Zur Aufbewahrung von Bau-Rechnungenœ

Der Privatmann muss Rechnungen für Bau- und baunahe Arbeiten an ei-nem Grundstück zwei Jahre lang aufbewahren. Kann er künftig keine Rechnung vorweisen, handelt er ordnungswidrig (ein Kontoauszug als Zahlungsbeleg kann aber ggf. ausreichen). In solchen Fällen droht ihm eine Geldbuße bis zu 500 EUR. Dasselbe gilt für Unternehmer, die solche Aufträge für ihren nichtunternehmerischen Bereich vergeben haben.