Neuigkeiten

Sommerfest des Steuerberaterinstituts  Foto: © 2024 Michael Schmidt - www.schmidt.fm

Wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, dass wir im Rahmen des diesjährigen Sommerfestes des Sächsischen Steuerberaterverbandes offiziell das Arbeitgebersiegel "Exzellenter Arbeitgeber" verliehen bekommen haben.

Diese Auszeichnung ist eine Anerkennung unserer stetigen Bemühungen, ein positives und förderndes Arbeitsumfeld zu schaffen. Sie bestätigt, dass wir zu den neunzehn Kanzleien in ganz Sachsen gehören, die dieses prestigeträchtige Label nun führen dürfen.

Für uns ist diese Auszeichnung zugleich Ansporn, weiterhin in unsere Mitarbeiter zu investieren und unseren Mandanten den bestmöglichen Service zu bieten.

Wir möchten diese Gelegenheit nutzen, um uns bei all unseren Mitarbeitern und Mandanten zu bedanken, die zu diesem Erfolg beigetragen haben.


Mit unserem Digi-Mobil sind nun schon seit einigen Monaten unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterwegs und unterstützen unsere Mandanten bei der Implementierung digitaler Prozesse im Zusammenhang mit der Buchhaltung in ihrem Unternehmen. Jetzt hat unser Digi-Mobil eine frische Folie aufs Heck bekommen. Vielleicht erkennt jemand von Ihnen unser Digi-Mobil demnächst auf der Straße wieder.


 Am 27.03.2024 trat das bereits erwartete Wachstumschancengesetz in Kraft. Ziel des Gesetzes ist es, Wirtschaft, Investitionen und Innovationen zu stärken und Steuervereinfachungen herbeizuführen.

Wir haben Ihnen im Folgenden einige der wichtigen steuerlichen Neuerungen aufbereitet. Im Einzelfall sollten Sie jedoch immer den Rat Ihres Steuerberaters einholen.

Verpflichtung zur Buchführung

Die Grenzwerte zur Entstehung einer Buchführungspflicht für Gewerbetreibende sowie Land- und Forstwirte bei einem Gesamtumsatz von mehr als 600 Tsd. € oder einem Gewinn von mehr als 60 Tsd. € wurden ab dem Wirtschaftsjahr 2024 auf 800 Tsd. € bzw. 80 Tsd. € angehoben.

Option zur Körperschaftsbesteuerung

Zudem wurde das Wahlrecht zur Körperschaftsbesteuerung, welches zuvor nur Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften offenstand, nun auf sämtliche Personengesellschaften (bspw. GbRs), ausgeweitet.

Elektromobilität

Bei der Überlassung eines Elektrofahrzeugs an Arbeitnehmer mussten im Rahmen der 1% Methode bisher nur ¼ des Brutto-Listenpreises zum Ansatz gebracht werden, solange dieser 60 Tsd. € nicht überschritt (darüber hinaus war eine Kürzung nur bis zur Hälfte des Bruttolistenpreises möglich). Für Anschaffungen ab dem 01.01.2024 gilt bei gleicher Verfahrensweise nun ein erhöhter Grenzwert von 70 Tsd. €.

Verlustvortrag

Die Übernahme eines entstandenen Verlustes in das nachfolgende Jahr - der sogenannte Verlustvortrag - ist nach wie vor bis zu einem Wert von 1 Mio. € im Falle der Einzelveranlagung und bis zu 2 Mio. € bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten unbeschränkt möglich. Für höhere Verluste galt bislang eine Beschränkung der Fortschreibung auf 60% des Gesamtbetrags der Einkünfte in Bezug auf das Verlustvortragsjahr. Von 2024 bis einschließlich 2027 ist jetzt eine Fortschreibung von maximal 70% zulässig.

Geschenke

Zuwendungen an Geschäftspartner konnten vormals bis zu einem Betrag von 35 € pro Person und Jahr als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Dieser Wert wurde ab dem Wirtschaftsjahr 2024 auf 50 € erhöht.

Degressive AfA

In den Jahren 2020 bis 2022 bestand bereits im Rahmen der Corona-Steuerhilfegesetze die Möglichkeit, anstelle der linearen Abschreibung die degressive zu verwenden. Von dieser kann für Anschaffungen von beweglichen Wirtschaftsgütern ab dem 01.04.2024 - zeitlich befristet bis zum 31.12.2024 - wieder Gebrauch gemacht werden. Dabei darf der hierzu verwendete Prozentsatz jedoch maximal das 2-fache der linearen AfA betragen sowie 20% nicht übersteigen.

