Neuigkeiten

Unser Beitrag in der Zeitschrift IHK-Wirtschaft Ausgabe März 2024 

In Zeiten, in denen von Bürokratieabbau und Entlastung der Unternehmen die Rede ist, passt die Pflicht eine Verfahrensdokumentation zu erstellen, auf den ersten Blick wohl kaum ins Bild.

Dennoch können sich aus der Erstellung einer Verfahrensdokumentation und der Einrichtung eines internen Kontrollsystems Vorteile ergeben.

Grundlage bilden die Grundsätze zur ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD).

Die Verfahrensdokumentation dient in erster Linie dem Finanzamt, die Wege der steuerlich relevanten Unterlagen und Daten im Unternehmen für Prüfer nachvollziehbar darzustellen. Allein die wachsende Anzahl von Kommunikationswegen zwischen Geschäftspartnern ist ein guter Grund für deren nachprüfbare Beschreibung. Auch innerhalb der Unternehmen werden die Prozesse durch den Einsatz verschiedenartigster EDV- Systeme unterstützt. Die Nachvollziehbarkeit für Prüfer muss auch hier gegeben sein.

Alle Unternehmen sind durch die GoBD gezwungen, ihre Abläufe zu beschreiben. Dieser Erstellungsprozess der Dokumentation allein birgt einen großen Vorteil in sich. Häufig werden Regeln für die Vertretung, für die Datensicherheit, für Zugriffsrechte usw. nicht ausreichend beschrieben.

Die Implementierung eines internen Kontrollsystems (IKS) soll bei Betriebsprüfungen gem. § 38 EGAO Vorteile bringen. Ein nachgewiesen wirksames IKS soll bei zukünftigen Prüfungen zu Erleichterungen z.B. in Form von kürzeren Prüfungszeiten oder geringeren Anforderungen an die Dokumentation führen.

Das wird vor allem für die Unternehmen Vorteile bringen, die als Großbetrieb im Sinne der Finanzverwaltung lückenlosen Betriebsprüfungen unterliegen bzw. Unternehmen die mit regelmäßigen Prüfungen zu rechnen haben.

Mit der einmaligen Erstellung der Verfahrensdokumentation ist es nicht getan. Diese ist ständig aktuell zu halten. Die Aktualisierung ist durch eine entsprechende Dokumentation nachzuweisen.

Die ständige Aktualisierung und Weiterentwicklung werden einen Beitrag zu der ohnehin notwendigen Digitalisierung der Unternehmen leisten. Mittlerweile bieten einige Unternehmen Softwarelösungen an.

Zusammenfassung der Vorteile einer Verfahrensdokumentation:

  • Prozesse werden überprüft, neu gedacht und optimiert
  • Klare Strukturen und Abläufe vereinfachen die Einarbeitung neuer Mitarbeiter und vermeiden Unstimmigkeiten
  • Erleichterungen bei Betriebsprüfungen können erreicht werden

Der Umfang der Verfahrensdokumentation richtet sich nach den geschäftlichen Abläufen und der Komplexität der eingesetzten EDV- Systeme.

Schlussendlich dient der Erstellungsprozess mehr dem Unternehmen als der Finanzverwaltung.


Geschrieben von

Dipl.-Kfm. (FH) Jörg Loos

Dipl.-Kfm. (FH)
Jörg Loos

Steuerberater


Herausragende Steuerberatung geht weit über das Zusammentragen von Zahlen hinaus: Sie erfordert Gespür und
Verständnis für Ihre Unternehmen, Ihre Situation und Ihre Ziele. Darum sind exzellente Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für
jede ambitionierte Steuerkanzlei das A und O, ohne Wenn und Aber. Wir bei SGK wissen das. Darum legen
wir seit jeher großen Wert darauf, die besten Köpfe und vielversprechenden Nachwuchs für unser Team zu gewinnen – und
langfristig an uns zu binden. Damit wir Ihnen Beratung und Service auf dem erstklassigen Niveau bieten können, das Sie
erwarten. Und an uns schätzen.
Darum haben wir bei SGK ein Arbeitsumfeld geschaffen, das in puncto Exzellenz unseren aktuellen und
zukünftigen Mitarbeiter*innen in nichts nachsteht. Das Betriebsklima ist wertschätzend, das Arbeitsumfeld hervorragend, die
Vergütung fair, die Arbeitszeitmodelle flexibel und die Entwicklungs- und Karrierechancen sind überragend.
Die Auszeichnung “Exzellenter Arbeitgeber” wird jährlich von den Steuerberaterverbänden an die Steuerkanzleien und -büros
vergeben, die ein überdurchschnittliches Engagement für ihre Mitarbeiter*innen zeigen.
Wir sind stolz auf diese Auszeichnung sowie die damit verbundene Anerkennung für die herausragende Arbeitskultur bei
SGK Und sind uns sicher: Unsere Mandant*innen merken unserer täglichen Arbeit an, wie wohl sich unser
Team bei uns fühlt.


