Neuigkeiten

Steuerberatung auf höchstem Niveau braucht Menschen, die ihre Arbeit mit Leidenschaft und Engagement machen.
Bei SGK Künzel & Partner wissen wir, dass die besten Ergebnisse in einem Umfeld entstehen, in dem Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter sich entfalten und Talente wachsen können. Darum setzen wir alles daran, ein Arbeitsklima zu schaffen, das nicht
nur motiviert, sondern inspiriert. Tag für Tag.
Dass uns dies gelingt, spüren Sie in der Zusammenarbeit mit unserem Team. Merken es an den Ergebnissen, die wir Ihnen
liefern. Und lesen es ab an den Grundlagen für wichtige Zukunftsentscheidungen, die wir Ihnen liefern.
Es zeigt sich aber auch an der Auszeichnung „Exzellenter Arbeitgeber“, die wir erneut in diesem Jahr vom
Steuerberaterverband Sachsen e.V. erhalten haben: als Anerkennung der Tatsache, dass wir ein Umfeld bieten, in dem
Wertschätzung, Flexibilität und Entwicklungsmöglichkeiten sich zu einem harmonischen Ganzen verbinden. So gelingt es uns
Ihnen Beratung auf höchstem Niveau zu liefern: durch Menschen, die sich bei uns ebenso wohlfühlen wie wir uns mit
ihnen – und Ihnen.
Vor allem hilft uns diese Auszeichnung auch dabei, junge Talente und ambitionierte Kolleginnen und Kollegen für die Arbeit
bei uns zu begeistern, sodass wir auch in Zukunft eine herausragende Beratung durch unser Team sicherstellen können.
Wir freuen uns darauf.
Mehr über das Qualitätssiegel und die Auszeichnung „Exzellenter Arbeitgeber“ erfahren Sie hier:
https://exzellenterarbeitgeber.de

Wir freuen uns, bekannt zu geben, dass die Steuerkanzlei SGK Künzel und Partner für das Jahr 2025 mit dem Label „Digitale Kanzlei“ ausgezeichnet wurde. Ein herzlicher Dank geht an unser engagiertes Team, dessen kontinuierlicher Einsatz und Innovationsgeist die Digitalisierung in unserer Kanzlei vorantreiben.
Dank dieser Fortschritte sind wir bestens aufgestellt, um unsere Mandanten auch unter den sich verändernden Bedingungen der Zukunft optimal betreuen zu können. Gemeinsam blicken wir voller Zuversicht in die kommenden Jahre!

Wir wünschen alle Mandanten und Geschäftspartnern ein besinnliches Weihnachtsfest und einen guten Start in ein gesundes und friedvolles neues Jahr.
Foto: AdobeStock_292946768