Sonder-AfA

Für Wirtschaftsgüter von kleinen und mittleren Betrieben, die unterhalb einer Gewinngrenze von 200 Tsd. € liegen, kann neben der linearen oder der degressiven Abschreibung zusätzlich eine Sonderabschreibung erfolgen. Hierbei können ab 01.01.2024 bis zu 40% (vorher nur 20%) der Anschaffungs- oder Herstellungskosten frei auf das bezogene und die vier darauffolgenden Jahre verteilt werden.

Änderungen im Bereich der Umsatzsteuer

Kleinunternehmer werden ab 2024 unter bestimmten Voraussetzungen von der Abgabe einer USt-Erklärung befreit, sofern sie vom Finanzamt dazu nicht explizit aufgefordert werden.

Des Weiteren wurde die Option zur Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten erweitert. Demzufolge ist bei einem Gesamtumsatz von unter 800 Tsd. € (zuvor: unter 600 Tsd. €) nach Antragstellung ein Wechsel vom Soll- zum Ist-Besteuerungsverfahren möglich.

Ab 2025 entfällt zudem für Unternehmer mit einer im Vorjahr entstandenen Steuerlast von unter 2 Tsd. € die Pflicht zur Abgabe einer USt-Voranmeldung sowie der damit verbundenen USt-Vorauszahlung.

Zur anstehenden Einführung der eRechnung ab 2025 im B2B Bereich liegen unterdessen auch konkrete Verfahrensweisen vor.

Fazit

Eine "Steuervereinfachung" hat das neue Gesetz definitiv nicht gebracht. Im Gegenteil! Die neuen Vorschriften gelten zum Teil wieder nur temporär und führen letztendlich wieder zu einer Vergrößerung des Gesetzes- und Richtliniendschungels.

 

Bildquelle: Rainer Sturm  / pixelio.de

 


Geschrieben von

Steuerberater Dipl. Kfm. Bernd Künzel

Dipl.-Kfm.
Bernd Künzel

Steuerberater


Wenn eine Kapitalgesellschaft auch private Interessen ihres Gesellschafter-Geschäftsführers berührende Aufwendungen finanziert, ist die für eine verdeckte Gewinnausschüttung ausreichende private Mitveranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis regelmäßig gegeben, wenn bei vergleichbaren Aufwendungen eines sonstigen Unternehmers § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG (nicht abzugsfähige Ausgaben) in Verbindung mit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG. (nicht abzugsfähige Betriebsausgaben - Ähnliche Zwecke) eingreift. Aufgrund der privaten Konsumnähe eines TV-Abonnements mit gemischtem Programmzuschnitt ist nach Auffassung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg im Rahmen der Prüfung einer verdeckten Gewinnausschüttung die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis nur zu verneinen, wenn sich - etwa durch den Zuschnitt des konkreten TV-Abonnements - eine (nahezu) ausschließliche betriebliche Veranlassung der Aufwendungen feststellen lässt.

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg ist auch davon überzeugt, dass die Motivation des Gesellschafter-Geschäftsführers, einen in seinem Komfort und seiner Fortbewegungsfunktion im Vergleich zu modernen Fahrzeugen deutlich eingeschränkten Oldtimer als Dienstwagen zu fahren, in erheblichem Umfang dem privaten Interesse an einer PS-affinen Freizeitgestaltung und an einer Repräsentation seiner Automobil- und Verkehrsbranchennähe durch das Fahren eines solchen Fahrzeugs geschuldet war. Aufwendungen für Leasingraten und Instandhaltung konnten daher nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden.

Hinweis

Der Bundesfinanzhof hat bereits klargestellt, dass auch Aufwendungen für Oldtimer unter diese „ähnlichen Zwecke” fallen können. Insbesondere, wenn sie wenig bewegt werden, weil sie eine ähnliche Nähe zur privaten Lebensführung aufweisen wie die übrigen in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG genannten Aufwendungen und Gegenstände.


Unser Beitrag in der Zeitschrift IHK-Wirtschaft Ausgabe März 2024 

In Zeiten, in denen von Bürokratieabbau und Entlastung der Unternehmen die Rede ist, passt die Pflicht eine Verfahrensdokumentation zu erstellen, auf den ersten Blick wohl kaum ins Bild.

Dennoch können sich aus der Erstellung einer Verfahrensdokumentation und der Einrichtung eines internen Kontrollsystems Vorteile ergeben.

