Steuertipps Aktuell

Neue Bundesregierung: Viele Steueränderungen in der Pipeline

Die vielleicht wichtigste Aussage im Koalitionsvertrag der neuen Bundesregierung lautet: Alle Maßnahmen des Koalitionsvertrages stehen unter Finanzierungsvorbehalt. Ob bzw. wann die beabsichtigten Steueränderungen umgesetzt werden, bleibt demzufolge abzuwarten. Sofern die Änderungen bereits für 2010 gelten sollen, sollen sie durch das Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums bis Weihnachten in trockenen Tüchern sein. Nachfolgend die wichtigsten steuerlichen Aspekte im Überblick:
Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums
· Zum 1.1.2010 sollen der Kinderfreibetrag auf 7.008 EUR (bis dato 6.024 EUR) und das Kindergeld um je 20 EUR erhöht werden.

· Ab dem 1.1.2010 soll für Beherbergungsleistungen im Hotel- und Gastronomiegewerbe der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % gelten. Die Ermäßigung soll sowohl die Umsätze des klassischen Hotelgewerbes als auch kurzfristige Beherbergungen in Pensionen, Fremdenzimmern und vergleichbaren Einrichtungen umfassen.

· Bei Kapitalgesellschaften konnten Verlustvorträge nach der Unternehmensteuerreform 2008 nicht mehr genutzt werden, wenn innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren mehr als 50 % des Anteilsbesitzes auf einen Erwerber übergehen (quotaler Untergang bei über 25 bis 50 %). Um diese Abzugsbeschränkung zu entschärfen, wurde eine Sanierungsklausel eingebaut, wonach Verluste bei Anteilsübereignungen nach dem 31.12.2007 und vor dem 1.1.2010 erhalten bleiben, wenn das Unternehmen qualifiziert saniert wird. Das Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums sieht eine unbeschränkte Fortführung der Sanierungsklausel über 2009 hinaus vor.

· Durch die Unternehmensteuerreform 2008 wurde eine Zinsschranke eingeführt, die bewirkt, dass betriebliche Zinsaufwendungen nicht mehr unbeschränkt als Betriebsausgaben abgezogen werden können. Eingefügt wurde aber auch eine Freigrenze: Beträgt der Saldo aus Zinsaufwendungen und Zinserträgen weniger als 1 Mio. EUR (durch das Bürgerentlastungsgesetz rückwirkend für die Veranlagungszeiträume 2008 und 2009 auf 3 Mio. EUR erhöht) greift die Zinsschranke nicht. Die zeitliche Beschränkung soll nunmehr aufgehoben werden, sodass die Freigrenze dauerhaft bei 3 Mio. EUR bleibt.

· Die gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen für Immobilienmieten sollen von 65 % auf 50 % reduziert werden.

· Einführung eines Wahlrechts für geringwertige Wirtschaftsgüter, wonach entweder die Sofortabschreibung bis 410 EUR oder die Poolabschreibung für alle Wirtschaftsgüter zwischen 150 EUR und 1.000 EUR möglich ist.

· Bei der Erbschaftsteuer sind folgende Erleichterungen vorgesehen:

1. Der Steuersatz der Steuerklasse II (gilt insbesondere für Geschwister und Geschwisterkinder) soll bei Zuwendungen ab 2010 auf einen neuen Steuertarif von 15 % bis 43 % (bisher 30 % oder – bei hohen Erbschaften – 50 %) gesenkt werden.

2.Vergünstigungen für die Unternehmensnachfolge: Die Zeiträume, innerhalb derer das Unternehmen weitergeführt werden muss, sollen von sieben bzw. zehn Jahren auf fünf bzw. sieben Jahre verkürzt und die erforderlichen Lohnsummen jeweils abgesenkt werden. Betriebe mit bis zu 20 Mitarbeitern müssen die Lohnsummenregeln nicht anwenden. Bisher liegt die Grenze bei 10 Mitarbeitern.

Weitere vorgesehene Maßnahmen

Darüber hinaus sind im Koalitionsvertrag zahlreiche, zeitlich unkonkretisierte Steueraspekte aufgeführt. Folgende Punkte sind besonders interessant:

· Verständlichere und anwendungsfreundlichere Steuererklärungsvordrucke und Erläuterungen,
· Wiedereinführung des Abzugs privater Steuerberatungskosten,
· Einfachere Rentenbesteuerung,
· Überprüfung der Angemessenheit der Besteuerung des geldwerten Vorteils aus der Privatnutzung betrieblicher Fahrzeuge,
· Prüfung, ob Arbeitnehmer die Steuererklärung auch für einen Zeitraum von zwei Jahren abgeben können.

Der bisherige Einkommensteuertarif soll möglichst zum 1.1.2011 in einen Stufentarif umgebaut werden. Zahl und Verlauf der Stufen müssen allerdings noch entwickelt werden.

Eine Kommission soll Vorschläge zur Neuordnung der Gemeindefinanzierung erarbeiten. Diese soll auch den Ersatz der Gewerbesteuer durch einen höheren Anteil der Kommunen an der Umsatzsteuer und einen kommunalen Zuschlag auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer mit eigenem Hebesatz prüfen.

Die Umsatzsteuer entsteht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt worden ist. Unter gewissen Voraussetzungen kann die Umsatzsteuer auch nach vereinnahmten Entgelten (Istbesteuerung) berechnet werden, sodass sie erst mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums entsteht, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind. Die Bundesregierung beabsichtigt zu prüfen, ob die Istbesteuerung ausgeweitet werden kann. Daneben steht der ermäßigte Steuersatz in Höhe von 7 % auf dem Prüfstand.

Die Umsatzbesteuerung von Postdienstleistungen soll im Hinblick auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof umgehend angepasst werden. Nach dem Urteil bleibt die Grundversorgung der Bürger mit Postdienstleistungen umsatzsteuerfrei.

Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums vom 9.11.2009, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 093675; Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und FDP vom 26.10.2009, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 093558

Neuer Online-Dienst der EU zur Überprüfung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Die EU-Kommission bietet im Internet einen neuen Online-Dienst zur
Ü berprüfung von Umsatzsteuer-Identifikationsnummern an.

Unter http://ec.europa.eu können Umsatzsteuer-Identifikationsnummern auf ihre Gültigkeit überprüft werden. Der Steuerpflichtige erhält hierüber eine Bescheinigung, die als Nachweis verwendet werden kann, dass auf Lieferungen an Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten zurecht keine Mehrwertsteuer erhoben wurde. Somit kann der Unternehmer belegen, dass er in gutem Glauben gehandelt hat. Es ist jedoch zu beachten, dass die Gültigkeitsüberprüfung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und deren Zuordnung zu einer bestimmten steuerpflichtigen Person nur eines der Elemente bei der Nachweisführung hinsichtlich der Umsatzsteuerfreiheit ist.

Riesterzulage: Mittelbar berechtigte Ehegatten benötigen einen eigenen Altersvorsorgevertrag

Mit der Riesterrente kann eine kapitalgedeckte private Altersvorsorge aufgebaut werden. Unmittelbar zulagenberechtigt sind grundsätzlich Personen, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind. Personen, die in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht pflichtversichert sind, sind selbst nicht förderberechtigt. Sie können aber mittelbar zulagenberechtigt sein, wenn der Ehepartner unmittelbar zulagenberechtigt ist.

Ein nur mittelbar zulagenberechtigter Ehegatte hat aber nur dann einen Anspruch auf die Riesterförderung, wenn er einen eigenen Altersvorsorgevertrag abschließt. Ein Vertrag im Rahmen der eigenen betrieblichen Altersversorgung reicht nicht aus. In seinem ersten Urteil zur Riester-Rente hat der Bundesfinanzhof diese gesetzliche Einschränkung akzeptiert.

BFH-Urteil vom 21.7.2009, Az. X R 33/07, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 093107

Mini-Jobs: Anrechnung auf das Kurzarbeitergeld möglich

Im Zuge der Wirtschaftskrise sind viele Arbeitnehmer von Kurzarbeit betroffen. Daher scheint ein 400-EUR-Job (Mini-Job) ein Ausweg zu sein, um die finanzielle Lücke zu schließen.

Zu beachten ist aber, dass der Mini-Job auf das Kurzarbeitergeld angerechnet werden kann. Hier ist zu differenzieren, wann der Nebenjob aufgenommen worden ist. Denn nur wenn der Mini-Job nach Beginn der Kurzarbeit angetreten wurde, rechnet die Bundesagentur für Arbeit einen Teil der Nebeneinkünfte auf das Kurzarbeitergeld an.

Hinweis: Kurzarbeitergeld ist zwar steuerfrei, es erhöht jedoch den Steuersatz für die übrigen steuerpflichtigen Einkünfte (sogenannter Progressionsvorbehalt, der bei der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt wird).

OFD Koblenz: Information vom 29.10.2009

Neue Sachbezugswerte für Verpflegung ab 2010

Ab 2010 betragen die amtlichen Sachbezugswerte für die freie Verpflegung monatlich 215 EUR (bisher 210 EUR). Für die freie Unterkunft verbleibt es bei dem Wert von 204 EUR. Dementsprechend ergibt sich für 2010 ein monatlicher Gesamtsachbezugswert (Verpflegung und Unterkunft) von 419 EUR.

Die neuen Sachbezugswerte für Frühstück, Mittag- und Abendessen lauten:

· Frühstück monatlich: 47 EUR (bis 2009: 46 EUR)

· Frühstück je Mahlzeit: 1,57 EUR (bis 2009: 1,53 EUR)

· Mittagessen/Abendessen monatlich: jeweils 84 EUR (bis 2009: 82 EUR)

· Mittagessen/Abendessen je Mahlzeit: jeweils 2,80 EUR (bis 2009: 2,73 EUR)

Hinweise

Der Vorteil, den Arbeitnehmer durch die kostenfreien Mahlzeiten im Betrieb erhalten, gehört in Höhe des amtlichen Sachbezugswerts zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Bezahlt der Arbeitnehmer für die Mahlzeiten ein Entgelt in Höhe des amtlichen Sachbezugswerts, entsteht kein geldwerter Vorteil.

Amtliche Sachbezüge werden für die freie Unterkunft festgesetzt, nicht hingegen für die freie Wohnungsüberlassung. Bei einer unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung einer Wohnung erfolgt die Bewertung grundsätzlich mit dem ortsüblichen Mietpreis.

Nach den Lohnsteuerrichtlinien, die für die Finanzverwaltung bindend sind, ist eine Wohnung eine in sich geschlossene Einheit von Räumen, in denen ein selbstständiger Haushalt möglich ist. Es muss zumindest eine einer Küche vergleichbare Kochgelegenheit und eine Toilette vorhanden sein. Demnach ist ein Einzimmerappartement mit Küchenzeile und Toilette als Nebenraum als Wohnung zu klassifizieren. Handelt es sich um Wohnraum bei Mitbenutzung von Bad, Toilette und Küche, liegt eine Unterkunft vor.

Zweite Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 19.10.2009, BGBl I 2009, 3667

Verdeckte Gewinnausschüttung: Bei Pkw-Privatnutzung trotz Nutzungsverbot

Bei einem ausdrücklichen Verbot der privaten Nutzung des Betriebs-Pkws kommt es statt eines Sachbezugs zu einer verdeckten Gewinnausschüttung, wenn der Wagen durch den GmbH-Geschäftsführer vertragswidrig privat gefahren wird.

Das gilt nach einem Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen (Revision anhängig) auch dann, wenn es sich um einen nicht beherrschenden Gesellschafter handelt und in allen Fällen, in denen der Geschäftsführer den Pkw ohne entsprechende Gestattung der GmbH privat nutzt.

Trotz ausgesprochenem Nutzungsverbot spricht – so das Finanzgericht Niedersachsen – der Anscheinsbeweis für eine Privatnutzung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer. Dieser Anscheinsbeweis konnte im Urteilsfall nicht entkräftet werden, da

· kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt wurde,
· keine organisatorischen Maßnahmen getroffen wurden, um eine Privatnutzung auszuschließen,
· eine unbeschränkte Zugriffsmöglichkeit des Geschäftsführers auf den Pkw bestand und
· der Gesellschafter privat über keinen entsprechenden Fuhrpark verfügte.

Hinweise

Bei einer verdeckten Gewinnausschüttung ist nicht die Ein-Prozent-Regel, sondern der gemeine Wert unter Berücksichtigung eines angemessenen Gewinnaufschlags zu berücksichtigen.

Um eine verdeckte Gewinnausschüttung auszuschließen, sollte die private Nutzung vertraglich ausgeschlossen und unbedingt überwacht werden.

FG Niedersachsen vom 19.3.2009, Az. 11 K 83/07, Revision unter VI R 43/09, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 093593

Investitionsabzugsbetrag für Pkw: Trotz bisheriger Ein-Prozent-Regel zulässig

Ein Investitionsabzugsbetrag kann u.a. auch für die geplante Anschaffung eines neuen oder gebrauchten Pkws geltend gemacht werden. Voraussetzung ist u.a., dass der Pkw mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung folgenden Wirtschaftsjahres zu mindestens 90 % betrieblich genutzt wird.

Sofern die ausreichende betriebliche Nutzung bei der Bildung nicht glaubhaft gemacht werden kann (Nutzungsabsicht), wird der Investitionsabzugsbetrag von vornherein nicht gewährt. Stellt sich erst später heraus, dass die betriebliche Nutzung zu gering ist, muss der Abzugsbetrag im Jahr der Inanspruchnahme rückwirkend rückgängig gemacht werden.

Wird die Privatnutzung anhand der Ein-Prozent-Regel besteuert, geht die Finanzverwaltung von einem betrieblichen Nutzungsumfang unterhalb der 90%-Grenze aus, sodass die Nutzungsvoraussetzung nicht erfüllt ist.

Urteilsfall: Ein Freiberufler, der bereits ein Fahrzeug unter Anwendung der Ein-Prozent-Regel nutzte, begehrte für einen neuen Pkw einen Investitionsabzugsbetrag. Das Finanzamt erkannte den Abzugsbetrag nicht an, da bei der Prognoseentscheidung die bisherigen betrieblichen Verhältnisse zu berücksichtigen sein. Aufgrund der Ein-Prozent-Regel sei davon auszugehen, dass bislang keine ausreichende betriebliche Nutzung vorgelegen habe. Dies sei auch für die Zukunft anzunehmen.

Für das Finanzgericht des Saarlands war es hingegen ausreichend, dass der Steuerpflichtige ankündigte, die betriebliche Nutzung anhand eines Fahrtenbuches nachzuweisen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die tatsächliche Privatnutzung in zurückliegenden Zeiträumen nicht höher als
10 % war.

Fazit: Wird der Beschluss des Finanzgerichts vom Bundesfinanzhof bestätigt, reicht die Ankündigung eines Fahrtenbuches für die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags aus.

FG Saarland vom 30.7.2009, Az. 1 V 1185/09, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 093588

Abfindungen: Tarifbegünstigung auch bei Zufluss in verschiedenen Veranlagungszeiträumen

Sofern Arbeitnehmer für die Aufgabe ihrer Tätigkeit eine Abfindung erhalten, kann diese ermäßigt besteuert werden. Nach ständiger Rechtsprechung kann die Tarifermäßigung aber nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Abfindung in einem Veranlagungszeitraum gezahlt wird und durch die Zusammenballung von Einkünften erhöhte steuerliche Belastungen entstehen.

Diese Rechtsprechung wurde aktuell etwas aufgeweicht. Danach ist eine Abfindung auch dann begünstigt, wenn zu einer Hauptentschädigung eine in einem anderen Veranlagungszeitraum zufließende minimale Teilleistung hinzukommt. Im Streitfall wurde die Abfindung in zwei Teilbeträgen ausgezahlt: 1.000 EUR in 2006 sowie 76.257 EUR in 2007. Da die erste Teilzahlung nur minimal war, konnte die zweite Zahlung tarifbegünstigt besteuert werden.

BFH-Urteil vom 25.8.2009, Az. IX R 11/09, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 093493

Vorsteuerberichtigung beim Übergang zur Kleinunternehmerregelung

Unternehmer spielen insbesondere zum Jahreswechsel mit dem Gedanken, von der Regelbesteuerung zur umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung zu wechseln. Der Wechsel gelingt, wenn der Umsatz in 2010 voraussichtlich maximal 50.000 EUR und in 2009 nicht mehr als 17.500 EUR beträgt.

Bei der Kleinunternehmerregelung verzichtet der Gesetzgeber auf die Erhebung der Umsatzsteuer. Kleinunternehmer werden also im Ergebnis wie Privatpersonen behandelt.

Dabei sollte jedoch beachtet werden, dass es hierdurch zu einer Berichtigung der bisher vorgenommenen Vorsteuerbeträge kommen kann. Mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs urteilte das Finanzgericht München, dass der Übergang zum Kleinunternehmer genauso eine Änderung der rechtlichen Verhältnisse darstellt wie der umgekehrte Wechsel zur Regelbesteuerung.

Hinweis: Eine Vorsteuerberichtigung erfolgt innerhalb von fünf und bei Gebäuden innerhalb von zehn Jahren seit dem Beginn der erstmaligen Verwendung.

FG München vom 29.1.2009, Az. 14 K 4178/06, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 093594

Zu Unrecht abgeführte Lohnsteuer stellt Arbeitslohn dar

Wenn ein Arbeitgeber keinen Lohn ausbezahlt, aber die entsprechende Lohnsteuer an das Finanzamt abführt, stellt die abgeführte Lohnsteuer beim Arbeitnehmer steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.

Dies gilt nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs zumindest dann, wenn der Lohnsteuerabzug aufgrund der bereits ausgestellten Lohnsteuerbescheinigung für das Steuerjahr nicht mehr geändert werden kann.

In der Urteilsbegründung führte der Bundesfinanzhof aus: Auch wenn der Arbeitgeber eine nicht geschuldete Lohnsteuer abführt, leistet er dennoch für Rechnung des Arbeitnehmers. Deshalb ist die nicht geschuldete und zu Unrecht abgeführte Lohnsteuer auf die Einkommensteuerschuld des Arbeitnehmers anzurechnen.

Hinweis

Ob negativer Arbeitslohn vorliegt, wenn der Arbeitnehmer die ohne Gehaltszahlung abgeführte Lohnsteuer aus zivilrechtlichen Gründen später an den Arbeitgeber zu erstatten hat, wurde nicht thematisiert.

BFH-Urteil vom 17.6.2009, Az. VI R 46/07, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 093301

Fahrtenbuch: Bei widersprüchlichen Angaben nicht ordnungsgemäß

Der Begriff des ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs ist im Gesetz nicht definiert. Aus der Rechtsprechung ergibt sich u.a., dass die Eintragungen vollständig und zeitnah vorzunehmen sind. Sofern das Fahrtenbuch inhaltliche Unregelmäßigkeiten aufweist, kann die Ordnungsmäßigkeit angezweifelt werden.

Im zugrunde liegenden Fall differierten die Ortsangaben zwischen Tankrechnungen und Fahrtenbuch an mehreren Tagen. Demgegenüber entsprachen die Fahrtenbucheintragungen weitestgehend den Eintragungen in den Terminkalendern.

Stimmen zwar die Ortsangaben im Fahrtenbuch mit denen im Terminkalender, nicht aber mit denen in Tankquittungen überein, spricht dies gegen eine zeitnahe Erfassung der einzelnen Fahrten. Die Übereinstimmungen, so das Finanzgericht München, belegen, dass die Fahrtenbucheintragungen regelmäßig nachträglich anhand der Vermerke in den Terminkalendern vorgenommen wurden. Da etwaige Terminänderungen in den Terminkalendern nicht mehr korrigiert wurden, ergaben sich die Abweichungen.

Durch ein derartiges Vorgehen wird die Beweiskraft in Bezug auf das Erfordernis der zeitnahen Erstellung und Authentizität in erheblichem Maße in Zweifel gezogen und lässt auch die Unrichtigkeit der übrigen Eintragungen befürchten. Solche mangelhaften Fahrtenbücher können der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden. Dies hat zur Folge, dass die Privatnutzung selbst dann nach der pauschalen Ein-Prozent-Regel zu ermitteln ist, wenn bedingt durch die regionale Lage zumeist Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zurückgelegt werden.

FG München vom 14.5.2009, Az. 15 K 2945/07, unter www.iww.de,
Abruf-Nr. 093560


Häusliche Arbeitszimmer: Aufwendungen vorerst wieder nach der alten Rechtslage abzugsfähig

Der Bundesfinanzhof hat verfassungsmäßige Zweifel an der seit 2007 geltenden Einschränkung, wonach Steuerpflichtige ihre Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur noch dann steuerlich geltend machen können, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Auf dieses Urteil hat die Finanzverwaltung mittlerweile reagiert: Danach können Steuerpflichtige ihre Aufwendungen vorerst auch wieder nach der alten Rechtslage (vor 2007) mit bis zu 1.250 EUR geltend machen.

In einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren musste der Bundesfinanzhof über den folgenden Fall entscheiden: Ein Lehrerehepaar, dem für die Vor- und Nachbereitung des Schulunterrichts keine geeigneten Arbeitsplätze in der Schule zur Verfügung standen, wollte die Aufwendungen für die häuslichen Arbeitszimmer über das Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren als Freibetrag auf den Lohnsteuerkarten 2009 eintragen lassen.

Gegen den ablehnenden Bescheid legten die Lehrer erfolglos Einspruch ein. Ihren Antrag, die Freibeträge im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes (Aussetzung der Vollziehung) einzutragen, lehnte das Finanzamt zwar ab, nicht aber der Bundesfinanzhof.

Der Bundesfinanzhof hat ernstliche Zweifel, ob die seit 2007 geltende Verschärfung verfassungsgemäß ist. In dem Beschluss weist der Bundesfinanzhof darauf hin, dass die Frage der Verfassungsmäßigkeit in der Literatur kontrovers diskutiert wird und zu unterschiedlichen Entscheidungen der Finanzgerichte geführt hat. So stuft das Finanzgericht Münster die Kürzung zumindest teilweise als verfassungswidrig ein und hat das Bundesverfassungsgericht angerufen.

In Reaktion auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs hat das Bundesfinanzministerium die Finanzämter nunmehr angewiesen, Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung stattzugeben, wenn die vor 2007 geltenden Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit vorliegen. Demnach muss

· die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 % der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit betragen oder

· für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehen.

Da auf die Rechtslage vor 2007 abgestellt wird, werden die Aufwendungen allerdings höchstens bis zu einem Betrag von 1.250 EUR berücksichtigt.
Anwendungsfälle
Aussetzung der Vollziehung wird gewährt, wenn ein Einspruch gegen

· die Ablehnung eines Antrags auf Lohnsteuer-Ermäßigung für Jahre ab 2009,
· die Festsetzung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen für Veranlagungszeiträume ab 2009 oder
· Einkommensteuerbescheide für Veranlagungszeiträume ab 2007

gerichtet ist.

Pro und Contra

Steuerpflichtige sollten abwägen, ob sie die Aufwendungen vorab im Wege der Aussetzung der Vollziehung geltend machen – und sich somit einen Liquiditätsvorteil verschaffen – oder, ob sie den weiteren Verfahrensverlauf abwarten. Denn die letztendliche Entscheidung zur Verfassungswidrigkeit kann durchaus anders als bei der Entfernungspauschale ausfallen, zumal der Bundesfinanzhof eine gesetzliche Änderung nur für die Zukunft für denkbar hält. In diesem Fall müsste der ausgesetzte Betrag zuzüglich Zinsen an das Finanzamt zurückgezahlt werden.

Da die Finanzverwaltung Einkommensteuer- und Feststellungsbescheide in Hinsicht auf die Neuregelung zum häuslichen Arbeitszimmer seit April 2009 nur noch vorläufig festsetzt, bleibt der Sachverhalt insoweit bis zur endgültigen Entscheidung offen. Ein Einspruch mit Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist somit nicht zwingend erforderlich.

BMF-Schreiben vom 6.10.2009, Az. IV A 3 - S 0623/09/10001, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 093402; BFH-Urteil vom 25.8.2009, Az. VI B 69/09

Für Auszubildende sind die Minijob- und Gleitzonenregeln nicht anzuwenden

Auszubildende fallen in Bezug auf die Sozialversicherungsbeiträge nicht unter die Minijobregelung. Ferner haben sie keinen Anspruch auf die Gleitzonenregel, wonach „normale“ Arbeitnehmer bei Einkünften von 400,01 bis 800,00 EUR im Monat niedrigere Beiträge zur Sozialversicherung zahlen müssen. Das hat das Bundessozialgericht nun endgültig entschieden.

Auszubildende sind laut Gesetz immer versicherungspflichtig beschäftigt, sodass die vollen Beiträge zur Sozialversicherung geleistet werden müssen. Diese Spezialregelung für Berufsausbildungsverhältnisse ist nach Auffassung des Bundessozialgerichts in Kassel nicht verfassungswidrig.

Besonderheit: Beträgt die monatliche Ausbildungsvergütung nicht mehr als 325 EUR, muss der Arbeitgeber die gesamten Sozialversicherungsbeiträge übernehmen.

BSG vom 15.7.2009, Az. B 12 KR 14/08 R, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 092884

Jahresabschlüsse: Verfahrensgebühren trotz Offenlegung in der sechswöchigen Nachfrist

Offenlegungspflichtige Gesellschaften (insb. AG, GmbH und GmbH & Co. KG) müssen ihre Jahresabschlüsse spätestens zwölf Monate nach Ablauf des betreffenden Geschäftsjahres beim elektronischen Bundesanzeiger einreichen.

Unterbleibt die Offenlegung, fordert das Bundesamt für Justiz das jeweilige Unternehmen unter Androhung eines Ordnungsgeldes (zwischen 2.500 und 25.000 EUR) zur Offenlegung innerhalb von sechs Wochen auf. Bei Offenlegung innerhalb der Frist wird kein Ordnungsgeld fällig.