(BMF 15.10.24, III C 2 - S 7287-a/23/10001 :007)
Auf dieses Thema wurde aktuell immer wieder hingewiesen. Deshalb hier eine kurze Zusammenfassung des Inhaltes des BMF-Schreibens (ohne Gewähr für Vollständigkeit).
- Ab 2025 gilt für inländische B2B- Umsätze die elektronische Rechnung (E-Rechnung) als obligatorisch.
- Dies gilt nicht für Leistungen, die nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG steuerfrei sind, sowie Kleinbetragsrechnungen und Fahrausweise.
- Es wurde ein allgemeiner Übergangszeitraum von zwei Jahren eingeräumt. Für Unternehmer mit einem Gesamtumsatz von bis zu EUR 800.000,00 im Jahr 2026 beträgt der Übergangszeitraum drei Jahre. Nach Ablauf des Übergangszeitraumes wird die E-Rechnung Pflicht.
- Wichtig! Für den Empfang von E-Rechnungen gibt es keinen Übergangszeitraum.
- Vom Rechnungsempfänger ist ein E-Mail-Postfach bereit zu stellen.
- Verschiedene E-Rechnungsformate (z.B. XRechnung oder ZUGFeRD ab 2.0.1) sind möglich, müssen aber immer der Norm EN 16931 entsprechen.
Beide Vertragsparteien müssen sich auf einen zulässigen Übermittlungsweg einigen. Mögliche Übermittlungswege sind z.B.:
- E-Mail (PDF ist keine E-Rechnung!)
- Bereitstellung mittels elektronischer Schnittstelle
- Zentraler Speicherort mit Zugriffsmöglichkeit für jeden Vertragspartner
- Internetportal mit Downloadmöglichkeit
Entgegen dem Entwurf des BMF- Schreibens, behalten Dauerrechnungen ihre Gültigkeit. Hier greift die E-Rechnungspflicht erst bei Rechnungsänderungen.
Werden während der Übergangsfrist sonstige Rechnungen erstellt und sind diese nach Ablauf der Übergangszeit zu korrigieren, darf die Korrektur auch als sonstige Rechnung erfolgen.
Mit Zustimmung des Bundesrates am 22.11.2024 soll die Verpflichtung zur Abrechnung mittels E-Rechnung für Kleinunternehmer entfallen.
Fazit:
Jedes Unternehmen, dass ab 2025 E-Rechnungen empfangen kann, ist auf der „sicheren Seite“. Natürlich ist zu empfehlen, dass diese E-Rechnungen bereits im Rechnungswesen verarbeitet werden.
Nicht zu vernachlässigen ist die positive Wirkung der E-Rechnungen auf die buchhalterischen Prozesse zwischen den Unternehmen. Es ist zu erwarten, dass der Aufwand des Scannen von Papierrechnungen weiter abnehmen wird, da vor allem kleine Unternehmen die Einführung der E-Rechnung zum Anlass nehmen, die Digitalisierung ihrer Prozesse weiter voranzutreiben.
Also nehmen wir die Herausforderungen an!
In diesem Sinne wünscht das gesamte Team der SGK „gutes Gelingen“.
Quelle: in Anlehnung an IWW-Institut, Würzburg; Copyright 2017 BFD buchholz-fachinformationsdienst 11.11.2024
Foto: AdobeStock_987164301
Geschrieben von

Dipl.-Kfm. (FH)
Jörg Loos
Steuerberater 
Am 14.11.2024 fand im Hotel Ramada by Wyndham Dresden unser diesjähriger Mandantenabend statt. Die Steuerberater Herr Loos und Herr Matthias beleuchteten aktuelle Brennpunkte des Steuerrechts, während Herr Rechtsanwalt Hiecke über Fallstricke bei Insolvenznähe von Kunden und das Risiko der Anfechtung berichtete. Der anschließende Imbiss bot reichlich Gelegenheit zum Austausch mit anderen Gästen und den Referenten. Vielen Dank für das große Interesse und die positive Resonanz!

