Zweitwohnungssteuer als Werbungskosten absetzen

Viele Gemeinden erheben für ein Ferienhaus bzw. für eine Ferienwohnung Zweitwohnungssteuer, wenn die Wohnung auch für den persönlichen Gebrauch vorgehalten wird. Dabei ist es unerheblich, wie lange die Wohnung für eigene Zwecke genutzt wird. Nur bei ausschließlicher Vermietung der Immobilie an Fremde, wird keine Zweitwohnungssteuer festgesetzt.

Der Bundesfinanzhof hat hierzu in einem Urteil vom 15.Oktober 2002 entschieden, dass der Anteil der Zweitwohnungssteuer, der auf den Vermietungszeitraum entfällt, als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig ist.

BFHurteil v. 15.10.02 (IX R 58/01) in BFH/NV 2003 S.377.