Steuertipps Aktuell
Solidaritätszuschlag: Freigrenzen steigen ab 2025
Ab 2021 ist der Solidaritätszuschlag für rund 90 % derjenigen, die den Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % zur Lohnsteuer oder veranlagten Einkommensteuer gezahlt haben, durch die Anhebung der bestehenden Freigrenze vollständig entfallen. Die Freigrenze bezieht sich auf die Bemessungsgrundlage des Solidaritätszuschlags, also die Lohnsteuer oder veranlagte Einkommensteuer. Ab 2025 erhöht sich die Freigrenze.
- Durch die Erhöhung der Freigrenze für 2025 fällt bis zu einer Gesamtjahressteuer von 19.950 Euro bei Einzelveranlagung (bzw. 39.900 Euro Eheleuten/Personen in eingetragener Lebenspartnerschaft) kein Solidaritätszuschlag an.
- Die Freigrenze wird ab 2026 auf 20.350 Euro bei Einzelveranlagung (bzw. 40.700 Euro bei Eheleuten/Personen in eingetragener Lebenspartnerschaft) angehoben.
Die Anhebung der Freigrenze führt auch zu einer Verschiebung der sog. Milderungszone, in der die Lohn-/Einkommensteuerpflichtigen entlastet werden, die den Solidaritätszuschlag noch teilweise zahlen. In der „Milderungszone“, die sich an die Freigrenze anschließt, wird die Durchschnittsbelastung durch den Solidaritätszuschlag allmählich an die Normalbelastung von 5,5 % herangeführt. Dadurch wird beim Überschreiten der Freigrenze ein Belastungssprung vermieden. Erst nach Überschreiten der Milderungszone ist der Solidaritätszuschlag unverändert in voller Höhe zu zahlen.
Termine Steuern/Sozialversicherung Februar/März 2025
Steuerart | Fälligkeit | ||
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag | 10.02.20251 | 10.03.20251 | |
Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag | Entfällt | 10.03.2025 | |
Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag | Entfällt | 10.03.2025 | |
Umsatzsteuer | 10.02.20252 | 10.03.20253 | |
Umsatzsteuer Sondervorauszahlung | 10.02.2025 | 10.03.2025 | |
Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch: | Überweisung4 | 13.02.2025 | 13.03.2025 |
Scheck5 | 10.02.2025 | 10.03.2025 | |
Gewerbesteuer | 17.02.2025 | Entfällt | |
Grundsteuer | 17.02.2025 | Entfällt | |
Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch: | Überweisung4 | 20.02.2025 | Entfällt |
Scheck5 | 17.02.2025 | Entfällt | |
Sozialversicherung6 | 26.02.2025 | 27.03.2025 | |
Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag | Die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag sind zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen. |
1 Für den abgelaufenen Monat.
2 Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern mit Dauerfristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
3 Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.
4 Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
5 Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
6 Die Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen der jeweiligen Einzugsstelle bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 24.02.2025/25.03.2025, jeweils 0 Uhr) vorliegen. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa zehn Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.
Pflegeversicherung: Höhere Beitragssätze ab 01.01.2025
Der Beitragssatz der sozialen Pflegeversicherung wurde zum 01.01.2025 um 0,2 Prozentpunkte angehoben und damit auf 3,6 % festgesetzt. Eine entsprechende Verordnung (Verordnung der Bundesregierung zur Anpassung des Beitragssatzes in der sozialen Pflegeversicherung 2025) hat der Bundesrat am 20.12.2024 beschlossen.
Die einzelnen Beitragssätze:
Mitglieder ohne Kinder:
- Arbeitnehmer-Anteil 2,40 %, Arbeitgeber-Anteil 1,80 %, Gesamtbetrag 4,20 %
Mitglieder mit 1 Kind:
- Arbeitnehmer-Anteil 1,80 %, Arbeitgeber-Anteil 1,80 %, Gesamtbetrag 3,60 %
Mitglieder mit 2 Kindern:
- Arbeitnehmer-Anteil 1,55 %, Arbeitgeber-Anteil 1,80 %, Gesamtbetrag 3,35 %
Mitglieder mit 3 Kindern:
- Arbeitnehmer-Anteil 1,30 %, Arbeitgeber-Anteil 1,80 %, Gesamtbetrag 3,10 %
Mitglieder mit 4 Kindern:
- Arbeitnehmer-Anteil 1,05 %, Arbeitgeber-Anteil 1,80 %, Gesamtbetrag 2,85 %
Mitglieder mit 5 und mehr Kindern:
- Arbeitnehmer-Anteil 0,80 %, Arbeitgeber-Anteil 1,80 %, Gesamtbetrag 2,60 %
Eine ursprünglich für den Herbst angekündigte Pflegereform kann durch den Bruch der Ampelkoalition nicht mehr umgesetzt werden. Jedoch muss diese bis spätestens Ende 2025 erfolgen.
Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Werbeaufwendungen
Die Klägerin warb für ihr Dienstleistungsunternehmen im Rahmen von Sponsoringmaßnahmen für Vereine sowie durch Mobil- und Plakatwerbung. Die leistenden Unternehmen waren überwiegend Werbevermittlungsagenturen, welche regelmäßig nicht Eigentümer der Werbeträger (Wände, Säulen, Treppen und Verkehrsmittel) waren. Das Finanzgericht entschied, dass Werbeaufwendungen keiner Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) unterliegen, weil es am fiktiven Anlagevermögen der Werbeträger fehle.
Der Bundesfinanzhof hielt die Revision des Finanzamts für begründet. Für eine Hinzurechnung von Mietaufwendungen im Zusammenhang mit der Durchführung von Werbemaßnahmen nach § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG kommt es darauf an, dass die den Werbemaßnahmen zugrunde liegenden Verträge ihrem wesentlichen rechtlichen Gehalt nach als Miet- oder Pachtverträge einzuordnen sind oder zumindest trennbare miet- oder pachtrechtliche Hauptleistungspflichten enthalten. Hierzu sind die einzelnen Verträge darauf zu untersuchen, ob es sich um Mietverträge, Werkverträge, Geschäftsbesorgungsverträge oder um gemischte Verträge mit möglicherweise trennbaren Leistungen handelt.
