oder Gehalt gezahlt werden, und wenn es sich nicht um eine Entgeltumwandlung i.S.d. § 1 Abs.2 des Betriebsrentengesetzes handelt. Werden die Beiträge für eine Direktversicherung durch eine Gehaltsumwandlung aus dem laufenden Arbeitsentgelt finanziert, zählen die Beiträge dagegen zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt. Mit Arbeitnehmern, deren Gehalt die Beitragsbemessungsgrenze für die Rentenversicherung nicht übersteigt, sollte deshalb der Abschluss einer Direktversicherung möglichst als Teil einer freiwilligen Gehaltserhöhung vereinbart werden.
Der besondere Tipp: Vorteile durch Abschluss einer Direktversicherung bei Beendigung des Dienstverhältnisses
Beiträge für eine Direktversicherung, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses erbringt, werden nur mit einem Pauschalsteuersatz von ca. 22,5% (= 20% Einkommensteuer + Kirchensteuer + Solidaritätszuschlag) belastet (§ 40b Abs.2 Satz 3 EStG).
Der Höchstbetrag für Einzahlungen in eine Direktversicherung anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses beträgt 1.752 Euro für jedes Kalenderjahr, in dem das Arbeitsverhältnis bestanden hat. Das sind bei 20 Dienstjahren beispielsweise 35.040 Euro. Von diesem Betrag müssen lediglich die im laufenden Jahr und in den letzten sechs Jahren pauschal versteuerten Arbeitgeberleistungen für eine Direktversicherung abgezogen werden. Der Rest kann als Einmalbeitrag pauschal besteuert in eine Direktversicherung einbezahlt werden. Die Vervielfältigungsregelung ermöglicht also das Nachholen einer angemessenen Altersversorgung bei Beendigung des Dienstverhältnisses.
Der Grund des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis ist ohne Bedeutung. Auch das Ausscheiden wegen Erreichens der Altersgrenze ist begünstigt. Die Vervielfältigungsregelung darf erst 3 Monate vor Beendigung des Dienstverhältnisses angewendet werden. Diese vorteilhafte Regelung sollte insbesondere in folgenden Fällen genutzt werden:
- Es lohnt sich, einen Teil der Abfindung als Prämie für eine Einmalzahlung in eine Direktversicherung zu verwenden, sofern die Pauschal-Steuer wesentlich niedriger ist als die Steuerbelastung, die für die Abfindung zu bezahlen wäre.
- Einmalbeiträge bei Beendigung des Dienstverhältnisses dürfen auch durch eine Gehaltsumwandlung finanziert werden (129 Abs.11 LStR 2002). Bei einem hohen Einkommen kann es sehr vorteilhaft sein, in Verbindung mit dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis eine Einmaleinzahlung in eine Direktversicherung zu leisten, wenn dazu Gehaltsteile verwendet werden, die andernfalls einer Steuerbelastung von mehr als 40% unterliegen würden.
- Eine besonders hohe Rendite ergibt sich unter Berücksichtigung der Steuerersparnis, wenn die Einmalzahlung nach dem 54. Geburtstag vorgenommen wird, da die Laufzeit der Direktversicherung dann auf 5 Jahre (= Mindestlaufzeit) begrenzt werden kann (Abschn.129 Abs.2 Sätze 5+6 LStR 2002).

Bei Schenkungen die Freibeträge mehrfach nutzen

Bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer werden die Freibeträge i.H.v. 307.000 Euro für den Ehegatten. 205.000 Euro für Kinder und Kinder verstorbener Kinder sowie 51.200 Euro für sonstige Enkel alle 10 Jahre erneut gewährt. Bei einem großen Vermögen kann es deshalb zweckmäßig sein, rechtzeitig mit Vermögensübertragungen zu beginnen, um die Freibeträge mehrfach zu nutzen (§§ 14+16 ErbStG). Auch durch steuerfreie Gelegenheitsgeschenke, etwa durch die Schenkung von Schmuck oder eines Kfz, kann zusätzlich Vermögen übertragen werden. Eine Grenze für steuerfreie Gelegenheitsgeschenke ist im Gesetz nicht definiert. In der Literatur werden Beträge bis zu 40.000 Euro genannt (Meincke, Komm. zum ErbStG, 12.Aufl., § 13 Tz.45-46).
Schenker, die die Freibeträge "bis zur letzten Mark" nutzen wollen, können zusätzlich die Kleinbetragsgrenze des § 22 ErbStG ausschöpfen, wonach Erbschaftsteuer nur festgesetzt wird, wenn sie mehr als 50 Euro beträgt. Die Freibeträge belaufen sich inkl. der Kleinbetragsgrenze ab 2002:
- in Steuerklasse I auf 307.714 Euro für den Ehegatten bzw. auf 205.714 Euro für Kinder,
- in Steuerklasse II auf 10.716 Euro (z.B. für Geschwister) und
- in Steuerklasse III auf 5.494 Euro, z.B. für die Freundin.

Aufteilung von Reisekosten i.V.m. einer teilweise privat veranlassten Dienstreise

Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH dürfen Reisekosten nur dann als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgesetzt werden, wenn die Reise weitaus überwiegend im beruflichen Interesse unternommen wird und die Verfolgung privater Interessen nach dem Anlass der Reise, dem vorgesehenen Programm und der tatsächlichen Durchführung nahezu ausgeschlossen ist. Andernfalls sind die gesamten Reisekosten nicht abziehbar, soweit sich nicht ein durch den Beruf veranlasster Teil der Kosten nach objektiven Maßstäben sicher und leicht abgrenzen lässt.
So hat das Finanzgericht Köln in einem rechtskräftigen Urteil vom 23.April 1996 z.B. entschieden, dass die Kosten der Hin- und Rückreise bei einer kombinierten Dienst- und Urlaubsreise als Arbeitslohn behandelt werden müssen. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber in solchen Fällen von den Kosten für die Hin- und Rückreise Lohnsteuer und Sozialversicherung einbehalten muss, wenn er weiß (!), dass der Arbeitnehmer im Anschluss an die geschäftliche Tätigkeit am Zielort Urlaub macht. Angesichts dieser rechtlichen Unsicherheit empfiehlt es sich, bei der Kombination von Dienst- und Urlaubsreisen zurückhaltend zu verfahren.
Abweichend von diesen Grundsätzen vertritt das Finanzgericht Köln in einem neuen Urteil vom 21.Juni 2001 die Auffassung, dass die Kosten einer Reise, die teilweise beruflich und teilweise privat veranlasst ist, aufgeteilt werden dürfen. Im Streitfall hatte ein EDV-Controller an einer Konferenz in den USA teilgenommen. Im Gegensatz zum Finanzamt erkannte das Finanzgericht vier der insgesamt sieben Tage als beruflich veranlasst an. Deshalb waren im Streitfall 4/7 der Flugkosten als Werbungskosten abzugsfähig. Außerdem erkannte das Gericht Kosten für vier Übernachtungen sowie Verpflegungsmehraufwendungen für fünf Tage als Werbungskosten an.
Das neue Urteil des Finanzgerichts Köln ist nicht rechtskräftig. Wenn das Finanzamt den anteiligen Abzug der Reisekosten bei einer teilweise privat veranlassten Dienst- oder Geschäftsreise verweigert, sollte jetzt aber unter Bezug auf das Revisionsverfahren vor dem BFH mit dem Aktenzeichen VI R 94/01 Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des BFH beantragt werden.

Urteil des FG Köln v. 21.6.01 (10 K 6288/96-Rev.eingel.) in DStRE 2001 S.1019.

Steuern sparen i.V.m. ehrenamtlichen Tätigkeiten

Aufwandsentschädigungen, die aus öffentlichen Kassen gezahlt werden, sind nur steuerfrei, soweit sie nicht für einen Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden. Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen werden ab 2002 wie folgt besteuert:
- Ist die Aufwandsentschädigung durch Gesetz oder Rechtsverordnung geregelt, so bleibt die Aufwandsentschädigung bei hauptamtlich tätigen Personen in voller Höhe und bei ehrenamtlich tätigen Personen in Höhe von 1/3 der gewährten Aufwandsentschädigung, mindestens aber i.H.v. 154 Euro monatlich steuerfrei.
- Ist die Aufwandsentschädigung nicht durch Gesetz oder Rechtsverordnung geregelt, so erkennt die Finanzverwaltung bei hauptamtlich und ehrenamtlich tätigen Personen in der Regel ohne weiteren Nachweis einen steuerlich absetzbaren Aufwand i.H.v. 154 Euro monatlich an. Das gilt auch bei einer nur gelegentlichen ehrenamtlichen Tätigkeit.
- Empfänger von Aufwandsentschädigungen können dem Finanzamt einen höheren Aufwand glaubhaft machen; der die Aufwandsentschädigung übersteigende Aufwand ist dann als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar.
- Nach § 14 SGB IV zählen steuerfreie Aufwandsentschädigungen nicht zum Arbeitsentgelt im Sinne des Sozialversicherungsrechts. Soweit Aufwandsentschädigungen die steuerfreien Beträge übersteigen, unterliegt der darüber liegende Betrag jedoch als Arbeitsentgelt grundsätzlich der Beitragspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung, sofern es sich bei der ausgeübten Tätigkeit um eine Beschäftigung im Sinne des Sozialversicherungsrechts handelt.

Hinsichtlich der ehrenamtlichen Tätigkeiten, für die keine Aufwandsentschädigung aus einer öffentlichen Kasse bezahlt wird, gelten folgende Grundsätze:
- Wenn die ehrenamtliche Tätigkeit eng mit dem Hauptberuf zusammenhängt, dürfen die mit dem Ehrenamt zusammenhängenden Aufwendungen als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden. Das betrifft z.B. die Aufwendungen eines Arbeitnehmers i.V.m. gewerkschaftlichen Aktivitäten oder Aufwendungen eines Selbständigen i.V.m. Tätigkeiten für die Handwerkskammer oder IHK.
- Aufwendungen für ehrenamtliche Tätigkeiten, die unfreiwillig übernommen werden müssen, z.B. als Vormund, Pfleger oder Betreuer, dürfen als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden, soweit die Kosten die erhaltene Vergütung übersteigen.

Abschn.13 LStR 2002 in BStBl I Sonder-Nr.1/2001.

Jedes Jahr bis zu 1.000 DM steuerfreie Einkünfte für Vermieter

Für Besitzer einer selbstgenutzten oder angemieteten Immobilie gibt es eine interessante Möglichkeit, ohne großen Aufwand bis zu 1.000 DM steuerfrei zu verdienen. Der Immobilienbesitzer muss lediglich einen oder mehrere Räume vorübergehend vermieten. Sofern die Einnahmen 1.000 DM bzw. 520 Euro pro Kalenderjahr nicht übersteigen, sieht die Finanzverwaltung aus Vereinfachungsgründen von einer Besteuerung ab. Dies ergibt sich aus Abschnitt 161 der Einkommensteuer-Richtlinien 2001.
Interessant ist diese Besteuerungslücke vor allem für Steuerpflichtige, die in der Umgebung einer Großstadt wohnen, in der regelmäßig Kongresse oder Messen stattfinden. Wenn während einer solchen Veranstaltung vorübergehend Angehörige beherbergt werden, kann diesen für die Übernachtungen eine angemessene Rechnung ausgestellt werden, die als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig ist. Bei dem Vermieter bleiben die Einnahmen dagegen steuerfrei, wenn er darauf achtet, dass die Einnahmen nicht mehr als 520 Euro/Jahr betragen.

Einkommensteuer-Richtlinien 2001 in BR-Drucksache 650/01.

Tipps zur Begrenzung der Spekulationsgewinne bei Wertpapieranlagen

Spekulationsgewinne, die beim Verkauf inländischer Aktien entstehen, werden ab dem Jahr 2002 im Rahmen des Halbeinkünfteverfahrens nur noch zur Hälfte besteuert (§ 3 Nr.40j i.V.m. § 52 Abs.4a Nr.2 EStG). Dementsprechend werden Spekulationsverluste, die beim Verkauf inländischer Aktien entstehen, ab dem Jahr 2002 ebenfalls nur noch zur Hälfte berücksichtigt. Aus steuerlicher Sicht ist es also vorteilhaft, Spekulationsgewinne aus inländischen Aktien erst im Jahr 2002 und Spekulationsverluste bereits im Jahr 2001 zu realisieren.
Besonderheiten gelten insoweit für inländische Aktiengesellschaften mit abweichendem Wirtschaftsjahr. Bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr tritt das Halbeinkünfteverfahren erst im Laufe des Jahres 2002 (nach Ablauf des Wirtschaftsjahres 2001/2002) in Kraft.
Bei privaten Veräußerungsgewinnen bzw. -verlusten aus ausländischen Aktien gilt das Halbeinkünfteverfahren bereits seit 1.Januar 2001, so dass insoweit keine Gestaltungsmöglichkeiten mehr bestehen.

Tipp 1: Bei Eheleuten die Freigrenze doppelt nutzen
Spekulationsgewinne bis zum Betrag von 999,99 DM bzw. 519,99 Euro/Kalenderjahr bleiben steuerfrei (§ 23 Abs.3 EStG). Wenn möglich, sollte also versucht werden, diese Grenze einzuhalten.
Bei zusammen veranlagten Ehegatten steht die Freigrenze von 999,99 DM bzw. 519,99 Euro jedem Ehegatten für die eigenen Einkünfte zu. Es wirkt sich daher günstig aus, wenn Eheleute ein gemeinschaftliches Wertpapierdepot unterhalten. In diesem Fall werden die Spekulationsgeschäfte jedem Ehegatten zur Hälfte zugerechnet, so dass gemeinsame Spekulationsgewinne der Eheleute bis zu 2x 519,99 Euro = 1.023,98 Euro steuerfrei bleiben (Schmidt, Kommentar zum EStG, 20.Auflage, § 23 EStG Tz.55 und 60).

Tipp 2: Die Verlustverrechnung optimieren
Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten wird der Gesamtgewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften für jeden Ehegatten zunächst getrennt ermittelt. Dabei ist die Freigrenze von 999,99 DM bzw. 519,99 Euro für den Gewinn jedes Ehegatten gesondert zu berücksichtigen. Die von einem Ehegatten nicht ausgeschöpfte Freigrenze kann nicht beim anderen Ehegatten berücksichtigt werden.
Anschließend werden die Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften des einen Ehegatten mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften des anderen Ehegatten ausgeglichen. Nicht ausgeglichene Veräußerungsverluste sind nach Maßgabe des § 10d EStG rück- und vortragsfähig. Sie mindern die in den Rück- oder Vortragsjahren erzielten privaten Veräußerungsgewinne. Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten wird der Verlustabzug zunächst getrennt für jeden Ehegatten und anschließend zwischen den Ehegatten durchgeführt. Der am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibende Verlustvortrag wird dann gesondert festgestellt.
Kommt es zu einem Verlustrücktrag, muss beachtet werden, dass der Verlustrücktrag auf Antrag der Höhe nach begrenzt werden kann (§ 10d Abs.1 Sätze 7+8 EStG). In jedem Fall sollte der Verlustrücktrag bei Spekulationsverlusten um die Freigrenze i.H.v. 999,99 DM bzw. 519,99 Euro reduziert werden, um den verbleibenden Verlustvortrag zu maximieren. Zu diesem Zweck muss in der Anlage SO in Zeile 60 ein Kreuz angebracht werden. In der Anlage VA wird dann der gewünschte Verlustrücktrag angegeben.
Beim Verlustrücktrag besteht also ein Wahlrecht. Die Verluste dürfen in das Vorjahr zurückgetragen oder unbegrenzt in die Zukunft vorgetragen werden. Oft stellt sich erst später heraus, dass der zunächst gewählte Verlustrücktrag nicht optimal war. Dann darf das Wahlrecht erneut in anderer Weise ausgeübt werden. Das Finanzgericht Köln hat hierzu am 30.Januar 2001 rechtskräftig entschieden, dass das Wahlrecht solange ausgeübt werden darf, bis die Festsetzungsfrist für das Jahr abgelaufen ist, in dem der Verlust entstanden war. Auch bestandskräftige Steuerbescheide müssen in solchen Fällen geändert werden.

BMF-Schreiben v. 5.10.00 (IV C 3-S 2256-263/00) in BStBl 2000 I S.1383 Rz. 41+42. Urteil des FG Köln v. 30.1.01 (13 K 6855/00-rkr.) in LEXinform 572099.

Erstattung von Telefonkosten an Arbeitnehmer im Jahr 2002

Pauschaler Auslagenersatz führt regelmäßig zu Arbeitslohn. Ausnahmsweise kann pauschaler Auslagenersatz steuerfrei bleiben, wenn er regelmäßig wiederkehrt, und wenn der Arbeitnehmer die entstandenen Aufwendungen für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten im Einzelnen nachweist.
Fallen bei einem Arbeitnehmer erfahrungsgemäß beruflich veranlasste Telekommunikationsaufwendungen an, können ab dem Jahr 2002 ohne Einzelnachweis bis zu 20% des Rechnungsbetrags, höchstens aber 20 Euro/Monat steuer- und sozialversicherungsfrei ersetzt werden. Dabei darf der monatliche Durchschnittsbetrag, der sich aus den Rechnungsbeträgen für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten ergibt, für den pauschalen Auslagenersatz fortgeführt werden. Der pauschale Auslagenersatz bleibt dann so lange steuerfrei, bis sich die Verhältnisse wesentlich ändern, z.B. wegen einer Änderung der Tätigkeit des Arbeitnehmers (Abschn.22 LStR 2002).
Für den Werbungskostenabzug gelten nach Abschnitt 33 Abs.5 der Lohnsteuer-Richtlinien 2002 die gleichen Erleichterungen. Dieser Absatz hat folgenden Inhalt:
"Telekommunikationsaufwendungen dürfen als Werbungskosten abgezogen werden, soweit sie beruflich veranlasst sind. Weist der Arbeitnehmer den Anteil der beruflich veranlassten Aufwendungen für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten im Einzelnen nach, kann dieser berufliche Anteil für den gesamten Veranlagungszeitraum zugrunde gelegt werden. Fallen erfahrungsgemäß beruflich veranlasste Telekommunikationsaufwendungen an, erkennt die Finanzverwaltung aus Vereinfachungsgründen ohne Einzelnachweis bis zu 20% des Rechnungsbetrags, jedoch höchstens 20 Euro monatlich als Werbungskosten an. Der monatliche Durchschnittsbetrag, der sich aus den Rechnungsbeträgen für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten ergibt, darf für den gesamten Veranlagungszeitraum zugrunde gelegt werden. Vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzte Telekommunikationsaufwendungen mindern jedoch den als Werbungskosten abziehbaren Betrag.
Wenn bei einem Arbeitnehmer regelmäßig beruflich veranlasste Telefonkosten entstehen, kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auch ein Handy zur Verfügung stellen. Die Überlassung des Handys ist steuer- und sozialversicherungsfrei, und zwar auch hinsichtlich der Privatgespräche des Arbeitnehmers (§ 3 Nr.45 EStG; § 1 ArEV).


Fahrtkostenerstattungen zur Erhöhung des Nettogehalts der Arbeitnehmer

Es lohnt sich, alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um Gehaltsbestandteile so weit wie möglich ohne Abzüge auszuzahlen. Fahrtkostenerstattungen bieten dazu gute Ansatzpunkte. Auch der Arbeitgeber profitiert von solchen Vereinbarungen, da er i.d.R. den Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung und Teile der Berufsgenossenschaftsbeiträge einspart.

Steuerfreie Zuschüsse
Nach § 3 Nr.34 EStG können an Arbeitnehmer steuer- und sozialversicherungsfreie Zuschüsse für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr gezahlt werden. Als Nachweis für die Auszahlung des steuerfreien Zuschusses genügt die Erklärung des Arbeitnehmers, dass er öffentliche Verkehrsmittel für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt, und dass er dafür monatlich einen Betrag X ausgibt. Die Erklärung des Arbeitnehmers ist als Beleg beim Lohnkonto aufzubewahren. Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr.34 EStG setzt voraus, dass der Arbeitgeber einen Zuschuss leistet für Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer für den Erwerb einer Fahrberechtigung entstehen, mit der die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zurückgelegt werden kann. Wenn der Fahrausweis eine zusätzliche private Nutzung außerhalb des Berufsverkehrs erlaubt, so steht diese Nebennutzung der Steuerfreiheit nicht entgegen. Arbeitnehmer die ein Jobticket für die Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte benutzen, dürfen trotzdem die Entfernungspauschale i.H.v. 0,70 bzw. 0,80 DM/Entfernungskilometer als Werbungskosten absetzen; die Werbungskosten müssen in einem solchen Fall aber um die Zuschüsse i.S.d. § 3 Nr.34 EStG oder um den Preis des Jobtickets gekürzt werden. Die Werte von 0,70 bzw. 0,80 DM werden ab 2002 durch 0,36 bzw. 0,40 € ersetzt.
Da die Zuschüsse nur dann steuer- und sozialversicherungsfrei bleiben, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn bezahlt werden, können sie nur anlässlich einer Neueinstellung oder freiwilligen Gehaltserhöhung vereinbart werden.
§ 9 Abs.1 Nr.4 EStG; Abschn.21b+c LStR 2002 in BR-Drucksache 651/01; BGBl 2000 I, 1918; § 1 ArEV.

Pauschal versteuerte Zuschüsse
Fahrtkostenzuschüsse für die Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vergütet werden, dürfen bis zu dem Betrag, der als Werbungskosten abzugsfähig wäre, pauschal mit 15% versteuert sozialversicherungsfrei ausbezahlt werden. Bei einem eigenen Kfz dürfen für die ersten 10 Kilometer 0,70 DM und für die darüber hinausgehenden Kilometer 0,80 DM je Entfernungskilometer angesetzt werden; ab 2002 sind es dann 0,36 bzw. 0,40 € je Entfernungskilometer. Auch bei Arbeitnehmern, die einen Dienstwagen für die Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte benutzen, dürfen diese Fahrten mit 15% pauschal versteuert werden. Aus Vereinfachungsgründen kann unterstellt werden, dass der Arbeitnehmer 15 Fahrten/Monat ausführt.
Die pauschale Besteuerung der Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte mit 15% ist in der Regel nur vorteilhaft, wenn Sozialversicherung eingespart wird. Wenn keine Einsparung bei den Sozialversicherungsbeiträgen eintritt, ist die Pauschalierung wegen der zusätzlichen Pauschalsteuer nachteilig, da der Arbeitnehmer die Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte ohne Pauschalierung als Werbungskosten abziehen kann (sofern die Werbungskosten-Pauschale von 2.000 DM bzw. 1.044 Euro durch andere Werbungskosten überschritten wird), so dass der Arbeitnehmer durch die pauschale Besteuerung nicht entlastet wird.
§ 40 Abs.2 EStG; Abschn.21c+127 Abs.5 LStR 2002; § 1 ArEV.

Aushilfen
Fahrtkostenzuschüsse können auch an Aushilfen bezahlt werden, ohne dass dadurch der Grenzwert von 630 DM/Monat im Jahr 2001 bzw. von 325 €/Monat im Jahr 2002 überschritten wird. Dies ergibt sich aus Abschnitt 21d Abs.1 Satz 5 der Lohnsteuer-Richtlinien 2002.

Besorgungsfahrten
In Kleinbetrieben erledigen die Arbeitnehmer oft Besorgungsfahrten mit ihrem Pkw, z.B. Fahrten zum Postamt usw. Für diese Fahrten darf der Arbeitgeber steuer- und sozialversicherungsfrei 0,58 DM/km bzw. ab 2002 0,30 €/km erstatten. Insoweit ist es am einfachsten, wenn die Arbeitnehmer fortlaufend Aufzeichnungen führen und sich diese Kosten monatlich aus der Kasse bar erstatten lassen.
Fahrtkostenerstattungen dürfen auch dann steuer- und sozialversicherungsfrei ausbezahlt werden, wenn sie der Arbeitgeber aus umgewandeltem Arbeitslohn zahlt. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Lohnumwandlung vor der Entstehung des Vergütungsanspruchs vereinbart wurde. Dies hat der BFH mit Urteil vom 27.April 2001 (VI R 2/98 in DStR 2001 S.1479) entschieden.

Freistellungsbescheinigungen für das Jahr 2002 beantragen

Zu den Aushilfen, die mit einer relativ geringen Abgabenbelastung beschäftigt werden können, gehören Arbeitnehmer, die regelmäßig weniger als 15 Std./Woche arbeiten, bis zu 630 DM bzw. 325 €/Monat verdienen und bei denen die Summe der sonstigen Einkünfte Null oder negativ ist. Das betrifft vor allem Arbeitslose, Hausfrauen, Schüler und Studenten.
Wenn eine solche Aushilfe eine Freistellungsbescheinigung des Wohnsitzfinanzamts beibringt, fällt keine Lohnsteuer an (§ 39b Abs.7 EStG). Der Arbeitgeber muss dann lediglich einen Pauschalbeitrag i.H.v. 12% an die gesetzliche Rentenversicherung und einen Pauschalbeitrag in Höhe von 10% an die gesetzliche Krankenversicherung abführen und kann den Arbeitslohn ohne Abzüge auszahlen. Der Pauschalbeitrag an die gesetzliche Krankenversicherung entfällt, wenn die Aushilfe privat krankenversichert ist.
Da die Freistellungsbescheinigungen jeweils nur für ein Jahr gelten, müssen für das Jahr 2002 neue Bescheinigungen beschafft werden. Eine Freistellungsbescheinigung kann bis Ende November 2002 rückwirkend für das abgelaufene Jahr beantragt werden (§ 39a Abs.6 Satz 2 EStG).
Der Bund der Steuerzahler warnt in der Zeitschrift Finanztest davor, dass eine solche Freistellungsbescheinigung für den Arbeitnehmer zur Steuerfalle werden kann. Denn wenn der Arbeitnehmer in einem Kalenderjahr von einer geringfügigen Beschäftigung mit Freistellungsbescheinigung zu einer Arbeit mit Lohnsteuerkarte wechselt, macht das Finanzamt die Steuerbefreiung für den 630 DM-Job rückgängig. Bei der Einkommensteuerveranlagung addiert das Finanzamt dann alle Einkünfte, um die darauf fällige Einkommensteuer zu ermitteln. Für den Arbeitnehmer ist es deshalb oft vorteilhafter, wenn ein niedrigerer Nettolohn vereinbart wird, und wenn der Arbeitgeber für den Job 20% pauschale Lohnsteuer abführt, weil dieser Arbeitslohn dann bei einer späteren Einkommensteuererklärung nicht berücksichtigt wird.

Strategien zur Verlagerung von Einkünften

Immobilieneigentümer und Selbständige mit Einnahmen-Überschussrechnung können Einkünfte dadurch verlagern, dass sie Zinszahlungen vorziehen. Insoweit sollte geprüft werden, ob es vorteilhaft ist, eine Umfinanzierung vorzunehmen und die Zinsen für die nächsten 5-10 Jahre festzuschreiben. Wenn bei dieser Umfinanzierung ein hohes Disagio gewählt wird, können wesentliche Teile der normalerweise erst in den nächsten 10 Jahren fälligen Zinsausgaben in das Jahr 2001 vorgezogen werden. Neben dem Disagio wird die Bank für die Umschuldung in der Regel eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen, weil für das bestehende Darlehen bis zum Ende der Zinsbindungsfrist höhere Zinsen zu zahlen wären. Durch Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung werden weitere Zinsausgaben in das Jahr 2001 vorgezogen.
Steuerpflichtige mit Einnahmen-Überschussrechnung, die ihr Einkommen im Jahr 2001 mindern wollen, können dies in beliebigem Umfang dadurch erreichen, dass sie kurz vor dem Jahresende 2001 Anteile eines Investmentfonds erwerben, bei dem in der Kaufabrechnung ein hoher Betrag an Zwischengewinnen ausgewiesen wird. In Höhe der Zwischengewinne mindert sich dann das steuerpflichtige Einkommen des Jahres 2001. Der gleiche Effekt tritt beim Kauf von Anleihen ein, bei denen mit dem Kaufpreis ein hoher Betrag an Stückzinsen zu zahlen ist.

Verluste aus Wertpapieranlagen vor dem Jahresende 2001 realisieren

Bei vielen Steuerpflichtigen, die Aktien oder Aktienfonds im Betriebsvermögen halten, notieren diese Papiere wegen der Kurseinbrüche an den Aktienmärkten inzwischen unter dem Einkaufspreis. In der Regel ist es vorteilhaft, diese Verluste vor dem Jahresende 2001 durch eine Umschichtung des Depots in ähnliche Wertpapiere zu realisieren. Die dabei entstehenden Verluste mindern den Gewinn (und die Steuerzahlungen) des Jahres 2001. Die Realisierung der Verluste durch eine Umschichtung in andere Wertpapiere ist vorteilhafter als eine Teilwertabschreibung, weil dann in den kommenden Jahren keine Wertaufholung vorgenommen werden muss (§ 6 Abs.1 Nr.1 EStG). Die stillen Reserven, die sich in den Folgejahren in den neuen Wertpapieren ansammeln, führen dann erst bei einem Verkauf dieser Wertpapiere zu einem steuerpflichtigen Ertrag.

Spekulationsverluste vor dem Jahresende 2001 realisieren!

Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften, die im Jahr 2001 nicht mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften ausgeglichen werden können, dürfen in das Jahr 2000 zurückgetragen oder in den Jahren nach 2001 mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden. Deshalb lohnt es sich, das Wertpapierdepot vor dem Jahresende 2001 zu überprüfen, um zu klären, ob durch eine Umschichtung von Wertpapieren, die weniger als 1 Jahr im Depot liegen, Spekulationsverluste realisiert werden können. Das gilt auch für Aktienfonds, die in den letzten 12 Monaten erworben wurden.
Weil Spekulationsverluste unbegrenzt vorgetragen werden dürfen, lohnt es sich, wann immer es möglich ist, Vorrats-Spekulationsverluste anzulegen, indem Wertpapiere, deren Wert in den ersten 12 Monaten nach dem Kauf gefallen ist, in ähnliche Papiere umgeschichtet werden. Diese Spekulationsverluste dürfen dann im vorangegangenen, im laufenden oder in den folgenden Jahren mit Spekulationsgewinnen verrechnet werden. Steuerpflichtige, die im Jahr 2001 bewusst hohe Spekulationsverluste produzieren, können damit z.B. auch Spekulationsgewinne neutralisieren, die im Jahr 2000 angefallen sind.
Auch durch einen Verkauf an die Ehefrau lassen sich Spekulationsverluste realisieren, vorausgesetzt dass der Verkauf in allen Details wie unter fremden Dritten abgewickelt wird. In solchen Fällen ist ein Streit mit dem Finanzamt allerdings vorprogrammiert, so dass diese Variante nur im Notfall gewählt werden sollte, etwa wenn bestimmte Wertpapiere nicht in fremde Hände fallen sollen.

Massagen am Arbeitsplatz als steuerfreie Zuwendung

Wenn der Arbeitgeber Kosten für die Massage von Bildschirmarbeitnehmern am Arbeitsplatz trägt, liegt i.d.R. kein Arbeitslohn vor. Dies hat der BFH mit Urteil vom 3.Mai 2001 entschieden. Die Übernahme der Kosten ist steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn die Maßnahme einer berufsbedingten Beeinträchtigung der Gesundheit der Arbeitnehmer entgegenwirkt. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn bei Arbeitnehmern an Bildschirmarbeitsplätzen bestimmte körperliche Beschwerden vermehrt auftreten, die zu höheren Fehlzeiten führen, und wenn die Massagen dazu geeignet sind, gegen diese Beschwerden vorzubeugen. Der BFH empfiehlt die Konsultation des medizinischen Dienstes einer Krankenkasse bzw. Berufsgenossenschaft oder das Gutachten eines Sachverständigen, um diesen Nachweis zu erbringen.

BFH-Urteil v. 3.5.01 (VI R 177/99) in DStR 2001 S.1698.

Betriebsveranstaltungen steuerlich optimal gestalten

Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer anlässlich einer Weihnachtsfeier oder i.V.m. sonstigen Betriebsveranstaltungen bleiben lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, wenn folgende Grenzwerte beachtet werden:
- Begünstigt sind höchstens zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr (Abschn.72 Abs.3 LStR 2002). Auf die Dauer der Veranstaltung kommt es nicht mehr an, d.h. eine Übernachtung ist ab 2002 nicht mehr schädlich. Auch Inhaber sehr kleiner Betriebe können ihre Mitarbeiter also zweimal im Jahr zu einer Betriebsveranstaltung - etwa zu einem Abendessen oder Ausflug - einladen, um das Betriebsklima zu fördern.
- Die Gesamtkosten der Veranstaltung dürfen einschl. der Umsatzsteuer 200 DM (bzw. ab dem Jahr 2002 110 €) je Arbeitnehmer nicht übersteigen. Bei Arbeitnehmern, deren Ehegatten an der Veranstaltung teilnehmen, bleiben die Aufwendungen nur dann lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, wenn die Aufwendungen für den betreffenden Arbeitnehmer und dessen Ehegatten nicht höher sind als 200 DM bzw. 110 € (Abschn.72 Abs.4 und 5 LStR 2002).
- Geschenke, die den Arbeitnehmern anlässlich einer Betriebsveranstaltung überreicht werden, bleiben - innerhalb der 200 DM- bzw. 110 €-Grenze - nur bis zu einem Wert von 60 DM bzw. ab dem Jahr 2002 40 € (inkl. USt) steuer- und sozialversicherungsfrei. Das gilt auch dann, wenn die Geschenke verlost werden (Abschn.72 Abs.4 und 6 LStR 2002).
- Wenn die o.g. Grenzwerte überschritten werden, handelt es sich bei den Zuwendungen insgesamt um steuerpflichtigen Arbeitslohn. In diesem Fall sollte der Arbeitgeber die Lohnsteuer nach § 40 Abs.2 EStG mit 25% pauschal abführen. Das erspart die individuelle Änderung der einzelnen Gehaltsabrechnungen und außerdem bleiben die Zuwendungen dann sozialversicherungsfrei (Abschn.72 Abs.6 LStR 2002; § 2 Abs.2 Nr.2 ArEV).
Die Pauschalierung mit 25% ist z.B. bei einem Betriebsausflug möglich, bei dem die Grenze von 200 DM bzw. 110 € überschritten wird. Dagegen können Geldgeschenke, die anlässlich einer Betriebsveranstaltung überreicht werden, nur in die Pauschalierung einbezogen werden, soweit es sich um zweckgebundenes Zehrgeld oder um sonstige Zuwendungen handelt, die den Rahmen der Betriebsveranstaltung betreffen. Lohnteile, etwa Weihnachtsgeld in Form von Goldmünzen, die nur bei Gelegenheit einer Betriebsveranstaltung überreicht werden, können nicht pauschal mit 25% versteuert werden (BStBl 1992 II,655 unter I 3).
- In der Literatur wird teilweise empfohlen, den Arbeitnehmern anlässlich der Weihnachtsfeier 30 € zu schenken, weil der Euro vor dem 1.Januar 2002 kein gesetzliches Zahlungsmittel ist und deshalb nicht als Geldgeschenk anzusehen sei. Die Finanzverwaltung wird das wahrscheinlich anders sehen. Außerdem verstößt die Überlassung von Euro-Bargeld an Arbeitnehmer vor dem Jahr 2002 gegen die Verpflichtungen, die der Arbeitgeber gegenüber seiner Bank eingegangen ist. Der 30 €-Tipp sollte also nur von Arbeitgebern aufgegriffen werden, die bewusst das Risiko eingehen wollen, dass es in dieser Frage bei der nächsten Lohnsteuerprüfung Streit geben kann.

LStR 2002 in BR-Drucksache 651/01.

Steuervorteile durch degressive Leasingraten

Die Vereinbarung degressiver Leasingraten bei Leasingverträgen über bewegliche Gegenstände ist zulässig. Es ist insoweit nicht notwendig, einen aktiven Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden. Dies hat der BFH in einem Urteil vom 28.Februar 2001 klargestellt.
Dieses BFH-Urteil eröffnet interessante Gestaltungsmöglichkeiten. Denn bei Leasingverträgen über bewegliche Anlagegüter, insbesondere bei Kraftfahrzeugen, kann durch Vereinbarung fallender Leasing-Raten in den ersten Jahren ein erhöhter Betriebsausgabenabzug erreicht werden.