Das Landgericht Bonn stellte nunmehr klar, dass die Verfahrensgebühren in Höhe von 50 EUR zuzüglich 3,50 EUR Zustellungsauslagen auch dann zu zahlen sind, wenn die Offenlegung innerhalb der gesetzten sechswöchigen Nachfrist nachgeholt wird.

LG Bonn vom 11.2.2009, Az. 30 T 878/08

Erststudium ist nach einer Berufsausbildung begünstigt

Nach einer Regelung im Einkommensteuergesetz sind Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium, wenn diese nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden, nicht als Werbungskosten, sondern nur bis zu einem Höchstbetrag von 4.000 EUR als Sonderausgaben abzugsfähig.

Entgegen dem gesetzlichen Wortlaut entschied der Bundesfinanzhof, dass das seit 2004 geltende Abzugsverbot zumindest dann nicht greift, wenn einem Erststudium eine abgeschlossene Berufsausbildung vorausgegangen ist. Die maßgebliche Gesetzesvorschrift enthält nämlich kein Abzugsverbot für Werbungskosten, sondern bestimmt lediglich typisierend den fehlenden Zusammenhang zwischen einer erstmaligen Berufsausbildung und einer bestimmten Erwerbstätigkeit. Die Typisierung erstreckt sich aber gerade nicht auf Personen, die erstmalig ein Studium berufsbegleitend oder in sonstiger Weise als Zweitausbildung absolvieren. Demnach ist in diesen Fällen – wie bei jeder beruflichen Umschulung oder Neuorientierung – ein Werbungskostenabzug möglich.

Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs hat einen entscheidenden Vorteil. Da während eines Studiums keine – oder nur geringe – Einnahmen erzielt werden, führen Werbungskosten regelmäßig zu einem vortragsfähigen Verlust, der sich in den Jahren der Berufsausübung steuermindernd auswirkt. Da bei der Verlustfeststellung auf die negativen Einkünfte abgestellt wird, würde ein Sonderausgabenabzug während des Studiums hingegegen in aller Regel wirkungslos sein.

Verfassungskonforme Neuregelung?

Ob die gesetzliche Neuregelung seit 2004 verfassungsgemäß ist, ist noch nicht abschließend geklärt. Aufgrund der anhängigen Verfahren sollten Bescheide in dieser Hinsicht offengehalten werden.

BFH-Urteil vom 18.6.2009, Az. VI R 14/07, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 093105; FG Berlin-Brandenburg vom 17.12.2008, Az. 8 K 6331/06 B, Revision unter Az. VI R 22/09; FG Düsseldorf vom 3.12.2008, Az. 2 K 3575/07 F, Revision unter Az. VI R 8/09

Baudenkmäler: Neubau als Förderobjekt

Baumaßnahmen an Baudenkmälern können steuerlich begünstigt sein. Sind die Arbeiten allerdings so umfangreich, dass es sich später um einen Neubau handelt, können Vermieter – nach Ansicht der Finanzverwaltung – keine erhöhten Abschreibungen als Werbungskosten absetzen.

Diese Auffassung wird vom Bundesfinanzhof nun auf den Wiederaufbau oder die völlige Neuerrichtung des Gebäudes beschränkt. Baumaßnahmen, die zu einem Neubau im bautechnischen Sinne führen, schließen die Förderung hingegen nicht aus. Der Zweck der Vorschrift, kulturhistorisch wertvolle Gebäude zu erhalten und zu modernisieren, rechtfertige es, den Begriff des Neubaus einzuschränken.

Die Steuerförderung ist abhängig von der Bescheinigung der zuständigen Denkmalbehörde. Hierbei handelt es sich um einen Grundlagenbescheid, der für die Finanzverwaltung bindend ist. Sofern der Hinweis enthalten ist, dass steuerrechtliche Fragen allein vom Finanzamt zu prüfen sind, entscheidet dieses über die Voraussetzungen für die Gewährung erhöhter Abschreibungen. Fehlt dieser Vermerk jedoch, ist das Finanzamt an die Feststellungen der Denkmalbehörde gebunden. Andernfalls könnte die denkmalschutzrechtliche Beurteilung durch eine abweichende Entscheidung des Finanzamts unterlaufen werden.

Im Regelfall beurteilt die Denkmalbehörde nicht, ob das Gebäude steuerlich saniert oder neu errichtet wird. In diesen Fällen kann das Finanzamt die Abgrenzung zwischen Sanierung, Neubau, Erhaltungsaufwand und nicht abziehbaren Kosten vornehmen. Bestätigt die Denkmalbehörde hingegen die Förderung der begünstigten Aufwendungen, kann der Vermieter dies nach Treu und Glauben nur so verstehen, dass die Bescheinigung das Finanzamt hinsichtlich des Abzugsbetrags umfassend bindet.

Eigennutzung

Wird ein Baudenkmal zu eigenen Wohnzwecken genutzt, kann der Steuerpflichtige Steuervergünstigungen in Form von Sonderausgaben geltend machen.

BFH-Urteil vom 24.6.2009, Az. X R 8/08, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 092805

Aktuelles Anwendungsschreiben zur Neuregelung bei der Entfernungs-pauschale

In einem aktuellen Anwendungserlass erläutert das Bundesfinanzministerium die Neuregelungen zur Entfernungspauschale, die durch die gesetzliche Änderung rückwirkend ab 2007 gelten. Im Folgenden werden wichtige praxisrelevante Aspekte dargestellt:

· Die Entfernungspauschale beträgt 0,30 EUR für jeden vollen Entfernungskilometer zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte und wird unabhängig vom Verkehrsmittel einmal pro Tag gewährt. Ausgenommen von der Entfernungspauschale sind Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung durch den Arbeitgeber und Flüge. Bei Flugreisen gilt die Entfernungspauschale nur für die Hin- und Rückfahrten zum bzw. vom Flughafen. Für die eigentliche Flugstrecke sind die tatsächlichen Aufwendungen anzusetzen.

· Grundsätzlich sind sämtliche Aufwendungen, die durch die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte und für Familienheimfahrten entstehen, durch die Pauschale abgegolten. Dies gilt beispielsweise für Parkgebühren, Finanzierungskosten, Versicherungsbeiträge sowie Mautgebühren für die Benutzung von Tunnel oder Straße. Unfallkosten auf der Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder während einer Familienheimfahrt bei doppelter Haushaltsführung sind jedoch als außergewöhnliche Aufwendungen im Rahmen der allgemeinen Werbungskosten neben der Pauschale zu berücksichtigen.

· Die Fahrpreise für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel sind gesondert absetzbar, soweit die Entfernungspauschale überschritten wird. Hierbei ist ein tageweiser Abgleich zwischen den Preisen für Bus und Bahn und der Entfernungspauschale erlaubt.

· Grundsätzlich kann die Entfernungspauschale pro Arbeitstag nur einmal angesetzt werden. Bei mehreren Dienstverhältnissen wird sie allerdings für jeden Weg zur regelmäßigen Arbeitsstätte berücksichtigt, wenn der Arbeitnehmer am Tag zwischenzeitlich in die Wohnung zurückkehrt. Denn die Einschränkung gilt nur für eine, nicht aber für mehrere regelmäßige Arbeitsstätten. Werden täglich mehrere regelmäßige Arbeitsstätten ohne Rückkehr zur Wohnung angefahren, darf die anzusetzende Entfernung höchstens die Hälfte der Gesamtstrecke betragen.

BMF-Schreiben vom 31.8.2009, Az. IV C 5 - S 2351/09/10002, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 092952

Auch längerfristige Tätigkeit beim Kunden führt nicht zur einer regelmäßigen Arbeitsstätte

Der Bundesfinanzhof hat erneut klargestellt, dass die betriebliche Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers auch dann keine regelmäßige Arbeitsstätte ist, wenn der Arbeitnehmer dort längerfristig eingesetzt ist. Insoweit lassen sich die Fahrten nach Reisekostengrundsätzen (0,30 EUR pro gefahrenen Kilometer) und nicht nur über die Entfernungspauschale (0,30 EUR für den einfachen Weg) absetzen.

Bereits im vergangenen Jahr hatte der Bundesfinanzhof darauf verwiesen, dass sich ein Arbeitnehmer, der vorübergehend ausschließlich am Betriebssitz eines Kunden für seinen Arbeitgeber tätig ist, nicht langfristig auf diese Tätigkeitsstätte einstellen kann.

An dieser Rechtsprechung und der Ablehnung einer regelmäßigen Arbeitsstätte hält er auch in einer neuen Entscheidung fest. Selbst wenn dies über Jahre hinweg erfolgt, kann sich keine andere Beurteilung ergeben. Ob sich ein Arbeitnehmer nämlich auf einen bestimmten Ort einstellen kann, ist stets aus der Sicht zum Zeitpunkt des Beginns der jeweiligen Tätigkeit zu prüfen. Dies gilt auch für den Geschäftsführer einer GmbH, sofern er nicht von vornherein von einem über lange Jahre gesicherten Auftrag ausgehen kann.

BFH-Urteil vom 9.7.2009, Az. VI R 21/08, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 093108

Freibetrag für Veräußerung oder Aufgabe des Betriebs gibt es nur einmal im Leben

Bei der Betriebsveräußerung und -aufgabe muss ein Unternehmer neben dem laufenden Gewinn auch den Veräußerungs- bzw. den Aufgabegewinn versteuern. Hat der Unternehmer das 55. Lebensjahr vollendet oder ist er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig, kann er von einem Freibetrag profitieren, wenn der maßgebliche Gewinn unter 181.000 EUR liegt.

Nach der gesetzlichen Regelung darf ein Freibetrag aber nur einmal in Anspruch genommen werden. Der Freibetrag ist auch dann verbraucht, wenn er in der Vergangenheit zu Unrecht gewährt worden ist und der Bescheid nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, so das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern.

Es kommt demnach nicht auf die Rechtmäßigkeit der Freibetragsgewährung an. Vielmehr ist maßgeblich, dass sich die Vergünstigung auf die Steuerfestsetzung ausgewirkt hat. Sofern sich der Steuerpflichtige die Inanspruchnahme für einen späteren Veräußerungsgewinn vorbehalten wollte, hätte er den damaligen Bescheid anfechten müssen.

Der Freibetrag auf einen gewerblichen Veräußerungsgewinn ist nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs auch nicht deshalb zu gewähren, weil er zuvor bei den Einkünften aus selbstständiger Arbeit und damit für eine andere Einkunftsart berücksichtigt wurde.

Praxishinweis

Vor 1996 in Anspruch genommene Freibeträge bleiben unberücksichtigt.

FG Mecklenburg-Vorpommern vom 29.4.2009, Az. 3 V 30/09, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 093314; BFH-Urteil vom 21.7.2009, Az. X R 2/09, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 093296

Weihnachtsgeld: Anspruch jetzt noch schwieriger rückgängig zu machen 

Hat der Arbeitgeber jahrelang und ohne Vorbehalt Weihnachtsgeld in bestimmter Höhe gezahlt, erklärt er aber hiernach für wenigstens drei aufeinanderfolgende Jahre, dass die Zahlung nunmehr freiwillig erfolgt und stellt er die Zahlungen danach ganz ein, bleibt er dennoch zur Zahlung verpflichtet.

Dies gilt nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts auch, wenn der Arbeitnehmer der neuen Handhabung über einen Zeitraum von drei oder mehr Jahren nicht widerspricht. Selbst wenn ein Arbeitgeber unmissverständlich erklärt, dass die bisherige betriebliche Übung beendet und durch eine Leistung ersetzt werden soll, auf die in Zukunft kein Rechtsanspruch mehr besteht, kann eine dreimalige widerspruchslose Entgegennahme der Zahlung allein nicht mehr den Verlust des Anspruchs auf das Weihnachtsgeld bewirken.

BAG vom 18.3.2009, Az. 10 AZR 281/08, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 091946

Riester-­Rente: Zulagen auch für „ Mallorca­-Rentner“

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) stärkt Grenzgängern und „Mallorca-Rentnern“ den Rücken: Nach einem aktuellen Urteil müssen Deutsche, die ihren Ruhestand im Ausland genießen möchten, die staatlichen Zulagen auf den Riestervertrag nicht mehr zurückzahlen.

Die Bedingungen für den Erhalt staatlicher Zulagen sind nach Ansicht des EuGH diskriminierend. Benachteiligt würden insbesondere Grenzgänger, die im Ausland wohnen, aber in Deutschland beschäftigt sind. Bisher blieb ihnen die staatliche Förderung vorenthalten.

Aufatmen dürften auch deutsche Rentner mit Wohnsitz im Ausland. Bislang mussten Rentner, die ihren Lebensabend im Ausland genießen wollten, die Riester-Förderung zumindest teilweise zurückzahlen. Künftig dürfen sie die staatlichen Zulagen aber behalten.

EuGH-Urteil vom 10.09.2009, Az. C-269/07, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 093111

Kindergeld: Familienversicherung mindert das Einkommen

Für volljährige Kinder besteht nur dann Anspruch auf Kindergeld, wenn ihre Einkünfte und Bezüge einen jährlichen Grenzbetrag von 7.680 EUR nicht übersteigen.

Nach der Rechtsprechung von Bundesverfassungsgericht und Bundesfinanzhof mindern Beiträge des Kindes zur gesetzlichen oder privaten Kranken- und Pflegeversicherung die Einkünfte. Sie stehen nämlich weder zur Bestreitung des Unterhalts oder für die Berufsausbildung zur Verfügung noch entlasten sie die Eltern finanziell.

Nach einem Urteil des Finanzgerichts Münster macht es keinen Unterschied, ob das Kind selbst Versicherungsnehmer oder im Rahmen einer Familienversicherung abgesichert ist. Gründe für eine Differenzierung bestehen entgegen der Ansicht der Familienkasse nicht.

Gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster wurde Revision eingelegt. Aufgrund der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist aber davon auszugehen, dass das Urteil nicht aufgehoben wird. Entsprechende Verfahren sollten also offengehalten werden.
Praxishinweise
Nicht abziehbar sind hingegen Beiträge zur privaten Krankenversicherung, die über die Mindestvorsorge für den Krankheitsfall hinausgehen.

Die schädliche Einkommensgrenze von derzeit 7.680 EUR wird 2010 auf 8.004 EUR angehoben.

FG Münster vom 4.6.2009, Az. 3 K 840/08 Kg, Revision unter III R 46/09, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 092379


Zugewinn­- und Versorgungsausgleich: Wichtige Änderungen im Familienrecht zum 1.9.2009

Jede dritte Ehe wird früher oder später geschieden, sodass die seit dem 1.9.2009 geltenden Neuregelungen im Familienrecht, insbesondere beim Zugewinn- und Versorgungsausgleich, von besonderer Bedeutung sind.
Zugewinnausgleich
Grundgedanke des Zugewinnausgleichs ist es, den während der Ehe erzielten Vermögenszuwachs zu gleichen Teilen auf beide Ehegatten zu verteilen.

Nach alter Rechtslage blieben Schulden, die bei der Eheschließung vorhanden waren und zu einem negativen Anfangsvermögen führten, bei der Ermittlung des Zugewinns unberücksichtigt. Somit musste ein Ehegatte, der mit seinem während der Ehe erworbenen Vermögen nur seine anfänglich vorhandenen Schulden tilgte, diesen Zugewinn bisher nicht ausgleichen. Durch die Reform wird negatives Anfangsvermögen nunmehr berücksichtigt.

Beispiel

Der Ehemann (EM) hatte bei der Eheschließung Schulden in Höhe von 20.000 EUR. Während der Ehe erzielte er einen Vermögenszuwachs von 50.000 EUR, sodass das Endvermögen 30.000 EUR beträgt. Seine Ehefrau (EF) hatte bei der Eheschließung ein Anfangsvermögen von 0 EUR und weist ein Endvermögen von 50.000 EUR aus. Bislang hatte der EM einen Ausgleichsanspruch in Höhe von 10.000 EUR, da seine Schulden bei der Eheschließung unberücksichtigt blieben. Nach neuer Rechtslage haben die Ehepartner jeweils einen Zugewinn von 50.000 EUR erzielt, sodass die EF keinen Zugewinnausgleich zahlen muss.

Für die Berechnung des Zugewinns kommt es auf den Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags an. Die endgültige Höhe der Ausgleichsforderung wurde nach altem Recht aber durch den Wert begrenzt, den das Vermögen zu einem regelmäßig deutlich späteren Zeitpunkt hat, nämlich an dem das Scheidungsurteil rechtskräftig wurde. In der Zwischenzeit bestand die Gefahr, dass der ausgleichspflichtige Ehegatte sein Vermögen beiseite schaffte.

Diese Gefahr besteht nun nicht mehr, da die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages nicht nur für die Berechnung des Zugewinns, sondern auch für die Bestimmung der Höhe der Ausgleichsforderung maßgebend ist.
Versorgungsausgleich
Ziel des Versorgungsausgleichs ist, bei der Scheidung alle in der Ehe erworbenen Rentenanrechte hälftig zu teilen. Bisher erfolgte eine Verrechnung aller während der Ehe erworbenen Anrechte aus den unterschiedlichen Versorgungen. Der Ausgleich der Hälfte des Wertunterschieds erfolgte über die gesetzliche Rentenversicherung.

Nach der neuen Rechtslage wird jedes in der Ehe aufgebaute Versorgungsanrecht im jeweiligen Versorgungssystem hälftig geteilt. Vorrangig kommt es zur internen Teilung, bei der jeder sein eigenes Rentenkonto erhält, also einen eigenen Anspruch gegen den jeweiligen Versorgungsträger.

Anrechte aus betrieblicher Altersversorgung und aus privaten Versicherungsverträgen i.S. des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungs-gesetzes (Riester- und Rürup-Verträge) sind unabhängig von der Leistungsform in den Versorgungsausgleich einzubeziehen. Anders als bisher fallen sie auch dann in den Versorgungsausgleich – und nicht mehr in den Zugewinnausgleich – wenn für den Versorgungsfall keine Rente, sondern eine Kapitalleistung zugesagt ist.

Ein Versorgungsausgleich ist nicht mehr in jedem Fall vorgesehen. Nach einer Ehedauer von unter drei Jahren (einschließlich des Trennungsjahres), wird ein Versorgungsausgleich nur noch auf Antrag eines der Ehegatten durchgeführt. Ferner entfällt der Versorgungsausgleich, wenn die Differenz der Ausgleichswerte gering ist. Derzeit liegt die Geringfügigkeitsgrenze bei rund 25 EUR als monatlicher Rentenbetrag.

Mitteilungen des Bundesministeriums der Justiz vom 14.5.2009 und 28.8.2009

Standard­-Softwareprogramme: Investitionsabzugsbetrag ist zulässig

Fixe Standard-Softwareprogramme gelten als materielle, bewegliche Wirtschaftsgüter, für die – im Gegensatz zu immateriellen, unkörperlichen Wirtschaftsgütern – grundsätzlich ein gewinnmindernder Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 40 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten geltend gemacht werden kann.

Entscheidend ist allein, dass es sich um eine vorgefertigte Software handelt, die standardmäßig für eine Vielzahl von Nutzern gedacht ist.

Das Finanzgericht Köln stellte klar: Standardprogramme sind solche, die von einer Vielzahl vorher nicht festgelegter Anwender benutzt werden. Bei den datenträgergebundenen fixen Standardprogrammen hat der Benutzer keine Möglichkeit des Zugriffs auf das Programm. Er erhält das Standardprogramm auf einem Datenträger, der zugleich Eingabemedium ist. Die Möglichkeit, das Programm durch Anpassung individuell zu modifizieren, besteht nicht.

Solche fixen Standardprogramme sind – unabhängig davon, ob es sich um Anwender- oder Systemsoftware handelt – materielle, bewegliche Wirtschaftsgüter.

Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen.

FG Köln vom 17.2.2009, Az. 1 K 1171/06, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 092979

Elektronisches Ausfuhrverfahren für Umsatzsteuerzwecke ist seit dem 1.7.2009 Pflicht

Seit dem 1.7.2009 besteht EU-einheitlich die Pflicht zur Teilnahme am elektronischen Ausfuhrverfahren. Die bisherige schriftliche Ausfuhranmeldung wurde durch eine elektronische Ausfuhranmeldung ersetzt.

In Deutschland steht hierfür seit dem 1.8.2006 das IT-System ATLAS-Ausfuhr zur Verfügung. Die Pflicht zur Abgabe elektronischer Anmeldungen betrifft alle Anmeldungen unabhängig vom Beförderungsweg (Straßen-, Luft-, See-, Post- und Bahnverkehr). Das Bundesministerium der Finanzen nimmt in einem aktuellen Schreiben zu den Auswirkungen Stellung.

BMF-Schreiben vom 17.7.09, Az. IV B 9 - S 7134/07/10003 unter www.iww.de, Abruf-Nr. 092716

Geldwerter Vorteil: Zur Vorteils-ermittlung beim verbilligten Pkw­-Erwerb

Überlassen Automobilhersteller oder Kfz-Händler ihren Mitarbeitern verbilligt einen Pkw, kann ein geldwerter Vorteil vorliegen, der zu versteuern ist. Im Streifall war nun strittig, ob die vom Arbeitnehmer geleistete Zuzahlung mit der unverbindlichen Preisempfehlung des Pkw oder mit dem für den Steuerpflichtigen i.d.R. günstigeren Marktpreis verglichen werden muss.

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs ist der in den unverbindlichen Preisempfehlungen angegebene Verkaufspreis nicht dazu geeignet, den geldwerten Vorteil zu bestimmen. Bei der Vorteilsermittlung muss der Zuzahlung vielmehr der um vier Prozent geminderte Endpreis (Preis, zu dem der Händler seinen Kunden die Ware anbietet) gegenübergestellt werden. Von dem hiernach verbleibenden Vorteil kann dann noch ein Rabattfreibetrag in Höhe von 1.080 EUR abgezogen werden, sodass im Urteilsfall kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vorlag.

BFH-Urteil vom 17.6.2009, Az. VI R 18/07, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 092887

Kindergeld trotz Auslandsstudium

Studiert ein Kind außerhalb der europäischen Gemeinschaft, können die Eltern trotzdem Anspruch auf Kindergeld haben, wenn das Kind seinen Wohnsitz im elterlichen Haushalt beibehält.

Das hat das Finanzgericht München im Fall eines in Russland studierenden Kindes rechtskräftig entschieden. Für die Kindergeldgewährung ist aber Voraussetzung, dass das Kind sein Zimmer im elterlichen Haushalt nicht nur zu Besuchszwecken nutzt. Das Kind muss das Zimmer regelmäßig – wenn auch in größeren Abständen – als Wohnung nutzen.

Das war im Urteilsfall gegeben. Denn das Kind hielt sich lediglich während des Semesters in Russland auf und wohnte dort in einem Studentenwohnheim. Während der Semesterferien musste es das Wohnheim verlassen und wohnte in dieser Zeit in der elterlichen Wohnung.

FG München vom 22.12.2008, Az. 10 K 3104/07, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 091512

Keine Absetzungen für außergewöhnliche Abnutzung aufgrund von Mietrück-gängen

Mietrückgänge von rund einem Drittel rechtfertigen keine Absetzungen für eine außergewöhnliche wirtschaftliche Abnutzung (AfaA), solange die Mietwohnung trotz der Einnahmeverluste objektiv zur Erzielung positiver Einkünfte geeignet ist.

Eine AfaA dient dazu, die über den üblichen Wertverzehr hinausgehenden außergewöhnlichen Umstände oder Einwirkungen zu berücksichtigen. Voraussetzung ist also ein aus dem üblichen Rahmen fallendes Ereignis. Hierdurch muss die Nutzungsfähigkeit einer Immobilie so beeinträchtigt werden, dass sie sich nur noch vermindert oder gar nicht mehr weitervermieten lässt. Dies liegt nicht vor, wenn sämtliche Wohnungen vermietet sind, wenn auch zu einem reduzierten Entgelt. Selbst wenn der Mietertrag signifikant zurückgeht, ergibt sich hieraus kein Rückschluss auf die Beeinträchtigung der Nutzungsfähigkeit.

Auch der von den Klägern angeführte Verfall der Verkaufspreise rechtfertigte keine AfaA. Eine deutliche Ertragsminderung reduziert zwar den Verkaufspreis eines Grundstücks. Die Erzielung von Einkünften besteht aber unabhängig davon, wie der Markt diese Nutzungsmöglichkeit bewertet. Das gilt so lange, wie das Haus nachgefragt wird und zur Nutzung wirtschaftlich sinnvoll herangezogen werden kann. Erst wenn es dauerhaft nicht mehr eingesetzt werden kann, kommt eine AfaA in Betracht.

Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen.
Grundsteuererlass
Bei Mietausfällen besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf teilweisen Erlass der Grundsteuer zu stellen. Diesem wird jedoch nur dann stattgegeben, wenn eine wesentliche Ertragsminderung vorliegt, die der Steuerschuldner nicht zu vertreten hat. Wenn sich der Ertrag um mehr als die Hälfte vermindert hat, kann die Grundsteuer um 25 % erlassen werden. Sofern der Ertrag in voller Höhe ausfällt, ist ein Erlass in Höhe von 50 % möglich.

FG Schleswig-Holstein vom 4.6.2009, Az. 1 K 61/08, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 092943

Internationale Warengeschäfte: Drei Urteile zum Nachweis der Umsatzsteuerbefreiung

In drei Urteilen hat sich der Bundesfinanzhof aktuell mit den Nachweiserfordernissen bei Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftlichen Lieferungen beschäftigt und das Bundesfinanzministerium in seine Schranken verwiesen.

Beide Umsatzsteuerbefreiungen setzen voraus, dass die Ware in das Ausland befördert oder versendet wird. Das Umsatzsteuergesetz ordnet in Verbindung mit der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung an, dass der Unternehmer den Nachweis der Steuerfreiheit durch Belege und Aufzeichnungen als Beleg- und Buchnachweis zu erbringen hat.