Ferner kommt es für die Hinzurechnung auf die fiktive Zugehörigkeit der Werbeträger zum Anlagevermögen an. Maßgeblich ist, ob der Geschäftszweck und die speziellen betrieblichen Verhältnisse des Unternehmens Werbemaßnahmen erforderlich erscheinen lassen, für die das Unternehmen Werbeträger ständig in seinem Betrieb vorhalten muss. Die Richter schlossen nicht aus, dass auch bei einem Dienstleistungsunternehmen bei längerfristiger Anmietung bestimmter Werbeträger oder bei wiederholter kurzfristiger Anmietung gleichartiger Werbeträger Anlagevermögen vorliegen kann (Az. III R 36/22).
Hinweis
Das Urteil folgt der sog. Sponsoring-Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 23.03.2023 (Az. III R 5/22), in welcher dieser bereits die Grundsätze für die Hinzurechnung von Sponsoringaufwendungen aufgestellt hatte. Eine Hinzurechnung scheidet demnach bei einem Sponsoringvertrag aus, bei dem einzelne Leistungspflichten derart miteinander verknüpft sind, dass sie sich rechtlich und wirtschaftlich nicht trennen lassen, sodass auch eine lediglich teilweise Zuordnung der Pflichten zum Typus eines Miet- oder Pachtvertrags ausscheidet.
Keine steuer- und sozialabgabenfreie Inflationsausgleichsprämie mehr - Bruttolohnerhöhung aber unschädlich
Anfang des Jahres laufen in vielen Unternehmen alljährliche Mitarbeiter- und Gehaltsgespräche an. Eine steuer- und sozialabgabenfreie Inflationsausgleichsprämie kann zwar nicht mehr gewährt werden, Spielraum bei einer Lohnerhöhung gibt es aber. Das bestätigt das Bundesministerium der Finanzen auf die Frage, ob der Bruttoarbeitslohn nunmehr so angehoben werden kann, dass Beschäftigte möglichst nicht schlechter dastehen als in den letzten 24 Monaten.
An die Inflationsausgleichsprämie anschließende Lohnerhöhungen seien unschädlich unter folgender Prämisse: Sofern im Vorjahr die Inflationsausgleichsprämie (IAP) gemäß § 3 Nr. 11c EStG vom Arbeitgeber gezahlt wurde, sind anschließende Lohnerhöhungen unschädlich, wenn diese auf einer gesonderten Vereinbarung beruhen. Erst recht kann nichts anderes gelten, wenn die anschließende Gehaltserhöhung auf einer neuen Entscheidung des Arbeitgebers beruht. Von daher ist es unerheblich, ob Lohnerhöhungen noch im Zeitraum der IAP oder unmittelbar danach vereinbart werden. Unter Ziffer 5b) der FAQ des Bundesministeriums der Finanzen wird dargelegt, dass es für die Steuerfreiheit auch unschädlich ist, wenn die Inflationsausgleichsprämie im Zusammenhang bzw. in Kombination mit einer dauerhaften Lohnerhöhung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wurde.
Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
Für die Zahlung von Vorfälligkeitsentschädigungen (Zinsen und Bearbeitungskosten) ist das maßgeblich "auslösende Moment" der Abschluss der Änderungsvereinbarung mit dem Kreditinstitut, mit welcher die Laufzeit des Darlehens verkürzt wird, was dann zum Anfall der Vorfälligkeitsentschädigungen führt. Besteht die Verpflichtung des Darlehensgebers, in eine vertragliche Änderungsvereinbarung und, damit einhergehend, in eine vorzeitige Darlehensablösung gegen angemessene Vorfälligkeitsentschädigung einzuwilligen, gerade deshalb, weil für eine beabsichtigte Grundstücksveräußerung eine Ablösung des Kredits und der damit zusammenhängenden grundpfandrechtlichen Belastung erforderlich ist, liegt ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Veräußerung des Grundstücks vor.
Das Niedersächsische Finanzgericht entschied, dass Vorfälligkeitsentschädigungen als Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig sind, wenn die Immobilien weiterhin vermietet werden (Az. 3 K 145/23).
Eine wirtschaftliche Verbindung zwischen der Darlehensablösung und der Vermietung bleibt bestehen, auch wenn die Laufzeit des Kredits durch eine Vereinbarung mit dem Kreditinstitut vorzeitig beendet wird.
Vorteilsminderung bei der 1%-Regelung - Prozesszinsen als steuerbare und steuerpflichtige Kapitaleinkünfte
Ein Steuerpflichtiger erzielte Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, selbstständiger Arbeit und Kapitalvermögen. In seiner Einkommensteuererklärung machte er u. a. geltend, dass der geldwerte Vorteil aus der Nutzung eines Dienstwagens zur Privatnutzung um selbst getragene Kosten (hier: Maut-, Fähr- und Parkkosten sowie die Absetzung für Abnutzung (AfA) eines privat angeschafften Fahrradträgers für den Dienstwagen) zu mindern sei. Das beklagte Finanzamt lehnte dies ab.
Dies bestätigte der Bundesfinanzhof (Az. VIII R 32/20). Nach Auffassung der Richter begründet eine Kostentragung des Arbeitgebers für Maut-, Fähr- und Parkkosten, die dem Arbeitnehmer auf Privatfahrten entstehen, einen eigenständigen geldwerten Vorteil des Arbeitnehmers neben dem mit der 1%-Methode pauschal bewerteten Vorteil des Arbeitnehmers aus der Nutzungsüberlassung des Fahrzeugs für Privatfahrten. Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass der geldwerte Vorteil des Arbeitnehmers aus der Nutzungsüberlassung des Dienstwagens nicht gemindert wird, wenn der Arbeitnehmer diese Aufwendungen trägt. Dies gilt ebenso für die vom Arbeitnehmer auf Privatfahrten getragene Parkkosten und für den Wertverlust aus einem vom Steuerpflichtigen erworbenen Fahrradträger in Höhe der AfA.