BFH-Urteil v. 28.2.01 (I R 51/00) in BFH/NV 2001 S.1070.

Die "Weihnachtsgeld-Falle" bei 630 DM-Aushilfen

In der Praxis verlangen die Betriebsprüfer der Landesversicherungsanstalten teilweise für Aushilfen Sozialversicherungsbeiträge, wenn ein Tarifvertrag besteht, aufgrund dessen die Aushilfen Anspruch auf Sonderzahlungen haben, und zwar auch dann, wenn der Arbeitgeber diese Sonderzahlungen gar nicht ausbezahlt hat. Denn im Sozialversicherungsrecht gilt nach Auffassung der Sozialversicherungsträger nicht das Zufluss-, sondern das Entstehungsprinzip. Die Entstehung des Sozialversicherungsanspruchs hängt danach nicht davon ab, ob das geschuldete Arbeitsentgelt ausbezahlt wurde.
Für die Arbeitgeber bedeutet dies, dass bei den 630 DM-Aushilfen vorsorglich geprüft werden muss, ob ein Tarifvertrag besteht, der für allgemeinverbindlich erklärt wurde. Ein Tarifregister kann beim Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, Postfach 140280, 53107 Bonn angefordert oder unter www.bma.de /de /arbeit /arbeitsrecht /tarifverzeichnis.htm abgerufen werden. Eine Textsammlung der allgemeinverbindlichen Tarifverträge liefert der Haufe-Verlag, Lörracher Str. 9, 79115 Freiburg als CD-ROM.
Außerdem muss beachtet werden, dass Teilzeitkräfte gegenüber den Vollzeitarbeitnehmern nicht benachteiligt werden dürfen, so dass ein Anspruch auf Sonderzahlungen auch dann bestehen kann, wenn an die übrigen Arbeitnehmer des Betriebs Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld oder vermögenswirksame Leistungen ausbezahlt werden. Dies ergibt sich aus § 4 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (BGBl 2000 I,1966).
Falls Aushilfen aus den o.g. Gründen Anspruch auf Sonderzahlungen haben, sind die Individualarbeitsverträge insoweit unwirksam. Diese Sonderzahlungen müssen bei den monatlichen Vergütungen berücksichtigt werden, denn sonst wird der Grenzwert von 630 DM/Monat überschritten und bei der nächsten Sozialversicherungsprüfung drohen Nachzahlungen für die vergangenen vier Jahre (§ 25 Abs.1 SGB IV).
In der Literatur wird hierzu empfohlen, mit den Aushilfen am Jahresende (schriftlich) zu vereinbaren, dass sie eine Zeit lang unbezahlten Urlaub nehmen, falls der Grenzbetrag von 630 DM während des ganzen Jahres ausbezahlt wurde, und wenn deshalb aus den o.g. Gründen die Überschreitung des 630 DM-Grenzwertes droht. Noch sinnvoller ist es, den 630 DM-Betrag von vornherein nicht voll auszuschöpfen.

Besprechungsergebnis der Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger vom 29.März 2001 in Betriebs-Berater 2001 S.1205.

Abzug eines Sprachkurses als Werbungskosten oder Sonderausgaben

Die neuere Rechtsprechung unterscheidet nicht mehr danach, ob ein Sprachkurs im Inland oder Ausland durchgeführt wurde. Aufwendungen für einen Sprachkurs sind danach als Werbungskosten absetzbar, wenn ein konkreter und enger Zusammenhang mit der Berufstätigkeit besteht. Die Kosten für einen Sprachkurs können z.B. als Werbungskosten abgesetzt werden, wenn es um die fließende Beherrschung einer Fremdsprache geht, etwa bei Exportsachbearbeitern. Zur Anerkennung als Werbungskosten reicht es dagegen nicht aus, wenn die Fremdsprachenkenntnisse in einem bestimmten Beruf allgemein nützlich sind.
Ein hinreichender sachlicher Zusammenhang besteht z.B. auch, wenn die Kenntnisse in einer bestimmten Sprache bei einer Bewerbung unabdingbare Voraussetzung für die Einstellung sind. Der vorsorgliche Erwerb von Grundkenntnissen in einer gängigen Fremdsprache im Hinblick auf eine erst in ferner Zukunft angestrebte berufliche Veränderung reicht für die Anerkennung von Fortbildungskosten dagegen nicht aus (EFG 2001 S.1188).
Sind Aufwendungen für einen Sprachkurs nicht als Werbungskosten absetzbar, muss geprüft werden, ob die Aufwendungen als Sonderausgaben abgezogen werden können. Nach § 10 Abs.1 Nr.7 EStG werden aber grundsätzlich nur Aufwendungen für Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen steuerlich begünstigt, welche die Voraussetzungen für die Ausübung eines bestimmten Berufs schaffen. Dies ist der Fall, wenn der Steuerpflichtige ein konkretes Berufsziel hat, und wenn die erworbenen Sprachkenntnisse notwendige Voraussetzung für die geplante Berufsausübung sind. Aufwendungen für einen Sprachkurs, der lediglich der Erweiterung der Allgemeinbildung dient, sind deshalb auch nicht als Sonderausgaben abzugsfähig.

Steuergestaltung durch Zahlungen am 31.12.2001

Zahlungen durch Scheck sind grundsätzlich mit der Übergabe des Schecks zugeflossen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nur dann, wenn der Scheck nicht gedeckt ist, oder wenn der Empfänger sich verpflichtet hat, den Scheck erst später einzulösen. Unerheblich für den Zufluss ist dagegen die Frage, ob der Empfänger des Schecks gegenüber dem Aussteller einen bürgerlich-rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf die Zahlung hat (BStBl 2001 II,482).
Nach der Rechtsprechung hat ein Scheckaussteller die Leistung mit der Hingabe oder Absendung des Schecks erbracht. Bereits zu diesem Zeitpunkt kann ein Überschussrechner Betriebsausgaben verbuchen. Auf den Zeitpunkt der Belastung des Bankkontos kommt es nicht an. Der Scheckempfänger muss dementsprechend eine Betriebseinnahme erfassen, sobald er den Scheck erhalten hat, vorausgesetzt, dass der Einlösung des Schecks keine Hindernisse im Wege stehen.
Wenn ein Überschussrechner einen Scheck am 31.Dezember 2001 per Post absendet, kann er also die entsprechenden Betriebsausgaben im Jahr 2001 absetzen. Da der Scheck dem Empfänger erst am 2.Januar 2002 zugestellt wird, braucht der Empfänger den Zahlungseingang dagegen erst im Jahr 2002 als Betriebseinnahme anzusetzen.
Der gleiche Effekt tritt bei einer Überweisung zwischen Überschussrechnern ein. Wenn der Bank eine Überweisung am 31.Dezember 2001 übergeben wird, kann der Auftraggeber die damit zusammenhängenden Betriebsausgaben bereits im Jahr 2001 verbuchen, während der Empfänger den Zahlungseingang erst im Jahr 2002 erfassen muss. Am Jahresultimo besteht also eine interessante Besteuerungslücke, die von Überschussrechnern genutzt werden kann.
Ähnliche Steuerstundungseffekte ergeben sich bei Zahlungsvorgängen zwischen einem Überschussrechner und einem bilanzierenden Steuerpflichtigen. Denn der bilanzierende Steuerpflichtige kann Betriebsausgaben verbuchen, sobald die Leistung an ihn erbracht worden ist, während der Überschussrechner die Einnahmen erst versteuern muss, wenn die Zahlung eingeht. Daraus können sich erhebliche Verschiebungseffekte ergeben, beispielsweise wenn ein Freiberufler Leistungen an eine GmbH erbringt.

Hinweise zu Abschnitt 116 EStR unter den Stichworten "Scheck" und "Überweisung". St+W 2001/1


Der neue Steuerabzug bei Bauleistungen

Ab dem 1.Januar 2002 werden Unternehmern und Vermietern, die Bauleistungen in Auftrag geben, zusätzliche gesetzliche Verpflichtungen auferlegt.
Jeder Auftraggeber einer Bauleistung muss ab 2002 grundsätzlich einen Steuerabzug in Höhe von 15% von den Zahlungen einbehalten und an das Finanzamt abführen. Unter den Begriff "Bauleistung( fallen alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Der Steuerabzug ist von allen Zahlungen vorzunehmen, also auch von Abschlagszahlungen, die nach dem 31.Dezember 2001 geleistet werden. Es kommt insoweit nicht darauf an, wann die Bauleistungen erbracht werden.
Von dem Abzugsverfahren wird grundsätzlich jede Bauleistung erfasst, die gegenüber einem Unternehmer i.S.d. § 2 UStG erbracht wird. Dazu gehören auch die Vermieter. Nicht betroffen von der Abzugsverpflichtung sind lediglich Immobilieneigentümer, die ihre Objekte selbst nutzen.
Der Steuerabzug darf unterbleiben, wenn alle Rechnungen des betreffenden Bauunternehmens im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 5.000 Euro nicht übersteigen werden. Bei Vermietern, die ausschließlich umsatzsteuerfreie Vermietungsumsätze ausführen, gilt insoweit ein erhöhter Grenzbetrag von 15.000 Euro, so dass private Vermieter vom Steuerabzug i.d.R. befreit sind.
Außerdem entfällt die Verpflichtung zum Steuerabzug, wenn das Bauunternehmen eine Freistellungsbescheinigung vorlegt. Eine solche Freistellungsbescheinigung wird dem Bauunternehmen auf Antrag von seinem Finanzamt erteilt, wenn es seine steuerlichen Pflichten bisher zuverlässig erfüllt hat. Alle in- und ausländischen Unternehmen, die in den kommenden Jahren Bauleistungen in Deutschland erbringen wollen, sollten sich also rechtzeitig vor dem Jahresende 2001 eine solche Freistellungsbescheinigung beschaffen.
Da die Bauunternehmen den Auftraggebern ab 2002 i.d.R. eine Freistellungsbescheinigung vorlegen werden, wird es nur in relativ wenigen Fällen zum Steuerabzug kommen. Das Verfahren des Steuerabzugs ist in § 48a EStG geregelt. Danach muss der Auftraggeber bis zum 10. Tag nach Ablauf des Monats, in dem die Zahlung erfolgt ist, auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck eine Anmeldung beim Finanzamt des Bauunternehmens abgeben und den Abzugsbetrag abführen.
Wenn ein Abzugsbetrag einbehalten worden ist, wird er auf die vom Bauunternehmen zu entrichtenden Steuern in einer gesetzlich vorgegebenen Reihenfolge angerechnet. Die Anrechnung erfolgt zuerst auf die Lohnsteuern, dann auf die Vorauszahlungen zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer, dann auf die festgesetzte Umsatz-, Einkommen- oder Körperschaftsteuer und schließlich auf die vom Bauunternehmen selbst geschuldeten Abzugsbeträge für Nachunternehmer. Wenn dann noch ein Guthaben verbleibt, kann das Bauunternehmen dessen Erstattung beantragen (§ 48c EStG).
Ein Auftraggeber für Bauleistungen haftet für die nicht abgeführte Abzugssteuer nur, wenn der Steuerabzug unrichtig vorgenommen wurde oder wenn er nicht auf die Richtigkeit der Freistellungsbescheinigung vertrauen konnte. Wenn eine Freistellungsbescheinigung vorliegt, ist nur Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit schädlich.

Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe v. 30.8.01 in BGBl 2001 I S.2267.

Die "Neujahrsfalle" bei der Eigenheimzulage beachten

Wenn eine zur Eigennutzung oder kostenlosen Überlassung vorgesehene Immobilie vor dem Ende eines Kalenderjahres angeschafft oder hergestellt wird, und wenn diese Immobilie erst im folgenden Jahr bezogen wird, kann die Eigenheimzulage für das Jahr der Anschaffung oder Herstellung nicht in Anspruch genommen werden, weil es an der notwendigen Eigennutzung fehlt. Eine Nachholung in späteren Jahren ist nicht möglich. Der Steuerpflichtige kann in diesem Fall also die Zulage nur für insgesamt sieben Jahre in Anspruch nehmen.
Diese Grundsätze gelten in gleicher Weise für die Kinderzulage nach § 9 Abs.5 Eigenheimzulagengesetz. Auch die Kinderzulage i.H.v. 1.500 DM jährlich je Kind geht für ein Jahr verloren, wenn die Wohnung im Anschaffungs- oder Fertigstellungsjahr nicht bezogen wird.
Wenn der Bezug der Immobilie beim Kauf eines Eigenheims nicht mehr im alten Jahr möglich ist, sollte im Vertrag vereinbart werden, dass Besitz, Nutzen und Lasten erst im neuen Jahr übergehen, da als Anschaffungszeitpunkt im Sinne des Eigenheimzulagengesetzes der Zeitpunkt des Übergangs von Besitz, Nutzen und Lasten gilt. Bei einem Neubau kann es dementsprechend zweckmäßig sein, die Fertigstellung bis zum Beginn des nächsten Jahres hinauszuschieben.
Gebäude sind als bezugsfertig anzusehen, wenn den zukünftigen Bewohnern nach objektiven Maßstäben zugemutet werden kann, sie zu benutzen. Geringfügige Restarbeiten, z.B. Malerarbeiten, die Verlegung eines Teils des Bodenbelags oder der Einbau der Küche schließen die Bezugsfertigkeit nicht aus. Auch auf die Abnahme durch die Bauaufsichtsbehörde kommt es nicht an (H 44 EStR).

Kommentierungen zu den §§ 3, 4, 9, 10 EigZulG.

Schenkungsteuer bei der Gewährung von Vorteilen an Neugesellschafter

Erlauben die Altgesellschafter einer GmbH im Rahmen einer Kapitalerhöhung den Neugesellschaftern die Übernahme von Anteilen unter dem gemeinen Wert, kann eine Schenkung an die Neugesellschafter vorliegen, denn die Neugesellschafter sind mit der Eintragung im Handelsregister auf Kosten der Altgesellschafter bereichert.

BFH-Urteil v. 20.12.00 (II R 42/99) in Betriebs-Berater 2001 S.1394.

Freistellungsaufträge für 2002 optimieren

Ab dem Jahr 2002 steigt der Sparer-Freibetrag geringfügig auf 1.550 Euro/Person bzw. auf 3.100 Euro bei Ehegatten (§ 20 Abs.4 EStG). Einschließlich des Werbungskosten-Pauschbetrags i.H.v. 51 Euro/Person können dann 1.601 Euro Kapitalerträge steuerfrei bezogen werden; bei Ehegatten sind es 3.202 Euro (§ 9a Nr.2 EStG). Diese Änderungen berücksichtigen die Banken bei den Freistellungsaufträgen automatisch.
Neben der Erhöhung des Sparer-Freibetrags hat jedoch auch die Steuerreform Einfluss auf die optimale Gestaltung der Freistellungsaufträge, denn ab dem Jahr 2002 werden die Dividenden nur noch zur Hälfte als Kapitalerträge besteuert (§ 3 Nr.40 EStG).
Anleger, die bei mehreren Banken Freistellungsaufträge erteilt haben, sollten das Freistellungsvolumen deshalb neu aufteilen. Für Depots mit Aktien und Aktienfonds kann das Freistellungsvolumen ab 2002 wegen des Halbeinkünfteverfahrens verringert werden. Das ermöglicht dann ein erhöhtes Freistellungsvolumen für Depots mit Zinserträgen, die nach wie vor in voller Höhe als Einkünfte besteuert werden.
Steuerpflichtige, die den Papierkrieg mit den Freistellungsaufträgen ganz umgehen wollen, haben wie bisher die Möglichkeit, ein Konto bei einer Kapitalanlagegesellschaft oder Bank im Ausland zu eröffnen, beispielsweise bei der Filiale der Hausbank in Luxemburg. Dann müssen die Kapitalerträge zwar in der Steuererklärung angegeben werden, die Zinsen und Dividenden werden dem Konto aber ohne Abzug des 30%igen Zinsabschlags bzw. der 25%igen Kapitalertragsteuer gutgeschrieben.

OFD Kiel v. 13.6.01 (S 2404 A-St 261) in Betriebs-Berater 2001 S.1668.

Stille Reserven bei GmbH-Anteilen im Jahr 2001 steuerfrei realisieren!

Gewinne aus der Veräußerung von privat gehaltenen GmbH-Anteilen werden ab 2002 bereits ab einer Beteiligungsgrenze von 1% als gewerbliche Einkünfte nach § 17 EStG besteuert. Bis Ende 2001 bleiben solche Veräußerungsgewinne bei Anteilen einer deutschen GmbH, die im Privatvermögen gehalten werden, nach Ablauf der Spekulationsfrist von einem Jahr steuerfrei, wenn der Verkäufer an der GmbH in den letzten fünf Jahren mit weniger als 10% beteiligt war (§ 17 Abs.1 EStG). Ohnehin geplante Veräußerungen von GmbH-Anteilen, die derzeit noch steuerfrei möglich sind, sollten deshalb vorgezogen werden. Außerdem kann es in manchen Fällen vorteilhaft sein, die stillen Reserven bei GmbH-Beteiligungen unter 10% jetzt steuerfrei zu realisieren, indem die Anteile an einen Angehörigen oder eine eigene GmbH verkauft werden.
Bei privat gehaltenen GmbH-Beteiligungen, bei denen ein Veräußerungsgewinn jetzt schon steuerpflichtig wäre, lohnt es sich dagegen, mit der Veräußerung bis 2002 zu warten, weil der Veräußerungsgewinn dann nur noch zur Hälfte besteuert wird (§ 3 Nr.40c EStG). Steuerlich abzugsfähige Veräußerungsverluste, die beim Verkauf einer GmbH-Beteiligung im Privatvermögen entstehen, sollten dagegen möglichst vor dem Jahr 2002 realisiert werden, weil derartige Verluste ab 2002 nur noch zur Hälfte abzugsfähig sind.
Bei Kapitalgesellschaften mit abweichendem Wirtschaftsjahr muss hinsichtlich der Änderung des § 17 EStG i.V.m. § 3 Nr.40c EStG beachtet werden, dass die neue Fassung dieser Vorschriften erstmals nach Ablauf des Wirtschaftsjahres 2001/2002 in Kraft tritt, also erst im Laufe des Jahres 2002 (§ 52 Abs.4a Nr.2+Abs.34a EStG).

Das Zweite Gesetz zur Familienförderung

Das Zweite Gesetz zur Familienförderung vom 16.August 2001 tritt am 1.Januar 2002 in Kraft. Es enthält im Wesentlichen folgende Änderungen des Einkommensteuergesetzes und Kindergeldgesetzes:

Haushaltshilfe
Der Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs.1 Nr.8 EStG für die Beschäftigung eines "Dienstmädchens" wird ab 2002 gestrichen; dies sollte bereits jetzt bei der Einstellung einer Haushaltshilfe bedacht werden. In manchen Fällen ist es auch vorteilhaft, im Jahr 2001 Vorauszahlungen an die Haushaltshilfe zu leisten, um den Höchstbetrag von 18.000 DM im Jahr 2001 letztmals voll zu nutzen.
Wenn die Kosten für Haushaltsbeschäftigte ab 2002 nicht mehr als Sonderausgaben abzugsfähig sind, bestehen jedoch weiterhin folgende Abzugsmöglichkeiten:
- Die Kosten können in unbegrenzter Höhe als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden, sofern die Voraussetzungen des § 33 EStG vorliegen.
- Ein Abzug bis zum Höchstbetrag von 624 Euro ist bei Steuerpflichtigen zulässig, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, sowie bei Krankheit des Steuerpflichtigen oder einer haushaltszugehörigen unterhaltsberechtigten Person (§ 33a Abs.3 Nr.1 EStG).
- Außerdem ist ein Abzug bis zum Höchstbetrag von 924 Euro zulässig, wenn der Steuerpflichtige oder eine haushaltszugehörige unterhaltsbe-rechtigte Person hilflos oder schwerbehindert ist (§ 33a Abs.3 Nr.2 EStG). Das gilt auch bei Zahlungen an die Lebensgefährtin (BFH/NV 2000,1328).
- Schließlich können die Kosten für eine Haushaltshilfe ab 2002 in bestimmten Fällen als Kinderbetreuungskosten aufgrund des geänderten § 33c EStG abgesetzt werden, den wir später besprechen.

Kinderfreibeträge, Haushaltsfreibetrag
§ 32 EStG wurde in folgenden Punkten geändert:
- Der BFH hat mit Urteil vom 26.September 2000 (BStBl 2000 II,684) entschieden, dass Einnahmen eines Kindes in Höhe des Versorgungs-Freibetrags und Sparer-Freibetrags keine Bezüge des Kindes darstellen. Als Reaktion auf dieses Urteil wurde die bisherige Verwaltungsauffassung, wonach Einnahmen in Höhe der Freibeträge bei Betriebsveräußerungen, des Versorgungs-Freibetrags, des Sparer-Freibetrags sowie in Höhe von bestimmten Sonderabschreibungen zu den anzurechnenden Bezügen des Kindes gehören, in das Gesetz übernommen. Ab dem Jahr 2002 darf also z.B. der Sparer-Freibetrag i.H.v. 1.550 Euro bei der Prüfung der 7.188 Euro-Einkommensgrenze eines erwachsenen Kindes in Ausbildung nicht mehr abgezogen werden (§ 32 Abs.4 Satz 2 EStG). Dies muss ab sofort bei der Übertragung von Kapitalvermögen auf erwachsene Kinder, die sich in Ausbildung befinden, bedacht werden.
- Der Kinderfreibetrag wird ab 2002 auf 1.824 Euro je Elternteil angehoben. Außerdem wird ab 2002 in § 32 Abs.6 EStG ein neuer Freibetrag i.H.v. 1.080 Euro je Elternteil für die Betreuung und Erziehung oder Ausbildung eingeführt. Der Kinderfreibetrag und der neue Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf nach § 32 Abs.6 EStG kommen nur zum Ansatz, soweit die Steuerermäßigung aufgrund dieser Freibeträge höher ist als das Kindergeld, was nur bei Steuerpflichtigen mit hohem Einkommen der Fall sein wird.
- Der Haushaltsfreibetrag wird im Jahr 2002 auf 2.340 Euro gekürzt, anschließend in den Jahren 2003 und 2004 auf 1.188 Euro gesenkt und er entfällt ab 2005 vollständig. Der Haushaltsfreibetrag wird in den Jahren 2002 - 2004 nur noch Steuerpflichtigen gewährt, bei denen die Voraussetzungen für den Abzug bereits im Jahr 2001 vorgelegen haben (§ 32 Abs.7; § 52 Abs.40a EStG).

Kürzung der Ausbildungsfreibeträge
Die Ausbildungsfreibeträge nach § 33a Abs.2 EStG wurden eingeschränkt. Ab 2002 gibt es nur noch einen Ausbildungsfreibetrag in Höhe von 924 Euro für volljährige Kinder, die sich in Berufsausbildung befinden und auswärts untergebracht sind. Der neue Absatz 2 des § 33a EStG lautet sinngemäß:
"Zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes, für das Anspruch auf den Kinderfreibetrag oder Kindergeld besteht, kann der Steuerpflichtige einen Freibetrag in Höhe von 924 Euro je Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen. Dieser Freibetrag vermindert sich um die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes, soweit diese 1.848 Euro im Kalenderjahr übersteigen, sowie um die von dem Kind als Ausbildungshilfe bezogenen Zuschüsse.

Kinderbetreuungskosten wegen Erwerbstätigkeit der Eltern
Ein geänderter § 33c EStG ermöglicht ab 2002 den Abzug von Kinderbetreuungskosten wegen einer Erwerbstätigkeit der Eltern. Dieser Abzugsbetrag wird nur für Kinder unter 14 Jahren und behinderte Kinder gewährt. Er beträgt bis zu 1.500 Euro pro Kind, soweit die nachgewiesenen Kinderbetreuungskosten für das Kind 1.548 Euro übersteigen. Voraussetzung ist, dass beide Elternteile entweder erwerbstätig, in Ausbildung, behindert oder zusammenhängend mindestens drei Monate krank sind. Nicht zusammenlebende Elternteile können unter denselben Voraussetzungen jeweils Aufwendungen bis zu einem Höchstbetrag von 750 Euro geltend machen, soweit die Aufwendungen 774 Euro übersteigen.

Erhöhung des Kindergeldes
Das Kindergeld für das 1. und 2. Kind wird ab 2002 von 138 Euro auf 154 Euro monatlich angehoben. Ab 2002 beträgt das Kindergeld dann 154 Euro für das erste, zweite und dritte Kind und 179 Euro für das 4. und jedes weitere Kind.
Aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Familienförderung werden nicht alle Eltern entlastet. Mehrbelastungen können sich vor allem bei folgenden Personen ergeben:
- bei Alleinstehenden wegen des Wegfalls des Haushaltsfreibetrags;
- bei allen Steuerpflichtigen, die bisher die Kosten für eine Haushaltshilfe als Sonderausgaben absetzen konnten;
- bei Studenten-Eltern, bei denen die Kinder zu Hause wohnen und bei denen deshalb ab 2002 der Ausbildungsfreibetrag wegfällt;
- bei Eltern mit erwachsenen Kindern in Ausbildung, wenn die Kinder eine Waisenrente beziehen und/oder Zinseinkünfte haben, weil der Sparer-Freibetrag und Versorgungs-Freibetrag bei der Überprüfung der Einkommensgrenze von 7.188 Euro ab 2002 nicht mehr abgezogen werden dürfen. In solchen Fällen sollten die Zinseinkünfte des Kindes möglichst bald durch eine Änderung der Depotstruktur reduziert werden, z.B. durch den Kauf von abgezinsten Bundesanleihen, bei denen in den nächsten Jahren keine Zinserträge anfallen.

Zweites Gesetz zu Familienförderung v. 16.8.2001 in BStBl 2001 Teil I S.533.

Gewerbesteuerrisiken bei Beschäftigung von Subunternehmern

Freiberufler genießen vor allem drei Steuervorteile:
- die Gewerbesteuer entfällt;
- bei der Gewinnermittlung kann generell die Einnahmen-Überschussrechnung gewählt werden, was i.d.R. zu einer Steuerstundung und geringeren Jahresabschlussarbeiten und -kosten führt und
- bei der Umsatzsteuer darf generell die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten gewählt werden, was i.d.R. ebenfalls zu einer Steuerstundung führt (§ 20 UStG).
In einem Urteil vom 20.Dezember 2000 hat der BFH hierzu entschieden, dass keine eigenverantwortliche freiberufliche Tätigkeit vorliegt, wenn andere selbständig tätige Freiberufler als Subunternehmer beschäftigt werden. Bei Personengesellschaften kann dies wegen der Abfärberegelung des § 15 Abs.3 Nr.1 EStG dazu führen, dass die gesamte Tätigkeit durch die Beschäftigung eines Subunternehmers gewerblich infiziert wird.
Im Streitfall ging es um eine freiberuflich tätige GbR, die aus einem Kameramann und einem Tontechniker bestand. Die Gesellschaft produzierte Bildmaterial zu aktuellen Ereignissen. Das Filmmaterial wurde jedoch aus Kapazitätsgründen teilweise vollständig von Subunternehmern hergestellt, was nach Auffassung des BFH zur Folge hatte, dass die GbR insgesamt gewerbliche Einkünfte bezog.
Freiberufler-Personengesellschaften müssen bei der Auftragsvergabe an Subunternehmer also stets darauf achten, dass dadurch die eigenverantwortliche Tätigkeit nicht gefährdet wird. Es dürfen insoweit also nur Teilarbeiten abgegeben werden, wie das z.B. bei einer Zahnarzt-Praxisgemeinschaft der Fall ist, die von einem Labor Kronen anfertigen lässt.

BFH-Urteil v. 20.12.00 (XI R 8/00) in Betriebs-Berater 2001 S.866.

Neuregelung der Krankenkassenwahlrechte ab 2002

Für die Wahl der gesetzlichen Krankenkasse gelten künftig neue Regeln. Ab 1.Januar 2002 können Pflichtversicherte und freiwillig Versicherte jederzeit eine andere Kasse wählen. Eine Kündigung der Mitgliedschaft ist dann zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats möglich, gerechnet von dem Monat, in dem das Mitglied die Kündigung erklärt. Kassenmitglieder, die im Laufe des Monats Januar kündigen, können ihre alte Kasse also Ende März verlassen und ab 1.April Mitglied in einer neuen Kasse werden.
Kassenmitglieder, die kündigen wollen, sollten dies schriftlich tun. Die Kündigungsbestätigung der bisherigen Kasse muss dann der neuen Kasse vorgelegt werden. Die alte Kasse muss diese Bestätigung spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Kündigung ausstellen. Die Mitgliedschaft ist nur gültig, wenn dem Arbeitgeber innerhalb der Kündigungsfrist eine Mitgliedsbescheinigung der neuen Kasse vorgelegt wird. Wird diese Frist versäumt, ist automatisch wieder die alte Kasse zuständig.
An die Entscheidung für die neue Kasse ist das Kassenmitglied jetzt 18 Monate gebunden. Wenn die neue Kasse jedoch vor Ablauf dieser 18 Monate ihren Beitragssatz erhöht, besteht ein Sonderkündigungsrecht. Gekündigt werden kann dann in dem Monat, in dem die Erhöhung in Kraft tritt, und zwar zum Ende des übernächsten Monats. Ein Sonderkündigungsrecht besteht außerdem, wenn ein Pflichtversicherter den Arbeitgeber wechselt. Innerhalb von 14 Tagen nach Antritt der neuen Stelle kann dann eine neue Krankenkasse gewählt werden.

Neufassung des § 175 SGB V durch das Gesetz zur Neuregelung der Krankenkassenwahlrechte v. 27.7.01 in BGBl 2001 I S.1946.

Steuerfreie Gehaltsteile durch Überlassung von Handys und PCs

Die Vorteile der Arbeitnehmer aus der privaten Nutzung von betrieblichen Personalcomputern und Telekommunikationsgeräten gehörten früher zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Nach § 3 Nr.45 EStG sind derartige Vorteile nunmehr in vollem Umfang steuer- und sozialversicherungsfrei, und zwar rückwirkend ab 1.Januar 2000 (§ 1 ArEV).
Von der Abgabenfreistellung werden alle Vorteile erfasst, die dem Arbeitnehmer durch die Nutzung der Personalcomputer und Telekommunikationsgeräte entstehen. Dazu gehören nicht nur die Aufwendungen für die Anschaffung, den Einbau und den Anschluss der Geräte, sondern auch die durch die Nutzung entstehenden Grund- und Verbindungsentgelte einschließlich der Gebühren für die Internetnutzung.
Die Abgabenfreiheit gilt auch für die private Nutzung eines Gerätes, das sich in der Wohnung bzw. sonst im Besitz des Arbeitnehmers befindet. Dabei ist es unerheblich in welchem Verhältnis die berufliche Nutzung zur privaten Nutzung steht. Voraussetzung ist jedoch, dass es sich um Geräte handelt, die zum Betrieb des Arbeitgebers gehören und dem Arbeitnehmer zur Nutzung überlassen werden. Damit sind Fälle der Schenkung und des verbilligten Erwerbs von der Abgabenfreiheit ausgeschlossen.
Der neue § 3 Nr.45 EStG ermöglicht interessante Gestaltungen, mit denen Arbeitnehmern ein Teil der Bezüge steuer- und sozialversicherungsfrei ausbezahlt werden kann, beispielsweise durch Überlassung eines betrieblichen Handys, das in einem gewissen Umfang für Privatgespräche genutzt werden darf, oder durch die leihweise Überlassung eines betrieblichen PCs für private Zwecke. Für die Abgabenfreiheit kommt es nicht darauf an, ob die Vorteile zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn oder auf Grund einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber über die Herabsetzung von Arbeitslohn erbracht werden.
Bei Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH empfiehlt es sich, die durch die GmbH zu tragenden Aufwendungen der Höhe nach zu begrenzen. So sollte etwa bei einem PC mit Internetanschluss festgelegt werden, bis zu welchem Höchstbetrag die GmbH die privat anfallenden Telefon- und Internetentgelte trägt. Ferner sollte über die Nutzungsüberlassung im Voraus eine schriftliche Vereinbarung zwischen der GmbH und dem Gesellschafter-Geschäftsführer getroffen werden, um die Gefahr zu verringern, dass ein Betriebsprüfer eine verdeckte Gewinnausschüttung vermutet.

Verfügung der OFD Berlin vom 12.Juni 2001 (St 177-S 2350-1/01) in Der Betrieb 2001 S.1908 und Abschn.21e LStR 2002 in BR-Drucksache 651/01.


Steuervorteile durch Darlehen an Angehörige

Darlehensvereinbarungen zwischen nahen Angehörigen werden steuerlich anerkannt, wenn der Darlehensvertrag bürgerlich-rechtlich wirksam abgeschlossen worden ist und tatsächlich wie vereinbart durchgeführt wird. Außerdem müssen der Darlehensvertrag und seine tatsächliche Durchführung eine klare und einwandfreie Trennung und Abgrenzung der Vermögens- und Einkunftssphären der Angehörigen gewährleisten. Darüber hinaus müssen der Vertragsinhalt und die Vertragsdurchführung dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen.
Darlehensverträge entsprechen dem zwischen Fremden Üblichen, wenn eine Vereinbarung über die Laufzeit und über die Art und Zeit der Rückzahlung des Darlehens getroffen worden ist, wenn die Zinsen zu den Fälligkeitszeitpunkten entrichtet werden, und wenn der Rückzahlungsanspruch ausreichend besichert ist. Als Sicherheiten kommen insbesondere Hypotheken, Grundschulden, Bürgschaften, Forderungsabtretungen und die Sicherungsübereignung von Wirtschaftsgütern in Betracht (BStBl 1993 I,410). Bei Darlehen mit einer Laufzeit ab vier Jahren ist eine Stellung von Sicherheiten stets erforderlich (BStBl 1991 II,391). Bei kurzfristigen Darlehen ist eine Besicherung erforderlich, wenn ein fremder Dritter, beispielsweise eine Bank, Sicherheiten gefordert hätte.
Wenn diese Voraussetzungen beachtet werden, lassen sich mit Hilfe von Darlehen zwischen Angehörigen erhebliche Steuern sparen. Denn bei jedem Steuerpflichtigen bleiben wegen des Sparer-Freibetrags und Werbungskosten-Pauschbetrags 3.100 DM Zinserträge/Jahr steuerfrei. Eheleute können also jedes Jahr 6.200 DM Kapitaleinkünfte steuerfrei beziehen.
Beispiel: Wenn die Ehefrau dem selbständig tätigen Ehegatten ein Darlehen für dessen Betrieb in Höhe von 100.000 DM mit 6,2% Zinsen gewährt, können die Zinsen in Höhe von 6.200 DM als Betriebsausgaben abgezogen werden. Die Zinserträge fließen der Ehefrau jedoch steuerfrei zu, wenn bei den Eheleuten keine anderen steuerpflichtigen Kapitaleinkünfte vorhanden sind. Ein ähnlicher Effekt tritt ein, wenn Eltern einem Kind Geld schenken, und wenn dieses Geld dem Betrieb später als Darlehen zur Verfügung gestellt wird. Bei einem erwachsenen Kind, das sich in Ausbildung befindet, bleiben dann wegen des Grundfreibetrags, Sparer-Freibetrags usw. bis zu 20.000 DM Zinserträge steuerfrei, während die Zinsen gleichzeitig als Betriebsausgaben abzugsfähig sind. Aufgrund eines BFH-Urteils vom 18.Januar 2001, das die Finanzverwaltung anwendet, sind derartige Gestaltungen jetzt möglich, wenn bei der Abwicklung des Darlehensvertrags wie zwischen Fremden Dritten verfahren wird, und wenn das Kind das Darlehen aus freien Stücken gewährt (BStBl 2001 I,348). Der Schenkungsvertrag darf also keine Verpflichtung enthalten, wonach das Geld dem Betrieb wieder als Darlehen zur Verfügung gestellt werden muss. Außerdem ist es zweckmäßig, zwischen der Schenkung und Darlehensgewährung einige Monate verstreichen zu lassen und dem Betrieb nicht genau den Betrag der Schenkung als Darlehen zu geben.

