Steuertipps Aktuell
Bundeskabinett beschließt Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz
Das Bundeskabinett hat am 03.09.2025 den Entwurf des Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetzes beschlossen. Das Gesetz soll die betriebliche Altersversorgung als zweite Säule neben der gesetzlichen Rente festigen und breiter etablieren.
Im Jahr 2018 wurden durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz neue steuerliche Anreize für Geringverdiener sowie eine neue tarifliche Form der Betriebsrente, das Sozialpartnermodell, eingeführt. Diese Maßnahmen sollen nun weiter ausgebaut werden, um die Betriebsrente zu einem selbstverständlichen Bestandteil der Altersvorsorge zu machen.
Termine Steuern/Sozialversicherung Oktober/November 2025
Steuerart | Fälligkeit | ||
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag | 10.10.20251 | 10.11.20252 | |
Umsatzsteuer | 10.10.20253 | 10.11.20254 | |
Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch: | Überweisung5 | 13.10.2025 | 13.11.2025 |
Scheck6 | 10.10.2025 | 10.11.2025 | |
Gewerbesteuer | entfällt | 17.11.2025 | |
Grundsteuer | entfällt | 17.11.2025 | |
Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch: | Überweisung5 | entfällt | 20.11.2025 |
Scheck6 | entfällt | 17.11.2025 | |
Sozialversicherung7 | 28.10.8/29.10.2025 | 26.11.2025 | |
Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag | Die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag sind zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen. |
1 Für den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern für das vorangegangene Kalendervierteljahr.
2 Für den abgelaufenen Monat.
3 Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern ohne Dauerfristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
4 Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern mit Dauerfristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
5 Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
6 Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
7 Die Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen der jeweiligen Einzugsstelle bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 24.10.8/27.10.2025/24.11.2025, jeweils 0 Uhr) vorliegen. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa zehn Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.
8 Gilt für Bundesländer, in denen der Reformationstag ein gesetzlicher Feiertag ist.
Regierungsentwurf des Steueränderungsgesetzes 2025 beschlossen
Das Bundeskabinett hat am 10.09.2025 den Regierungsentwurf (RegE) des Steueränderungsgesetzes 2025 beschlossen. Am 12.09.2025 wurde er dem Bundesrat zugeleitet und veröffentlicht. Ein Auszug wesentlicher Änderungen:
- Die Entfernungspauschale soll zum 01.01.2026 einheitlich auf 38 Cent ab dem ersten gefahrenen Kilometer erhöht werden. Bisher galt dieser Satz erst ab dem 21. Kilometer.
- Mit der Aufhebung der zeitlichen Befristung der Mobilitätsprämie sollen Steuerpflichtige mit geringeren Einkünften auch nach 2026 weiterhin die Mobilitätsprämie erhalten.
- Der Umsatzsteuersatz für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken, soll von derzeit 19 Prozent ab dem 01.01.2026 auf 7 Prozent gesenkt werden.
- Die Freigrenze für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb soll auf 50.000 Euro angehoben werden. Damit sollen Geschäftsbetriebe, die lediglich geringe Umsätze erwirtschaften, mit ihren Gewinnen von einer Körperschaft- und Gewerbesteuerbelastung freigestellt werden.
- Zur Stärkung des ehrenamtlichen Engagements soll die Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale von 3.000 auf 3.300 Euro bzw. von 840 auf 960 Euro angehoben werden.
- Auf eine Sphärenzuordnung von Einnahmen bei Körperschaften mit Einnahmen bis 50.000 Euro soll verzichtet werden. Steuerpflichtige, wirtschaftliche Geschäftsbetriebe und Zweckbetriebe, die bis zu 50.000 Euro einnehmen, müssen keine Abgrenzung und Aufteilung dahingehend vornehmen, ob diese Einnahmen dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder einem Zweckbetrieb zuzuordnen sind.
- Die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung soll für steuerbegünstigte Körperschaften, deren Einnahmen bis 100.000 Euro pro Jahr betragen, abgeschafft werden.
- E-Sport soll nun als gemeinnützig behandelt werden.
- Ehrenamtliche Tätigkeit in Vereinen soll in erweitertem Umfang von Haftungsrisiken freigestellt werden. Hierzu soll die Vergütungsgrenze für das vereinsrechtliche Haftungsprivileg angehoben werden. Wer sich in einem Verein engagiert, soll künftig von einem gesetzlichen Haftungsprivileg profitieren, wenn er oder sie für die Tätigkeit im Verein maximal 3.300 Euro jährlich erhält.
Das zustimmungspflichtige Gesetz wurde als besonders eilbedürftig gekennzeichnet. Es soll voraussichtlich am 05.12.2025 im Bundestag und voraussichtlich am 19.12.2025 im Bundesrat verabschiedet werden.
Pauschalabfindung für den Verzicht auf nacheheliche Ansprüche stellt steuerpflichtige Schenkung dar
Der Kläger vereinbarte vor der Eheschließung mit seiner späteren Ehefrau in einem notariell beurkundeten Ehevertrag den Ausschluss des Zugewinnausgleichs, des Versorgungsausgleichs sowie wechselseitigen Verzicht auf nachehelichen Unterhalt und Hausratsteilung. Er verpflichtete sich in dem Vertrag, seiner Ehefrau für die Vereinbarungen zum Güterstand 1 Mio. Euro, für den Verzicht auf nachehelichen Unterhalt 4,5 Mio. Euro und für die Hausratsteilung 500.000 Euro zu zahlen. Hierfür verpflichtete sich der Kläger, innerhalb von zwölf Monaten nach Eheschließung seiner Frau ein Hausgrundstück im Wert von mindestens 6 Mio. Euro zu übertragen. Nach der Eheschließung übertrug der Kläger wie vereinbart das Hausgrundstück auf seine Ehefrau. Das Finanzamt setzte für die Übertragung des Grundstücks Schenkungsteuer fest. Dagegen wehrte sich der Kläger. Die Grundstücksübertragung betrachtete er als angemessene Gegenleistung für den ehevertraglichen Verzicht. Eine Sichtweise, die sowohl das Finanzgericht Hamburg als auch nun der Bundesfinanzhof nicht teilten.