Hinweis
Des Weiteren entschied der Bundesfinanzhof, dass an den Steuerpflichtigen gezahlte Prozesszinsen gemäß § 236 der Abgabenordnung steuerbare und steuerpflichtige Kapitalerträge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 EStG sind.
Periodengerechte Verteilung einer Leasingsonderzahlung im Rahmen der Ermittlung der jährlichen Fahrzeuggesamtkosten
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Leasingsonderzahlungen bei beruflich genutzten Fahrzeugen nicht mehr vollständig im Jahr der Zahlung als Werbungskosten abgezogen werden können. Stattdessen sind sie periodengerecht auf die Laufzeit des Leasingvertrags zu verteilen (Az. VI R 9/22).
Leasingsonderzahlungen und ähnliche Vorauszahlungen müssen den jeweiligen Veranlagungszeiträumen anteilig zugeordnet werden.
Das Urteil ändert die bisherige Rechtsprechung, nach der Leasingsonderzahlungen sofort im Zahlungsjahr abgezogen werden konnten.
Hinweis
Arbeitnehmer mit Leasingfahrzeugen sollten die neuen Vorgaben beachten und Kosten entsprechend verteilen. Es gilt, die geänderten Grundsätze zu beachten, um unzulässige Werbungskostenabzüge zu vermeiden.
Anscheinsbeweis spricht für Privatnutzung eines Pkw durch den Gesellschafter-Geschäftsführer - Verdeckte Gewinnausschüttung
Das Hessische Finanzgericht hatte zu entscheiden, ob das Finanzamt zu Recht für Aufwendungen in Bezug auf jeweils im Betriebsvermögen befindliche Kraftfahrzeuge außerbilanzielle Hinzurechnungen aufgrund einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) vorgenommen hat (Az. 8 K 1129/20).
Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist die Unternehmensberatung, Personalberatung sowie die Identifikation und Vermittlung von Führungskräften und Spezialisten. Die Dienstleistungen der Klägerin konzentrieren sich vornehmlich auf die Geschäftsfelder Kliniken, Medizintechnik, Pharma und Biotech. In den dem Streitzeitraum vorausgegangenen Jahren 2012 bis 2014 schaffte die Klägerin seinerzeit Kraftfahrzeuge der Marke Porsche an. Die jeweilige Erweiterung des Fuhrparks, wie auch die ausschließlich betriebliche Nutzung der Fahrzeuge, wurde mit Gesellschafterbeschlüssen beschlossen. Fahrtenbücher wurden für die genannten Fahrzeuge im gesamten Streitzeitraum nicht geführt.
Wenn eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer ein betriebliches Fahrzeug zur Nutzung überlässt, spricht aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass das Fahrzeug von dem Gesellschafter-Geschäftsführer tatsächlich auch für private Fahrten genutzt wird. Dies gilt - unabhängig davon, ob der Gesellschafter-Geschäftsführer die Kapitalgesellschaft beherrscht - sowohl im Falle einer fehlenden vertraglichen Vereinbarung über eine Privatnutzung als auch bei einem im Geschäftsführer-Anstellungsvertrag ausdrücklich vereinbarten Privatnutzungsverbot und insbesondere dann, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer kein Fahrtenbuch führt, keine organisatorischen Maßnahmen getroffen wurden, die eine Privatnutzung des Fahrzeugs ausschließen und eine unbeschränkte Zugriffsmöglichkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers auf den Pkw besteht. Es liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung im Sinne von § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG vor, sofern die - z. B. mangels Erschütterung des Anscheinsbeweises feststehende - Privatnutzung ohne fremdübliche Überlassungs- und Nutzungsvereinbarung erfolgt.
Erschütterung des Anscheinsbeweises der privaten Nutzung von hochpreisigen Fahrzeugen bei einem selbstständigen Sachverständigen
Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass bei fehlender Erschütterung des Anscheinsbeweises eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt, wenn ein betriebliches Fahrzeug auch privat genutzt wird (Az. VIII R 12/21).
Der Kläger erzielte als Prüfsachverständiger Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Streitig ist, ob er zwei hochpreisige betriebliche Leasing-Fahrzeuge auch privat genutzt hat (7 er BMW und Lamborghini Aventador).
Wenn das Finanzgericht bei der Anwendung des Anscheinsbeweises für die Privatnutzung eines betrieblichen Fahrzeugs und der dagegen vorgebrachten Umstände den gesetzlichen Maßstab für seine Überzeugungsbildung oder das erforderliche Maß von Überzeugung in grundlegender Weise verkennt, liegt darin ein revisionsrechtlich beachtlicher Rechtsfehler.
Bei der Prüfung, ob der für eine private Nutzung betrieblicher Fahrzeuge streitende Anscheinsbeweis erschüttert ist, müssen sämtliche Umstände berücksichtigt werden. Ein Fahrtenbuch darf nicht von vornherein mit der Begründung außer Betracht gelassen werden, es handele sich um ein nicht ordnungsgemäßes Fahrtenbuch.
Eine ordnungsgemäße Dokumentation, z. B. durch Fahrtenbücher, ist trotz der Urteilsgründe essenziell, um steuerliche Nachteile zu vermeiden.
