Neuigkeiten

Aktuelle Maßnahmen
Bereits mit dem Gesetz zur steuerlichen Förderung der Elektromobilität im Jahre 2016 hat der Gesetzgeber ein umfangreiches Umweltmaßnahmenbündel verabschiedet. Mit dem Jahressteuergesetz 2018 erfolgte eine weitere Begünstigung mit der Steuerfreiheit von Arbeitgeberleistungen für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte.
Das Deutschland-Ticket
Bereits seit 1.1.2019 können gewisse Arbeitgeberleistungen für den Arbeitnehmer lohnsteuerfrei bleiben (Jobticket). Diese Regelung galt ursprünglich nur für Fahrten des Arbeitnehmers mit öffentlichen Verkehrsmitteln im „Personennahverkehr“. Es besteht jetzt die Möglichkeit das Deutschland-Ticket als vergünstigtes Jobticket den Arbeitnehmern zur Verfügung zu stellen. Beteiligt sich der Arbeitgeber zu mindestens 25% der Kosten für das Jobticket, gibt der Staat nochmals 5% Rabatt auf das Jobticket, so dass sich für den Arbeitnehmer ein Rabatt in Höhe von 30% ergibt, das Jobticket kostet den Arbeitnehmer dann nur noch 34,30 Euro pro Monat. Für Studierende und Azubis gibt es länderspezifisch noch weitere Begünstigungen. In oben genanntem Fall muss der Arbeitgeber sich an den örtlichen Verkehrsverbund wenden und mit ihm eine vertragliche Vereinbarung treffen, damit sichergestellt ist, dass sich der Arbeitgeber mit mindestens 25% an den Kosten des Jobtickets beteiligt.
Wird das Deutschland-Ticket als begünstigtes Jobticket gewährt, ist der Arbeitgeber verpflichtet die Summe der gezahlten Arbeitgeberzuschüsse in der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen.
Für den Arbeitgeber ergibt sich der positive Aspekt, dass er seine Arbeitgeberleistung als Betriebsausgabe geltend machen kann. Außerdem ist der Zuschuss sozialversicherungsfrei, so dass der Arbeitgeberanteil wegfällt.
Die Steuerfreiheit gilt auch für Minijobber, so dass der Arbeitgeber mit Hilfe des Jobtickets die 520 Euro Grenze steuerkonform aufstocken kann. Alternativ besteht auch die Möglichkeit der Bezuschussung
des Tickets durch den Arbeitgeber. In diesem Fall erwirbt der Arbeitnehmer das Ticket muss aber dann dem Arbeitgeber monatlich einen Beleg als Nachweis vorlegen, der den Beleg dann entsprechend archivieren und auf der Jahreslohnsteuerbescheinigung ausweisen muss.
Weitere Fördermöglichkeiten
Darüber hinaus gibt es noch eine Vielzahl von weiteren Regelungen, die in diesem Rahmen nur stichwortartig aufgeführt werden können:
- Pauschalbesteuerung durch den Arbeitgeber,
- Deutschland-Ticket und Gehaltsumwandlung,
- Bezuschussung von Tickets für Personenfernverkehr (z.B. BahnCard),
- Amortisationsrechnung
Die zahlreichen vom Gesetzgeber neu geschaffenen Möglichkeiten der Gewährung von Steuerbegünstigungen für Mobilitätsleistungen sind sehr komplex und fehleranfällig.
Zögern Sie deshalb nicht und lassen Sie sich von Ihrem Steuerberater beraten.
Geschrieben von

Dipl.-Kfm.
Bernd Künzel
Steuerberater

SAVE THE DATE: 23.11.2023
In diesem Jahr findet unsere Mandantenveranstaltung zum Thema „Digitale Betriebsprüfung-was tun?“ statt.
Mit dieser Veranstaltung schaffen wir die Grundlage, dass Sie in der nächsten Betriebsprüfung keine Überraschungen erleben und sowohl inhaltlich als auch technisch auf Augenhöhe mit den Betriebsprüfern sind.
Das Konzept der Mandantenveranstaltung basiert auf zwei Vorträgen mit externen Referenten:
Im ersten Vortrag erklärt ein Experte der Finanzverwaltung die neue digitale Betriebsprüfung sowie die gesetzlichen Anforderungen und warum sie für Unternehmen relevant sind. Dabei wir auch auf die Problematik der ordnungsgemäßen Kassenführung eingegangen.
