Zur Umsatzbesteuerung von Partyserviceleistungen

Stellt ein Partyservice zusätzlich zur Lieferung von Speisen und Getränken auch Geschirr, Tische, Sitzgelegenheiten, Zelte und Dekorationsmaterial zur Verfügung, unterscheidet sich diese Leistung wesentlich von der Anlieferung lediglich verzehrfertiger Speisen und Getränke. Daher unterliegen diese Leistungen insgesamt nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 Prozent. Denn die Zurverfügungstellung der Infrastruktur neben den Speisen und Getränken ist aus Sicht des Kunden nicht lediglich eine Leistung, die nebenbei erbracht wird.

BFH, Beschluss vom 8.3.2006, Az. V B 156/05, unter www.iww.de, Abrufnr. 062268