Grundlage bilden die Grundsätze zur ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD).

Die Verfahrensdokumentation dient in erster Linie dem Finanzamt, die Wege der steuerlich relevanten Unterlagen und Daten im Unternehmen für Prüfer nachvollziehbar darzustellen. Allein die wachsende Anzahl von Kommunikationswegen zwischen Geschäftspartnern ist ein guter Grund für deren nachprüfbare Beschreibung. Auch innerhalb der Unternehmen werden die Prozesse durch den Einsatz verschiedenartigster EDV- Systeme unterstützt. Die Nachvollziehbarkeit für Prüfer muss auch hier gegeben sein.

Alle Unternehmen sind durch die GoBD gezwungen, ihre Abläufe zu beschreiben. Dieser Erstellungsprozess der Dokumentation allein birgt einen großen Vorteil in sich. Häufig werden Regeln für die Vertretung, für die Datensicherheit, für Zugriffsrechte usw. nicht ausreichend beschrieben.

Die Implementierung eines internen Kontrollsystems (IKS) soll bei Betriebsprüfungen gem. § 38 EGAO Vorteile bringen. Ein nachgewiesen wirksames IKS soll bei zukünftigen Prüfungen zu Erleichterungen z.B. in Form von kürzeren Prüfungszeiten oder geringeren Anforderungen an die Dokumentation führen.

Das wird vor allem für die Unternehmen Vorteile bringen, die als Großbetrieb im Sinne der Finanzverwaltung lückenlosen Betriebsprüfungen unterliegen bzw. Unternehmen die mit regelmäßigen Prüfungen zu rechnen haben.

Mit der einmaligen Erstellung der Verfahrensdokumentation ist es nicht getan. Diese ist ständig aktuell zu halten. Die Aktualisierung ist durch eine entsprechende Dokumentation nachzuweisen.

Die ständige Aktualisierung und Weiterentwicklung werden einen Beitrag zu der ohnehin notwendigen Digitalisierung der Unternehmen leisten. Mittlerweile bieten einige Unternehmen Softwarelösungen an.

Zusammenfassung der Vorteile einer Verfahrensdokumentation:

  • Prozesse werden überprüft, neu gedacht und optimiert
  • Klare Strukturen und Abläufe vereinfachen die Einarbeitung neuer Mitarbeiter und vermeiden Unstimmigkeiten
  • Erleichterungen bei Betriebsprüfungen können erreicht werden

Der Umfang der Verfahrensdokumentation richtet sich nach den geschäftlichen Abläufen und der Komplexität der eingesetzten EDV- Systeme.

Schlussendlich dient der Erstellungsprozess mehr dem Unternehmen als der Finanzverwaltung.


Geschrieben von

Dipl.-Kfm. (FH) Jörg Loos

Dipl.-Kfm. (FH)
Jörg Loos

Steuerberater


Herausragende Steuerberatung geht weit über das Zusammentragen von Zahlen hinaus: Sie erfordert Gespür und
Verständnis für Ihre Unternehmen, Ihre Situation und Ihre Ziele. Darum sind exzellente Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für
jede ambitionierte Steuerkanzlei das A und O, ohne Wenn und Aber. Wir bei SGK wissen das. Darum legen
wir seit jeher großen Wert darauf, die besten Köpfe und vielversprechenden Nachwuchs für unser Team zu gewinnen – und
langfristig an uns zu binden. Damit wir Ihnen Beratung und Service auf dem erstklassigen Niveau bieten können, das Sie
erwarten. Und an uns schätzen.
Darum haben wir bei SGK ein Arbeitsumfeld geschaffen, das in puncto Exzellenz unseren aktuellen und
zukünftigen Mitarbeiter*innen in nichts nachsteht. Das Betriebsklima ist wertschätzend, das Arbeitsumfeld hervorragend, die
Vergütung fair, die Arbeitszeitmodelle flexibel und die Entwicklungs- und Karrierechancen sind überragend.
Die Auszeichnung “Exzellenter Arbeitgeber” wird jährlich von den Steuerberaterverbänden an die Steuerkanzleien und -büros
vergeben, die ein überdurchschnittliches Engagement für ihre Mitarbeiter*innen zeigen.
Wir sind stolz auf diese Auszeichnung sowie die damit verbundene Anerkennung für die herausragende Arbeitskultur bei
SGK Und sind uns sicher: Unsere Mandant*innen merken unserer täglichen Arbeit an, wie wohl sich unser
Team bei uns fühlt.