Anschließend präsentiert ein DATEV-Mitarbeiter Software-Lösungen, mit denen diese Anforderungen erfüllt werden können.
Datum: 23.11.2023
Uhrzeit: 17.00 Uhr
Ort: Hotel RAMADA, Wilhelm-Franke-Straße 90, 01219 Dresden
Unser neuer Beitrag in der Ausgabe 6/2023 der Zeitschrift IHK - Wirtschaft:
Grundlagenbescheide zur Grundsteuer erhalten? Einsprüche nicht vergessen!
Aktueller Sachstand:
Lt. Hinweis auf der Internetseite www.finanzamt.sachsen.de waren die Erklärungen zur Feststellung des Grundsteuerwertes auf den 01. Januar 2022 bis zum 31. Januar 2023 einzureichen.
Sollte dies noch nicht erfolgt sein, sind die Erklärungen bis spätestens zum 30. Juni
2023 einzureichen. Die Verwaltung behält sich vor, Verspätungszuschläge gemäß § 152 Abgabenordnung festzusetzen.
Bei Nichtabgabe der Erklärung wird das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen nach § 162 Abgabenordnung schätzen.
Aktuell erhalten säumige Steuerpflichtige Erinnerungsschreiben, in denen bereits die Schätzung angekündigt wird. Dieses Erinnerungsschreiben verlängert nicht die bereits abgelaufene Frist.
Wir empfehlen, bei bisher nicht eingereichten Erklärungen und vorliegenden Gründen, einen Antrag auf Fristverlängerung zu stellen, um möglichen Verspätungszuschlägen für den Zeitraum nach dem 31. Januar 2023 vorzubeugen.
Seit einigen Wochen ergehen zu den eingereichten Erklärungen Bescheide über die Grundsteuerwerte und Grundsteuermessbeträge.
Fraglich ist, ob die Bescheide rechtmäßig ergangen sind.
Zu beanstanden sind mindestens folgende Punkte:
- die undifferenzierte Verwendung der Bodenrichtwerte, die nicht mit einem Gegenbeweis z.B. in Form eines Gutachtens konkretisiert werden können
- Pauschalierungen wie die Nettokaltmiete
- fraglich ist, ob es den Verwaltungsakten an ihrer pflichtgemäßen Bestimmtheit fehlt, da mittels der Grundlagenbescheide, aufgrund der noch ausstehenden Festlegung der Hebesätze durch die Gemeinden, noch nicht die endgültige Steuerlast berechnet werden kann.
Durch ein vom Bund der Steuerzahler in Auftrag gegebenes Gutachten wurde die Verfassungswidrigkeit des Bundesmodells bestätigt. Dieses Gutachten soll als Grundlage auch für den in Sachsen geführten Musterprozess gelten.
Wir empfehlen gegen diese Bescheide, unter Angabe der aufgeführten Gründe, Einsprüche einzulegen. Zusätzlich kann auf die Aktenzeichen zu den laufenden Prozessen verwiesen werden. Diese werden im Internet veröffentlicht.
Mit dem Einspruch sollte das Ruhen des Verfahrens und die Aussetzung der Vollziehung der Grundlagenbescheide beantragt werden.
Ein Einspruch gegen den späteren Grundsteuerbescheid wird verworfen, da nicht angegriffene Grundlagenbescheide ihre Wirkung entfaltet haben.
Es ist wohl nicht zu erwarten, dass in naher Zukunft in dieses Thema Ruhe einkehren wird. Es bleibt also spannend, warten wir es ab.
Geschrieben von

Dipl.-Kfm. (FH)
Jörg Loos
Steuerberater

Gern werden Geschäftspartner zum Essen eingeladen, um somit in entspannter Atmosphäre eine Zusammenarbeit anzubahnen oder zu vertiefen.
Vorausgesetzt, die Bewirtung ist tatsächlich betrieblich veranlasst, können 70% des Rechnungsbetrages steuerlich als Betriebsausgabe angesetzt und die Vorsteuer aus der Gesamtrechnung geltend gemacht werden.
Dazu mussten bisher folgende Anforderungen erfüllt sein:
- Nachweis der Aufwendungen durch einen Beleg des Bewirtungsbetriebes mit Ausweis der Einzelposten und des Rechnungsbetrages mit Umsatzsteuersatz und -betrag (bei einem Gesamtbetrag von über 250 EUR wird eine ordnungsgemäße Rechnung benötigt),
- Vermerk von Datum und Ort der Bewirtung, der bewirteten Personen, von Anlass der Bewirtung und Unterschrift des Bewirtenden.
