Neuigkeiten
Das Bundeskabinett hat am 14.9.2022 Vereinfachungen des Steuerrechts und weitere Entlastungen für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen auf den Weg gebracht.
Auszahlungserleichterung bei öffentlichen Leistungen
Es soll ein direkter Auszahlungsweg für künftige öffentliche Leistungen unter Nutzung der steuerlichen Identifikationsnummer geschaffen werden.
Hierdurch soll eine bürokratiearme und zugleich betrugssichere Möglichkeit entstehen, künftige öffentliche Leistungen (wie zum Beispiel das Klimageld) auf Grundlage der in der IdNr.- Datenbank enthaltenen Daten direkt an die Bürgerinnen und Bürger auszuzahlen. Konkret wird nun in § 139b AO eine rechtliche Grundlage für die Speicherung einer Bankkontoverbindung (IBAN) mit der IdNr. der Bürger(innen) geschaffen.
Homeoffice-Pauschale
Die sogenannte Homeoffice-Pauschale in Höhe von 5 Euro pro Tag wird dauerhaft entfristet und der maximale Abzugsbetrag von 600 Euro auf 1.000 Euro pro Jahr angehoben. Ihr Abzug ist unabhängig davon möglich, ob die Tätigkeit in einer Arbeitsecke oder im häuslichen Arbeitszimmer erfolgt und unabhängig davon, ob es der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit ist oder ein anderer Arbeitsplatz existiert.
Abschreibung auf Wohngebäude
Der jährliche lineare AfA-Satz für nach dem 30. Juni 2023 fertiggestellte Gebäude, die Wohnzwecken dienen, wird von 2 auf 3 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten angehoben und damit der Abschreibungszeitraum von bisher 50 auf 33 Jahre verkürzt.
Altersvorsorge
Der bisher erst für das Jahr 2025 vorgesehene vollständige Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen wird wie im Koalitionsvertrag vorgesehen bereits auf das Jahr 2023 vorgezogen. Die vollständige Abzugsfähigkeit ab dem Jahr 2023 hat zur Folge, dass sich die als Sonderausgaben abzugsfähigen Altersvorsorgeaufwendungen im Vergleich zur bisherigen Rechtslage im Jahr 2023 um 4 Prozentpunkte und im Jahr 2024 um 2 Prozentpunkte erhöhen.
Erhöhung des Sparer-Pauschbetrages
Der Sparer-Pauschbetrag wird ab dem Veranlagungszeitraum 2023 von 801 Euro auf 1.000 Euro für Alleinstehende und von 1.602 Euro auf 2.000 Euro für Ehegatten/Lebenspartner erhöht. Bereits erteilte Freistellungsaufträge werden automatisch um knapp 25 Prozent erhöht.
Anhebung des sogenannten Ausbildungsfreibetrags
Der Freibetrag zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines auswärtig untergebrachten volljährigen Kindes in Berufsausbildung (sogenannter Ausbildungsfreibetrag) wird ab dem Veranlagungszeitraum 2023 von 924 Euro auf 1.200 Euro je Kalenderjahr angehoben.
Photovoltaikanlagen (Änderungen ab 1. Januar 2023) Steuerliche und bürokratische Hürden bei der Installation und dem Betrieb von Photovoltaikanlagen werden abgebaut.
- Einführung einer Ertragsteuerbefreiung
Es wird eine Ertragsteuerbefreiung für Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen bis zu einer Bruttonennleistung von 30 kW auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien bzw. 15 kW je Wohn- und Gewerbeeinheit bei übrigen, überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden (zum Beispiel Mehrfamilienhäuser, gemischt genutzte Immobilien) eingeführt.
- Umsatzsteuer: Nullsteuersatz
Für die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb, die Einfuhr und die Installation von Photovoltaikanlagen und Stromspeichern soll in Zukunft ein umsatzsteuerlicher Nullsteuersatz gelten, soweit es sich um eine Leistung an den Betreiber der Photovoltaikanlage handelt und die Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Da Photovoltaikanlagenbetreiber bei der Anschaffung der Anlage damit nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet werden, müssen diese nicht mehr auf die Kleinunternehmerregelung verzichten, um sich die Vorsteuerbeträge erstatten zu lassen. Sie werden damit von Bürokratie- aufwand entlastet.