Nach den Urteilen des Bundesfinanzhofs kommt dem Beleg- und Buchnachweis nur vorläufiger Beweischarakter zu. Der Unternehmer kann die Lieferung zwar als steuerfrei behandeln, wenn der Beleg- und Buchnachweis vorliegt. Die von ihm zu erbringenden Nachweise unterliegen jedoch der Nachprüfung durch die Finanzverwaltung.

Wird dabei die Unrichtigkeit von Beleg- oder Buchangaben festgestellt oder bestehen begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben, entfällt die Vermutung, dass die Voraussetzungen der Steuerfreiheit vorliegen. Die Lieferung ist dann nur steuerfrei, wenn die Steuerfreiheit objektiv feststeht oder der Unternehmer die Lieferung trotz einer Täuschung durch den Abnehmer gutgläubig in Anspruch genommen hat.

Der Bundesfinanzhof entschied weiterhin, dass das Finanzamt die Bestimmungen in der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung nicht um weitere Voraussetzungen verschärfen darf. Die Richter widersprachen damit einem aktuellen Schreiben der Finanzverwaltung und stellten Folgendes klar:

· Holt ein vom Abnehmer Beauftragter die Ware beim Unternehmer im Inland zum Transport ins Ausland ab, besteht generell keine Pflicht zum Nachweis der Abholberechtigung des Beauftragten.

· Der Versendungsnachweis kann durch einen CMF-Frachtbrief erfolgen, ohne dass der Frachtbrief die in Feld 24 vorgesehene Empfängerbestätigung enthält.

Schließlich kam der Bundesfinanzhof – unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung – zu dem Ergebnis, dass der Unternehmer den Buchnachweis bis zum Zeitpunkt der Abgabe der jeweiligen Umsatzsteuer-Voranmeldung zu führen hat. Anschließend können die buchmäßigen Aufzeichnungen nur noch ergänzt oder berichtigt werden.

BFH-Urteil vom 23.4.2009, Az. V R 84/07, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 092619; BFH-Urteil vom 12.5.2009, Az. V R 65/06, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 092531; BFH-Urteil vom 28.5.2009, Az. V R 23/08, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 092613

Offenlegung von Jahresabschlüssen: Elektronischer Bundesanzeiger senkt seine Preise

Der Bundesanzeiger senkt die Veröffentlichungspreise für Abschlussunterlagen kleiner und mittelgroßer Unternehmen bei Anlieferung im XML-Format zum 1.10.2009, wobei grundsätzlich der Veröffentlichungszeitpunkt entscheidend ist.

Folgende Preissenkungen, die derzeit ca. 80 % aller Unternehmen betreffen, werden zum 1.10.2009 vorgenommen:

· Das Publikationsentgelt für Jahresabschlüsse kleiner Gesellschaften bei Anlieferung im XML-Format wird von 35 EUR auf 30 EUR gesenkt.

· Das Publikationsentgelt für Jahresabschlüsse mittelgroßer Gesellschaften bei Anlieferung im XML-Format sinkt von 55 EUR auf 48 EUR.
Hinweis
Offenlegungspflichtige Gesellschaften (insbesondere AG, GmbH, und GmbH & Co. KG) müssen ihre Jahresabschlüsse spätestens zwölf Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres beim elektronischen Bundesanzeiger einreichen. Der Jahresabschluss zum 31.12.2008 ist somit spätestens Ende 2009 einzureichen.

Mitteilung des elektronischen Bundesanzeigers vom 1.9.2009

Ergebnis der Anrufungsauskunft ist anfechtbar

Unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung urteilte der Bundesfinanzhof, dass eine lohnsteuerliche Anrufungsauskunft einen Verwaltungsakt darstellt und somit mit einem Einspruch angefochten werden kann.

Arbeitgeber können sich durch eine Anrufungsauskunft vorab verbindlich über die zutreffende lohnsteuerliche Behandlung eines Sachverhaltes informieren. Wendet der Arbeitgeber die lohnsteuerrechtlichen Vorschriften entsprechend der ihm erteilten Auskunft an, so wird sein Vertrauen auf deren Richtigkeit geschützt. Nahm der Arbeitgeber in der Vergangenheit an, dass die Anrufungsauskunft inhaltlich falsch sei, war hiergegen ein Einspruch bis dato unzulässig.

Nunmehr entschied der Bundesfinanzhof, dass die Anrufungsauskunft einen Verwaltungsakt darstellt, sodass der Arbeitgeber auch berechtigt ist, eine ihm erteilte Anrufungsauskunft durch einen Einspruch anzufechten und im Klagewege inhaltlich überprüfen zu lassen.

Die Richter beugten sich damit der vielfach geäußerten Kritik im Schrifttum, es sei mit den Grundsätzen eines fairen Verfahrens nicht vereinbar, dass der Arbeitgeber zunächst die Lohnsteuer einzubehalten hat, ihm im Gegenzug aber Rechtsschutz erst durch die Anfechtung der Lohnsteuer- bzw. Haftungsbescheide gewährt wird.

BFH-Urteil vom 30.4.2009, Az. VI R 54/07, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 092537

Praxisausfallversicherung ist privat veranlasst

Eine Praxisausfallversicherung ersetzt bei einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Steuerpflichtigen die fortlaufenden Kosten seines Betriebs. Der Bundesfinanzhof entschied, dass sie zum Bereich der privaten Lebensführung gehört.

Die Versicherungsbeiträge sind dementsprechend keine Betriebsausgaben, und die Versicherungsleistung ist nicht steuerpflichtig.

Anders ist hingegen das ebenfalls mitversicherte Risiko der Quarantäne (ordnungsbehördlich verfügte Schließung der Praxis) zu beurteilen. Dieses Risiko gilt grundsätzlich als ein betriebliches, infolgedessen die Versicherungsleistungen als Betriebseinnahmen anzusehen und die Versicherungsbeiträge als Betriebsausgaben abzugsfähig sind.

BFH-Urteil vom 20.5.2009, Az. VIII R 6/07, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 092616

Steuerpflichtiger Arbeitslohn bei Umlagezahlungen an Zusatzversorgungseinrichtungen

Umlagezahlungen des Arbeitgebers an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL), die dem Arbeitnehmer einen unmittelbaren und unentziehbaren Rechtsanspruch auf Zusatzversorgung gegen die VBL verschaffen, führen im Zeitpunkt ihrer Zahlung zu Arbeitslohn.

Vor dem Finanzgericht hatte ein Arbeitgeber noch erfolgreich geltend gemacht, dass seine Umlagezahlungen an die VBL mangels Bereicherung des Arbeitnehmers nicht der Lohnsteuer zu unterwerfen sind,

· da die Werthaltigkeit der Versorgungsanwartschaft zum Zeitpunkt der Umlagezahlungen unbestimmt sei,
· die Zahlungen die Höhe der Leistungszusage nicht beeinflussen und
· sie allein dazu dienen, die Auszahlungen an die gegenwärtigen Versorgungsempfänger zu finanzieren.

Der Bundesfinanzhof war jedoch der Auffassung, dass es für den Arbeitslohncharakter von Zukunftssicherungsleistungen grundsätzlich nicht darauf ankommt, ob der Versicherungsfall bei dem Arbeitnehmer überhaupt eintritt und welche Leistungen dieser letztlich erhält. Es ist ausreichend, dass eine zunächst als Anwartschaftsrecht auf künftige Versorgung ausgestaltete Rechtsposition des Arbeitnehmers jedenfalls bei planmäßigem Versicherungsverlauf zu einem Anspruch auf Versorgung führt.

BFH-Urteil vom 7.5.2009, Az. VI R 8/07, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 092456

Aufwendungen für Rückentraining im Fitnessstudio sind nicht abzugsfähig

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sind Aufwendungen für die Ausübung von Sport grundsätzlich nicht zwangsläufig, sodass sie in der Steuererklärung nicht als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden können.

Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der Sport betrieben wird, um eine Krankheit oder ein Gebrechen zu heilen oder zu seiner Besserung oder Linderung beizutragen. Diese Voraussetzungen sind durch eine im Vorhinein ausgestellte amts- oder vertrauensärztliche Bescheinigung nachzuweisen. Der Sport muss außerdem nach genauer Einzelverordnung und unter Verantwortung eines Arztes, Heilpraktikers oder einer sonst zur Ausübung der Heilkunde zugelassenen Person betrieben werden.

Da diese Rechtsprechungsgrundsätze in einem aktuellen Streitfall nicht erfüllt waren, ließ das Finanzgericht München die Aufwendungen für ein Rückentraining in einem Fitnessstudio nicht als außergewöhnliche Belastungen zu.

Praxishinweis

Der Arbeitgeber kann jährlich bis zu 500 EUR pro Arbeitnehmer steuerfrei für die Gesundheitsförderung zuwenden. Die Steuerbefreiung gilt beispielsweise auch für Maßnahmen zur Vorbeugung und Reduzierung von Belastungen des Bewegungsapparats. Hierunter fallen auch Zuschüsse für extern von Fitnessstudios durchgeführte Maßnahmen, die von den Krankenkassen als förderungswürdig eingestuft wurden. Die generelle Übernahme oder Bezuschussung von Mitgliedsbeiträgen an Sportvereine und Fitnessstudios ist hingegen nicht steuerbefreit.

FG München vom 3.12.2008, Az. 1 K 2183/07, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 092933


Schuldzinsenabzug: Kurzfristige Einlagen über den Jahreswechsel sind ein Gestaltungsmissbrauch

Die kurzfristige (fremdfinanzierte) Mittelzuführung kurz vor Jahresende und die Rücktransferierung unmittelbar nach Jahresbeginn ist aus Sicht des Finanzgerichts Baden-Württemberg ein Gestaltungsmissbrauch, da diese Vorgehensweise nur der Umgehung des Schuldzinsenabzugsverbots dient.

Nach einer Vorschrift im Einkommensteuergesetz wird der betriebliche Schuldzinsenabzug begrenzt, wenn Überentnahmen getätigt werden. Privat veranlasste Schuldzinsen stellen von Beginn an keine Betriebsausgaben dar und sind daher nicht von der Regelung betroffen. Folgende Grundsätze sind zwingend zu beachten:

· Wenn Überentnahmen getätigt werden, ist ein Teil der Schuldzinsen nicht als Betriebsausgaben abziehbar. Überentnahmen fallen an, wenn die Entnahmen eines Jahres über dem Jahresgewinn und den getätigten Einlagen liegen.

· 6 % dieser Überentnahmen sind als nicht abziehbare Betriebsausgaben zu behandeln.

· Überentnahmen der Vorjahre werden zu den laufenden Überentnahmen addiert und Unterentnahmen der Vorjahre von den laufenden Überentnahmen abgezogen.

· Zinsen bis zu 2.050 EUR (Sockelbetrag) sind uneingeschränkt als Betriebsausgaben abziehbar.

· Von der Abzugsbeschränkung ausgenommen sind Schuldzinsen, die aus Darlehen zur Finanzierung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens resultieren.
Um seine Überentnahmen zu minimieren, führte ein Steuerpflichtiger seinem betrieblichen Girokonto jeweils kurz vor Jahresende fremd finanzierte Geldmittel zu, die er wenige Tage später – nach Eintritt des Jahreswechsels – wieder auf sein privates Girokonto zurücktransferierte. Das Finanzgericht Baden-Württemberg würdigte die Vorgehensweise als Gestaltungsmissbrauch, sodass die kurzfristigen Mittelzuführungen steuerlich unberücksichtigt blieben.

Die Gestaltung ist unangemessen, da sie keinem wirtschaftlichen Zweck dient und lediglich auf eine Steuerminderung abzielt. Es gibt keinen vernünftigen außersteuerlichen Grund, dem Betrieb für wenige Tage Geld zuzuführen, wenn die Überziehung durch ein privates Girokonto teuer finanziert wird. Dies rechnet sich nur, wenn man die beabsichtigte Steuerminderung einbezieht.

Da Revision zugelassen wurde, bleibt abzuwarten, ob sich der Bundesfinanzhof der Ansicht des Finanzgerichts anschließt.

FG Baden-Württemberg vom 18.3.2009, Az. 2 K 160/06, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 092444

Umsatzsteuervorauszahlungen: Abflussprinzip wird auf den Kopf gestellt

Umsatzsteuervorauszahlungen sind am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldezeitraums fällig. Da sie als regelmäßig wiederkehrende Ausgaben bzw. Einnahmen behandelt werden, gilt für Einnahmen-Überschuss-Rechner die Zehn-Tages-Regel des Einkommensteuerrechts. Somit werden Umsatzsteuervorauszahlungen in dem Kalenderjahr erfasst, in dem sie entstanden sind, sofern sie innerhalb von 10 Tagen nach Beendigung dieses Kalenderjahres entrichtet wurden.

Wenn dem Finanzamt eine Lastschrifteinzugsermächtigung erteilt wurde, bucht das Finanzamt die Vorauszahlungen regelmäßig erst nach dem Fälligkeitstermin ab, sodass nach dem Wortlaut des Einkommensteuerrechts keine regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben bzw. Einnahmen vorliegen.

Nach Ansicht der Oberfinanzdirektion Rheinland sind die Umsatzsteuervorauszahlungen bei erteilter Lastschrifteinzugsermächtigung und bei fristgerechter Abgabe der Voranmeldung bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit abgeflossen, soweit das Konto eine hinreichende Deckung aufweist. Bucht das Finanzamt beispielsweise die für das IV. Quartal 2008 fällige Umsatzsteuervorauszahlung erst am 14.1.2009 vom Konto des Steuerpflichtigen ab, liegen Betriebsausgaben des Jahres 2008 vor.

Eine spätere Inanspruchnahme durch das Finanzamt ist ebenso unbeachtlich wie die Möglichkeit des Unternehmers, den Lastschrifteinzug im Anschluss an die Abbuchung zu widerrufen.

OFD Rheinland vom 29.6.2009, Az. S 2142 – 2009/0003 – St 142, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 092270

Gesetzesänderung: Selbstständige haben wieder Anspruch auf Krankengeld

Durch das Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften wird der Krankengeldanspruch für gesetzlich versicherte Selbstständige ab dem 1.8.2009 wieder eingeführt, allerdings erst ab der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit. Voraussetzung ist, dass der Selbstständige den allgemeinen Beitragssatz zahlt.

Hintergrund

Seit dem 1.1.09 hatten Selbstständige, die freiwillig gesetzlich krankenversichert sind, keinen Anspruch mehr auf die Zahlung von Krankengeld. Um den Anspruch zu sichern, mussten sie entweder eine private Krankentagegeldversicherung oder einen Wahltarif in der gesetzlichen Krankenversicherung mit einer dreijährigen Tarifbindung abschließen.

Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 17.7.2009, BGBl I, 1990

Klärung der Sozialversicherungspflicht: Beraterhonorar ist steuerlich nicht abzugsfähig

Schaltet der GmbH-Geschäftsführer eine Beratungsfirma ein, um zu prüfen, ob er der Sozialversicherungspflicht unterliegt, sind seine Honoraraufwendungen weder als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit noch bei den sonstigen Einkünften abzugsfähig.

Das gilt nach einem Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz – Revision beim Bundesfinanzhof anhängig – selbst dann, wenn sich aufgrund der festgestellten Sozialversicherungsfreiheit ein höherer Bruttoarbeitslohn ergibt. Es handelt sich auch nicht um Sonderausgaben, da derartige Aufwendungen in der gesetzlichen Aufzählung nicht enthalten sind. Zudem sind die Kosten bereits dem Grunde nach nicht abzugs-
fähig, weil sie entrichtet wurden, um von der Verpflichtung zur Leistung der Vorsorgeaufwendungen befreit zu werden.

FG Rheinland-Pfalz vom 25.3.2009, Az. 2 K 1478/07, Rev. VI R 25/09, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 092431

Rückstellungen: Neue Übergangsregeln beim Mindestpensionsalter

Durch die Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2008 wurde das steuerliche Mindestpensionsalter für beherrschende Gesellschafter-­Geschäftsführer, die nach dem 31.12.1952 geboren sind, stufenweise bis auf 67 Jahre angehoben. Dies kann für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer unangenehme Folgen haben, da die Anhebung zu einer spürbaren Verringerung der steuermindernden Zuführung zur Pensionsrückstellung führen kann.

Grundsätzlich gelten die Änderungen ab dem Veranlagungszeitraum 2008 und damit für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2007 enden. Nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums ist es aber nicht zu beanstanden, wenn die geänderten Mindestpensionsalter erstmals in der
Bilanz des Wirtschaftsjahres berücksichtigt werden, das nach dem 30.12.2009 endet. Der Übergang hat einheitlich für alle Pensionsrückstellungen des Unternehmens zu erfolgen. Eine Verteilung des Unterschiedsbetrages, der auf der erstmaligen Berücksichtigung der geänderten Mindestpensionsalter beruht, ist nicht zulässig.

BMF vom 3.7.2009, Az. IV C 6 - S 2176/07/10004, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 092272

14,6 Milliarden EUR Mehreinnahmen durch Betriebsprüfungen im Jahr 2008

Nach den statistischen Aufzeichnungen der obersten Finanzbehörden der Länder haben die Betriebsprüfungen im Jahr 2008 zu Mehrsteuern von über 14,6 Milliarden EUR geführt. Es handelt sich dabei um Ergebnisse von Prüfungen bei gewerblichen Unternehmen, freiberuflich Tätigen, land- und forstwirtschaftlichen Betrieben aller Größenordnungen sowie bei Bauherrengemeinschaften, Verlustzuweisungsgesellschaften und sonstigen Steuerpflichtigen. Die Ergebnisse der Lohnsteueraußenprüfung, der Umsatzsteuer-Sonderprüfung und der Steuerfahndungsdienste sind in diesen Mehrergebnissen nicht enthalten.

Mitteilung des BMF vom 28.5.2009

Auch bei geringer Eigennutzung ist eine Prognoserechnung zu erstellen

Nach einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts München liegt bei einer an einen Dauermieter fest vermieteten Ferienwohnung keine typisierende Überschusserzielungsabsicht vor, wenn

· sich die Wohnung in einem beliebten Ferienort (hier: die Insel Sylt) befindet und

· die Wohnung in nicht unerheblichem Umfang (im Streitfall vier Wochen im Jahr) vom Eigentümer selbst genutzt wird.

Kann – wie im Urteilsfall – nicht typisierend von einer Überschusserzielungsabsicht ausgegangen werden, muss eine Prognoserechnung erstellt werden. Bei dieser Prognoserechnung ist die Gewinnerzielungsabsicht über einen Zeitraum von 30 Jahren nachzuweisen. Ist die Berechnung negativ, wird oftmals Liebhaberei unterstellt mit der Folge, dass die negativen Einkünfte nicht anerkannt werden.

Prognoserechnung

Bei gemischt genutzten Ferienwohnungen fließen in die Prognoserechnung in voller Höhe Aufwendungen ein, die auf Zeiträume entfallen, in denen die Immobilie an Feriengäste tatsächlich vermietet oder zur Vermietung angeboten und bereitgehalten wird. Die übrigen Kosten wie Schuldzinsen, Haus- und Grundbesitzabgaben, Gebäude-AfA und Versicherungsbeiträge sind auf die Zeit der Vermietung und der Selbstnutzung aufzuteilen. Als Aufteilungsmaßstab kommt nur das Verhältnis der beiden Zeiträume zueinander in Betracht.

Praxishinweis

Für den Eigentümer kann es ratsam sein, sich nicht in seiner eigenen, sondern in einer fremden Wohnung einzumieten. Wird eine Ferienwohnung nämlich ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermietet und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehalten, ist grundsätzlich ohne weitere Prüfung von einer Überschusserzielungsabsicht auszugehen.

FG München vom 21.10.2008, Az. 6 K 2362/06, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 092432

Sachzuwendungen: Wahlrecht zur Pauschalierung ist auch noch im Nachhinein möglich

Zahlreiche Unternehmen gewähren aus betrieblicher Veranlassung Sachzuwendungen an Arbeitnehmer und Geschäftsfreunde. Zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens bietet das Einkommensteuergesetz eine Pauschalierungsmöglichkeit, die es dem Zuwendenden ermöglicht, die Einkommensteuer pauschal für den Zuwendungsempfänger zu übernehmen.

Für das Wahlrecht zur Pauschalierung gibt es keine gesetzliche Ausschlussfrist, bis zu welchem Zeitpunkt die pauschale Einkommensteuer anzumelden ist. Nach den Ausführungen des Bundesfinanzministeriums ist die Entscheidung zur Pauschalierung spätestens in der letzten Lohnsteuer-Anmeldung des Wirtschaftsjahres der Zuwendung zu treffen.

Das Bayerische Landesamt für Steuern führte aktuell aus, dass es zulässig ist, eine geänderte Lohnsteuer-Anmeldung für den Dezember des Vorjahres abzugeben und darin erstmals die pauschale Einkommensteuer anzumelden, solange das verfahrensrechtlich noch möglich ist. Somit gelingt die erstmalige ­Erklärung auch dann noch im Nachhinein, wenn Sachzuwendungen an Geschäftsfreunde bisher nicht pauschal besteuert worden waren.

Gleiches gilt bei der Pauschalierung für Zuwendungen an eigene Arbeitnehmer. Die Pauschalierung kann vom Arbeitgeber auch dann noch gewählt werden, wenn bisher keine Sachzuwendungen pauschal besteuert wurden und entsprechende Sachverhalte im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung erst längere Zeit nach Abgabe der entsprechenden Lohnsteuer-Anmeldung entdeckt werden.
Erstmalige Anwendung
Die Möglichkeit zur Pauschalierung bei Sachzuwendungen besteht erstmals für Zuwendungen, die nach dem Jahr 2006 gewährt werden.

LfSt Bayern vom 26.6.2009, Az. S 2297 a.1.1-1 St32/St33, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 092436

Keine doppelte Entfernungspauschale für Zusatzfahrten zur ärztlichen Rufbereitschaft

Ein Arzt kann die Fahrten von der Wohnung zum Krankenhaus im Rahmen der Rufbereitschaft nicht zusätzlich als Werbungskosten abziehen, wenn er am gleichen Tag bereits zum normalen Dienst gependelt war.

Das gilt selbst dann, wenn diese Fahrten nicht planbar sind und von Notfällen abhängen. Nach einem aktuellen Urteil des FG Baden-Württemberg kann die Entfernungspauschale nämlich für jeden Tag nur einmal angesetzt werden. Darüber hinausgehende Fahrten aufgrund eines zusätzlichen Arbeitseinsatzes werden nicht berücksichtigt.

Nach dem Willen des Gesetzgebers sind auch solche Fälle einzubeziehen, bei denen nach der Eigenart der Beschäftigung typischerweise mehrere Fahrten pro Tag zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte anfallen können. Die Pauschale wird unabhängig davon, wie oft und mit welchem Verkehrsmittel die Strecke zurückgelegt wird und welche Kosten tatsächlich angefallen sind, nur einmal berücksichtigt. Das gilt auch für eine Arbeitszeitunterbrechung von mindestens vier Stunden. Diese Ausnahmeregelung wurde 2001 aus Vereinfachungsgründen gestrichen.

Durch die Typisierung auf die Anzahl der Arbeitstage ist das Erfordernis entfallen, die einzelnen Aufwendungen zu belegen. Das hat zur Folge, dass einzelne Pendler – anders als bei dem ansonsten geltenden Grundsatz des Nachweises tatsächlicher Aufwendungen – begünstigt oder auch benachteiligt werden können.

Hinweis

Wenn der Arzt am gleichen Tag keinen regulären Dienst verrichtet, kann die Entfernungspauschale anlässlich der Rufbereitschaft berücksichtigt werden.

FG Baden-Württemberg vom 3.2.2009, Az. 6 K 2319/07, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 092445

Verlustberücksichtigung: Verkauf wertloser Papiere kurz vor der Fälligkeit ist irrelevant

Der Verfall von Optionsscheinen oder Zertifikaten bei Laufzeitende ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs mangels Veräußerungsvorgang einkommensteuerlich unbeachtlich.

Dies versuchen Anleger zu umgehen, indem sie Papiere am letzten Handelstag für den symbolischen Preis von 0,01 EUR verkaufen. Damit liegt grundsätzlich ein entgeltliches Veräußerungsgeschäft vor, das entweder als Spekulationsverlust oder als negative Kapitaleinnahme unter die Abgeltungsteuer fällt.

Die Oberfinanzdirektion Münster stuft den Verkauf nahe dem Totalverlust allerdings als Gestaltungsmissbrauch ein, sodass er steuerlich unbeachtlich ist. Denn aus wirtschaftlicher Sicht besteht kein Grund für den Abschluss eines Geschäftes mit dem der Besitzer dieser Derivate lediglich einen Bruchteil der ursprünglichen Anschaffungskosten erzielt. Der Verkauf kommt nur deshalb zustande, weil der Anleger einen Abzug der erzielten Verluste im Rahmen der Einkommensteuer begehrt, der im Ergebnis wie ein Verfall zu beurteilen ist.

OFD Münster vom 13.7.2009, Kurzinfo Einkommensteuer Nr. 021/2009, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 092526

Schüler und Studenten: Steuern aus Ferienjobs werden oftmals zurückerstattet

In den Sommerferien nehmen viele Schüler und Studenten einen Ferienjob auf. Die Oberfinanzdirektion Koblenz weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die zunächst vom Arbeitgeber einbehaltene Lohn- und Kirchensteuer sowie der Solidaritätszuschlag in vollem Umfang vom Finanzamt zurückerstattet werden, wenn der Bruttolohn im Jahr nicht mehr als 10.996 EUR beträgt.