Das hierzu ergangene BMF-Schreiben wurde zum 30.06.2021 im Zusammenhang mit der Kassensicherungsverordnung überarbeitet. Die Übergangsfrist zur Umsetzung lief zum 31.12.2022 aus.
Ab dem Jahr 2023 muss der Bewirtungsbeleg bei Verwendung eines elektronischen Aufzeichnungssystems durch den Bewirtungsbetrieb somit zusätzlich folgende Angaben enthalten:
- den Zeitpunkt des Vorgangbeginns und der Vorgangsbeendigung,
- die Transaktionsnummer und
- die Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems oder des Sicherheitsmoduls.
Werden diese Anforderungen nicht erfüllt, ist ein Betriebsausgabenabzug zukünftig ausgeschlossen.
Ausnahme:
Werden die Bewirtungsleistungen zu einem späteren Zeitpunkt durch eine ordnungsgemäße Bewirtungsrechnung abgerechnet und unbar bezahlt, kann auf die o. a. Zusatzangaben verzichtet werden.
Herkömmliche Bewirtungsbelege werden nur noch dann anerkannt, wenn der Bewirtungsbetrieb kein elektronisches Aufzeichnungssystem mit Kassenfunktion verwendet. Das ist z. B. der Fall, wenn der Bewirtungsbetrieb eine offene Ladenkasse nutzt.
Praxistipp: Bitte achten Sie bereits zum Zeitpunkt der Bewirtung darauf, dass der Bewirtungsbeleg alle erforderlichen Angaben erfüllt. Eine nachträgliche Ausfertigung eines korrigierten Beleges ist meist schwierig.
Selbstverständlich können Sie neben dem Trinkgeld auch die Nebenkosten wie z. B. Parkgebühren oder Garderobengebühren steuerlich geltend machen.
Guten Appetit!
Geschrieben von

Dipl.-Kfm.
Jens Matthias
Steuerberater
Das Bundeskabinett hat am 14.9.2022 Vereinfachungen des Steuerrechts und weitere Entlastungen für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen auf den Weg gebracht.
Auszahlungserleichterung bei öffentlichen Leistungen
Es soll ein direkter Auszahlungsweg für künftige öffentliche Leistungen unter Nutzung der steuerlichen Identifikationsnummer geschaffen werden.
Hierdurch soll eine bürokratiearme und zugleich betrugssichere Möglichkeit entstehen, künftige öffentliche Leistungen (wie zum Beispiel das Klimageld) auf Grundlage der in der IdNr.- Datenbank enthaltenen Daten direkt an die Bürgerinnen und Bürger auszuzahlen. Konkret wird nun in § 139b AO eine rechtliche Grundlage für die Speicherung einer Bankkontoverbindung (IBAN) mit der IdNr. der Bürger(innen) geschaffen.
Homeoffice-Pauschale
Die sogenannte Homeoffice-Pauschale in Höhe von 5 Euro pro Tag wird dauerhaft entfristet und der maximale Abzugsbetrag von 600 Euro auf 1.000 Euro pro Jahr angehoben. Ihr Abzug ist unabhängig davon möglich, ob die Tätigkeit in einer Arbeitsecke oder im häuslichen Arbeitszimmer erfolgt und unabhängig davon, ob es der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit ist oder ein anderer Arbeitsplatz existiert.
Abschreibung auf Wohngebäude
Der jährliche lineare AfA-Satz für nach dem 30. Juni 2023 fertiggestellte Gebäude, die Wohnzwecken dienen, wird von 2 auf 3 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten angehoben und damit der Abschreibungszeitraum von bisher 50 auf 33 Jahre verkürzt.
Altersvorsorge
Der bisher erst für das Jahr 2025 vorgesehene vollständige Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen wird wie im Koalitionsvertrag vorgesehen bereits auf das Jahr 2023 vorgezogen. Die vollständige Abzugsfähigkeit ab dem Jahr 2023 hat zur Folge, dass sich die als Sonderausgaben abzugsfähigen Altersvorsorgeaufwendungen im Vergleich zur bisherigen Rechtslage im Jahr 2023 um 4 Prozentpunkte und im Jahr 2024 um 2 Prozentpunkte erhöhen.