Verfahrensverbesserung bei der Riester-Förderung
Bei der Riester-Förderung werden Verfahrensverbesserungen vorgenommen; hierdurch wird Bürokratie abgebaut und die Bürgerfreundlichkeit erhöht.
Temporäre Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen
Der Gesetzentwurf sieht vor, den Umsatzsteuersatz auf die Lieferung von Gas über das Erdgasnetz vom 1. Oktober 2022 bis 31. März 2024 auf 7 Prozent zu senken. Die Bundesregierung erwartet, dass die steuerpflichtigen Unternehmen diese Senkung 1:1 an die Bürgerinnen und Bürger weitergeben. Bei einer vollständigen Weitergabe wird eine entsprechende Preissenkung und damit eine spürbare Entlastung für die Bürgerinnen und Bürger ermöglicht.
Geschrieben von

Dipl.-Kfm.
Bernd Künzel
Steuerberater Geregelt im 4. Corona-Steuerhilfegesetz, sind unverzinsliche Verbindlichkeiten in nach dem 31.12.2022 endenden Wirtschaftsjahren nicht mehr abzuzinsen.
Im Falle noch nicht bestandskräftiger Veranlagungen kann die Abzinsungsverpflichtung entfallen. Voraussetzung ist ein entsprechender Antrag.
Warum ist diese Gesetzesänderung es wert, erwähnt zu werden?
Betrachtet man beispielsweise die weit verbreitete Konstellation, der 100%- Gesellschafter einer GmbH reicht seiner GmbH ein Darlehn aus, um deren Liquidität zu verbessern.
Dabei wird häufig den folgenden steuerlichen Anforderungen an diese Darlehn wenig Beachtung geschenkt:
- Vereinbarung der Rückzahlung
- Vereinbarung von angemessenen Sicherheiten
- Vereinbarung einer marktüblichen Verzinsung.
Vergleicht sich der der GmbH- Gesellschafters mit einem Einzelunternehmer ergibt sich für ihn kein Problem. Er könnte die Einzahlung als Einlage verbuchen lassen und die Sache wäre für ihn erledigt.
Leider ist die Sachlage bei einer Kapitalgesellschaft grundlegend anders.
Vorausgesetzt die Verbindlichkeit wird steuerlich als solche anerkannt, stellt sich die Frage, ob nicht in der fehlenden Verzinsung für den Schuldner ein Vorteil zu sehen ist.
So jedenfalls die Meinung des Gesetzgebers, der eine Verpflichtung zur Abzinsung mit 5,5 % ins Einkommensteuergesetz (§6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2) schrieb und nur wenige Ausnahmen zuließ.
Üblicherweise wurde zur Ermittlung des Abzinsungsbetrages die Anlage 2 zu § 12 Bewertungsgesetz herangezogen.
Ist eine Restlaufzeit des Darlehns nicht vereinbart und kann diese auch nicht auf dem Wege der Schätzung ermittelt werden, ergibt sich in diesem Fall ein Vervielfältiger von 0,503 (Randnummer 6ff des BMF vom 26.05.2005).
Das hat zur Folge, dass der Darlehnsbetrag mit 0,503 zu multiplizieren ist. Die Differenz zum Nennbetrag stellt steuerpflichtigen Gewinn dar. Erst in den Folgejahren kehrt sich die anfängliche Steuerbelastung wieder um.
Beispiel: Darlehn 100 TEUR x 0,503 = 50,30 TEUR, Somit sind in diesem Wirtschaftsjahr 49,70 TEUR gewinnerhöhend zu berücksichtigen. Bei einem angenommenen Steuersatz von 32% ergeben sich 15,90 TEUR Steuern.
Diese Beträge sollten die Brisanz des Themas ausreichend verdeutlichen.
Durch den Wegfall der Abzinsung kann das Problem zukünftig nicht mehr auftreten.
Mit Bilanzierung zum 31.12.2023 dreht sich durch Wegfall der Abzinsungspflicht ein steuerlicher Effekt aus der noch nach altem Recht zu bilanzierenden Verbindlichkeit um und heilt mögliche Versäumnisse der Vergangenheit.
Für alle Wirtschaftsjahre mit Stichtag vor dem 31.12.2022, für die die Steuerveranlagung noch offen ist, kann auf Antrag die Abzinsung „abgewählt“ werden. Diese Option sollte für den Einzelfall überprüft werden.
