Wichtiger Hinweisœ könnte Kindergeld retten

Erlangen volljährige Kinder eigene Einkünfte und Bezüge von derzeit über 7.680 EUR, erhalten die Eltern kein Kindergeld. Das Bundesverfassungsgericht hatte in diesem Zusammenhang entschieden, dass gezahlte Sozialversicherungsbeiträge bei der Ermittlung der Höhe der Einkünfte/Bezüge des Kindes mindernd berücksichtigt werden müssen. Ist die Kindergeldfestsetzung aber bereits bestandskräftig abgelehnt worden, können Eltern grundsätzlich nicht mehr von dieser positiven Entscheidung profitieren. Doch gerade diese Bescheide sollten Eltern jetzt nochmals prüfen. Denn oft findet man darin neben der Rechtsbehelfsbelehrung noch folgenden "Wichtigen Hinweis€œ:

"Falls nach Ablauf des Jahres feststeht, dass die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Grenzbetrag nicht überschritten haben, kann ein erneuter Antrag auf Festsetzung von Kindergeld gestellt werden.€œ

Nach Ansicht des Finanzgerichts Köln handelt es sich dabei um eine unzutreffende Belehrung, die dazu führt, dass der Lauf der Rechtsbehelfsfrist nicht begonnen hat. Deshalb sei ein Bescheid mit diesem Hinweis auch unabhängig davon zu ändern, ob er auf einer Prognoseentscheidung beruht oder nicht. Auch das Finanzgericht Hessen kommt zu einem ähnlichen Ergebnis. Der Hinweis sei so auszulegen, dass alle Einkommensänderungen des Kindes, die sich auf den Jahresgrenzbetrag auswirken, eine Überprüfung der Neufestsetzung des Kindergeldes auslösen sollten. Damit ist allen Betroffenen zu raten, einen neuen Antrag auf Kindergeldfestsetzung zu stellen. Wird dieser mit der Begründung abgelehnt, der Bescheid sei bestandskräftig, sollte Einspruch eingelegt, auf diese Verfahren verwiesen und das Ruhen des eigenen Verfahrens beantragt werden.

FG Köln, Urteil vom 7.6.2006, Az. 10 K 4546/05 und FG Hessen, Urteil vom 6.4.2006, Az. 3 K 3760/05 unter www.iww.de, Abrufnrn. 062885 u. 062886, Revisionen beim BFH unter Az. III R 70/06 und Az. III R 39/06