Erhöhung des Sparer-Pauschbetrages
Der Sparer-Pauschbetrag wird ab dem Veranlagungszeitraum 2023 von 801 Euro auf 1.000 Euro für Alleinstehende und von 1.602 Euro auf 2.000 Euro für Ehegatten/Lebenspartner erhöht. Bereits erteilte Freistellungsaufträge werden automatisch um knapp 25 Prozent erhöht.
Anhebung des sogenannten Ausbildungsfreibetrags
Der Freibetrag zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines auswärtig untergebrachten volljährigen Kindes in Berufsausbildung (sogenannter Ausbildungsfreibetrag) wird ab dem Veranlagungszeitraum 2023 von 924 Euro auf 1.200 Euro je Kalenderjahr angehoben.
Photovoltaikanlagen (Änderungen ab 1. Januar 2023) Steuerliche und bürokratische Hürden bei der Installation und dem Betrieb von Photovoltaikanlagen werden abgebaut.
- Einführung einer Ertragsteuerbefreiung
Es wird eine Ertragsteuerbefreiung für Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen bis zu einer Bruttonennleistung von 30 kW auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien bzw. 15 kW je Wohn- und Gewerbeeinheit bei übrigen, überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden (zum Beispiel Mehrfamilienhäuser, gemischt genutzte Immobilien) eingeführt.
- Umsatzsteuer: Nullsteuersatz
Für die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb, die Einfuhr und die Installation von Photovoltaikanlagen und Stromspeichern soll in Zukunft ein umsatzsteuerlicher Nullsteuersatz gelten, soweit es sich um eine Leistung an den Betreiber der Photovoltaikanlage handelt und die Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Da Photovoltaikanlagenbetreiber bei der Anschaffung der Anlage damit nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet werden, müssen diese nicht mehr auf die Kleinunternehmerregelung verzichten, um sich die Vorsteuerbeträge erstatten zu lassen. Sie werden damit von Bürokratie- aufwand entlastet.
Verfahrensverbesserung bei der Riester-Förderung
Bei der Riester-Förderung werden Verfahrensverbesserungen vorgenommen; hierdurch wird Bürokratie abgebaut und die Bürgerfreundlichkeit erhöht.
Temporäre Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen
Der Gesetzentwurf sieht vor, den Umsatzsteuersatz auf die Lieferung von Gas über das Erdgasnetz vom 1. Oktober 2022 bis 31. März 2024 auf 7 Prozent zu senken. Die Bundesregierung erwartet, dass die steuerpflichtigen Unternehmen diese Senkung 1:1 an die Bürgerinnen und Bürger weitergeben. Bei einer vollständigen Weitergabe wird eine entsprechende Preissenkung und damit eine spürbare Entlastung für die Bürgerinnen und Bürger ermöglicht.
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Dipl.-Kfm.
Bernd Künzel
Steuerberater
Geregelt im 4. Corona-Steuerhilfegesetz, sind unverzinsliche Verbindlichkeiten in nach dem 31.12.2022 endenden Wirtschaftsjahren nicht mehr abzuzinsen.
Im Falle noch nicht bestandskräftiger Veranlagungen kann die Abzinsungsverpflichtung entfallen. Voraussetzung ist ein entsprechender Antrag.
Warum ist diese Gesetzesänderung es wert, erwähnt zu werden?
Betrachtet man beispielsweise die weit verbreitete Konstellation, der 100%- Gesellschafter einer GmbH reicht seiner GmbH ein Darlehn aus, um deren Liquidität zu verbessern.
Dabei wird häufig den folgenden steuerlichen Anforderungen an diese Darlehn wenig Beachtung geschenkt:
- Vereinbarung der Rückzahlung
- Vereinbarung von angemessenen Sicherheiten
- Vereinbarung einer marktüblichen Verzinsung.
Vergleicht sich der der GmbH- Gesellschafters mit einem Einzelunternehmer ergibt sich für ihn kein Problem. Er könnte die Einzahlung als Einlage verbuchen lassen und die Sache wäre für ihn erledigt.
Leider ist die Sachlage bei einer Kapitalgesellschaft grundlegend anders.
Vorausgesetzt die Verbindlichkeit wird steuerlich als solche anerkannt, stellt sich die Frage, ob nicht in der fehlenden Verzinsung für den Schuldner ein Vorteil zu sehen ist.
