Steuertipps Aktuell
Steuerabzug bei Bauleistungen: Folgebescheinigung beantragen
Der Auftraggeber (Leistungsempfänger) einer Bauleistung ist verpflichtet, von der Gegenleistung 15 % einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Demzufolge darf der Empfänger der Bauleistung nur den um den Steuerabzug geminderten Preis an den Bauunternehmer auszahlen. Die Abzugsverpflichtung tritt ein, wenn der Empfänger der Bauleistung ein Unternehmer i. S. d. Umsatzsteuerrechts (auch wenn er nur umsatzsteuerfreie Vermietungsumsätze tätigt) oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts (z. B. eine Gemeinde) ist.
Der Empfänger der Bauleistung (Leistungsempfänger) muss den Steuerabzug nicht vornehmen, wenn
· der Bauunternehmer eine gültige, durch das Finanzamt ausgestellte Freistellungsbescheinigung vorlegen kann oder
· die an den Bauunternehmer zu zahlende Gegenleistung im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 5.000 Euro nicht übersteigt. Bei Leistungsempfängern, die ausschließlich umsatzsteuerfreie Vermietungsumsätze erbringen (Vermieter), erhöht sich diese Bagatellgrenze auf 15.000 Euro. Zur Ermittlung der Bagatellgrenzen sind alle im Kalenderjahr an den Leistungsempfänger erbrachten und voraussichtlich zu erbringenden Bauleistungen zusammenzurechnen.
Nach einem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen sind auf unbeschränkte Zeit erteilte Freistellungsbescheinigungen nur für drei Jahre gültig. Eine Folgebescheinigung ist auszustellen, wenn der Antrag sechs Monate vor Ablauf der Geltungsdauer gestellt wird.
Hinweis: Betroffene Bauunternehmer und Handwerker sollten ihre Bescheinigungen prüfen und ggf. noch in diesem Jahr einen neuen Antrag stellen.
Ü berprüfung der Gesellschafter-Geschäftsführerbezüge vor dem 1.1.2012
Aufgrund eines Urteils des Bundesfinanzhofs aus dem Jahre 1994 sind die Jahresgesamtbezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers in ein Festgehalt (in der Regel mindestens 75 %) und in einen Tantiemeanteil (in der Regel höchstens 25 %) aufzuteilen. Der variable Tantiemeanteil ist in Relation zu dem erwarteten Durchschnittsgewinn auszudrücken.
Die Tantieme ist anlässlich jeder Gehaltsanpassung, spätestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren auf ihre Angemessenheit zu überprüfen. Falls die Bezüge zuletzt im Jahre 2008 für die Jahre 2009 - 2011 festgelegt worden sind, muss noch vor dem 1.1.2012 eine Neuberechnung erfolgen. Dabei muss auch beachtet werden, dass die Gesamtbezüge im Einzelfall angemessen sind. So kann es notwendig sein, die Tantieme und die Gesamtbezüge - z. B. wegen weiterer Bezüge aus anderen Tätigkeiten - auf einen bestimmten Höchstbetrag zu begrenzen.
Sowohl die Neufestsetzung als auch sämtliche Änderungen der Bezüge sind grundsätzlich im Voraus durch die Gesellschafterversammlung festzustellen.
Hinweis: Aufgrund der Vielzahl der Urteile zu diesem Themengebiet ist es sinnvoll, die Bezüge insgesamt mit dem Steuerberater abzustimmen.
Wertpapiere eines Freiberuflers sind nur durch eindeutige Widmung als gewillkürtes Betriebsvermögen anzuerkennen
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, unter welchen Bedingungen ein Freiberufler Verluste aus dem Verkauf von Wertpapieren geltend machen kann:
Zunächst müssen die Wertpapiere nach ihrer Art objektiv und subjektiv geeignet sein, dem Betrieb zu dienen und ihn zu fördern. Der Kauf darf nur aus betrieblichen Gründen erfolgen. Es reicht nicht aus, wenn es dem Freiberufler im Wesentlichen nur auf die Wertpapier-Erträge ankommt. Außerdem müssen die Wertpapiere durch einen verbindlichen Widmungsakt als Betriebsvermögen ausgewiesen werden. Dies muss unmissverständlich, zeitnah und unumkehrbar dokumentiert werden.
Nach Auffassung des Bundesfinanzministeriums hat diese Dokumentation in einer Form zu erfolgen, die Zweifel in Bezug auf die Zuordnung des Wirtschaftsguts zum gewillkürten Betriebsvermögen sowie deren Zeitpunkt ausschließt. Der Nachweis kann insbesondere durch eine zeitnahe schriftliche Erklärung gegenüber dem zuständigen Finanzamt erbracht werden.
Lohnsteuerkarte ab 2012 elektronisch
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) weist aktuell nochmals darauf hin, dass die bisherige Papier-Lohnsteuerkarte ab dem 1.1.2012 durch die elektronische Lohnsteuerkarte ersetzt wird.
Dabei ist Folgendes zu beachten:
· Sämtlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern werden ihre so genannten Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) in einem Schreiben übersandt.
· Die Daten sollten sofort geprüft werden.
· Änderungen können ausschließlich beim jeweilig zuständigen Finanzamt beantragt werden.
· Fragen zu dem Thema werden auf der Homepage des BMF http://www.bundesfinanzministerium.de beantwortet. Dort können auch Formulare abgeholt werden.
· Besteht das Arbeitsverhältnis über den 31.12.2011 hinaus, wird der Arbeitgeber i. d. R. bereits alle Daten für den Lohnsteuerabzug haben.
· Bei einem Wechsel des Arbeitgebers müssen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen dem neuen Arbeitgeber nur noch ihre Identifikationsnummer und ihr Geburtsdatum angeben und mitteilen, ob es sich um ein Haupt- oder um ein Nebenarbeitsverhältnis handelt. Dann kann der Arbeitgeber die für den Lohnsteuerabzug notwendigen Daten elektronisch bei der Finanzverwaltung abrufen.
· Lohnsteuerfreibeträge werden nicht einfach übernommen. Damit die Freibeträge berücksichtigt werden können, müssen diese im Lohnsteuerermäßigungsverfahren für 2012 beantragt werden.
Kündigung wegen Verletzung der Meldepflicht bei Krankheit
Ein Vorarbeiter in der Flugzeuginnenreinigung war seit sechzehn Jahren für seinen Arbeitgeber tätig. In den letzten sechs Jahren fehlte er wiederholt krankheitsbedingt. In sieben Fällen hatte er seine Krankheiten trotz Abmahnung nicht unverzüglich angezeigt. Daher kündigte sein Arbeitgeber außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich.
Die außerordentliche Kündigung war unwirksam, weil ein wichtiger Grund fehlte. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auch nur bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht mehr zugemutet werden kann. Als wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung muss die wiederholte Verletzung der Meldepflicht als beharrliche Arbeitspflichtverletzung zu werten oder dadurch ein erheblicher Schaden entstanden sein.
Im entschiedenen Fall lagen über die Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses zwischen den einzelnen Verstößen längere Zeiträume und es gab Krankheitszeiträume, in denen der Kläger seinen Verpflichtungen nachgekommen ist. Der Arbeitgeber musste daher nicht erwarten, dass der Arbeitnehmer jederzeit wieder seine Pflichten missachten werde.
Die ordentliche Kündigung aber war als verhaltensbedingte, sozial gerechtfertigte Kündigung wirksam.
Die Flugzeuginnenreinigung kann jeweils nur in einem engen zeitlichen Fenster erledigt werden. Dafür muss das eingeteilte Personal zu den vorgegebenen Zeiten erscheinen oder im Verhinderungsfall unverzüglich das Nichterscheinen mitteilen, damit der Arbeitgeber kurzfristig anderweitig den Personaleinsatz disponieren kann. Die wiederholt ausbleibende Mitteilung einer Arbeitsunfähigkeit verletzte die Geschäftsinteressen des Arbeitgebers in erheblicher Weise. Er ist bei seinem Geschäft auf verlässliche Mitarbeiter angewiesen. Diese Verlässlichkeit war nicht mehr gegeben. Die lange Beschäftigungsdauer bildete kein ausreichendes Gegengewicht für ein vorrangiges Interesse des Arbeitnehmers am Fortbestand des Arbeitsverhältnisses.
(Quelle: Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts)
Auswirkungen eines Lohnsteuerklassenwechsels auf eine Nettolohnvereinbarung
Treffen Arbeitsvertragsparteien eine Nettolohnvereinbarung, so bleibt der Arbeitgeber grundsätzlich auch dann zur Zahlung des vereinbarten Nettolohns verpflichtet, wenn der Arbeitnehmer die Steuerklasse wechselt. Dies hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschieden.
Es ging um eine Arzthelferin, der ein Nettolohn von 1500 € zugesagt worden war. Zum damaligen Zeitpunkt wurde ihr Gehalt nach der Lohnsteuerklasse I versteuert. Anschließend heiratete sie, so dass sie in die Steuerklasse V wechselte. Für Januar und Februar 2009 führte die Arbeitgeberin Lohnsteuer nach der Steuerklasse V ab und zahlte der Klägerin den verbleibenden Nettobetrag aus, der aber unter 1.500 € lag. Die Klägerin machte die entsprechenden Nettolohndifferenzen geltend.
Die Arbeitgeberin argumentierte, wenn sie verpflichtet sei, auch bei der Lohnsteuerklasse V 1.500 € zu zahlen, würde sie durch den erhöhten Bruttolohn wirtschaftlich erheblich belastet und die Klägerin im Gegenzug unangemessen begünstigt. Die klagende Arbeitnehmerin hielt dem entgegen, die Beklagte sei unabhängig von der zu Grunde liegenden Steuerklasse verpflichtet, ihr monatlich 1.500 € netto zu zahlen. Der Arbeitsvertrag enthalte keinerlei Möglichkeit, ihr Nettogehalt zu reduzieren.
Das Landesarbeitsgericht schloss sich der Auffassung der Klägerin an.
Ü berprüfung der Miethöhe zum 1.1.2012 bei verbilligter Vermietung
Bei verbilligter Vermietung von Wohnungen sowohl an Angehörige als auch an fremde Dritte beträgt die Grenze 66 % der ortsüblichen Marktmiete. Deshalb ist Folgendes zu beachten:
· Beträgt die vereinbarte Miete mindestens 66 % der ortsüblichen Marktmiete, dann sind die mit den Mieteinnahmen zusammenhängenden Werbungskosten voll abzugsfähig.
· Liegt der Mietzins unterhalb von 66 % der ortsüblichen Marktmiete, können die Aufwendungen nur entsprechend dem entgeltlichen Anteil der Vermietung geltend gemacht werden.
Aus diesem Grund sollten bestehende Mietverträge kurzfristig darauf geprüft werden, ob sie den üblichen Konditionen entsprechen und auch so durchgeführt werden. Dies gilt auch für die zu zahlenden Nebenkosten. Insbesondere sollte die Höhe der Miete geprüft und zum 1.1.2012 ggf. angepasst werden. Dabei empfiehlt es sich, nicht bis an die äußersten Grenzen heranzugehen. Eine Totalüberschussprognose ist in allen Fällen nicht mehr erforderlich.
Der Mietvertrag muss insbesondere bei Vermietung an Angehörige einem Fremdvergleich (Vermietung an fremde Dritte) standhalten, weil er sonst steuerrechtlich nicht anerkannt wird.
Vorgaben zu Schönheitsreparaturen beschränken den persönlichen Bereich des Mieters und sind unzulässig
Die Rechtsprechung ist voller Entscheidungen über Klauseln in Mieterverträgen. Das Landgericht Freiburg hatte darüber zu befinden, ob die Vorgabe wirksam sei, dass ein Mieter nur nach Zustimmung des Vermieters von der bisherigen Ausführungsart bei Schönheitsreparaturen erheblich abweichen darf.
Das Gericht sah eine solche Klausel als unzulässig an. Die Klausel sei unklar und benachteilige den Mieter in unangemessener Art und Weise. Dies hat zur Folge, dass die gesamte Klausel, mit der die Pflicht zu Schönheitsreparaturen vom Mieter auf den Vermieter übertragen wird, keine Anwendung mehr findet. Denn dadurch wäre der Mieter zu sehr in seinem persönlichen Lebensbereich eingeschränkt. Vermieter und Mieter sollten sich vor dem Hintergrund der zahlreichen Gerichtsentscheidungen die auf dem Markt angebotenen Musterverträge zur Vermeidung von Streitigkeiten sehr genau ansehen.
Abgabe von standardisiert zubereiteten Speisen an einem Imbissstand mit nur behelfsmäßigen Verzehrvorrichtungen unterliegt dem ermäßigten Umsatzsteuersatz
Der Bundesfinanzhof hat in einer weiteren Entscheidung bestätigt, dass die Abgabe von standardisiert zubereiteten Speisen an Imbissständen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegt. Voraussetzung ist, dass der Unternehmer lediglich behelfsmäßige Verzehrvorrichtungen zur Verfügung stellt. Hierzu zählen die Verkaufstheke, um den Imbissstand laufende Ablagebretter und weitere Ablagemöglichkeiten ohne Sitzgelegenheiten. Stellt der Unternehmer (auch) Tische mit Sitzgelegenheiten zur Verfügung, muss er die Umsätze trennen in Außer-Haus-Verkauf und Verzehr an behelfsmäßigen Verzehrvorrichtungen (ermäßigter Steuersatz) und Verzehr an Tischen mit Sitzgelegenheit (voller Steuersatz). Fehlt es an geeigneten Aufzeichnungen, kann der Umsatz, der auf die Speisen zum Verzehr an behelfsmäßigen Verzehrvorrichtungen und an Tischen mit Sitzgelegenheit entfällt, z. B. anhand der Plätze geschätzt werden.
Umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung setzt ordnungsgemäßen Belegnachweis voraus
Eine innergemeinschaftliche Lieferung ist regelmäßig nur umsatzsteuerfrei, wenn ihre Voraussetzungen durch ordnungsgemäße Belege nachgewiesen werden. Dies setzt u. a. voraus, dass in der Rechnung auf die Steuerfreiheit der Lieferung als innergemeinschaftliche Lieferung hingewiesen wird.
Holt der Abnehmer den Gegenstand selbst oder durch einen Beauftragten ab, muss der Abholende versichern, den Gegenstand in einen anderen EU-Mitgliedstaat zu verbringen. Diese Erklärung muss gegenüber dem leistenden Unternehmer abgegeben werden. Eine Erklärung, die gegenüber einer dritten Person abgegeben wird und den leistenden Unternehmer nicht namentlich bezeichnet, reicht jedenfalls nicht aus.
Sind die Belege z. B. im vorgenannten Umfang formell unvollständig, kommt eine Steuerfreiheit aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht in Betracht.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Rahmen für zeitnahe Betriebsprüfung erlassen
Zur Steigerung von Rechts- und Planungssicherheit befürworten insbesondere größere Unternehmen die zeitnahe Betriebsprüfung. Bisher wurde die zeitnahe Betriebsprüfung in einigen Bundesländern modellhaft praktiziert. Als Vorteil sehen die Unternehmen die geringere Verzinsung von Steuernachforderungen, die sich nicht über mehrere Jahre summieren, sowie die bessere Rekonstruierbarkeit von steuerlich relevanten Sachverhalten an. Um in den Genuss einer zeitnahen Betriebsprüfung zu kommen, mussten die Unternehmen in den Modellversuchen weitgehend mit dem Finanzamt kooperieren. Dieses beinhaltete den uneingeschränkten Datenzugriff für die Betriebsprüfer über den Prüfungszeitraum hinaus sowie eine umfassende steuerliche Selbstauskunft der Unternehmen unter Vorlage der entsprechenden Dokumente.
Nunmehr wurde zur Angleichung der verschiedenen Ländermodelle ein bundeseinheitlicher Rahmen für die zeitnahe Betriebsprüfung geschaffen. Voraussetzung ist, dass rechtsverbindliche und vollständige Steuererklärungen des Unternehmens vorliegen. Über das Ergebnis der Betriebsprüfung ist ein Prüfungsbericht oder eine Mitteilung über die ergebnislose Prüfung zu fertigen. Ein Anspruch, zeitnah geprüft zu werden, besteht nicht, sondern liegt im Ermessen der Finanzbehörden. Die Rahmenregelungen gelten erstmals für Betriebsprüfungen, die nach dem 1. Januar 2012 angeordnet werden. Es bleibt abzuwarten, wie die Landesfinanzverwaltungen den Rahmen ausfüllen.
(Quelle: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Betriebsprüfungsordnung)
Zeitpunkt des Entschlusses zur Betriebsaufgabe
Eine Betriebsaufgabe setzt voraus, dass der Betriebsinhaber den Entschluss gefasst hat, seine Tätigkeit einzustellen und seinen Betrieb aufzulösen. Die Ausführungen dieses Entschlusses werden dadurch erkennbar, dass alle wesentlichen Betriebsgrundlagen innerhalb kurzer Zeit an verschiedene Abnehmer veräußert oder in das Privatvermögen überführt werden.
Dieser Zeitraum beginnt nicht mit dem inneren Entschluss zur Betriebsaufgabe oder mit der Bekanntgabe eines solchen Entschlusses. Erst wenn konkrete Handlungen unternommen werden, die mit der Auflösung des Betriebs im Zusammenhang stehen, beginnt der Zeitraum für die Abwicklung der steuerbegünstigten Betriebsaufgabe zu laufen. Besondere Bedeutung hat dies für Geschäftsvorfälle, die vor Beginn dieses Zeitraums abgewickelt werden. Solche Geschäfte sind dem laufenden Geschäftsbetrieb zuzurechnen und bleiben bei der Ermittlung des steuerbegünstigten Aufgabegewinns unberücksichtigt.
(Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs)
Geschenke an Geschäftsfreunde
Zum Jahresende ist es üblich, Geschenke an Geschäftsfreunde zu verteilen. Deshalb sind für den Abzug dieser Aufwendungen als Betriebsausgaben die nachfolgenden Punkte von großer Bedeutung:
· Geschenke an Geschäftsfreunde sind nur bis zu einem Wert von 35 € netto ohne Umsatzsteuer pro Jahr und pro Empfänger abzugsfähig.
· Nichtabziehbare Vorsteuer (z.B. bei Versicherungsvertretern, Ärzten) ist in die Ermittlung der Wertgrenze mit einzubeziehen. In diesen Fällen darf der Bruttobetrag (inklusive Umsatzsteuer) nicht mehr als 35 € betragen.
· Es muss eine ordnungsgemäße Rechnung vorhanden sein, auf der der Name des Empfängers vermerkt ist. Bei Rechnungen mit vielen Positionen sollte eine gesonderte Geschenkeliste mit den Namen der Empfänger sowie der Art und der Betragshöhe des Geschenks gefertigt werden.
· Schließlich müssen diese Aufwendungen auf ein besonderes Konto der Buchführung „Geschenke an Geschäftsfreunde“, getrennt von allen anderen Kosten, gebucht werden.
Ü berschreitet die Wertgrenze sämtlicher Geschenke pro Person und pro Wirtschaftsjahr den Betrag von 35 € oder werden die formellen Voraussetzungen nicht beachtet, sind die Geschenke an diese Personen insgesamt nicht abzugsfähig. Außerdem unterliegt der nichtabzugsfähige Nettobetrag dann noch der Umsatzsteuer.
Kranzspenden und Zugaben sind keine Geschenke und dürfen deshalb auch nicht auf das Konto „Geschenke an Geschäftsfreunde“ gebucht werden. In diesen Fällen sollte ein Konto „Kranzspenden und Zugaben“ eingerichtet werden.
Hinweis: Seit 2007 haben Unternehmer bei betrieblich veranlassten Sachzuwendungen und Geschenken die Möglichkeit, eine Pauschalsteuer von 30% zu leisten. Um bei hohen Sachzuwendungen eine Besteuerung mit dem individuellen Steuersatz des Empfängers zu gewährleisten, ist die Pauschalierung ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr oder je Einzelzuwendung 10.000 € übersteigen. Die Zuwendungen sind weiterhin aufzuzeichnen, auch um diese Grenze prüfen zu können.
Als Folge der Pauschalversteuerung durch den Zuwendenden muss der Empfänger die Zuwendung nicht versteuern. In einem koordinierten Ländererlass hat die Finanzverwaltung zur Anwendung dieser Regelung Stellung genommen. Danach ist u.a. Folgendes zu beachten.
· Grundsätzlich ist das Wahlrecht zur Anwendung der Pauschalierung der Einkommensteuer für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten Zuwendungen einheitlich auszuüben. Es ist jedoch zulässig, die Pauschalierung jeweils gesondert für Zuwendungen an Dritte (z.B. Geschäftsfreunde und deren Arbeitnehmer) und an eigene Arbeitnehmer anzuwenden.
· Streuwerbeartikel (Sachzuwendungen bis 10 €) müssen nicht in die Bemessungsgrundlage der Pauschalierung einbezogen werden, werden also nicht besteuert.
· Bei der Prüfung, ob Aufwendungen für Geschenke an einen Nichtarbeitnehmer die Freigrenze von 35 € pro Wirtschaftsjahr übersteigen, ist die übernommene Steuer nicht mit einzubeziehen. Die Abziehbarkeit der Pauschalsteuer als Betriebsausgabe richtet sich danach, ob die Aufwendungen für die Zuwendung als Betriebsausgabe abziehbar sind.
· Der Unternehmer muss den Zuwendungsempfänger darüber informieren, dass er die Pauschalierung anwendet. Eine besondere Form ist dafür nicht vorgeschrieben.
Wegen der Kompliziertheit der Vorschrift sollte in Einzelfällen der Steuerberater gefragt werden.
Keine Ansparabschreibung für Software
Software ist ein immaterielles Wirtschaftsgut. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn es sich um Standardsoftware handelt, die auf einem Datenträger gespeichert ist.
Ein Systementwickler und Systeminstallateur erklärte für seine Einkünfte aus Gewerbebetrieb einen Verlust aus Gewerbebetrieb, der zum Teil auf einer Ansparabschreibung für den beabsichtigten Erwerb von Systemsoftware beruhte. Das Finanzamt erkannte die Ansparabschreibung nicht an, weil die Software ein immaterielles und damit nicht bewegliches Wirtschaftsgut sei.
Die Rechtsprechung klassifiziert selbstständige Software aller Kategorien grundsätzlich als immaterielles Wirtschaftsgut, auch, wenn sie auf einem Datenträger gespeichert ist. Eine Ausnahme gilt lediglich für Datensammlungen, die keine Befehlselemente enthalten, jedenfalls dann, wenn die Daten, wie Zahlen oder Buchstaben, allgemein bekannt und jedermann zugänglich sind.
Die geplante Anschaffung war in der Sache ausschließlich auf Software gerichtet, sodass sich der materielle Gehalt des zu erwerbenden Wirtschaftsguts auf den Datenträger beschränkte. Der Datenträger, der bei der Veräußerung von Software übergeben wird, dient nur dazu, die Software zu transportieren und in einen Computer zu übertragen. Eine weitere Funktion oder einen nennenswerten wirtschaftlichen Wert besitzt der Datenträger nicht. In der Regel verliert er mit einmaliger Übertragung des Programms in einen Datenspeicher des Computers seine Bedeutung. Er gleicht allenfalls noch einer schützenden Verpackung. Zudem hat der Datenträger als solcher an Bedeutung verloren, seitdem es möglich ist, Software durch Herunterladen aus dem Internet zu erwerben und zu installieren.
Hinweis: Das Gericht hat nicht entschieden, ob Trivialprogramme bewegliche Wirtschaftsgüter sind und Computerprogramme mit Anschaffungskosten von weniger als 410 € stets als Trivialprogramme gelten.
Das Urteil erging zwar zur bis 2007 geltenden Ansparabschreibung. Es hat aber hinsichtlich der Voraussetzung „bewegliches Wirtschaftsgut“ auch Geltung für den Investitionsabzugsbetrag.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Bestimmung der regelmäßigen Arbeitsstätte bei mehreren Arbeitsstätten
Ein Arbeitnehmer kann nur eine regelmäßige Arbeitsstätte haben. Dies ist der ortsgebundene Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit. Wesentliche Merkmale für die Bestimmung sind:
· Welcher von mehreren Arbeitsstätten wird der Arbeitnehmer zugeordnet?
· In welcher Arbeitsstätte übt der Arbeitnehmer den von der Gewichtung her wesentlichen Teil seines Aufgabenbereichs aus, welcher Arbeitsstätte kommt die zentrale Bedeutung zu?
· Unerheblich ist die Häufigkeit, mit der der Arbeitnehmer die unterschiedlichen Arbeitsstätten aufsucht.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Behandlung von Aufwendungen für Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen
Aufwendungen für im überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführte Betriebsveranstaltungen dürfen pro Arbeitnehmer nicht mehr als 110 € inklusive Umsatzsteuer betragen. Kosten für Aufwendungen teilnehmender Angehöriger der Arbeitnehmer sind diesen zuzurechnen. Außerdem dürfen maximal zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr durchgeführt werden. Wird die Freigrenze von 110 € überschritten, ist der Gesamtbetrag als Arbeitslohn zu versteuern.
Der Arbeitgeber kann diesen Arbeitslohn pauschal versteuern. Dies gilt allerdings nur dann, wenn die Teilnahme an der Veranstaltung allen Arbeitnehmern offen stand.
Der Bundesfinanzhof hat die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt, dass es nicht mehr auf die Dauer der Veranstaltung ankommt. Die Veranstaltung kann sich also auch über zwei Tage mit Übernachtung hinziehen.
Bei den am Ende eines Jahres üblichen Weihnachtsfeiern sollte noch Folgendes beachtet werden:
· Geschenkpäckchen bis zu einem Wert von 40 € inklusive Umsatzsteuer, die anlässlich solcher Feiern übergeben werden, sind in die Berechnung der Freigrenze einzubeziehen.
· Geschenke von mehr als 40 € inklusive Umsatzsteuer sind grundsätzlich steuerpflichtiger Arbeitslohn und deshalb nicht bei der Prüfung der Freigrenze zu berücksichtigen. Die gezahlten Beträge können dann aber vom Arbeitgeber mit 25% pauschal versteuert werden.
· Geldgeschenke, die kein zweckgebundenes Zehrgeld sind, unterliegen nicht der Pauschalierungsmöglichkeit und müssen voll versteuert werden.
Berücksichtigungsfähige Reisekosten bei Einsatz an ständig wechselnden Arbeitsstätten
Die Führungskraft eines Unternehmens war für den wirtschaftlichen Erfolg der Filialen verantwortlich. Zur Erledigung ihrer Aufgaben besuchte sie in regelmäßigen oder unregelmäßigen Abständen mit dem Dienstwagen ihres Arbeitgebers die Filialbetriebe. Für die entstandenen Reisekosten berücksichtigte das Finanzamt bezüglich der Fahrzeugkosten Entfernungspauschalen für Fahrten zwischen Wohnung und den angefahrenen Arbeitsstätten als geldwerten Vorteil und lehnte im Übrigen den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen ab.
Der Bundesfinanzhof folgte dieser Rechtsauffassung nicht, er kam zu folgendem Ergebnis:
Fahrten zwischen der Wohnung und wechselnden Tätigkeitsstätten sind mit den tatsächlichen Kosten als Werbungskosten zu berücksichtigen. Die Beschränkung auf die Entfernungspauschale erfasst nur Fahrten zwischen der Wohnung und der regelmäßigen Arbeitsstätte. Dabei orientiert sich der Begriff der „regelmäßigen Arbeitsstätte“ an dem ortsgebundenen Mittelpunkt einer dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit. Das ist im Regelfall eine Betriebsstätte, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er fortdauernd aufsucht. Werden demgegenüber immer wieder verschiedene Betriebsstätten aufgesucht, ohne dass einer dieser Betriebsstätten eine zentrale Bedeutung zukommt, liegt keine regelmäßige Arbeitsstätte vor.
Da aus den zuvor genannten Gründen keine regelmäßige Arbeitsstätte vorliegt, sind Mehraufwendungen für Verpflegung mit den gesetzlich normierten Pauschbeträgen zu berücksichtigen.
