Zinserträge aus Bausparguthaben optimal gestalten

Guthabenzinsen aus Bausparverträgen gehören nach § 20 Abs.3 EStG nur dann zu den Einkünften aus Kapitalvermögen, wenn sie nicht zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung zählen. Gleiches gilt für Werbungskosten, die im Zusammenhang mit einem Bausparvertrag anfallen, etwa Abschlussgebühren und Schuldzinsen für einen Auffüllungskredit.

Wenn ein Bausparvertrag des Privatvermögens mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in wirtschaftlichem Zusammenhang steht, werden die Zinserträge aus dem Bausparguthaben also bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung berücksichtigt. Das ist oft nachteilig, weil es bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung keinen Sparerfreibetrag gibt, so dass sich bereits geringe Zinserträge steuererhöhend auswirken. In dieser Situation empfiehlt es sich, den Abschluss eines Bausparvertrags zunächst als Kapitalanlage zu betrachten und die spätere Verwendung des Bausparvertrags offen zu halten. Denn wer kann schon beim Abschluss eines Bausparvertrags mit Sicherheit voraussehen, wozu er diesen Vertrag eines Tages verwenden wird?

In folgenden Fällen besteht beim Steuerpflichtigen beispielsweise kein Zusammenhang mit der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung, so dass die Guthabenzinsen aus einem Bausparvertrag des Privatvermögens zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören:
• Wenn der Bausparvertrag zur Finanzierung eines Eigenheims oder einer Ferienwohnung verwendet werden soll oder
• wenn der Bausparvertrag später einem Angehörigen überlassen werden soll, der ihn bei der Finanzierung einer eigenen Immobilie einsetzen will.

Wenn ein Steuerpflichtiger damit argumentiert, dass er den Bausparvertrag nicht zur Finanzierung einer Immobilie einsetzen will, ist allerdings die Wohnungsbauprämie gefährdet, weil der Bausparvertrag dann nicht der Immobilienfinanzierung dient.

Fundstellen:
Schmidt, Kommentar zum EStG, 20.Aufl., § 20 Rz.230 und § 21 Rz.65+100. §§ 1+2 Wohnungsbauprämiengesetz. BFHurteil v. 16.5.01 (X R 149/97) in DStR 2001 S.1296.