Am 23.11.2023 fand die Mandantenveranstaltung der SGK zum Thema "Digitale Betriebsprüfung- was tun" statt. Die Referenten zeigten auf, wie ein Betriebsprüfer die Buchhaltungsdaten analysieren kann und wie man als Unternehmer unverhofften Prüfungsfeststellungen vorbeugt. Danke noch einmal an alle Teilnehmer und das positive Feedback.


Unser Beitrag in der Zeitschrift IHK-Wirtschaft 12/2023:

Ein ereignisreiches Wirtschaftsjahr nähert sich dem Ende und die Zeit der Firmenweihnachtsfeiern beginnt. Schließlich möchte man zusammen mit seinen Mitarbeitenden das Jahr gebührend abschließen und für den Einsatz danken.

Doch leider haben Sie dabei schnell auch das Finanzamt als unverhofften Gast mit am Tisch.

Denn prinzipiell ist eine Betriebsveranstaltung (z.B. Betriebsausflug, Jubiläums-, Sommer- oder Weihnachtsfeier) Arbeitslohn. Kein Arbeitslohn liegt hingegen vor, wenn die Zuwendung beim Arbeitnehmer den Freibetrag von 110 EUR nicht übersteigt. Diese Ausnahme gilt allerdings nur für maximal zwei Betriebsveranstaltungen jährlich und unter der Voraussetzung, dass die Teilnahme allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht.

In diese Gesamtsumme fließen alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer, also direkt den Arbeitnehmern zurechenbare Kosten wie Speisen und Getränke, Übernachtungs- und Fahrtkosten und Geschenke sowie die Kosten für den äußeren Rahmen der Veranstaltung, z. B. für den DJ, gemietete Räume und Säle, Beleuchtung und Eventmanagement, Eintrittskarten für kulturelle und sportliche Veranstaltungen, Kosten für Sanitäter, Sicherheitsdienste, Stornokosten und Trinkgelder. Der Gesamtbetrag ist auf die anwesenden Mitarbeitenden zu verteilen. Die Aufwendungen des mit eingeladenen und nicht betriebszugehörigen Ehegatten sind dabei dem Mitarbeitenden zuzurechnen.

Überschreiten die Aufwendungen der Betriebsveranstaltung die 110 EUR je Mitarbeitenden, ist der über den Freibetrag hinausgehenden Betrag der Lohnsteuer und den Sozialabgaben zu unterwerfen. Alternativ kann der Arbeitgeber diesem Betrag zu seinen Lasten der pauschalen Lohnsteuer von 25 Prozent unterwerfen, mit dem Vorteil, dass hierzu dann keine Sozialabgaben anfallen würden.

Zu beachten ist weiterhin, dass ein Vorsteuerabzug zu den Aufwendungen der Betriebsveranstaltung nur möglich ist, wenn die Freigrenze von 110 EUR je Mitarbeitenden nicht überschritten wird. Nur bis zu dieser Grenze geht der Fiskus davon aus, dass die Veranstaltung durch das unternehmerische Interesse des Arbeitgebers veranlasst ist.

Anmerkung: Der Betrag in Höhe von 110 EUR wurde trotz der fortschreitenden Inflation seit dem Jahr 2002 nicht angepasst, was mit einer schleichenden Steuererhöhung durch die Hintertür gleichzusetzen ist.

Praxistipp: Um die Einhaltung dieser Grenzen gegenüber dem Fiskus nachweisen zu können, ist eine genaue Aufzeichnung der Teilnehmenden als auch der durch die Betriebsveranstaltung veranlassten Aufwendungen vorzunehmen. So können Sie die Einhaltung der 110 EUR-Schwelle zweifelsfrei nachweisen und das Finanzamt bleibt bei Ihrer Weihnachtsfeier außen vor.

Beitragsfoto: Raphael Reischuk  / pixelio.de


Geschrieben von

Dipl.-Kfm. Jens Matthias

Dipl.-Kfm.
Jens Matthias

Steuerberater


Cologne, Germany - August 30, 2013: Train conductor checks the tickets of female travelers on an international train in the railway station of Cologne, Germany on August 30, 2013

Aktuelle Maßnahmen
Bereits mit dem Gesetz zur steuerlichen Förderung der Elektromobilität im Jahre 2016 hat der Gesetzgeber ein umfangreiches Umweltmaßnahmenbündel verabschiedet. Mit dem Jahressteuergesetz 2018 erfolgte eine weitere Begünstigung mit der Steuerfreiheit von Arbeitgeberleistungen für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte.