Umsätze eines Imbissstands unterliegen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz, wenn der Unternehmer nur behelfsmäßige Verzehrvorrichtungen zur Verfügung stellt
Die Abgabe von Bratwürsten, Pommes frites und ähnlich standardisiert zubereiteten Speisen an einem Imbissstand unterliegt dem ermäßigten Umsatzsteuersatz, wenn den Kunden nur behelfsmäßige Verzehrvorrichtungen zur Verfügung stehen. Als solche „nur behelfsmäßige Verzehrvorrichtungen“ gelten die Verkaufstheke, um den Imbissstand laufende Bretter zum Abstellen der Speisen und Stehtische. Stellt der Unternehmer jedoch auch Sitzgelegenheiten zur Verfügung, unterliegen die Umsätze dem Regelsteuersatz, soweit sie auf Speisen entfallen, die am Tisch verzehrt werden.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Veräußerung eines betrieblich genutzten PKW durch Kioskbetreiber unterliegt auch dann der Umsatzsteuer, wenn dieser den PKW ohne Umsatzsteuer erworben hat
Veräußert ein Unternehmer, der umsatzsteuerpflichtige Leistungen ausführt, Gegenstände des Anlagevermögens, unterliegt dieser Umsatz in der Regel als sog. Hilfsgeschäft der Umsatzsteuer. Dies gilt unabhängig davon, ob der Unternehmer beim Erwerb des Gegenstands Vorsteuern abziehen konnte. Bemessungsgrundlage ist das Entgelt. Eine Ausnahme von dem Entgelt als Bemessungsgrundlage gilt im Rahmen der Differenzbesteuerung für sog. Wiederverkäufer. Bei diesen ist Bemessungsgrundlage der Betrag, um den der Verkaufspreis den Einkaufspreis übersteigt.
Voraussetzung für die Anwendung der Differenzbesteuerung ist, dass der Unternehmer den Gegenstand zum Zweck des Wiederverkaufs erworben hat und der Wiederverkauf solcher Gegenstände zur normalen Tätigkeit des Unternehmers gehört. Die Differenzbesteuerung kommt deshalb nicht zur Anwendung bei Gegenständen, die der Unternehmer vor dem Wiederverkauf unternehmerisch genutzt hat, also insbesondere nicht bei Gegenständen des Anlagevermögens. Dies gilt selbst dann, wenn der Unternehmer Gegenstände des Anlagevermögens regelmäßig wieder verkauft, wie z.B. einen betrieblich genutzten PKW.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Hinweis: Der Bundesfinanzhof hat bereits 2001 im Anschluss an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die lange umstrittene Frage entschieden, wann bei der Entnahme eines ohne Vorsteuerabzugsberechtigung erworbenen Kfz Umsatzsteuer anfällt. Unternehmer sollten in solchen Fällen den PKW angemessene Zeit vor dem beabsichtigten Verkauf entnehmen, den Steuerberater vorher informieren und/oder dies in der Buchführung dokumentieren, damit eine umsatzsteuerfreie Entnahme möglich ist.
Ä nderungen bei den steuerfreien Einnahmen
Stipendien waren bislang steuerfrei, wenn sie unmittelbar aus öffentlichen Mitteln geleistet wurden. Zukünftig sind auch Zahlungen z.B. aus EU-Förderprogrammen, die lediglich mittelbar dem privilegierten Zweck zugute kommen, steuerfrei.
Einige andere Befreiungstatbestände, für die kein Bedarf mehr besteht, wurden aufgehoben:
· Entschädigungszahlungen an ehemalige deutsche Kriegsgefangene
· Zinsen aus Schuldbuchforderungen aus dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz
· Zahlung von Ehrensold
· Unterhalts- und Maßnahmebeitrag nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz
· Bergmannsprämien
· Zuwendungen ehemaliger Alliierter Besatzungssoldaten an ihre Ehefrauen
Ä nderung bei der Ehegattenveranlagung
Das Veranlagungswahlrecht für Ehegatten wird neu geordnet. Bislang gab es sieben Veranlagungsarten (Einzelveranlagung mit Grund-Tarif, Verwitweten-Splitting oder Sonder-Splitting im Trennungsjahr, Zusammenveranlagung mit Ehegatten-Splitting, getrennte Veranlagung mit Grund-Tarif, besondere Veranlagung mit Grund-Tarif oder Verwitweten-Splitting), künftig nur Einzel- oder Zusammenveranlagung. Die Wahl der Veranlagungsart ist für je einen Veranlagungszeitraum bindend und kann nachträglich nur geändert werden, wenn:
· der Steuerbescheid aufgehoben, geändert oder berichtigt wird und
· die Änderung bis zur Bestandskraft des Änderungs- oder Berichtigungsbescheides schriftlich oder elektronisch mitgeteilt oder zur Niederschrift erklärt worden ist und
· sich bei Änderung der Veranlagungsart insgesamt weniger Steuern ergeben.
Die bisher mögliche freie (steueroptimale) Verteilung von Kosten entfällt. Künftig werden Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und die Steuerermäßigung nach § 35a den Ehegatten jeweils zur Hälfte zugerechnet oder die Ehegatten beantragen eine Zurechnung entsprechend der wirtschaftlichen Belastung.
Die zumutbare Belastung bei den außergewöhnlichen Belastungen wird künftig nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte eines jeden Ehegatten bestimmt und nicht wie bisher bei der getrennten Veranlagung nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte beider Ehegatten.
Die besondere Veranlagung im Jahr der Eheschließung entfällt.
Das Verwitweten-Splitting kann künftig durch die Einzelveranlagung erreicht werden.
Die Änderungen gelten ab der Steuererklärung für 2013.
Verrechnung von Erstattungen und Aufwendungen bei gleichartigen Sonderausgaben im gleichen Jahr
Werden Aufwendungen zur Rentenversicherung, privaten Basisaltersvorsorge, Kranken- und Pflegeversicherung erstattet, ist ab 2011 die Erstattung mit im gleichen Veranlagungszeitraum geleisteten gleichartigen Aufwendungen zu verrechnen. Dabei werden steuerfreie Zuschüsse zu Basiskranken- und gesetzlichen Pflegeversicherungsbeiträgen mit den erstatteten Aufwendungen gleichgestellt. Ein danach sich bei den Aufwendungen für voll absetzbare Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge und Kirchensteuer ergebender Erstattungsüberhang ist dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzuzurechnen.
Erstattungsüberhänge zu Beiträgen, die wie Arbeitslosen- oder Haftpflichtversicherung nur begrenzt auf Höchstbeträge angesetzt werden, werden dem Gesamtbetrag der Einkünfte nicht hinzugerechnet.
Beispiele:
Eine Erstattung bei der Haftpflichtversicherung ist mit den Aufwendungen für eine Unfallversicherung im gleichen Jahr zu verrechnen, wobei ein danach verbleibender Erstattungsüberhang nicht zum Gesamtbetrag der Einkünfte hinzugerechnet wird.
Ein Erstattungsüberhang nach jahresbezogener Verrechnung bei der Kirchensteuer ist bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte hinzuzurechnen.
Verstärkter Einsatz moderner Informationstechnik
Künftig sollen alle dafür geeigneten Verwaltungsangelegenheiten möglichst abschließend über das Internet elektronisch erledigt werden können. Papierbasierte Verfahrensabläufe sollen soweit wie möglich durch elektronische Kommunikation ersetzt werden.
· Die Erklärung zur Zerlegung der Körperschaftsteuer soll – wie die Körperschaftsteuererklärung – ab 2014 in elektronischer Form erfolgen können.
· Gerichte, Behörden und Notare können im Rahmen ihrer Anzeigepflichten bei der Beurkundung eines Grundstücksgeschäfts die Veräußerungsanzeigen und Verträge elektronisch übermitteln.
· Andere sichere Verfahren zur Übermittlung von Steuererklärungen neben der qualifizierten elektronischen Signatur werden über den 31. Dezember 2011 hinaus zugelassen.
Bagatellgrenze bei Gebühren für verbindliche Auskünfte
Insbesondere im Vorfeld einer Investitionsentscheidung wollen sich Investoren Rechtssicherheit über die damit verbundenen steuerlichen Folgen verschaffen. Taugliches Mittel dafür ist ein Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft. Für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft erhebt das Finanzamt Gebühren, die sich nach dem Gegenstandswert bemessen. Maßgebend ist die steuerliche Auswirkung des dargelegten Sachverhalts, nicht die Investitionssumme oder die Summe der Betriebsausgaben/Werbungskosten. Der Gegenstandswert beträgt bislang mindestens 5.000 €, maximal 30 Mio. €. Die Gebühr beträgt damit mindestens 121 €, höchstens 91.456 €.
Die Gebührenpflicht soll ab Verkündung auf wesentliche und aufwändige Fälle beschränkt und bei Bagatellfällen auf eine entsprechende Kostenbelastung verzichtet werden. Wann ein wesentlicher und aufwändiger Fall vorliegt, bemisst sich weiter nach der Höhe des Gegenstandswerts. Es bleibt bei der Begrenzung auf einen Gegenstandswert von 30 Mio. €. Beträgt der Gegenstandswert weniger als 10.000 €, fallen keine Gebühren an.
Auch künftig kann die Gebühr nach dem Zeitwert bemessen werden, wenn der Gegenstandswert nicht geschätzt werden kann. Beträgt die Bearbeitungszeit weniger als zwei Stunden, wird keine Gebühr erhoben.
Rechtsverordnung für den Nachweis von Krankheitskosten
Die Einzelheiten des Nachweises von Krankheitskosten werden für alle offenen Fälle abweichend von der Rechtsprechung gesetzlich geregelt.
Die Zwangsläufigkeit von Krankheitskosten muss nachgewiesen werden durch:
· eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers oder
· ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung für bestimmte Anordnungen, wie Bade- oder Heilkuren, psychotherapeutische Behandlungen, medizinisch erforderliche auswärtige Unterbringungen, notwendige Betreuungen durch eine Begleitperson, medizinische Hilfsmittel, die allgemeine Gebrauchsgegenstände sind oder wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden, wie Frisch- und Trockenzellenbehandlungen.
Der Nachweis muss vor Beginn der Heilmaßnahme oder dem Erwerb des medizinischen Hilfsmittels ausgestellt worden sein.
Erleichterter Spendennachweis bei Katastrophenfällen
Für Spendenzahlungen in Katastrophenfällen wird das vereinfachte Nachweisverfahren um einzelne Maßnahmen, die bisher nur in Verwaltungserlassen geregelt waren, erweitert.
Dabei geht es um Spenden zur Hilfe in Katastrophenfällen, die bereits vor der Einrichtung eines Sonderkontos den Zuwendungsempfänger erreichen oder zu denen ein nicht steuerbegünstigter Spendensammler aufgerufen hatte und von diesem an den endgültigen Zuwendungsempfänger weitergeleitet wurden. Der Spender soll auch in den letztgenannten Fällen seine Zuwendung als Sonderausgabe steuerlich geltend machen können.
Meldung von Auslandssachverhalten
Bei der Gründung und dem Erwerb von Betrieben und Betriebsstätten im Ausland gilt bisher eine Meldepflicht von einem Monat nach Eintritt des Ereignisses. Künftig reicht es aus, das Finanzamt innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, in dem das meldepflichtige Ereignis eintritt, zu unterrichten. Nach der neuen Fristenregelung werden derartige Meldungen somit nur noch einmal jährlich erforderlich.
Genossenschaften
Weil Genossenschaften ihre Mitglieder kennen und sie somit Steuerbefreiungstatbestände (Nichtveranlagungsbescheinigungen, Freistellungsaufträge) im Abzugsverfahren prüfen können, sollen künftig bereits die Genossenschaften vom Steuerabzug Abstand nehmen. Damit werden Erstattungsverfahren vermieden.
Kinderbetreuungskosten zukünftig einheitlich abziehbar
Ab dem 1.1.2012 sind Kinderbetreuungskosten nicht mehr wie Werbungskosten/Betriebsausgaben abziehbar, sondern werden einheitlich steuerlich als Sonderausgaben berücksichtigt. An der Höhe der berücksichtigungsfähigen Aufwendungen (zwei Drittel, bis zu 4.000 € pro Kind) ändert sich nichts.
Vorteil für Eltern: Es kommt nicht mehr auf das Vorliegen persönlicher Anspruchsvoraussetzungen (Erwerbstätigkeit, Krankheit oder Behinderung) an, und diese müssen dementsprechend auch nicht mehr nachgewiesen werden.
Möglicher Nachteil für berufstätige Eltern: Betreuungskosten mindern als Sonderausgaben nicht mehr die Einkünfte. Da die Einkünfte oftmals Grundlage für Kindergarten-Gebührenordnungen sind, können sich die Kindergartengebühren erhöhen.
Wegfall der Einkünftegrenze bei volljährigen Kindern
Kindergeld und steuerliche Vergünstigungen wie Kinderfreibeträge, Ermittlung der zumutbaren Eigenbelastung, Schulgeld oder Riesterzulagen werden bei volljährigen Kindern ab Veranlagungszeitraum 2012 ohne Einkommensgrenze gewährt. Dementsprechend verzichten Familienkasse und Finanzamt bei der Festsetzung des Kindergelds oder der steuerlichen Berücksichtigung der volljährigen, in Ausbildung befindlichen Kinder zukünftig auf eine Einkommensprüfung, die Eltern müssen sowohl im Rahmen des Kindergeldantrags als auch bei der Einkommensteuererklärung die Einkünfte und Bezüge ihrer volljährigen Kinder nicht mehr detailliert ermitteln und angeben.
Eine schädliche Erwerbstätigkeit kann nur noch nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausübung und eines Erststudiums oder in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten vorliegen, oder wenn eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann. Unschädlich ist aber, wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit unter 20 Stunden liegt oder es sich um ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis bzw. einen sog. Ein-Euro-Job handelt.
Keine Einbeziehung abgeltend besteuerter Einkünfte bei zumutbarer Belastung und beim Spendenabzug
Abgeltend besteuerte Kapitaleinkünfte werden bei der Berechnung der zumutbaren Eigenbelastung sowie des Höchstbetrags für das Spendenabzugsvolumen nicht mehr einbezogen. Damit soll u..a eine Benachteiligung von Rentnern und Pensionären, die Kapitaleinkünfte beziehen, ab 1.1.2012 vermieden werden. Die abgeltend besteuerten Einkünfte müssen dann in der Steuererklärung nicht mehr angegeben werden.
Geringere Anforderungen an elektronisch übermittelte Rechnungen
Bisher gibt es für auf elektronischem Weg übermittelte Rechnungen hohe technische Anforderungen.
Zukünftig können auch elektronische Rechnungen, die z. B. per E-Mail, als PDF- oder Textdatei (als E-Mail-Anhang oder Web-Download) übermittelt werden, zum Vorsteuerabzug berechtigen, ohne dass es einer Signatur bedarf.
Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird. Hierunter fallen Rechnungen, die per E-Mail, im EDI-Verfahren, als PDF- oder Textdatei, per Computer-Telefax oder Fax-Server (nicht aber Standard-Telefax) oder im Wege des Datenträgeraustauschs übermittelt werden.
Zu gewährleisten sind die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit.
Unter Echtheit der Herkunft ist die Sicherheit der Identität des Rechnungsausstellers zu verstehen. Der Inhalt ist unversehrt, wenn die erforderlichen Angaben unverändert sind.
Es sind keine technischen Verfahren, z. B. Signatur, mehr vorgegeben, die die Unternehmen verwenden müssen. Selbst die Übermittlung als schlichte E-Mail ohne Signatur reicht aus. Jeder Unternehmer muss festlegen, in welcher Weise er die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet. Dafür reicht es beispielsweise schon, die Rechnung mit der Bestellung und dem Lieferschein zu vergleichen.
Die Inhalts- und Formatierungsdaten der elektronischen Rechnung sind auf einem unveränderbaren Datenträger zu speichern. Der Originalzustand der übermittelten Daten muss erkennbar sein.
Die vorgenannten Änderungen sind erstmals auf Rechnungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2011 ausgestellt werden, sofern die zugrunde liegenden Umsätze nach dem 30. Juni 2011 ausgeführt werden.
Betriebsfortführungsfiktion bei Betriebsverpachtung und -unterbrechung
Bei einer Betriebsunterbrechung oder Betriebsverpachtung im Ganzen gilt zukünftig der Betrieb solange als fortgeführt, bis dem Finanzamt eine ausdrückliche Aufgabeerklärung eingereicht wird.
Damit werden die gesetzlichen Voraussetzungen für Fälle einer schleichenden Betriebsaufgabe bei verpachteten und ruhenden Gewerbebetrieben eindeutig normiert und die Besteuerung stiller Reserven sichergestellt. Der Steuerpflichtige kann eine Betriebsaufgabe zu einem von ihm bestimmten Zeitpunkt wählen, wenn die Erklärung spätestens drei Monate danach dem Finanzamt vorliegt.
Einführung eines Feststellungsverfahrens für die Fortführungsklausel
Die Steuerbefreiung für betriebliches Vermögen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer wird unter verschiedenen Bedingungen gewährt. Deren Einhaltung, z. B. die Lohnsummenbedingung, kann jedoch erst nach Ablauf der Behaltensfrist von fünf oder sieben Jahren abschließend geprüft werden. Künftig werden die Betriebsfinanzämter bestimmte dazu benötigte Besteuerungsmerkmale im Rahmen der ohnehin vorzunehmenden Bewertung der betrieblichen Einheiten gesondert feststellen. Bislang teilt das Betriebsfinanzamt die Ausgangslohnsumme und die Anzahl der Beschäftigten nur nachrichtlich dem anfordernden Finanzamt mit und stellt sie nicht förmlich fest.
Künftig zuständig für den Erlass des Feststellungsbescheids ist das Lage- oder Betriebsfinanzamt.
Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags
Der Werbungskosten-Pauschbetrag für Arbeitnehmer wird von bislang 920 € auf 1.000 € erhöht. Damit die Umsetzung bereits 2011 wirksam werden kann, wird der Erhöhungsbetrag von 80 € bei der Gehaltsabrechnung für Dezember 2011 berücksichtigt.
Hinweis für Elterngeldbezieher: Für vor dem 1.1.2012 geborene Kinder wird für die Ermittlung des Elterngeldes der alte Arbeitnehmer-Pauschbetrag zugrundegelegt.
Keine Pflichtveranlagung bei geringem Einkommen
Arbeitnehmer mit geringem Einkommen mussten bislang eine Steuererklärung abgeben, wenn die Mindestvorsorgepauschalen für die Kranken- und Pflegeversicherung die tatsächlich zu berücksichtigenden Vorsorgeaufwendungen überstiegen. Diese Pflicht soll rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2010 zum Zwecke des Bürokratieabbaus bei einem Jahresarbeitslohn bis 10.200 € bzw. bei Zusammenveranlagung bis 19.400 € entfallen.
Ä nderung bei der Berechnung der Entfernungspauschale
Für die Günstigerprüfung zwischen Entfernungspauschale und tatsächlichen Aufwendungen bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel kommt es ab dem Veranlagungszeitraum 2012 zur Festschreibung des Jahresprinzips. Wer abwechselnd mit öffentlichen Verkehrsmitteln und dem Pkw zur Arbeit fährt, muss dies zukünftig nicht mehr täglich nachweisen. Die Finanzämter prüfen nur noch jahresbezogen, ob für den Steuerzahler die Pendlerpauschale oder die Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten günstiger ist.
Die durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs eröffnete Möglichkeit, durch tageweise Prüfung die Fahrpreise für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel gesondert abzusetzen, soweit der Betrag die Entfernungspauschale überschreitet, besteht ab 1.1.2012 allerdings nicht mehr.
Verbilligte Vermietung an Angehörige
Die verbilligte Vermietung einer Wohnung gilt ab 1.1.2012 bereits dann als vollentgeltlich, wenn der Mietzins mindestens zwei Drittel der ortsüblichen Miete beträgt. Ein über diesen Betrag hinausgehender Mietzins gilt als vollentgeltlich und berechtigt zum ungekürzten Werbungskostenabzug; ein unter diesem Betrag liegender Mietzins führt zu einer generellen Aufteilung der Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil.
Die bislang in bestimmten Fällen notwendige Totalüberschussprognose entfällt dadurch.
Praxishinweis: Wer bisher zwischen 56 und 66 % der ortsüblichen Miete erhoben hat, sollte zur Vermeidung von Nachteilen eine Anpassung des Mietzinses ab 1.1.2012 auf mindestens 66 % der ortsüblichen Miete in Erwägung ziehen.
Ä nderungen im Bewertungsrecht
Bei der Bewertung von Erbbaugrundstücken muss oft auf Unterlagen zurückgegriffen werden, die nur der Erbbauberechtigte, nicht aber der Erbbaurechtsverpflichtete hat (z. B. Bruttogrundfläche, Nutzung und Ausstattung des Gebäudes). Deshalb wird der Erbbauberechtigte im Besteuerungsverfahren des Erbbaurechtsverpflichteten erklärungspflichtig und Beteiligter. Dasselbe gilt, wenn im Rahmen der Bewertung des Erbbaurechts vom Erbbaurechtsverpflichteten Angaben benötigt werden. Damit sind stets beide Beteiligte nebeneinander zur Abgabe der Feststellungserklärung verpflichtet.
Die Änderungen gelten für Bewertungsstichtage nach dem 30. Juni 2011.
Neue Regeln zur umsatzsteuerlichen Organschaft – Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2011
Bei den Voraussetzungen der finanziellen Eingliederung im Rahmen einer umsatzsteuerlichen Organschaft folgt die Finanzverwaltung dem Bundesfinanzhof. Dieser hatte entschieden, dass eine Organschaft nur zu bejahen ist, wenn der Organträger (Kapital- oder Personengesellschaft) selbst - unmittelbar oder mittelbar - an der Organgesellschaft beteiligt ist. Eine Beteiligung nur des Gesellschafters des Organträgers an der Organgesellschaft reicht nicht aus, selbst wenn ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen den Gesellschaften besteht.
Die Grundsätze zur finanziellen Eingliederung sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Allerdings gewährt die Finanzverwaltung eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2011. Für noch in 2011 ausgeführte Umsätze können Organträger und Organgesellschaft übereinstimmend nach den bisherigen Grundsätzen eine finanzielle Eingliederung annehmen.
(Quelle: Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen)
Umsatzsteuerfreie Vermietung und Pflege für Seniorenwohngemeinschaft
Ein Hauseigentümer baute sein Einfamilienhaus behindertengerecht um und vermietete die einzelnen Zimmer an Demenzkranke, die eine Seniorenwohngemeinschaft bildeten. Er bot außerdem mit getrennten Verträgen täglich eine 24-stündige Betreuung, umfangreiche hauswirtschaftliche Hilfe, Pflege und Begleitung bei Aktivitäten an. Vermietung und Pflegeleistungen behandelte der Hauseigentümer als jeweils umsatzsteuerfrei.
Eigentümer können an Senioren umsatzsteuerfrei vermieten und sie auch umsatzsteuerfrei ambulant versorgen lassen. Vermietungs- und Pflegeleistungen sind aus unterschiedlichen Gründen von der Umsatzsteuer befreit. Die Tatbestände greifen nur, wenn beide Leistungen nicht zusammenhängen. So nahm es der Bundesfinanzhof an: Beide Leistungen sind keine einheitliche Leistung, sondern jeweils Hauptleistung. Sie wurden zwar in einem für die Senioren vorteilhaften räumlichen und organisatorischen Zusammenhang angeboten, rechtlich gab es aber für beide Leistungen gesonderte Verträge, deren Leistungen nicht verknüpft waren.
Vergütung für Praktikum kann kindergeldschädlich sein
Die Vergütung für ein Praktikum während des Studiums gehört zu den kindergeldschädlichen Einnahmen. Eine Kürzung um die Kosten für Miete und Verpflegungsmehraufwand kommt nicht in Betracht, auch wenn die Wohnung vom Studienort an den Ort des Praktikums verlegt wird.
Grundsätzlich ist ein Abzug des ausbildungsbedingten Mehrbedarfs von den Einkünften und Bezügen des auswärtig untergebrachten Kindes nicht möglich. Bei der Bemessung des Jahresgrenzbetrags ist der erhöhte Lebensbedarf bereits berücksichtigt.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Wohnsitz bei Geburt des Kindes im Ausland
Ein Mann heiratete im Dezember 2004 in der Ukraine eine seit Mai 2004 in seiner Wohnung in Deutschland gemeldete Ukrainerin. Im August 2004 war die Frau in die Ukraine gereist und brachte dort im Januar 2005 den gemeinsamen Sohn zur Welt. Bis zu ihrer Rückkehr nach Deutschland im Januar 2006 hielten sich Frau und Sohn ausschließlich in der Ukraine auf. Seit dem Tag der Einreise im Januar 2006 ist auch der Sohn in Deutschland gemeldet. Die Familienkasse gewährte Kindergeld erst ab dem Einreisemonat, also Januar 2006, und nicht schon ab der Geburt.
Zu Recht. Kindergeld bekommt nur, wer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Auch das Kind muss Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland oder der EU haben und im Haushalt des Kindergeldberechtigten leben.
Einen Wohnsitz im Inland hat, wer im Inland eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass die Wohnung beibehalten und benutzt wird. Die Begründung eines Wohnsitzes erfolgt durch tatsächliches Handeln. Der in der Ukraine geborene Sohn konnte einen Wohnsitz im Inland nicht bereits mit seiner Geburt im Januar 2005 begründen, sondern erst mit seiner Einreise nach Deutschland im Januar 2006.
Ein im Ausland geborenes Kind kann ausnahmsweise einen Wohnsitz im Inland bereits ab seiner Geburt haben, sofern sich die Mutter nur kurzfristig, lediglich vorübergehend zum Zeitpunkt der Geburt oder lediglich zur Entbindung vorübergehend im Ausland aufgehalten hat und das Kind alsbald oder innerhalb angemessener Zeit nach Deutschland gebracht wird. Der Sohn war aber erst ein Jahr nach seiner Geburt nach Deutschland gekommen. Das war weder alsbald noch innerhalb angemessener Zeit.
Der Sohn hatte auch keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. „Aufhalten“ erfordert die körperliche Anwesenheit an einem bestimmten Ort. Damit setzt die erstmalige Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts an einem bestimmten Ort stets die dortige körperliche Anwesenheit der natürlichen Person voraus.
Hinweis: Auch wenn kein Kindergeldanspruch besteht, können die Voraussetzungen für den Kinderfreibetrag vorliegen.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Außergewöhnliche Belastung: Aufwendungen für den Besuch einer Schule für Hochbegabte
Aufwendungen für den Besuch einer Schule eines hochbegabten Kindes können als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden, wenn der Schulbesuch medizinisch angezeigt ist.
Eltern hatten die Kosten ihres Kindes für den Besuch einer Hochbegabtenschule in Schottland als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht. Den Besuch hatte der Allgemeine Sozialdienst empfohlen, weil es in Deutschland für das unter einem bestimmten Syndrom leidende Kind keine entsprechende Schule gab.
Der Bundesfinanzhof hat auf seine neueste Rechtsprechung verwiesen, die den Nachweis einer Krankheit nicht mehr auf ein vor Beginn der Behandlung einzuholendes amts- oder vertrauensärztliches Gutachten oder eines Attests eines öffentlich-rechtlichen Trägers abhängig macht.
Hinweis: Der Gesetzgeber will die günstige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs wieder aushebeln. Mit dem noch nicht verabschiedeten Steuervereinfachungsgesetz 2011 ist geplant, die Zwangsläufigkeit von Krankheitskosten wieder durch Gutachten usw. nachzuweisen, die vor Beginn der Behandlung einzuholen sind.
Angemessenheit einer Geschäftsführungsvergütung bei mehreren Geschäftsführern
Sind für ein Unternehmen mehrere Personen geschäftsführend tätig, ist - ausgehend von der insgesamt gezahlten Geschäftsführungsvergütung - die Angemessenheit der Vergütungen für den einzelnen Geschäftsführer zu überprüfen. Diese Aufgabe obliegt in Streitfällen den Finanzgerichten.
Es reicht nicht aus, die Angemessenheit einer einzelnen Vergütung aus einer Gehaltsstrukturuntersuchung abzuleiten und den so gefundenen Betrag mit der Anzahl der vorhandenen Geschäftsführer zu multiplizieren. Vielmehr ist zu prüfen, wie eine aus mehreren Fremdgeschäftsführern bestehende Geschäftsführung unter ansonsten gleichen Bedingungen vergütet worden wäre. Dabei kann es sachgerecht sein, die angemessene Gesamtausstattung für alle an der Geschäftsführung Beteiligten durch deren Anzahl zu dividieren. Ein so gefundener Wert darf allerdings nicht pauschal angesetzt werden. Es ist stets zu prüfen, ob im Hinblick auf die besonderen Aufgaben oder Qualifikationen der Geschäftsführer eine Korrektur vorzunehmen ist.
