Zur Abschreibung eines Sofware-Systems

Kosten zur Einführung eines neuen Software-Systems können sich auf mehrere Millionen EUR belaufen. Dazu gehören Aufwendungen für Soft-ware, EDV-Beratung, Anpassung der Software an die individuellen Be-dürfnisse des Unternehmens sowie Schulung der Anwender. Diese Posten sind als Anschaffungskosten zu bilanzieren.

Bei den Aufwendungen handelt es sich um immaterielle Wirtschaftsgüter, die linear abgeschrieben werden. Dafür ist von der betriebs-gewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts auszugehen, die hier nach Auffassung der Finanzverwaltung des Landes Bremen mit zehn Jah-ren anzusetzen ist.

Soweit das Software-System nach Abschluss der Erstinstallation zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit angepasst wird, sind die hier-durch anfallenden Aufwendungen einschließlich der in diesem Zusam-menhang entstehenden Personalkosten als Erhaltungsaufwand und damit als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben zu behandeln.

OFD Bremen, Erlass vom 13.9.2004, Az. S 2172 - 5968 - 110, Betriebs-Berater 2004, S.2810