Hierzu muss beim Finanzamt lediglich ein (vereinfachter) Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer innerhalb von vier Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres eingereicht werden.
Grenzbetrag beachten
Vor der Aufnahme der Ferienjobs sollte zwingend beachtet werden, dass die Einkünfte und Bezüge eines volljährigen Schülers oder Studenten 7.680 EUR im Jahr nicht überschreiten.

Denn wird dieser Grenzbetrag auch nur um einen EUR überschritten, verlieren Eltern ihren Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag. Eine Billigkeitsregelung gibt es nicht.

Mitteilung der OFD Koblenz vom 27.7.2009

Vorsteuerabzug auch bei Verlust der Rechnung

Kann ein Unternehmer die zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung nicht mehr vorlegen, trägt er die Beweislast dafür, dass die Originalbelege im Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs tatsächlich vorlagen.

Nach einem Urteil des Finanzgerichts München erlischt der bereits entstandene Abzugsanspruch nicht rückwirkend durch den Verlust der Rechnung. Entscheidend ist nur, dass die Voraussetzungen beim Besitzer der Rechnung ursprünglich vorgelegen haben.

Im Urteilsfall waren die Belege beim Umzug verloren gegangen und der Unternehmer wies die Berechnungen zur Umsatzsteuer auf Basis einer ordnungsgemäßen Buchführung nach. Dies ist allerdings kein ausreichender Nachweis, weil eine Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis zu den materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug gehört.

In der Praxis sollte daher beim Lieferanten eine Kopie der Rechnung angefordert werden.

FG München vom 21.1.2009, Az. 14 K 2093/08, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 092518

Zur Aufteilung bei gemischt veranlassten Betriebsveranstaltungen

Enthält eine Betriebsveranstaltung des Arbeitgebers betriebliche und gesellschaftliche Bestandteile, liegt in Bezug auf den gesellschaftlichen Teil eine Lohnzuwendung vor, wenn die Aufwendungen des Arbeitgebers die Freigrenze von 110 EUR pro Person übersteigen.

Nur wenn die anteiligen Kosten für den gesellschaftlichen Teil die Freigrenze überschreiten, handelt es sich insoweit um Arbeitslohn. Die anteiligen Kosten, die dem abgrenzbaren betrieblichen Teil zugerechnet werden können, führen hingegen nicht zu einer Gehaltszuwendung.

Handelt es sich bei der gesamten Veranstaltung insgesamt eher um eine Feier mit gesellschaftlichem Charakter, kommt eine Aufteilung nicht in Betracht. Das hat zur Folge, dass sämtliche Aufwendungen des Arbeitgebers in die Prüfung der 110-EUR-Grenze einfließen. Wird diese überschritten, ist die gesamte Zuwendung steuerpflichtig.

Dies traf im Urteilsfall auf eine Betriebsversammlung auf einem Ausflugsschiff zu, die am Abend mit einem Fest im Hotel endete. In derartigen Fällen kann der betrieblich veranlasste Seminarteil auf dem Schiff nicht getrennt beurteilt werden, da es sich insgesamt um eine Gesamtveranstaltung mit eher gesellschaftlichem Charakter gehandelt hat. Lediglich die eindeutig abgrenzbaren betriebsfunktionalen Kostenbestandteile können herausgelassen werden.

Praxishinweis

Die Freigrenze kann nicht angewendet werden, wenn die Veranstaltung nicht der gesamten Belegschaft offensteht.

BFH-Urteil vom 30.4.2009, Az. VI R 55/07, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 092168


Bürgerentlastungsgesetz: Steuerpflichtige werden ab 2010 entlastet

Am 10.7.2009 hat der Bundesrat dem Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (kurz: Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung) zugestimmt. Somit können Steuerpflichtige ab 2010 insbesondere ihre Aufwendungen zur Krankenversicherung steuerlich besser absetzen. Im Folgenden werden wichtige praktische Neuregelungen vorgestellt.

Sonstige Vorsorgeaufwendungen, die nicht zu den Altersvorsorgeaufwendungen gehören – z.B. Beiträge zu Arbeitslosen-, Kranken-, Pflege- und Unfallversicherungen – können bis dato nur bis zu einer Höhe von 2.400 EUR bzw. 1.500 EUR steuerlich als Sonderausgaben berücksichtigt werden.

Die Höchstgrenze von 2.400 EUR gilt für diejenigen, die ihre Krankenversicherung alleine finanzieren müssen, also z.B. für Selbstständige. Die Grenze von 1.500 EUR betrifft Steuerpflichtige, die einen steuerfreien Zuschuss zu ihrer Krankenversicherung erhalten.

Ab 2010 werden die Höchstbeträge um jeweils 400 EUR erhöht. Überdies wurde geregelt, dass die Beiträge für eine (Basis-)Kranken- und Pflegepflichtversicherung ohne Beschränkungen abzugsfähig sind. Aufwendungen für Komfortleistungen (z.B. Einbettzimmer oder Chefarztbehandlung) sind hiervon allerdings ausgenommen.

Demnach können Steuerpflichtige, deren Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge unter 1.900 EUR bzw. 2.800 EUR liegen, in Höhe der Differenz zu den Höchstbeträgen auch andere Versicherungsbeiträge, wie z.B. Beiträge für Unfallversicherungen steuerlich geltend machen.
Berechnungsbeispiel
Ein lediger Arbeitnehmer hat im Jahr 2010 für sonstige Vorsorgeaufwendungen folgende Beträge gezahlt:

§ AN-Anteil zur Kranken- und Pflegeversicherung: 1.500 EUR
§ Krankenzusatzversicherung (Chefarztbehandlung): 200 EUR
§ Unfallversicherung: 200 EUR

Da für die Kranken- und Pflegeversicherung 1.500 EUR geleistet wurden, kann der Steuerpflichtige noch weitere 400 EUR für andere Versicherungen steuermindernd geltend machen. Die Beiträge für die Krankenzusatz- und die Unfallversicherung sind somit als Sonderausgaben abzugsfähig.

Abwandlung des Beispiels:

§ AN-Anteil zur Kranken- und Pflegeversicherung: 2.000 EUR
§ Versicherung für Chefarztbehandlung: 200 EUR
§ Unfallversicherung: 200 EUR

Da die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung vollständig abzugsfähig sind, kann der Steuerpflichtige 2.000 EUR als Sonderausgaben geltend machen. Die restlichen Beiträge wirken sich aufgrund der bereits überschrittenen Höchstgrenze nicht mehr aus.

Volljährige Kinder können ab 2010 höhere Einkünfte und Bezüge erhalten, ohne dass die Eltern den Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag verlieren. Das Gleiche gilt für die Höchstgrenze bei Unterhaltsleistungen. Der Grenzbetrag wird ab 2010 an den jeweils geltenden Grundfreibetrag angepasst. Damit steigt er von 7.680 auf 8.004 EUR.

Im Gegensatz zur Versteuerung nach vereinbarten Entgelten (Soll-Besteuerung) muss die Umsatzsteuer bei der Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Besteuerung) erst dann an das Finanzamt abgeführt werden, wenn der Leistungsempfänger gezahlt hat. Um in den Genuss eines Liquiditätsvorteils zu kommen, darf z.B. ein gewisser Gesamtumsatz nicht überschritten werden. Die Umsatzgrenze wird bundesweit auf das bisherige Ost-Niveau von 500.000 EUR verdoppelt. Die Maßnahme gilt ab dem 1.7.2009, jedoch nur bis zum 31.12.2011.

Die Frist für den Antrag auf die Arbeitnehmer-Sparzulage wird von zwei auf vier Jahre erweitert und hierdurch an die allgemeine Frist für die Antragsveranlagung bei Arbeitnehmern angeglichen.

Jeweils zum Schuljahresbeginn erhalten Schüler aus einkommensschwachen Haushalten eine zusätzliche Leistung für den Schulbedarf. Den bisher auf Schüler bis zur 10. Klasse beschränkten Jahresbetrag von 100 EUR erhalten ab 2009 nunmehr auch Schüler der Jahrgangsstufen 11 bis 13.

Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages zum Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung) vom 19.6.2009, BT-Drucksache 567/09, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 092204

Vorsteuer: Entgeltminderungen durch Bonusvereinbarungen sind in der Rechnung anzugeben

Nach einer Vorschrift im Umsatzsteuergesetz muss jede im Voraus vereinbarte Entgeltminderung – sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist – auf einer Rechnung angegeben werden. Ist dies nicht der Fall, entfällt der Vorsteueranspruch. In welchem Umfang Bonusvereinbarungen in einer Rechnung anzugeben sind, ist strittig und war Gegenstand eines Verfahrens vor dem Finanzgericht Münster.

Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass die gesetzliche Bestimmung von einer im Voraus vereinbarten Minderung des Entgelts spricht. Demnach sei es nicht erforderlich, in der Rechnung auf die Möglichkeit einer Entgeltminderung, beispielsweise aufgrund einer Bonusvereinbarung hinzuweisen.

Nach Auffassung des Finanzgerichts Münster ist die Gesetzesvorschrift inhaltlich bestimmt, sodass auch Entgeltminderungen durch Jahresmengenrabatte in der Rechnung ausgewiesen werden müssen. Fehlt diese Angabe, ist die Rechnung nach Ansicht der Richter nicht ordnungsgemäß, sodass der Vorsteuerabzug entfällt.

Gegen das Urteil wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung Revision eingelegt, da die Übereinstimmung der deutschen Gesetzesvorschrift mit dem EU-Recht höchstrichterlich noch nicht geklärt ist. Der Bundesfinanzhof muss nun über die Frage entscheiden, ob eine Vereinbarung über einen Jahresbonus bei Erreichen bestimmter Abnahmemengen unter den Begriff der im Voraus vereinbarten Minderung des Entgelts fällt.
Hinweis
Eine Rechnung kann durchaus aus mehreren Dokumenten bestehen, aus denen sich die geforderten Angaben insgesamt ergeben. Daher ist es aus Sicht der Finanzverwaltung ausreichend, wenn in der Rechnung auf die entsprechenden Konditionen hingewiesen wird – unter Angabe von Name und Datum der Vereinbarung.

FG Münster vom 13.1.2009, Az. 5 K 5721/04 U, Revision unter XI R 3/09, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 092186

Entfernungspauschale: Längere Strecke wird bei der Benutzung von Schienenfahrzeugen nicht anerkannt

Bei der Berechnung der Entfernungspauschale ist grundsätzlich die kürzeste Straßenverbindung maßgebend. Davon abweichend kann eine längere Strecke zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und regelmäßig genutzt wird.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg musste sich mit der Frage beschäftigen, ob eine längere Wegstrecke auch zum Ansatz kommen kann, wenn ein Steuerpflichtiger – wie im Streitfall – für den täglichen Weg zur Arbeit durchgehend schienengebundene Verkehrsmittel nutzt. Die Richter urteilten, dass eine längere Strecke nur in solchen Fällen angesetzt werden kann, in denen der Steuerpflichtige eine längere Straßenverbindung gerade als solche nutzt und sich demzufolge auf eben dieser Straßenverbindung fortbewegt. In Analogie zu einem Urteil des Finanzgerichts München aus dem Jahr 2008 ist der Ansatz einer Schienenverbindung im Rahmen der Entfernungsermittlung somit nicht möglich.

Der Ansatz einer längeren Straßenverbindung ist allerdings bei nicht schienengeführten Verkehrsmitteln, wie etwa dem Bus, zulässig.

FG Baden-Württemberg vom 30.3.2009, Az. 4 K 5374/08, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 092182

Steuerklassenwechsel für höheres Elterngeld zulässig

Das Elterngeld beträgt grundsätzlich 67 % der im Jahr vor der Geburt bezogenen Nettoeinkünfte, ist jedoch für Besserverdienende auf 1.800 EUR pro Monat gedeckelt. Wählten verheiratete Eltern eine steuerlich unlogische Steuerklasse, stuften die Elterngeldstellen dies oftmals als rechtsmissbräuchlich ein.

Der 10. Senat des Bundessozialgerichts hat nun gleich in zwei Fällen die Rechte verheirateter Eltern gestärkt. Er entschied, dass der veranlasste Lohnsteuerklassenwechsel bei der Bemessung des Elterngeldes zu berücksichtigen ist.

Information des BSG vom 25.6.2009, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 092239

Private Pkw-Nutzung führt zu Arbeitslohn und nicht zu verdeckter Gewinnausschüttung

Im Streitfall stellte eine GmbH ihrem mit 65 % beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer einen betrieblichen Pkw zur Verfügung. Nach dem Anstellungsvertrag durfte der Geschäftsführer diesen Pkw auch privat nutzen. Der Bundesfinanzhof entschied nunmehr klarstellend, dass in einem solchen Fall Arbeitslohn und keine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt.

Eine verdeckte Gewinnausschüttung kann hingegen in den Fällen anzusetzen sein, in denen ein Gesellschafter-Geschäftsführer den Firmenwagen ohne entsprechende Gestattung der Gesellschaft für private Zwecke nutzt. Unterbindet der Arbeitgeber die unbefugte Nutzung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer nicht, kann dies sowohl durch das Beteiligungsverhältnis als auch durch das Arbeitsverhältnis veranlasst sein. Eine endgültige Entscheidung bedarf der wertenden Betrachtung aller Gesamtumstände des Einzelfalls.

Verdeckte Gewinnausschüttung

Eine verdeckte Gewinnausschüttung wird in der Regel auf zwei Ebenen berücksichtigt. Bei der Kapitalgesellschaft ist der Gewinn um die unangemessene Vorteilsgewährung zu erhöhen. Auf Ebene des Gesellschafters ist danach zu unterscheiden, ob die Beteiligung im Privatvermögen oder im Betriebsvermögen gehalten wird. Wenn der Gesellschafter die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft im Privatvermögen hält, unterliegt die Gewinnausschüttung nach der Gesetzessystematik grundsätzlich der Abgeltungsteuer in Höhe von 25 %.

Allerdings sind eine ganze Reihe von Ausnahmen vorgesehen. So gilt die Abgeltungssteuer z.B. nicht für Gesellschafter, die an der Kapitalgesellschaft zu mindestens 10 % beteiligt sind. In diesen Fällen und in Fällen, in denen die Beteiligung im Betriebsvermögen gehalten wird, erfolgt die Besteuerung nach dem Teileinkünfteverfahren, wonach 60 % der Gewinnausschüttung steuerpflichtig sind.

BFH-Urteil vom 23.4.2009, Az. VI R 81/06, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 092169

Zur Aufteilung von Schuldzinsen bei gemischt genutzten Grundstücken

Dient ein Gebäude sowohl der Vermietung als auch eigenen Wohnzwecken, sind die Finanzierungsmittel nur anteilig im Rahmen der Vermietung als Werbungskosten abziehbar. Um den Schuldzinsenabzug zu maximieren, kann der Hausbesitzer den Kredit allerdings gezielt dem der Einkünfteerzielung dienenden Gebäudeteil zuordnen. Dazu muss er die hierauf entfallenden Anschaffungskosten herausfiltern und mit gesonderten Darlehensmitteln bezahlen.

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs scheitert der Zuordnungszusammenhang jedoch, wenn die Valuten sämtlicher Darlehen auf ein Girokonto fließen, von dem der Steuerpflichtige den gesamten Kaufpreis an den Verkäufer überweist. Der abziehbare Teil der Schuldzinsen ist in derartigen Fällen grundsätzlich nach den Flächenanteilen aufzuteilen.

Die Richter aus München stellten klar, dass vorstehende Aufteilung nicht gilt, wenn der Kaufpreis im Kaufvertrag auf die Wirtschaftsgüter aufgeteilt worden ist. Dann ist dieser Maßstab steuerlich bindend, sofern er nicht missbräuchlich gebildet wurde. Die Schuldzinsen können somit im Verhältnis des Kaufpreises des vermieteten Teils zum gesamten Grundstück abgezogen werden.

Praxishinweis

Für eine gezielte Zuordnung sollten Kredit- und Eigenmittel getrennt behandelt werden und das Darlehen für den vermieteten Teil separat auf ein Notaranderkonto nach dem zuvor festgelegten Anteil für die vermieteten Flächen überwiesen werden. Dann können die Zinsen für dieses Darlehen in voller Höhe als Werbungskosten abgesetzt werden.

Die Eigenmittel und ein möglicherweise noch benötigter Kredit für den selbst genutzten Teil werden dann in einem zweiten Schritt bezahlt.

BFH-Urteil vom 1.4.2009, Az. IX R 35/08, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 091925

Nachwuchsförderpreis für fachliche Leistung stellt steuerpflichtigen Arbeitslohn dar

Der einem Arbeitnehmer verliehene Nachwuchsförderpreis führt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs zu steuerpflichtigem Arbeitslohn, wenn der Preis für die fachlichen Leistungen und nicht für die Persönlichkeit vergeben wurde.

Im zugrunde liegenden Fall erhielt ein angestellter Marktleiter eines Lebensmitteleinzelhandels vom Verband rund 5.000 EUR, die zuvor in einem Wettbewerb ausgelobt worden waren.

Nach Auffassung der Richter handelt es sich um eine von Dritten erbrachte Zuwendung, mit der die Arbeitsleistung honoriert wird und die auch im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis steht. Der Preis hat wirtschaftlich betrachtet den Charakter eines leistungsbezogenen Entgelts.

In Abgrenzung hierzu liegt kein Arbeitslohn vor, wenn die Zuwendung wegen anderer Rechtsverhältnisse oder aufgrund sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt wird. Das ist beispielsweise der Fall, wenn

· Preise für das Lebenswerk verliehen werden,

· der Preisverleihung kein wirtschaftlicher Leistungsaustausch zugrunde liegt,

· die Zuwendung keinen wirtschaftlichen Bezug zum Betrieb aufweist oder

· eine besondere Ehrung der Persönlichkeit vorgenommen wird.

Hinweis

Solche Preise können als sonstige Einkünfte zu versteuern sein, wenn die Gegenleistung durch das Verhalten des Steuerpflichtigen veranlasst ist.

BFH-Urteil vom 23.4.2009, Az. VI R 39/08, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 091923

Vorsteueraufteilung ist auch ab 2004 nach dem Umsatzschlüssel möglich – Revision zugelassen

Das Finanzgericht Niedersachsen entschied, dass die ab 2004 geltende gesetzliche Regelung, die eine Vorsteueraufteilung nach dem Umsatzschlüssel faktisch ausschließt, europarechtswidrig ist.

Die Vorsteuer bei gemischt genutzten Immobilien ist seit dem Jahr 2004 im Verhältnis der Nutzflächen aufzuteilen. Zwar ist per Gesetz auch eine Aufteilung nach dem Verhältnis der Umsätze möglich, aber nur wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist. Da der Flächenschlüssel aber einen sachgerechten Aufteilungsmaßstab darstellt, bewirkt die Vorschrift in der Praxis faktisch einen Ausschluss des Umsatzschlüssels. Das Finanzgericht Niedersachsen hält dies nach einem aktuellen Urteil für europarechtswidrig.

Nach Auffassung des Finanzgerichts, das die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen hat, ist die einschränkende Regelung nicht mit der Mehrwertsteuer-Richtlinie vereinbar. Diese sieht nämlich den Umsatzschlüssel als Regelaufteilungsmaßstab vor. Die Finanzverwaltung argumentiert zwar, dass das Gemeinschaftsrecht die EU-Mitgliedstaaten ermächtigt, abweichende Bestimmungen über die Aufteilung der Vorsteuern zu treffen. Damit ist aber keine Regelung gerechtfertigt, die faktisch zum kompletten Ausschluss des Umsatzschlüssels führt. Zuvor hatte bereits der Bundesfinanzhof mehrfach betont, dass das Verhältnis der Ausgangsumsätze sachgerecht ist.

FG Niedersachsen vom 23.4.2009, Az. 16 K 271/06, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 092187

Sanierungsklausel entschärft Verlustabzugsregel

Die für Kapitalgesellschaften maßgebende Verlustabzugsregel bewirkt u.a. den Untergang von Verlustvorträgen, wenn innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren mehr als 50% des Anteilsbesitzes auf einen Erwerber übergehen. Durch das Bürgerentlastungsgesetz erfolgt eine Entschärfung, indem der Untergang von Verlusten bei einem Besitzerwechsel auf sanierungswillige Investoren ausgeschlossen ist.

Damit die Sanierungsklausel greift, muss zumindest eines der folgenden Kriterien erfüllt sein:

· Die Körperschaft muss eine geschlossene Betriebsvereinbarung mit einer Arbeitsplatzregelung befolgen.

· Die Lohnsumme darf 5 Jahre nach dem Erwerb einen Wert von 80 % der ursprünglichen Lohnsumme nicht unterschreiten.

· Innerhalb von 12 Monaten nach dem Erwerb muss neues Betriebsvermögen (mindestens 25 %) zugeführt werden.

Die Kriterien finden rückwirkend ab 2008 und auf Anteilsübertragungen nach dem 31.12.2007 und vor dem 1.1.2010 Anwendung. Ab 2010 soll die Vorschrift grundlegend überarbeitet werden.

Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung vom 19.6.2009, BT-Drucksache 567/09, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 092204

Option zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung entfällt erst mit Abschluss-erstellung

Bis dato gingen Rechtsprechung und Finanzverwaltung davon aus, dass die Entscheidung zugunsten der Bilanzierung bereits gefallen ist, wenn der Unternehmer eine Eröffnungsbilanz erstellt und eine laufende Buchführung einrichtet.

Davon abweichend entschied der Bundesfinanzhof, dass die Wahl zwischen Bilanzierung und Einnahmen-Überschuss-Rechnung auch noch nach Ablauf des entsprechenden Wirtschaftsjahres vollzogen werden kann. Das gilt solange, bis ein nicht buchführungspflichtiger Steuer­pflichtiger einen Jahresabschluss aufstellt und sich dadurch für die Bilanzierung entscheidet.

BFH-Urteil vom 19.3.2009, Az. IV R 57/07, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 092022

Kein Vorrang des Rabattfreibetrags bei der Bewertung von Sachbezügen

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs darf der geldwerte Vorteil bei vom Arbeitgeber hergestellten oder vertriebenen Waren wahlweise berechnet werden und zwar nach

· der Differenz zwischen dem tatsächlichen Kaufpreis und dem günstigsten Angebot am Markt oder

· nach der Differenz zwischen dem tatsächlichen Kaufpreis und dem Endpreis, zu dem die Ware fremden Dritten im allgemeinen Geschäftsverkehr angeboten wird abzüglich eines Bewertungsabschlags und eines Rabattfreibetrags (Spezialnorm).

Die Finanzverwaltung wendet das Wahlrecht jedoch nicht an und berechnet den geldwerten Vorteil nach der Spezialnorm. Das Finanzgericht Düsseldorf bestätigt nun die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs im Fall eines verbilligten Verkaufs von Jahreswagen durch den Arbeitgeber und widerspricht damit ausdrücklich der Finanzverwaltung.

Im Streitfall wollte der Arbeitnehmer den geldwerten Vorteil aus der Differenz zwischen seiner Zahlung und dem günstigsten Preis am Markt, also den um marktübliche Preisnachlässe geminderten Endpreis, ermitteln. Dies lehnte das Finanzamt ab und wendete die Spezialnorm an. Die Vorschrift ist zwar grundsätzlich begünstigend, da vom Endpreis ein Bewertungsabschlag von 4 % und ein Rabattfreibetrag in Höhe von 1.080 EUR abgezogen werden darf. Doch gerade bei Pkw stellt dies in der Praxis keinen Vorteil dar, weil der Angebotspreis am Markt oft deutlich darunter liegt.

Da Revision zugelassen wurde, können die unterschiedlichen Auffassungen erneut geklärt werden.
FG Düsseldorf vom 30.4.2009, Az. 15 K 4357/08 E, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 092185


Doppelte Haushaltsführung: Werbungskosten auch in Wegverlegungsfällen aus privaten Gründen

Wenn ein Steuerpflichtiger seinen Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und von einer neuen Zweit- oder der bisherigen Erstwohnung am Arbeitsort seiner bisherigen Beschäftigung weiter nachgeht, kann er dennoch Werbungskosten aufgrund doppelter Haushaltsführung geltend machen.

Mit zwei Urteilen ändert der Bundesfinanzhof seine bisherige Rechtsprechung zugunsten der Berufstätigen. Denn bislang wurde die berufliche Veranlassung verneint, wenn der Arbeitnehmer die Familienwohnung aus privaten Motiven vom Beschäftigungsort wegverlegt. Ausnahmen galten nur, wenn Jahre nach dem privaten Umzug ein zweiter Haushalt neu begründet wurde oder Ehegatten bis zur Heirat an verschiedenen Orten berufstätig waren und nun an einem Ort die gemeinsame Familienwohnung nutzten.

Entgegen der Sichtweise der Finanzverwaltung wird eine doppelte Haushaltsführung nicht dadurch begründet, dass ein einheitlicher Haushalt in zwei Wohnungen aufgespaltet wird. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs setzt eine beruflich bedingte doppelte Haushaltsführung voraus, dass aus beruflicher Veranlassung am Beschäftigungsort ein zweiter Haushalt hinzutritt.

Diese Bedingung ist erfüllt, wenn der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz von der Zweitwohnung aus schnell und unmittelbar erreichen kann. Daher ist es unerheblich, ob der Haupthausstand aus privaten Motiven vom Beschäftigungsort wegverlegt und dann die bereits vorhandene oder eine neu eingerichtete Wohnung am Beschäftigungsort zum Zweithaushalt wird. Denn die Wohnung wird nun aus beruflichen Motiven unterhalten.

Hinweis

Es kommt auch nicht mehr darauf an, ob zwischen dem privaten Umzug und der Neubegründung des zweiten Haushalts am Beschäftigungsort eine bestimmte Frist verstrichen ist oder ob beide Vorgänge zeitnah erfolgen.