Geschrieben von

Dipl.-Kfm. (FH)
Jörg Loos
Steuerberater Gutscheine an Arbeitnehmer auszugeben, erfreut sich bei Arbeitgebern immer größer werdender Beliebtheit, da hierbei steuer- und sozialabgabenoptimiert ein motivierendes Extra ausgereicht werden kann. Dabei ist jedoch genau zu prüfen, ob folgende Anforderungen an den begünstigten Sachbezug tatsächlich eingehalten werden.
1. Der Gutschein berechtigt ausschließlich zum Bezug von Waren und Dienstleistungen.
2. Der Gutschein erfüllt die Kriterien gem. § 2 Abs. 1 Nr. 10 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG).
3. Der Gutscheinwert beträgt ab 01.01.2022 bis max. 50,00 EUR/Monat.
4. Der Gutschein wird zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn ausgereicht.
Die größte Tücke steckt dabei in den Kriterien zum Punkt 2. Die Regelungen des ZAG bestimmen als Variante 1, dass die Waren und Dienstleistungen des Gutscheinausstellers aus der eigenen Produktpalette stammen müssen. In diesem Fall muss der Sitz des Anbieters als auch die Produkte und Dienstleistungen nicht auf das Inland beschränkt sein. Werden hingegen Gutscheine für Produkte und Dienstleistungen mehrerer Anbieter durch Akzeptanzstellen ausgegeben, muss eine Begrenzung auf das Inland oder die Region gegeben sein. Typischerweise handelt es sich hier um Geschenkkarten im Einzelhandel, Centergutscheine oder Tankgutscheine einer bestimmten Tankstellenkette. Das bedeutet aber im Umkehrschluss, dass ein schädlicher Gutschein vorliegt, soweit dieser auch für unterschiedlichste Waren oder Dienstleistungen ausländischer Drittanbieter eingelöst werden kann, wie es ja gerade bei den gängigen großen Onlineplattformen der Regelfall ist. Mitunter werden auch Gutscheine für eine sehr begrenzte Waren- und Produktpalette ausgegeben (Variante 2). Auf die Anzahl der Akzeptanzstellen und den Bezug zum Inland kommt
es in diesem Fall nicht an. Es kann sich hier z. B. um Gutscheine für Streamingdienste, Beautykarten oder ausschließlich für Bekleidung handeln.
Bei der Ausgabe von aufladbaren Zweckkarten muss wiederum darauf geachtet werden, dass diese nicht als schädliches Geldsurrogat gewertet werden können (Auszahlungs- oder Überweisungsfunktion, eigene IBAN, möglicher Devisenerwerb) und somit eine steuerpflichtige Barvergütung darstellen. Aufgrund der wertmäßigen Monatsgrenze von derzeit EUR 50,00 kommt auch dem Zuflusszeitpunkt eine besondere Bedeutung zu. So gilt bereits die Ausreichung eines Gutscheinens zur Einlösung bei Dritten als Zufluss des Gutscheinwertes beim Arbeitnehmer. Eine Gutscheinausgabe in einem Zuge für mehrere Monate sollte somit unbedingt unterbleiben.
Fazit: Wenn von dem durchaus sinnvollen Vergütungsextra in Form eines Gutscheines Gebrauch gemacht werden möchte, sollte aufgrund der vielen Steuerfallen vorab unbedingt fachkundiger Rat eingeholt werden, damit die nächste Lohnsteuerprüfung keine bösen Überraschungen bereithält.
Geschrieben von

Dipl.-Kfm.
Jens Matthias
Steuerberater 
Dort sind im Wesentlichen folgende Maßnahmen vorgesehen:
Erweiterte Verlustverrechnung (Betriebsverluste der Jahre 2022 und 2023 können bis 10 Millionen Euro auf die zwei unmittelbar vorangegangenen Jahre zurückgetragen und mit den entsprechenden Gewinnen verrechnet werden),
Verlängerung degressive Abschreibung um ein Jahr (auch in 2022 getätigte Investitionen sollen degressiv abgeschrieben werden können),
Verlängerung Home-Office-Pauschale von jährlich maximal 600 Euro um ein Jahr,
Steuerbefreiung Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld (freiwillige Aufstockungen des Arbeitsgebers sollen bis zum 30.06.2022 steuerfrei sein),
Steuerfreiheit für den Corona-Pflegebonus (auch für 2022 soll es einen neuen einmaligen Steuerfreibetrag für Beschäftige in Pflegebereichen von max. 3.000 Euro geben) und
Verlängerung Abgabe der Steuererklärungen für 2020, 2021 und 2022 (die Abgabefrist für die Steuererklärungen des Jahres 2020 durch Steuerberater soll bis zum 31. August 2022 verlängert werden. Zugunsten aller Steuerpflichtigen wird - 3 - auch die Abgabefrist für die Steuererklärungen der Jahre 2021 und 2022 verlängert.)
