Zu Anschlussprüfungen

Finanzbehörden sind sowohl bei Freiberuflern als auch bei Kleinstbetrieben nicht an einen bestimmten Betriebsprüfungsturnus gebunden. Das bedeutet, dass auch die Betriebe bzw. Freiberufler, die umsatzmäßig nicht mit Großbetrieben gleich gestellt werden können, damit rechnen müssen, einer erneuten (d.h. einer Anschlussprüfung) unterworfen zu werden. Dazu bedarf es auch seitens der Finanzbehörde keiner weiteren Begründung. Ein Verstoß gegen das Übermaß- sowie gegen das Willkürverbot liegt nicht vor.

BFHbeschluss vom 14.3.2006, Az. IV B 14/05, BFH/NV 2006, 1253