Zulässigkeit von gewillkürtem Betriebsvermögen

Unternehmer, die ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, wurden seit Jahrzehnten benachteiligt. Sie durften ein Wirtschaftsgut nur dann ihrem Betriebsvermögen zuordnen, wenn der betriebliche Anteil mehr als 50 v.H. betrug. Am 2. Oktober 2003 entschied dann der BFH, dass eine betriebliche Nutzung von mindestens 10 v.H. (wie bei bilanzierenden Unternehmern) ausreicht. Auf Grund eines BMF-Schreibens vom 17. November 2004 akzeptiert die Finanzverwaltung die neue BFH-Entscheidung in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen unter folgenden Voraussetzungen:

1. Der Steuerpflichtige trägt für die Zuordnung eines Wirtschaftsguts zum gewillkürten Betriebsvermögen die Beweislast. Er hat die Zuordnung sowie den Zeitpunkt der Zuordnung nachzuweisen. Zweifel gehen zu seinen Lasten. Eine rückwirkende Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen scheidet aus.

2. Als Nachweis ausreichend ist z.B. die zeitnahe Aufnahme in ein laufend zu führendes Bestandsverzeichnis. Der Nachweis kann auch durch eine zeitnahe schriftliche Erklärung gegenüber dem zuständigen Finanzamt geführt werden. Der Behandlung von Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit dem Wirtschaftsgut als Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben kommt bei der Zuordnungsentscheidung Indizwirkung zu.

3. Die Aufzeichnungen müssen spätestens bis zum Ende des Veranlagungszeitraums erfolgen. Bei einer späteren Aufzeichnung, z.B. bei der Erstellung der Einnahmen-Überschussrechnung, will die Finanzverwaltung die Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen erst zum Zeitpunkt des Eingangs der Einnahmen-Überschussrechnung beim zuständigen Finanzamt anerkennen, wenn der Steuerpflichtige einen früheren Zuordnungszeitpunkt nicht auf andere Art und Weise nachweisen kann.

4. Die Unterlagen, aus denen sich der Zeitpunkt der Zuführung des Wirtschaftsguts zum Betriebsvermögen ergibt, müssen mit der Einnahmen-Überschussrechnung beim Finanzamt eingereicht werden.

Diese Änderung der Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung ermöglicht es z.B. Freiberuflern, die ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechung ermitteln, einen zweiten Pkw, der nur relativ geringfügig betrieblich genutzt wird, als Betriebsvermögen auszuweisen, was in der Regel sehr vorteilhaft ist.