Steuertipps Aktuell

Künstlersozialversicherung bleibt im Jahr 2025 bei 5 Prozent

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat zur Künstlersozialabgabe-Verordnung 2025 (KSA-VO 2025) die Ressort- und Verbändebeteiligung eingeleitet. Im Jahr 2025 wird der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung unverändert 5,0 Prozent betragen.

 

Termine Steuern/Sozialversicherung August/September 2024

SteuerartFälligkeit
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag12.08.2024110.09.20241
Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlagentfällt10.09.2024
Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlagentfällt10.09.2024
Umsatzsteuer12.08.2024210.09.20243
Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch:Überweisung415.08.2024613.09.2024
Scheck512.08.202410.09.2024
Gewerbesteuer15.08.20246entfällt
Grundsteuer15.08.20246entfällt
Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch:Überweisung419.08.2024entfällt
Scheck515.08.2024entfällt
Sozialversicherung728.08.202426.09.2024
Kapitalertragsteuer, SolidaritätszuschlagDie Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag sind zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

1 Für den abgelaufenen Monat.

2 Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern mit Dauerfristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.

3 Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.

4 Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.

5 Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.

6 In den Bundesländern und Regionen, in denen der 15.08.2024 ein gesetzlicher Feiertag (Mariä Himmelfahrt) ist, wird die Steuer am 16.08.2024 fällig.

7 Die Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen der jeweiligen Einzugsstelle bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 26.08.2024/24.09.2024, jeweils 0 Uhr) vorliegen. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa zehn Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

 

Durchschnittssatz für Landwirte sinkt auf 7,8 Prozent

Ab 2025 beträgt der Durchschnittssatz für Landwirte 7,8 Prozent. Das geht aus einer Unterrichtung der Bundesregierung an den Bundestag hervor (20/11920). Bisher lag der Wert bei 9,0 Prozent.

 

Gesetz zur Arbeitszeiterfassung: Zeitpunkt unklar

Die Bundesregierung kann noch keinen Zeitplan darüber aufstellen, wann das Gesetz zur Arbeitszeiterfassung für alle Beschäftigten kommen wird. Seit dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts über die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung warten Unternehmen und Arbeitnehmer in Deutschland auf ein entsprechendes Gesetz.

 

Die E-Rechnung kommt

Um den digitalen Wandel in Deutschland voranzutreiben, wurde im Rahmen des sog. Wachstumschancengesetzes mit Wirkung ab dem 01.01.2025 die verpflichtende E-Rechnung im inländischen B2B-Bereich eingeführt.

Bei der Umstellung auf die E-Rechnung geht es nicht lediglich darum, papierhafte Rechnungen zukünftig elektronisch auszutauschen. Vielmehr soll der Gesamtprozess von der Rechnungsausstellung bis zur Zahlung und Archivierung der Rechnung sowie den Abgleich zwischen den für Umsatzsteuerzahlung und Vorsteuerabzug zuständigen Finanzbehörden neu zu gestaltet werden.

Verbraucher betrifft diese Neuerung nicht.

Hinweis

Mit den Anwendungen auf der DATEV E-Rechnungsplattform heben Sie Ihre digitalen Rechnungsprozesse auf die nächste Stufe und gestalten den Rechnungsdatenaustausch mit Ihren Geschäftspartnern künftig noch komfortabler. Besonders interessant: Unterstützungspaket E-Rechnung.

https://www.datev.de/web/de/aktuelles/e-rechnung-mit-datev/

 

Neuregelungen für den Kleinunternehmer

Ab dem Besteuerungszeitraum 2024 sind Kleinunternehmer offiziell von der Abgabe von Umsatzsteuer-Jahreserklärungen befreit. Das gehört zu den Maßnahmen zur Steuererleichterung, die mit dem Wachstumschancengesetz im Jahr 2024 eingeführt wurden.

Mit dem derzeit bekannten Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 soll die Kleinunternehmerregelung ab dem Jahr 2025 ausgeweitet werden. Insbesondere die Umsatzgrenzen von 22.000 Euro (Vorjahr) und 50.000 Euro (lfd. Kalenderjahr) sollen auf 25.000 Euro und 100.000 Euro angehoben werden.

 

Neuerungen beim Elterngeld

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat in einem Fragen-Antworten-Katalog die Neuregelungen beim Elterngeld für Geburten ab dem 01.04.2024 erläutert. Die wichtigste Neuerung stellt die geänderte Einkommensgrenze dar, ab der Eltern keinen Anspruch mehr auf Elterngeld haben.
Für Geburten ab dem 01.04.2024 wurde das zu versteuerndes Einkommen - für Paare und Alleinerziehende einheitlich - auf 200.000 Euro verringert.

Für Geburten ab dem 01.04.2025 wird die Grenze nochmal nach unten angepasst, nämlich auf 175.000 Euro.

Hinweis

Ob dies der richtige Ansatz einer überlegten Familienpolitik ist, ist die Frage. Sicher ist, dass dadurch der Kreis der Eltern, die Anspruch auf das Elterngeld haben, kleiner wird.

Für Geburten bis einschließlich 31.03.2024 gelten die bisherigen Einkommensgrenzen von 300.000 Euro für Paare und 250.000 Euro für Alleinerziehende weiterhin.

 

Zweites Jahressteuergesetz 2024 - Referentenentwurf

Im Zuge der Kabinettsbefassung zum Entwurf des Jahressteuergesetzes 2024 am 05.06.2024 wurde festgestellt, dass man sich der vielfältigen Herausforderungen bewusst sei, die mit den im Jahressteuergesetz 2024 enthaltenen Maßnahmen noch nicht bewältigt werden können. So das Bundesfinanzministerium. Hierzu gehören u. a. Vorhaben im Bereich der Förderung von Kindern und Familien ebenso wie Fortentwicklungen des Gemeinnützigkeitsrechts. Das Zweite Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024 II) soll dies aufgreifen. Neben notwendigen Entlastungen bei der Einkommensteuer sollen weitere Einzelmaßnahmen aufgegriffen werden, die thematisch nicht oder nur partiell miteinander verbunden sind.

Der Referentenentwurf des JStG 2024 II enthält im Wesentlichen folgende Änderungen:

  • Einführung der Meldepflichten für nationale Steuergestaltungen
    Hinweis: Die Meldepflichten für nationale Steuergestaltungen waren ursprünglich im Wachstumschancengesetz enthalten, wurden aber im Vermittlungsausschuss gestrichen. Es darf daher von Widerständen seitens Verbänden, Kammern und Oppositionsparteien gegen die Regelungen ausgegangen werden.
  • Überführung der Steuerklassen III/V in das Faktorverfahren zum 01.01.2030
  • Anhebung des in den Einkommensteuertarif integrierten Grundfreibetrags um 300 Euro auf 12.084 Euro im Jahr 2025 und ab 2026 Anhebung um 252 Euro auf 12.336 Euro

 

  • Anhebung des steuerlichen Kinderfreibetrags für den Veranlagungszeitraum 2025 um 60 Euro auf 6.672 Euro und ab dem Veranlagungszeitraum 2026 um 156 Euro auf 6.828 Euro
  • Anpassung der übrigen Eckwerte des Einkommensteuertarifs für die Veranlagungszeiträume 2025 und ab 2026 (mit Ausnahme des Eckwerts der sog. Reichensteuer)
  • Anhebung Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag (nicht die diskutierte Abschaffung des Solidaritätszuschlags) ab Veranlagungsjahr 2025
  • Anhebung des Kindergeldes ab Januar 2025 von 250 Euro auf 255 Euro monatlich
  • Digitalisierung Sterbefallanzeigen
  • Steuerbefreiung Stiftung Generationenkapital
  • Änderungen an den Gemeinnützigkeitsregelungen: B. Anpassung steuerlich unschädlicher Betätigungen, Aufhebung Rücklagen und Vermögensbildung. Inkrafttreten 01.01.2025

Das JStG 2024 II soll wohl so schnell wie möglich dem Bundeskabinett vorgelegt werden.