Die Richter des Bundesfinanzhofes stellten klar, dass der Verzicht keine rechtlich relevante Gegenleistung im Sinne des Schenkungsteuerrechts darstellt (Az. II R 48/21). Solche Ansprüche - wie Zugewinnausgleich oder sonstige nacheheliche Ansprüche (wie z. B. der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt) - würden erst im Zeitpunkt der Beendigung der Ehe durch Scheidung entstehen und seien vorab weder sicher noch bezifferbar. Da vorliegend der Kläger das Grundstück ohne einklagbare Gegenleistung übertrug, liege eine freigebige Zuwendung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG vor.
Umsatzsteuerliche Behandlung von Online-Veranstaltungsdienstleistungen
Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 08.08.2025 die umsatzsteuerliche Behandlung von Online-Veranstaltungen neu geregelt und sein vorheriges Schreiben vom 29.04.2024 aufgehoben (Az. III C 3 – S 7117-j/00008/006/043).
Abrufbare digitale Aufzeichnungen gelten als elektronisch erbrachte Leistungen
(§ 3a Abs. 5 UStG). Weder Steuerbefreiung (§ 4 Nr. 20 UStG) noch ermäßigter Steuersatz sind möglich.
Echtzeitübertragungen von Veranstaltungen (Live-Streaming) gelten als sonstige Leistungen (§ 3a Abs. 3 Nr. 3 UStG). Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 UStG ist möglich, sofern eine begünstigte Einrichtung handelt. Andernfalls kann eine Ermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7a UStG greifen.
Bei Einschaltung von Plattformen ist zu prüfen, ob eine Dienstleistungskommission (§ 3 Abs. 11, 11a UStG) vorliegt. Steuerbefreiungen/-ermäßigungen können sich dann auch auf Besorgungsleistungen erstrecken.
Ob Live-Stream und ergänzende Aufzeichnung eine einheitliche oder getrennte Leistung darstellen, richtet sich nach der Sicht des Durchschnittsverbrauchers.
Auch Bildungs- und Gesundheitsleistungen können bei interaktivem Live-Streaming steuerfrei sein (§ 4 Nr. 14, 21, 22 UStG). Aufgezeichnete Inhalte sind dagegen steuerpflichtig.
Hinweis
Für Umsätze ab dem 01.01.2025 gelten die neuen Grundsätze; bis 31.12.2025 ist ein Rückgriff auf das Schreiben vom 29.04.2024 nicht zu beanstanden.
Bundesfinanzhof entschied zu Anforderungen an eine Rechnung
Der Bundesfinanzhof stellte klar, dass schon ein Dokument mit Aussteller, Empfänger, Leistungsbeschreibung, Entgelt und gesondertem Umsatzsteuer-Ausweis eine „Rechnung“ sein kann, auch wenn tatsächlich keine eigene Leistung abgerechnet wird. Weist ein bloßes Zahlungspapier offen Umsatzsteuer aus und erweckt damit den Eindruck einer Leistungsabrechnung, kann es als „Rechnung“ gem. § 14c Abs. 2 UStG gelten - mit der Folge einer Steuerschuld des Ausstellers (Az. XI R 4/22).
Die „Abforderungsschreiben“ enthielten im Streitfall zwar keine eigenständige Leistungsbeschreibung, verwiesen jedoch auf Angebote, Bestellungen, Projektbezeichnungen und „Lieferdaten“. Ausschlaggebend war, dass der offene Umsatzsteuerausweis in einem an sich bloßen Zahlungspapier überflüssig und widersprüchlich war und den Anschein einer Leistungsabrechnung vermittelte. Damit war die Gefahr eines unberechtigten Vorsteuerabzugs nicht ausgeschlossen. Folglich sind die „Abforderungsschreiben“ als Rechnungen i. S. d. § 14c Abs. 2 UStG zu qualifizieren.
Hintergrund
Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er zum gesonderten Ausweis der Steuer nicht berechtigt ist (unberechtigter Steuerausweis), schuldet den ausgewiesenen Betrag (§ 14c Abs. 2 Satz 1 UStG). Das Gleiche gilt, wenn jemand wie ein leistender Unternehmer abrechnet und einen Umsatzsteuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er nicht Unternehmer ist oder eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt (§ 14c Abs. 2 Satz 2 UStG).
Investmentfonds und ETFs: Das sollten Anleger steuerlich wissen
Investmentfonds und ETFs erfreuen sich großer Beliebtheit, denn sie ermöglichen Bürgern auch mit kleineren Beträgen breit gestreut anzulegen. Seit der grundlegenden Investmentsteuerreform gelten spezielle steuerliche Vorschriften, die Anleger kennen sollten.
Grundsätzlich bündelt ein Investmentfonds das Kapital vieler Anleger und legt es nach festgelegter Anlagestrategie breit diversifiziert an. Der Fonds selbst gilt steuerlich als eigenständiges Zweckvermögen (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG) und unterliegt daher direkt einer eigenen Körperschaftsteuerpflicht. Ausländische Fonds gelten entsprechend als beschränkt steuerpflichtige Vermögensmassen.
Anleger erzielen drei Arten steuerpflichtiger Erträge: Ausschüttungen, Veräußerungsgewinne und sog. Vorabpauschalen.
Ausschüttungen des Fonds sind grundsätzlich im Jahr des Zuflusses steuerpflichtig und unterliegen bei Depotführung im Inland direkt der Kapitalertragsteuer (Abgeltungsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag).
