Zusammenveranlagung bei Tod eines

Die automatische Unterstellung der Zusammenveranlagung von Ehepartnern setzt die Existenz beider Partner voraus. Nach dem Tod eines Ehepartners kann das Wahlrecht für zurückliegende Veranlagungszeiträume daher nur ausgeübt werden, wenn der Erbe des Verstorbenen dem zustimmt. Zu beachten ist, dass kein automatischer Anspruch gegen einen Erben auf Zustimmung zur Zusammenveranlagung besteht.

FG Hamburg, Urteil vom 8.6.2006, Az. 3 K 376/04, unter www.iww.de, Abrufnr. 063240, Revision beim BFH unter Az. III R 59/06