Verluste aus Aktienanleihen steuerlich absetzen

Inhaber von Aktienanleihen realisieren derzeit i.d.R. hohe Verluste, weil die Kurse am Aktienmarkt stark gefallen sind. Derartige Verluste können jedoch nach Auffassung des Bundesfinanzministers mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden.
Wirtschaftlich gesehen ist die Aktienanleihe eine Kombination aus einer Festzinsanleihe und der Einräumung einer Verkaufsoption. Der Anleger verkauft i.d.R. einer Bank das Recht, am Ende der Laufzeit Aktien andienen zu dürfen, und erhält dafür eine Vergütung, die wesentlich höher ist als bei "normalen" Anleihen. Wer beispielsweise im Mai 2000 für 5.000 € die Telekom-Aktienanleihe mit dem Kupon von 16% erworben hat, erhielt Anfang August 84 Aktien der Deutschen Telekom im Wert von 2.000 €. Im Beispielsfall realisierte der Anleger also (ohne Berücksichtigung der Zinszahlung i.H.v. ca. 950 €) einen Verlust von 3.000 €.
Da das Bundesfinanzministerium Aktienanleihen als Finanzinnovationen einstuft, handelt es sich bei dem Verlust von 3.000 € um negative Einnahmen aus Kapitalvermögen, die mit den übrigen Zinserträgen verrechnet werden können und gegebenenfalls auch mit anderen positiven Einkünften, falls eine vollständige Verrechnung innerhalb der Einkünfte aus Kapitalvermögen in dem betreffenden Jahr nicht möglich ist.
Nach Übernahme der 84 Telekom-Aktien ergibt sich dann im Beispielsfall in der Folgezeit zusätzlich ein steuerlich beachtlicher privater Veräußerungsgewinn oder -verlust, falls diese Aktien innerhalb eines Jahres nach der Übernahme verkauft werden. Dieser Gewinn oder Verlust darf nur mit anderen privaten Veräußerungsgewinnen bzw. -verlusten des gleichen Jahres, des Vorjahres oder in den Folgejahren verrechnet werden (§ 23 Abs.3 EStG). Als Anschaffungskosten ist insoweit der Tageskurs bei Zuteilung der Aktien maßgebend.

BMF-Schreiben v. 2.3.01 (IV C 1-S 2252-56/01) in DStR 2001 S.576.

Erbschaftsteuerfalle bei Wertpapierdepots

Die Erbschaftsteuer entsteht bei Erwerben von Todes wegen mit dem Tod des Erblassers. Für die Höhe der Erbschaftsteuer ist der Wert am Todestag maßgebend. Nach dem Todestag eintretende Wertverluste werden nicht berücksichtigt. Bei hohen Kursverlusten nach dem Todestag kann dies dazu führen, dass die Erbschaftsteuer im Extremfall höher ist als der Restwert des Depots zum Zeitpunkt der Steuerfestsetzung. Oft kann der Erbe diese Situation nicht einmal beeinflussen, weil es nach dem Todesfall manchmal Monate dauert, bis die Erbfolge geregelt ist und bis der oder die Erben über das Depot verfügen dürfen. Deshalb sollten Steuerpflichtige, die Aktiendepots vererben oder erben folgende Maßnahmen prüfen:
- Zunächst sollte an die Möglichkeit einer postmortalen Vollmacht gedacht werden. Eine solche Vollmacht wird erst nach dem Tod wirksam. Bis Testamente oder Erbverträge eröffnet werden und bis der Erbschein erteilt worden ist, vergeht regelmäßig eine geraume Zeit. Vorher darf auch ein Testamentsvollstrecker nicht agieren. Der postmortal Bevollmächtigte kann die Erben dagegen sofort vertreten und ist dadurch in der Lage, Wertpapiere zu verkaufen, bevor die Kursverluste einen dramatischen Umfang annehmen.
- Wenn die Erbschaftsteuer höher ausfällt als die Hälfte des bei Zugang des Erbschaftsteuerbescheids verbliebenen Vermögens, und wenn der Erbe keine Möglichkeit hatte, die Verluste zu begrenzen, weil er über das Wertpapierdepot nicht verfügen konnte, sollte ein Antrag auf Erlass eines Teils der Erbschaftsteuer gestellt werden. Ein solcher Erlassantrag kann mit der Erbschaftsteuererklärung verbunden werden, um auf diese Weise bereits eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen zu erreichen. Die Voraussetzungen für eine solche abweichende Festsetzung sind die gleichen wie bei einem Erlassantrag (EFG 1990,323).

Erst Grundbuchamt, dann Standesamt - ein guter Rat für Verlobte

Voraussetzung für die Eigenheimzulage ist u.a. die Herstellung oder Anschaffung einer Wohnung im Inland, die zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Eine Anschaffung i.S.d. Eigenheimzulagengesetzes liegt auch dann vor, wenn die Wohnung vom Lebenspartner oder Verlobten gekauft wird. Insbesondere kurz vor der Hochzeit sollte geprüft werden, ob ein solcher Kauf lukrativ ist. Kein Anspruch auf Eigenheimzulage entsteht dagegen bei einem Erwerb vom Ehegatten (§ 2 Abs.1 Satz 3 EigZulG).
Voraussetzung für den Anspruch auf Eigenheimzulage ist u.a., dass das Objekt entgeltlich übertragen wird. Ein entgeltlicher Erwerb liegt auch bei einer Darlehensübernahme vor. Voraussetzung für die volle Grundförderung ist jedoch, dass die Anschaffungskosten 100.000 DM erreichen.

Beispiel: Die Verlobten A und B wollen heiraten. A hat aus erster Ehe drei Kinder. Gemeinsam haben die Verlobten das Kind X bekommen. Alle Kinder gehören zum gemeinsamen Haushalt. Vor der Heirat überträgt A die Hälfte seines Hauses an B. B übernimmt dafür Schulden in Höhe von 150.000 DM. B hat dann 8 Jahre lang Anspruch auf die Grundzulage i.H.v. 1.250 DM (= 50% von 2.500 DM) sowie auf 6.000 DM Kinderzulage/Jahr; das sind insgesamt 58.000 DM, falls alle sonstigen Voraussetzungen für die Eigenheimzulage vorliegen, und falls während des gesamten achtjährigen Förderzeitraums vier Kinder zum Haushalt gehören (§ 9 EigZulG).
Von diesem Vorteil müssen jedoch die Kosten des Erwerbs abgezogen werden, die ca. 4,5% des Kaufpreises (für die Grunderwerbsteuer, den Notar usw.) betragen. Das sind im Beispielsfall ca. 6.700 DM. Da Nutzen und Lasten vor der Heirat übergehen müssen, um den Anspruch auf die Eigenheimzulage zu erwerben, fällt bei einer solchen Übertragung Grunderwerbsteuer an. Dies hat der BFH mit Urteil vom 25.April 2001 entschieden.
Daraus ergibt sich, dass die Vorteile einer solchen Gestaltungsmaßnahme besonders groß sind, wenn zum gemeinsamen Haushalt viele Kinder gehören und wenn der Kaufpreis relativ niedrig ist.

BFH-Urteil v. 25.4.01 (II R 72/00) in DStR 2001 S.1149.

Einschränkungen beim Bankgeheimnis

Steuerpflichtige, die Tafelgeschäfte gegen Barzahlung tätigen, obwohl sie bei demselben Geldinstitut ein Konto besitzen, machen sich der Steuerhinterziehung verdächtig. Das hat der Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 15.Juni 2001 entschieden. Der BFH billigte damit die Auswertung von Unterlagen, die bei einer Sparkasse beschlagnahmt worden waren.
Der BFH bestätigte damit seine Auffassung, dass der bloße Besitz von Tafelpapieren unverdächtig ist. Anders verhält es sich dagegen, wenn jemand Konten bei einem Kreditinstitut führt, seine Wertpapiergeschäfte dort aber trotzdem bar abwickelt. In einem solchen Fall muss sich der Steuerpflichtige nicht nur die Frage gefallen lassen, warum er dies tut, sondern er muss auch den Anfangsverdacht ertragen, er habe mit dem Tafelgeschäft die Weiche für eine nachfolgende Steuerhinterziehung stellen wollen. Der BFH macht in dem o.g. Beschluss ausdrücklich darauf aufmerksam, dass derjenige, der Geld bei seiner Bank abhebt und damit bei einer anderen Bank Tafelpapiere erwirbt, vor Nachforschungen i.d.R. sicherer ist als derjenige, der bei seiner eigenen Bank solche Geschäfte tätigt.

BFH-Beschluss v. 15.6.01 (VII B 11/00) in DStR 2001 S.1387.

Euro-Einführung in bargeldorientierten Betrieben

Ab dem 1.September 2001 können die Kreditinstitute von den nationalen Zentralbanken Euro-Bargeld beziehen. Den Kreditinstituten steht es dann frei, das Geld in eigener Verantwortung an den Handel und andere Geschäftskunden weiterzugeben. Bei der Entscheidung der einzelnen Unternehmen über den Zeitpunkt des Bargeldbezugs muss einerseits berücksichtigt werden, dass Kosten für die Lagerung und Versicherung der Euro-Banknoten und -Münzen entstehen. Andererseits werden zum Jahresende 2001 die Kapazitäten bei den Werttransporteuren und Kreditinstituten stark ausgelastet sein. Deshalb sollte die Ausstattung mit dem benötigten Bargeld rechtzeitig organisiert werden.
Jedes bargeldorientierte Unternehmen sollte sich baldmöglichst folgende Fragen stellen:
- Wie hoch ist der Bedarf an Euro-Bargeld?
- Wann und wie erfolgt der Bezug von Euro-Bargeld?
- Wo soll das Bargeld gelagert werden?
- Besteht ein ausreichender Versicherungsschutz?
- Ist ausreichende Liquidität vorhanden oder muss mit der Bank über eine vorübergehende Erhöhung der Kreditlinie verhandelt werden?
Die Mitarbeiter spielen in den bargeldorientierten Unternehmen bei der Euro-Einführung eine wichtige Rolle. Deshalb ist eine angemessene Schulung der Mitarbeiter unverzichtbar. Grundsätzlich sollten alle Angestellten die Umrechnung von D-Mark in Euro sicher beherrschen. Außerdem sind Kenntnisse des Personals erforderlich zum Erscheinungsbild und den Sicherheitsmerkmalen der Noten und Münzen, zum Umgang mit dem Bargeld in der Übergangsphase, zu den Rundungsregeln, zum Umgang mit EC-, Kredit- und Geldkarten sowie zum Umgang mit Schecks aus Deutschland und anderen Ländern der Währungsunion.
Händler, die an einem Eurokassentest teilgenommen haben, berichten dass der Bedarf an Wechselgeld in den ersten Januartagen 2002 bis zu fünfmal höher sein wird als an normalen Tagen. Sie weisen außerdem darauf hin, dass die Verdoppelung der erforderlichen Kassen vermieden werden kann, wenn neben den Eurokassen ein Euro-Umtauschservice eingerichtet wird; dort erhält der Kunde dann z.B. für 50 DM eine Tüte mit 25,56 Euro. Die echten Zahlungsvorgänge erfolgen dann alle in Euro und es entfallen die fehlerträchtigen und zeitaufwendigen Umrechnungsvorgänge (Handelsblatt v. 10.7.01).

Neue Vorschriften für den Umsatzsteuerausweis in Rechnungen

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 27.Juli 2000 entschieden, dass eine Rechnung, in der zwar der Bruttopreis, der Steuersatz und der Umsatzsteuerbetrag, nicht aber das Entgelt ausgewiesen sind, nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Dagegen kann der Vorsteuerabzug nach der Vereinfachungsregelung in Abschnitt 202 Abs.4 der Umsatzsteuer-Richtlinien auch vorgenommen werden, wenn in der Rechnung nur der Bruttobetrag und der Steuerbetrag angegeben sind, etwa mit der Formulierung: "im Rechnungsbetrag sind 144,80 DM Umsatzsteuer enthalten".
Der Bundesfinanzminister hat hierzu in einem Schreiben vom 5.Juni 2001 (BStBl 2001 I,360) angeordnet, dass die Vereinfachungsregelung in Abschnitt 202 der Umsatzsteuer-Richtlinien nur bis Ende 2001 weiter gilt. Ab 2002 ist der Vorsteuerabzug aus Rechnungen mit einem Gesamtbetrag von mehr als 100 € nur noch zulässig, wenn sowohl das Nettoentgelt als auch die Umsatzsteuer und das Bruttoentgelt angegeben sind. Darauf sollte ab sofort bei der Ausstellung von Rechnungen und ab 2002 auch beim Rechnungseingang geachtet werden.
Bei den Kleinbetragsrechnungen bis zu einem Gesamtbetrag von 200 DM bzw. 100 € hat sich dagegen nichts geändert. Bei den Kleinbetragsrechnungen genügt - wie bisher - die Angabe des Bruttobetrags und des Umsatzsteuersatzes.

Überstundenvergütungen als verdeckte Gewinnausschüttung

Eine Vereinbarung zwischen einer GmbH und ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer über die gesonderte Vergütung von Überstunden entspricht grundsätzlich nicht dem, was ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einer GmbH mit einem Fremdgeschäftsführer vereinbaren würde. Dies indiziert die Veranlassung der Vereinbarung durch das Gesellschaftsverhältnis und zwar auch in Fällen, in denen die Überstundenvergütungen an mehrere Gesellschafter-Geschäftsführer gezahlt werden und die Geschäftsführer keine Ansprüche auf eine Gewinntantieme haben.
Mit diesem Leitsatz hat der BFH am 27.März 2001 seine ständige Rechtsprechung bestätigt. Überstundenvergütungen sollten also im Dienstvertrag eines Gesellschafter-Geschäftsführers generell vermieden werden.

BFH-Urteil v. 27.3.01 (I R 40/00) in DStR 2001 S.1343.

Neue Vorschriften i.V.m. der Beschäftigung von Behinderten

Am 1.Juli 2001 ist das Neunte Buch des Sozialgesetzbuchs in Kraft getreten, in dem jetzt alle wesentlichen Vorschriften über die Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen geregelt sind (BGBl 2001 I,1046). Als Folge dieses neuen Gesetzes wurde u.a. das Schwerbehindertengesetz aufgehoben und der Begriff "Behinderte" wurde in vielen Gesetzen durch den Begriff "behinderte Menschen" ersetzt. Nachfolgend weisen wir auf einige der neuen Vorschriften hin, die für die Personalabteilungen von besonderer Bedeutung sind.

Neufassung des Behindertenbegriffs (§ 2 SGB IX)
Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Menschen sind schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50% vorliegt. Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht behalten können.

Prüfpflicht bei der Besetzung von Arbeitsplätzen
Nach § 81 Abs.1 SGB IX sind die Arbeitgeber verpflichtet zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen, insbesondere mit beim Arbeitsamt arbeitslos oder arbeitssuchend gemeldeten schwerbehinderten Menschen, besetzt werden können. Bei der Ausübung dieser Prüfpflicht muss der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung beteiligen, falls eine solche im Betrieb existiert. Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht, auch in Bewerbungsunterlagen nicht behinderter Dritter Einsicht zu nehmen und an Vorstellungsgesprächen teilzunehmen (§ 95 SGB IX).

Benachteiligungsverbot

Arbeitgeber dürfen schwerbehinderte Beschäftigte nicht wegen ihrer Behinderung benachteiligen. Macht der schwerbehinderte Beschäftigte Tatsachen glaubhaft, die eine Benachteiligung wegen der Behinderung vermuten lassen, trägt der Arbeitgeber die Beweislast. Er muss dann nachweisen, dass nicht auf die Behinderung bezogene sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen oder eine bestimmte körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung für diese Tätigkeit ist.
Wird gegen das Benachteiligungsverbot bei der Begründung eines Arbeitsverhältnisses verstoßen, kann der benachteiligte schwerbehinderte Bewerber eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Anders ist die Rechtslage, wenn der Arbeitgeber schwerbehinderte Arbeitnehmer beim beruflichen Aufstieg benachteiligt. Hier kann anstelle der Entschädigung in Geld auch ein Anspruch auf Vertragsänderung bestehen.

Integrationsamt
Die Bezeichnung "Hauptfürsorgestelle" für die Verwaltungsbehörde, die für den Kündigungsschutz und die Hilfe im Arbeitsleben zuständig ist, wurde in "Integrationsamt" abgeändert. Die Umbenennung soll verdeutlichen, dass nicht Fürsorge, sondern Teilhabe Ziel des Gesetzes ist. Inhaltliche Änderungen sind mit der Umbenennung nicht verbunden (§§ 102 ff. SGB IX).

Kündigungsschutz
In § 84 SGB IX wurden die Verpflichtungen des Arbeitgebers erweitert, frühzeitig Maßnahmen zu ergreifen, um Kündigungen bei Schwerbehinderten zu vermeiden. Danach ist der Arbeitgeber verpflichtet, sich bereits im Vorfeld einer Kündigung mit der Schwerbehindertenvertretung zu beraten, wie das gestörte Arbeitsverhältnis verbessert werden kann. Zusätzlich soll jetzt bei diesen Erörterungen auch das Integrationsamt beigezogen werden.

Abzug von Kurkosten

Mit Urteil vom 1.Februar 2001 hat der BFH entschieden, dass Kosten für eine Ayur-Veda-Behandlung - wie alle Kurkosten - nur dann als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden dürfen, wenn die Behandlung durch ein vor ihrem Beginn erstelltes amtsärztliches Attest als medizinisch notwendig erklärt worden ist. Da es sich bei der Ayur-Veda-Therapie um eine vorbeugende, die Gesundheit ganz allgemein fördernde Maßnahme handelt, ist die Beschaffung eines solchen Attests in der Praxis kaum möglich, und die Kosten sind deshalb i.d.R. steuerlich nicht abzugsfähig.

BFH-Urteil v. 1.2.01 (III R 22/00) in Der Betrieb 2001 S.1342.

Bewirtungskosten müssen nicht immer gekürzt werden

Da die 20%ige Kürzung der Bewirtungskosten i.V.m. einer entsprechenden Kürzung des Vorsteuerabzugs nur für Bewirtungen aus geschäftlichem Anlass gilt, empfiehlt es sich, zwei Konten für Bewirtungskosten einzurichten, und die zu 100% abzugsfähigen Bewirtungskosten gesondert zu verbuchen. Zu den zu 100% abzugsfähigen Bewirtungskosten gehören z.B.
- Kosten für Kaffee, Kekse usw. i.V.m. der Bewirtung von Geschäftsfreunden in den Büroräumen (Abschn.21 Abs.5 EStR 2001);
- Bewirtungskosten anlässlich von Produktpräsentationen (Abschn.21 Abs.5 EStR 2001);
- Bewirtungskosten anlässlich von Besprechungen, an denen nur Mitarbeiter teilnehmen (Abschn.21 Abs.7 EStR 2001);
- Auch Bewirtungsaufwendungen, die Teil eines Leistungsaustauschs sind und die dem bewirtenden Steuerpflichtigen im Rahmen des Entgelts für seine Leistung ersetzt werden, z.B. im Rahmen einer Seminargebühr oder eines Beförderungsentgelts, unterliegen nicht der 20%igen Kürzung (Abschn.21 Abs.5 EStR 2001).


Betriebliche Altersversorgung über Pensionsfonds

Die rechtlichen Grundlagen für die Pensionsfonds sind in den Artikeln 9 und 10 des Altersvermögensgesetzes geregelt, die die notwendigen Änderungen des Betriebsrentengesetzes und des Versicherungsaufsichtsgesetzes enthalten. Danach ist der Pensionsfonds ein neuer, eigenständiger Träger der betrieblichen Altersversorgung. Für Pensionsfonds gilt derselbe arbeitsrechtliche Rahmen wie für die übrigen Wege der betrieblichen Altersversorgung. Die Leistungszusagen des Arbeitgebers betreffen also auch beim Pensionsfonds Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung. Diese Leistungen können dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugesagt werden; diese Leistungen können sich aber auch - und das ist neu - aufgrund einer Verpflichtung des Arbeitgebers ergeben, bestimmte Beiträge des Arbeitnehmers in entsprechende Anwartschaften umzuwandeln oder Beitragszahlungen vorzunehmen, ohne eine Aussage zur voraussichtlichen späteren Leistungshöhe zu treffen. Bei der letzteren Alternative handelt es sich um die sog. Beitragszusage mit Mindestleistung.
Diese neuartige Beitragszusage mit Mindestleistung kann nur über eine Pensionskasse, eine Direktversicherung oder einen Pensionsfonds abgewickelt werden. Diese drei Durchführungswege genießen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung jetzt eine gewisse Priorität wegen der vom Arbeitnehmer erzwingbaren Entgeltumwandlung. Der Arbeitgeber muss hierfür ab 2002 eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds anbieten; andernfalls kann der Arbeitnehmer den Abschluss einer Direktversicherung verlangen. Da externe Pensionsfonds demnächst von den großen Versicherungs- und Kapitalanlagegesellschaften angeboten werden, können ab 2002 auch kleinere Betriebe dieses Vorsorgeprodukt mit relativ geringem Verwaltungsaufwand nutzen.
Erklärtes Ziel bei der Einführung des Pensionsfonds war es, für die Anlage der Gelder im Vergleich zur Lebensversicherung und zu den Pensionskassen mehr Freiheiten zuzulassen und auf diesem Weg die Chance zu langfristig höheren Renditen zu eröffnen. Hierzu wird der Gesetzgeber noch eine Rechtsverordnung erlassen (§ 115 Abs.2 VAG).

Besteuerung
Für Zahlungen des Arbeitgebers an einen Pensionsfonds wurde in § 3 Abs.63 EStG eine Steuerbefreiung eingeführt, vorausgesetzt dass es sich um Beiträge aus dem ersten Dienstverhältnis handelt. Dem Pensionsfonds dürfen je Arbeitnehmer bis zu 4% der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung steuerfrei zugeführt werden. Diese Steuerbefreiung wird ab 2002 (anders als die Förderung der privaten kapitalgedeckten Altersvorsorge) nicht stufenweise eingeführt. Diese Arbeitgeberbeiträge sind auch von der Sozialabgabenpflicht ausgenommen (§ 2 Abs.2 Nr.5 ArEV).
Möchte ein Arbeitnehmer für die Zuwendungen des Arbeitgebers an den Pensionsfonds den Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG oder die Altersvorsorgezulage in Anspruch nehmen, dann setzt dies voraus, dass der Arbeitgeber für diese Beiträge zunächst Lohnsteuer und Sozialversicherung abführt. Hierauf hat der Arbeitnehmer im Falle einer Entgeltumwandlung einen Rechtsanspruch (§ 1a Abs.3 BetrAVG).
Bei der Umwandlung von Gehaltsansprüchen in Pensionsansprüche hat der Arbeitnehmer also ein Wahlrecht: er kann verlangen, dass diese Ansprüche wie normaler Bruttolohn behandelt werden; dann kann der Arbeitnehmer den Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG bzw. die Altersvorsorgezulage in Anspruch nehmen. Der Arbeitgeber darf den Brutto-Gehaltsanspruch dem Pensionsfonds aber auch ohne Abzüge zuführen.
Schließlich sind auch Leistungen eines Arbeitgebers an einen Pensionsfonds zur Übernahme von bestehenden Versorgungsverpflichtungen oder -anwartschaften steuerfrei (§ 3 Nr.66 EStG). Diese Steuerbefreiung beruht darauf, dass die Versorgungsleistungen des Pensionsfonds der nachgelagerten Besteuerung unterliegen. Außerdem dürfen Arbeitgeberleistungen an einen Pensionsfonds als Betriebsausgaben abgezogen werden, soweit sie auf festgelegten Verpflichtungen beruhen oder Fehlbeträge abdecken (§ 4e Abs.1 EStG).
Die Kehrseite der staatlichen Förderung ist, dass die Pensionszahlungen aus einem Pensionsfonds in vollem Umfang der Besteuerung unterliegen, soweit sie auf steuerfreien Arbeitgeberleistungen beruhen. Besteuert wird also nicht nur der Ertragsanteil (wie bei den Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung), sondern nach der neuen Nr.5 des § 22 EStG zählt der volle Rentenbetrag zu den sonstigen Einkünften. Dies gilt gleichermaßen für Renten, die einem Steuerpflichtigen aus den neuen privaten staatlich geförderten Altersvorsorgeverträgen zufließen. Die neue Vorschrift des § 22 Nr.5 EStG hat insoweit Vorrang, d.h. sie gilt auch dann, wenn im Einkommensteuergesetz an anderer Stelle abweichende Vorschriften bestehen, z.B. hinsichtlich der Besteuerung der Renten aus Lebensversicherungen.
Pensionsfonds werden in wenigen Jahren wahrscheinlich einer der meistgenutzten Wege für die betriebliche Altersversorgung sein. Denn sie bieten den Arbeitgebern durch die neue Möglichkeit der Beitragszusage mit Mindestleistung Vorteile, weil die Risiken überschaubar bleiben. Für die Arbeitnehmer ist besonders attraktiv, dass sie bereits im Jahr 2002 von der Möglichkeit profitieren können, bis zu 4% des Bruttogehalts abgabenfrei in Altersvorsorgeansprüche umzuwandeln. Die Einzahlungen in den Pensionsfonds werden dann voraussichtlich bis zum Rentenbeginn eine Rendite von 8-10% erwirtschaften, so dass die Arbeitnehmer mit relativ hohen Pensionszahlungen rechnen können. Arbeitnehmer sollten deshalb erst dann einen privaten Vorsorgevertrag abschließen, wenn klar ist, dass der Arbeitgeber keine betriebliche Altersversorgung anbietet.

Altersvermögensgesetz v. 26.6.01 in BGBl 2001 I S.1310.

Änderungen bei der Familienförderung ab 2002

Auf Grund des Zweiten Gesetzes zur Familienförderung, das jetzt als Gesetzentwurf vorliegt, muss mit folgenden Änderungen gerechnet werden, die bei vielen Eltern zu Entlastungen, bei einigen Steuerpflichtigen aber auch zu Steuererhöhungen führen werden:
- Der Kinderfreibetrag soll ab 2002 von 3.564 € auf 3.648 € angehoben werden. Außerdem soll ab 2002 ein neuer Freibetrag i.H.v. 2.160 € für die Betreuung und Erziehung oder Ausbildung für alle Kinder eingeführt werden; dieser Freibetrag tritt an die Stelle des derzeitigen Betreuungsfreibetrags, der nur für Kinder bis zum 16. Geburtstag gewährt wird (§ 32 Abs.6 EStG).
- Ein neuer § 33c EStG ermöglicht ab 2002 voraussichtlich den Abzug nachgewiesener Kinderbetreuungskosten bei erwerbstätigen Alleinstehenden oder bei einer Erwerbstätigkeit beider Ehegatten. Dieser Abzugsbetrag wird nur für Kinder unter 14 Jahren gewährt. Er soll bis zu 1.500 € pro Kind betragen, soweit die Kinderbetreuungskosten für ein Kind 1.548 € übersteigen.
- Das Kindergeld für das 1. und 2. Kind soll von 138 € auf 154 € monatlich angehoben werden. Ab 2002 wird das Kindergeld dann 154 € für das erste, zweite und dritte Kind und 179 € für das 4. und jedes weitere Kind betragen (§ 66 Abs.1 EStG).
- Zur Gegenfinanzierung dieser Maßnahmen wird der Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs.1 Nr.8 EStG für die Beschäftigung eines "Dienstmädchens" voraussichtlich ab 2002 wegfallen; dies sollte bereits jetzt bei der Einstellung einer Haushaltshilfe bedacht werden.
- Auch die Ausbildungsfreibeträge nach § 33a Abs.2 EStG sollen reduziert werden. Es wird ab 2002 voraussichtlich nur noch einen Ausbildungsfreibetrag in Höhe von 924 € geben, und zwar für volljährige Kinder, die sich in Berufsausbildung befinden und auswärts untergebracht sind.
- Als dritte Gegenfinanzierungsmaßnahme soll der Haushaltsfreibetrag für Alleinstehende mit Kind, der z.Z. 5.616 DM beträgt, in den Jahren 2002 bis 2005 nach und nach auf 0 € abgebaut werden (§ 32 Abs.7 EStG).

Gesetzentwurf des Zweiten Gesetzes zur Familienförderung in BR-Drucksache 393/01.

Streichung der Steuervorteile für Lebensversicherungen bei Schenkungen

Wenn eine Lebensversicherung verschenkt wird, wenn also eine andere Person eine bereits bestehende Lebensversicherung als Versicherungsnehmer fortführt, liegt eine steuerpflichtige Schenkung vor. Bemessungsgrundlage für die Schenkungsteuer sind wahlweise 2/3 der einbezahlten Versicherungsprämien oder der Rückkaufswert der Versicherung (§ 12 IV BewG). Insoweit kann sich also eine Steuerersparnis ergeben, wenn der 2/3-Wert niedriger ist als der Rückkaufswert, was allerdings erst einige Jahre nach Abschluss der Lebensversicherung der Fall ist.
Nunmehr ist vorgesehen, dass unmittelbar nach dem Inkrafttreten des Steueränderungsgesetzes 2001 - also nicht erst im Jahr 2002 - nur noch der Rückkaufswert als Bewertungsmaßstab herangezogen wird. Es ist also nicht mehr sinnvoll, Lebensversicherungen abzuschließen, um Schenkung- oder Erbschaftsteuern zu sparen. Geplante Schenkungen eines Lebensversicherungsvertrags sollten außerdem vorgezogen werden, wenn die 2/3-Regelung wesentlich vorteilhafter ist.

Gesetzentwurf des Steueränderungsgesetzes 2001 (BR-Drucksache 399/01) in LEXinform 115435.

Steuervorteile i.V.m. dem 100.000 Dächer Solarstrom-Programm

Das 100.000 Dächer-Solarstrom-Programm dient der langfristigen Finanzierung von Investitionen zur Errichtung von Photovoltaik-Anlagen. Antragsberechtigt sind Privatpersonen, Vereine, private Stiftungen, freiberuflich Tätige sowie mittelständische Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft. Die Unternehmen dürfen bis zu 249 Beschäftigte haben; ihr Jahresumsatz darf 40 Mio. oder ihre Bilanzsumme 27 Mio. € nicht überschreiten.
Gefördert wird die Errichtung und Erweiterung von Photovoltaik-Anlagen auf baulichen Flächen ab einer installierten Spitzenleistung von 1 kW. Die Kredite betragen bis zu 6.412 € je kW installierter Leistung bei einer Kreditlaufzeit von 10 Jahren. Der Zinssatz beläuft sich z.Z. auf 1,9%.
Informationsmaterial und Antragsformulare erhalten Sie von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Palmengartenstr. 5-9, 60325 Frankfurt/Main.

Umsatzsteuer
Umsatzsteuerrechtlich gilt der Betrieb einer Photovoltaik-Anlage als unternehmerische Tätigkeit, vorausgesetzt dass überschüssiger Strom erzeugt wird, der dauerhaft gegen Entgelt in das Netz eingespeist wird. Das ist beim Betrieb einer so genannten Zweikreisanlage, bei der der produzierte Strom vollständig abgegeben wird, stets der Fall.
Betreiber einer Photovoltaik-Anlage erhalten deshalb die Vorsteuer aus den Anschaffungskosten der Anlage erstattet. Kleinunternehmer mit einem Jahresumsatz unter 32.500 DM müssen zu diesem Zweck lediglich zur Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften optieren. Diese Option fällt leicht, denn die Umsatzsteuer, die ans Finanzamt abgeführt werden muss, kann der Stromproduzent dem Netzbetreiber zusätzlich zu den 99 Pfennig in Rechnung stellen, die er derzeit für jede gelieferte Kilowattstunde erhält.
Einkommensteuer
Einnahmen aus dem Betrieb einer Solarstromanlage auf einem Privathaus sind nur dann einkommensteuerpflichtig, wenn während der betrieblichen Nutzungsdauer von 20 bis 25 Jahren insgesamt ein Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben zu erwarten ist. In der Regel ist dies aber nicht der Fall, so dass in der Einkommensteuererklärung keine Angaben gemacht werden müssen.

Die Abschaffung der Gewerbesteuer rückt näher

Nach Pressemitteilungen wird es voraussichtlich in der nächsten Legislaturperiode zur Abschaffung der Gewerbesteuer kommen. Als Ersatz für diese Steuer dürfen die Kommunen dann voraussichtlich einen Zuschlag zur Einkommensteuer erheben, also eine "Gemeinde-Einkommensteuer". Voraussichtlich wird dieser Zuschlag zur Einkommensteuer zunächst nur von den Selbständigen erhoben. Dieses Gesetzesvorhaben hat u.E. sehr gute Chancen für eine baldige Realisierung, denn es führt zu einer Vereinfachung des Steuerrechts. Auch für die Gemeinden dürfte die neue Regelung vorteilhaft sein, weil deren Einnahmen dann keinen so starken Schwankungen mehr unterliegen. Die baldige Abschaffung der Gewerbesteuer sollte deshalb bereits jetzt bei allen Gestaltungsüberlegungen berücksichtigt werden.

Details zur Euro-Einführung

Neben Deutschland nehmen am 1.Januar 2002 Belgien, Finnland, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal, Spanien und Griechenland an der Währungsunion teil. Außerdem werden zu diesem Zeitpunkt folgende weitere Staaten den Euro einführen: San Marino, der Vatikan, Andorra, Monaco, Guadeloupe, Martinique, Reunion, Französisch-Guyana, Mayotte sowie Saint-Pierre et Miquelon.

Sind die Münzen und Geldscheine in allen Teilnehmerländern identisch?
Die Münzen haben eine einheitliche europäische Münzseite. Die nationalen Seiten der Euromünzen werden von den Mitgliedsländern selbst gestaltet. Auch die Kleinstaaten, z.B. der Vatikan und Monaco, werden Münzen mit einer nationalen Rückseite in Umlauf bringen. Die Geldscheine sehen dagegen im gesamten Euroland gleich aus. Mit den Münzen und Banknoten kann in allen Teilnehmerländern gezahlt werden. Da die Münzen und Banknoten in mehreren Ländern hergestellt werden, wird es geringfügige Differenzen geben, die bei den Automaten in der Anfangsphase zu Schwierigkeiten führen können.

Wann muss das Bankkonto auf Euro umgestellt werden?
Die Umstellung der Bankkonten erfolgt generell zum 1.Januar 2002. Alle bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht umgestellten Konten werden vom jeweiligen Geldinstitut automatisch umgestellt.

In welcher Währung sollten Zahlungen vorgenommen werden?
Es ist zweckmäßig, Rechnungen bis zum 31.Dezember 2001 stets in der fakturierten Währungseinheit zu bezahlen. Damit kann sichergestellt werden, dass der in Auftrag gegebene Zahlungsbetrag beim Begünstigten pfennig- bzw. centgenau ankommt. Auch wenn ein Bankkonto in DM geführt wird, können Euro-Überweisungen in Auftrag gegeben werden, ohne dass dies Mehrkosten verursacht. Gleiches gilt für Bankkonten, die bereits in Euro geführt werden; auch hier können DM-Überweisungen durchgeführt werden, ohne dass dies zusätzliche Kosten verursacht.

Müssen auf DM lautende Verträge neu abgeschlossen werden?
Alle Verträge (z.B. Mietverträge, Kreditverträge und Versicherungsverträge) gelten über den 31.Dezember 2001 hinaus weiter. Die in den Verträgen enthaltenen DM-Beträge gelten ab dem Jahr 2002 automatisch als Beträge in Euro, wobei der DM-Betrag durch 1,95583 geteilt und dann gerundet wird.
Beispiel: Eine Hausratversicherung ist über eine Summe von 30.000 DM abgeschlossen worden. Der jährliche Versicherungsbeitrag beträgt 150 DM. Ohne Abschluss eines neuen Vertrages beläuft sich die versicherte Summe ab 1.Januar 2002 auf 15.338,76 € und der Versicherungsbeitrag beträgt 76,69 €.
Es empfiehlt sich jedoch, beim Abschluss neuer Verträge bereits jetzt zusätzlich die ab 2002 geltenden Euro-Beträge festzulegen.

www.bfa-berlin.de.

