Zur Frage, wie schnell ein Einspruch

Ein Finanzamt darf einen Einspruch nicht über Monate hinweg mit der Begründung nicht bearbeiten, dass "der Einspruch wegen der Vielzahl der anhängigen Rechtsbehelfe noch nicht zur Entscheidung anstehe€œ. Denn im Gesetz ist vorgesehen, dass ein Steuerpflichtiger in der Regel nach sechs Monaten eine "Untätigkeitsklage€œ beim Finanzgericht erheben kann.

Dabei werden sechs Monate Bearbeitungszeit für einen Einspruch generell als angemessen angesehen. Eine längere Bearbeitungszeit kann ggf. dann gerechtfertigt sein, wenn ein "triftiger Grund€œ dafür vorliegt und das Finanzamt diesen auch mitteilt. Als triftiger Grund käme beispielsweise in Betracht, dass das Finanzamt auf die Entscheidung eines vergleichbaren Musterverfahrens wartet und daraufhin mit Zustimmung des Steuerpflichtigen das Ruhen des Verfahrens anordnet. Ursachen im Bereich der Behördenorganisation, wie z.B. Arbeitsüberlastung durch Personalmangel, sind aber grundsätzlich nicht ausreichend.

BFHurteil vom 27.4.2006, Az. IV R 18/04, unter www.iww.de, Abrufnr. 062869