Die sog. Vorabpauschale (§ 18 InvStG) stellt sicher, dass auch thesaurierende (nicht ausschüttende) Fonds laufend besteuert werden. Die Pauschale orientiert sich am Wert des Fondsanteils zu Jahresbeginn multipliziert mit 70 % des jährlich festgelegten Basiszinssatzes. Dieser „Basisertrag“ wird jedoch gedeckelt auf die tatsächliche jährliche Wertsteigerung des Fondsanteils inklusive Ausschüttungen. Im Jahr nach Erwerb eines Anteils erfolgt die Besteuerung zeitanteilig. Wichtig: Die Vorabpauschale wird nicht direkt vom Fonds gezahlt, sondern vom depotführenden Institut automatisch erhoben und direkt vom Konto eingezogen – sofern Freistellungsaufträge überschritten werden.
Beispiel
Ein Fondsanteil ist am 01.01. 10.000 Euro wert. Der Basiszins liegt bei 2 %, 70 % davon sind 1,4 %. Also ergibt sich ein „Basisertrag“ von 140 Euro. Liegt die tatsächliche Wertsteigerung des Fonds bei nur 100 Euro, wird auch nur dieser Betrag versteuert.
Bei Veräußerung oder Rückgabe von Fondsanteilen errechnet sich der Gewinn aus der Differenz zwischen dem Rücknahmepreis und den Anschaffungskosten. Um Doppelbesteuerung zu vermeiden, werden bereits versteuerte Vorabpauschalen vom Veräußerungsgewinn abgezogen. Für Altanteile (angeschafft vor 2018) gilt eine Übergangsregelung: Ihr Wert wurde zum 01.01.2018 neu festgesetzt. Gewinne, die bis Ende 2017 entstanden sind, bleiben steuerfrei; ab 2018 entstandene Wertsteigerungen sind steuerpflichtig – bei ganz alten Anteilen (vor 2009 erworben) allerdings erst oberhalb eines Freibetrags von 100.000 Euro pro Anleger.
Weil Fonds auf Unternehmensebene oft schon Steuern gezahlt haben, werden bei bestimmten Fondsarten pauschal Teile der Erträge steuerfrei gestellt. Diese Teilfreistellung beträgt z. B. 30 % bei reinen Aktienfonds und erfolgt automatisch – die Bank berücksichtigt das bei der Steuer.
Kürzere Gebäudenutzungsdauer bei fehlender wirtschaftlicher Nutzungsfähigkeit?
Die Klägerin erwarb ein Gebäude, welches bisher als Hotel genutzt wurde. Im Anschluss wurde das Gebäude an die Bezirksregierung zur Nutzung als Asylbewerberheim für zehn Jahre vermietet. Ein von der Klägerin bestellter Gutachter schätzte die Restnutzungsdauer auf zehn Jahre. Dementsprechend machte die Klägerin die Abschreibung für Abnutzung (AfA) mit zehn Prozent geltend. Das beklagte Finanzamt hingegen setzte die AfA mit nur zwei Prozent jährlich an.
Das Finanzgericht München entschied zu Ungunsten der Klägerin (Az. 10 K 1531/21). Die Klägerin habe eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer als 50 Jahre nicht als größtmöglich wahrscheinlich darlegen können. Vorliegend seien die Voraussetzungen für die Annahme einer kürzeren Nutzungsdauer nicht gegeben. Des Weiteren sei nach Auffassung des Finanzgerichts eine Rückumwandlung in ein Hotel nach Ablauf der Mietvertragsdauer am ehesten umsetzbar. Es sei wirtschaftlicher, die Sanierungskosten zu tragen, als ein Abriss verbunden mit einem Neubau. Das Finanzgericht hat die Revision nicht zugelassen. Jedoch wurde die Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof eingelegt (BFH-Az.: IV B 21/25).
Kosten des Umzugs in eine größere Wohnung wegen Einrichtung eines „häuslichen Arbeitszimmers“
Eine Lehrerin, die eine Festanstellung an einer Grundschule erhielt, zog innerhalb einer Gemeinde von einer Zwei-Zimmerwohnung in eine Drei-Zimmerwohnung um. In der neuen Wohnung richtete sich die Klägerin im Hinblick auf ihre Tätigkeit als Lehrerin ein häusliches Arbeitszimmer ein. Die Entfernung zu ihrer Arbeitsstätte verringerte sich durch den Umzug lediglich von zehn auf neun Kilometer. Mit ihrer Einkommensteuererklärung machte die Klägerin u. a. Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie Umzugskosten in Höhe von 3.563 Euro (einschließlich 80 Euro für Verpflegungsmehraufwendungen und 1.633 Euro doppelte Miete) als Werbungskosten geltend. Das beklagte Finanzamt berücksichtigte zwar das häusliche Arbeitszimmer, lehnte aber den Abzug der Umzugskosten ab.
Das Finanzgericht Münster wies die eingelegte Klage ab (Az. 14 K 2124/21). Es entschied, dass eine nahezu ausschließliche berufliche Veranlassung des Umzugs in eine andere Wohnung auch dann zu verneinen ist, wenn in dieser Wohnung (erstmals) die Möglichkeit zur Einrichtung eines Arbeitszimmers besteht. Es fehle insoweit an einem objektiven Kriterium, welches nicht durch die private Wohnsituation zumindest mitveranlasst sei. Ein solches Kriterium sei allein in dem Bestreben, ein abgeschlossenes Arbeitszimmer einzurichten - anders als bei einem Umzug aus konkretem beruflichem Anlass (z. B. Arbeitgeberwechsel, Umzug in neue Betriebsräume oder bei einer wesentlichen Fahrtzeitverkürzung) - nicht gegeben. Die Wahl einer Wohnung, insbesondere deren Lage, Größe, Zuschnitt und Nutzung, sei vielmehr vom Geschmack, den Lebensgewohnheiten, den zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln, der familiären Situation und anderen privat bestimmten Vorentscheidungen des Steuerpflichtigen abhängig. Dies sei nach Auffassung der Richter grundsätzlich der privaten Lebensführung gemäß § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG zuzuordnen.