 

Verdeckte Gewinnausschüttung: Irrtümliche Zuwendung und Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis

Eine durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Vermögensverschiebung von einer Kapitalgesellschaft an einen Gesellschafter setzt einen Zuwendungswillen voraus. Ein solcher kann aufgrund eines Irrtums des Gesellschafter-Geschäftsführers fehlen. Maßgebend ist nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs insoweit, ob der konkrete Gesellschafter-Geschäftsführer einem entsprechenden Irrtum unterlegen ist, nicht hingegen, ob einem ordentlich und gewissenhaft handelnden Geschäftsleiter der Irrtum gleichfalls unterlaufen wäre (Az. I R 9/20).

Im Streitfall klagte eine GmbH, deren Stammkapital durch die alleinige Gesellschafter-Geschäftsführerin u. a. durch die Einbringung einer 100%-Beteiligung an einer weiteren GmbH erbracht werden sollte. Bei der einzubringenden GmbH wurde eine Kapitalerhöhung durchgeführt, die im Ergebnis die Gesellschafter-Geschäftsführerin begünstigte. Das beklagte Finanzamt sah hierin eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) der Klägerin an ihre Gesellschafter-Geschäftsführerin. Die Klägerin machte geltend, dass die Zuwendung an die Gesellschafter-Geschäftsführerin irrtümlich aufgrund eines Versehens bei der notariellen Beurkundung der Kapitalerhöhung erfolgt sei. Die Vorinstanz, das Finanzgericht, wies die Klage ab, weil einem ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiter der von der Klägerin dargelegte Irrtum nicht unterlaufen wäre.

 

Steuerbegünstigte Zuwendungen an Arbeitnehmer: Beiträge zu einer Gruppenunfallversicherung

Eine betriebliche Gruppenunfallversicherung, die mehrere Arbeitnehmer gemeinsam sowohl für berufliche als auch private Unfällen absichert, kann eine sinnvolle Ergänzung zur gesetzlichen Unfallversicherung sein. Beitragsleistungen des Arbeitgebers zu einer solchen Gruppenunfallversicherung sind als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu qualifizieren, wenn der Beschäftigte den Versicherungsanspruch unmittelbar gegenüber dem Versicherungsunternehmen geltend machen kann und der Versicherer die Versicherungsleistung an den Arbeitnehmer als versicherte Person auszahlt.

In diesem Fall konnte der Arbeitgeber bis 31.12.2023 die Beiträge für eine Gruppenunfallversicherung mit einem Pauschsteuersatz von 20 % erheben, wenn der Teil der Gesamtprämie (ohne Versicherungssteuer), die auf die versicherte Person entfällt, 100 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt. Die zulässige Pauschalbesteuerung durch den Arbeitgeber führt zur Sozialversicherungsfreiheit. Wurde der bis 31.12.2023 geltende Höchstbetrag von 100 Euro überschritten, musste der gesamte Beitrag dem individuellen Lohnsteuerabzug und der Sozialversicherungspflicht unterworfen werden; es handelte sich bisher um eine steuerliche Freigrenze.

Durch das Wachstumschancengesetz wurde der steuerliche Grenzbetrag von 100 Euro ab 01.01.2024 aufgehoben, sodass bereits für das Jahr 2024 auch ein höherer Beitrag zur Gruppenunfallversicherung durch den Arbeitgeber pauschalbesteuert werden kann.

Hinweis

Zur Abgrenzung zwischen Bar- und Sachlohn hat vor einigen Jahren der Bundesfinanzhof Grundsätze aufgestellt, die auch aktuell noch gültig sind. Die Gewährung von Versicherungsschutz ist in Höhe der geleisteten Beiträge Sachlohn, wenn der Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrags von seinem Arbeitgeber ausschließlich Versicherungsschutz und nicht auch eine Geldzahlung verlangen kann.

Bei einer Unfallversicherung gilt, dass wenn der Arbeitgeber eine Unfallversicherung zum Schutze seiner Arbeitnehmer abschließt und die Leistungen bei Eintritt des Versicherungsfalls ausschließlich ihm (dem Arbeitgeber) zustehen, in Höhe der Beitragszahlungen des Arbeitgebers kein geldwerter Vorteil vorliegt. Bei Eintritt des Versicherungsfalls erhält der Arbeitnehmer Leistungen aus der Unfallversicherung. Es fließt ihm Arbeitslohn zu. Die Höhe des Arbeitslohns bestimmt sich stets nach der Höhe der vom Arbeitgeber eingezahlten Beiträge und nicht nach der Höhe der ausgezahlten Beträge.

Handelt es sich um eine Gruppenunfallversicherung, ist der auf den betroffenen Arbeitnehmer entfallende Beitragsanteil ggf. zu schätzen.

 

Pauschalbesteuerung von Veranstaltungen die nicht allen Arbeitnehmer offenstehen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat (Az. VI R 5/22) geklärt, ob der Pauschalsteuersatz von 25 % auf solche Veranstaltungen angewendet werden darf, die zwar gesellschaftlichen Charakter haben, aber nicht allen Betriebsangehörigen offensteht (hier: Vorstands- und Führungskräfte-Weihnachtsfeiern). Die Vorinstanz hatte dies abgelehnt. Der BFH hält es für die Anwendung der Pauschalbesteuerung mit 25 % nicht für erforderlich, dass die Veranstaltung allen Arbeitnehmern offensteht. Werden z. B. nur leitende Angestellte zu einer Betriebsfeier eingeladen, kann diese Veranstaltung trotzdem steuerbegünstigt mit 25 % pauschal besteuert werden. Die zulässige Pauschalbesteuerung hat die Sozialversicherungsfreiheit zu Folge. Für den BFH ist es ausreichend, dass eine Veranstaltung auf betrieblicher Ebene stattfindet und einen gesellschaftlichen Charakter hat, um die Pauschalbesteuerung in Anspruch nehmen zu können. Die Voraussetzung, dass „die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht“ findet nur in Verbindung mit der Gewährung des Freibetrags in Höhe von 110 Euro Anwendung.

Hinweis

Über den Entscheidungsfall (Führungskräfte) hinaus, stellt sich die Frage, ob auch andere Arten von Veranstaltungen mit eingeschränktem Teilnehmerkreis (z. B. Incentive-Veranstaltungen, Belohnungsessen) betroffen sind, was angenommen werden kann. Aufgrund einer möglichen Breitenwirkung des BFH-Urteils bleibt abzuwarten, wie die Finanzverwaltung und ggf. auch die Spitzenverbände der Sozialversicherung auf die Entscheidung des BFH reagieren werden.

 

 

Aufwendungen von mehr als 110 Euro je Beschäftigten für eine betriebliche Jubiläumsfeier sind nach einer aktuellen Entscheidung des Bundessozialgerichts als geldwerter Vorteil in der Sozialversicherung beitragspflichtig, wenn sie nicht mit der Entgeltabrechnung, sondern erst erheblich später pauschal versteuert werden (Bundessozialgericht, Urteil v. 23.04.2024 - B 12 BA 3/22 R).

 

Aufwendungen für eine Feier anlässlich einer Arbeitnehmer-Verabschiedung können im überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers sein

Im vorliegenden Streitfall entschied das Niedersächsische Finanzgericht, dass die Klägerin - ein Geldinstitut - zu Unrecht für die Lohnsteuer auf die Aufwendungen für eine Veranstaltung anlässlich der Verabschiedung ihres bisherigen Vorstandsvorsitzenden in Haftung genommen wurde. Die Veranstaltung fand in den Geschäftsräumen der Klägerin statt und wurde von dieser organisiert und finanziert, wobei auch der neue Vorstandsvorsitzende vorgestellt wurde. Der Lohnsteueraußenprüfer hatte die Veranstaltung nicht als Betriebsveranstaltung anerkannt und die Kosten dem bisherigen Vorstandsvorsitzenden als Arbeitslohn zugerechnet, da nicht alle Mitarbeiter eingeladen waren und die Aufwendungen die Freigrenze von 110 Euro je Teilnehmer überschritten. Das Gericht stellte jedoch fest, dass es sich um ein Fest der Klägerin handelte, da die Gästeliste überwiegend nach geschäftlichen Gesichtspunkten erstellt wurde und die Klägerin als Gastgeberin auftrat. Die Teilnahme privater Gäste des bisherigen Vorstandsvorsitzenden war nur in geringem Umfang erfolgt. Nach Auffassung des Gerichts war der Empfang im überwiegenden betrieblichen Interesse der Klägerin, da neben der Verabschiedung des bisherigen Vorstandsvorsitzenden auch die Einführung seines Nachfolgers stattfand.

