Zusatzeinkünfte i.V.m. Fotovoltaikanlagen

Steuerpflichtige, die im Jahr 2004 eine Fotovoltaikanlage in Betrieb nehmen, erhalten aufgrund der Neufassung des Erneuerbareenergiengesetzes 20 Jahre lang eine Einspeisevergütung i.H.v. 45,7 bis 62,4 Cent/KWh. Diese Vergütung ist so attraktiv, dass bei einem günstigen Standort der Anlage mit interessanten Überschüssen zu rechnen ist, z.B. bei einem Hallendach in sonniger Lage. Immobilieneigentümer, die eine Fotovoltaikanlage errichten und den Strom - wegen der hohen Einspeisevergütung - vollständig verkaufen, erzielen deshalb i.d.R. gewerbliche Einkünfte. In den ersten Jahren kann der Betreiber die aufgrund der erhöhten Abschreibung entstehenden Anlaufverluste mit seinen übrigen Einkünften verrechnen. Eine Steuerbelastung tritt dann erst in späteren Jahren ein, wenn steuerliche Überschüsse erwirtschaftet werden.

Nach einer Verfügung der OFD Berlin vom 27.April 2004 darf eine Fotovoltaikanlage innerhalb von 20 Jahren degressiv abgeschrieben werden, weil die Anlage aufgrund der gewerblichen Nutzung nicht in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude steht.

Kleinere Betriebe dürfen neben der degressiven Abschreibung nach § 7 Abs.2 EStG Sonderabschreibungen nach § 7g Abs.1 EStG in Anspruch nehmen, da es sich insoweit um Anlagevermögen eines gewerblichen Betriebes handelt. Voraussetzung für die Sonderabschreibung nach § 7g Abs.1 EStG ist jedoch, dass in den Vorjahren eine Ansparrücklage gebildet wurde, oder dass es sich bei dem Steuerpflichtigen um einen Existenzgründer handelt, der in den letzten fünf Jahren keine Gewinneinkünfte erzielt hat. Denn nur Existenzgründer dürfen die Sonderabschreibungen nach § 7g Abs.1 EStG vornehmen, ohne zuvor eine Ansparrücklage gebildet zu haben (§ 7g Abs.2 Nr.3 EStG).

Umsatzsteuerrechtlich gilt der Betrieb einer Fotovoltaikanlage als unternehmerische Tätigkeit. Betreiber einer Fotovoltaikanlage erhalten deshalb die Vorsteuern aus den Anschaffungskosten der Anlage erstattet. Kleinunternehmer mit einem Jahresumsatz unter 17.500 € müssen zu diesem Zweck lediglich zur Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften optieren.

Verfügung der OFD Berlin v. 27.4.04 (St 121-G 1400-1/01) in Der Betrieb 2004 S.1290.