Am 23.11.2023 fand die Mandantenveranstaltung der SGK zum Thema "Digitale Betriebsprüfung- was tun" statt. Die Referenten zeigten auf, wie ein Betriebsprüfer die Buchhaltungsdaten analysieren kann und wie man als Unternehmer unverhofften Prüfungsfeststellungen vorbeugt. Danke noch einmal an alle Teilnehmer und das positive Feedback.


 Raphael Reischuk  / pixelio.de

Unser Beitrag in der Zeitschrift IHK-Wirtschaft 12/2023:

Ein ereignisreiches Wirtschaftsjahr nähert sich dem Ende und die Zeit der Firmenweihnachtsfeiern beginnt. Schließlich möchte man zusammen mit seinen Mitarbeitenden das Jahr gebührend abschließen und für den Einsatz danken.

Doch leider haben Sie dabei schnell auch das Finanzamt als unverhofften Gast mit am Tisch.

Denn prinzipiell ist eine Betriebsveranstaltung (z.B. Betriebsausflug, Jubiläums-, Sommer- oder Weihnachtsfeier) Arbeitslohn. Kein Arbeitslohn liegt hingegen vor, wenn die Zuwendung beim Arbeitnehmer den Freibetrag von 110 EUR nicht übersteigt. Diese Ausnahme gilt allerdings nur für maximal zwei Betriebsveranstaltungen jährlich und unter der Voraussetzung, dass die Teilnahme allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht.

In diese Gesamtsumme fließen alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer, also direkt den Arbeitnehmern zurechenbare Kosten wie Speisen und Getränke, Übernachtungs- und Fahrtkosten und Geschenke sowie die Kosten für den äußeren Rahmen der Veranstaltung, z. B. für den DJ, gemietete Räume und Säle, Beleuchtung und Eventmanagement, Eintrittskarten für kulturelle und sportliche Veranstaltungen, Kosten für Sanitäter, Sicherheitsdienste, Stornokosten und Trinkgelder. Der Gesamtbetrag ist auf die anwesenden Mitarbeitenden zu verteilen. Die Aufwendungen des mit eingeladenen und nicht betriebszugehörigen Ehegatten sind dabei dem Mitarbeitenden zuzurechnen.

Überschreiten die Aufwendungen der Betriebsveranstaltung die 110 EUR je Mitarbeitenden, ist der über den Freibetrag hinausgehenden Betrag der Lohnsteuer und den Sozialabgaben zu unterwerfen. Alternativ kann der Arbeitgeber diesem Betrag zu seinen Lasten der pauschalen Lohnsteuer von 25 Prozent unterwerfen, mit dem Vorteil, dass hierzu dann keine Sozialabgaben anfallen würden.

Zu beachten ist weiterhin, dass ein Vorsteuerabzug zu den Aufwendungen der Betriebsveranstaltung nur möglich ist, wenn die Freigrenze von 110 EUR je Mitarbeitenden nicht überschritten wird. Nur bis zu dieser Grenze geht der Fiskus davon aus, dass die Veranstaltung durch das unternehmerische Interesse des Arbeitgebers veranlasst ist.

Anmerkung: Der Betrag in Höhe von 110 EUR wurde trotz der fortschreitenden Inflation seit dem Jahr 2002 nicht angepasst, was mit einer schleichenden Steuererhöhung durch die Hintertür gleichzusetzen ist.