Der Empfang stellt sich hier unter Berücksichtigung aller Umstände als betriebliche Veranstaltung dar, und nur die auf den bisherigen Vorstandsvorsitzenden und seine Familienangehörigen entfallenden Aufwendungen sind als Arbeitslohn zu werten (Az. 8 K 66/22).

Hinweis

Die Verwaltungsauffassung, wonach die Aufwendungen bei Verabschiedungen von Arbeitnehmern insgesamt als Arbeitslohn zu behandeln sind, wenn sie die Freigrenze von 110 Euro überschreiten, während bei Geburtstagsfeiern nur die auf den Arbeitnehmer und seine Gäste entfallenden Kosten als Arbeitslohn gelten, wurde vom Gericht als nicht sachgerecht verworfen.

 

„Wasch-Service“-Kosten sind keine haushaltsnahen Dienstleistungen

Im Streitfall erzielten die Kläger u. a. Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Sie bewohnten ein Einfamilienhaus. Dort wurde für den Kläger ein Arbeitszimmer im Erdgeschoss und für die Klägerin ein weiteres Arbeitszimmer im Obergeschoss vorgehalten. Der Kläger hat eine 5-Tage-Woche und nutzte sein vom Arbeitgeber zur Verfügung gestelltes Büro zusammen mit einem anderen Kollegen. Des Weiteren nahmen die Kläger die Dienstleistungen eines sog. Wasch-Services außerhalb des eigenen Hausstandes in Anspruch und machten diese als haushaltsnahe Dienstleistung geltend. Außerdem erklärten sie die Kosten für Personal einer privaten Geburtstagsfeier als Handwerkerleistungen im Haushalt. Im Rahmen des hierzu geführten Klageverfahrens nahm der Kläger an einem Seminar wegen fehlender Kenntnisse im Bereich des Klageverfahrens gegen das Finanzamt teil. Diese (Fortbildungs-)
Kosten machte er als Werbungskosten geltend.

Das Finanzgericht Münster entschied, dass die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen sind, wenn zugleich ein betriebliches Büro zur Verfügung steht, und dies auch dann nicht, wenn der Steuerpflichtige an Altersfreizeittagen und anderen arbeitsfreien Tagen das häusliche Arbeitszimmer für berufliche Zwecke nutzt. Entgegen der Auffassung der Kläger stellen die Kosten des Seminars keine Fortbildungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbstständiger Tätigkeit dar. Allerdings sind sie, ebenso wie die Gerichtsgebühren und die Kosten der Akteneinsicht beim Finanzgericht, anteilig als Prozesskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbstständiger Tätigkeit abzugsfähig. Die Inanspruchnahme eines „Wasch-Services“ (Waschen, Bügeln, Stärken, Mangeln), dessen Leistungen außerhalb des Haushalts erbracht werden, sind nach Auffassung der Richter keine haushaltsnahen Dienstleistungen. Die Kosten für die Inanspruchnahme von Service-Personal in dem außerhalb des Hauses der Kläger gelegenen Partyraum können ebenfalls nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen berücksichtigt werden (Az. 12 K 1090/21 E).

 

Verlustverrechnungsbeschränkungen bei Termingeschäften und Kapitaleinkünften verfassungswidrig

Verluste aus Termingeschäften dürfen nach dem Einkommensteuergesetz nur bis zu einer Grenze von 20.000 Euro pro Jahr verrechnet werden (§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG). Zudem dürfen Verluste aus Kapitaleinkünften (z. B. aus Aktien) nur mit Gewinnen aus Kapitaleinkünften verrechnet werden. Eine Verrechnung mit anderen Einkünften ist also nicht erlaubt. Das ist nach Auffassung des Bundesfinanzhofs jedoch nicht gerechtfertigt und benachteilige besonders aktive Anleger. Darin liege eine Ungleichbehandlung und eine asymmetrische Besteuerung, die gegen das objektive Nettoprinzip verstoße und daher diese Verlustverrechnungsbeschränkungen bei Termingeschäften und Kapitaleinkünften verfassungswidrig mache (Az. VIII B 113/23).

Der Bundesfinanzhof äußerte sich bereits mit Beschluss vom 17.11.2020 (Az. VIII R 11/18) zur Verfassungsmäßigkeit der Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktienveräußerungsverluste. Auch diese Norm hielt der Bundesfinanzhof aufgrund des Verstoßes gegen Art. 3 GG für verfassungswidrig und legte die Frage dem Bundesverfassungsgericht vor (BundesVerfassungsgericht, anhängig unter Az. 2 BvL 3/21).

 


Bekanntgabe von Steuerbescheiden an Samstagen abgewendet

Mit dem im Bundestag am 13.06.2024 beschlossenen Postrechtsmodernisierungs-gesetz wurde das Postrecht modernisiert und unter anderem auch die Laufzeitvorgaben für die Zustellung von Briefen durch für die Postdienstleister verlängert. Um die Vermutungsregelungen für die Bekanntgabe von Verwaltungsakten an die verlängerten Laufzeitvorgaben anzupassen, wird die bisher vorgesehene Dreitagesfrist in eine Viertagesfrist verändert. Damit gelten Steuerbescheide und andere Verwaltungsakte als am vierten Tag nach deren Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, statt wie bisher nach drei Tagen; beim elektronischen Abruf von Bescheiddaten entsprechend vier Tage nach Bereitstellung der Daten.

Die verlängerten Laufzeitvorgaben führen auch zu Anpassungen bei der Fristberechnung. In seiner Stellungnahme hatte sich der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) an den Gesetzgeber gewandt und dafür eingesetzt, die Frist nicht am Wochenende enden zu lassen. Im Wirtschaftsausschuss des Bundestages wurde daraufhin nachgebessert und eine Bekanntgabe von Steuerbescheiden an Samstagen abgewendet. Das Gesetz muss jetzt noch den Bundesrat passieren.

 

Termine Steuern/Sozialversicherung Juli/August 2024

SteuerartFälligkeit
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag10.07.2024112.08.20242
Umsatzsteuer10.07.2024312.08.20244
Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch:Überweisung515.07.202415.08.20248
Scheck610.07.202412.08.2024
Gewerbesteuerentfällt15.08.20248
Grundsteuerentfällt15.08.20248
Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch:Überweisung5entfällt19.08.2024
Scheck6entfällt15.08.2024
Sozialversicherung729.07.202428.08.2024
Kapitalertragsteuer, SolidaritätszuschlagDie Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag sind zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

1 Für den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern für das abgelaufene Kalendervierteljahr.

2 Für den abgelaufenen Monat.

3 Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern ohne Dauerfristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.

4 Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern mit Dauerfristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.

5 Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.

6 Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.

7 Die Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen der jeweiligen Einzugsstelle bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 25.07.2024/263.08.2024, jeweils 0 Uhr) vorliegen. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa zehn Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

8 In den Bundesländern und Regionen, in denen der 15.08.2024 ein gesetzlicher Feiertag (Mariä Himmelfahrt) ist, wird die Steuer am 16.08.2024 fällig.

 

Grundsteuer: Hebesatzempfehlungen für Hessens Kommunen berechnet

Ab 2025 gilt die neue Grundsteuer. Ein Ziel dabei ist die Aufkommensneutralität für die Kommunen. Die Empfehlungen des Landes Hessen zu den Hebesätzen wurden nun vorgestellt. Eine Kommune soll 2025 unter dem neuen Recht etwa gleich viel Grundsteuer einnehmen wie 2024 unter dem alten Recht. Maßgebliche Stellschraube dafür ist der Hebesatz. Das Land gibt Empfehlungen, mit welchen Hebesätzen Aufkommensneutralität zu erreichen ist. Die Empfehlungen des Landes sind für die Kommunen nicht bindend. 344 Kommunen könnten nach der mathematisch berechneten Empfehlung ihren Hebesatz für die Grundsteuer B senken, 72 ihn erhöhen und 5 den bisherigen erneut beschließen, um Aufkommensneutralität sicherzustellen.