Verlängerung des Kurzarbeitergeldes: Die Bundesregierung hat die zum 31.3.2022 auslaufenden Sonderreglungen beim Kurzarbeitergeld bis zum 30.6.2022 verlängert (Höchstdauer von bisher 24 Monaten auf 28 Monate, Regelungen zu den erhöhten Leistungssätzen bei längerer Kurzarbeit, Anrechnungsfreiheit von Mini-Jobs, Zugangserleichterungen.
Heizkostenzuschuss: Der von der Bundesregierung beschlossene einmalige Heizkostenzuschuss für Wohngeldbeziehende, Studierende, Schülerinnen und Schüler sowie Auszubildende mit unterstützenden Leistungen soll zügig vom Deutschen Bundestag verabschiedet werden. Vor dem Hintergrund stark gestiegener Energiepreise sollen Empfänger von Wohngeld 135 Euro (und Wohngeld-Haushalte mit zwei Personen 175 Euro sowie pro weiterem Familienmitglied 35 Euro) erhalten, Azubis und Studierende im Bafög-Bezug 115 Euro pro Person. Der Heizkostenzuschuss soll im Sommer gezahlt werden, wenn in der Regel die Heizkosten- oder Nebenkostenabrechnungen anstehen.
Quelle: BMF, Pressemitteilung v. 24.2.2022

Der Koalitionsausschuss hat sich am 23.2.2022 vor dem Hintergrund der stark steigenden Preise für Energie auf zehn Entlastungsschritte verständigt, die nun auf den Weg gebracht werden sollen.
Folgende Maßnahmen sind geplant:
Wegfall der EEG-Umlage: Angesichts der gestiegenen Strompreise für Verbraucher und die Wirtschaft soll die EEG-Umlage bereits zum 1.7.2022 entfallen. Die Koalition verbindet damit die Erwartung, dass die Stromanbieter die sich daraus ergebende Entlastung der Endverbraucher in Höhe von 3,723 ct/kWh in vollem Umfang weitergeben. Die Übertragungsnetzbetreiber sollen verpflichtet werden, die EEG-Umlage angesichts veränderter Rahmenbedingungen unterjährig neu zu berechnen. Die Ausnahmen, die an die EEG-Umlage gekoppelt sind, sollen ebenso wie die Ausnahmen von den Energiesteuern sowie Kompensationsregeln mit Wirkung zum 1.1.2023 überprüft und angepasst werden.
Erhöhung des Arbeitnehmerpauschbetrages: Um Arbeitnehmer zu unterstützen, soll der Arbeitnehmerpauschbetrag bei der Einkommensteuer um 200 Euro auf 1.200 Euro erhöht werden, rückwirkend ab dem 1.1.2022.
Erhöhung des Grundfreibetrages: Der Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer soll von derzeit 9.984 Euro um 363 Euro auf 10.347 Euro angehoben werden, rückwirkend ab dem 1.1.2022.
Erhöhung der Fernpendlerpauschale: Die eigentlich am 1.1.2024 anstehende Erhöhung der Pauschale für Fernpendler (ab dem 21. Kilometer) sowie der Mobilitätsprämie soll vorgezogen werden. Sie soll damit rückwirkend ab dem 1.1.2022 38 Cent betragen. Die Bundesregierung strebt noch in dieser Legislaturperiode eine Neuordnung der Pendlerpauschale an, die ökologisch-soziale Belange der Mobilität besser berücksichtigt.
Einführung eines Coronazuschusses: Erwachsende Beziehende von existenzsichernden Leistungen sollen mit einer Einmalzahlung in Höhe von 100 Euro unterstützt werden. Davon sollen insbesondere diejenigen profitieren, die Arbeitslosengeld II oder Grundsicherung erhalten.
