Zum Vorsteuerabzug bei erheblichem Umbau eines gemischt genutzten Gebäudes

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat seine bisherige Rechtsprechung zum Vorsteuerabzug beim Erwerb und dem sich anschließenden erheblichen Umbau eines Gebäudes, das nach Fertigstellung vom Erwerber für umsatzsteuerpflichtige und umsatzsteuerfreie Umsätze vorgesehen ist, bestätigt. Bei einer solchen Maßnahme richtet sich der Umfang des Vorsteuerabzugs nach wie vor nach folgenden Grundsätzen:

Im Vorfeld ist zu entscheiden, ob es sich bei den Umbaumaßnahmen um Erhaltungsaufwand am Gebäude, um anschaffungsnahen Aufwand zur Gebäudeanschaffung oder insgesamt um die Herstellung eines neuen Gebäudes handelt.

Handelt es sich insgesamt um Aufwendungen für das Gebäude selbst, kommt nur eine Aufteilung der gesamten Vorsteuerbeträge nach einem sachgerechten Aufteilungsmaßstab in Betracht (z.B. nach einem Flächen- oder einem Umsatzschlüssel). Beziehen sich die Vorsteuerbeträge hingegen auf bloßen Erhaltungsaufwand an dem Gebäude, richtet sich die Abziehbarkeit danach, für welchen Nutzungsbereich des gemischt genutzten Gebäudes der Aufwand vorgenommen wird. Hier kommt eine konkrete Zuordnung der vorsteuerbelasteten Kosten zu einzelnen Baumaßnahmen in Frage, etwa zur steuerfrei vermieteten Wohnfläche oder zur umsatzsteuerpflichtig überlassenen Fläche. Die grundsätzliche Unterscheidung zwischen Anschaffungs- und Erhaltungsaufwand begründet der BFH damit, dass es im ersten Fall jeweils um die gesamte Gebäudesubstanz geht, während eine Renovierung an einem Gebäudeteil erfolgt, der bereits einer bestimmten Nutzung zugeordnet ist.

BFHurteil vom 22.11.2007, Az. V R 43/06, DStR 2008, 350