 

Jahressteuergesetz 2024 vom Bundeskabinett beschlossen

Das Bundeskabinett hat am 05.06.2024 den Entwurf eines Jahressteuergesetzes (JStG 2024) beschlossen. Es sieht wesentliche Maßnahmen vor, um z. B. den Abbau von Bürokratie voranzutreiben oder die Digitalisierung zu beschleunigen und ändert mit etwa 130 Einzelmaßnahmen eine Vielzahl von Gesetzen quer durch das Steuerrecht. Da die Gesetzgebungsverfahren in der letzten Zeit gezeigt haben, dass Verschiebungen oftmals vorkommen, kann bisher noch keine definitive Aussage zum weiteren Zeitplan getroffen werden.

 

Regeln zur europäischen digitalen Identität in Kraft: Digitale Brieftasche kommt 2026

Die Vorschriften zur Einführung einer europäischen digitalen Identität sind am 20.05.2024 in Kraft getreten. Sie sollen den Weg dafür ebnen, dass alle Bürger der EU ab 2026 die europäische digitale Brieftasche nutzen können. Diese soll aus einer mobilen App bestehen, die in jedem Mitgliedstaat ausgegeben wird. Sie soll es den EU-Bürgern und -Einwohnern ermöglichen, sich online in voller Sicherheit auszuweisen und auf öffentliche und private Online-Dienste in ganz Europa zuzugreifen.

 

Rat der EU beschließt Gesetz über künstliche Intelligenz (KI)

Am 21.05.2024 hat der Rat der EU das sog. Gesetz über künstliche Intelligenz verabschiedet. Die Gesetzgebung folgt einem „risikobasierten“ Ansatz, was bedeutet, dass die Regeln umso strenger sind, je höher das Risiko ist, der Gesellschaft Schaden zuzufügen.

Das neue Gesetz zielt darauf ab, die Entwicklung und Einführung sicherer und vertrauenswürdiger KI-Systeme im gesamten EU-Binnenmarkt sowohl durch private als auch öffentliche Akteure zu fördern. Gleichzeitig soll die Achtung der Grundrechte der EU-Bürger sichergestellt und Investitionen und Innovationen im Bereich der künstlichen Intelligenz in Europa gefördert werden. Das KI-Gesetz gilt nur für Bereiche des EU-Rechts und sieht Ausnahmen etwa für Systeme vor, die ausschließlich für Militär- und Verteidigungszwecke sowie für Forschungszwecke genutzt werden.

 

Drohnenbefliegung eines Wohngrundstücks zur Beitragserhebung ist rechtswidrig

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschied, dass die geplante Drohnenbefliegung eines Wohngrundstücks zur Ermittlung der Geschossfläche rechtswidrig ist.

Die Stadt Neumarkt-Sankt Veit plante ursprünglich für Oktober 2023 eine Drohnenbefliegung verschiedener Wohngrundstücke, um die Geschossfläche der dort vorhandenen Gebäude zu bestimmen. Die dadurch erlangten Daten sollten zur Berechnung des sog. Herstellungsbeitrags dienen, der für den Anschluss von Grundstücken an die gemeindliche Abwasserentsorgung erhoben wird. Nachdem der Antragsteller, dem ein Wohngrundstück im Stadtgebiet gehört, über die geplante Drohnenbefliegung informiert worden war, wandte er sich an das Verwaltungsgericht München, das seinem Eilantrag stattgab. Gegen diesen Beschluss legte die Stadt Beschwerde zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ein.

 

Zugang einer Kündigung: Einwurf-Einschreiben nur mit Auslieferungsbeleg

Den Zugang einer Kündigung gerichtsfest zu beweisen, erfordert laut Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg den Auslieferungsbeleg der Post. Einlieferungsbeleg und Sendestatus allein reichen nicht.

 

Verlagerung der Steuerschuldnerschaft - Anforderungen an die Person des Leistungsempfängers

Der Bundesfinanzhof hatte zu entscheiden, ob eine Umkehr der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger voraussetzt, dass dem Leistungsempfänger eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt wurde und er diese dem Leistenden mitgeteilt hat oder ob der Nachweis der Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers auch auf andere Weise als durch dessen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erbracht werden kann.

Fraglich war hier, welche Anforderungen ein im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer, der im Inland sonstige Leistungen an Unternehmer und Nichtunternehmer erbringt, zu erfüllen hat, damit er von einer Steuerschuldnerschaft seiner unternehmerischen Leistungsempfänger ausgehen kann.

Für die Verlagerung der Steuerschuldnerschaft kommt es nicht auf die Verwendung einer gültigen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer durch den Leistungsempfänger an. Die Verlagerung der Steuerschuldnerschaft vom leistenden Unternehmer auf den Leistungsempfänger wirkt zu Gunsten des leistenden Unternehmers und führt zu einer den leistenden Unternehmer treffenden Feststellungslast. Eine Entscheidung auf Grundlage der Feststellungslast kann im finanzgerichtlichen Verfahren erst im Falle einer Unaufklärbarkeit des Sachverhalts getroffen werden.

 

Gewinn aus der Veräußerung zuvor im Rahmen eines Management-Beteiligungsprogramms erworbener Aktien als Arbeitslohn

Ein Überschuss aus der Veräußerung zuvor im Rahmen eines Management-Beteiligungsprogramms erworbener Aktien kann unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls durch das Dienstverhältnis - und nicht etwa durch eine davon unabhängige und eigenständige Sonderrechtsbeziehung - veranlasst und damit eine Zuwendung des Arbeitgebers sein.

Das ist laut Finanzgericht Köln dann der Fall, wenn die Aktien verbilligt erworben wurden und besondere Umstände aus dem Arbeitsverhältnis Einfluss auf die Veräußerbarkeit und die Wertentwicklung der Aktien hatten. Im Streitfall war das zu bejahen: Es bestand ein Anspruch auf Ausschüttung in Form von Rückkäufen nach Unverfallbarkeit der Aktien und die Abhängigkeit der Höhe des Rückveräußerungswerts der Aktien vom Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses.

 

Gewinnerzielungsabsicht bei Betrieb einer Photovoltaik-Anlage auf dem eigenen Haus

Der Beurteilung, ob eine PV-Anlage mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird, ist ein Prognosezeitraum von 20 Jahren zugrunde zu legen. Wenn die erzeugte Strommenge vom Kleinanlagenbetreiber nicht nachgewiesen wird, kann sie aus Vereinfachungsgründen unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen Volllaststundenzahl von 1.000 kWh/kWp geschätzt werden. Hinsichtlich des selbst verbrauchten Stroms kommt es zu einer mit dem Teilwert als Betriebseinnahme zu erfassenden Entnahme. Der Teilwert des selbst verbrauchten Stroms entspricht den für seine Erzeugung aufgewandten Kosten (Anschaffungskosten der PV-Anlage und Betriebskosten, verteilt auf die in 20 Jahren zu erwartende Stromproduktion) und kann bei der Totalgewinnermittlungsprognose nicht etwa mit dem von der Finanzverwaltung in bestimmten Fällen aus Vereinfachungsgründen akzeptierten Pauschalwert von 0,20 Euro/kWh angesetzt werden. Bei der Totalgewinnermittlungsprognose ist kein Restwert der PV-Anlage nach Ablauf der 20-jährigen Nutzungsdauer als Einnahme zu berücksichtigen.