Kontentrennung zur Minderung der Erbschaftsteuer!

Zum Nachlass gehören häufig auch Gemeinschaftskonten oder Gemeinschaftsdepots, die der Erblasser zusammen mit seinem Partner führte. Dabei handelt es sich um ein "Oder-Konto", wenn jeder Partner allein verfügungsberechtigt war oder um ein "Und-Konto", wenn beide Partner nur gemeinsam über das Konto verfügen konnten. Oder-Konten werden i.d.R. nur deshalb eingerichtet, damit beide Inhaber jeweils allein verfügen können. Dieses Ziel lässt sich jedoch ebenso gut mit einem Einzelkonto und einer Kontovollmacht zu Gunsten des anderen Inhabers erreichen.
Nach der Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung werden Gemeinschaftskonten für Zwecke der Erbschaftsteuer grundsätzlich beiden Partnern jeweils zur Hälfte zugerechnet, es sei denn, dass eine abweichende Vereinbarung vorliegt, die tatsächlich durchgeführt worden ist. Dies kann dazu führen, dass der Partner, aus dessen Vermögen die Einzahlung auf das Gemeinschaftskonto erfolgt ist, Erbschaftsteuer für einen Teil seines eigenen Vermögens zahlen muss!
Außerdem prüft die Finanzverwaltung in solchen Fällen, ob früher steuerpflichtige Schenkungen ausgeführt worden sind. In diesem Zusammenhang ist § 170 Abs.5 Nr.2 AO von Bedeutung, wonach die Festsetzungsfrist für Schenkungen erst mit Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem der Schenker gestorben ist, falls die zuständige Finanzbehörde nicht vorher Kenntnis von der Schenkung erlangt hat.
Wenn Gelder bzw. Wertpapiere eines Gemeinschaftsdepots nicht beiden Kontoinhabern jeweils zur Hälfte gehören, sollte also dem Einzelkonto mit Kontovollmacht der Vorzug gegeben werden, um Nachteile i.V.m. der Schenkung- und Erbschaftsteuer zu vermeiden. Außerdem muss bei der Einrichtung eines Gemeinschaftskontos bedacht werden, dass damit i.d.R. eine Schenkung verbunden ist, die noch nach vielen Jahren zur Festsetzung von Schenkungsteuer führen kann, falls die Freibeträge überschritten wurden.
Durch ein Gemeinschaftskonto können darüber hinaus auch zivilrechtliche Nachteile entstehen, wenn weitere Erben vorhanden sind, die einen Teil des Guthabens als Erbteil geltend machen.

FG München v. 19.10.00 (4 K 4977/97-rkr.) in EFG 2001 S.406.

Steuerfreie Einnahmen bei Verzicht auf eine Grunddienstbarkeit

Ist ein Steuerpflichtiger Inhaber eines dinglichen Rechts an einem Grundstück, und verzichtet er gegen Entgelt auf diese Grunddienstbarkeit, so gehört das Entgelt nicht zu den Einkünften i.S.d. § 22 Nr.3 EStG. Dies hat der BFH mit Urteil vom 19.Dezember 2000 entschieden. Der Verzicht auf ein dingliches Recht ist nach Ansicht des BFH ein veräußerungsähnlicher Vorgang, so dass dem Grundstückseigentümer das Geld in einem solchen Fall steuerfrei zufließt.

BFH-Urteil v. 19.12.00 (IX R 96/97) in Der Betrieb 2001 S.959.

Bei erwachsenen Kindern in Ausbildung erneut einen Antrag auf Kindergeld stellen

Da die Finanzgerichte nach und nach immer mehr Abzüge bei der Berechnung der 14.040 DM-Einkommensgrenze zulassen, sollten bei erwachsenen Kindern in Ausbildung, denen das Kindergeld wegen zu hoher Einkünfte gestrichen wurde, erneut Kindergeldanträge gestellt werden. Bei Studenten reicht es jetzt z.B. in vielen Fällen aus, wenn die Heimfahrten vom Studienort mit 0,80 DM je Entfernungskilometer abgesetzt werden, um die Einkommensgrenze des § 32 Abs.4 EStG zu unterschreiten, die im Jahr 2001 14.040 DM und 7.188 Euro im Jahr 2002 beträgt. Nachfolgend haben wir die wichtigsten Abzugsbeträge zusammengestellt, die aufgrund der neueren BFH-Rechtsprechung bei der Berechnung der Einkommensgrenze abgezogen werden dürfen:
- Maßgeblich ist der Begriff "Einkünfte" i.S.d. § 2 Abs.2 EStG. Es dürfen also alle Werbungskosten abgezogen werden, die im Zusammenhang mit den Einkünften stehen. Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit dürfen z.B. alle Werbungskosten abgesetzt werden, die ein Arbeitnehmer in seiner Einkommensteuererklärung geltend machen könnte, und bei den Einkünften aus Kapitalvermögen darf über den Werbungskostenabzug hinaus auch der Sparer-Freibetrag abgezogen werden (BStBl 2000 II,566).
- Darüber hinaus dürfen bei der Berechnung der Einkommensgrenze Ausbildungskosten abgezogen werden. Zu den Ausbildungskosten zählen z.B. Studiengebühren, Kosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Ausbildungsplatz, Aufwendungen für Bücher und sonstige Arbeitsmittel u.ä.m. Dagegen darf ein durch die Ausbildung verursachter erhöhter Lebensbedarf für Unterkunft und Verpflegung i.V.m. der Überprüfung der 14.040 DM-Grenze nicht abgezogen werden (BFH-Urteil v. 14.11.00 - VI R 62/97 - in DStR 2001 S.206).
- Weiterhin strittig ist u.a. die Frage, ob auch Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen bei der Überprüfung der 14.040 DM-Einkommensgrenze abgezogen werden dürfen. Eltern, die Anspruch auf Kindergeld hätten, wenn das zu versteuernde Einkommen des Kindes bei der Überprüfung der Einkommensgrenze zugrundgelegt wird, sollten also Einspruch einlegen und einen Antrag auf Ruhen des Verfahrens unter Hinweis auf die Verfassungsbeschwerde unter dem Aktenzeichen 2 BvR 1781/2000 stellen. Die Finanzverwaltung stimmt einem Antrag auf Ruhen des Verfahrens zu, gewährt derzeit allerdings keine Aussetzung der Vollziehung (BfF-Schreiben v. 22.11.00 - St I 4-S 3380-94/2000 - in DStR 2001,130).

Das ERP-Ausbildungsplätzeprogramm

Gewerbebetriebe und Freiberufler die erstmalig Auszubildende einstellen oder zusätzliche Ausbildungsplätze einrichten wollen, erhalten von der Deutschen Ausgleichsbank im Auftrag der Bundesregierung zinsgünstige Darlehen in Höhe von 15.000 bis zu 50.000 Euro je Ausbildungsplatz. Begünstigt sind Betriebe, die weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen und deren Umsatz bis zu 40 Mio. Euro beträgt.
Die Darlehen haben eine Laufzeit bis zu 15 Jahren in den alten Bundesländern bzw. bis zu 20 Jahren in den neuen Bundesländern. Der Zinssatz liegt ca. 2% unter dem Niveau vergleichbarer Bankkredite.
Der Darlehensantrag muss - wie bei allen ERP-Darlehen - über die Hausbank eingereicht werden, die für die Darlehen die Haftung übernimmt. Die Hausbank wird also bankübliche Sicherheiten verlangen. Dagegen genügt gegenüber der Deutschen Ausgleichsbank der Nachweis, dass die Auszubildenden eingestellt wurden.
Informationsmaterial erhalten Sie bei der Deutschen Ausgleichsbank, Ludwig-Erhard-Platz 1-3, 53170 Bonn.


Erste Details zum Altersvermögensgesetz

Zum Kreis der durch das Altersvermögensgesetz Begünstigten gehören derzeit nur diejenigen Personen, die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichten. Wenn ein Ehepartner zum förderfähigen Personenkreis gehört, erhält jedoch auch der andere Ehepartner die Zulagen, vorausgesetzt dass für ihn ein eigener Vertrag abgeschlossen wird.

Grundsätze der Förderung
Die staatliche Förderung unterliegt Richtlinien. Diese sind im Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz geregelt. Nach diesem Gesetz prüft das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen vorab, ob ein Altersvorsorgeprodukt die vorgeschriebenen Förderkriterien erfüllt.
- Gefördert werden Anlagen, die bis zur Vollendung des 60. Lebensjahrs oder bis zum Beginn einer Altersrente des Anlegers aus der gesetzlichen Rentenversicherung gebunden sind und nicht beliehen oder anderweitig verwendet werden können.
- Die Anlage muss ab dem Auszahlungsbeginn eine lebenslange steigende oder gleichbleibende monatliche Leibrente zusichern; alternativ sind entsprechende Auszahlungen aus Fonds- oder Bankguthaben möglich.
- Zu Beginn der Auszahlungsphase müssen mindestens die eingezahlten Beträge und während der Auszahlungsphase die laufenden monatlichen Zahlungen zugesagt sein. Förderunschädlich können die Anlageverträge mit einer Erwerbsminderungsrente und/oder einer Hinterbliebenenrente verbunden werden. Die Anlagen sind während der Ansparphase gesetzlich vor Pfändung geschützt und sie werden bei der Sozial- und Arbeitslosenhilfe nicht angerechnet.

Förderfähige Anlageformen
Förderfähig ist die betriebliche Altersversorgung in Form von Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds. Außerdem werden als private kapitalgedeckte Altersvorsorge Rentenversicherungen, Fonds- und Banksparpläne gefördert.

Einbeziehung von Wohneigentum
Zur Förderung von Wohneigentum sieht das Gesetz vor, dass zur Herstellung oder zum Erwerb von selbstgenutztem inländischem Wohneigentum ein Betrag zwischen 10.000 und 50.000 Euro aus dem Altersvorsorgevertrag förderunschädlich entnommen werden kann. Der entnommene Betrag muss dann in gleichbleibenden Raten bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres zurückgezahlt werden. Die Rückzahlung löst keine erneute Förderung nach dem Altersvermögensgesetz aus.

Das Förderkonzept
Der Altersvorsorgeaufwand setzt sich aus Eigenbeiträgen und Zulagen zusammen. Der Berechtigte zahlt nur seine Eigenbeiträge; die staatliche Zulage wird auf Antrag des Berechtigten von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte unmittelbar auf den begünstigten Vertrag gutgeschrieben. Die Höhe der Zulage ist abhängig vom Familienstand und der Kinderzahl. Darüber hinaus kann der gesamte Altersvorsorgeaufwand im Rahmen des Sonderausgabenabzugs geltend gemacht werden. Ist die Steuerersparnis durch den Sonderausgabenabzug höher als die Zulage, wird dem Steuerpflichtigen die Differenz im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung gutgeschrieben.

Als Sonderausgaben können ab 2002 zusätzlich folgende Beträge geltend gemacht werden:
- in den Jahren 2002 und 2003 bis zu 525 Euro;
- in den Jahren 2004 und 2005 bis zu 1.050 Euro;
- in den Jahren 2006 und 2007 bis zu 1.575 Euro und
- ab dem Jahr 2008 jährlich bis zu 2.100 Euro.

Als Sonderausgaben abzugsfähig sind neben den Eigenbeiträgen auch die staatlichen Zulagen. Da der Aufbau der Altersvorsorge wegen des Sonderausgabenabzugs aus nicht versteuertem Einkommen erfolgt, unterliegen die späteren Auszahlungen dann der Steuerpflicht.
Die Zulage setzt sich zusammen aus einer Grundzulage und einer Kinderzulage. Die Grundzulage beträgt in den Jahren 2002 und 2003 bis zu 38 Euro, in den Jahren 2004 und 2005 bis zu 76 Euro, in den Jahren 2006 und 2007 bis zu 114 Euro und ab dem Jahr 2008 jährlich bis zu 154 Euro.
Die Kinderzulage beträgt je Kind in den Jahren 2002 und 2003 bis zu 46 Euro, in den Jahren 2004 und 2005 bis zu 92 Euro, in den Jahren 2006 und 2007 bis zu 138 Euro und ab dem Jahr 2008 jährlich bis zu 185 Euro.
Um die o.g. Zulagen zu erhalten, müssen folgende Mindesteigenbeiträge aufgebracht werden: in den Jahren 2002 und 2003 1% des Bruttogehalts, in den Jahren 2004 und 2005 2% des Bruttogehalts, in den Jahren 2006 und 2007 3% des Bruttogehalts und ab dem Jahr 2008 jährlich 4 % des Bruttogehalts. Höchstens müssen jedoch Eigenbeiträge in einer Höhe aufgebracht werden, bis zu der der Sonderausgabenabzug geltend gemacht werden kann.

Beispiel:
Ein Alleinverdiener-Ehepaar mit zwei Kindern und 50.000 DM Bruttoverdienst erhält im Jahr 2008 für eigene Aufwendungen in Höhe von 680 DM vom Staat eine Zulage i.H.v. 1.320 DM (300 DM + 300 DM + 360 DM + 360 DM) jährlich und erreicht so eine jährliche Sparleistung von 2.000 DM (= 4% von 50.000 DM).
Die Verträge über eine private Altersvorsorge können jederzeit gekündigt werden. Dann bekommt der Anleger das eingezahlte Geld zurück. Allerdings verliert er bei einer vorzeitigen Kündigung die bis dahin gezahlte staatliche Förderung, und die angefallenen Zinsen müssen versteuert werden. Auch das Anlageinstitut wird Kosten einbehalten. Wie viel bei einer Kündigung vom Guthaben gekürzt wird, muss dem Anleger vor dem Vertragsabschluss offengelegt werden.
Wenn der Anleger stirbt, bevor der Vertrag auszahlungsreif ist, kann sein Ehegatte den geförderten Vertrag für seine Altersvorsorge übernehmen. Die Förderung geht dann nicht verloren. Erben andere Personen den Vertrag, gelten die gleichen Folgen wie bei einer Kündigung. Außerdem kann Erbschaftsteuer fällig werden.

Verbesserung der Rahmenbedingungen für die betriebliche Altersversorgung
Die betriebliche Altersversorgung wird in Zukunft für den Erwerb einer Zusatzrente eine bedeutend größere Rolle spielen. Der zusätzliche Sonderausgabenabzug ist sowohl bei der betrieblichen als auch bei der privaten Vorsorge zulässig. Für die betriebliche Altersversorgung findet das Altersvorsorge-Zertifizierungsgesetz jedoch keine Anwendung.
Die Arbeitnehmer haben ab 2002 einen individuellen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung aus ihrem Entgelt, indem sie auf bestimmte Teile des Entgelts verzichten, z.B. auf einen Teil des Weihnachts- oder Urlaubsgeldes oder auf Entgelte aus geleisteten Überstunden; sie können verlangen, dass der Arbeitgeber diesen Teil des Entgelts für eine betriebliche Altersversorgung verwendet. Soweit Entgeltansprüche auf einem Tarifvertrag beruhen, können sie für eine Entgeltumwandlung jedoch nur genutzt werden, wenn der Tarifvertrag dies vorsieht.
Die Durchführung des Anspruchs auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung erfolgt aufgrund einer Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Die Vereinbarung kann auf individueller, betrieblicher oder auf tariflicher Grundlage erfolgen. Besteht eine Pensionskasse oder wird ein Pensionsfonds eingerichtet, darf der Arbeitgeber diese Möglichkeit anbieten und den Anspruch hierauf beschränken. Im Übrigen kann der Arbeitnehmer den Abschluss einer Direktversicherung durch den Arbeitgeber verlangen.

Unverfallbarkeit und Mitnahme von Anwartschaften
Unverfallbarkeit bedeutet in der betrieblichen Altersversorgung, dass ein einmal erworbener Anspruch auf eine Betriebsrente nicht mehr erlöschen kann, also auch dann nicht, wenn das Beschäftigungsverhältnis vor dem Beginn der Zahlung einer Betriebsrente endet. Für die durch Umwandlung von Entgeltteilen erworbenen Anwartschaften wird die sofortige gesetzliche Unverfallbarkeit eingeführt. Ferner werden die allgemeinen gesetzlichen Fristen für die Unverfallbarkeit von Anwartschaften bei einer durch den Arbeitgeber finanzierten Zusage auf eine betriebliche Altersversorgung von 10 auf 5 Jahre verkürzt und die Altersgrenze vom 35. auf das 30. Lebensjahr vorverlegt.

Erste zusammenfassende Erkenntnisse
- Die staatlichen Zuschüsse sind (im Vergleich zur Eigenleistung) so hoch, dass jeder Berechtigte die sog. "Riester-Rente" als einen Baustein seiner Altersvorsorge nutzen sollte. Das gilt insbesondere für Berechtigte mit Kindern und für Berechtigte, bei denen die Rentenzahlungen später einmal weitgehend steuerfrei zufließen, weil das steuerpflichtige Einkommen im Rentenalter voraussichtlich relativ niedrig sein wird.
- Da die Förderung erstmals im Jahr 2002 zum Tragen kommt, bleibt ausreichend Zeit, um die vielen Angebote zu vergleichen, die in den nächsten Monaten auf den Markt kommen. Bei denjenigen Finanzdienstleistern, die die Kunden bereits jetzt zum Vertragsabschluss drängen, ohne dass sie ein zertifiziertes Produkt anbieten können, handelt es sich mit Sicherheit nicht um die besten Vertragspartner. Außerdem sollte abgewartet werden, ob der Arbeitgeber ab 2002 eine betriebliche Altersversorgung anbietet, weil das oft die attraktivste Variante sein wird.
- Da die Arbeitnehmer ab 2002 Anspruch darauf haben, einen Teil des Entgelts im Wege einer Gehaltsumwandlung für die Altersvorsorge zu verwenden, kommt auf die Personalabteilungen Mehrarbeit zu. Die Betriebe sollten deshalb prüfen, wie sie diese Mehrarbeit in Grenzen halten können. Für kleinere Betriebe dürfte es i.d.R. am sinnvollsten sein, mit einem Versicherungsvermittler zu kooperieren, der Direktversicherungen anbietet. Dadurch kann vermieden werden, dass nach und nach Vertragsbeziehungen zu sehr vielen Versicherungsgesellschaften entstehen, was einen sehr hohen Verwaltungsaufwand verursacht. Außerdem wird es für kleinere Betriebe in Kürze die Möglichkeit geben, sich an Pensionsfonds zu beteiligen, die für die Arbeitnehmer voraussichtlich eine sehr vorteilhafte Form der betrieblichen Altersversorgung sein werden.

Gesetzesbeschluss des Altersvermögensgesetzes v. 11.5.01 in BR-Drucksache 331/01.

Euro-Einführung - Details zur Umstellung des Rechnungswesens

In einem Schreiben vom 15.Dezember 1998 (BStBl 1998 I,1625) hat der Bundesfinanzminister Richtlinien für die Übergangsphase bis zum 31.Dezember 2001 vorgegeben. Für die dem Finanzamt vorzulegenden Bilanzen und Steuererklärungen gelten danach folgende Regelungen:
- Bilanzen für die nach dem 31.Dezember 1998 endenden Wirtschaftsjahre können dem Finanzamt in Euro vorgelegt werden, wenn auch die Bücher in Euro geführt wurden. Erst für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.Dezember 2001 enden, sind Euro-Bilanzen zwingend vorgeschrieben.
- Umsatzsteuer-Voranmeldungen, -Jahreserklärungen und Zusammenfassende Meldungen dürfen während der Übergangsphase in Euro abgegeben werden.
- Lohnsteueranmeldungen akzeptiert die Finanzverwaltung in der Übergangsphase ebenfalls in Euro.
- Andere Steuererklärungen müssen während der Übergangsphase stets in DM abgegeben werden. Sind in Euro ermittelte Werte in eine Steuererklärung zu übertragen, müssen sie in DM umgerechnet werden. So kann eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung beispielsweise in Euro erstellt werden, der Gewinn geht dann aber in D-Mark in die Einkommensteuererklärung ein.
- Lohnsteuerbescheinigungen oder Kapitalertragsteuerbescheinigungen, Freistellungsaufträge usw. müssen während der Übergangsphase weiterhin auf D-Mark lauten.

Den rechtlichen Rahmen für die Rechnungslegung in Euro regeln derzeit die Art.42-45 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch. Danach gilt Folgendes:
- Bilanzen dürfen letztmals für das im Jahr 2001 endende Wirtschaftsjahr in DM erstellt werden (§ 244 HGB; Art.42 EGHB). Damit besteht bei der Buchführung und Bilanzierung bis zu diesem Zeitpunkt ein Wahlrecht zwischen der Anwendung der D-Mark oder dem Euro.
- Zur Umrechnung der DM-Beträge in Euro müssen die DM-Beträge durch 1,95583 dividiert und erst dann gerundet werden. Euro-Beträge werden mit 1,95583 multipliziert und erst dann gerundet, wenn eine Umrechnung in D-Mark erforderlich ist. Rundungsbedingte Differenzen werden als laufender Aufwand bzw. Ertrag erfasst.

Für die Umstellung auf Euro fallen erhebliche Kosten an, z.B. für die Schulung von Mitarbeitern und die Anpassung der Software. Diese Kosten dürfen sofort als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Handelsrechtlich besteht insoweit ein Wahlrecht, Aufwendungen für die Umstellung auf den Euro als Bilanzierungshilfe zu aktivieren, soweit es sich um selbstgeschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens handelt. Der Posten wird als "Aufwendungen für die Währungsumstellung auf den Euro" vor dem Anlagevermögen ausgewiesen; er ist in jedem folgenden Geschäftsjahr zu mindestens 25% abzuschreiben.
Für Wirtschaftsgüter, die aufgrund der Währungsumstellung wertlos werden, etwa nicht mehr nutzbare Automaten, Kassen und EDV-Programme, dürfen außerplanmäßige Abschreibungen vorgenommen werden.
Für das Beitrags- und Melderecht der Sozialversicherung bleibt die D-Mark bis Ende 2001 Grundlage für alle Meldungen. Auch Beitragsberichtigungen, die Zeiten vor dem 1.Januar 2002 betreffen, müssen im Jahr 2002 weiterhin in DM abgegeben werden, wenn der Arbeitgeber die Lohnabrechnungen bis Ende 2001 in DM vorgenommen hat. Einmalzahlungen, die im ersten Quartal 2002 gezahlt und wegen Überschreitens der anteiligen Beitragsbemessungsgrenzen dem Vorjahr zuzuordnen sind, müssen in solchen Fällen von Euro in DM umgerechnet werden. Arbeitgeber, die ihre Lohn- und Gehaltsabrechnung erst am 1.Januar 2002 auf Euro umstellen, müssen auch noch den Beitragsnachweis für den Dezember 2001 und die Jahresmeldung 2001 in DM erstellen.

4.Euro-Einführungsgesetz v. 21.12.00 in BGBl 2000 I S.1983.

Die Schenkung von bebauten Immobilien wird wesentlich teurer

Die derzeitigen Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz gelten aufgrund des § 138 Abs.4 BewG nur bis zum Jahresende 2001. Deshalb muss damit gerechnet werden, dass demnächst ein geändertes Bewertungsverfahren in Kraft tritt, das bei bebauten Grundstücken voraussichtlich im Durchschnitt zu etwa 40% höheren Wertansätzen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer führen wird. Siehe hierzu den "Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bewertungsgesetzes und anderer Gesetze" vom 22.März 2001 (BR-Drucksache 229/01). Aufgrund wahltaktischer Überlegungen werden die zunächst ab 2002 geplanten Steuererhöhungen wohl erst in der nächsten Legislaturperiode in Kraft treten. Im Hinblick auf die teilweise drastischen Steuererhöhungen bei der Übertragung wertvoller bebauter Immobilien sollten ohnehin geplante Schenkungen jedoch nach Möglichkeit bald durchgeführt werden.

Die Kündigung im Kleinbetrieb wurde erschwert

Mit Urteil vom 21.Februar 2001 hat das Bundesarbeitsgericht die kündigungsrechtlichen Privilegien der Kleinbetriebe deutlich eingeschränkt. Zwar gilt für Betriebe mit weniger als sechs Mitarbeitern weiterhin die Kleinbetriebsklausel mit der Folge, dass Kündigungen keines Grundes bedürfen. Während das Bundesarbeitsgericht aber bisher die Auffassung vertrat, Entlassungen in einem Kleinbetrieb dürften nur nicht willkürlich, rechtsmissbräuchlich oder treuwidrig sein, hat es seine Anforderungen an die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung nun verschärft.
Nach der geänderten Auffassung des Bundesarbeitsgerichts müssen nun auch Inhaber eines Kleinbetriebs bei der Kündigung ein Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme einhalten. Wenn der entlassene Mitarbeiter z.B. sozial erheblich schutzbedürftiger ist als sein weiterbeschäftigter Kollege, spricht dies dafür, dass die erforderliche Rücksichtnahme unterblieben ist. Eine solche Kündigung ist deshalb grundsätzlich treuwidrig.
Will der Arbeitgeber in einem Kleinbetrieb kündigen, muss er also künftig eine Sozialauswahl vornehmen, seine unternehmerische Entscheidung plausibel darlegen und zwischen seiner unternehmerischen Freiheit und den sozialen Belangen des gekündigten Arbeitnehmers abwägen. Geschieht dies nicht, verstößt die Kündigung gegen Treu und Glauben und ist deshalb unwirksam.
Bei der Sozialauswahl müssen zumindest drei Hauptkriterien berücksichtigt werden, nämlich die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter und der Umfang der Unterhaltsverpflichtungen des Arbeitnehmers. Die Sozialauswahl muss allerdings nicht so sorgfältig durchgeführt werden, wie in den Betrieben, in denen das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet.

BAG-Urteil v. 21.2.01 (2 AZR 15/00) in Der Betrieb Nr.9/2001 S.XXI.

Bei Anwendung der 1%-Regelung sind alle Kfz-Kosten abzugsfähig

Die private Nutzung betrieblicher Fahrzeuge ist in § 4 Abs.5 Nr.6, § 6 Abs.1 Nr.4 und § 8 Abs.2 EStG geregelt. Danach müssen sowohl Selbständige als auch Arbeitnehmer und Gesellschafter-Geschäftsführer jeden Monat 1% des Listenpreises eines teilweise privat genutzten Betriebs-Pkw als Entnahme bzw. Sachbezug versteuern.
Diese Regelung führt zu einer sehr hohen Steuerbelastung. Steuerpflichtige, die der in vielen Fällen eintretenden Überbesteuerung entgehen wollen, müssen laufend ein Fahrtenbuch führen. Die pauschale Besteuerung mit 1% pro Monat kann nur durch ein Einzelnachweis der Kosten i.V.m. dem Nachweis des Privatanteils durch ein Fahrtenbuch vermieden werden.
Eine weitere Möglichkeit zur Minderung der Steuerbelastung i.V.m. der 1%-Regelung besteht darin, alle gewöhnlichen und außergewöhnlichen Kosten abzusetzen, die mit der privaten Kfz-Nutzung zusammenhängen. Dazu zählen beispielsweise auch die Autobahngebühren, Fährkosten und die sonstigen Kfz-Aufwendungen die anlässlich der Privatfahrten anfallen.

Herold in "Gestaltende Steuerberatung" Nr. 4/2001 S.129.

Änderungen beim Krankenkassen-Wahlrecht

Mitglieder einer gesetzlichen Krankenversicherung dürfen ihre Kasse frei wählen. Durch die Wahl einer Krankenkasse mit besonders günstigen Konditionen können sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer jedes Jahr bis zu 1.000 DM sparen. Dies ergibt sich aus einer Übersicht der Stiftung Warentest, die ständig aktualisiert wird und die per Faxabruf unter der Tel.-Nr. 01905/100108-639 abgerufen werden kann.
Pflichtversicherte, deren Brutto-Jahreseinkommen im Jahr 2001 nicht mehr als 78.300 DM beträgt, können bis zum 30.September 2001 kündigen und die Krankenkasse dann zum 1.Januar 2002 wechseln. Dieses Kündigungsrecht wird allerdings voraussichtlich rückwirkend zum 11.Mai 2001 für den Rest des Jahres 2001 entfallen. Siehe hierzu den Gesetzentwurf zur Neuregelung der Krankenkassenwahlrechte vom 15.Mai 2001.
Außerdem besteht ein Sonderkündigungsrecht, wenn eine gesetzliche Krankenkasse den Beitrag erhöht oder die Leistungen verändert. Das Sonderkündigungsrecht muss innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten der Änderung ausgeübt werden. Ein Wechsel ist dann zum Ende des Folgemonats möglich. Dieses Sonderkündigungsrecht ist im Jahr 2001 von dem Gesetz zur Neuregelung der Krankenkassenwahlrechte nicht betroffen. Auch das Recht des Arbeitnehmers, eine neue Krankenkasse anlässlich eines Arbeitgeberwechsels zu wählen, wird sich im Jahr 2001 durch das neue Gesetz nicht ändern.
Freiwillig Versicherte dürfen während des gesamten Jahres wechseln. Ihre Kündigungsfrist beträgt zwei Monate zum Monatsende. Wer seiner alten Kasse z.B. im August 2001 kündigt, kann zum 1.November 2001 in eine neue Krankenkasse wechseln. Auch insoweit hat sich im Jahr 2001 nichts geändert.
Vom 1.Januar 2002 an können Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte die Mitgliedschaft bei ihrer Krankenkasse dann voraussichtlich einheitlich mit einer Frist von sechs Wochen zum Monatsende - also auch während des Jahres - kündigen. Auf Grund dieser kurzfristigen Kündigungsmöglichkeit entfällt dann ab 2002 das Sonderkündigungsrecht bei Anhebung des Beitragssatzes. An die gewählte Krankenkasse sind die Mitglieder ab 2002 voraussichtlich 18 Monate gebunden.

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Krankenkassenwahlrechte v. 11.5.01 in BR-Drucksache 337/01.

Doppelter Haushaltsfreibetrag bei mehreren Kindern

Alleinstehende mit Kind erhalten einen Haushaltsfreibetrag i.H.v. 5.616 DM. Folgende Voraussetzungen müssen für diesen Freibetrag vorliegen:
- Der Steuerpflichtige muss einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld für mindestens ein Kind erhalten, das in seiner Wohnung im Inland gemeldet ist und
- das Splitting-Verfahren darf bei der Veranlagung nicht anwendbar sein. Geschiedene oder dauernd getrennt lebende Eheleute mit mehreren Kindern können also die Verhältnisse so gestalten, dass jeder Elternteil den Haushaltsfreibetrag erhält. Dazu muss eines der Kinder auch in der Wohnung des anderen Elternteils angemeldet werden. Unerheblich ist in einem solchen Fall, ob es sich um einen Nebenwohnsitz handelt. Denn Kinder, die in den Wohnungen beider Elternteile angemeldet sind, können mit Zustimmung der Mutter dem Vater zugeordnet werden.
§ 32 Abs.7 EStG fordert in solchen Fällen, dass das Wahlrecht hinsichtlich der Kinderzuordnung für alle Kinder einheitlich ausgeübt werden muss. Wenn aber nur eines der Kinder in den Wohnungen beider Eltern angemeldet ist, besteht das Wahlrecht nur für dieses Kind, so dass nur dieses eine Kind wahlweise dem Vater zugeordnet werden kann.

Urteil des FG Münster v. 12.11.98 (14 K 7863/97 L-rkr.) in EFG 2001 S.140.

Unterhaltszahlungen an den Partner absetzen

Nach § 33a Abs.1 EStG dürfen im Jahr 2001 unter bestimmten Bedingungen bis zu 14.040 DM Unterhaltszahlungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen abgesetzt werden. Den gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen sind Personen gleichgestellt, denen Sozialhilfeleistungen mit Rücksicht auf die Unterhaltszahlungen des Steuerpflichtigen gekürzt wurden. Wenn in einer Lebensgemeinschaft nur ein Partner Einkünfte hat, sollte der andere Partner einen Antrag auf Sozialhilfe stellen. Wird dieser Antrag dann im Hinblick auf die Unterhaltszahlungen abgelehnt, darf der berufstätige Partner in seiner Steuererklärung bis zu 14.040 DM Unterhalt als außergewöhnliche Belastung abziehen. Siehe hierzu Abschnitt 190 der Einkommensteuer-Richtlinien.

Hinweise zur Euro-Einführung

Für den Umtausch der DM-Bestände in Euro gibt es keine zeitliche Grenze. Nach dem Auslaufen der vom 1.Januar bis 28.Februar 2002 dauernden Übergangsfrist, in der die DM weiterhin für Einkäufe verwendet werden kann und in der die Geschäftsbanken den Umtausch vornehmen, werden die Filialen der Landeszentralbanken den Umtausch zeitlich unbegrenzt vornehmen. Eine Liste der Landeszentralbank-Filialen kann im Internet unter www.evz.de abgerufen werden. Diese Bankfilialen tauschen auch Banknoten aus anderen Euroländern kostenlos in D-Mark oder Euro um.

Briefmarken
Die auf DM lautenden Briefmarken dürfen bis zum 30.Juni 2002 verwendet werden. Briefmarken, die neben der DM zusätzlich einen Euro-Aufdruck haben, bleiben dagegen unbegrenzt gültig.

Verträge/Testamente
Bei Mietverträgen und sonstigen Verträgen ändern sich die DM-Beträge ab 2002 kraft Gesetzes in Euro-Beträge. Die DM-Beträge werden zu diesem Zweck durch 1,95583 geteilt und dann auf den Cent genau auf- bzw. abgerundet. Damit es Anfang 2002 nicht zu Zahlungsverzögerungen kommt, sollten den Vertragspartnern die Euro-Beträge rechtzeitig mitgeteilt werden. Es empfiehlt sich außerdem, ab sofort in alle neuen Verträge und Nachlassregelungen die ab 2002 geltenden Euro-Beträge von vornherein aufzunehmen.

Betriebliche Versicherungen
Im Einzelhandel und in anderen Betrieben mit hohen Bargeldbeständen sollte rechtzeitig geklärt werden, ob für die zusätzlichen Geldbestände während der Übergangszeit bis Ende Februar 2002 gesonderte Vereinbarungen mit der Versicherung getroffen werden müssen. Denn oft sind nur die gesetzlichen Zahlungsmittel versichert. Die D-Mark verliert aber am 1.Januar 2002 ihren Status als gesetzliches Zahlungsmittel und der Euro ist im Jahr 2001 noch kein gesetzliches Zahlungsmittel.

Bargeldumtausch/Bargeldtransport
"Wem der Euro nicht gefällt, tauscht die Mark in anderes Geld." Diesen Werbespruch verwendet ein Geldwechsler in der "Frankfurter Geldmeile" zwischen Hauptbahnhof und Hauptwache nach einer Meldung in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung als Werbespruch. In Frankfurt und Zürich, wo sich viele Bankfilialen auf engem Raum zusammendrängen, hat der Tausch der D-Mark in andere Währungen bereits begonnen. In diesen Bankzentren können auch große Bargeldbeträge problemlos in kurzer Zeit getauscht werden, ohne die 30.000 DM Geldwäsche-Grenze zu überschreiten.
Wir erinnern in diesem Zusammenhang daran, dass bei Fahrzeugkontrollen im Inland und an der Grenze Fragen der Zoll- und Bundesgrenzschutzbeamten nach den mitgeführten Zahlungsmitteln und Wertsachen unbedingt wahrheitsgemäß beantwortet werden müssen. Bei falschen Angaben droht auch dann eine teilweise Beschlagnahme des Geldes, wenn dessen Herkunft zweifelsfrei nachgewiesen werden kann (§§ 12a-d Finanzverwaltungsgesetz).

