Steuertipps Aktuell

Grunderwerbsteuer, Maklerhonorare, Notarkosten und Grundbuchgebühren sparen beim Immobilienkauf

Da die Nebenkosten bei einem Grundstückskauf bis zu 10% des Kaufpreises erreichen können, lohnt es sich, intensiv über Gestaltungsmaßnahmen zur Senkung dieser Kosten nachzudenken. Nachfolgend haben wir die wichtigsten Ansatzpunkte zusammengestellt.

Der Kauf von Einrichtungsgegenständen i.V.m. einem Immobilienerwerb, z.B. der Kauf von Küchenmöbeln (ausgen. Herd und Spüle), von Schränken, Teppichen, Lampen, Gardinen usw. sowie der Kauf von Betriebseinrichtungen, Heizöl und Baugenehmigungsunterlagen unterliegt nicht der Grunderwerbsteuer. Der Kaufpreis für diese Gegenstände sollte deshalb im Kaufvertrag gesondert ausgewiesen oder von vornherein außerhalb des Grundstückskaufvertrags bezahlt werden. Die Bezahlung außerhalb des Grundstückskaufvertrags hat den Vorteil, dass sich dann i.d.R. auch die Kosten für den Makler, den Notar und das Grundbuchamt reduzieren.

Der beim Erwerb einer Eigentumswohnung im Kaufpreis enthaltene Anteil der Instandhaltungsrücklage gehört nicht zu den Anschaffungskosten der Eigentumswohnung. Vielmehr wird durch die Übernahme des Anteils der Instandhaltungsrücklage eine vom Grundstückseigentum losgelöste Rechtsposition übertragen, die einer Geldforderung vergleichbar ist. Wird im Kaufvertrag nur ein einheitlicher Kaufpreis ausgewiesen, darf der Erwerber die Abschreibungen also nur vom Kaufpreis nach Abzug der anteiligen Instandhaltungsrücklage berechnen. Es ist zweckmäßig, die im Preis für eine Eigentumswohnung enthaltene Instandhaltungsrücklage im Kaufvertrag gesondert auszuweisen, da dieser Kaufpreisanteil dann vom Finanzamt nicht zur Berechnung der 3,5%igen Grunderwerbsteuer herangezogen wird (BStBl 1992 II,152).

Wenn der Kaufpreis einer Immobilie nachträglich herabgesetzt wird, z.B. wegen Baumängeln oder wegen einer verspäteten Fertigstellung, so wird die Grunderwerbsteuer auf Antrag nach § 16 Abs.3 GrEStG entsprechend herabgesetzt. Voraussetzung für die Minderung der Grunderwerbsteuer ist, dass die Herabsetzung des Kaufpreises innerhalb von zwei Jahren seit der Entstehung der Grunderwerbsteuer stattfindet, oder dass die Herabsetzung des Kaufpreises aufgrund des § 437 BGB wegen Sach- oder Rechtsmängeln vollzogen wird.

Über die Höhe der Notarkosten darf nach dem Gesetz nicht verhandelt werden. Diese Gebühren lassen sich jedoch durch eine entsprechende Vertragsgestaltung reduzieren. Das betrifft vor allem folgende Details:

• Das Notaranderkonto ist in den meisten Fällen - selbst bei abzulösenden Grundschulden - entbehrlich.

• Bestehen hinsichtlich der Seriosität und Bonität des Verkäufers keine Zweifel, ist auch die Auflassungsvormerkung entbehrlich, was die Grundbuch- und Notargebühren reduziert und die Abwicklung beschleunigt.

• Bei der Finanzierung sollte in jedem Fall auf den kostspieligen Grundbuchbrief verzichtet werden, den heute eigentlich niemand mehr benötigt (Notar Claussen in FAZ v. 31.10.03 S.43).

Wegen des Wegfalls der Abgabe-Schonfrist sollte eine Dauerfristverlängerung für die Umsatzsteuer-Voranmeldungen beantragt werden

Aufgrund eines BMFschreibens vom 1.April 2003 (BStBl 2003 I,239) wurde die Abgabeschonfrist für Umsatzsteuer- und Lohnsteueranmeldungen ab 1.Januar 2004 abgeschafft. Bei der verspäteten Abgabe dieser Steueranmeldungen können ab 2004 also vom 1.Tag an Verspätungszuschläge anfallen. Es empfiehlt sich deshalb, diese Steueranmeldungen per Fax an das Finanzamt zu senden, wenn eine Terminüberschreitung droht, oder eine Fristverlängerung zu beantragen (§ 109 AO). Bei der Umsatzsteuer sollte außerdem in noch größerem Umfang als bisher von der Dauerfristverlängerung Gebrauch gemacht werden, um Verspätungszuschläge zu vermeiden.

Voranmeldungszeitraum für die Umsatzsteuer ist grundsätzlich das Kalendervierteljahr. Wenn die Summe der Vorauszahlungen des Jahres 2003 mehr als 6.136 € betragen hat, ist jedoch der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum. Außerdem ist der Kalendermonat bei Existenzgründern in den ersten zwei Jahren Voranmeldungszeitraum. Hat die Steuer im Jahr 2003 weniger als 512 € betragen, kann das Finanzamt den Unternehmer von der Abgabe von Voranmeldungen und von der Entrichtung von Vorauszahlungen befreien (§ 18 Abs.2 UStG).

Unternehmer, die ihre Umsatzsteuervoranmeldungen monatlich abgeben, können ab dem Jahr 2004 eine Dauerfristverlängerung in Anspruch nehmen, wenn sie bis zum 10.Februar 2004 einen entsprechenden Antrag beim Finanzamt stellen. Die Voranmeldungen und Vorauszahlungen sind dann jeweils einen Monat später fällig (§ 46 ff. UStDV).

Die Fristverlängerung ist davon abhängig, dass bis zum 10.Februar 2004 eine Sondervorauszahlung in Höhe eines Elftels der Summe der Vorauszahlungen des Jahres 2003 angemeldet und bezahlt wird (§ 47 Abs.1 UStDV). Diese Sondervorauszahlung wird auf die am 10.Februar 2005 fällige Vorauszahlung für den Monat Dezember 2004 angerechnet.

Unternehmer, die bereits im Jahr 2003 von der Dauerfristverlängerung Gebrauch gemacht haben, brauchen keinen neuen Antrag für das Jahr 2004 stellen. In diesem Fall genügt es, wenn die Sondervorauszahlung für das Jahr 2004 fristgerecht bezahlt wird (§§ 46 ff. UStDV).

Vierteljahreszahler müssen keine Sondervorauszahlung entrichten. Für sie gilt eine in der Vergangenheit beantragte Fristverlängerung weiter, wenn sich die Verhältnisse nicht geändert haben. Ein erstmaliger Antrag muss gegebenenfalls bis zum 10.April 2004 gestellt werden.

Die Dauerfristverlängerung für die Umsatzsteuervoranmeldung gilt auch für die gegebenenfalls vierteljährlich abzugebenden zusammenfassenden Meldungen, wenn der Unternehmer Warenlieferungen in andere EUstaaten vorgenommen hat (§ 18a UStG).

Der Abzug von Verlusten aus Vermietung und Verpachtung ist gefährdet, sobald Verkaufsinserate geschaltet werden

In diversen Urteilen haben die Finanzgerichte den Abzug von Werbungskosten im Zusammenhang mit der Vermietung einer Immobilie versagt, weil die Steuerpflichtigen nach dem Auszug eines Mieters neben der Suche nach einem neuen Mieter auch Verkaufsinserate geschaltet hatten. Ein Steuerpflichtiger, der (auch) die Absicht hat, eine Immobilie bei der nächstbesten Gelegenheit zu verkaufen, kann sich nach Ansicht der Finanzgerichte nicht mehr darauf berufen, er wolle durch eine langfristige Fremdvermietung einen Totalgewinn erzielen. Steuerpflichtige, die am Abzug der Verluste aus Vermietung und Verpachtung interessiert sind, sollten also möglichst darauf achten, dass ihre latente Verkaufsabsicht nicht bekannt wird (EFG 2000,1073+1074; EFG 2001,427).

Ein BFHurteil vom 9.Juli 2003 bringt in dieser Frage nun erste Erleichterungen. In diesem Urteil hat der BFH Folgendes entschieden:

1. Aufwendungen für eine Wohnung, die nach einer auf Dauer angelegten Vermietung leer steht, sind als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar, solange der Steuerpflichtige seine Einkünfteerzielungsabsicht nicht endgültig aufgegeben hat.

2. Solange sich der Steuerpflichtige ernsthaft und nachhaltig um eine Vermietung der leer stehenden Wohnung bemüht, kann regelmäßig nicht von einer endgültigen Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht ausgegangen werden, selbst wenn er die Wohnung zugleich zum Verkauf anbietet.

3. Für die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit der Vermietungsbemühungen trägt der Steuerpflichtige die Feststellungslast.

Bei einer Immobilie, die gleichzeitig zur Vermietung und zum Verkauf angeboten wird, ist der Werbungskostenabzug also nur dann möglich, wenn der Eigentümer nachweisen kann, dass er sich ernsthaft um die Vermietung bemüht hat. Es empfiehlt sich deshalb, in solchen Fällen intensiv nach einem Mieter zu suchen und diese Bemühungen sorgfältig zu dokumentieren.

BFHurteil v. 9.7.03 (IX R 102/00) in Der Betrieb 2003 S.2527.

Bei berufstätigen Rentnern und Doppelverdienern Erstattungen hinsichtlich der Krankenversicherungsbeiträge 2003 beantragen

Rentner und Doppelverdiener, die krankenversicherungspflichtig beschäftigt sind, sollten nach Ablauf jedes Kalenderjahres prüfen, ob sie zuviel Beiträge zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung bezahlt haben. Soweit das in der Krankenversicherung beitragspflichtige Entgelt aus allen Bezügen die für die Krankenversicherung maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze überschritten hat, erstatten die Krankenkassen den zuviel bezahlten Betrag. Die Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung betrug im Jahr 2003 in ganz Deutschland 3.450 €/Monat.

Die Berechnung des Erstattungsbetrags erfolgt auf monatlicher Basis, wenn die Beitragsbemessungsgrenze durch die laufenden monatlichen Einkünfte überschritten wurde. Wenn die monatliche Beitragsbemessungsgrenze dagegen durch eine Einmalzahlung (z.B. durch ein 13.Monatsgehalt) überschritten wurde, ist im Jahr 2003 die Jahresbeitragsbemessungsgrenze in Höhe von 41.400 € maßgebend.

Die zuviel bezahlten Beiträge werden nur auf Antrag des Versicherten erstattet. Der Erstattungsantrag muss bei der Krankenkasse eingereicht werden, bei der der Rentenbezieher oder Doppelverdiener während der Zeit versichert war, für die die Erstattung beantragt wird.

Wittenberg in DAK Praxis + Recht Nr.3/2003 S.64.

Geschäftsunterlagen, die Anfang 2004 vernichtet werden dürfen

Folgende Geschäftsunterlagen dürfen im Jahr 2004 vernichtet werden:

Aufzeichnungen (einschließlich der elektronisch erstellten Daten) aus den Jahren 1993 und früher;

Inventare, die bis zum 31.Dezember 1993 aufgestellt worden sind;

Bücher, in denen die letzten Eintragungen im Jahr 1993 oder früher erfolgt sind;

Jahresabschlüsse, Eröffnungsbilanzen und Lageberichte, die 1993 oder früher aufgestellt worden sind;

Buchungsbelege (d.h. Rechnungen, Quittungen, Verträge, Kontoauszüge, Tagesendsummenbons u.ä.m.) aus dem Jahr 1993 oder früher;

empfangene Handels- oder Geschäftsbriefe und Kopien der abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe, die 1997 oder früher empfangen bzw. abgesandt wurden;

Lohnkonten und die bei den Lohnkonten aufzubewahrenden Belege und Bescheinigungen mit Eintragungen aus dem Jahr 1997 oder früher (§ 41 Abs.1 Satz 9 EStG);

sonstige für die Besteuerung bedeutsame Unterlagen aus dem Jahr 1997 oder früher.

Abweichend hiervon dürfen die o.g. Unterlagen nicht vernichtet werden, wenn sie von Bedeutung sind für eine begonnene Außenprüfung oder für anhängige steuerstraf- oder bußgeldrechtliche Ermittlungen oder für ein schwebendes oder aufgrund einer Außenprüfung zu erwartendes Rechtsbehelfsverfahren, oder soweit die Belege für Steuern von Bedeutung sind, für welche die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist.

Für die Sozialversicherung müssen die Lohnunterlagen bis zum Ablauf des Jahres aufbewahrt werden, das auf die letzte Prüfung durch einen Rentenversicherungsträger folgt. Darüber hinaus müssen die zum 31.Dezember 1991 vorhandenen Lohnunterlagen im Beitrittsgebiet bis zum 31.Dezember 2006 aufbewahrt werden (§ 28f SGB IV).

Für private Unterlagen gibt es keine Aufbewahrungsfristen. Belege über Zins- und Mieteinnahmen, Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen usw. können also vernichtet werden, sobald der Steuerbescheid für das betreffende Jahr vorliegt, und sofern diese Belege nicht mehr für andere Zwecke benötigt werden, etwa für Wohngeldabrechnungen, Streitigkeiten mit Mietern, zur Begründung von steuermindernden Tatsachen usw. Bei Steuerfestsetzungen, die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen, sollten die privaten Unterlagen jedoch aufbewahrt werden, da der Steuerpflichtige hinsichtlich des Abzugs von steuermindernden Aufwendungen die Feststellungslast trägt.

Auch betriebsinterne Aufzeichnungen, etwa Kalender, Arbeitsberichte, Fahrberichte u.ä.m. sind nicht aufbewahrungspflichtig. Es empfiehlt sich, solche Papiere zu vernichten, sobald sie nicht mehr für innerbetriebliche Zwecke benötigt werden, da Außenprüfer und Steuerfahnder in derartigen Papieren erfahrungsgemäß gerne nach Unstimmigkeiten gegenüber den aufbewahrungspflichtigen Belegen suchen.

Bis zu 558 € steuerfreie Zuwendungen durch Essensmarken im Jahr 2004

In Verbindung mit der Ausgabe von Essensmarken, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn ausgegeben werden, erhalten Arbeitnehmer steuer- und sozialversicherungsfreie Zuwendungen, weil der Wert der Essensmarken - bei richtiger Gestaltung - höher ist als der steuerlich anzusetzende Sachbezugswert. Am vorteilhaftesten ist es, wenn an die Arbeitnehmer im Jahr 2004 monatlich 15 Essensmarken mit einem Wert von je 5,68 € ausgegeben werden; das entspricht einem Einlösewert von insgesamt 85,20 €/Monat. Gleichzeitig sollten den Arbeitnehmern vom Nettolohn 15 x 2,58 € = 38,70 € als Eigenanteil gekürzt werden. In diesem Fall bleibt die Differenz in Höhe von 46,50 €/Monat bzw. 558 €/Jahr lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Arbeitgeber, die Essensmarken ausgeben, müssen insbesondere auf folgende Details achten:

• Essensmarken dürfen bei der Lohnsteuer und Sozialversicherung nur dann mit dem Sachbezugswert angesetzt werden, wenn der Wert der Essensmarken höchstens 3,10 € über dem Sachbezugswert liegt. Der Sachbezugswert beträgt im Jahr 2004 € 2,58/Mahlzeit.

• Für Abwesenheitstage dürfen keine Essensmarken ausgegeben werden. Insoweit entfallen Kontrollmaßnahmen, wenn nur 15 Essensmarken/Monat an Arbeitnehmer ausgegeben werden, die i.d.R. nicht mehr als drei Tage im Monat wegen einer Auswärtstätigkeit abwesend sind.

• Der Arbeitgeber braucht die Verwendung der Essensmarken nicht zu kontrollieren, wenn die Restaurants oder Lebensmittelgeschäfte dem Arbeitgeber Abrechnungen erteilen, aus denen sich ergibt, wie viele Essensmarken mit welchem Wert eingelöst worden sind.

Absch.31 Abs.7 LStR 2004. § 1 Arbeitsentgeltverordnung. BStBl 2003 I S.564.

Die optimale Lohnsteuerklasse im Jahr 2004

Eheleute können bis zum 30.November 2004 zwischen den Lohnsteuerklassen IV/IV und III/V wählen. Als Faustregel gilt, dass die Lohnsteuerklassen III/V zu einer geringeren laufenden Belastung führen, wenn der Ehegatte mit dem höheren Verdienst, der die Steuerklasse III erhält, mehr als 60% des gemeinsamen Arbeitslohns verdient. Darüber hinaus müssen bei der Wahl der Lohnsteuerklasse aber auch folgende Auswirkungen bedacht werden:

• Das Arbeitslosengeld und die Arbeitslosenhilfe richten sich nach dem Nettoeinkommen. Deshalb ist es vorteilhaft, wenn derjenige Ehegatte, der mit einer Kündigung rechnet, möglichst frühzeitig die Steuerklasse III wählt, auch wenn das insgesamt mit einer wesentlich höheren laufenden Lohnsteuerbelastung für beide Eheleute verbunden ist; denn die überhöhten Lohnsteuerzahlungen werden i.V.m. der nächsten Einkommensteuererklärung erstattet. Wenn die Steuerklasse III erst unmittelbar vor Beginn oder während der Arbeitslosigkeit gewählt wird, muss damit gerechnet werden, dass diese Steuerklasse der Berechnung für das Arbeitslosengeld wegen Missbrauchs nicht zugrunde gelegt wird. Während der Arbeitslosigkeit darf die Steuerklasse III nicht in Steuerklasse V geändert werden, um dem berufstätigen Ehegatten ein höheres Nettoeinkommen zu verschaffen; andernfalls wird das Arbeitslosengeld herabgesetzt (Urteil des BSG v. 29.8.02 - B 11 AL 31/01 - in LEXinform 170090).

• Die gleichen Überlegungen gelten für Arbeitnehmer, bei denen absehbar ist, dass sie in Kürze Mutterschaftsgeld, Krankengeld oder ähnliche Leistungen beziehen werden, denn diese Lohnersatzleistungen werden ebenfalls vom zuletzt bezogenen Nettoarbeitslohn berechnet.

• Bei Arbeitnehmern, die damit rechnen, dass es in absehbarer Zeit zu einer Lohnpfändung kommt, ist es dagegen i.d.R. vorteilhaft, wenn sie die Steuerklasse V wählen, da der Pfändungsbetrag dann oft niedriger ausfällt (Ernst in DStR 2000,1904).

Der Erlassantrag für die Grundsteuer 2003 muss vor dem 31.März 2004 gestellt werden

Nach § 33 Abs.1 GrStG kann ein Grundsteuerteilerlass gewährt werden, wenn die (vorübergehende) Minderung des normalen Rohertrags mehr als 20% beträgt, und wenn der Steuerschuldner die Minderung des Rohertrags nicht zu vertreten hat. Der Steuerschuldner hat die Minderung des normalen Rohertrags nicht zu vertreten, wenn die Umstände, die zu einer Minderung des Rohertrags geführt haben, von außen in die Ertragslage des bebauten Grundstücks eingegriffen haben, z.B. aufgrund einer Großbaustelle vor dem Grundstück.

Ertragsminderungen, die bei der Feststellung des Einheitswerts berücksichtigt werden, etwa ein Brandschaden oder niedrige Mieten aufgrund eines strukturell bedingten Überangebots an Wohnungen in einer Gemeinde, stehen einem Grundsteuerteilerlass im Wege. Derartige Ertragsminderungen müssen im Rahmen der Einheitswertfeststellung geltend gemacht werden (BStBl 2002 II,889).

Bei vermieteten Wohnungen kann sich eine Minderung des Rohertrags z.B. durch eine Unvermietbarkeit der Wohnungen, durch einen Mietrückgang oder durch einen Mietausfall wegen Zahlungsunfähigkeit eines Mieters ergeben. Zur Berechnung der Mietminderung muss dabei auf das ganze Mietobjekt abgestellt werden und nicht auf einzelne Wohnungen. Zur Berechnung der Ertragsminderung wird die tatsächlich erzielte Miete mit der zu Beginn des Kalenderjahres vereinbarten Miete verglichen.

Bei eigengewerblich genutzten bebauten Grundstücken hat der Unternehmer eine Minderung der Ausnutzung (und damit seines Rohertrags) nicht zu vertreten, wenn für ihn keine Möglichkeit bestand, auf deren Ursachen in zumutbarer Weise Einfluss zu nehmen. Bei eigengewerblich genutzten bebauten Grundstücken ist jedoch weitere Voraussetzung für den Grundsteuerteilerlass, dass die Einziehung der Steuer nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs unbillig wäre; das gilt auch für Mietobjekte von Wohnungsbaugesellschaften.

Die Ermäßigung der Grundsteuer beträgt 4/5 des Prozentsatzes der Ertragsminderung.

Der Erlassantrag kann nur innerhalb einer dreimonatigen Ausschlussfrist gestellt werden. Danach muss der Erlassantrag für die Grundsteuer 2003 spätestens bis zum 31.März 2004 bei der Gemeinde vorliegen.

Weitere Tatbestände, die zu einem Grundsteuererlass führen können, sind in den §§ 32 und 36 GrStG geregelt. Das betrifft einerseits Grundbesitz, dessen Erhaltung wegen seiner Bedeutung für Kunst, Geschichte, Wissenschaft oder wegen des Naturschutzes im öffentlichen Interesse liegt, sowie die Grundsteuer bei Grundbesitz von Kriegsbeschädigten und deren Witwen.

In Fällen einer persönlichen Härte infolge der Grundsteuererhebung kann darüber hinaus Anspruch auf einen Grundsteuererlass nach der allgemeinen Billigkeitsregelung des § 227 AO bestehen.

OFD Berlin v. 10.4.03 (St 162-G 1163 a-1/97) in DStR 2003 S.1707.

Liquiditätsverbesserung durch eine Pensionszusage

Eine Pensionszusage, die ausschließlich Leistungen für den Erlebensfall vorsieht, und für die deshalb keine Rückdeckungsversicherung abgeschlossen werden muss, wird bei einer Kapitalgesellschaft zu einer Art "Zwangssparkasse", weil es durch die Rückstellung zu einer Ausschüttungssperre kommt.

Bei einer Steuerbelastung von 40% führt eine Pensionsrückstellung in Höhe von 100.000 € beispielsweise zu einer Steuerersparnis in Höhe von 40.000 €. Darüber hinaus können 60.000 € weniger Gewinn ausgeschüttet werden, weil der Gewinn wegen der Pensionsrückstellung um 100.000 € gesunken ist. Die Liquidität im Unternehmen erhöht sich also durch eine Pensionsrückstellung in Höhe von 100.000 € um ca. 100.000 €!

Wenn die Steuerersparnis i.H.v. 40.000 € genutzt wird, um erstklassige Investmentfonds mit sehr breiter Streuung oder eine britische Lebensversicherung oder eine selbstgenutzte Immobilie als Rückdeckung für die Pensionszusage zu erwerben, ergibt sich im o.g. Beispiel nur ein Liquiditätszuwachs von 60.000 €. Diese Vermögensgegenstände können aber jederzeit an die Hausbank verpfändet werden. Dadurch erweitern sich die Kreditmöglichkeiten für die GmbH entsprechend. Durch eine Pensionsrückstellung verbessert sich also die Bonitäts- und Liquiditätssituation der GmbH; das ist ein außerordentlich positiver Nebeneffekt.

Wenn als Rückdeckung für eine Pensionszusage erstklassige Wertpapiere verwendet werden, z.B. Investmentfonds mit weltweiter Streuung von einer führenden Kapitalanlagegesellschaft, so hat dies weitere Vorteile. Denn dann besteht jederzeit die Möglichkeit, die stillen Reserven des Wertpapierdepots ganz oder teilweise aufzulösen, indem die Wertpapiere in ähnliche Papiere umgeschichtet werden. Dadurch kann der Buchwert der Wertpapiere bis zum Tageskurs am jeweiligen Bilanzstichtag angehoben werden, wenn dies wünschenswert ist, um einen kontinuierlichen Bilanzgewinn auszuweisen. Wenn eine GmbH Wertpapiere mit hohen stillen Reserven besitzt, kann das Betriebsergebnis also fast auf die Mark genau "gestaltet" werden. Derartige Gestaltungsmöglichkeiten bestehen bei keiner anderen Rückdeckungsalternative.

Vorsteuer-Erstattungen aus Auslandsrechnungen beantragen

Wenn ein deutscher Unternehmer häufig Leistungen in anderen Staaten in Anspruch nimmt, ohne dass in diesen Staaten Umsatzsteuererklärungen abzugeben sind, lohnt es sich, einen Antrag auf Erstattung der Vorsteuern zu stellen. Die Vorsteuererstattung kann in allen EUstaaten sowie in Estland, Island, Norwegen, der Schweiz, Slowenien, Ungarn, Polen und Kanada beantragt werden. Die Besonderheiten, die bei den einzelnen Ländern beachtet werden müssen, sind in einem Merkblatt enthalten, das im Internet unter dem Stichwort "Vorsteuerver­gütungsverfahren" abgerufen werden kann, unter www.dihk.de. Es gelten insoweit für jedes der o.g. Länder besondere Vorschriften, z.B. zur Frage, aus welchen Belegen Vorsteuern erstattet werden, und welche Mindestbeträge je Erstattungsantrag eingehalten werden müssen.

Lohnsteuer- und sozialversicherungsfreie Zusatzleistungen für 400 €-Aushilfen

Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt seit 1.April 2003 vor, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig 400 €/Monat nicht übersteigt. Die Dauer der Arbeitszeit ist jetzt unbeachtlich. Bei geringfügig entlohnten Beschäftigten zahlt der Arbeitgeber eine Pauschalabgabe von grundsätzlich 25% an die Minijobzentrale in Essen. Davon entfallen 12% auf die gesetzliche Rentenversicherung und 11% auf die gesetzliche Krankenversicherung; 2% werden als Pauschalsteuer abgeführt.

Werden geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten tätig, muss der Arbeitgeber nur eine Abgabe von 12% an die Minijobzentrale in Essen entrichten, wovon jeweils 5% auf die gesetzliche Kranken- und Rentenversicherung entfallen und 2% als Steuer abgeführt werden.

Bei privat Krankenversicherten mindert sich die Pauschale von 25% auf 14% und die Pauschale von 12% auf 7% (§ 249b SGB V).

Nachfolgend haben wir die wichtigsten Zusatzleistungen zusammengestellt, mit denen ein Arbeitgeber das Gehalt einer 400 €-Aushilfe aufstocken kann, ohne dass die Pauschalierung der Lohnsteuer und Sozialversicherung gefährdet wird.

Die 50 €-Freigrenze i.V.m. Benzingutscheinen nutzen

Die Freigrenze für Sachbezüge wurde ab dem Jahr 2002 von 50 DM auf 50 € verdoppelt. Da bei der Ermittlung des üblichen Endpreises, der als Bemessungsgrundlage dient, generell ein 4%iger Bewertungsabschlag vorgenommen werden darf, beträgt die Freigrenze de facto 52,08 € (Abschn.31 Abs.2 Satz 9 LStR 2004).

Voraussetzung für die Nutzung dieser Freigrenze ist, dass der Arbeitnehmer einen Sachbezug erhält, für den weder amtliche Sachbezugswerte festgesetzt wurden, und für den auch die besondere Rabattregelung des § 8 Abs.3 EStG für Belegschaftsrabatte nicht zur Anwendung kommt. Als derartige Sachbezüge kommen insbesondere Warengutscheine in Betracht.

Bei Warengutscheinen, die zur Einlösung bei einem fremden Dritten bestimmt sind, berücksichtigt die Finanzverwaltung die 50 €-Freigrenze seit dem 1.April 2003 nicht mehr, wenn auf dem Gutschein neben der Bezeichnung der Ware oder Dienstleistung ein Eurobetrag angegeben ist. Die Finanzverwaltung geht bei Angabe eines Eurobetrags davon aus, dass der Gutschein die Funktion von Bargeld hat, was für die Annahme eines Sachbezugs schädlich ist (Abschn.31 Abs.1 Satz 7 LStR 2004).

Beispiel: Ein Arbeitgeber überlässt einer 400 €-Aushilfe neben dem Aushilfslohn monatlich einen Gutschein mit folgendem Inhalt: "Gutschein über 40 Liter Superbenzin, einzulösen bei der Tankstelle XY". In diesem Fall liegt ein Sachbezug vor. Da die monatliche Freigrenze von 52,08 € nicht überschritten wird, ist der Sachbezug steuer- und sozialversicherungsfrei.

Die Finanzverwaltung vertritt jetzt die Auffassung, dass der Arbeitslohn bei einem Gutschein, der bei einem Dritten einzulösen ist, bereits mit Hingabe des Gutscheins zufließt, weil der Arbeitnehmer bereits zu diesem Zeitpunkt einen Rechtsanspruch gegenüber dem Dritten erhält. Die Höhe des geldwerten Vorteils ist also an diesem Tag zu bestimmen. Spätere Wertänderungen sind lohnsteuerlich ohne Bedeutung. Ist der Gutschein dagegen beim Arbeitgeber einzulösen, fließt der Arbeitslohn erst bei Einlösung des Gutscheins zu (Absch.104a Abs.3 LStR 2004).

Da Warengutscheine nur dann sozialversicherungsfrei bleiben, wenn sie dem Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zugewendet werden, sollte dieser Zuschuss nur anlässlich einer Neueinstellung oder freiwilligen Gehaltserhöhung vereinbart werden (BfAzeitschrift Summa Summarum Nr.5/2003 S.3).

Pauschal versteuerte Fahrtkostenzuschüsse

Arbeitnehmer dürfen an jedem Arbeitstag pauschal 0,36 € für die ersten zehn und 0,40 € für jeden weiteren vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als Werbungskosten abziehen, und zwar auch dann, wenn für diese Fahrten keinerlei Kosten entstanden sind.

Für die Bestimmung der Entfernung ist grundsätzlich die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte maßgebend; eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann jedoch zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt wird.

Diese Entfernung ist auch maßgebend für die Fahrtkosten, die der Arbeitgeber mit 15% pauschal versteuert sozialversicherungsfrei auszahlen darf (§ 40 Abs.2 EStG). Auch hier kann von der tatsächlich benutzten Strecke ausgegangen werden. Auch bei Arbeitnehmern, die einen Dienstwagen für die Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte benutzen, dürfen diese Fahrten mit 15% pauschal versteuert werden. Aus Vereinfachungsgründen kann unterstellt werden, dass der Arbeitnehmer 15 Fahrten/Monat ausführt.

Besorgungsfahrten

In Kleinbetrieben erledigen die Arbeitnehmer oft Besorgungsfahrten mit ihrem Pkw, z.B. Fahrten zum Postamt usw. Für diese Fahrten darf der Arbeitgeber steuer- und sozialversicherungsfrei 0,30 €/Kilometer erstatten. Insoweit ist es am einfachsten, wenn die Arbeitnehmer fortlaufend Aufzeichnungen führen und sich diese Kosten monatlich aus der Kasse bar erstatten lassen (BStBl 2001 I,541).

Waren als Teil des Gehalts steuerfrei überlassen

Nach § 8 Abs.3 EStG bleiben Belegschaftsrabatte bis zu einem Betrag von 1.224 €/Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei. Unter die Sonderregelung des § 8 Abs.3 EStG fallen sowohl teilentgeltliche als auch unentgeltliche Zuwendungen unter folgenden Voraussetzungen:

€¢ Es muss sich um Sachbezüge handeln, die dem Arbeitnehmer ausschließlich wegen seines Dienstverhältnisses zufließen und

€¢ es ist nur die Überlassung von Waren und Dienstleistungen begünstigt, die vom Arbeitgeber überwiegend für dessen Kunden hergestellt oder vertrieben werden.

Jeder Arbeitgeber kann seinen Arbeitnehmern also steuer- und sozialversicherungsfrei Waren und Dienstleistungen bis zu einem Wert von 1.224 €/Jahr aus seinem Sortiment zuwenden oder Rabatte in dieser Höhe gewähren. Insbesondere in Betrieben, die ein breites Warenspektrum anbieten, kann mit den Arbeitnehmern also vereinbart werden, dass sie neben einem etwas niedrigeren Gehalt jeden Monat für bis zu 102 € Waren kostenlos erhalten. Alternativ dürfen den Arbeitnehmern einmalig - z.B. im Dezember - Waren oder Dienstleistungen bis zu 1.224 € steuer- und sozialversicherungsfrei zugewendet oder Rabatte in dieser Höhe gewährt werden. Da der Verkaufspreis der Waren bzw. Dienstleistungen zur Berechnung des geldwerten Vorteils um 4% gekürzt wird, erhöht sich der Grenzwert von 102 €/Monat auf 106 € und der Grenzwert von 1.224 € auf 1.274 €, wenn die Steuervergünstigung für Belegschaftsrabatte bis zur Grenze ausgeschöpft werden soll (Abschn.32 LStR 2004).

Da diese Sachbezüge nur dann sozialversicherungsfrei bleiben, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn bezahlt werden, sollten sie nur anlässlich einer Neueinstellung oder freiwilligen Gehaltserhöhung vereinbart werden (§ 1 ArEV).

Überlassung eines betrieblichen Handys oder PCs

Vorteile aus der privaten Nutzung von betrieblichen Personalcomputern und Telekommunikationsgeräten durch Arbeitnehmer sind nach § 3 Nr.45 EStG steuerfrei und nach § 1 der Arbeitsentgeltverordnung sozialversicherungsfrei.

§ 3 Nr.45 EStG ermöglicht interessante Gestaltungen, mit denen Arbeitnehmern ein Teil der Bezüge steuer- und sozialversicherungsfrei ausbezahlt werden kann, beispielsweise durch Überlassung eines betrieblichen Handys, das in einem gewissen Umfang für Privatgespräche genutzt werden darf, oder durch die leihweise Überlassung eines betrieblichen PCs für private Zwecke. Voraussetzung für die Sozialversicherungsfreiheit ist auch in diesem Fall, dass die Vorteile zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.

Die Privatnutzung betrieblicher PCs und Telefone durch Selbständige ist dagegen weiterhin einkommensteuerpflichtig (BMFschreiben v. 6.5.02 - IV A 6-S 2144-19/02 - in DStR 2003 S.999).

Zuschüsse für einen privaten Internetanschluss

Der Arbeitgeber darf an Arbeitnehmer, die einen privaten Internetzugang besitzen, jeden Monat einen Zuschuss für die Internetnutzung in Höhe von 50 € abgabenfrei auszahlen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Arbeitgeber diesen Zuschuss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn auszahlt und mit 25% pauschal versteuert. Außerdem muss der Arbeitnehmer eine Erklärung abgeben, aus der sich ergibt, dass er einen privaten Internetanschluss besitzt, und dass dafür im Jahresdurchschnitt mindestens Gebühren in Höhe des monatlichen Zuschusses anfallen. Diese Erklärung muss der Arbeitgeber zum Lohnkonto nehmen. Da viele Arbeitnehmer einen privaten Internetanschluss besitzen, bietet § 40 Abs.2 Satz 1 EStG eine interessante Möglichkeit, Arbeitnehmern jeden Monat 50 € abgabenfrei auszuzahlen.

Bei Zuschüssen, die 50 €/Monat übersteigen, müssen die Aufwendungen zumindest für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten nachgewiesen werden. Hieraus kann dann ein Durchschnittswert ermittelt werden, der so lange gilt, bis sich die Verhältnisse wesentlich ändern (§ 127 Abs.4a LStR 2004).

Heirats- und Geburtsbeihilfen

Anlässlich der Geburt eines Kindes oder der Eheschließung kann an Arbeitnehmer eine steuer- und sozialversicherungsfreie Zuwendung bis zu einem Betrag von 358 € ausbezahlt werden. Begünstigt sind auch Sachzuwendungen. Die Heirats- oder Geburtsbeihilfe muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Sind beide Elternteile des Kindes beim selben Arbeitgeber beschäftigt, steht der Freibetrag jedem von ihnen zu. Bei einem Grenzwert von 358 € handelt es sich um einen Freibetrag.

Die Abgabenfreiheit setzt voraus, dass die Heirats- oder Geburtsbeihilfe in zeitlichem Zusammenhang mit dem Ereignis gewährt wird. Dies ist dann der Fall, wenn die Zuwendung innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten vor oder nach der Eheschließung bzw. der Geburt des Kindes ausbezahlt wird. Steuerfreie Heirats- oder Geburtsbeihilfen können auch an Arbeitnehmern mit Steuerklasse VI gewährt werden (Abschn.15 LStR 2004).

Erholungsbeihilfen
Als Erholungsbeihilfen kommen sowohl Barzuschüsse des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für einen Urlaub bzw. eine Kur als auch die Unterbringung in Erholungsheimen des Arbeitgebers in Betracht. Erholungsbeihilfen gehören grundsätzlich zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Erholungsbeihilfen können jedoch nach § 40 Abs.2 Nr.3 EStG mit einem Steuersatz von 25% pauschal versteuert sozialversicherungsfrei ausbezahlt werden. Die Pauschalierung ist möglich, wenn die Erholungsbeihilfen

€¢ 156 € für den Arbeitnehmer,
€¢ 104 € für seinen Ehepartner und
€¢ 52 € für jedes Kind

nicht übersteigen. Der Höchstbetrag für einen Arbeitnehmer mit Ehefrau und zwei Kindern beträgt demnach 364 €. Bei diesen Höchstbeträgen handelt es sich um Freigrenzen. Die Pauschalierung mit 25% ist also insgesamt unzulässig, wenn der Arbeitgeber höhere Erholungsbeihilfen zuwendet.