So jedenfalls die Meinung des Gesetzgebers, der eine Verpflichtung zur Abzinsung mit 5,5 % ins Einkommensteuergesetz (§6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2) schrieb und nur wenige Ausnahmen zuließ.
Üblicherweise wurde zur Ermittlung des Abzinsungsbetrages die Anlage 2 zu § 12 Bewertungsgesetz herangezogen.
Ist eine Restlaufzeit des Darlehns nicht vereinbart und kann diese auch nicht auf dem Wege der Schätzung ermittelt werden, ergibt sich in diesem Fall ein Vervielfältiger von 0,503 (Randnummer 6ff des BMF vom 26.05.2005).
Das hat zur Folge, dass der Darlehnsbetrag mit 0,503 zu multiplizieren ist. Die Differenz zum Nennbetrag stellt steuerpflichtigen Gewinn dar. Erst in den Folgejahren kehrt sich die anfängliche Steuerbelastung wieder um.
Beispiel: Darlehn 100 TEUR x 0,503 = 50,30 TEUR, Somit sind in diesem Wirtschaftsjahr 49,70 TEUR gewinnerhöhend zu berücksichtigen. Bei einem angenommenen Steuersatz von 32% ergeben sich 15,90 TEUR Steuern.
Diese Beträge sollten die Brisanz des Themas ausreichend verdeutlichen.
Durch den Wegfall der Abzinsung kann das Problem zukünftig nicht mehr auftreten.
Mit Bilanzierung zum 31.12.2023 dreht sich durch Wegfall der Abzinsungspflicht ein steuerlicher Effekt aus der noch nach altem Recht zu bilanzierenden Verbindlichkeit um und heilt mögliche Versäumnisse der Vergangenheit.
Für alle Wirtschaftsjahre mit Stichtag vor dem 31.12.2022, für die die Steuerveranlagung noch offen ist, kann auf Antrag die Abzinsung „abgewählt“ werden. Diese Option sollte für den Einzelfall überprüft werden.
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Dipl.-Kfm. (FH)
Jörg Loos
Steuerberater
Gutscheine an Arbeitnehmer auszugeben, erfreut sich bei Arbeitgebern immer größer werdender Beliebtheit, da hierbei steuer- und sozialabgabenoptimiert ein motivierendes Extra ausgereicht werden kann. Dabei ist jedoch genau zu prüfen, ob folgende Anforderungen an den begünstigten Sachbezug tatsächlich eingehalten werden.
1. Der Gutschein berechtigt ausschließlich zum Bezug von Waren und Dienstleistungen.
2. Der Gutschein erfüllt die Kriterien gem. § 2 Abs. 1 Nr. 10 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG).
3. Der Gutscheinwert beträgt ab 01.01.2022 bis max. 50,00 EUR/Monat.
4. Der Gutschein wird zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn ausgereicht.
Die größte Tücke steckt dabei in den Kriterien zum Punkt 2. Die Regelungen des ZAG bestimmen als Variante 1, dass die Waren und Dienstleistungen des Gutscheinausstellers aus der eigenen Produktpalette stammen müssen. In diesem Fall muss der Sitz des Anbieters als auch die Produkte und Dienstleistungen nicht auf das Inland beschränkt sein. Werden hingegen Gutscheine für Produkte und Dienstleistungen mehrerer Anbieter durch Akzeptanzstellen ausgegeben, muss eine Begrenzung auf das Inland oder die Region gegeben sein. Typischerweise handelt es sich hier um Geschenkkarten im Einzelhandel, Centergutscheine oder Tankgutscheine einer bestimmten Tankstellenkette. Das bedeutet aber im Umkehrschluss, dass ein schädlicher Gutschein vorliegt, soweit dieser auch für unterschiedlichste Waren oder Dienstleistungen ausländischer Drittanbieter eingelöst werden kann, wie es ja gerade bei den gängigen großen Onlineplattformen der Regelfall ist. Mitunter werden auch Gutscheine für eine sehr begrenzte Waren- und Produktpalette ausgegeben (Variante 2). Auf die Anzahl der Akzeptanzstellen und den Bezug zum Inland kommt
es in diesem Fall nicht an. Es kann sich hier z. B. um Gutscheine für Streamingdienste, Beautykarten oder ausschließlich für Bekleidung handeln.
