Zur Unternehmereigenschaft beim Halten von Beteiligungen

Das Bundesministerium der Finanzen hat sich ausführlich zur Unternehmereigenschaft und zum Vorsteuerabzug beim Erwerb, Halten und Veräußern von Beteiligungen geäußert.

Danach wird im Regelfall nicht als Unternehmer angesehen, wer bloß an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft beteiligt ist. Mit der Folge, dass die umsatzsteuerrechtlichen Regelungen keine Anwendung finden. Etwas anderes gilt nur bei gewerbsmäßigem Wertpapierhandel, bei einer Beteiligung zur Förderung der unternehmerischen Tätigkeit oder mit dem Zweck des unmittelbaren Eingreifens in die Verwaltung der Gesellschaft.

BMF, Schreiben vom 26.1.2007, Az. IV A 5 - S 7300 - 10/07, DStR 2007, 287