Bei dem Betrieb einer PV-Anlage spricht der Beweis des ersten Anscheins zunächst dafür, dass sie in der Absicht der Gewinnerzielung betrieben wird. Dieser Anscheinsbeweis wird aber bereits dadurch erschüttert, dass nach einer Totalgewinnprognose innerhalb eines Zeitraums von 20 Jahren kein Gewinn erzielt werden kann. Wenn der Steuerpflichtige die Verluste aus der PV-Anlage im Hinblick darauf hingenommen hat, dass der selbst erzeugte Strom finanziell deutlich günstiger ist als der von einem Stromanbieter bezogene, ist von persönlichen und außerhalb der steuerrechtlich relevanten Einkünftesphäre liegenden, gegen eine Einkünfteerzielungsabsicht sprechenden Gründen für den Betrieb der PV-Anlage auszugehen. Im Streitfall vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg hat die Finanzbehörde die geltend gemachten Verluste aus Gewerbebetrieb mangels Einkünfteerzielungsabsicht des Klägers zutreffend nicht anerkannt.

 

Genussrechtsausschüttungen als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit oder Einkünfte aus Kapitalvermögen

Ein Genussrecht beteiligt Gläubiger an Unternehmensgewinnen, wobei der Gläubiger nicht über Eigentümerrechte verfügt. Ausschüttungen aus nur den Führungskräften angebotenen Genussrechten am Arbeitgeber sind nach Ansicht des Hessischen Finanzgerichts jedenfalls dann Arbeitslohn, wenn die mögliche Verzinsung des Genussrechtskapitals die marktübliche Rendite übersteigt.

Eine Qualifikation der Ausschüttungen als Einkünfte aus Kapitalvermögen folgt in diesem Fall auch nicht daraus, dass der Arbeitnehmer die Genussrechte aus eigenem Vermögen erworben hat, ein effektives Verlustrisiko trägt und ihm die Ausschüttungen auch bei krankheitsbedingtem Ausfall oder im Fall der Elternzeit im gesamten Geschäftsjahr zustehen.

 

Spenden anlässlich Hochwasserhilfe sind steuerlich absetzbar

In Teilen Süddeutschlands haben viele Menschen durch die heftigen Unwetter und die folgenden Überflutungen Schäden erlitten. Hilfsorganisationen sind überall dort zur Stelle, wo es Bedarf gibt. Wer ihnen mit einer Spende unter die Arme greifen möchte, kann davon steuerlich profitieren.

Bei Spenden an eine gemeinnützige Organisation von bis zu 300 Euro genügt dem Finanzamt ein einfacher Nachweis - zum Beispiel ein Kontoauszug oder ein Screenshot der Überweisung. Der Nachweis sollte den Namen und die Kontonummer des Spenders und des Empfängers enthalten. Wer mehr als 300 Euro spenden möchte, braucht als Nachweis in der Regel eine Spendenbescheinigung, die die empfangende Organisation ausstellt. In Katastrophenfällen können Finanzbehörden diese Regelung aufweichen und auch bei höheren Zuwendungen den einfachen Nachweis akzeptieren. Voraussetzung ist, dass das Geld auf ein eigens für den jeweiligen Katastrophenfall eingerichtetes Sonderkonto geht. Steuerlich absetzbar sind nur Spendenbeträge bis zu einer Höhe von 20 Prozent der eigenen Jahreseinkünfte.

Ein Beleg muss nicht direkt mitgesendet werden. Er sollte aber zur Hand sein, falls das Finanzamt danach fragt.

Hinweis

Seriöse Organisationen kann man zum Beispiel an dem Spendensiegel des Deutschen Zentralinstituts für soziale Fragen (DZI) erkennen.

Die Finanzämter in Baden-Württemberg wollen alle ihnen zur Verfügung stehenden steuerlichen Maßnahmen ausschöpfen, um den vom Hochwasser betroffenen Bürgern sowie Unternehmen entgegen zu kommen. Konkrete Erleichterungen sind z. B. angepasste steuerliche Vorauszahlungen oder die Stundung von fälligen Einkommen-, Körperschaft- oder Umsatzsteuerbeträgen. In begründeten Fällen ist es außerdem möglich, dass Vollstreckungen aufgeschoben werden, ohne dass dafür Säumniszuschläge gezahlt werden müssen. Alle Betroffenen können sich direkt an das jeweils zuständige Finanzamt wenden.

Hinweis

Auch in weiteren von Hochwasser betroffenen Bundesländern wie Bayern und Rheinland-Pfalz werden Soforthilfen angeboten.

 

Steuerliche Fragen bei Überlassung von Fahrrädern und E-Bikes mit Zubehör an Arbeitnehmer

Für den Zeitraum vom 01.01.2019 bis 31.12.2030 werden vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährte Vorteile für die Überlassung eines betrieblichen (Elektro-)Fahrrads an den Arbeitnehmer steuerfrei gestellt. Die Steuerfreiheit hat die Sozialversicherungsfreiheit zur Folge. E-Bikes, bei denen es sich technisch um Kraftfahrzeuge handelt (weil der E-Motor auch Geschwindigkeiten über 25 km/h unterstützt), können nicht steuerfrei überlassen werden. Die Steuerbefreiung gilt nur für zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährte Vorteile (on-top). In der Praxis wird jedoch der Großteil der sog. Job- oder Firmenräder im Rahmen von Gehaltsumwandlungs-/Leasing-Modellen an Arbeitnehmer überlassen. Bei den gängigen Leasing-Modellen least i. d. R. der Arbeitgeber das Firmenrad und überlässt es dem Arbeitnehmer im Rahmen einer Nutzungsvereinbarung mittels Gehaltsumwandlung. In diesem Fall ergibt sich ein monatlicher steuerpflichtiger geldwerter Vorteil in Höhe von 1 % der auf volle 100 Euro abgerundeten geviertelten unverbindlichen Preisempfehlung (Brutto-UVP) des überlassenen Firmenrads.

Im Rahmen der Leasingmodelle besteht häufig die Möglichkeit, fahrradtypisches Zubehör mitzuleasen bzw. gingen zu dieser Frage zahlreiche Anrufungsauskünfte bei den Finanzämtern ein. Um eine einheitliche Rechtsauslegung sicherzustellen, hat sich die Finanzverwaltung zum steuerlichen Umgang von Fahrradzubehör geäußert. Danach gehören zum fahrradtypischen Zubehör alle unselbstständigen Einbauten. Als steuerlich begünstigtes Zubehör stuft die Finanzverwaltung nur fest am Rahmen des Fahrrads oder anderen Fahrradteilen verbaute Zubehörteile, wie z. B. Fahrradständer, Gepäckträger, Schutzbleche, Klingel, Rückspiegel, Schlösser, Navigationsgeräte, andere angebaute Träger oder modellspezifische Halterungen ein.

Die Finanzverwaltung nennt auch Beispiele für steuerlich nicht begünstigtes fahrradtypisches Zubehör. Hierzu zählt die Fahrerausrüstung (z. B. Helm, Handschuhe, Kleidung o. Ä.), in modellspezifische Halterungen einsetzbare Geräte (z. B. Smartphone, mobiles Navigationsgerät) oder andere Gegenstände (z. B. Fahrradanhänger, Lenker‑, Rahmen‑ oder Satteltaschen oder Fahrradkorb). Dieses steuerlich nicht begünstigte Fahrradzubehör muss vom Arbeitgeber gesondert bewertet werden und stellt beim Arbeitnehmer regelmäßig steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.

 

Verdeckte Gewinnausschüttung im Zusammenhang mit der Einräumung eines Vorkaufsrechts an einem Grundstück

Der Kläger war Alleingesellschafter der J. GmbH, die ihrerseits Alleingesellschafterin der Q. GmbH war. Außerdem war der Kläger Eigentümer eines Grundstücks in Spanien. Im Jahr 2013 räumte er der Q. GmbH ein Vorkaufsrecht an dem Grundstück in Spanien ein, die sich im Gegenzug verpflichtete, Verbindlichkeiten des Klägers zu übernehmen. Später übte die Q. GmbH das Vorkaufsrecht aus und vermietete das Grundstück an den Kläger. Das Finanzamt sah darin eine verbilligte Nutzungsüberlassung, die es als verdeckte Gewinnausschüttung qualifizierte.