Bei der Ausgabe von aufladbaren Zweckkarten muss wiederum darauf geachtet werden, dass diese nicht als schädliches Geldsurrogat gewertet werden können (Auszahlungs- oder Überweisungsfunktion, eigene IBAN, möglicher Devisenerwerb) und somit eine steuerpflichtige Barvergütung darstellen. Aufgrund der wertmäßigen Monatsgrenze von derzeit EUR 50,00 kommt auch dem Zuflusszeitpunkt eine besondere Bedeutung zu. So gilt bereits die Ausreichung eines Gutscheinens zur Einlösung bei Dritten als Zufluss des Gutscheinwertes beim Arbeitnehmer. Eine Gutscheinausgabe in einem Zuge für mehrere Monate sollte somit unbedingt unterbleiben.
Fazit: Wenn von dem durchaus sinnvollen Vergütungsextra in Form eines Gutscheines Gebrauch gemacht werden möchte, sollte aufgrund der vielen Steuerfallen vorab unbedingt fachkundiger Rat eingeholt werden, damit die nächste Lohnsteuerprüfung keine bösen Überraschungen bereithält.
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Dipl.-Kfm.
Jens Matthias
Steuerberater

Dort sind im Wesentlichen folgende Maßnahmen vorgesehen:
Erweiterte Verlustverrechnung (Betriebsverluste der Jahre 2022 und 2023 können bis 10 Millionen Euro auf die zwei unmittelbar vorangegangenen Jahre zurückgetragen und mit den entsprechenden Gewinnen verrechnet werden),
Verlängerung degressive Abschreibung um ein Jahr (auch in 2022 getätigte Investitionen sollen degressiv abgeschrieben werden können),
Verlängerung Home-Office-Pauschale von jährlich maximal 600 Euro um ein Jahr,
Steuerbefreiung Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld (freiwillige Aufstockungen des Arbeitsgebers sollen bis zum 30.06.2022 steuerfrei sein),
Steuerfreiheit für den Corona-Pflegebonus (auch für 2022 soll es einen neuen einmaligen Steuerfreibetrag für Beschäftige in Pflegebereichen von max. 3.000 Euro geben) und
Verlängerung Abgabe der Steuererklärungen für 2020, 2021 und 2022 (die Abgabefrist für die Steuererklärungen des Jahres 2020 durch Steuerberater soll bis zum 31. August 2022 verlängert werden. Zugunsten aller Steuerpflichtigen wird - 3 - auch die Abgabefrist für die Steuererklärungen der Jahre 2021 und 2022 verlängert.)
Verlängerung des Kurzarbeitergeldes: Die Bundesregierung hat die zum 31.3.2022 auslaufenden Sonderreglungen beim Kurzarbeitergeld bis zum 30.6.2022 verlängert (Höchstdauer von bisher 24 Monaten auf 28 Monate, Regelungen zu den erhöhten Leistungssätzen bei längerer Kurzarbeit, Anrechnungsfreiheit von Mini-Jobs, Zugangserleichterungen.
Heizkostenzuschuss: Der von der Bundesregierung beschlossene einmalige Heizkostenzuschuss für Wohngeldbeziehende, Studierende, Schülerinnen und Schüler sowie Auszubildende mit unterstützenden Leistungen soll zügig vom Deutschen Bundestag verabschiedet werden. Vor dem Hintergrund stark gestiegener Energiepreise sollen Empfänger von Wohngeld 135 Euro (und Wohngeld-Haushalte mit zwei Personen 175 Euro sowie pro weiterem Familienmitglied 35 Euro) erhalten, Azubis und Studierende im Bafög-Bezug 115 Euro pro Person. Der Heizkostenzuschuss soll im Sommer gezahlt werden, wenn in der Regel die Heizkosten- oder Nebenkostenabrechnungen anstehen.
Quelle: BMF, Pressemitteilung v. 24.2.2022

Der Koalitionsausschuss hat sich am 23.2.2022 vor dem Hintergrund der stark steigenden Preise für Energie auf zehn Entlastungsschritte verständigt, die nun auf den Weg gebracht werden sollen.