Pauschalversteuerung des geldwerten Vorteils aus einem Firmenfitnessprogramm: Ermittlung des geldwerten Vorteils je Mitarbeiter
Ein Unternehmen mit knapp 300 Mitarbeitern hatte seit 2011 mit einem Fitnessstudio eine Firmenfitness-Mitgliedschaftsvereinbarung abgeschlossen. Danach waren die Mitarbeiter des Unternehmens zum Besuch der Gesundheits-, Fitness- und Wellnessverbundanlagen berechtigt. Die Vergütung erfolgte auf Basis der Mitarbeiterzahl des Arbeitgebers. Das Unternehmen ging davon aus, dass der geldwerte Vorteil für die Mitarbeiter unterhalb der Freigrenze von 44 Euro (§ 8 Abs. 2 EStG) im Kalendermonat lag. Nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung durch das Finanzamt vertrat der Prüfer die Ansicht, dass den Mitarbeitern ein geldwerter Vorteil zufließe, der die Freigrenze von 44 Euro pro Monat überschreite und daher lohnsteuerpflichtig sei. Das beklagte Finanzamt wollte den geldwerten Vorteil anhand der im Vertrag genannten Lizenzen (27 Lizenzen zu je 50,28 Euro) berechnen. Die Klägerin blieb bei ihrer Auffassung, dass es auf die Anzahl der nutzungsberechtigten Mitarbeiter und nicht auf die Lizenzen ankomme. Es habe keine feste Zuteilung von Lizenzen zu einzelnen Nutzern bestanden.
Das Niedersächsische Finanzgericht entschied zu Gunsten des klagenden Unternehmens (Az. 3 K 10/24). Der für den vorliegenden Fall tatsächlich maßgebliche Bewertungsmaßstab richte sich nach den an dem Firmenfitnessprogramm teilnehmenden Mitarbeitern. Stelle man auf alle Mitarbeiter der Klägerin ab, die auf Grund eines genutzten Freischaltcodes berechtigt seien, bei allen Verbundanlagen Fitnessstudios zu trainieren, so ergebe sich, dass für die an dem Fitnessprogramm teilnehmenden trainingsberechtigten Arbeitnehmer in keinem der streitbefangenen Zeiträume (2012-2018) die Freigrenze von 44 Euro im Kalendermonat überschritten werde (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG). Daher sei eine pauschale Versteuerung nach § 37b EStG nicht gerechtfertigt. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Verlust durch Trickbetrug kann nicht als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden
Die 77 Jahre alte Klägerin erhielt von einem vermeintlichen Rechtsanwalt einen Telefonanruf, der angab, ihre Tochter habe einen tödlichen Verkehrsunfall verursacht. Die deshalb drohende Untersuchungshaft könne durch Zahlung einer Kaution von 50.000 Euro vermieden werden. Die Klägerin hob daher diesen Betrag von ihrer Bank in bar ab und übergab ihn einem Boten. Nachdem sie den Trickbetrug durchschaut hatte, erstattete sie Strafanzeige. Das Strafverfahren wurde jedoch eingestellt, weil die Täter nicht ermittelt werden konnten. Das Finanzamt die geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen aus dem Betrugsverlust im Wesentlichen nicht, mit der Begründung, dass der Klägerin zumutbare Handlungsalternativen zur Verfügung gestanden hätten. Die Klägerin trug dagegen vor, dass sie sich aufgrund der Täuschung in einer Zwangslage befunden habe.
Die Klage vor dem Finanzgericht Münster hatte keinen Erfolg (Az. 1 K 360/25). Die Aufwendungen seien zunächst nicht außergewöhnlich, da sich bei der Klägerin ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht habe. Sie sei Opfer einer Betrugsmasche geworden, die potenziell jeden treffen könne, auch wenn viele Angerufene den Betrugsversuch schnell durchschauten. Darüber hinaus fehle es auch an der Zwangsläufigkeit. Hierbei zog das Gericht die zu Erpressungen ergangene Rechtsprechung heran. Da die Zwangslage objektiv zu beurteilen sei und vorliegend keinerlei Gefahr für die Tochter der Klägerin vorgelegen habe, sei es der Klägerin objektiv zumutbar gewesen, zunächst zu ihrer Tochter oder zur Polizei Kontakt aufzunehmen. Selbst wenn die vorgegebene Verhaftung der Tochter gedroht hätte, wäre es zumutbar gewesen, den Betrag nicht zu zahlen, da eine den rechtsstaatlichen Vorschriften entsprechende Anordnung der Untersuchungshaft in Deutschland keine Gefahr für Leib und Leben darstelle. Vor diesem Hintergrund hat das Gericht die Frage der sittlichen Verpflichtung zur Übernahme der Kaution für die Tochter offengelassen und deren Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht aufgeklärt. Das Gericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
Abzugsfähigkeit von Betriebsausgaben für „Incentive-Reisen“ von angestellten und freien Versicherungsvermittlern
Lobt ein Versicherungsunternehmen gegenüber angestellten und freien Vermittlern im Rahmen eines Vertriebswettbewerbs für das Erreichen bestimmter Vertriebsziele neben den regulären Vergütungen touristisch ausgestaltete sog. Incentive-Reisen (inkl. Ausflüge, Stadtrundfahrten, Restaurantbesuche, Einkäufen mittels bereitgestellter Gutscheine sowie Segeltörns) aus, so unterliegen die Aufwendungen nicht dem Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 EStG (Az. 10 K 101/21).
Das beklagte Finanzamt behandelte 30 % der Bewirtungskosten als nicht abziehbar. Das Finanzgericht Köln erkannte die Aufwendungen dagegen in voller Höhe als Betriebsausgaben an. Es habe sich um eine Gegenleistung für die erfolgreiche Vermittlung von Versicherungen gehandelt.