Die beschriebene Methode ist insbesondere zur Vermeidung von Gewinnabsaugungen und dann anzuwenden, wenn die Gesellschaft unter Berücksichtigung der Geschäftsführervergütungen in oder nahe der Verlustzone operiert.
(Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs)
Wirksamkeit einer auf Altersteilzeit gerichteten Änderungskündigung bei Wegfall von Aufgaben
Sind die Aufgaben eines Beschäftigten aufgrund organisatorischer Maßnahmen seines Arbeitgebers überwiegend entfallen, ist es nicht zu beanstanden, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis im Wege der Änderungskündigung kündigt und dem Arbeitnehmer zugleich anbietet, das Arbeitsverhältnis anschließend bis zum Renteneintritt des Arbeitnehmers mit anderen Aufgaben als Altersteilzeit im Blockmodell fortzusetzen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht im Falle eines Informatikers entschieden, dessen Aufgabengebiet im Unternehmen entfallen war, und der deshalb vorübergehend noch mit Projekttätigkeiten beschäftigt werden sollte. In einem solchen Falle liegt nach Auffassung des Gerichts weder eine unzulässige Vorratskündigung vor, noch scheitert eine solche Vorgehensweise an Vorschriften des Altersteilzeitgesetzes. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mit seinem Angebot einen nahtlosen Übergang in den Ruhestand ermöglichen will.
Keine Anwendung des Halbabzugsverbots bei lediglich symbolischem Kaufpreis
Halbeinkünfteverfahren und Halbabzugsverbot sind nicht anzuwenden, wenn wert- und ertraglose Anteile zu einem symbolischen Kaufpreis von 1 € veräußert werden.
Ergeben sich z.B. im Insolvenzfall Veräußerungsverluste, gilt das Halbabzugsverbot nicht, wenn die Anteile bisher ertragslos waren. Die Verwaltung war bisher der Auffassung, dass dies bei einem symbolischen Kaufpreis von 1 € anders zu beurteilen ist. Diese Ansicht dürfte damit überholt sein.
Ab dem Veranlagungszeitraum 2011 findet die Neuregelung des Jahressteuergesetzes 2010 Anwendung. Danach wird eine Absicht zur Erzielung von Einnahmen unterstellt.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Anwendung des Halbabzugsverbots im Verlustfall
Auch ein nur geringfügiger Veräußerungspreis beim Verkauf einer wesentlichen Beteiligung führt dazu, dass im Verlustfall das Halbeinkünfteverfahren anzuwenden ist. Dabei spielt es keine Rolle, dass die Gesellschaft ausschließlich Verluste erzielt hat und der Veräußerungserlös im Verhältnis zu diesen Verlusten nur geringfügig ist. Nur wenn es sich bei den Einnahmen lediglich um einen symbolischen Kaufpreis handelt, scheidet die Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens bzw. des Halbabzugsverbots aus.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Kosten für berufliche Erstausbildung und Erststudium nach Schulabschluss können in voller Höhe abziehbar sein
Der Bundesfinanzhof lässt die Aufwendungen für die berufliche Erstausbildung und für ein Erststudium nach Schulabschluss zum Werbungskostenabzug zu, wenn die Ausbildung bzw. das Studium der späteren Erwerbstätigkeit dient und die Aufwendungen von den Betroffenen (also z.B. nicht von den Eltern) selbst bezahlt werden.
Die Finanzverwaltung hatte solche Aufwendungen bisher nur im Rahmen des Sonderausgabenabzugs bis zu 4.000 € pro Jahr anerkannt. Dabei gingen diese Aufwendungen in den meisten Fällen ins Leere, wenn die Betroffenen nur geringe oder gar keine Einkünfte hatten. Hat der Auszubildende bzw. Student keine Einkünfte, sollte er für jedes Jahr eine Einkommensteuererklärung abgeben und die Aufwendungen als Werbungskosten geltend machen. Das Finanzamt hat dann jeweils einen Verlustvortrag zum Ablauf des vorangegangenen Jahres festzustellen. Dies gilt im Übrigen auch für die Jahre ab 2007, falls für diese Jahre noch keine Steuererklärungen abgegeben worden sind.
Beispiel: Ein Student hat in den Jahren 2007 bis 2010 jährlich 8.000 € für sein Studium aufgewendet. Für die Jahre ab 2007 gibt er Einkommensteuererklärungen ab und das Finanzamt stellt zum 31.12.2010 einen Verlustvortrag von 32.000 € fest. Im Jahr 2011 bezieht der Student ein Gehalt von 42.000 €. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2011 wird der Verlustvortrag in voller Höhe berücksichtigt.
Hinweis: Es bleibt abzuwarten, ob der Gesetzgeber dieses steuerzahlerfreundliche Urteil über die Einzelfälle hinaus anwenden wird.
Alterseinkünftegesetz gilt auch für Rentennachzahlungen
Rentennachzahlungen der gesetzlichen Rentenversicherung für Jahre vor 2005 können nicht mit dem Ertragsanteil, sondern müssen mit dem sogenannten Besteuerungsanteil angesetzt werden. Die Anwendung des Alterseinkünftegesetzes auf Nachzahlungen einer Rente, deren Beginn vor 2005 liegt, ist verfassungsgemäß.
Mit Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes zum 1. Januar 2005 sind alle Zuflüsse einheitlich mit dem gesetzlich festgelegten Besteuerungsanteil zu versteuern. Auch wenn eine Verzögerung bei der Auszahlung nicht dem Rentenempfänger, sondern der auszahlenden Stelle anzulasten ist, ändert sich nichts an dieser Beurteilung.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Zahlungen wegen der Ablösung eines Erbbaurechts können sofort abziehbare Werbungskosten sein
Löst der Eigentümer eines Grundstücks das daran bestehende Erbbaurecht ab, um die Beschränkung seines Eigentums zu beseitigen, liegt grundsätzlich ein Anschaffungsvorgang vor. Der Ablösebetrag kann nur im Rahmen von Abschreibungen steuerlich geltend gemacht werden. Zahlungen an den bisherigen Erbbauberechtigten zur Ablösung des Erbbaurechts führen hingegen zu sofort abziehbaren Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, wenn die Abstandszahlungen dem Abschluss eines neuen Erbbauvertrags mit höheren Erbbauzinsen dienen. Ausschlaggebend ist, dass die Einkünfteerzielung dieselbe bleibt, lediglich die wirtschaftlichen Bedingungen dieser Einkünfteerzielung optimiert werden.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Mietkaution ist auch nach mehreren Eigentumswechseln sicher
Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs haftet ein Vermieter seinem Mieter selbst dann für eine Kaution, wenn er die Mietsicherheit persönlich nie erhalten hat. Dies gilt nach Auffassung des Gerichts auch für den Fall, dass das vermietete Objekt vorher schon mehrfach verkauft und die Mietkaution hierbei nicht weitergegeben wurde.
Im entschiedenen Fall verklagte ein Mieter nach Auszug den Vermieter auf Herausgabe der Kaution. Zu Beginn der Mietzeit hatte der Mieter diese ordnungsgemäß an den damaligen Eigentümer und Vermieter gezahlt. Im Laufe der Zeit wurde das Grundstück mehrfach veräußert, zuletzt an den aktuellen Vermieter. Dieser hatte im Gerichtsverfahren die Position vertreten, die Kaution nicht zurückzahlen zu müssen, weil er diese vom Voreigentümer nicht erhalten habe. Tatsächlich hatte schon der erste Vermieter die Kaution nicht an den nächsten Eigentümer weitergegeben. Das Gericht sah dies anders.
Mit der Entscheidung wird die Position des Mieters auf Herausgabe der Kaution gegenüber dem aktuellen Vermieter gestärkt. Problematisch war die Fallgestaltung deshalb, weil sich die Gesetzeslage innerhalb des Mietzeitraums veränderte. Nach der aktuellen Rechtslage haftet der Erwerber vermieteten Wohnraums für die Rückzahlung der Kaution unabhängig davon, ob er diese jemals von den Voreigentümern erhalten hat, während nach altem Recht kein Anspruch gegen den aktuellen Vermieter bestanden hätte. Entscheidend für die Haftung des aktuellen Vermieters ist aber nach Ansicht des Gerichts, dass das Mietobjekt zu einer Zeit verkauft wurde, als die neue Gesetzeslage schon in Kraft war. Der aktuelle Eigentümer und Vermieter des Objekts hätte sich auf die möglicherweise eintretende Haftung bereits beim Kauf der Immobilie einstellen können. Es sei seine Aufgabe, den Verbleib der Kaution zu klären.
Nichtabziehbarkeit von Schuldzinsen beim so genannten „umgekehrten Zwei-Konten-Modell“
Nach dem Einkommensteuergesetz sind Schuldzinsen bei Überentnahmen z.T. nicht abziehbar. Eine Überentnahme liegt vor, wenn die Entnahmen die Summe aus Gewinn und Einlagen übersteigen. Mit der Regelung soll verhindert werden, dass privat veranlasste Schuldzinsen als Betriebsausgaben abgezogen werden. Die steuerliche Abziehbarkeit der Schuldzinsen ist zweistufig zu prüfen:
· Schritt 1: Zunächst sind die rein privat veranlassten Schuldzinsen zu ermitteln. Sie dürfen nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden und bleiben bei der Berechnung von Überentnahmen außen vor.
· Schritt 2: Liegen Überentnahmen vor, sodass Zinsaufwendungen nur eingeschränkt abziehbar sind?
Mit dem „umgekehrten Zwei-Konten-Modell“ (Konto 1 nur für Betriebseinnahmen, Konto 2 für Betriebsausgaben und Privatentnahmen) können die Regelungen des § 4 Abs. 4a EStG nicht umgangen werden. Ist in diesem Modell das Konto 2 durch Privatentnahmen im Soll und wird das Soll durch eine Gutschrift von Betriebseinnahmen getilgt, liegt eine Entnahme vor, die bei der Prüfung von Überentnahmen (Schritt 2) zu berücksichtigen ist.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Verzögerungsgeld kann auch im Rahmen einer Außenprüfung festgesetzt werden
Das Verzögerungsgeld ist mit dem Jahressteuergesetz eingeführt worden. Das Finanzamt kann mindestens 2.500 € und höchstens 250.000 € Verzögerungsgeld festsetzen, wenn im Rahmen einer Außenprüfung Auskünfte innerhalb einer angemessenen Frist nicht erteilt oder angeforderte Unterlagen nicht vorlegt werden.
Der Bundesfinanzhof ist der Ansicht, dass eine mehrfache Festsetzung eines Verzögerungsgelds wegen fortdauernder Nichtvorlage derselben Unterlagen unzulässig ist.
Durch Anteilsvereinigung ausgelöste Grunderwerbsteuer sind keine Anschaffungskosten
Durch Anteilsvereinigung ausgelöste Grunderwerbsteuer ist sofort abziehbare Betriebsausgabe. Vereinigen sich durch Zukauf weiterer Gesellschaftsanteile mindestens 95% der Anteile einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft in einer Hand, wird auf die der Gesellschaft gehörenden Grundstücke Grunderwerbsteuer fällig. Das gilt auch bei mittelbaren Beteiligungen.
Die Grunderwerbsteuer gehört nicht zu den Anschaffungskosten der Anteile, auch wenn sie durch die Anschaffung dieser Anteile ausgelöst wird. Besteuerungsobjekt ist nicht der Erwerb der Anteile, sondern ein fiktiver Erwerb von Grundstücken.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Auch auf Umlaufvermögen entfallende Schuldzinsen sind nach Überentnahmen nur beschränkt abziehbar
Sind in den Betriebsausgaben von Personenunternehmen Schuldzinsen enthalten, die nicht auf Investitionskredite im Zusammenhang mit der Anschaffung bzw. Herstellung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens entfallen, sind diese in Höhe von 6% der sog. Überentnahmen steuerlich nicht abzugsfähig. Dabei kann ein Freibetrag von 2.050 € abgezogen werden. Eine Überentnahme ergibt sich, wenn die Entnahmen höher sind als die Summe des Gewinns und der Einlagen in einem Wirtschaftsjahr.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass (im Fall zu hoher Privatentnahmen) die auf die Finanzierung von Umlaufvermögen entfallenden Schuldzinsen auch dann nur gekürzt abzugsfähig sind, wenn sie auf den Erwerb eines Warenlagers entfallen.
Hinweis: Die Fremdfinanzierung sollte sich deshalb im Wesentlichen auf Anlagevermögen beschränken.
Liebhaberei wegen langjähriger Verluste
Grundsätzlich können betriebliche Verluste mit anderen Einkünften ausgeglichen werden und zu einer Steuerminderung führen. Dies gilt allerdings nur, wenn ein sog. Totalgewinn zwischen Betriebsgründung und Betriebsbeendigung erwirtschaftet werden kann. Ansonsten spricht man von Liebhaberei, deren Verluste nicht ausgleichsfähig sind. Beim Totalgewinn sind auch die sog. stillen Reserven zu berücksichtigen, allerdings nur im Rahmen einer vorausschauenden Betrachtungsweise auf den Zeitpunkt der Betriebsbeendigung.
(Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs)
Falsche Kilometer-Angaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte können als Steuerhinterziehung gewertet werden
Steuerhinterziehung ist strafbar. Sie wird, je nach Schwere, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Steuerhinterziehung begeht, wer den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht und dadurch Steuern verkürzt oder die Finanzverwaltung pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt. Jeder ist verpflichtet, in der Steuererklärung nach bestem Wissen und Gewissen wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Die Angaben müssen richtig und vollständig sein. Eine Angabe ist dann unrichtig, wenn die in ihr enthaltene Behauptung mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmt. Unvollständig ist eine Angabe, wenn ein bestimmter Sachverhalt nur teilweise erklärt, aber der Eindruck der Vollständigkeit erweckt wird.
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass überhöhte Entfernungsangaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte den Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllen können.
Beiträge für eine Gruppenkrankenversicherung als Arbeitslohn
Beiträge des Arbeitgebers zu einer privaten Gruppenkrankenversicherung sind Arbeitslohn des Arbeitnehmers, wenn dieser einen eigenen unmittelbaren Anspruch gegen den Versicherer erlangt. Kann der Arbeitnehmer auf Grund des Arbeitsvertrags von seinem Arbeitgeber nur Versicherungsschutz, nicht jedoch Barleistung verlangen, stellen die Beiträge Sachlohn dar. Eine Steuerfreiheit der Beträge kommt dann in Betracht, wenn der Arbeitgeber auf Grund zwischenstaatlicher Verwaltungsvereinbarungen, die auf einer gesetzlichen Ermächtigung beruhen, zur Leistung verpflichtet ist.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Pflicht zur Stellenausschreibung auch bei Stellen, die mit Leiharbeitnehmern besetzt werden sollen
Der Betriebsrat kann die interne Ausschreibung von Arbeitsplätzen verlangen, die vom Arbeitgeber dauerhaft mit Leiharbeitnehmern besetzt werden sollen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden. Zu Grunde lag der Fall eines gemeinnützigen Bildungswerks, welches sich nicht für verpflichtet hielt, Stellen, die für länger als ein Jahr mit Leiharbeitnehmern besetzt werden sollten, intern auszuschreiben. Nach Ansicht des Bundesarbeitsgericht besteht kein Anlass, solche Stellen von der Ausschreibungspflicht auszunehmen. Vielmehr soll es dem Betriebsrat durch die interne Ausschreibung ermöglicht werden, den innerbetrieblichen Arbeitsmarkt zu aktivieren und eine Verärgerung der Belegschaft über die Hereinnahme Außenstehender trotz im Betrieb vorhandener Beschäftigungsmöglichkeiten entgegenzuwirken.
Nur ein Mittelpunkt der Lebensinteressen bei mehreren Wohnungen
Bewohnen Ehegatten mehrere Wohnungen, können sie trotzdem keine doppelte Haushaltsführung geltend machen, wenn sie jederzeit zusammenwohnen. Wohnt das Ehepaar während der Woche zusammen in einer Wohnung und nutzt es eine weitere Wohnung gemeinsam am Wochenende sowie im Urlaub, ist Mittelpunkt der Lebensinteressen in der Wohnung, von der beide regelmäßig ihre Arbeitsstätte aufsuchen.
Wohnen nämlich beide Ehegatten während der Woche zusammen in einer Wohnung in der Nähe beider Arbeitsstätten, ist der Fall vergleichbar mit einem ledigen Steuerpflichtigen, der zwei Wohnungen innehat. Bei diesem wird der Lebensmittelpunkt regelmäßig in der Wohnung angenommen, von der er regelmäßig seine Arbeit aufsucht.
(Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs)
Ü berschreitung der Drei-Objekt-Grenze durch Aufteilung im Kaufvertrag
Bei Verkauf einer Immobilie und gleichzeitiger Aufteilung in Wohn- und Gewerbeeinheiten ist von gewerblichem Grundstückshandel auszugehen, wenn dem Käufer mehr als drei Einheiten zugewiesen werden. Auch wenn die für die Gewerblichkeit maßgebende Fünfjahresfrist überschritten ist, ändert sich an dieser Beurteilung nichts. Dazu folgender Fall:
Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts veräußerte ein gemischt genutztes Grundstück, auf dem die Errichtung einer Seniorenresidenz geplant war. Zwischen Erwerb und Verkauf lag ein Zeitraum von fünf Jahren und zwei Monaten. Käufer war eine GmbH, deren alleiniger Anteilseigner einer der GbR-Gesellschafter war. Im Kaufvertrag wurde das Objekt in 25 Einheiten aufgeteilt, 4 Einheiten verblieben bei der GbR, die übrigen 21 gingen in das Eigentum der GmbH über. Daraus wurde eine zumindest bedingte Veräußerungsabsicht geschlossen mit der Folge, dass von einem gewerblichen Grundstückshandel auszugehen war.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Ü berschreitung der Drei-Objekt-Grenze durch Aufteilung im Kaufvertrag
Bei Verkauf einer Immobilie und gleichzeitiger Aufteilung in Wohn- und Gewerbeeinheiten ist von gewerblichem Grundstückshandel auszugehen, wenn dem Käufer mehr als drei Einheiten zugewiesen werden. Auch wenn die für die Gewerblichkeit maßgebende Fünfjahresfrist überschritten ist, ändert sich an dieser Beurteilung nichts. Dazu folgender Fall:
Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts veräußerte ein gemischt genutztes Grundstück, auf dem die Errichtung einer Seniorenresidenz geplant war. Zwischen Erwerb und Verkauf lag ein Zeitraum von fünf Jahren und zwei Monaten. Käufer war eine GmbH, deren alleiniger Anteilseigner einer der GbR-Gesellschafter war. Im Kaufvertrag wurde das Objekt in 25 Einheiten aufgeteilt, 4 Einheiten verblieben bei der GbR, die übrigen 21 gingen in das Eigentum der GmbH über. Daraus wurde eine zumindest bedingte Veräußerungsabsicht geschlossen mit der Folge, dass von einem gewerblichen Grundstückshandel auszugehen war.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Unpünktliche Mietzahlungen rechtfertigen fristlose Kündigung
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs rechtfertigt die andauernde und trotz wiederholter Abmahnung des Vermieters verspätete Entrichtung der Miete durch den Mieter eine Kündigung des Mietvertrags aus wichtigem Grund. Das Gericht bewertet die fortlaufend unpünktliche Mietzahlung als gravierende Pflichtverletzung, die eine fristlose Kündigung ermöglicht.
In dem vom Vermieter betriebenen Klageverfahren hatte der Mieter mehrere Jahre die Miete erst zur Monatsmitte oder noch später gezahlt. Auch nach mehreren Abmahnungen hat er diese Zahlungsweise fortgeführt, obwohl nach dem Mietvertrag die Miete jeweils zum dritten Werktag eines Monats fällig war. Für das Gericht war es unerheblich, dass der Mieter auf Grund eines Irrtums davon ausgegangen ist, die Miete erst zur Monatsmitte zahlen zu müssen.
Aufwendungen für den Umbau von Stall und Scheune in eine Garage und eine Wohnung sind Herstellungskosten
Ein Gebäude mit zwei Wohnungen und Wirtschaftsräumen (Stall und Scheune) wurde renoviert. Die Wirtschaftsräume wurden zu einer Garage und einer Wohnung umgebaut.
Ob Baumaßnahmen zu Herstellungsaufwand führen, ist für einzelne Gebäudeteile gesondert zu prüfen, wenn sie in keinem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang stehen. Demgegenüber ist von einer Einheitlichkeit mehrerer Gebäudeteile auszugehen, wenn einzelne Bauteile miteinander verknüpft sind. Wird dabei, wie an obigem Beispiel gezeigt, ein wesentlicher Teil der Bausubstanz ausgetauscht, ist von Herstellungskosten auszugehen.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Keine Anlaufhemmung bei Antragsveranlagung
Eheleute erzielten in den Jahren 2002 und 2003 ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Am 13.11.2008 reichten sie für diese Jahre Einkommensteuererklärungen ein. Das Finanzamt lehnte die Durchführung der Antragsveranlagung ab, weil die Abgabefrist versäumt worden war.
Der Bundesfinanzhof hat im Fall von Antragsveranlagungen entschieden, dass eine Anlaufhemmung in solchen Fällen nicht gegeben ist. Für 2002 verjährte die Einkommensteuer mit Ablauf des Jahres 2006 und für 2003 mit Ablauf des Jahres 2007, da eine Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht bestanden hatte.
Für in den USA wohnende beschränkt Steuerpflichtige gilt Mindeststeuersatz von 25%
Ein in den USA wohnender Rechtsanwalt erzielte in Deutschland Gewinne von 1.424 €, auf die das Finanzamt den Mindeststeuersatz für beschränkt Steuerpflichtige von 25% anwendete und 356 € Steuern festsetzte. Der Rechtsanwalt meinte, gem. Steuertabelle dürften nur 243 € Steuern festgesetzt werden. Er berief sich dabei auf entsprechende Regelungen für EU-Angehörige und das Doppelbesteuerungsabkommen sowie den Freundschaftsvertrag mit den USA.
Der Bundesfinanzhof gab dem Finanzamt Recht, weil der Rechtsanwalt sich als US-Bürger nicht auf das EU-Recht berufen konnte.
Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung abziehbar
Eine Ehefrau klagte gegen ihre Krankenversicherungsgesellschaft, weil diese die Zahlung von Krankentagegeld nach Eintritt der Berufsunfähigkeit eingestellt hatte. Die Kosten von rd. 10.000 € für den Zivilprozess machten die Ehegatten in ihrer Einkommensteuererklärung zunächst als Werbungskosten der Ehefrau, später als außergewöhnliche Belastung geltend.
Entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof die Kosten eines Zivilprozesses unabhängig von dessen Gegenstand als außergewöhnliche Belastung anerkannt. Solche Aufwendungen sind dann abziehbar, wenn sich bei einem Prozess hinreichend Aussicht auf Erfolg ergibt und keine Mutwilligkeit vorliege. Die Kosten sind allerdings um etwaige Erstattungen (z.B. Leistungen aus Rechtschutzversicherung) zu kürzen und nur insoweit abzugsfähig, als sie die zumutbare Belastung übersteigen.
Keine Gebühr für das Führen eines Darlehenskontos
In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall verwendete eine Bank gegenüber ihren Kunden in ihren Allgemeinen Bedingungen für Darlehensverträge eine Klausel, durch welche sie sich beim Abschluss von Darlehensverträgen die Bezahlung einer monatlichen Gebühr für die Führung des Darlehenskontos versprechen ließ.
Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich bei der streitigen Gebührenklausel nicht um eine der Inhaltskontrolle von vornherein entzogene Preisklausel, weil die Kontoführungsgebühr nicht der Abgeltung einer vertraglichen Gegenleistung oder einer zusätzlichen Sonderleistung der Bank, sondern ausschließlich eigenen buchhalterischen bzw. Abrechnungszwecken dient. Der hiernach eröffneten Inhaltskontrolle hält die Klausel nicht stand, weil sie der Bank die Erhebung von Entgelten für Tätigkeiten ermöglicht, die sie im eigenen Interesse erbringt.
Reisekosten bei einem Sprachkurs im Ausland
Die Gebühren für einen Fremdsprachenkurs sind als Werbungskosten abziehbar, wenn ein konkreter Zusammenhang mit einer Berufstätigkeit nachgewiesen wird. Die Reisekosten für einen solchen Kurs im Ausland können in der Regel nur anteilig als Werbungskosten abgezogen werden, da bei einem Sprachkurs im Ausland stets von einer privaten Mitveranlassung auszugehen ist.
Für die Aufteilung kommt es nicht allein auf den zeitlichen Anteil des Sprachunterrichts im Verhältnis zur Dauer des Auslandsaufenthalts an. In solchen Fällen muss ein anderer Aufteilungsmaßstab gefunden werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die berufliche und die private Veranlassung nicht zeitlich nacheinander, sondern gleichzeitig nebeneinander verwirklicht werden.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Kein Ansatz eines pauschalen Kilometersatzes in Höhe der reisekostenrechtlichen Werte für Dienstfahrten mit privaten Pkw
Die Landesreisekostengesetze der Bundesländer Bayern, Baden-Württemberg, Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Mecklenburg-Vorpommern sehen Wegstreckenentschädigungen von 0,35 € je Kilometer vor. Diese Entschädigungen sind steuerfrei. Für Arbeitnehmer außerhalb des öffentlichen Dienstes kann der Arbeitgeber nur max. 0,30 € je Kilometer steuerfrei ersetzen.
Wegen dieser Ungleichbehandlung hatte ein betroffener Arbeitnehmer Klage erhoben. Sowohl Finanzgericht als auch Bundesfinanzhof sind dem nicht gefolgt, weil solche typisierenden Verwaltungsvorschriften durch die Gerichte weder wie Gesetze ausgelegt noch verändert werden dürfen. Nun muss sich das Bundesverfassungsgericht mit diesem Problem auseinandersetzen.
Finanzamt darf elektronisch falsch übertragene Lohnsteuerdaten nachträglich berichtigen
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Lohnsteuerbescheinigungen seiner Arbeitnehmer spätestens bis zum 28.2. des Folgejahres nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an eine „Clearingstelle“ der Finanzverwaltung zu übermitteln. Lediglich in bestimmten Fällen ist für Privathaushalte (als Arbeitgeber) eine Ausnahme vorgesehen. Dem Arbeitnehmer ist ein Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung auszuhändigen, wodurch er so informiert ist, wie im bisherigen Verfahren durch die Lohnsteuerbescheinigung auf der Lohnsteuerkarte.
Die ungeprüfte Übernahme von der Höhe nach unzutreffendem Arbeitslohn, den der Arbeitgeber auf elektronischem Wege an das für den Arbeitnehmer zuständige Finanzamt übersendet, ist eine sog. „offenbare Unrichtigkeit“ und berechtigt das Finanzamt zur späteren Berichtigung der Steuerfestsetzung gegenüber dem Arbeitnehmer. Dies entschied das Finanzgericht Münster.
Hinweis: Offenbare Unrichtigkeiten kann die Finanzverwaltung jederzeit berichtigen, auch nach Bestandskraft des Steuerbescheids. Zeitlich ist die Berichtigung nur durch den Ablauf der Festsetzungsverjährung begrenzt.
Nachweis des ernsthaften Bemühens eines volljährigen Kindes um einen Ausbildungsplatz
Für ein über 18 Jahre altes Kind besteht ein Anspruch auf Kindergeld u.a. dann, wenn es seine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen kann. Diese Voraussetzungen sind nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Der Nachweis kann durch eine Bescheinigung der Agentur für Arbeit erbracht werden. Die Registrierung dort ist jedoch in ihrer Wirkung auf drei Monate beschränkt. Um den Anspruch auf Kindergeld zu erhalten, muss sich das Kind nach Ablauf dieser Frist erneut als Ausbildungsplatz suchend melden. Wird eine erneute Meldung versäumt, erlischt der Kindergeldanspruch.
