Wohnsitz bei Geburt des Kindes im Ausland

Ein Mann heiratete im Dezember 2004 in der Ukraine eine seit Mai 2004 in seiner Wohnung in Deutschland gemeldete Ukrainerin. Im August 2004 war die Frau in die Ukraine gereist und brachte dort im Januar 2005 den gemeinsamen Sohn zur Welt. Bis zu ihrer Rückkehr nach Deutschland im Januar 2006 hielten sich Frau und Sohn ausschließlich in der Ukraine auf. Seit dem Tag der Einreise im Januar 2006 ist auch der Sohn in Deutschland gemeldet. Die Familienkasse gewährte Kindergeld erst ab dem Einreisemonat, also Januar 2006, und nicht schon ab der Geburt.
Zu Recht. Kindergeld bekommt nur, wer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Auch das Kind muss Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland oder der EU haben und im Haushalt des Kindergeldberechtigten leben.
Einen Wohnsitz im Inland hat, wer im Inland eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass die Wohnung beibehalten und benutzt wird. Die Begründung eines Wohnsitzes erfolgt durch tatsächliches Handeln. Der in der Ukraine geborene Sohn konnte einen Wohnsitz im Inland nicht bereits mit seiner Geburt im Januar 2005 begründen, sondern erst mit seiner Einreise nach Deutschland im Januar 2006.
Ein im Ausland geborenes Kind kann ausnahmsweise einen Wohnsitz im Inland bereits ab seiner Geburt haben, sofern sich die Mutter nur kurzfristig, lediglich vorübergehend zum Zeitpunkt der Geburt oder lediglich zur Entbindung vorübergehend im Ausland aufgehalten hat und das Kind alsbald oder innerhalb angemessener Zeit nach Deutschland gebracht wird. Der Sohn war aber erst ein Jahr nach seiner Geburt nach Deutschland gekommen. Das war weder alsbald noch innerhalb angemessener Zeit.
Der Sohn hatte auch keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. „Aufhalten“ erfordert die körperliche Anwesenheit an einem bestimmten Ort. Damit setzt die erstmalige Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts an einem bestimmten Ort stets die dortige körperliche Anwesenheit der natürlichen Person voraus.
Hinweis: Auch wenn kein Kindergeldanspruch besteht, können die Voraussetzungen für den Kinderfreibetrag vorliegen.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)