Hinweis
Das Finanzgericht hatte im Streitfall die Kosten für den Lamborghini nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG drastisch gekürzt, da es die Höhe der Kosten für unangemessen hielt. Maßgeblich für die Prüfung der Unangemessenheit von Aufwendungen sind nach dem Bundesfinanzhof die Größe des Unternehmens, die Höhe des längerfristigen Umsatzes und des Gewinns, die Bedeutung des Repräsentationsaufwands für den Geschäftserfolg nach der Art der ausgeübten Tätigkeit und seine Üblichkeit in vergleichbaren Betrieben. Die Berührung der privaten Lebensführung, die das Finanzgericht für die Kürzung im ersten Rechtsgang noch angeführt hatte, reicht als Begründung für eine Kürzung nicht aus. Bei der erneuten Angemessenheitsprüfung hat es daher auch die Kosten-Nutzen-Relation zu berücksichtigen.
Achtung bei antragsgebundenem Freibetrag (§ 16 Abs. 4 EStG)
Ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Köln (Az. 9 K 926/22) weist auf eine Steuerfalle beim antragsgebundenen Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG hin. Dieser Freibetrag kann vom Steuerpflichtigen nur einmal im Leben in Anspruch genommen werden.
Dabei gilt: Der Freibetrag ist auch dann verbraucht, wenn er ohne Antrag gewährt wurde und der Steuerpflichtige gegen den Bescheid nicht vorgegangen ist.
Kann der Steuerpflichtige jedoch nicht erkennen, dass der Freibetrag berücksichtigt wurde, tritt keine Verbrauchswirkung ein.
Im Streitfall hatte das Finanzamt den Freibetrag bei geringen Veräußerungsgewinnen unaufgefordert gewährt, ohne den Steuerpflichtigen darüber zu informieren. Jahre später wollte der Steuerpflichtige den Freibetrag bei der Veräußerung seiner Praxis erneut beantragen, was vom Finanzamt abgelehnt wurde.
Das Finanzgericht Köln entschied zugunsten des Steuerpflichtigen, da die Berücksichtigung des Freibetrags nicht erkennbar war.
Hinweis
Steuerpflichtige sollten Bescheide bei Betriebsveräußerungen prüfen und gegen ungewollte Freibetragsgewährung Einspruch einlegen.
Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen ab 01.01.2025
Ab 2025 gilt eine einheitliche Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen für eine maximal zulässige Bruttoleistung von bis 30 kW (peak) pro Wohn- oder Gewerbeeinheit (für alle Gebäudearten vereinheitlicht).
Bei der Steuerbefreiung handelt es sich um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag. Wird die Grenze demzufolge überschritten, bleibt der gesamte Ertrag steuerpflichtig.
Nachlaufender Betriebsausgabenabzug für steuerfreie Photovoltaikanlagen
Der 7. Senat des Finanzgerichts Münster hat entschieden, dass nachlaufende Betriebsausgaben, die im Zusammenhang mit steuerpflichtigen Einnahmen aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage in früheren Jahren stehen, aber erst 2022 abfließen, abzugsfähig sind (Az. 7 K 105/24 E).
Streitig war, ob im Streitjahr 2022 abgeflossene Ausgaben, die wirtschaftlich den Vorjahren zuzuordnen sind, als Betriebsausgaben bei einer unter § 3 Nr. 72 EStG fallenden Photovoltaikanlage zu berücksichtigen sind. Der Kläger machte im Jahr 2022 gezahlte Steuerberatungskosten und Umsatzsteuernachzahlungen, die aus dem Betrieb einer bis 2021 steuerpflichtigen Photovoltaikanlage resultierten, als Betriebsausgaben geltend. Das beklagte Finanzamt lehnte dies unter Hinweis auf die ab 2022 geltende Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG ab.
Das Finanzgericht Münster gab der hiergegen erhobenen Klage statt. Es stellte hinsichtlich des Betriebsausgabenabzugs auf § 3c Abs. 1 EStG ab, wonach Betriebsausgaben nur dann nicht abgezogen werden dürfen, wenn sie in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen. Ein wirtschaftlicher Zusammenhang liegt gerade nicht vor, da die Betriebsausgaben mit steuerpflichtigen Einnahmen aus früheren Jahren im Zusammenhang gestanden hatten.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die vom Senat zugelassene Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. X R 30/24 anhängig.
Steuerfortentwicklungsgesetz
Nach dem Bruch der Ampelkoalition wurde das Gesetzesvorhaben in der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses vom 18.12.2024 auf die Absenkungen der Einkommensteuertarife und die Erhöhung des Kindergelds reduziert. Der Bundestag hat das Steuerfortentwicklungsgesetz am 19.12.2024 verabschiedet und der Bundesrat hat am 20.12.2024 zugestimmt.
Das Gesetz enthält einen Maßnahmenkatalog, um die Einkommenssteuer für die Veranlagungszeiträume 2025 und 2026 anzupassen. Dazu gehören beispielsweise:
- die Anhebung des Grundfreibetrags auf 12.096 Euro (2026: 12.348 Euro)
- die Anhebung des Kinderfreibetrages auf 6.672 Euro (2026: 6.828 Euro)
Mit dem Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (2.928 Euro) ergibt sich ab 2025 eine Anhebung des zur steuerlichen Freistellung des Kinderexistenzminimums dienenden Betrags von insgesamt 9.540 Euro um 60 Euro auf insgesamt 9.600 Euro. Für 2026 ein Gesamtbetrag auf 9.756 Euro (9.600 Euro + 156 Euro).
- die Anhebung des Kindergeldes auf 255 Euro (2026: 259 Euro) sowie
- die Verschiebung der Eckwerte des Einkommenssteuertarifs um 2,6 % (2026:
2,0 %)
Die Anhebung der Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag für die Veranlagungszeit-räume ab 2025 und ab 2026 bleibt unverändert. Für den Veranlagungszeitraum 2025 wird sie von 18.130 Euro auf 19.950 Euro und für den Veranlagungszeitraum 2026 auf 20.350 Euro erhöht.