Nachweise für die Ausbildungswilligkeit des Kindes und das Bemühen um einen Ausbildungsplatz haben die kindergeldberechtigten Eltern zu erbringen.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Kindergeld: ausländerrechtliche Hindernisse in der Person des Kindes
Ein ausländischer Mitbürger hatte seit 1986 eine Aufenthaltsberechtigung und bezog für seinen Sohn Kindergeld. Der Sohn hatte eine vorläufige Aufenthaltserlaubnis, aber keine Arbeitsgenehmigung. Im Juli 2003 brach der Sohn die Schulausbildung ab. Das Arbeitsamt registrierte ihn – wegen des nicht geklärten Aufenthaltsstatus – nicht als Arbeits- oder Ausbildungssuchenden. Erst ab Juni 2004 wurde er als Arbeitssuchender geführt. Die Familienkasse hob den Kindergeldbescheid im November 2004 auf.
Der Bundesfinanzhof entschied, dass für den Sohn in den Zeiten kein Anspruch auf Kindergeld bestand, in denen er nicht in der Ausbildung und ihm auch keine Erwerbstätigkeit erlaubt war. Dabei kommt es auf das Vorliegen dieser Erlaubnis und nicht auf den Anspruch darauf an.
Kindergeld: ausländerrechtliche Hindernisse in der Person des Kindes
Ein ausländischer Mitbürger hatte seit 1986 eine Aufenthaltsberechtigung und bezog für seinen Sohn Kindergeld. Der Sohn hatte eine vorläufige Aufenthaltserlaubnis, aber keine Arbeitsgenehmigung. Im Juli 2003 brach der Sohn die Schulausbildung ab. Das Arbeitsamt registrierte ihn – wegen des nicht geklärten Aufenthaltsstatus – nicht als Arbeits- oder Ausbildungssuchenden. Erst ab Juni 2004 wurde er als Arbeitssuchender geführt. Die Familienkasse hob den Kindergeldbescheid im November 2004 auf.
Der Bundesfinanzhof entschied, dass für den Sohn in den Zeiten kein Anspruch auf Kindergeld bestand, in denen er nicht in der Ausbildung und ihm auch keine Erwerbstätigkeit erlaubt war. Dabei kommt es auf das Vorliegen dieser Erlaubnis und nicht auf den Anspruch darauf an.
Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Lieferung von Mobilfunkgeräten ab 1.7.2011
Zur Bekämpfung von Umsatzsteuerausfällen in besonders betrugsanfälligen Bereichen wird die Umkehr der Steuerschuldnerschaft erweitert. Beim sogenannten Reverse-Charge-Verfahren ist der Leistungsempfänger Steuerschuldner, so dass Steuerschuld und die gegebenenfalls bestehende Berechtigung zum Vorsteuerabzug zusammenfallen.
Die Neuerungen gelten ab dem 1.7.2011 für Lieferungen von Mobilfunkgeräten und integrierten Schaltkreisen wie Mikroprozessoren und Zentraleinheiten für die Datenverarbeitung vor dem Einbau in ein Endprodukt. Nur wenn der Leistungsempfänger Unternehmer ist, kommt es zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft. Bei Lieferungen an Nichtunternehmer, also insbesondere im typischen Einzelhandel, bleibt es bei der Steuerschuld des leistenden Unternehmers. Weitere Voraussetzung ist, dass die Entgeltsumme für die Lieferungen mindestens 5.000 € beträgt. Nachträgliche Entgeltminderungen bleiben unberücksichtigt. Bei der Beurteilung der Betragsgrenze von 5.000 € ist auf alle im Rahmen eines zusammenhängenden wirtschaftlichen Vorgangs gelieferten Gegenstände abzustellen, um Manipulationen, z.B. durch Aufspalten der Rechnungsbeträge, zu unterbinden.
(Quelle: Sechstes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen)
Einkommensteuervorauszahlungen eines Ehegatten werden vorrangig auf die Steuerschulden beider Ehegatten angerechnet
Einkommensteuervorauszahlungen eines Ehegatten dienen der Tilgung zu erwartenderSteuerschulden beider Ehegatten (Gesamtschuld). Unbeachtlich ist, ob die Ehegatten später die Zusammen- oder die getrennte Veranlagung wählen. Es spielt auch keine Rolle, ob die Vorauszahlungen vom Konto eines Ehegatten geleistet werden oder die festgesetzten Vorauszahlungen ausschließlich auf den Einkünften eines Ehegatten beruhen. Verbleibende Überzahlungen sind später je zur Hälfte an die Ehegatten zu erstatten.
Ursächlich für diese Beurteilung ist, dass ein Einkommensteuervorauszahlungsbescheid durch den nachfolgenden Einkommensteuerbescheid seine Wirkung verliert. Ist die danach verbleibende Steuerschuld geringer als die geleisteten Vorauszahlungen, erlischt die Steuerschuld. Der überzahlte Betrag steht den Ehegatten zu gleichen Teilen zu.
Hinweis: Etwas anderes gilt nur für den Fall, dass Ehegatten ausdrücklich anderweitige Regelungen für die Verwendung der von ihnen geleisteten Vorauszahlungen treffen.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Zahlungen auf den Versorgungsausgleich sind Werbungskosten
Ehegatten hatten den Güterstand der Gütertrennung vereinbart. Dabei verzichtete die Ehefrau auf den Versorgungsausgleich. Als Gegenleistung wurde eine Lebensversicherung abgeschlossen. Die zum Fälligkeitstag auszuzahlende Versicherungssumme sollte jedem Ehegatten zu gleichen Teilen zustehen.
Im Rahmen des späteren Scheidungsverfahrens machte der Ehemann den hälftigen an seine frühere Ehefrau ausgezahlten Betrag als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend. Zur Begründung führte er aus, dass die Aufwendungen der ungeschmälerten Erhaltung seiner künftigen Versorgungsbezüge gedient hätten.
Die Auffassung wurde durch den Bundesfinanzhof bestätigt. Voraussetzung für den Werbungskostenabzug ist allein ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Einkunftsart. Dies ist für Versorgungsausgleichszahlungen der Fall, wenn sie geleistet werden, um Kürzungen der eigenen später erzielbaren Versorgungsbezüge zu vermeiden. Sie sind bereits abzugsfähig, bevor die mit dem Aufwand zusammenhängenden Einkünfte erzielt werden.
Zum Nachweis der Zahlung einer Stammeinlage
Die ehemalige Gesellschafterin einer GmbH, bei der ein Insolvenzverfahren mangels Masse abgelehnt worden war, machte in ihrer Einkommensteuererklärung 2006 einen Verlust aus der Beteiligung an der GmbH im Halbeinkünfteverfahren geltend. Sie war an der GmbH zu rd. 1/3, also wesentlich beteiligt. Finanzamt und Finanzgericht lehnten den Verlustabzug ab, weil die Gesellschafterin keinen Zahlungsbeleg über die 1986 erbrachte Stammeinlage vorlegen konnte.
Dem Bundesfinanzhof ging dies zu weit. Der Nachweis der Einzahlung der Stammeinlage muss nicht zwingend durch einen entsprechenden Zahlungsbeleg erbracht werden. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung sind alle Indizien zu prüfen. Dazu gehörte u.a., dass die GmbH in ihren Bilanzen keine ausstehenden Einlagen ausgewiesen hatte und der Außenprüfer des Finanzamts dies in seine Prüferbilanz übernommen hatte.
Hinweis: Unabhängig von dieser Entscheidung sollte bei Gründung einer GmbH sowie bei Kapitalerhöhungen der Einzahlungsbeleg gesondert aufbewahrt werden.
Ermittlung des Veräußerungsgewinns einer GmbH-Beteiligung
Der Gesellschafter A einer GmbH veräußerte im Jahr 2004 seinen hälftigen Anteil an der GmbH an seinen ebenfalls zur Hälfte beteiligten Mitgesellschafter B, wobei er auf seinen Gewinnanteil aus 2003 sowie auf seinen Anteil am Gewinnvortrag verzichtete. Als Gegenleistung zahlte B einen Betrag von 6.391,50 € (Anteil am eingezahlten Stammkapital) und übernahm ein Gesellschafterdarlehen in Höhe von 38.336,23 € von A. A machte in seiner Einkommensteuererklärung einen Verlust geltend, weil er der Ansicht war, dass der Verzicht auf seinen Anteil am Gewinnvortrag und am Gewinn 2003 vom Veräußerungspreis abzuziehen war.
Während das Finanzgericht der Ansicht des A überraschend zugestimmt hatte, entschied der Bundesfinanzhof, dass der Gewinnanteil des Veräußerers einer GmbH-Beteiligung preisbildender Bestandteil des veräußerten Anteils ist.
Vergütungen an GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer können Einkünfte aus selbständiger Arbeit sein
Der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH wird meistens im Rahmen eines Anstellungsvertrags tätig und hat somit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Er kann aber auch als Selbstständiger gegenüber der GmbH auftreten und mit ihr einen Beratungsvertrag abschließen, wenn er beispielsweise in Organisation und Durchführung der Tätigkeit frei ist, Unternehmerinitiative entwickeln kann und geschäftliche Beziehungen zu mehreren Vertragspartnern hat. Dann sind die Vergütungen der GmbH entweder Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit entsprechenden Gewerbesteuer-Festsetzungen oder Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Wird der Geschäftsführer beispielsweise als beratender Betriebswirt für die GmbH tätig, liegen Einkünfte aus selbständiger Arbeit vor.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Rentenversicherungspflicht eines selbstständigen Handelsvertreters
Ein selbstständiger Handelsvertreter ohne versicherungspflichtige Angestellte, der überwiegend für einen einzigen Auftraggeber tätig ist, wird vom Gesetzgeber als sozial schutzwürdig angesehen und ist deshalb nicht von der Rentenversicherungspflicht befreit, obwohl er neben den Produkten des Auftraggebers in geringem Umfang auch sog. Cross-Selling-Produkte vertreibt. Diese sind keine eigenständigen Produkte anderer Auftraggeber.
Dies hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschieden. Es ging um einen Handelsvertreter, der Bausparverträge für eine bestimmte Bausparkasse vertrieb, im Rahmen seines Vertrags aber auch Finanzprodukte von Unternehmen, die Vertragspartner der Bausparkasse waren, anbot.
Zwar können solche Personen für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme ihrer selbstständigen Tätigkeit von der Versicherungspflicht befreit werden, dieser Zeitraum war bei dem betreffenden Handelsvertreter bezüglich der geltend gemachten Rentenversicherungsbeiträge aber bereits abgelaufen.
Verfassungsmäßigkeit eines Ordnungsgeldverfahrens wegen verspäteter Offenlegung eines Jahresabschlusses
Gegen eine GmbH, die ihrer Verpflichtung zur Einreichung von Jahresabschlussunterlagen beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers auch innerhalb bereits verlängerter Fristen nicht vollständig nachgekommen ist, wurde durch das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeld in Höhe von 2.500 € festgesetzt.
Nach erfolgloser Anrufung des Landgerichts erhob die GmbH Verfassungsbeschwerde u.a. mit der Begründung, dass die Auferlegung des Ordnungsgelds sowie dessen Höhe sie in ihren Verfassungsrechten verletze. Sie treffe kein oder nur geringes Verschulden, das Ordnungsgeld übersteige den jährlichen Gewinn um ein Vielfaches.
Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, weil sie keine grundsätzliche Bedeutung und keine Aussicht auf Erfolg hat. Das Gericht stellt in seiner Entscheidung klar, dass gegen die Offenlegungspflicht und deren Sanktionierung keine grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Mögliche Eingriffe in die Berufsausübungsfreiheit und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sind durch die mit der Offenlegung verfolgten, in erheblichem Allgemeininteresse liegenden Zwecke jedenfalls gerechtfertigt. Auch die Festsetzung des Ordnungsgelds in Höhe des geringstmöglichen Betrags begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken und ist insbesondere nicht unverhältnismäßig. Für ein Unterschreiten der Mindestordnungsgeldhöhe lagen die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vor.
Nachhaltige intensive Verkaufstätigkeit bei eBay ist umsatzsteuerpflichtig
Umsatzsteuerrechtlich ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt. Eine Tätigkeit wird nachhaltig ausgeübt, wenn sie auf Dauer zur Erzielung von Einnahmen angelegt ist. Kriterien, die für eine Nachhaltigkeit sprechen können, sind insbesondere mehrjährige Tätigkeit, planmäßiges Handeln, auf Wiederholung angelegte Tätigkeit.
Wird die Internet-Auktionsplattform eBay auf längere Dauer und mit erheblicher Intensität dazu genutzt, eine Vielzahl von Gegenständen (im Urteilsfall 1.200 Verkäufe in drei Jahren) zu veräußern, unterliegen die erzielten Einnahmen der Umsatzsteuer. Dies gilt auch dann, wenn die Gegenstände ursprünglich zum Auf- und Ausbau einer privaten Sammlung erworben wurden.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.
(Quelle: Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg)
Wann sind Umsätze eines ambulanten Pflegedienstes umsatzsteuerfrei?
Frau A betrieb 1993 einen ambulanten Pflegedienst. Sie war bei den Krankenkassen für die Leistung der häuslichen Krankenpflege und Pflegehilfe sowie als Haushaltshilfe zugelassen. 68 % der gepflegten Personen waren Privatzahler, deren Kosten nicht von der Sozialversicherung oder Sozialhilfe übernommen wurden. Das Finanzamt versagte die Umsatzsteuerfreiheit der Umsätze, weil die Pflegekosten nicht in mindestens 2/3 der Fälle von der Sozialversicherung oder Sozialhilfe getragen worden sind.
Der Bundesfinanzhof hat jetzt beim Europäischen Gerichtshof nachgefragt, ob das deutsche Umsatzsteuergesetz mit dem europäischen Recht vereinbar ist.
Hinweis: Nach heutigem Recht gilt statt der 2/3-Grenze eine von 40 %. Die Frage der Vereinbarkeit mit dem Europarecht ist aber weiter offen. Pflegedienste, denen die Umsatzsteuerfreiheit ihrer Umsätze in den vorbezeichneten Fällen verwehrt worden ist, sollten Einspruch gegen den entsprechenden Umsatzsteuerbescheid einlegen. Das Verfahren ruht dann unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs bis zur endgültigen Klärung.
Anteilige Mietminderung bei lediglich periodisch auftretenden Mietmängeln
In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte ein Gewerbemieter die Miete mit der Begründung gekürzt, dass die Räume im Sommer wegen zu hoher Temperaturen nur eingeschränkt nutzbar seien. Er kürzte die Miete jedoch nicht nur für die Sommermonate, sondern auch im Oktober und November. Hiergegen wandte sich der Vermieter.
Nach Ansicht des Gerichts liegen die Voraussetzungen für eine Mietminderung lediglich in den Sommermonaten vor. Dahingegen kommt eine Kürzung in den Monaten Oktober und November nicht in Betracht, da die Gebrauchstauglichkeit der Mieträume in diesen Monaten unstreitig nicht durch die Überhitzung beeinträchtigt war. Das Leistungsverhältnis zwischen Vermieter und Mieter ist nur dann gestört, wenn die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch erheblich beeinträchtigt ist. Wirkt sich ein Mangel nur periodisch in einem vorhersehbaren Zeitraum erheblich auf die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache aus, kann der Mietzins auch nur für diesen Zeitraum gemindert werden. Während der Zeit, in der die Mietsache trotz Vorliegens eines Mangels uneingeschränkt vertragsgemäß nutzbar ist, scheidet eine Herabsetzung der Miete aus. Dies gilt für die Monate Oktober und November. Der Vermieter ist ebenso nicht daran gehindert, den einbehaltenen Teil der Miete nachzufordern, wenn die Gebrauchsbeeinträchtigung nicht eintritt und sich eine Minderung deshalb als unbegründet erweist.
Keine fortdauernde Einkünfteerzielungsabsicht bei der Veräußerung einer vermieteten Immobilie
Will man Verluste aus der Vermietung von Immobilien steuerlich geltend machen, dann sind etliche Bedingungen zu erfüllen, die man mit einplanen muss. Schon der kleinste Fehler kann zur Versagung von Verlusten führen, wie der folgende Fall zeigt:
Ein Notar erwarb im November 1992 zwei unbebaute Grundstücke, die er vom Verkäufer mit zwei Reihenhausdoppelhälften bebauen ließ. Diese vermietete er ab September 1993. Im Dezember 1993 verkaufte er diese Grundstücke an eine Grundstücksgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG, an der er selbst mit einer Einlage von 416.000 DM beteiligt war.
Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung von Verlusten aus der Vermietung der Grundstücke bei der Einkommensteuerveranlagung mit der Begründung ab, der Notar habe keine Einkünfterzielungsabsicht gehabt. Dem folgte auch der Bundesfinanzhof. Gegen die Einkünfteerzielungsabsicht spreche der Verkauf innerhalb von fünf Jahren nach der Anschaffung. Dabei spiele es auch keine Rolle, dass er nach dem Verkauf weiterhin Einkünfte aus der Vermietung der Grundstücke über die Beteiligung erziele.
Mindestlaufzeit eines organschaftlichen Ergebnisabführungsvertrags
Die A-GmbH gründete am 19. Juli 2000 als Alleingesellschafterin die B-GmbH. Am 30. März 2001 schlossen beide Gesellschaften rückwirkend einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag für die Zeit ab Gründung der B-GmbH am 19. Juli 2000. Der Vertrag sollte erstmals zum 31. März 2005, dem Ende des Wirtschaftsjahres beider Gesellschaften, kündbar sein.
Das Finanzamt erkannte eine Verlustübernahme der A-GmbH für das Wirtschaftsjahr 2000/2001 wegen Formmangels nicht an. Der Ergebnisabführungsvertrag habe keine Laufzeit von fünf Jahren. Maßgeblich für die Anerkennung der Laufzeit seien nicht die Wirtschaftsjahre, sondern allein Zeitjahre (5 x 12 Monate). Der Bundesfinanzhof hat sich dieser Auffassung angeschlossen.
Durchgangserwerb und wirtschaftliches Eigentum in logischer Sekunde
Ein zivilrechtlicher Durchgangserwerb hat nicht zwangsläufig auch einen steuerrechtlichen Durchgangserwerb zur Folge. Für die Zurechnung des steuerlich maßgebenden wirtschaftlichen Eigentums in der sogenannten logischen Sekunde kommt es entscheidend auf das wirtschaftlich Gewollte an. Die Problematik macht nachfolgend geschilderter Fall deutlich:
Der Erwerber einer 15 %- igen Beteiligung an einer GmbH räumte seiner Ehefrau vor Erwerb der Anteile eine atypische Unterbeteiligung an dem Geschäftsanteil ein. Die Unterbeteiligung umfasst eine Quote von 5,1 % am Stammkapital der Gesellschaft. Nach Veräußerung des Anteils vertrat das Finanzamt die Auffassung, der Ehemann habe eine wesentliche Beteiligung veräußert. Man ging davon aus, dass er zum Zeitpunkt der Veräußerung noch als wirtschaftlicher Eigentümer der Unterbeteiligung seiner Ehefrau anzusehen gewesen wäre und damit erst in der logischen Sekunde nach Erwerb das Eigentum an der Unterbeteiligung seiner Ehefrau verschaffen konnte. Die vertragliche und steuerlich anzuerkennende Vereinbarung mit der Ehefrau bewirkte jedoch, dass das wirtschaftliche Eigentum an der eingeräumten Unterbeteiligung bereits mit Vertragsabschluss auf diese übergegangen war. Folglich hatte der Ehemann auch nur 9,9 % am Stammkapital und damit keine wesentliche Beteilung (Rechtsstand bis 31.12.2000) veräußert.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Zugaben als abzugsfähige Betriebsausgaben
Zugaben sind keine Geschenke. Eine Beschränkung der Abzugsfähigkeit solcher Aufwendungen, wie dies bei Geschenken der Fall ist, kommt nicht in Betracht. Folgender Fall dazu:
Eine Fondsgesellschaft vertrieb Anteile an einem Immobilienfonds, die u. a. auch in Gebäudekomplexe mit Theatern investierte. Die Gesellschaft lud Anleger dieser Fonds zu verschiedenen Veranstaltungen in einem dieser Theater ein. Das Finanzamt ging hier von Geschenken und damit nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben aus, weil die Wertgrenzen für Geschenke überschritten waren.
Die Aufwendungen für die Theaterveranstaltung sind jedoch keine Geschenke, da zwischen den Veranstaltungen und der Beteiligung an den Fonds ein unmittelbarer Zusammenhang besteht. Es handelt sich hier vielmehr um Zugaben, die in voller Höhe als Betriebsausgaben abzugsfähig sind. Ob diese wettbewerbsrechtlich erlaubt oder verboten sind, spielt dabei keine Rolle.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Fälligkeit der Tantieme eines beherrschenden GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers
Der steuerlich relevante Zeitpunkt für Arbeitslohn und sonstige Bezüge ist grundsätzlich der Zufluss, sei es durch Barauszahlung oder durch Gutschrift auf einem Konto. Bei beherrschenden GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführern gilt unabhängig von Auszahlung oder Gutschrift eine Zuflussfiktion, wenn die Forderung des Gesellschafters gegen „seine“ Kapitalgesellschaft eindeutig, unbestritten und fällig ist. Eine fällige Tantieme des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers gilt allerdings nur dann als zugeflossen, wenn sie sich bei der Ermittlung des Einkommens der Kapitalgesellschaft ausgewirkt hat, z.B. durch eine Rückstellung. Darüber hinaus kann vom Grundsatz, dass der Anspruch auf eine Tantieme mit Feststellung des Jahresabschlusses fällig wird, abgewichen werden. Dazu bedarf es einer zivilrechtlich wirksamen und fremdüblichen vertraglichen Vereinbarung. Eine Regelung, wonach die Tantieme wegen der erforderlichen Bereitstellung der Liquidität erst drei Monate nach Feststellung des Jahresabschlusses fällig wird, ist als fremdüblich anzuerkennen.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Bewirtungsaufwendungen der Betreiber von Hotel-Restaurants sind nicht unbegrenzt absetzbar
Bewirtungsaufwendungen, die betrieblich veranlasst sind, sind grundsätzlich Betriebsausgaben. Sie sind allerdings nur zu 70 % zum Abzug zugelassen. Dieses teilweise Abzugsverbot gilt nicht für Gastwirte, die gewerbsmäßig Personen bewirten. Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg ist diese Ausnahmeregelung nicht uneingeschränkt auf alle Restaurantbetreiber für jegliche Bewirtungsaufwendungen anwendbar. Folgende Grundsätze sind zu beachten:
· Die Ausnahmeregelung (Abzug der Aufwendungen in voller Höhe als Betriebsausgaben) setzt voraus, dass der Gastwirt die Aufwendungen entweder anlässlich einer Bewirtung von zahlenden Gästen (Freigetränk) oder in Form der Präsentation bestimmter Speisen zu Werbezwecken tätigt.
· Die Bewirtung von Geschäftsfreunden oder potenziellen Kunden anlässlich von geschäftlichen Besprechungen, die auch ohne die Einnahme einer Mahlzeit vorstellbar sind, fallen nicht unter die Ausnahmeregelung. Solche Aufwendungen sind derzeit nur zu 70 % absetzbar.
· Aufwendungen anlässlich des Betriebsjubiläums des Restaurants sind ebenfalls nur zu 70 % abzugsfähige Betriebsausgaben.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.
Lange währende Trinkgeldregelung kann zu Besitzstand des Kellners führen
Trinkgelder stehen dem Kellner zu, nicht dem Wirt. Dies hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz klargestellt. Es ging um einen Kellner, der 17 Jahre lang berechtigt war, bei den Gästen zu kassieren und das Trinkgeld zu behalten. Der Kellner verdiente ein Bruttomonatsentgelt von 1.750 € und nahm monatlich mindestens 500 € an Trinkgeldern ein. Als ihm sein Arbeitgeber die Anweisung erteilte, ab sofort nicht mehr zu kassieren, sondern dies der Geschäftsführung zu überlassen, weil das Trinkgeld nunmehr gesammelt und dann gleichmäßig unter dem Personal aufgeteilt werden sollte, war der Kellner hiermit nicht einverstanden. Wegen Verstößen gegen die neuen Regelungen erteilte sein Arbeitgeber ihm schriftliche Abmahnungen und kündigte das Arbeitsverhältnis schließlich fristlos, hilfsweise fristgerecht.
Zu Unrecht, wie das Arbeitsgericht und nunmehr auch das Landesarbeitsgericht entschieden haben: Zwar schränke eine lange geübte Praxis allein die Weisungsbefugnisse des Arbeitgebers nicht ein, etwas anderes gelte aber, wenn besondere Umstände vorliegen, aus denen hervorgeht, dass der Arbeitnehmer auf die Beibehaltung der geübten Praxis einen Anspruch haben soll. Solche besonderen Umstände seien vorliegend gegeben, weil dem Kläger mit dem Entzug der Kassiertätigkeit die Chance genommen werde, von den Gästen Trinkgelder zu erhalten. Durch diese Trinkgelder erziele er aber erhebliche Nettoeinkünfte in Höhe von monatlich mindestens 500 €, die ihm der Arbeitgeber nicht einseitig entziehen könne – auch nicht auf dem Umweg über ein Verbot, noch selbst zu kassieren.
Im Gegensatz zu einem sogenannten Bedienungsgeld, welches dem Wirt zusteht, handelt es sich bei einem Trinkgeld um einen Geldbetrag, den ein Dritter ohne rechtliche Verpflichtung dem Arbeitnehmer, hier dem Kellner, zusätzlich zu einer dem Arbeitgeber geschuldeten Leistung (Bezahlung für das Essen etc.) „als Geschenk“ zahlt. Da dieses Geld dem Kellner zusteht, seien die Anweisungen der Geschäftsleitung unrechtmäßig und für den Kellner unbeachtlich gewesen. Auch die Abmahnungen und Kündigungen seien deshalb rechtswidrig.
Ermäßigter Steuersatz bei Abfindungszahlungen in Teilbeträgen
Voraussetzung für die Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes ist eine Zusammenballung von Einkünften. Eine solche Zusammenballung ist z.B. dann nicht gegeben, wenn die Auszahlung in mehreren Kalenderjahren erfolgt.
Dass davon abgewichen werden kann, zeigt folgender Fall: Arbeitnehmer und Arbeitgeber hatten im Rahmen eines Auflösungsvertrags eine einmalige Abfindung von 77.788 € brutto vereinbart. Diese Abfindungszahlung wurde vom Arbeitgeber in zwei Teilbeträgen ausbezahlt, und zwar im Juni 2005 in Höhe von 10.000 € (davon waren nach Abzug des steuerfreien Betrags 2.800 € zu versteuern) und 2006 in Höhe des Restbetrags von 67.788 €. Das Finanzamt war der Auffassung, dass hier eine Zusammenballung von Einkünften nicht mehr gegeben sei und unterwarf die Abfindungszahlung im Januar 2006 dem vollen Steuersatz.
Der Bundesfinanzhofs hat seine bisherige Rechtsprechung ergänzt. Nach dem Zweck der Vorschrift im Einkommensteuergesetz sei der ermäßigte Steuersatz auch dann anwendbar, wenn dem Steuerbürger in einem Jahr nur ein geringer Teil der Abfindung, die Hauptentschädigungsleistung im nächsten Jahr in einem Betrag ausgezahlt wird.
Außerordentliche Einkünfte seien solche, deren Zufluss in einem Veranlagungszeitraum zu einer für den Steuerbürger im Vergleich zu seiner regelmäßigen Besteuerung einmaligen und außergewöhnlichen Progressionsbelastung führt. Diese abzumildern sei Zweck der Vorschrift im Einkommensteuergesetz.
Ferienjobs für Schüler sind sozialversicherungsfrei
Während der Ferien können Schüler unbegrenzt Geld verdienen, ohne sozialversicherungspflichtig zu werden. Voraussetzung ist, dass die Beschäftigung im Voraus auf maximal zwei Monate oder 50 Arbeitstage im Kalenderjahr befristet ist. Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung fallen bei diesen kurzfristigen Beschäftigungen ebenfalls nicht an, weil es sich nicht um sogenannte Minijobs handelt.
Wird die Beschäftigung in einem Kalenderjahr über diesen Zeitraum hinaus fortgesetzt und ein Arbeitsentgelt von bis zu 400 € im Monat gezahlt, sind die Vorschriften für die sogenannten Minijobs anzuwenden.