Praxistipp: Um die Einhaltung dieser Grenzen gegenüber dem Fiskus nachweisen zu können, ist eine genaue Aufzeichnung der Teilnehmenden als auch der durch die Betriebsveranstaltung veranlassten Aufwendungen vorzunehmen. So können Sie die Einhaltung der 110 EUR-Schwelle zweifelsfrei nachweisen und das Finanzamt bleibt bei Ihrer Weihnachtsfeier außen vor.

Beitragsfoto: Raphael Reischuk  / pixelio.de


Geschrieben von

Dipl.-Kfm. Jens Matthias

Dipl.-Kfm.
Jens Matthias

Steuerberater


Cologne, Germany - August 30, 2013: Train conductor checks the tickets of female travelers on an international train in the railway station of Cologne, Germany on August 30, 2013

Aktuelle Maßnahmen
Bereits mit dem Gesetz zur steuerlichen Förderung der Elektromobilität im Jahre 2016 hat der Gesetzgeber ein umfangreiches Umweltmaßnahmenbündel verabschiedet. Mit dem Jahressteuergesetz 2018 erfolgte eine weitere Begünstigung mit der Steuerfreiheit von Arbeitgeberleistungen für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte.

Das Deutschland-Ticket
Bereits seit 1.1.2019 können gewisse Arbeitgeberleistungen für den Arbeitnehmer lohnsteuerfrei bleiben (Jobticket). Diese Regelung galt ursprünglich nur für Fahrten des Arbeitnehmers mit öffentlichen Verkehrsmitteln im „Personennahverkehr“. Es besteht jetzt die Möglichkeit das Deutschland-Ticket als vergünstigtes Jobticket den Arbeitnehmern zur Verfügung zu stellen. Beteiligt sich der Arbeitgeber zu mindestens 25% der Kosten für das Jobticket, gibt der Staat nochmals 5% Rabatt auf das Jobticket, so dass sich für den Arbeitnehmer ein Rabatt in Höhe von 30% ergibt, das Jobticket kostet den Arbeitnehmer dann nur noch 34,30 Euro pro Monat. Für Studierende und Azubis gibt es länderspezifisch noch weitere Begünstigungen. In oben genanntem Fall muss der Arbeitgeber sich an den örtlichen Verkehrsverbund wenden und mit ihm eine vertragliche Vereinbarung treffen, damit sichergestellt ist, dass sich der Arbeitgeber mit mindestens 25% an den Kosten des Jobtickets beteiligt.

Wird das Deutschland-Ticket als begünstigtes Jobticket gewährt, ist der Arbeitgeber verpflichtet die Summe der gezahlten Arbeitgeberzuschüsse in der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen.
Für den Arbeitgeber ergibt sich der positive Aspekt, dass er seine Arbeitgeberleistung als Betriebsausgabe geltend machen kann. Außerdem ist der Zuschuss sozialversicherungsfrei, so dass der Arbeitgeberanteil wegfällt.

Die Steuerfreiheit gilt auch für Minijobber, so dass der Arbeitgeber mit Hilfe des Jobtickets die 520 Euro Grenze steuerkonform aufstocken kann. Alternativ besteht auch die Möglichkeit der Bezuschussung
des Tickets durch den Arbeitgeber. In diesem Fall erwirbt der Arbeitnehmer das Ticket muss aber dann dem Arbeitgeber monatlich einen Beleg als Nachweis vorlegen, der den Beleg dann entsprechend archivieren und auf der Jahreslohnsteuerbescheinigung ausweisen muss.

Weitere Fördermöglichkeiten
Darüber hinaus gibt es noch eine Vielzahl von weiteren Regelungen, die in diesem Rahmen nur stichwortartig aufgeführt werden können:
- Pauschalbesteuerung durch den Arbeitgeber,
- Deutschland-Ticket und Gehaltsumwandlung,

- Bezuschussung von Tickets für Personenfernverkehr (z.B. BahnCard),

- Amortisationsrechnung

Die zahlreichen vom Gesetzgeber neu geschaffenen Möglichkeiten der Gewährung von Steuerbegünstigungen für Mobilitätsleistungen sind sehr komplex und fehleranfällig.