Unterhaltszahlungen an Wehrdienstleistende als außergewöhnliche Belastung

Für Kinder, die den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst leisten, erhalten die Eltern kein Kindergeld und keinen Kinderfreibetrag. Die Eltern können deshalb Unterhaltszahlungen an diese Kinder als außergewöhnliche Belastung geltend machen.
Der Höchstbetrag der steuerlich abziehbaren Unterhaltszahlungen beläuft sich im Jahr 2001 auf 14.040 DM, sofern die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes nicht höher als 1.200 DM sind (§ 33a I EStG). Wenn die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes die Grenze von 1.200 DM übersteigen, vermindert sich der abzugsfähige Höchstbetrag entsprechend.
Eltern, die die Steuervergünstigung des § 33a Abs.1 EStG i.V.m. einem wehrpflichtigen Kind nutzen wollen, sollten zunächst klären, in welcher Höhe sich Unterhaltszahlungen an das Kind steuerlich auswirken. Dazu muss ermittelt werden, wie hoch die anrechenbaren Bezüge des Wehrpflichtigen sind:

Der Wehrsold während des 10 Monate dauernden Grundwehrdienstes beträgt nach § 2 Abs.1 Wehrsoldgesetz ca. DM 5.220,00
Der Sachbezugswert für freie Verpflegung beläuft sich im Jahr 2001 für 10 Monate auf DM 3.740,00
Der Sachbezugswert für freie Unterkunft wird im Jahr 2001 für 10 Monate mit DM 897,50 bewertet.
Das ergibt anrechenbare Bezüge in Höhe von ca. DM 9.860,00
Kosten, die im Zusammenhang mit dem Wehrsold entstehen, können nur mit einem Pauschbetrag i.H.v. 360 DM abgezogen werden, so dass sich die anrechenbaren Bezüge auf etwa 9.500 DM verringern. Außerdem bleiben nach § 33a Abs.1 und 4 EStG 10/12 von 1.200 DM = 1.000 DM anrechnungsfrei, so dass als anrechenbare Bezüge nur ca. 8.500 DM von den Unterhaltsaufwendungen gekürzt werden müssen.
Der Höchstbetrag der abzugsfähigen Unterhaltsaufwendungen beträgt während des 10 Monate dauernden Grundwehrdienstes 10/12 von 14.040 DM = DM 11.700,00
Dieser Höchstbetrag verringert sich um die zuvor berechneten anrechenbaren Bezüge i.H.v. DM 8.500,00
Dies ergibt steuerlich abzugsfähige Unterhaltsaufwendungen i.H.v. DM 3.200,00 im Jahr 2001, vorausgesetzt, dass an den Sohn mindestens 320 DM Unterhalt/Monat überwiesen werden. Die Überweisung ist zweckmäßig, weil das Finanzamt einen Nachweis für die Zahlung verlangen wird.
Wehrdienstleistende können die Fahrtkosten zur Kaserne nicht von den Bezügen absetzen, weil Soldaten kostenlos mit der Bahn fahren dürfen. Weiter entfernt stationierte Soldaten bekommen aber einen nach der Entfernung gestaffelten Mobilitätszuschlag i.H.v. maximal 1.800 DM. Dadurch werden Eltern von Wehrpflichtigen, die heimatnah stationiert sind, steuerlich besser gestellt als Eltern von Soldaten, die fernab von ihrem Heimatort Dienst tun. Denn bei einem Mobilitätszuschlag i.H.v. 1.800 DM verringern sich die steuerlich abzugsfähigen Unterhaltsaufwendungen von ca. 3.200 DM auf 1.400 DM (= 3.200 DM ./. 1.800 DM), so dass sich Unterhaltszahlungen nur noch geringfügig steuermindernd auswirken.

Urteil des FG Hessen v. 28.6.93 (2 K 834/93-rkr.) in EFG 1994 S.105.
Sachbezugswerte: BGBl 2000 I S.1500.

Nicht abzugsfähigen Drittaufwand vermeiden

Aufgrund der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs darf Drittaufwand nur in Ausnahmefällen als Betriebsausgabe oder Werbungskosten abgezogen werden. Es sollte also immer darauf geachtet werden, dass ein Steuerpflichtiger, der Ausgaben steuerlich absetzen will, diese Ausgaben persönlich bezahlt. Dies gilt auch bei Finanzierungskosten i.V.m. einer Leibrente und bei Darlehen, die an eine GmbH gegeben werden, wie die folgenden Urteile zeigen:

- Stehen Rentenansprüche aus einer Lebensversicherung Eheleuten je zur Hälfte zu, so entfallen auch die im Zusammenhang mit dem Erwerb der Rentenansprüche stehenden Werbungskosten hälftig auf beide Ehegatten. Trägt in einem solchen Fall einer der Ehegatten die Finanzierungskosten allein, liegt zur Hälfte Drittaufwand vor, der vom Werbungskostenabzug ausgeschlossen ist. Dies hat das Finanzgericht Düsseldorf in einem rechtskräftigen Urteil vom 19.Dezember 2000 (11 K 4260/96 E in DStRE 2001 S.449) ausgeführt.
- Gewährt der Ehegatte eines GmbH-Gesellschafters der Gesellschaft in einer Krisensituation ein Darlehen, dann stellt der Verlust des Darlehens auf Grund einer Liquidation der Gesellschaft keinen nachträglichen Aufwand auf die Beteiligung des GmbH-Gesellschafters dar. In solchen Fällen sollte der Ehegatte das Darlehen nicht der GmbH geben, sondern dem anderen Ehegatten. Wenn der andere Ehegatte der GmbH dann seinerseits ein Darlehen gibt, werden diese Mittel steuerlich zu nachträglichen Anschaffungskosten auf die Beteiligung. Das hat zur Folge, dass bei einer späteren Liquidation der GmbH oder einem späteren Verkauf der GmbH-Anteile ein höherer Verlust entsteht, der mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden darf.

BFH-Urteil vom 12.Dezember 2000 (VIII R 52/93) in Betriebs-Berater 2001 S.506.

Keine Kürzung der Übernachtungskosten

Wenn in der Rechnung eines Hotels nur ein Gesamtpreis für Unterkunft und Frühstück angegeben ist, kürzt die Finanzverwaltung die bei einer Dienstreise abzugsfähigen Übernachtungskosten wie folgt:

- bei einer Übernachtung im Inland um 9 DM und
- bei einer Übernachtung im Ausland um 20% des für den Unterkunftsort maßgebenden Pauschbetrags für die Verpflegungsmehraufwendungen (Abschn.40 Abs.1 Satz 4 LStR 2001).

Bei Übernachtungen im Ausland ist in der Hotelrechung in den meisten Fällen der Preis für das Frühstück nicht enthalten. Dies gilt oftmals auch für Übernachtungen in Hotels ausländischer Hotelketten in Deutschland. Die Finanzverwaltung sieht daher von einer Kürzung der Übernachtungskosten um das Frühstück ab, wenn der Dienstreisende auf der Hotelrechnung handschriftlich vermerkt, dass in den Übernachtungskosten das Frühstück nicht enthalten ist.

OFD Erfurt vom 5.März 2001 (S 2353 A-03-St 331) in Der Betrieb 2001 S.897.

Die Eigenheimzulage gleichzeitig zweimal in Anspruch nehmen

Voraussetzung für die Eigenheimzulage ist u.a. die Selbstnutzung einer eigenen Wohnung oder die kostenlose Überlassung einer eigenen Wohnung an Angehörige. Wenn Eheleute die Eigenheimzulage für zwei Objekte gleichzeitig in Anspruch nehmen wollen, dürfen beide Objekte des weiteren nicht nebeneinander belegen sein. Außerdem kann die Kinderzulage durch einen Steuerpflichtigen nicht gleichzeitig für zwei Objekte in Anspruch genommen werden. Daraus ergibt sich, dass die Eigenheimzulage bei Eheleuten und Lebensgemeinschaften insbesondere dann gleichzeitig für zwei Objekte beantragt werden kann, wenn das eine Objekt, das allein durch den Partner A erworben wird, für eigene Wohnzwecke genutzt und das zweite Objekt, das allein von dem Partner B gekauft wird, einem Angehörigen kostenlos überlassen wird.
Aber auch in Fällen, in denen Eheleute oder Lebenspartner neben der Hauptwohnung eine Zweitwohnung für eigene Wohnzwecke nutzen, kann die Eigenheimzulage und Kinderzulage gleichzeitig zweimal beansprucht werden, vorausgesetzt dass bei beiden Objekten jeweils einer der Partner Alleineigentümer ist.
Wenn Eheleute zwei nebeneinander liegende Wohnungen erwerben, gelten aufgrund eines BFH-Urteils vom 10.Oktober 2000 folgende Besonderheiten:

- Wenn beide Wohnungen im Miteigentum beider Ehegatten stehen, wird die Eigenheimzulage nur für eine dieser Wohnungen gewährt.
- Wird eine der Wohnungen dagegen alleine von der Ehefrau gekauft und die andere Wohnung alleine vom Ehemann erworben, besteht Anspruch auf die Eigenheimzulage nach dem Gesetzeswortlaut ebenfalls nur für eine Wohnung. Der BFH vertritt jedoch die Auffassung, dass in einem solchen Fall möglicherweise gleichzeitig für beide Wohnungen Anspruch auf die Eigenheimzulage besteht, weil § 6 Abs.1 Satz 2 EigZulG Eheleute verfassungswidrig benachteiligt. Denn zwei Partner einer Lebensgemeinschaft hätten in einem solchen Fall für jede Wohnung Anspruch auf die Eigenheimzulage. Deshalb sollten Eheleute zwei nebeneinander liegende Wohnungen nach Möglichkeit jeweils als Alleineigentümer erwerben und dann für jede Wohnung die Eigenheimzulage beantragen. Denn es ist damit zu rechnen, dass die Diskriminierung der Eheleute in solchen Fällen von der Rechtsprechung demnächst beendet wird.

BFH-Urteil v. 10.10.00 (IX R 60/96) in Finanz-Rundschau 2001 S.255.

Bei der Ehescheidung die Spekulationsfrist beachten

Die Finanzverwaltung behandelt die Übertragung von Immobilien i.V.m. einer Ehescheidung als Veräußerung i.S.d. § 23 EStG, wenn die Übertragung zur Abgeltung eines Zugewinnausgleichsanspruchs vorgenommen wird. Denn ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn entsteht auch dann, wenn eine Immobilie zur Abgeltung einer Geldforderung innerhalb von 10 Jahren nach dem Erwerb an den anderen Ehegatten übertragen wird. Dies muss bei Vermögensauseinandersetzungen innerhalb der Familie oder anlässlich einer Ehescheidung unbedingt beachtet werden.

Verfügung der OFD Frankfurt v. 5.2.01 (S 2256 A-16-St II 27) in Finanz-Rundschau 2001 S.322.

Gartenbaubetrieb als Haushaltshilfe

Nach § 33a Abs.3 EStG können Steuerpflichtige, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, Aufwendungen für die Beschäftigung einer Hilfe im Haushalt bis zur Höhe von 1.200 DM/Jahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen. Darunter fallen nach Auffassung des Niedersächsischen Finanzgerichts in einem rechtskräftigen Urteil vom 9.November 2000 auch Aufwendungen, die durch Arbeiten im Garten eines Einfamilienhauses veranlasst sind. Denn der BFH hat bereits mit Urteil vom 30.März 1982 (BStBl II 1982,399) klargestellt, dass auch ein gewerbliches Kleinunternehmen, das mit der Erledigung typisch hauswirtschaftlicher Arbeiten betraut wird, als Haushaltshilfe im Sinne des § 33a Abs.3 EStG in Betracht kommen kann. Auch ein Gartenbaubetrieb kann deshalb als "Hilfe im Haushalt" betrachtet werden, soweit er Arbeiten verrichtet, die üblicherweise i.V.m. der Aufrechterhaltung eines Haushalts anfallen.
Dieses Urteil ist auch deshalb von Interesse, weil es einen Weg zeigt, Aufwendungen für eine Hilfe im Haushalt nachzuweisen, ohne dass Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge und Unfallversicherungsprämien abgeführt werden müssen. Denn Steuerpflichtige, die den Abzugsbetrag für eine Haushaltshilfe in Anspruch nehmen, müssen damit rechnen, dass das Finanzamt Nachforschungen anstellt, falls keine Lohnsteueranmeldungen abgegeben wurden.

Urteil des FG Niedersachsen v. 9.11.00 (10 K 14/00-rkr.) in EFG 2001 S.501.

Vorsteuerfalle bei Ehegattenverträgen

In einem Streitfall, der vom BFH mit Urteil vom 7.November 2000 entschieden wurde, hatten Eheleute Gaststättenräume gepachtet. In dem Vertrag wurden die Eheleute als Pächter bezeichnet und auch persönlich zur Führung der Gaststätte verpflichtet. Das Bestehen des Pachtvertrags war außerdem an den Bestand der Ehe geknüpft. Entgegen dem Vertragswortlaut wurde die Gaststätte jedoch allein vom Ehemann betrieben. Deshalb wollte das Finanzamt den Vorsteuerabzug aus den Pachtbeträgen nicht zulassen.
Der BFH entschied, dass der Ehemann den hälftigen Vorsteuerabzug geltend machen kann, wenn er eine zum Vorsteuerabzug geeignete Rechnung i.S. des § 14 UStG mit gesondertem Steuerausweis besitzt. Als nicht ausreichend sieht der BFH in diesem Zusammenhang den Ausweis der Umsatzsteuer im Pachtvertrag an. Zusätzlich zum Pachtvertrag muss deshalb ein Beleg mit Umsatzsteuerausweis über die monatlichen Pachtzahlungen vorliegen. Ein Überweisungsbeleg mit Angabe der im jeweiligen Betrag enthaltenen Umsatzsteuer reicht nach Ansicht des BFH aus. Es empfiehlt sich aber in solchen Fällen, dem Pächter vorsorglich monatlich Rechnungen zuzusenden, auch wenn dies nach Abschnitt 183 Abs.2 der Umsatzsteuer-Richtlinien eigentlich nicht erforderlich ist.
Der BFH gibt im Urteil vom 7.November 2000 abschließend Hinweise, wie der Vorsteuerabzug in vergleichbaren Fällen gesichert werden kann: Entweder hätte der Pachtvertrag von vornherein nur durch den Ehemann abgeschlossen werden dürfen oder die Ehegattengemeinschaft als solche hätte die von ihr gepachtete Gaststätte umsatzsteuerpflichtig an den Ehemann weiterverpachten können.

BFH-Urteil v. 7.11.00 (V R 49/99) in Betriebs-Berater 2001 S.348.

Für Bausparer mit Kindern gilt eine erhöhte Einkommensgrenze

Bausparer erhalten die Wohnungsbau-Prämie, wenn das zu versteuernde Einkommen im Sparjahr maximal 50.000 DM bzw. 100.000 DM bei Verheirateten beträgt. Die Wohnungsbau-Prämie beläuft sich auf 10%. Sie wird für eine Sparleistung bis zu 1.000 DM/Jahr bzw. 2.000 DM/Jahr bei Verheirateten gewährt (§§ 2a, 3 WoPG). Kinder sind ab dem 16. Lebensjahr hinsichtlich der Wohnungsbau-Prämie selbständig prämienberechtigt (§ 1 WoPG). In geeigneten Fällen können also für die Kinder gesonderte Bausparverträge abgeschlossen werden.
Bei der Einkommensgrenze ist i.d.R. nicht der Betrag maßgebend, der im Einkommensteuerbescheid unter der Bezeichnung "zu versteuerndes Einkommen" ausgewiesen wird. Denn nach § 2a des Wohnungsbau-Prämiengesetzes i.V.m. § 2 Abs.5 EStG müssen bei dem im Steuerbescheid ausgewiesenen zu versteuernden Einkommen folgende Zu- und Abrechnungen vorgenommen werden:

- einerseits müssen die Kapitalerträge, die bei Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens steuerfrei geblieben sind, hinzugerechnet werden und
- andererseits darf das im Steuerbescheid ausgewiesene zu versteuernde Einkommen für jedes Kind um den Kinderfreibetrag i.H.v. 3.456 DM und den Betreuungsfreibetrag i.H.v. 1.512 DM gekürzt werden, soweit die Voraussetzungen für diese Freibeträge bei den einzelnen Kindern vorliegen. Diese Freibeträge verdoppeln sich bei Eheleuten, so dass für jedes Kind zusätzliche Abzugsbeträge bis zu 9.936 DM berücksichtigt werden können, wenn es um die Berechnung der für die Wohnungsbau-Prämie maßgeblichen Einkommensgrenze geht.

Überprüfung der Gesellschaftsverträge wegen der Gewerbesteueranrechnung

Seit dem 1.Januar 2001 darf der 1,8-fache Gewerbesteuermessbetrag auf die Einkommensteuerschuld angerechnet werden. Gesellschafter einer Personengesellschaft müssen sich den Anrechnungsbetrag mit den anderen Gesellschaftern teilen. Als Aufteilungsmaßstab dient der allgemeine Gewinnverteilungsschlüssel. Vorabgewinne sowie das Ergebnis von Ergänzungs- oder Sonderbilanzen werden dabei nicht berücksichtigt. Dass diese Regelung in manchen Fällen ungerecht sein kann, zeigt das folgende Beispiel:
An einer OHG sind die Gesellschafter A und B beteiligt. A leitet die Gesellschaft als Geschäftsführer und erhält dafür einen Vorabgewinn von 120.000 DM jährlich. B arbeitet im Unternehmen nicht mit. Der restliche Gewinn der OHG entfällt zu je 50% auf A und B.
Der Gewerbesteuermessbetrag wird im Beispielsfall ohne Berücksichtigung des Vorabgewinns zu je 50% auf die Gesellschafter A und B aufgeteilt. Damit erhält B bei seiner Einkommensteuer nach § 35 EStG eine Ermäßigung, die höher ist als es seinem Gewinnanteil entspricht. Ähnliche Ergebnisse entstehen, wenn nur einer von mehreren Gesellschaftern Einkünfte aus seinem Sonderbetriebsvermögen hat. Es empfiehlt sich deshalb, die Gewinnverteilungsabreden bei allen Personengesellschaften im Hinblick auf die Folgen des neuen § 35 EStG zu prüfen und gegebenenfalls Ausgleichsvereinbarungen zu treffen, falls einzelne Gesellschafter von dieser neuen Vorschrift überproportional profitieren. Im Beispielsfall könnte z.B. die Gewinnverteilung dahingehend geändert werden, dass A einen etwas höheren Vorabgewinn erhält, um die Nachteile zu kompensieren, die A ab 2001 bei der Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer hat.

Strafrechtliche Risiken i.V.m. Schmiergeldzahlungen

Nach § 4 Abs.5 Nr.10 EStG dürfen Schmiergelder den Gewinn nicht mindern. Das betrifft die Zuwendung von Vorteilen, wenn dadurch der Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklicht wird, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt. Die Finanzbehörden müssen den Strafverfolgungsbehörden Tatsachen mitteilen, die den Verdacht einer solchen Tat begründen.
Aufgrund der seit 1999 geltenden Neufassung des Abzugsverbots für Schmiergeldzahlungen besteht einerseits das Risiko, dass die Finanzverwaltung eine versuchte Steuerhinterziehung annimmt, wenn solche Zahlungen als Betriebsausgaben verbucht werden. Zusätzlich besteht das Risiko eines allgemeinen Strafverfahrens, weil die Finanzbehörden jetzt verpflichtet sind, den Strafverfolgungsbehörden gesetzeswidrige Schmiergeldzahlungen mitzuteilen. Deshalb sollte unbedingt vermieden werden, dass Schmiergelder in der Buchhaltung auftauchen. Zwar lassen sich die steuerstrafrechtlichen Probleme beseitigen, wenn solche Zahlungen anlässlich der Bilanzerstellung neutralisiert werden. In einem solchen Fall bleibt aber das Risiko bestehen, dass die Finanzverwaltung dennoch eine Mitteilung an die Strafverfolgungsbehörden macht.
In der Literatur wird hierzu die Meinung vertreten, dass Schmiergeldzahlungen an Arbeitnehmer im Ausland derzeit in Deutschland nicht strafbar sind, so dass solche Zahlungen weiterhin als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen. Steuerpflichtige, die derartige Schmiergelder als Betriebsausgaben behandeln wollen, sollten sich jedoch vorab über die Grenzen der erlaubten Schmiergeldzahlungen im Detail informieren (Schmidt, Kommentar zum EStG, 19.Aufl. § 4 Tz. 607-612).

Darlehen wie unter fremden Dritten vereinbaren

Gewährt ein GmbH-Gesellschafter der GmbH ein Darlehen, so sind die Refinanzierungszinsen dieses Darlehens nur teilweise als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abzugsfähig, wenn dieses Darlehen mit einem deutlich unter dem Marktzins liegenden Satz verzinst wird. Der volle Abzug der Refinanzierungszinsen als Werbungskosten ist nur dann zulässig, wenn das Darlehen einem Fremdvergleich standhält, wenn also ein fremder Dritter das Darlehen zu gleichen Konditionen gewährt hätte. Dies hat der BFH mit Urteil vom 25.Juli 2000 entschieden.
Bei Darlehen zwischen einer GmbH und deren Gesellschaftern sollten die Zinsen also wie unter fremden Dritten vereinbart werden; andernfalls drohen Nachteile aufgrund von verdeckten Gewinnausschüttungen (falls dem Gesellschafter außergewöhnliche Vorteile gewährt werden) oder beim Abzug der Refinanzierungskosten.

BFH-Urteil v. 25.7.00 (VIII R 35/99) in DStR 2001 S.14.


Steuerfreie Zuwendungen durch Essensmarken

In Verbindung mit der Ausgabe von Essensmarken erhalten Arbeitnehmer steuer- und sozialversicherungsfreie Zuwendungen, weil der Wert der Essensmarken - bei richtiger Gestaltung - höher ist als der steuerlich anzusetzende Sachbezugswert. Am vorteilhaftesten ist es, wenn an die Arbeitnehmer im Jahr 2001 monatlich 15 Essensmarken mit einem Wert von je 10,82 DM ausgegeben werden; das entspricht einem Einlösewert von insgesamt 162,30 DM/Monat. Gleichzeitig sollten den Arbeitnehmern vom Nettolohn 15 x 4,82 DM = 72,30 DM als Eigenanteil gekürzt werden. In diesem Fall bleibt die Differenz in Höhe von 90,- DM/Monat bzw. 1.080,- DM/Jahr lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei.

Arbeitgeber, die Essensmarken ausgeben, müssen insbesondere auf folgende Details achten:

- Essensmarken dürfen bei der Lohnsteuer und Sozialversicherung nur dann mit dem Sachbezugswert angesetzt werden, wenn der Wert der Essensmarken höchstens DM 6,- über dem Sachbezugswert liegt. Der Sachbezugswert beträgt im Jahr 2001 DM 4,82/Mahlzeit.

- Für Abwesenheitstage dürfen keine Essensmarken ausgegeben werden. Insoweit entfallen Kontrollmaßnahmen, wenn nur 15 Essensmarken/Monat an Arbeitnehmer ausgegeben werden, die i.d.R. nicht mehr als drei Tage im Monat wegen einer Auswärtstätigkeit abwesend sind.

- Der Arbeitgeber braucht die Verwendung der Essensmarken nicht zu kontrollieren, wenn die Restaurants oder Lebensmittelgeschäfte dem Arbeitgeber Abrechnungen erteilen, aus denen sich ergibt, wie viel Essensmarken mit welchem Wert eingelöst worden sind (BStBl 1997 I,804).

Alternativ besteht die Möglichkeit, den Wert der Essensmarken pauschal mit 25% der Lohnsteuer zu unterwerfen, wodurch zumindest die Sozialversicherung entfällt.

Gehaltsumwandlung
Um die vorteilhafte Bewertung der Essensmarken als Sachbezug in Anspruch zu nehmen, kann auch eine Barlohnumwandlung erfolgen. Hierzu muss der Arbeitsvertrag ausdrücklich dahingehend geändert werden, dass der Arbeitnehmer in Zukunft anstelle von Barlohn Essensmarken erhält. Als steuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn gilt dann zukünftig der verminderte Barlohn zuzüglich des steuerlichen Werts der Essensmarken, der sich nach den o.a. Grundsätzen ergibt.

Beispiel:
Ein Arbeitnehmer hat einen monatlichen Bruttolohn von 5.000 DM. Er erhält von seinem Arbeitgeber monatlich 15 Essensmarken im Wert von jeweils 10 DM. Im Hinblick hierauf ist sein Arbeitslohn um 150 DM gemindert worden.
Der Arbeitnehmer bezieht dann in Zukunft nur noch einen monatlichen Bruttolohn von 4.922,30 DM. Dieser Betrag ergibt sich, wenn vom Bruttolohn i.H.v. 5.000 DM 150 DM abgezogen und wenn gleichzeitig 15 x 4,82 DM für die Essensmarken hinzugerechnet werden. Weitere Details hierzu enthält Abschnitt 31 Abs.7 der Lohnsteuer-Richtlinien.

Die Finanzverwaltung gibt beim Vorsteuerabzug aus Reisekosten nach

Die Finanzverwaltung folgt jetzt der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der festgestellt hatte, dass das Umsatzsteuergesetz wegen Verstoßes gegen das EG-Recht teilweise rechtswidrig ist.

Vorsteuerabzug aus Übernachtungskosten
Bis zu einer gesetzlichen Neuregelung dürfen Unternehmer jetzt aus Rechnungen für Übernachtungen anlässlich einer Geschäftsreise des Unternehmers und aus Rechnungen wegen einer Auswärtstätigkeit eines Arbeitnehmers i.V.m. einer Dienstreise, Einsatzwechseltätigkeit, Fahrtätigkeit oder doppelten Haushaltsführung den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen, wenn eine Rechnung mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer auf den Namen des Unternehmers vorliegt. Gleiches gilt für Kleinbetragsrechnungen bis 200 DM, in denen der Unternehmer nicht bezeichnet ist.

Vorsteuerabzug aus Verpflegungskosten des Unternehmers
Außerdem ist jetzt unter denselben Voraussetzungen der Vorsteuerabzug aus Verpflegungskosten bei Geschäftsreisen des Unternehmers zulässig. Eine Beschränkung des Vorsteuerabzugs auf die ertragsteuerlichen Verpflegungspauschalen sieht die neue Verwaltungsanweisung nicht mehr vor.

Vorsteuerabzug aus Verpflegungskosten eines Arbeitnehmers
Erstattet der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer Verpflegungskosten anlässlich einer Auswärtstätigkeit, kann hieraus nach Auffassung der Finanzverwaltung kein Vorsteuerabzug in Anspruch genommen werden, und zwar auch dann nicht, wenn die Verpflegungsaufwendungen durch Rechnungen belegt sind, weil insoweit keine Umsätze für das Unternehmen vorliegen. Lediglich in Fällen, in denen die Verpflegungsleistungen vom Arbeitgeber empfangen und in voller Höhe getragen werden, kann der Arbeitgeber den Vorsteuerabzug hieraus in Anspruch nehmen. Das ist z.B. bei einem Seminar der Fall, bei dem das Hotel dem Unternehmer die Verpflegungskosten der Teilnehmer direkt in Rechnung stellt.
Weiterhin unzulässig ist der Vorsteuerabzug nach Ansicht der Finanzverwaltung außerdem aus Fahrtkosten mit arbeitnehmereigenen Fahrzeugen, aus Umzugskosten für einen Wohnungswechsel und aus Verpflegungs- und Übernachtungskostenpauschbeträgen.

BMF-Schreiben v. 28.März 2001 (IV B 7-S 7303a-20/01) in DStR 2001 S.621.

Tipps i.V.m. der Kfz-Steuer

Kfz-Steuer fällt für jedes Fahrzeug an. Die Höhe der Steuer hängt bei einem Pkw von drei Faktoren ab:
- vom Schadstoffausstoß des Pkw
- vom Hubraum des Motors
- und davon, ob es sich um einen Benzin- oder Dieselmotor handelt.

Zur Einsparung von Kfz-Steuern gibt es insbesondere folgende Gestaltungsmöglichkeiten:
- Ab 1.Januar 2001 ist die Kfz-Steuer für Pkw, die nicht schadstoffarm sind oder nur dem Euro 1 - Emissionsstandard entsprechen um 8 DM je 100 ccm erhöht worden. Bei einem Mittelklassewagen mit 2.000 ccm sind das beispielsweise 160 DM mehr Kfz-Steuer im Jahr. In solchen Fällen kann es sich lohnen, das Fahrzeug mit einem Katalysator nachzurüsten. Die Nachrüstkosten zwischen 500 und 1.500 DM lassen sich oft durch die Steuerersparnis ausgleichen. Außerdem steigt dadurch der Wert des Fahrzeugs im Falle eines Verkaufs.
- Lkw werden nicht nach dem Hubraum, sondern aufgrund ihres Gewichts und damit geringer als Pkw besteuert. Beträgt das zulässige Gesamtgewicht eines Fahrzeugs mehr als 2,8 Tonnen, handelt es sich um einen Lkw. Deshalb lasten viele Pkw-Fahrer, die ein relativ schweres Fahrzeug besitzen, ihr Fahrzeug auf und lassen sich von der Kfz-Zulassungsstelle die Typisierung als Lkw bestätigen. Das wird in der Regel auch von der Kfz-Steuer-Stelle akzeptiert.
- Bei Fahrzeugen, die nur im Sommer oder nur im Winter benutzt werden, können mit einem Saison-Kennzeichen Steuern gespart werden. Das Fahrzeug darf dann zwar nur in den Monaten, die auf dem Kennzeichen vermerkt sind, benutzt werden; es fallen dann aber auch nur in diesen Monaten Kfz-Steuern und Versicherungsprämien an.
- Bei den Merkzeichen "H", "Bl" oder "aG" im Schwerbehindertenausweis eines Kfz-Halters kann Befreiung von der Kfz-Steuer beantragt werden (§ 3a KraftStG). Auch ein schwerbehindertes Kind kann als Halter eines Pkw in den Kraftfahrzeugschein eingetragen werden, wenn zugleich der gesetzliche Vertreter mit dem Zusatz "gesetzlich vertreten durch XY" eingetragen wird. Siehe hierzu einen Ländererlass vom 21.Mai 1996 (Niedersachsen: S 6114-3-34 2) in LEXinform 131591.
- Beim Verkauf eines Kraftfahrzeugs endet die Kraftfahrzeugsteuerpflicht erst, wenn bei der Zulassungsbehörde eine ordnungsgemäße Veräußerungsanzeige eingegangen ist. Es empfiehlt sich deshalb, unmittelbar nach dem Verkauf des Fahrzeugs eine Kopie des Kaufvertrags an die Zulassungsstelle zu senden und darauf zu achten, dass die Anschrift des Käufers stimmt. Deshalb sollte die Anschrift des Käufers aufgrund des Personalausweises überprüft werden. In Zweifelfällen empfiehlt es sich, eine Kopie des Personalausweises anzufertigen.

Rückstellungen für ein Firmenjubiläum sind zulässig

Für Zuwendungen aus Anlass eines Geschäfts- oder Firmenjubiläums, die sich nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit der einzelnen Mitarbeiter bemessen, muss eine Rückstellung in dem Umfang gebildet werden, in dem die Anspruchsvoraussetzungen durch die vergangene Betriebszugehörigkeit des jeweiligen Mitarbeiters erfüllt sind. Die Bildung einer Rückstellung für Zuwendungen anlässlich eines Geschäftsjubiläums fällt nicht unter die einschränkenden Voraussetzungen für Dienstjubiläen nach § 5 Abs.4 EStG. Dies hat der BFH am 29.November 2000 entschieden.
Wenn ein bilanzierendes Unternehmen Sonderzahlungen an Mitarbeiter anlässlich eines bevorstehenden Geschäftsjubiläums plant, empfiehlt es sich, den Mitarbeitern die Sonderzahlungen frühzeitig verbindlich zuzusagen, weil dann bereits einige Jahre vor dem Jubiläum Rückstellungen gebildet werden dürfen. Insoweit kann der Gewinn in den Jahren vor dem Firmenjubiläum teilweise "gestaltet" werden, indem die Zusagen für die Sonderzahlungen in einem Jahr gegeben werden, in dem sich die Rückstellung steuerlich besonders vorteilhaft auswirkt.

BFH-Urteil v. 29.11.00 (I R 31/00) in Deutsches Steuerrecht 2001 S.523.

Die 10-jährige Spekulationsfrist gilt nicht für alle Grundstücksverkäufe

Gewinne aus dem Verkauf von Immobilien des Privatvermögens bleiben seit dem 1.Januar 1999 grundsätzlich nur dann steuerfrei, wenn der Zeitraum zwischen der Anschaffung und der Veräußerung der Immobilie mindestens zehn Jahre betragen hat. Der Gesetzgeber hat in diese Neuregelung auch solche Immobilienverkäufe einbezogen, bei denen die früher geltende zweijährige Spekulationsfrist zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gesetzesänderung bereits abgelaufen war.
Eine Ausnahme gilt nur für den Verkauf von Immobilien, die innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem Verkauf selbst bewohnt wurden. Werden solche selbstgenutzten Immobilien innerhalb der Spekulationsfrist verkauft, bleibt der Veräußerungsgewinn steuerfrei.
In einem Beschluss vom 5.März 2001 hat der BFH jetzt schwerwiegende verfassungsrechtliche Zweifel an der gesetzlichen Neuregelung geäußert, soweit diese auch Grundstücke betrifft, bei denen die frühere zweijährige Spekulationsfrist am 1.Januar 1999 abgelaufen war. Nach altem Recht war am 1.Januar 1999 die Zwei-Jahres-Frist für alle vor 1997 erworbenen Grundstücke abgelaufen. Der BFH ist der Ansicht, dass diese Immobilieneigentümer darauf vertrauen durften, dass ihre Veräußerungsgewinne steuerfrei bleiben.
Da es sich bei der BFH-Entscheidung nur um einen Beschluss handelt, der die Finanzverwaltung nicht zwingt, einem Antrag auf Ruhen des Verfahrens stattzugeben, empfiehlt es sich, die betreffenden Steuererklärungen möglichst spät abzugeben, da dann bis zum Ergehen des Steuerbescheids weitere Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen vorliegen werden. Soweit bereits ein Steuerbescheid ergangen ist, muss dieser offen gehalten werden.
Wird der jetzige Beschluss des BFH in der Hauptsacheentscheidung bestätigt, könnten Immobilien des Privatvermögens, die vor 1997 gekauft wurden, steuerfrei veräußert werden. Sicherheitshalber sollte mit dem Verkauf aber bis zur endgültigen BFH-Entscheidung gewartet werden.

BFH-Beschluss v. 5.3.01 (IX B 90/00) in DStR 2001 S.481.

Mehrere Rechnungen über dieselbe Leistung vermeiden

Unternehmer, die für ein und dieselbe Leistung mehrere Rechnungen mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer erteilen, schulden die in den zusätzlichen Abrechnungen ausgewiesene Steuer neben der Umsatzsteuer für den ausgeführten Umsatz nach § 14 Abs.2 UStG. Diese Gefahr besteht z.B. bei Reisebüros, die Rechnungen über Flugscheine oder Bahnfahrkarten mit Umsatzsteuerausweis ausstellen oder bei Hotels, die im Restaurant Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis erstellen, die später nochmals in der Gesamtrechnung enthalten sind.
Um zu vermeiden, dass die Finanzverwaltung anlässlich einer Betriebsprüfung mehrfach Umsatzsteuer für die gleiche Leistung verlangt, sollte die Umsatzsteuer in den Rechnungen der Reisebüros über Fahrausweise nicht gesondert ausgewiesen werden. Als weitere Möglichkeit können die Fahrausweise so gestaltet werden, dass diese nicht zum Vorsteuerabzug verwendbar sind. Dazu genügt z.B. ein Hinweis auf dem Fahrausweis, dass dieser nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Das gleiche Verfahren kann bei Tankstellen, Kurierdiensten und allen sonstigen Unternehmen angewandt werden, die zusätzlich zu Einzelbelegen eine Gesamtrechnung ausstellen. In solchen Fällen muss also in einem dieser Belege auf den gesonderten Umsatzsteuerausweis verzichtet werden, oder einer der Belege muss mit dem Hinweis versehen werden, dass er nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Der Vorsteuerabzug aus Rechnungen eines Reisebüros über Flugscheine und Fahrkarten ist weiterhin zulässig. Dies hat das Bundesfinanzministerium in einem Schreiben vom 28.Februar 2001 klargestellt. Damit ist eine anders lautende Verfügung der OFD München überholt.