Beispiel: Schüler Max arbeitet erstmals in den Sommerferien vom 18.7. bis 31.8.2011 in einer Firma und erhält dafür ein Entgelt von 800 €. Es entsteht keine Sozialversicherungspflicht, weil er weniger als 50 Tage gearbeitet hat. Ab 1.10.2011 arbeitet er für monatlich 400 €. Ab diesem Tag hat der Arbeitgeber die pauschalen Beiträge sowie die Umlagen an die Knappschaft Bahn-See zu entrichten.
Ausfall der Kaufpreisforderung aus Verkauf von Anteilen an Kapitalgesellschaft nicht steuermindernd
Die A-GmbH veräußerte 2002 an C ihre Anteile an der B-GmbH mit Gewinn, der körperschaftsteuerfrei war. Der Kaufpreis wurde aber nicht sofort bezahlt, sondern als Forderung aktiviert. Diese fiel 2004 mangels Zahlungsfähigkeit des C aus. Die A-GmbH machte den Verlust 2004 steuermindernd geltend.
Der Bundesfinanzhof entschied zu Ungunsten der A-GmbH, weil der spätere Ausfall der Kaufpreisforderung auf den Veräußerungszeitpunkt zurückwirkt. Wenn der Veräußerungsgewinn steuerfrei war, kann der Verlust der Kaufpreisforderung nicht steuermindernd geltend gemacht werden.
Berechnung der Rückstellung für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen
Für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen hatte ein Unternehmer unter Berücksichtigung der Einzelkosten und der angemessenen Teile der Gemeinkosten einen jährlichen Aufwand von 1.070 € berechnet. Als Rückstellung setzte er den 10-fachen Betrag an.
Der Bundesfinanzhof folgte dem Finanzamt, das von einer durchschnittlichen Restaufbewahrungsdauer von 5,5 Jahren ausging, und reduzierte die Rückstellung auf 5.885 €.
Ringweise Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaft zur Verlustnutzung kein Gestaltungsmissbrauch
Mehrere Gesellschafter waren wesentlich an einer GmbH beteiligt. Die GmbH machte erhebliche Verluste, die die Gesellschafter einkommensteuerlich nicht geltend machen konnten. Sie verkauften gegenseitig die GmbH-Anteile zu einem Preis, der unter den ursprünglichen Anschaffungskosten lag. Den Differenzbetrag machten sie als Verlust aus der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung einkommensteuermindernd geltend.
Das Finanzamt meinte, die ringweise Anteilsveräußerung sei ein sog. Gestaltungsmissbrauch, weil sie nur aus steuerlichen Gründen stattgefunden hätte. Es erkannte deswegen die Verluste nicht an.
Der Bundesfinanzhof entschied, dass kein Gestaltungsmissbrauch vorliegt, weil es den Gesellschaftern freisteht, an wen sie ihre Anteile veräußern.
Vorsicht: Der Verlustvortrag der GmbH kann verloren gehen, wenn es sich um einen steuerschädlichen Mantelkauf handelt.
Insolvenzverwaltertätigkeit ist sonstige selbständige Arbeit
Eine aus einem Dipl.-Ökonom und einem beratenden Betriebswirt bestehende Partnerschaftsgesellschaft wickelte pro Jahr rd. 18 Unternehmer- und 18 Verbraucherinsolvenzen ab. Dazu bediente sich die Gesellschaft bei der Abwicklung der Fälle auch diverser Mitarbeiter.
Während die Finanzverwaltung die Einkünfte der Gesellschaft als gewerblich qualifiziert hat, sah der Bundesfinanzhof sie als Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit an, für die keine Gewerbesteuer anfällt. Das Gericht sieht es als entscheidend an, dass die Berufsträger trotz einer Vielzahl von Mitarbeitern noch leitend und eigenverantwortlich tätig sind. Im zu entscheidenden Fall waren 34 Mitarbeiter (in der Spitze) tätig.
Es bleibt abzuwarten, welche Grenze der Bundesfinanzhof in weiteren Fällen ziehen wird.
Umsatzsteueranspruch im Insolvenzfall
Forderungen von in Insolvenz befindlichen Unternehmen, die vom Insolvenzverwalter vereinnahmt wurden, galten bisher in voller Höhe als für die Masse vereinnahmt. Dadurch entging dem Fiskus in den meisten Fällen der Großteil der vereinnahmten Umsatzsteuer.
Der Bundesfinanzhof hat nunmehr entschieden, dass die Entgeltvereinnahmung für eine vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbrachte Leistung auch bei der Sollbesteuerung eine Masseverbindlichkeit ist. Damit ist sowohl bei Ist- als auch bei der Sollbesteuerung die volle Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen.
Kein Vorsteuerabzug bei einem steuerfreien Beteiligungsverkauf
Bezieht ein Unternehmer für einen steuerfreien Beteiligungsverkauf Beratungsleistungen, kann er daraus keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Die Beratungsleistungen stehen nämlich im direkten und unmittelbaren Zusammenhang zur steuerfreien Anteilsübertragung. Daran ändert auch die mittelbare Absicht des Unternehmers nichts, mit dem Veräußerungserlös seine zum Vorsteuerabzug berechtigende wirtschaftliche Gesamttätigkeit zu stärken.
In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hielt ein Industrieunternehmen 99% der Aktien an einer Aktiengesellschaft. Bei der Veräußerung der Anteile berieten eine Anwaltskanzlei und eine Investmentbank. Die in den Rechnungen der Berater ausgewiesene Umsatzsteuer wollte das Industrieunternehmen, welches ansonsten steuerpflichtige Umsätze ausführt, als Vorsteuer abziehen. Das Gericht versagte den Vorsteuerabzug, weil der direkte und unmittelbare Zusammenhang zur steuerfreien Veräußerung maßgeblich ist.
Hinweis: Bei einer nicht steuerbaren Geschäftsveräußerung im Ganzen wäre ein Vorsteuerabzug in Betracht gekommen. Dafür hätte das Industrieunternehmen jedoch alle Anteile an der Tochter-Aktiengesellschaft halten und veräußern müssen. Im Rahmen einer Organschaft müsste, damit eine Geschäftsveräußerung angenommen werden kann, zumindest eine die finanzielle Eingliederung ermöglichende Mehrheitsbeteiligung übertragen werden. Darüber hinaus müsste der Erwerber beabsichtigen, eine Organschaft zu der Gesellschaft, deren Anteile übertragen worden sind, zu begründen.
Abgrenzung Unternehmereigenschaft von privater Sammeltätigkeit
Entscheidend für die Steuerbarkeit einer Tätigkeit ist, dass diese einer wirtschaftlichen Tätigkeit und nicht einer privaten Sammlertätigkeit entspricht. Betätigt sich jemand nicht wie ein Händler, sondern wie ein privater Sammler, ist auch der Vorsteuerabzug ausgeschlossen.
Dies hat der Bundesfinanzhof im Fall einer GmbH entschieden, die über mehrere Jahre Neufahrzeuge und Oldtimer angeschafft und museumsartig in einer Tiefgarage eingelagert hatte. Die GmbH habe sich wie ein privater Sammler verhalten.
Ort der Leistung bei Übernahme radioaktiver Strahlenquellen
Die Übernahme im Ausland befindlicher ausgedienter Strahlenquellen durch einen inländischen Unternehmer unterliegt der deutschen Umsatzbesteuerung.
Ein deutsches Recyclingunternehmen übernahm im Ausland radioaktive Stoffe von seinen Kunden (Universitäten, Kliniken und Laboratorien) und verwertete diese im Inland. Zur Verwertung gehörte im Wesentlichen die Einholung von Genehmigungen, das Bereitstellen eines Spezialcontainers, der Ausbau und die Umladung der Strahlenquellen in den Container, der Abtransport des Containers aus dem Bestrahlungsraum, die sog. Freimessung sowie Transportleistungen (Gefahrguttransport einschließlich Versicherungen) im Aus- und Inland.
Die Leistungen des Recyclingunternehmens sind als Einheit anzusehen, deren Hauptzweck in der Übernahme der ausgedienten Strahlenquellen liegt. Da es sich hierbei nicht um Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen handelt und die Übernahme von Strahlenquellen auch nicht zu den Tätigkeiten gehört, die im Rahmen des Ingenieurberufs hauptsächlich und gewöhnlich erbracht werden, wird die sonstige Leistung an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Das deutsche Recyclingunternehmen betrieb sein Unternehmen von einem Ort im Inland aus, so dass seine Leistungen der inländischen Umsatzbesteuerung unterliegen.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Haus-Notruf-Dienst eines Vereins für Rettungsdienste umsatzsteuerfrei, aber nicht notärztlicher Transportdienst und Menüservice
Das Entgelt, das ein Verein für einen Haus-Notruf-Dienst erhält, ist von der Umsatzsteuer befreit. Die Umsatzsteuerbefreiung gilt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs entgegen dem deutschen Recht auch für Vereine, die weder ein amtlich anerkannter Verband der freien Wohlfahrtspflege noch einem solchen Verband als Mitglied angeschlossen sind. Diese Vereine können sich zumindest in den Fällen unmittelbar auf die Steuerbefreiung auf Grund der Umsatzsteuer-Richtlinie der Europäischen Union berufen, in denen die Sozialversicherung die Kosten, wenn auch nur zum Teil, übernimmt.
Demgegenüber ist ein notärztlicher Transportdienst eines nicht amtlich anerkannten und auch keinem anerkannten Verband angeschlossenen Vereins weder nach nationalem noch nach EU-Recht von der Umsatzsteuer befreit, wenn der Verein seine Leistungen unmittelbar mit dem Notarzt, und nicht mit dem Patienten bzw. dessen Krankenkasse, abrechnet.
Der Menüservice eines solchen Vereins ist keinesfalls von der Umsatzsteuer befreit.
Anrufungsauskunft im Lohnsteuerverfahren hat keine Bindungswirkung für die Veranlagung
Ein fehlerhafter Lohnsteuerabzug auf Grund einer falschen Lohnsteueranrufungsauskunft betrifft das Rechtsverhältnis zwischen Betriebsstättenfinanzamt und Arbeitgeber. Bei der Veranlagung des Arbeitnehmers ist das zuständige Wohnsitzfinanzamt an diese Auskunft nicht gebunden. Das Amt kann die richtige Versteuerung im Rahmen der Veranlagung des Arbeitnehmers durchführen.
Unabhängig davon ist das Betriebsstättenfinanzamt berechtigt, eine fehlerhafte Anrufungsauskunft gegenüber dem Arbeitgeber jederzeit unter Angabe von Gründen zu widerrufen.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Mehraufwendungen für Verpflegung bei Fahrtätigkeit zeitlich unbegrenzt
Mehraufwendungen für Verpflegungen können durch Ansatz gestaffelter Pauschbeträge (entsprechend der Dauer der Abwesenheit) berücksichtigt werden. Dies gilt auch für Personen, die typischerweise nur an ständig wechselnden Arbeitsstellen oder auf einem Fahrzeug tätig sind. In der Regel ist der Abzug auf drei Monate beschränkt.
Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung geändert. Danach findet die Dreimonatsfrist bei einer Fahrtätigkeit (auch bei Seereisen) keine Anwendung. Ist ein Arbeitnehmer auf einem Fahrzeug tätig, ist er typischerweise auswärts beschäftigt. Die Mehraufwendungen sind deshalb zeitlich unbegrenzt abzugsfähig.
Umgekehrte Heimfahrten bei doppelter Haushaltsführung
Unterhält ein Ehegatte aus beruflichen Gründen eine doppelte Haushaltsführung und kann er die wöchentliche Familienheimfahrt aus privaten Gründen nicht antreten, sind die Besuchsfahrten des anderen Ehegatten keine Werbungskosten. Diese Beurteilung stützt sich in erster Linie darauf, dass nur einem Arbeitnehmer Werbungskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung entstehen können. Die Aufwendungen des Ehegatten in diesem Zusammenhang sind privat veranlasst und damit auch nicht abzugsfähig.
Dies wäre möglicherweise anders zu beurteilen, wenn der auswärtig tätige Ehegatte aus beruflichen Gründen eine Familienheimfahrt nicht antreten kann. Damit wären die Fahrtkosten des Besuchenden als mittelbar veranlasste Werbungskosten anzusehen.
(Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs)
Kündigung wegen Arbeitsverweigerung aus Glaubensgründen
Einem Arbeitnehmer, der sich aus nicht nur zum Schein vorgetragenen religiösen Gründen weigert, eine Arbeitsaufgabe zu erfüllen, zu der er vertraglich verpflichtet ist, kann nur dann wegen der Nicht-Erbringung dieser Leistung gekündigt werden, wenn keine nahe liegenden anderen Beschäftigungsmöglichkeiten im Unternehmen für ihn bestehen. Hat der Arbeitgeber im Rahmen der von ihm zu bestimmenden betrieblichen Organisation die Möglichkeit einer vertragsgemäßen Beschäftigung, die den religionsbedingten Einschränkungen des Arbeitnehmers Rechnung trägt, so muss er ihm diese Tätigkeit zuweisen.
Mit dieser Begründung hat das Bundesarbeitsgericht einen Fall zur nochmaligen Verhandlung an ein Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Dabei ging es um einen gläubigen Moslem, der als Ladenhilfe eines Warenhauses beschäftigt wurde. Als er sich weigerte, im Getränkebereich zu arbeiten, weil ihm auf Grund seines Glaubens jegliche Mitwirkung bei der Verbreitung von Alkoholika verboten sei, kündigte ihm sein Arbeitgeber. Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts war dies nicht ohne Weiteres möglich. Vielmehr müsse aufgeklärt werden, welche Tätigkeiten dem Arbeitnehmer auf Grund seiner religiösen Überzeugungen verboten sind und ob anderweitige Beschäftigungsmöglichkeiten innerhalb des Unternehmens bestehen.
Außergewöhnliche Belastung bei behinderungsbedingten Umbaukosten
Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung zu behinderungsbedingten Mehraufwendungen bestätigt und die Aufwendungen von Eltern für ihre seit der Geburt schwerbehinderte Tochter (Grad der Behinderung 100%) zum Abzug als außergewöhnliche Belastung zugelassen.
Ggf. müsse ein Sachverständigengutachten durch die Finanzverwaltung eingeholt werden, um die Frage zu klären, welche baulichen Maßnahmen durch die Behinderung verlasst sind.
Eltern hatten ein Grundstück erworben und das Haus behindertengerecht umgebaut, was auch durch ein Gutachten des Medizinischen Dienstes einer Krankenkasse, die Zuschüsse gewährte, bestätigt wurde. Finanzamt und Finanzgericht hatten den Abzug der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung abgelehnt.
Voraussetzungen für die Selbstanzeige erschwert
Nach Ansicht des Gesetzgebers haben unehrliche Steuerzahler das Institut der Selbstanzeige zunehmend missbraucht. Im Rahmen einer Hinterziehungsstrategie haben sie jeweils nur die hinterzogenen Steuern und Steuervorteile offen gelegt, die von Entdeckung bedroht waren (Teilselbstanzeige). Nunmehr gelten zusätzliche erschwerende Voraussetzungen, um in den Genuss einer strafbefreiend wirkenden Selbstanzeige zu kommen. Im Einzelnen:
· Es muss eine vollständige Korrektur der unrichtigen Angaben zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart erfolgen. Innerhalb einer Steuerart sind Teilselbstanzeigen daher nicht mehr möglich.
· Beträgt die hinterzogene Steuer bzw. der nicht gerechtfertigte Steuervorteil nicht mehr als 50.000 € je Tat, wird auf Grund der wirksamen Selbstanzeige weiterhin Straffreiheit gewährt. Bei Veranlagungssteuern bedeutet „je Tat“ pro Veranlagungszeitraum.
· Bei Überschreitung der 50.000 €-Grenze je Tat wird bei Vorliegen einer wirksamen Selbstanzeige nur dann von der Verfolgung der Steuerstraftat abgesehen, wenn neben Steuern und Zinsen ein zusätzlicher Geldbetrag von 5% der hinterzogenen Steuern gezahlt wird. Die Zahlung muss an die Staatskasse und innerhalb einer dem Täter gegenüber bestimmten, angemessenen Frist erfolgen.
· Die Selbstanzeige muss noch vor der Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung eingehen. Damit wird der Zeitpunkt, bis zu dem eine strafbefreiende Selbstanzeige noch möglich ist, vorverlegt. Bisher war der Beginn einer steuerlichen Prüfung maßgeblich.
(Quelle: Schwarzgeldbekämpfungsgesetz)
Zahlungen eines Unternehmens in die Instandsetzungsrücklage einer Wohnungseigentümergemeinschaft sind zu aktivieren
Die Finanzverwaltung ist der Auffassung, dass die Zahlungen in eine Instandsetzungsrücklage grundsätzlich nicht sofort abzugsfähige Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind. Erst bei Verausgabung, also Zahlung aus der Instandsetzungsrücklage, entstehen abzugsfähige Ausgaben. Dies hat der Bundesfinanzhof bestätigt.
Das Gericht wird sich erneut mit dem Thema beschäftigen müssen. Grund dafür ist die Entscheidung eines Finanzgerichts, das bei einer GmbH die Zahlungen in die Instandsetzungsrücklagen verschiedener Wohnungseigentümergemeinschaften nicht als Betriebsausgaben anerkannt, sondern als geldwerte Vermögensposition, die bei der Bemessung des Kaufpreises von Eigentumswohnungen Berücksichtigung findet, in Höhe des Nennwerts aktiviert hat.
Verpflichtung aus einer Rückverkaufsoption ist als Verbindlichkeit zu passivieren
Ein Autohändler veräußerte Neuwagen an verschiedene Autovermietungsgesellschaften. Er verpflichtete sich bereits bei Vertragsabschluss gegenüber den Käufern, die Fahrzeuge nach Ablauf der vorher festgelegten Nutzungszeit zu einem festgesetzten Preis zurückzukaufen. Die für diese Rückkaufverpflichtungen gebildeten Rückstellungen wurden vom Finanzamt nicht anerkannt.
Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs sind Verpflichtungen aus vorgenannten Sachverhalten als Verbindlichkeit und nicht als Rückstellung zu berücksichtigen und in der Bilanz auszuweisen.
Bei den Rückkaufverpflichtungen handelt es sich um selbstständige Verpflichtungen, die beim Verkauf der Neuwagen eingegangen wurden. Sie sind losgelöst von dem späteren eigentlichen Rückkaufgeschäft zu beurteilen. Sie bleiben während der gesamten Laufzeit unverändert bestehen. Mit der Zahlung des Kaufpreises für den Neuwagen haben die Autovermietungsgesellschaften das Recht erworben, von dem Autohändler den Rückkauf der Fahrzeuge zu verlangen.
Pensionszusage: Koppelung an die Höhe der Aktivbezüge und Bedeutung bei deren Absenkung
Dem GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer wurde eine Pensionszusage erteilt. Deren Höhe war an die Entwicklung seiner Aktivbezüge gekoppelt. Für einen Zeitraum von 15 Monaten hatte er unter Aufrechterhaltung der Pensionszusage auf seine Aktivbezüge verzichtet. Grund waren wirtschaftliche Schwierigkeiten der Gesellschaft. Für die fraglichen Geschäftsjahre kürzte das Finanzamt die gebildete Pensionsrückstellung auf 0 €. Die Gesellschaft war demgegenüber der Auffassung, dass eine nur vorübergehende Gehaltsabsenkung keinen Einfluss auf die bestehende Pensionsrückstellung haben dürfe. Die Vertragsparteien sahen das Fehlen entsprechender schriftlicher Änderungsvereinbarungen als unerheblich an.
Der Bundesfinanzhof folgte der finanzamtlichen Auffassung. Pensionszusagen bedürfen grundsätzlich der Schriftform. Dies gilt auch für spätere Änderungen. Sieht das Versorgungsversprechen gegenüber einem Gesellschafter-Geschäftsführer die uneingeschränkte Koppelung der Versorgungshöhe an die Höhe der Aktivbezüge vor, ist diese Vereinbarung ebenfalls zu beachten. Zur Anerkennung einer abweichenden Regelung bedarf es der klaren schriftlichen im Voraus getroffenen Vereinbarung. Darin ist zu regeln, welcher Zeitrahmen und welcher Maßstab wirtschaftlicher Belastungen ausschlaggebend für die Aufrechterhaltung der Pensionszusage während einer Phase der notwendigen Absenkung der Aktivbezüge sein sollen.
Einkommensteuerliche Behandlung der Umsatzsteuer auf private PKW-Nutzung richtet sich nach Umsatzsteuerrecht
Ein Unternehmer hatte einen PKW in seinem Betriebsvermögen. Er führte nur Aufzeichnungen über die Nutzung des PKW, aber kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch. Den privaten Nutzungsanteil setzte er in seiner Überschussrechnung des Jahres 2000 deshalb nach der 1%-Regelung mit 1% pro Monat des Bruttolistenpreises gewinnerhöhend an. Der Gewinn musste aber noch um die Umsatzsteuer auf die private PKW-Nutzung erhöht werden. Diese errechnete er nach den sich aus den Aufzeichnungen ergebenden privaten Nutzungsteil von 25% wie folgt:
vorsteuerbelastete PKW-Kosten 20.000 DM
davon 25% privater Nutzungsteil 5.000 DM
davon 16% Umsatzsteuer 800 DM
In seiner Überschussrechnung erhöhte er den Gewinn um 800 DM. Das Finanzamt erhöhte den Gewinn aber um 1.996,80 DM nach folgender Berechnung:
Bruttolistenpreis des PKW 130.000 DM
12% Eigenverbrauch 15.600 DM
davon 80% umsatzsteuerpflichtig 12.480 DM
davon 16% Umsatzsteuer 1.996,80 DM
Der Bundesfinanzhof gab dem Unternehmer Recht, weil sich die einkommensteuerliche Behandlung der Umsatzsteuer auf die private PKW-Nutzung nach dem Umsatzsteuerrecht richtet.
Gesetzliche Abrechnungsfrist für Mietnebenkosten gilt nicht für Gewerberaum
Ein Pachtvertrag für Gewerberaum sah eine Zahlung von Nebenkosten vor, sobald der Verpächter sie in Rechnung stellt. Der Verpächter hatte während des Pachtverhältnisses keine Nebenkostenabrechungen erstellt. Nach Beendigung des Pachtverhältnisses verlangte der Pächter die für die Räume geleistete Kaution zurück. Im Gegenzug verlangte der Verpächter die Zahlung der Nebenkosten. Die Abrechnung stellte er dem Pächter erstmalig im Verlauf des Gerichtsverfahrens zu.
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs gibt es keine gesetzliche Regelung für Gewerberaum, innerhalb derer eine Nebenkostenabrechnung erteilt werden muss. Lediglich für die Wohnraummiete ist gesetzlich festgelegt, dass der Vermieter dem Mieter die Abrechnung spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums vorzulegen hat. Gleichwohl hat das Gericht schon in älteren Entscheidungen die Ansicht vertreten, dass eine solche Frist auch für die Geschäftsraummiete angemessen ist. Neben einer Fristüberschreitung werden jedoch weitere Umstände gefordert, die geeignet sind, ein Vertrauen des Pächters zu begründen, dass der Verpächter die Nebenkosten nicht mehr abrechnen wird. Alleine aus der fehlenden Abrechnung könne der Pächter nicht darauf schließen, der Verpächter wolle auf die ihm vertraglich zustehenden Nebenkosten verzichten. Diese besonderen Umstände sah das Gericht nicht als gegeben an. Vielmehr hätte der Pächter davon ausgehen müssen, dass der Verpächter versehentlich oder aus Nachlässigkeit die Abrechnungen unterlassen hat.
Für mehr als fünf Jahre im Voraus gezahlte Erbbauzinsen sind auf die Laufzeit zu verteilen
Im Voraus bezahlte Erbbauzinsen für einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren sind seit dem Veranlagungszeitraum 2004 auf die Nutzungsdauer zu verteilen. Für andere Vorauszahlungen als solche für eine Grundstücksnutzung gilt die Verteilungsregelung ab dem Veranlagungszeitraum 2005.
Obwohl die Neufassung des Einkommensteuergesetzes erst am 15. Dezember 2004 verkündet wurde, ist sie bereits auf alle vor diesem Zeitpunkt liegenden Vertragsangebote anwendbar, wenn deren Annahme erst nach diesem Stichtag erfolgte.
Mit dieser Begründung wurde die Vorauszahlung des Erbbauzinses für 99 Jahre im Jahr 2005 nur mit 1/99 durch den Bundesfinanzhof anerkannt. Das notarielle Vertragsangebot erfolgte am 1.12.2004, seine Annahme am 17.12.2004. Das die Änderungsvorschrift enthaltende Richtlinienumsetzungsgesetz wurde vor der Annahme des Kaufvertrags verkündet.
Ob allerdings Vereinbarungen zur Einmalzahlung von Erbbauzinsen von der gesetzlichen Neuregelung betroffen sein können, deren Vertragsabschluss und Zahlung vor der Einbringung des Gesetzes in den Bundestag erfolgten, liegt auf dem verfassungsrechtlichen Prüfstand.
Geschenkgutscheine zum Geburtstag von Arbeitnehmern sind Sachbezüge und kein Barlohn
Ü berlässt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer einen bei einem fremden Dritten einlösbaren Gutschein über einen in Euro lautenden Höchstbetrag für den Bezug eines Artikels aus dessen Warensortiment, so wendet er dem Arbeitnehmer eine Sache zu. Ob Barlohn oder Sachlohn vorliegt, entscheidet sich nach dem Rechtsgrund des Zuflusses, also danach, was der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber beanspruchen kann.
Die Unterscheidung Bar- oder Sachlohn ist insoweit von Bedeutung, als dass bis zur Höhe von monatlich 44 € Sachlohn steuerfrei gewährt werden kann.
Finanzverwaltung und Rechtsprechung sind bisher davon ausgegangen, dass Gutscheine über in Euro lautende Beträge oder Höchstbeträge die Voraussetzung für Barlohn erfüllen.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Tankgutscheine des Arbeitgebers als steuerbefreiter Sachlohn
Räumt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer das Recht ein, bei einer bestimmten Tankstelle auf seine Kosten tanken zu dürfen, liegt ein Sachbezug vor. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer auf eigene Kosten tankt und der Arbeitgeber später nach Vorlage eines monatlich ausgestellten Benzingutscheins den bezahlten Betrag erstattet und dies auf dem Gutschein bestätigt. Auch die Möglichkeit des Arbeitnehmers, mittels Tankkarte bis zum Höchstbetrag von 44 € monatlich bei einer Vertragstankstelle zu tanken, erfüllt diese Voraussetzung.
Rechtsprechung und Finanzverwaltung waren bisher der Auffassung, dass die Überlassung von Gutscheinen, die neben der Bezeichnung der zuzuwendenden Ware oder Dienstleistung auch einen anzurechnenden Betrag oder Höchstbetrag ausweisen, Barlohn darstellen.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Betriebserwerber haftet nicht für Beitragsschulden des Veräußerers
Das Bayerische Landessozialgericht hat eine interessante Entscheidung zu der Frage gefällt, ob Unternehmen, die Betriebe übernehmen, für die Beitragsschulden des Veräußerers eintreten müssen. Das Gericht hat eine solche Haftung verneint. Die Regelungen des Betriebsübergangs gelten danach nur für das Arbeitsrecht, nicht aber für das Sozialversicherungsrecht.
Die Entscheidung, die in einem Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz ergangen ist, hat zur Folge, dass ein betroffener Betriebsübernehmer rund 950.000 € nicht an die Sozialversicherung zu zahlen braucht.
Steuerfreiheit von pauschalen Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit
Pauschale Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit sind nur dann steuerfrei, wenn sie für tatsächlich geleistete und nachgewiesene Zeiten gewährt werden. Sind sie Teil einer einheitlichen Tätigkeitsvergütung, reicht das für die Steuerbefreiung nicht aus. Dies macht der folgende Fall deutlich:
Ein Flugkapitän hatte arbeitsvertraglich prozentuale Zulagen zum Grundgehalt (20% für Nachtdienst, 7% für Samstags- und 14% für Sonntagsarbeit) mit seinem Arbeitgeber vereinbart. In seiner Steuererklärung machte er pauschal für einen Teil seiner Gesamtbezüge Steuerfreiheit geltend.
Der Bundesfinanzhof hat das abgelehnt und deutlich gemacht, dass Voraussetzung für die Steuerfreiheit ein Nachweis der tatsächlich geleisteten Stunden ist.