Zögern Sie deshalb nicht und lassen Sie sich von Ihrem Steuerberater beraten.


Geschrieben von

Steuerberater Dipl. Kfm. Bernd Künzel

Dipl.-Kfm.
Bernd Künzel

Steuerberater


SAVE THE DATE: 23.11.2023

In diesem Jahr findet unsere Mandantenveranstaltung zum Thema  „Digitale Betriebsprüfung-was tun?“ statt.

Mit dieser Veranstaltung schaffen wir die Grundlage, dass Sie in der nächsten Betriebsprüfung keine Überraschungen erleben und sowohl inhaltlich als auch technisch auf Augenhöhe mit den Betriebsprüfern sind.

Das Konzept der Mandantenveranstaltung basiert auf zwei Vorträgen mit externen Referenten:
Im ersten Vortrag erklärt ein Experte der Finanzverwaltung die neue digitale Betriebsprüfung sowie die gesetzlichen Anforderungen und warum sie für Unternehmen relevant sind. Dabei wir auch auf die Problematik der ordnungsgemäßen Kassenführung eingegangen.
Anschließend präsentiert ein DATEV-Mitarbeiter Software-Lösungen, mit denen diese Anforderungen erfüllt werden können.

Datum: 23.11.2023

Uhrzeit: 17.00 Uhr

Ort: Hotel RAMADA, Wilhelm-Franke-Straße 90, 01219 Dresden


Unser neuer Beitrag in der Ausgabe 6/2023 der Zeitschrift IHK - Wirtschaft:

Grundlagenbescheide zur Grundsteuer erhalten? Einsprüche nicht vergessen!

Aktueller Sachstand:

Lt. Hinweis auf der Internetseite www.finanzamt.sachsen.de waren die Erklärungen zur Feststellung des Grundsteuerwertes auf den 01. Januar 2022 bis zum 31. Januar 2023 einzureichen.

Sollte dies noch nicht erfolgt sein, sind die Erklärungen bis spätestens zum 30. Juni

2023 einzureichen. Die Verwaltung behält sich vor, Verspätungszuschläge gemäß § 152 Abgabenordnung festzusetzen.

Bei Nichtabgabe der Erklärung wird das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen nach § 162 Abgabenordnung schätzen.

Aktuell erhalten säumige Steuerpflichtige Erinnerungsschreiben, in denen bereits die Schätzung angekündigt wird. Dieses Erinnerungsschreiben verlängert nicht die bereits abgelaufene Frist.

Wir empfehlen, bei bisher nicht eingereichten Erklärungen und vorliegenden Gründen, einen Antrag auf Fristverlängerung zu stellen, um möglichen Verspätungszuschlägen für den Zeitraum nach dem 31. Januar 2023 vorzubeugen.

Seit einigen Wochen ergehen zu den eingereichten Erklärungen Bescheide über die Grundsteuerwerte und Grundsteuermessbeträge.

Fraglich ist, ob die Bescheide rechtmäßig ergangen sind.

Zu beanstanden sind mindestens folgende Punkte:

  • die undifferenzierte Verwendung der Bodenrichtwerte, die nicht mit einem Gegenbeweis z.B. in Form eines Gutachtens konkretisiert werden können
  • Pauschalierungen wie die Nettokaltmiete
  • fraglich ist, ob es den Verwaltungsakten an ihrer pflichtgemäßen Bestimmtheit fehlt, da mittels der Grundlagenbescheide, aufgrund der noch ausstehenden Festlegung der Hebesätze durch die Gemeinden, noch nicht die endgültige Steuerlast berechnet werden kann.

Durch ein vom Bund der Steuerzahler in Auftrag gegebenes Gutachten wurde die Verfassungswidrigkeit des Bundesmodells bestätigt. Dieses Gutachten soll als Grundlage auch für den in Sachsen geführten Musterprozess gelten.

Wir empfehlen gegen diese Bescheide, unter Angabe der aufgeführten Gründe, Einsprüche einzulegen. Zusätzlich kann auf die Aktenzeichen zu den laufenden Prozessen verwiesen werden. Diese werden im Internet veröffentlicht.