Mit diesen Maßnahmen soll unter anderem die sog. „kalte Progression“ ausgeglichen werden. Darunter versteht man Steuermehreinnahmen, die entstehen, wenn ein höheres Einkommen, zum Beispiel eine Gehaltserhöhung, zum Inflationsausgleich, direkt durch die Inflation „aufgefressen“ wird und somit dennoch zu einer höheren Besteuerung führen würde. Ohne den Progressionsausgleich hätte man trotz gestiegenen Einkommens real weniger Geld zur Verfügung.
Das Gesetz kann nun ausgefertigt und verkündet werden und tritt teils zum 01.01.2025, teils zum 01.01.2026 in Kraft.
Durch das Steuerfortentwicklungsgesetz nicht mehr umgesetzte Maßnahme sind beispielsweise:
- Vereinfachungen bei geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG) und Sammelposten,
- Verlängerung der degressiven AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 31.12.2024 und vor dem 01.01.2029 angeschafft oder hergestellt worden sind,
- Faktorverfahren statt der Steuerklassen 3 und 5,
- Abschaffung der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung bei steuerbegünstigten Körperschaften,
- Politische Betätigung steuerbegünstigter Körperschaften,
- Ergänzung des Begriffs der Selbstversorgungseinrichtungen um Photovoltaikanlagen,
- Anzeigepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen,
- Anhebung des Bemessungsgrundlagenhöchstbetrags bei der Forschungszulage.
Termine Steuern/Sozialversicherung Januar/Februar 2025
Steuerart | Fälligkeit | ||
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag | 10.01.20251 | 10.02.20252 | |
Umsatzsteuer | 10.01.20253 | 10.02.20254 | |
Umsatzsteuer Sondervorauszahlung | Entfällt | 10.02.2025 | |
Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch: | Überweisung5 | 13.01.2025 | 13.02.2025 |
Scheck6 | 10.01.2025 | 10.02.2025 | |
Gewerbesteuer | Entfällt | 17.02.2025 | |
Grundsteuer | Entfällt | 17.02.2025 | |
Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch: | Überweisung5 | Entfällt | 20.02.2025 |
Scheck6 | Entfällt | 17.02.2025 | |
Sozialversicherung7 | 29.01.2025 | 27.02.2025 | |
Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag | Die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag sind zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen. |
1 Für den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern für das abgelaufene Kalendervierteljahr, bei Jahreszahlern für das abgelaufene Kalenderjahr.
2 Für den abgelaufenen Monat.
3 Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern ohne Dauerfristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
4 Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern mit Dauerfristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
5 Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
6 Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
7 Die Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen der jeweiligen Einzugsstelle bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 27.01.2025/24.02.2025, jeweils 0 Uhr) vorliegen. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa zehn Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.
Meldepflicht für Registrierkassen ab 2025
Ab dem 01.01.2025 müssen Unternehmer ihre elektronischen Registrierkassen beim Finanzamt melden. Das Bundesfinanzministerium hat nun ein elektronisches Meldeverfahren über „Mein ELSTER“ eingeführt, das die bisher ausgesetzte Meldepflicht aktiviert.
Im Einzelnen müssen Unternehmer folgende Informationen übermitteln, unabhängig davon, ob die Kassen gekauft, gemietet oder geleast wurden (laut BMF-Schreiben vom 28.06.2024):
- Art des Kassensystems
- Seriennummer
- Anschaffungs- oder Außerbetriebnahmedatum
- Art der technischen Sicherheitseinrichtung
Folgende Fristen und Besonderheiten gibt es:
- Für vor dem 01.07.2025 angeschaffte Kassen: Meldung bis 31.07.2025
- Für nach dem 01.07.2025 angeschaffte Kassen: Meldung innerhalb eines Monats
- Jede Kasse muss einer Betriebsstätte zugeordnet werden
- Wechsel der Betriebsstätte ist meldepflichtig
Obwohl Verstöße nicht direkt mit Bußgeldern belegt sind, können sie zu einer höheren Risikoklassifizierung bei Betriebsprüfungen führen. Die Meldung kann auch durch Bevollmächtigte wie Steuerberater oder Kassenhändler erfolgen.
Neue Sachbezugswerte ab 01.01.2025
Die monatlichen und kalendertäglichen Werte für freie oder verbilligte Unterkunft und/oder Verpflegung ändern sich ab dem 01.01.2025. Mit der „Fünfzehnten Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung“ (SvEV) stehen die Sachbezugswerte für das Jahr 2025 fest. Alle Werte gelten bundesweit. Die neuen Sachbezugswerte für Verpflegung ab dem 01.01.2025 sind auch bei der Abrechnung von Reisekosten anzuwenden.
Der Sachbezugswert für die verbilligte oder unentgeltliche Verpflegung steigt ab 01.01.2025 bundeseinheitlich von 313 Euro auf 333 Euro pro Monat.
Für die jeweiligen Mahlzeiten werden daher diese Beträge angesetzt:
- Frühstück: 2,30 Euro kalendertäglich, 69 Euro monatlich
- Mittagessen: 4,40 Euro kalendertäglich, 132 Euro monatlich
- Abendessen: 4,40 Euro kalendertäglich, 132 Euro monatlich
- Kalendertäglicher Gesamtwert: 11,10 Euro
- Monatlicher Gesamtwert: 333 Euro
Ab dem 01.01.2025 steigt der Sachbezugswert für Unterkunft oder Mieten bundeseinheitlich von 278 Euro auf 282 Euro pro Monat. Kalendertäglich beträgt der Wert dann 9,40 Euro. Der Wert für Überlassung einer Unterkunft an den Arbeitnehmer kann auch mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden, wenn der Tabellenwert nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre (§ 2 Abs. 3 SvEV).
Bei der Belegung einer Unterkunft mit mehreren Beschäftigten sowie für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und Auszubildende gelten andere Werte. Diese ergeben sich aus § 2 Abs. 3 der Sozialversicherungsentgeltverordnung.
