Zur Besteuerung von Geländewagen

Kombifahrzeuge und Geländewagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t werden hinsichtlich der Kraftfahrzeugsteuer derzeit als "anderes Fahrzeug" behandelt und nach dem zulässigen Gesamtgewicht besteuert, was zu einer relativ geringen Kraftfahrzeugsteuer führt. Das betrifft z.B. den VW Touareg, Porsche Cayenne und Mercedesfahrzeuge der Mklasse. Die günstige Kfzsteuer kann in Grenzfällen auch durch eine sog. Auflastung des Fahrzeugs erreicht werden (Erlass Badenwürttemberg v. 13.5.03 - 3-S 6104/2 - in Der Betrieb 2003 S.1251).

Die Einstufung eines Kombifahrzeugs oder Geländewagens als "anderes Fahrzeug" führt aber nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht dazu, dass die Besteuerung der Privatnutzung nach der 1%-Regelung entfällt. Steuerpflichtige, die derartige Fahrzeuge im Betriebsvermögen besitzen, können die Erfassung des Privatanteils nach der 1%-Regelung - wie alle Kfzbesitzer - nur dadurch vermeiden, dass sie ein Fahrtenbuch führen oder nachweisen, dass dieses Fahrzeug überhaupt nicht für Privatfahrten benutzt wurde. Diese Meinung vertritt die OFD Berlin in einer Verfügung vom 3.Mai 2004 (St 121-S 2145-1/96) in Der Betrieb 2004 S.1235.