Mit dem Einspruch sollte das Ruhen des Verfahrens und die Aussetzung der Vollziehung der Grundlagenbescheide beantragt werden.

Ein Einspruch gegen den späteren Grundsteuerbescheid wird verworfen, da nicht angegriffene Grundlagenbescheide ihre Wirkung entfaltet haben.

Es ist wohl nicht zu erwarten, dass in naher Zukunft in dieses Thema Ruhe einkehren wird. Es bleibt also spannend, warten wir es ab.

 


Geschrieben von

Dipl.-Kfm. (FH) Jörg Loos

Dipl.-Kfm. (FH)
Jörg Loos

Steuerberater


Gern werden Geschäftspartner zum Essen eingeladen, um somit in entspannter Atmosphäre eine Zusammenarbeit anzubahnen oder zu vertiefen.

Vorausgesetzt, die Bewirtung ist tatsächlich betrieblich veranlasst, können 70% des Rechnungsbetrages steuerlich als Betriebsausgabe angesetzt und die Vorsteuer aus der Gesamtrechnung geltend gemacht werden.

Dazu mussten bisher folgende Anforderungen erfüllt sein:

  1. Nachweis der Aufwendungen durch einen Beleg des Bewirtungsbetriebes mit Ausweis der Einzelposten und des Rechnungsbetrages mit Umsatzsteuersatz und -betrag (bei einem Gesamtbetrag von über 250 EUR wird eine ordnungsgemäße Rechnung benötigt),
  2. Vermerk von Datum und Ort der Bewirtung, der bewirteten Personen, von Anlass der Bewirtung und Unterschrift des Bewirtenden.

Das hierzu ergangene BMF-Schreiben wurde zum 30.06.2021 im Zusammenhang mit der Kassensicherungsverordnung überarbeitet. Die Übergangsfrist zur Umsetzung lief zum 31.12.2022 aus.

Ab dem Jahr 2023 muss der Bewirtungsbeleg bei Verwendung eines elektronischen Aufzeichnungssystems durch den Bewirtungsbetrieb somit zusätzlich folgende Angaben enthalten:

  1. den Zeitpunkt des Vorgangbeginns und der Vorgangsbeendigung,
  2. die Transaktionsnummer und
  3. die Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems oder des Sicherheitsmoduls.

Werden diese Anforderungen nicht erfüllt, ist ein Betriebsausgabenabzug zukünftig ausgeschlossen.

Ausnahme:

Werden die Bewirtungsleistungen zu einem späteren Zeitpunkt durch eine ordnungsgemäße Bewirtungsrechnung abgerechnet und unbar bezahlt, kann auf die o. a. Zusatzangaben verzichtet werden.

Herkömmliche Bewirtungsbelege werden nur noch dann anerkannt, wenn der Bewirtungsbetrieb kein elektronisches Aufzeichnungssystem mit Kassenfunktion verwendet. Das ist z. B. der Fall, wenn der Bewirtungsbetrieb eine offene Ladenkasse nutzt.

Praxistipp: Bitte achten Sie bereits zum Zeitpunkt der Bewirtung darauf, dass der Bewirtungsbeleg alle erforderlichen Angaben erfüllt. Eine nachträgliche Ausfertigung eines korrigierten Beleges ist meist schwierig.

Selbstverständlich können Sie neben dem Trinkgeld auch die Nebenkosten wie z. B. Parkgebühren oder Garderobengebühren steuerlich geltend machen.

 

Guten Appetit!

 

 


Geschrieben von

Dipl.-Kfm. Jens Matthias

Dipl.-Kfm.
Jens Matthias

Steuerberater


Das Bundeskabinett hat am 14.9.2022 Vereinfachungen des Steuerrechts und weitere Entlastungen für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen auf den Weg gebracht.

Auszahlungserleichterung bei öffentlichen Leistungen
Es soll ein direkter Auszahlungsweg für künftige öffentliche Leistungen unter Nutzung der steuerlichen Identifikationsnummer geschaffen werden.