Umsatzbesteuerung der Abgabe von Speisen an Imbissständen, in Kinofoyers oder im Rahmen eines Partyservice
Der Europäische Gerichtshof hatte folgende Fälle zu entscheiden:
· Zwei Unternehmer verkaufen in Imbisswagen verzehrfertige Speisen, wie verschiedene Bratwürste und Pommes Frites. An den Imbisswagen gibt es geschützte Stellen, damit die Speisen an Ort und Stelle verzehrt werden können.
· Die Besucher von Kinos einer Kinogesellschaft in Deutschland können Popcorn und Nachos zum Verzehr im Kinosaal oder –foyer erwerben.
· Eine Fleischerei liefert bestellte Speisen in Warmhaltebehältern an ihre Kunden. Je nach Wunsch der Kunden werden auch Geschirr, Besteck, Stehtische und Personal zu Verfügung gestellt.
Das Gericht sieht in den beiden ersten Fällen die Lieferung der Gegenstände als dominierend an, weil es sich um die Lieferung von Speisen zum sofortigen Verzehr handelt, denen die einfache standardisierte Zubereitung „wesenseigen ist“. Die Umsatzbesteuerung erfolgt daher mit dem ermäßigten Steuersatz, weil die Dienstleistungselemente nicht überwiegen.
Beim letzten Fall, also dem Partyservice, sieht der EuGH die Dienstleistung als dominierend an, weil der Dienstleistungsanteil durch mehr Arbeit und Sachverstand, Kreativität bei der Zubereitung und der Darreichung der Speisen sich gegenüber der standardisierenden Zubereitung unterscheidet. Diese Dienstleistungen unterliegen grundsätzlich dem allgemeinen Steuersatz.
Ausnahmen ergeben sich nur, wenn der Partyservice Standardspeisen ohne weitere Dienstleistungen liefert.
Kein Vorsteuerabzug beim Betriebsausflug bei Überschreiten der Freigrenze
Kosten für im überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführte Betriebsveranstaltungen dürfen pro Arbeitnehmer nicht mehr als 110 € inklusive Umsatzsteuer betragen. Kosten für Aufwendungen von teilnehmenden Angehörigen der Arbeitnehmer sind diesen zuzurechnen. Außerdem dürfen maximal zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr durchgeführt werden. Wird die Freigrenze von 110 € überschritten, ist der Gesamtbetrag als Arbeitslohn zu versteuern.
In solchen Fällen ist auch kein Vorsteuerabzug möglich. Gleichzeitig unterbleibt auch die Entnahmebesteuerung.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Keine Steuerschuld auf Innenumsatz zwischen Organgesellschaft und Organträger
Eine Organgesellschaft ging davon aus, dass Leistungen gegenüber dem Organträger umsatzsteuerpflichtig sind. Dieser Auffassung folgend wurden Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis ausgestellt. Das Finanzamt sah die Leistungen als nichtsteuerbaren Innenumsatz an. Die dem Organträger in Rechnung gestellte Umsatzsteuer wurde als bei ihm nicht abzugsfähig angesehen. Bei der Organgesellschaft sollte die Umsatzsteuer trotzdem unter dem Gesichtspunkt des unberechtigten Ausweises erhoben werden.
Der Bundesfinanzhof kommt zu einem anderen Ergebnis: Bei den Leistungen zwischen einer Organgesellschaft und dem Organträger handelt es sich um Innenumsatz. Sie sind nicht steuerbar. Eine Steuerpflicht kann sich weder unter dem Gesichtspunkt eines zu hohen noch des unberechtigten Steuerausweises ergeben. Außerdem ist, soweit eine Organgesellschaft ihre Leistungen gegenüber dem Organträger mit gesondertem und zutreffendem Steuerausweis in Rechnung stellt, nicht sie, sondern der Organträger Steuerschuldner.
Abgrenzung von Anschaffungs- und Erhaltungskosten bei gemischt genutzten Gebäuden
Die Abgrenzung von Anschaffungs- zu Erhaltungsaufwendungen bei einem Gebäude richtet sich nach dem Nutzungs- und Funktionszusammenhang der einzelnen Gebäudeteile. Dies sind eigen- oder fremdgewerbliche Zwecke oder die Nutzung zu eigenen oder fremden Wohnzwecken. Für jeden Gebäudeteil hat eine separate Beurteilung zu erfolgen.
Anschaffungskosten entstehen, um ein Gebäude zu erwerben oder es in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Ein Gebäude ist betriebsbereit, wenn es seiner Zweckbestimmung entsprechend genutzt werden kann.
Bei Wohngebäuden gehört zur Zweckbestimmung die Entscheidung nach der Ausstattung (sehr einfach, mittel oder sehr anspruchsvoll). Modernisierungsaufwendungen sind als Anschaffungskosten zu behandeln, wenn der Ausstattungsstandard in mindestens drei der vier funktionswesentlichen Bereiche (Heizung, Sanitär, Elektro und Fenster) angehoben wird. Wiederherstellungskosten funktionsuntüchtiger, aber für die Nutzung unerlässlicher Gebäudeteile sind als Herstellungskosten anzusehen.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Betriebsausgaben oder Werbungskosten durch Aufwendungen für ein leer stehendes zur Vermietung vorgesehenes Gebäude
Aufwendungen für ein leer stehendes Gebäude können als vorab entstandene Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig sein. Zur Anerkennung werden aber ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen in belegbarer Form vorausgesetzt. Außerdem müssen die entstandenen Aufwendungen in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der zukünftigen Einkunftsart stehen.
Zeigt sich aufgrund vergeblicher Vermietungsbemühungen, dass für das Objekt kein Markt besteht, können bauliche Umgestaltungen erwartet werden, um einen vermietbaren Zustand zu erreichen. Untätigkeit oder längerfristiges in Kauf nehmen eines ununterbrochenen Leerstands sprechen gegen eine Vermietungsabsicht oder für deren Aufgabe.
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze ist bei einem Leerstand von mehr als 20 Jahren allein aus diesem Grund zu unterstellen, dass zu keiner Zeit eine Vermietungsabsicht bestanden hat. Gleiches gilt, wenn über einen Zeitraum von zehn Jahren Renovierungsarbeiten durchgeführt werden, deren zielgerichtete alsbaldige Beendigung nicht erkennbar und der Entschluss zur Vermietung nicht absehbar ist.
Um eine Vermietungsabsicht beurteilen zu können, ist nicht nur auf einen einzelnen Veranlagungszeitraum abzustellen. Umstände aus früheren Jahren sind ebenso zu berücksichtigen wie solche bis zum Abschluss eines möglichen Klageverfahrens, denn die Gewinnerzielungsabsicht ist ein durch Dauerhaftigkeit und Nachhaltigkeit geprägtes Tatbestandsmerkmal.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Vermieter kann bei Übertragung der Gartenpflege auf den Mieter keine bestimmte Gartengestaltung verlangen
In der Entscheidung des Landgerichts Köln hatte der Vermieter im Mietvertrag die Gartenpflege auf den Mieter übertragen. Für den Fall, dass der Mieter die Gartenpflege gänzlich unterlässt, sollte der Vermieter berechtigt sein, diese anderweitig in Auftrag zu geben. Der Vermieter begehrte vom Mieter Kostenersatz für die durch eine Gartenfirma vorgenommenen Arbeiten, da sich der bei Mietbeginn überlassene englische Rasen in eine Wiese mit Klee und Unkraut gewandelt hatte.
Das Gericht versagte dem Vermieter eine Kostenerstattung. Nach den vertraglichen Vereinbarungen sei die Gartenpflege Sache des Mieters. Dem Vermieter stehe deshalb kein Direktionsrecht hinsichtlich der Gartengestaltung zu. Wenn der Mieter eine Wiese mit Wildkräutern einem englischen Rasen vorzieht, ist diese Veränderung nicht auf eine Vernachlässigung des Gartens im Sinne des Mietvertrags zurückzuführen.
Zusammenveranlagung von unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Staatsangehörigen der Europäischen Union
In der Bundesrepublik unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Staatsangehörige der EU/des EWR können ab 2008 ohne Einschränkung die Zusammenveranlagung mit ihrem im EU/EWR-Ausland lebenden Ehegatten beanspruchen. Dieses Wahlrecht ist sonst an keine anderen Voraussetzungen gebunden.
In der Rechtslage bis einschließlich 2007 kam eine Zusammenveranlagung nur dann in Frage, wenn die gemeinsamen Einkünfte der Ehegatten zu mehr als 90 % der deutschen Einkommensteuer unterlegen haben oder die ausländischen Einkünfte der Ehegatten den doppelten Grundfreibetrag nicht überschritten. Diese Voraussetzungen sind ab 2008 weggefallen.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Verfassungsbeschwerden gegen die Heranziehung glaubensverschiedener Ehegatten zur Kirchensteuer nicht zur Entscheidung angenommen
Ehegatten, von denen nur einer der steuerberechtigten Kirche angehört (sog. glaubensverschiedene Ehen), müssen ein besonderes Kirchgeld zahlen. Dies ist bisher in den Ländern Bayern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Thüringen der Fall. Gegen die Festsetzung des Kirchgelds hatten Betroffene Verfassungsbeschwerden eingereicht.
Das Bundesverfassungsgericht hat diese Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen.
Hinweis: Damit werden weitere Einsprüche keine Aussichten mehr auf Erfolg haben.
Unwirksames Testament kann Grundlage für die Erbschaftsteuer sein
Eine Erblasserin hatte in einer mündlichen Erklärung ihre Stieftochter zur Alleinerbin eingesetzt. Ein schriftliches Testament darüber lag allerdings nicht vor. Nach Eintritt des Todes akzeptierte ein Teil der gesetzlichen Erben den nur mündlich zum Ausdruck gebrachten letzten Willen der Erblasserin. Der andere Teil der gesetzlichen Erben bestritt die Rechtmäßigkeit der mündlichen Vereinbarung und trat das Erbe an.
Das Finanzamt erkannte die Verzichtserklärung der weichenden Erben nicht an. Es setzte Erbschaftsteuer fest, obwohl diese Personen die Erbschaft nicht angetreten und ihren Anteil auf die Stieftochter der Erblasserin übertragen hatten.
Der Bundesfinanzhof widersprach dieser Rechtsauffassung und hob die Steuerfestsetzung auf. Eine Verfügung von Todes wegen kann auch im Fall ihrer Unwirksamkeit anzuerkennen sein. Voraussetzung ist allerdings, dass die Ausführung dem Willen des Erblassers entspricht und sowohl die Begünstigten als auch die Belasteten das Ergebnis anerkennen. Dabei ist nicht erforderlich, dass die unwirksame Verfügung in vollem Umfang befolgt wird. Auch eine lediglich eingeschränkte Anerkennung reicht aus.
Zahlung ausländischer Schenkungsteuer als rückwirkendes Ereignis
Die nach Eintritt der Bestandskraft eines deutschen Schenkungsteuerbescheids erfolgte Zahlung einer anrechenbaren ausländischen Steuer stellt ein rückwirkendes Ereignis dar. Dies hat zur Folge, dass ein bestandskräftiger Steuerbescheid nachträglich zu ändern ist.
Das Erbschaftsteuergesetz sieht vor, dass in bestimmten Fällen ausländische Erbschaftsteuer auf die festgesetzte deutsche Erbschaftsteuer anzurechnen ist. Da bei Auslandsvermögen vielfach erst später festgestellt wird, ob und in welcher Höhe ausländische Erbschaftsteuer festzusetzen und zu zahlen ist, kann eine Anrechnung in der Regel auch erst zu diesem Zeitpunkt erfolgen. Eine ausdrückliche Vorschrift dazu, wie in solchen Anrechnungsfällen zu verfahren ist, fehlt im Erbschaftsteuergesetz. Aus diesem Grund sind die Grundsätze der Abgabenordnung anzuwenden.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Nachträglicher Einbau von Sonderausstattungen in Dienstwagen erhöht nicht den pauschalen Nutzungswert
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass der nachträgliche Einbau einer Flüssiggasanlage in ein auch zur Privatnutzung überlassenes Dienstfahrzeug nicht als Sonderausstattung in die Bemessungsgrundlage der sog. 1 %-Regelung einzubeziehen ist.
Die Bemessungsgrundlage sei stets bezogen auf den Zeitpunkt der Erstzulassung nach dem inländischen Listenpreis zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer. Nachträglich eingebaute Sonderausstattungen erhöhen die Bemessungsgrundlage nicht.
Hinweis: Es bleibt abzuwarten, ob das Bundesministerium der Finanzen mit einem Nichtanwendungserlass reagiert oder der Gesetzgeber das Gesetz ändert.
Missbrauch von Bonuspunkten
Wenn Mitarbeiter Bonuspunkte missbrauchen (Klebemärkchen oder Punkte auf einer Kundenkarte), kann dies zur Kündigung führen. Nicht immer dürfen Arbeitgeber dabei allerdings auf eine Abmahnung verzichten. Dies hat das Landesarbeitsgericht Hessen im Falle eines Tankstellenmitarbeiters entschieden, der Umsätze von Kunden in Höhe von ca. 230 € auf die Kundenkarte einer seiner Kollegen gebucht hatte. Die Kunden hatten zwar getankt, nahmen aber nicht an dem Bonusprogramm teil.
Zwar sah das Gericht in dem Verhalten des Tankstellenmitarbeiters ein schwerwiegendes Fehlverhalten. Da das Bonussystem in bestimmten Fällen Umbuchungen zulasse, habe es aber einer Aufklärung des Mitarbeiters über die Konsequenzen eines missbräuchlichen Umgangs mit Kundenkarten bedurft. Da eine solche vorherige Belehrung im vorliegenden Verfahren nicht nachgewiesen werden konnte, sei eine Abmahnung erforderlich. Die Aushändigung eines 30-seitigen Benutzerhandbuchs reiche nicht aus.
Voraussichtlich dauernde Wertminderung ist Voraussetzung für eine Teilwertabschreibung
Für Unternehmer, die ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln, stellt sich bei der Bewertung eines aktiven Wirtschaftsguts die Frage, ob eine voraussichtlich dauernde Wertminderung als Voraussetzung für eine Teilwertabschreibung vorliegt. Hierzu muss bei einem Wirtschaftsgut des abnutzbaren Anlagevermögens der Wert des Wirtschaftsguts zum Bilanzstichtag mindestens für die halbe Restnutzungsdauer unter dem planmäßigen Restbuchwert liegen. Es ist auf die objektive Restnutzungsdauer des Wirtschaftsguts abzustellen. Die individuelle Verbleibensdauer beim Unternehmer ist unerheblich. Die Veräußerung eines Wirtschaftsguts vor Ablauf seiner objektiven Restnutzungsdauer, die zu einem Verlust führt, berechtigt also nicht automatisch zu einer Teilwertabschreibung.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Nachforderungszinsen keine abzugsfähigen Betriebsausgaben
Zu den nicht abzugsfähigen Steuern vom Einkommen gehören auch die darauf entfallenden Nebenleistungen wie Nachforderungszinsen, auch wenn sie auf Grund einer Rückforderung überhöhter Körperschaftsteueranrechnung im Zusammenhang mit Beteiligungseinkünften gezahlt worden sind.
Bei Anteilseignern einer Personengesellschaft wurden nach Umwandlung der Gesellschaft in eine Aktiengesellschaft Körperschaftsteuern aus diesem Umwandlungsvorgang in erheblicher Höhe auf die Steuerschuld angerechnet. Nach einer Außenprüfung reduzierte sich das anrechenbare Körperschaftsteuerguthaben mit der Folge, dass auf die danach festzusetzende Einkommensteuernachzahlung Nachforderungszinsen erhoben wurden. Die Gesellschafter waren der Ansicht, dass diese Nachforderungszinsen als Sonderbetriebsausgaben zu erfassen seien, weil sie ursächlich im Zusammenhang mit den gewerblichen Einkünften stünden.
Der Bundesfinanzhof hat hier widersprochen und darauf hingewiesen, dass Steuern vom Einkommen und die darauf entfallenden Nebenleistungen weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden können. Das gilt auch für zurück geforderte überhöhte Steuererstattungen und die darauf entfallenden Nebenleistungen.
Europäischer Gerichtshof muss klären, ob eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung die Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer voraussetzt
Liefert ein deutscher Unternehmer Gegenstände an einen Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, ist diese Lieferung als sog. innergemeinschaftliche Lieferung unter bestimmten Voraussetzungen umsatzsteuerfrei. In der Rechtsprechung ist bisher nicht geklärt, ob zu den Voraussetzungen gehört, dass der Leistungsempfänger dem leistenden Unternehmer eine ihm von einem anderen EU-Staat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitteilt und der leistende Unternehmer diese Nummer aufzeichnet. Dafür könnte sprechen, dass andernfalls die Besteuerung als innergemeinschaftlicher Erwerb in dem anderen EU-Mitgliedstaat erschwert wird.
Der Bundesfinanzhof hat die Frage, ob eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung die Mitteilung und Aufzeichnung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer voraussetzt, dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Ä nderung der Umsatzsteuer erst nach Rückgewähr einer Anzahlung
Die Umsatzsteuer entsteht im Regelfall mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt wurde. Vereinnahmt der Unternehmer das Entgelt ganz oder teilweise vor Ausführung der Leistung (sog. Anzahlung), entsteht die Umsatzsteuer schon mit der Vereinnahmung.
Wird die Leistung später nicht erbracht oder rückabgewickelt, kann der Unternehmer die Umsatzsteuer auf die Anzahlung erst vom Finanzamt zurückverlangen, wenn er die Anzahlung tatsächlich zurückgezahlt hat. Der Anspruch des Vertragspartners auf Rückzahlung reicht nicht aus, um die Umsatzsteuer bereits vom Finanzamt zurückverlangen zu können. Dies gilt auch dann, wenn der Unternehmer wie im Regelfall die Umsatzsteuer nach vereinbarten (und nicht nach vereinnahmten) Entgelten versteuert.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Kürzung des Höchstbetrags für Unterhaltsleistungen an Unterhaltsempfänger im Ausland
Aufwendungen für den Unterhalt einer unterhaltsberechtigten Person können bis zu einem Höchstbetrag (ab 2011 von 8.004 € pro Jahr) als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden. Dabei sind nicht nur das eigene Einkommen und das Vermögen des Unterhaltsberechtigten zu berücksichtigen, sondern auch dessen Wohnsitz. Lebt der Unterhaltsberechtigte im Ausland, wird der Höchstbetrag entsprechend der Ländergruppeneinteilung angepasst.
Der Bundesfinanzhof hat den Abzug von Unterhaltsaufwendungen an eine in St. Petersburg wohnende Mutter nur bis zu einem Höchstbetrag von 1.721 € zugelassen und die Ländergruppeneinteilung, die die durchschnittlichen Lebensverhältnisse eines Staates berücksichtigt, bestätigt.
Schuldzinsen nach Veräußerung einer im Privatvermögen gehaltenen wesentlichen Beteiligung sind nachträgliche Werbungskosten
Schuldzinsen, die mit der Anschaffung einer im Privatvermögen gehaltenen wesentlichen Beteiligung in Zusammenhang stehen, können ab 1999 auch nach der Veräußerung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden.
Mit dieser Entscheidung bestätigt der Bundesfinanzhof seine geänderte Rechtsprechung in Bezug auf nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen. Das Gericht trägt damit der aktuellen Entwicklung Rechnung, wonach die Grenze der Steuerbarkeit bei der Veräußerung von so genannten wesentlichen Beteiligungen auf zwischenzeitlich 1% herabgesetzt wurde. Anders als bei den übrigen Überschusseinkünften (z.B. Vermietung und Verpachtung) ist hier die Veräußerung der Einkunftsquelle steuerbar, sodass damit auch der nachträgliche Abzug von Werbungskosten gerechtfertigt ist.
Hinweis: Nach Einführung der Abgeltungsteuer hat sich der Werbungskostenabzug in solchen Fällen erledigt.
Ein Forderungsverkauf schützt nur bei Übergang des wirtschaftlichen Risikos vor der gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung von Schuldzinsen
Um der gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung für Schuldzinsen zu entgehen, haben sich Unternehmen auf komplizierte Vertragsstrukturen eingelassen, bei denen es um den Verkauf von Forderungen geht. Im Asset-Backed-Securities-Modell (ABS) verkauft das Unternehmen seine Forderungen an eine ausländische Zweckgesellschaft. Diese finanziert den Kaufpreis durch die Ausgabe von Wertpapieren. Diese sollen wiederum aus den Eingängen auf die übertragenen Forderungen bedient werden. Führt eine Bewertung der Vertragsstrukturen dazu, dass kein Forderungsverkauf, sondern nur eine darlehensweise Vorfinanzierung der Lieferungs- und Leistungserlöse vorliegt, muss das Unternehmen das Entgelt für das Darlehen gewerbesteuerrechtlich hinzurechnen.
Im konkreten Fall hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass ein Darlehen und kein Forderungsverkauf vorlag, weil das wirtschaftliche Eigentum an den Forderungen beim verkaufenden Unternehmen verblieben ist. Nach den vertraglichen Regelungen hatte das Unternehmen nämlich das Bonitätsrisiko, also das Risiko der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Forderungen, zu tragen. Die vom Unternehmen an den Forderungskäufer geleisteten Gebühren stellen Entgelte für Schulden dar, die der gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung unterliegen.
Betriebliche Mehrsteuern nach einer Fahndungsprüfung sind als Rückstellung in den Prüferbilanzen der jeweiligen Streitjahre zu berücksichtigen
Bei einer Außenprüfung eines Gewerbetreibenden wurden erhebliche Einnahmen-Fehlbeträge festgestellt. Die daraufhin eingeschaltete Steuerfahndungsstelle leitete ein Steuerstrafverfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung für die Jahre 2001 bis 2005 ein. Die Fahndungsprüfung wurde mit einer tatsächlichen Verständigung abgeschlossen. Es erfolgte eine Zurechnung von Betriebseinnahmen. Die auf die Hinzurechnung entfallenden betrieblichen Mehrsteuern (Umsatzsteuer und Gewerbesteuer) berücksichtigte der Prüfer insgesamt in der Prüferbilanz auf den 31.12.2005.
Dagegen wehrte sich der Gewerbetreibende und das Finanzgericht Nürnberg gab ihm recht: Abziehbare betriebliche Steuern sind grundsätzlich dem Jahr (als Rückstellung) zu belasten, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Dies gelte auch für die Berücksichtigung von Mehrsteuern infolge von Außenprüfungen. Das Finanzamt hat folglich die aufgrund der Prüfung ermittelten Mehrsteuern in den jeweiligen Streitjahren zu berücksichtigen.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.
Umsatzsteuerpflichtige Werklieferung an Gemeinde, wenn ein Unternehmer für diese die Erschließung eines Baugebiets durchführt
Ü bernimmt ein Unternehmer in einem Vertrag mit einer Gemeinde die Erschließung eines Baugebiets (z.B. Herstellung der öffentlichen Abwasseranlagen und Straßen), erbringt er der Gemeinde gegenüber eine umsatzsteuerpflichtige Werklieferung. Der Unternehmer erbringt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs entgegen der Verwaltungsmeinung keine sonstige Leistung gegenüber den Eigentümern der im Erschließungsgebiet gelegenen Grundstücke. Dies gilt auch dann, wenn der Unternehmer sich zusätzlich zum Vertrag mit der Gemeinde in Verträgen mit den Grundstückseigentümern zur Herstellung der Erschließungsanlagen verpflichtet hat. Leisten die Grundstückseigentümer an den Unternehmer Zahlungen für die Herstellung der öffentlichen Erschließungsanlagen, handelt es sich um ein zusätzliches Entgelt für die Leistungen des Unternehmers an die Gemeinde.
Die Werklieferung des Unternehmers an die Gemeinde ist nicht von der Umsatzsteuer befreit. Bei der Lieferung von Straßenbauwerken und Abwasseranlagen handelt es sich nicht um eine der Grunderwerbsteuer unterfallende Lieferung von Grundstücken oder Gebäuden.
Ermäßigter Umsatzsteuersatz bei hoher Zahl von Nachbildungen nur, wenn Künstler hieran wesentlich beteiligt ist
Der Verkauf von Originalerzeugnissen der Bildhauerkunst unterliegt dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von derzeit 7%. Ein Originalerzeugnis kann auch bei Nachbildungen (Reproduktionen) vorliegen. Nachbildungen sind zumindest dann ein Originalerzeugnis, wenn diese nummeriert und signiert und vom Künstler nachträglich bearbeitet worden sind. Der Originalcharakter, von in einem Reproduktionsverfahren hergestellten Skulpturen, kann sich allerdings ab einem gewissen Umfang der Auflage verflüchtigen. Dies bedeutet: Je höher die Auflage, desto intensiver muss die Mitarbeit des Künstlers an der Herstellung der Nachbildungen sein. Hierbei ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Es gibt keine bestimmte Zahl von Reproduktionen, bei deren Überschreiten stets der Originalcharakter zu verneinen wäre.
(Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs)
Aufwendungen für krankheitsbedingte Heimunterbringung sind außergewöhnliche Belastung
Zu den steuerlich nicht abzugsfähigen Kosten der Lebensführung gehören solche für die altersbedingte Unterbringung in einem Pflegeheim. Umstritten war bisher, ob eine krankheitsbedingte Unterbringung in einem Pflegeheim auch dann als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen war, wenn keine ständige Pflegebedürftigkeit bestand und auch kein Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „Bl“ oder „H“ vorliegt.
Der Bundesfinanzhof hat nun für Klarheit gesorgt. Aufwendungen für einen krankheitsbedingten Aufenthalt in einem Seniorenheim sind auch dann als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, wenn die untergebrachte Person nicht pflegebedürftig ist und auch keine zusätzlichen Pflegekosten abgerechnet werden.
Entscheidend war im vorliegenden Fall, dass der behandelnde Arzt bescheinigt hatte, dass der Heimaufenthalt infolge einer Erkrankung notwendig war.
Hinweis: Abzugsfähig sind in solchen Fällen die Miet- und Verpflegungskosten abzüglich einer Haushaltsersparnis.
Nachweis von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung erleichtert
Bestimmte krankheitsbedingte Aufwendungen waren bisher nur dann als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, wenn die medizinische Indikation vor der Behandlung durch ein amtsärztliches Attest, ein vertrauensärztliches Gutachten oder ein Attest eines anderen öffentlich-rechtlichen Trägers nachgewiesen wurde.
Der Bundesfinanzhof sieht diese Vorgaben „als nicht durch das Gesetz gedeckt“ an und hat die freie Beweiswürdigung dem Finanzgericht übertragen. Es sei nicht ersichtlich, warum nur ein Amtsarzt oder medizinischer Dienst, nicht aber ein anderer Mediziner die erforderliche Sachkunde besitzen soll, Maßnahmen für Kranke sachverständig zu beurteilen.
In den entschiedenen Fällen hatten Eltern außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht, weil in einem Fall ein Kind sich auf Anraten der behandelnden Ärzte einer Legasthenietherapie unterzogen hatte, im anderen Fall Möbel – wegen der Asthmaerkrankung des Kindes - auszutauschen waren.
Arbeitgeberseitige Fahrergestellung nicht stets Lohn
Wird einem Arbeitnehmer ein Dienstwagen unentgeltlich zur Verfügung gestellt, hat er die Privatnutzung monatlich mit 1% des Bruttolistenpreises als Arbeitslohn zu versteuern. Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist außerdem ein Zuschlag von 0,03% des Bruttolistenpreises pro Entfernungskilometer pro Monat anzusetzen. Wird zusätzlich ein Fahrer gestellt, ist darin ein zusätzlicher geldwerter Vorteil zu sehen. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass der Monatswert von 0,03% nur für die tatsächlich mit dem Dienstwagen gefahrene Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anzusetzen ist und auch nur für die Tage, an denen der Dienstwagen hierfür genutzt wurde. Der pro Tag und Kilometer anzusetzende Zuschlag beträgt 1/15 des Monatswerts, also 0,002%. Diese Entscheidung hat die Finanzverwaltung aufgrund Veranlassung des Bundesministeriums der Finanzen nicht angewandt.
Dagegen ist die Gestellung eines Fahrers (im entschiedenen Fall) bis einschließlich 2000 nicht als geldwerter Vorteil zu erfassen, weil die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als berufliche Fahrten anzusehen waren. Deshalb hätten die Aufwendungen für den Fahrer wieder als Werbungskosten abgezogen werden können.
