Zuschuss des Arbeitgebers für ein Fitness-Center

Ein Barzuschuss des Arbeitgebers an seine Mitarbeiter für die Mitgliedschaft in einem Sportverein kann als Sachbezug steuerfrei bleiben. Dies hat das Finanzgericht Hamburg in einem nicht rechtskräftigen Urteil vom 11.Juli 2003 entschieden. Voraussetzung hierfür ist, dass der Zuschuss nur zweckgebunden verwendet werden kann, der Zahlungsweg der Vereinfachung dient und der Zuschuss damit der Sache nach einer von Dritten erbrachten verbilligten Dienstleistung entspricht.

Im Streitfall wollte das Finanzamt den steuerfreien Sachbezug nicht anerkennen, weil der Arbeitgeber den Zuschuss direkt an den Arbeitnehmer zahlte. Die Hamburger Richter sahen das anders. Da der Arbeitnehmer seine Mitgliedschaft nachweisen musste, konnten er nicht frei über den Zuschuss verfügen.

Arbeitgeber, die Streit mit der Finanzverwaltung (und Sozialversicherung) vermeiden wollen, sollten ihren Mitarbeitern einen Gutschein ausstellen, der beim Sportverein eingelöst werden kann. Die Zuwendung eines solchen Gutscheins bleibt nach § 8 Abs.2 Satz 9 EStG steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn die ab 2004 geltende Freigrenze von 44 €/Monat (für alle Sachbezüge) eingehalten wird, wenn der Gutschein eine bestimmte Ware oder Dienstleistung (ohne Angabe eines Eurobetrags) bezeichnet, und wenn der Gutschein zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird.

Urteil der FG Hamburg v. 11.7.03 (II 90/02-Rev.eingel.; Az. des BFH: VI R 51/03) in EFG 2003 S.1609. Abschn.31 LStR 2004.