Die zweckentsprechende Verwendung einer Erholungsbeihilfe unterstellt die Finanzverwaltung im Allgemeinen, wenn die Beihilfe in zeitlichem Zusammenhang mit einem Urlaub oder einer Kur ausbezahlt wird. Der Arbeitgeber sollte vorsorglich eine Erklärung des Arbeitnehmers über die Verwendung der Erholungsbeihilfe zu den Akten nehmen (Absch.127 Abs.3 LStR 2004).

Kindergartenzuschüsse

Nach § 3 Nr.33 EStG bleiben Zuschüsse für die Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn ausbezahlt werden, steuer- und sozialversicherungsfrei. Abschnitt 21a der Lohnsteuerrichtlinien 2004 enthält hierzu folgende Erläuterungen:

€¢ Begünstigt ist die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung der Kinder in betriebseigenen Kindergärten, außerbetrieblichen Kindergärten und Kindertagesstätten. Daneben ist die Unterbringung der Kleinkinder bei Tagesmüttern begünstigt. Bei der Betreuung von Kleinkindern im Haushalt von Angehörigen empfiehlt es sich, einen schriftlichen Vertrag abzuschließen und das Geld zu überweisen. Vorteilhaft ist insoweit der Abschluss eines Geschäftsbesorgungsvertrags, weil das Geld dann ohne Abzüge ausbezahlt werden kann (BStBl 1992 II,814).

€¢ Begünstigt sind nur Ausgaben für die Unterbringung und Betreuung, nicht aber für die Beförderung zum Betreuungsort.

€¢ Begünstigt sind nur Zuschüsse für nicht schulpflichtige Kinder und für Kinder, die mangels Schulreife vom Schulbesuch zurückgestellt sind.

€¢ Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass der Arbeitnehmer die zweckentsprechende Verwendung des Zuschusses nachweist, und dass der Arbeitgeber die Originalbelege beim Lohnkonto aufbewahrt.

Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2004 in BStBl 2003 I S.455.
Plenker/Schaffhausen in Der Betrieb 2003 S.957.

Erste Hinweise zum Alterseinkünftegesetz

Die Bundesregierung hat am 20.Oktober 2003 die Eckwerte für den Entwurf eines "Gesetzes zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen" - kurz Alterseinkünftegesetz - bekannt gegeben. Danach wird das Alters­einkünftegesetz ab 2005 voraussichtlich folgende Änderungen bringen:

Beiträge zu Leibrentenversicherungen, bei denen die erworbenen Anwartschaften nicht beleihbar, nicht vererblich, nicht veräußerlich, nicht übertragbar und nicht kapitalisierbar sind, sind als Sonderausgaben abziehbar. Das betrifft vor allem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen und zu entsprechenden Lebensversicherungen. Hierbei gilt ein Höchstbetrag, der dem jeweiligen Höchstbetrag der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entspricht. Die entsprechenden Altersvorsorgebeiträge werden ab dem Jahr 2005 mit einem Prozentsatz von 60% abziehbar sein. Der Prozentsatz von 60% steigt bis 2025 auf 100%.

Sonstige Vorsorgeaufwendungen, die nicht zu den Altersvorsorgeaufwendungen gehören (insbesondere Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung) können ab 2005 bei Steuerpflichtigen, die die Aufwendungen zur Krankenversicherung in vollem Umfang allein tragen müssen, bis zu einem Höchstbetrag von 2.500 €/Jahr und bei anderen Steuerpflichtigen bis zu einem Höchstbetrag von 1.500 €/Jahr abgezogen werden.

Leibrenten, die auf den o.g. Altervorsorgebeiträgen beruhen, werden ab dem Jahr 2005 einheitlich zu 50% der Besteuerung unterliegen; dies gilt auch für alle Bestandsrenten. Der steuerbare Anteil der Rente wird dann ab 2006 für jeden neu hinzukommenden Rentnerjahrgang bis zum Jahr 2040 nach und nach auf 100% angehoben. Der sich nach Maßgabe dieser Prozentsätze ergebende steuerfrei bleibende Teil der Jahresbruttorente wird für jeden Rentnerjahrgang auf Dauer festgeschrieben.

• In den Fällen, in denen bei den Renten weiterhin eine Ertragsanteilsbesteuerung nach § 22 EStG erfolgt, weil die Ansparleistungen für die Altersvorsorge aus versteuertem Einkommen erbracht worden sind, werden die Ertragsanteile auf Grund der veränderten Rahmenbedingungen herabgesetzt.

• Das Steuerprivileg für Kapitallebensversicherungen, d.h. der Sonderausgabenabzug der Beiträge und die Steuerfreiheit der Erträge, wird für Verträge abgeschafft, die ab 2005 neu abgeschlossen werden.

• Im Bereich der kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung soll langfristig in allen fünf Durchführungswegen zur nachgelagerten Besteuerung übergegangen werden. Hierzu werden in einem ersten Schritt die Beiträge für eine Direktversicherung in die Steuerfreiheit nach § 3 Nr.63 EStG einbezogen. Gleichzeitig wird die Steuerfreiheit auf solche Versorgungszusagen beschränkt, die eine lebenslange Altersversorgung vorsehen. Im Gegenzug wird die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung bei der Direktversicherung und der Pensionskasse aufgehoben. Aus Vertrauensschutzgründen gilt dies nicht für vor dem 1.Januar 2005 abgeschlossene Altverträge.

Eckwerte für den Entwurf eines Alterseinkünftegesetzes in Der Betrieb Nr.44/2003 S.XIV.

Strategien zur Vermeidung von Außenprüfungen

Aus der Betriebsprüfungsstatistik ergibt sich, dass es etwa 180.000 Großbetriebe in Deutschland gibt, die durchschnittlich alle 5 Jahre geprüft werden. Bei den ca. 780.000 Mittelbetrieben kommt der Betriebsprüfer durchschnittlich alle 12 Jahre und bei den Klein- und Kleinstbetrieben findet statistisch nur alle 50 Jahre eine Außenprüfung statt. Wer sich als Mittel- oder Kleinbetrieb unauffällig verhält, kann also mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass viele Jahre lang kein Betriebsprüfer erscheint.

Zu den Ereignissen, die eine Betriebsprüfung außerhalb der Stichprobenauswahl veranlassen können, gehören z.B. hohe Steuernachzahlungen oder -erstattungen, starke Schwankungen beim Umsatz oder Gewinn, signifikante Abweichungen von den Richtsätzen, Kontrollmitteilungen, An- und Verkäufe von Betriebsteilen und Immobilien, Geschäftsbeziehungen zu Niedrigsteuergebieten und hohe Mehrergebnisse bei vorhergehenden Betriebsprüfungen.

Wegen der wesentlich geringeren Prüfungswahrscheinlichkeit lohnt es sich, darauf zu achten, dass die Grenzwerte für die Einordnung als Großbetrieb möglichst nicht überschritten werden. Das kann z.B. dadurch erreicht werden, dass für neue Geschäftszweige von vornherein eine andere Gesellschaft gegründet wird, oder dass der Gewinn in Grenzfällen durch Gestaltungsmaßnahmen reduziert wird. Bei einem Freiberufler, bei dem aufgrund eines Gewinns von mehr als 400.000 Euro die Überschreitung der Grenzwerte für Großbetriebe droht, sollte z.B. überlegt werden, ob es sinnvoll ist, den Betrieb als GmbH zu führen, weil sich der Gewinn dann wegen des Gehalts für den Gesellschaftergeschäfts­führer erheblich verringert.

Beim 18. Betriebsprüfungsturnus mit Stichtag 1.Januar 2004 erfolgt die Einordnung als Großbetrieb:

• bei Handelsbetrieben, wenn sie mehr als 6,25 Mio. € Umsatz oder mehr als 244.000 € Gewinn ausweisen;

• bei Fertigungsbetrieben, die mehr als 3,5 Mio. € Umsatz oder mehr als 215.000 € Gewinn erzielen;

• bei Angehörigen freier Berufe mit mehr als 3,7 Mio. € Umsatz oder über 485.000 € Gewinn;

• bei anderen Leistungsbetrieben (z.B. bei Hotels) mit mehr als 4,7 Mio. € Umsatz oder über 265.000 € Gewinn;

• bei allen Einkunftsmillionären, d.h. bei Steuerpflichtigen, bei denen die Summe der positiven Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen und Vermietung und Verpachtung 500.000 € übersteigt, sowie

• bei allen Verlustzuweisungsgesellschaften und Bauherrengemeinschaften (BStBl 2003 I S.403).

Alternativen bei der Umschuldung teurer Darlehen

Wenn ein Immobilienbesitzer alte Darlehen ablösen will, weil die Finanzierungskonditionen derzeit außerordentlich günstig sind, hat er im Wesentlichen vier Möglichkeiten:

• Er kann mit der Umschuldung bis zum Ende der vereinbarten Zinsbindungsfrist warten und darauf hoffen, dass sich die Finanzierungskonditionen bis zu diesem Zeitpunkt nicht wesentlich verschlechtern.

• Er kann bereits heute ein sog. Forwarddarlehen abschließen und sich damit die aktuellen Zinskonditionen sichern. Das kostet einen Aufschlag von 0,02 - 0,03 Prozentpunkten auf den aktuellen Zins für jeden Monat bis zur Auszahlung des Geldes.

• Der Immobilienbesitzer hat außerdem die Möglichkeit, parallel zum laufenden Darlehensvertrag einen neuen Kredit aufzunehmen und bis zur Auszahlung dieses Kredits Bereitstellungszinsen zu zahlen.

• Schließlich kann der Immobilienbesitzer das bestehende Darlehen vorzeitig zurückzahlen und an die Bank eine Vorfälligkeitsentschädigung entrichten.

Steuerlich hat die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung den Vorteil, dass damit Zinszahlungen vorgezogen werden, was sinnvoll sein kann, wenn das Einkommen des laufenden Jahres reduziert werden soll.

In einer Entscheidung vom 6.Mai 2003 hat der BGH hierzu ausgeführt, dass die von der Bank verlangte Vorfälligkeitsentschädigung nur dann auf ihre Angemessenheit überprüft werden kann, wenn der Immobilienbesitzer ein berechtigtes Interesse an der vorzeitigen Darlehensrückzahlung nachweist, z.B. weil er das Grundstück verkauft hat. In anderen Fällen, etwa wenn der Darlehensnehmer die vorzeitige Rückzahlung zur Erlangung günstigerer Zinskonditionen wünscht, unterliegt die Vereinbarung der Vertragspartner über die Höhe des Vorfälligkeitsentgelts keiner Angemessenheitskontrolle. Eine solche Vereinbarung ist grundsätzlich rechtswirksam, solange die Grenzen der Sittenwidrigkeit nicht überschritten sind.

BGHurteil v. 6.5.03 (XI ZR 226/02) in LEXinform 1524866.

Der Vorsteuerabzug aus Mietzahlungen setzt den gesonderten Steuerausweis auf den monatlichen Belegen voraus

Für den Vorsteuerabzug aus Mietverhältnissen ist es erforderlich, dass neben dem Umsatzsteuerausweis im Mietvertrag auch in den monatlichen Zahlungsbelegen ein gesonderter Steuerausweis erfolgt. Ein Vorsteuerabzug ist deshalb nicht möglich, wenn der Mieter für die monatlichen Zahlungen nur Barquittungen vorlegen kann, in denen die Umsatzsteuer nicht gesondert ausgewiesen ist. Dies hat das Finanzgericht Köln mit Urteil vom 20.Februar 2003 rechtskräftig entschieden.

Der Vorsteuerabzug steht einem Unternehmer zu, wenn er als Leistungsempfänger eine auf ihn lautende Rechnung mit gesondert ausgewiesener Steuer besitzt. Hierzu ist bei Mietverhältnissen erforderlich, dass die Nettomiete sowie der darauf entfallende Umsatzsteuerbetrag im Mietvertrag gesondert ausgewiesen sind, und dass außerdem über die einzelnen Monatsmieten ergänzende Zahlungsbelege mit gesondertem Steuerausweis vorliegen. Erst dadurch erhält die im Vertrag vereinbarte Monatsmiete die erforderlichen tatsächlichen Ergänzungen, auf Grund derer eine für den Vorsteuerabzug ausreichende Leistungsbeschreibung angenommen werden kann.

Am einfachsten ist es, wenn der Vermieter dem Mieter monatlich ordnungsgemäße Rechnungen stellt. Nach der Rechtsprechung des BFH genügt es aber auch, wenn der Mieter in den monatlichen Zahlungsbelegen die Nettomiete, den Umsatzsteuerbetrag und die Bruttomiete angibt.

FG Köln v. 20.2.03 (3 K 3300/02-rkr.) in EFG 2003 S.1205.


Tipps zur Begrenzung der Spekulationsgewinne bei Wertpapieranlagen

Da die Spekulationsfrist von einem Jahr weiterhin beachtet werden muss, haben wir nachfolgend einige Tipps zusammengestellt, die zur Reduzierung der Steuern auf private Veräußerungsgewinne beitragen sollen.

Früher unterstellte die Finanzverwaltung, dass die zuletzt gekauften Wertpapiere - etwa Aktien der Siemens AG - zuerst verkauft wurden. Mit Urteil vom 24.November 1993 (BStBl 1994 II,591) hat der BFH dagegen entschieden, dass ein Spekulationsgewinn nur entsteht, soweit mehr Aktien der Siemens AG verkauft werden als vor einem Jahr im Depot waren. Wenn nicht mehr Siemensaktien verkauft werden als vor einem Jahr im Depot waren, entsteht also kein Spekulationsgewinn.

Wenn nur ein Teil der verkauften Siemensaktien mehr als ein Jahr im Depot vorhanden war, fällt nur bei den übrigen Siemensaktien ein Spekulationsgewinn an. In diesem Fall wird der Spekulationsgewinn aufgrund der durchschnittlichen Anschaffungskosten für die übrigen Siemensaktien berechnet.

Die vom BFH eingeführte Durchschnittswertmethode bei der Verwahrung der Wertpapiere in einem Sammeldepot führt im Ergebnis dazu, dass dem Steuerpflichtigen ein bestimmter Anschaffungspreis aufgezwungen wird. Zur Vermeidung eines überhöhten Spekulationsgewinns bleibt dem Steuerpflichtigen derzeit nur die Möglichkeit, eine Wertpapierverwahrung zu wählen, die eine Individualisierung der einzelnen Papiere ermöglicht. Zu diesem Zweck können mehrere Anlagekonten oder Depots eingerichtet werden. Wenn dann jeweils die am teuersten eingekauften Wertpapiere zuerst verkauft werden, verringern sich die Spekulationsgewinne wesentlich. Gleiches gilt für Wertpapiere, die im Betriebsvermögen gehalten werden, beispielsweise als Rückdeckung für Pensionszusagen. Wenn diese Wertpapiere eines Tages nach und nach verkauft werden, um die Pensionen auszuzahlen, können zuerst die "teuer" eingekauften Papiere veräußert werden. Auf diese Weise bleiben die im betrieblichen Wertpapiervermögen enthaltenen stillen Reserven länger erhalten.

Bei Eheleuten die Freigrenze doppelt nutzen
Spekulationsgewinne bis zum Betrag von 511,99 €/Kalenderjahr bleiben steuerfrei (§ 23 Abs.3 EStG). Wenn möglich, sollte also versucht werden, diese Grenze einzuhalten.

Bei zusammen veranlagten Ehegatten steht die Freigrenze von 511,99 € jedem Ehegatten für die eigenen Einkünfte zu. Es wirkt sich daher günstig aus, wenn Eheleute ein gemeinschaftliches Wertpapierdepot unterhalten. In diesem Fall werden die Spekulationsgeschäfte jedem Ehegatten zur Hälfte zugerechnet, so dass gemeinsame Spekulationsgewinne der Eheleute bis zu 2 x 511,99 € = 1.023,98 € steuerfrei bleiben.

Spekulationsverluste vor dem Jahresende realisieren
Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften, die im Jahr 2003 nicht mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften ausgeglichen werden können, dürfen in das Jahr 2002 zurückgetragen oder in den Jahren nach 2003 mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden. Deshalb lohnt es sich, das Wertpapierdepot vor dem Jahresende 2003 zu überprüfen, um zu klären, ob durch eine Umschichtung von Wertpapieren, die weniger als 1 Jahr im Depot liegen, Spekulationsverluste realisiert werden können. Das gilt auch für Aktienfonds, die in den letzten 12 Monaten erworben wurden.

Weil Spekulationsverluste unbegrenzt vorgetragen werden dürfen, lohnt es sich, wann immer es möglich ist, Vorratsspekulationsverluste anzulegen, indem Wertpapiere, deren Wert in den ersten 12 Monaten nach dem Kauf gefallen ist, in ähnliche Papiere umgeschichtet werden. Diese Spekulationsverluste dürfen dann im vorangegangenen, im laufenden oder in den folgenden Jahren mit Spekulationsgewinnen verrechnet werden. Steuerpflichtige, die im Jahr 2003 bewusst hohe Spe­kula­tions­ver­luste produzieren, können damit z.B. auch Spekulationsgewinne neutralisieren, die im Jahr 2002 angefallen sind.

Auch durch einen Verkauf an die Ehefrau lassen sich Spekulations­verluste realisieren, vorausgesetzt dass der Verkauf in allen Details wie unter fremden Dritten abgewickelt wird. In solchen Fällen ist ein Streit mit dem Finanzamt allerdings vorprogrammiert, so dass diese Variante nur im Notfall gewählt werden sollte, etwa wenn bestimmte Wertpapiere nicht in fremde Hände fallen sollen.

Halbeinkünfteverfahren
Für Gewinne und Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften i.V.m. Aktien und Aktienfonds inländischer Kapitalanlagegesellschaften gilt seit 2002 das Halbeinkünfteverfahren, d.h. diese Gewinne und Verluste werden steuerlich nur zur Hälfte angesetzt. Das Halbeinkünfteverfahren gilt bei Aktiengesellschaften mit abweichendem Wirtschaftsjahr allerdings erst nach Ablauf des Geschäftsjahres 2001/2002.

Beispiel: Bei Infineon endet das Geschäftsjahr 2001/2002 am 30.September 2002. Spekulationsverluste mit Infineonaktien, die vor dem 1.Oktober 2002 realisiert wurden, wirken sich steuerlich also zu 100% aus und nicht nur zur Hälfte (§ 3 Nr.40j EStG i.V.m. § 52 Abs.4a Nr.2 EStG).

Einkommensteuerbescheide offen halten
Da das Bundesverfassungsgericht demnächst darüber entscheiden wird, ob die Besteuerung der Spekulationsgewinne aus privaten Wertpapiergeschäften möglicherweise verfassungswidrig ist, ergehen die Einkommensteuerbescheide insoweit vorläufig nach § 165 Abs.1 AO. Einsprüche i.V.m. der Besteuerung der Spekulationsgewinne aus privaten Wertpapiergeschäften sind also nur in Fällen erforderlich, in denen der Einkommensteuerbescheid diesen Vorläufigkeitsvermerk nicht enthält (BStBl 2003 I,402).

Wegfall der Abgabe-Schonfrist zum Jahreswechsel 2003/2004

Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, muss für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag i.H.v. 1% des rückständigen Steuerbetrags entrichtet werden. Ein Säumniszuschlag wird aber bei einer Säumnis bis zu fünf Tagen nicht erhoben (§ 240 Abs.3 AO).

Die Schonfrist von fünf Tagen gilt bei Zahlungen von allen Steuern im Sinne des § 3 AO. Bei steuerlichen Nebenleistungen, d.h. bei Verspätungszuschlägen, Säumniszuschlägen, Zwangsgeldern und Kosten, werden dagegen keine Säumniszuschläge erhoben, so dass derartige Schulden als letztes bezahlt werden sollten (§ 240 Abs.2 AO).

Die 5-tägige Zahlungsschonfrist gilt nur für Überweisungen (§ 240 Abs.3 Satz 2 AO). Bei Überweisungen ist es ausreichend, wenn das Geld spätestens am letzten Tag der Schonfrist auf dem Konto des Finanzamts gutgeschrieben wird. Erfolgt die Steuerzahlung dagegen bar oder per Scheck, so muss der Scheck dem Finanzamt spätestens am Fälligkeitstag vorliegen.

Eine Ausnahme gilt insoweit bei den Anmeldungen für die Umsatz- und Lohnsteuer. Denn Säumniszuschläge entstehen erst ab Fälligkeit und nicht früher als die Festsetzung oder Anmeldung der Steuer. Bei den Umsatzsteuer- und Lohnsteueranmeldungen hat es der Steuerpflichtige also in der Hand, in welchem Zeitpunkt die Säumnis eintritt. Wird beispielsweise die Umsatzsteuervorauszahlung für August 2003 erst am 25.November 2003 angemeldet und zugleich mit Scheck bezahlt, so fällt kein Säumniszuschlag an.

Bei einer verspäteten Steueranmeldung riskiert der Steuerpflichtige allerdings, dass das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzt. Der Anwendungserlass zu § 152 Abgabenordnung räumt jedoch auch für die verspätete Abgabe von Umsatzsteuer- und Lohnsteueranmeldungen eine Schonfrist ein. Diese Abgabeschonfrist beträgt bis Ende 2003 ebenfalls fünf Tage. Bei Scheckzahlungen entstehen also bis Ende 2003 weder Verspätungszuschläge noch Säumniszuschläge, wenn eine Umsatzsteuer- oder Lohnsteueranmeldung zusammen mit einem Scheck innerhalb der fünftägigen Schonfrist beim Finanzamt vorliegt.

Aufgrund eines BMFschreibens vom 1.April 2003 wurde die AbgabeSchonfrist für Umsatzsteuer- und Lohnsteueranmeldungen ab 1.Januar 2004 abgeschafft (BStBl 2003 I,239). Bei der verspäteten Abgabe dieser Steueranmeldungen können ab 2004 also vom 1. Tag an Verspätungszuschläge anfallen. Es empfiehlt sich deshalb, diese Steueranmeldungen per Fax an das Finanzamt zu senden, wenn eine Terminüberschreitung droht, oder eine Fristverlängerung zu beantragen (§ 109 AO).

Steuerpflichtige, die erreichen wollen, dass die Umsatz- und Lohnsteuerzahlungen möglichst spät vom Bankkonto abfließen, können dies im Jahr 2004 am einfachsten dadurch erreichen, dass sie dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilen und die Steueranmeldungen am Abend des 10. eines Monats an das Finanzamt faxen bzw. am Abend des ersten Werktags, der auf den 10. des Monats folgt, falls es sich beim 10. des Monats um einen Samstag, Sonntag oder Feiertag handelt (§ 108 Abs.3 AO). Die Belastung des Bankkontos erfolgt dann i.d.R. erst einige Tage später.

Die Durchschrift des Überweisungsbelegs reicht nicht mehr als Spendennachweis

Bisher haben die Finanzämter auch die abgestempelte Durchschrift eines Überweisungsbelegs als Buchungsbestätigung anerkannt. Da aus diesen Belegen jedoch der Buchungstag nicht eindeutig erkennbar ist und die Banken außerdem immer mehr dazu übergehen, Überweisungsdurchschläge nicht mehr abzustempeln oder den Kunden einen Stempel zur Verfügung zu stellen, mit dem sie die Durchschläge selbst abstempeln können, sieht die Finanzverwaltung künftig in den Überweisungsdurchschlägen keinen geeigneten Spendennachweis mehr. Steuerpflichtige, die Spenden absetzen wollen, müssen als Nachweis künftig den Kontoauszug vorlegen. Ein Barzahlungsbeleg der Bank mit dem Aufdruck "Zahlung erfolgt" genügt ebenfalls.

OFD Karlsruhe vom 10.Januar 2003 (S 2223 Ast 314) in Der Betrieb 2003 S.969.

Der Umsatzsteuerbetrug erfordert erhöhte Aufmerksamkeit bei grenzüberschreitenden Lieferungen

Die Finanzverwaltung versucht derzeit, die diversen Betrugsmodelle i.V.m. der Umsatzsteuer einzudämmen. Dabei handelt es sich vor allem um folgende Varianten:

- den innergemeinschaftlichen Karussellbetrug,
- den Kettenbetrug im Baugewerbe sowie um
- den Umsatzsteuerbetrug durch Globalzession von Forderungen, durch Grundstücksgeschäfte, durch Leasing und durch Insolvenz.

Im Zusammenhang mit diesen Betrugsfällen zählt nicht nur der Fiskus zu den Opfern, sondern im zunehmendem Maße sind auch ehrliche Unternehmer betroffen, weil die Finanzverwaltung den Vorsteuerabzug aus Rechnungen von Scheinfirmen verweigert oder für steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen Umsatzsteuer verlangt, weil der Rechnungsempfänger inzwischen in Konkurs gegangen ist. Das wird dann im Betriebsprüfungsbericht etwa wie folgt formuliert:

"Voraussetzung für die Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung ist u.a., dass die Umsatzsteueridentifikationsnummer des Abnehmers buchmäßig nachgewiesen wird. Damit kann aber nur die Aufzeichnung der richtigen Umsatzsteueridentifikationsnummer des tatsächlichen Abnehmers gemeint sein. Da buchmäßig nicht die Umsatzsteueridentifikationsnummer des tatsächlichen Empfängers, sondern die eines Scheinunternehmers aufgezeichnet wurde, kommt die Steuerbefreiung nicht in Betracht. Die Umsätze sind der Regelbesteuerung zu unterwerfen."

Grenzüberschreitend tätige Unternehmer sollten deshalb bei Geschäften mit dubiosen Firmen einkalkulieren, dass der Vorsteuerabzug aus Warenbezügen oder die Umsatzsteuerfreiheit für entsprechende Warenlieferungen gefährdet ist. Das gilt insbesondere bei unbekannten Geschäftspartnern, die unübliche Preise oder Barzahlungsgeschäfte anbieten.

Ein Beschluss des Hessischen Finanzgerichts vom 5.Januar 2001 (EFG 2003,890) bringt für ehrliche Unternehmer, die von Umsatzsteuerbetrügern als Zwischenhändler benutzt wurden, erste Erleichterungen, falls sie bei der Auswahl des Geschäftspartners mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns vorgegangen sind. Das Hessische Finanzgericht argumentiert wie folgt:

• Eine innergemeinschaftliche Lieferung ist steuerfrei, wenn der Unternehmer oder sein Abnehmer den Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat, wenn der Abnehmer ein Unternehmer ist, der den Gegenstand für sein Unternehmen erworben hat, und wenn der Erwerb des Gegenstandes in einem anderen EUstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung unterliegt. Diese Voraussetzungen muss der Lieferer durch Belege und Bücher nachweisen.

• Nach § 6a Abs.4 UStG ist eine Lieferung auch dann steuerfrei, wenn die o.g. Voraussetzungen des § 6a Abs.1 UStG nicht vorliegen, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung aber auf unrichtigen Angaben des Empfängers beruht, und wenn der leistende Unternehmer die Unrichtigkeit auch bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte. Für eine Verletzung dieser Sorgfaltspflichten hatte das Finanzamt im Streitfall vor dem Hessischen Finanzgericht lediglich vorgetragen, dass der Unternehmer "anhand der seit Jahren in der Branche bekannten betrügerischen Missbrauchsfälle" zu weiteren Erkundigungen verpflichtet war. Da das Gesetz jedoch keinen Ausschluss der Vertrauensschutzregelung für bestimmte Branchen enthält, kann der Maßstab der Sorgfaltspflichten nur durch individuelle Besonderheiten der jeweiligen Geschäftsbeziehung gesteigert werden, nicht jedoch durch einen branchenbezogenen Pauschalverdacht. Der Unternehmer hat im Streitfall jedoch seiner Sorgfaltspflicht genügt. Denn er hat sich vor Aufnahme der Geschäftsbeziehungen vom Bundesamt für Finanzen die Umsatzsteueridentifikationsnummer samt Geschäftssitz und Registernummer bestätigen lassen (§ 18e UStG).

Auch die weitere Voraussetzung des Buchnachweises (§ 17a UStDV) ist im Streitfall erfüllt, da der Unternehmer Rechnungsduplikate, Frachtbriefe und Ausfuhrbescheinigungen vorgelegt hat.

Vorteile durch Zahlungen, die am 31.Dezember 2003 geleistet werden

Nach der Rechtsprechung hat ein Scheckaussteller die Leistung mit der Hingabe oder Absendung des Schecks erbracht. Bereits zu diesem Zeitpunkt kann ein Überschussrechner Betriebsausgaben verbuchen. Auf den Zeitpunkt der Belastung des Bankkontos kommt es nicht an. Der Scheckempfänger muss dementsprechend eine Betriebseinnahme erfassen, sobald er den Scheck erhalten hat, vorausgesetzt dass der Einlösung des Schecks keine Hindernisse im Wege stehen.

Wenn ein Überschussrechner einen Scheck am 31.Dezember 2003 per Post absendet, kann er also die entsprechenden Betriebsausgaben im Jahr 2003 absetzen. Da der Scheck dem Empfänger erst am 2.Januar 2004 zugestellt wird, braucht der Empfänger den Zahlungseingang dagegen erst im Jahr 2004 als Betriebseinnahme anzusetzen.

Der gleiche Effekt tritt bei einer Überweisung zwischen Überschussrechnern ein. Wenn der Bank eine Überweisung am 31.Dezember 2003 übergeben wird, kann der Auftraggeber die damit zusammenhängenden Betriebsausgaben bereits im Jahr 2003 verbuchen, während der Empfänger den Zahlungseingang erst im Jahr 2004 erfassen muss. Am Jahresultimo besteht also eine interessante Besteuerungslücke, die von Überschussrechnern genutzt werden kann.

Ähnliche Effekte ergeben sich bei Zahlungsvorgängen zwischen einem Überschussrechner und einem bilanzierenden Steuerpflichtigen. Denn der bilanzierende Steuerpflichtige kann Betriebsausgaben verbuchen, sobald die Leistung an ihn erbracht worden ist, während der Überschussrechner die Einnahmen erst versteuern muss, wenn die Zahlung eingeht. Daraus können sich erhebliche Verschiebungseffekte ergeben, beispielsweise wenn ein Freiberufler Leistungen an eine GmbH erbringt. Denn die GmbH darf die Betriebsausgaben verbuchen, sobald die Leistung erbracht ist, während der Freiberufler die Betriebseinnahmen erst nach Eingang der Zahlung versteuern muss, was innerhalb von verbundenen Unternehmen zu erheblichen Steuerstundungen führen kann.

Hinweise zu Abschnitt 116 EStR 2003 unter "Scheck" und "Überweisung".

Die Erbschaftsteuer-Freibeträge mehrfach nutzen durch Schenkung einer Lebensversicherung

Wenn eine Lebensversicherung verschenkt wird, wenn also eine andere Person eine bereits bestehende Lebensversicherung als Versicherungsnehmer fortführt, liegt eine steuerpflichtige Schenkung vor. Als Bemessungsgrundlage für die Schenkungsteuer dienen derzeit noch wahlweise 2/3 der einbezahlten Versicherungsprämien oder der Rückkaufswert der Versicherung (§ 12 Abs.4 BewG). Durch die Schenkung einer Lebensversicherung an Stelle von Geldvermögen ermäßigt sich die Schenkungsteuer also um mindestens 1/3.

Diese Variante der Nutzung einer Lebensversicherung als Schenkung­steuersparmodell ist relativ bekannt. Es gibt aber i.V.m. der Schenkung einer Lebensversicherung ein weiteres Steuersparmodell, mit dem der Besteuerungszeitpunkt so weit hinausgezögert werden kann, dass die Freibeträge erneut zum Ansatz kommen. Das kann dazu führen, dass für die Schenkung überhaupt keine Schenkungsteuer anfällt.

Die Grundlage für dieses Steuersparmodell bildet ein BFHurteil vom 30.Juni 1999, das die Finanzverwaltung anwendet (BStBl 1999 II,742). In diesem Urteil hat der BFH entschieden, dass die Einräumung eines unwiderruflichen Bezugsrechts i.V.m. einer Kapitallebensversicherung noch nicht der Schenkungsteuer unterliegt. Eine solche Schenkung wird erst bei Auszahlung der Lebensversicherung besteuert, obwohl dem Beschenkten der Anspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme nach Einräumung des unwiderruflichen Bezugsrechts nicht mehr entzogen werden kann. Das nachfolgende Beispiel erläutert den Steuervorteil:

Der Unternehmer A hat seinem Sohn am 1.Januar 2000 eine wertvolle Immobilie geschenkt. Anlässlich dieser Schenkung wurde der Freibetrag von derzeit 205.000 € verbraucht. Eine weitere Schenkung von 100.000 € im Jahr 2003 würde (wegen der Zusammenrechnung mit der Vorschenkung) 19% Schenkungsteuer kosten. Der Freibetrag von 205.000 € steht im Beispielsfall erst nach 10 Jahren wieder zur Verfügung, d.h. erst am 2.Januar 2010.

Wenn der Unternehmer A die 100.000 € im Jahr 2003 in eine Kapitallebensversicherung einzahlt, die nach dem 1.Januar 2010 fällig wird, seinen Sohn als versicherte Person benennt und seinem Sohn gleichzeitig ein unwiderrufliches Bezugsrecht einräumt, entsteht die Schenkungsteuer erst bei Auszahlung der Lebensversicherung nach dem 1.Januar 2010. Die Auszahlung der Lebensversicherung unterliegt dann zwar in voller Höhe (einschließlich der Zinserträge und ohne Anwendung der 2/3-Regelung) der Schenkungsteuer. Dennoch beträgt die Schenkungsteuer im Beispielsfall 0 Euro, weil der Freibetrag erneut zum Abzug kommt.

Falls der Freibetrag bei einer solchen Gestaltung nicht ausreicht, um die vollständige Steuerfreiheit der Schenkung zu erreichen, so ergeben sich weitere Vorteile beim Steuersatz. Denn nach Ablauf von 10 Jahren werden die Vorschenkungen bei der Berechnung des Steuersatzes nicht mehr berücksichtigt, so dass im Beispielsfall ein Steuersatz von 7% anstelle von 19% zum Tragen kommen würde.

Es ist derzeit nicht abzusehen, ob und wann die Finanzverwaltung bei dem Bezugsrechtssteuersparmodell von einem Gestaltungsmissbrauch ausgeht. Denn durch Wahl einer sehr jungen versicherten Person könnte die Entstehung der Schenkungsteuer theoretisch über Jahrzehnte hinausgezögert werden. Deshalb sollte dieses Steuermodell nicht überstrapaziert werden. Es eignet sich aber zweifellos sehr gut, um einige Jahre zu überbrücken, bis die 10-Jahresfrist des § 14 Erbschaft­steuergesetz abgelaufen ist.

Rückstellung für die Verpflichtung zur Aufbewahrung der Geschäftsunterlagen

Auch für öffentlichrechtliche Verpflichtungen können Rückstellungen gebildet werden. Dies setzt allerdings voraus, dass die öffentlichrechtliche Verpflichtung ein bestimmtes Handeln innerhalb eines bestimmten Zeitraums verlangt. Zudem ist für die Rückstellung erforderlich, dass an ihre Verletzung Sanktionen geknüpft sind, so dass sich der Steuerpflichtige der Erfüllung der Verpflichtung im Ergebnis nicht entziehen kann.

Die Verpflichtung, bestimmte Geschäftsunterlagen sechs bzw. zehn Jahre lang aufbewahren zu müssen, ist eine solche öffentlichrechtliche Verpflichtung, die zur Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten berechtigt. Die Rückstellung ist in Höhe des voraussichtlichen Erfüllungsbetrages zu bilden. Für die Verpflichtung, die eine Sachleistungsverpflichtung darstellt, sind die Vollkosten anzusetzen. Eine Abzinsung kommt nicht in Betracht.

Betriebe mit umfangreichen archivierungspflichtigen Geschäftsunterlagen, bei denen für die Aufbewahrungspflichten nachweislich abgrenzbare Kosten für Archivräume usw. anfallen, müssen also eine Rückstellung für die Verpflichtung zur Aufbewahrung der Geschäftsunterlagen bilden. Siehe hierzu ein BFHurteil vom 19.August 2002, das inzwischen im Bundessteuerblatt veröffentlicht wurde. Damit akzeptiert auch die Finanzverwaltung die neue Rechtsprechung (BStBl 2003 II,131).