BFH-Urteile vom 5.3.2009, Az. VI R 58/06, VI R 23/07, unter www.iww.de, Abruf-Nrn. 091788, 091789

Außergewöhnliche Belastungen: Zumutbare Belastung bei getrennter Veranlagung

Steuerpflichtige können gewisse Aufwendungen (z.B. Krankheitskosten) bei der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Die Kosten wirken sich jedoch nur dann steuermindernd aus, wenn sie die im Gesetz festgelegte zumutbare Belastung übersteigen. Die Höhe der zumutbaren Belastung hängt dabei u.a. vom Gesamtbetrag der Einkünfte ab.

Der Bundesfinanzhof entschied – entgegen der Vorinstanz –, dass die zumutbare Belastung bei getrennter Veranlagung von Ehegatten vom Gesamtbetrag der Einkünfte beider Ehegatten berechnet wird und auch der bei einer Zusammenveranlagung in Betracht kommende Prozentsatz anzuwenden ist.

Nach Ansicht der Richter ist diese gesetzliche Benachteiligung gegenüber nichtehelichen Lebensgemeinschaften hinzunehmen, weil die gesetzliche Regelung im Ganzen betrachtet keine Schlechterstellung bewirkt.

BFH-Urteil vom 26.3.2009, Az. VI R 59/08, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 091786

Dachrenovierung als Herstellungskosten

Wird ein Flach- durch ein Satteldach ersetzt, rechnet der Aufwand selbst dann zu den Herstellungskosten, wenn die alte Bedeckung schadhaft war und erneuert werden musste. Entscheidend ist, dass mit dem Einbau des Satteldachs erstmals ein ausbaufähiges Dachgeschoss entsteht und es sich daher insgesamt um eine Herstellungsmaßnahme handelt. Diese umfasst auch den anteiligen Erhaltungsaufwand, der ohne den Dachausbau für die Sanierung angefallen wäre.

Hinweis

Durch das Urteil des Finanzgerichts München können die entstandenen Kosten nicht als sofort abzugsfähige Erhaltungsaufwendungen, sondern nur in Form von Abschreibungen geltend gemacht werden.

FG München vom 2.4.2009, Az. 5 K 2961/07, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 091808

Zur Erstattung einer Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung bei Widerruf einer Dauerfristverlängerung

Das Finanzamt hat dem Unternehmer auf Antrag die Fristen für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen und für die Entrichtung der Vorauszahlungen um einen Monat zu verlängern. Die Fristverlängerung ist bei einem Unternehmer, der die Voranmeldungen monatlich abzugeben hat, unter der Auflage zu gewähren, dass dieser eine Sondervorauszahlung von 1/11 der Summe der Vorauszahlungen für das vorangegangene Kalenderjahr entrichtet.

Im Streitfall wurde die Dauerfristverlängerung unmittelbar nach dem Antrag auf Insolvenz widerrufen. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs hat dies lediglich zur Folge, dass die eingeräumte einmonatige Fristverlängerung nicht mehr in Anspruch genommen werden kann. Wird die Dauerfristverlängerung widerrufen und die Sondervorauszahlung auf die Vorauszahlung für den letzten Voranmeldungszeitraum – für den die Fristverlängerung gilt – angerechnet, ist der insoweit nicht verbrauchte Betrag der Sondervorauszahlung nicht zu erstatten, sondern erst mit der Jahressteuer zu verrechnen. Nur soweit die Sondervorauszahlung auch durch diese Verrechnung nicht verbraucht ist, entsteht ein Erstattungsanspruch.

BFH-Urteil vom 16.12.2008, Az. VII R 17/08, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 091538

Elterngeld wird nach modifiziertem Zuflussprinzip berechnet

Da der Arbeitgeber im Urteilsfall mit der Zahlung des Arbeitslohns in Verzug geraten war, wollte die zuständige Behörde das Elterngeld nur anhand des in den letzten zwölf Monaten tatsächlich zugeflossenen Arbeitslohns berechnen. Das Sozialgericht Aachen entschied jedoch zugunsten der Elterngeldberechtigten, dass nicht das strenge, sondern ein modifiziertes Zuflussprinzip anzuwenden ist. Danach ist bei der Bemessung von Sozialleistungen auch zunächst vorenthaltenes Arbeitsentgelt zu berücksichtigen.

SG Aachen vom 23.9.2008, Az. S 13 EG 10/08, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 090444

Bewirtungsaufwendungen bei Arbeitnehmern trotz mangelhafter Aufzeichnungen abzugsfähig

Der Bundesfinanzhof hatte jüngst klargestellt, dass Aufwendungen eines leitenden Mitarbeiters mit variablen Bezügen für die Bewirtung seiner Arbeitskollegen und ihm unterstellter Mitarbeiter nicht der Abzugsbeschränkung unterliegen.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat nun nachgelegt und entschieden, dass Bewirtungsaufwendungen in solchen Fällen selbst dann in voller Höhe abziehbar sind, wenn die Aufzeichnungen zum Teilnehmerkreis und zum Anlass der Bewirtung Mängel aufweisen.

Interessant ist die Entscheidung des Finanzgerichts aber vor allem deshalb, weil das Gericht trotz der vom Finanzamt beanstandeten Aufzeichnungsmängel die Bewirtungskosten in voller Höhe für abziehbar erklärt. Die entsprechende gesetzliche Abzugsbeschränkung greift bei fehlenden Nachweisen demnach nicht, wenn ein Arbeitnehmer aus beruflichem Anlass Aufwendungen für die Bewirtung von Arbeitskollegen trägt.

Das bedeutet: Trägt ein Arbeitnehmer bei rein beruflicher Veranlassung und ausschließlicher Kollegenbewirtung die Bewirtungskosten, gelten die strengen Formzwänge nicht. Es greifen vielmehr die allgemeinen Nachweisgrundsätze zur Geltendmachung von Werbungskosten.
Hinweis
Dennoch empfiehlt es sich aber in der Praxis, die Formalien korrekt einzuhalten, um Streitigkeiten mit dem Finanzamt zu vermeiden.

FG Rheinland-Pfalz vom 19.02.2009, Az. 5 K 1666/08, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 091756

Aufwendungen für häusliche Arbeitszimmer: Steuerpflichtige dürfen wieder hoffen

Seit dem Jahr 2007 können Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur noch dann steuermindernd geltend gemacht werden, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Das Finanzgericht Münster hält die Neuregelung zumindest teilweise für verfassungswidrig und hat die Frage daher dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Damit ist nun erstmals ein Verfahren zu dieser Frage in Karlsruhe anhängig.

Im Streitfall hatte das Finanzamt die von einem Lehrer geltend gemachten Werbungskosten für sein häusliches Arbeitszimmer unter Hinweis auf die ab 2007 geltende gesetzliche Regelung nicht anerkannt. Da das Arbeitszimmer bei einem Lehrer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet, scheidet der Werbungskostenabzug insgesamt aus, und zwar selbst dann, wenn – wie im Streitfall – für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts sowie die Klausurenkorrektur kein Arbeitsplatz an der Schule zur Verfügung steht.

Das Finanzgericht hält es für verfassungswidrig, wenn die Aufwendungen nicht abziehbar sind, obwohl für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Dieser Fall soll gleich gegen drei Vorgaben verstoßen: den Gleichheitsgrundsatz, das Gebot der Folgerichtigkeit und das objektive Nettoprinzip.

Dem Grunde nach handelt es sich nämlich bei Aufwendungen für das eigene Arbeitszimmer um Erwerbsaufwendungen, wenn den Berufstätigen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Nach Auffassung der Richter sind diese Betroffenen durch das Abzugsverbot gegenüber Personen benachteiligt, deren Mittelpunkt ihrer Tätigkeit im Arbeitszimmer liegt. Eine Ungleichbehandlung bestehe auch gegenüber Personen mit einem außerhäuslichen Arbeitszimmer.

Hinweis

Bereits mit Schreiben vom 1.4.2009 hat das Bundesfinanzministerium geregelt, dass die Einkommensteuerbescheide durch die Finanzämter insoweit nur noch vorläufig ergehen.

FG Münster vom 8.5.2009, Az. 1 K 2872/08 E, beim BVerfG unter 2 BvL 13/09, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 091713

Campingplatz-Vermietung: Auch die Lieferung von Strom bleibt umsatzsteuerbefreit

Die steuerfreie langfristige Vermietung von Campingflächen erstreckt sich auch auf die Lieferung von Strom. Mit diesem aktuellen Urteil widerspricht der Bundesfinanzhof der Verwaltungsauffassung in den Umsatzsteuerrichtlinien.

Die Lieferung von Heizwärme und Wasser, die Überlassung von Waschmaschinen und die Reinigung von Gemeinschaftsflächen gehört als Nebenleistung zur steuerfreien Wohnraumvermietung und bleibt damit ebenfalls steuerfrei. Gleiches gilt für die steuerfreie Standplatzvermietung, wenn den Marktbeschickern Strom und Wasser zur Verfügung gestellt wird. In all diesen Fällen handelt es sich lediglich um unselbstständige Nebenleistungen.

Die Überlassung von Campingplätzen ist das wesentliche Umsatzelement und die darüber hinaus erbrachten Leistungen nur von untergeordneter Bedeutung, weil die Vermietung eines Campingplatzes ohne Stromanschluss heutzutage nicht mehr möglich ist. Die anderslautende Meinung der Finanzverwaltung ist nicht mehr zeitgemäß, weil sie sich auf ein Urteil des Reichsfinanzhofs aus dem Jahre 1931 bezieht.

Anders sieht es bei den Umsätzen aus der Benutzung einer Fernsprechanlage aus. Bei der Überlassung von Telefoneinrichtungen handelt es sich nämlich um eine selbstständige Leistung und nicht um eine steuerfreie Nebenleistung zur Grundstücksvermietung. Diese Rechtsprechung stimmt mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof überein, wonach die Überlassung von Telefonanlagen in Krankenhäusern keine (steuerfreie) Nebenleistung zur Krankenbehandlung ist.

BFH-Urteil vom 15.1.2009, Az. V R 91/07, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 091162

Keine Kapitaleinnahmen bei zinsloser Forderung?

Nach einem Beschluss des Finanzgerichts Münster ist es ernstlich zweifelhaft, ob eine länger als ein Jahr zinslos gestundete Forderung beim Anspruchsinhaber zu Kapitaleinkünften führt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sind über ein Jahr hinaus gestundete private Forderungen in Tilgungs- und steuerpflichtige Zinsanteile aufzuteilen, selbst wenn die Beteiligten keine Zinszahlungen vereinbaren oder diese sogar ausdrücklich ausschließen.

Im Urteilsfall hatte ein Ehepaar die Zugewinngemeinschaft beendet. Der Mann sollte seiner Ehefrau innerhalb von fünf Jahren einen Ausgleichsbetrag von 300.000 EUR zahlen, nach ausdrücklicher Vereinbarung zinslos. Aufgrund der bisherigen Praxis nahm das Finanzamt rund 72.000 EUR Kapitaleinnahmen an, die bei der Ehefrau als Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuert werden sollten.

Gegen den Beschluss wurde die Beschwerde zum Bundesfinanzhof zuge­lassen. Betroffene können ihre Fälle daher über ein ruhendes Verfahren offenhalten.

FG Münster vom 6.4.2009, Az. 12 V 446/09 E, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 091804

Geschenkgutscheine: Sachbezug versus Barlohn

An Arbeitnehmer ausgegebene, bei Dritten einzulösende Warengutscheine sind nur dann als steuerbegünstigter Sachbezug zu behandeln, wenn die Gutscheine auf eine nach Art und Menge konkret bezeichnete Sache lauten, so die Richter vom Finanzgericht München.

Weist der Gutschein hingegen – ohne konkrete Bezeichnung der zu beziehenden Ware – lediglich einen Geldbetrag aus, der bei Einlösung des Gutscheins auf den Kaufpreis angerechnet wird, ist von einer Barlohnzuwendung auszugehen. Da Revision zugelassen wurde, bleibt abzuwarten, ob der Bundesfinanzhof die Auffassung des Finanzgerichts teilt.

FG München vom 3.3.2009, Az. 8 K 3213/07, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 091908

Auch ab 2008 muss eine Gewerbesteuerrückstellung gebildet werden

Durch das Unternehmenssteuerreformgesetz sind die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen nicht mehr als Betriebsausgaben abziehbar. Diese Neuregelung gilt erstmals für Erhebungszeiträume, die nach dem 31.12.2007 enden, also in der Regel für das Geschäftsjahr 2008. Zahlungen für vorherige Jahre können hingegen auch noch in 2008 und später den Gewinn mindern.

Die Oberfinanzdirektion Rheinland weist in einer aktuellen Verfügung darauf hin, dass in der Steuerbilanz auch nach Einführung des Betriebsausgabenabzugsverbots eine Gewerbesteuerrückstellung zu bilden ist.

Zur Berechnung des Rückstellungsbetrags ist nunmehr die volle Steuerbelastung anzusetzen, also ohne Berücksichtigung der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe. Damit entfällt nicht nur die genaue Interpolationsrechnung, sondern auch die frühere Anwendung der 5/6-Methode. Die Gewinnauswirkungen sind anschließend außerbilanziell wieder zu neutralisieren, also dem Jahresergebnis hinzuzurechnen.

Praxishinweis

Stellt eine steuerliche Regelung auf das Größenmerkmal des Betriebsvermögens ab, ist auf das Betriebsvermögen abzustellen, das sich unter Berücksichtigung der anzusetzenden Gewerbesteuerrückstellung ergibt. Dadurch kann die Schwelle für die Anwendung des Investitionsabzugsbetrags oder der Sonderabschreibung unterschritten werden.

OFD Rheinland vom 5.5.2009, Az. S 2137 - 2009/0006 - St 141, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 091907

Investitionsabzugsbetrag: Lang erwartetes Schreiben der Finanzverwaltung veröffentlicht

Fast zwei Jahre nach der Neuregelung des Investitionsabzugsbetrags (vormals Ansparabschreibung) hat das Bundesfinanzministerium nun ein umfangreiches Anwendungsschreiben zum neuen Investitionsabzugsbetrag veröffentlicht. Nachfolgend sind wichtige Eckpunkte dargestellt.

Investitionsabzugsbeträge können für die künftige Anschaffung oder Herstellung von neuen oder gebrauchten abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens geltend gemacht werden. Auch geringwertige Wirtschaftsgüter sind eingeschlossen.

Für Betriebe, die ihren Gewinn nach der Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln, können Investitionsabzugsbeträge nur geltend gemacht werden, wenn der Gewinn 100.000 EUR – für die Jahre 2009 und 2010: 200.000 EUR – nicht übersteigt.

Neben den Angaben zu den voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten ist das begünstigte Wirtschaftsgut seiner Funktion nach zu benennen, wozu die Aufzählung in Stichworten ausreichend ist. Es muss erkennbar sein, für welchen Zweck es angeschafft oder hergestellt werden soll. Allgemeine Bezeichnungen wie Maschinen oder Fuhrpark sind dagegen nicht ausreichend. Die Angabe „Büro­einrichtungsgegenstand“ soll allerdings schon ausreichen, wenn später ein Stuhl, Regal oder Schreibtisch erworben werden soll. Im Schreiben sind eine Reihe von weiteren Beispielen aufgeführt.
Hinweis
Der voraussichtliche Investitionszeitpunkt muss in Anknüpfung an die höchstrichterliche Rechtsprechung zur „alten“ Ansparabschreibung nicht mehr angegeben werden.

Für die Anwendung des Investitionsabzugsbetrags muss das Wirtschaftsgut mindestens zu 90 % betrieblich genutzt werden. Beim Pkw gehören Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur betrieblichen Nutzung. Die Nutzung ist anhand geeigneter Unterlagen darzulegen, etwa mittels Fahrtenbuch. Bei Anwendung der Ein-Prozent-Regel geht die Finanzverwaltung grundsätzlich von einem schädlichen Nutzungsumfang aus.

Bei planmäßiger Investition des begünstigten Wirtschaftsguts wird der Gewinn um 40 % der tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten, maximal um den geltend gemachten Abzugsbetrag, erhöht. Ein nicht verbrauchter Restbetrag kann stehen gelassen und später für nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten verwendet werden.

Zum Ausgleich der Gewinnerhöhung können die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten des begünstig­ten Wirtschaftsguts um bis zu 40 % gewinnmindernd herabgesetzt werden. Damit wird im Ergebnis Abschreibungsvolumen vorgezogen und die AfA-Bemessungsgrundlage gemindert. Dadurch kann erstmals ein geringwertiges Wirtschaftsgut entstehen, sodass die Sofortabschreibung oder die Poolbewertung zur Anwendung kommt.

Wird die geplante Investition nicht durchgeführt, ist der Abzugsbetrag bei der Veranlagung rückgängig zu ­machen, bei der er in Anspruch genommen wurde. Zu beachten ist, dass eine Steuernachzahlung durch die Rückgängigmachung des Abzugsbetrags auch eine Verzinsung auslösen kann. Der Investitionsabzugsbetrag muss aber auch in den Fällen rückgängig gemacht werden, in denen das angeschaffte Wirtschaftsgut nicht bis zum Ende des der Anschaffung/Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres zu mindestens 90 % betrieblich genutzt wird. Demnach löst beispielsweise auch eine vorzeitige Veräußerung des Wirtschaftsguts eine Steuernachzahlung aus.

Der Investitionsabzugsbetrag wird außerhalb der Bilanz gewinnmindernd berücksichtigt. Dies ist in einer Anlage zur Gewinnermittlung zu dokumentieren. Im Wirtschaftsjahr der Anschaffung/Herstellung des begünstigten Wirtschaftsguts ist der Investitionsabzugsbetrag ebenfalls außerbilanziell hinzuzurechnen.

Die Neuregelungen gelten für nach dem 17.8.2007 endende Wirtschaftsjahre. Ab dann können nach altem Recht passivierte Anspar­abschreibungen nicht mehr neu gebildet oder aufgestockt werden.

Das Schreiben äußert sich lediglich zum Investitionsabzugsbetrag – nicht hingegen zu den Neuregelungen bei der Sonderabschreibung.

BMF-Schreiben vom 8.5.2009, Az. IV C 6 - S 2139-b/07/10002, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 091881


FG Münster: Anlage EÜR ist nicht verpflichtend

Ein Unternehmer, der seinen Gewinn nicht durch Bilanzierung, sondern durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt, ist nicht verpflichtet, den amtlich vorgeschriebenen Vordruck "Anlage EÜR€œ zu verwenden, so die Richter vom Finanzgericht Münster.

Im Streitfall erklärte der Kläger gewerbliche Einkünfte und reichte beim Finanzamt eine nach dem herkömmlichen elektronischen DATEVsystem verfasste Einnahmen-Überschussrechnung ein. Das Finanzamt beanstandete zwar nicht die Höhe der erklärten Einkünfte, forderte den Kläger aber unter Hinweis auf die bestehende Verpflichtung dazu auf, die Gewinnermittlung auf amtlichem Vordruck - Anlage EÜR - vorzunehmen und diesen nachzureichen.

Rechtsgrundlage fehlt

Der 6. Senat des Finanzgerichts Münster sprach den Kläger von einer solchen Verpflichtung frei, da es insoweit an einer wirksamen Rechtsgrundlage fehlt.

Nach Auffassung der Richter kann die Verpflichtung zur Gewinnermittlung auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck nicht auf eine bloße Rechtsverordnung der Bundesregierung gestützt werden - die Verwendung eines amtlichen Vordrucks ist lediglich in der Einkommensteuerdurchführungsverordnung (EStDV) geregelt -, sondern hätte durch den Gesetzgeber selbst entschieden werden müssen.

Das Finanzgericht Münster führte aus, dass das Besteuerungsverfahren mit der Verpflichtung zur Abgabe einer Gewinnermittlung nach amtlichem Vordruckmuster nicht vereinfacht, sondern zumindest für diejenigen Unternehmer erschwert wird, die ihre Gewinne bislang mittels elektronischer Standardsysteme (im Streitfall DATEV) ermittelt haben.

Ferner kritisierten die Richter, dass der mit der Einführung der Anlage EÜR verfolgte Zweck einer Kontroll- und Plausibilitätsprüfung durch die Finanzverwaltung nicht zu einer Gleichmäßigkeit der Besteuerung, sondern zu Ungleichbehandlungen im Gesetzesvollzug führt. Denn für Unternehmer, die ihren Gewinn durch Bilanzierung ermitteln, steht den Finanzbehörden derzeit kein der Anlage EÜR entsprechendes Plausibilitätsprüfungsinstrument zur Verfügung, sodass vergleichbare Sachverhalte dort möglicherweise nicht aufgegriffen würden.

Revision zugelassen

Da Revision zugelassen wurde (anhängig unter X R 18/09), bleibt abzuwarten, ob der Bundesfinanzhof die Auffassung des Finanzgerichts Münster teilt.

Pressemitteilung Nr. 4 des FG Münster zum Urteil vom 17.12.2008, Az. 6 K 2187/08, unter www.iww.de Abrufnr. 091155, Revision BFH Az. X R 18/09

Gründungszuschuss mindert das Elterngeld

Durch den Gründungszuschuss , der seit dem 1.8.2006 den Existenzgründungszuschuss (IchaG) und das Überbrückungsgeld abgelöst hat, sollen Arbeitslose gezielt beim Einstieg in eine erfolgreiche Selbstständigkeit unterstützt werden. Der Gründungszuschuss gliedert sich in zwei Phasen, wobei die maximale Förderdauer 15 Monate beträgt:

1. Existenzgründer erhalten für neun Monate eine Förderung in Höhe ihres zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes. Darüber hinaus wird ein Betrag von 300 EUR gezahlt, welcher der sozialen Absicherung bzw. der Finanzierung der Sozialversicherungsbeiträge dienen soll.

2. Nach neun Monaten geht der Gesetzgeber davon aus, dass der Lebensunterhalt aus der selbstständigen Tätigkeit bestritten werden kann. Um die soziale Absicherung zu gewährleisten, kann die Agentur für Arbeit für weitere sechs Monate 300 EUR monatlich bewilligen, sofern eine intensive Geschäftstätigkeit vorliegt.

Der Gründungszuschuss ist steuerfrei und unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt. Nach einem Urteil des Sozialgerichts Dresden wird der Gründungszuschuss allerdings auf das Elterngeld angerechnet.

Im entschiedenen Fall machte sich eine Mutter kurz nach der Geburt ihres Kindes selbstständig. Sie erhielt bis dahin Elterngeld in Höhe von 1.400 EUR. Da der Gründungszuschuss von 1.450 EUR angerechnet wurde, reduzierte sich das Elterngeld auf den Grundbetrag von nur 300 EUR. Denn wer eine solche Leistung erhält, wird genauso behandelt wie Bezieher von Arbeitslosen- und Krankengeld oder Rente, deren Einkünfte ebenfalls angerechnet werden, so das Sozialgericht.

SG Dresden vom 18.2.2009, Az. S 30 EG 1/09 ER, unter www.iww.de, Abrufnr. 091529

Werbungskostenabzug bei mittelbarer Finanzierung von Mietgrundstücken ist möglich

Der Bundesfinanzhof hat den Werbungskostenabzug von Zinsen für ein Darlehen zur Finanzierung der Beiträge für eine Kapitallebensversicherung zugelassen, wenn die Versicherung als Bestandteil eines einheitlichen Gesamtkonzepts zur Finanzierung der Anschaffungskosten von Mietgrundstücken dient, für deren Erwerb ebenfalls Darlehen aufgenommen worden sind.

Im Streitfall hatte der Steuerpflichtige im Zusammenhang mit dem Kauf verschiedener - für Vermietungszwecke vorgesehener Immobilien - Darlehen aufgenommen, deren Rückzahlung durch gleichzeitig abgeschlossene Kapitallebensversicherungen mit einer Mindestlaufzeit von 12 Jahren erfolgen sollte. Die Ansprüche aus den Lebensversicherungen wurden an die finanzierenden Kreditinstitute abgetreten. Die Versicherungsprämie finanzierte der Kläger durch weitere verzinsliche Darlehen. Für die hieraus resultierenden Schuldzinsen begehrte der Steuerpflichtige den Abzug als Werbungskosten.

Schuldzinsen sind abziehbare Werbungskosten, wenn der Steuerpflichtige ein Darlehen verwendet, um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen. Dies gilt insbesondere dann, wenn mit dem Darlehen Anschaffungskosten eines der Einkünfteerzielung dienenden Gebäudes finanziert werden.

Die Richter aus München urteilten wie folgt: Während mit den Versicherungsbeiträgen die Anschaffungsdarlehen getilgt werden und sie deshalb zum privaten Vermögensbereich des Darlehensnehmers zählen, dienen die Schuldzinsen der Finanzierung der Tilgung der Anschaffungskosten. Daher sind sie in gleicher Weise zu beurteilen wie Schuldzinsen für ein Anschaffungsdarlehen.

Entscheidet sich der Steuerpflichtige - anstelle einer Langfristfinanzierung allein durch Darlehen - für eine kürzere Finanzierungslaufzeit unter Einsatz von Kapitallebensversicherungen, so würde seine Finanzierungsfreiheit in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt, wenn der wegen der kürzeren Finanzierungszeit höhere Finanzierungsaufwand nicht realitätsgerecht berücksichtigt würde.

Pressemitteilung des BFH vom 29.4.2009 zum Urteil vom 25.02.2009, Az. IX R 62/07, unter www.iww.de, Abrufnr. 091457

Wechsel von der Ist zur Sollbesteuerung ist bis zur formellen Bestandskraft zulässig

Die Umsatzsteuer wird grundsätzlich nach vereinbarten Entgelten (Sollbesteuerung) berechnet. Hierbei entsteht die Umsatzsteuer mit Ablauf des Voranmeldezeitraums, in dem die Leistung ausgeführt worden ist. Sind gewisse Voraussetzungen erfüllt, kann die Umsatzsteuer auf Antrag auch nach vereinnahmten Entgelten (Istbesteuerung) berechnet werden. In diesen Fällen entsteht die Umsatzsteuer mit Ablauf des Voranmeldezeitraums, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind, sodass ein Liquiditätsvorteil möglich ist.

