Zweifelhafte Erbschaftsteuervorteile i.V.m. Lebensversicherungen

Wenn eine Lebensversicherung verschenkt wird, wenn also eine andere Person eine bereits bestehende Lebensversicherung als Versicherungsnehmer fortführt, liegt eine steuerpflichtige Schenkung vor. Bemessungsgrundlage für die Schenkungsteuer sind wahlweise 2/3 der einbezahlten Versicherungsprämien oder der Rückkaufswert der Versicherung (§ 12 IV BewG). Insoweit kann sich also eine Steuerersparnis ergeben, wenn der 2/3-Wert niedriger ist als der Rückkaufswert, was allerdings erst einige Jahre nach Abschluss der Lebensversicherung der Fall ist.
Steuerpflichtige, die das Steuersparmodell "Lebensversicherung" anwenden wollen, müssen folgende Aspekte bedenken:

==> Durch die Einzahlung von Geldern in eine Lebensversicherung wird zunächst Geld vernichtet, denn der Rückkaufswert der Versicherung ist in den ersten Jahren niedriger als der Einzahlungsbetrag.
==> Es muss außerdem damit gerechnet werden, dass die vorteilhafte Bewertung einer Lebensversicherung mit 2/3 der einbezahlten Beiträge anlässlich der nächsten Änderung des Erbschaftsteuergesetzes in Kürze gestrichen wird. Denn diese Vereinfachungsregelung ist in der heutigen Zeit überflüssig, weil der Rückkaufswert einer Lebensversicherung jederzeit ohne Schwierigkeiten beschafft werden kann. Darauf weist Hasselbring in einem Beitrag in der Zeitschrift Deutsches Steuerrecht 2001 auf S.113 hin.
==> Schließlich muss auch daran gedacht werden, dass Vertragsänderungen bei einer Lebensversicherung die Steuerfreiheit der Zinserträge gefährden. Bei Kapitallebensversicherungen können die Beitragszahlungen nur dann als Sonderausgaben abgezogen werden, und die Erträge bleiben nur dann steuerfrei, wenn eine Mindestvertragsdauer von 12 Jahren eingehalten wird. Die Finanzverwaltung geht davon aus, dass ein neuer Vertrag vorliegt, wenn die Laufzeit, die Versicherungssumme, die Versicherungsprämien oder die Prämienzahlungsdauer geändert werden. Wenn ein Versicherungsvertrag in einem dieser Punkte neu gefasst wird, beginnt steuerrechtlich ein neuer Vertrag. Unschädlich ist eine solche Vertragsänderung grundsätzlich nur dann, wenn die Mindestvertragsdauer von 12 Jahren sowohl bei dem bisherigen als auch bei dem neuen Vertrag eingehalten wird. Um die Steuerfreiheit nicht zu gefährden, muss der Vertrag von dem Beschenkten also fortgeführt werden.

Mitteilung des BMF v. 8.4.99 in DStR Nr.16/1999 S.VI.