Für eine als Sachbezug zur Verfügung gestellte Wohnung ist als Wert der ortsübliche Mietpreis unter Berücksichtigung der sich aus der Lage der Wohnung zum Betrieb ergebenden Beeinträchtigungen sowie unter entsprechender Anwendung des § 8 Abs. 2 Satz 12 EStG anzusetzen. Ist im Einzelfall die Feststellung des ortsüblichen Mietpreises mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten verbunden, kann die Wohnung ab dem 01.01.2025 mit 4,95 Euro je Quadratmeter monatlich, bei einfacher Ausstattung (ohne Sammelheizung oder ohne Bad oder Dusche) mit 4,05 Euro je Quadratmeter monatlich bewertet werden.
Die Sachbezugswerte 2025 sind bereits ab dem ersten Abrechnungsmonat des Jahres 2025 maßgeblich, da die geänderte Sozialversicherungsentgeltverordnung am 01.01.2025 in Kraft tritt. Die vorgenannten Sachbezugswerte unterliegen sowohl der Steuerpflicht als auch der Beitragspflicht in der Sozialversicherung.
Steuerliche Freistellung des Existenzminimums 2024
Der Bundesrat hat am 22.11.2024 das Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 verabschiedet, welches die rückwirkende Anhebung des Grundfreibetrags und des Kinderfreibetrags vorsieht. Dadurch soll der Gesetzesbegründung nach die steuerliche Freistellung des Existenzminimums der steuerpflichtigen Bürger sichergestellt werden. Danach ergeben sich für den Veranlagungszeitraum 2024 folgende Werte:
- Anhebung des in den Einkommensteuertarif integrierten Grundfreibetrags um 180 Euro auf 11.784 Euro für den Veranlagungszeitraum 2024 (11.604 Euro bisher).
- Anhebung des steuerlichen Kinderfreibetrags um 228 Euro auf 6.612 Euro für den Veranlagungszeitraum 2024 (6.384 Euro bisher).
Das Gesetz tritt rückwirkend zum 01.01.2024 in Kraft.
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz
Das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) wurde am 29.10.2024 verkündet und gilt größtenteils ab dem 01.01.2025.
Hier einige wichtige Änderungen (ohne Anspruch auf Vollständigkeit):
- Die Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege wird einheitlich für das Handels- und das Steuerrecht von zehn auf acht Jahre verkürzt. Zu den Buchungsunterlagen zählen neben Rechnungen und deren Kopien auch Lieferscheine, Lohn- und Gehaltslisten, Lohnabrechnungen, Quittungen, Steuer-, Gebühren- oder Beitragsbescheide, Vertragsurkunden, Werkstattrechnungen und Zahlungsanweisungen. Für folgende Unterlagen wurden die Aufbewahrungsfristen nicht geändert:
- Arbeitsanweisungen, Aufzeichnungen, Bücher, Eröffnungsbilanzen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte und Organisationsunterlagen (weiterhin 10 Jahre)
- empfangene Handels- und Geschäftsbriefe sowie Kopien abgesandter Handels- und Geschäftsbriefe, jeweils einschließlich E-Mails (weiterhin 6 Jahre)
- Nach Änderungen im Bundesmeldegesetz und in der Beherbergungsmeldedatenverordnung gilt für deutsche Staatsangehörige keine Hotelmeldepflicht mehr.
- Rechtsgeschäfte werden digital, also per E-Mail, SMS oder Messenger-Nachricht möglich, ohne dass sie eigenhändig unterschrieben werden müssen.
- Digitale Arbeitsverträge sollen dem Arbeitgeber ermöglichen, seine Mitarbeiter auch per E-Mail über die wesentlichen Vertragsbedingungen zu informieren.
- Aushanggesetze können auch digital „ausgehängt“ werden.
- Digitale Steuerbescheide sollen eingeführt werden.
- Es wird eine zentrale Vollmachtsdatenbank für Steuerberater geschaffen, so dass Arbeitgeber ihren Steuerberatern nicht mehr schriftliche Vollmachten für die jeweiligen Sozialversicherungsträger ausstellen müssen.
- Einführung von Erleichterungen bei Hauptversammlungen börsennotierter Unternehmen Zukünftig können Unterlagen online zur Verfügung gestellt werden.
Jahressteuergesetz 2024 passiert den Bundesrat
Der Bundesrat hat am 22.11.2024 dem Jahressteuergesetz 2024 zugestimmt. Es ist am 06.12.2024 in Kraft getreten. Mit dem Jahressteuergesetz passt der Gesetzgeber regelmäßig Bestimmungen an, die aufgrund anderer Gesetze oder Auswirkungen des EU-Rechts, aber auch durch Rechtsprechungsänderungen notwendig geworden sind. Im Septemberplenum hatte der Bundesrat zum Gesetzentwurf ausführlich Stellung genommen – ungefähr 40 seiner Empfehlungen wurden im Gesetz umgesetzt.
Es folgt eine Auswahl von wichtigen Änderungen:
- Die Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen wird vereinheitlicht: Es gilt nun für alle Gebäudearten die maximal zulässige Bruttoleistung von 30 kW (peak). Es handelt sich um eine Freigrenze. Das bedeutet, dass ab Überschreitung die vollen Steuern auch auf die Leistung unterhalb der Grenze fällig werden. Die Erhöhung der Grenze gilt aber nur für Anlagen, die ab Januar 2025 gekauft, installiert und betrieben werden. Für Bestandsgeräte bleibt es bei den bisherigen Werten.
- Die als Sonderausgaben zu berücksichtigenden Kinderbetreuungskosten werden von zwei Dritteln auf 80 %, der Höchstbetrag von 4.000 Euro auf 4.800 Euro erhöht.
- Die Beantragung von Kindergeld soll elektronisch erfolgen können.
