Zum Ansatz von Umzugskosten bei Ehepartnern

Ist ein Umzug beruflich veranlasst, können die Umzugskosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit berücksichtigt werden. Entscheidungserheblich für den Ansatz ist, ob der Umzug den erforderlichen Zeitaufwand für den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wesentlich vermindert.

Davon geht man aus, wenn sich die tägliche Fahrzeit um insgesamt mindestens eine Stunde verkürzt. Fahrzeitveränderungen bei jeweils berufstätigen, zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Ehepartnern sind dabei nicht zusammen zu bewerten. D.h., sie sind nicht zu addieren bzw. zu saldieren, da auch bei zusammen veranlagten Ehegatten das Prinzip der Individualbesteuerung gilt.

Verlängert sich also die Wegstrecke zur Arbeit beim Ehemann um 29 Kilometer, während sich bei der Ehefrau die Fahrzeit zur Arbeit um mindestens eine Stunde pro Tag verringert, sind die Umzugskosten bei der Ehefrau als Werbungskosten absetzbar.

BFH, Urteil vom 21.2.2006, Az. IX R 79/01, unter www. iww.de, Abrufnr. 061341