Senkung der Körperschaftsteuersteuer ab 2028
Am 18.07.2025 wurde das „Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2025 Teil I Nr. 161) verkündet und ist seit 19.07.2025 in Kraft.
Unter anderem wird ab dem 01.01.2028 der Körperschaftsteuersatz von derzeit 15 Prozent in fünf Schritten um jeweils einen Prozentpunkt jährlich auf 10 Prozent im Jahr 2032 gesenkt (§ 23 Abs. 1 KStG):
Durch die Körperschaftsteuer-Tarifsenkung ist die Anpassung weiterer gesetzlicher Regelungen notwendig. Diese sollen in einem späteren Gesetzgebungsverfahren nachvollzogen werden (u. a. Anpassungen im Kapitalertragsteuerverfahren und beim Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen).
Termine Steuern/Sozialversicherung September/Oktober 2025
Steuerart | Fälligkeit | ||
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag | 10.09.20251 | 10.10.20252 | |
Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag | 10.09.2025 | entfällt | |
Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag | 10.09.2025 | entfällt | |
Umsatzsteuer | 10.09.20253 | 10.10.20254 | |
Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch: | Überweisung5 | 15.09.2025 | 13.10.2025 |
Scheck6 | 10.09.2025 | 10.10.2025 | |
Sozialversicherung7 | 26.09.2025 | 28.10.8/29.10.2025 | |
Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag | Die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag sind zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen. |
1 Für den abgelaufenen Monat.
2 Für den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern für das vorangegangene Kalendervierteljahr.
3 Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.
4 Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern ohne Dauerfristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
5 Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
6 Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
7 Die Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen der jeweiligen Einzugsstelle bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 24.09.2025/24.10.8/27.10.2025, jeweils 0 Uhr) vorliegen. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa zehn Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.
8 Gilt für Bundesländer, in denen der Reformationstag ein gesetzlicher Feiertag ist.
Mietpreisbremse bis Ende 2029 verlängert
Mit der Mietpreisbremse soll es leichter gemacht werden, eine bezahlbare Wohnung im gewohnten Umfeld zu finden - insbesondere für Menschen mit kleinen und mittleren Einkommen. Deshalb hat sich die Bundesregierung für das Gesetz zur Verlängerung der Mietpreisbremse um weitere vier Jahre bis Ende 2029 eingesetzt. Es war bis zum 31.12.2025 befristet. Das Gesetz zur Verlängerung der Mietpreisbremse ist am 23.07.2025 in Kraft getreten - mit dem Ziel, den Mietenanstieg zu verlangsamen.
Welche steuerlichen Pflichten gehen auf die Erben über?
Nach einem Todesfall haben Angehörige nicht nur mit ihrer Trauer zu kämpfen - schon bald danach fordert auch das Finanzamt die Erben mit wichtigen und mitunter schwierig zu erfüllenden Pflichten. War der Verstorbene Inhaber/Mitinhaber eines gewerblichen oder freiberuflichen Betriebs, existiert zwar i. d. R. ein steuerlicher Berater, der bei den notwendigen Schritten Hilfestellung leisten kann, aber diese Person ist nicht immer sofort verfügbar. Was haben aber auch die Erben für Pflichten zu erfüllen, wenn der Verstorbene als Arbeitnehmer berufstätig war oder Rentner und z. B. neben einer Rente noch Eigentümer eines Miethauses war und Kapitaleinkünfte bezogen hatte.
Zunächst muss der Erbe wissen, dass alle noch nicht erfüllten steuerlichen Pflichten auf ihn übergehen (§ 45 Abgabenordnung - AO). Das betrifft sowohl die bereits festgesetzten Steuern der Vorjahre, evtl. Vorauszahlungen für das laufende Kalenderjahr aber auch festgesetzte Verspätungszuschläge und aufgelaufene Zinsen oder Säumniszuschläge. Die beiden letzten Verpflichtungen laufen auch weiter und sind nachdem Todesfall direkte Schulden der Erben und keine Nachlassverbindlichkeiten.
Aber es gibt weitere Pflichten, die von den Erben zu erfüllen sind, wenn der Erblasser dies bisher unterlassen hat, hierzu rechnen
- Abgabe von ausstehenden Einkommensteuererklärungen, auch für das Todesjahr,
- Erledigung von Anfragen des Finanzamtes, evtl. Beschaffung von Belegen dafür,
- Entscheidung über eine Zusammenveranlagung mit dem überlebenden Ehegatten oder die Einzelveranlagung.
- Abgabe weiterer noch ausstehender Steuer- oder Feststellungserklärungen, z. B. Umsatzsteuererklärungen für ein vermietetes Gewerbegrundstück oder für freiberufliche Einnahmen, Erklärungen für Einheitswerte von Grundstücken.
Darüber hinaus sollten Erben wissen, dass sie Erkenntnisse über falsche oder fehlende Angaben in den abgegebenen Steuererklärungen für vergangene Jahre dem Finanzamt unverzüglich mitteilen müssen, wenn sie darauf bei Durchsicht der Unterlagen des Verstorbenen stoßen. Die Verjährungsfrist für die Festsetzung von Steuern beträgt zwar grundsätzlich 4 Jahre (§ 169 Abs. 2 Nr. 2 AO), die Frist beginnt aber erst mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die abzugebende Erklärung eingereicht wurde.
Wurde keine Erklärung abgegeben, dann verschiebt sich der Fristbeginn auf 3 Jahre nach dem maßgebenden Kalenderjahr. Wenn allerdings Steuern hinterzogen wurden, dann beträgt die Frist 10 Jahre, d. h. der Fiskus kann in diesem Fall noch Steuern erheben, die vor 13 Jahren entstanden sind, wenn vor Ablauf dieser Frist Ermittlungen eingeleitet worden sind, dann u. U. noch viel später.