- Alleinerziehende erhalten über die Lohnsteuerklasse II einen steuerlichen Entlastungsbetrag. Das ist ein zusätzlicher Steuerfreibetrag, der derzeit bei 4.260 Euro plus weitere 240 Euro für jedes weitere Kind nach dem ersten liegt. Er wird nur gewährt, wenn eine Alleinerziehende tatsächlich allein in einem Haushalt mit ihren Kindern wohnt. Ab 2025 wird dieser Freibetrag auch bei noch verheirateten, aber bereits getrennt lebenden Ehepaaren angerechnet.
- Bei Pflege- und Betreuungsleistungen setzen Steuerermäßigungen - wie das bereits bei haushaltsnahen Dienstleistungen der Fall ist - den Erhalt einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers voraus.
- Besonders Bonuszahlungen der Krankenversicherung mindern die gezahlten Krankenkassenbeiträge und damit auch die Höhe der abziehbaren Sonderausgaben. Bonuszahlungen bis zu 150 Euro pro versicherte Person und Beitragsjahr werden generell als Leistung der Krankenkasse und nicht als Beitragserstattung behandelt. Bei Beträgen über 150 Euro bleibt die Möglichkeit bestehen, nachzuweisen, dass es sich um eine Krankenkassenleistung und nicht um Beitragserstattungen handelt.
- Die Pauschale für Erbfallkosten steigt 2025 von 10.300 Euro auf 15.000 Euro.
- Durch eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs wurde der Kauf eines Erbteils von einem Miterben nicht mehr als Veräußerung der Einzelbestandteile des Nachlasses betrachtet. Dadurch fiel auf ein im Nachlass enthaltenes Grundstück keine Spekulationssteuer an, auch wenn die Zehnjahresfrist nicht abgelaufen war. Zukünftig wird auch der Verkauf des Anteils einer Erbengemeinschaft wie der Verkauf der einzelnen Vermögensteile betrachtet. Folge ist, dass für jeden Vermögensteil geprüft wird, ob ein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft vorliegt.
- Auf Abfindungen werden hohe Steuern erhoben, da es sich um Einmalzahlungen handelt. Die Fünftelregelung verhindert das, indem sie die Abfindung steuerlich so behandelt, als würde sie über fünf Jahre ausgezahlt. Bisher konnten Arbeitgeber die Regelung direkt bei der Berechnung der Lohnsteuer anwenden, wodurch Arbeitnehmer dann auch entsprechend weniger Steuern bezahlten. Künftig müssen Arbeitnehmer die Regelung selbst über ihre Steuererklärung angeben. So fallen zunächst mehr Steuern an, die aber später vom Finanzamt erstattet werden.
- Die private Nutzung eines Dienstwagens wird als geldwerter Vorteil versteuert. Für Elektroautos gibt es dabei Vorteile, die bisher teilweise auch für Hybrid-Fahrzeuge galten. Deren Einstufung wird jetzt verschärft. Den Bonus gibt es nur, wenn der Dienstwagen maximal 50 Gramm Kohlendioxid pro Kilometer ausstößt oder eine elektrische Reichweite von mindestens 80 Kilometern hat. In diesem Fall muss nur die Hälfte des Bruttolistenpreises als geldwerter Vorteil angesetzt werden, nicht wie bisher 100 %. Bisher galt eine niedrigere Grenze von 60 Kilometern Reichweite.
- Kleinunternehmer mussten ab 22.000 Euro Umsatz Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben und Umsatzsteuer ausweisen. Ab dem Jahr 2025 besteht bis zu einem Umsatz von 25.000 Euro die Möglichkeit, als Kleinunternehmer auf den Umsatzsteuerausweis zu verzichten. Der Gesamtumsatz darf im laufenden Jahr 100.000 Euro nicht überschreiten. Bisher lag diese Obergrenze bei 50.000 Euro und es reichte die Prognose, dass sie nicht überschritten wird. Ihr Überschreiten im laufenden Geschäftsjahr war dann unerheblich. Die 100.000 Euro stellen eine Obergrenze dar. Ab dem Zeitpunkt der Überschreitung kann die Kleinunternehmerregelung nicht mehr angewendet werden. Zusätzlich haben ab 2025 auch Unternehmer aus anderen EU-Staaten die Möglichkeit, in Deutschland die Kleinunternehmerregelung für ihre hier erzielten Umsätze zu nutzen. Umgekehrt haben auch deutsche Kleinunternehmer die Möglichkeit, im EU-Ausland von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch zu machen. Dazu müssen allerdings die Gesamtumsätze jährlich an das Bundeszentralamt für Steuern gemeldet werden, damit sichergestellt ist, dass die Umsatzgrenzen nicht überschritten werden. Zudem werden Kleinunternehmer von der Pflicht zur Ausstellung von E-Rechnungen ausgenommen. Den Empfang von E-Rechnungen müssen aber auch sie ermöglichen.
- Ab dem 01.01.2025 wird die E-Rechnung im B2B-Bereich verpflichtend. Ab 2026 müssen Unternehmen auch selbst E-Rechnungen ausstellen und versenden können. Übergangsfristen bis Ende 2028 erleichtern kleinen und mittleren Unternehmen den Übergang. Für den Empfang von E-Rechnungen gibt es keine Übergangsfrist.
Nur als Kapitalanlage dienende leerstehende Wohnungen sind zweitwohnungsteuerfrei
Die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer trotz Leerstands und Verkaufsabsicht ist rechtmäßig. Nur als Kapitalanlage dienende leerstehende Wohnungen sind zweitwohnungsteuerfrei. So entschied das Verwaltungsgericht Gießen (Az. 8 K 2687/23).