Werden im Gegenzug für die Einräumung eines Vorkaufsrechts an einem im Eigentum des mittelbaren Alleingesellschafters einer GmbH stehenden Grundstücks private Grundschulden des Gesellschafters übernommen, ist dem Gesellschafter nach dem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf eine verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe der übernommenen Verbindlichkeiten hinzuzurechnen, wenn seitens der GmbH kein betriebliches Interesse an der Nutzung für dieses Grundstück besteht und sich aus dem Vorkaufsrecht keine sonstigen Vorteile für sie ergeben.

 

Steuerliche Auswirkung von Vereinbarungen über Gewährung von Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH

Der Bundesfinanzhof hatte sich mit der steuerlichen Auswirkung von abgeschlossenen Vereinbarungen über die Gewährung von Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH zu befassen. Mit dieser Entscheidung wurden zwei wesentliche Bereiche auf diesem Rechtsgebiet dem Grunde nach geklärt. Zunächst stellte der Bundesfinanzhof fest, dass mit dem Begriff „Pensionszusage“ bzw. „Pensionsverpflichtung“ mehrere unterschiedliche Leistungen eines Unternehmens an den/die Pensionsberechtigten verbunden sind. Die Rechtsfolge der Versagung einer Rückstellungsbildung tritt deshalb auch nicht nach dem Grundsatz „ganz oder gar nicht“ ein, wie es der Ausdruck „wenn“ im Gesetz impliziert, sondern es gibt auch Teil-Anerkennungen der zugesagten Leistungen, wie es aus dem Ausdruck „soweit“ im Gesetzestext abgeleitet werden kann. Unter die Teilleistungen fallen: der laufende Rentenbezug in der zugesagten Höhe, eine mögliche Invaliditätsrente und auch die Witwenrente/Witwerrente nach Maßgabe der gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen.

Die jeweiligen Einzelleistungen sind daher zunächst auf die eingehaltenen Voraussetzungen zu prüfen und ggf. sind Rückstellungen für einzelne Versorgungsleistungen zu versagen, jedoch für andere Teilleistungen zulässig. Ergibt sich für eine Invaliditätsrente z. B. keine eindeutige Regelung über die Erwerbsminderung, kann hierfür keine Rückstellung gebildet werden, die Verpflichtung aus der Altersrente bleibt aber bestehen. Aber auch wenn einzelne Elemente „einer in Aussicht gestellten Leistung“ nicht klar und eindeutig bestimmbar sind, kann die verbleibende Leistung weiterhin rückstellungsfähig sein. So sah der Bundesfinanzhof im Urteilsfall die Regelung über einen vorzeitigen Beginn der Altersrente vor dem grundsätzlich vereinbarten Rentenbeginn mit dem 65. Lebensjahr als nicht eindeutig geregelt an. Daher konnte die Rückstellungsberechnung nur auf die Vollendung dieses Lebensalters erfolgen und auch eine Rentenzahlung für davorliegende Zeiträume war keine Betriebsausgabe, sondern eine verdeckte Gewinnausschüttung. Folgerichtig musste eine Neuberechnung für die Rückstellungen in den davorliegenden Jahren vorgenommen werden und es erfolgte die Zurückverweisung des Falles an das Finanzgericht.


Verordnung zur technischen Umsetzung des Basisregisters für Unternehmen im Kabinett gebilligt

Die Bundesregierung hat den vom Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz, vom Bundesminister der Justiz sowie vom Bundesminister der Finanzen vorgelegten Entwurf einer Verordnung über das Register über Unternehmensbasisdaten (UBRegV) gebilligt.

Vorrangiges Ziel des Basisregister ist die Umsetzung des Once-Only-Prinzips, einem elementaren Baustein der Registermodernisierung in Deutschland: Damit sollen Unternehmen ihre Daten und Dokumente der Verwaltung nur noch einmal mitteilen müssen; Mehrfachmeldungen an verschiedene Register und Behörden sollen so schrittweise durch Registerabfragen und zwischenbehördliche Datenaustausche ersetzt werden können. Daneben sind weitere Anwendungsfälle für das Basisregister vorgesehen, etwa im Bereich des Identitätsmanagements oder im Kontext des Onlinezugangsgesetzes (OZG), die in späteren Ausbaustufen entwickelt werden sollen. Perspektivisch soll das Basisregister Entlastungen im dreistelligen Millionenbereich jährlich ermöglichen.

Termine Steuern/Sozialversicherung Juni/Juli 2024

SteuerartFälligkeit
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag10.06.2024110.07.20242
Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag10.06.2024entfällt
Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag10.06.2024entfällt
Umsatzsteuer10.06.2024310.07.20244
Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch:Überweisung513.06.202415.07.2024
Scheck610.06.202410.07.2024
Sozialversicherung726.06.202429.07.2024
Kapitalertragsteuer, SolidaritätszuschlagDie Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag sind zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

 

1 Für den abgelaufenen Monat.

2 Für den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern für das abgelaufene Kalendervierteljahr.

3 Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.

4 Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern ohne Dauerfristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.

5 Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.

6 Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.

7 Die Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen der jeweiligen Einzugsstelle bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 24.06.2024/25.07.2024, jeweils 0 Uhr) vorliegen. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa zehn Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

Renten steigen ab Juli erneut deutlich

Zum 01.07.2024 erhöhen sich die Renten um 4,57 %. Die Bundesregierung hat dazu eine entsprechende Verordnung beschlossen.

Mindestlohn in der Altenpflege steigt

Zum 01.05.2024 ist der Pflegemindestlohn gestiegen: Hilfskräfte erhalten künftig mindestens 15,50 Euro brutto pro Stunde, qualifizierte Pflegehilfskräfte 16,50 Euro und Pflegefachkräfte 19,50 Euro. Eine weitere Erhöhung der Mindestlöhne in der Altenpflege soll dann zum 01.07.2025 folgen.

Unentgeltlicher Probeausschank - Keine Biersteuer auf von Hobbybrauer hergestelltes Bier

Der Kläger ist Hobbybrauer. Bei einer Veranstaltung, auf der Hobbybrauer das von ihnen hergestellte Bier vorstellen und Erfahrungen austauschen konnten, wurde das von den Teilnehmern hergestellte Bier unentgeltlich zum Probieren angeboten. Ferner wurden u. a. Seminare und Vorträge angeboten und das beliebteste Bier zur Verkostung vorgestellt. An der Veranstaltung interessierte Personen konnten auf der Internetseite des Veranstalters ein Eintrittsticket erwerben, das zur Teilnahme an der Veranstaltung berechtigte. Das beklagte Hauptzollamt gab dem Kläger auf, die Teilnehmer als Veranstalter darauf hinzuweisen, dass sie das von ihnen für die Veranstaltung hergestellte Bier zuvor bei dem für sie zuständigen Hauptzollamt zur Versteuerung anzumelden hätten.

Das Finanzgericht Düsseldorf entschied jedoch, dass die Erhebung von Biersteuer in diesem Fall nicht rechtmäßig war. Der Kläger hatte hier zwar keine Erlaubnis für die Herstellung des fraglichen Bieres, das von ihm hergestellte Bier ist jedoch steuer-frei. Bier, das von Haus- und Hobbybrauern in ihren Haushalten ausschließlich zum eigenen Verbrauch hergestellt und nicht verkauft wird, ist bis zu einer Menge von 2 hl je Kalenderjahr von der Steuer befreit. Der Kläger hat das von den anderen Teilnehmern getrunkene Bier ausschließlich zum eigenen Verbrauch hergestellt. Er hat das Bier auch nicht verkauft.

Unfall beim Anhalten wegen Notdurftverrichtung - Unterbrechung des versicherten Arbeitswegs

Wenn ein Arbeitnehmer auf dem Arbeitsweg an einem Waldweg anhält, um seine Notdurft zu verrichten, unterbricht dies den versicherten Weg. Kommt das Fahrzeug ins Rollen und stirbt der Arbeitnehmer bei dem Versuch, das wegrollende Fahrzeug aufzuhalten, liegt kein Arbeitsunfall vor. So entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg.