Sofortzuschlag für von Armut betroffene Kinder: Der im Koalitionsvertrag vereinbarte Sofortzuschlag für von Armut betroffene Kinder soll zum 1.7.2022 auf den Weg gebracht werden. Er soll in Höhe von 20 Euro pro Monat bis zur Einführung der Kindergrundsicherung denjenigen Kindern helfen, die besondere finanzielle Unterstützung brauchen.
Erhöhung des Mindestlohns: Die am 23.2.2022 vom Bundeskabinett beschlossene Anhebung des Mindestlohns auf 12 Euro brutto ab dem 1.10.2022 soll zügig vom Bundestag beschlossen werden.
Quelle: BMF, Pressemitteilung v. 24.2.2022

Der Bund und die Länder haben sich am 16.2.2022 darauf verständigt, die Corona-Wirtschaftshilfen als Absicherungsinstrument bis Ende Juni 2022 zu verlängern.
Danach werden die Programmbedingungen der Überbrückungshilfe IV fortgesetzt. Die ergänzenden Programme der Neustarthilfe für Soloselbständige und Härtefallhilfen werden parallel zur Überbrückungshilfe IV verlängert. Bund und Länder haben sich zudem dazu bekannt, dass sie alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um den kriminellen Missbrauch der Wirtschaftshilfen zu verhindern, damit sichergestellt ist, dass die Hilfen dort ankommen, wo sie benötigt werden.
Die Förderbedingungen im Einzelnen:
- Die verlängerte Überbrückungshilfe IV wird unverändert fortgesetzt bis Ende Juni 2022.
Grundlegende Antragsvoraussetzung ist weiterhin ein Corona-bedingter Umsatzrückgang von 30 Prozent im Vergleich zum Referenzzeitraum 2019. Der maximale Fördersatz der förderfähigen Fixkosten beträgt 90 Prozent bei einem Umsatzrückgang von über 70 Prozent. Auch die umfassenden förderfähigen Fixkosten bleiben unverändert. So können weiterhin die Kosten für Miete, Pacht, Zinsaufwendungen für Kredite, Ausgaben für Instandhaltung, Versicherungen usw. geltend gemacht werden.
- Für Soloselbständige steht auch weiterhin die Neustarthilfe zur Verfügung. Je nach Höhe des coronabedingten Umsatzausfalls stehen über die „Neustarthilfe 2022 Zweites Quartal“ bis zu 1.500 € pro Monat zur Verfügung, also bis zu 4.500 € für den verlängerten Förderzeitraum April bis Juni 2022.
Quelle: BMF
Die sächsische Landesregierung stockt die Überbrückungshilfe für Kleinstunternehmer, Selbstständige und Freiberufler mit Landesmitteln auf monatlich mindestens 1.500 Euro auf. Das Kabinett stimmte dem vom Wirtschaftsministerium (SMWA) initiierten Programm "Corona-Zuschuss Sachsen Plus" zu.
Die Beantragung des Corona-Zuschusses bei der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – (SAB) soll im März starten. Dabei können Unternehmer die Anträge selbst stellen, weil auf die Daten aus dem Antrag auf Überbrückungshilfe zurückgegriffen werden kann, der bei der SAB sowieso schon vorliegt. Die Beteiligung eines Steuerberaters ist nicht notwendig.
Sachsen finanziert das Programm mit Landesmitteln, die für das im Frühjahr 2021 gestartete Härtefallprogramm bislang nicht abgerufen wurden. Aktuell stehen dafür rund 4,3 Millionen Euro zur Verfügung. Der Haushalts- und Finanzausschuss des Sächsischen Landestages muss die Verwendung der freien Mittel aus dem Härtefallprogramm noch genehmigen.
Das Zuschuss-Programm richtet sich an Unternehmen mit wenigen Mitarbeitern, Selbstständige und Angehörige der freien Berufe in Sachsen, die aufgrund der Corona-Notfall-Verordnung im Dezember 2021 mindestens 70 Prozent corona-bedingte Umsatzeinbrüche verzeichneten. Wegen niedriger betrieblicher Fixkosten erhalten sie lediglich geringe Zuschläge.