Die Richter aus München stellten klar, dass ein rückwirkender Wechsel von der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten zur Besteuerung nach vereinbarten Entgelten bis zur formellen Bestandskraft der jeweiligen Jahressteuerfestsetzung zulässig ist. Dafür sei weder ein Antrag noch eine Erlaubnis des FA erforderlich.

BFHurteil vom 10.12.2008, Az. XI R 1/08, unter www.iww.de, Abrufnr. 090668

Servicekräfte in Warenhäusern sind Arbeitnehmer

Ob eine Tätigkeit als selbstständig oder nichtselbstständig klassifiziert wird, muss nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beurteilt werden. Ende 2008 musste sich der Bundesfinanzhof mit folgendem Sachverhalt beschäftigen:

Ein Reinigungsmittelproduzent vertrieb seine Produkte u.a. über SBwarenhäuser. Auf Wunsch der Warenhäuser beauftragte der Reinigungsmittelproduzent Servicekräfte insbesondere mit der Warenannahme, Warenauszeichnung und der Regalauffüllung. Aus den Verträgen ergab sich, dass die Servicekräfte als selbstständige Unternehmer tätig werden sollten. Dem widersprach der Bundesfinanzhof. Da die Servicekräfte nur einfache Arbeiten zu verrichten hatten, durch vertragliche Vorgaben weisungsgebunden waren und auch die Verdienstmöglichkeiten begrenzt waren, stufte der Bundesfinanzhof die Servicekräfte als Arbeitnehmer ein.

BFHurteil vom 20.11.2008, Az. VI R 4/06, unter www.iww.de, Abrufnr. 090490

Anwendungserlass zur Berücksichtigung von Schulgeldzahlungen als Sonderausgaben

Durch das Jahressteuergesetz 2009 gelten ab 2008 geänderte Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Schulgeld. Das Bundesfinanzministerium hat hierzu aktuell einen Anwendungserlass veröffentlicht.

Nicht mehr relevant ist die Klassifizierung der Schule, da es allein auf den beabsichtigten anerkannten Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss ankommt. Einbezogen sind daher neben den staatlich genehmigten oder nach Landesrecht erlaubten allgemeinbildenden Ersatz- und Ergänzungsschulen erstmalig auch berufsbildende Ergänzungsschulen und solche Einrichtungen, die auf einen Beruf oder einen allgemeinbildenden Abschluss vorbereiten.

Zu den begünstigten Einrichtungen, die nach einem staatlich vorgegebenen, genehmigten oder beaufsichtigten Lehrplan ausbilden, gehören auch Volkshochschulen und Weiterbildungskurse zur Vorbereitung auf Prüfungen zum Erwerb des Haupt- oder Realschulabschlusses, der Fachhochschulreife oder des Abiturs. Dazu muss der Unterricht den Anforderungen und Zielsetzungen der für die angestrebte Prüfung maßgeblichen Prüfungsordnung entsprechen. Auch Entgelte an private Grundschulen sind ab Beginn der öffentlichrechtlichen Schulpflicht begünstigt.

Dagegen sind Nachhilfe­einrichtungen, Musikschulen, Sportvereine oder Feriensprachkurse nicht zu berücksichtigen. Das Bundesfinanzministerium stellt weiter klar, dass Hochschulen, Fachhochschulen und die ihnen im EU/EWRausland gleichstehenden Einrichtungen keine Schulen sind, sodass der Abzug von Studiengebühren ausgeschlossen ist.

Der Höchstbetrag beläuft sich auch beim nicht zusammen veranlagten Elternpaar auf 5.000 EUR je Kind. Das Schuldgeld ist grundsätzlich bei dem Elternteil zu berücksichtigen, der es getragen hat. Zahlen beide, werden bei jedem maximal 2.500 EUR berücksichtigt, sofern die Eltern keine andere Aufteilung beantragen.

BMFschreiben vom 9.3.2009, Az. IV C 4 - S 2221/07/0007, unter www.iww.de, Abrufnr. 091133

Kein Einbehalt der Abgeltungsteuer bei Sparclubs, Schulklassen, Sportgruppen etc.

Die Finanzverwaltung gewährt im Rahmen der seit 2009 geltenden Abgeltungsteuer Vereinfachungsregeln bei losen Personenzusammenschlüssen wie Sparclubs, Schulklassen oder Sportgruppen, die es auch bereits beim Abzug des Zinsabschlags gegeben hatte.

Sofern diese Vereinigungen aus mindestens sieben Mitgliedern bestehen, dürfen die Kreditinstitute vom Einbehalt der Abgeltungsteuer Abstand nehmen, wenn

• das Konto neben dem Namen des Kontoinhabers einen Zusatz enthält, der auf den Personenzusammenschluss hinweist,

• die Kapitalerträge bei den einzelnen Guthaben des Personenzusammenschlusses im Kalenderjahr den Betrag von 10 EUR, vervielfältigt mit der Anzahl der Mitglieder, höchstens aber 300 EUR im Kalenderjahr nicht übersteigen und

Änderungen in der Mitgliederanzahl dem Kreditinstitut zu Beginn eines Kalenderjahres mitgeteilt werden.

Die Verpflichtung zur Erstellung einer Steuerbescheinigung bleibt hiervon unberührt. Die Anwendung der Vereinfachungsregelung gilt allerdings nur für lose Personenzusammenschlüsse und damit nicht für Grundstücks-, Erben- und Wohnungseigentümergemeinschaften sowie Mietkautionskonten.

Die Vereinfachungsregeln lassen sich in der Regel nicht auf Investmentclubs anwenden, da diese die 300-EURschwelle überschreiten werden. Denn als Kapitalerträge gelten nunmehr auch realisierte Kursgewinne. Daher macht die Verwaltung ab 2009 deutlich mehr Arbeit, zumal der Austritt jedes Mitglieds als anteilige Veräußerung seines Wertpapierbestands gilt.

BMFschreiben vom 27.4.2009, Az. IV C 1 - S 2252/08/10003, unter www.iww.de, Abrufnr. 091530

Verdeckte Gewinnausschüttung bei fehlender Auszahlung des vereinbarten Gehalts

Wird einem beherrschenden Gesellschaftergeschäftsführer die vereinbarte Vergütung nicht zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt ausbezahlt, sondern erst zum Jahresende auf dem Verrechnungskonto als Verbindlichkeit ausgewiesen, so ist das Gehalt als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln.

Von diesem Grundsatz besteht nach Einschätzung des Finanzgerichts München dann eine Ausnahme, wenn sich die GmbH in finanziellen Schwierigkeiten befindet. Erforderlich ist zumindest, dass die nicht zur Auszahlung gekommenen Gehälter als Verbindlichkeiten zeitnah nach ihrer Fälligkeit auf dem Verrechnungskonto verbucht werden.

Bei Leistungen einer GmbH an den beherrschenden Gesellschafter ist eine verdeckte Gewinnausschüttung anzunehmen, wenn die Vergütungen nicht auf einem im Voraus getroffenen, klaren Anstellungsvertrag beruhen. Ist ein monatliches Gehalt vereinbart, kann die Leistung i.d.R. nur durch eine Vergütung im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit erfüllt werden. Bei einer Gutschrift erst nach Ablauf des Wirtschaftsjahres würde ein Dritter rechtliche Schritte einleiten. Die im Streitfall durchgeführten Modalitäten zwangen die Richter zu der Annahme, dass es den Parteien nur um Gewinn mindernde Betriebsausgaben ging.

Hinweis

Eine verdeckte Gewinnausschüttung wird i.d.R. auf zwei Ebenen berücksichtigt. Zunächst ist der Gewinn der Kapitalgesellschaft um die unangemessene Vorteilsgewährung zu erhöhen. Auf Ebene des Gesellschafters unterliegt die verdeckte Gewinnausschüttung der Abgeltungsteuer in Höhe von 25 %, wenn der Gesellschafter die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft im Privatvermögen hält. Wird die Beteiligung im Betriebsvermögen gehalten, gilt das Teileinkünfteverfahren, wonach 60 % der Gewinnausschüttung steuerpflichtig sind.

FG München vom 10.2.2009, Az. 7 V 4032/08, unter www.iww.de, Abrufnr. 091465

Zum Bruttolistenpreis gehören auch die Umrüstungskosten auf Flüssiggasbetrieb

Die Umrüstung eines Firmenfahrzeugs auf Flüssiggasbetrieb gehört zur Sonderausstattung des Kfz. Daher fließen diese Aufwendungen nach einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Münster in den Listenpreis zur Berechnung des geldwerten Vorteils nach der Einprozentregelung mit ein.

Arbeitnehmer müssen es hinnehmen, dass Kosten für einzelne Ausstattungsmerkmale berücksichtigt werden, auch wenn ihnen insoweit kein unmittelbarer Vorteil zufließt. Die Lohnsteuer knüpft nämlich ausschließlich an den Wert des Fahrzeugs und nicht an den Nutzen aus Sicht des Arbeitnehmers an. Daher ist es unerheblich, dass nur der Arbeitgeber von den geringeren Kraftstoffkosten profitiert oder durch den Gasbetrieb eine Werbewirkung erreichen will.

Der Gasantrieb dient allein dem bestimmungsgemäßen Gebrauch des überlassenen Fahrzeugs und ist im Unterschied zum Autotelefon - welches nicht in die Listenpreisberechnung einfließt - untrennbar mit der Nutzung des Pkw verbunden. Als zusätzliches Ausstattungsmerkmal ersetzt der Gasantrieb nicht den vorhandenen Benzinantrieb, sondern ermöglicht zusätzlich, das Kfz auch mit Flüssiggas zu betreiben.

Revision zugelassen

Da Revision zugelassen worden ist, besteht jedoch noch keine endgültige Rechtssicherheit.

FG Münster vom 23.1.2009, Az. 10 K 1666/07 L, unter www.iww.de, Abrufnr. 091146

Pensionsrückstellungen: Bei Berechnungsfehlern gilt das gesetzliche Nachholverbot

Wurde der Teilwert einer Pensionsrückstellung fehlerhaft berechnet und daher mit einem Wert in der Bilanz angesetzt, der unter dem Teilwert liegt, so greift das gesetzliche Nachholverbot.

Nach den Bestimmungen im Einkommensteuergesetz darf eine Pensionsrückstellung höchstens um den Unterschied zwischen dem Teilwert der Pensionsverpflichtung am Schluss des aktuellen und des vorangegangenen Wirtschaftsjahres erhöht werden. Die gesetzlich bestimmten Ausnahmen - etwa bei geänderten biometrischen Rechnungsgrundlagen - und die vom Bundesfinanzhof in der Vergangenheit zugelassen Ausnahmen - beispielsweise wenn die zu geringe Rückstellung auf geänderter Rechtsprechung beruht - gelten nicht für Berechnungsfehler im versicherungsmathematischen Gutachten, sodass hier eine Nachholung unzulässig ist.

BFHurteil vom 14.1.2009, Az. I R 5/08, unter www.iww.de, Abrufnr. 091316

Handwerkerleistungen: Steuerermäßigungsanspruch kann nicht verlagert werden

Ein Steuerermäßigungsbetrag für Handwerkerleistungen oder haushaltsnahe Dienstleistungen kann nicht beansprucht werden, wenn für das entsprechende Jahr keine Einkommensteuer anfällt.

Damit schließt sich der Bundesfinanzhof den Ausführungen der Vorinstanz - Urteil des Finanzgerichts Köln - an, wonach eine nicht ausgenutzte Steuer­ermäßigung weder in andere Jahre vor- bzw. zurückgetragen werden kann noch zu einer negativen Einkommensteuer führt.

Aufgrund des Abflussprinzips kann es demnach sinnvoll sein, die Bezahlung einer Handwerkerrechnung in das nächste Jahr zu verlagern, wenn im Veranlagungszeitraum der Zahlung eine Steuerschuld wahrscheinlich ist.

BFHurteil vom 29.1.2009, Az. VI R 44/08, unter www.iww.de, Abrufnr. 091160

>Zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Parkplatzüberlassung an Arbeitnehmer

Die Oberfinanzdirektion Karlsruhe hat zur unentgeltlichen und verbilligten Überlassung von Parkplätzen an Arbeitnehmer Stellung bezogen. Danach gilt das Folgende:

Die unentgeltliche Dienstleistung des Unternehmers für den privaten Bedarf seines Personals ist mit Ausnahme von Aufmerksamkeiten einer sonstigen Leistung gegen Entgelt gleichgestellt. Davon abzugrenzen sind unentgeltliche Leistungen aus unternehmerischen Gründen, die nicht der Umsatzsteuer unterliegen.

Wird durch die Dienstleistung auch der private Bedarf des Arbeitnehmers abgedeckt, ist auf die überwiegende Zweckbestimmung abzustellen. Da hier die unternehmerischen Gründe überwiegen, ist die unentgeltliche Überlassung von Parkraum auf dem Betriebsgelände nicht steuerbar.

Bei sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer an sein Personal aufgrund des Dienstverhältnisses gegen ein nicht kostendeckendes Entgelt ausführt, ist grundsätzlich die Mindestbemessungsgrundlage anzusetzen. Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer sind in diesen Fällen die höheren ­Kosten und nicht das vereinbarte Entgelt.

Die Oberfinanzdirektion Karlsruhe stellte klar, dass die Mindestbemessungsgrundlage nicht auf die verbilligte Überlassung von Parkplätzen auf dem Betriebsgelände angewendet werden kann, weil diese Leistungen bei einer unentgeltlichen Leistungserbringung nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Daher ist in diesen Fällen nur das vom Arbeitnehmer entrichtete Entgelt als Bemessungsgrundlage anzusetzen.

OFD Karlsruhe vom 28.1.2009, Az. S 7208, unter www.iww.de, Abrufnr. 091184


Neues Bilanzrecht: Größte Reform seit rund 25 Jahren oder doch nur ein Reförmchenœ?

Am 3.4.2009 hat der Bundesrat dem "Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (BilMoG)€œ zugestimmt. Das neue Bilanzrecht ist somit "in trockenen Tüchern€œ. Es enthält eine Reihe von Änderungen für die Rechnungslegung im Jahres- und Konzernabschluss, Normen zur Entlastung kleiner Unternehmen sowie zusätzliche Regelungen für die Abschlussprüfung von Unternehmen.

BilMoG gilt als die größte Reform des Handelsgesetzbuches (HGB) seit 1985. Kernelement ist die Annäherung an die internationalen Rechnungslegungsgrundsätze. Vielen Experten gehen die vorgenommenen Anpassungen aber nicht weit genug. War im Regierungsentwurf beispielsweise noch die Aktivierungspflicht für Entwicklungskosten vorgesehen, besteht nunmehr "lediglich€œ ein Aktivierungswahlrecht.

Die neuen Bilanzierungs- und Bewertungsnormen sind grundsätzlich erstmals für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2009 beginnen. Der Unternehmer kann die neuen Bilanzierungspflichten aber auch bereits für das Geschäftsjahr 2009 vollständig anwenden. Eine Teilumsetzung ist hingegen unzulässig.

Wichtige Änderungen im Überblick:

Einzelkaufleute, die bestimmte Größen (500.000 EUR Umsatz und 50.000 EUR Gewinn pro Geschäftsjahr) nicht überschreiten, sind von der Verpflichtung zur Buchführung, Inventur und Bilanzierung nach den handelsrechtlichen Vorschriften befreit. Somit reicht die steuerliche Einnahmen-Überschussrechnung aus. Diese Vereinfachung gilt bereits für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2007 beginnen.

Kapitalgesellschaften werden durch Schwellenwerte in Größenklassen - kleine, mittelgroße und große Kapitalgesellschaften - eingeteilt. Durch BilMoG wurden diese Schwellenwerte um 20 % erhöht. Somit kommen mehr Unternehmen als bisher in den Genuss von Erleichterungen, die insbesondere für kleine Kapitalgesellschaften gelten. Denn handelt es sich um eine kleine Kapitalgesellschaft, muss der Jahresabschluss nicht durch einen Wirtschaftsprüfer geprüft werden. Ferner gibt es erhebliche Erleichterungen bei der Offenlegung der Jahresabschlüsse, indem z.B. die Gewinn- und Verlustrechnung nicht beim elektronischen Bundesanzeiger einzureichen ist. Die Schwellenwerterhöhung gilt bereits für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2007 beginnen.

Selbstgeschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens (z.B. Patente) dürfen bis dato nicht aktiviert werden. War im Regierungsentwurf noch eine Aktivierungspflicht vorgesehen, besteht nun ein Ansatzwahlrecht, wenn diese Anlagegüter identifiziert und bewertet werden können. Steuerlich bleibt es beim Aktivierungsverbot, sodass die Aufwendungen sofort abzugsfähig sind. Sie ste­hen auch nicht für die Ge­winn­aus­schüt­tung zur Ver­fü­gung.

Der entgeltlich erworbene Geschäfts- oder Firmenwert muss zwingend aktiviert werden (bisher: Aktivierungswahlrecht). Dieser zeitlich begrenzt nutzbare Vermögensgegenstand ist planmäßig abzuschreiben.

Derzeit darf ein Vermögensgegenstand maximal in Höhe der fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten angesetzt werden. Anders als ursprünglich vorgesehen, wird die Bewertungsobergrenze für die Bewertung von zu Handelszwecken erworbenen Finanzinstrumenten nicht für alle Unternehmen aufgehoben. Eine Bewertung zum Marktwert betrifft nur Banken und andere Finanzdienstleister.

Rückstellungen für künftige Verpflichtungen werden realistischer bewertet, indem Lohn-, Preis- und Personalentwicklungen stärker als bisher berücksichtigt werden.

Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr müssen mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz der letzten sieben Jahre abgezinst werden. Davon abweichend dürfen Pensions­rückstellungen pauschal mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz abgezinst werden, der sich bei einer angenommenen Restlaufzeit von 15 Jahren ergibt. Dabei ist das schuldendeckende Vermögen mit den Pensionsverpflichtungen ohne Begrenzung zu saldieren. Übersteigt der Wert des Vermögens die Schulden, ergibt sich ein Unterschiedsbetrag auf der Aktivseite der Bilanz.

Für Aufwandsrückstellungen (z.B. Aufwendungen für im Geschäftsjahr unterlassene Instandhaltung) besteht ein Aktivierungsverbot.

Das BilMoG reduziert weiterhin die Möglichkeiten der außerplanmäßigen Abschreibungen. Eine Folge ist beispielsweise, dass Abschreibungen im Rahmen der kaufmännischen Vorsicht nicht mehr möglich sind.

Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz) 24.3.2009, BTdrs. 16/12407, unter www.iww.de, Abrufnr. 091153

Instandhaltungsrücklage - Werbungskosten erst im Zeitpunkt der Verausgabung

Beiträge zur Instandhaltungsrücklage sind zwar mit der Zahlung in das Verwaltungsvermögen der Eigentümergemeinschaft abgeflossen. Sie können aber erst dann als Werbungskosten abgezogen werden, wenn der Verwalter sie tatsächlich für die Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums oder für andere Maßnahmen ausgibt.

Der Bundesfinanzhof bekräftigt in einem aktuellen Urteil die bisherige Handhabung auch unter Berücksichtigung des neuen Wohnungseigentumsgesetzes vom März 2007. Denn die Frage, zu welchem Zeitpunkt die geleisteten Beiträge als Werbungskosten bei den Mieteinkünften abgezogen werden können, ist unabhängig davon, wie die Rechtsbeziehungen der Wohnungseigentümer zur Gemeinschaft zivilrechtlich einzustufen sind.

Zwar wird in der Fachliteratur auch die Meinung vertreten, die Beiträge seien schon im Zeitpunkt der Zahlung an die Wohnungseigentümergemeinschaft zu berücksichtigen. Dem folgt der Bundesfinanzhof jedoch nicht. Denn daraus könnte resultieren, dass Beiträge sofort als Werbungskosten abziehbar wären, selbst wenn die Mittel später für Herstellungskosten oder nicht abziehbare Maßnahmen verwendet werden.

Diese steuerliche Regelung kann in Verkaufsfällen dazu führen, dass ein Wohnungseigentümer seine Beiträge zur Instandhaltungsrücklage nicht mehr als Werbungskosten ansetzen kann. Diesem Argument steht jedoch der Umstand gegenüber, dass er seine geleisteten Beiträge bei der Bemessung des Kaufpreises erhöhend berücksichtigen kann. Die noch nicht verbrauchte Rücklage ist anschließend vom Erwerber nutzbar.

BFHurteil vom 9.12.2008, Az. IX B 124/08, unter www.iww.de, Abrufnr. 090692

Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen auch bei Wohnungswechsel möglich

Für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen gewährt der Fiskus eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Arbeitskosten, maximal aber 1.200 EUR im Jahr. Die Steuerermäßigung setzt u.a. voraus, dass die Leistung im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht worden ist.

Verlegt ein Steuerzahler seinen Haushalt in eine andere Wohnung, kann er die Aufwendungen für Renovierungsarbeiten in der alten und neuen Wohnung steuermindernd geltend machen. Voraussetzung ist, dass die Maßnahmen in beiden Wohnungen in einem engen zeitlichen Zusammenhang zum Umzug stehen. Für die Frage, ab wann bzw. bis wann es sich um einen Haushalt des Steuerpflichtigen handelt, ist

• bei einem Mietverhältnis der im Mietvertrag vereinbarte Beginn des Mietverhältnisses oder bei Beendigung das Ende der Kündigungsfrist und

• bei einem Kauf/Verkauf der Übergang von Nutzen und Lasten (wirtschaftliches Eigentum) entscheidend.

Ein früherer oder späterer Zeitpunkt kann nachgewiesen werden (z.B. Meldebestätigung der Gemeinde, Bestätigung des Vermieters). In Zweifelsfällen kann auch auf ein Übergabe- bzw. Übernahmeprotokoll abgestellt werden.

OFD Münster vom 30.1.2009, Kurzinformation Einkommensteuer 3/2009, unter www.iww.de, Abrufnr. 090677

Lottogewinn gefährdet Kindergeldanspruch

bersteigen die Einkünfte und Bezüge eines volljährigen Kindes den Grenzbetrag von 7.680 EUR im Jahr, entfällt der Kindergeldanspruch. Erzielt ein Kind einen Lottogewinn, ist dieser Gewinn in den Grenzbetrag einzubeziehen. Bei dem Gewinn handelt es sich um einen Bezug, der zur Bestreitung des Unterhalts und der Ausbildung geeignet ist. Etwas anderes gilt nur, wenn der Geldbetrag einem Kind zweckgebunden zur Kapitalanlage geschenkt wird. Dann zählen nur die hieraus erzielten Erträge.

BFHurteil vom 26.11.2008, Az. III S 65/08, unter www.iww.de, Abrufnr. 091150

Keine 30-km-Grenze bei Einsatzwechseltätigkeit

Ein Arbeitnehmer kann die Kosten für die Fahrten zwischen Wohnung und ständig wechselnden Tätigkeitsstätten (Einsatzwechseltätigkeit) unabhängig von der Entfernung entweder in tatsächlicher Höhe oder mit 0,30 EUR je gefahrenem Kilometer als Werbungskosten berücksichtigen.

Mit dieser Entscheidung hat der Bundesfinanzhof die 30-kmgrenze bei Einsatzwechseltätigkeit auch für die Veranlagungszeiträume 2007 und früher aufgehoben. Demnach kann z.B. ein Bauarbeiter, der ständig zu anderen Einsatzstellen fährt, auch bei einer Entfernung von weniger als 30 km die tatsächlichen Kosten ansetzen und nicht wie bisher nur die Entfernungspauschale, die lediglich den einfachen Weg berücksichtigt.

Hinweis

Aufgrund mehrerer BFHurteile wurde das Reisekostenrecht durch die Finanzverwaltung ab 2008 neu geregelt. Im Zuge der Neuregelung wurde auch die 30-kmgrenze bei der Einsatzwechseltätigkeit aufgehoben. Für Veranlagungszeiträume vor 2008 hielt die Finanzverwaltung allerdings noch an der 30-kmgrenze fest, was der Bundesfinanzhof nunmehr ablehnte.

BFHurteil vom 18.12.2008, Az. VI R 39/07, unter www.iww.de, Abrufnr. 090752

Vorsteuerabzug setzt Angabe des Lieferzeitpunkts voraus

In einer Rechnung ist der Zeitpunkt der Lieferung auch dann zwingend anzugeben, wenn er mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist. Diese Angabe hält der Bundesfinanzhof für erforderlich, weil dies dem Gemeinschaftsrecht entspricht und die Finanzverwaltung hierüber den Zeitpunkt der Steuerentstehung und des Vorsteuerabzugs überprüfen kann. Ausnahmen gibt es nur für Rechnungen über An- oder Vorauszahlungen. Im Urteilsfall ließ sich das Lieferdatum weder über die Rechnung noch über den Lieferschein erkennen. Daher entfiel der Vorsteuerabzug.

BFHurteil vom 17.12.2008, Az. XI R 62/07, unter www.iww.de, Abrufnr. 090834

Teilwertabschreibungen auf Aktien sind nur bei massiven Kursverlusten zulässig

Aufgrund der Finanzkrise sind die Notierungen von Aktien massiv eingebrochen. Sofern die Beteiligungen im betrieblichen Anlagevermögen als Finanzanlage gehalten werden, kann ein steuermindernder Aufwand durch eine Teilwertabschreibung nur geltend gemacht werden, wenn es sich um eine voraussichtlich dauernde Wertminderung handelt.