Aktuelle steuerliche Brennpunkte aus der Praxis/ Risikomanagement im Unternehmeralltag
Im November findet unserer Mandantenveranstaltung statt, in der wir die oben genannten Themenblöcke behandeln werden. Im ersten Teil des Abends werden die Steuerberater Herr Loos und Herr Matthias aktuelle Aspekte des Steuerrechts erläutern, darunter beispielsweise die Einführung der E-Rechnung sowie weitere relevante Themen. Im zweiten Teil wird Herr Rechtsanwalt Hiecke konkrete Möglichkeiten vorstellen, wie Sie als Unternehmer Ihre alltäglichen Risiken besser managen und minimieren können. Besonders in wirtschaftlich unsicheren Zeiten ist es entscheidend, sich der bestehenden Risiken bewusst zu werden und entsprechende Vorkehrungen zu treffen. Mit seiner langjährigen Erfahrung als Insolvenzverwalter kann Herr Hiecke aus erster Hand berichten, welche Fehler dabei unbedingt vermieden werden sollten.
Freuen Sie sich auf einen interessanten Abend mit der Möglichkeit, sich im Anschluss mit den Referenten, anderen Teilnehmenden und unseren Mitarbeitenden auszutauschen.
Wir freuen uns auf Ihr Kommen!
Die Anmeldungsformulare wurden bereits per E-Mail versendet.
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschied, dass sich mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20.02.2013 nur der Begriff der „Arbeitsstätte“ und nicht auch der Begriff der „Betriebsstätte“ geändert hat (Az. 1 K 1219/21).
Im Streitfall erzielte der Kläger als IT-Berater Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Seine Tätigkeit übte er an vier Tagen pro Woche am Sitz seines einzigen Kunden aus. In seinen Einkommensteuererklärungen für die Veranlagungszeiträume 2016 bis 2018 machte er Aufwendungen für die Fahrten von seiner Wohnung zum Kunden und zurück als Betriebsausgaben geltend, und zwar nach Dienstreisegrundsätzen (0,30 Euro/km für Hin- und Rückfahrt) und nicht mit der Entfernungspauschale (0,30 Euro/km für die Entfernung zwischen Wohnung und Betrieb des Kunden). Das Finanzamt hingegen folgte der Auffassung des Bundesministeriums der Finanzen und vertrat die Ansicht, dass dem Begriff der „ersten Tätigkeitsstätte“ in § 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG), der durch das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20.02.2013 eingeführt wurde, auch Bedeutung für die Auslegung des Begriffs der „Betriebsstätte“ zukomme. Daher habe der Kläger bei seinem Kunden seine „erste Tätigkeitsstätte“, sodass nur die Entfernungspauschale von 0,30 Euro anzusetzen sei.
Die dagegen gerichtete Klage des Klägers hatte vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz keinen Erfolg. Zwar sind die gesetzlichen Anforderungen an eine „erste Tätigkeitsstätte“ i. S. d. § 9 EStG (neue Fassung) im Streitfall aus mehreren Gründen nicht erfüllt. Allerdings ist die „Betriebsstätte“ nicht unter Rückgriff auf den durch die Neuregelung eingeführten Begriff der „ersten Tätigkeitsstätte“ zu bestimmen, sondern weiterhin auf der Grundlage der bisherigen Auslegung des Betriebsstättenbegriffs durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Demnach ist im Streitfall der Sitz des Kunden des Klägers als seine Betriebsstätte anzusehen, sodass er seine Fahrtkosten zwischen Wohnung und Betriebsstätte nur in Höhe der Entfernungspauschale als Betriebsausgaben geltend machen kann. Nach Auffassung des Finanzgerichts stellt die Wohnung des Klägers bzw. sein häusliches Arbeitszimmer keine Betriebsstätte dar.
Hinweis
Weil noch keine Entscheidung des Bundesfinanzhofs zu der hier streitigen Frage vorlag, hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Zudem ist das Finanzgericht von der Auffassung des Bundesministeriums der Finanzen im Schreiben vom 23.12.2014 abgewichen, wonach die Bestimmung des Begriffs der „Betriebsstätte“ unter Rückgriff auf § 9 Einkommensteuergesetz erfolgen soll. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, da der Kläger inzwischen Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt hat (BFH-Az.: VIII R 15/24).