Das SMWA und die SAB haben angekündigt, in der nächsten Woche weitere Informationen zu den genauen Förderbedingungen des Programms und zum Antragsverfahren bekannt zu geben.
Quelle: Steuerberaterkammer Sachsen


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Alleinerziehende
Höherer Entlastungsbetrag gilt unbefristet
Alleinerziehende werden bei der Lohn- und Einkommensteuer entlastet – mit einem besonderen Freibetrag, dem sogenannten Entlastungsbetrag. Um die außergewöhnliche Belastung von Alleinerziehenden während der Pandemie zu berücksichtigen, wurde der Entlastungsbetrag für die Jahre 2020 und 2021 mehr als verdoppelt: von ursprünglich 1.908 Euro auf nun 4.008 Euro jährlich. Als Zeichen für die Situation von Alleinerziehenden insgesamt gilt der Betrag ab dem Jahr 2022 nun unbefristet.
Arbeitnehmer und Selbstständige
Der Grundfreibetrag wird erhöht
Das sog. Existenzminimum muss für alle steuerfrei sein. Dafür gibt es bei der Einkommensteuer den Grundfreibetrag. Nach einer Erhöhung von 9.408 Euro auf 9.696 Euro im Jahr 2021 wird er zum Jahr 2022 erneut angehoben: auf 9.984 Euro. So berücksichtigt die Bundesregierung die gestiegenen Lebenshaltungskosten in Deutschland. Der Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleistungen wird ab dem 1.1.2022 ebenfalls entsprechend erhöht.
Die kalte Progression wird weiter abgebaut
Eine Gehaltserhöhung, also eine Lohnsteigerung, soll sich auch im Geldbeutel von Arbeitnehmer bemerkbar machen. Deshalb wird der Einkommensteuertarif für das Jahr 2022 so angepasst, dass der Effekt der sog. kalten Progression ausgeglichen wird. Das bedeutet: Löhne und Gehälter werden nicht höher besteuert, insoweit ihr Anstieg lediglich die Inflation ausgleicht.
Steuerfreier Bonus kann weiter ausgezahlt werden
Um den oftmals erschwerten Bedingungen in der Pandemie Rechnung zu tragen, hat die Bundesregierung den Arbeitgebern eine besondere Zuwendung für ihre Mitarbeitenden ermöglicht: Bonuszahlungen (Beihilfen und Unterstützungen) in Höhe von bis zu 1.500 Euro können seit dem 1.3.2020 steuerfrei ausgezahlt werden. Diese Regelung gilt noch bis zum 31.3.2022.
Unternehmen und Selbstständige in Pandemiezeiten
Coronahilfen gehen in die Verlängerung
Unternehmen und Soloselbstständige können mit der Verlängerung der Coronahilfen bis Ende März 2022 umfassende Unterstützung in Anspruch nehmen, wenn sie unter coronabedingten Einschränkungen leiden:
- Überbrückungshilfe IV für Unternehmen und Soloselbstständige: bis zu 90 Prozent Fixkostenerstattung
- Verbesserter Eigenkapitalzuschuss für Unternehmen, die besonders schwer von coronabedingten Schließungen betroffen sind
- Neustarthilfe für Soloselbstständige: weiterhin bis zu 1.500 Euro pro Monat an direkten Zuschüssen.
Darüber hinaus gelten auch wesentliche Sonderregelungen beim Kurzarbeitergeld bis zum 31.3.2022. Zudem wurden die Antragsfrist für das KfW-Sonderprogramm bis zum 30.4.2022 verlängert sowie geltende Kreditobergrenzen erneut erhöht. Damit steht das Programm Unternehmen aller Größen und Branchen zur Deckung ihres Liquiditätsbedarfs zur Verfügung.
Mehr Zeit für geplante Investitionen
Planen kleinere Unternehmen innerhalb der kommenden drei Jahre die Anschaffung von Maschinen o. ä., können sie mit dem sog. Investitionsabzugsbetrag einen Teil der Kosten bereits jetzt bei der Gewinnermittlung abziehen. Wegen der Coronakrise konnten viele Unternehmen jedoch nicht wie geplant investieren, weshalb ihnen nach Ablauf der Drei-Jahres-Frist die rückwirkende Abwicklung des Investitionsabzugsbetrags drohte. Für begünstigte Investitionen mit Frist bis Ende 2020 wurde daher bereits eine Verlängerung bis Ende 2021 vereinbart. Diese Frist wird nun nochmals um ein Jahr bis Ende 2022 verlängert. So können Unternehmen ihre Investitionen ohne negative steuerliche Folgen nachholen.