Ungenehmigtes Posten von Bildern vom Arbeitsplatz kann Kündigungsgrund sein

Ein Frachtpilot hatte Fotos und Videos von seiner Tätigkeit in sozialen Netzwerken wie Instagram, Facebook oder YouTube geteilt, obwohl es im Unternehmen u. a. eine Geheimhaltungsverpflichtung sowie bestimmte Zustimmungserfordernisse gab. Der Pilot hatte eine Nebentätigkeit unter dem Stichwort „Promotion, Modeln (Blogger)“ beantragt und diese auch genehmigt bekommen. Er ging daher davon aus, dass seine Veröffentlichungen durch diese Genehmigung abgedeckt seien. Der Pilot teilte z. B. Fotos aus dem Cockpit, von sich bei der Arbeit oder in Dienstuniform. Der Arbeitgeber kündigte ihm daraufhin das Arbeitsverhältnis.

Das Landesarbeitsgericht hielt die Kündigung für wirksam. Das ungenehmigte Posten von Bildern vom Arbeitsplatz stellt einen wichtigen Grund für eine Kündigung dar. Dem Arbeitgeber steht das Recht am eigenen Bild und Wort zu. Dieses Recht hat der Kläger durch die Postings verletzt. Zudem hat er gegen seine umfassende Verschwiegenheitspflicht verstoßen, da keine Erlaubnis für derartige Veröffentlichungen vorlag.

Wann diskriminiert eine Formulierung in einer Stellenanzeige ältere Bewerber?

Ein 50-jähriger Bewerber hatte eine Absage auf seine Bewerbung als Verkäufer bei einem Tankstellenbetreiber erhalten. Anschließend machte er mit einer Klage u. a. einen Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 1.500 Euro nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geltend. In der Ausschreibung des Tankstellenbetreibers hieß es u. a.: „Wir sind ein junges, dynamisches Team mit Benzin im Blut und suchen Verstärkung.“ Der Bewerber war der Auffassung, die Formulierung sei ein Hinweis auf eine Altersdiskriminierung. „Jung“ beziehe sich auf das Alter der zu suchenden Teammitglieder. Der Arbeitgeber hingegen vertrat die Ansicht, die Stellenanzeige enthalte keine Altersvorgabe. Die Formulierung beschreibe vielmehr das Team.

Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern wies die Klage ab und folgte der Argumentation des Arbeitgebers. Es handelt sich um eine überspitzte, ironische, nicht ernst gemeinte, in der Form eines Werbeslogans gehaltene Beschreibung der zu besetzenden Stelle, nicht um die Darstellung von Anforderungen an einen potenziellen Bewerber. Der Arbeitgeber hat die Stelle in seinem Betrieb somit nicht unter Verstoß gegen das Verbot der Altersdiskriminierung ausgeschrieben. Daher steht dem Bewerber keine Entschädigung wegen Diskriminierung zu.

Kündigung eines Schwerbehinderten während der Probezeit

Der mit einem Grad der Behinderung von 80 schwerbehinderte Kläger war seit dem 01.01.2023 bei der beklagten Kommune als „Beschäftigter im Bauhof“ beschäftigt und wurde in verschiedenen Kolonnen des Bauhofs eingesetzt. Ab Ende Mai war der Kläger arbeitsunfähig. Am 22.06.2023 kündigte die beklagte Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis zum 31.07.2023.

Das Arbeitsgerichts Köln entschied, dass die fristgerechte Kündigung des schwerbehinderten Mitarbeiters während der Probezeit rechtswidrig ist, da sie eine Diskriminierung wegen der Behinderung darstellt. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Beklagte ist nicht wirksam. Der Arbeitgeber ist auch während der Probezeit verpflichtet, ein Präventionsverfahren durchzuführen, in dessen Rahmen die Schwerbehindertenvertretung sowie das Integrationsamt möglichst frühzeitig als Präventionsmaßnahme einzuschalten sind, wenn Schwierigkeiten im Arbeitsverhältnis, die zur Gefährdung dieses Verhältnisses führen können, eintreten. Dies hat die Arbeitgeberin im Streitfall nicht getan.

Kein anteiliger Erwerb eines zur Erbmasse gehörenden Grundstücks bei entgeltlichem Erwerb eines Miterbenanteils

Der Bundesfinanzhof hatte zu entscheiden, ob der Erwerb eines Anteils an einer Erbengemeinschaft dem anteiligen Erwerb des im Nachlass befindlichen Grundstücks gleichsteht.

Im Verfahren war der Kläger Teil einer Erbengemeinschaft, die aus drei Erben bestand. Zum Vermögen der Erbengemeinschaft gehörten Immobilien. Der Kläger kaufte die Anteile seiner beiden Miterben und veräußerte anschließend die Immobilien. Das Finanzamt sah in dem Verkauf ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft.

Das Finanzgericht München folgte der Auffassung der Finanzverwaltung, indem es im entgeltlichen Erwerb eines Erbanteils von der Erbengemeinschaft eine Anschaffung des zum Nachlass gehörenden Grundstücks des Privatvermögens sieht. Als nunmehriger Alleineigentümer veräußert er das Grundstück innerhalb von nicht mehr als zehn Jahren seit dem entgeltlichen Erwerb des Erbanteils. Insoweit ist der Veräußerungsgewinn steuerbar (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG), soweit er auf den entgeltlich hinzuerworbenen Anteil entfällt.

Der Bundesfinanzhof ist dem entgegengetreten. Der entgeltliche Erwerb eines Anteils an einer Erbengemeinschaft führt nicht zur anteiligen Anschaffung eines zum Gesamthandsvermögen der Erbengemeinschaft gehörenden Grundstücks.

Hinweis

Der Bundesfinanzhof hat somit seine Rechtsprechung geändert und sich der Ansicht der Finanzverwaltung entgegengestellt.

Zahlungen aufgrund von Abmahnungen bei Urheberrechtsverletzungen umsatzsteuerbar

Zahlungen, die an einen Unternehmer aufgrund von urheberrechtlichen oder wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen zur Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs geleistet würden, seien umsatzsteuerrechtlich als Entgelt im Rahmen eines umsatzsteuerbaren Leistungsaustauschs zwischen dem Unternehmer und dem von ihm abgemahnten Rechteverletzer zu qualifizieren.

Zum steuerbaren Entgelt für die Leistung des Abmahnenden gehören alle hierfür erhaltenen Zahlungen. Unerheblich für die Einordnung als steuerbares Entgelt ist die Bezeichnung der zu leistenden Zahlungen im Abmahnschreiben oder ob die Zahlungen als Schadensersatz geltend gemacht werden können. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Zahlungen dazu dienen, den Abmahnenden klaglos zu stellen und dadurch ein urheberrechtliches Klageverfahren zu vermeiden. So entschied das Finanzgericht Berlin-Brandenburg.

Hinweis

Erfolgt die Abmahnung unberechtigt, liegt wohl bei einem offenen Steuerausweis ein Fall von unberechtigtem Steuerausweis (gemäß des § 14c Abs. 2 UstG) vor. Wird als Folge einer berechtigten Abmahnung Schadenersatz geltend gemacht, ist dieser nicht steuerbar, da kein Leistungsaustausch vorliegt.

An Arbeitnehmer ausgezahlte Energiepreispauschale ist steuerbar

Der Kläger erhielt im Jahr 2022 von seinem Arbeitgeber die Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro ausgezahlt. Das beklagte Finanzamt berücksichtigte diese im Einkommensteuerbescheid für 2022 als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Der Kläger machte geltend, dass die Energiepreispauschale keine steuerbare Einnahme sei. Es handele sich um eine Subvention des Staates, die in keinem Veranlassungszusammenhang zu seinem Arbeitsverhältnis stehe. Des Weiteren sei sein Arbeitgeber lediglich als Erfüllungsgehilfe für die Auszahlung der Subvention tätig geworden.

Das Finanzgericht Münster wies die Klage ab. Der Gesetzgeber hat die Energiepreispauschale konstitutiv den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zugeordnet. Auf einen Veranlassungszusammenhang mit der eigenen Arbeitsleistung kommt es daher nicht mehr an. Darüber hinaus sei der entsprechende Paragraf des Einkommensteuergesetzes auch verfassungsgemäß.