Nun muss der Erbe aber nicht alle Unterlagen des Verstorbenen akribisch daraufhin überprüfen, ob sich evtl. ein Fehler oder eine Unterlassung bei Abgabe der alten Steuererklärungen ergibt, aber wenn er z. B. bei Anfertigung der letzten noch nicht abgegebenen Erklärungen darauf stößt, dass auch in den Vorjahren diese Fehler/Unterlassungen vermutlich vorlagen, muss er dies überprüfen, soweit noch Unterlagen vorhanden sind. Neben den finanziellen Pflichten können beim Unterlassen dieser Angaben auch Freiheitsstrafen in einem entsprechenden Strafprozess angeordnet werden
(§ 370 AO)!
Die Pflicht zur Abgabe einer Erbschaftsteuerklärung wird dem Erben in der Regel durch eine Aufforderung des Finanzamtes deutlich gemacht, wenn aber Vermögen über den Freibeträgen des Erbschaftsteuergesetzes festgestellt wird, dann muss auch ohne Aufforderung des Finanzamtes gehandelt werden.
Umsatzsteuerbefreiung für die vertretungsweise Übernahme eines ärztlichen Notfalldienstes gegen Entgelt
Im Streitfall war der Kläger selbstständiger Arzt in der Allgemeinmedizin. In den Jahren 2012 bis 2016 übernahm der Kläger, der mit der örtlich zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung eine Vereinbarung über die freiwillige Teilnahme am ärztlichen Notfalldienst abgeschlossen hatte, als Vertreter für andere zum Notfalldienst eingeteilte Ärzte notfallärztliche "Sitz- und Fahrdienste" in eigener Verantwortung. Gegenüber den vertretenen Ärzten rechnete der Kläger hierfür einen Stundenlohn zwischen 20 Euro und 40 Euro ohne gesonderten Umsatzsteuerausweis und ohne einen Hinweis auf eine Steuerbefreiung ab. Die erbrachten Notfalldienste hielt der Kläger für umsatzsteuerfrei.
Das Finanzamt und das Finanzgericht Münster teilten diese Einschätzung nicht. Sie waren der Auffassung, der Kläger erbringe gegenüber dem Arzt, dessen Notfalldienst er übernehme, eine sonstige Leistung gegen Entgelt, die kein therapeutisches Ziel habe. Daher sei die Vertretung des Arztes beim Notfalldienst umsatzsteuerpflichtig.
Der Bundesfinanzhof gewährte hingegen die Umsatzsteuerbefreiung. Auch die vertretungsweise Übernahme ärztlicher Notfalldienste gegen Entgelt durch einen anderen Arzt sei als Heilbehandlung (im Sinne des § 4 Nr. 14 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes) umsatzsteuerfrei (Az. XI R 24/23).
Umsatzsteuersenkung für Gastronomie zum 01.01.2026
Die Bundesregierung hält an der im Koalitionsvertrag verabredeten Senkung des Umsatzsteuersatzes für Speisen in der Gastronomie zum 01.01.2026 auf sieben Prozent fest. Allerdings ist das Gesetzgebungsverfahren noch nicht abgeschlossen.
Berichtigung der Besteuerung von Handwerkerleistungen
Ein selbstständiger Handwerksmeister baute in den Streitjahren 2012 und 2013 Heizungs-, Lüftungs- und Sanitäranlagen in vier Gebäuden des Bauträgers ein. Zunächst wurde Umsatzsteuer ausgewiesen und abgeführt. Später jedoch geändert abgerechnet unter Berufung auf das Reverse-Charge-Verfahren (gemäß § 13b Abs. 2 Nr. 4 Umsatzsteuergesetzes - UStG - alte Fassung), wonach der Leistungsempfänger (hier: Bauträger) die Umsatzsteuer schuldet. Im Streitfall erfolgte keine förmliche Abnahme der Bauleistungen und die Wohnungen wurden erst ab Januar 2014 bezogen. Auf Grund eines Urteils des Bundesfinanzhofs aus 2013 wurde die bisherige Verwaltungsauffassung zur Steuerschuldnerschaft von Bauträgern korrigiert. Ende 2014 beantragte der Bauträger die Erstattung der gezahlten Umsatzsteuer, woraufhin das Finanzamt die Umsatzsteuerbescheide des Handwerkers änderte, was zu einer Nachforderung von Umsatzsteuer führte. Der Kläger, inzwischen Rechtsnachfolger des Handwerkers, wandte sich gegen die geänderten Bescheide mit dem Argument, dass er auf die frühere Verwaltungsauffassung vertraut habe und daher Vertrauensschutz (§ 176 Abs. 2 Abgabenordnung) genieße. Die gegenteilige Regelung in § 27 Abs. 19 UStG sei verfassungs- und europarechtswidrig.
Das Finanzgericht Nürnberg bestätigte die Anwendbarkeit des § 27 Abs. 19 UStG. Bei irrtümlicher Anwendung des § 13b UStG sei eine Korrektur der Umsatzsteuer auch für Altjahre zulässig, wenn der Leistungsempfänger eine Erstattung beantrage. Vertrauensschutz scheide aus, da der Gesetzgeber diesen über § 27 Abs. 19 Satz 2 UStG ausschließe. Entscheidend für die Anwendbarkeit von § 27 Abs. 19 UStG sei, dass die Leistungen vor dem 15.02.2014 erbracht wurden. Dies sei nach Auffassung der Richter bereits dann der Fall, wenn der Unternehmer vor diesem Stichtag Abschlagszahlungen erhalten habe. Die genaue Abnahme der Bauleistung sei unerheblich (Az. 2 K 1246/22).
Hinweis
- 27 Abs. 19 UStG lässt eine Korrektur der Steuerfestsetzung zu, wenn der Leistungsempfänger die Steuererstattung verlangt und beide Seiten irrtümlich von einer Steuerschuld nach § 13b UStG ausgingen.