BMF-Schreiben vom 28.2.01 (IV B 7-S 7300-8/01) in DStR 2001 S.487.

Erleichterungen beim Fahrtenbuch

Ein Steuerpflichtiger ist zur Vorlage des Fahrtenbuchs nur verpflichtet, wenn er durch das Finanzamt hierzu aufgefordert wird. Bei dem Vorlageverlangen handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Dementsprechend sollen die Finanzämter die Vorlage des Fahrtenbuchs nur verlangen, wenn Anhaltspunkte vorliegen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Eintragungen begründen.
Die Finanzämter können i.V.m. der Vorlage des Fahrtenbuchs auf einzelne Angaben verzichten. Bei den Berufsgeheimnisträgern genügt deshalb i.d.R. neben der Angabe des Datums, des Kilometerstands und des Zielortes die Angabe "Mandantenbesuch" bzw. "Patientenbesuch" als Reisezweck, wenn die Adressen der Mandanten bzw. Patienten in einem getrennt zu führenden Verzeichnis festgehalten werden, und wenn die Angaben im Fahrtenbuch und Verzeichnis leicht und einwandfrei zusammengeführt werden können. Die Vorlage des gesonderten Adressverzeichnisses sollen die Finanzämter nur verlangen, wenn Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Eintragungen im Fahrtenbuch bestehen.
Sollte sich ein Steuerpflichtiger weigern, das Fahrtenbuch bzw. Verzeichnis vorzulegen, wird der private Nutzungswert des Kraftfahrzeugs durch die Finanzverwaltung nach der 1%-Methode ermittelt. Eine Überprüfung dieser Vorgehensweise bleibt dann den Finanzgerichten vorbehalten.

Dies hat die OFD München in einer Verfügung v. 2.1.01 (S 0251-2 St 312 in LEXinform 575312) angeordnet.

Rundfunkgebühren als Werbungskosten

Der Bundesfinanzhof hat bereits vor vielen Jahren entschieden, dass ein Autoradio ein wertvolles Hilfsmittel ist, um sich im Straßenverkehr verkehrsgerecht zu bewegen. Die Kosten eines Autoradios in betrieblichen Fahrzeugen sind deshalb einschließlich der Rundfunkgebühren grundsätzlich als Betriebsausgaben abzugsfähig.
Zahlt ein Arbeitnehmer die Rundfunkgebühren für ein Autoradio, das sich im Lieferfahrzeug seines Arbeitgebers befindet, aus eigener Tasche, sind die Gebühren nach einem rechtskräftigen Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf ebenfalls abzugsfähig und zwar als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.

Urteil des FG Düsseldorf v. 5.7.00 (15 K 303/98 E-rkr.) in DStRE 2000 S.1068.

Das Altersvermögensgesetz - ein erster Überblick

Mit dem "Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens", das auch als Altersvermögensgesetz bezeichnet wird, soll zunächst die bisherige Rentenanpassungsformel dahingehend geändert werden, dass künftig die Veränderung der Lohnsteuerbelastung und des Beitrags zur Arbeitslosenversicherung nicht mehr berücksichtigt werden. Statt dessen wird auf die Veränderung der durchschnittlichen Bruttoentgelte abzüglich des Beitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung sowie eines fiktiven "Altersvorsorgeanteils" abgestellt. Der fiktive Altersvorsorgeanteil soll ab 2002 von 0,5% des Bruttoentgelts auf 4% im Jahr 2009 steigen. Deshalb werden die Rentenanpassungen in den Jahren 2003 bis 2010 um jeweils gut einen halben Prozentpunkt niedriger ausfallen als nach der derzeit gültigen Rentenformel. Dies betrifft sowohl den Rentenbestand als auch die neu hinzukommenden Rentner.
Außerdem sollen die Rentenansprüche der Neurentner, die bereits einige Zeit zum Aufbau einer privaten Zusatzvorsorge hatten, ab 2011 pauschal um einen "Ausgleichsfaktor" gekürzt werden, der von anfänglich 0,3% auf maximal 6% in 2030 steigt.
Auch die Hinterbliebenenrenten sollen gekürzt werden, indem nur noch 55% (an Stelle von bisher 60%) des Rentenanspruchs des verstorbenen Ehepartners gewährt werden. Andererseits soll für jedes Kind der Hinterbliebenenanspruch erhöht werden.
Neben diesen Änderungen im Leistungsrecht sieht das Altersvermögensgesetz eine Förderung der freiwilligen Zusatzvorsorge vor. Zu diesem Zweck sollen die Mitglieder der gesetzlichen Rentenversicherung eine Zulage erhalten, die von 38 Euro im Jahr 2002 auf 152 Euro in 2008 steigt. Bei Verheirateten verdoppelt sich der Zulagenbetrag und für jedes Kind wird ein zusätzlicher Zuschuss gewährt, der von 46 Euro im Jahr 2002 auf 184 Euro im Jahr 2008 steigen soll. Alternativ wird die Möglichkeit eingeräumt, zunächst 1% und in der Endphase bis zu 4% des Bruttoentgelts als Sonderausgaben abzuziehen. Die Finanzämter werden die jeweils günstigste Variante im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung von Amts wegen ermitteln.

Die Zulage soll nur für Kapitalanlagen gezahlt werden, die folgenden Kriterien genügen:
- In der Ansparphase müssen laufend Eigenbeiträge erbracht werden.
- Die Auszahlungsphase darf grundsätzlich nicht vor Vollendung des 60.Lebensjahres beginnen.
- Bei Beginn der Auszahlungsphase müssen zumindest die eingezahlten Beiträge vorhanden sein.
- Bei Vertragsabschluss muss sichergestellt sein, dass die Auszahlung in Form einer lebenslangen, mindestens gleichbleibenden monatlichen Leibrente erfolgt. Ebenfalls zugelassen sind feste Auszahlungspläne bis zum Alter von 85 Jahren. Anschließend muss das Restkapital verrentet werden.
- Die Anlage kann nur in Rentenversicherungen, Investmentanteilen oder Bankguthaben erfolgen.
- Der Anbieter des Vorsorgeprodukts muss über die Höhe und Verteilung der Abschluss- und Vertriebskosten schriftlich informieren.
- Der Wechsel des Anbieters unter Mitnahme des gebildeten Kapitals muss kurzfristig möglich sein.
- Eine Beleihung des Vorsorgekapitals muss ausgeschlossen sein.

Während die Beiträge steuerfrei bleiben, sollen die Rentenzahlungen dann aufgrund einer "nachgelagerten Besteuerung" versteuert werden.
Die betriebliche Altersversorgung soll in diesen Förderkatalog integriert werden. Zugunsten der Arbeitnehmer ist außerdem ein Anspruch auf Entgeltumwandlung vorgesehen, so dass die Betriebe in Zukunft zumindest eine betriebliche Altersversorgung auf der Basis einer Gehaltsumwandlung anbieten müssen.
Bei den abschließenden Beratungen des Altersvermögensgesetzes wird es noch Änderungen geben. Die oben dargestellte Grundkonzeption wird aber voraussichtlich ab 2002 in Kraft treten. Es empfiehlt sich jedoch, keine Verträge über Vermögensanlagen i.V.m. der sog. "Riester-Rente" abzuschließen, bevor der endgültige Gesetzeswortlaut feststeht.

Gesetzesbeschluss des Altersvermögensgesetzes v. 26.1.01 in BR-Drucksache 59/01. Altersvermögensergänzungsgesetz v. 21.3.01 in BGBl 2001 I S.403.

Festzinskredite rechtzeitig vor einem Betriebsverkauf umschulden

Im Rahmen einer Betriebsveräußerung kommt es häufig vor, dass Festzinsdarlehen abgelöst werden müssen, weil der Erwerber den Betrieb lastenfrei übernehmen will. Der BFH hat hierzu am 25.Januar 2000 entschieden, dass die damit verbundene Vorfälligkeitsentschädigung, die im Streitfall 500.000 DM betrug, den Veräußerungsgewinn mindert und nicht den laufenden Gewinn. Das ist ungünstig, weil der laufende Gewinn mit dem vollen Steuersatz besteuert wird, während der Gewinn aus der Betriebsveräußerung ermäßigt besteuert wird und gewerbesteuerfrei ist. Eine Vorfälligkeitsentschädigung, die i.V.m. einer Betriebsveräußerung bezahlt wird, wirkt sich also weniger Steuer sparend aus, als wenn sie vom laufenden voll besteuerten Gewinn abgezogen würde.
Wenn eine Betriebsveräußerung geplant ist, bei der es voraussichtlich erforderlich wird, Festzinskredite mit einer relativ hohen Vorfälligkeitsentschädigung zu tilgen, sollten diese Kredite so rechtzeitig vor dem Verkaufstermin umgeschuldet werden, dass die Finanzverwaltung keinen Zusammenhang mit dem Betriebsverkauf herstellen kann. Wenn ein Festzinskredit im Rahmen des laufenden Geschäftsbetriebs in einen jederzeit rückzahlbaren Kredit mit variabler Verzinsung umgewandelt wird, fällt dann anlässlich der Betriebsveräußerung keine Vorfälligkeitsentschädigung mehr an.

BFH-Urteil v. 25.1.00 (VIII R 55/97) in BFH/NV 2000 S.1028.

Kindergeld während eines Ergänzungsstudiums

Für ein volljähriges Kind steht den Eltern unter drei Voraussetzungen Kindergeld zu: Das Kind darf noch nicht über 27 Jahre alt sein, es muss für einen Beruf ausgebildet werden und seine Einkünfte und Bezüge dürfen im Jahr 2001 maximal 14.040 DM betragen. Ob ein Studium der Weiterbildung im bisher ausgeübten Beruf dient, oder ob das Kind anschließend einen neuen Beruf ausüben kann, ist für das Kindergeld unerheblich. Hat ein Kind zum Beispiel sein Lehramtsstudium erfolgreich abgeschlossen und nimmt es in der Zeit bis zum Beginn des Referendardienstes ein Ergänzungsstudium auf, so zählt auch das Ergänzungsstudium zur Berufsausbildung i.S.d. Kindergeldrechts. Siehe hierzu einen BFH-Beschluss vom 1.September 2000.

BFH-Beschluss v. 1.9.00 (VI B 63/00) in BFH/NV 2001 S.310.


Steuern sparen mit dem häuslichen Arbeitszimmer

Hinsichtlich des Kostenabzugs für ein häusliches Arbeitszimmer gibt es drei Alternativen: den unbeschränkten Abzug der Kosten, den auf 2.400 DM begrenzten Abzug und die Fälle, in denen Steuerpflichtige keine Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer abziehen können.

Unbeschränkter Kostenabzug
Aufwendungen für ein Arbeitszimmer können in voller Höhe abgesetzt werden, wenn das Arbeitszimmer kein Teil der selbstgenutzten Wohnung ist, weil sich die Einschränkungen in § 4 Abs.5 Nr.6b EStG nur auf ein häusliches Arbeitszimmer beziehen. Wenn bei der Planung eines Neubaus zwei selbständige Wohneinheiten vorgesehen werden, von denen eine Wohnung ausschließlich als Arbeitszimmer genutzt wird, oder wenn ein gesondertes Arbeitszimmer von einem Dritten (im gleichen Haus) angemietet wird, liegt also kein "häusliches" Arbeitszimmer vor und beim Abzug der Kosten für diese Wohnung gibt es keine Einschränkungen (Hess. FG v. 6.10.99 - 7 K 5068/98 - in DStRE 2000,225).
Wenn ein häusliches Arbeitszimmer vorliegt, muss als erstes geprüft werden, ob dieses Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Das ist nur der Fall, wenn die betriebliche und berufliche Tätigkeit in zeitlicher Hinsicht überwiegend im Arbeitszimmer ausgeübt wird, und wenn außerdem kein weiterer Arbeitsplatz im Betrieb vorhanden ist. Diese Voraussetzungen liegen beispielsweise bei einem Architekt vor, der sein Büro im eigenen Haus betreibt, oder bei einem Arbeitnehmer, der so gut wie ausschließlich zu Hause arbeitet, etwa bei einem Telearbeitsplatz. Dagegen sind diese Voraussetzungen bei einem angestellten Architekten, der zusätzlich freiberuflich Beratungsleistungen in einem häuslichen Arbeitszimmer erbringt, nicht erfüllt (BStBl 2000 II,7). Bei einem Tätigwerden auch außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers fordert die Rechtsprechung außerdem, dass der das Berufsbild prägende Teil der Tätigkeit im Arbeitszimmer stattfindet. Deshalb ist der Kostenabzug bei Vertretern, Maklern und ähnlichen Berufen i.d.R. auf 2.400 DM/Jahr begrenzt (EFG 2000,1054; BStBl 1998 I,Rdn.16).
Da die Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit des Arbeitszimmers für jeden Steuerpflichtigen, d.h. für jedes Familienmitglied, unabhängig voneinander geprüft werden, können die Kosten des Arbeitszimmers in voller Höhe abgezogen werden, wenn das Arbeitszimmer bei einem Familienmitglied den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Es kann also manchmal sinnvoll sein, die Arbeitsaufteilung innerhalb der Familie neu zu regeln, wie das folgende Beispiel zeigt:
Ein Unternehmer schließt mit einem Familienmitglied, das keine andere Tätigkeit ausübt, einen Arbeitsvertrag. Der Arbeitnehmer übernimmt im Rahmen dieses Vertrags z.B. die Buchführung, die Lohnabrechnung, die Rechnungsstellung, den Zahlungsverkehr und gegebenenfalls weitere Tätigkeiten, die aus Gründen der Vertraulichkeit vom Arbeitnehmer so gut wie ausschließlich in seinem häuslichen Arbeitszimmer erledigt werden. Auch in diesem Fall bildet das häusliche Arbeitszimmer für diesen Arbeitnehmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, so dass die Kosten des Arbeitszimmers vom Arbeitnehmer ohne Einschränkung als Werbungskosten abgezogen werden können, sofern kein weiterer Arbeitsplatz im Betrieb vorhanden ist.

Begrenzung des Kostenabzugs auf 2.400 DM
Wenn die o.g. Voraussetzungen für den vollen Kostenabzug nicht vorliegen, ist der Abzug der Kosten auf 2.400 DM jährlich begrenzt, vorausgesetzt dass die Nutzung des Arbeitszimmers zeitlich mehr als 50% der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung beträgt, oder wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die Begrenzung auf 2.400 DM betrifft z.B. Lehrer oder Außendienstmitarbeiter, wenn diesen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, oder Richter, die ihre berufliche Tätigkeit nur tageweise im Gericht ausüben und die deshalb mehr als 50% der Arbeitszeit im häuslichen Arbeitszimmer verbringen. Hinsichtlich des Nachweises für das Überschreiten der 50%-Grenze trägt der Steuerpflichtige die Feststellungslast; es müssen also Aufzeichnungen angefertigt werden.
Bei einem Steuerpflichtigen, der mehrere Tätigkeiten ausübt, genügt es, wenn für eine dieser Tätigkeiten kein Arbeitsplatz im Betrieb zur Verfügung steht. Ein Arbeitnehmer, der neben seinem Hauptberuf eine Nebentätigkeit als Schriftsteller ausübt, kann also bis zu 2.400 DM Kosten für das häusliche Arbeitszimmer abziehen. Der unbegrenzte Abzug der Kosten des Arbeitszimmers kann dagegen durch Aufnahme einer Nebentätigkeit nicht erreicht werden.
Wenn ein Arbeitszimmer von Ehegatten genutzt wird, z.B. von zwei Lehrern zur Unterrichtsvorbereitung, kann jeder Ehegatte Kosten bis zum Höchstbetrag von 2.400 DM absetzen. Der Höchstbetrag von 2.400 DM ist ein Jahresbetrag. Er wird nicht zeitanteilig gekürzt, wenn das Arbeitszimmer nur einige Monate benutzt wird.

Arbeitszimmer, die ganz oder teilweise dem Ehegatten gehören
Bei einem Arbeitszimmer, das ganz oder teilweise dem Ehegatten gehört, dürfen die Kosten, die auf den Eigentumsanteil des anderen Ehegatten entfallen, nur in Ausnahmefällen als Aufwand berücksichtigt werden (DStR 2000 S.814+870 ff.). Wenn die Kosten eines Arbeitszimmers steuerlich voll abzugsfähig sind, sollte deshalb hinsichtlich des Eigentumsanteils des anderen Ehegatten ein Mietvertrag abgeschlossen und wie unter fremden Dritten durchgeführt werden, um den Unsicherheiten i.V.m. der Abzugsfähigkeit des Drittaufwands aus dem Weg zu gehen.

Besteuerung des Veräußerungsgewinns
Bei der Veräußerung eines Arbeitszimmers, das zum Betriebsvermögen gehört, unterliegt der Veräußerungsgewinn generell der Einkommensteuer und gegebenenfalls auch der Gewerbesteuer. Bei einem Arbeitszimmer, das zum Privatvermögen gehört, unterliegt der Veräußerungsgewinn dagegen nur dann der Einkommensteuer, wenn die Immobilie innerhalb von 10 Jahren verkauft wird; das gilt auch für Einfamilienhäuser, die im übrigen für private Wohnzwecke genutzt werden, und die deshalb von der Besteuerung eines "Spekulationsgewinns" ausgenommen sind (BStBl 2000 I,1383 Tz.21).
Da der Kostenabzug für ein Arbeitszimmer in vielen Fällen nur noch geringfügige Steuervorteile bringt, sollte jedes Jahr geprüft werden, ob die weitere Nutzung der Räume als Arbeitszimmer vorteilhaft ist. Ein Arbeitszimmer lässt sich jederzeit in privaten Wohnraum umwandeln, indem ein Fernseher, Bett, Videorecorder, private Bücher, Kleidung oder ähnliche Gegenstände hineingestellt werden.

Ausstattung des Arbeitszimmers
Neben den nur begrenzt abzugsfähigen Aufwendungen für das Arbeitszimmer und dessen Ausstattung können die Kosten für Arbeitsmittel in voller Höhe abgesetzt werden. Zu der lediglich begrenzt abzugsfähigen Ausstattung gehören z.B. die Tapeten, ein Teppichboden, Gardinen und Lampen. Zu den ohne Einschränkungen absetzbaren Arbeitsmitteln zählen beispielsweise die Kosten für einen Schreibtisch, einen Schreibtischstuhl, eine Schreibtischlampe, einen Aktenschrank und für Bücherregale (BStBl 1998 I,863 Tz.18).

Fahrten zwischen der Wohnung der Lebensgefährtin und Arbeitsstätte absetzen

Ein Arbeitnehmer kann Fahrtkosten auch dann als Werbungskosten absetzen, wenn er nicht von seinem eigenen Haus, sondern von der weiter entfernt liegenden Wohnung der Freundin zur Arbeit fährt. Notwendig für die Anerkennung des Werbungskostenabzugs ist in einem solchen Fall nach einem rechtskräftigen Urteil des Finanzgerichts Köln jedoch, dass der Steuerpflichtige in dieser Wohnung seit längerer Zeit ständig lebt, und dass sich dort auch der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen befindet.
In ihrer Entscheidung vom 24.Oktober 2000 bezogen sich die Richter des Finanzgerichts Köln auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Der BFH verlange zwar eine "gemeinschaftliche" Wohnung mit der Lebensgefährtin; dies setze aber kein Eigentum an der Wohnung voraus. Ausreichend sei vielmehr ein Mitbesitz, der sich im Urteilsfall darin gezeigt habe, dass der Steuerpflichtige seit vier Jahren über einen eigenen Schlüssel verfügte und damit jederzeit Zugang zur Wohnung hatte. Zudem habe er dort regelmäßig übernachtet. Dass der Steuerpflichtige unter der Adresse der Freundin nicht gemeldet war, erachteten die Richter als unerheblich.

Urteil des Finanzgerichts Köln v. 24.10.00 (8 K 7085/99-rkr.) in EFG 2001 S.130.

Herabsetzung der Rentenversicherungsbeiträge

Selbständige, die Mitglieder der gesetzlichen Rentenversicherung sind, können ihre Beiträge seit 1.Januar 2001 schneller herabsetzen lassen. Es muss jetzt nicht mehr der nächste Steuerbescheid abgewartet werden, bis sich eine dramatische Einkommensminderung auch auf den zu zahlenden Beitrag auswirkt. Bei einer mindestens 30-prozentigen dauerhaften Einkommensminderung kann ab 2001 sofort eine Beitragssenkung beantragt werden.
Dies hat die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in ihren Internet-Pressemitteilungen (www.bfa-berlin.de) bekannt gegeben.

In Erbfällen den Antrag auf Eigenheimzulage nicht vergessen

Wenn die Kinder Max und Moritz gemeinsam ein Einfamilienhaus erben, das von Max anschließend alleine zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird, und wenn Max deshalb Ausgleichszahlungen an Moritz leisten muss, hat Max Anspruch auf die Eigenheimzulage. Denn es liegt ein begünstigtes Objekt i.S.d. § 2 EigZulG vor, für dessen Anschaffung Max Zahlungen geleistet hat. Wenn die Ausgleichszahlungen an Moritz mehr als 100.000 DM betragen haben, und wenn Max die Eigenheimzulage bzw. die Förderung des selbstgenutzten Wohneigentums nach § 10e EStG usw. bisher noch nicht beansprucht hat, und wenn Max auch die Einkunftsgrenzen des § 5 EigZulG nicht überschreitet, wird eine Eigenheimzulage in folgender Höhe bezahlt:

- 8 Jahre lang der Fördergrundbetrag i.H.v. 2.500 DM/Jahr; das sind 20.000 DM (§ 9 Abs.2 EigZulG);

- 8 Jahre lang eine Kinderzulage i.H.v. 1.500 DM für jedes Kind von Max, das zu seinem Haushalt gehört, und für das Max Anspruch auf Kindergeld hat; das sind 12.000 DM für jedes begünstigte Kind, das 8 Jahre lang die Voraussetzungen für die Kinderzulage erfüllt (§ 9 Abs.5 EigZulG).

Auch in Fällen, in denen der Erblasser eine begünstigte Immobilie i.S.d. § 2 EigZulG angeschafft oder hergestellt hat, kann ein Erbe Anspruch auf die Eigenheimzulage haben. Das ist der Fall, wenn der Erbe die persönlichen Voraussetzungen für die Eigenheimzulage erfüllt, d.h. der Erbe muss die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzen, er darf die Vergünstigungen für das eigengenutzte Wohneigentum noch nicht in Anspruch genommen haben, und sein Einkommen darf im Jahr des Einzugs in die Wohnung und im Vorjahr insgesamt nicht mehr als 160.000 DM (bzw. 320.000 DM bei Verheirateten) zuzüglich 60.000 DM für jedes Kind betragen (§§ 2,5 6 EigZulG).
Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, erhält der Erbe die Eigenheimzulage auch dann, wenn der Erblasser sie aus persönlichen Gründen nicht beantragen konnte, etwa weil die Inanspruchnahme beim Erblasser wegen Objektverbrauchs ausgeschlossen war. Der achtjährige Förderzeitraum beginnt in einem solchen Fall mit dem Einzug des Erblassers in die Wohnung. Wenn der Erblasser z.B. drei Jahre nach dem Einzug in die Wohnung gestorben ist, erhält der Erbe die Eigenheimzulage noch für die restlichen 5 Jahre (BStBl 1998 I S.190 Tz. 21).

Euro-Einführung - Rechtzeitig neue Preise festlegen und Bargeld beschaffen

Ab 2002 ist nur noch der Euro gesetzliches Zahlungsmittel, denn die D-Mark verliert am 31.Dezember 2001 diese Eigenschaft. Daran ändert auch nichts, dass der Einzelhandel sich an der "Entsorgung" der D-Mark beteiligt und die D-Mark bis zum 28.Februar 2002 in Zahlung nehmen wird. Diese zwei Monate dienen lediglich dazu, den Umtausch der Bargeldbestände zu erleichtern.
Der Übergang auf den Euro bringt erhebliche Probleme für alle Betriebe mit sich, die mit viel Bargeld umgehen. Ohne eine rechtzeitige Versorgung mit Wechselgeld sind die ersten Tage nach der Währungsumstellung nicht zu bewältigen. Die Kreditinstitute bieten daher ihren Geschäftskunden die Bedienung mit Euro-Bargeld schon vor dem 1.Januar 2002 als so genanntes "Sub-Frontloading" an. Alle Betriebe sollten diese Möglichkeit nutzen, denn die Kunden können zwar noch bis zum 28.Februar 2002 mit D-Mark bezahlen, das Wechselgeld besteht jedoch aus Euro!
Auch das Problem der neuen Signal- bzw. Schwellenpreise muss rechtzeitig gelöst werden. Lässt sich bei einem Kfz das heute 99.999,00 DM kostet, ein Preisabschlag auf 49.999,00 Euro vielleicht noch verkraften, geht es für den Lebensmitteleinzelhandel bei der Preisfindung um die Existenz. Denn wenn aus 0,99 DM 0,49 Euro werden, schrumpft die derzeit übliche Umsatzrendite von 2-3% auf Null. Auch die neuen Preise müssen also rechtzeitig geplant werden.

Tipps i.V.m. Dienstreisen/Geschäftsreisen

Notieren Sie alle Dienstreisen/Geschäftsreisen mit mindestens 8 Stunden Abwesenheit und beachten Sie, dass sich die Verpflegungspauschale bei einer Abwesenheit ab 14 Stunden verdoppelt. Die steuerlich abzugsfähigen Pauschalen sind für Spitzensteuerzahler bis zu 60 DM für jeden 100 DM-Beleg wert. Das gleiche gilt für geschäftlich bedingte Fahrten, die mit einem privaten Zweitwagen ausgeführt werden. Sie können für diese Fahrten 0,58 DM/km abrechnen bzw. die höheren (durch Einzelaufstellung nachgewiesenen) Kosten. Eigenbelege erstellen für Trinkgelder, Telefongroschen, Parkgebühren usw. mit Datum, Uhrzeit, Gesprächspartner etc.
Bei längeren Auslandsreisen Nachweise für die nahezu ausschließlich berufliche Veranlassung durch Dokumentation aller geschäftlichen Ereignisse und eine umfangreiche Belegsammlung sichern. Bei Studienreisen/Kongressen sind weniger als 10% privat veranlasste Reisetage unschädlich (OFD Hannover v. 20.12.92 in LEXinform 105525).
Als Fahrtkosten abzugsfähig sind die nachgewiesenen Kosten der öffentlichen Verkehrsmittel. Bei der Nutzung eines Privatfahrzeugs können die echten Kosten abgezogen werden, d.h. die anteiligen Abschreibungen, Versicherungsprämien, Steuern, Reparaturen, Pflegekosten und Garagenmieten. Alternativ zu den echten Kosten dürfen folgende Pauschalen abgesetzt werden: 0,58 DM/km bei einem Pkw, 0,25 DM/km bei einem Motorrad, 0,15 DM/km bei einem Moped und 0,07 DM/km bei einem Fahrrad. Neben der Pauschale können abgesetzt werden: 3 Pf/km für jeden mitgenommenen Kollegen, Parkgebühren, Unfallkosten, Reisenebenkosten für die Gepäckbeförderung, berufliche Ferngespräche, Straßengebühren, Parkgebühren und Reiseunfallversicherungsprämien (Abschn.38 LStR 2001; BStBl 2001 I,95).

Höhere Einkommensgrenze bei der Familienversicherung

In der gesetzlichen Krankenversicherung sind der Ehegatte und die Kinder beitragsfrei mitversichert, wenn diese Familienangehörigen selbst über kein Gesamteinkommen verfügen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße überschreitet. Auch in der sozialen Pflegeversicherung sind der Ehegatte und die Kinder des Versicherten unter denselben Voraussetzungen wie in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert.
Die Familienversicherung ist seit 1.Januar 2001 für Familienangehörige ausgeschlossen, die ein eigenes monatliches Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat mehr als 640 DM beträgt. Dieser Grenzwert gilt einheitlich in ganz Deutschland.

KKH-Nachrichten Nr.1/2001 S.6.

Besonderheiten bei den Kfz-Kosten im Jahr 2001

Steuerlich optimale Gehälter ab 2001

Auch unter der Geltung des Halbeinkünfteverfahrens lohnt es sich für das Finanzamt, verdeckte Gewinnausschüttungen aufzuspüren, etwa in Verbindung mit einem überhöhten Geschäftsführer-Gehalt, da dann in jedem Fall Mehrsteuern entstehen. Diese Mehrsteuern haben aber keinen Strafcharakter mehr, denn sie sind nicht höher als die Steuern, die entstanden wären, wenn das Geschäftsführer-Gehalt von vornherein in angemessener Höhe festgesetzt worden wäre.
Wenn das Finanzamt z.B. ein um 100.000 DM überhöhtes Geschäftsführergehalt feststellt, erhöhen sich die Steuern auf der Gesellschaftsebene um ca. 40.000 DM Gewerbesteuer, Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag, weil der Gewinn sich um 100.000 DM erhöht.
Bei dem Gesellschafter verringert sich dagegen die Steuerbelastung wegen des Halbeinkünfteverfahrens bei Anwendung des Spitzensteuersatzes nur um etwa 53% von 50.000 DM = 26.500 DM (ESt+KiSt+SolZ). Es entstehen also im Beispielsfall saldiert Mehrsteuern in Höhe von 13.500 DM. Diese Steuersituation hätte sich aber auch ergeben, wenn das Gehalt von vornherein in angemessener Höhe festgesetzt worden wäre.
Wenn eine Kapitalgesellschaft mehrere Gesellschafter hat, muss bedacht werden, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung, die nur einem der Gesellschafter zugute gekommen ist, bei der Gesellschaft Mehrsteuern auslöst, die den allen Gesellschaftern zustehenden Gewinn schmälern. In solchen Fällen sollte deshalb vereinbart werden, dass derjenige Gesellschafter, dem die verdeckte Gewinnausschüttung zugeflossen ist, den anderen Gesellschaftern die Nachteile zu ersetzen hat.
Als Ergebnis halten wir fest, dass es i.d.R. weiterhin sinnvoll ist, hohe Gehälter für die Gesellschafter-Geschäftsführer festzusetzen, wenn eine GmbH ausreichende Gewinne erwirtschaftet. Denn 1.000 DM Gewinn, die ein Gesellschafter-Geschäftsführer als Gehalt bezieht, werden ab dem Jahr 2001 mit maximal 53% Einkommensteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag besteuert, während die Steuerbelastung eines Liquiditätszuflusses über eine Gewinnausschüttung bis zu 55% erreicht. Diese 55% errechnen sich aus ca. 39% Steuern auf der Ebene der GmbH zuzüglich bis zu 53% Steuern beim Gesellschafter auf die halbe Gewinnausschüttung i.H.v. 610 DM (= der zur Ausschüttung verfügbare Restgewinn). Das ergibt auf der Ebene des Gesellschafters eine weitere Steuerbelastung i.H.v. ca. 16% bezogen auf den Gewinn von 1.000 DM.
Wenn die Gesamtsteuerbelastung möglichst niedrig sein soll, ist in Zukunft ein Gehalt optimal, das dem laufenden Liquiditätsbedarf des Gesellschafter-Geschäftsführers entspricht. Der Restgewinn der GmbH sollte mit einer Steuerbelastung von etwa 39% in der GmbH thesauriert und erst bei Bedarf zusätzlich ausgeschüttet werden. Das gilt insbesondere für die nächsten Jahre, da der Spitzensteuersatz bei der Einkommensteuer von derzeit 48,5% auf 47% im Jahr 2003 und auf 42% im Jahr 2005 fällt (BStBl 2001 I,25).

Gewerbesteuer-Oasen in Deutschland

Die Gemeinden Norderfriederichskoog (PLZ 25870) in Schleswig-Holstein und Bestland in Mecklenburg-Vorpommern sind inzwischen relativ bekannt, weil dort keine Gewerbesteuer erhoben wird. Daneben gibt es etwa 10 Gemeinden mit einem Gewerbesteuerhebesatz von 100, etwa 15 Gemeinden mit einem Gewerbesteuerhebesatz von 150, etwa 5 Gemeinden mit Hebesätzen zwischen 170 und 195 und etwa 70 Gemeinden mit einem Hebesatz von 200. Diese Gemeinden liegen alle im Beitrittsgebiet bzw. Schleswig-Holstein.
Steuerpflichtige, die ihren Betrieb in einer Gemeinde mit niedrigem Gewerbesteuer-Hebesatz ansiedeln, sparen einerseits Gewerbesteuer. Ab 2001 profitieren Einzelunternehmer und Gesellschafter einer Personengesellschaft außerdem von der Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer nach § 35 EStG, die bei Gewerbesteuerhebesätzen unter 350 zu einer Überkompensation führt, d.h. zu einer Senkung der Einkommensteuer, die größer ist als die anfallende Gewerbesteuer.
Die Verlegung eines Betriebs in eine Gewerbesteueroase eignet sich insbesondere für Unternehmen, die mit wenigen Mitarbeitern sehr hohe Gewinne erzielen, etwa für Verwaltungsgesellschaften, Consultingunternehmen, Finanzdienstleister u.ä.m. Denn diese Standorte sind als Wohnort i.d.R. nicht attraktiv, so dass es schwierig ist, qualifizierte Mitarbeiter für einen solchen Arbeitsplatz zu finden. Wegen der Gewerbesteuerzerlegung nach Lohnsummen ist es nämlich nicht ausreichend, nur die Geschäftsleitung in eine solche Steueroase zu verlegen. Außerdem prüfen die Finanzämter genau, ob ein Betrieb, der die Vorteile einer Gewerbesteueroase nutzt, dort auch tatsächlich arbeitet und nicht nur ein Telefon mit Rufumleitung installiert hat.


Verlängerung der ökologischen Zusatzförderung

Die im Eigenheimzulagengesetz bestehende Zusatzförderung für den Einbau bestimmter energiesparender Anlagen (wie Wärmepumpen, Solar- und Wärmerückgewinnungsanlagen) von bis zu 500 DM jährlich sowie die Zusatzförderung für den Bau oder Kauf eines Niedrigenergiehauses von 400 DM jährlich sollte zum Jahresende 2000 auslaufen. Inzwischen hat die Bundesregierung jedoch eine Verlängerung der ökologischen Zusatzförderung nach dem Eigenheimzulagengesetz um zwei Jahre beschlossen.
Bei der Herstellung oder dem Kauf eines Neubaus wurde die Förderung ab dem Jahr 2001 jedoch auf Wohnungen beschränkt, für die die Wärmeschutzverordnung von 1994 gilt. Außerdem wurden die Leistungszahlen für die Förderung einer Elektro-Wärmepumpenanlage von bislang 3,5 auf 3,8 bei einer elektrischen Sole-Wasser-Wärmepumpenanlage und auf 4,0 bei allen sonstigen Elektro-Wärmepumpenanlagen erhöht.

Gesetz zur Änderung des Eigenheimzulagengesetzes und anderer Gesetze v. 19.12.00 in BGBl 2000 I S.1810.

