Zinsersparnisse i.V.m. Arbeitgeberdarlehen

Eine der zahlreichen Möglichkeiten, Arbeitnehmern einen steuer- und sozialversicherungsfreien Vorteil zuzuwenden, besteht in der Überlassung eines zinslosen Darlehens bis zum Betrag von 2.600 € (Abschn.31 Abs.11 LStR 2003). Ein solches zinsloses Darlehen ohne Sicherheiten hat für den Arbeitnehmer einen Wert von ca. 200 €/Jahr, wenn der Arbeitnehmer das Geld verwendet, um einen Kontokorrentkredit zu tilgen bzw. um Einzahlungen in einen Wertpapiersparvertrag oder in einen Bausparvertrag vorzunehmen.

Zinsverbilligte Darlehen

In einigen Betrieben ist es üblich, dass die Arbeitnehmer zinsgünstige Darlehen erhalten, z.B. beim Erwerb selbstgenutzter Immobilien. Durch ein solches Darlehen entsteht kein Arbeitslohn, wenn der Zinssatz mindestens 5,5% beträgt (Abschn.31 Abs.11 LStR 2003).

Bei Arbeitnehmern, die nicht bei einem Kreditinstitut beschäftigt sind, wird der geldwerte Vorteil aufgrund des Vergleichszinssatzes von 5,5% ermittelt. Gewährt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer z.B. ein Darlehen i.H.v. 100.000 € mit einem Zinssatz von 3%, beträgt der Zinsvorteil im ersten Jahr (5,5% ./. 3%) = 2,5% von 100.000 € = 2.500 €. In den Folgejahren beträgt der Zinsvorteil 2,5% vom jeweiligen Darlehensrestbetrag am Ende des Lohnzahlungszeitraums, vorausgesetzt dass der Restbetrag 2.600 € übersteigt.

Für Mitarbeiter, die bei einem Kreditinstitut beschäftigt sind, wird der Zinsvorteil aus einem Arbeitgeberdarlehen dagegen bis Ende 2003 generell nach der Personalrabattregelung des § 8 Abs.3 EStG besteuert. Für Zinsvorteile, die ab 2004 zufließen, gilt dies dann nur noch, wenn der Arbeitgeber Darlehen gleicher Art (hinsichtlich der Laufzeit, Zinsen und Sicherung) überwiegend an betriebsfremde Dritte vergibt. Wenn die Personalrabattregelung zur Anwendung kommt, ist für die Ermittlung des Zinsvorteils der Effektivzinssatz maßgebend, zu dem den Kunden der Bank vergleichbare Darlehen im allgemeinen Geschäftsverkehr angeboten werden. Von dem Zinsbetrag, der sich aufgrund dieses Effektivzinssatzes ergibt, wird ein Bewertungsabschlag von 4% abgezogen. Die Differenz zwischen dem um 4% geminderten Zinsbetrag (nicht Zinssatz) und den tatsächlich bezahlten Zinsen ist der Zinsvorteil. Der Zinsvorteil bleibt bis zur Höhe des Rabattfreibetrags von 1.224 € steuer- und sozialversicherungsfrei; nur der übersteigende Betrag erhöht das Bruttogehalt (BStBl 2003 I,391).