Hinweis: Das Gericht hat offen gelassen, wie ab 2001 mit der Gestellung eines Fahrers steuerlich zu verfahren ist.
0,03%-Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur für tatsächlich gefahrene Strecken anzusetzen
Wird einem Arbeitnehmer ein Dienstwagen unentgeltlich zur Verfügung gestellt, hat er die Privatnutzung monatlich mit 1% des Bruttolistenpreises als Arbeitslohn zu versteuern. Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist außerdem ein Zuschlag von 0,03% des Bruttolistenpreises pro Entfernungskilometer pro Monat anzusetzen.
Der Bundesfinanzhof hatte bereits 2008 die Zuschlagsregelung zugunsten von Arbeitnehmern eingeschränkt. Der Monatswert von 0,03% ist danach nur für die tatsächlich mit dem Dienstwagen gefahrene Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anzusetzen und auch nur für die Tage, an denen der Dienstwagen hierfür genutzt wurde. Der pro Tag und Kilometer anzusetzende Zuschlag beträgt 1/15 des Monatswerts, also 0,002%. Diese Entscheidung hat die Finanzverwaltung aufgrund Veranlassung des Bundesministeriums der Finanzen nicht angewandt.
Der Bundesfinanzhof hat seine Entscheidungen nunmehr bestätigt. Die 1%-Regelung für Arbeitnehmer sei analog zu den Regelungen für Gewinneinkünfte anzuwenden. Bei den Gewinneinkünften gebe es aber keine Zuschlagsregelung, sondern eine Begrenzung des Betriebsausgabenabzugs. Dem Gleichbehandlungsgebot entspreche es deshalb, bei Arbeitnehmern den Werbungskostenabzug zu begrenzen.
Hinweis: Es bleibt abzuwarten, ob das Bundesministerium wieder mit einem Nichtanwendungserlass reagiert oder die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs endlich akzeptiert.
Nichtanwendung des Kündigungsschutzgesetzes auf Kleinbetriebe
In Betrieben, in denen in der Regel nur zehn oder weniger Arbeitnehmer beschäftigt sind (sog. Kleinbetriebe), besteht kein Kündigungsschutz.
Ein Unternehmer unterhielt mehrere Kleinbetriebe (einen mit zehn und einen mit sechs Arbeitnehmern), die er als organisatorisch selbständig bezeichnete. Ein entlassener Hausmeister und Haustechniker machte geltend, solche kleinen Betriebe müssten aus verfassungsrechtlichen Gründen auch dann als einheitlicher Betrieb im kündigungsschutzrechtlichen Sinne behandelt werden, wenn sie organisatorisch selbstständig sind. Mit dieser Argumentation hatte er keinen Erfolg.
Das Bundesarbeitsgericht entschied vielmehr, auch wenn ein Unternehmer mehrere Kleinbetriebe unterhält, werden die Zahlen der dort Beschäftigten nicht automatisch zusammengerechnet, wenn es sich tatsächlich um organisatorisch hinreichend verselbstständigte Einheiten und deshalb um selbstständige Betriebe handelt. Ob dies der Fall ist, müsse jeweils nach den Umständen des Einzelfalls entschieden werden.
Zuwendungen an Ehepartner im Zusammenhang mit Familienheim auch dann erbschaftsteuerfrei, wenn es vor der Ehe angeschafft wurde
Ein Mann hatte seiner späteren Frau vor der Heirat ein Darlehen zum Kauf eines landwirtschaftlichen Betriebs mit Wohnhaus, in dem beide wohnten, gegeben. Nach der Hochzeit verzichtete der Ehemann auf das Darlehen und seine Ehefrau auf ihre Erb- und Pflichtteilsansprüche. Das Finanzamt wertete den Darlehenserlass als freigiebige Zuwendung und setzte Schenkungsteuer fest.
Der Bundesfinanzhof ließ den Darlehenserlass insofern steuerfrei, als er anteilmäßig auf das Wohnhaus entfiel, weil die Freistellung des Ehegatten von Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Anschaffung eines Familienheims nach dem Erbschaftsteuergesetz steuerfrei ist. Dabei war es unerheblich, ob die Eheleute bei Anschaffung des Objekts schon verheiratet waren.
Erbschaftsteuerbegünstigung von Nacherbschaften auch bei Zusammenrechnung von mehreren Erwerben
Erbt jemand von einem Erblasser, von dem er innerhalb der letzten zehn Jahre davor bereits Schenkungen erhalten hat, werden Erbschaft und Vorschenkungen bei der Erbschaftsteuerberechnung zusammengerechnet. Die Steuer für den Gesamtbetrag wird nach den Tarifvorschriften im Todeszeitpunkt berechnet. Von der festzusetzenden Steuer wird eine fiktive Steuer auf die Vorschenkungen abgezogen. Ist bereits eine Schenkungsteuer bezahlt worden, kann diese angerechnet werden, wenn sie höher als die fiktive Steuer ist.
Erbschaftsteuerliche Probleme können sich in diesem Zusammenhang bei einer Nacherbschaft ergeben, wenn auch eigenes Vermögen des Vorerben auf den Nacherben übergeht. Eine Nacherbschaft liegt vor, wenn der Erblasser einen Erben bestimmt, der erst Erbe (sog. Nacherbe) wird, nachdem zunächst eine andere Person (sog. Vorerbe) geerbt hat. Steuerlich liegen zwei Erbschaften vor: Der Vorerbe erbt vom Erblasser und der Nacherbe vom Vorerben.
Ü bergibt ein Vorerbe dem Nacherben mit Rücksicht auf die angeordnete Nacherbschaft vorweg Vermögensgegenstände des Erblassers, so kann die Steuer auf Antrag nach der Steuerklasse festgesetzt werden, in die der Nacherbe zum Erblasser einzuordnen ist. Dies ist beispielsweise günstiger, wenn Erblasser der Großvater und Vorerbe ein Onkel ist. Erhält der Nacherbe innerhalb von zehn Jahren nach der Vermögensübertragung vom Vorerben zusätzlich dessen eigenes Vermögen, werden beide Erwerbe für die Berechnung der Erbschaftsteuer zusammengerechnet. Allerdings darf hierbei der im Verhältnis zum Erblasser zu gewährende höhere Freibetrag berücksichtigt werden. Der Freibetrag im Verhältnis zum Vorerben kann dann aber nicht mehr gewährt werden.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Keine Nachholung unterlassener AfA für ein Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens
Für ein betriebliches Wirtschaftsgut besteht die Pflicht, zumindest die normale Abschreibung geltend zu machen. Der Verzicht durch Vergessen oder vorsätzliches Unterlassen führt zum Verlust des nicht geltend gemachten Abschreibungspotentials. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob es sich um einen bilanzierenden Unternehmer handelt oder einen solchen, der seinen Gewinn durch Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben ermittelt.
Erfolgt später die Einbuchung eines Wirtschaftsguts des notwendigen Betriebsvermögens, handelt es sich um eine Fehler berichtigende Einbuchung. Das Wirtschaftsgut ist dann mit dem Wert einzulegen, mit dem es bei von Anfang an richtiger Bilanzierung zu Buche stehen würde.
Welche weitreichenden Folgen sich aus der Entscheidung des Bundesfinanzhofs ergeben, zeigt der dem Urteil zugrunde liegende Fall. Der klagende Unternehmer hatte ein Patent angemeldet. Dies wurde einer GmbH zur Nutzung überlassen, an der er selbst beteiligt war. Der Einlagewert des Patents wurde mit dem Beginn der Verwertung auf 375 T€ festgestellt, sein Restbuchwert zum Zeitpunkt der späteren Veräußerung auf 160 T€. Der Fremdverkaufspreis betrug zu diesem Zeitpunkt, zehn Jahre später, 2 Mio. €. Das Finanzamt besteuerte den Differenzbetrag zwischen dem Restbuchwert zum Zeitpunkt des Verkaufs und dem erzielten Verkaufspreis. Der Bundesfinanzhof bestätigte die Vorgehensweise des Finanzamts und damit auch den Verlust des Abschreibungspotenzials von 215 T€. Eine Berichtigung der entsprechenden Jahre war wegen zwischenzeitlich eingetretener Verjährung nicht mehr möglich.
Ist bei einer Anteilsveräußerung zu 1 Euro das Halbeinkünfteverfahren anzuwenden?
Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1% beteiligt war. Veräußerungsgewinn ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt. Nach dem Halb-bzw. Teileinkünfteverfahren sind die Gewinne jedoch nur zu 50% (Halbeinkünfteverfahren bis 31.12.2008) bzw. zu 60% (Teileinkünfteverfahren ab 1.1.2009) steuerpflichtig. Bei Veräußerungsverlusten ist entsprechend zu verfahren. Sie sind ebenfalls nur anteilig steuermindernd zu berücksichtigen.
Der Bundesfinanzhof hat den Anwendungsbereich des Halbeinkünfteverfahrens für den Fall eines Auflösungsverlustes eingeschränkt. Danach ist das Halbeinkünfteverfahren nicht auf einen Auflösungsverlust anzuwenden, wenn der Gesellschafter aus seiner Beteiligung an der Kapitalgesellschaft zu keinem Zeitpunkt steuerfreie Einnahmen erzielt hat. Vor diesem Hintergrund hat sich die Finanzverwaltung dafür ausgesprochen, diese Rechtsprechung zum Abzug von Erwerbsaufwand (z.B. Anschaffungskosten) im Zusammenhang mit Einkünften aus der Veräußerung wesentlicher Beteiligungen jedenfalls dann nicht zu begrenzen, wenn der Anteilseigner keinerlei durch seine Beteiligung vermittelten Einnahmen erzielt hat.
Das Finanzgericht Düsseldorf entschied allerdings, dass der Verlust aus der Veräußerung einer GmbH-Beteiligung auch dann dem Halbeinkünfteverfahren unterliegt, wenn der Veräußerungspreis lediglich 1 € beträgt und der Veräußerer keine weiteren durch seine Beteiligung an der GmbH vermittelte Einnahmen erzielt hat.
Dagegen entschied das Niedersächsische Finanzgericht, dass ein entsprechender Verlust in voller Höhe anzusetzen ist, wenn der Anteilseigner aus der Beteiligung keine Gewinnausschüttungen bezogen hat.
In beiden Fällen muss der Bundesfinanzhof abschließend entscheiden.
Hinweis: Nach dem Jahressteuergesetz 2010 ist für die Anwendung des Teileinkünfteverfahrens die bloße Absicht zur Erzielung von Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen ausreichend. Diese Gesetzesänderung gilt erst ab 2011.
Keine nachträglichen Anschaffungskosten durch Zahlung von Verbindlichkeiten für eine vollbeendete GmbH
Der frühere Gesellschafter einer nach ihrer Insolvenz vollbeendeten GmbH hatte später weitere Bankverbindlichkeiten dieser GmbH getilgt. Er machte die Aufwendungen als nachträgliche Anschaffungskosten auf seine GmbH-Beteiligung geltend. Zur Begründung trug er vor, die Aufwendungen zur Wahrung seines wirtschaftlichen Rufs getragen zu haben. Bei einer Weigerung hätte dies unmittelbare Auswirkungen auf die Verwirklichung weiterer geschäftlicher Unternehmungen zur Folge gehabt.
Wie das Finanzamt lehnte auch der Bundesfinanzhof die Abzugsfähigkeit der geltend gemachten Aufwendungen ab. Ist eine GmbH aufgrund ihrer tatsächlichen Vermögenslosigkeit und Löschung nach der Liquidation bereits vollbeendet, sind weitere Zahlungen nicht mehr durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst. Die GmbH ist nach ihrer Löschung nicht mehr existent, Verbindlichkeiten gehen unter. Dem zufolge können keine Bankverbindlichkeiten mehr bestehen. Rechtsgrundlose Zahlungen sind aber keine nachträglichen Anschaffungskosten auf eine Beteiligung. Der Hinweis auf eine mögliche Auswirkung auf die geschäftliche Reputation reicht für einen unmittelbaren Bezug auf die Beteiligung nicht aus. Es können nur Aufwendungen mit unmittelbarem Bezug auf die konkrete Beteiligung berücksichtigt werden.
Pkw-Nutzung durch Gesellschafter einer Personengesellschaft für Fahrten zwischen Wohnung und Büro kann umsatzsteuerpflichtig sein
Ü berlässt eine Personengesellschaft Pkw, die zu ihrem Gesamthandsvermögen gehören, ihren Gesellschaftern für Privatfahrten sowie für Fahrten zwischen Wohnung und Büro und zahlen die Gesellschafter hierfür ein Entgelt, so unterliegt das Entgelt der Umsatzsteuer. Ein Entgelt liegt auch vor, wenn die Personengesellschaft die bei ihr geführten Privatkonten der Gesellschafter mit den der Privatnutzung zuzuordnenden Kosten belastet. Eine entgeltliche Nutzungsüberlassung setzt nicht den Abschluss eines schriftlichen Vertrags voraus. Es reicht schon aus, dass die Personengesellschaft gegen die Privatnutzung und die Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und Büro nichts unternimmt und die Kosten den Gesellschaftern belastet.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Können Vorsteuern aus der Errichtung eines gemischt-genutzten Gebäudes doch nach dem Umsatzschlüssel aufgeteilt werden?
Wer ein Wohn- und Geschäftshaus errichtet und es nach Fertigstellung teils steuerpflichtig, teils steuerfrei vermietet, muss die auf die Eingangsleistungen entfallenden Vorsteuern aufteilen. Nach dem deutschen Umsatzsteuergesetz ist seit dem 1. Januar 2004 die Anwendung des Umsatzschlüssels, das heißt eine Aufteilung nach dem Verhältnis der erzielten steuerfreien und steuerpflichtigen Mieten, nur noch zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist. In der Regel steht jedoch mit dem Flächenschlüssel ein anderer, wirtschaftlich vertretbarer Aufteilungsmaßstab zur Verfügung. Ob die deutschen Regelungen zur Einschränkung der Anwendung des Umsatzschlüssels mit dem europäischen Recht vereinbar sind, muss jetzt der Europäische Gerichtshof entscheiden.
(Beschluss des Bundesfinanzhofs)
Kein Vorsteuerabzug einer Personengesellschaft aus Rechnungen für Dienstleistungen zur Erfüllung einkommensteuerlicher Pflichten ihrer Gesellschafter
Beauftragt eine Personengesellschaft einen Angehörigen der steuer- und rechtsberatenden Berufe mit der Erstellung der Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte, kann sie die hierfür in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen. Gleiches gilt für Hilfestellungen zur Erstellung der Einkommensteuererklärungen ihrer Gesellschafter oder bei Einkommensteuervorauszahlungen. Diese Leistungen werden nicht für den unternehmerischen Bereich der Gesellschaft erbracht. Sie hängen auch nicht mit ihrer wirtschaftlichen Gesamttätigkeit zusammen.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Vorsteuerabzug nur bei Angabe der richtigen Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in der Rechnung
Ein Unternehmer kann ihm von einem anderen Unternehmer in Rechnung gestellte Umsatzsteuer u.a. nur dann als Vorsteuer abziehen, wenn die Rechnung ordnungsgemäß ist. Der Bundesfinanzhof hat hierzu entschieden, dass eine ordnungsmäßige Rechnung die Angabe der zutreffenden Steuernummer oder Steuer-Identifikationsnummer voraussetzt. Als Steuernummer gilt nicht das Aktenzeichen, unter dem die Finanzverwaltung die Korrespondenz mit dem Unternehmer bis zur Erteilung der Steuernummer führt.
Einkünfteerzielungsabsicht bei langjährigem Leerstand und Renovierung einer Immobilie
Der langjährige Leerstand einer Immobilie kann ein Indiz dafür sein, dass es an einer konkreten Einkünfteerzielungsabsicht fehlt. Auf die Gründe hierfür kommt es nicht an, vielmehr hat der Hauseigentümer nachzuweisen, dass er zielgerichtet eine spätere Vermietung der Immobilie anstrebt.
Grundsätzlich wird bei der klassischen Vermietung und Verpachtung von Immobilien eine Einkunftserzielungsabsicht unterstellt. Für ein Fehlen dieser Absicht trägt das Finanzamt die Beweislast. Anders ist dies jedoch zu beurteilen, wenn die tatsächlichen Verhältnisse von der Regel abweichen. Das ist z.B. dann der Fall, wenn über einen langen Zeitraum (hier: mehr als sieben Jahre) an dem Objekt gearbeitet wird, aber keinerlei ernsthafte Vermietungsbemühungen erkennbar sind. Auch der Umstand, dass die Renovierung in Eigenleistung und wegen fehlender finanzieller Mittel über einen längeren Zeitraum betrieben wird, ändert an dieser Beurteilung nichts. Eine Vermietungsabsicht muss anhand ernsthafter und nachhaltiger Bemühungen des Eigentümers erkennbar sein. Die Behauptung allein, man beabsichtige eine Vermietung, reicht in einem solchen Fall nicht aus.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Zurückbehaltungsrecht wegen Mängel an der Mietsache setzt Mangelanzeige voraus
In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall kündigte der Vermieter das Mietverhältnis fristlos wegen Zahlungsverzugs. Der Mieter widersprach der Kündigung unter Hinweis auf einen Schimmelpilzbefall in mehreren Zimmern.
Nach Ansicht des Gerichts steht dem Mieter kein Zurückbehaltungsrecht an Mietzahlungen zu, die für einen Zeitraum vor der Anzeige des Mangels geschuldet werden. Das Zurückbehaltungsrecht dient dazu, auf den Vermieter Druck zur Erfüllung der eigenen Verbindlichkeit auszuüben. Solange ihm ein Mangel nicht bekannt ist, kann das Zurückbehaltungsrecht die ihm zukommende Funktion, den Vermieter zur Mangelbeseitigung zu veranlassen, nicht erfüllen. Ein Zurückbehaltungsrecht des Mieters besteht folglich erst an den nach der Mangelanzeige fällig werdenden Mieten.
Kein Recht des Arbeitnehmers auf Nutzung des Dienstwagens für Privatfahrten nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums
Das dem Arbeitnehmer eingeräumte Recht zur privaten Nutzung eines Dienstwagens ist Teil des geschuldeten Arbeitsentgelts. Im Fall der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers endet das Recht zur Privatnutzung mit dem Ende des Entgeltfortzahlungszeitraums, wenn zwischen den Vertragsparteien nichts Abweichendes vereinbart wurde. Ein entsprechender Widerrufsvorbehalt muss nicht vereinbart werden.
(Quelle: Urteil des Bundesarbeitsgerichts)
Nutzung eines überlassenen Dienstwagens für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei gleichzeitiger Beförderung weiterer Arbeitnehmer
Die Mitnahme von Arbeitnehmern ist nicht in jedem Fall als steuerbegünstigte Sammelbeförderung anzusehen. Das zeigt der nachfolgend geschilderte Fall.
Dem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH wurde vertraglich ein firmeneigener Pkw zur Nutzung überlassen. Neben der privaten Nutzung des Fahrzeugs verwendete er den Pkw für Fahrten zwischen seiner Wohnung und der 80 km entfernten Betriebsstätte. Auf diesen Fahrten nahm der Geschäftsführer regelmäßig weitere Arbeitnehmer der GmbH mit. Für die Privatnutzung wurde ein Sachbezug nach der so genannten 1%-Regelung angesetzt. Für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte unterblieb jedoch die Versteuerung eines Sachbezugs, weil die Gesellschaft von einer steuerfreien Sammelbeförderung von Arbeitnehmern zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ausging.
Der Bundesfinanzhof kommt hier jedoch zu dem Ergebnis, dass die Steuerbefreiungsvorschrift nicht zum Tragen kommt. „Sammelbeförderung“ im Sinne dieser Regelung sei die organisierte Beförderung von Arbeitnehmern. Hierzu bedarf es grundsätzlich einer besonderen Regelung wie z.B. in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung. Die einfache Mitnahme von Arbeitnehmern, so wie in dem geschilderten Fall, erfüllt diese Voraussetzung nicht.
Aufwendungen für immunbiologische Krebsabwehrtherapie als außergewöhnlich Belastung abziehbar
Eine inzwischen verstorbene Frau hatte sich auf Anraten ihres Hausarztes einer immunbiologischen Krebsabwehrtherapie unterzogen, weil nach einer schweren Operation aufgrund Krebserkrankung keine Chemotherapie möglich war. Das Finanzamt lehnte den Abzug der Kosten für diese alternative Therapie als außergewöhnliche Belastung ab.
Der Bundesfinanzhof hat in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung solche Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung anerkannt. Dies begründe die tatsächliche Zwangsläufigkeit aufgrund der Ausweglosigkeit der Lebenssituation des Erkrankten. In solchen Fällen ist allerdings ausschließlich die Behandlung durch einen Arzt Voraussetzung.
Kein Sonderausgabenabzug von Versorgungsleistungen nach Wiederaufnahme willkürlich ausgesetzter Zahlungen
Ein Vater hatte seinem Sohn zum 1.1.1999 Grundbesitz und den darauf befindlichen Bäckereibetrieb übertragen. Im Gegenzug verpflichtete sich der Sohn (mit Abänderbarkeit nach § 323 ZPO) eine monatliche Rente von 4.000 DM zu zahlen. Bis Ende 2001 zahlte der Sohn die Rente im Wesentlichen pünktlich und – bis auf zwei Monate - in voller Höhe. Aufgrund Rückgangs der Erträge zahlte er nur in den Monaten Januar und Februar 2002 eine um rd. 50% gekürzte Rente, deren Zahlung er dann erst wieder ab August 2003 fortsetzte. Das Finanzamt erkannte nur die Rentenzahlungen von Januar bis Juni 2001 an.
Der Bundesfinanzhof erkannte die Zahlungen bis Februar 2002 an, stimmte bzgl. der Zahlungen ab August 2003 aber dem Finanzamt zu und lehnte den Sonderausgabenabzug ab. Da die Versorgungsleistungen willkürlich über einen Zeitraum von 17 Monaten nicht erbracht wurden, obwohl dies nach den Ergebnissen aus Vermietung des Grundbesitzes möglich gewesen wäre, komme eine Rückkehr zum vertragsgerechten Verhalten nicht mehr in Betracht.
Zeitpunkt der Gewinnrealisierung für ausscheidenden Mitunternehmer einer Mitunternehmerschaft mit abweichendem Wirtschaftsjahr
Gewerbetreibende mit einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr haben ihren Gewinn in dem Kalenderjahr zu versteuern, in dem ihr Wirtschaftsjahr endet. Das gilt auch für gewerblich tätige Mitunternehmerschaften, hat aber keine Bedeutung für im Laufe des Wirtschaftsjahrs ausscheidende Mitunternehmer. Deren Gewinn ist im Jahr ihres Ausscheidens aus der Gesellschaft zu erfassen.
Das Wirtschaftsjahr einer Mitunternehmerschaft bleibt im Fall des zwischenzeitlichen Ausscheidens eines Gesellschafters unverändert bestehen. Es entsteht kein Rumpfwirtschaftsjahr. Etwas anderes gilt nur, wenn die Gesellschaft selbst aufgelöst wird. Für den ausscheidenden Mitunternehmer endet demgegenüber der Gewinnermittlungszeitraum mit seinem Ausscheiden. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob Einzelheiten der Gewinnermittlung erst nach seinem Ausscheiden vereinbart werden.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Bei der Berechnung nichtabzugsfähiger Schuldzinsen sind auch Überentnahmen der Vorjahre zu berücksichtigen
Sind in den Betriebsausgaben von Personenunternehmen Schuldzinsen enthalten, die nicht auf Investitionen beruhen, sind diese in Höhe von 6% der sog. Überentnahmen steuerlich nicht abzugsfähig. Dabei kann ein Freibetrag von 2.050 € abgezogen werden. Eine Überentnahme ergibt sich, wenn die Entnahmen höher als die Summe des Gewinns und der Einlagen in einem Wirtschaftsjahr sind. Zu den Überentnahmen gehören auch solche aus den Vorjahren. Auf die Summe aller Überentnahmen ist der Zinssatz von 6% anzuwenden.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Darlehen zum Erwerb eines GmbH-Anteils unterliegt Vorschriften für Verbraucherdarlehen
Die Aufnahme eines Darlehens zum Erwerb der Gesellschaftsanteile einer GmbH durch deren späteren Alleingesellschafter und Geschäftsführer stellt keine gewerbliche Tätigkeit dar; vielmehr wird der Darlehensnehmer in solchen Fällen als Verbraucher tätig. Die Verjährung der Ansprüche der kreditgebenden Bank – nach drei Jahren mit Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist - ist deshalb bis zur gerichtlichen Geltendmachung, maximal für bis zu zehn Jahre gehemmt.
(Quelle: Urteil des Oberlandesgerichts Celle)
Die 1%-Regelung zur Ermittlung der Umsatzsteuer auf die nichtunternehmerische Nutzung eines Fahrzeugs kann nur einheitlich in Anspruch genommen werden
Nutzt ein Unternehmer ein betriebliches Fahrzeug auch für Privatfahrten, ist diese Privatnutzung umsatzsteuerpflichtig. Die Umsatzsteuer kann in einem vereinfachten Verfahren nach der sog. 1%-Regelung ermittelt werden. Danach ist Bemessungsgrundlage 1% des Bruttolistenpreises des betreffenden Neuwagenpreises pro Monat. Von diesem Wert ist für die nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten ein pauschaler Abschlag von 20% vorzunehmen.
Beispiel: Bruttolistenpreis des betreffenden Neufahrzeugs 50.000 €
1% pro Monat sind 500 €, jährlich also 12 x 500 € = 6.000 €. Die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage beträgt nach einem Abschlag von 20% somit 4.800 €. Die Umsatzsteuer auf die Privatnutzung beträgt 19% = 912 €.
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs kann der Unternehmer die Vereinfachungsregelung nur insgesamt oder gar nicht in Anspruch nehmen. Er kann nicht den Wert der Nutzungsentnahme nach der 1%-Regelung ermitteln und den prozentualen Abschlag für die nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten anhand der tatsächlichen Kosten ermitteln, wenn dies zu einem höheren Abschlag führen würde. Will der Unternehmer von der Vereinfachungsregelung keinen Gebrauch machen, muss er den Anteil der Privatfahrten anhand eines Fahrtenbuchs ermitteln oder anhand seiner betrieblichen Verhältnisse schätzen.
Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer 2011 beantragen
Auf Grund der Abschaffung der so genannten Abgabe-Schonfrist für Umsatzsteuer-Voranmeldungen sowie der Verpflichtung, die Anmeldungen elektronisch zu übertragen, bietet sich ein Antrag auf Fristverlängerung ab 2011 auch für diejenigen an, die ihre Voranmeldungen bisher monatlich oder vierteljährlich abgegeben haben.
Voranmeldungszeitraum für die Umsatzsteuer ist
· das Kalendervierteljahr,
· der Kalendermonat, wenn die Steuer (Summe der Vorauszahlungen) des Jahres 2010 mehr als 7.500 € betragen hat.
Hat die Steuer im Vorjahr nicht mehr als 1.000 € betragen, kann das Finanzamt den Unternehmer von der Abgabe von Voranmeldungen und von der Entrichtung von Vorauszahlungen befreien.
Wenn sich im Jahr 2010 ein Vorsteuer-Überschuss von mehr als 7.500 € ergeben hat, kann durch Abgabe der Voranmeldung Januar 2011 oder eines Antrags auf Dauerfristverlängerung für 2011 bis zum 10.2.2011 der monatliche Voranmeldungszeitraum beibehalten werden.
Unternehmer, die ihre Umsatzsteuervoranmeldungen monatlich abgeben, können Fristverlängerung für 2011 in Anspruch nehmen, wenn sie bis zum 10.2.2011 einen Antrag beim Finanzamt stellen. Voranmeldungen und Vorauszahlungen sind dann jeweils einen Monat später fällig.
Die Fristverlängerung ist davon abhängig, dass eine Sondervorauszahlung in Höhe eines Elftels der Summe der Vorauszahlungen für 2010 angemeldet und bis zum 10.2.2011 geleistet wird. Diese Sondervorauszahlung wird auf die am 10.2.2012 fällige Vorauszahlung für Dezember 2011 angerechnet. Ob das so bleibt, ist abzuwarten.