Zweifelhafte Erbschaftsteuervorteile i.V.m. Lebensversicherungen

Wenn eine Lebensversicherung verschenkt wird, wenn also eine andere Person eine bereits bestehende Lebensversicherung als Versicherungsnehmer fortführt, liegt eine steuerpflichtige Schenkung vor. Bemessungsgrundlage für die Schenkungsteuer sind wahlweise 2/3 der einbezahlten Versicherungsprämien oder der Rückkaufswert der Versicherung (§ 12 IV BewG). Insoweit kann sich also eine Steuerersparnis ergeben, wenn der 2/3-Wert niedriger ist als der Rückkaufswert, was allerdings erst einige Jahre nach Abschluss der Lebensversicherung der Fall ist.
Steuerpflichtige, die das Steuersparmodell "Lebensversicherung" anwenden wollen, müssen folgende Aspekte bedenken:

==> Durch die Einzahlung von Geldern in eine Lebensversicherung wird zunächst Geld vernichtet, denn der Rückkaufswert der Versicherung ist in den ersten Jahren niedriger als der Einzahlungsbetrag.
==> Es muss außerdem damit gerechnet werden, dass die vorteilhafte Bewertung einer Lebensversicherung mit 2/3 der einbezahlten Beiträge anlässlich der nächsten Änderung des Erbschaftsteuergesetzes in Kürze gestrichen wird. Denn diese Vereinfachungsregelung ist in der heutigen Zeit überflüssig, weil der Rückkaufswert einer Lebensversicherung jederzeit ohne Schwierigkeiten beschafft werden kann. Darauf weist Hasselbring in einem Beitrag in der Zeitschrift Deutsches Steuerrecht 2001 auf S.113 hin.
==> Schließlich muss auch daran gedacht werden, dass Vertragsänderungen bei einer Lebensversicherung die Steuerfreiheit der Zinserträge gefährden. Bei Kapitallebensversicherungen können die Beitragszahlungen nur dann als Sonderausgaben abgezogen werden, und die Erträge bleiben nur dann steuerfrei, wenn eine Mindestvertragsdauer von 12 Jahren eingehalten wird. Die Finanzverwaltung geht davon aus, dass ein neuer Vertrag vorliegt, wenn die Laufzeit, die Versicherungssumme, die Versicherungsprämien oder die Prämienzahlungsdauer geändert werden. Wenn ein Versicherungsvertrag in einem dieser Punkte neu gefasst wird, beginnt steuerrechtlich ein neuer Vertrag. Unschädlich ist eine solche Vertragsänderung grundsätzlich nur dann, wenn die Mindestvertragsdauer von 12 Jahren sowohl bei dem bisherigen als auch bei dem neuen Vertrag eingehalten wird. Um die Steuerfreiheit nicht zu gefährden, muss der Vertrag von dem Beschenkten also fortgeführt werden.

Mitteilung des BMF v. 8.4.99 in DStR Nr.16/1999 S.VI.

Schenkungsteuer aufgrund einer Bürgschaft

Die Übernahme einer Bürgschaft oder die Leistung des Bürgen an den Gläubiger stellen grundsätzlich keine Schenkung dar. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 12.Juli 2000 klargestellt.
Der Bundesfinanzhof begründet seine Entscheidung damit, dass das Eingehen einer Bürgschaftsverpflichtung lediglich die Forderung des Gläubigers sichert. Eine Bereicherung des Schuldners tritt damit nicht ein. Auch die Leistung des Bürgen an den Gläubiger führt nicht zu einer Bereicherung, denn durch das Erlöschen der Forderung des Gläubigers geht die Forderung auf den Bürgen über. Erst wenn der Bürge auf seine Forderung verzichtet, ergibt sich eine Bereicherung des Schuldners.
Wenn Familienangehörige aus einer Bürgschaft in Anspruch genommen werden, sollten sie also nicht auf ihren Rückforderungsanspruch verzichten, da sonst zusätzlich Schenkungsteuer fällig werden kann, soweit die Freibeträge überschritten werden.

BFH-Urteil v. 12.7.00 (II R 26/98) in BStBl 2000 II S.596.

Steuerermäßigung für mehrjährige Tätigkeiten

Nach § 34 EStG wird die Einkommensteuer für mehrjährige Tätigkeiten auf Antrag nach der Fünftelungsmethode berechnet, was i.d.R. vorteilhaft ist. Nach Auffassung der Finanzverwaltung setzt die Anwendung der Fünftelungsmethode voraus, dass die Vergütung für eine abgrenzbare Sondertätigkeit gezahlt wurde, die sich über einen Zeitraum von mehr als 12 Monate erstreckt hat (Absch.200 EStR). Nach Auffassung diverser Kommentatoren genügt es dagegen für die Annahme einer mehrjährigen Tätigkeit, wenn diese in wenigstens zwei Kalenderjahren ausgeübt worden ist (Schmidt/Seeger, 19. Aufl. § 34 Anm.55).
Die letztere, für die Steuerpflichtigen günstigere Auffassung, wird auch vom Niedersächsischen Finanzgericht in einem nicht rechtskräftigen Urteil vom 10.Februar 1999 vertreten. Das Gericht ist der Ansicht, dass eine mehrjährige Tätigkeit i.S. des § 34 EStG bereits dann vorliegt, wenn die Vergütung für eine Tätigkeit gezahlt wird, die sich über mehrere Veranlagungszeiträume erstreckt hat, auch wenn sie weniger als 12 Monate gedauert hat.
In geeigneten Fällen, z.B. bei der Nachzahlung von Arbeitslohn aufgrund eines Arbeitsgerichtsprozesses, sollte deshalb die Anwendung der Fünftelungsregelung beantragt werden, auch wenn sich die Tätigkeit nicht über mehr als 12 Monate erstreckt hat. Die Streitfrage muss dann bis zur Entscheidung des BFH in dem bereits anhängigen Revisionsverfahren offen gehalten werden.

Urteil des Niedersächsischen FG v. 10.2.99 (II 386/96 - Rev.eingel.; Az. des BFH: VI R 46/99) in EFG 1999 S.649.

Strategien zur Begrenzung der Spekulationsgewinne

Bei privaten Geldanlagen werden folgende Veräußerungsgeschäfte besteuert (§ 23 Abs.1 EStG):

1. Veräußerungsgeschäfte, bei denen der Zeitraum zwischen der Anschaffung und Veräußerung bis zu ein Jahr beträgt.
2. Veräußerungsgeschäfte, bei denen die Veräußerung der Wirtschaftsgüter früher erfolgt als der Erwerb.
3. Termingeschäfte, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt, sofern der Zeitraum zwischen dem Erwerb und der Beendigung des Rechts bis zu ein Jahr beträgt.

Bei der Begrenzung der steuerpflichtigen Gewinne aus privaten Geldanlagen helfen die nachfolgend dargestellten Strategien.

Bei Eheleuten die Freigrenze doppelt nutzen
Spekulationsgewinne bis zum Betrag von 999,99 DM/Kalenderjahr bleiben steuerfrei (§ 23 Abs.3 EStG). Wenn möglich, sollte also versucht werden, diese Grenze einzuhalten.
Bei zusammen veranlagten Ehegatten steht die Freigrenze von 999,99 DM jedem Ehegatten für die eigenen Einkünfte zu. Es wirkt sich daher günstig aus, wenn Eheleute ein gemeinschaftliches Wertpapierdepot unterhalten. In diesem Fall werden die Spekulationsgeschäfte jedem Ehegatten zur Hälfte zugerechnet, so dass gemeinsame Spekulationsgewinne der Eheleute bis zu 2 x 999,99 DM = 1.999,98 DM steuerfrei bleiben.

Spekulationsverluste vor dem Jahresende 2001 realisieren
Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften, die im Jahr 2001 nicht mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften ausgeglichen werden können, dürfen in das Jahr 2000 zurückgetragen oder in den Jahren nach 2001 mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden. Deshalb lohnt es sich, das Wertpapierdepot insbesondere vor dem Jahresende 2001 zu überprüfen, um zu klären, ob durch den (vorübergehenden) Verkauf von Wertpapieren, die weniger als 1 Jahr im Depot liegen, Spekulationsverluste realisiert werden können.
Weil Spekulationsverluste unbegrenzt vorgetragen werden dürfen, lohnt es sich, wann immer es möglich ist, Vorrats-Spekulationsverluste anzulegen, indem Wertpapiere, deren Wert in den ersten 12 Monaten nach dem Kauf gefallen ist (vorübergehend) verkauft werden. Diese Spekulationsverluste dürfen dann im vorangegangenen, im laufenden oder in den folgenden Jahren mit Spekulationsgewinnen verrechnet werden. Steuerpflichtige, die im Jahr 2001 bewusst hohe Spekulationsverluste produzieren, können damit z.B. auch Spekulationsgewinne neutralisieren, die im Jahr 2000 angefallen sind.

Das first in - first out Prinzip nutzen
Früher unterstellte die Finanzverwaltung, dass die zuletzt gekauften Wertpapiere - etwa Telekom-Aktien - zuerst verkauft wurden. Inzwischen hat der BFH entschieden, dass ein Spekulationsgewinn nur entsteht, soweit mehr Telekom-Aktien verkauft werden als vor einem Jahr und einem Tag im Depot waren. Wenn nicht mehr Telekom-Aktien verkauft werden als vor einem Jahr und einem Tag im Depot waren, entsteht also keinerlei Spekulationsgewinn.
Falls es sich um Fremdwährungs-Wertpapiere - beispielsweise um Dollar-Anleihen - handelt oder um ein Depot, das in einer Fremdwährung geführt wird, muss zur Berechnung des Spekulationsgewinns bzw. -verlustes jede einzelne Transaktion mit dem Tageskurs in DM bzw. Euro umgerechnet werden. Es ist also nicht zulässig, den Gewinn oder Verlust in der Fremdwährung zu berechnen und diesen Betrag dann in DM bzw. Euro umzurechnen (EFG 1999,537).

Termingeschäfte, bei denen voraussichtlich ein Verlust entstehen wird, vor Ablauf der Spekulationsfrist zum Abschluss bringen
Gewinne bzw. Verluste aus privaten Termingeschäften zählen nur dann zu den steuerpflichtigen privaten Veräußerungsgeschäften, wenn die Laufzeit des Geschäfts bis zu ein Jahr beträgt. Wenn sich Verluste abzeichnen, sollte das Geschäft also innerhalb eines Jahres zum Abschluss gebracht werden. Wenn das Termingeschäft dagegen erst nach Ablauf eines Jahres beendet wird, etwa weil ein Optionsschein am Laufzeitende verfällt, ist dieser Verlust steuerlich bedeutungslos (§ 23 Abs.1 Nr.4 EStG).

Steuerpflichtige Kursgewinne aus Fremdwährungs-Festgeld vermeiden
Wenn Fremdwährungs-Festgeld innerhalb von 12 Monaten wieder in DM bzw. Euro umgetauscht wird, entsteht ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn bzw. ein mit anderen Spekulationsgewinnen verrechenbarer Spekulationsverlust. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob das Fremdwährungsfestgeld während der Laufzeit mehrfach umgeschichtet wird. Bei Fremdwährungsfestgeldern ist es also steuerlich vorteilhaft, die Anlagen erst nach mehr als 12 Monaten wieder in DM bzw. Euro zu tauschen, weil der Kursgewinn dann steuerfrei zufließt. Wenn dagegen ein Kursverlust entstanden ist, sollte dieser möglichst vor Ablauf von 12 Monaten realisiert werden, weil er nur dann mit anderen Spekulationsgewinnen verrechnet werden darf (BStBl 2000 II,614).

Steuervorteile durch das Halbeinkünfteverfahren
Spekulationsgewinne, die beim Verkauf inländischer Aktien entstehen, werden ab dem Jahr 2002 im Rahmen des Halbeinkünfteverfahrens nur noch zur Hälfte besteuert. Dementsprechend werden Spekulationsverluste, die beim Verkauf inländischer Aktien entstehen, ab dem Jahr 2002 ebenfalls nur noch zur Hälfte berücksichtigt. Aus steuerlicher Sicht ist es also vorteilhaft, Spekulationsgewinne aus inländischen Aktien erst im Jahr 2002 und Spekulationsverluste bereits im Jahr 2001 zu realisieren.
Besonderheiten gelten insoweit für inländische Aktiengesellschaften mit abweichendem Wirtschaftsjahr. Bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr tritt das Halbeinkünfteverfahren erst im Laufe des Jahres 2002 (nach Ablauf des Wirtschaftsjahres 2001/2002) in Kraft.
Bei privaten Veräußerungsgewinnen bzw. -verlusten aus ausländischen Aktien gilt das Halbeinkünfteverfahren bereits ab 1.Januar 2001, so dass insoweit keine Gestaltungsmöglichkeiten mehr bestehen.

Die Finanzverwaltung forscht verstärkt nach Spekulationsgewinnen
Die Finanzverwaltung will in Zukunft wesentlich intensiver prüfen, ob Spekulationsgewinne angefallen sind. Bei jedem Verkaufsauftrag für Wertpapiere müssen deshalb vorab die steuerlichen Folgen bedacht werden. Denn Steuerpflichtige, die in Zukunft falsche Angaben zu den privaten Veräußerungsgeschäften machen, riskieren wegen der neuen Erklärungsvordrucke eine Bestrafung wegen Steuerhinterziehung.

Einschränkungen bei der Gehaltsumwandlung

Nach Abschnitt 129 Abs.5 der Lohnsteuer-Richtlinien 2001 (BStBl 2000 I,1422) kommt es für die Lohnsteuerpauschalierung bei einer Direktversicherung nicht darauf an, ob die Beiträge zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn oder aufgrund einer Vereinbarung über die Herabsetzung künftigen Arbeitslohns erbracht werden. Die Pauschalversteuerung der Beiträge, die aufgrund einer Gehaltsumwandlung gezahlt werden, ist danach nur noch dann möglich, wenn die Gehaltsumwandlungsvereinbarung vor dem Zeitraum abgeschlossen wird, für den der umzuwandelnde Arbeitslohn geschuldet wird.
Die Auffassung der Finanzverwaltung, dass der umzuwandelnde Gehaltsteil noch nicht erdient sein darf, gilt nunmehr für sämtliche Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung. Dies bedeutet, dass die Vereinbarung im Falle der Umwandlung von Einmalzahlungen, z.B. von Weihnachts-, Urlaubsgeld oder Tantiemen, i.d.R. bereits im Jahr vor dem Entstehen des Anspruchs auf die Einmalzahlung getroffen werden muss. Die Problematik wird an folgendem Beispiel deutlich:

Am 1.Januar 2001 tritt ein Mitarbeiter in das Unternehmen X ein. Nach Ablauf der Probezeit wird mit dem Mitarbeiter am 1.Juli 2001 vereinbart, dass zu seinen Gunsten eine Direktversicherung mit einem jährlichen Beitrag i.H.v. DM 3.408,-- abgeschlossen wird. Der Beitrag zur Direktversicherung soll durch eine Gehaltsumwandlung unter Verwendung des Weihnachtsgeldes finanziert werden.
Am 1.Juli 2001 hat der Arbeitnehmer das Weihnachtsgeld im Beispielsfall bereits zu 50% erdient. Für die Gehaltsumwandlung steht also nur noch der zeitanteilige Weihnachtsgeldanspruch für die Zeit vom 1.Juli 2001 bis 31.Dezember 2001 zur Verfügung.
In einem Erlass Nordrhein-Westfalen vom 12.Januar 2000 hat die Finanzverwaltung klargestellt, dass die oben beschriebenen Einschränkungen erst ab 2001 zur Anwendung kommen.

Erlass NRW v. 12.1.00 (S 2373-2 V B 3) in Der Betrieb 2001 S.175.

Altbaurenovierung mit dem CO2-Gebäude-Sanierungsprogramm

Die Bundesregierung fördert die Heizungsmodernisierung, Wärmedämmung und Fenstererneuerung mit 2 Mrd. DM. Dieser Betrag wird zur Zinsverbilligung eingesetzt. Die Kreditanstalt für Wiederaufbau gewährt deshalb für die o.g. Sanierungsmaßnahmen Darlehen, die bei einer Laufzeit von 10 Jahren nur ca. 3,5% kosten.
Informationsmaterial zum CO2-Gebäude-Sanierungsprogramm erhalten Sie von der Kreditanstalt für Wiederaufbau unter der Tel-Nr. 018 01 / 33 55 77 und im Internet unter www.co2online.de.

Mit einem Versöhnungsversuch steuerliche Vorteile retten

Für die Gewährung des Splittingtarifs müssen drei Voraussetzungen vorliegen: eine zivilrechtlich gültige Ehe, unbeschränkte Steuerpflicht und kein dauerndes Getrenntleben. Diese drei Voraussetzungen müssen zu einem beliebigen Zeitpunkt des Veranlagungszeitraums gleichzeitig vorgelegen haben (Schmidt, Kommentar zum EStG, 19.Aufl., Tz.4 zu § 26 EStG).
Ein Steuerpflichtiger, der in der Einkommensteuererklärung keine Angaben zum abweichenden Wohnsitz seiner dauernd getrennt lebenden Ehefrau macht, begeht deshalb Steuerhinterziehung, wenn ihm die steuerlichen Konsequenzen der unterlassenen Adressangabe bewusst waren (EFG 1997,414). In derartigen Fällen muss jedoch zunächst geprüft werden, ob der Tatbestand des "dauernd Getrenntlebens" überhaupt vorliegt. Nach der Rechtsprechung des BFH gelten Eheleute, die im Veranlagungszeitraum einen ernsthaften Versöhnungsversuch gemacht und in dieser Zeit zusammen gelebt haben, beispielsweise nicht als dauernd getrennt lebend.
Ein Versöhnungsversuch hilft also, die steuerlichen Vorteile, die mit der Zusammenveranlagung im Zusammenhang stehen, zu retten. Zu diesen Vorteilen gehören neben den Steuerermäßigungen aufgrund des Splittingtarifs, die im Jahr 2001 bis zu 19.319 DM betragen, beispielsweise auch die Vorteile aus der Verdoppelung des Sparer-Freibetrags und der Höchstbeträge bei den Sonderausgaben und Spenden. Die Rechtsprechung verlangt insoweit ein drei- bis vierwöchiges Zusammenleben. Falls die Ehegatten eine Versöhnung während des Jahreswechsels, z.B. vom 20.Dezember 2001 bis zum 10.Januar 2002 versuchen, können sie die Zusammenveranlagung sogar für zwei Jahre, nämlich für 2001 und 2002 beantragen.
Bei der Eigenheimzulage kann ein Versöhnungsversuch darüber hinaus die Zulage für den gesamten 8jährigen Begünstigungszeitraum retten, wenn aufgrund des vorübergehenden Zusammenlebens im Erstjahr die erhöhte Einkommensgrenze für Verheiratete zur Anwendung kommt.
In vielen Fällen sind die Steuervorteile aufgrund eines Versöhnungsversuchs wesentlich größer als die Kosten eines vierwöchigen Luxusurlaubs. Getrennt lebende Eheleute, die sich noch einigermaßen vertragen, sollten ihren nächsten Urlaub also steuerlich vorteilhaft planen. Denn durch den Nachweis eines gemeinsam verbrachten Urlaubs lässt sich ein Versöhnungsversuch am einfachsten glaubhaft machen. Siehe hierzu ein Urteil des Finanzgerichts Köln vom 21.Dezember 1993 (2 K 4543/92) in EFG 1994 S.791, das der BFH inzwischen bestätigt hat (BFH/NV 1998 S.163).

Änderungen bei der Erstattung von Umzugskosten

An Arbeitnehmer können i.V.m. einem beruflich bedingten Umzug u.a. folgende Aufwendungen steuer- und sozialversicherungsfrei erstattet werden:

==> Beförderungs- und Lagerkosten für das Umzugsgut;
==> Reisekosten zur Suche der neuen Wohnung und i.V.m. dem Umzug wie bei Dienstreisen;
==> Mietzahlungen für die alte Wohnung vom Wegzug bis zum Kündigungstermin;
==> Kosten für die Beschaffung der neuen Wohnung;
==> Kosten für die Suche eines Nachmieters für die alte Wohnung;
==> Mietzahlungen für die neue Wohnung bis zum Einzug;
==> die nachgewiesenen Kosten für die sonstigen Umzugsauslagen, etwa für Montage- und Anschlusskosten, Umbauten, Trinkgelder, Telefonanschluss, Kfz-Umschreibung oder pauschal bei Ledigen 1.027 DM, bei Verheirateten 2.054 DM und für jede weitere Person des Haushalts 452 DM. Diese Pauschbeträge gelten für Umzüge, die nach dem 1.Januar 2001 stattfinden.
==> Umzugsbedingte Unterrichtskosten können ab 1.Januar 2001 bis zum Höchstbetrag von 2.581 DM/Kind erstattet werden.

Auch bei Umzügen in das Ausland bzw. vom Ausland nach Deutschland haben sich Änderungen ergeben. Insoweit ist ab 2001 die Möglichkeit weggefallen, Arbeitnehmern die Kosten für die Anschaffung von Kleidung und einer Wohnungsausstattung steuer- und sozialversicherungsfrei zu erstatten.

§ 3 Nr.16 EStG; Abschn.41 LStR 2001 mit Hinweisen. BMF-Schreiben v. 20.12.00 (IV C 5-S 2353-162/00) in BStBl 2000 Teil I S.1579. OFD Hannover v. 8.1.01 (S 2353-201-StH 212) in Der Betrieb 2001 S.304.

Weitere Erleichterungen beim Kindergeld

In einem Grundsatzurteil vom 14.November 2000 hat der BFH entschieden, dass Ausbildungskosten eines Kindes bei der Ermittlung der Einkommensgrenze, die im Jahr 2001 für erwachsene Kinder 14.040 DM beträgt, abzuziehen sind. Zu den abzugsfähigen Ausbildungskosten zählen solche Aufwendungen des Kindes, die im Rahmen der Einkünfteermittlung als Werbungskosten zu berücksichtigen wären. In Betracht kommen beispielsweise Studiengebühren, Kosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Ausbildungsplatz, Aufwendungen für Arbeitsmittel usw. Dagegen darf ein erhöhter Lebensbedarf für Unterkunft und Verpflegung bei der Überprüfung der 14.040 DM-Grenze regelmäßig nicht abgezogen werden. Mit dieser Entscheidung ist der Bundesfinanzhof erheblich über den Rahmen hinausgegangen, in dem die Verwaltung bisher einen Abzug für zulässig hielt.
In einem weiteren Urteil vom 14.November 2000 hat der BFH klargestellt, dass zu den Einkünften und Bezügen des Kindes eine Waisenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auch dann zählen, wenn sie an die Stelle von Unterhaltsleistungen eines (verstorbenen) Elternteils getreten sind.
Zur Frage, wann ein Kind steuerlich berücksichtigt werden kann, sind derzeit ca. 100 Revisionsverfahren beim BFH anhängig, so dass in jedem Streitfall vorab die Liste der beim BFH anhängigen Verfahren geprüft werden muss (Beilage Nr.4/2000 zum BStBl II Nr.22/2000). Weiterhin strittig ist beispielsweise, ob auch Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen bei der Überprüfung der 14.040 DM-Einkommensgrenze abgezogen werden dürfen. Eltern die Anspruch auf Kindergeld hätten, wenn das zu versteuernde Einkommen des Kindes bei der Überprüfung der Einkommensgrenze des § 32 Abs.4 Satz 2 zugrundegelegt wird, sollten also Einspruch einlegen und einen Antrag auf Ruhen des Verfahrens unter Hinweis auf die Verfassungsbeschwerde unter dem Aktenzeichen 2 BvR 1781/2000 stellen. Die Finanzverwaltung gewährt in dieser Streitfrage derzeit allerdings keine Aussetzung der Vollziehung.

BFH-Urteile v. 14.11.00 (VI R 62/97+VI R 52/98) in DStR 2001 S.206 ff. BfF-Schreiben v. 22.11.00 (St I 4-S 3380-94/2000) in DStR 2000 S.130.


Änderungen beim Umsatzsteuerausweis in Rechnungen

Eine Rechnung, in der zwar der Bruttopreis, der Steuersatz und der Umsatzsteuerbetrag, nicht aber das Nettoentgelt ausgewiesen sind, berechtigt grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug. Dies hat der BFH mit Urteil vom 27.Juli 2000 entschieden.

Bisher genügte es nach Abschnitt 202 Abs.4 der Umsatzsteuer-Richtlinien für den Vorsteuerabzug, wenn in einer Rechnung der Bruttobetrag und zusätzlich der Steuerbetrag angegeben wurde, etwa mit der Formulierung "Im Rechnungsbetrag sind 43,50 DM Umsatzsteuer enthalten". Dies ist in Zukunft nicht mehr ausreichend. Ab sofort sollte deshalb darauf geachtet werden, dass die Rechnung den Nettobetrag, die Umsatzsteuer und den Bruttobetrag enthält, damit der Rechnungsempfänger keine Schwierigkeiten beim Vorsteuerabzug hat. Da Abschnitt 202 Abs.4 der Umsatzsteuer-Richtlinien von der Finanzverwaltung noch nicht geändert wurde, darf die Vorsteuer derzeit allerdings weiterhin aus Rechnungen abgezogen werden, die den neuen Anforderungen noch nicht entsprechen.

BFH-Urteil v. 27.7.00 (V R 55/99) in Betriebs-Berater 2000 S.2559.

Erleichterungen beim Werbungskostenabzug i.V.m. PCs

Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder beraten derzeit über eine Neuregelung für die steuerliche Behandlung von Aufwendungen für Computer als Werbungskosten. Es wird insoweit voraussichtlich zu einer Änderung der Verwaltungsanweisungen zu Gunsten der Steuerpflichtigen kommen. Deshalb sollten Kosten für einen als Arbeitsmittel genutzten PC jetzt auch dann anteilig abgesetzt werden, wenn der Privatanteil der Nutzung 10% überschreitet. Fälle bei denen der Abzug der Aufwendungen für einen Computer strittig ist oder wegen einer mehr als 10%igen Privatnutzung scheitert, sollten in jedem Fall offen gehalten werden. Einkommensteuerbescheide, in denen der Werbungskostenabzug i.V.m. Personalcomputern ganz oder teilweise versagt wird, veranlagt die Finanzverwaltung derzeit unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Erlass Niedersachsen v. 9.10.00 (S 2354-62-35) in Der Betrieb 2000 S.2348.

Hinweise zur Minderung der Kirchensteuer

Durch das Gesetz zur Regelung der Bemessungsgrundlage für Zuschlagsteuern vom 21.Dezember 2000 wurde u.a. die Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer ab dem Jahr 2001 neu geregelt. In Zukunft ist nicht mehr das zu versteuernde Einkommen Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer, sondern das zu versteuernde Einkommen wird um die im Rahmen des Halbeinkünfteverfahrens steuerfrei bleibenden Beträge erhöht. Außerdem bleibt die Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer im Rahmen des § 35 EStG ohne Auswirkung auf die Kirchensteuerbemessungsgrundlage. Durch diese Maßnahmen erhöht sich die Belastung mit Kirchensteuer in Relation zur gesamten Belastung durch die Einkommen-, Kirchensteuer und den Solidaritätszuschlag. Deshalb kommt den Möglichkeiten zur Minderung der Kirchensteuer, die wir nachfolgend besprechen, ab dem Jahr 2001 erhöhte Bedeutung zu.

==> In vielen Bundesländern ist es möglich, die Kirchensteuer durch einen Antrag auf Kappung zu reduzieren. Durch die Kappung wird die Kirchensteuer - je nach Bundesland in unterschiedlicher Höhe - auf 3-4% des zu versteuernden Einkommens begrenzt. Mit Urteil vom 12.April 2000 (EFG 2000,1092) hat das Finanzgericht Köln hierzu ausgeführt, dass Kirchensteuerpflichtige, die innerhalb eines Veranlagungsjahres aus der Kirchengemeinschaft ausgetreten sind, nicht von der Kappung ausgeschlossen werden dürfen. Denn eine Einzelfallprüfung scheide aus, wenn sich die Kirchensteuerbehörden hinsichtlich der Ermessensausübung durch Richtlinien gebunden haben.

==> Eine weitere Teilerlassmöglichkeit besteht, wenn außerordentliche Einkünfte i.S. des § 34 EStG angefallen sind, etwa Veräußerungsgewinne. In solchen Fällen wird die Kirchensteuer, die auf die außerordentlichen Einkünfte entfällt, von vielen Kirchenbehörden nur zur Hälfte erhoben, so dass ein entsprechender Erlassantrag in jedem Fall gestellt werden sollte (Enters in Die Steuerberatung 2000 S.507).

Art.1 des Gesetzes zur Regelung der Bemessungsgrundlage für Zuschlagsteuern v. 21.12.00 in BGBl 2000 I S.1978.

Keine Sozialversicherung für kurzfristig Beschäftigte

Eine in allen Sparten der Sozialversicherung versicherungsfreie, kurzfristige Beschäftigung liegt im Jahr 2001 vor, wenn ein Arbeitnehmer (z.B. als Saisonarbeitskraft) nicht berufsmäßig höchstens 50 Arbeitstage oder 2 Monate innerhalb von 12 Monaten arbeitet. Die Arbeitszeit und die Höhe des Arbeitsentgelts sind in diesem Fall ohne Bedeutung. Bei den kurzfristig beschäftigten Aushilfen darf der Arbeitnehmer daneben sogar eine Hauptbeschäftigung ausüben. Weitere kurzfristige Beschäftigungen, die innerhalb der letzten 12 Monate ausgeübt wurden, werden jedoch angerechnet, so dass sich der Zeitraum, in dem eine kurzfristig beschäftigte Aushilfe sozialversicherungsfrei angestellt werden kann, in manchen Fällen verkürzt. Der Arbeitgeber sollte sich von einem Arbeitnehmer, den er als kurzfristig beschäftigte Aushilfe sozialversicherungsfrei beschäftigen will, also vor Arbeitsbeginn bestätigen lassen, wie viele Tage der Arbeitnehmer in den vergangenen 12 Monaten als kurzfristig beschäftigte Aushilfe gearbeitet hat.

Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer bei solchen Aushilfen über eine Lohnsteuerkarte abrechnen. Er kann die Lohnsteuer aber auch mit 20% oder 25% (zuzüglich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag) pauschal abführen, wenn das Arbeitsentgelt die Grenzwerte des § 40a EStG nicht übersteigt. Bei kurzfristig beschäftigten Aushilfen kann der Arbeitslohn also i.d.R. ohne Abzüge ausbezahlt werden.

Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen, damit eine kurzfristig beschäftigte Aushilfe sozialversicherungsfrei bleibt:

1. Voraussetzung: Die Beschäftigung muss von vornherein befristet sein. Um klare Verhältnisse zu schaffen, sollte die Befristung im Arbeitsvertrag auf maximal 1 Jahr begrenzt werden, sofern sich die Befristung nicht aus der Art des Arbeitsverhältnisses zweifelsfrei ergibt. Daueraushilfen, die regelmäßig jeden Monat einige Tage beschäftigt werden, zählen ebenfalls zu den kurzfristig Beschäftigten, wenn ein Rahmenarbeitsvertrag abgeschlossen wird, der eine Laufzeit bis zu einem Jahr hat und der maximal 50 Arbeitstage umfasst.
2. Voraussetzung: Die Beschäftigung darf nicht berufsmäßig ausgeübt werden. Die Frage der Berufsmäßigkeit wird allerdings nicht geprüft, wenn die wöchentliche Arbeitszeit unter 15 Stunden liegt, und das monatliche Arbeitsentgelt 630 DM nicht überschreitet. Berufsmäßig wird eine Beschäftigung dann ausgeübt, wenn sie für die Aushilfe nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Das kann z.B. bei der Beschäftigung eines Arbeitslosen von Bedeutung sein. Bei einer kurzfristigen Beschäftigung, die als Nebenjob ausgeübt wird, ergeben sich insoweit jedoch kein Probleme.

Schreiben des Verbands der Deutschen Rentenversicherungsträger vom 4.Januar 2000 (20-20-20-04-2.1.1), über das in der Zeitschrift Betriebs-Berater 2000 auf den Seiten 260 und 364 berichtet wird.

Vorteile durch die Überlassung von Handys und Computern

In § 3 EStG wurde eine neue Nr.45 eingefügt, die folgenden Wortlaut hat:
"Steuerfrei sind die Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von betrieblichen Personalcomputern und Telekommunikationsgeräten".

Diese Steuerbefreiung tritt rückwirkend ab 1.Januar 2000 in Kraft. Aufzeichnungen sind insoweit also nicht mehr erforderlich. Die Lohnabrechnungen des Jahres 2000 können gegebenenfalls nach § 41c EStG geändert werden. Alternativ kann der Arbeitnehmer eine Berichtigung im Rahmen der Einkommensteuererklärung 2000 beantragen.

Der neue § 3 Nr.45 EStG (BGBl 2000 I,1850) ermöglicht interessante Gestaltungen, mit denen Arbeitnehmern ein Teil der Bezüge steuer- und sozialversicherungsfrei ausbezahlt werden kann, beispielsweise durch Überlassung eines betrieblichen Handys, das in einem gewissen Umfang auch für Privatgespräche genutzt werden darf, oder durch die leihweise Überlassung eines betrieblichen PCs für private Zwecke.

Hinsichtlich der Schenkung von Computern an Arbeitnehmer enthält § 40 Abs.2 EStG rückwirkend ab 1.Januar 2000 folgende neue Vorschriften (BGBl 2000 I, 1857):

"Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer mit einem Pauschsatz von 25% erheben, soweit er den Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt Personalcomputer übereignet; das gilt auch für Zubehör und einen Internetzugang. Das Gleiche gilt für Zuschüsse des Arbeitgebers, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Internetnutzung gezahlt werden.

Sozialversicherung fällt in solchen Fällen aufgrund des § 2 Abs.1 Arbeitsentgeltverordnung nicht an. Die Zuwendungen unterliegen aber der Umsatzsteuer, falls der Gesetzgeber insoweit keine Nachbesserung vornimmt.

Neue Regeln für befristete Arbeitsverträge und die Teilzeitarbeit

Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) ist am 1.Januar 2001 in Kraft getreten. Es ersetzt das Beschäftigungsförderungsgesetz.

Vorteile durch befristete Arbeitsverhältnisse
Aufgrund des Teilzeit- und Befristungsgesetzes können weiterhin ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes befristete Arbeitsverhältnisse abgeschlossen werden, wenn ein Arbeitnehmer neu eingestellt wird. Eine Neueinstellung im Sinne des Teilzeit- und Befristungsgesetzes liegt vor, wenn mit dem Arbeitnehmer zuvor noch kein Arbeitsverhältnis bestanden hat (§ 14 II TzBfG).
Unter diesen Voraussetzungen kann eine Befristung des Arbeitsvertrages bis zur Dauer von 24 Monaten vereinbart werden. Ab dem 58.Lebensjahr des Arbeitnehmers können darüber hinaus befristete Arbeitsverträge ohne Beschränkung auf die Höchstdauer von zwei Jahren abgeschlossen werden. Bis zu drei Verlängerungen eines befristeten Arbeitsvertrags sind innerhalb der zweijährigen Höchstbefristungsdauer zulässig (§ 14 II+III TzBfG).

Außerdem kann ein befristetes Arbeitsverhältnis abgeschlossen werden, wenn ein sachlicher Grund für die Befristung vorliegt. Ein sachlicher Grund besteht z.B.:
* wenn der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht;
* wenn die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern;
* wenn der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird;
* wenn die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt;
* wenn die Befristung zur Erprobung erfolgt oder
* wenn in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen (§ 14 I TzBfG).

Bei einem befristeten Arbeitsverhältnis ist normalerweise keine ordentliche Kündigung möglich, weder für den Arbeitgeber noch für den Arbeitnehmer. Es ist aber zulässig, in einen befristeten Arbeitsvertrag zusätzlich eine Kündigungsfrist aufzunehmen. In diesem Fall können der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis auch vorzeitig beenden (§ 15 III TzBfG).

Anspruch auf Teilzeitarbeit
Ab 2001 haben alle Arbeitnehmer in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten Anspruch auf Reduzierung ihrer Arbeitszeit, d.h. auf Übergang von einem Vollzeit- in ein Teilzeitarbeitsverhältnis (§ 8 I TzBfG).

Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, können in solchen Betrieben verlangen, dass ihre vertraglich vereinbarte Wochenarbeitszeit verringert wird. Das gilt auch für leitende Angestellte. Dazu muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit sowie die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Arbeitstage einer Woche mindestens drei Monate vor Beginn der Arbeitszeitreduzierung mitteilen (§ 8 II TzBfG). Der Arbeitgeber hat der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und die Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, soweit nicht betriebliche Gründe dem entgegenstehen (§ 8 IV TzBfG).

Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nicht spätestens vier Wochen vor dem gewünschten Beginn der Arbeitszeitreduzierung mitteilt, dass dem Wunsch nicht entsprochen werden kann und die Gründe schriftlich darlegt, wird die Arbeitszeit entsprechend dem Wunsch des Arbeitnehmers verringert (§ 8 V TzBfG).