Das Finanzgericht ließ die Revision zum Bundesfinanzhof zu. Das Gerichtsverfahren wurde sowohl von Steuerpflichtigen als auch von der Finanzverwaltung als Musterverfahren angesehen. Zu der Besteuerung der Energiepreispauschale sind bundesweit noch tausende Einspruchsverfahren in den Finanzämtern anhängig. Ob die Revision vom Kläger eingelegt wurde, ist derzeit noch nicht bekannt.

Hinweis

Die Steuerpflicht der Energiepreispauschale gilt nicht für pauschal besteuerten Arbeitslohn. Hier erfolgt keine Versteuerung der Energiepreispauschale. Jedoch gilt dies nur dann, wenn der Arbeitnehmer ausschließlich pauschal besteuerten Arbeitslohn (z. B. Minijobs) im gesamten Jahr 2022 bezogen hat. Wenn neben dem pauschal besteuerten Arbeitslohn weitere anspruchsberechtigte Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielt wurden, gehört die Energiepreispauschale zu den sonstigen Einkünften.

Bei Rentnern gilt die Energiepreispauschale als Einnahme aus sonstigen Einkünften, da die Auszahlung durch die Deutsche Rentenversicherung bzw. die landwirtschaftliche Alterskasse erfolgte. Rentner, die die Energiepreispauschale für Rentenbeziehende im Dezember 2022 durch den Renten Service der Deutschen Post AG oder die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See oder die landwirtschaftliche Alterskasse erhalten haben, müssen den ausgezahlten Betrag nicht in der Einkommensteuererklärung für 2022 angeben.

Verspätete Pauschalversteuerung kann teuer werden

Aufwendungen von mehr als 110 Euro je Beschäftigten für eine betriebliche Jubiläumsfeier sind als geldwerter Vorteil in der Sozialversicherung beitragspflichtig, wenn sie nicht mit der Entgeltabrechnung, sondern erst erheblich später pauschal versteuert werden. Das Bundessozialgericht hat der Deutschen Rentenversicherung Oldenburg-Bremen Recht gegeben und die gegenteiligen Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben.

Gewinn aus marktüblicher Veräußerung einer Mitarbeiterbeteiligung stellt keinen lohnsteuerbaren Arbeitslohn dar

Der Gewinn (Differenz zwischen [Rück-]Kaufpreis und Anschaffungskosten) aus der marktüblichen Veräußerung einer Mitarbeiterbeteiligung ist kein lohnsteuerbarer Vorteil, auch wenn der Arbeitnehmer die Beteiligung an seinem Arbeitgeber zuvor verbilligt erworben hat. So entschied der Bundesfinanzhof.

Auch durch Dritte gewährte Vorteile, soweit diese durch das Arbeitsverhältnis veranlasst sind, können zu Arbeitslohn führen. Wenn der zugewendete Vorteil auf anderen (Sonder-)Rechtsbeziehungen beruhe, scheide die Annahme von Arbeitslohn dagegen aus. Vorliegend sei zwar nicht streitig, dass dem Kläger die Beteiligung nur aufgrund seines Arbeitsverhältnisses angeboten worden sei. Ein Vorteil, der zu steuerbarem Arbeitslohn führe, sei aber nur insoweit zu bejahen, wie die Beteiligung verbilligt eingeräumt worden sei.

Nur wenn den Arbeitnehmern im Verhältnis zu den Drittinvestoren ein marktunüblicher Überpreis gewährt worden wäre, hätte in Höhe des Überpreises steuerbarer Arbeitslohn vorgelegen. Davon ist im Fall des Klägers jedoch nicht auszugehen gewesen. Der Veräußerungsgewinn im Jahr 2007 ist auch nach Auffassung des Finanzamts von keinem anderen Steuertatbestand erfasst worden, der Gewinn war im Ergebnis also steuerfrei.

Hinweis

Ab 2018 werden derartige Veräußerungserlöse als Einkünfte aus Kapitalvermögen besteuert; allerdings nur mit dem gesonderten Steuertarif von 25 %. Die Attraktivität derartiger Beteiligungsmodelle wird damit eingeschränkt, verliert aber angesichts des regelmäßig höheren individuellen Steuersatzes der an solchen Gestaltungen beteiligten Arbeitnehmer aus der Führungsebene nicht an Attraktivität.

Pauschalierung von Sachzuwendungen bei VIP-Logen

In den Streitjahren 2012 bis 2014 mietete ein Unternehmen für 127.000-130.000 Euro pro Jahr eine VIP-Loge mit 12 Sitzplätzen in einer Mehrzweckhalle an, in der u. a. Sportveranstaltungen und Konzerte stattfanden. Die Anmietung umfasste keine Bewirtungsleistungen. Zudem waren dem Unternehmen Werbe- und Sponsoringmaßnahmen nur innerhalb der VIP-Loge gestattet. Im Logenumlauf wurden nur das Logo und der Schriftzug des Unternehmens dargestellt. Das Unternehmen lud Geschäftspartner und Mitarbeiter zu entsprechenden Events in die VIP-Loge ein. Die Mitarbeiter waren für die Betreuung der Geschäftspartner zuständig. Das Unternehmen teilte die Aufwendungen für die Loge in Anlehnung an den sog. VIP-Logenerlass des Bundesfinanzministeriums in einen Anteil für Werbung von 57 % (40 % + 17 %) und einen Anteil für Geschenke von 43 %              (30 % + 13 %) auf und führte für letzteren Anteil pauschale Einkommensteuer ab. Den im Erlass vorgesehenen 30%igen Anteil für Bewirtungskosten teilte das Unternehmen dabei im Verhältnis 4 zu 3 auf die Positionen Werbung und Geschenke auf. Das beklagte Finanzamt war der Ansicht, dass ein geschätzter Anteil von 75 % auf Geschenke und nur 25 % auf Werbung entfiel, sodass es für den Geschenkeanteil pauschale Lohnsteuer nachforderte. Gegen diesen Aufteilungsmaßstab klagte das Unternehmen.

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ist die unentgeltliche Zurverfügungstellung von Plätzen in einer VIP-Loge an Geschäftspartner und Arbeitnehmer eine Sachzuwendung, die pauschal besteuert werden kann. Gegenstand der Sachzuwendung ist die Überlassung des einzelnen Logenplatzes, Leerplätze sind nicht zu berücksichtigen: Die Aufwendungen für die überlassenen Plätze können im Wege sachgerechter Schätzung ermittelt werden. Entsprechendes gilt für den auf die Zuwendung entfallenden Werbeanteil.

Mehrfache Ausschöpfung des Höchstbetrags für Investitionsabzugsbeträge

Der Kläger betrieb einen Großhandel mit Altmaterialien und erbte zudem einen Schrotthandel. Er beantragte Investitionsabzugsbeträge für beide Betriebe, die in der Summe den Höchstbetrag von 200.000 Euro überschritten. Das beklagte Finanzamt berücksichtigte jedoch nur den Höchstbetrag. Der Kläger war der Ansicht, dass zwei unabhängige Betriebe vorliegen würden. Entsprechend seien zwei Höchstbeträge zu berücksichtigen.

Die Klage hatte vor dem Finanzgericht Düsseldorf keinen Erfolg. Es handelt sich um einen einheitlichen Gewerbebetrieb, basierend auf räumlicher Nähe, ähnlichen Tätigkeiten und organisatorischem Zusammenhang. Die persönliche Motivation des Klägers zu einer Trennung der Betriebe ist nicht ausschlaggebend. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Hinweis

Bemerkenswert ist, dass in den Fällen der Betriebsaufspaltung lt. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 17.07.1991 das Besitz- und das Betriebsunternehmen bei der Prüfung der Gewinngrenze des § 7g Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b EStG getrennt zu beurteilen sind. Gleiches gilt bei Organschaften. Bis zur Entscheidung des Bundesfinanzhofs im vorliegenden Fall bleibt es spannend.


Quelle: DATEV eG