Dies hat zur Folge, dass die o.a. Anmeldungen ab Voranmeldungszeitraum Januar 2011 grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitpunkt folgenden Monats abgegeben werden müssen. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag.
Vierteljahreszahler müssen keine Sondervorauszahlung entrichten. Für sie gilt die für ein Kalenderjahr genehmigte Fristverlängerung auch für die folgenden Kalenderjahre weiter, wenn sich die Verhältnisse nicht geändert haben. Ein erstmaliger Antrag ist in diesen Fällen bis zum 11.4.2011 zu stellen.
Ein einmal gestellter und genehmigter Antrag gilt so lange fort, bis der Unternehmer den Antrag zurücknimmt oder das Finanzamt die Fristverlängerung widerruft.
Für Unternehmer, die ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit neu begründen, ist im Jahr der Aufnahme der Tätigkeit und im folgenden Jahr grundsätzlich der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum.
Kündigungsschutz: Klagefrist bei befristetem Arbeitsverhältnis ohne Kündigungsvorbehalt
Wenn ein Arbeitsverhältnis befristet ist und keine Kündigungsmöglichkeit vorsieht, ist eine ordentliche Kündigung normalerweise ausgeschlossen. Kündigt der Arbeitgeber trotzdem, muss sich der Arbeitnehmer innerhalb der dreiwöchigen Kündigungsfrist des §4 KSchG dagegen wehren. Sonst verfällt sein Rechtsschutz.
So geschah es einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis bis zum 30. April 2008 befristet war. Sein Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von sechs Werktagen zum 29. März 2008. Der Arbeitnehmer bot zwar seine Arbeitskraft bis zum 30. April 2008 an, erhob aber keine Kündigungsschutzklage. Später verlangte er für die Zeit vom 30. März bis zum 30. April 2008 Bezahlung von dem Arbeitgeber. Er machte geltend, die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist könne er auch nach Ablauf von drei Wochen noch geltend machen.
Dem hat jetzt das Bundesarbeitsgericht in letzter Instanz widersprochen und damit Entgeltansprüche für die fragliche Zeit verneint. Die dreiwöchige Klagefrist sei auch dann einzuhalten, wenn die ordentliche Kündigung rechtswidrig ist, weil der befristete Vertrag weder die Möglichkeit vorsieht, das Arbeitsverhältnis ordentlich zu kündigen noch die Anwendbarkeit eines Tarifvertrages vereinbart ist, der ein solches Kündigungsrecht enthält. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte des Gesetzes. Der Gesetzgeber habe im Interesse einer raschen Klärung der Frage, ob eine Kündigung das Arbeitsverhältnis beendet hat oder nicht, für die Geltendmachung aller Unwirksamkeitsgründe eine einheitliche Klagefrist von drei Wochen vorgesehen. Entgegen der Auffassung des Arbeitnehmers handele es sich vorliegend auch nicht nur um einen Streit um die Dauer der Kündigungsfrist. Vielmehr mache er geltend, dass die Kündigung des befristeten Arbeitsverhältnisses als solche unwirksam sei.
Im Ergebnis müssen Arbeitnehmer darauf achten, auch in Fällen der beschriebenen Art rechtzeitig Kündigungsschutzklage zu erheben, wenn sie keine Rechtsverluste hinnehmen wollen.
Kein Anspruch auf Pauschalen für Übernachtungen im Ausland bei vollständiger Übernahme der Kosten durch Arbeitgeber
Sind bei Übernachtungen eines Arbeitnehmers im Ausland die tatsächlichen Kosten niedriger als die Übernachtungspauschalen nach den Lohnsteuer-Richtlinien, können die Differenzbeträge nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn der Arbeitgeber die tatsächlichen Kosten in voller Höhe erstattet.
Der Bundesfinanzhof weist darauf hin, dass der Arbeitnehmer in solchen Fällen gar nicht belastet sei und der Ansatz von Pauschalen zu einer unzutreffenden Besteuerung führen würde.
Zeitliche Begrenzung des Abzugs von Verpflegungsmehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung verfassungsgemäß
Das Gesetz lässt im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen für jeden Tag der Abwesenheit vom eigenen Hausstand zu, weil die Mehraufwendungen bei Beköstigung nur in einem Haushalt nicht anfallen würden. Allerdings ist die Abzugsfähigkeit auf einen Zeitraum von drei Monaten beschränkt.
Diese Beschränkung sieht der Bundesfinanzhof als verfassungsgemäß an. Der Gesetzgeber habe typisierend unterstellt, dass nach einem Zeitraum von drei Monaten eine Verpflegungssituation vorzufinden sei, die keinen beruflich veranlassten Mehraufwand mehr nach sich ziehe. Aufgrund dieser im Gestaltungsermessen liegenden Typisierung einer Übergangszeit scheide ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus.
Steuerfalle bei der Übertragung des selbst genutzten Einfamilienhauses auf den Ehepartner
Der Ehemann war Eigentümer des von ihm und seiner Ehefrau zu eigenen Wohnzwecken genutzten Einfamilienhauses. Er übertrug dieses Grundstück gegen Zahlung einer lebenslangen Rente auf seine Ehefrau. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung beantragten die Eheleute den Abzug des Ertragsanteils der von der Ehefrau an ihren Ehemann geleisteten Rentenzahlungen als Sonderausgaben. Das Finanzamt lehnte nicht nur den Sonderausgabenabzug ab, sondern versteuerte auch noch den Ertragsanteil der von der Ehefrau gezahlten Rente als Einnahme aus wiederkehrenden Leistungen des Ehemanns. Der Bundesfinanzhof bestätigte die Richtigkeit der Sichtweise des Finanzamts.
Werden im Zuge einer privaten Vermögensumschichtung gleichbleibende wiederkehrende Zahlungen als Gegenleistung vereinbart, ist der darin enthaltene Ertragsanteil nicht als Sonderausgabe abzugsfähig. Gleiches gilt für Unterhaltsleistungen oder private Unterhaltsrenten.
Abzugsfähig sind lediglich auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, die nicht mit Einkünften in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Sonst würde es sich dem Grunde nach um Betriebsausgaben oder Werbungskosten handeln. Die Aufwendungen müssen außerdem zu einer wirtschaftlichen Belastung bei der die Rente oder dauernde Last zahlenden Person führen, dürfen aber nicht den Charakter einer Gegenleistung haben.
Zu den Einkünften aus wiederkehrenden Bezügen gehören auch die Ertragsanteile einer Veräußerungsrente. Bei dieser Vertragsart ist der Kaufpreis in einen Tilgungs- und einen Zinsanteil zu zerlegen. Der Ertragsanteil unterliegt der Besteuerung. Dies erfolgt unabhängig von der Frage, ob der Betrag beim Zahlenden steuerlich geltend gemacht werden kann.
Voraussetzung für eine Zusammenveranlagung bei Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft
Für eine Zusammenveranlagung von Ehegatten ist Voraussetzung, dass diese nicht dauernd getrennt leben. Ein Ende dieser ehelichen Lebensgemeinschaft muss auf Grund äußerer Umstände erkennbar sein. Nur die Ankündigung einer Trennung alleine genügt nicht. Dies macht der nachfolgend geschilderte Fall deutlich:
Ein Ehepaar lebte bis Dezember 2000 in einer gemeinsamen Wohnung. Anfang Dezember trat der Ehemann eine Kur an. Seine Frau hatte ihm noch vor Kurantritt mitgeteilt, dass sie sich von ihm trennen wolle. Die Kur war im Januar 2001 beendet. Der Ehemann holte nach seiner Rückkehr den größten Teil seiner persönlichen Gegenstände in der ehelichen Wohnung ab und bezog eine andere Wohnung.
Es stellte sich hier die Frage, ob für 2001 die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung vorlagen. Dies ist zu bejahen, weil die Trennung erst im Januar 2001 vollzogen wurde, die Kur-Abwesenheit des Ehemannes war in dem Zusammenhang nicht ausschlaggebend.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Bei erstmaliger Wahl der getrennten Veranlagung nach Ergehen eines Änderungsbescheides kann Gestaltungsmissbrauch vorliegen
Ehegatten, die beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, können zwischen Zusammenveranlagung und getrennter Veranlagung wählen. Die besondere Veranlagung ist für den Veranlagungszeitraum der Eheschließung möglich. Das Veranlagungswahlrecht kann bis zur Unanfechtbarkeit eines Einkommensteuerbescheides (auch Änderungsbescheides) ausgeübt werden. Eine einmal getroffene Wahl der Veranlagungsart kann bis zur Unanfechtbarkeit des Bescheides widerrufen werden. Es sei denn, es liegt eine rechtsmissbräuchliche oder willkürliche Antragstellung vor.
Wird mit der Wahl der getrennten Veranlagung ausschließlich das Ziel verfolgt, die Anrechnung der hälftigen von den Eheleuten geleisteten Steuerzahlungen zu erreichen und um gleichzeitig die Erhebung der auf den verstorbenen Ehepartner entfallenden Steuer bei den Erben durch Haftungsbeschränkung zu vermeiden, liegt nach einem Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg Gestaltungsmissbrauch vor.
Im Urteilsfall hatte der die getrennte Veranlagung beantragende Ehegatte zuvor als Erbe das Nachlasskonkursverfahren über das Vermögen des anderen Ehegatten beantragt. Die sich durch die getrennte Veranlagung ergebende Nachzahlung des verstorbenen Ehegatten wäre vom Finanzamt nicht realisierbar gewesen.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.
Hinweis: Gestaltungsmissbrauch liegt grundsätzlich vor, wenn eine unangemessene Gestaltung gewählt wird, die im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt und durch beachtliche außersteuerliche Gründe nicht gerechtfertigt werden kann.
Abschreibungsvolumen nach Einlage
Bei Wirtschaftsgütern, die nach Verwendung zur Einkunftserzielung im Privatvermögen in ein Betriebsvermögen eingelegt wurden, mindert sich der Einlagewert um die Absetzungen, die bis zum Zeitpunkt der Einlage vorgenommen wurden, höchstens jedoch bis zu den fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Ist der Einlagewert niedriger als dieser Wert, bemisst sich die weitere Absetzung vom Einlagewert.
Gesetzliche Regelung der Theorie der finalen Betriebsaufgabe
Nachdem der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung zur Theorie der finalen Betriebsaufgabe aufgegeben hat, wird gesetzlich geregelt, dass ein Unternehmer, der seinen bisher im Inland ansässigen Betrieb vollständig in einen ausländischen Staat verlegt und von dort aus fortführt, die im Betriebsvermögen angesammelten stillen Reserven sofort aufdecken und versteuern muss. Die neue Regelung gilt rückwirkend.
Zusätzlich wurde eine Möglichkeit geschaffen, bei Verlegung des Betriebs in einen anderen EU- oder EWR-Staat die auf den Aufgabegewinn und den durch den Wechsel der Gewinnermittlungsart erzielten Gewinn festgesetzte Steuer auf Antrag zinslos in fünf gleichen Jahresraten zu entrichten. Diese Regelung ist auf alle offenen Fälle anzuwenden.
Verwendung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist Verzicht auf Erwerbsschwelle
Für Unternehmer, die nur den Vorsteuerabzug ausschließende steuerfreie Umsätze ausführen, Kleinunternehmer, Land- und Forstwirte, die die Durchschnittssatzbesteuerung anwenden, und juristische Personen, die nicht Unternehmer sind oder die einen Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwerben, gilt zukünftig die Verwendung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gegenüber dem Lieferanten als Verzicht auf die Erwerbsschwelle. Der Erwerber muss den Umsatz versteuern. Der Verzicht bindet den Erwerber wie bisher für zwei Jahre.
Abschaffung des „Seeling-Modells“
Zukünftig können Vorsteuern, die auf die private Nutzung des Grundstücks entfallen, nicht mehr abgezogen werden. Dem Vorsteuerausschluss unterliegen auch die wesentlichen Bestandteile des Grundstücks, z. B. Gebäude, nicht aber Gegenstände, die keine Bestandteile des Grundstücks oder Gebäudes sind (z. B. Photovoltaikanlage). Für eine Aufteilung der Vorsteuerbeträge kommen nur solche in Betracht, die sowohl mit der unternehmerischen Nutzung als auch mit der privaten Nutzung des Grundstücks zusammenhängen. Der Vorsteuerausschluss betrifft nicht die grundsätzliche Zuordnung zum Unternehmensvermögen.
Da zukünftig der Vorsteuerabzug für die privat genutzten Grundstücksteile ausgeschlossen ist, entfällt die Notwendigkeit, die Privatnutzung zu versteuern.
Die Änderungen gelten nicht für Grundstücke, die auf Grund eines vor dem 1. Januar 2011 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind oder mit deren Herstellung vor dem 1. Januar 2011 begonnen worden ist.
Ä nderungen beim Ort der Dienstleistung
Bei kulturellen, künstlerischen, wissenschaftlichen, unterrichtenden, sportlichen, unterhaltenden oder ähnlichen Leistungen einschließlich der Leistungen der Veranstalter, sowie bei damit im Zusammenhang stehenden Leistungen, die für die Ausübung der Leistungen unerlässlich sind, wird künftig unterschieden: Bei Leistungen an Nichtunternehmer bleibt der Ort der tatsächlichen Leistungserbringung entscheidend. Bei Leistungen an Unternehmer für deren unternehmerischen Bereich und diesen gleichgestellte nicht unternehmerisch tätige juristische Personen, denen eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist, richtet sich der Leistungsort grundsätzlich nach dem Sitz oder der Betriebsstätte des Leistungsempfängers, wenn die Leistung tatsächlich an diese erbracht wird. Ausgenommen sind Eintrittsberechtigungen zu kulturellen, künstlerischen, wissenschaftlichen, unterrichtenden, sportlichen, unterhaltenden oder ähnlichen Veranstaltungen, wenn diese an einen Unternehmer oder an eine gleichgestellte nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist, erbracht werden: Die Leistungen werden am Ort der Veranstaltung besteuert.
Um Doppelbesteuerungen zu vermeiden, gelten Güterbeförderungsleistungen, im Zusammenhang mit einer Güterbeförderung stehende Leistungen wie Beladen, Entladen, Umschlagen, Arbeiten an und Begutachtungen von beweglichen körperlichen Gegenständen oder Reisevorleistungen an einen Unternehmer oder eine nichtunternehmerisch tätige juristische Person, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist, als im Drittlandsgebiet ausgeführt, wenn die Leistung tatsächlich im Drittlandsgebiet genutzt oder ausgewertet wird.
Gleiches gilt für Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation.
Gesetzliche Pflichten für Einfuhren
Die Einfuhr von Gegenständen ist steuerfrei, wenn der Gegenstand anschließend unmittelbar in einen anderen Mitgliedstaat steuerfrei an einen Steuerpflichtigen verbracht wird. Künftig muss der Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer zum Zeitpunkt der Einfuhr seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie die im anderen Mitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers mitteilen und nachweisen, dass die Gegenstände zur Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet bestimmt sind.
Ausweitung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers
Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers wird erweitert auf steuerpflichtige Lieferungen von Industrieschrott, Altmetallen und sonstigen Abfallstoffen. Welche Gegenstände im Einzelnen erfasst sind, erläutert eine neue Anlage 3 zum Umsatzsteuergesetz.
Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers wird außerdem erweitert auf die steuerpflichtige Reinigung von Gebäuden und Gebäudeteilen durch Subunternehmer. Unter die genannten Umsätze fällt insbesondere die Reinigung von Gebäuden einschließlich Hausfassadenreinigung, von Räumen und von Inventar, einschließlich Fensterreinigung.
Verpflichtende elektronische Übermittlung der Umsatzsteuer-Jahreserklärung
Ab 2011 wird die elektronische Übermittlung der Umsatzsteuer-Jahreserklärung verpflichtend.
Das Finanzamt kann gestatten, die Erklärung weiterhin nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben: Zum Beispiel, wenn dem Steuerpflichtigen nicht zuzumuten ist, die technischen Voraussetzungen für eine elektronische Übermittlung zu schaffen, oder der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Kalenderjahr eingestellt hat.
Durchbrechung des Steuergeheimnisses bei Geldwäscheordnungswidrigkeiten
Zukünftig dürfen die Finanzämter den zuständigen Verwaltungsbehörden Tatsachen, die auf eine Ordnungswidrigkeit nach dem Geldwäschegesetz schließen lassen, mitteilen. Die weitere Durchbrechung des Steuergeheimnisses wird auf diejenigen Geldwäschegesetz-Verpflichteten beschränkt, die nach den bisherigen Erfahrungen besonders betroffen sind. Das sind Treuhänder, Immobilienmakler, Spielbanken und gewerbliche Händler (Groß- und Einzelhandel).
Neue Ordnungswidrigkeit: Verletzung der Pflicht zur Aufzeichnung des Warenausgangs
Gewerbliche Unternehmer und buchführungspflichtige Land- und Forstwirte, die Waren regelmäßig an andere gewerbliche Unternehmer zur Weiterveräußerung oder zum Verbrauch als Hilfsstoffe liefern, sind zum Führen gesonderter Aufzeichnungen für den Warenausgang verpflichtet. Wird künftig eine solche geforderte Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erfüllt, kann das Finanzamt dies als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 € ahnden.
Ü bergang Anrechnungs- zu Halbeinkünfteverfahren: Keine Umgliederung mehr
Das Bundesverfassungsgericht hatte 2009 entschieden, dass die Übergangsregelungen vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren nicht mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar sind, soweit sie Körperschaftsteuer-Minderungspotenzial entfallen lassen. Daher wird rückwirkend auf die Umgliederung durch Erhöhung des belasteten EK und Verringerung des unbelasteten EK verzichtet und es gibt eine Verrechnung: Das positive EK 45 mindert in Höhe von 5/22 seines Bestands ein positives EK 02 bis zu dessen Verbrauch. Das EK 40 erhöht sich um 27/5 des EK-02-Minderungsbetrags. Der beim EK 02 abgezogene Betrag erhöht das EK 45, der beim EK 40 hinzugerechnete Betrag vermindert das EK 45.
Die Neuregelung gilt für alle nicht bestandskräftigen Fälle.
Halb-/Teilabzugsverbot bei Liquidationsverlusten
Nach Entscheidungen des Bundesfinanzhofs gilt das Halb-/Teilabzugsverbot nicht, wenn die entsprechenden Beteiligungseinkünfte fehlen. Dementsprechend können Betriebsvermögensminderungen, Anschaffungskosten oder Veräußerungskosten im Zusammenhang mit der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften nicht nur begrenzt, sondern in voller Höhe geltend gemacht werden, sofern der Steuerpflichtige keinerlei durch seine Beteiligung vermittelte Einnahmen erzielt hat.
Auf die durch diese Rechtsprechung zu erwartenden Steuermindereinnahmen reagiert der Gesetzgeber mit einer Klarstellung: Ab dem Veranlagungszeitraum 2011 reicht für die Anwendung des Halb-/Teilabzugsverbot die Absicht zur Erzielung von Einnahmen aus.
Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale
Die Gemeinden stellen letztmals für das Kalenderjahr 2010 Lohnsteuerkarten aus. Zukünftig werden die Lohnsteuerkarten durch elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale ersetzt, die der Arbeitgeber bei der Finanzverwaltung abzurufen hat. Die Gemeinden sind verpflichtet, für den Steuerpflichtigen die notwendigen Daten unter Angabe der Identifikationsnummer an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale sind für den Lohnsteuerabzug ab 2012 anzuwenden. Für das Kalenderjahr 2011 behält die Lohnsteuerkarte 2010 mit allen Eintragungen ihre Gültigkeit. Für alle Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte, die ab dem Kalenderjahr 2011 Gültigkeit erlangen, ist nicht mehr die Gemeinde, sondern das Finanzamt zuständig.
Bagatellgrenze für Pflichtveranlagung
Ab dem Veranlagungszeitraum 2009 wird trotz Eintrag eines Freibetrags auf eine Veranlagung verzichtet, wenn keine Einkommensteuerschuld entsteht. Dies gilt für alle Arbeitnehmer, die lediglich Arbeitslohn bis 10.200 € (Ehegatten 19.400 €) erzielt haben.
Ä nderungen bei Kapitaleinkünften
· Änderungen bei der Höhe der Kapitalerträge oder der zu erhebenden Kapitalertragsteuer wirken sich materiell-rechtlich erst in dem Kalenderjahr aus, in dem das Kreditinstitut die Änderungen vornimmt. Mit dieser Regelung, die erstmals für den Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden ist, soll eine Vielzahl ansonsten notwendiger Folgekorrekturen vermieden werden.
· Die bislang auf Auslandsbeteiligungen beschränkte Steuerneutralität bei Kapitalmaßnahmen, bei denen die Erträge nicht als Geldzahlungen, sondern in Form von Anteilen an Kapitalgesellschaften zufließen, wird auf Inlandsbeteiligungen ausgeweitet.
· Schon nach bisheriger Rechtslage wirkt sich bei Andienungsrechten, bei denen statt Rückgabe des Nominalbetrags Aktien oder andere Wertpapiere an den Inhaber der Anleihe geleistet werden, die Übertragung der Aktien nicht steuerlich aus. Nunmehr wird der Anwendungsbereich insbesondere auf Vollrisikozertifikate mit Andienungsrecht, sofern die Regelungen zur Abgeltungsteuer bei ihnen Anwendung finden, ausgeweitet.
· Bei Einkünften, die der Abgeltungsteuer unterliegen, kann die Einkommensteuer in vergleichbaren Fällen ebenso teilweise vorläufig festgesetzt werden wie bei Einkünften, die bei der Einkommensteuerfestsetzung berücksichtigt werden. Diese Änderung ist erstmals für Kapitelerträge anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem 31.12.2008 zufließen.
· Freistellungsaufträge, die ab dem 1.1.2011 gestellt werden, müssen die Identifikationsnummer des Gläubigers der Kapitalerträge angeben. Bei gemeinsamen Freistellungsaufträgen von Ehepartnern ist auch die Identifikationsnummer des Ehegatten mitzuteilen.
· Die Datenmitteilungen der Kreditinstitute an das Bundeszentralamt für Steuern müssen zukünftig bis zum 1. März des Folgejahres erfolgen und auch die Identifikationsnummer des Steuerpflichtigen enthalten. Zukünftig sind auch die Kapitalerträge mitzuteilen, die aufgrund einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung einer natürlichen Person vom Steuerabzug freigestellt worden sind oder bei denen bereits gezahlte Kapitalertragsteuer erstattet wurde.
· Der Sonderausgabenabzug für Kirchensteuer auf Kapitalerträge, die nicht dem Kapitalertragsteuerabzug unterlegen haben, wird ausgeschlossen.
· Bei der Günstigerprüfung im Rahmen der Abgeltungsteuer wird ab dem Veranlagungszeitraum 2011 nicht allein auf die festgesetzte Einkommensteuer, sondern auf die gesamte Steuerbelastung einschließlich Zuschlagsteuern (z.B. Solidaritätszuschlag) abgestellt.
Ä nderungen bei der steuerlichen Behandlung von Versorgungsausgleichszahlungen
Künftig können Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs auch als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn die ausgleichsberechtigte Person nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist, ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt jedoch im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates hat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet.
Außerdem sind nun auch Ausgleichszahlungen in Form von Kapitalzahlungen begünstigt. Hierbei wird es sich meist um betriebliche Anrechte handeln, die eine (Teil-)Kapitalisierung vorsehen, oder aber um Anrechte aus Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen, soweit eine Teil-Kapitalisierung vereinbart ist.
Auf Antrag können Leibrenten mit dem Ertragsanteil besteuert werden, soweit sie auf bis zum 31.12.2004 geleisteten Beiträgen beruhen, die oberhalb des Betrags des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden (Öffnungsklausel). Für den entsprechenden Nachweis gibt es ab 2011 ein entsprechendes Auskunftsrecht gegen den Versorgungsträger.
Außerdem wird klargestellt, dass Einkünfte aus Versorgungsleistungen und aus Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs unabhängig davon sonstige Einkünfte sind, dass sich der Abzug dieser Leistungen als Sonderausgaben ausgewirkt hat. Andererseits kommt eine Besteuerung nur insoweit in Betracht, als die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug beim Zahlungsverpflichteten gegeben sind.
Bei der Besteuerung von Leistungen aus Altersversorgungsverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen erfolgt die Abgrenzung geförderter und nicht geförderter Beträge bei interner Teilung beim Ausgleichsberechtigten mit dem Verteilungsschlüssel, wie sie nur auf die Ehezeit bezogen beim Ausgleichspflichtigen im Zeitpunkt der Übertragung erfolgt wäre, wenn die interne Teilung nicht stattgefunden hätte. Der Verteilungsschlüssel ist auch auf die Erträge und Wertsteigerungen aus den übertragenen Anrechten anzuwenden.
Gesonderte Feststellung des Verlustvortrags
Bei der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags werden die Besteuerungsgrundlagen grundsätzlich nur noch in dem Umfang berücksichtigt, in dem sie bei der Steuerfestsetzung zu Grunde gelegt worden sind. Diese Klarstellung des Gesetzgebers gilt erstmals für Verluste, für die nach dem Tag der Verkündung des Gesetzes eine Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags abgegeben wird. Eine entsprechende Regelung wurde in das Gewerbesteuergesetz aufgenommen.
Veräußerung von Gegenständen des täglichen Gebrauchs nicht steuerbar
Die Veräußerung von Gebrauchsgütern, die ab dem Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2010 erworben werden, innerhalb der Haltefrist von einem Jahr ist nicht steuerbar. Dies hat der Gesetzgeber als Reaktion auf ein anders lautendes, zur bisherigen Rechtslage ergangenes Urteil des Bundesfinanzhofs klargestellt.
Handwerkerleistungen: Keine Steuerermäßigung bei öffentlicher Förderung
Die Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen gilt zukünftig nicht für öffentlich geförderte Maßnahmen, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden. Die Änderung gilt erstmals für im Veranlagungszeitraum 2011 geleistete Aufwendungen, soweit die den Aufwendungen zu Grunde liegenden Leistungen nach 2010 erbracht worden sind.
Ä nderungen bei Riester
Bei Verwendung des Kapitals aus einem Altersvorsorgevertrag für eine selbstgenutzte Wohnung sind ab dem Veranlagungzeitraum 2010 Änderungen insbesondere im Fall der Scheidung, der Aufgabe der Selbstnutzung, des Todes des Zulageberechtigten und einer nicht wohnungswirtschaftlichen und damit schädlichen Verwendung des Darlehens eingeführt worden.
Häusliches Arbeitszimmer
Steht kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, wird wieder ein Betriebsausgaben-/Werbungskostenabzug bis zu 1.250 € der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer zugelassen. Diese Änderung gilt rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2007 in allen noch offenen Fällen.
Steuerpflicht von Erstattungszinsen
Zinsen, die das Finanzamt an Steuerpflichtige etwa wegen verspäteter Einkommensteuererstattungen zahlt (sog. Erstattungszinsen), sind steuerpflichtig. Dies hat der Gesetzgeber nach einer anderslautenden Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur bisherigen Rechtslage ausdrücklich ins Gesetz aufgenommen. Nachzahlungszinsen, die Steuerpflichtige an das Finanzamt zahlen müssen, können allerdings weiterhin nicht steuerlich geltend gemacht werden.
Gleichstellung von Lebenspartnern bei Erbschaft-, Schenkung- und Grunderwerbsteuer
Lebenspartner werden wie Ehegatten der Steuerklasse I zugeordnet. Wurde die Lebenspartnerschaft aufgehoben, gilt für den ehemaligen Lebenspartner die Steuerklasse II. Lebenspartner erhalten unverändert den gleichen Freibetrag wie Ehegatten. Die Änderungen gelten für Erwerbe, für die die Steuer nach dem Tag der Verkündung der Gesetzesänderung entsteht.
Ü berlebende Lebenspartner können ein Grundstück aus dem Nachlass steuerfrei erwerben. Grundstückserwerbe unter Lebenspartnern sind grunderwerbsteuerfrei. Grundstückserwerbe durch den früheren Lebenspartner des Veräußerers im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft sind grunderwerbsteuerfrei. Lebenspartner werden den Ehegatten der begünstigten Teilnehmer an einer fortgesetzten Gütergemeinschaft gleichgestellt. Die geänderten Vorschriften des Grunderwerbsteuergesetzes sind erstmals auf Rechtsvorgänge anzuwenden, die ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes verwirklicht werden.