Hat der Arbeitgeber die Verringerung aus betrieblichen Gründen berechtigt abgelehnt, kann der Arbeitnehmer nach zwei Jahren erneut eine Verringerung der Arbeitszeit verlangen, mit der Folge, dass der Arbeitgeber diesem Wunsch wiederum nur entgegentreten kann, wenn betriebliche Gründe vorliegen (§ 8 VI TzBfG).

Von dieser Regelung sind alle Betriebe ausgenommen, die in der Regel 15 oder weniger Arbeitnehmer beschäftigen, wobei Auszubildende nicht mitgezählt werden (§ 8 VII TzBfG). Damit sind von dem Anspruch auf Teilzeitarbeit nur ca. 12% aller Betriebe betroffen (NWB Fach 26,3825).

Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge und zur Änderung und Aufhebung arbeitsrechtlicher Bestimmungen v. 21.12.00 in BGBl 2000 I S.1966.

Tipps i.V.m. steuerbegünstigten Veräußerungsgewinnen

Im Jahr 2001 werden folgende Vergünstigungen i.V.m. einer Betriebsveräußerung bzw. Betriebsaufgabe gewährt:

1. Nach § 16 Abs.4 EStG wird von dem Veräußerungsgewinn ein Freibetrag i.H.v. 100.000 DM abgezogen, wenn der Steuerpflichtige das 55.Lebensjahr vollendet hat, oder wenn der Steuerpflichtige im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig ist. Dieser Freibetrag, der jedem Steuerpflichtigen auf Antrag nur einmal im Leben gewährt wird, ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn 300.000 DM übersteigt; ab einem Veräußerungsgewinn von 400.000 DM entfällt der Freibetrag also. Steuerpflichtige, die kurz vor dem 55.Geburtstag stehen, sollten überlegen, ob es sich lohnt, die Betriebsveräußerung oder -aufgabe bis zum Geburtstag aufzuschieben.

2. Ab dem 1.Januar 2001 werden Gewinne aus Betriebsveräußerungen und Betriebsaufgaben wahlweise mit dem halben durchschnittlichen Steuersatz besteuert. Das Wahlrecht gilt allerdings nur für Unternehmer, die zum Zeitpunkt der Betriebsaufgabe oder -veräußerung das 55.Lebensjahr vollendet haben oder dauernd berufsunfähig sind. Außerdem darf der Antrag für diese Steuerbegünstigung ab dem Jahr 2001 nur einmal im Leben gestellt werden und er umfasst dann nur Veräußerungsgewinne bis zu einem Betrag von 10 Mio. DM. Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, führt die Wahl des halben durchschnittlichen Steuersatzes im Regelfall zu einer niedrigeren Steuer als die Fünftelungs-Regelung (BGBl 2000 I,1812).

3. Der Veräußerungsgewinn unterliegt nicht der Gewerbesteuer.
Für Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinne gibt es also diverse Steuervergünstigungen. Deshalb lohnt es sich, bei einer Betriebsveräußerung bzw. -aufgabe alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um den laufenden Gewinn niedrig zu halten und den steuerfreien bzw. ermäßigt besteuerten Veräußerungsgewinn zu erhöhen. Dazu dienen die folgenden Tipps:

==> Schöpfen Sie bei den Abschreibungen in den Jahren vor der Veräußerung alle Möglichkeiten aus. Auch die Ansparabschreibung sollte genutzt werden. Der Bundesminister der Finanzen hat angeordnet, dass eine Rücklage nach § 7g Abs.3 EStG anlässlich einer Betriebsveräußerung oder -aufgabe gewinnerhöhend aufgelöst werden muss (BStBl 1996 I,1441). Der dabei entstehende Gewinn zählt zum steuerbegünstigten und gewerbesteuerfreien Veräußerungsgewinn.

==> Bei einer Betriebsaufgabe ist Voraussetzung für die o.g. Steuervergünstigungen, dass die wesentlichen Betriebsgrundlagen nach der Betriebseinstellung innerhalb kurzer Zeit (ca. 12 Monate) veräußert oder in das Privatvermögen überführt werden. Notfalls muss das restliche Betriebsvermögen an einen befreundeten Betrieb oder eine andere Gesellschaft des Steuerpflichtigen verkauft werden, um die o.g. Steuervorteile nicht zu gefährden.

==> In vielen Fällen ist es vorteilhaft, den Termin für die Betriebsaufgabe oder den Betriebsverkauf in das Folgejahr zu verschieben, weil das Einkommen im Folgejahr oft niedriger ist, und weil sich dadurch der Steuersatz für den Veräußerungsgewinn mindert. In einem solchen Fall kommt es bei einer Veräußerung entscheidend auf die Vertragsformulierung an. Es empfiehlt sich, die Formulierung "Besitz, Nutzen und Lasten gehen mit dem Beginn des Jahres 2002 auf den Erwerber über" zu vermeiden und statt dessen eine Zeitangabe zu wählen, die eindeutig dem Jahr 2002 zugeordnet werden kann. Bei der Klausel "Besitz, Nutzen und Lasten gehen am 1.Januar 2002 um 0.10 Uhr auf den Erwerber über" liegt der Zeitpunkt beispielsweise eindeutig im Jahr 2002 (BStBl 1993 II,653). Ein weiterer Vorteil i.V.m. Verlegung des Betriebsaufgabe- bzw. Veräußerungstermins in das Folgejahr besteht darin, dass die Steuern ein Jahr später fällig werden. Das führt zu Zins- und Liquiditätsvorteilen.

==> Bei einer Betriebsaufgabe muss darauf geachtet werden, dass die Aufgabeerklärung nicht mit rückwirkender Kraft abgegeben werden kann. Es empfiehlt sich deshalb, dem Finanzamt zeitnah eine eindeutige Mitteilung zuzusenden.

==> Als steuergestaltende Maßnahme kann es sich auch anbieten, den Betrieb gegen eine Rentenzahlung (mit mindestens 10 Jahren Laufzeit) zu verkaufen. Der Verkäufer hat dann ein interessantes Wahlrecht: Er kann die Sofortbesteuerung wählen; in diesem Fall ergeben sich in etwa die gleichen Folgen wie bei einer normalen Betriebsveräußerung. Der Verkäufer kann sich aber auch für die Zuflussbesteuerung entscheiden; die Rentenzahlungen führen dann erst zu steuerpflichtigen Einkünften, wenn die zugeflossenen Beträge den Buchwert des Betriebsvermögens und eventuelle Veräußerungskosten übersteigen. Bei der zweiten Variante fallen dann allerdings die o.g. Steuervorteile i.V.m. dem Veräußerungsgewinn weg.

Steuern sparen mit der Entfernungspauschale

Die Kilometerpauschale für die Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte und für die Familienheimfahrten bei einer doppelten Haushaltsführung wurde in eine verkehrsmittelunabhängige Entfernungspauschale umgewandelt. Ab 2001 können Arbeitnehmer und Selbständige an jedem Arbeitstag pauschal 0,70 DM für die ersten zehn und 0,80 DM für jeden weiteren vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als Werbungskosten abziehen, und zwar auch dann, wenn für diese Fahrten keinerlei Kosten entstanden sind. Hierbei müssen folgende Besonderheiten beachtet werden:
* Die Entfernungspauschale darf nur für eine Fahrt je Arbeitstag abgesetzt werden.
* Für die Entfernungspauschale ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte maßgebend, unabhängig davon, ob es eine verkehrsgünstigere Strecke gibt.
* Die Entfernungspauschale beträgt maximal 10.000 DM/Jahr. Nur Arbeitnehmer, die einen Kraftwagen für die Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte benutzen, dürfen höhere Beträge absetzen.
* Für Flugreisen dürfen nur die echten Kosten abgesetzt werden.
* Die als Werbungskosten abzugsfähige Entfernungspauschale mindert sich um steuerfreie Zuschüsse sowie um den Preis von steuerfrei zugewendeten Job-Tickets i.S. des § 3 Nr.34 EStG.
* Bei Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung darf die Entfernungspauschale, die für solche Fahrten generell 0,80 DM/Entfernungskilometer beträgt, nur für eine Fahrt/Woche abgesetzt werden.
* Durch die Entfernungspauschale werden sämtliche Kosten abgegolten. Kosten für außergewöhnliche Ereignisse, etwa Unfallkosten, dürfen also nicht mehr als Werbungskosten abgezogen werden.
* Wenn die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel höher sind als die Entfernungspauschale, dürfen die echten Kosten abgesetzt werden.
* Behinderte dürfen bei der Benutzung eines Pkw - wie bisher - wahlweise die höheren echten Kosten anstelle der Entfernungspauschale absetzen.
Vor allem bei Arbeitnehmern mit langem Arbeitsweg, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren oder eine Fahrgemeinschaft nutzen, ergeben sich durch die Entfernungspauschale z.T. sehr hohe Entlastungen bei der Lohnsteuer, Kirchensteuer und beim Solidaritätszuschlag. Diese Entlastungen sollten zeitnah durch die Eintragung eines entsprechenden Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte realisiert werden.
Darüber hinaus lassen sich i.V.m. der Entfernungspauschale z.T. auch Einsparungen bei der Sozialversicherung gestalten, wenn der Arbeitgeber die Entfernungspauschale ganz oder teilweise mit 15% pauschal versteuert sozialversicherungsfrei auszahlt. Die Einsparungen bei der Sozialversicherung können allerdings erst i.V.m. der nächsten freiwilligen Gehaltserhöhung vereinbart werden, weil die pauschale Besteuerung, die Voraussetzung für die Einsparung der Sozialversicherung ist, nicht i.V.m. einer Gehaltsumwandlung eingeführt werden kann (§ 40 II EStG).
Steuerfreie bzw. pauschal versteuerte Fahrtkostenzuschüsse können auch an Aushilfen bezahlt werden, ohne dass dadurch der Grenzwert von 630 DM/Monat überschritten wird (Abschn.21d Abs.1 Satz 5 LStR 2001).

Gesetz zur Einführung einer Entfernungspauschale v. 21.12.00 in BGBl 2000 Teil I S.1918.

Neue Pauschsätze bei den Reisekosten

==> Die Kilometerpauschale für Dienstreisen mit einem privaten Kfz wurde ab 1.1.01 von 0,50 DM auf 0,58 DM/km erhöht (Der Betrieb 2001,120).

==> Für Reisetage ab dem 1.Januar 2001 gelten bei Auslandsdienstreisen und Auslandsgeschäftsreisen neue Pauschsätze für die Übernachtungskosten und Verpflegungsmehraufwendungen. Die neuen Pauschsätze gelten auch für eine doppelte Haushaltsführung bei einer Arbeitsstätte im Ausland. Bei Bedarf senden wir Ihnen gerne eine Kopie der neuen Verwaltungsanweisung.

BMF-Schreiben vom 12.Dezember 2000 (IV C 5-S 2353-149/00) in Bundessteuerblatt 2001 Teil I.


Bei Doppelverdienern und berufstätigen Rentnern: Erstattungen bei den Krankenversicherungsbeiträgen beantragen

Rentner und Doppelverdiener, die krankenversicherungspflichtig beschäftigt sind, sollten nach Ablauf jedes Kalenderjahres prüfen, ob sie zuviel Beiträge zur Krankenversicherung bezahlt haben. Soweit das in der Krankenversicherung beitragspflichtige Entgelt aus allen Bezügen die für die Krankenversicherung maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze überschritten hat, erstatten die Krankenkassen auf Antrag den zuviel bezahlten Beitrag. Die Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung betrug im Jahr 2000 6.450 DM/Monat in den alten Bundesländern bzw. 5.325 DM/Monat in den neuen Bundesländern.

Die Berechnung des Erstattungsbetrags erfolgt auf monatlicher Basis, wenn die Beitragsbemessungsgrenze durch die laufenden monatlichen Einkünfte überschritten wurde. Wenn die monatliche Beitragsbemessungsgrenze dagegen durch eine Einmalzahlung (z.B. durch ein 13. Monatsgehalt) überschritten wurde, ist die Jahresbeitragbemessungsgrenze maßgebend.

Kindergeld bis zur Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses

Ein Universitätsstudium ist regelmäßig erst in dem Zeitpunkt abgeschlossen, in dem eine Prüfungsentscheidung ergangen ist. Denn der Eintritt in einen der akademischen Ausbildung entsprechenden Beruf ist im Regelfall erst möglich, wenn die zur Feststellung des Studienerfolgs vorgesehene Prüfungsentscheidung vorliegt.

Die Berufsausbildung eines Kindes endet also i.d.R. erst mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. Die Berufsausbildung ist jedoch bereits zu einem früheren Zeitpunkt beendet, wenn das Kind nach Erbringung aller Prüfungsleistungen eine Vollzeiterwerbstätigkeit aufnimmt. Dies hat der BFH mit Urteil vom 12.Mai 2000 entschieden.

BFH-Urteil v. 12.5.00 (VI R 143/99) LEXinform 554113.

Aktenvernichtung Anfang 2001

Folgende Geschäftsunterlagen dürfen im Jahr 2001 vernichtet werden:

Aufzeichnungen aus den Jahren 1990 und früher;

Inventare, die bis zum 31.Dezember 1990 aufgestellt worden sind;

Bücher, in denen die letzten Eintragungen im Jahr 1990 oder früher erfolgt sind;

Jahresabschlüsse, Eröffnungsbilanzen und Lageberichte, die 1990 oder früher aufgestellt worden sind;

Buchungsbelege (d.h. Rechnungen, Quittungen, Verträge, Kontoauszüge, Tagesendsummenbons u.ä.m.) aus dem Jahr 1990 oder früher;

Empfangene Handels- oder Geschäftsbriefe und Kopien der abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe, die 1994 oder früher empfangen bzw. abgesandt wurden und

sonstige für die Besteuerung bedeutsamen Unterlagen aus dem Jahr 1994 oder früher.

Die OFD Hannover hat hierzu in einer Verfügung vom 18.Februar 2000 klargestellt, dass für Lohnkonten und die bei den Lohnkonten aufzubewahrenden Belege und Bescheinigungen wegen einer Sonderregelung in

§ 41 Abs.1 Satz 9 EStG lediglich eine sechsjährige Aufbewahrungsfrist gilt. Im Jahr 2001 dürfen deshalb die Lohnkonten aus dem Jahr 1994 und aus früheren Jahren vernichtet werden.

Abweichend hiervon dürfen die o.g. Unterlagen nicht vernichtet werden, wenn sie von Bedeutung sind für eine begonnene Außenprüfung oder für anhängige steuerstraf- oder bußgeldrechtliche Ermittlungen oder für ein schwebendes oder aufgrund einer Außenprüfung zu erwartendes Rechtsbehelfsverfahren oder soweit die Belege für Steuern von Bedeutung sind, für welche die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist.

Für private Unterlagen gibt es keine Aufbewahrungsfristen. Belege über Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen usw. können also vernichtet werden, sobald der Steuerbescheid für das betreffende Jahr vorliegt. Vor einer Vernichtung der Belege sollte jedoch geprüft werden, ob sie noch für andere Zwecke benötigt werden, etwa für Wohngeldabrechnungen, Streitigkeiten mit Mietern, zur Begründung von steuermindernden Tatsachen usw.

Auch betriebsinterne Aufzeichnungen, etwa Kalender, Arbeitsberichte, Fahrberichte u.ä.m. sind nicht aufbewahrungspflichtig. Es empfiehlt sich, solche Papiere zu vernichten, sobald sie nicht mehr für innerbetriebliche Zwecke benötigt werden, da Außenprüfer und Steuerfahnder in derartigen Papieren erfahrungsgemäß gerne nach Unstimmigkeiten gegenüber den aufbewahrungspflichtigen Belegen suchen.

OFD Hannover v. 18.2.2000 (S 2375-22-StH 212) in DStR 2000 S.731. §§ 140-148 AO; §§ 238-241, 257 HGB; §§ 41, 41a+b EStG; § 4 LStDV; Abschn.29 EStR; § 22 UStG; §§ 8-13, 17a-c, 20-22, 56,63-68 UStDV.

Erlassanträge für die Grundsteuer stellen

Bei bebauten Grundstücken wird die Grundsteuer nach § 33 Grundsteuergesetz teilweise erlassen, wenn der Rohertrag um mehr als 20% gemindert und wenn diese Minderung nicht vom Steuerpflichtigen zu vertreten war. Die Ermäßigung der Grundsteuer beträgt 4/5 des Prozentsatzes der Ertragsminderung.

Bei vermieteten Wohnungen kann sich eine Minderung des Rohertrags z.B. durch eine Unvermietbarkeit der Wohnungen, durch einen Mietrückgang oder durch einen Mietausfall wegen Zahlungsunfähigkeit des Mieters ergeben. Zur Berechnung der Mietminderung muss dabei auf das ganze Mietobjekt abgestellt werden und nicht auf eine einzelne Wohnung. Zur Berechnung der Ertragsminderung wird die tatsächlich erzielte Miete mit der zu Beginn des Kalenderjahres vereinbarten Miete verglichen.

Ein Erlassantrag kann nur innerhalb der dreimonatigen Ausschlussfrist gestellt werden. Danach muss der Erlassantrag für die Grundsteuer 2000 spätestens bis zum 31.März 2001 bei der Gemeinde vorliegen.

Weitere Tatbestände, die zu einem Grundsteuererlass führen können, sind in den §§ 32 und 36 GrStG geregelt. Das betrifft einerseits Grundbesitz, dessen Erhaltung wegen seiner Bedeutung für Kunst, Geschichte, Wissenschaft oder wegen des Naturschutzes im öffentlichen Interesse liegt, sowie die Grundsteuer bei Grundbesitz von Kriegsbeschädigten und deren Witwen.

Die 50 DM-Freigrenze für Sachbezüge nutzen

Eine der vielen Möglichkeiten, einem Arbeitnehmer einen Teil des Arbeitslohns steuer- und sozialversicherungsfrei zuzuwenden, besteht in der Nutzung der Freigrenze für Sachbezüge i.H.v. 50 DM nach § 8 Abs.2 Satz 9 EStG.

Voraussetzung für die Nutzung dieser Freigrenze ist, dass für den Sachbezug weder amtliche Sachbezugswerte festgesetzt wurden, und dass auch die besondere Rabattregelung des § 8 Abs.3 EStG für Belegschaftsrabatte nicht zur Anwendung kommt. Als derartige Sachbezüge kommen insbesondere in Betracht:

Waren oder Dienstleistungen, die der Arbeitnehmer von dritter Seite erhält;

die Privatnutzung des Telefons am Arbeitsplatz bzw. des Autotelefons im Firmen-Pkw;

verbilligte Beiträge für Versicherungen, wenn der Arbeitnehmer diese Vergünstigungen auf Veranlassung des Arbeitgebers von einem Dritten erhält;

- die verbilligte Überlassung von Sportmöglichkeiten;

- Vorteile aus einer Wohnungsüberlassung durch den Arbeitgeber.

In einer Verfügung vom 23.Juni 2000 hat die OFD Berlin hierzu klargestellt, dass zu den o.g. Sachbezügen auch Warengutscheine zählen, die der Arbeitnehmer bei einem Dritten einlösen kann, z.B. ein Gutschein mit der Bezeichnung "Stammessen 15 DM". Daraus ergibt sich, dass es auch zulässig ist, einem Arbeitnehmer jeden Monat einen Gutschein mit der Bezeichnung "Superbenzin 50 DM" oder "Fleischwaren 50 DM" steuer- und sozialversicherungsfrei auszuhändigen. Da die 50 DM-Freigrenze im Rahmen des Steuer-Euroglättungsgesetzes (BT-Drucksache 14/4277) ab 2002 voraussichtlich auf 50 Euro erhöht wird, eröffnet sich hier eine interessante Möglichkeit, einen Teil des Arbeitslohns brutto für netto auszuzahlen.

Bei den 50 DM handelt es sich um eine Freigrenze. Wird diese in einem Kalendermonat überschritten, so stellt der geldwerte Vorteil insgesamt steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn dar. Eine Übertragung von nicht ausgeschöpften Beträgen in andere Kalendermonate ist unzulässig.

OFD Berlin v. 23.6.00 (St 176-S 2334-8/99) in Finanz-Rundschau 2000 S.1004.

Änderungen im Sozialversicherungsrecht zum 1.Januar 2001

Die Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung steigt im Jahr 2001 in den alten Bundesländern von 8.600 DM auf 8.700 DM/Monat und im Beitrittsgebiet von 7.100 DM auf 7.300 DM monatlich. Der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung wird voraussichtlich von 19,3% im Jahr 2000 auf 19,1% im Jahr 2001 gesenkt. Der Beitragssatz in der Arbeitslosenversicherung bleibt mit 6,5% unverändert.

Krankenversicherung

In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung steigt die Beitragsbemessungs- und Pflichtversicherungsgrenze im Jahr 2001 in den alten Bundesländern von 6.450 DM auf 6.525 DM monatlich und in den neuen Ländern von 5.325 DM auf ebenfalls 6.525 DM monatlich. Der Beitragssatz der Krankenversicherung liegt ­ je nach Krankenkasse ­ bei etwa 13,6%. Der Beitragssatz für die Pflegeversicherung bleibt im Jahr 2001 mit 1,7% unverändert.

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze beträgt danach ab 2001 in ganz Deutschland einheitlich 78.300 DM. Die Vereinheitlichung der Jahresarbeitsentgeltgrenze führt zu einer Erhöhung der Sozialversicherungsbeiträge, die im Beitrittsgebiet teilweise mehr als 100 DM/Monat für den Arbeitgeber und Arbeitnehmer beträgt. Arbeitnehmer, die wegen der Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungspflichtig werden, können sich auf Antrag innerhalb der ersten drei Monate nach Eintritt der Versicherungspflicht von der Versicherungspflicht befreien lassen; das betrifft allein im Beitrittsgebiet ca. 500.000 Arbeitnehmer. Bei einem Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht muss bedacht werden, dass der Antrag später nicht widerrufen werden kann. Nur wenn das Arbeitseinkommen in späteren Jahren wieder unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze fällt, tritt bei den unter 55-jährigen Arbeitnehmern kraft Gesetzes erneut Krankenversicherungspflicht ein. Bei jüngeren Arbeitnehmern ist es also nach wie vor möglich, durch eine Verringerung der Arbeitszeit und des Arbeitsentgelts in die gesetzliche Krankenversicherung zurückzukehren, wenn das in Einzelfällen vorteilhaft ist.

Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze durch eine Gehaltserhöhung im Laufe des Jahres 2001 überschritten, so entfällt die Krankenversicherungspflicht erst mit Ablauf des Jahres 2001. Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze dagegen im Laufe des Jahres 2001 unterschritten, so tritt sofort Krankenversicherungspflicht ein, es sei denn, dass die Unterschreitung nur vorübergehend ist, oder dass der Arbeitnehmer älter als 55 Jahre ist (§ 6 Abs.3a SGB V).

Geringfügig Beschäftigte

In der Kranken- und Rentenversicherung sowie nach dem Arbeitsförderungsrecht sind geringfügige Beschäftigungen versicherungsfrei, wenn daneben nicht eine weitere geringfügige Beschäftigung oder gar eine krankenversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt wird. Ob eine Beschäftigung geringfügig entlohnt und damit versicherungsfrei ist, wird anhand der wöchentlichen Arbeitszeit und der Höhe des Arbeitsentgelts beurteilt. Danach ist eine Beschäftigung ­ wie bisher ­ versicherungsfrei,

- wenn die Arbeitszeit regelmäßig weniger als 15 Stunden in der Woche beträgt, und

- wenn das monatliche Arbeitsentgelt regelmäßig höchstens 630 DM beträgt.

Wenn geringfügig Beschäftigte Anspruch auf Weihnachtsgeld oder sonstige regelmäßige Sonderzahlungen haben, z.B. aufgrund eines Tarifvertrags, müssen diese Sonderzahlungen bei der Prüfung, ob der Grenzwert von 630 DM überschritten wird, mit 1/12 berücksichtigt werden. In solchen Fällen darf die Höchstgrenze also beim Monatsgehalt nicht ausgeschöpft werden, wenn ein sozialversicherungsfreies Arbeitsverhältnis gewollt ist.

Trotz der Versicherungsfreiheit der geringfügigen Beschäftigung muss der Arbeitgeber für diese Beschäftigten pauschal 10% an die Krankenversicherung abführen (sofern der Arbeitnehmer gesetzlich krankenversichert ist) und pauschal 12% an die gesetzliche Rentenversicherung.

Für einen geringfügig Beschäftigten muss keine Lohnsteuer abgeführt werden, wenn der Arbeitnehmer regelmäßig weniger als 15 Stunden/Woche arbeitet, und wenn das Arbeitsentgelt bis zu 630 DM/Monat beträgt, und wenn der Arbeitnehmer eine Bescheinigung seines Finanzamts vorlegt, wonach seine sonstigen Einkünfte 0 oder negativ sind

(§ 39b Abs.7 EStG).

Wenn die o.g. Voraussetzungen für die Lohnsteuerfreiheit nicht vorliegen, darf der Arbeitgeber die Lohnsteuer im Jahr 2001 pauschal mit 20% abführen,

wenn der Verdienst bis zu 147 DM/Woche bzw. 630 DM/Monat beträgt, und

wenn der Durchschnittslohn bis zu 22,00 DM/Stunde beträgt (§ 40a II + IV EStG).

Neben der pauschalen Lohnsteuer in Höhe von 20% muss die pauschale Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5% abgeführt werden. Die Gesamtbelastung beträgt bis zu 22,5%. Es lohnt sich deshalb, zu prüfen, bei welchen Aushilfen es vorteilhafter ist, wenn die Lohnsteuer über eine Lohnsteuerkarte abgerechnet wird. Bei Vorlage einer Lohnsteuerkarte mit den Steuerklassen I oder IV können im Jahr 2001 bis zu 20.000 DM ohne jeden Abzug von Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag ausbezahlt werden (LSt-Tabelle 2001). Auch wenn die Lohnsteuer aufgrund einer Lohnsteuerkarte abgerechnet wird, entfällt die Sozialversicherung, wenn die für die Sozialversicherungspflicht geltenden Grenzwerte eingehalten werden.

Familienangehörige

Die Einkommensgrenze für die Mitversicherung von Familienangehörigen beträgt im Jahr 2001 unverändert 630 DM/Monat. Familienangehörige können also im Jahr 2001 Einkünfte bis zu 630 DM pro Monat beziehen, ohne dass die kostenfreie Mitversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung entfällt. Dieser Grenzwert muss bei allen Steuergestaltungsmaßnahmen innerhalb der Familie berücksichtigt werden, da es sonst vorkommen kann, dass die Mehrbelastungen bei der Krankenversicherung höher ausfallen als die Steuerersparnisse aufgrund von Gestaltungsmaßnahmen innerhalb der Familie (§ 10 SGB V).

Sachbezüge

In der Sachbezugsverordnung 2001 wurde der Wert für freie Verpflegung, der einheitlich in ganz Deutschland gilt, auf 370,40 DM festgesetzt. Der Wert für freie Unterkunft beträgt in den alten Bundesländern 359 DM und in den neuen Ländern 290 DM.

Der Sachbezugswert für eine kostenlose Mahlzeit beträgt im Jahr 2001 im gesamten Bundesgebiet einheitlich 4,82 DM. Der Betrag von 4,82 DM ermäßigt sich um den Betrag, den der Arbeitnehmer selbst zuzahlt. Wenn Arbeitnehmer für eine Kantinenmahlzeit also mindestens 4,82 DM selber bezahlen müssen, ergibt sich keine Steuer- und Beitragspflicht.

Verordnung zur Änderung der Sachbezugsverordnung vom 7.11.2000 in BGBl 2000 I S.1500. Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2001 vom 13.10.2000 in BR-Drucksache 620/00. Figge in Der Betrieb 2000 S.2370.

Euro-Einführung: Griechenland gehört ab 2001 zum Euroland

Griechenland hat die Kriterien für die Teilnahme an der Währungsunion erfüllt. Der Umrechnungskurs zwischen dem Euro und der Griechischen Drachme wurde vorläufig auf 349,750 festgelegt. Dieser Wert wird vermutlich zum 31.12.2000 bestätigt. Damit entfällt ab 1.Januar 2001 die Berechnung eines Durchschnittswerts für die Griechische Drachme bei der Umsatzsteuer.

VO (EG) Nr.1478/2000 v. 19.6.00 in ABl EG Nr. L 167 S.1.

Die Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2001

Die Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2001 gelten für Lohnzahlungszeiträume, die im Jahr 2001 enden und für sonstige Bezüge, die im Jahr 2001 zufließen. Darüber hinaus gelten sie auch für frühere Zeiträume, soweit sie geänderte Vorschriften des Einkommensteuergesetzes betreffen, die vor dem 1.Januar 2001 in Kraft getreten sind. Von besonderer Bedeutung sind folgende Neuerungen:

Abfindungen

Als Voraussetzung für die Steuerfreiheit von Abfindungszahlungen nach § 3 Nr.9 EStG wird von der Finanzverwaltung nur noch ein sachlicher Zusammenhang zwischen der gezahlten Abfindung und der Beendigung des Dienstverhältnisses gefordert, d.h. die Leistungen, die der Arbeitnehmer erhält, müssen als Ausgleich für die mit der Auflösung verbundenen Nachteile gezahlt werden. Ein zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Zufluss der Abfindung und der Beendigung des Dienstverhältnisses ist daneben nicht erforderlich; ein erhebliches zeitliches Auseinanderfallen der beiden Ereignisse kann jedoch den sachlichen Zusammenhang in Frage stellen. Eine Abfindung kann z.B. erst im Folgejahr ausbezahlt werden, wenn das vorteilhaft ist (Abschn.9 Abs.1 Sätze 1+2 LStR 2001).

Erstattung von Übernachtungskosten

Zukünftig darf der Arbeitgeber während einer mehrtägigen Dienstreise zwischen einer Erstattung der Übernachtungspauschale und einer Erstattung der nachgewiesenen Kosten wechseln (Streichung von Abschn.40 Abs.3 Satz 5 LStR). Wenn ein Arbeitnehmer beispielsweise während einer Dienstreise einen Tag bei einem Angehörigen und einen Tag im Hotel übernachtet, darf der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nebeneinander 200 DM für die Übernachtung im Hotel und 39 DM pauschal für die Übernachtung bei dem Familienangehörigen steuerfrei erstatten (Abschn.40 Abs.3 LStR 2001).

Arbeitnehmerjubiläen

Für ein 40-, 50- oder 60-jähriges Arbeitnehmerjubiläum kann jetzt bereits zu einem Zeitpunkt, der bis zu fünf Jahre vor dem Erreichen des Jubiläums liegt, eine Jubilarfeier veranstaltet werden. So darf ein Arbeitgeber z.B. bereits am 1.September 2001 eine Jubilarfeier für alle Arbeitnehmer veranstalten, die dem Unternehmen bis zum 31.August 2006 40 Jahre angehören würden (Abschn.72 Abs.2 Satz 4 Nr.3 LStR 2001).

Aufteilung des Eingangsfreibetrags auf mehrere Lohnsteuerkarten

Arbeitnehmer mit mehreren Dienstverhältnissen, deren Arbeitslohn aus dem ersten Dienstverhältnis niedriger ist als der Betrag, bis zu dem nach der Steuerklasse des ersten Dienstverhältnisses keine Lohnsteuer zu erheben ist, können die Übertragung des Differenzbetrags als Freibetrag auf eine oder mehrere Lohnsteuerkarten mit der Steuerklasse VI beantragen. Dabei kann der Arbeitnehmer den zu übertragenden Betrag selbst bestimmen. Auf der Lohnsteuerkarte für das erste Dienstverhältnis wird in diesen Fällen ein entsprechender Hinzurechnungsbetrag eingetragen. Der Hinzurechnungsbetrag wird mit einem auf der Lohnsteuerkarte für das erste Dienstverhältnis bescheinigten Freibetrag (z.B. für erhöhte Werbungskosten) verrechnet. Auf der ersten Lohnsteuerkarte wird also nur der Differenzbetrag zwischen dem Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag eingetragen. Verbleibt nach Abzug des Freibetrags ein Hinzurechnungsbetrag, wird er durch ein Pluszeichen oder den Großbuchstaben H gekennzeichnet, damit der Arbeitgeber erkennt, dass es sich um einen Hinzurechnungsbetrag (und nicht um einen Freibetrag) handelt.

Beispiel:

Ein Student mit einem Arbeitslohn von 800 DM/Monat nimmt zusätzlich einen "630-DM-Job" an, für den er eine Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse VI vorlegt. Da der Jahresarbeitslohn aus dem ersten Dienstverhältnis unterhalb des Eingangsbetrags der Jahreslohnsteuertabelle der Steuerklasse I liegt, kann der Student auf der zweiten Lohnsteuerkarte mit der Klasse VI einen Freibetrag eintragen lassen, um auch beim 2. Arbeitsverhältnis den Lohnsteuerabzug zu vermeiden. Auf der Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse I wird dann ein entsprechender Hinzurechnungsbetrag eingetragen. Aus diesem Grund empfiehlt es sich, eine Übertragung nur insoweit zu beantragen, als es zur Vermeidung des Lohnsteuerabzugs im zweiten Dienstverhältnis erforderlich ist. Dadurch wird erreicht, dass sowohl im ersten als auch im zweiten Arbeitsverhältnis keine Lohnsteuer abgezogen wird, da der Eingangsbetrag der Jahreslohnsteuertabelle bei Lohnsteuerklasse I im Jahr 2001 ca. 20.000 DM beträgt. Für eine solche Änderung der Lohnsteuerkarten ist ausschließlich das Finanzamt zuständig (Abschn.111 LStR 2001).

Die Einschränkungen beim Vorsteuerabzug aus Reisekosten sind rechtswidrig

Nach dem Wortlaut des § 15 Abs.1a UStG dürfen Vorsteuerbeträge, die auf Reisekosten des Unternehmers und seines Personals entfallen, seit 1.April 1999 nicht mehr abgezogen werden, soweit es sich um Verpflegungskosten, Übernachtungskosten oder um Fahrtkosten für Fahrzeuge des Personals handelt.

Das Finanzgericht Hamburg vertritt hierzu in einem nicht rechtskräftigen Urteil vom 19.Juli 2000 (EFG 2000,1150) die Auffassung, dass die seit 1.April 1999 geltenden Einschränkungen beim Vorsteuerabzug aus Reisekosten gegen die 6. EG-Richtlinie verstoßen und damit rechtswidrig sind. Es empfiehlt sich deshalb, den vollen Vorsteuerabzug aus Reisekosten zu beantragen und den Fall offen zu halten, bis diese Streitfrage höchstrichterlich entschieden ist.

Das Finanzamt stimmt einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung i.V.m. einem Antrag auf Ruhen des Verfahrens unter folgenden Voraussetzungen zu:

bei Übernachtungskosten anlässlich einer Geschäftsreise des Unternehmers oder einer Dienstreise des Arbeitnehmers, wenn die Rechnung auf den Namen des Unternehmers ausgestellt ist;

bei Verpflegungskosten anlässlich einer Geschäftsreise des Unternehmers, wenn die Aufwendungen durch Rechnungen mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer auf den Namen des Unternehmers bzw. durch Kleinbetragsrechnungen im Sinne des § 33 UStDV belegt sind, in Höhe von bis zu 16% der Pauschbeträge für die Verpflegungsmehraufwendungen;

bei Verpflegungskosten anlässlich der Dienstreise eines Arbeitnehmers, wenn die Aufwendungen durch Rechnung mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer auf den Namen des Unternehmers bzw. durch Kleinbetragsrechnungen im Sinne des § 33 UStDV belegt sind, in Höhe von bis zu 13,79% der Pauschbeträge für die Verpflegungsmehraufwendungen.

In anderen Fällen besteht nach Ansicht der Finanzverwaltung für eine Aussetzung der Vollziehung kein Anlass. Dies gilt insbesondere, wenn Vorsteuerbeträge aus Kilometergelderstattungen für arbeitnehmereigene Fahrzeuge oder aus Verpflegungspauschbeträgen (ohne Rechnung) geltend gemacht werden.

BMF-Schreiben vom 6.11.00 (IV B 7-S 7303 a-8/00) in Deutsches Steuerrecht 2000 S.1999.


Quelle: DATEV eG