Zinslose Stundung bis zur Neuregelung der Wegzugsbesteuerung

Endet die Besteuerung in Deutschland durch Wegzug, müssen die stillen Reserven einer wesentlichen Beteiligung an einer inländischen Kapitalgesellschaft aufgedeckt und versteuert werden. Dann wird laut Außensteuergesetz (AStG) ein fiktiver Veräußerungsgewinn besteuert.

Im Jahr 2004 hatte der Europäische Gerichtshof entschieden, dass die französische Wegzugsbesteuerung mit dem Grundsatz der Niederlassungsfreiheit unvereinbar ist.

Aus diesem Grund hätte auch die vergleichbare deutsche Vorschrift des § 6 AStG geändert werden müssen. Da dies bislang aber noch nicht umgesetzt worden ist, leitete die EUkommission gegen Deutschland ein Vertragsverletzungsverfahren ein.

Das Bundesministerium der Finanzen hat jetzt reagiert und stundet die weiterhin festgesetzte Steuer bei Wegzug in einen EU- oder EWRstaat bis zu einer gesetzlichen Neuregelung zinslos von Amts wegen. Das gilt so lange, bis der Steuerpflichtige

• die Anteile veräußert,
• in ein Drittland verzieht oder
• dem deutschen Finanzamt nicht jedes Jahres schriftlich seine Anschrift mitteilt und bestätigt, dass sich die Anteile noch in seinem Eigentum befinden.

Ein Verkauf nach dem Wegzug muss dem deutschen Finanzamt mitgeteilt werden. Ist die Steuer bei dieser späteren Veräußerung geringer als der nach § 6 AStG errechnete Betrag, wird der Differenzbetrag erlassen.

Betroffene sollten in offenen Verfahren einen Antrag auf Stundung stellen, da diese Grundsätze in allen Fällen anzuwenden sind, in denen die Steuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt worden ist.

BMF, Schreiben vom 8.6.2005, Az. IV B 5 - S 1348 - 35/05, DB 2005, 1307