Einlagen und Entnahmen zeitnah verbuchen

Die Zuordnung zum Betriebs- oder Privatvermögen kann nicht erst bei der Erstellung der Steuererklärungen bzw. des Jahresabschlusses getroffen werden, sondern sie muss zeitnah erfolgen. Um die Zuordnung eines Wirtschaftsguts zum Betriebs- oder Privatvermögen eindeutig zu dokumentieren, muss die Einlage bzw. Entnahme in der laufenden Buchführung vollzogen werden. Es muss also z.B. spätestens im 4.Quartal geprüft werden, ob alle Wirtschaftsgüter, die dem Betriebsvermögen bisher als gewillkürtes Betriebsvermögen zugerechnet worden sind, auch im folgenden Jahr als Betriebsvermögen behandelt werden sollen. Ist dies nicht der Fall, muss im Rahmen der laufenden Buchführung eine entsprechende Entnahme gebucht werden.

Gleiches gilt für die Entnahme von Geldern, die anschließend als Privatvermögen angelegt werden sollen. Nur wenn die Entnahme in einem solchen Fall zweifelsfrei vollzogen wird, kann bei einem Gewerbebetrieb die Gewerbesteuer auf die Kapitalerträge vermieden werden.

BFHurteil vom 11.12.02 (XI R 48/00) in BFH/NV 2003 S.895.

Die Weihnachtsfeier steuerlich optimal gestalten

Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer anlässlich einer Weihnachtsfeier oder i.V.m. sonstigen Betriebsveranstaltungen bleiben lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, wenn folgende Grenzwerte beachtet werden:

• Begünstigt sind höchstens zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr (Abschn.72 Abs.3 LStR 2003). Auf die Dauer der Veranstaltung kommt es nicht mehr an, d.h. eine Übernachtung ist seit 2002 nicht mehr schädlich. Auch Inhaber sehr kleiner Betriebe können ihre Mitarbeiter also zweimal im Jahr zu einer Betriebsveranstaltung - etwa zu einem Abendessen oder Ausflug - einladen, um das Betriebsklima zu fördern.

• Die Gesamtkosten der Veranstaltung dürfen einschl. der Umsatzsteuer 110 € je Arbeitnehmer nicht übersteigen. Bei Arbeitnehmern, deren Ehegatten an der Veranstaltung teilnehmen, bleiben die Aufwendungen nur dann lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, wenn die Aufwendungen für den betreffenden Arbeitnehmer und dessen Ehegatten nicht höher sind als 110 € (Abschn.72 Abs.4 und 5 LStR 2003).

Geschenke die den Arbeitnehmern anlässlich einer Betriebsveranstaltung überreicht werden, bleiben - innerhalb der 110 €-Grenze - nur bis zu einem Wert von 40 € (inkl. USt) steuer- und sozialversicherungsfrei. Das gilt auch dann, wenn die Geschenke verlost werden(Abschn.72 Abs.4 und 6 LStR 2003).

Wenn die o.g. Grenzwerte überschritten werden, handelt es sich bei den Zuwendungen insgesamt um steuerpflichtigen Arbeitslohn. In diesem Fall sollte der Arbeitgeber die Lohnsteuer nach § 40 Abs.2 EStG mit 25% pauschal abführen. Das erspart die individuelle Änderung der einzelnen Gehaltsabrechnungen und außerdem bleiben die Zuwendungen dann sozialversicherungsfrei (Abschn.72 Abs.6 LStR 2003; § 2 Abs.2 Nr.2 ArEV).

Die Pauschalierung mit 25% ist z.B. bei einem Betriebsausflug möglich, bei dem die Grenze von 110 € überschritten wird. Dagegen können Geldgeschenke, die anlässlich einer Betriebsveranstaltung überreicht werden, in die Pauschalierung nur einbezogen werden, soweit es sich um zweckgebundenes Zehrgeld oder um sonstige Zuwendungen handelt, die den Rahmen der Betriebsveranstaltung betreffen. Lohnteile, etwa Weihnachtsgeld in Form von Goldmünzen, die nur bei Gelegenheit einer Betriebsveranstaltung überreicht werden, können nicht pauschal mit 25 % versteuert werden (BStBl 1997 II,365).

Fristenfalle 31.12.03 i.V.m. der Betriebskostenabrechnung

Vermieter müssen die Betriebskosten jetzt innerhalb eines Jahres abrechnen, sonst verlieren sie den Nachzahlungsanspruch (§ 556 Abs.3 BGB i.d.F. des Mietrechtsreformgesetzes). Die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2002 muss den Mietern also spätestens am 31.Dezember 2003 zugehen. Viele private Hauseigentümer werden diese neue Vorschrift voraussichtlich übersehen und dadurch in Einzelfällen viel Geld verlieren.

Wegen der Bedeutung der Frist sollten Nachweise über die fristgerechte Zustellung archiviert werden, beispielsweise durch persönliche Zustellung gegen Empfangsbescheinigung oder durch Übersendung per Einschreiben mit Rückschein.

Vorteile durch Anschaffung eines Pkw kurz vor dem Jahresende 2003

Ab 2004 sinkt der Spitzensteuersatz sehr wahrscheinlich von 48,5% auf 42% und der Eingangssteuersatz von 19,9% auf 15%. Es lohnt sich deshalb, Einkünfte in das Jahr 2004 zu verlagern, um von den spürbar niedrigeren Steuersätzen zu profitieren. Eine der Maßnahmen, mit der insbesondere Betriebe mit Einnahmen-Überschussrechnung Einkünfte in das Jahr 2004 verschieben können, ist die Anschaffung eines Kraftfahrzeugs kurz vor dem Jahresende 2003. Das nachfolgende Beispiel zeigt die damit verbundenen Gestaltungsmöglichkeiten:

Wenn im Dezember 2003 ein neuer Pkw für 50.000 € angeschafft und im Jahr 2003 nicht mehr privat genutzt wird, können im Jahr 2003 10% degressive Abschreibungen von 50.000 € plus 20% Sonderabschreibungen nach § 7g EStG = 10.000 € abgesetzt werden. Der Gewinn sinkt also im Jahr 2003 um 15.000 €.

Dabei muss beachtet werden, dass die Sonderabschreibung in Höhe von 20% nach § 7g nur bei kleineren bilanzierenden Betrieben sowie bei allen Überschussrechnern zulässig ist, wenn u.a. folgende Voraussetzungen vorliegen:

• Der Pkw muss mindestens 12 Monate im Betrieb genutzt werden.

• Im Jahr der Inanspruchnahme der 20%igen Sonderabschreibung darf die Privatnutzung des Pkw nicht mehr als 10% betragen (Absch.83 Abs.7 EStR 2003), was durch ein Fahrtenbuch nachgewiesen werden sollte.

• Im Jahresabschluss des Vorjahres muss eine (geringfügige) Ansparrücklage für den Pkw gebildet worden sein.

Wenn anlässlich des Kaufs eines neuen Pkw ein Gebrauchtwagen in Zahlung gegeben wird, ist es vorteilhaft, den Gebrauchtwagen erst im Jahr 2004 an den Händler auszuliefern. Dadurch kann einerseits vermieden werden, dass die 20%ige Sonderabschreibung für den neuen Pkw aufgrund der Privatnutzung gefährdet wird, und andererseits entsteht dann der Buchgewinn aus der Veräußerung des Gebrauchtwagens erst im Jahr 2004.

Bei Betrieben, die den Gewinn aufgrund einer Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln, bestehen weitere Gestaltungsmöglichkeiten. In diesem Fall ist es am vorteilhaftesten, wenn der Gebrauchtwagen an den Kfzhändler kurz vor dem Jahresende 2003 übergeben wird, und wenn der Kfzhändler den Gebrauchtwagen erst Anfang Januar 2004 bezahlt. Dann kann der Restbuchwert im Jahr 2003 abgeschrieben werden, und der Verkaufserlös wird als Einnahme erst im Jahr 2004 erfasst (BStBl 95 II,635). Die steuerlichen Auswirkungen einer solchen Gestaltungsmaßnahme sind enorm, wie das folgende Beispiel zeigt:

Ein Freiberufler verkauft Ende Dezember 2003 einen betrieblichen Pkw für 20.000 € an einen Kfzhändler. Der Restbuchwert beträgt 15.000 €. Es wird vereinbart, dass der Kfzhändler den Pkw erst Anfang 2004 bezahlen muss. In diesem Fall sinkt der Gewinn des Freiberuflers im Beispielsfall im Jahr 2003 um 15.000 €, weil der Restbuchwert bereits bei Übergabe des Pkw als Betriebsausgabe abgezogen werden kann, und um 15.000 € aufgrund der Abschreibung des neuen Pkw; das ergibt eine Gewinnminderung von insgesamt 30.000 € im Jahr 2003. Der Veräußerungserlös in Höhe von 20.000 € muss dann erst im Jahr 2004 als Betriebseinnahme erfasst werden.

Änderungen bei der Besteuerung der Medienfonds

Das Bundesfinanzministerium hat den Erlass aus dem Jahr 2001 bezüglich der Medienfonds in einem Schreiben vom 5.August 2003 überarbeitet. Dabei geht es hauptsächlich um die Herstellereigenschaft und um die daraus resultierende Anwendbarkeit des Aktivierungsverbots in § 5 Abs.2 EStG bei Film- und Fernsehfonds. Die Finanzverwaltung will die Herstellereigenschaft in Zukunft nicht mehr anerkennen, wenn der Initiator der Gesellschaft ein einheitliches Vertragswerk vorgibt und die Fondsgesellschafter hierauf keinen wesentlichen Einfluss ausüben können.

Wenn ein Medienfonds als Hersteller angesehen werden will, was Voraussetzung dafür ist, dass die Kosten der Filmproduktion sofort abgesetzt werden dürfen, muss die Einflussmöglichkeit des Fonds auf die Produktionen in Zukunft vom Beginn bis zum Ende uneingeschränkt bestehen; sie wird für jeden Film gesondert geprüft. Wegen der besonderen Konzeption eines geschlossenen Fonds müssen die Gesellschafter diesen Einfluss in ihrer gesellschaftsrechtlichen Verbundenheit ausüben können. Besteht für diese Zwecke ein Beirat, so dürfen weder der Initiator noch Personen aus seinem Umfeld Mitglieder des Beirats sein.

Eine ausreichende Einflussnahmemöglichkeit im Sinne der Herstellereigenschaft will die Finanzverwaltung in Zukunft nur anerkennen, wenn die Fondsgesellschaft in der Lage ist, wesentliche Teile des Konzepts zu verändern. Im Fall eines Gesellschaftsbeitritts oder Gesellschafterwechsels muss dann nach diesen Kriterien geprüft werden, ob auch bei dem neuen Gesellschafter die Herstellereigenschaft vorliegt. Dies ist auch für Gleichstellungsklauseln i.V.m. der Verlustverteilung von Bedeutung.

Soweit der Erlass vom 5.August 2003 zu einer Steuerverschärfung führt, sind die o.g. Grundsätze jedoch nicht anzuwenden, wenn der Außenvertrieb der Fondsanteile vor dem 1.September 2002 begonnen hat und der Steuerpflichtige vor dem 1.Januar 2004 beitritt.

Im Jahr 2003 ist es also weiterhin möglich, durch Beteiligung an einem Medienfonds hohe steuerliche Verluste zu erreichen, wenn der Außenvertrieb des Fonds vor dem 1.September 2002 begonnen hat. Diese Voraussetzung muss also vor dem Beitritt zu einem Medienfonds besonders sorgfältig geprüft werden. Der Außenvertrieb hat in dem Zeitpunkt begonnen, in dem die Voraussetzungen für die Veräußerung der Fondsanteile erfüllt waren und die Gesellschaft mit Außenwirkung an den Markt herangetreten ist (BStBl 2003 I S.406).

Verluste aus Wertpapieranlagen vor dem 31.12.03 realisieren!

Bei vielen Steuerpflichtigen, die in den letzten Jahren Aktien oder Aktienfonds für das Betriebsvermögen erworben haben, z.B. als Rückdeckung für Pensionszusagen, notieren diese Papiere wegen der Kurseinbrüche an den Aktienmärkten unter dem Einkaufspreis. In der Regel ist es vorteilhaft, diese Verluste vor dem Jahresende 2003 durch eine Umschichtung des Depots in ähnliche Wertpapiere zu realisieren. Die dabei entstehenden Verluste mindern den Gewinn (und die Steuerzahlungen) des Jahres 2003. Die Realisierung der Verluste durch eine Umschichtung in ähnliche Wertpapiere ist vorteilhafter als eine Teilwertabschreibung, weil dann in den kommenden Jahren keine Wertaufholung vorgenommen werden muss (§ 6 Abs.1 Nr.1 EStG). Die stillen Reserven, die sich in den Folgejahren in den neuen Wertpapieren ansammeln, führen dann erst bei einem Verkauf der neuen Wertpapiere zu einem steuerpflichtigen Ertrag.

Strategien zur Beseitigung eines negativen Kapitalkontos vor dem Jahresende 2003

Die Einschränkungen des § 15a EStG gelten für alle Personengesellschaften, an denen beschränkt haftende Gesellschafter beteiligt sind, z.B. als Kommanditisten. Werden einem beschränkt haftenden Gesellschafter im Jahr 2003 Verlustanteile zugerechnet, können diese von dem Gesellschafter im Rahmen des § 2 Abs.3 EStG mit anderen positiven Einkünften nur insoweit ausgeglichen oder nach § 10d EStG abgezogen werden, als der Verlustanteil das vorhandene positive Kapital nicht übersteigt. Verluste, die über den Betrag des positiven Kapitals hinausgehen, gehen zwar nicht verloren, sie wirken sich aber bei dem Gesellschafter erst in den Folgejahren steuermindernd aus.

Wenn aufgrund der voraussichtlichen Entwicklung des Betriebsergebnisses im Jahr 2003 die Entstehung eines negativen Kapitalkontos droht, helfen folgende Maßnahmen, um die uneingeschränkte Verrechnung der Verluste sicherzustellen:

• Am einfachsten kann die Entstehung oder Erhöhung eines negativen Kapitalkontos durch eine Geld- oder Sacheinlage in Höhe des voraussichtlichen Negativbetrags verhindert werden. Die Einlage muss allerdings vor dem 31.Dezember 2003 geleistet werden, sonst wirkt sie sich erst im Folgejahr aus (BStBl 1996 II,226).

• Bei einem Kommanditisten reicht es aus, wenn die im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Kapitaleinlage erhöht wird. In diesem Fall muss die Erhöhung der Einlage allerdings vor dem 31.Dezember 2003 im Handelsregister eingetragen sein; andernfalls wirkt sich die Kapitalerhöhung hinsichtlich der Verlustverrechnung erst im Folgejahr aus (BStBl 1993 II,665). Bei einem neu beigetretenen Kommanditisten ist es dementsprechend erforderlich, dass der Kommanditist bis zum 31.Dezember 2003 im Handelsregister eingetragen wird; andernfalls wirken sich im Jahr 2003 steuerlich nur Verluste in Höhe der tatsächlich geleisteten Einlage aus.

Weitere Maßnahmen zur Sicherung des Verlustabzugs sind:

• die Umwandlung eines Gesellschafterdarlehens in Gesellschaftskapital;

• der Verzicht der Gesellschafter auf Mieten, Tätigkeitsvergütungen, Zinsen usw., um den Verlust der Gesellschaft zu mindern;

• die Umwandlung eines Kommanditisten in einen Komplementär, wenn ohnehin ein hohes Risiko durch Bürgschaften usw. besteht;

• die Überführung von steuerlich negativem Gesellschaftsvermögen (z.B. eines Grundstücks mit Verbindlichkeiten oder eines Bankdarlehens) in das Sonderbetriebsvermögen, wodurch sich das Eigenkapital der Gesellschaft erhöht, und

• die Überführung von steuerlich positivem Vermögen aus dem Sonderbetriebsvermögen in das Gesellschaftsvermögen.

Überzahlte Lohnsteuer zeitnah zurückholen

Freibeträge auf der Lohnsteuerkarte für das Jahr 2003 dürfen noch bis zum 30.November 2003 eingetragen oder geändert werden. Hierdurch können Arbeitnehmer überzahlte Lohnsteuer bereits im Jahr 2003 zurückholen und nicht erst nach Erhalt des Einkommensteuerbescheides für den Veranlagungszeitraum 2003. Als Freibetrag können z.B. eingetragen werden: Verluste aus anderen Einkunftsarten, Unterhaltsleistungen an den geschiedenen Ehegatten, Kirchensteuer, Spenden, außergewöhnliche Belastungen und Werbungskosten, falls diese Ausgaben die Pauschbeträge um mindestens 600 € übersteigen.

Der Freibetrag wird vom Arbeitgeber bei der Lohnabrechnung der letzten Monate des Jahres 2003 berücksichtigt und gegebenenfalls bei dem vom Arbeitgeber durchgeführten Lohnsteuerjahresausgleich (Abschn.121 LStR 2003). Im Regelfall erhöht sich dadurch das Nettogehalt in den letzten Monaten des Jahres 2003 wesentlich.

Überprüfung der Tantiemen vor dem Jahresende 2003

Tantiemezusagen an einen oder mehrere Gesellschaftergeschäfts­führer, die insgesamt die Grenze von 50% des Jahresüberschusses übersteigen, können zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Bemessungsgrundlage für die 50%-Grenze ist der handelsrechtliche Jahresüberschuss vor Abzug der Gewinntantieme und der ertragsabhängigen Steuern. Außerdem muss bei Tantiemezusagen beachtet werden, dass die Bezüge im Allgemeinen wenigstens zu 75% aus einem festen Bestandteil und höchstens zu 25% aus erfolgsabhängigen Tantiemen bestehen dürfen. Bei der Ermittlung des der Höhe nach angemessenen Teils der Tantieme ist von der angemessenen Gesamtausstattung des Gesellschaftergeschäftsführers auszugehen.

Die Tantiemen müssen anlässlich jeder Gehaltsanpassung, spätestens jedoch nach Ablauf von jeweils drei Jahren auf ihre Angemessenheit überprüft werden. Falls die Bezüge zuletzt im Jahr 2000 bzw. 2001 festgelegt worden sind, muss die Einhaltung der o.g. Grenzwerte also noch vor dem Jahresende 2003 überprüft werden (BStBl 1998 I,90+2002 I,219).

Das Haushaltsbegleitgesetz 2004

Das Haushaltsbegleitgesetz 2004 regelt das von der Bundesregierung beschlossene Haushaltsstabilisierungskonzept sowie das Vorziehen der letzten Steuerentlastungsstufe von 2005 auf 2004. Die im Entwurf des Haushaltsbegleitgesetzes enthaltenen steuerrechtlichen Regelungen mit besonderem Gewicht sind:

• Das Vorziehen der dritten Stufe der Steuerreform von 2005 auf 2004 führt zu Steuerentlastungen im Umfang von insgesamt 21,8 Mrd. Euro. Geplant ist die Absenkung des Spitzensteuersatzes ab 2004 von 48,5% auf 42% und des Eingangssteuersatzes von 19,9% auf 15%. Es lohnt sich deshalb, Einkünfte in das Jahr 2004 zu verlagern, um von den spürbar niedrigeren Steuersätzen zu profitieren.

• Die Wohnungsbauprämien sollen für Neuverträge ab 2004 und für Altverträge ab 2010 wegfallen (§ 2 Abs.3 u. § 11 WoPG). Der ohnehin geplante Abschluss eines Bausparvertrags sollte also möglichst in das Jahr 2003 vorgezogen werden.

• Die Eigenheimzulage soll gestrichen werden und zwar bei Abschluss des notariellen Kaufvertrags nach dem 31.Dezember 2003 bzw. in Herstellungsfällen bei Herstellungsbeginn (Bauantrag) nach dem 31.Dezember 2003. Es lohnt sich also, die ohnehin geplante Anschaffung einer selbst genutzten Immobilie in das Jahr 2003 vorzuziehen, wenn Anspruch auf die Eigenheimzulage besteht (§ 19 Abs.8 EigZulG).

Haushaltsbegleitgesetz 2004 im Internet unter www.bundesfinanz­ministerium.de.

Einkünfte verschieben mit dem Zwischengewinn-Steuersparmodell

Ab 2004 sinkt der Spitzensteuersatz sehr wahrscheinlich von 48,5% auf 42% und der Eingangssteuersatz von 19,9% auf 15%. Es lohnt sich deshalb Einkünfte in das Jahr 2004 zu verlagern, um von den dann wesentlich niedrigeren Steuersätzen zu profitieren. Steuerpflichtige, die Einkünfte in das Jahr 2004 verschieben, realisieren zusätzlich Zinsersparnisse, weil die Einkommensteuer, Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag für den verschobenen Einkunftsbetrag ein Jahr später fällig werden.

Ausgangspunkt für das "Zwischengewinnsteuersparmodell" ist die Tatsache, dass Zwischengewinne, die beim Kauf von Geldmarkt- oder Rentenfonds in der Kaufabrechnung ausgewiesen werden, im Privatvermögen und bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung im Jahr des Kaufs als negative Einnahmen abgezogen werden dürfen. Steuerpflichtige, die ihr Einkommen im Jahr 2003 mindern wollen, können dies also in beliebigem Umfang dadurch erreichen, dass sie kurz vor dem Jahresende 2003 Anteile eines Geldmarkt- oder Rentenfonds erwerben, bei dem in der Kaufabrechnung ein hoher Betrag an Zwischengewinnen ausgewiesen wird. In Höhe der Zwischengewinne mindert sich dann das steuerpflichtige Einkommen des Jahres 2003. Der gleiche Effekt tritt beim Kauf von Anleihen ein, bei denen mit dem Kaufpreis ein hoher Betrag an Stückzinsen zu zahlen ist.

Ende 2003 bestehen Einkunftsverschiebungsmöglichkeiten in Höhe von ca. 9% des Anlagebetrags; d.h. durch den Kauf von Fondsanteilen für 100.000 € lassen sich Einkünfte bis zu 9.000 € in das Jahr 2004 verschieben.

Zwischengewinnsparerfreibetragmodell
Wenn ein Steuerpflichtiger keine Kapitaleinkünfte hat, besteht die Möglichkeit, mit Hilfe von Stückzinsen oder Zwischengewinnen im Veranlagungszeitraum 2003 eine endgültige Steuerersparnis bis zur Höhe von 1.601 € (bzw. 3.202 € bei Eheleuten) zu gestalten. Dieses Modell funktioniert analog zu dem folgenden Beispiel:

Das Unternehmerehepaar X hat keine Einkünfte aus Kapitalvermögen. Ende Dezember 2003 kauft X für 40.000 € Anteile eines Rentenfonds mit ca. 8% Zwischengewinnen. X kann dann die Zwischengewinne in Höhe von ca. 3.200 €, die in der Kaufabrechnung ausgewiesen werden, in seiner Einkommensteuererklärung 2003 als negative Einkünfte aus Kapitalvermögen abziehen. Die Steuerschuld 2003 (ESt, KiSt, SolZ) sinkt dadurch um bis zu 50% von 3.200 €, d.h. um bis zu 1.600 €. Beim Verkauf der Fondsanteile fließen dem Ehepaar X im Jahr 2004 ca. 3.400 € steuerpflichtige Zinserträge zu, die wegen des Sparerfreibetrags und Werbungskostenpauschbetrags zu keiner nennenswerten Steuerbelastung führen. Die Steuerersparnis des Jahres 2003 bleibt also endgültig erhalten.

Veräußerungsgewinne/Abfindungen
Steuerpflichtige, die im Jahre 2003 außerordentliche Einkünfte erzielt haben, z.B. einen Veräußerungsgewinn oder eine Abfindung, können in manchen Fällen durch die Minderung der laufenden Einkünfte des Jahres 2003 i.V.m. der Fünftelungsregelung des § 34 EStG sehr viel Steuern sparen. Wenn die laufenden Einkünfte im Jahr 2003 weniger als 55.000 € betragen (bzw. weniger als 110.000 € bei Eheleuten), verringert sich die Steuerbelastung des Jahres 2003 bei einer Verschiebung von 10.000 € Einkünften in das Jahr 2004 wegen des fünffachen Hebels bei der Steuerberechnung teilweise um mehr als 10.000 €. Dies können Sie u.a. mit dem Einkommensteuerberechnungsprogramm der DATEV nachprüfen. Wenn ein Steuerpflichtiger im Jahr 2003 außerordentliche Einkünfte bezogen hat, und wenn die laufenden Einkünfte unter die Grenzwerte von 55.000/110.000 € gedrückt werden können, ergeben sich also durch Einkunftsverschiebungen in das Jahr 2004 besonders hohe Steuerminderungen.

Überschusserzielungsabsicht
Die Finanzverwaltung erkennt die Zwischengewinnsteuermodelle nur an, wenn die Absicht besteht, steuerlich und wirtschaftlich einen Gewinn zu erzielen. Die Erträge müssen also höher sein als alle Kosten. Deshalb müssen für diese Steuermodelle Anlagen gewählt werden, bei denen i.V.m. dem An- und Verkauf und während der Besitzzeit möglichst wenig Spesen anfallen, damit die Überschusserzielungsabsicht problemlos nachgewiesen werden kann.

Bei der verbilligten Vermietung muss die 75%-Grenze beachtet werden

Aufgrund des § 21 Abs.2 EStG ist der volle Werbungskostenabzug bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung selbst dann zulässig, wenn eine Wohnung zu 50% der ortsüblichen Miete zur Nutzung überlassen wird. Liegt die Miete unter 50% der ortsüblichen Marktmiete, ist der Werbungskostenabzug nur in dem Verhältnis möglich, in dem die vereinbarte Miete zur ortsüblichen Miete steht.

Bei der verbilligten Vermietung muss jedoch die neuere BFHrechtsprechung beachtet werden. Denn im Ergebnis hat der BFH die 50%-Grenze auf 75% angehoben. Nur wenn die Miete mindestens 75% der ortsüblichen Miete erreicht, ist der volle Werbungskostenabzug ohne weiteres zulässig. Beträgt der Mietzins dagegen mindestens 50% und weniger als 75% der ortsüblichen Marktmiete, muss die Einkünfteerzielungsabsicht anhand einer Überschussprognose geprüft werden. Ist die Überschussprognose positiv, sind die mit der verbilligten Vermietung zusammenhängenden Werbungskosten in voller Höhe abziehbar. Ist die Überschussprognose negativ, muss die Vermietungstätigkeit in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufgeteilt werden. In diesem Fall sind nur die anteilig auf den entgeltlichen Teil entfallenden Werbungskosten abziehbar. Die Finanzverwaltung wird die neue BFHrechtsprechung erst ab 2004 anwenden. Alle Mietverhältnisse mit relativ niedriger Miete sollten also vor dem Jahresende 2003 überprüft werden (BStBl 2003 I S.405).

Haftungsrisiken für Vereinsvorsitzende

Schließt ein Sportverein Arbeitsverträge ab, dann ist er zur Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer und zur Abgabe von Lohnsteueranmeldungen verpflichtet. Der Vorsitzende eines eingetragenen Vereins ist als gesetzlicher Vertreter verpflichtet, die steuerlichen Pflichten des Vereins zu erfüllen. Das gilt nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 13.März 2003 auch für Vereine, die nach der Satzung Vereinsabteilungen unterhalten, wenn der Hauptverein die Arbeitgeberfunktion innehat (BStBl 2003 II,556).


Verschiebung von Einkünften in das Jahr 2004

Ab 2004 sinkt der Spitzensteuersatz sehr wahrscheinlich von 48,5% auf 42% und der Eingangssteuersatz von 19,9% auf 15%. Es lohnt sich deshalb, Einkünfte in das Jahr 2004 zu verlagern, um von den spürbar niedrigeren Steuersätzen zu profitieren. Neben bilanztaktischen Strategien, etwa durch Bildung von Rückstellungen, eignen sich vor allem folgende Maßnahmen zur Senkung der Einkünfte:

• die vorzeitige Anschaffung von geringwertigen Wirtschaftsgütern (mit Anschaffungskosten bis 410 € zuzüglich Umsatzsteuer) und von Wirtschaftsgütern mit einer Nutzungsdauer bis zu einem Jahr;

• das Vorziehen von sofort abzugsfähigem Aufwand, z.B. von Gebäudeinstandsetzungen, Werbeaufwand, Beratungsaufwand, Abbrucharbeiten sowie von Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen;

• die Vorauszahlung von Versicherungen, Mieten und Zinsen am Jahresende, soweit bei diesen Ausgaben wegen Geringfügigkeit keine aktive Rechnungsabgrenzung erforderlich ist;

• die Erhöhung der Abschreibungen durch Vorverlegung von Anschaffungen;

• die Verzögerung von Anlageverkäufen (z.B. von Kraftfahrzeugen) über den Bilanzstichtag hinaus bei stillen Reserven;

• Zukäufe von Wirtschaftsgütern, für die ein Festwert anzusetzen und für die im Jahr 2003 keine Bestandsaufnahme vorzunehmen ist und

• die Verzögerung von Auftragsfertigstellungen/Umsätzen nahe dem Bilanzstichtag.

Freiberufler

Freiberufler ermitteln ihren Gewinn i.d.R. durch eine Einnahmen-Überschussrechnung gemäß § 4 Abs.3 EStG. Dies bedeutet, dass die Erträge und Aufwendungen des Betriebs mit Zufluss oder Abfluss der zugehörigen Geldmittel realisiert werden. Demgemäss werden Ausgaben für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens mit ihrem Abfluss gewinnwirksam. Deshalb kann ein Freiberufler auf die Höhe des Gewinns u.a. dadurch Einfluss nehmen, dass er die Beschaffung von Vorratsvermögen zeitlich vorverlagert.

Angehörige von freien Berufen können Betriebsvermögen allerdings nur entsprechend den Erfordernissen ihres Berufes bilden. In diesem Zusammenhang hat der BFH wiederholt entschieden, dass die Eingehung von Geldgeschäften zur dauerhaften oder spekulativen Vermögensanlage der Ausübung des freien Berufes wesensfremd ist und nicht zur Begründung von Betriebsvermögen führt, damit verbundene Ausgaben mindern also den Gewinn nicht (BStBl 1991 II,13).

Daraus ergibt sich, dass Ausgaben für die vorübergehende Anschaffung von Wertpapieren des Umlaufvermögens i.V.m. der zinsbringenden Anlage der liquiden Mittel des Betriebs als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen. Wenn ein Freiberufler z.B. Geldmarktfonds erwirbt, um Bankguthaben kurzfristig ertragbringend anzulegen, bis absehbare größere Betriebsausgaben anfallen, müssen die Ausgaben für den Erwerb dieser Wertpapiere als Betriebsausgaben gebucht werden; der Erlös aus dem Verkauf der Fondsanteile wird dementsprechend als Einnahme erfasst. Auch durch den vorübergehenden Erwerb von Wertpapieren des Umlaufvermögens lässt sich der Gewinn eines Überschussrechners in den oben beschriebenen Grenzen also in die Folgejahre verschieben.

Immobilieneigentümer

Immobilieneigentümer und Selbständige mit Einnahmen-Über­schuss­rechnung können Einkünfte auch dadurch verlagern, dass sie Zinszahlungen vorziehen. Insoweit sollte geprüft werden, ob es vorteilhaft ist, eine Umfinanzierung vorzunehmen und die Zinsen für die nächsten 5-10 Jahre festzuschreiben. Steuerpflichtige, die bei dieser Umfinanzierung ein hohes Disagio wählen, verlagern wesentliche Teile der normalerweise erst in den nächsten 10 Jahren fälligen Zinsausgaben in das Jahr 2003. Neben dem Disagio wird die Bank für die Umschuldung in der Regel eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen, weil für das bestehende Darlehen bis zum Ende der Zinsbindungsfrist höhere Zinsen zu zahlen wären. Durch Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung werden weitere Zinsausgaben in das Jahr 2003 vorgezogen.

Kapitalanleger

Bei Festgeldanlagen sollte darauf geachtet werden, dass der nächste Zinszahlungstermin im Jahr 2004 liegt.

Kapitalanleger, die ihr Einkommen im Jahr 2003 mindern wollen, können dies in beliebigem Umfang auch dadurch erreichen, dass sie kurz vor dem Jahresende 2003 Anteile eines Investmentfonds erwerben, bei dem in der Kaufabrechnung ein hoher Betrag an Zwischengewinnen ausgewiesen wird. In Höhe der Zwischengewinne mindert sich dann das steuerpflichtige Einkommen des Jahres 2003. Der gleiche Effekt tritt beim Kauf von Anleihen ein, bei denen mit dem Kaufpreis ein hoher Betrag an Stückzinsen zu zahlen ist.

Zinsersparnisse i.V.m. Arbeitgeberdarlehen

Eine der zahlreichen Möglichkeiten, Arbeitnehmern einen steuer- und sozialversicherungsfreien Vorteil zuzuwenden, besteht in der Überlassung eines zinslosen Darlehens bis zum Betrag von 2.600 € (Abschn.31 Abs.11 LStR 2003). Ein solches zinsloses Darlehen ohne Sicherheiten hat für den Arbeitnehmer einen Wert von ca. 200 €/Jahr, wenn der Arbeitnehmer das Geld verwendet, um einen Kontokorrentkredit zu tilgen bzw. um Einzahlungen in einen Wertpapiersparvertrag oder in einen Bausparvertrag vorzunehmen.

Zinsverbilligte Darlehen

In einigen Betrieben ist es üblich, dass die Arbeitnehmer zinsgünstige Darlehen erhalten, z.B. beim Erwerb selbstgenutzter Immobilien. Durch ein solches Darlehen entsteht kein Arbeitslohn, wenn der Zinssatz mindestens 5,5% beträgt (Abschn.31 Abs.11 LStR 2003).

Bei Arbeitnehmern, die nicht bei einem Kreditinstitut beschäftigt sind, wird der geldwerte Vorteil aufgrund des Vergleichszinssatzes von 5,5% ermittelt. Gewährt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer z.B. ein Darlehen i.H.v. 100.000 € mit einem Zinssatz von 3%, beträgt der Zinsvorteil im ersten Jahr (5,5% ./. 3%) = 2,5% von 100.000 € = 2.500 €. In den Folgejahren beträgt der Zinsvorteil 2,5% vom jeweiligen Darlehensrestbetrag am Ende des Lohnzahlungszeitraums, vorausgesetzt dass der Restbetrag 2.600 € übersteigt.

Für Mitarbeiter, die bei einem Kreditinstitut beschäftigt sind, wird der Zinsvorteil aus einem Arbeitgeberdarlehen dagegen bis Ende 2003 generell nach der Personalrabattregelung des § 8 Abs.3 EStG besteuert. Für Zinsvorteile, die ab 2004 zufließen, gilt dies dann nur noch, wenn der Arbeitgeber Darlehen gleicher Art (hinsichtlich der Laufzeit, Zinsen und Sicherung) überwiegend an betriebsfremde Dritte vergibt. Wenn die Personalrabattregelung zur Anwendung kommt, ist für die Ermittlung des Zinsvorteils der Effektivzinssatz maßgebend, zu dem den Kunden der Bank vergleichbare Darlehen im allgemeinen Geschäftsverkehr angeboten werden. Von dem Zinsbetrag, der sich aufgrund dieses Effektivzinssatzes ergibt, wird ein Bewertungsabschlag von 4% abgezogen. Die Differenz zwischen dem um 4% geminderten Zinsbetrag (nicht Zinssatz) und den tatsächlich bezahlten Zinsen ist der Zinsvorteil. Der Zinsvorteil bleibt bis zur Höhe des Rabattfreibetrags von 1.224 € steuer- und sozialversicherungsfrei; nur der übersteigende Betrag erhöht das Bruttogehalt (BStBl 2003 I,391).

Vorsteuerabzugs-Wahlrecht bei teilweise privat genutzten Betriebs-Pkw

Für gemischt genutzte Fahrzeuge von Einzelunternehmern und Personengesellschaften enthält § 15 Abs.1b UStG eine Sonderregelung. Danach sind Vorsteuerbeträge, die auf die Anschaffung und den Betrieb von Fahrzeugen entfallen, die auch für den privaten Bedarf des Unternehmers verwendet werden, nur zu 50% abziehbar. Diese Regelung ist erstmals auf Fahrzeuge anzuwenden, die nach dem 31.März 1999 angeschafft wurden. Kapitalgesellschaften sind von der Kürzung des Vorsteuerabzugs nicht betroffen, weil es bei den Kapitalgesellschaften - von Sonderfällen abgesehen - keine "Privatnutzung" gibt.

Nach Art.17 der Sechsten EGrichtlinie kann die EU die Mitgliedstaaten auf Antrag ermächtigen, Beschränkungen des Vorsteuerabzugs einzuführen, die von der Sechsten Richtlinie abweichen. Die EU hat Deutschland die Ermächtigung für die in § 15 Abs.1b UStG enthaltene Regelung rückwirkend erteilt, allerdings nur bis zum 31.Dezember 2002. Ab 2003 kann der Vorsteuerabzug aus teilweise privat genutzten Betriebspkw also generell wieder zu 100% in Anspruch genommen werden, wenn sich ein Steuerpflichtiger auf Art.17 der 6. EGrichtlinie beruft. Insoweit besteht jetzt also ein Wahlrecht:

• Steuerpflichtige, die sich aufgrund der 6. EGrichtlinie für den 100%igen Vorsteuerabzug entscheiden, müssen für die Privatnutzung des Pkw 16% Umsatzsteuer abführen (§ 3 Abs.9a Nr.1 UStG).