Grundstückseigentümer
Grundsteuerreform: Stichtag für den Stand von Angaben
Zum 1.1.2025 wird die neue Grundsteuer als unbürokratische, faire und verfassungsfeste Regelung in Kraft treten. Damit werden auch die Einheitswerte als bisherige Berechnungsgrundlage der Grundsteuer ihre Gültigkeit verlieren. An deren Stelle tritt dann in allen Bundesländern, die keine abweichenden Regelungen getroffen haben, der Grundsteuerwert. Ermittelt wird er vom jeweils zuständigen Finanzamt anhand einiger weniger Angaben, die Grundstückseigentümer ihrem Finanzamt mitteilen. Stichtag für den Stand dieser Angaben ist der 1.1.2022. Zu diesem Stichtag müssen Eigentümer aber zunächst nichts unternehmen. Sie werden voraussichtlich Ende März 2022 mit öffentlicher Bekanntmachung weiter informiert.
Schutz der Gesundheit
Stärkung des Gesundheits- und Jugendschutzes mit angepasster Tabaksteuer
Von E-Zigaretten bis hin zu „Heat-not-Burn-Produkten“ – der Tabakwarenmarkt sowie das Konsumverhalten haben sich verändert. Deshalb passen wir die Tabaksteuertarife zum 1.1.2022 an – und um so auch den Gesundheits- und Jugendschutz zu stärken. Die Steuer auf Zigaretten und Feinschnitt wird bis 2026 in vier Stufen angehoben. Daneben wird die Besteuerung von erhitztem Tabak („Heat-not-Burn-Produkte“) sowie Substanzen, die in E-Zigaretten konsumiert werden, angepasst. Wasserpfeifentabak unterliegt zukünftig ebenfalls einer angepassten, höheren Besteuerung.
Quelle: BMF online, Meldung v. 20.12.2021
Viele Unternehmen sind weiterhin stark von den laufenden Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie betroffen. Sie können seit heute über die Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de Anträge auf Überbrückungshilfe IV für den Förderzeitraum Januar bis März 2022 stellen. Die Anträge sind über sogenannte prüfende Dritte, wie beispielsweise Steuerberater, einzureichen. Die maßgeblichen Förderbedingungen sind in Form von FAQ auf der Plattform veröffentlicht. Die bewährten Förderbedingungen werden in der Überbrückungshilfe IV weitgehend beibehalten.
Mit der Überbrückungshilfe IV erhalten Unternehmen, die von coronabedingten Schließungen und Beschränkungen auch im ersten Quartal 2022 stark betroffen sind, weiterhin umfassende Unterstützung. Die Bundesregierung geht davon aus, dass – je nach Verlauf der Pandemie – bis zu 100.000 Unternehmen, möglicherweise sogar noch mehr, die Hilfen beantragen könnten.
Ergänzende Informationen zur Überbrückungshilfe IV für Unternehmen und zur Neustarthilfe 2022 für Soloselbständige:
Die Überbrückungshilfe IV mit dem Förderzeitraum Januar bis März 2022 setzt auf dem bewährten Vorläuferprogramm der Überbrückungshilfe III Plus auf. Die Programmbedingungen sind weitgehend deckungsgleich mit denen der Überbrückungshilfe III Plus. Das Vorläuferprogramm galt bis zum 31.12.2021.
Auch in der Überbrückungshilfe IV sind damit alle Unternehmen mit einem coronabedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent antragsberechtigt. Das neue Programm wird ebenfalls durch die prüfenden Dritten, zum Beispiel Steuerberaterinnen und -berater, über das Corona-Portal des Bundes beantragt. Wie bisher, können die Unternehmen Abschlagszahlungen von bis zu 100.000 Euro pro Fördermonat erhalten.