Folgende Maßnahmen sind geplant:
Wegfall der EEG-Umlage: Angesichts der gestiegenen Strompreise für Verbraucher und die Wirtschaft soll die EEG-Umlage bereits zum 1.7.2022 entfallen. Die Koalition verbindet damit die Erwartung, dass die Stromanbieter die sich daraus ergebende Entlastung der Endverbraucher in Höhe von 3,723 ct/kWh in vollem Umfang weitergeben. Die Übertragungsnetzbetreiber sollen verpflichtet werden, die EEG-Umlage angesichts veränderter Rahmenbedingungen unterjährig neu zu berechnen. Die Ausnahmen, die an die EEG-Umlage gekoppelt sind, sollen ebenso wie die Ausnahmen von den Energiesteuern sowie Kompensationsregeln mit Wirkung zum 1.1.2023 überprüft und angepasst werden.
Erhöhung des Arbeitnehmerpauschbetrages: Um Arbeitnehmer zu unterstützen, soll der Arbeitnehmerpauschbetrag bei der Einkommensteuer um 200 Euro auf 1.200 Euro erhöht werden, rückwirkend ab dem 1.1.2022.
Erhöhung des Grundfreibetrages: Der Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer soll von derzeit 9.984 Euro um 363 Euro auf 10.347 Euro angehoben werden, rückwirkend ab dem 1.1.2022.
Erhöhung der Fernpendlerpauschale: Die eigentlich am 1.1.2024 anstehende Erhöhung der Pauschale für Fernpendler (ab dem 21. Kilometer) sowie der Mobilitätsprämie soll vorgezogen werden. Sie soll damit rückwirkend ab dem 1.1.2022 38 Cent betragen. Die Bundesregierung strebt noch in dieser Legislaturperiode eine Neuordnung der Pendlerpauschale an, die ökologisch-soziale Belange der Mobilität besser berücksichtigt.
Einführung eines Coronazuschusses: Erwachsende Beziehende von existenzsichernden Leistungen sollen mit einer Einmalzahlung in Höhe von 100 Euro unterstützt werden. Davon sollen insbesondere diejenigen profitieren, die Arbeitslosengeld II oder Grundsicherung erhalten.
Sofortzuschlag für von Armut betroffene Kinder: Der im Koalitionsvertrag vereinbarte Sofortzuschlag für von Armut betroffene Kinder soll zum 1.7.2022 auf den Weg gebracht werden. Er soll in Höhe von 20 Euro pro Monat bis zur Einführung der Kindergrundsicherung denjenigen Kindern helfen, die besondere finanzielle Unterstützung brauchen.
Erhöhung des Mindestlohns: Die am 23.2.2022 vom Bundeskabinett beschlossene Anhebung des Mindestlohns auf 12 Euro brutto ab dem 1.10.2022 soll zügig vom Bundestag beschlossen werden.
Quelle: BMF, Pressemitteilung v. 24.2.2022

Der Bund und die Länder haben sich am 16.2.2022 darauf verständigt, die Corona-Wirtschaftshilfen als Absicherungsinstrument bis Ende Juni 2022 zu verlängern.
Danach werden die Programmbedingungen der Überbrückungshilfe IV fortgesetzt. Die ergänzenden Programme der Neustarthilfe für Soloselbständige und Härtefallhilfen werden parallel zur Überbrückungshilfe IV verlängert. Bund und Länder haben sich zudem dazu bekannt, dass sie alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um den kriminellen Missbrauch der Wirtschaftshilfen zu verhindern, damit sichergestellt ist, dass die Hilfen dort ankommen, wo sie benötigt werden.
Die Förderbedingungen im Einzelnen:
- Die verlängerte Überbrückungshilfe IV wird unverändert fortgesetzt bis Ende Juni 2022.
Grundlegende Antragsvoraussetzung ist weiterhin ein Corona-bedingter Umsatzrückgang von 30 Prozent im Vergleich zum Referenzzeitraum 2019. Der maximale Fördersatz der förderfähigen Fixkosten beträgt 90 Prozent bei einem Umsatzrückgang von über 70 Prozent. Auch die umfassenden förderfähigen Fixkosten bleiben unverändert. So können weiterhin die Kosten für Miete, Pacht, Zinsaufwendungen für Kredite, Ausgaben für Instandhaltung, Versicherungen usw. geltend gemacht werden.
- Für Soloselbständige steht auch weiterhin die Neustarthilfe zur Verfügung. Je nach Höhe des coronabedingten Umsatzausfalls stehen über die „Neustarthilfe 2022 Zweites Quartal“ bis zu 1.500 € pro Monat zur Verfügung, also bis zu 4.500 € für den verlängerten Förderzeitraum April bis Juni 2022.
Quelle: BMF