• Steuerpflichtige, die den 50%igen Vorsteuerabzug aufgrund des § 15 Abs.1b UStG wählen, brauchen für die Privatnutzung dagegen keine Umsatzsteuer zahlen.

Hinsichtlich der Jahre 1999-2002 hat der BFH Zweifel, ob die o.g. Ermächtigung der EU gültig ist und mit Beschluss vom 30.November 2000 ein Vorabentscheidungsverfahren eingeleitet. Aufgrund dieses BFHbeschlusses gewähren die Finanzämter i.d.R. Aussetzung der Vollziehung, wenn ein Steuerpflichtiger den 100%igen Vorsteuerabzug für die Jahre 1999-2002 beantragt.

Verfügung der OFD München v. 20.5.03 (S 7303 b-1 St 432) in DStR 2003 S.1076.

Ausbildungs- und Umschulungskosten absetzen

Aufwendungen für ein berufsbegleitendes Erststudium und für eine Umschulungsmaßnahme, die die Grundlage dafür bildet, von einer Erwerbs- oder Berufsart zu einer anderen überzuwechseln, können als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abgesetzt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass eine hinreichende berufliche Veranlassung besteht. Dabei ist es jetzt unerheblich, ob die Bildungsmaßnahme die Basis für andere Berufsfelder schafft oder einen Berufswechsel vorbereitet. Der BFH hat insoweit seine bisherige Rechtsauffassung zur Abgrenzung von Berufsausbildungs- und Berufsfortbildungskosten aufgegeben. Die Finanzverwaltung wendet die neue Rechtsprechung an.

Berufliche Veranlassung
Eine berufliche Veranlassung liegt vor, wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf besteht und die Aufwendungen subjektiv zur Förderung des Berufs getätigt werden. Die Fortbildungsmaßnahme muss konkret und berufsbezogen auf die vom Arbeitnehmer ernsthaft angestrebte Berufstätigkeit vorbereiten. Dabei ist es gleichgültig, ob es sich um eine akademische oder eine nichtakademische Bildungsmaßnahme handelt.

Regelmäßig liegt eine berufliche Veranlassung vor, wenn die Fortbildungsmaßnahme auf den bisher ausgeübten Beruf aufbaut, oder wenn ein Steuerpflichtiger bereits einige Jahre berufstätig ist und ein berufsbegleitendes Studium aufnimmt, um in seinem Beruf besser voranzukommen und seine Stellung im Betrieb zu festigen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Fortbildungsmaßnahme vom bisherigen Arbeitgeber verlangt oder vom Arbeitnehmer freiwillig betrieben wird.

Umschulung
Auch Aufwendungen im Zusammenhang mit Umschulungsmaßnahmen gehören jetzt zu den Fortbildungskosten. Bei Umschulungsmaßnahmen vertritt die Finanzverwaltung die Auffassung, dass ein Werbungskostenabzug nur in Betracht kommt, wenn der Steuerpflichtige bereits berufstätig ist oder war. Führt die Umschulungsmaßnahme zu einem gänzlich neuen Berufsabschluss, handelt es sich ebenfalls um Werbungskosten, vorausgesetzt dass die Umschulungsmaßnahme die Grundlage schafft, um von einer Berufs- oder Erwerbstätigkeit zu einer anderen überzuwechseln. Dies kann z.B. bei Arbeitnehmern der Fall sein, die mit dem neuen Berufsfeld nach Zeiten der Arbeitslosigkeit wieder Einnahmen erzielen wollen.

Alle Steuerpflichtigen, die in den vergangenen Jahren aufgrund der bisherigen Rechtsprechung Fortbildungs- oder Umschulungskosten nicht abgesetzt haben oder nicht absetzen durften, sollten prüfen, ob eine Berichtigung der entsprechenden Steuererklärungen und Steuerbescheide noch möglich ist. Siehe hierzu eine Verfügung der OFD Koblenz v. 8.4.03 (S 2350 A) in DStR 2003 S.1074.

Erstmalige Ausbildung

In einem Streitfall, den der BFH mit Urteil vom 27.Mai 2003 entschieden hat, wurde ein Steuerpflichtiger, nachdem er ein Maschinenbaustudium abgebrochen hatte, aufgrund eines Schulungsvertrages mit einer Fluggesellschaft zum Verkehrsflugzeugführer ausgebildet. Die Kosten hierfür hatte er selbst zu tragen. Unmittelbar nach Schulungsabschluss wurde der Steuerpflichtige von der Fluggesellschaft als Pilot angestellt. Der BFH ließ in diesem Fall den Abzug der Schulungskosten als vorab entstandene Werbungskosten zu.

Vorab entstandene Werbungskosten werden nach § 9 Abs.1 EStG auch bei einer erstmaligen Berufsausbildung anerkannt, vorausgesetzt dass die Aufwendungen beruflich veranlasst sind. Sie müssen in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Zusammenhang mit künftigen steuerbaren Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit stehen.

Nach diesen Grundsätzen hat der BFH den erforderlichen Veranlassungszusammenhang im Streitfall bejaht. Denn die Schulungskosten des Klägers standen in einem besonders engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Erzielung von steuerbaren Einnahmen aus der angestrebten Tätigkeit als Verkehrsflugzeugführer.

Entgegen der Ansicht der Finanzverwaltung ist der Werbungskostenabzug bei einer erstmaligen Berufsausbildung nicht stets ausgeschlossen. Aus dem Wortlaut, der Systematik sowie dem Sinn und Zweck des Gesetzes ergibt sich vielmehr, dass der Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenabzug Vorrang vor dem Abzug von Berufsausbildungskosten als Sonderausgaben hat. Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung stellen deshalb nur dann beschränkt abziehbare Sonderausgaben dar, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind.

Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung können also als vorab entstandene Werbungskosten abgesetzt werden, wenn sie in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Zusammenhang mit künftigen steuerbaren Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit stehen. Ob auch Kosten eines direkt nach dem Schulabschluss aufgenommenen Erststudiums Werbungskosten sein können, ist allerdings weiterhin zweifelhaft. Dies ergibt sich aus der Pressemitteilung des BFH zum Urteil vom 27.Mai 2003 (VI R 33/01 im Internet unter www.bundesfinanzhof.de).

Vorteile durch Aufnahme eines neuen Darlehens beim Austausch von Immobilien

Veräußert ein Steuerpflichtiger seine bisher selbst genutzte und durch ein Darlehen finanzierte Immobilie und verwendet er nur einen Teil des Verkaufserlöses dazu, durch die Anschaffung einer anderen Immobilie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen, so kann er aus dem fortgeführten Darlehen nicht mehr an Schuldzinsen als Werbungskosten abziehen, als dem Anteil der Anschaffungskosten der neuen Immobilie an dem Verkaufserlös entspricht. Dies hat der BFH mit Urteil vom 8.April 2003 entschieden.

Im Streitfall hatte der Steuerpflichtige sein Einfamilienhaus für 485.000 DM verkauft. 300.000 DM des Verkaufserlöses verwendete er anschließend für die Anschaffung von zwei Wohnungen, die er vermietete. Ein in Höhe von 190.000 DM valutiertes Darlehen, das ursprünglich durch das Einfamilienhaus gesichert war, tilgte er nicht, sondern übertrug es auf die vermieteten Wohnungen. Der BFH ließ bei den vermieteten Wohnungen nicht die vollen Darlehenszinsen aus den 190.000 DM zum Abzug zu, sondern nur 300/485 der Zinsen. Das ist der Teil des Verkaufserlöses, der zur Anschaffung der vermieteten Wohnungen verwendet wurde. In ähnlichen Fällen ist es also i.d.R. vorteilhafter, die erworbene Immobilie durch ein neu abgeschlossenes Darlehen zu finanzieren, da die Finanzierungskosten dann zu 100% als Werbungskosten abgesetzt werden dürfen.

BFHurteil v. 8.4.03 (IX R 36/00) in DStR 2003 S.1248.

Steuervorteile durch kreuzweise Überlassung von Immobilien

Vermietet ein Steuerpflichtiger ein Haus zu fremdüblichen Bedingungen an seine Eltern, kann er bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Verluste auch dann abziehen, wenn er selbst ein Haus seiner Eltern unentgeltlich zu Wohnzwecken nutzt. Dies hat der BFH mit Urteil vom 14.Januar 2003 entschieden und damit ein interessantes Steuergestaltungsmodell gebilligt.

Im Streitfall nutzten die Eltern das Haus tatsächlich, zahlten den vereinbarten Mietzins i.H. von monatlich 2.500 DM und trugen die Nebenkosten selbst. Damit lagen die Voraussetzungen für die Annahme eines Mietverhältnisses vor. Anhaltspunkte dafür, dass die Hauptpflichten des Mietvertrages oder die sonstigen mietvertraglichen Abreden nicht fremdüblichen Bedingungen entsprachen, hat das Gericht nicht festgestellt.

Der Mietvertrag zwischen dem Steuerpflichtigen und seinen Eltern ist auch nicht wegen Missbrauchs von Gestaltungsmöglichkeiten unbeachtlich. Rechtsmissbräuchlich i.S. des § 42 AO ist eine Gestaltung, die - gemessen an dem erstrebten Ziel - unangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche nichtsteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist. Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor.

Insbesondere ist die Entgeltlichkeit der Hausüberlassung an die Eltern nicht nach den Grundsätzen der BFHrechtsprechung zur sog. Überkreuzvermietung als rechtsmissbräuchlich anzusehen. Nach dieser Rechtsprechung sind wechselseitige Vermietungen rechtsmissbräuchlich, wenn sie geringfügig unterschiedliche Wohnungen betreffen, die von zwei Personen angeschafft werden, um sie sogleich wieder ("über Kreuz") dem jeweils anderen in der Weise zu vermieten, dass sich die Vorgänge wirtschaftlich neutralisieren. Denn eine derartige Überkreuzvermietung ist regelmäßig allein dadurch veranlasst, dass die Beteiligten Schuldzinsen und sonstige Belastungen als Werbungskosten geltend machen wollen, die bei einer Selbstnutzung der jeweils eigenen Wohnung nicht steuermindernd abgesetzt werden dürfen.

Die Voraussetzungen einer Überkreuzvermietung liegen im Streitfall nicht vor, weil für das vom Steuerpflichtigen zu eigenen Wohnzwecken genutzte Haus der Eltern keine Werbungskosten geltend gemacht werden, und weil das von den Eltern genutzte Haus tatsächlich gegen Entgelt fremdgenutzt wird. Die Nutzungsüberlassung der beiden Häuser ist damit nicht darauf angelegt, sich wechselseitig die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Werbungskostenüberschüssen zu verschaffen.

Auch die Tatsache, dass die Eltern dem Steuerpflichtigen ihr eigenes Haus unentgeltlich zur Nutzung überlassen haben, kann nicht als rechtsmissbräuchlich angesehen werden. Denn den Eltern steht es frei, ihren Kindern Vermögensgegenstände unentgeltlich zur Nutzung zu überlassen.

BFHurteil v. 14.1.03 (IX R 5/00) in DStR 2003 S.460.

Die steuerlichen Vorteile einer derartigen Gestaltung liegen auf der Hand. Während ein Immobilienkäufer bei Eigennutzung des erworbenen Objekts höchstens die Eigenheimzulage erhält, eröffnet die Vermietung an die Eltern neben dem Abzug von Abschreibungen und Betriebskosten insbesondere die Möglichkeit, Finanzierungskosten und Instandhaltungsaufwendungen uneingeschränkt geltend zu machen.

Eigenheimzulage

Die "Neujahrsfalle" vermeiden

Wenn eine zur Eigennutzung oder kostenlosen Überlassung vorgesehene Immobilie vor dem Jahresende 2003 angeschafft oder hergestellt wird, und wenn diese Immobilie erst im Jahr 2004 bezogen wird, kann die Eigenheimzulage für das Jahr 2003 nicht in Anspruch genommen werden, weil es an der notwendigen Eigennutzung fehlt. Eine Nachholung in späteren Jahren ist nicht möglich. Der Steuerpflichtige kann in diesem Fall also die Zulage nur für insgesamt sieben Jahre in Anspruch nehmen.

Diese Grundsätze gelten in gleicher Weise für die Kinderzulage nach § 9 Abs.5 Eigenheimzulagengesetz. Auch die Kinderzulage i.H.v. 767 € jährlich je Kind geht für ein Jahr verloren, wenn die Wohnung im Anschaffungs- oder Fertigstellungsjahr nicht bezogen wird.

Wenn der Bezug der Immobilie beim Kauf eines Eigenheims nicht mehr im Jahr 2003 möglich ist, sollte im Notarvertrag vereinbart werden, dass Besitz, Nutzen und Lasten erst im Jahr 2004 übergehen, da als Anschaffungszeitpunkt im Sinne des Eigenheimzulagegesetzes der Zeitpunkt des Übergangs von Besitz, Nutzen und Lasten gilt. Dies muss auch beim Kauf einer mit Mängeln behafteten Wohnung beachtet werden. Denn aufgrund eines BFHurteils vom 29.Januar 2003 beginnt der Förderzeitraum für die Eigenheimzulage bei Anschaffung einer mit Mängeln behafteten Wohnung bereits im Zeitpunkt des Übergangs der wirtschaftlichen Verfügungsmacht. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Wohnung im Zeitpunkt der Besitzübergabe bewohnbar ist (BStBl 2003 II,565).

Anders ist es dagegen bei Herstellung einer neuen Wohnung. In diesem Fall beginnt der Förderzeitraum mit der Fertigstellung. Bei einem Neubau kann es dementsprechend zweckmäßig sein, die Fertigstellung bis zum Beginn des Jahres 2004 hinauszuschieben, wenn der Bezug der Wohnung im Jahr 2003 nicht mehr möglich ist. Ein Gebäude ist fertiggestellt, wenn den zukünftigen Bewohnern nach objektiven Maßstäben zugemutet werden kann, es zu benutzen. Geringfügige Restarbeiten, z.B. Malerarbeiten, die Verlegung eines Teils des Bodenbelags oder der Einbau der Küche schließen die Bezugsfertigkeit nicht aus. Auch auf die Abnahme durch die Bauaufsichtsbehörde kommt es nicht an.

Vermietung einer Zweitwohnung an den Ehepartner

Bei einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung dürfen als Aufwendungen für die Zweitwohnung die tatsächlichen Kosten abgezogen werden, soweit diese als angemessen anzusehen sind. Dementsprechend ist der Kostenabzug bei Eigentumswohnungen der Höhe nach begrenzt; bei einer Eigentumswohnung können nach Auffassung der Finanzverwaltung höchstens die Ausgaben abgezogen werden, die für eine angemessene Mietwohnung entstehen würden. Diese Beschränkung des Kostenabzugs kann dadurch umgangen werden, dass die Wohnung am Beschäftigungsort durch einen Angehörigen oder Lebenspartner erworben und an den Arbeitnehmer zu unter Fremden üblichen Bedingungen vermietet wird. Die im Rahmen der doppelten Haushaltsführung nicht absetzbaren Kosten können dann als Verluste aus Vermietung und Verpachtung geltend gemacht werden.

Eine derartige Gestaltung ist nicht missbräuchlich i.S.d. § 42 AO. Dies hat der BFH mit Urteil vom 11.März 2003 entschieden.

BFHurteil v. 11.3.03 (IX R 55/01) in DStR 2003 S.1117.


Das Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit

Dieses neue Gesetz soll Steuerhinterziehern einen Anreiz bieten, in die Steuerehrlichkeit zurückzukehren. Gleichzeitig sollen die Überprüfungsmöglichkeiten der Finanzverwaltung verbessert werden, um Steuerhinterziehungen in Zukunft zu erschweren. Das Gesetz sieht insbesondere folgende Maßnahmen vor:

• Steuerpflichtige, die in der Vergangenheit Steuern verkürzt haben, sollen durch Abgabe einer strafbefreienden Erklärung und Entrichtung einer pauschalen Abgabe Strafbefreiung bzw. Befreiung von Geldbußen erlangen können.

• In der strafbefreienden Erklärung soll die Summe der nach dem 31.Dezember 1992 und vor dem 1.Januar 2002 erzielten Einnahmen angegeben werden, die zu Unrecht nicht der Besteuerung zugrunde gelegt wurden.

• Die strafbefreiende Erklärung soll als Steueranmeldung ausgestaltet werden und damit ohne weiteres Zutun der Finanzbehörde als Steuerfestsetzung wirken.

• Steuerhinterzieher sollen durch eine umfassende Erklärung vollständig steuerehrlich und damit auch straffrei werden. Soweit die Erklärung nicht alle unversteuerten Einnahmen umfasst, bleibt es hinsichtlich der nicht erklärten Einnahmen beim geltenden Recht.

• Für die strafbefreiende Erklärung sollen zwei Stufen gelten: Bei einer Erklärung vom 1.Januar 2004 bis zum 31.Dezember 2004 soll ein Steuersatz von 25% auf die erklärten Einnahmen gelten. Wer sich danach bis zum 31.März 2005 erklärt, soll 35% Steuern auf die erklärten Einnahmen zahlen.

• Die Amnestieregelung soll Straf- und Bußgeldbefreiung bei Steuerhinterziehung, leichtfertiger Steuerverkürzung, Steuergefährdung oder bei der Gefährdung von Abzugsteuern gewähren. Die Strafbarkeit anderer Delikte soll durch die Regelung nicht berührt werden.

Zentrales Abfragesystem für Bankkonten

Den Finanzbehörden soll die Möglichkeit eröffnet werden, über das Bundesamt für Finanzen ermitteln zu können, bei welchen Kreditinstituten ein bestimmter Steuerpflichtiger ein Konto oder Depot unterhält. Dieses Abfragesystem erfasst nur die von den Kreditinstituten bereits heute vorzuhaltenden Daten, so dass insoweit keine zusätzlichen Kosten entstehen. Die Finanzbehörden werden dabei nur erfahren können, bei welchem Kreditinstitut ein bestimmter Steuerpflichtiger ein Konto oder ein Depot hat. Einzelne Kontenbewegungen oder die Kapitalerträge können nicht abgefragt werden. Auch auf Ersuchen der Sozialbehörden oder eines Gerichtes sollen die Finanzämter künftig solche Kontoabfragen durchführen.

Die neuen Kontrollmöglichkeiten der Finanz- und Sozialbehörden hinsichtlich der Bankkonten werden viele Steuerpflichtige veranlassen, Gelder auf Bankkonten außerhalb der EU zu verlagern, was legal ist. Außerdem wird die von der Bundesregierung beabsichtigte Rückführung der im Ausland befindlichen "Schwarzgelder" dadurch wesentlich behindert.

Aufgrund des Gesetzes zur Förderung der Steuerehrlichkeit empfiehlt es sich, Selbstanzeigen aufzuschieben, bis das neue Gesetz in Kraft getreten ist, vorausgesetzt dass die Aufdeckung der Ordnungswidrigkeit oder Straftat nicht unmittelbar bevorsteht.

Im Zusammenhang mit der oben dargestellten Amnestieregelung plant die Bundesregierung die Einführung einer einheitlichen Steuer für alle Kapitalerträge. Der Steuersatz soll 25% betragen und ab 2005 gelten.

EUkontrollmitteilungen

Außerdem wurde inzwischen innerhalb der EU Einigkeit über die sog. EUzinsrichtlinie erzielt. Danach wird es voraussichtlich ab 2005 bei Auslandskonten innerhalb der EU Kontrollmitteilungen geben. Ein Deutscher, der ein Wertpapierdepot bei einer Bank in Frankreich unterhält, muss dann damit rechnen, dass seinem Wohnsitzfinanzamt die Kapitalerträge aus dem französischen Depot aufgrund eines grenzüberschreitenden Meldeverfahrens bekannt sind. Nur Luxemburg, Belgien und Österreich werden vorläufig anstelle der Kontrollmitteilungen eine Quellensteuer von den Zinserträgen einbehalten, die zum größten Teil an den deutschen Fiskus abgeführt wird. Diese Quellensteuer wird voraussichtlich ab 2005 15%, ab 2008 20% und ab 2011 35% betragen. Die gleiche Quellensteuer wird dann voraussichtlich bei Konten in der Schweiz, Liechtenstein, Monaco, San Marino und Andorra einbehalten.

Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Steuerehrlichkeit im Internet unter www.bundesfinanzministerium.de. BMFmitteilung v. 4.6.03 in Der Betrieb Nr.24/2003 S.XIV.

Anzeigepflichten i.V.m. Auslandsbeziehungen

Nach § 138 Abs.2 AO müssen Steuerpflichtige mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland dem zuständigen Finanzamt auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck Folgendes anzeigen:

• die Gründung und den Erwerb von Betrieben und Betriebsstätten im Ausland,

• die Beteiligung an ausländischen Personengesellschaften oder deren Aufgabe oder Änderung und

• den Erwerb von Beteiligungen an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, wenn damit unmittelbar eine Beteiligung von mindestens 10% oder mittelbar eine Beteiligung von mindestens 25% erreicht wird, oder wenn die Summe der Anschaffungskosten aller Beteiligungen mehr als 150.000 € beträgt.

Die Mitteilungen sind innerhalb eines Monats nach dem meldepflichtigen Ereignis abzugeben (§ 138 Abs.3 AO). Die Finanzverwaltung akzeptiert es aber auch, wenn ein Steuerpflichtiger einmal monatlich alle meldepflichtigen Ereignisse gesammelt anzeigt.

Steuerpflichtige, die ihren Anzeigepflichten vorsätzlich oder leichtfertig nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommen, begehen eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden kann. Die Finanzverwaltung kann die Einhaltung der Anzeigepflichten mit Zwangsmitteln durchsetzen (§ 328 AO).

Die OFD Koblenz hat die Finanzämter aufgefordert, den Anzeigepflichten i.V.m. Auslandsbeziehungen künftig mehr Beachtung zu schenken und festgestellte Verstöße mit Geldbußen zu ahnden.

BMFschreiben v. 19.3.03 (mit Vordruckmustern) (IV B 4-S 1300-109/03) in BStBl 2003 I S.260. OFD Koblenz v. 22.4.03 (S 1300 Ast 34 3) in DStR 2003 S.1077.

Höhere Grunderwerbsteuer bei Übernahme von Kosten

Zahlt der Erwerber eines Grundstücks Kosten, die i.V.m. der Übernahme des Grundstücks anfallen, z.B. Vermessungskosten oder Kosten für die Löschung von Grundbucheintragungen, so gehören diese Kosten zur grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung. Zur Gegenleistung rechnen außerdem die dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen, wie z.B. das unentgeltliche Weiterbewohnen eines Grundstücks durch den Verkäufer nach dem Zeitpunkt des Übergangs von Nutzen und Lasten, oder das Recht des Veräußerers eines landwirtschaftlichen Grundstücks, dieses noch abernten zu dürfen.

Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung verzichtet die Finanz­verwaltung auf die Ermittlung des Werts solcher Leistungen oder Nutzungen, wenn angenommen werden kann, dass der Wert dieser sonstigen Leistungen oder vorbehaltenen Nutzungen nicht mehr als 2.500 € beträgt. Andernfalls erhöht sich die Grunderwerbsteuer um 3,5% des Werts der sonstigen Leistungen oder der vorbehaltenen Nutzungen.

Erlass Badenwürttemberg vom 21.Februar 2003 (O 2124/17) in Der Betrieb 2003 S.529.

Voller Vorsteuerabzug bei einer Privatwohnung im Geschäftshaus

Der Europäische Gerichtshof hat am 8.Mai 2003 entschieden, dass der Vorsteuerabzug aus den Baukosten eines Geschäftshauses auch dann in voller Höhe vorgenommen werden darf, wenn sich in dem Gebäude eine Privatwohnung des Unternehmers befindet. Dem Verfahren lag ein Vor­abentscheidungsersuchen des BFH zugrunde, in dem es um das Betriebsgebäude einer Gärtnerei ging, das der Unternehmer teilweise zu privaten Wohnzwecken nutzte.

Entsprechende Fälle sollten berichtigt werden, wenn dies für den Steuerpflichtigen vorteilhaft und verfahrensrechtlich noch möglich ist. Der volle Vorsteuerabzug ist i.d.R. nur dann sinnvoll, wenn es um einen Neubau geht, aus dessen Baukosten hohe Vorsteuerbeträge geltend gemacht werden können. Denn die Nutzung zu privaten Wohnzwecken ist bei Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs aus dem privat genutzten Gebäudeteil nach § 3 Abs.9a Nr.1 UStG umsatzsteuerpflichtig, wobei die Kosten des privat genutzten Gebäudeteils als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer dienen (§ 10 Abs.4 Nr.2 UStG).

Umsatzsteuerlich bestehen bei einem Geschäftshaus mit Privatwohnung also zwei Alternativen: das Gebäude kann dem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen unter Anwendung der neuen Rechtsprechung entweder vollständig zugeordnet werden, oder der Steuerpflichtige ordnet nur den betrieblich genutzten Teil dem umsatzsteuerlichen Betriebsvermögen zu.

Wird das gesamte Gebäude dem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen zugeordnet, kann die volle Vorsteuer aus den Anschaffungskosten sofort geltend gemacht werden. Im Gegenzug muss jedoch die Privatnutzung der Wohnräume der Umsatzsteuer unterworfen werden.

Alternativ kann nur der betrieblich genutzte Gebäudeteil dem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen zugeordnet werden. Dann ist die Privatnutzung der Wohnräume nicht umsatzsteuerpflichtig und nur die auf den betrieblich genutzten Gebäudeteil entfallende Vorsteuer darf abgesetzt werden.

Aufgrund der Vorsteuerabzugsmöglichkeit bei teilweise betrieblich genutzten Privatgebäuden sollte bei privaten Neubauten in Zukunft immer überlegt werden, ob das Gebäude teilweise betrieblich genutzt werden kann. Denn durch den Vorsteuerabzug mindern sich die Baukosten um bis zu 10%. Dieser Vorteil wird bei Neubauten durch die spätere Umsatzsteuerpflicht der Privatnutzung nicht kompensiert.

Urteil des EuGH v. 8.5.03 (Rs. C-269/00-Seelig) in Der Betrieb 2003 S.1153.

Sofortiger Vorsteuerabzug bei Großinvestitionen

Der Bundesminister der Finanzen hat mehrere neue BFHurteile zum Vorsteuerabzug im Bundessteuerblatt veröffentlicht. Danach gewährt die Finanzverwaltung beim Vorsteuerabzug ab sofort die nachfolgend beschriebenen Erleichterungen:

• Das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht jetzt dem Grunde und der Höhe nach bereits im Zeitpunkt des Leistungsbezugs. Dabei kommt es darauf an, ob der Unternehmer im Zeitpunkt des Leistungsbezugs die Absicht hat, die Eingangsumsätze für solche Ausgangsumsätze zu verwenden, die den Vorsteuerabzug zulassen. Deshalb muss der Unternehmer über die beabsichtigte Verwendung der Leistung bei jedem Leistungsbezug sofort entscheiden. Das gilt auch während der Herstellungsphase eines Wirtschaftsguts, etwa einer Immobilie. Dabei reicht es aus, wenn der Unternehmer die Absicht hat, auf die Steuerfreiheit der Verwendungsumsätze zu verzichten. Das ist z.B. der Fall, wenn der Steuerpflichtige beabsichtigt, eine Immobilie umsatzsteuerpflichtig zu vermieten.

Die Verwendungsabsicht muss durch Verträge, Zeitungsinserate, Makleraufträge usw. belegt und in gutem Glauben erklärt werden. Unter dieser Voraussetzung bleibt der Anspruch auf den Vorsteuerabzug auch dann bestehen, wenn es später nicht zu den beabsichtigten Verwendungsumsätzen kommt. Bei Anzahlungen ist die Verwendungsabsicht im Zeitpunkt der jeweiligen Anzahlung maßgeblich.

• Änderungen in der Verwendungsabsicht wirken sich nur auf nachfolgende Leistungsbezüge und den sich daraus ergebenden Vorsteuerabzug aus. Eine Änderung der Verwendungsabsicht ist regelmäßig nur dann anzunehmen, wenn die geänderte Absicht tatsächlich umgesetzt wird. In diesem Fall kann davon ausgegangen werden, dass die ursprüngliche Absicht vollständig aufgegeben oder durch die neue Verwendungsabsicht überlagert wird. Vor der erstmaligen Verwendung ist keine Vorsteuerberichtigung vorzunehmen.

Bei der Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG ist die Nutzung ab dem Zeitpunkt der erstmaligen tatsächlichen Nutzung des Wirtschaftsgutes mit den für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnissen zu vergleichen. Im Zeitpunkt der erstmaligen tatsächlichen Nutzung beginnt auch der Berichtigungszeitraum des § 15a UStG. Wegen der relativ komplizierten Berechnung der Vorsteuerberichtigungsbeträge verweisen wir auf die umfangreichen Beispiele in einem BMFschreiben vom 24.April 2003 (BStBl 2003 I,313).

Diese neuen Vorschriften sind generell ab dem Kalenderjahr 2002 anzuwenden. Wird der Vorsteuerabzug für einen Zeitraum vor dem 1.Januar 2002 unter Berufung auf die geänderte BFHrechtsprechung geltend gemacht, soll § 15a UStG nach Auffassung der Finanzverwaltung in der ab 1.Januar 2002 geltenden Fassung sinngemäß angewendet werden. Nach Ansicht des BFH ist es jedoch zweifelhaft, ob ein Vorsteuerabzug, der in den Jahren vor 2002 vorgenommen wurde, nach § 15a UStG berichtigt werden muss (BFHbeschluss v. 27.2.03 - V B 166/02 - in DStRE 2003 S.754).

Gestaltungsmöglichkeiten bei der Kirchensteuer

Aufgrund der neueren Rechtsprechung muss ein Steuerberater seine Mandanten auch auf Gestaltungsmöglichkeiten bei der Kirchensteuer hinweisen. Aus diesem Anlass haben wir nachfolgend die wichtigsten Alternativen zur Einsparung von Kirchensteuern zusammengestellt.

Austritt

Steuerpflichtige, die sehr hohe Einkünfte erwarten, beispielsweise bei einer geplanten Veräußerung des Betriebs, versuchen in manchen Fällen, Kirchensteuer einzusparen, indem sie den Austritt aus der Kirche beim zuständigen Standesamt (bzw. in einigen Bundesländern beim Amtsgericht) erklären. Dabei muss beachtet werden, dass die Kirchensteuer nur dann entfällt, wenn der Kirchenaustritt im Kalenderjahr vor der Betriebsveräußerung erfolgt. Wenn der Kirchenaustritt erst im Kalenderjahr der Betriebsveräußerung stattfindet, wird die Steuerschuld gezwölftelt. Wer beispielsweise im September 2003 aus der Kirche austritt, spart nur 3/12 der Kirchensteuer, die im Jahr 2003 fällig wird.

Wohnort

Die Kirchensteuer wird in Deutschland in Abhängigkeit vom Wohnort in Höhe von 8% bzw. 9% der Einkommensteuer i.S.d. § 51a EStG festgesetzt. Wer in Badenwürttemberg, Bayern, Bremen oder Hamburg wohnt, zahlt nur 8% Kirchensteuer.

Kappung

Eine weitere Steuerermäßigung wird bei Spitzensteuerzahlern durch die sog. Kappung erreicht, die in Badenwürttemberg, Hessen, Nordrheinwestfalen, Rheinlandpfalz und dem Saarland auf Antrag gewährt wird. Durch die Kappung wird die Kirchensteuer auf einen bestimmten Prozentsatz des Einkommens begrenzt. Am wenigsten Kirchensteuer zahlen Spitzenverdiener in Berlin, Brandenburg, Hamburg, Bremen und Schleswigholstein. Dort beträgt der Kappungssatz 3% des zu versteuernden Einkommens.

Teilerlass bei außerordentlichen Einkünften

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit eines Teilerlasses, wenn außerordentliche Einkünfte i.S. des § 34 EStG angefallen sind, etwa Veräußerungsgewinne. In solchen Fällen wird die Kirchensteuer, die auf die außerordentlichen Einkünfte entfällt, von vielen Kirchenbehörden nur zur Hälfte erhoben, so dass ein entsprechender Erlassantrag in jedem Fall gestellt werden sollte.

Neue Pflichten i.V.m. einer Kündigung

Seit 1.Juli 2003 gelten für Arbeitslose neue Regelungen über die Meldung beim Arbeitsamt (§ 37b SGB III). Danach muss sich jeder Arbeitnehmer und Auszubildende unmittelbar nach der Kündigung bzw. nach Abschluss eines Aufhebungsvertrags sofort persönlich beim Arbeitsamt als arbeitssuchend melden. Wenn der Arbeitsvertrag befristet war, muss sich der Arbeitnehmer frühestens drei Monate vor dessen Beendigung beim Arbeitsamt melden. Die Pflicht zur Meldung beim Arbeitsamt besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht wird.

Hat sich der gekündigte Arbeitnehmer nicht unverzüglich arbeitslos gemeldet, so wird das Arbeitslosengeld gekürzt. Die Minderung des Arbeitslosengeldes beträgt
• 7 € bei einem Bemessungsentgelt bis 400 €,
• 35 € bei einem Bemessungsentgelt bis zu 700 € und
• 50 € bei einem Bemessungsentgelt über 700 €
für jeden Tag der verspäteten Meldung. Die Minderung des Arbeitslosengelds ist auf den Betrag begrenzt, der sich bei einer Verspätung von 30 Tagen errechnet; das sind maximal 1.500 € (§ 140 SGB III).

Arbeitgeber, die einem Mitarbeiter kündigen oder die einen Aufhebungsvertrag abschließen, sollten die Arbeitnehmer auf die neuen Meldepflichten hinweisen und dem Arbeitnehmer die Freistellung zur Erfüllung der Meldepflichten anbieten (§ 2 Abs.2 SGB III), denn in der Literatur wird die Auffassung vertreten, dass der Arbeitnehmer andernfalls einen Schadenersatzanspruch wegen Verletzung der Fürsorgepflichten geltend machen kann (Finanztest Nr.7/2003 S.62).

Was geschieht, wenn ein Riester-Anleger ins Ausland verzieht?

Mit dem Umzug in das Ausland endet die steuerliche Förderung. Alle gewährten Zulagen und Steuervorteile werden in diesem Fall zurückgefordert, weil die Versorgungsleistungen im Alter eigentlich versteuert werden müssten. Beim Wegzug ins Ausland werden in Deutschland im Alter aber keine Steuern bezahlt.

"Riesteranleger", die während der Ansparphase ins Ausland ziehen, können beantragen, dass die Rückzahlung der bereits erhaltenen Förderung bis zum Beginn der Leistungsphase zinslos gestundet wird. Zieht der "Riesteranleger" zurück nach Deutschland, so wird die Rückforderung erlassen (www.vdr.de).

Ausbauten in voller Höhe mit der Eigenheimzulage finanzieren

Die Bundesregierung wird die Wohnungsbauförderung durch die Eigenheimzulage voraussichtlich in Kürze einschränken. Deshalb erinnern wir daran, dass Ausbauten in einem selbst genutzten Haus bei Steuerpflichtigen mit mehreren Kindern derzeit noch zu 100% mit Hilfe der Eigenheimzulage finanziert werden können.

Die Höhe der Eigenheimzulage für Ausbauten und Erweiterungen an selbst genutzten Immobilien beträgt acht Jahre lang 2,5% der Herstellungskosten bis zu einem Höchstbetrag von 1.278 € (§ 9 Abs.2 EigZulG). Darüber hinaus ist die Eigenheimzulage für Ausbauten und Erweiterungen auf höchstens 50% der Herstellungskosten begrenzt (§ 9 Abs.6 EigZulG). Diese Werte betreffen allerdings nur Ausbauten und Erweiterungen, durch welche die Wohnfläche einer bereits vorhandenen Wohnung vergrößert wird. Wird dagegen durch die Ausbau- oder Erweiterungsmaßnahmen eine zusätzliche Wohnung geschaffen, so beläuft sich die Eigenheimzulage acht Jahre lang auf 5% der Herstellungskosten bis zum Höchstbetrag von 2.556 € (§ 9 Abs.2 EigZulG). Wer die 5%ige Eigenheimzulage - ohne Beschränkung auf den Höchstbetrag von 50% der Baukosten - beantragen will, muss Folgendes beachten:

1. Durch die Baumaßnahme muss eine neue Wohnung geschaffen werden. Dies ist der Fall, wenn eine abgeschlossene Wohneinheit mit mehr als 23 qm mit einem separaten Zugang hergestellt wird. Zu der Wohnung müssen ein Badezimmer und eine Kochmöglichkeit gehören (BStBl 1994 I,887 Tz.8+9).

2. Der Bauaufwand einschließlich des Werts der Eigenleistung muss nach überschlägiger Berechnung den Wert der anteiligen Altbausubstanz übersteigen (Abschn.43 Abs.5 EStR 2001).

