Zur steuerlichen Anerkennung von

Die steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen Angehörigen ist unter anderem davon abhängig, dass sie bürgerlichrechtlich wirksam vereinbart worden sind und wie unter fremden Dritten gestaltet und durchgeführt werden. Denn innerhalb der Familie fehlt es typischerweise an einem Interessengegensatz, sodass Gestaltungsmöglichkeiten leichter steuerrechtlich missbraucht werden können. Somit ist es geboten, an den Nachweis der Ernsthaftigkeit strenge Anforderungen zu stellen.

Allerdings darf die Nichtbeachtung zivilrechtlicher Formvorschriften beim Vertragsschluss steuerlich nicht automatisch die Nichtanerkennung zur Folge haben. Einem zivilrechtlich unwirksamen Vertragsabschluss ist nur indizielle Bedeutung beizumessen. Sind Verträge aufgrund zivilrechtlicher Vorschriften zunächst schwebend unwirksam, sind Werbungskosten oder Betriebsausgaben deshalb nicht bereits vom Abzug ausgeschlossen. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Parteien das Vereinbarte tatsächlich durchführen und nach Erkennen der Unwirksamkeit zeitnah auf eine Behebung hinwirken. Denn während der Schwebezeit entsteht zwar an sich noch keine rechtliche Bindung der Beteiligten - diese kann aber nachgeholt werden. Damit reicht wohl zukünftig eine zügige Heilung der von der Finanzverwaltung aufgezeigten Formfehlern zur steuerlichen Anerkennung.

BFHurteil vom 7.6.2006, Az. IX R 4/04, DB 2006, 2216