Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit

Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind bis zu den in § 3b Abs.1 EStG genannten Prozentsätzen steuer- und sozialversicherungsfrei. Diese Prozentsätze beziehen sich auf den Grundlohn; das ist der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht. Der Grundlohn ist in einen Stundenlohn umzurechnen und ab 2004 mit höchstens 50 € anzusetzen.

Der steuerfreie Zuschlag für Nachtarbeit beträgt also ab 2004 beispielsweise maximal 25% von 50 €; das sind 12,50 €/Stunde.

Betroffen von der Kürzung der steuerfreien Zuschläge sind nur Arbeitnehmer mit einem Bruttogehalt, das 8000 €/Monat übersteigt.

§ 3b Abs.2 Satz 1 EStG; § 52 Abs.1 EStG i.d.F.d. StÄndG 2003 in BGBl 2003 I,2645.