Das Deutschland-Ticket
Bereits seit 1.1.2019 können gewisse Arbeitgeberleistungen für den Arbeitnehmer lohnsteuerfrei bleiben (Jobticket). Diese Regelung galt ursprünglich nur für Fahrten des Arbeitnehmers mit öffentlichen Verkehrsmitteln im „Personennahverkehr“. Es besteht jetzt die Möglichkeit das Deutschland-Ticket als vergünstigtes Jobticket den Arbeitnehmern zur Verfügung zu stellen. Beteiligt sich der Arbeitgeber zu mindestens 25% der Kosten für das Jobticket, gibt der Staat nochmals 5% Rabatt auf das Jobticket, so dass sich für den Arbeitnehmer ein Rabatt in Höhe von 30% ergibt, das Jobticket kostet den Arbeitnehmer dann nur noch 34,30 Euro pro Monat. Für Studierende und Azubis gibt es länderspezifisch noch weitere Begünstigungen. In oben genanntem Fall muss der Arbeitgeber sich an den örtlichen Verkehrsverbund wenden und mit ihm eine vertragliche Vereinbarung treffen, damit sichergestellt ist, dass sich der Arbeitgeber mit mindestens 25% an den Kosten des Jobtickets beteiligt.

Wird das Deutschland-Ticket als begünstigtes Jobticket gewährt, ist der Arbeitgeber verpflichtet die Summe der gezahlten Arbeitgeberzuschüsse in der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen.
Für den Arbeitgeber ergibt sich der positive Aspekt, dass er seine Arbeitgeberleistung als Betriebsausgabe geltend machen kann. Außerdem ist der Zuschuss sozialversicherungsfrei, so dass der Arbeitgeberanteil wegfällt.

Die Steuerfreiheit gilt auch für Minijobber, so dass der Arbeitgeber mit Hilfe des Jobtickets die 520 Euro Grenze steuerkonform aufstocken kann. Alternativ besteht auch die Möglichkeit der Bezuschussung
des Tickets durch den Arbeitgeber. In diesem Fall erwirbt der Arbeitnehmer das Ticket muss aber dann dem Arbeitgeber monatlich einen Beleg als Nachweis vorlegen, der den Beleg dann entsprechend archivieren und auf der Jahreslohnsteuerbescheinigung ausweisen muss.

Weitere Fördermöglichkeiten
Darüber hinaus gibt es noch eine Vielzahl von weiteren Regelungen, die in diesem Rahmen nur stichwortartig aufgeführt werden können:
- Pauschalbesteuerung durch den Arbeitgeber,
- Deutschland-Ticket und Gehaltsumwandlung,

- Bezuschussung von Tickets für Personenfernverkehr (z.B. BahnCard),

- Amortisationsrechnung

Die zahlreichen vom Gesetzgeber neu geschaffenen Möglichkeiten der Gewährung von Steuerbegünstigungen für Mobilitätsleistungen sind sehr komplex und fehleranfällig.

Zögern Sie deshalb nicht und lassen Sie sich von Ihrem Steuerberater beraten.

Bildquelle: istockphoto/ thehague


Geschrieben von

Steuerberater Dipl. Kfm. Bernd Künzel

Dipl.-Kfm.
Bernd Künzel

Steuerberater


SAVE THE DATE: 23.11.2023

In diesem Jahr findet unsere Mandantenveranstaltung zum Thema  „Digitale Betriebsprüfung-was tun?“ statt.

Mit dieser Veranstaltung schaffen wir die Grundlage, dass Sie in der nächsten Betriebsprüfung keine Überraschungen erleben und sowohl inhaltlich als auch technisch auf Augenhöhe mit den Betriebsprüfern sind.

Das Konzept der Mandantenveranstaltung basiert auf zwei Vorträgen mit externen Referenten:
Im ersten Vortrag erklärt ein Experte der Finanzverwaltung die neue digitale Betriebsprüfung sowie die gesetzlichen Anforderungen und warum sie für Unternehmen relevant sind. Dabei wir auch auf die Problematik der ordnungsgemäßen Kassenführung eingegangen.
Anschließend präsentiert ein DATEV-Mitarbeiter Software-Lösungen, mit denen diese Anforderungen erfüllt werden können.

Datum: 23.11.2023

Uhrzeit: 17.00 Uhr

Ort: Hotel RAMADA, Wilhelm-Franke-Straße 90, 01219 Dresden