Zum Vorsteuerabzug beim saleandleasebackœVerfahren

Die Eigentumsübertragung am Leasinggut mit anschließender Rückanmietung kann eine bloße Sicherungs- und Finanzierungsfunktion darstellen, sodass weder Übertrag noch Rückgabe umsatzsteuerrechtlich eine Lieferung darstellen.

Im Urteilsfall hatte ein Unternehmen angeschaffte Kopierer an eine Leasinggesellschaft verkauft und gleichzeitig einen Mietkaufvertrag zum Erwerb der Geräte mit einer Laufzeit von 48 Monaten vereinbart. Nach Ablauf der Mietzeit sollte das Eigentum wieder auf das Unternehmen übergehen.

Das hat zur Folge, das bei einer solchen Gestaltung umsatzsteuerrechtlich weder eine Lieferung, noch ein anschließender Rückkauf vorliegt. Denn der Leasinggesellschaft wird nicht die wirtschaftliche Verfügungsmacht an den Kopierern verschafft. Es handelt sich vielmehr um eine Kreditgewährung von der Leasinggesellschaft, die Miete ist dann Darlehnsentgelt. Entscheidend ist, dass wirtschaftlich eine Finanzierung der Geräte erfolgt und der Übertrag einer Sicherungsübereignung gleich kommt. In diesen Fällen handelt es sich nur um ein einfaches Finanzierungsgeschäft.

Unternehmen mit vergleichbaren Konstruktionen sollten beachten, dass sie unter Anwendung des Urteils ggf. zu Unrecht Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis erstellt und Vorsteuer aus nicht vorhandenen Rücklieferungen geltend gemacht haben. Beide Vorgänge müssen berichtigt werden, sollte sich die Finanzverwaltung hier nicht zu einer kulanten Übergangsregelung entschließen.

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs kann das Ergebnis aber nicht für alle Erscheinungsformen des Leasing einheitlich angenommen werden, da Leasinggeschäfte Elemente mehrerer zivilrechtlicher Vertragstypen wie Miet-, Kauf- und Darlehensvertrag enthalten können.

Ob eine Übertragung der Verfügungsmacht und somit eine Lieferung vorliegt, muss daher zunächst immer individuell nach dem Gesamtbild des vorgesehenen normalen Ablaufs des Leasinggeschäfts beurteilt werden.

BFHurteil vom 9.2.2006, Az. V R 22/03, DB 2006, 1662