Hierdurch soll eine bürokratiearme und zugleich betrugssichere Möglichkeit entstehen, künftige öffentliche Leistungen (wie zum Beispiel das Klimageld) auf Grundlage der in der IdNr.- Datenbank enthaltenen Daten direkt an die Bürgerinnen und Bürger auszuzahlen. Konkret wird nun in § 139b AO eine rechtliche Grundlage für die Speicherung einer Bankkontoverbindung (IBAN) mit der IdNr. der Bürger(innen) geschaffen.

Homeoffice-Pauschale
Die sogenannte Homeoffice-Pauschale in Höhe von 5 Euro pro Tag wird dauerhaft entfristet und der maximale Abzugsbetrag von 600 Euro auf 1.000 Euro pro Jahr angehoben. Ihr Abzug ist unabhängig davon möglich, ob die Tätigkeit in einer Arbeitsecke oder im häuslichen Arbeitszimmer erfolgt und unabhängig davon, ob es der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit ist oder ein anderer Arbeitsplatz existiert.

Abschreibung auf Wohngebäude
Der jährliche lineare AfA-Satz für nach dem 30. Juni 2023 fertiggestellte Gebäude, die Wohnzwecken dienen, wird von 2 auf 3 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten angehoben und damit der Abschreibungszeitraum von bisher 50 auf 33 Jahre verkürzt.

Altersvorsorge
Der bisher erst für das Jahr 2025 vorgesehene vollständige Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen wird wie im Koalitionsvertrag vorgesehen bereits auf das Jahr 2023 vorgezogen. Die vollständige Abzugsfähigkeit ab dem Jahr 2023 hat zur Folge, dass sich die als Sonderausgaben abzugsfähigen Altersvorsorgeaufwendungen im Vergleich zur bisherigen Rechtslage im Jahr 2023 um 4 Prozentpunkte und im Jahr 2024 um 2 Prozentpunkte erhöhen.

Erhöhung des Sparer-Pauschbetrages
Der Sparer-Pauschbetrag wird ab dem Veranlagungszeitraum 2023 von 801 Euro auf 1.000 Euro für Alleinstehende und von 1.602 Euro auf 2.000 Euro für Ehegatten/Lebenspartner erhöht. Bereits erteilte Freistellungsaufträge werden automatisch um knapp 25 Prozent erhöht.

Anhebung des sogenannten Ausbildungsfreibetrags
Der Freibetrag zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines auswärtig untergebrachten volljährigen Kindes in Berufsausbildung (sogenannter Ausbildungsfreibetrag) wird ab dem Veranlagungszeitraum 2023 von 924 Euro auf 1.200 Euro je Kalenderjahr angehoben.

Photovoltaikanlagen (Änderungen ab 1. Januar 2023) Steuerliche und bürokratische Hürden bei der Installation und dem Betrieb von Photovoltaikanlagen werden abgebaut.

  • Einführung einer Ertragsteuerbefreiung

Es wird eine Ertragsteuerbefreiung für Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen bis zu einer Bruttonennleistung von 30 kW auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien bzw. 15 kW je Wohn- und Gewerbeeinheit bei übrigen, überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden (zum Beispiel Mehrfamilienhäuser, gemischt genutzte Immobilien) eingeführt.

  • Umsatzsteuer: Nullsteuersatz

Für die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb, die Einfuhr und die Installation von Photovoltaikanlagen und Stromspeichern soll in Zukunft ein umsatzsteuerlicher Nullsteuersatz gelten, soweit es sich um eine Leistung an den Betreiber der Photovoltaikanlage handelt und die Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Da Photovoltaikanlagenbetreiber bei der Anschaffung der Anlage damit nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet werden, müssen diese nicht mehr auf die Kleinunternehmerregelung verzichten, um sich die Vorsteuerbeträge erstatten zu lassen. Sie werden damit von Bürokratie- aufwand entlastet.

Verfahrensverbesserung bei der Riester-Förderung
Bei der Riester-Förderung werden Verfahrensverbesserungen vorgenommen; hierdurch wird Bürokratie abgebaut und die Bürgerfreundlichkeit erhöht.