Nach der BFHrechtssprechung vom 26.9.2007 ist bei börsennotierten Aktien als Finanzanlage von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung auszugehen, wenn der Kurs zum Bilanzstichtag unter den Anschaffungspreis gesunken ist und bis zur Bilanzaufstellung keine konkreten Anhaltspunkte für eine baldige Wertaufholung vorliegen. Die Finanzverwaltung wendet die Rechtsprechung grundsätzlich an, legt aber eine Mindestwertminderung fest. Eine Teilwertabschreibung kommt nach der Verwaltungsauffassung nur in Betracht, wenn der Börsenkurs von Aktien

• zum aktuellen Bilanzstichtag um mehr als 40 % unter die Anschaffungskosten gesunken ist oder

• sowohl zum aktuellen als auch dem vorangegangenen Bilanzstichtag um jeweils mehr als 25 % unter dem Anschaffungspreis liegt.

Durch diese Anweisung gelingt es seltener, eine Teilwertabschreibung geltend zu machen. Die Regelung ist für alle Bilanzen verpflichtend anzuwenden, die nach Veröffentlichung des Schreibens des Bundesfinanzministe­riums im Bundessteuerblatt Ende März 2009 aufgestellt werden. Für zuvor erstellte Jahresabschlüsse gibt es zwei Übergangsregelungen:

• In den zwischen dem 27.9.2007 und Ende März 2009 aufgestellten ­Bilanzen kann die Auffassung der Verwaltung berücksichtigt werden.

• Bei vorher erstellten Bilanzen bleibt der Wertansatz bestehen, sofern er nach den Grundsätzen des Bundesfinanzhofs gebildet worden war.

BMFschreiben vom 26.3.2009, Az. IV C 6 - S 2171-b/0 unter www.iww.de, Abrufnr. 091220

Pauschalbesteuerung: Betriebsveranstaltungen müssen allen Arbeitnehmern offenstehen

Der Bundesfinanzhof hat aktuell entschieden, dass eine nur Führungskräften eines Unternehmens vorbehaltene Abendveranstaltung mangels Offenheit des Teilnehmerkreises keine zur pauschalen Besteuerung des geldwerten Vorteils berechtigende Betriebsveranstaltung darstellt.

Im Streitfall führte eine partnerschaftlich organisierte Beratungsgesellschaft (Arbeitgeber) verschiedene Fachtagungen der angestellten Führungskräfte durch. Den Besprechungen schlossen sich Abendveranstaltungen mit musikalischen und künstlerischen Darbietungen an. Der Arbeitgeber ging von steuerbegünstigten Betriebsveranstaltungen aus. Da die Zuwendungen an die einzelnen Arbeitnehmer die Freigrenze von 110 EUR (im Streitfall 200 DM) überstiegen, versteuerte der Arbeitgeber den geldwerten Vorteil mit einem pauschalen Steuersatz von 25 %.

Dem folgte der Bundesfinanzhof nicht. Betriebsveranstaltungen sollen den Kontakt der Arbeitnehmer untereinander und damit auch das Betriebsklima fördern. Eine steuerbegünstigte Betriebsveranstaltung liegt aber nur dann vor, wenn die Teilnahme allen Betriebsangehörigen offensteht. Die Begrenzung des Teilnehmerkreises darf einzelne Arbeitnehmergruppen nicht bevorzugen.

Da an einer Betriebsveranstaltung regelmäßig Arbeitnehmer unterschiedlichster Lohngruppen teilnehmen, soll die Pauschalbesteuerung mit 25 % eine einfache und sachgerechte Besteuerung ermöglichen. Sofern lediglich Führungskräfte teilnehmen, verfehlt der pauschale Steuersatz von 25 % das Prinzip der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit.

Pressemitteilung des BFH vom 25.3.2009 zum BFHurteil vom 15.1.2009, Az. VI R 22/06, unter www.iww.de, Abrufnr. 091083

Entfernungspauschale: Bundesrat stimmt dem Gesetz zur Fortführung der Gesetzeslage 2006 zu

Ende letzten Jahres hat das Bundesverfassungsgericht die Kürzung der Pendlerpauschale ab dem 1.1.2007 als verfassungswidrig verworfen. Daraufhin erließen die Finanzämter geänderte Steuerbescheide und gewährten wieder 0,30 EUR vom ersten Entfernungskilometer an, aber nur unter Vorbehalt.

Mit dem "Gesetz zur Fortführung der Gesetzeslage 2006 bei der Entfernungspauschale€œ wird die alte Rechtslage wieder in geltendes Recht überführt. Der Bundesrat hat dem Gesetz am 3.4.2009 zugestimmt.

Durch die "Reaktivierung€œ der alten Rechtslage sind nicht nur die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ab dem 1. Kilometer abzugsfähig. Zwei weitere Vorteile sind zu beachten:

• Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel sind abziehbar, soweit sie den als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen.

• Als außergewöhnliche Aufwendungen sind Unfallkosten nicht durch die Pendlerpauschale abgegolten.

Entwurf eines Gesetzes zur Fortführung der Gesetzeslage 2006 bei der Entfernungspauschale vom 3.3.2009, BTdrs. 16/12099, unter www.iww.de, Abrufnr. 090855

Steuererklärung 2008: Im Januar 2009 gezahlte Depotgebühren als Werbungskosten absetzen

Für Depotgebühren und andere im Zusammenhang mit der Konto- und Depotführung regelmäßig wiederkehrende Leistungen gilt der Zehntageszeitraum. Dieser besagt, dass regelmäßig wiederkehrende Zahlungen, die 10 Tage nach dem Ende des Kalenderjahres abfließen, in dem Jahr zu berücksichtigen sind, für das sie geleistet wurden.

Da Werbungskosten durch die Einführung der Abgeltungsteuer ab 2009 grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden können, ist es nach Ansicht des Bundesfinanzministeriums sachgerecht, den Zehntageszeitraum bis zum 31.1.2009 zu verlängern. Somit können derartige Aufwendungen noch dem Veranlagungszeitraum 2008 zugeordnet werden.

Soweit die tatsächlichen Werbungskosten allerdings nicht höher sind als der Werbungskostenpauschbetrag, ist dieser von den Einnahmen abzuziehen. Er beträgt 51 EUR. In Fällen der Zusammenveranlagung von Ehegatten werden 102 EUR gewährt.

BMFschreiben vom 15.8.2008, Az. IV C 1 - S 2000/07/00009, unter www.iww.de, Abrufnr. 083939

Pensionsrückstellungen: Geringere Zuführungen durch Anhebung der Altersgrenzen

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung war bei der steuerlichen Bewertung von Pensionsrückstellungen für beherrschende Gesellschaftergeschäftsführer bislang ein Mindestpensionsalter von 65 Jahren anzusetzen. Dies galt unabhängig davon, ob vertraglich ein geringeres Pensionsalter formuliert wurde.

Durch die Änderung der Einkommensteuerrichtlinien (EStÄR 2008) wurde das steuerliche Mindestpensionsalter für beherrschende Gesellschaftergeschäftsführer, die nach dem 31.12.1952 geboren sind, stufenweise bis auf 67 Jahre angehoben.

Dies hat für beherrschende Gesellschaftergeschäftsführer unangenehme Folgen. Denn die Anhebung kann im Wirtschaftsjahr 2008 zu einer spürbaren Verringerung der steuermindernden Zuführung zur Pensionsrückstellung führen. Es ist daher unerlässlich, bestehende Pensionszusagen auf den Prüfstand zu stellen.

Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2008, Drucksache 788/08 vom 31.10.2008, unter www.iww.de, Abrufnr. 091221

Einkünfteerzielungsabsicht: Prüfung erfolgt grundstücksbezogen

Bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit ist grundsätzlich und typisierend von einer Einkünfteerzielungsabsicht des Steuerpflichtigen auszugehen, sodass Werbungskostenüberschüsse steuermindernd zu berücksichtigen sind. Wird allerdings ein bebautes Grundstück zusammen mit einem unbebauten Grundstück vermietet, gilt die Annahme der Einkünfteerzielungsabsicht grundsätzlich nicht für die Vermietung des unbebauten Teils.

Im Urteilsfall wurden nebeneinander liegende Grundstücke auf Kredit erworben. Das eine Grundstück war mit einem Einfamilienhaus bebaut, das andere unbebaut. Beide Objekte wurden zusammen zu einer Gesamtmiete überlassen. Rund zehn Jahre später errichtete der Vermieter auf dem unbebauten Grundstück ein Mehrfamilienhaus.

Nach Auffassung der Richter stellen die Finanzierungskosten für den unbebauten Teil keine Werbungskosten dar. Die objektbezogene Beurteilung von Mieteinkünften gilt auch, wenn mehrere Immobilien zusammen zur Nutzung überlassen werden. Insoweit ist die auf Dauer angelegte Vermietungstätigkeit nur in Bezug auf das Einfamilienhaus gegeben. Bei einer Verpachtung von unbebautem Grundbesitz ohne positive Überschussprognose unterstellt der Bundesfinanzhof keine Einkünfteerzielungsabsicht.

Hinweis

Ein für den Steuerpflichtigen positiveres Urteil wäre möglich gewesen, wenn er bereits im Streitjahr die Absicht zur Bebauung und dauerhaften Vermietung gehabt hätte und diese Absicht auch hätte belegen können.

BFHurteil vom 26.11.2008, Az. IX R 67/07, unter www.iww.de, Abrufnr. 090984


Positives ArbeitszimmerUrteil: Appartement im Mehrfamilienhaus ist außerhäuslich

Seit dem Veranlagungszeitraum 2007 sind Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur noch dann steuerlich zu berücksichtigen, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und/oder beruflichen Betätigung bildet. Außerhäusliche Arbeitszimmer sind von der gesetzlichen Abzugsbeschränkung hingegen nicht betroffen, sodass immer wieder die Gerichte bemüht werden, um die Abgrenzungsproblematik zu klären.

Das häusliche Arbeitszimmer ist ein Arbeitsraum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftstellerischer oder verwaltungstechnischer Arbeiten dient. In die häusliche Sphäre ist ein solches Zimmer grundsätzlich eingebunden, wenn es sich in einem Raum befindet, der zur privat genutzten Wohnung oder zum Haus des Berufstätigen gehört.

Im Urteilsfall bewohnte der Eigentümer eines Mehrfamilienhauses mit seiner Familie die Erdgeschosswohnung. Im ersten Stock befand sich ein Einraumappartement mit Bad und Kochnische, welches er als Arbeitszimmer nutzte. Das Appartement hatte eine eigene Eingangstür und war nur über das Treppenhaus zugänglich. Eine weitere Wohnung vermietete der Steuerpflichtige an seine Mutter. Das Finanzamt würdigte das Appartement als häusliches Arbeitszimmer; das Finanzgericht und der Bundesfinanzhof waren anderer Ansicht.

Häusliche Sphäre

Der Bundesfinanzhof stellte klar, dass eine Verbindung zur häuslichen Sphäre nicht allein deshalb angenommen werden kann, weil sich das Büro im selben Haus wie die eigene Wohnung befindet. Die häusliche Sphäre der privaten Wohnung kann sich nur dann auf eine weitere beruflich genutzte Wohnung im selben Haus erstrecken, wenn aufgrund besonderer Umstände ein innerer Zusammenhang zwischen beiden Wohnungen besteht.

Zimmer im Einfamilienhaus

Gehört das beruflich genutzte Zimmer hingegen zu einem Einfamilienhaus, liegt oftmals ein häusliches Arbeitszimmer vor, sodass die Aufwendungen steuerlich nicht abzugsfähig sind. Das gilt auch für bestimmte Räume außerhalb der eigentlichen Wohnung, beispielsweise einen Kellerraum oder einen Anbau, der nur vom straßenabgewandten Garten zu betreten ist.

BFHurteil vom 10.6.2008, Az. VIII R 52/07, unter www.iww.de, Abrufnr. 090366

Verlegung des Familienwohnsitzes führt nicht zur Beendigung der doppelten Haushaltsführung

Sind beide Ehegatten berufstätig, können die Kosten für eine doppelte Haushaltsführung zeitlich unbeschränkt als Werbungskosten geltend gemacht werden. Dabei ist die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort des anderen Partners unter Beibehaltung der ursprünglichen Familienwohnung unschädlich.

Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Hierbei darf sich der Lebensmittelpunkt nicht am Beschäftigungsort befinden.

Die notwendigen Mehraufwendungen können als Werbungskosten geltend gemacht werden. Hierunter fallen z.B.

• eine wöchentliche Heimfahrt,
• Verpflegungsmehraufwand für einen Zeitraum von drei Monaten und
• Miete für die Zweitwohnung.

In einem aktuell vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall lebte der Mann vor der Hochzeit in seiner Eigentumswohnung am Beschäftigungsort. Die Frau wohnte an einem anderen Ort im Einfamilienhaus und war dort ebenfalls berufstätig. Nach der Heirat machte der Ehemann für drei Jahre Kosten der doppelten Haushaltsführung geltend und in der Folgezeit seine Ehefrau.

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist die Begründung eines doppelten Haushalts auch dann beruflich veranlasst, wenn Ehegatten vor ihrer Heirat an verschiedenen Orten berufstätig waren, jeweils dort wohnten und nach der Hochzeit eine der beiden Wohnungen zum Familienwohnsitz machen. Zieht der Mann ins Haus der Frau und behält er seine Wohnung am Arbeitsplatz bei, liegt doppelte Haushaltsführung vor. Dann ist es auch unerheblich, wenn das Paar den Familienwohnsitz später in die Räume des Mannes verlegt. Denn die Verlegung des gemeinsamen Hausstandes führt bei berufstätigen Eheleuten nicht zur Beendigung der beruflich begründeten doppelten Haushaltsführung.

Praxishinweis

Als notwendige Mehraufwendungen werden in der Regel nur die üblichen Kosten einer Wohnung bis 60 qm Wohnfläche, die nach Lage und Ausstattung dem durchschnittlichen Wohnstandard am jeweiligen Beschäftigungsort entspricht, anerkannt.

BFHurteil vom 30.10.2008, Az. VI R 10/07, unter www.iww.de, Abrufnr. 090368

Auslandsspenden sind abzugsfähig!

Der Europäische Gerichtshof hat den aufs Inland begrenzten Sonderausgabenabzug für Spenden als eine unzulässige Beschränkung des freien Kapitalverkehrs eingestuft. Diese Ungleichbehandlung könnte sich negativ auf die Bereitschaft auswirken, einer gemeinnützigen Einrichtung im Ausland etwas zuzuwenden.

Ein Inländer hatte einem Senioren- und Kinderheim in Portugal eine Sachspende im Wert von rund 18.000 EUR zukommen lassen. Wäre die Einrichtung in Deutschland ansässig gewesen, wäre die Spende abzugsfähig gewesen.

Nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs kann ein Mitgliedstaat die Regeln für die Abzugsfähigkeit von Spenden für gemeinnützige Einrichtungen unterschiedlich behandeln, wenn die ausländische Institution andere Ziele verfolgt. Denn das EUrecht schreibt nicht vor, dass eine im Ausland als gemeinnützig anerkannte Einrichtung im Inland die gleiche Anerkennung erhalten muss. Erfüllt aber die dortige Einrichtung die Voraussetzungen des Einkommensteuergesetzes und der Abgabenordnung, spricht alles für das Recht auf Gleichbehandlung.

Die Differenzierung lässt sich auch nicht durch das Fehlen einer wirksamen Steueraufsicht rechtfertigen. Denn das Finanzamt kann vom Spender alle Belege verlangen, um die Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit nachzuweisen. Dann ist es den Behörden zumutbar, diese Anforderungen anhand der eingereichten Unterlagen zu überprüfen.

EuGHurteil vom 27.1.2009, Az. C-318/07, unter www.iww.de, Abrufnr. 090437

Auch vom Jugendamt bezahlte Tagesmütter sind steuerpflichtig

Bisher waren nur Tagespflegepersonen steuerpflichtig, die das Geld direkt von den Familien erhielten. Erfolgte die Bezahlung über das Jugendamt, brauchten keine Steuern auf das Betreuungsgeld gezahlt zu werden. Ab 2009 müssen auch Tagesmütter und Tagesväter, die vom Jugendamt oder von der Gemeinde bezahlt werden, die Einkünfte versteuern.

Zu versteuern ist aber nur der Gewinn aus der selbstständigen Tätigkeit. Bei der Gewinnermittlung werden von den Einnahmen die Betriebsausgaben entweder über eine Pauschale oder über eine Einzelaufstellung abgezogen. Ab 2009 liegt die Pauschale pro vollzeitbetreutem Kind und Monat bei 300 EUR. Die Pauschale bezieht sich auf eine Betreuungszeit von acht Stunden und mehr pro Kind und Tag. Bei weniger Stunden verringert sie sich anteilig.

Krankenversicherung

Sofern Tagespflegepersonen bis zu fünf gleichzeitig anwesende fremde Kinder in Tagespflege betreuen, können sie beitragsfrei über die Familienversicherung mitversichert werden, da sie aufgrund der Regelung im Sozialgesetzbuch zumindest bis Ende 2013 als nicht hauptberuflich selbstständig erwerbstätig gelten. Weitere Voraussetzung für die Familienversicherung ist, dass das monatliche Gesamteinkommen regelmäßig ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße (in 2009: monatlich 360 EUR) nicht übersteigt.

Kinderförderungsgesetz vom 10.12.2008, BGBl I 2008, 2403

Doppelbelastung durch Grunderwerbsteuer und Umsatzsteuer ist EU-konform

Nach dem Europäischen Gerichtshof verstößt die Erhebung von Grunderwerbsteuer auf künftige Bauleistungen beim Erwerb eines noch unbebauten Grundstücks nicht gegen EUrecht, auch wenn diese Aufwendungen zugleich der Umsatzsteuer unterliegen.

EuGHurteil vom 27.11.2008, Az. C-156/08, unter www.iww.de, Abrufnr. 090438

Einkünfteerzielungsabsicht bei nicht ganzjährig vermieteten Ferienwohnungen

Bei der Vermietung von Ferienwohnungen stellt sich häufig die Frage nach der Einkünfteerzielungsabsicht. Hierunter ist das Streben nach einem Totalüberschuss innerhalb der voraussichtlichen Nutzungsdauer des Objekts zu verstehen, d.h. es müssen im Gesamtergebnis positive Einkünfte erwirtschaftet werden. Ist die Einkünfteerzielungsabsicht gegeben, kann der Steuerpflichtige die entsprechenden Werbungskosten steuermindernd geltend machen.

Bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit ist grundsätzlich und typisierend von einer Einkünfteerzielungsabsicht auszugehen. Wird eine Ferienwohnung nicht durchweg im ganzen Jahr vermietet, ist ihr Vermieten nicht mit einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit vergleichbar. Eine Einkünfteerzielungsabsicht kann dann nur unterstellt werden, wenn die ortsüblichen Vermietungszeiten nicht um mehr als 25 % unterschritten werden. Sofern der Vermieter eine entsprechende Belegung etwa durch Daten des Tourismusbüros vor Ort nachweist, werden die Verluste ohne Überschussprognose wie bei jeder Mietimmobilie anerkannt. Ist die ortsübliche Vermietungszeit nicht feststellbar, muss nach Auffassung des Bundesfinanzhofs die Einkünfteerzielungsabsicht durch eine Prognose überprüft werden.

Im Urteilsfall wurden mehrere Ferienwohnungen an 97 Tagen vermietet und in der übrigen Zeit für Gäste bereitgehalten. Die Vorinstanz urteilte, dass es zulasten des Finanzamts geht, wenn keine ortsüblichen Vermietungszeiten feststellbar sind und erkannte die Verluste an. Dem folgte der Bundesfinanzhof nicht.

Lässt sich eine ortsübliche Vermietungszeit nicht feststellen, muss die Einkünfteerzielungsabsicht konkret festgestellt werden. Die Feststellungslast für die ortsüblichen Vermietungszeiten obliegt dem Vermieter. Dieser hat dabei die Gelegenheit, beim Fehlen offizieller Belegungszahlen selbst ortsübliche Vermietungszeiten durch eine repräsentative Aufstellung darzulegen. Nicht erlaubt sind dabei Referenzdaten der Nachbargemeinden, wenn diese vom Niveau vor Ort abweichen.

BFHurteil vom 19.8.2008, Az. IX R 39/07, unter www.iww.de, Abrufnr. 083951

Neuer Überschuldungsbegriff: Insolvenzantrag nicht immer zwingend

Insolvenzgründe sind die Überschuldung, die Zahlungsunfähigkeit und die drohende Zahlungsunfähigkeit. Mit dem Finanzmarktstabilisierungsgesetz wurde der Überschuldungsbegriff der Insolvenzordnung jetzt geändert.

Danach liegt Überschuldung vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. Durch diese Änderung kann eine positive Fortführungsprognose eine insolvenzrechtliche Überschuldung vermeiden, auch wenn die Vermögenswerte die Verbindlichkeiten nicht mehr decken.

Bisher bewirkte die positive Fortführungsprognose nur, dass die Aktiva des Unternehmens bei Prüfung des Überschuldungstatbestandes nicht nach Liquidationswerten, sondern nach den regelmäßig höheren Fortführungswerten bestimmt wurden. Wenn trotz Bewertung mit Fortführungswerten eine rechnerische Überschuldung vorlag, musste ein Insolvenzantrag gestellt werden.

Mit der Gesetzesänderung reagiert der Gesetzgeber auf die Finanzkrise. Gesellschaften, die aufgrund der aktuellen Krise in eine lediglich vorübergehende Überschuldungssituation geraten, sollen nicht zu einem Insolvenzantrag gezwungen werden. Die Neuregelung ist zeitlich begrenzt: Ab dem 1.1.11 tritt die Regelung zum bisherigen Überschuldungsbegriff wieder in Kraft.

Finanzmarktstabilisierungsgesetz vom 17.10.2008, BGBl I 2008, 1982

Firmierung: Buchstabenkombination zulässig

Der Bundesgerichtshof urteilte, dass die Firma einer GmbH & Co. KG durchaus aus einer Buchstabenkombination bestehen kann.

Eine GmbH & Co. KG meldete beim zuständigen Amtsgericht eine Änderung der Firma in "HM & A GmbH & Co. KG€œ an. Das Amtsgericht wies die Anmeldung zurück, da eine reine Buchstabenfolge ohne Sinn nicht eintragungsfähig sei.

Der Bundesgerichtshof war jedoch anderer Ansicht und stellte fest: Buchstabenfolgen kommen neben der Unterscheidungskraft auch die erforderliche Kennzeichnungseignung zu, wenn sie im Rechts- und Wirtschaftsverkehr zur Identifikation der dahinter stehenden Gesellschaft ohne Schwierigkeiten akzeptiert werden können. Hierfür reicht als notwendige, aber zugleich hinreichende Bedingung die Aussprechbarkeit der Firma aus.

Da im Urteilsfall alle Voraussetzungen erfüllt waren, wurde das Amtsgericht angewiesen, die Firmenänderung einzutragen.

BGHurteil vom 8.12.2008, Az. ZB II 46/07, unter www.iww.de, Abrufnr. 090286

Einkommensteuererklärung 2008: Verluste aus Wertpapierverkäufen sollten angegeben werden

Viele private Anleger haben im letzten Jahr Geld verloren. Sofern die Verluste aus dem Verkauf von Wertpapieren (Aktien etc.) resultieren, die nicht länger als ein Jahr im Bestand waren, können die Verluste gegebenenfalls steuerlich geltend gemacht werden.

Zu beachten ist, dass etwaige Verluste aber nicht mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten (z.B. Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit), sondern nur mit Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden können. Wenn im Rahmen der Steuererklärung 2008 keine Verrechnung möglich ist, können die festgestellten Verluste im Rahmen einer Übergangsvorschrift - bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2013 - mit Gewinnen aus Wertpapierverkäufen ausgeglichen werden.

EuGH kippt deutsches Recht: Urlaubsanspruch bleibt bei längerer Krankheit bestehen!

Kann ein Arbeitnehmer wegen Krankheit seinen bezahlten Jahresurlaub nicht innerhalb der vorgesehenen Frist nehmen, verfällt der Anspruch nicht. Der nicht genommene Jahresurlaub ist vielmehr abzugelten. Mit dieser Entscheidung stellt der Europäische Gerichtshof eine Regel auf, die der derzeitigen Gesetzeslage in der Bundesrepublik entgegensteht.

Der Fall war vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf zum Europäischen Gerichtshof getragen worden. Das Landesarbeitsgericht hatte über die Urlaubsabgeltung bei einem Arbeitnehmer zu entscheiden, der seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub wegen einer Arbeitsunfähigkeit, die zu seiner Verrentung führte, nicht ausüben konnte.

Nach derzeitiger Gesetzeslage erlischt der Anspruch des Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub am Ende des betreffenden Kalenderjahrs und spätestens am Ende eines Übertragungszeitraums. Dieser beträgt - vorbehaltlich einer tarifvertraglich vorgesehenen Abweichung zugunsten des Arbeitnehmers - drei Monate. War der Arbeitnehmer bis zum Ende dieses Übertragungszeitraums arbeitsunfähig, muss der nicht genommene Jahresurlaub am Ende des Arbeitsverhältnisses nicht finanziell abgegolten werden.

Der Europäische Gerichtshof urteilte, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei einem ordnungsgemäß krankgeschriebenen Arbeitnehmer nicht von der Voraussetzung abhängig gemacht werden kann, dass er während eines festgelegten Bezugszeitraums (= Urlaubsjahr) tatsächlich gearbeitet hat. Folglich kann ein Mitgliedstaat den Verlust des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub am Ende eines Bezugszeitraums oder eines Übertragungszeitraums nur unter der Voraussetzung vorsehen, dass der betroffene Arbeitnehmer tatsächlich die Möglichkeit hatte, seinen Urlaubsanspruch auszuüben. Hatte er diese Möglichkeit nicht, muss sein Urlaubsanspruch abgegolten werden.

Maßstab für die finanzielle Vergütung des Urlaubs ist das gewöhnliche Arbeitsentgelt, dass dem betreffenden Arbeitnehmer während des Urlaubs gewährt worden wäre.

