Zum Zeitpunkt des Eintritts der Steuerminderung bei Rückzahlung von Arbeitslohn

Leistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, die durch das Arbeitsverhältnis veranlasst waren und vom Arbeitnehmer zurückgezahlt werden müssen, können vom Arbeitnehmer nur im Jahr der Rückzahlung Steuer mindernd berücksichtigt werden.

Im Urteilsfall erhielt ein Arbeitnehmer auf Grund einer Arbeitsunfähigkeit von seinem Arbeitgeber Krankenbezüge im Rahmen der Lohnfortzahlung. Im Jahr 1997 schlossen beide Parteien einen gerichtlichen Vergleich: Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, die in den Jahren 1995 und 1996 zuviel gezahlten Krankenbezüge an seinen Arbeitgeber zurückzuzahlen. Das geschah im Jahr 1997.

Da ein Steuer mindernder Ansatz hier allein im Jahr der Rückzahlung, also im Jahr 1997 in Betracht kommt, hatte der Arbeitnehmer mit seinem Antrag, die Steuerminderung bereits in den Jahren 1995 und 1996 zu berücksichtigen, keinen Erfolg.

BFH, Urteil vom 4.5.2006, Az. VI R 19/03, BB 2006, 1542