3. Die Eigenheimzulage wird nur gewährt, wenn die Baumaßnahme mit den materiellen Vorschriften des Baurechts vereinbar ist. Diesen Nachweis kann der Steuerpflichtige durch Vorlage einer Baugenehmigung erbringen oder durch eine Bescheinigung der Baubehörde, aus der sich ergibt, dass eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist. Bei Ausbauten, die nachträglich genehmigt werden, wird die Eigenheimzulage nur für die Zeit nach Erteilung der Genehmigung gewährt (BStBl 1999 II,598). Steuerpflichtige, die die Eigenheimzulage für Ausbauten beantragen wollen, sollten sich die Baugenehmigung bzw. die Negativbescheinigung also vor der Fertigstellung beschaffen, da andernfalls die Eigenheimzulage für die Jahre verloren gehen kann, in denen der Ausbau ohne eine erforderliche Baugenehmigung bewohnt wird.

Der Bau einer selbst genutzten oder kostenlos an Angehörige überlassenen abgeschlossenen Wohnung durch Ausbaumaßnahmen kann bei Steuerpflichtigen mit mehreren Kindern oft in voller Höhe aus der Eigenheimzulage finanziert werden, wie folgendes Beispiel zeigt:

Ein Steuerpflichtiger mit drei Kindern baut den Speicher seines Eigenheims zu einer abgeschlossenen Wohnung aus. Die Baukosten betragen 30.000 €. Die Grundzulage beträgt im Beispielsfall acht Jahre lang 1.500 €/Jahr (= 5% von 30.000 €); das sind 12.000 €. Die Kinderzulage beträgt bei drei Kindern 3 x 767 € = 2.301 €/Jahr; das ergibt in acht Jahren 18.408 €. Die Eigenheimzulage beläuft sich dann insgesamt auf 30.408 €, bzw. nach der Kürzung auf die Höhe der Baukosten auf 30.000 € (§ 9 Abs.6 EigZulG).

Die Eigenheimzulage wird auch bei Ausbauten und Erweiterungen nur unter der Voraussetzung gewährt, dass der Steuerpflichtige die Einkunftsgrenzen des § 5 EigZulG einhält, dass durch eine frühere Förderung des selbst genutzten Wohneigentums noch kein Objektverbrauch eingetreten ist (§ 6 EigZulG), und dass die geförderte Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird (§ 4 EigZulG).


Schwangere dürfen lügen

Die vom Arbeitgeber vor Abschluss des Arbeitsvertrags gestellte Frage nach einer Schwangerschaft ist unzulässig, weil sie eine verbotene Diskriminierung wegen des Geschlechts beinhaltet. Dies hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 6.Februar 2003 entschieden. Deshalb darf eine Arbeitnehmerin ihre Schwangerschaft trotz einer entsprechenden Frage des Arbeitgebers leugnen, auch wenn sie die vereinbarte Tätigkeit während der Schwangerschaft wegen eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots nicht ausüben darf.

Im Streitfall hatte eine Wäschereigehilfin gegenüber ihrem Arbeitgeber bei Vertragsabschluss wahrheitswidrig angegeben, dass sie nicht schwanger sei. Als der Arbeitgeber von der Schwangerschaft Kenntnis erhielt, focht er den Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung an. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts scheidet eine arglistige Täuschung aber aus, weil die Frage nach der Schwangerschaft von vornherein unzulässig war. Denn das Beschäftigungshindernis durch die Schwangerschaft ist nur von vorübergehender Natur und führt nicht zu einer dauerhaften Störung des Vertragsverhältnisses.

Urteil des BAG v. 6.2.03 (2 AZR 621/01) in Der Betrieb Nr.8/2003 S.XIV.

Steuervergünstigungsabbaugesetz -Â Änderungen im Umsatzsteuergesetz

Auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen (z.B. die Lieferung von Software, digitalen Büchern, Filmen und Musik) unterliegen bislang nicht der Umsatzsteuer, wenn sie von Unternehmen außerhalb der EU an im Inland ansässige Privatpersonen erbracht werden. Diese Besteuerungslücke wird ab 1.Juli 2003 geschlossen. Zu diesem Zweck wird in § 3a UStG folgender Absatz 3a eingefügt (BGBl 2003 I,660):

"Ist der Empfänger einer auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistung kein Unternehmer und hat er seinen Wohnsitz oder Sitz im Gemeinschaftsgebiet, wird die sonstige Leistung dort ausgeführt, wo der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz oder Sitz hat, wenn die sonstige Leistung von einem Unternehmer ausgeführt wird, der im Drittlandsgebiet ansässig ist."

Nicht verwirklicht wurden dagegen folgende Änderungen des Umsatzsteuergesetzes:

€¢ die geplante Anhebung des 7%igen Steuersatzes für diverse Lieferungen und Leistungen, z.B. für Gärtnereiartikel, Zahnprothesen und Kombiartikel (§ 12 UStG);

€¢ die Senkung des Pauschalsteuersatzes bei der Durchschnittssatzbesteuerung für landwirtschaftliche Betriebe (§ 24 UStG) und

€¢ die Aufhebung der Umsatzsteuerbefreiung für die grenzüberschreitende Personenbeförderung im Luftverkehr (§ 26 Abs.3 UStG).

Bei älteren Eheleuten den Altersentlastungsbetrag doppelt nutzen

Bei Steuerpflichtigen, die vor Beginn des Jahres 2003 das 64.Lebensjahr vollendet haben, wird bei der Einkommensteuerveranlagung 2003 der Altersentlastungsbetrag abgezogen. Der Altersentlastungsbetrag hat insbesondere bei Rentnern Bedeutung, die über Kapitaleinkünfte verfügen; er wird in Höhe von 40% der Einkünfte aus Kapitalvermögen bis zum Höchstbetrag von 1.908 €/Jahr gewährt. Dieser Freibetrag wird bei Verheirateten bei beiden Ehegatten abgezogen, wenn jeder Ehegatte die Voraussetzungen erfüllt. Bei älteren Eheleuten sollte deshalb darauf geachtet werden, dass bei beiden Ehegatten Kapitalerträge anfallen. Dies lässt sich am einfachsten dadurch erreichen, dass ein Teil der Festgelder oder Wertpapiere auf ein Konto oder Depot des anderen Ehegatten übertragen wird.

Bei der Übertragung von Geld oder Wertpapieren auf ein Konto des anderen Ehegatten muss an die schenkungsteuerlichen Folgen gedacht werden. Da bei Schenkungen zwischen Eheleuten (innerhalb von 10 Jahren) ein Freibetrag von 307.000 € abgezogen werden darf, entstehen insoweit allerdings i.d.R. keine Steuerbelastungen (§§ 14+16 ErbStG).

Von der Einrichtung eines Gemeinschaftskontos oder -depots ist abzuraten. Denn Gemeinschaftskonten und -depots werden unabhängig von der Herkunft des Geldes bzw. der Wertpapiere grundsätzlich beiden Kontoinhabern jeweils zur Hälfte zugerechnet. Durch die Einrichtung eines Gemeinschaftskontos und jede Einzahlung auf ein Gemeinschaftskonto ist der nicht einzahlende Kontoinhaber also bereichert, so dass die schenkungsteuerlichen Auswirkungen bei häufigen Ein- und Auszahlungen kaum mehr überwacht werden können. Dies gilt zumindest dann, wenn die Eheleute intern keine von § 430 BGB abweichenden Ausgleichsregelungen treffen.

Zur Vermeidung von Steuerausfällen hat die Oberfinanzdirektion Koblenz die Finanzämter erneut aufgefordert, Kontrollmitteilungen für schenkungsteuerliche Zwecke anzufertigen, wenn anlässlich einer Außenprüfung Einzahlungen auf ein Gemeinschaftskonto festgestellt werden. Es empfiehlt sich deshalb, Gemeinschaftskonten und -depots möglichst zu vermeiden und statt dessen Einzelkonten zu verwenden, über die der Partner aufgrund einer Kontovollmacht verfügen darf. Außerdem ist es zweckmäßig, private Bankbelege zeitnah zu vernichten, da diese Unterlagen nicht aufbewahrungspflichtig sind und deshalb anlässlich einer Betriebsprüfung vom Steuerpflichtigen auch nicht erneut beschafft werden müssen.

Urteil des Hessischen FG v. 26.7.01 (1 K 2651/00-rkr.) in DStRE 2002 S.1023. OFD Koblenz v. 19.2.02 (S 3900 Ast 53 5) in DStR 2002 S.591.

Überlassung von Autotelefonen und Handys an Arbeitnehmer (und Geschäftsführer)

Bei der Ermittlung des privaten Nutzungswerts eines dem Arbeitnehmer überlassenen Kfz bleiben die Aufwendungen für ein Autotelefon einschließlich Freisprechanlage außer Ansatz. Führt der Arbeitnehmer vom Autotelefon des Firmenwagens aus Privatgespräche, so ist dieser geldwerte Vorteil nach § 3 Nr.45 EStG steuerfrei. Dabei ist es ohne Bedeutung, in welchem Umfang der Arbeitnehmer das Autotelefon im Geschäftswagen privat nutzt. Selbst bei einer 100%igen privaten Nutzung entsteht kein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil. Gleiches gilt bei Überlassung eines betrieblichen Handys an einen Arbeitnehmer.

Stellt ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Aufwendungen für die Anschaffung, den Einbau und den Anschluss eines Autotelefons sowie die laufenden Gebühren für die Telefongespräche in Rechnung, so sind die Ersatzleistungen nur dann nach § 3 Nr.50 EStG steuerfrei, wenn das Autotelefon so gut wie ausschließlich für betrieblich veranlasste Gespräche genutzt wird, oder wenn die Aufwendungen für die beruflichen Gespräche im Einzelnen nachgewiesen werden.

Der Auslagenersatz kann pauschal ermittelt werden, wenn er regelmäßig wiederkehrt und wenn der Arbeitnehmer für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten einen Einzelnachweis führt. Der Durchschnittsbetrag kann dann als pauschaler Auslagenersatz beibehalten werden, bis eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eintritt, etwa eine Änderung der Berufstätigkeit. Entstehen dem Arbeitnehmer erfahrungsgemäß beruflich veranlasste Telefonkosten, kann der Arbeitgeber 20% der vom Arbeitnehmer vorgelegten Telefonrechnung, höchstens jedoch 20 € monatlich, als Auslagenersatz nach § 3 Nr.50 EStG steuerfrei ersetzen.

Soweit die Zuwendungen danach lohnsteuerfrei sind, bleiben sie nach § 1 der Arbeitsentgeltverordnung sozialversicherungsfrei. Diese Ausführungen gelten sinngemäß für Handys.

OFD Frankfurt/Main v. 4.3.03 (S 2354 A-39-St II 30) in Der Betrieb 2003 S.1085.

Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte

Selbständige dürfen für die Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte und für Familienheimfahrten nur die Entfernungspauschale als Betriebsausgaben absetzen. Soweit die tatsächlichen (oder die nach § 4 Abs.5 Nr.6 EStG pauschal ermittelten Kfzkosten) höher sind, muss außerhalb der Bilanz eine Hinzurechnung vorgenommen werden.

In Einzelfällen - z.B. bei voll abgeschriebenen Fahrzeugen - kann es vorkommen, dass die Entfernungspauschale höher ist als die tatsächlichen oder die nach § 4 Abs.5 Nr.6 EStG pauschal ermittelten Kfzkosten. Dann darf die Entfernungspauschale als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Dies erfolgt buchungstechnisch dadurch, dass der sog. negative Unterschiedsbetrag zwischen den tatsächlichen oder pauschal ermittelten Kfzkosten einerseits und der Entfernungspauschale andererseits außerhalb der Bilanz abgezogen wird.

Erlass Bayern v. 27.3.03 (31-S 2145-051-6869/03) in DStR 2003 S.738.

Steuervergünstigungsabbaugesetz - Neue Aufzeichnungspflichten bei Geschäftsbeziehungen zum Ausland

Neue Aufzeichnungspflichten bei Geschäftsbeziehungen zum Ausland

Durch einen neuen Absatz 3 in § 90 AO werden die Steuerpflichtigen jetzt allgemein verpflichtet, bei Geschäftsbeziehungen zu im Ausland ansässigen nahestehenden Personen Aufzeichnungen zu erstellen. Dies gilt sowohl im Verhältnis zu einer von einem Inländer beherrschten ausländischen Kapitalgesellschaft als auch für eine inländische Kapitalgesellschaft im Verhältnis zu ihrem im Ausland ansässigen beherrschenden Gesellschafter. Entsprechende Aufzeichnungen sind auch hinsichtlich der Bildung von Verrechnungspreisen erforderlich. Durch diese Aufzeichnungen soll der Finanzverwaltung die Überprüfung der Angemessenheit der Vergütungen für die im Rahmen der Geschäftsbeziehungen ausgetauschten Leistungen ermöglicht werden.

Im Regelfall soll die Vorlage dieser Aufzeichnungen von der Finanzverwaltung nur für die Durchführung einer Außenprüfung verlangt werden. Die Vorlage soll dann innerhalb einer Frist von 60 Tagen erfolgen. Art, Inhalt und Umfang der Aufzeichnungen wird der Bundesminister der Finanzen in einer Rechtsverordnung regeln.

Die o.g. Aufzeichnungen müssen erstmals für nach dem 31.Dezember 2002 endende Wirtschaftsjahre angefertigt werden (§ 22 EGAO).

Schätzung von Besteuerungsgrundlagen

Die Finanzverwaltung ist zur Schätzung von Besteuerungsgrundlagen berechtigt, wenn ein Steuerpflichtiger seinen Mitwirkungs- und Aufklärungspflichten nicht in dem gebotenen Maße nachkommt. Diese Schätzungsbefugnis der Finanzverwaltung wurde für die Fälle der Verletzung der neuen Aufzeichnungspflichten ergänzt. Danach besteht die widerlegbare Vermutung von im Inland steuerpflichtigen Einkünften,

€¢ wenn die nach § 90 Abs.3 AO zu führenden Aufzeichnungen nicht vorgelegt werden, oder
€¢ wenn sich die vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen als unverwertbar erweisen, oder
€¢ wenn die Aufzeichnungen nicht zeitnah erstellt wurden.

Kann diese Vermutung vom Steuerpflichtigen nicht widerlegt werden, ist die Finanzverwaltung zur Schätzung berechtigt, so dass es z.B. zu einer Korrektur von Verrechnungspreisen kommen kann.

Bei Verletzung der neuen Aufzeichnungspflichten sieht § 162 Abs.4 AO folgende Sanktionen vor:

€¢ Werden die nach § 90 Abs.3 AO zu führenden Aufzeichnungen nicht vorgelegt oder sind sie im Wesentlichen unverwertbar, ist ein Zuschlag festzusetzen, der mindestens 5% und höchstens 10% der durchgeführten Korrektur, mindestens jedoch 5.000 € ausmacht.

€¢ Werden verwertbare Aufzeichnungen verspätet vorgelegt, beträgt der Zuschlag mindestens 100 € für jeden vollen Tag der Fristüberschreitung, höchstens jedoch 1.000.000 €.

Diese neuen Sanktionen verhängt die Finanzverwaltung erstmals für nach dem 31.Dezember 2003 beginnende Wirtschaftsjahre, frühestens jedoch sechs Monate nach Inkrafttreten der nach § 90 Abs.3 AO zu erlassenden Rechtsverordnung (§ 22 EGAO).

BGBl 2003 I,660.

Steuervergünstigungsabbaugesetz - Änderungen im Körperschaftsteuergesetz

Änderungen im Körperschaftsteuergesetz

Nach bisherigem Recht führte eine Gewinnausschüttung zu einer Minderung der Körperschaftsteuer um 1/6 des Ausschüttungsbetrags, falls die Gesellschaft alte Körperschaftsteuerguthaben aus der Systemumstellung auf das Halbeinkünfteverfahren besaß, und zwar unabhängig von der Höhe der Steuerschuld; es konnte also auch Erstattungen geben.

Durch eine Neufassung der Absätze 2 und 2a des § 37 KStG (BGBl 2003 I,660) wurde die Realisierung dieser alten Körperschaftsteuerguthaben deutlich eingeschränkt. Wegen der hohen Steuerausfälle durch die Geltendmachung von Körperschaftsteuerguthaben in den vergangenen Jahren führt eine ordentliche Gewinnausschüttung, die nach dem 11.April 2003 und vor dem 1.Januar 2006 erfolgt, nicht zur einer Minderung von Körperschaftsteuerguthaben (sog. Moratorium). Diese Neuregelung gilt aus Gründen des Vertrauensschutzes aber nicht für Gewinnausschüttungen, die vor dem 12.November 2002 beschlossen wurden und die nach dem 11.April 2003, aber vor dem 1.Januar 2006 erfolgen und ebenfalls nicht bei Gewinnausschüttungen, die vor dem 12.April 2003 erfolgt sind.

Für Gewinnausschüttungen, die nach dem 31.Dezember 2005 durchgeführt werden, beträgt die Körperschaftsteuerminderung wieder 1/6 der Gewinnausschüttung. Die Minderung ist dann jedoch auf maximal den Anteil des noch bestehenden Körperschaftsteuerguthabens begrenzt, der auf den betreffenden Veranlagungszeitraum entfiele, wenn das Körperschaftsteuerguthaben in gleichen Anteilen bis 2019 realisiert werden würde. Hierdurch ergibt sich eine zeitliche Streckung bei der Erstattung der alten Körperschaftsteuerguthaben. Zum Ende jeden Wirtschaftsjahres wird das verbliebene Körperschaftsteuerguthaben auf den restlichen Übergangszeitraum verteilt. Bei sehr geringen Ausschüttungen in einem Wirtschaftsjahr kommt es also nicht zu einem Verfall eines Teils des alten Körperschaftsteuerguthabens.

Ob das Moratorium i.V.m. der Erstattung der alten Körperschaftsteuerguthaben einer verfassungsrechtlichen Überprüfung standhält, wird in der Literatur bezweifelt. Das betrifft auch die Frage, ob es zulässig ist, derart gewichtige Gesetzesänderungen ohne Diskussion im Bundestag nachträglich durch den Vermittlungsausschuss in ein Gesetz einzufügen.

Steuervergünstigungsabbaugesetz - Änderungen im Einkommensteuergesetz

Änderungen im Einkommensteuergesetz

Das Steuervergünstigungsabbaugesetz wurde am 20.Mai 2003 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl 2003 I,660). Es ist - von einigen Ausnahmen abgesehen - am 21.Mai 2003 in Kraft getreten. Nachfolgend haben wir in einer Übersicht die wichtigsten Vorschriften zusammengestellt, die nun tatsächlich geändert wurden, sowie diejenigen Vorschriften, bei denen Änderungen geplant waren, die jetzt aber (zunächst) unverändert weiter in Kraft bleiben.

Besteuerung der Sachprämien

Es bleibt b.a.w. bei der bisherigen Rechtslage, wonach Sachprämien, die für die betriebliche oder berufliche Inanspruchnahme von Dienstleistungen unentgeltlich gewährt werden, und die ein Steuerpflichtiger privat nutzt, bis zu einem Betrag von 1.224 € im Jahr einkommensteuerfrei sind (§ 3 Nr.38 EStG). Darüber hinaus gehende Zuwendungen unterliegen grundsätzlich dem persönlichen Einkommensteuersatz des Zuwendungsempfängers, z.B. als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Sachprämien sind Vergünstigungen, die zum Zwecke der Kundenbindung gewährt werden. Das betrifft vor allem die Bonusprogramme der Fluggesellschaften und Hotels.

Es ist außerdem weiterhin zulässig, dass der Prämienanbieter, z.B. die Fluggesellschaft, die Einkommensteuer mit 2% pauschal erhebt (§ 37a Abs.1 EStG). Dann werden die Prämien bei der Einkommensteuerveranlagung des Prämienempfängers nicht berücksichtigt. Die Bonusprogramme derjenigen Fluggesellschaften, die die Einkommensteuer mit 2% pauschal abführen, sind also aus steuerlicher Sicht am vorteilhaftesten.

Betriebsausgabenabzug für Geschenke

Betriebsausgaben für Geschenke an Geschäftsfreunde sollten ab 2003 steuerlich generell nicht mehr abzugsfähig sein. Dieses Vorhaben wurde jedoch fallen gelassen, so dass Aufwendungen für Geschenke an Geschäftsfreunde weiterhin als Betriebsausgaben abgesetzt werden dürfen, wenn der Wert der Geschenke pro Empfänger 40 € im Wirtschaftsjahr nicht übersteigt (§ 4 Abs.5 Nr.1 EStG).

Jubiläumsrückstellungen

Im Steuervergünstigungsabbaugesetz war geplant, Rückstellungen für Dienstjubiläen steuerlich nicht mehr anzuerkennen. Auch diese Änderung konnte nicht durchgesetzt werden. Jubiläumsrückstellungen werden also weiterhin steuerlich anerkannt, wenn das zugrunde liegende Dienstverhältnis mindestens 10 Jahre bestand, das Dienstjubiläum ein mindestens seit 15 Jahren bestehendes Dienstverhältnis voraussetzt und die Zusage schriftlich erteilt wurde (§ 5 Abs.4 EStG).

Privatnutzung eines Betriebspkw

Nutzt ein Unternehmer einen Betriebspkw privat, muss dies als Nutzungsentnahme versteuert werden. Wenn ein Unternehmer einem Arbeitnehmer ein betriebliches Fahrzeug zur privaten Nutzung überlässt, liegt dagegen ein dem Arbeitslohn zuzurechnender geldwerter Vorteil vor. Diese private Nutzung muss entweder mit den tatsächlichen auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen angesetzt werden; der Nachweis der privat bzw. beruflich gefahrenen Kilometer muss dann durch ein Fahrtenbuch erbracht werden. Die zweite Möglichkeit besteht in der pauschalen Erfassung der privaten Pkwnutzung. Insoweit bleibt es bei der bisher geltenden Rechtslage, wonach für die Privatnutzung eines betrieblichen Fahrzeuges für jeden Kalendermonat 1% des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung versteuert werden muss, und nicht 1,5%, wie das zunächst vorgesehen war.

In einem Urteil vom 13.Februar 2003 (X R 23/01 im Internet unter www.bundesfinanzhof.de) hat der BFH hierzu entschieden, dass die 1%-Regelung auch auf Kombifahrzeuge anzuwenden ist, z.B. auf Geländewagen. Dies gilt selbst dann, wenn das Fahrzeug über ein zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t verfügt. Im Streitfall ging es um einen Geländewagen, den ein Jagdpächter zu mehr als 50% für Zwecke seines Betriebs einsetzte. Das Fahrzeug war nach § 8 Nr.2 KraftStG als "anderes Fahrzeug" eingestuft worden und wurde demzufolge nicht nach dem Hubraum, sondern nach dem Gewicht besteuert. Der BFH weist in seiner Entscheidung darauf hin, dass es zwar nach dem Sinn und Zweck der 1%-Regelung geboten sei, hiervon bestimmte Fahrzeugarten auszunehmen, insbesondere Lkw und Zugmaschinen. Anders als Lkw, die nach ihrer Bauart und Einrichtung ausschließlich für die Beförderung von Gütern konzipiert sind, zeichnen sich Kombinationskraftwagen jedoch gerade dadurch aus, dass sie wahlweise zur Güter- oder zur Personenbeförderung eingesetzt werden können.

Anschaffungsnaher Aufwand bei Immobilien

Durch das Steuervergünstigungsabbaugesetz sollten die bisherigen Regelungen zum anschaffungsnahen Aufwand in Abschnitt 157 Abs.4 der Einkommensteuerrichtlinien rückwirkend eine gesetzliche Grundlage erhalten, denn Abschnitt 157 Abs.4 der Einkommensteuerrichtlinien war aufgrund der neueren BFHrechtsprechung bedeutungslos geworden. Da diese Gesetzesänderung am Widerstand des Bundesrats gescheitert ist, liegen jetzt beim anschaffungsnahen Aufwand nur noch in folgenden Fällen nicht sofort abzugsfähige Herstellungskosten vor:

€¢ Aufwendungen, die getätigt werden, um eine erworbene Immobilie in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, zählen zu den Herstellungskosten. Hierzu gehören z.B. Aufwendungen, die erforderlich sind, um ein Gebäude entsprechend seiner Zweckbestimmung nutzen zu können.

€¢ Zu den Herstellungskosten zählen außerdem Aufwendungen, die zu einer wesentlichen Verbesserung des Gebrauchswerts des Gebäudes gegenüber dem Zustand im Zeitpunkt des Erwerbs führen. Dabei kommt es darauf an, ob durch die Modernisierungsmaßnahmen für die Zukunft ein höheres Nutzungspotential geschaffen und der Gebrauchswert des Gebäudes, d.h. dessen Standard, wesentlich erhöht wird.

€¢ Kosten für Baumaßnahmen im Anschluss an den Erwerb und vor der erstmaligen Nutzung eines Gebäudes führen außerdem zu Herstellungskosten, wenn funktionsuntüchtige Teile des Gebäudes, die für die Nutzung der Immobilie unerlässlich sind, wieder hergestellt werden, etwa bei Reparatur einer defekten Heizung.

€¢ Schließlich entstehen Herstellungskosten auch dann, wenn es sich um ein Modernisierungsmodell handelt. Die Voraussetzungen für ein solches Modell sind erfüllt, wenn die Renovierungs- oder Modernisierungsmaßnahmen gleichzeitig mit dem Kaufvertrag über ein gebrauchtes Gebäude in Auftrag gegeben werden, und wenn diese Maßnahmen alsbald durchgeführt werden. Der Erwerb der Immobilie und die Renovierungsarbeiten werden dann als einheitlicher Vorgang behandelt.

BFHurteile v. 12.9.01 (IX R 52/00+39/97) in Der Betrieb 2002 S.1297.

Verrechnung von Verlusten

Verluste müssen im gleichen Kalenderjahr zunächst innerhalb derselben Einkunftsart ausgeglichen werden. Danach dürfen Verluste aus einer Einkunftsart mit anderen Einkunftsarten unter Berücksichtigung des § 2 Abs.3 EStG ausgeglichen werden. Ein dann noch verbleibender Verlustabzug kann gem. § 10d Abs.1 EStG bis zum Höchstbetrag von 511.500 € ein Jahr zurückgetragen werden. Der restliche Verlust darf betragsmäßig und zeitlich unbeschränkt vorgetragen werden.

Bereits durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 wurde die Verlustverrechnung zwischen den einzelnen Einkunftsarten durch Einführung des § 2 Abs.3 EStG eingeschränkt. Ziel dieser Einschränkung war die Gewährleistung einer Mindestbesteuerung, die darin besteht, dass Steuerpflichtige, welche aus einer Einkunftsart positive Einkünfte beziehen, die den Betrag von 51.500 € bei Ledigen bzw. 103.000 € bei Ehegatten übersteigen, einen gewissen Anteil versteuern müssen.

Die durch das Steuervergünstigungsabbaugesetz geplanten weiteren Einschränkungen bei der Verlustverrechnung sind durch den Bundesrat verhindert worden. Es bleibt also vorläufig bei den o.g. Regelungen.

Private Veräußerungsgeschäfte

Bei der Besteuerung von Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften war die Besteuerung aller Veräußerungsgewinne mit einer Pauschalsteuer von 15% geplant. Diese Regelung sollte am 21.März 2003 wirksam werden. Zahlreiche Steuerpflichtige haben daraufhin entsprechende Dispositionen getroffen, die aus heutiger Sicht umsonst waren.

Vorläufig bleibt es bei der bisherigen Rechtslage; d.h. Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken, die innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren realisiert werden, unterliegen dem persönlichen Einkommensteuersatz des Steuerpflichtigen. Veräußerungsgeschäfte, die außerhalb dieser Spekulationsfrist getätigt werden, sind dagegen steuerfrei.

Bei anderen privaten Veräußerungsgeschäften, insbesondere bei Wertpapieren, bleibt es bei der Spekulationsfrist von einem Jahr.


Details zum Steuerabzug bei Bauleistungen

Jeder Auftraggeber einer Bauleistung muss ab dem Jahr 2002 grundsätzlich einen Steuerabzug in Höhe von 15% vom Bruttobetrag der Zahlungen an Bauunternehmer, Handwerker usw. einbehalten und an das Finanzamt abführen.

Unter Bauleistungen, von denen der Steuerabzug vorgenommen werden muss, sind alle Leistungen zu verstehen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Der Begriff des Bauwerks ist weit auszulegen und umfasst sämtliche irgendwie mit dem Erdboden verbundene mit baulichem Gerät hergestellte Anlagen. Hierzu gehören z.B. auch Ladeneinbauten, Schaufensteranlagen, Lichtwerbeanlagen, Gaststätteneinrichtungen, Einbauküchen, Dachbegrünungen und Hausanschlüsse von Energieversorgern (BStBl 2002 I,1399 Rz.5+6).

Ausschließlich planerische Leistungen (z.B. von Statikern, Architekten, Vermessungs- und Bauingenieuren) sowie Labordienstleistungen fallen nicht unter den Begriff Bauleistungen i.S.d. §§ 48 ff. EStG. Auch Reinigungs- und Wartungsarbeiten an Bauwerken stellen keine Bauleistungen dar, solange nicht Teile verändert, bearbeitet oder ausgetauscht werden. Außerdem fallen Materiallieferungen durch Baustoffhändler, Geräteüberlassungen, die Schuttabfuhr, der Gerüstbau und Bepflanzungen nicht unter den Begriff "Bauleistungen" (BStBl 2002 I,1399 Rz.7-14).

Wer ist zum Steuerabzug verpflichtet?

Nur juristische Personen des öffentlichen Rechts und Unternehmer im Sinne des § 2 UStG sind zum Steuerabzug verpflichtet. Unternehmer i.S.d. § 2 UStG ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig nachhaltig ausübt. Die Abzugsverpflichtung besteht demzufolge auch für Kleinunternehmer, pauschalversteuernde Land- und Forstwirte und Unternehmer, die ausschließlich steuerfreie Umsätze tätigen. Dazu gehört auch die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken. Vermieter, die bis zu zwei Wohnungen vermieten, müssen den Steuerabzug für diese Wohnungen allerdings nicht vornehmen. Damit sind neben den Eigentümern einer zu privaten Wohnzwecken genutzten Immobilie auch Kleinvermieter generell von der Steuerabzugsverpflichtung befreit (BStBl 2002 I,1399 Rz.54).

Die Abzugsverpflichtung betrifft nur den unternehmerischen Bereich des Auftraggebers. Wird eine Bauleistung ausschließlich für den nichtunternehmerischen Bereich eines Unternehmers erbracht, z.B. für dessen Eigenheim, ist kein Steuerabzug vorzunehmen.

Ausnahmen vom Steuerabzug

Der Steuerabzug muss nicht vorgenommen werden, wenn der Bauunternehmer bzw. Handwerker eine gültige Freistellungsbescheinigung vorlegt. Das ist der Regelfall, so dass der Steuerabzug in der Praxis nur relativ selten vorgenommen werden muss. Liegt dem Bauherrn die Freistellungsbescheinigung nicht spätestens bei Zahlung der Rechnung vor, bleibt die Verpflichtung zur Durchführung des Steuerabzugs auch dann bestehen, wenn der Bauherr die Freistellungsbescheinigung später erhält.

In Fällen, in denen die Freistellungsbescheinigung auf einen bestimmten Auftrag beschränkt worden ist, wird sie dem Bauherrn im Original ausgehändigt. In den übrigen Fällen genügt es, wenn dem Bauherrn eine Kopie der Freistellungsbescheinigung übergeben wird. Die Freistellungsbescheinigungen müssen vom Bauherrn sechs Jahre lang aufbewahrt werden (BStBl 2002 I,1399 Rz.41).

Wird dem Bauherrn keine Freistellungsbescheinigung vorgelegt, darf der Bauherr vom Steuerabzug auch dann absehen, wenn die Zahlungen an den betreffenden Bauunternehmer bzw. Handwerker im laufenden Kalenderjahr den Betrag von 5.000 € voraussichtlich nicht übersteigen werden. Die Freigrenze von 5.000 € erhöht sich auf 15.000 €, wenn der Bauherr allein deswegen abzugspflichtig ist, weil er ausschließlich umsatzsteuerbefreite Vermietungsumsätze ausführt. In Grenzfällen kann die Freigrenze z.B. dadurch eingehalten werden, dass das Baumaterial nicht vom Bauunternehmer bzw. Handwerker in Rechnung gestellt wird, sondern von einem Dritten geliefert wird, z.B. von einem Baustoffhändler.

Haftung für nicht ordnungsgemäß einbehaltene Steuern

Das Verfahren des Steuerabzugs ist in § 48a EStG geregelt. Danach muss der Bauherr bis zum 10. Tag nach Ablauf des Monats, in dem die Zahlung erfolgt ist, auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck eine Anmeldung beim Finanzamt des Bauunternehmers abgeben und den Abzugsbetrag abführen. Der Bauherr ist verpflichtet, über den einbehaltenen Steuerabzug abzurechnen. Insoweit reicht es aus, wenn der Bauherr dem Bauunternehmer einen Durchschlag der Steueranmeldung überlässt (BStBl 2002 I,1399 Rz.64-71).

Ist der Steuerabzug nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, so haftet der Bauherr für den nicht oder zu niedrig abgeführten Abzugsbetrag. Eine Haftung des Bauherrn für die 15%ige Bauabzugssteuer ist jedoch grundsätzlich ausgeschlossen, wenn dem Bauherrn die Kopie einer Freistellungsbescheinigung vorliegt, aus der Name, Anschrift und Steuernummer des Bauunternehmers ersichtlich sind, wenn außerdem ein Dienstsiegel und eine Sicherheitsnummer vorhanden sind, und wenn die Zahlung innerhalb der Gültigkeitsdauer der Bescheinigung geleistet wird. Der Bauherr ist nicht verpflichtet, sich vor jeder Zahlung zu vergewissern, ob die Freistellungsbescheinigung in der Zwischenzeit widerrufen wurde. In Fällen, in denen dem Bauherrn Angaben in der Bescheinigung nicht plausibel erscheinen, kann er sich jedoch durch eine Abfrage beim Bundesamt für Finanzen oder durch einen Anruf beim Ausstellungsfinanzamt über die Richtigkeit der Bescheinigung informieren.

Lohnsteuerabzug bei kurzfristig Beschäftigten

Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer bei kurzfristig beschäftigten Aushilfen über eine Lohnsteuerkarte abrechnen; dann fallen i.d.R. keine Abzüge an, wenn es sich um das erste Arbeitsverhältnis handelt, beispielsweise bei Studenten. Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer aber auch mit 25% (zuzüglich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag) pauschal abführen, wenn das Arbeitsentgelt die Grenzwerte des § 40a EStG nicht übersteigt. Bei kurzfristig beschäftigten Aushilfen kann der Arbeitslohn also i.d.R. ohne Abzüge ausbezahlt werden.

Seit dem 1.April 2003 gilt eine geänderte Fassung des § 40a EStG (BStBl 2003 I S.3), die hinsichtlich der kurzfristig Beschäftigten folgende Regelungen enthält:

Die Lohnsteuer darf mit 25% pauschal abgeführt werden,
• wenn die Beschäftigung gelegentlich an bis zu 18 hintereinanderliegenden Arbeitstagen erfolgt und
• wenn der Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer durchschnittlich bis zu 62 €/Arbeitstag beträgt und
• wenn der Durchschnittslohn bis zu 12 €/Stunde beträgt und
• wenn der Arbeitnehmer bei dem selben Arbeitgeber nicht gleichzeitig Arbeitslohn für eine andere Beschäftigung erhält, bei der die Lohnsteuer über eine Lohnsteuerkarte abgerechnet wird (L. Schmidt, Kommentar zum EStG, 21.Aufl., § 40a EStG Tz.13).

Der Grenzwert von 62 €/Arbeitstag darf überschritten werden, wenn die Beschäftigung unvorhersehbar sofort erforderlich wird.

Die Lohnsteuerpauschalierung mit 20% ist bei kurzfristig Beschäftigten seit 1.April 2003 nicht mehr zulässig.

Garagengeld als abgabenfreier Gehaltsbestandteil

Mit Urteil vom 7.Juni 2002 hat der BFH entschieden, dass ein vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer gezahltes Nutzungsentgelt für eine Garage des Arbeitnehmers, in der dieser den vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Dienstwagen unterstellt, regelmäßig keinen Arbeitslohn darstellt (BStBl 2002 II S.829). Auf der Grundlage dieses Urteils hat die Oberfinanzdirektion Frankfurt/Main jetzt folgende weitere Details geregelt:

1. Stellt der Arbeitnehmer den Dienstwagen auf Verlangen des Arbeitgebers in einer von ihm angemieteten Garage unter, handelt es sich bei der vom Arbeitgeber erstatteten Garagenmiete um steuerfreien Auslagenersatz.

2. Wird die private Dienstwagennutzung nach der 1%-Regelung besteuert, so ist i.V.m. dem Garagengeld kein geldwerter Vorteil für die Überlassung der Garage an den Arbeitnehmer anzusetzen.

3. Erstattet der Arbeitgeber Garagengeld an einen Arbeitnehmer, der ein arbeitnehmereigenes Fahrzeug für Dienstreisen nutzt, so darf der dem Dienstreiseanteil entsprechende Anteil der Garagenkosten steuerfrei vom Arbeitgeber erstattet werden, wenn der Arbeitnehmer die Fahrtkosten für die Dienstreisen aufgrund eines Einzelkostennachweises abrechnet (OFD Frankfurt/M. v. 18.3.03 - S 2334 A-18-St II 30 - in Der Betrieb 2003 S.853).

