Während der Arbeitszeit beschädigte Kleidung

Zu den Werbungskosten i.S. des § 9 Abs.1 EStG gehören alle Aufwendungen, die durch die Erzielung von steuerpflichtigen Einnahmen veranlasst sind, wobei auch unfreiwillige Ausgaben Werbungskosten darstellen können (BStBl 1981 II,368). Anerkannt ist auch, dass ein mittelbarer Zusammenhang ausreicht, wenn der Zusammenhang zwischen der beruflichen Tätigkeit und dem Schadenseintritt nicht allzu lose und entfernt ist (BStBl 1982 II,442). Werbungskosten entstehen deshalb auch dann, wenn ein Schaden durch ein gerade durch den Beruf bedingtes Risiko und nicht nur gelegentlich des beruflichen Einsatzes verursacht wird (BStBl 1986 II,771). In dem Zerreißen einer Lederjacke am Garagentor während der Arbeitszeit realisiert sich z.B. die typische, vom Beruf eines Kraftfahrers ausgehende Gefahr für seine privaten Vermögensgegenstände. Denn ein Kraftfahrer ist bei dem Umgang mit den schweren Fahrzeugen und bei deren Pflege und Wartung regelmäßig dem Risiko ausgesetzt, dass auch seine privaten Kleidungsstücke beschädigt werden.

Maßgeblich für den als Werbungskosten zu berücksichtigenden Schaden ist in einem solchen Fall der nach steuerlichen Kriterien ermittelte Restwert des zerstörten Gegenstands. In einem Streitfall, den das Finanzgericht Thüringen am 4.November 1999 rechtskräftig entschieden hat, war eine Lederjacke, als sie zerrissen wurde, rund 2 1/2 Jahre alt. Bei einer geschätzten gewöhnlichen Nutzungsdauer von 5 Jahren wurden steuerlich die Hälfte der Anschaffungskosten als Schaden und damit als Werbungskosten anerkannt.

Urteil des FG Thüringen v. 4.11.99 (II 276/98-rkr.) in EFG 2000 S.211.