Zuschüsse für die Unterbringung von Kindern steuerfrei auszahlen

Nach § 3 Nr.33 EStG bleiben Zuschüsse für die Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn ausbezahlt werden, steuerfrei. Abschnitt 21a der Lohnsteuer-Richtlinien 2000 enthält hierzu folgende Erläuterungen:

Begünstigt ist die Unterbringung der Kinder in betriebseigenen Kindergärten, außerbetrieblichen Kindergärten, Kindertagesstätten, bei Tagesmüttern und in Ganztagspflegestellen.

Begünstigt sind nur Leistungen für die Unterbringung und Betreuung, nicht aber für die Beförderung zum Betreuungsort oder für die Unterrichtung des Kindes.

Begünstigt sind nur Zuschüsse für nicht schulpflichtige Kinder und für Kinder, die mangels Schulreife vom Schulbesuch zurückgestellt sind.

Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass der Arbeitnehmer die zweckentsprechende Verwendung des Zuschusses nachweist, und dass der Arbeitgeber die Originalbelege beim Lohnkonto aufbewahrt.

Zuschüsse, die nach § 3 Nr.33 EStG steuerfrei bleiben, fließen dem Arbeitnehmer sozialversicherungsfrei zu (Beilage zu Heft Nr.2/2000 der Zeitschrift Betriebs-Berater).

Die Zuschüsse für die Unterbringung nicht schulpflichtiger Kinder werden in der Praxis relativ wenig genutzt, obwohl durch derartige Zahlungen ­ insbesondere bei kleinen Betrieben ­ wesentliche Gehaltsteile steuer- und sozialversicherungsfrei ausbezahlt werden können. Am einfachsten ist es, wenn ein solcher Zuschuss i.V.m. einer Gehaltserhöhung vereinbart wird. Das gilt auch für (beherrschende) Gesellschafter-Geschäftsführer, bei denen derartige Zuschüsse allerdings vorab zivilrechtlich wirksam im Anstellungsvertrag geregelt werden müssen, wozu ein Gesellschafterbeschluss erforderlich ist.