Zum Zeitpunkt des Zuflusses von Arbeitslohn bei der Ausübung von Optionsrechten

Gewährt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Aktienoptionen, hängt der Zuflusszeitpunkt des Arbeitslohns von der Einordnung als börsennotiertes oder nicht handelbares Optionsrecht ab. Keine Rolle spielt, ob die Rechte übertragbar sind oder einer Sperrfrist unterliegen. Bei börsennotierten Optionen liegt der Zuflusszeitpunkt als Arbeitslohn bereits beim Erwerb des Rechts vor, ansonsten erst, wenn die Aktien aus dem Recht überlassen werden. Diese Grundsätze wendet der Bundesfinanzhof in zwei Urteilen auch bei Wandelanleihen und Wandeldarlehen an.

Im ersten Fall ging es um eine Wandelanleihe, die nicht übertragen und frühestens nach 18 Monaten in Aktien getauscht werden durfte. Ein Vorstand wandelte nach Ablauf der Frist und verkaufte die erhaltenen Aktien sofort über die Börse. Bei einem solchen nicht handelbaren Optionsrecht fließt den Begünstigten der Arbeitslohn im Zeitpunkt der Verschaffung des Eigentums an den Aktien zu. Maßgebend ist der Börsenkurs des Tages, an dem der Arbeitnehmer über die Aktien verfügen kann. Steuerpflichtig ist die Differenz zwischen Aktienkurs (am Tag, an dem die Verfügungsmacht über die Aktien erlangt wird) und den Erwerbsaufwendungen.

In der zweiten Entscheidung ging es um von Arbeitnehmern an den Arbeitgeber gewährte Darlehen, die mit einem Wandlungsrecht zum Bezug von Aktien ausgestattet waren. Auch bei nicht handelbaren Wandeldarlehen liegt der Zufluss von Arbeitslohn erst dann vor, wenn dem Arbeitnehmer das Eigentum an den Aktien verschafft wird. Steuerpflichtig ist hier die Differenz zwischen Aktienkurs (am Tag, an dem die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Aktien erlangt wird) und Erwerbsaufwendungen.

Maßgebend für den Zufluss ist das Kriterium "Börsennotierung€œ, unabhängig von der Art der gewährten Option. Der spätere Steuerzeitpunkt hat aber den Nachteil, dass Kursgewinne nach der Zusage noch als Arbeitslohn steuerlich erfasst werden und nicht als Spekulationsgeschäft nach einem Jahr steuerfrei bleiben.

BFH, Urteil vom 23.6.2005, Az. VI R 124/99, DB 2005, 1718
BFH, Urteil vom 23.6.2005, Az. VI R 10/03, BB 2005, 1829