Diese Entscheidung widerspricht der derzeitigen Rechtslage in Deutschland. Das Bundesurlaubsgesetz wird daher entsprechend angepasst werden müssen.

EuGHurteil vom 20.1.2009, Az. C-350/06 und -520/06, Abrufnr. 090312

Umsatzsteuerberichtigung erst mit tatsächlicher Rückzahlung des Entgelts möglich

Wird die Rückzahlung eines entrichteten Entgelts vereinbart, darf der Unternehmer die Umsatzsteuer erst bei tatsächlicher Erstattung an den Kunden berichtigen.

Im Urteilsfall vermittelte die Klägerin einem Bauträger Kaufverträge für zwei Immobilienobjekte und vereinnahmte die vereinbarte Provision. Da der Bauträger den vertraglichen Verpflichtungen gegenüber den Käufern nicht nachkam, wurden die Kaufverträge rückgängig gemacht, eine Rückzahlung der Provision vereinbart und die Umsatzsteuer im Rahmen der Umsatzsteuerjahreserklärung berichtigt. Bei einer Umsatzsteuersonderprüfung stellte die Prüferin fest, dass die Provisionen nicht zurückbezahlt worden waren. Der Bundesfinanzhof urteilte, dass eine Berichtigung der Umsatzsteuer ausscheidet, solange der Betrag nicht zurückgezahlt wird.

Mit diesem Urteil gibt der Bundesfinanzhof seine bisherige Rechtsprechung auf, wonach der Umsatzsteuerbetrag bereits in dem Besteuerungszeitraum zu berichtigen ist, in dem eine wirksame und ernsthafte Vereinbarung über die Herabsetzung des Kaufpreises geschlossen wird. In Anlehnung an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist nunmehr erst das Datum der Erfüllung relevant.

BFHurteil vom 18.9.2008, Az. V R 56/06, unter www.iww.de, Abrufnr. 084033

Finanzministerium erhöht die Umzugskostenpauschalen

Ist ein Umzug beruflich veranlasst, können die umzugsbedingten Kosten als Werbungskosten geltend gemacht werden. Liegt eine Fahrzeitverkürzung von mindestens einer Stunde arbeitstäglich vor, sind nach ständiger Rechtsprechung private Gründe unbeachtlich, sodass die Aufwendungen steuerlich zu berücksichtigten sind.

Die sonstigen Umzugskosten - z.B. Aufwendungen für Schönheitsreparaturen in der bisherigen Wohnung - können wahlweise per Einzelnachweis oder pauschal abgesetzt werden. Für alle Umzüge, die nach dem 31.12.2007 beendet werden, hat das Bundesfinanzministerium die Pauschalen für die sonstigen Umzugskosten sowie für umzugsbedingte Unterrichtskosten je Kind erhöht. Maßgebend für die jeweils gültige Pauschale ist, wann der berufsbedingte Umzug beendet worden ist.

Für sonstige Umzugskosten gelten folgende Pauschalen:

Verheiratete: bis 31.12.2007: 1.121 EUR, ab 1.1.2008: 1.171 EUR, ab 1.1.2009: 1.204 EUR, ab 1.7.2009: 1.256 EUR

Ledige: bis 31.12.2007: 561 EUR, ab 1.1.2008: 585 EUR, ab 1.1.2009: 602 EUR, ab 1.7.2009: 628 EUR

Zuschlag für weitere Personen im Haushalt: bis 31.12.2007: 247 EUR, ab 1.1.2008: 258 EUR, ab 1.1.2009: 265 EUR, ab 1.7.2009: 277 EUR

Maximal abziehbare Unterrichtskosten:

• bis 31.12.2007: 1.409 EUR, ab 1.1.2008: 1.473 EUR, ab 1.1.2009: 1.514 EUR, ab 1.7.2009: 1.584 EUR

BMF vom 16.12.2008, Az. IV C 5 - S 2353/08/10007, unter www.iww.de, Abrufnr. 090174


Neuesœ Bilanzrecht und Jahressteuergesetz 2009: Zeitliche und inhaltliche Änderungen

Vom Gesetzentwurf bis zur Verkündigung im Bundesgesetzblatt ist es ein weiter Weg. Gerade noch aktuell, da sind wichtige Vorhaben schon wieder vom Tisch. Nachfolgend haben wir wichtige Neuerungen bei den Gesetzesvorhaben dargestellt.

Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz

Die große Reform des Handelsbilanzrechts, das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) wird nicht wie geplant bereits für Wirtschaftsjahre gelten, die nach dem 31.12.2008 beginnen.

Das BilMoG gilt als die größte Reform des Handelsgesetzbuches seit 1985. Ziel des Gesetzes ist die Modernisierung der handelsrechtlichen Buchführungs- und Bilanzierungsregeln. Es soll eine Annäherung an die internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS) erreicht werden.

Der Rechtsausschuss des Bundestages hatte auf seiner Sitzung am 15.10.2008 den Termin für die Durchführung der öffentlichen Expertenanhörung zum BilMoG auf den 17.12.2008 festgelegt. Damit steht nunmehr fest, dass der ursprünglich geplante Termin für ein Inkrafttreten zum 1.1.2009 nicht mehr eingehalten werden kann. Mit einer Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses zum BilMoG und der 2./3. Lesung im Bundestag wird frühestens im Mai 2009 gerechnet. Ab wann das Gesetz Gültigkeit haben wird, ist momentan noch offen. Voraussichtlich werden wesentliche Reformpunkte erst ab dem 1.1.2010 anwendbar sein.

Jahressteuergesetz 2009

Der Entwurf des Jahressteuergesetzes 2009 sah vor, den Vorsteuerabzug für auch privat genutzte Firmenwagen zu beschränken. Demnach hätten Unternehmer aus der Anschaffung und den laufenden Betriebskosten nur 50 Prozent an Vorsteuern geltend machen können. Auch unter dem Aspekt, dass die Privatnutzung nicht mehr der Umsatzsteuer unterlegen hätte, kritisierte nicht zuletzt der Bundesrat das Gesetzesvorhaben.

Aufgrund systematischer Bedenken, insbesondere in Fällen, in denen ein Unternehmer sein Fahrzeug zu wesentlich mehr als 50 Prozent für unternehmerische Zwecke verwendet, wurde die Neuregelung nunmehr ersatzlos gestrichen.

Bei den als Sonderausgaben abzugsfähigen Schulgeldzahlungen wurden weitere Nachbesserungen vorgenommen. Danach soll ein Abzug in Höhe von 30 Prozent bis zu einem Höchstbetrag von 5.000 EUR statt der ursprünglich geplanten 3.000 EUR möglich sein. Um den Höchstbetrag auszuschöpfen, können Eltern somit 16.666 EUR im Jahr zahlen. Ferner soll der Sonderausgabenabzug auf Schulgeldzahlungen an in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum belegende Privatschulen, die zu einem berufsbildenden Schulabschluss führen, ausgeweitet werden. Anzumerken ist, dass Kosten für die Verpflegung, Betreuung oder Beherbergung weiterhin nicht abzugsfähig sind.

Bei Zeitwertkonten vereinbaren der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, dass der Arbeitslohn nicht sofort ausgezahlt, sondern beim Arbeitgeber nur betragsmäßig erfasst wird. Der Anspruch wird somit "geparkt€œ und soll beispielsweise in Anspruch genommen werden, wenn der Arbeitnehmer von der Arbeitszeit freigestellt wird. Das Ansparen von Arbeitslohn unterliegt nicht der Lohnsteuer. Erst wenn das Wertguthaben ausgezahlt wird, löst der Zufluss Lohnsteuer aus. Im Jahressteuergesetz ist nunmehr geregelt, dass die Übertragung des Wertguthabens auf die Deutsche Rentenversicherung Bund - z.B. in Fällen, in denen der Arbeitnehmer nach seiner Angestelltentätigkeit eine selbstständige Tätigkeit aufnimmt - nicht bereits im Zeitpunkt der Übertragung Lohnsteuer auslöst. Erst wenn das Wertguthaben beansprucht wird, liegen Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit vor, die der Lohnsteuer unterliegen.

Das Grundsteuergesetz eröffnet bei Mietausfällen die Möglichkeit, einen Antrag auf teilweisen Erlass der Grundsteuer zu stellen. Diesem wird jedoch nur dann stattgegeben, wenn eine wesentliche Ertragsminderung vorliegt, die der Steuerschuldner nicht zu vertreten hat. Bis dato wird von einer wesentlichen Ertragsminderung ausgegangen, wenn sich der normale Rohertrag um mehr als 20 Prozent gemindert hat. Durch das Jahressteuergesetz 2009 soll ein Anspruch nur noch dann bestehen, wenn sich der Ertrag um mehr als die Hälfte vermindert hat. Ist dies der Fall, soll die Grundsteuer um 25 Prozent erlassen werden können. Sofern der Ertrag in voller Höhe ausfällt, ist ein Grundsteuererlass in Höhe von 50 Prozent vorgesehen. Die Neuregelungen sollen erstmals für die Grundsteuer des Kalenderjahres 2008 anwendbar sein.

BilMoG: Deutscher Steuerberaterverband, Mitteilung vom 5.11.2008, unter www.iww.de, Abrufnr. 083551; JStG 2009: Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2009 - Beschlussempfehlung des Finanzausschusses vom 25.11.2008, Drs. 16/11055, unter www.iww.de, Abrufnr. 083775

Geldgeschenke ohne konkrete Auflage gefährden den Kindergeldbezug

Für volljährige Kinder besteht nur dann Anspruch auf Kindergeld, wenn ihre Einkünfte und Bezüge einen jährlichen Grenzbetrag von 7.680 EUR nicht übersteigen.

Im vom Finanzgericht München rechtskräftig entschiedenen Fall schenkte die Großmutter ihrer Enkelin 10.000 EUR. Nach dem Tod der Großmutter erhielt die Enkelin 25.000 EUR als Vermächtnis. Die Richter urteilten, dass diese Geldzuwendungen zu den maßgeblichen Bezügen des Kindes gehören, soweit damit der Unterhaltsbedarf oder die Berufsausbildung des Kindes gedeckt werden kann und die Eltern entlastet werden.

Allerdings ist das Vermögen des Kindes nicht in die Beurteilung einzubeziehen. Insoweit sollen zugewendete Geldbeträge nicht als Bezüge erfasst werden, wenn sie zur Kapitalanlage bestimmt sind. Hierzu muss es sich aber um eine zweckgebundene Geldzuwendung handeln, die dem Vermögensaufbau und nicht Konsumzwecken dienen soll. Während sich diese Abgrenzung beispielsweise bei Immobilien bereits aus der Art des zugewendeten Gegenstandes ergibt, bedarf es bei Geldschenkungen einer eindeutigen Zweckbindung durch den Zuwendenden. Liegt diese nicht vor, spricht die Vermutung dafür, dass die Gelder zumindest teilweise für Konsumzwecke des Kindes bestimmt sind.

Um den Kindergeldanspruch nicht zu gefährden, sollte daher - etwa im Schenkungsvertrag oder im Testament - dokumentiert werden, dass die Gelder nur zur Kapitalanlage bestimmt sind. Dann sind nur die aus dem Kapital erwirtschafteten Erträge zu berücksichtigen.

FG München vom 30.7.2008, Az. 10 K 2984/07 rkr., unter www.iww.de, Abrufnr. 083764

Übernahme von Geldbußen führt zu Arbeitslohn

bernimmt der Arbeitgeber die Zahlung einer gegen seinen Mitarbeiter verhängten Geldbuße oder -auflage, liegt regelmäßig Arbeitslohn vor. Etwas anderes gilt nur, wenn der Arbeitgeber die Leistung im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse erbringt.

Im Streitfall hatte ein GmbHgeschäftsführer gegen das Lebensmittelrecht verstoßen. Gegen ihn wurden Bußgelder von rund 40.000 EUR verhängt. Die GmbH übernahm sämtliche Zahlungen. Der Bundesfinanzhof urteilte, dass die Zahlungen steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen, da ein erhebliches wirtschaftliches Interesse des Geschäftsführers an der Übernahme der Geldbußen bestand.

Je höher die Bereicherung beim Arbeitnehmer ausfällt, desto geringer zählt das vorhandene eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers. Die gegen den Geschäftsführer festgesetzte Geldbuße betrug Dreiviertel seines Jahresgehalts, sodass der Vorteil des Arbeitnehmers deutlich im Vordergrund stand. Ein Arbeitgeberinteresse ergibt sich nicht schon allein daraus, dass die Taten im Rahmen der Geschäftsführertätigkeit begangen wurden.

Festzuhalten ist auch, dass vom Arbeitgeber übernommene Bußgelder und Geldauflagen aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nicht als Werbungskosten abziehbar sind.

BFHurteil vom 22.7.2008, Az. VI R 47/06, unter www.iww.de, Abrufnr. 083633

Änderung der Meldepflicht zur Insolvenzgeldumlage

Die Insolvenzgeldumlage wird ab 2009 monatlich zusammen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag von den Einzugsstellen (Krankenkassen bzw. Minijobzentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaftbahnsee) eingezogen und an die Bundesagentur für Arbeit weitergeleitet. Derzeit wird die Umlage noch von den Berufsgenossenschaften und Unfallkassen in größeren Zeitabständen erhoben.

Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung vom 30.10.2008, BGBl I 2008, 2130 unter www.iwww.de, Abrufnr. 083817

Betriebsveräußerung trotz anschließender Tätigkeit für den Erwerber begünstigt

Wer seinen Gewerbebetrieb veräußert, kann unter gewissen Voraussetzungen von Steuervergünstigungen profitieren, da die Aufdeckung der unter Umständen über Jahre angesammelten stillen Reserven zu unbilligen Härten führen könnte. Als Voraussetzungen müssen unter anderem erfüllt sein, dass der Betrieb mit allen wesentlichen Betriebsgrundlagen definitiv auf einen Erwerber übertragen wird. Ferner muss der Ver-äußerer seine gewerbliche Tätigkeit einstellen.

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs liegt eine steuerbegünstigte Veräußerung aber auch dann vor, wenn der Veräußerer anschließend als selbstständiger Unternehmer beratend für den Erwerber tätig wird. Denn hierdurch stellt er seine bisherige gewerbliche Tätigkeit vollständig ein und erschließt sich eine neue Einkunftsquelle. Dabei entfaltet der ehemalige Eigentümer nur noch im Rahmen seiner neu gegründeten Beratertätigkeit Unternehmerinitiative, die sich von seiner zuvor im Unternehmen ausgeübten Tätigkeit unterscheidet.

Steuervergünstigungen können auch dann beansprucht werden, wenn der Veräußerer vom Erwerber als Angestellter beschäftigt wird. Denn in diesem Fall erzielt der Übertragende keine Gewinneinkünfte mehr, sondern Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Hieraus folgt, dass der Veräußerer seine gewerbliche Tätigkeit aufgegeben hat.

Damit überträgt der Bundesfinanzhof seine bisherige Rechtsprechung zur Veräußerung einer freiberuflichen Praxis auch auf den Gewerbebetrieb. Ein Freiberufler kann anschließend selbstständig oder als Angestellter im bisherigen örtlichen Wirkungsbereich und für Rechnung des Erwerbers tätig werden. Wird der bisherige Praxisinhaber als Arbeitnehmer oder freier Mitarbeiter tätig, bestehen zwischen ihm und den Kunden keine selbstständigen Rechtsbeziehungen mehr. Denn als freier Mitarbeiter des Erwerbers erbringt er seine unternehmerischen Leistungen nur noch gegenüber seinem Nachfolger und nicht mehr gegenüber seinen bisherigen Kunden.

BFHurteil vom 17.7.2008, Az. X R 40/07, unter www.iww.de, Abrufnr. 083534

Kosten zur Förderung der beruflichen Kommunikation sind als Werbungskosten abzugsfähig

Der Bundesfinanzhof hat mit zwei Urteilen seine Rechtsprechung zur Abgrenzung von berufsbezogenen Werbungskosten und Aufwendungen der privaten Lebensführung fortentwickelt.

In beiden Streitfällen hatten leitende Angestellte an Kursen zur Förderung und Verbesserung der beruflichen Kommunikation teilgenommen. Dabei ging es beispielsweise um Interviewtechniken, um die Koordination und Leitung von Gruppenprozessen sowie um die Organisationsentwicklung.

Diese Maßnahmen stellen Erwerbsaufwand dar und können zu Werbungskosten führen, da solche Beratungsmethoden zur Sicherung und Verbesserung der Qualität der beruflichen Arbeit eingesetzt werden. Denn die Kommunikationsfähigkeit ist Bestandteil der Sozialkompetenz und bei der Wahrnehmung von Führungspositionen im Wirtschaftsleben erforderlich.

Für eine berufliche Veranlassung derartiger Kurse spricht insbesondere, wenn

• die Kurse von einem berufsmäßigen Veranstalter durchgeführt werden,
• ein homogener Teilnehmerkreis vorliegt und
• die Kenntnisse anschließend im Beruf verwendet werden.

Dabei sind private Anwendungsmöglichkeiten der vermittelten Lehrinhalte unbeachtlich, wenn sie sich als bloße Folge ergeben. Auch ein Kurs zur Vermittlung von Grundwissen kann beruflich veranlasst sein, wenn dies die Vorstufe zum Erwerb des berufsbezogenen Spezialwissens bildet.

Ein homogener Teilnehmerkreis liegt auch dann vor, wenn die Teilnehmer zwar unterschiedlichen Berufsgruppen angehören, aber aufgrund der Art ihrer beruflichen Tätigkeit - wie etwa die Tätigkeit in einer Führungsposition - gleichgerichtete Interessen haben und aufgrund dieser Leitungsfunktionen an einer Verbesserung ihrer Kommunikationsfähigkeit interessiert sind.

Unschädlich ist auch, wenn die Teilnehmer im Rahmen der Maßnahmen Einblicke in die Arbeitswelt anderer Berufsgruppen erhalten. Denn es handelt sich um Problemstellungen bei der Wahrnehmung von Führungsaufgaben, die bei unterschiedlichen beruflichen Tätigkeiten in vergleichbarer Weise auftreten.

Dies zeigte sich gerade auch in einem der Streitfälle, indem die Anwendung der in den Kursen erlangten Kenntnisse und Fähigkeiten zum Aufstieg der Arbeitnehmerin zur Abteilungsleiterin beigetragen hatte.

BFHurteile vom 28.8.2008, Az. VI R 44/04, VI R 35/05, unter www.iww.de, Abrufnr. 083380 und 083381

Umsatzsteuervorauszahlungen als regelmäßig wiederkehrende Ausgaben

Die Finanzverwaltung hat die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Umsatzsteuervorauszahlungen als regelmäßig wiederkehrende Ausgaben übernommen.

Einnahmen-Überschussrechner (z.B. Freiberufler) müssen bei regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen eine Besonderheit beachten. Denn soweit der Zahlungsfluss innerhalb von zehn Tagen vor oder nach dem Jahreswechsel erfolgt, gilt nicht das Zu- bzw. Abflussprinzip. Vielmehr sind die Einnahmen oder Ausgaben steuerlich in dem Jahr zu erfassen, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Der Bundesfinanzhof entschied im August letzten Jahres, dass diese Regeln auch für Umsatzsteuervorauszahlungen gelten, sofern sie innerhalb von zehn Tagen nach Beendigung des Kalenderjahres entrichtet wurden, indem sie entstanden sind.

Das Bundesministerium hat sich dem nunmehr angeschlossen. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn Umsatzsteuervorauszahlungen und -erstattungen mit Zahlung bzw. Gutschrift vor dem 30.4.2008 einheitlich als nicht regelmäßig wiederkehrende Ausgaben oder Einnahmen behandelt werden.

BMF, Schreiben vom 10.11.2008, Az. - IV C 3 - S 2226/07/10001, unter www.iww.de, Abrufnr. 083818

Konkret ermittelter Abschlagsbetrag ist auch bei der Ein-Prozent-Regelung möglich

Wenn ein Pkw umsatzsteuerlich dem Unternehmensvermögen zugeordnet ist, ist die private Nutzung als unentgeltliche Wertabgabe zu versteuern.

Sofern die unentgeltliche Wertabgabe mittels der Einprozentregelung ermittelt wird, sieht die Finanzverwaltung ­einen pauschalen Abschlag für nicht mit Vorsteuern belastete Kosten in Höhe von 20 Prozent vor. Die Ermittlung der unentgeltlichen Wertabgabe pro Monat stellt sich wie folgt dar:

• (Bruttolistenpreis des Pkw x 1 Prozent) ./. Abschlag in Höhe von 20 Prozent

Dieser pauschale Abschlag ist nach Auffassung des Finanzgerichts Köln nicht zwingend vorgeschrieben. Vielmehr darf bei Einzelnachweis der Kraftfahrzeugkosten ein individuell ermittelter höherer Abschlag für die nicht mit Vorsteuern belasteten Aufwendungen vorgenommen werden.

Ermittelt der Unternehmer also den prozentualen Anteil der nicht vorsteuerbehafteten Kosten aus dem Gesamtaufwand des Fahrzeugs, kann er dieses Ergebnis von der Bemessungsgrundlage abziehen. Maßgebend ist daher nicht der Bruttolistenpreis abzüglich pauschal 20 Prozent, sondern abzüglich des tatsächlichen Anteils der nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten.

Da Revision eingelegt wurde, bleibt es abzuwarten, ob der Bundesfinanzhof die Beurteilung des Finanzgerichts teilt.

FG Köln vom 2.6.2008, Az. 15 K 2935/05, Revision unter XI R 32/08, unter www.iww.de, Abrufnr. 083142

Erstattung von Kirchensteuerzahlungen kann ein rückwirkendes Ereignis sein

Kommt es zur Erstattung von Kirchensteuern, kann ein rückwirkendes Ereignis vorliegen, sodass gegebenenfalls bereits bestandskräftige Steuerbescheide der Vorjahre zu ändern sind.

Bei einer Kirchensteuererstattung mindert die Erstattung vorrangig die Kirchensteuerzahlung dieses Jahres. Ein rückwirkendes Ereignis liegt dann vor, wenn die Erstattung die im Erstattungsjahr gezahlten Kirchensteuern übersteigt.

An diesem Grundsatz hält der Bundesfinanzhof aus Gründen der Praktikabilität fest, weil ansonsten zahllose Veranlagungen bei zum Teil nur geringfügigen Erstattungen zu ändern wären. Daher kommt eine Änderung der Einkommensteuerbescheide nicht in Betracht, wenn die Erstattungsbeträge unter den gezahlten gleichartigen Sonderausgaben liegen. Sind im Erstattungsjahr aber keine oder nur geringere Kirchensteuerzahlungen angefallen, ist der Sonderausgabenabzug im ehemaligen Zahlungsjahr zu verringern. Zu beachten ist, dass das rückwirkende Ereignis erst eintritt, wenn über die spätere Einkommensteuerveranlagung der exakte Betrag und damit die konkreten Auswirkungen des Erstattungsüberhangs auf den Sonderausgabenabzug im Zahlungsjahr feststehen.

BFHurteil vom 2.9.2008, Az. X R 46/07, unter www.iww.de, Abrufnr. 083203

Säumniszuschläge für jeden angefangenen Monat

Ein Säumniszuschlag fällt auch dann an, wenn der fällige Steuerbetrag nur einen Tag zu spät gezahlt worden ist und die Säumnis nur geringfügig ist.

Aus dem Wortlaut des Gesetzes folgt, dass Säumniszuschläge für jeden angefangenen Monat der Säumnis anfallen und eben nicht tagesgenau berechnet werden. Im Urteilsfall zahlten die Kläger einen Betrag in Höhe von rund 968 EUR einen Tag zu spät, was einen Säumniszuschlag in Höhe von 9,50 EUR zur Folge hatte.

BFHurteil vom 26.8.2008, Az. VII B 219/07, unter www.iww.de, Abrufnr. 083779.

Kfz-Steuerbefreiung

Nach dem von der Bundesregierung auf den Weg gebrachten Maßnahmenpaket "Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung€œ sollen neue Pkw mit Erstzulassung zwischen dem 5.11.2008 und 30.6.2009 für ein Jahr ab dem Tag der erstmaligen Zulassung von der Kfzsteuer befreit werden. Für Fahrzeuge mit Euro-5 und Euro-6-Norm soll sich die maximale Steuerbefreiung auf zwei Jahre verlängern. Sie endet dann in jedem Fall am 31.12.2010. Sofern ein solcher Pkw also erst im Laufe des Jahres 2009 angeschafft wird, würde die Steuerbefreiung für einige Monate entfallen. Fahrzeughaltern, die bereits vor dem 5.11.2008 einen besonders schadstoffarmen Pkw fahren, soll die Steuervergünstigung für ein Jahr ab dem 1.1.2009 gewährt werden.

Regierungsentwurf zum Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpakets Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung vom 13.11.2008, BT Drs. 16/10930, unter www.iww.de, Abrufnr. 083527

Ab 2009 kein Anspruch mehr auf Krankengeld

Selbstständige, die freiwillig gesetzlich krankenversichert sind, verlieren ab dem 1.1.2009 ihren Anspruch auf die Zahlung von Krankengeld. Eine Informationspflicht der Krankenkassen besteht nicht. Der Anspruchsverlust erfolgt automatisch.

Die gesetzliche Krankenversicherung gewährt nur noch dann eine Krankengeldabsicherung, wenn der freiwillig gesetzlich Versicherte einen Wahltarif abschließt. Problematisch sind hierbei nicht nur die Zusatzkosten. Denn der Selbstständige bindet sich auch für drei Jahre an seine Krankenkasse. Bevor man sich für einen Wahltarif entscheidet, sollten Vergleichsangebote für eine private Zusatzversicherung eingeholt werden.

IHKregensburg, Mitteilung vom 24.9.2008, unter www.iww.de, Abrufnr. 083548


Quelle: DATEV eG