Soweit das Garagengeld danach steuerfrei bleibt, fließt es dem Arbeitnehmer nach § 1 der Arbeitsentgeltverordnung sozialversicherungsfrei zu. An Arbeitnehmer, die einen Dienstwagen oder ein arbeitnehmereigenes Fahrzeug für Dienstreisen nutzen, kann also Garagengeld im Rahmen der o.g. Grundsätze ohne Abzüge ausbezahlt werden, vorausgesetzt dass der Arbeitgeber die Unterstellung des Kfz in einer Garage anordnet, z.B. um Schäden am Eigentum des Arbeitgebers zu vermeiden.

Arbeitslohn i.V.m. Unfallversicherungen

Beitragsleistungen eines Arbeitgebers für die Unfallversicherung eines Arbeitnehmers gehören zum steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn, wenn die Ausübung der Rechte aus der Versicherung dem Arbeitnehmer zusteht. In diesem Fall fließen die Versicherungsleistungen dem Arbeitnehmer im Schadensfall i.d.R. ohne Lohnsteuerabzug zu (BStBl 2000 I,1204).

Dagegen gehören Beitragsleistungen eines Arbeitgebers für die Unfallversicherung eines Arbeitnehmers nicht zum Arbeitslohn, wenn die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag dem Arbeitgeber zusteht. Dann müssen von den im Schadensfall an den Arbeitnehmer ausgekehrten Leistungen jedoch Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge einbehalten werden.

Entscheidend für die steuerrechtliche Behandlung sind die versicherungsvertraglichen Bestimmungen im Zeitpunkt des Unfallereignisses; eine spätere Änderung des Versicherungsvertrags ist unbeachtlich.

Im Schadensfall ist die Weiterleitung der Versicherungsleistungen an den Arbeitnehmer nur dann nicht lohnsteuerpflichtig,

- wenn der Arbeitgeber gesetzlich zur Schadenersatzleistung verpflichtet ist, oder
- wenn der Arbeitnehmer wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Fürsorgepflichten einen zivilrechtlichen Schadenersatzanspruch gegen den Arbeitgeber hat (BMFschreiben v. 4.2.02 - IV C 5-S 2332-123/01 - in DStR 2002 S.765).

Das Finanzgericht Schleswigholstein hat in einem rechtskräftigen Urteil vom 19.Juni 2002 - abweichend von der oben dargestellten Verwaltungsauffassung - entschieden, dass die Leistungen aus einer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Gruppenunfallversicherung nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn zählen, wenn sie lediglich einen Körperschaden des Arbeitnehmers ausgleichen oder mildern sollen. In einem solchen Fall hat die Versicherungsleistung nicht die Funktion von Lohnersatz, sondern eher die von Schmerzensgeld (EFG 2002,1381).

Steht der Anspruch aus dem Versicherungsvertrag dem Arbeitgeber zu und wickelt das Versicherungsunternehmen die Auszahlung der Versicherungsleistung unmittelbar mit dem Arbeitnehmer ab, so geht die Finanzverwaltung davon aus, dass das Versicherungsunternehmen den Arbeitgeber als Versicherungsnehmer über die Auszahlung unterrichtet. Der Arbeitgeber muss deshalb den Lohnsteuerabzug vornehmen. In derartigen Fällen wird der vom Arbeitgeber geschuldete Barlohn zur Zahlung der Lohnsteuer nicht ausreichen. Dann muss der Arbeitgeber dem Finanzamt gemäß § 38 Abs.4 EStG anzeigen, dass der Lohnsteuerabzug mangels einer ausreichenden Höhe des Barlohns nicht in vollem Umfang vorgenommen werden konnte. Diese Anzeige des Arbeitgebers ersetzt die Erfüllung der Lohnsteuereinbehaltungspflicht. Sofern eine solche Anzeige unterbleibt, haftet der Arbeitgeber für die nicht ordnungsmäßig einbehaltene Lohnsteuer (BFHurteil v. 9.10.02 - VI R 112/99 - in Der Betrieb 2002 S.2576).

Wegfall der Abgabeschonfrist ab 2004

Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, muss für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag i.H.v. 1% des rückständigen Steuerbetrags entrichtet werden. Ein Säumniszuschlag wird aber bei einer Säumnis bis zu fünf Tagen nicht erhoben (§ 240 Abs.3 AO).

Die Schonfrist von fünf Tagen gilt bei Zahlungen von allen Steuern im Sinne des § 3 AO. Bei steuerlichen Nebenleistungen, d.h. bei Verspätungszuschlägen, Säumniszuschlägen, Zwangsgeldern und Kosten, werden dagegen keine Säumniszuschläge erhoben, so dass derartige Schulden als letztes bezahlt werden sollten (§ 240 Abs.2 AO).

Die 5-tägige Zahlungsschonfrist gilt nur für Überweisungen (§ 240 Abs.3 Satz 2 AO). Bei Überweisungen ist es ausreichend, wenn das Geld spätestens am letzten Tag der Schonfrist auf dem Konto des Finanzamts gutgeschrieben wird. Erfolgt die Steuerzahlung dagegen bar oder per Scheck, so muss der Scheck dem Finanzamt spätestens am Fälligkeitstag vorliegen.

Eine Ausnahme gilt insoweit bei den Anmeldungen für die Umsatz- und Lohnsteuer. Denn Säumniszuschläge entstehen erst ab Fälligkeit und nicht früher als die Festsetzung oder Anmeldung der Steuer. Bei den Umsatzsteuer- und Lohnsteueranmeldungen hat es der Steuerpflichtige also in der Hand, in welchem Zeitpunkt die Säumnis eintritt. Wird beispielsweise die Umsatzsteuervorauszahlung für August 2003 erst am 25.November 2003 angemeldet und zugleich mit Scheck bezahlt, so fällt kein Säumniszuschlag an.

Bei einer verspäteten Steueranmeldung riskiert der Steuerpflichtige allerdings, dass das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzt. Der Anwendungserlass zu § 152 Abgabenordnung räumt jedoch auch für die verspätete Abgabe von Umsatzsteuer- und Lohnsteueranmeldungen eine Schonfrist ein. Diese Abgabeschonfrist beträgt bis Ende 2003 ebenfalls fünf Tage. Bei Scheckzahlungen entstehen also weder Verspätungszuschläge noch Säumniszuschläge, wenn eine Umsatzsteuer- oder Lohnsteueranmeldung zusammen mit einem Scheck innerhalb der fünftägigen Schonfrist beim Finanzamt vorliegt. Gleiches gilt für den Fall, dass dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung vorliegt; auch dann entstehen weder Säumnis- noch Verspätungszuschläge, wenn eine Umsatzsteuer- oder Lohnsteueranmeldung innerhalb der fünftägigen Abgabeschonfrist beim Finanzamt eintrifft. Mit einer Einzugsermächtigung erfolgt die Steuerzahlung besonders spät, weil es nach Eingang der Steueranmeldung erfahrungsgemäß einige Tage dauert, bis der Betrag dem Bankkonto belastet wird.

Aufgrund eines BMFschreibens vom 1.April 2003 wurde die Abgabeschonfrist für Umsatzsteuer- und Lohnsteueranmeldungen ab 1.Januar 2004 abgeschafft. Bei der verspäteten Abgabe dieser Steueranmeldungen können ab 2004 also vom 1. Tag an Verspätungszuschläge anfallen. Es empfiehlt sich deshalb, diese Steueranmeldungen per Fax an das Finanzamt zu senden, wenn eine Terminüberschreitung droht, oder eine Fristverlängerung zu beantragen.

Steuerpflichtige, die erreichen wollen, dass die Umsatz- und Lohnsteuerzahlungen möglichst spät vom Bankkonto abfließen, können dies im Jahr 2004 am einfachsten dadurch erreichen, dass sie dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilen und die Steueranmeldungen am Abend des 10. eines Monats an das Finanzamt faxen bzw. am Abend des ersten Werktags, der auf den 10. des Monats folgt, falls es sich beim 10. des Monats um einen Samstag, Sonntag oder Feiertag handelt (§ 108 Abs.3 AO).

BMFschreiben v. 1.4.03 (IV D 2-S 0323-8/03) in Der Betrieb 2003 S.801.

Arbeitgeberfest aus Anlass des Geburtstags eines Arbeitnehmers

Bisher vertrat die Finanzverwaltung die Auffassung, dass Aufwendungen des Arbeitgebers anlässlich des Geburtstages eines Arbeitnehmers bei dem begünstigten Mitarbeiter stets zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führen. Denn der Arbeitgeber übernehme die dem Mitarbeiter ansonsten persönlich anfallenden Aufwendungen.

Von dieser Sichtweise ist der BFH jetzt abgewichen. Lädt ein Arbeitgeber anlässlich des Geburtstags eines Arbeitnehmers Geschäftsfreunde, Repräsentanten des öffentlichen Lebens, Vertreter von Verbänden und Berufsorganisationen sowie Mitarbeiter zu einem Empfang ein, muss jetzt im Einzelfall geprüft werden, ob es sich um ein Fest des Arbeitgebers oder ein Fest des Arbeitnehmers handelt.

Liegt ein Fest des Arbeitgebers vor, ist dieses betrieblich veranlasst. Handelt es sich hingegen um ein Fest des Arbeitnehmers, liegt eine private Veranlassung vor. Eine steuer- und sozialversicherungspflichtige Zuwendung von Arbeitslohn kommt nur dann in Betracht, wenn es sich um ein Fest des Arbeitnehmers handelt.

Ob ein Fest betrieblich oder privat veranlasst ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Für ein Fest des Arbeitgebers spricht es, wenn dieser als Gastgeber auftritt, die Gästeliste nach geschäftsbezogenen Gesichtspunkten bestimmt, in seine Geschäftsräume einlädt, und wenn das Fest den Charakter einer betrieblichen Veranstaltung und nicht einer privaten Feier des Arbeitnehmers aufweist.

In einem Streitfall, den der BFH mit Urteil vom 28.Januar 2003 entschieden hat, wurde von einer Genossenschaftsbank anlässlich des 60. Geburtstags eines Vorstandsmitglieds für 100 Gäste ein Empfang in den Räumen der Bank gegeben. Als Arbeitslohn wurde nur der Teil der Aufwendungen besteuert, der anteilig auf das Vorstandsmitglied und dessen Familienangehörige entfiel.

In der Praxis bringt die Entscheidung des BFH erfreuliche Erleichterungen. Dennoch wird die Finanzverwaltung Betriebsfeiern, die i.V.m. einem Geburtstag, Hochzeitstag oder ähnlichen Ereignissen eines Arbeitsnehmers, Gesellschafters oder Inhabers stehen, i.d.R. weiterhin als nicht abzugsfähigen Aufwand, Arbeitslohn oder als verdeckte Gewinnausschüttung behandeln. Es empfiehlt sich deshalb, Betriebsveranstaltungen möglichst nicht mit solchen Ereignissen zu verknüpfen.

BFHurteil v. 28.1.03 (VI R 48/99) in DStR 2003 S.593.

Kündigungsschutz in Kleinbetrieben

Nach § 23 Abs.1 Kündigungsschutzgesetz gelten die Kündigungsschutzvorschriften des Ersten Abschnitts des Kündigungsschutzgesetzes nicht für Betriebe, in denen i.d.R. fünf oder weniger Arbeitnehmer beschäftigt werden. Die ordentliche Kündigung eines Arbeitnehmers bedarf deshalb in einem Kleinbetrieb zu ihrer Wirksamkeit keines Grundes i.S. des § 1 KSchG. Die Kündigung gegenüber einem Arbeitnehmer im Kleinbetrieb kann jedoch nach Treu und Glauben unwirksam sein.

Stützt sich der Arbeitgeber eines Kleinbetriebs auf betriebliche Umstände und kommt eine Auswahl zwischen mehreren Arbeitnehmern in Betracht, so ist die Kündigung rechtsmissbräuchlich und deshalb nach § 242 BGB unwirksam, wenn schon auf den ersten Blick erkennbar ist, dass der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer, der erheblich schutzwürdiger ist als vergleichbare, nicht gekündigte Arbeitnehmer, ohne entgegenstehende betriebliche Interessen kündigt. Dies hatte das Bundesarbeitsgericht am 21.Februar 2001 entschieden.

Mit Urteil vom 6.Februar 2003 hat das Bundesarbeitsgericht diese Grundsätze nun dahingehend eingeschränkt, dass eine Sozialauswahl bei einer Kündigung in einem Kleinbetrieb nur dann erforderlich ist, wenn einer oder mehrere der nicht gekündigten Arbeitnehmer die gleiche Tätigkeit wie der gekündigte Arbeitnehmer ausüben. Dementsprechend hat das Bundesarbeitsgericht die von einem Elektrogeschäft mit vier Arbeitnehmern ausgesprochene Kündigung nicht beanstandet, weil die im Betrieb verbliebenen Arbeitnehmer zum Teil andere Tätigkeiten als der gekündigte Arbeitnehmer ausübten und deshalb nicht mit ihm vergleichbar waren.

Urteil des BAG v. 6.2.03 (2 AZR 672/01) in Der Betrieb Nr.7/2003 S.XIV.

Schadensmeldung an die Berufsunfähigkeitsversicherung innerhalb von drei Monaten

Bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung ist der Schaden erst dann eingetreten, wenn die versicherte Person mindestens sechs Monate wegen Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls ununterbrochen außerstande ist, ihren Beruf ... auszuüben. Bei einem Unfall oder einer Erkrankung ist häufig zu Beginn nicht absehbar, ob die Beeinträchtigungen länger als sechs Monate andauern. Deshalb unterbleibt in der Praxis oft eine Meldung an die Berufsunfähigkeitsversicherung. Das kann fatale Folgen haben, denn wenn die Meldung bei der Versicherung später als drei Monate nach dem Schadensereignis eingeht, wird die Versicherung von ihrer Leistungspflicht frei. Dies hat der Bundesgerichtshof bereits am 7.Juli 1999 (IV ZR 32/98) in einem Grundsatzurteil entschieden.

Wenn Sie eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen haben, sollten sie die Versicherungsgesellschaft also bei jeder Erkrankung oder bei jedem Unfall, bei dem Spätfolgen auftreten können, innerhalb von drei Monaten benachrichtigen.

Zweitwohnungssteuer als Werbungskosten absetzen

Viele Gemeinden erheben für ein Ferienhaus bzw. für eine Ferienwohnung Zweitwohnungssteuer, wenn die Wohnung auch für den persönlichen Gebrauch vorgehalten wird. Dabei ist es unerheblich, wie lange die Wohnung für eigene Zwecke genutzt wird. Nur bei ausschließlicher Vermietung der Immobilie an Fremde, wird keine Zweitwohnungssteuer festgesetzt.

Der Bundesfinanzhof hat hierzu in einem Urteil vom 15.Oktober 2002 entschieden, dass der Anteil der Zweitwohnungssteuer, der auf den Vermietungszeitraum entfällt, als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig ist.

BFHurteil v. 15.10.02 (IX R 58/01) in BFH/NV 2003 S.377.

Keine Abgaben i.V.m. kurzfristig beschäftigten Aushilfen

Eine in allen Sparten der Sozialversicherung versicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung liegt ab 2003 vor, wenn ein Arbeitnehmer (z.B. als Saisonarbeitskraft) nicht berufsmäßig höchstens 50 Arbeitstage oder 2 Monate innerhalb eines Kalenderjahres arbeitet. Bei Beschäftigungen, die über einen Jahreswechsel hinaus fortbestehen, liegt Kurzfristigkeit aber nur dann vor, wenn die Beschäftigung für die gesamte Beschäftigungszeit auf nicht mehr als zwei Monate oder 50 Arbeitstage begrenzt ist. Das ist z.B. bei Schülern und Studenten der Fall, die nur in den Ferien arbeiten. Die Arbeitszeit und die Höhe des Arbeitsentgelts sind in diesem Fall ohne Bedeutung.

Bei den kurzfristig beschäftigten Aushilfen darf der Arbeitnehmer daneben eine Hauptbeschäftigung ausüben. Weitere kurzfristige Beschäftigungen, die innerhalb des Kalenderjahres ausgeübt wurden, werden jedoch angerechnet, so dass sich der Zeitraum, in dem eine kurzfristig beschäftigte Aushilfe sozialversicherungsfrei angestellt werden kann, in manchen Fällen verkürzt. Der Arbeitgeber sollte sich von einem Arbeitnehmer, den er als kurzfristig beschäftigte Aushilfe sozialversicherungsfrei einstellen will, also vor Arbeitsbeginn bestätigen lassen, wie viele Tage der Arbeitnehmer im laufenden Kalenderjahr bereits als kurzfristig beschäftigte Aushilfe gearbeitet hat. Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen, damit eine kurzfristig beschäftigte Aushilfe sozialversicherungsfrei bleibt:

1. Voraussetzung: Die Beschäftigung muss von vornherein befristet sein. Um klare Verhältnisse zu schaffen, sollte die Befristung im Arbeitsvertrag auf maximal 1 Jahr begrenzt werden, sofern sich die Befristung nicht aus der Art des Arbeitsverhältnisses zweifelsfrei ergibt. Daueraushilfen, die regelmäßig jeden Monat einige Tage beschäftigt werden, zählen ebenfalls zu den kurzfristig Beschäftigten, wenn ein Rahmenarbeitsvertrag abgeschlossen wird, der eine Laufzeit bis zu einem Jahr hat und der maximal 50 Arbeitstage umfasst. Die erneute Aufnahme einer kurzfristigen Beschäftigung ist dann nach einer Unterbrechung von mindestens zwei Monaten möglich. In der Praxis ist es also zulässig, fortlaufend Rahmenarbeitsverträge mit weniger als 10 Monaten Laufzeit und bis zu 50 Arbeitstagen mit der gleichen Aushilfe abzuschließen, wenn zwischen den Verträgen eine Pause von mehr als zwei Monaten eingehalten wird. Dann bleibt die Kurzfristigkeit und damit die Befreiung von allen Sozialversicherungsbeiträgen erhalten.

2. Voraussetzung: Die Beschäftigung darf nicht berufsmäßig ausgeübt werden. Die Frage der Berufsmäßigkeit wird allerdings nicht geprüft, wenn das monatliche Arbeitsentgelt bis zu 400 € beträgt. Berufsmäßig wird eine Beschäftigung dann ausgeübt, wenn sie für die Aushilfe nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Das kann z.B. bei der Beschäftigung eines Arbeitslosen von Bedeutung sein. Bei einer kurzfristigen Beschäftigung, die als Nebenjob ausgeübt wird, ergeben sich insoweit jedoch keine Probleme.

Stellt sich im Laufe einer kurzfristigen Beschäftigung heraus, dass sie länger dauern wird, tritt Versicherungspflicht zu dem Zeitpunkt ein, an dem das Überschreiten erkennbar wird. Dies kann durchaus schon vor Ablauf von zwei Monaten oder 50 Arbeitstagen der Fall sein. Wird ein Rahmenarbeitsvertrag mit einer Begrenzung auf ein Jahr, der zunächst maximal 50 Arbeitseinsätze vorsieht, über diesen Zeitraum hinaus verlängert, liegt vom Zeitpunkt der Verlängerung an Versicherungspflicht vor.

Abschnitt B.2.2. der Geringfügigkeitsrichtlinien v. 25.2.03 im Internet unter www.vdr.de.

Lohnsteuer

Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer bei kurzfristig beschäftigten Aushilfen über eine Lohnsteuerkarte abrechnen; dann fallen i.d.R. keine Abzüge an, wenn es sich um das erste Arbeitsverhältnis handelt, beispielsweise bei Studenten. Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer aber auch mit 20% oder 25% (zuzüglich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag) pauschal abführen, wenn das Arbeitsentgelt die Grenzwerte des § 40a EStG nicht übersteigt. Bei kurzfristig beschäftigten Aushilfen kann der Arbeitslohn also i.d.R. ohne Abzüge abgeführt werden.

Seit dem 1.April 2003 gilt eine geänderte Fassung des § 40a EStG (BStBl 2003 I S.3), die hinsichtlich der kurzfristig Beschäftigten folgende Regelungen enthält:

• Bei einem Verdienst bis zu 400 €/Monat ist die Lohnsteuerpauschalierung mit 20% zulässig.

• Bei einem Verdienst von mehr als 400 €/Monat darf die Lohnsteuer mit 25% pauschal abgeführt werden,
- wenn die Beschäftigung gelegentlich an bis zu 18 hintereinanderliegenden Arbeitstagen erfolgt und
- wenn der Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer durchschnittlich bis zu 62 €/Arbeitstag beträgt und
- wenn der Durchschnittslohn bis zu 12 €/Stunde beträgt.

Der Grenzwert von 62 €/Arbeitstag darf überschritten werden, wenn die Beschäftigung unvorhersehbar sofort erforderlich wird.

400 €-Aushilfen dürfen gelegentlich mehr verdienen

Die Geringfügigkeitsrichtlinien vom 25.Februar 2003 enthalten folgende Bestimmungen für den Fall, dass eine Aushilfe vorübergehend die 400 €-Arbeitsentgeltgrenze überschreitet:

1. Überschreitet das Arbeitsentgelt regelmäßig 400 €/Monat, so tritt vom Tage des Überschreitens an Sozialversicherungspflicht ein. Für die zurückliegende Zeit verbleibt es bei der Versicherungsfreiheit.

2. Ein nur gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten der Arbeitsentgeltgrenze führt nicht zur Versicherungspflicht; als gelegentlich ist ein Zeitraum bis zu zwei Monaten innerhalb eines Jahres anzusehen.

Beispiel: Eine familienversicherte Raumpflegerin arbeitet gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 240 €. Ende Juni bittet der Arbeitgeber diese Raumpflegerin wider Erwarten, vom 1.Juli bis zum 31.August zusätzlich eine Urlaubsvertretung zu übernehmen. Dadurch erhöht sich das Arbeitsentgelt auf monatlich 480 €.

Die Raumpflegerin bleibt dann auch für die Zeit vom 1.Juli bis zum 31.August versicherungsfrei in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung, da es sich nur um ein gelegentliches Überschreiten der Arbeitsentgeltgrenze handelt. Der Arbeitgeber muss in der Zeit vom 1.Juli bis zum 31.August weiterhin Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zahlen.

3. Anders ist es jedoch, wenn im unmittelbaren Anschluss an eine geringfügig entlohnte (Dauer-) Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber eine auf längstens zwei Monate befristete Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt von mehr als 400 € vereinbart wird. Dann ist von der widerlegbaren Vermutung auszugehen, dass es sich um die Fortsetzung der bisherigen (Dauer-) Beschäftigung handelt mit der Folge, dass vom Zeitpunkt der Vereinbarung der befristeten Beschäftigung an die Arbeitsentgeltgrenze überschritten wird und damit Versicherungspflicht eintritt. Dies gilt umso mehr, wenn sich an die befristete Beschäftigung wiederum unmittelbar eine - für sich betrachtet - geringfügig entlohnte Beschäftigung anschließt. Die Versicherungsfreiheit wegen Vorliegens einer kurzfristigen Beschäftigung kommt in Fällen dieser Art nur dann in Betracht, wenn es sich bei den einzelnen Beschäftigungen um völlig voneinander unabhängige Beschäftigungsverhältnisse handelt.

Abschnitt B.3.1. der Geringfügigkeitsrichtlinien vom 25.Februar 2003 im Internet unter www.vdr.de.

Vorteile durch die Vorauszahlung von Steuern

Wenn die Festsetzung von Einkommensteuer oder von betrieblichen Steuern zu einer Steuernachzahlung oder -erstattung führt, wird dieser Differenzbetrag mit 0,5%/Monat verzinst. Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

Ist die Entstehung von Steuerzinsen absehbar, so müssen die Möglichkeiten zur Vermeidung der Steuerzinsen geprüft werden, z.B. eine Erhöhung der Vorauszahlungen. Denn es kann bei den derzeit sehr niedrigen Zinsen nicht davon ausgegangen werden, dass vorhandene Geldbeträge mehr als 6% Zinsen erwirtschaften, oder dass Kredite in Anspruch genommen werden, die nach Steuern höhere Kosten als 6% verursachen. Seit 1999 sind Steuerzinsen nicht mehr abzugsfähig, so dass es i.d.R. vorteilhaft ist, Steuerschulden durch Aufnahme eines Kredits zu bezahlen, wenn die Zinsen für den Kredit steuerlich abzugsfähig sind.

Neben dem Antrag auf Erhöhung der Vorauszahlungen ist die freiwillige vorzeitige Zahlung von Steuern eine weitere Maßnahme zur Vermeidung von Steuerzinsen. Auch wenn das Finanzamt einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung entsprochen hat, kann die festgesetzte Steuer jederzeit freiwillig bezahlt werden. Mit der Erfüllung der Steuerschuld endet der Zinslauf für die Aussetzungszinsen (BFH/NV 1995 S.563). Dagegen kann die Festsetzung von Nachzahlungszinsen nicht dadurch vermieden werden, dass auf noch nicht festgesetzte Steuern freiwillige Zahlungen geleistet werden (BFH/NV 2003 S.230). Aufgrund einer solchen freiwilligen Vorauszahlung kann aber ein Erlassantrag gestellt werden; nach Tz.70 des Einführungserlasses zu § 233a AO werden die Steuerzinsen dann erlassen.

Wenn beispielsweise anlässlich einer Außenprüfung offenkundig wird, dass hohe Steuernachzahlungen zu leisten sind, sollten die Steuern freiwillig vorab bezahlt werden; dann wird ein Teil der Nachzahlungszinsen erlassen.

Da der Zinssatz i.H.v. 0,5%/Monat im Vergleich mit den derzeitigen Zinserträgen für Festgeld und ähnliche Anlagen sehr hoch ist, sollte in geeigneten Fällen auch geprüft werden, ob die Verzinsung einer späteren Steuererstattung mit 6% als Kapitalanlage interessant ist. Eine solche Verzinsung kann insbesondere dadurch erreicht werden, dass i.V.m. einem Einspruch kein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt wird.

Änderungen bei der Besteuerung der Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezüge

Die Sachverständigenkommission zur Neuordnung der Altersbesteuerung schlägt vor, bei der steuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen durchgängig zur nachgelagerten Besteuerung überzugehen. Hierzu hat die Kommission ein "Dreischichtenmodell" entwickelt:

• Die erste Schicht umfasst die Basisversorgung. Sie besteht aus Produkten, bei denen die erworbenen Anwartschaften nicht beleihbar, nicht vererblich, nicht veräußerbar, nicht übertragbar und nicht kapitalisierbar sind. Zur Basisversorgung zählen die gesetzliche Rentenversicherung, die berufsständische Versorgung, die Alterssicherung der Landwirte sowie neu zu entwickelnde private kapitalgedeckte Leibrentenversicherungen.

• Die zweite Schicht umfasst die Riesterrente und die betriebliche Altersversorgung.

• Der dritten Schicht werden Kapitalanlageprodukte zugeordnet, die auch der Altersvorsorge dienen können, die aber nach Ansicht der Kommission vorgelagert besteuert werden sollen.

Hinsichtlich der Besteuerung dieser drei Schichten empfiehlt die Rürupkommission folgende Änderungen:

Die Beiträge zur Basisversorgung, beispielsweise zur gesetzlichen Rentenversicherung, sollen nach einer Übergangszeit für alle Steuerpflichtigen in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten steuerlich abziehbar sein. Für die Riesterrente und die betriebliche Altersversorgung empfiehlt die Rürupkommission dagegen eine beschränkte Abziehbarkeit.

Riesterrente für Selbständige

Die steuerliche Förderung nach den §§ 10a und 79 ff. EStG soll in Zukunft allen Steuerpflichtigen gewährt werden. Durch diese Ausweitung des Kreises der Riesterförderberechtigten wird insbesondere Selbständigen die Inanspruchnahme des Sonderausgabenabzugs nach § 10a EStG ermöglicht. Zugleich soll der z.Z. auf 2.100 € pro Jahr festgeschriebene förderfähige Höchstbeitrag i.V.m. einer Riesterrente nach Maßgabe der Entwicklung der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung dynamisiert werden. Der in § 92a EStG geregelte Altersvorsorgeeigenheimbetrag soll dagegen wieder abgeschafft werden.

Direktversicherungen

Für den Bereich der betrieblichen Altersversorgung schlägt die Rürupkommission vor, die Beiträge für Direktversicherungen in die Steuerfreiheit nach § 3 Nr.63 EStG einzubeziehen. Gleichzeitig wird empfohlen, die Steuerfreiheit auf solche Versorgungszusagen zu beschränken, die eine lebenslange monatliche Rente (oder einen Auszahlungsplan mit Restverrentung) vorsehen. Gleichzeitig soll die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung der Beiträge zu Direkt­versicherungen nach § 40b EStG aufgehoben werden. Aus Vertrauensschutzgründen soll dies aber nicht für Altverträge gelten. Es empfiehlt sich deshalb, Direktversicherungsverträge bald abzuschließen, wenn die steuerfreie Kapitalauszahlung gewünscht wird.

Lebensversicherungen

Kapitalanlageprodukte der dritten Schicht, die auch der Altersvorsorge dienen können, etwa Lebensversicherungen und Investmentfonds, sollen - wie bisher - vorgelagert besteuert werden. Zudem schlägt die Kommission vor, Kapitalanlageprodukte steuerrechtlich einheitlich zu behandeln und steuerlich nicht zu fördern. Der Sonderausgabenabzug für Beiträge zu kapitalbildenden Lebensversicherungen in der Ansparphase und die Steuerfreiheit der Erträge im Zeitpunkt der Kapitalauszahlung sollen deshalb wegfallen. Dies soll jedoch nur für Verträge gelten, die nach Inkrafttreten des neuen Rechts abgeschlossen werden. Es empfiehlt sich deshalb, den geplanten Abschluss von Lebensversicherungen und Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht möglichst bald zu realisieren.

Die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge zur Einrichtung einer Basisversorgung, insbesondere also zur gesetzlichen Rentenversicherung, sollen ab 2005 i.H.v. mindestens 60% und bis 2025 auf 100% ansteigend, steuerlich freigestellt werden.

Parallel dazu soll ab dem Jahr 2005 der der Besteuerung unterliegende Anteil der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus vergleichbaren Basisversorgungsrenten (anstelle der bisherigen Ertragsanteilsbesteuerung) auf einheitlich 50% festgesetzt werden, und zwar für alle Bestandsrenten. Dieser Besteuerungsanteil ist so bemessen, dass auch bei Selbständigen dem Verbot der Zweifachbesteuerung Rechnung getragen wird. Der Prozentsatz der Rente, zu dem diese der Besteuerung unterliegt, soll anschließend für jeden neu hinzukommenden Rentenjahrgang bis zum Jahre 2020 in Schritten von 2% auf 80% und anschließend in Schritten von 1% bis zum Jahre 2040 auf 100% angehoben werden.

Da in der Endstufe Beamtenpensionen und Renten steuerlich gleich behandelt werden sollen, empfiehlt die Kommission, den Versorgungsfreibetrag für Beamtenpensionen und Werkspensionen sowie den Altersentlastungsbetrag schrittweise in dem Maße zu reduzieren, in dem die Besteuerungsanteile der Renten erhöht werden.

Den vollständigen Wortlaut des Abschlussberichts der "Sachverständigenkommission zur Neuordnung der steuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen" vom 11.März 2003 finden Sie im Internet unter www.bundesfinanzministerium.de.

Aufwendungen für eine Urlaubs-Reisebegleitung als außergewöhnliche Belastung

Aufgrund eines Urteils des Bundesfinanzhofs vom 4.Juli 2002 kann ein Körperbehinderter, der auf ständige Begleitung angewiesen ist, Mehraufwendungen, die ihm auf einer Urlaubsreise für eine Begleitperson entstehen, in angemessener Höhe neben dem Pauschbetrag für Körperbehinderte als außergewöhnliche Belastung abziehen.

Im Streitfall hatte ein schwer körperbehinderter Steuerpflichtiger, bei dem die Notwendigkeit ständiger Begleitung nachgewiesen war, im Jahr 1994 mehrere Urlaubsreisen unternommen und für die Begleitperson insgesamt 20.000 DM ausgegeben. Als außergewöhnliche Belastung durfte der Steuerpflichtige allerdings nur 1.500 DM absetzen. Das ist der Betrag, den die Bundesbürger im Jahr 1994 durchschnittlich für Urlaubs­reisen ausgegeben haben (BStBl 2002 II,765).

Einschränkungen beim Haushaltsscheckverfahren

Das Haushaltsscheckverfahren konnte bisher für versicherungsfreie und versicherungspflichtige Beschäftigungen in Privathaushalten genutzt werden. Ab dem 1.April 2003 ist das Haushaltsscheckverfahren nur noch für geringfügig Beschäftigte 400 €-Aushilfen in Privathaushalten zulässig und obligatorisch.

Das Haushaltsscheckverfahren ist an die Erteilung einer Einzugsermächtigung für die pauschalen Beiträge, die Umlage zur Lohnfortzahlungsversicherung und die pauschale Lohnsteuer gekoppelt.

Der Haushaltsscheck besteht aus drei Teilen: Teil eins für die Bundesknappschaft, Teil zwei für den Arbeitgeber und Teil drei für den Arbeitnehmer. Bei der Anmeldung eines Arbeitnehmers muss eine Einzugsermächtigung beigefügt werden. Haushaltsscheckformulare erhalten Sie im Internet unter der Adresse www.haushaltsscheck.de und auf Anforderung von der Bundesknappschaft, 45115 Essen.

Die für das Verfahren erforderliche Betriebsnummer wird von der Bundesknappschaft Essen vergeben, falls für den Privathaushalt nicht bereits eine Betriebsnummer von der Bundesanstalt für Arbeit vergeben worden ist. Die von der Bundesknappschaft vergebenen Betriebsnummern beginnen mit "981".

Anhand des Haushaltsscheck berechnet die Bundesknappschaft die pauschalen Beiträge zur Sozialversicherung, die pauschale Lohnsteuer und die Umlagebeträge nach dem Lohnfortzahlungsgesetz und bucht die Beiträge vom Konto des jeweiligen Haushalts für die Monate Januar bis Juni am 15.Juli des laufenden Jahres und für die Monate Juli bis Dezember am 15.Januar des folgenden Jahres ab (AOK Praxis aktuell Nr.3/2003 S.10).

Die Bewirtung von Arbeitnehmern vorteilhaft gestalten

Wenn es darum geht, Arbeitnehmer zu bewirten, sollte zunächst geprüft werden, ob eine der Alternativen anwendbar ist, bei denen weder Lohnsteuer noch Sozialversicherung anfällt. Die Bewirtung bleibt beispielsweise lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei:

• wenn Arbeitnehmer an einer Besprechung mit Kunden teilnehmen;

• wenn Arbeitnehmer von einem Geschäftspartner zum Essen eingeladen werden;

• wenn die Bewirtung der Arbeitnehmer im Rahmen einer herkömmlichen Betriebsveranstaltung erfolgt;

• wenn die Kosten für die Bewirtung der Arbeitnehmer aus Anlass der Diensteinführung, eines Amts- oder Funktionswechsels, der Ehrung eines Jubilars oder der Verabschiedung eines Arbeitnehmers bis zu 110 € je Arbeitnehmer betragen;

• bei der Bewirtung von Arbeitnehmern während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes, z.B. anlässlich einer nicht regelmäßig stattfindenden Dienstbesprechung, sofern die Freigrenze von 40 € eingehalten wird;

• wenn den Arbeitnehmern im Betrieb Getränke und Genussmittel unentgeltlich oder teilentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, etwa Kaffee und alkoholfreie Getränke.

Außerdem bleibt die Bewirtung von Arbeitnehmern steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn die Möglichkeit besteht, für die Bewirtung den Sachbezugswert anzusetzen, der im Jahr 2003 2,55 € pro Mahlzeit beträgt, und wenn der Arbeitnehmer eine Zuzahlung in Höhe von 2,55 € pro Mahlzeit leistet. Diese Variante ist anwendbar, wenn dem Mitarbeiter ein Sachbezug gewährt wird, beispielsweise

• bei Mahlzeiten, die von einer Kantine ausgegeben werden;

• bei der Ausgabe von Essensmarken mit einem Wert bis zu 5,65 €;

• wenn Mahlzeiten an Mitarbeiter anlässlich beruflicher Bildungsmaßnahmen abgegeben werden;

• bei Mahlzeiten, die Arbeitnehmer anlässlich einer Dienstreise, Fahrtätigkeit, Einsatzwechseltätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten erhalten, vorausgesetzt dass der Wert der einzelnen Mahlzeit 40 € nicht übersteigt (Ländererlass v. 19.12.01 - S 2334-17-V B 3 - in Der Betrieb 2002 S.15).

Außerdem besteht die Möglichkeit, Arbeitnehmern i.V.m. einer Dienstreise steuer- und sozialversicherungsfrei Verpflegungspauschalen zu erstatten.

Abschn.31+70+73+74 LStR 2002.

