Zahlung an Schulen im Ausland ist als Sonderausgabe absetzbar

Das Einkommensteuergesetz privilegiert den Sonderausgabenabzug beim Schulgeld bislang nur, wenn es sich um inländische Einrichtungen handelt. Danach dürfen Steuerpflichtige 30 Prozent des Entgelts zum Abzug bringen, das sie für unterhaltsberechtigte Kinder für den Besuch von Privatschulen in Deutschland entrichten. Die Privatschulen müssen allerdings bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

Der Europäische Gerichtshof hat jetzt entschieden, dass diese Regelung gegen das Gemeinschaftsrecht verstößt. Sind aus privaten Mitteln finanzierte Schulen in einem anderen Mitgliedstaat als Deutschland ansässig und wollen sie den Kindern von in Deutschland wohnenden Steuerpflichtigen eine Schulausbildung anbieten, beeinträchtigt der Ausschluss der Schulgelder vom Sonderausgabenabzug die Dienstleistungsfreiheit dieser Schulen. Auf Schulen in anderen Mitgliedstaaten, die nicht im Wesentlichen aus privaten Mitteln finanziert werden, findet die Dienstleistungsfreiheit keine Anwendung. Der Sonderausgabenabzug darf jedoch auch für Schulgeldzahlungen an diesen Schulen nicht versagt werden, da dies die Freizügigkeit und die Niederlassungsfreiheit verletzt.

Es sind keine Gründe dafür ersichtlich, die steuerliche Vergünstigung für den Besuch einer Schule außerhalb Deutschlands zu untersagen. Somit können Eltern auch im Ausland entrichtetes Schulgeld als Sonderausgaben abziehen. Der Bundesfinanzhof hatte das zuvor bereits für europäische Schulen bejaht, denen bei einer Lage im Inland eine Genehmigung zu erteilen wäre.

Sofern Eltern für den Besuch einer Auslandsschule allerdings ein hohes Schulgeld und hohe Unterkunftskosten zahlen (im Urteilsfall rund 25.000 EUR), spricht dies für eine verschärfte "Sonderung€œ von Schülern, da sich "Normalverdiener€œ einen derartigen Schulaufenthalt regelmäßig nicht leisten können. Auch wenn die dortige Einrichtung zur Abhaltung des deutschen Abiturs ermächtigt, sind die Aufwendungen nicht bei den Sonderausgaben zu berücksichtigen, so das Finanzgericht Rheinlandpfalz. Im Grundsatz müssten alle Schüler - ohne Rücksicht auf ihre wirtschaftliche Lage - die Privatschule besuchen können.

EuGH, Urteile vom 11.9.2007, Rs. C-76/05 u. Rs. C-318/05, DStR 2007, 1670; FG Rheinlandpfalz, Urteil vom 11.7.2007, 2 K 1741/06, unter www.iww.de, Abrufnr. 073133