Temporäre Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen
Der Gesetzentwurf sieht vor, den Umsatzsteuersatz auf die Lieferung von Gas über das Erdgasnetz vom 1. Oktober 2022 bis 31. März 2024 auf 7 Prozent zu senken. Die Bundesregierung erwartet, dass die steuerpflichtigen Unternehmen diese Senkung 1:1 an die Bürgerinnen und Bürger weitergeben. Bei einer vollständigen Weitergabe wird eine entsprechende Preissenkung und damit eine spürbare Entlastung für die Bürgerinnen und Bürger ermöglicht.

 


Geschrieben von

Steuerberater Dipl. Kfm. Bernd Künzel

Dipl.-Kfm.
Bernd Künzel

Steuerberater


Geregelt im 4. Corona-Steuerhilfegesetz, sind unverzinsliche Verbindlichkeiten in nach dem 31.12.2022 endenden Wirtschaftsjahren nicht mehr abzuzinsen.

Im Falle noch nicht bestandskräftiger Veranlagungen kann die Abzinsungsverpflichtung entfallen. Voraussetzung ist ein entsprechender Antrag.

Warum ist diese Gesetzesänderung es wert, erwähnt zu werden?

Betrachtet man beispielsweise die weit verbreitete Konstellation, der 100%- Gesellschafter einer GmbH reicht seiner GmbH ein Darlehn aus, um deren Liquidität zu verbessern.

Dabei wird häufig den folgenden steuerlichen Anforderungen an diese Darlehn wenig Beachtung geschenkt:

  1. Vereinbarung der Rückzahlung
  2. Vereinbarung von angemessenen Sicherheiten
  3. Vereinbarung einer marktüblichen Verzinsung.

Vergleicht sich der der GmbH- Gesellschafters mit einem Einzelunternehmer ergibt sich für ihn kein Problem. Er könnte die Einzahlung als Einlage verbuchen lassen und die Sache wäre für ihn erledigt.

Leider ist die Sachlage bei einer Kapitalgesellschaft grundlegend anders.

Vorausgesetzt die Verbindlichkeit wird steuerlich als solche anerkannt, stellt sich die Frage, ob nicht in der fehlenden Verzinsung für den Schuldner ein Vorteil zu sehen ist.

So jedenfalls die Meinung des Gesetzgebers, der eine Verpflichtung zur Abzinsung mit 5,5 % ins Einkommensteuergesetz (§6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2) schrieb und nur wenige Ausnahmen zuließ.

Üblicherweise wurde zur Ermittlung des Abzinsungsbetrages die Anlage 2 zu § 12 Bewertungsgesetz herangezogen.

Ist eine Restlaufzeit des Darlehns nicht vereinbart und kann diese auch nicht auf dem Wege der Schätzung ermittelt werden, ergibt sich in diesem Fall ein Vervielfältiger von 0,503 (Randnummer 6ff des BMF vom 26.05.2005).

Das hat zur Folge, dass der Darlehnsbetrag mit 0,503 zu multiplizieren ist. Die Differenz zum Nennbetrag stellt steuerpflichtigen Gewinn dar. Erst in den Folgejahren kehrt sich die anfängliche Steuerbelastung wieder um.

Beispiel: Darlehn 100 TEUR x 0,503 = 50,30 TEUR, Somit sind in diesem Wirtschaftsjahr 49,70 TEUR gewinnerhöhend zu berücksichtigen. Bei einem angenommenen Steuersatz von 32% ergeben sich 15,90 TEUR Steuern.

Diese Beträge sollten die Brisanz des Themas ausreichend verdeutlichen.

Durch den Wegfall der Abzinsung kann das Problem zukünftig nicht mehr auftreten.

Mit Bilanzierung zum 31.12.2023 dreht sich durch Wegfall der Abzinsungspflicht ein steuerlicher Effekt aus der noch nach altem Recht zu bilanzierenden Verbindlichkeit um und heilt mögliche Versäumnisse der Vergangenheit.

Für alle Wirtschaftsjahre mit Stichtag vor dem 31.12.2022, für die die Steuerveranlagung noch offen ist, kann auf Antrag die Abzinsung „abgewählt“ werden. Diese Option sollte für den Einzelfall überprüft werden.


Geschrieben von

Dipl.-Kfm. (FH) Jörg Loos

Dipl.-Kfm. (FH)
Jörg Loos

Steuerberater