Die wichtigsten Neuigkeiten bei der Überbrückungshilfe IV sind:
Großzügigere Regelung des Eigenkapitalzuschlags: Alle Unternehmen, die im Dezember und Januar im Durchschnitt einen Umsatzrückgang von mindestens 50 Prozent zu verzeichnen haben, erhalten einen Eigenkapitalzuschlag von 30 Prozent der erstatteten Fixkosten in jedem Fördermonat, in dem sie antragsberechtigt sind. Unternehmen, die von den Absagen der Advents- und Weihnachtsmärkte betroffen waren und im Dezember einen Umsatzrückgang von mindestens 50 Prozent zu verzeichnen hatten, erhalten einen Eigenkapitalzuschlag von 50 Prozent.
Auch im Januar 2022 können Umsatzeinbrüche infolge freiwilliger Schließungen als coronabedingt anerkannt werden, wenn aufgrund von angeordneten Corona-Zutrittsbeschränkungen oder vergleichbaren Maßnahmen die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs unwirtschaftlich ist. Damit können diese Unternehmen bei Vorliegen eines Umsatzeinbruchs von mindestens 30 Prozent Überbrückungshilfe IV beantragen.
Förderung der Kontrollkosten zur Umsetzung von Zutrittsbeschränkungen: Durch die Umsetzung der Zutrittsbeschränkungen wie bspw. 2G oder 2G plus – Regelungen können den Unternehmen zusätzliche Sach- und Personalkosten entstehen. Diese können in der Überbrückungshilfe IV anerkannt werden.
Der EU-Beihilferechtlich geregelte maximale Förderbetrag erhöht sich um 2,5 Mio. Euro: Über die Bundesregelung Kleinbeihilfe können Unternehmen jetzt bis zu 2,3 Mio. Euro Förderung beantragen (bislang 1,8 Mio. Euro) und über die Bundesregelung Fixkostenhilfe 12 Mio. Euro (bislang 10 Mio. Euro). Insgesamt können Unternehmen damit eine Förderung von maximal 54,5 Mio. Euro (bisher 52 Mio. Euro) erhalten.
Höchster Erstattungssatz beträgt 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten: Durch den Eigenkapitalzuschlag und die Personalkostenpauschale können Unternehmen Zuschläge von 20 bis 70 Prozent auf die Fixkostenerstattung erhalten.
Streichung der Zuschüsse zu Investitionen in bauliche Maßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten und Digitalisierung: Diese Investitionszuschüsse haben erfolgreich dazu beigetragen, dass Unternehmen Anpassungen zur Fortführung des Geschäftsbetriebs in Pandemiezeiten vornehmen konnten. Nach mehr als anderthalb Jahren Pandemie sind die erforderlichen Anpassungen auf breiter Basis abgeschlossen.
Besondere Berücksichtigung der Advents- und Weihnachtsmärkte: Unternehmen, die von den Absagen dieser Märkte betroffen sind, erhalten 1. einen höheren Eigenkapitalzuschlag (s.o.), können 2. (ebenso, wie andere Veranstaltungsunternehmen) Ausfall- und Vorbereitungskosten aus den Monaten September bis Dezember 2021 geltend machen und dürfen mehrere branchenspezifische Sonderregelungen kombinieren.
Sonderregel für Pyrotechnik: Da die pyrotechnische Industrie vom Verkaufsverbot für Silvesterfeuerwerk zum Jahreswechsel betroffen ist, wird die bewährte Sonderregelung aus der Überbrückungshilfe III aus dem Vorjahr (Silvester 2020) reaktiviert.
Zusätzlich zur Überbrückungshilfe IV steht die Neustarthilfe 2022 zur Verfügung. Sie richtet sich weiterhin an Soloselbständige, die coronabedingte Umsatzeinbußen verzeichnen, aufgrund geringer Fixkosten aber kaum von der Überbrückungshilfe IV profitieren. Auch die Neustarthilfe steht bis Ende März 2022 zur Verfügung. Soloselbständige können weiterhin pro Monat bis zu 1.500 Euro an direkten Zuschüssen erhalten, insgesamt also bis zu 4.500 Euro.
Neben Soloselbständigen können – wie auch schon in der Neustarthilfe und Neustarthilfe Plus –auch kurz befristet Beschäftigte in den darstellenden Künsten, nicht ständig Beschäftigte aller Branchen sowie Kapitalgesellschaften und Genossenschaften antragsberechtigt sein.
Die Antragstellung zur Neustarthilfe wird voraussichtlich noch im Januar 2022 möglich sein. Die FAQ werden rechtzeitig auf der Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de veröffentlicht.
Quelle: BMF vom 7.1.2022