Wichtige Änderungen für Betriebe mit Altersteilzeit im Blockmodell

Bei Altersteilzeit im so genannten Blockmodell werden Arbeitnehmer in der ersten Hälfte voll weiterbeschäftigt und anschließend für den gleichen Zeitraum von der Arbeit freigestellt. Zwei aktuelle Urteile sorgen dafür, dass Arbeitgeber zukünftig entlastet werden: Sie können für die Freistellungsphasen eine Rückstellung bilden und reduzierte Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zahlen.

Rückstellung für Lohnzahlung während der Freistellungsphase

Entgegen der Verwaltungsauffassung sind für die Altersteilzeit Rückstellungen wegen ungewisser Verbindlichkeiten zu bilden. Laut Urteil des Hessischen Finanzgerichts gilt das immer, wenn die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Lohnfortzahlung in der Freistellungsphase hinreichend sicher ist.

Die Rückstellung beinhaltet die in der Freistellungsphase zu leistenden Löhne, Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung sowie Aufstockungsbeträge, die durch die Arbeitnehmer in der Beschäftigungsphase sukzessive erwirtschaftet worden sind. Die Rückstellung ist zeitanteilig in gleichen Raten bis zum Beginn der Freistellungsphase anzusammeln. Eine Verrechnung mit künftigen Erstattungen durch die Bundesagentur für Arbeit erfolgt nicht. Der Rückstellungsposten ist im Hinblick auf den möglichen Tod oder die Invalidität des Arbeitnehmers pauschal um zwei Prozent zu mindern. Die Auflösung der Rückstellung erfolgt kontinuierlich durch die Lohnzahlungen während der Freistellung. Arbeitgeber sollten den Ansatz der Altersteilzeit in der Bilanz gesondert kennzeichnen und Steuerbescheide offen halten.

Verminderte Krankenkassen­ beiträge für Freistellungsphase

Laut Urteil des Bundessozialgerichts haben die Krankenkassen bisher in der Freistellungsphase zu hohe Beiträge berechnet: Arbeitnehmern steht in der arbeitsfreien Zeit kein Krankengeld mehr zu, was aber im regulären Beitragssatz enthalten war. Die Kassen berechnen deshalb jetzt nur noch einen ermäßigten Beitragssatz. Für die Zeiträume 2000 bis 2004 werden die zu viel berechneten Zahlungen auf Antrag des Versicherten und des Arbeitgebers über die jeweils zuständige Krankenkasse erstattet. Es kann zu einer Erstattung von etwa 220 EUR pro Jahr kommen, die je zur Hälfte Arbeitgeber und Arbeitnehmer zusteht. Die Überzahlungen können alternativ auch mit künftigen Beiträgen verrechnet werden. Diese Option kann nur gewählt werden, sofern sicher gestellt ist, dass auch der Arbeitnehmer die zu viel gezahlten Beiträge zurückerhält.

FG Hessen, Zwischenurteil vom 23.9.2004, Az. 4 K 1120/02, EFG 2005, 392, Revision beim BFH, Az. I R 110/04; BMF, Schreiben vom 11.11.1999, Az. IV C 2 - S 2176 - 102/99, DB 1999, 2384; BSG, Urteil vom 25.8.2004, Az. B 12 KR 22/02, NZA 2005, 212