Die Klägerin war von 2018 bis 2024 Inhaberin eines Nießbrauchrechts an einem Einfamilienhaus. Ihr kam daraus ein umfassendes Nutzungsrecht zu. Einen Wohnsitz hatte sie dort nicht. Der Eigentümer des Hauses ist ihr Sohn. Die beklagte Stadt Schotten setzte gegenüber der Klägerin die Zweitwohnungsteuer für die Jahre 2019 bis 2023 in Höhe von insgesamt rund 7.600 Euro fest. Hiergegen wandte sich die Klägerin. Sie meint, das Einfamilienhaus diene als Kapitalanlage und insbesondere nicht für persönliche Wohnzwecke. Das Haus sei seit 2018 unbewohnt und solle verkauft werden, was aus verschiedenen Gründen zunächst nicht möglich gewesen sei. Die Klägerin habe das Haus in dieser Zeit nicht vermietet gehabt, weil dies den Kaufpreis senken würde. Damit das Haus lastenfrei veräußert werden könne, sei das Nießbrauchrecht mittlerweile abgelöst und gelöscht worden.
Dieser Argumentation folgte das Gericht nicht. Auch Nießbrauchberechtigte - wie die Klägerin - unterlägen grundsätzlich der Zweitwohnungsteuer, sofern die Immobilie nicht der reinen Kapitalanlage diene. Dies habe die Klägerin nicht hinreichend dargelegt. Vielmehr habe sie ihre fehlende Gewinnerzielungsabsicht dadurch dokumentiert, dass sie das Haus nicht vermietet habe. Insofern komme es nicht auf eventuelle Verkaufsbemühungen des Eigentümers an, weil die Klägerin selbst als Nießbrauchberechtigte zu einem Verkauf nicht berechtigt gewesen wäre. Ihr wäre lediglich eine Vermietung oder die zwischenzeitlich erfolgte Ablösung des Nießbrauchrechts möglich. Zudem spreche für eine tatsächliche Nutzung zu persönlichen Wohnzwecken auch, dass der Sohn der Klägerin im Jahr 2018 seinen Nebenwohnsitz in dem Haus angemeldet habe.
Vom Vermieter für die vorzeitige Aufgabe der Mietwohnung gezahlte Abfindung ist keine steuerbare Leistung
Eine dem Wohnungsmieter vom Vermieter für die vorzeitige Aufgabe der sich aus dem Mietvertrag ergebenden (vermögenswerten) Rechte (Besitzrecht, Mieterschutz) gezahlte Abfindung unterliegt nicht der Besteuerung nach § 22 Nr. 3 EStG. So entschied das Finanzgericht München (Az. 12 V 1200/24).
Um eine nichtsteuerbare Entschädigung für die Aufgabe eines Vermögenswerts im Bereich der Vermögensumschichtung handelt es sich, wenn die wirtschaftliche Gesamtbeurteilung ergibt, dass der Vorgang dem Bild des Ausgleichs für eine Minderung des Vermögenswerts in seiner Substanz entspricht. Entscheidend ist dabei nicht, wie die Parteien diese Leistungen benannt, sondern was sie nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse wirklich gewollt und tatsächlich bewirkt haben.
Da im Streitfall die Antragsteller den Umzug aus der Wohnung in eigener Regie durchgeführt haben, kann bei summarischer Prüfung vom wirtschaftlichen Gehalt aus betrachtet, eine Zahlung über 100.000 Euro gar keine Umzugsbeihilfe darstellen. Angesichts der in den letzten 20 Jahren gestiegenen Wohnungsmieten spricht die wirtschaftliche Gesamtbeurteilung dafür, dass mit dem Betrag von 100.000 Euro die Antragsteller von der GmbH dafür abgefunden werden sollten, dass sie ihre Wohnrechte als Mieter aus dem Altvertrag mit einem günstigen Mietzins für die Vierzimmerwohnung aufgeben und sich an einem anderen Ort um eine Wohnung mit einem neuen Mietvertrag bemühen. Da nach der Eigenbedarfskündigung vom Vermieter die Wohnung verkauft wurde, ist es auch offensichtlich, dass die Kündigung wegen des nur vorgeschobenen Eigenbedarfs unwirksam gewesen wäre und die Antragsteller nur durch einen Aufhebungsvertrag in Verbindung mit einer Abfindungszahlung zur Aufgabe ihrer Mieterrechte an der Vierzimmerwohnung bewegt werden konnten. Die Änderung der Formulierung in der Abfindungsvereinbarung von „Abfindungsbetrag” auf „Umzugsbeihilfe” spielt demgegenüber keine Rolle und macht die Zahlung nicht zu einem Entgelt für eine Tätigkeit (Umzug als Tätigkeit) und damit zu Einkünften aus einer Leistung im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG.
Bürgerliche Kleidung einer Influencerin - Keine Betriebsausgaben
Das Finanzgericht Köln entschied, dass Aufwendungen für bürgerliche Kleidung nicht als Erwerbsaufwendungen abziehbar sind. Dies gilt auch für die bürgerliche Kleidung einer Influencerin, und zwar unabhängig davon, ob deren Erwerb und Nutzung aus einer beruflichen/betrieblichen (Mit-)Veranlassung erfolgt ist (Az. 12 K 1016/19).
Reisekosten einer Influencerin, die sowohl beruflich/betrieblich als auch privat veranlasst sind, sind anhand der Verursachungsbeiträge (u. a. nach Zeitanteilen) als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abziehbar. Soweit keine objektiven Kriterien für eine Aufteilung ersichtlich sind, ist im Wege der Schätzung ein hälftiger Abzug der Reisekosten als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten möglich.
Hier hat das Finanzamt die streitgegenständlichen Aufwendungen für Kleidung und Reisen zu Recht nicht zum Abzug zugelassen bzw. damit zusammenhängende Vorsteuerbeträge nicht berücksichtigt. Entgegen der Ansicht der Klägerin ergibt sich auch aus einem etwaigen Namensrecht kein weiterer Betriebsausgabenabzug.