Der Bundestag hat mit der Verabschiedung des Wachstumschancengesetzes die Einführung einer obligatorischen E-Rechnung im Geschäftsverkehr zwischen inländischen Unternehmen beschlossen. Ziel ist dabei die Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetruges. Zukünftig soll dafür der Rechnungsaustausch über ein einheitliches System der Finanzverwaltung erfolgen.
Die Einführung erfolgt in drei Stufen:
01.01.2025: Die E-Rechnung wird Standard, der Vorrang der Papierrechnung entfällt. Jedes Unternehmen darf E-Rechnungen versenden. In den ersten zwei Jahren dürfen noch Papierrechnungen versendet werden. Andere elektronische Rechnungsformate (PDF etc.) dürfen nur noch mit Zustimmung des Empfängers erfolgen.
01.01.2027: Unternehmen mit mehr als 800 TEUR Jahresumsatz müssen E-Rechnungen versenden. Unternehmen mit weniger als 800 TEUR Jahresumsatz dürfen noch sonstige Rechnungen (Papier, PDF etc.) versenden.
01.01.2028: Alle Unternehmen müssen E-Rechnungen versenden.
Das bedeutet, dass jeder Unternehmer ab dem 01.01.2025 in der Lage sein muss, E-Rechnungen zu empfangen und zu verarbeiten. Sollte also ein Geschäftspartner Ihnen ab 2025 eine E-Rechnung übersenden, müssen Sie Ihre Prozesse im Unternehmen so angepasst haben, dass eine Verarbeitung dieser Rechnung erfolgen kann, da ansonsten der Vorsteuerabzug aus dieser Rechnung gefährdet ist. Schließlich hat der Rechnungsempfänger keinen Anspruch auf die Ausstellung der Rechnung in einem anderen Format.
Bei einer elektronischen Versendung im PDF-Format handelt es sich ausdrücklich nicht um eine E-Rechnung. Die E-Rechnung kann sowohl im ZUGFeRD-Format 2.0 oder als XRechnung ausgestellt werden. Das ZUGFeRD-Format ist die Kombination einer PDF-Rechnung mit einem angeschlossen Datencontainer, welcher die elektronischen Daten beinhaltet. Die XRechnung besteht ausschließlich aus einem elektronischen Datensatz und ist ohne die notwendige technische Ausstattung nicht mehr lesbar.
Nicht betroffen vom neuen Rechnungsformat sind Lieferungen und Leistungen, welche steuerfrei gem. § 14 Nr. 8 bis 28 UStG sind, sowie Kleinbetragsrechnungen unter EUR 250 und Fahrkarten.
Fazit: Beginnen Sie unbedingt rechtzeitig, sich mit der E-Rechnung zu befassen. Es sind nicht nur die technischen Voraussetzungen zum Empfang und die Verarbeitung der E-Rechnung zu schaffen, sondern der gesamte Prozess des Belegflusses im Unternehmen ist entsprechend zu überdenken. Hilfreich kann dabei auch die Einrichtung einer gesonderten E-Mail-Adresse für Eingangsrechnungen sein.
Fotoquelle: AdobeStock_820997313
Geschrieben von

Dipl.-Kfm.
Jens Matthias
Steuerberater 
Wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, dass wir im Rahmen des diesjährigen Sommerfestes des Sächsischen Steuerberaterverbandes offiziell das Arbeitgebersiegel "Exzellenter Arbeitgeber" verliehen bekommen haben.
Diese Auszeichnung ist eine Anerkennung unserer stetigen Bemühungen, ein positives und förderndes Arbeitsumfeld zu schaffen. Sie bestätigt, dass wir zu den neunzehn Kanzleien in ganz Sachsen gehören, die dieses prestigeträchtige Label nun führen dürfen.
Für uns ist diese Auszeichnung zugleich Ansporn, weiterhin in unsere Mitarbeiter zu investieren und unseren Mandanten den bestmöglichen Service zu bieten.
Wir möchten diese Gelegenheit nutzen, um uns bei all unseren Mitarbeitern und Mandanten zu bedanken, die zu diesem Erfolg beigetragen haben.

Mit unserem Digi-Mobil sind nun schon seit einigen Monaten unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterwegs und unterstützen unsere Mandanten bei der Implementierung digitaler Prozesse im Zusammenhang mit der Buchhaltung in ihrem Unternehmen. Jetzt hat unser Digi-Mobil eine frische Folie aufs Heck bekommen. Vielleicht erkennt jemand von Ihnen unser Digi-Mobil demnächst auf der Straße wieder.