Lohnsteuerpauschalierung bei Betriebsveranstaltungen mit beschränktem Teilnehmerkreis
Im Jahr 2015 veranstaltete die Klägerin (und spätere Revisionsklägerin) in eigenen Räumlichkeiten eine Weihnachtsfeier für rund 8.000 Euro, zu der nur die Vorstandsmitglieder eingeladen waren. Darüber hinaus richtete sie im selben Jahr eine Weihnachtsfeier für Mitarbeiter für rund 168.500 Euro aus, die zum sog. oberen Führungskreis bzw. Konzernführungskreis gehörten. Dabei handelte es sich um Mitarbeiter, die eine bestimmte Karrierestufe erreicht hatten, aber keinen eigenständigen Betriebsteil bildeten. Die ihren Vorstandsmitgliedern und dem Führungskreis mit den jeweiligen Weihnachtsfeiern zugewandten Vorteile unterwarf sie nicht dem Lohnsteuerabzug. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, die Klägerin habe die Lohnversteuerung zu Unrecht unterlassen. Die beantragte Lohnsteuerpauschalierung könne nicht gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz mit einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent erfolgen. Das Finanzamt erließ einen Nachforderungsbescheid. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz - vor dem Finanzgericht Köln - keinen Erfolg.
Der Bundesfinanzhof gab der Revisionsklägerin Recht. Sie hatte eine Pauschalversteuerung mit 25 Prozent (gem. § 40 Abs. 2 EStG) für eine Weihnachtsfeier durchgeführt. An dieser Feier durften nur Führungskräfte teilnehmen. Für die Richter des Bundesfinanzhofes war somit für die Anwendung des § 40 Abs. 2 EStG unerheblich, ob die Betriebsveranstaltung allen Mitarbeitern einer Organisationseinheit offenstand oder nicht (Az. VI R 5/22).
550.000 Euro beim Online-Poker in der Variante „Pot Limit Omaha“ gewonnen: Einkünfte aus Gewerbebetrieb?
Ein Student spielte zwischen 2008 und 2013 regelmäßig Online-Poker (Pot Limit Omaha) mit einem Zeitaufwand von 15-25 Stunden wöchentlich und erzielte nach Schätzung des Finanzamts jährlich 80.000 bis 550.000 Euro. Nach einer Betriebsprüfung setzte das Finanzamt Einkommensteuer in Höhe von rund 230.000 Euro fest. Der Kläger wandte ein, kein gewerblicher Pokerspieler zu sein, blieb damit jedoch erfolglos: Sowohl das Finanzgericht Berlin-Brandenburg als auch der Bundesfinanzhof (BFH, Az. X R 26/21) bestätigten die Steuerpflicht.
Der BFH stellte fest, dass alle Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 Einkommensteuergesetz erfüllt waren: Der Student handelte nachhaltig, mit Gewinnerzielungsabsicht, erbrachte eine steuerlich relevante Leistung (Teilnahme an den Spielen, Einsatzbereitstellung) und übte keine bloße Liebhaberei aus. Indizien für die Gewerblichkeit waren u. a. das gleichzeitige Spielen an bis zu zwölf Tischen, der erhebliche Zeitaufwand, steigende Intensität sowie seine mediale Präsenz. Damit sei er als professioneller Pokerspieler einzuordnen.
Gewinn aus der Veräußerung eines zum Privatvermögen gehörenden hochpreisigen Wohnmobils innerhalb eines Jahres nach Anschaffung
Von der Spekulationssteuer nach § 23 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind Veräußerungen von „Gegenständen des täglichen Gebrauchs“ ausgenommen. Jedoch ist der Begriff „Gegenstand des täglichen Gebrauchs” gesetzlich nicht definiert.
Das Sächsische Finanzgericht entschied in einem Urteilsfall, dass ein Wohnmobil ein von der Besteuerung ausgenommener „Gegenstand des täglichen Gebrauchs” ist (nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG). Dies gelte auch dann, wenn es sich angesichts eines sehr hohen Kaufpreises des Wohnmobils (hier: 384.425 Euro) bei dem Wohnmobil um einen Luxusgegenstand handelt (Az. 5 K 960/24). Mittlerweile ist hierzu die Revision beim Bundesfinanzhof anhängig (BFH-Az. IX R 4/25).
Der Bundesfinanzhof muss nun die Anforderungen an einen Gegenstand des täglichen Gebrauchs im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG (hier: Wohnmobil im hochpreisigen Segment) klären.
Hinweis
Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäfte unterliegen der Einkommensteuer, worunter Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt, fallen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7, § 22 Nr. 2 und § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG). Ausgenommen sind Veräußerungen von „Gegenständen des täglichen Gebrauchs“ i. S. des § 23
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG.
Diese Regelung zielt darauf ab, Verlustgeschäfte von meist vorrangig zur Nutzung angeschafften Gebrauchsgegenständen, die, wie z. B. Gebrauchtfahrzeuge, dem Wertverlust unterliegen, steuerrechtlich nicht wirksam werden zu lassen.
Bei „Gegenständen des täglichen Gebrauchs“ muss es sich daher bei objektiver Betrachtung um Gebrauchsgegenstände handeln, die dem Wertverzehr unterliegen und/oder kein Wertsteigerungspotenzial aufwiesen, wobei eine Nutzung an jedem Tag nicht erforderlich ist, die aber zur regelmäßigen oder zumindest mehrmaligen Nutzung geeignet sind.
Steuerfalle Grundstücksschenkung: Vorsicht bei Übertragungen an Angehörige
Wer eine Immobilie an nahe Angehörige verschenken möchte, tut dies häufig mit guten Absichten, z. B. im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. Doch oft wird dabei übersehen, dass die Steuerfalle zuschnappen kann, wenn der Beschenkte im Gegenzug Schulden übernimmt oder einen Teilbetrag zahlt. Solche teilentgeltlichen Grundstücksübertragungen können ein sog. „privates Veräußerungsgeschäft“ auslösen, d. h., der Übertragende muss möglicherweise Steuern zahlen, wenn ein Gewinn entsteht.
Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) verdeutlicht diese Gefahr (Az. IX R 17/24): Ein Mann hatte 2014 eine Vermietungsimmobilie erworben und teilweise über einen Kredit finanziert. Nur fünf Jahre später übertrug er das Objekt an seine Tochter, wobei diese die Restschulden, die bereits deutlich unter den Anschaffungskosten lagen, übernahm. Der Wert der Immobilie lag zum Zeitpunkt der Übertragung durch Wertsteigerungen noch höher.
Das Finanzamt sah darin jedoch einen steuerpflichtigen Gewinn und forderte Steuern nach. Zwar entschied zunächst das Finanzgericht zugunsten des Vaters, da das Entgelt niedriger war als sein ursprünglicher Kaufpreis. Doch der BFH stellte klar, dass die Steuerpflicht nicht entfällt, nur weil insgesamt kein höherer Betrag erzielt wird. Stattdessen müsse der Vorgang getrennt betrachtet werden: Ein Teil der Übertragung sei eine echte Schenkung, der andere - durch die Übernahme der Restschuld - eine entgeltliche Übertragung, die steuerpflichtig sein könne. Bei teilentgeltlichen Grundstücksübertragungen wird steuerlich zwischen einem entgeltlichen und einem unentgeltlichen Anteil unterschieden. Das Verhältnis der erhaltenen Gegenleistung (z. B. Schuldenübernahme) zum tatsächlichen Verkehrswert des Grundstücks bestimmt, welcher Anteil als steuerpflichtiger Verkauf gilt und welcher als Schenkung behandelt wird. Nur der entgeltliche Teil unterliegt möglicherweise der Einkommensteuer.
Hinweis
Damit bestätigt das Gericht, dass bei Immobilienübertragungen innerhalb der Familie eine genaue steuerliche Prüfung nötig ist. Eine Steuerpflicht droht vor allem, wenn die ursprüngliche Anschaffung der Immobilie weniger als zehn Jahre zurückliegt. Wer also eine Immobilie verschenken oder übertragen möchte, sollte sich frühzeitig beraten lassen. Der Steuerberater kann dabei helfen, unerwartete Steuernachzahlungen zu vermeiden und die Übertragung optimal zu gestalten.
Steuerliche Behandlung von Corona-Soforthilfen bei Gewinnermittlung
Die Gewährung von Corona-Soforthilfen hat keinen Darlehenscharakter und stellt im Zeitpunkt des Zuflusses steuerpflichtige Betriebseinnahmen dar, so entschied das Niedersächsische Finanzgericht (Az. 12 K 20/24).
Korrespondierend hierzu seien etwaige Rückzahlungen im Zeitpunkt des Abflusses als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Dies entspreche den allgemeinen Prinzipien bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz. Etwaige Progressionsvorteile oder -nachteile seien diesem System immanent.
Die Rückforderung von Corona-Soforthilfen stellt zudem kein rückwirkendes Ereignis (im Sinne des § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO) dar. Die Revision beim Bundesfinanzhof wurde eingelegt (BFH-Az. VIII R 4/25).
Ist ein Gewinn aus dem Verkauf von Eintrittskarten für Fußballspiele oder Konzerte steuerpflichtig?
Mit Start der Bundesliga-Saison 2025/26 und bei Auftritten gefragter Musikstars oder Festivals übersteigt die Nachfrage nach Tickets regelmäßig das Angebot. Entsprechend begehrt sind Eintrittskarten auf verschiedenen Plattformen, wo sie - sofern vom Veranstalter erlaubt - weiterverkauft und teils zu mehr als dem Zehnfachen des Originalpreises gehandelt werden.
Wer Eintrittskarten mit Gewinn weiterverkauft, muss sich mit der Frage befassen, wie diese Erlöse steuerlich zu behandeln sind. Der Fiskus verweist eindeutig auf § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz: Gewinne aus dem Verkauf von sog. „anderen Wirtschaftsgütern“ unterliegen der Einkommensteuer, wenn zwischen Kauf und Verkauf weniger als ein Jahr liegt und die Freigrenze von 600 Euro je Kalenderjahr überschritten wird. Bereits 2019 hat der Bundesfinanzhof (Az. IX R 10/18) entschieden, dass auch Gewinne aus dem Weiterverkauf von Tickets - im Urteilsfall Champions-League-Finale 2015 - steuerpflichtig sind. Eintrittskarten zählen nicht zu den privilegierten „Gegenständen des täglichen Gebrauchs“, die von der Besteuerung ausgenommen sind.
Wichtig: Es reicht nicht abzuwarten, ob das Finanzamt von sich aus aktiv wird. Steuerpflichtige Einkünfte sind von Ihnen selbst in der Steuererklärung anzugeben - eine Erklärungspflicht besteht!
Es stellt sich die Frage, wie das Finanzamt überhaupt an die Daten der Verkäufer gelangt. Im BFH-Fall hatte der Steuerpflichtige den Gewinn von ca. 2.600 Euro noch freiwillig erklärt. Inzwischen muss aber ernsthaft damit gerechnet werden, dass Finanzämter und zentrale Steuerfahndungsstellen verstärkt Auskünfte bei Ticketbörsen und Plattformbetreibern einholen. Erste Beispiele gibt es bereits: Im Juli 2025 wurde bekannt, dass Influencer und Social-Media-Akteure wegen nicht erklärter Einnahmen Post vom Finanzamt erhalten haben bzw. bald erhalten werden. Es ist daher nur eine Frage der Zeit, bis auch Ticketverkäufe gezielt überprüft werden.