Die neue Minijob-Zentrale

Seit 1.April 2003 ist die Minijobzentrale die allein zuständige Servicestelle für alle Minijobber und deren Arbeitgeber. Mit dem Aufbau und Betrieb der Minijobzentrale hat die Bundesregierung die Bundesknappschaft in 45115 Essen beauftragt. Die Minijobzentrale ist über die Internetseite www.minijobzentrale.de und das kostenfreie Servicetelefon mit der Rufnr.: 08000 200 504 (oder per Fax unter 0201 384 97 97 97) erreichbar. Arbeitgeber in Unternehmen und Privathaushalten können sich hier in allen Fragen rund um die neuen Minijobs beraten lassen. Seit 1.April 2003 ist die Minijobzentrale außerdem der zentrale Ansprechpartner für Meldungen, Beitragsnachweise und Beitragszahlungen.

Um einen Service aus einer Hand zu gewährleisten, werden in den nächsten Wochen alle bestehenden 4,1 Millionen Rentenkonten der bislang erfassten geringfügig Beschäftigten von den Rentenversicherungsträgern an die Minijobzentrale übertragen. Arbeitgeber, die bereits geringfügig Beschäftigte angemeldet haben, müssen für die Umstellung nichts tun; ihnen geht in den nächsten Wochen ein Kontrollauszug über die vorliegenden Meldungen zu.

Die Minijobzentrale ist neben der Beratung der Arbeitgeber und Arbeitnehmer mit vielfältigen Aufgaben betraut: Sie nimmt die Beiträge, Beitragsnachweise und Meldungen entgegen, leitet die Beträge an die zuständigen Stellen weiter, prüft die Versicherungspflicht bzw. -freiheit, überwacht die Zahlungseingänge, bearbeitet Rückstandsfälle bis hin zu Insolvenzverfahren, zieht die Pauschsteuer ein und führt die Lohnfortzahlungsversicherung durch.


Steuervorteile durch Haushaltsbeschäftigte im Jahr 2003

Aufgrund des "Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt" feiert die Haushaltshilfe ein Comeback. Denn nach § 35a EStG dürfen Privatleute, die im Inland eine Haushaltshilfe beschäftigen oder die haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch nehmen, von der Einkommensteuerschuld folgende Beträge abziehen:

• 10% der Aufwendungen, höchstens jedoch 510 €/Jahr bei geringfügig Beschäftigten;

• 12% der Aufwendungen, höchstens jedoch 2.400 €/Jahr bei Haushaltshilfen, die sozialversicherungspflichtig beschäftigt werden und

• 20% der Aufwendungen, höchstens jedoch 600 €/Jahr bei haushaltsnahen Dienstleistungen, die durch ein Unternehmen oder eine Agentur erbracht werden.

Für jeden Kalendermonat, in dem keine Haushaltshilfe beschäftigt wird, ermäßigen sich die o.g. Höchstbeträge um ein Zwölftel. Eheleute und zwei Alleinstehende, die in einem Haushalt zusammen leben, dürfen die o.g. Höchstbeträge insgesamt nur einmal in Anspruch nehmen.

Zu den Aufwendungen für einen Haushaltsbeschäftigten, die nach § 35a EStG begünstigt sind, zählen neben dem Lohn auch alle Nebenkosten, die der Arbeitgeber zahlen muss, z.B. Sachbezüge und die 12%ige Pauschalabgabe für die geringfügig beschäftigten 400 €-Haushaltshilfen.

Der Steuerabzugsbetrag nach § 35a EStG ist keine Ausgabe, die das steuerpflichtige Einkommen mindert, sondern ein Abzugsbetrag der von der Einkommensteuerschuld gekürzt wird. Da die Steuerermäßigung nach § 35a EStG nur von den Aufwendungen berechnet wird, die nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen und die nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden sind, muss im Einzelfall geprüft werden, ob es i.V.m. einer Haushaltshilfe vorteilhafter ist, die nachfolgend besprochenen Steuervorteile nach den §§ 33a und 33c EStG zu beantragen oder den Abzugsbetrag nach § 35a EStG zu nutzen.

Der Abzugsbetrag nach § 35a EStG darf als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden. Der Freibetrag wird mit dem Vierfachen der oben beschriebenen Steuerabzugsbeträge eingetragen. Bei Beschäftigung einer 400 €-Aushilfe als Haushaltshilfe beträgt der Freibetrag z.B. 4 x 510 € = 2.040 € (§ 39a Abs.1 Nr.5c EStG).

Steuervorteile nach Vollendung des 60. Lebensjahrs

Alternativ zum Steuerabzugsbetrag nach § 35a EStG dürfen Aufwendungen für Haushaltsbeschäftigte nach § 33a Abs.2 EStG bis zum Höchstbetrag von 624 € im Kalenderjahr abgesetzt werden, wenn der Steuerpflichtige oder sein Ehegatte das 60. Lebensjahr vollendet hat, oder wenn die Beschäftigung einer Haushaltshilfe wegen Krankheit des Steuerpflichtigen oder einer haushaltszugehörigen unterhaltsberechtigten Person erforderlich ist. Der Betrag von 624 € erhöht sich auf 924 €, wenn der Steuerpflichtige oder eine haushaltszugehörige unterhaltsberechtigte Person hilflos oder schwer behindert ist.

Kinderbetreuungskosten

Berufstätige Eltern und berufstätige allein Erziehende dürfen Aufwendungen für die Kinderbetreuung absetzen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

• Die Kinderbetreuungskosten müssen anfallen, weil entweder der allein erziehende Elternteil oder bei zusammenlebenden Eltern beide Elternteile erwerbstätig sind. Kinderbetreuungskosten können außerdem abgesetzt werden, wenn der Steuerpflichtige sich in Ausbildung befindet oder körperlich, geistig oder seelisch behindert oder krank ist.

• Das betreffende Kind muss zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehören und darf das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder das Kind muss wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande sein, sich selbst zu unterhalten.

Der Abzug der Kinderbetreuungskosten ist nach oben hin begrenzt. Die Obergrenze beträgt bei zusammenlebenden Eltern für jedes Kind 1.500 € bzw. bei nicht zusammenlebenden Eltern 750 €. Kinderbetreuungskosten werden allerdings nur berücksichtigt, soweit sie den allgemeinen Betreuungsfreibetrag von 1.548 € (bei zusammenlebenden Eltern) bzw. 774 € (bei nicht zusammenlebenden Eltern) übersteigen. Zusammenlebende Eltern, die den Höchstbetrag ausschöpfen wollen, müssen also mindestens 3.048 € Kinderbetreuungskosten/Kind nachweisen. Insoweit kann es manchmal vorteilhaft sein, Vorauszahlungen an die Tagesmutter usw. zu leisten.

Kosten für Haushaltsbeschäftigte dürfen als Kinderbetreuungskosten abgesetzt werden, soweit ein Haushaltsbeschäftigter für die Kinderbetreuung zuständig ist. Es empfiehlt sich deshalb, im Arbeitsvertrag ausdrücklich festzulegen, welche Kinderbetreuungsarbeiten anfallen und welcher Anteil der Arbeitszeit dafür vorgesehen ist. Die Aufwendungen für den Haushaltsbeschäftigten können dann anteilig abgesetzt werden, soweit sie auf die Kinderbetreuung entfallen.

Soweit sich Aufwendungen für Haushaltsbeschäftigte, die i.V.m. der Kinderbetreuung anfallen, im Rahmen des § 33c EStG nicht steuermindernd auswirken, kann für diese Aufwendungen der Steuerabzugsbetrag nach § 35a EStG beantragt werden; das betrifft z.B. den Sockelbetrag von 774 € bzw. 1.548 €, der zunächst überschritten werden muss, bevor sich die Kinderbetreuungskosten steuermindernd auswirken (§ 35a Abs.1 EStG).

Sonstige Hinweise

Arbeitsverhältnisse mit einem Lebensgefährten oder mit Angehörigen sind möglich, wenn sie wie unter fremden Dritten durchgeführt werden, und wenn die betreffende Person nicht zum gleichen Haushalt gehört. Wenn der Haushaltsbeschäftigte im Rahmen des Arbeitsverhältnisses zugleich den eigenen Haushalt erledigt oder das eigene Kind betreut, wird das Arbeitsverhältnis steuerlich nicht anerkannt (BStBl 1990 I,147).

• Der Abschluss eines hauswirtschaftlichen Dienstvertrags mit einem Angehörigen kann auch ohne Steuervorteile sinnvoll sein, wenn dem Angehörigen dadurch ein preiswerter Krankenversicherungsschutz verschafft wird, oder wenn dem Angehörigen dadurch die Möglichkeit eröffnet wird, fehlende Versicherungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuweisen. Ein solches Arbeitsverhältnis ermöglicht dem Angehörigen i.d.R. auch die Rückkehr in die gesetzliche Krankenkasse.

• Wenn Haushaltsbeschäftigte sowohl im Betrieb als auch in der Privatwohnung arbeiten, ist es sinnvoll, zwei getrennte Arbeitsverträge abzuschließen. Dann entfällt bei der nächsten Außenprüfung der Streit über den Anteil der dem Privathaushalt zuzuordnenden Kosten und über die Frage, ob die Dienstleistungsentnahme der Umsatzsteuer unterliegt. Außerdem dürfen dann i.d.R. bei einem der Arbeitsverhältnisse die Abgaben pauschal mit 12% abgeführt werden, wodurch sich das Nettogehalt des Hausangestellten erhöht.

Zweites Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.02 in BStBl 2003 I S.3.

14-Tages-Frist bei der Beurkundung

Aufgrund einer Änderung des § 17 des Beurkundungsgesetzes soll Kaufinteressenten der Vertragstext im Entwurf jetzt zwei Wochen vor dem Notartermin ausgehändigt werden. Dies muss nicht zwingend durch den Notar geschehen, sondern kann auch durch den Verkäufer erfolgen. Der Mustertext darf jedoch kein Blankomuster sein, sondern er muss die Vertragspartner, den Vertragsgegenstand, die Kaufpreishöhe und die sonstigen notwendigen Vertragsbedingungen enthalten.

Die 14tägige Frist gilt nur für den Fall, dass eine Privatperson eine Immobilie oder den Anteil eines Immobilienfonds von einem gewerblichen Anbieter erwirbt. In solchen Fällen muss der Notartermin also rechtzeitig vorbereitet werden.

Noch gelten für die Eigenheimzulage die alten Regelungen

Nach der neuesten Fassung des Steuervergünstigungsabbaugesetzes gelten die bisherigen Vorschriften für die Eigenheimzulage bis zur Verkündung dieses Gesetzes zunächst weiter (§ 19 EigZulG). Alle Häuslebauer und Hauskäufer, die bis zur Verkündung des neuen Gesetzes, die wahrscheinlich erst im Juli 2003 stattfinden wird, einen Bauantrag stellen oder einen Kaufvertrag abschließen, können also weiterhin die "alte" Förderung über den gesamten achtjährigen Förderzeitraum beanspruchen.

Nach der Neuregelung im Steuervergünstigungsabbaugesetz soll es in Zukunft für Neu- und Altbauten acht Jahre lang nur noch einen einheitlichen Familiengrundbetrag von 1.000 € sowie 800 € pro Kind und Jahr geben. Für Eltern mit zwei Kindern wären das jährlich 2.600 €. Nach der derzeit noch geltenden Altregelung bekommt eine Familie mit zwei Kindern dagegen bei Neubauten 4.090 € und bei Altbauten 2.812 € Eigenheimzulage/Jahr.

Besonders vorteilhaft ist die Altregelung für Steuerpflichtige ohne Kinder. Denn sie würden nach der geplanten Neuregelung keine Eigenheimzulage mehr erhalten, weil die Bundesregierung die Subvention auf Eltern konzentrieren möchte. Außerdem soll die Einkommensgrenze, bis zu der die Zulage gewährt wird, durch das Steuervergünstigungsabbaugesetz um ca. 20% gesenkt werden.

Wie das Eigenheimzulagengesetz nach Inkrafttreten des Steuervergünstigungsabbaugesetzes aussehen wird, ist noch nicht absehbar, da die CDU im Vermittlungsausschuss wahrscheinlich noch einige Änderungen durchsetzen wird. Die Neuregelung wird aber auf keinen Fall großzügiger ausfallen als die derzeitige Förderung. Deshalb sollten Kaufverträge und Bauanträge für selbstgenutzte Immobilien möglichst bald abgeschlossen bzw. eingereicht werden.

Angabe der Steuernummer in den Rechnungen

In diversen (zum Teil widersprüchlichen!) Verwaltungsanweisungen vertritt die Finanzverwaltung folgende Auffassung:

• Jeder Unternehmer hat in seiner Rechnung die ihm vom Finanzamt erteilte Steuernummer anzugeben. Das betrifft alle Rechnungen, die nach dem 30.Juni 2002 ausgestellt werden.

• Die Verpflichtung zur Angabe der Steuernummer trifft jeden Unternehmer, der eine Rechnung ausstellt, in der die Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen wird, sowie pauschalierende Land- und Forstwirte. Kleinunternehmer sowie Unternehmer, die über nicht steuerbare oder steuerfreie Umsätze abrechnen, sind nicht verpflichtet, die Steuernummer anzugeben.

• Die Neuregelung des § 14 Abs.1a UStG hat keine Bedeutung für Kleinbetragsrechnungen bis zu 100 € und Fahrausweise. Die §§ 33 bzw. 34 UStDV sind durch das Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz nicht geändert worden, so dass die Angabe der Steuernummer in Kleinbetragsrechnungen und Fahrausweisen entbehrlich ist.

• Der Gesetzgeber hat für Verstöße gegen die Neuregelung des § 14 Abs.1a UStG keinerlei Sanktionen vorgesehen. Die Nennung der Steuernummer in einer Rechnung oder Gutschrift ist derzeit auch keine Voraussetzung für den Vorsteuerabzug.

• Die OFD Koblenz sieht im Fehlen der Steuernummer jedoch einen Verstoß gegen geltendes Recht und begründet damit Zweifel an der Richtigkeit der übrigen Angaben in der Rechnung. Insbesondere zweifelt die Oberfinanzdirektion an der Unternehmereigenschaft des Leistenden mit der Folge, dass der Vorsteuerabzug bis zu einer Klärung dieser Frage von der Finanzverwaltung versagt werden kann.

Um Streit mit der Finanzverwaltung (und den Kunden) zu vermeiden, empfiehlt es sich, auf den Ausgangsrechnungen die eigene Steuernr. anzugeben und Eingangsrechnungen ohne Angabe der Steuernr. zurückzuweisen. Ab 1.Januar 2004 ist der Vorsteuerabzug ohnehin nur noch zulässig, wenn in der Rechnung die Steuernr. angegeben ist. Das ergibt sich aus der EUrechnungsrichtlinie vom 20.Dezember 2001 (Der Betrieb Nr.8/2003 S.I).

Verfügung der OFD Koblenz v. 8.10.02 (S 7280 Ast 44 5) in LEXinform 577181.

Besonderheiten bei der Beschäftigung von Angehörigen

Nach dem Sozialgesetzbuch Teile III, V, VI und XI unterliegen Arbeitnehmer der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Das gilt auch dann, wenn die Beschäftigung beim Ehegatten oder bei einem Angehörigen ausgeübt wird. Allerdings prüfen die Sozialversicherungsträger in solchen Fällen sorgfältig, ob die von dem Angehörigen verrichtete Tätigkeit im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wird, oder ob nur eine Mithilfe aufgrund der Familienzugehörigkeit vorliegt.

Bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung der Beschäftigung von Angehörigen wird u.a. geprüft, ob der Arbeitgeber ein angemessenes Arbeitsentgelt bezahlt. Hierzu hat das Bundessozialgericht festgestellt, dass ein Arbeitsentgelt, das den halben Tariflohn bzw. das halbe ortsübliche Arbeitsentgelt unterschreitet, keinen angemessenen Gegenwert für die ausgeübte Tätigkeit darstellt.

Wird ein Beschäftigungsverhältnis bejaht, stellt sich die Frage, ob bei der Beitragsberechnung Ansprüche aus allgemeinverbindlichen Tarifverträgen zu berücksichtigen sind. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vertreten hierzu den Standpunkt, dass dann, wenn ein allgemeinverbindlicher Tarifvertrag Angehörige nicht ausdrücklich ausschließt, die darin festgelegten Arbeitsentgelte auch für die Angehörigen gelten und damit der Beitragsberechnung für die Sozialversicherung zugrunde zu legen sind (Betriebsberater 2003 S.480). Bei der Beschäftigung von Angehörigen sollte deshalb darauf geachtet werden, dass das Gehalt in einem angemessenen Verhältnis zur Tätigkeit und Arbeitszeit steht.

Kosten für ein Studium neben dem Beruf steuerlich absetzen

Bisher sah der Bundesfinanzhof Aufwendungen für ein berufsbegleitendes erstmaliges Hochschulstudium sowie für eine Umschulungsmaßnahme, mit der ein Berufswechsel verbunden war, stets als Kosten der allgemeinen Lebensführung an und ließ diese daher nur in begrenzter Höhe als Sonderausgaben zum Abzug zu. Diese Rechtsprechung hat der BFH jetzt aufgegeben.

Im ersten Streitfall, den der BFH mit Urteil vom 17.Dezember 2002 entschieden hat, war eine Rechtsanwaltsgehilfin bei einer Bank als Personalreferentin tätig. Da Voraussetzung für die endgültige Besetzung dieser Stelle ein akademischer Studienabschluss war, absolvierte die Klägerin ein berufsbegleitendes Fernstudium der Betriebswirtschaft mit der Fachrichtung Personalwesen. Die Kosten i.V.m. diesem Studium wurden vom BFH in voller Höhe als Werbungskosten anerkannt.

Im zweiten Streitfall, den der BFH mit Urteil vom 4.Dezember 2002 entschieden hat, nahm eine gelernte Industriekauffrau nach Zeiten der Arbeitslosigkeit im Alter von 44 Jahren auf eigene Kosten an einem Lehrgang für die Fahrlehrerausbildung teil. Direkt nach Bestehen der Prüfung war sie als angestellte Fahrlehrerin beschäftigt; mittlerweile unterhält sie eine eigene Fahrschule. Auch diese Umschulungskosten wurden vom BFH in voller Höhe als Werbungskosten anerkannt.

Abziehbar sind in vergleichbaren Fällen:

1. Lehrgangs-, Kurs- und Seminargebühren, sowie Zulassungs- und Prüfungsgebühren.
2. Lernmittel, z.B. Fachliteratur, Büro- und Schreibbedarf und Taschenrechner.
3. Fahrt-, Verpflegungs-, Übernachtungs- und Reisenebenkosten.
4. Sonstige Aufwendungen, beispielsweise Kosten für ein Arbeitszimmer, wenn für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichtsstoffs kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Aufwendungen für ein berufsbegleitendes Studium und für Umschulungsmaßnahmen sind also bei hinreichender beruflicher Veranlassung als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abzugsfähig. Ob die Bildungsmaßnahme eine Basis für andere Berufsfelder schafft oder einen Berufswechsel vorbereitet, ist unerheblich.

BFHurteil v. 17.12.02 (VI R 137/01) in Der Betrieb 2003 S.127.

Vorteile bei Abrechnung eines Aushilfsjobs über die Lohnsteuerkarte

Bei volljährigen Kindern, die sich in Berufsausbildung befinden, entfällt bei den Eltern der Kindergeldanspruch, wenn das Kind im Jahr 2003 Einkünfte und Bezüge von mehr als 7.188 € hat. Gleichzeitig entfallen dann bei den Eltern u.a. folgende weiteren Vergünstigungen, bei denen der Bezug des Kindergeldes eine der Voraussetzungen ist:

• die Kinderzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz,
• der Sonderausgabenabzug für Schulgeldzahlungen,
• die Ermäßigung der zumutbaren Belastung bei den außergewöhnlichen Belastungen und
• die Minderung der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags nach § 51a EStG.

Außerdem erhalten die Eltern eines volljährigen Kindes, das sich in Berufsausbildung befindet und auswärtig untergebracht ist, einen Ausbildungsfreibetrag i.H.v. 924 €. Dieser Ausbildungsfreibetrag mindert sich um die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes, soweit diese im Jahr 2003 1.848 € übersteigen (§ 33a Abs.2 EStG).

Da für die Ermittlung der Einkünfte und Bezüge unterschiedliche Berechnungsvorschriften gelten, müssen volljährige Kinder, die sich in Ausbildung befinden, sorgfältig prüfen, ob es vorteilhafter ist, einen für den Arbeitnehmer abgabefreien Aushilfsjob auf 400 €-Basis zu übernehmen oder eine Beschäftigung, die über die Lohnsteuerkarte abgerechnet wird. Denn ein pauschal versteuerter Aushilfsjob zählt zu den Bezügen des Kindes, die beim Kindergeld und Ausbildungsfreibetrag in voller Höhe angerechnet werden. Insoweit darf für die mit einem solchen Job zusammenhängenden Werbungskosten lediglich ein Pauschbetrag von 180 € abgezogen werden.

Arbeitet das Kind dagegen unter Vorlage einer Lohnsteuerkarte, zählen diese Einnahmen zu den Einkünften. Einkünfte werden bei der Überprüfung der Einkommensgrenzen von 7.188 € und 1.848 € um die Werbungskosten gekürzt, z.B. um die Entfernungspauschale für die Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte. Wenn keinerlei Werbungskosten angefallen sind, wird von den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit mindestens der Arbeitnehmerpauschbetrag i.H.v. 1.044 € gekürzt. Ein Kind, das unter Vorlage einer Lohnsteuerkarte arbeitet, kann also wesentlich mehr verdienen, als bei einem pauschal versteuerten Aushilfsjob, bevor die Einkommensgrenzen von 7.188 € und 1.848 € überschritten werden. Außerdem bestehen dann Gestaltungsmöglichkeiten zur Minderung der Einkünfte, denn in Grenzfällen können die Werbungskosten etwas erhöht werden, um diese Einkommensgrenzen einzuhalten, z.B. durch die Anschaffung von Fachliteratur, Arbeitsmitteln usw.

Falls der Arbeitslohn aufgrund der Abrechnung über die Lohnsteuerkarte um Lohnsteuer, Kirchensteuer und den Solidaritätszuschlag gekürzt wird, ergeben sich daraus keine Nachteile, weil diese Beträge im Rahmen einer Einkommensteuererklärung wieder erstattet werden. Wenn es um die Einhaltung der Einkommensgrenzen von 7.188 € bzw. 1.848 € bei volljährigen Kindern geht, sollte dem Kind also nahegelegt werden, den Arbeitslohn für den Nebenjob über eine Lohnsteuerkarte abrechnen zu lassen, falls die Überschreitung der o.g. Einkommensgrenzwerte droht.

Abschnitt 63.4.2 der Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs in BStBl 2002 I S.366.

Details zur Ich-AG

Die sog. "IchaG" soll in den Jahren 2003-2005 erprobt werden. Wer in diesen 3 Jahren durch die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beendet, hat Anspruch auf einen monatlichen Existenzgründungszuschuss. Der Zuschuss wird geleistet:

• wenn der Existenzgründer in einem engen Zusammenhang mit der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III bezogen hat oder eine Beschäftigung ausgeübt hat, die als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme oder Strukturanpassungsmaßnahme gefördert worden ist und

• wenn der Existenzgründer nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit ein Arbeitseinkommen erzielen wird, das voraussichtlich 25.000 €/Jahr nicht überschreiten wird und

• wenn der Existenzgründer keinen Arbeitnehmer oder nur mitarbeitende Familienangehörige beschäftigt (§ 421l Abs.1 SGB III).

Der Zuschuss beträgt im ersten Jahr 600 €/Monat, im zweiten Jahr 360 €/Monat und im dritten Jahr 240 €/Monat (§ 421l Abs.2 SGB III). Er ist nach § 3 Nr.2 EStG steuerfrei.

Existenzgründer, die aufgrund eines zu hohen Arbeitseinkommens keinen Existenzgründungszuschuss erhalten, haben (wie bisher) die Möglichkeit, Überbrückungsgeld nach § 57 SGB III in Anspruch zu nehmen.

Hat ein Existenzgründer - entgegen der Prognose - ein Einkommen von mehr als 25.000 €/Jahr, muss er den bereits erhaltenen Zuschuss nicht zurückzahlen. Allerdings fällt dann der Zuschuss für die Zukunft weg (§ 421l Abs.3 Satz 1 SGB III).

Personen, die den neuen Existenzgründungszuschuss erhalten, sind (als Selbständige) in der Rentenversicherung versicherungspflichtig (§ 2 Satz 1 Nr.10 SGB VI). Als freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse wird der Beitrag mindestens von einem Einkommen in Höhe des 60. Teils der monatlichen Bezugsgröße erhoben (§ 240 Abs.4 Satz 2 SGB V); das ergibt derzeit einen Monatsbeitrag von etwa 140 €.

Scheinselbständigkeit
§ 7 Abs.4 SGB IV bestimmt, dass bei Personen, die einen Existenzgründungszuschuss beantragt haben, widerlegbar vermutet wird, dass sie in dieser Tätigkeit als Selbständige tätig sind. Deshalb ist es wohl nicht erforderlich, bei Existenzgründern, die den Zuschuss erhalten, das Statusanfrageverfahren durchzuführen (§ 7a SGB IV). Auftraggeber, die ganz sicher gehen wollen, dass bei der Beschäftigung eines allein tätigen Unternehmers keine Sozialversicherungsbeiträge anfallen, können dennoch eine Anfrage an die Clearingstelle der BfA, Postfach, 10704 Berlin richten, und eine verbindliche Entscheidung darüber beantragen, ob der betreffende Auftragnehmer versicherungspflichtig ist.

Zweites Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.02 in BStBl 2003 I S.3.

Steueranmeldungen per Fax abgeben

Der Bundesminister der Finanzen hat mit Schreiben vom 20.Januar 2003 angeordnet, dass Umsatzsteuervoranmeldungen, Kapitalertragsteueranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen ab sofort per Fax an das Finanzamt gesandt werden dürfen. Das erleichtert die Einhaltung der Abgabefristen wesentlich. Für die sonstigen Steuererklärungen, bei denen das Gesetz eine eigenhändige Unterschrift des Steuerpflichtigen vorschreibt, gilt diese Erleichterung jedoch nicht (BStBl 2003 I S.74).


Neue Regeln für geringfügig Beschäftigte

Eine geringfügige sozialversicherungsfreie Beschäftigung liegt ab 1.April 2003 vor,

• wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 400 € nicht übersteigt (das ist die sog. geringfügig entlohnte Beschäftigung) oder

• wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 400 € im Monat übersteigt (das ist die sog. kurzfristige Beschäftigung).

Die Dauer der Arbeitszeit ist bei der geringfügig entlohnten Beschäftigung ab 1.April 2003 unbeachtlich. Damit besteht ab 1. April 2003 die Möglichkeit, bei Aushilfskräften Arbeitszeitkonten einzurichten und Arbeitsspitzen zeitversetzt zu entlohnen (Niermann/Plenker in Der Betrieb 2003 S.304).

Für die kurzfristige Beschäftigung tritt ab 2003 an die Stelle des Zeitjahres das Kalenderjahr. Alle kurzfristigen Beschäftigungen, die im Laufe eines Kalenderjahres ausgeübt werden, müssen also für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung zusammengerechnet werden. Sobald kurzfristig Beschäftigte länger als 2 Monate oder 50 Arbeitstage im Kalenderjahr beschäftigt werden, unterliegt diese Beschäftigung fortan der Sozialversicherungspflicht (§ 8 Abs.1 SGB IV).

Pauschbeträge für geringfügig Beschäftigte

Bei geringfügig entlohnten Beschäftigten mit einem Arbeitsentgelt bis zu 400 €/Monat zahlt der Arbeitgeber eine Pauschalabgabe von grundsätzlich 25%. Davon entfallen 12% auf die gesetzliche Rentenversicherung und 11% auf die gesetzliche Krankenversicherung. 2% werden als Pauschalsteuer abgeführt. Die Beiträge und Steuern werden von der Bundesknappschaft in Cottbus eingezogen und verteilt. Die kurzfristigen Beschäftigungen sind - wie bisher - beitragsfrei in der Sozialversicherung.

Werden geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten tätig, muss der Arbeitgeber nur eine Abgabe von 12% an die Bundesknappschaft in Cottbus entrichten, wovon jeweils 5% auf die gesetzliche Kranken- und Rentenversicherung entfallen und 2% als Steuer abgeführt werden (§ 40a Abs.2 EStG). Zusätzliche Erleichterungen ergeben sich für die Privathaushalte dadurch, dass sie wegen der Minijobs ab 1.April 2003 von den Sozialversicherungsträgern nicht mehr geprüft werden (§ 28p Abs.10 SGB IV). Unter die geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten fallen alle Tätigkeiten, die durch einen privaten Haushalt begründet sind und die sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden (§ 8a SGB IV).

Bei geringfügig entlohnten Beschäftigten in Privathaushalten muss ab 1.April 2003 das vereinfachte Meldeverfahren mittels Haushaltsscheck verwendet werden (§ 28a Abs.7 SGB IV). Die Bundesknappschaft nimmt den Haushaltsscheck entgegen, teilt dem Privathaushalt eine Betriebsnummer zu, berechnet den Beitrag und die Umlagen nach dem Lohnfortzahlungsgesetz und zieht diese Abgaben per Lastschriftverfahren ein (§ 28h SGB IV).

Die Pauschalen von 25% bzw. 12% sind erstmals auf Arbeitsentgelt anzuwenden, das für einen nach dem 31.März 2003 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird (§ 52 Abs. 52b EStG).

Zusammenrechnung mehrerer Beschäftigungen

Übt ein Arbeitnehmer mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen aus, werden die Arbeitsentgelte für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung zusammengerechnet. Überschreitet das zusammengerechnete monatliche Arbeitsentgelt 400 €, sind die Beschäftigungen sozialversicherungspflichtig. Eine Pauschalierung der Sozialversicherungsbeiträge und Steuern ist dann nicht mehr möglich.

Wird bei der Zusammenrechnung mehrerer geringfügig entlohnter Beschäftigungen im Nachhinein festgestellt, dass der Grenzwert von 400 € überschritten ist, tritt die Sozialversicherungspflicht ab 1.April 2003 erst mit dem Tag der Bekanntgabe der Feststellung durch die Einzugsstelle oder einen Träger der Rentenversicherung ein (§ 8 Abs.2 Satz 3 SGB IV). Für die Vergangenheit bleibt es dann bei dem Pauschalbetrag von 25% bzw. 12%. Wenn ein geringfügig entlohnter Arbeitnehmer den Arbeitgeber über weitere Arbeitsverhältnisse nicht korrekt informiert, muss der Arbeitgeber also nicht mehr befürchten, rückwirkend belastet zu werden.

Die Zusammenrechnung einer geringfügig entlohnten Beschäftigung mit einer kurzfristigen Beschäftigung ist weiterhin nicht vorgesehen.

Wird neben einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausgeübt, bleibt die geringfügig entlohnte Beschäftigung ab 1.April 2003 sozialversicherungsfrei. Der Arbeitgeber muss für den geringfügig Beschäftigten jedoch die Pauschalbeiträge i.H.v. 25% bzw. 12% abführen. Werden neben einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen ausgeübt, bleibt die erste geringfügig entlohnte Beschäftigung sozialversicherungsfrei (Der Betrieb 2003 S.285).

Übergangsregelung für bisher versicherungspflichtige Aushilfen

Arbeitnehmer, die am 1.April 2003 sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind und die ab 1.April 2003 die Voraussetzungen für eine geringfügig entlohnte sozialversicherungsfreie Beschäftigung erfüllen, werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit (§ 434i SGB III; § 7 Abs.2 SGB V; § 229 Abs.6 SGB VI). Wenn kein Antrag gestellt wird, bleibt die Versicherungspflicht bestehen.

Vorteile durch Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit

Die geringfügig entlohnten Beschäftigten können auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung verzichten. In diesem Fall müssen die geringfügig entlohnten Beschäftigten die Differenz zwischen dem Pauschbetrag von 12% und dem aktuellen Rentenversicherungsbeitragssatz von derzeit 19,5% selbst übernehmen.

Insbesondere bei Frauen mit Kindern, die die fünfjährige Wartezeit für die Altersrente noch nicht erfüllt haben, ergibt der Aufstockungsbetrag i.V.m. einem 400 €-Job eine extrem hohe Rendite. Gleiches gilt für langjährig Versicherte, denen nur noch wenige Jahre bei der Wartezeit fehlen, um vorzeitig ab dem 60. bzw. 62. oder 63. Lebensjahr in Rente zu gehen. Denn durch die Möglichkeit eines früheren Rentenbeginns steigen die Rentenansprüche in Einzelfällen um mehr als 50.000 €.

Aufgrund des Nachweisgesetzes muss ein Arbeitgeber, der 400 €-Aushilfen beschäftigt, für die er 12% pauschale Rentenversicherungsbeiträge bezahlt, darauf hinweisen, dass der Arbeitnehmer in der gesetzlichen Rentenversicherung die Stellung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers erwerben kann, wenn er auf die Versicherungsfreiheit durch eine entsprechende Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber verzichtet. Ein solcher Hinweis sollte in jeden Arbeitsvertrag einer 400 €-Aushilfe aufgenommen werden, um den Arbeitgeber vor Schadenersatzansprüchen zu bewahren. Für den Hinweis eignet sich z.B. folgender Wortlaut:

"Der Arbeitnehmer kann in der gesetzlichen Rentenversicherung die Stellung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers erwerben, wenn er gegenüber dem Arbeitgeber auf seine Versicherungsfreiheit verzichtet (§ 5 Abs.2 Satz 2 SGB VI). Der Verzicht muss schriftlich erfolgen und kann nur mit Wirkung für die Zukunft erklärt werden. Er ist für die Dauer der Beschäftigung bindend."

Gleitzone

An die sozialversicherungsfreie Beschäftigung bis 400 €/Monat schließt sich ein "Gleitzonenjob" an (§ 20 Abs.2 SGB IV). Hierzu zählen Beschäftigungsverhältnisse, bei denen das Arbeitsentgelt zwischen 400,01 und 800 €/Monat liegt und bei denen die Grenze von 800 € im Monat regelmäßig nicht überschritten wird. Bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen ist das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt maßgebend. Die Gleitzonenregelung gilt nicht für Auszubildende.

Gleitzonenjobs sind sozialversicherungspflichtig. Der Sozialversicherungsbeitrag wird aufgrund einer Formel ermittelt, die u.a. in § 344 Abs.4 SGB III definiert ist. Der Sozialversicherungsbeitrag wird vom Arbeitgeber in Höhe des normalen Arbeitgeberanteils bezahlt. Der Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung steigt im Bereich zwischen 400,01 € und 800 € von ca. 4% linear auf den vollen Arbeitnehmeranteil an. Hinsichtlich der Lohnsteuer muss der Arbeitnehmer bei einem "Gleitzonenjob" eine Lohnsteuerkarte vorlegen.

Familienversicherung

Familienangehörige werden bisher in den gesetzlichen Krankenkassen ohne eigenen Beitrag mitversichert, wenn sie kein Gesamteinkommen haben, das im Jahr 2003 regelmäßig im Monat 340 € überschreitet. Wegen der Neuregelung für geringfügig entlohnte Beschäftigte gelten ab 1.April 2003 zwei unterschiedliche Einkommensgrenzen, und zwar haben Anspruch auf Familienversicherung:

1. Familienangehörige, die keine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausüben, wenn das Gesamteinkommen bis zu 340 €/Monat beträgt und
2. Familienangehörige in einer geringfügig entlohnten Beschäftigung mit einem Gesamteinkommen bis zu 400 € monatlich.

Lohnsteuer

§ 3 Nr.39 EStG, wonach das Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung bisher lohnsteuerfrei blieb, wenn die Summe der anderen Einkünfte des Arbeitnehmers nicht positiv war, wurde aufgehoben. § 3 Nr.39 EStG ist letztmals anzuwenden auf Arbeitsentgelt, das für einen vor dem 1.April 2003 endenden Lohnzahlungszeitraum bezahlt wird. Ab 1.April 2003 zahlt der Arbeitgeber die Lohnsteuer (einschließlich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag) für geringfügig entlohnte Beschäftigte i.H.v. 2% im Rahmen der Pauschalabgabe von 12% bzw. 25%, falls der Arbeitnehmer keine Lohnsteuerkarte vorlegt. Bei Abrechnung der Lohnsteuer über eine Lohnsteuerkarte verringert sich die Pauschalabgabe auf 10% bzw. 23% (§ 40a Abs.2+6 EStG).

Entrichtet der Arbeitgeber wegen Überschreitens der Geringfügigkeitsgrenze keinen pauschalen Arbeitgeberbeitrag zur Rentenversicherung, entfällt die Möglichkeit der Pauschalierung mit dem Steuersatz von 2%. In solchen Fällen kann die Lohnsteuer weiterhin pauschal mit 20% zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer abgeführt werden. Diese Pauschalierung setzt ab 1.April 2003 voraus, dass der Arbeitslohn - bezogen auf das einzelne Arbeitsverhältnis - 400 € monatlich nicht übersteigt (§ 40a Abs.2a EStG). Die Pauschalierung mit 20% ist ab 1. April 2003 auch dann zulässig, wenn der Arbeitslohn 12 € je Arbeitsstunde übersteigt. Selbstverständlich darf der Arbeitgeber die Lohnsteuer nach wie vor wahlweise auch nach den Merkmalen der Lohnsteuerkarte besteuern.

Bei der Besteuerung der kurzfristig Beschäftigten ergeben sich ab 1. April 2003 keine Änderungen. Hier ist die Pauschalierung der Lohnsteuer mit 25% nach wie vor zulässig, wenn der Arbeitnehmer gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend beschäftigt wird, und wenn die Dauer der Beschäftigung 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigt, und wenn der Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer 62 € durchschnittlich je Arbeitstag nicht übersteigt, es sei denn, dass die Beschäftigung zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt sofort erforderlich wird. Nach wie vor setzt die Pauschalierung der Lohnsteuer mit 25% bei kurzfristig Beschäftigten außerdem voraus, dass der Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer durchschnittlich 12 € je Arbeitsstunde nicht übersteigt (§ 40a Abs.1+4 EStG).

Zweites Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.02 in BStBl 2003 I S.3.

Änderungen bei den Benzingutscheinen

In einer Verfügung vom 15.Januar 2003 vertritt die Finanzverwaltung zur lohnsteuerlichen Behandlung von Warengutscheinen folgende Auffassung:

1. Warengutscheine, die beim Arbeitgeber einzulösen sind, stellen regelmäßig einen Sachbezug dar, auch wenn der Gutschein nur auf einen Eurobetrag lautet. Die 50 €-Freigrenze ist anwendbar, wenn die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

2. Warengutscheine, die vom Arbeitgeber ausgegeben werden und bei einem Dritten einzulösen sind, sind Einnahmen in Geld, wenn sie auf einen Eurobetrag lauten.

3. Ein bei einem Dritten einlösbarer Gutschein, in dem die Sache konkret bezeichnet ist, stellt einen Sachbezug dar, bei dem die 50 €-Freigrenze anwendbar ist. Dies gilt bis zum 31.März 2003 auch dann, wenn zusätzlich der Wert in Euro angegeben ist (OFD Nürnberg v. 15.1.03 - S 2343-112/St 32 - in DStR 2003 S.157).

Arbeitgeber, die Benzingutscheine (oder andere Warengutscheine) ausgeben, die bei Dritten einzulösen sind, beispielsweise bei einer Tankstelle, sollten also dazu übergehen, auf dem Gutschein nur Angaben zur Ware zu machen, z.B. "Gutschein über 40 Liter Superbenzin", damit es bei der nächsten Lohnsteuerprüfung keine Schwierigkeiten gibt.

Wenn auf den Gutscheinen der genaue Verwendungszweck vermerkt ist, ist der Arbeitgeber hinsichtlich der Leistung der Tankstelle umsatzsteuerrechtlich als Leistungsempfänger anzusehen. Damit steht ihm der Vorsteuerabzug aus dem Ankauf des Kraftstoffes zu. Allerdings wird die unentgeltliche Weiterlieferung des Kraftstoffes an das Personal dann nach § 3 Abs.1b Nr.2 UStG besteuert.

Da die Zuschüsse nur dann sozialversicherungsfrei bleiben, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn bezahlt werden, sollten sie anlässlich einer Neueinstellung oder freiwilligen Gehaltserhöhung vereinbart werden (§ 1 ArEV).

In der Praxis ist es am einfachsten, wenn der Arbeitgeber (optisch ansprechende) Gutscheine ausstellt, z.B. mit dem Vermerk "nur bei Tankstelle X einzulösen für 40l Superbenzin", und mit der Tankstelle X vereinbart, dass monatlich eine Rechnung über die eingelösten Gutscheine ausgestellt wird.

Benzingutscheine haben keinen Einfluss auf den Abzug der Entfernungspauschale als Werbungskosten bzw. auf die Erstattung der Entfernungspauschale durch den Arbeitgeber.

Teilweise Entwarnung bei der Weihnachtsgeld-Falle i.V.m. 400 €-Aushilfen

Die Betriebsprüfer der Landesversicherungsanstalten verlangen teilweise für Aushilfen Sozialversicherungsbeiträge, wenn ein Tarifvertrag besteht, aufgrund dessen die Aushilfen Anspruch auf Sonderzahlungen haben, und zwar auch dann, wenn der Arbeitgeber diese Sonderzahlungen gar nicht ausbezahlt hat. Denn im Sozialversicherungsrecht gilt nicht das Zufluss-, sondern das Entstehungsprinzip. Die Entstehung des Sozialversicherungsanspruchs hängt danach nicht davon ab, ob das geschuldete Arbeitsentgelt ausbezahlt wird.

Mit Wirkung vom 1.Januar 2003 hat der Gesetzgeber nun festgelegt, dass Beitragsansprüche der Versicherungsträger bei einmalig gezahltem Entgelt, z.B. beim Weihnachts- und Urlaubsgeld, nur dann entstehen, wenn das Entgelt ausgezahlt worden ist (§ 22 Abs.1 SGB IV). Diese Ausnahme vom Entstehungsprinzip gilt nur für Einmalzahlungen. Laufende Ansprüche, z.B. auf tarifvertragliche Bezahlung oder tarifvertraglich vorgesehene Zulagen, werden davon nicht berührt.

Der Begriff "einmalig gezahltes Arbeitsentgelt" wird in dem neu gefassten § 23a Abs.1 SGB IV definiert. Danach sind dies Zuwendungen, die dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind und die nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden. Nicht zum einmalig gezahlten Arbeitsentgelt zählen jedoch:

• Zuwendungen, die üblicherweise zur Abgeltung bestimmter Aufwendungen des Beschäftigten, die im Zusammenhang mit der Beschäftigung stehen, bezahlt werden;

• Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Beschäftigten hergestellt, vertrieben oder erbracht werden, und die vom Arbeitnehmer monatlich in Anspruch genommen werden können;

• sonstige Sachbezüge und

• vermögenswirksame Leistungen.

Für die Arbeitgeber bedeutet dies, dass bei den 400 €-Aushilfen vorsorglich geprüft werden muss, ob ein Tarifvertrag besteht, der für allgemeinverbindlich erklärt wurde. Außerdem muss beachtet werden, dass Teilzeitkräfte gegenüber Vollzeitarbeitnehmern nicht benachteiligt werden dürfen, so dass ein Anspruch auf Sonderzahlungen auch dann bestehen kann, wenn an die übrigen Arbeitnehmer des Betriebs Zulagen ausbezahlt werden. Dies ergibt sich aus § 4 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes.

Falls Aushilfen aus den o.g. Gründen Anspruch auf Sonderzahlungen haben, sind die Individualarbeitsverträge insoweit unwirksam. Diese Sonderzahlungen müssen bei den monatlichen Vergütungen mit 1/12 berücksichtigt werden, denn sonst wird der Grenzwert von 400 €/Monat überschritten, und bei der nächsten Sozialversicherungsprüfung drohen Nachzahlungen für die vergangen vier Jahre (§ 25 Abs.1 SGB IV).

Zweites Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.02 in BStBl 2003 I S.3.

Änderungen bei der Umsatzsteuer i.V.m. Geschäftsführungsleistungen

Hinsichtlich der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen eines Gesellschafters für die Gesellschaft gegen Entgelt hat der BFH mit Urteil vom 6.Juni 2002 seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben, nach der die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte nicht als umsatzsteuerbare Leistung zu beurteilen war. Umsatzsteuerbare Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen eines Gesellschafters für die Gesellschaft liegen jetzt vor, wenn diese Leistungen gegen ein Sonderentgelt (zusätzlich zum Gewinnanteil) ausgeführt werden (BStBl 2003 II,36).

In einem BMFschreiben vom 13.Dezember 2002 hat die Finanzverwaltung angeordnet, dass die dem BFHurteil vom 6.Juni 2002 widersprechenden Verwaltungsanweisungen ab 1.Juli 2003 nicht mehr angewendet werden sollen. Spätestens ab dem 1.Juli 2003 müssen also Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen des Gesellschafters einer Personengesellschaft, die gegen ein Sonderentgelt ausgeführt werden, mit 16% Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden. Das gilt auch bei Geschäftsführungsleistungen einer GmbH für eine KG, es sei denn, dass bei der GmbH & Co. KG umsatzsteuerrechtlich ein Organschaftsverhältnis vorliegt (BStBl 2003 I,68).

Diese Rechtsprechungsänderung hat i.d.R. keine negativen Auswirkungen. Zusätzliche Belastungen entstehen jedoch, wenn die Personengesellschaft die in Rechnung gestellten Umsatzsteuerbeträge nicht als Vorsteuern absetzen darf, was z.B. bei einem Immobilienfonds der Fall sein kann. In Abhängigkeit davon, ob durch die geänderte Rechtsprechung Nachteile entstehen, sollten die Geschäftsführungsleistungen also ab sofort oder erst ab dem 1.Juli 2003 mit Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden.

Natürliche Personen führen Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen als Gesellschaftergeschäftsführer unselbständig aus, wenn sie so in die Gesellschaft eingegliedert sind, dass sie deren Weisungen zu folgen verpflichtet sind, was i.d.R. bei einem Anstellungsvertrag der Fall ist. Wenn der Gesellschaftergeschäftsführer als Arbeitnehmer anzusehen ist, sind die Geschäftsführungsleistungen nicht umsatzsteuerbar. Wenn eine Personengesellschaft nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, sollte also auch geprüft werden, ob die Umsatzsteuerbelastungen aufgrund der Rechtsprechungsänderung des BFH durch einen Anstellungsvertrag vermieden werden können.

Anzeigepflicht des Arbeitgebers bei nicht ausreichendem Barlohn

Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer für Rechnung des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn einzubehalten und an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführen. Dabei haftet der Arbeitgeber für die Lohnsteuer, die er einzubehalten und abzuführen hat. Ist die Einbehaltung der Lohnsteuer vom Arbeitslohn nicht möglich, weil der geschuldete Barlohn zur Deckung des Lohnsteuereinbehalts nicht ausreicht, was insbesondere bei Sachlohnzuwendungen der Fall sein kann, so hat entweder der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den Fehlbetrag zur Verfügung zu stellen, oder der Arbeitgeber hat einen entsprechenden Teilbetrag der anderen Bezüge des Arbeitnehmers zurückzubehalten. Ist dem Arbeitgeber die Einbehaltung von Lohnsteuer nicht möglich, so muss er dies dem Betriebsstättenfinanzamt anzeigen. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 9.Oktober 2002 wird der Arbeitgeber nur durch eine solche Anzeige von seiner Haftung für die Lohnsteuer frei.

Im Streitfall hatte eine GmbH Ansprüche aus einer Lebensversicherung an einen Arbeitnehmer abgetreten, um dessen Pensionsansprüche abzufinden. Dieser Vorgang ist als Lohnzahlung anzusehen. Die GmbH hätte sich nach Auffassung des BFH von der Verpflichtung zur Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer nur durch Abgabe der Lohnsteueranmeldung befreien können i.V.m. mit einer Anzeige nach § 38 Abs.4 EStG, aus der sich ergibt, dass sie nicht in der Lage war, die Lohnsteuer aus dem Barlohn einzubehalten (BStBl 2002 II S.884).

Die Steuerbelastung für ausländische Kapitalerträge nimmt bei hohen Einkünften ab

Zu den steuerfreien Einkünften, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, gehören u.a. das Arbeitslosengeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld und ausländische Einkünfte, die nach einem Doppelbesteuerungsabkommen in Deutschland steuerfrei bleiben. Das betrifft z.B. Einkünfte aus USimmobilienbeteiligungen. In solchen Fällen ist von Interesse, welche Steuerbelastung aufgrund einer solchen Beteiligung - neben den ausländischen Steuern - in Deutschland entsteht.

Rechnerisch wird bei steuerfreien ausländischen Einkünften, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, in einem ersten Schritt der Steuersatz ermittelt, der in Deutschland anzuwenden wäre, wenn das in Deutschland zu versteuernde Einkommen um die ausländischen Einkünfte erhöht wird. Dieser erhöhte Steuersatz wird dann nur auf das in Deutschland steuerpflichtige Einkommen angewandt (Abschn.185 EStR 2001).

Wenn ein verheirateter deutscher Steuerpflichtiger zusätzlich 5.000 € steuerfreie ausländische Einkünfte hat, erhöht sich die deutsche Einkommensteuer bei 50.000 € deutschen Einkünften z.B. um etwa 600 €; das sind ca. 12% der steuerfreien Einkünfte. Die an sich steuerfreien ausländischen Einkünfte i.H.v. 5.000 € verursachen also eine Erhöhung der deutschen Einkommensteuer um 12%.

Interessant ist hierbei, dass diese Steuerbelastung auf einen Spitzenwert von ca. 17% ansteigt, der bei einem deutschen zu versteuernden Einkommen von 110.000 € (bei Eheleuten) erreicht wird. Bei einem verheirateten deutschen Steuerpflichtigen mit 5.000 € Einkünften aus einer USimmobilie entsteht also in Deutschland eine zusätzliche Einkommen­steuerbelastung i.H.v. etwa 17% von 5.000 €; das sind ca. 850 €. Bei einem steuerpflichtigen Einkommen von mehr als 110.000 € sinkt die zusätzliche deutsche Einkommensteuer, die aufgrund der USeinkünfte entsteht, dann nach und nach wieder ab. Bei einem zu versteuernden Einkommen von 250.000 € beträgt die zusätzliche deutsche Steuer auf die USeinkünfte von 5.000 € z.B. nur noch etwa 7,5%; das sind ca. 380 €. Steuerpflichtige mit sehr hohem deutschen Einkommen werden also aufgrund des Progressionsvorbehalts bei zusätzlichen ausländischen Einkünften nur halb so stark belastet wie "Normalverdiener". In Deutschland steuerfreie ausländische Kapitalanlagen sind also für Spitzenverdiener besonders attraktiv. Das ist vom Gesetzgeber sicherlich nicht beabsichtigt, liegt aber an dem komplizierten Steuersystem, bei dem selbst der Gesetzgeber die Details häufig nicht durchschaut.


Änderungen aufgrund der Hartz-Reform

Am 1.Januar 2003 sind das 1. und 2. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt in Kraft getreten.

Reform der sog. Minijobs

Ab 1.April 2003 ist eine Beschäftigung geringfügig entlohnt, wenn das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt nicht mehr als 400 € beträgt. Die weitere Voraussetzung, dass die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit weniger als 15 Stunden betragen muss, gilt dann nicht mehr.

Für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung zahlt der Arbeitgeber ab 1.April 2003 eine pauschale Abgabe von insgesamt 25% (§ 40a Abs.2+6 EStG). Hiervon entfallen auf

€¢ die Rentenversicherung 12%,
€¢ die Krankenversicherung 11%,
€¢ die Lohnsteuer, Kirchensteuer und den Solidaritätszuschlag 2%.

Sonderregelungen gelten für die Beschäftigung von Haushaltshilfen durch private Arbeitgeber. Wird die monatliche Entgeltgrenze von 400 € eingehalten, beträgt die Pauschalabgabe hier nur insgesamt 12%.

Die Arbeitgeber führen die Pauschalabgabe an eine Zentralstelle ab, deren Aufgabe die Verteilung der Pauschale an die Kranken- und Rentenversicherung sowie die Finanzverwaltung ist.

Werden mehrere Minijobs nebeneinander ausgeübt, sind diese zur Beurteilung, ob die Geringfügigkeitsgrenze erreicht ist, zusammenzurechnen. Dies gilt auch für die Addition mit einer Hauptbeschäftigung. Wird nur eine geringfügige Beschäftigung neben einer Hauptbeschäftigung ausgeübt, erfolgt jedoch ab 1.April 2003 keine Addition mehr.

Im Bereich oberhalb von 400 € gibt es eine Gleitzone. Beschäftigungen, die innerhalb der Spanne von mehr als 400 € bis 800 € liegen, sind grundsätzlich in allen Sozialversicherungszweigen versicherungspflichtig. Bei einem Arbeitsentgelt von mehr als 400 € muss der volle Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung bezahlt werden. Der Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung steigt dagegen bei einem Arbeitsentgelt zwischen 400,01 und 800 € nach und nach von ca. 4% bis zum vollen Arbeitnehmeranteil an.

Steuerermäßigungen für haushaltsnahe Dienstleistungen

Haushaltsnahe Dienstleistungen werden durch eine zusätzliche Steuerermäßigung begünstigt. Steuerpflichtige, die einen geringfügig Beschäftigten im haushaltsnahen Bereich beschäftigen, dürfen ab 2003 10% ihrer Aufwendungen, maximal jedoch 510 € im Jahr von ihrer Einkommensteuerschuld abziehen. Insoweit beteiligt sich der Staat an den Kosten solcher Beschäftigungsverhältnisse.

Dagegen dürfen Steuerpflichtige, die in ihrem Privathaushalt einen Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig beschäftigen, 12% ihrer Aufwendungen, maximal jedoch 2.400 € im Jahr von ihrer Einkommensteuerschuld absetzen.

Auch Steuerpflichtige, die haushaltsnahe Dienstleistungen in Auftrag geben, die durch ein Unternehmen oder eine Agentur erbracht werden, werden steuerlich gefördert. Die Förderung beträgt hier 20% der Aufwendungen, höchstens jedoch 600 €. Auch dieser Betrag mindert die Einkommensteuerschuld (§ 35a EStG).

Beschäftigung älterer Arbeitnehmer

Arbeitnehmer, die vormals arbeitslos waren oder von Arbeitslosigkeit bedroht sind, erhalten ab dem 50.Geburtstag einen sicheren Nettolohn, wenn sie eine schlechter bezahlte Beschäftigung aufnehmen. Die Lohnsicherung besteht aus zwei Leistungen:

einem Zuschuss von 50% der Nettoentgeltdifferenz zwischen der Beschäftigung vor und nach der Arbeitslosigkeit und einem Zuschuss zur Höherversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Der Zuschuss zum Arbeitsentgelt wird ab 2003 vom Arbeitsamt bezahlt; er ist steuer- und sozialversicherungsfrei.

Arbeitgeber, die über 55jährige Arbeitslose neu einstellen, brauchen ab 2003 keinen Beitrag zur Arbeitslosenversicherung mehr zu bezahlen. Außerdem wurde die im Teilzeit- und Befristungsgesetz festgelegte Altersgrenze, ab der mit Arbeitnehmern befristete Arbeitsverträge ohne sachlichen Befristungsgrund und ohne zeitliche Höchstgrenze abgeschlossen werden können, vom 58. Lebensjahr auf das 52. Lebensjahr gesenkt. Gleichzeitig wurden die Lohnnebenkosten für diese Arbeitnehmer im Niedriglohnbereich analog zu den Regelungen bei den Minijobs abgeschmolzen. Demzufolge steigt der Arbeitnehmerbeitrag im Einkommensbereich von mehr als 400 € bis 800 € von ca. 4% linear auf den vollen Arbeitnehmerbeitrag von ca. 21% an.

Förderung der sog. "IchaG"

Existenzgründer erhalten ab 2003 einen Existenzgründungszuschuss. Diese Regelung ist bis Ende 2005 befristet. Die Förderung richtet sich an vormalige Bezieher von Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe oder Beschäftigte in Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen und Strukturanpassungsmaßnahmen, die eine selbständige Tätigkeit aufnehmen. Der Zuschuss wird in abnehmender Höhe für maximal drei Jahre gewährt, solange das Einkommen 25.000 € im Jahr nicht überschreitet und keine Arbeitnehmer beschäftigt werden. Die Mitarbeit von Familienangehörigen ist jedoch unschädlich. Der steuerfreie Zuschuss beträgt im 1. Jahr 600 €, im 2. Jahr 360 € und im 3. Jahr 240 €/Monat.

Darüber hinaus plant die Bundesregierung Vereinfachungen bei der Besteuerung, bei den Buchführungspflichten und bei den berufsrechtlichen Voraussetzungen für Kleingewerbetreibende bis zu einem Einkommen von etwa 25.000 €. Ein Gesetzentwurf hinsichtlich dieser Förderungsmaßnahmen liegt jedoch noch nicht vor.

Erstes und Zweites Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.02 in BGBl 2002 I S.4607+4621.

Strafrechtliche Risiken i.V.m. Schmiergeldzahlungen

Nach § 4 Abs.5 Nr.10 EStG dürfen Schmiergelder den Gewinn nicht mindern. Das betrifft die Zuwendung von Vorteilen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen, wenn dadurch der Tatbestand eines deutschen Strafgesetzes oder eines deutschen Gesetzes verwirklicht wird, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt. Die Finanzbehörden müssen den Strafverfolgungsbehörden Tatsachen mitteilen, die den Verdacht einer solchen Tat begründen.

Aufgrund der seit 1999 geltenden Neufassung des Abzugsverbots für Schmiergeldzahlungen besteht einerseits das Risiko, dass die Finanzverwaltung eine versuchte oder vollendete Steuerhinterziehung annimmt, wenn solche Zahlungen als Betriebsausgaben verbucht werden. In besonders schweren Fällen kommt auch eine Bestrafung nach dem neuen § 370a AO als gewerbs- oder bandenmäßige Steuerhinterziehung in Betracht. Das ist besonders ungünstig, weil der § 370a AO als Verbrechenstatbestand ausgestaltet ist und eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr vorsieht, ohne dass eine strafbefreiende Selbstanzeige möglich ist. Zusätzlich besteht das Risiko eines allgemeinen Strafverfahrens, weil die Finanzbehörden verpflichtet sind, den Strafverfolgungsbehörden gesetzeswidrige Schmiergeldzahlungen mitzuteilen. Deshalb sollte unbedingt vermieden werden, dass Schmiergelder auf den geschäftlichen Bankkonten oder in der Buchhaltung auftauchen. Zwar lassen sich die steuerstrafrechtlichen Probleme beseitigen, wenn solche Zahlungen anlässlich der Bilanzerstellung neutralisiert werden. In einem solchen Fall bleibt aber das Risiko bestehen, dass die Finanzverwaltung anlässlich einer Außenprüfung dennoch eine Mitteilung an die Strafverfolgungsbehörden macht.

In einem umfangreichen BMFschreiben vom 10.Oktober 2002 (BStBl 2002 I,1031) hat die Finanzverwaltung dargelegt, welche Zuwendungen unter das Abzugsverbot des § 4 Abs.5 Nr.10 EStG fallen. Denn es gibt viele Grenzfälle, bei denen auf den ersten Blick nicht zu erkennen ist, wann eine Bestechungshandlung oder Vorteilsgewährung im Inland bestraft werden kann. Aus dem BMFschreiben ergibt sich außerdem, dass die Finanzbehörden i.d.R. keine Informationen an die Strafverfolgungsbehörden weitergeben, wenn Schmiergelder nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen worden sind.

Überprüfung der 50%-Mietverträge

Bisher musste die Miete mindestens 50% der ortsüblichen Miete betragen, um den vollen Werbungskostenabzug zu erreichen. War die Miete geringer, so wurden die Werbungskosten entsprechend gekürzt. Diese Entgeltgrenze wird jetzt voraussichtlich auf 75% angehoben.

Die Neuregelung soll erstmals für den Veranlagungszeitraum 2003 gelten und zwar auch für "alte" Mietverträge und für Mietverträge mit fremden Dritten. Eine entsprechende Anpassung der "50%-Mietverträge" sollte also baldmöglichst vorgenommen werden.

Es ist ohnehin sinnvoll, bei Mietverträgen mit Angehörigen etwa die gleichen Vereinbarungen wie unter fremden Dritten zu treffen, um die steuerliche Anerkennung des Vertrags nicht zu gefährden. Denn bei niedrigen Mieterträgen kann es zu einer Streichung der Verluste kommen, weil die Überschusserzielungsabsicht fehlt.

Art.1 Nr.14 StVergAbG in BTdrucksache 15/119. BFH v. 5.11.02 (IX R 48/01) in Der Betrieb Nr.2/2003 S.XVI.

Änderungen bei der Mineralölsteuer und Stromsteuer

Durch das Gesetz zur Fortentwicklung der ökologischen Steuerreform vom 23.Dezember 2002 wurden die ab 2003 geltenden Steuersätze wie folgt festgelegt:
• der Steuersatz für Benzin beträgt 65,45 Cent/Liter;
• der Steuersatz für Diesel beträgt 47,04 Cent/Liter;
• der Steuersatz für Heizöl beträgt 6,14 Cent/Liter;
• der Steuersatz für Erdgas beträgt 0,55 Cent/kWh;
• der Steuersatz für Strom beträgt 2,05 Cent/kWh.

Unternehmen des produzierenden Gewerbes

Weil die Energiebesteuerung in der Europäischen Union noch nicht harmonisiert ist, würde eine Besteuerung mit dem Regelsteuersatz energieintensive Unternehmen zu sehr belasten. Deswegen wurden die Unternehmen des produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft bisher nur mit 20% des Ökosteuersatzes belastet. Unternehmen, die von den Ökosteuern besonders betroffen sind, erhalten darüber hinaus eine zusätzliche Rückvergütung, deren Höhe sich an der Belastung durch die Ökosteuer einerseits und der Entlastung durch die Senkung des Arbeitgeberanteils an den Rentenversicherungsbeiträgen andererseits orientiert.

Die ermäßigten Ökosteuersätze für das produzierende Gewerbe und die Land- und Forstwirtschaft für Strom, Heizöl und Erdgas wurden ab dem 1.Januar 2003 von 20% auf 60% der Ökosteuerregelsätze erhöht. Die Berechnungsgrundlage für die zusätzliche Rückvergütung wurde außerdem so umgestellt, dass auch bei hohem Energieverbrauch eine moderate Grenzsteuerbelastung verbleibt.

Um diese Steuerermäßigung zu nutzen, muss beim Hauptzollamt ein Erlaubnisschein beantragt werden, der dann dem Stromversorgungsunternehmen vorgelegt wird. Dieser Erlaubnisschein dient gleichzeitig als Grundlage für die Rückerstattung eines Teils der Mineralölsteuer für das verbrauchte Heizöl, Erdgas oder Flüssiggas und in Härtefällen für einen weiteren Erstattungsantrag bei der Stromsteuer.

Nachtstromspeicherheizungen
Strom zum Betrieb von Nachtstromspeicherheizungen wurde bis zum 31.Dezember 2002 mit 50% des Regelsteuersatzes besteuert, wenn die Heizung vor dem 1.April 1999 installiert worden ist. Ab 1.Januar 2003 beträgt der ermäßigte Stromsteuersatz nun 60% des Stromsteuerregelsatzes. Diese steuerliche Begünstigung endet am 31.Dezember 2006.

Gesetz zur Fortentwicklung der ökologischen Steuerreform v. 23.12.02 in BGBl 2002 I S.4602.

Geschenke sind nicht mehr absetzbar

§ 4 Abs.5 Nr.1 EStG wird durch das Steuervergünstigungsabbaugesetz voraussichtlich folgenden Wortlaut erhalten:

"Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dürfen den Gewinn nicht mindern".

Damit dürfen in Zukunft nur noch Aufwendungen für Geschenke an Arbeitnehmer steuerlich abgesetzt werden; eine solche Zuwendung ist jedoch lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig, wenn der Grenzwert von 40 € überschritten wird (Abschn.73 Abs.1 LStR 2002). Die Neuregelung wird voraussichtlich erstmals für Wirtschaftsjahre gelten, die nach dem 31.Dezember 2002 enden, im Regelfall also ab 1.Januar 2003, bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr dagegen rückwirkend bereits für die Weihnachtsgeschenke 2002.

Weiterhin abzugsfähig sind Aufwendungen, die wegen des Zusammenhangs mit einer Gegenleistung nicht als Geschenke anzusehen sind, sowie ausschließlich betrieblich nutzbare Gegenstände und sogenannte Streuwerbeartikel. Unter den Begriff Streuwerbeartikel fallen Warenproben und Werbeartikel von geringem Wert, die an eine Vielzahl nicht individualisierbarer Empfänger abgegeben werden.

Diese Änderung des § 4 Abs.5 EStG hat auch Auswirkungen auf die Umsatzsteuer, da der Vorsteuerabzug nur für Geschenke zulässig ist, die als Betriebsausgaben abgesetzt werden dürfen (§ 15 Abs.1a Nr.1 UStG).

Art.1 Nrn.4+25d StVergAbG in BTdrucksache 15/119.

Änderungen bei der Besteuerung der Geschäftsführungsleistungen

Hinsichtlich der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen eines Gesellschafters für die Gesellschaft gegen Entgelt hat der BFH mit Urteil vom 6.Juni 2002 seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben, nach der die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte nicht als umsatzsteuerbare Leistung zu beurteilen war. Umsatzsteuerbare Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen eines Gesellschafters an die Gesellschaft liegen jetzt vor, wenn diese Leistungen gegen ein Sonderentgelt (zusätzlich zum Gewinnanteil) ausgeführt werden.

In einem BMFschreiben vom 13.Dezember 2002 hat die Finanzverwaltung angeordnet, dass die dem BFHurteil vom 6.Juni 2002 widersprechenden Verwaltungsanweisungen ab 1.Juli 2003 nicht mehr angewendet werden sollen. Spätestens ab dem 1.Juli 2003 müssen also Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen des Gesellschafters einer Personengesellschaft, die gegen ein Sonderentgelt ausgeführt werden, mit 16% Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden. Das gilt auch bei Geschäftsführungsleistungen einer GmbH für eine KG, es sei denn, dass bei der GmbH & Co. KG umsatzsteuerrechtlich ein Organschaftsverhältnis vorliegt.

Diese Rechtsprechungsänderung hat i.d.R. positive Auswirkungen, denn sie ermöglicht bei der geschäftsführenden GmbH den Vorsteuerabzug, weil jetzt steuerpflichtige Umsätze vorliegen. Zusätzliche Belastungen entstehen dagegen, wenn die Personengesellschaft die in Rechnung gestellten Umsatzsteuerbeträge nicht als Vorsteuern absetzen darf, was z.B. bei einem Immobilienfonds der Fall sein kann. In Abhängigkeit davon, ob durch die geänderte Rechtsprechung Vorteile oder Nachteile entstehen, sollten die Geschäftsführungsleistungen also möglichst frühzeitig oder erst ab dem 1.Juli 2003 mit Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden.

BMFschreiben v. 13.12.02 (IV B 7-S 7100-315/02) in Der Betrieb 2003 S.19.

Kindergeld während einer Au-pair-Tätigkeit

Eltern haben auch Anspruch auf Kindergeld für ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, solange das Kind für einen Beruf ausgebildet wird. Die Berufsausbildung i.S.d. § 32 Abs.4 EStG umfasst alle auf den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen gerichtete Maßnahmen, die als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind, unabhängig davon, ob sie in einer Studien- oder Ausbildungsverordnung vorgeschrieben sind oder ob sie über die Mindestvo­raussetzungen für die Ausübung des gewählten Berufs hinausgehen. Dies gilt grundsätzlich auch für eine planmäßige fremdsprachliche Ausbildung.

In einem Urteil vom 19.Februar 2002 hat der BFH jedoch einschränkend ausgeführt, dass nicht jeder Auslandsaufenthalt, der zu einer Verbesserung der Sprachkenntnisse führt, der Berufsausbildung dient. Sprachaufenthalte im Ausland werden vielmehr nur dann als Berufsausbildung anerkannt, wenn der Sprachaufenthalt entweder in einer Studien- oder Ausbildungsordnung vorgeschrieben ist, oder wenn der Sprachunterricht wöchentlich mindestens 10 Unterrichtsstunden beträgt (BFHurteil v. 19.2.02 - VIII R 83/00 - in Der Betrieb 2002 S.1196).

Weitere Voraussetzung für die Gewährung des Kindergelds ist bei erwachsenen Kindern, dass die Einkünfte und Bezüge des Kindes im Jahr 2003 den Grenzbetrag von 7.188 € nicht übersteigen. Bei einer Aupairtätigkeit gehören zu den Einkünften und Bezügen auch folgende Beträge:

• das Taschengeld
• der Sachbezugswert für freie Unterkunft, der im Jahr 2003 mit 161,33 €/Monat anzusetzen ist (189,80 € ./. 15%) und
• der Sachbezugswert für freie Verpflegung, der im Jahr 2003 mit 195,80 €/Monat anzusetzen ist.

Von der Summe dieser Bezüge dürfen dann folgende Kosten abgezogen werden:

• eine Kostenpauschale i.H.v. 180 € (BStBl 2002 I,406 Tz.63.4.2.3 Abs.4) sowie
• die besonderen Ausbildungskosten, zu denen z.B. auch die Kosten für die Heimflüge, die Kosten für die Fahrten von der Wohnung zur Ausbildungsstätte, Studiengebühren, Fachliteratur usw. zählen, nicht aber die Kosten für die Unterkunft und Verpflegung.

Ab dem Jahr 2003 hat die Einhaltung der Einkommensgrenze von 7.188 € bei erwachsenen Kindern in Berufsausbildung noch größere Bedeutung als bisher. Denn die Eigenheimzulage setzt ab 2003 voraus, dass der Steuerpflichtige für mindestens ein Kind Kindergeld erhält. Deshalb sollte die Einhaltung dieses Grenzwerts rechtzeitig vor Ablauf des Jahres 2003 überwacht werden. In Grenzfällen lässt sich die 7.188 €-Grenze z.B. durch zusätzliche Ausgaben für Literatur, Seminare usw. einhalten.

Abschaffung des sog. Bankgeheimnisses

Nach § 30a AO sind die Finanzbehörden gehalten, bei ihren Sachverhaltsermittlungen auf das Vertrauensverhältnis zwischen den Kreditinstituten und deren Kunden Rücksicht zu nehmen. Danach darf die einmalige oder periodische Mitteilung von Konten von den Kreditinstituten zum Zweck der allgemeinen Überwachung nicht verlangt werden. Auch die grundsätzlich bestehende Berechtigung zur Fertigung von Kontrollmaterial anlässlich von Außenprüfungen ist eingeschränkt.

§ 30a AO wird voraussichtlich letztmals für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Steuervergünstigungsabbaugesetzes anhängigen Verfahren angewendet. Nach dem Inkrafttreten des Steuervergünstigungsabbaugesetzes entfällt dann die Schutzwirkung des § 30a AO für die Kunden der in Deutschland belegenen Banken auch für die vergangenen Jahre!

Art.10 StVergAbG in BTdrucksache 15/119.

Überlassung eines Dienstwagens bei mehreren regelmäßigen Arbeitsstätten

In einem Streitfall, den der BFH mit Urteil vom 7.Juni 2002 entschieden hat, ging es um den Bezirksleiter einer Einzelhandelskette, der seinen Dienstpkw auch für Privatfahrten benutzen durfte. Aufgrund dieses Urteils müssen jetzt folgende Grundsätze beachtet werden:

1. Zahlt ein Arbeitgeber an einen Arbeitnehmer Mieten zur Unterstellung des Betriebspkw, so erhöhen diese Mieten den Bruttolohn nicht. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer die Garage selbst gemietet hat und sie an den Arbeitgeber untervermietet. Wenn die Privatnutzung des Betriebspkw aufgrund der 1%-Regelung pauschal besteuert wird, ist damit auch der Vorteil hinsichtlich der privaten Mitbenutzung dieser Garage abgegolten. Es können aber Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vorliegen, falls der Arbeitnehmer eine eigene Garage an den Arbeitgeber vermietet, oder wenn der Arbeitnehmer aufgrund der Untervermietung einen Überschuss erzielt.

2. Die Fahrten des Arbeitnehmers zwischen der Wohnung zur jeweils zuerst aufgesuchten Arbeitsstätte und von der jeweils zuletzt aufgesuchten Arbeitsstätte zur Wohnung führen zu einer Erhöhung des Bruttolohns um 0,03% des Listenpreises/Monat für jeden Kilometer der durchschnittlichen Entfernung zwischen der Wohnung und der ersten und letzten aufgesuchten Arbeitsstätte (§ 8 Abs.2 Satz 3 EStG). Bei den sonstigen Fahrten zwischen den Arbeitsstätten handelt es sich um Dienstfahrten, die bei Verwendung eines Betriebspkw keine steuerlichen Folgen haben.

BFHurteil v. 7.6.02 (VI R 53/01) in Der Betrieb 2002 S.2630.

Vorsteuererstattungen aus Auslandsrechungen beantragen

Wenn ein deutscher Unternehmer häufig Leistungen in anderen Staaten in Anspruch nimmt, ohne dass in diesen Staaten eine Betriebsstätte unterhalten wird, lohnt es sich, einen Antrag auf Erstattung der Vorsteuern zu stellen. Die Vorsteuererstattung kann in allen EUstaaten sowie in Estland, Island, Norwegen, der Schweiz, Ungarn und Kanada beantragt werden. Die Besonderheiten, die bei den einzelnen Ländern beachtet werden müssen, sind in einem Merkblatt enthalten, das im Internet unter dem Stichwort "Vorsteuervergütungsver­fahren" abgerufen werden kann, unter www.dihk.de. Es gelten insoweit für jedes der o.g. Länder besondere Vorschriften, z.B. zur Frage, aus welchen Belegen Vorsteuern erstattet werden, und welche Mindestbeträge je Erstattungsantrag eingehalten werden müssen.


Quelle: DATEV eG