Werbungskostenabzug für PC-Kosten

Die steuerliche Anerkennung eines Computers als Arbeitsmittel setzt zweierlei voraus:

Zum einen muss der PC als Arbeitsmittel nahezu ausschließlich für berufliche Zwecke verwendet werden und

zum anderen darf der Umfang der Privatnutzung nicht mehr als 10% der gesamten Nutzungszeit betragen.

Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, entfällt der Werbungskostenabzug vollständig. Denn wegen der Abzugsbeschränkungen des § 12 EStG gewährt das Finanzamt keinen anteiligen Abzug der Kosten für die berufliche Nutzung.

Wenn ein Arbeitnehmer die Kosten für einen PC steuerlich absetzen will, sollte er seiner Steuererklärung also von vornherein umfangreiche Aufzeichnungen beifügen, aus denen sich ergibt, dass der PC zu mehr als 90% beruflich genutzt wird. Andernfalls wird die Finanzverwaltung eine erhebliche private Nutzung des Computers unterstellen und i.d.R. den Abzug der Kosten streichen.

Falls ein PC für berufliche Zwecke eingesetzt wird, ist es deshalb vorteilhafter, wenn der Arbeitgeber den Computer erwirbt. Der Arbeitnehmer kann dann gegebenenfalls einen Zuschuss zu den Anschaffungskosten zahlen, sofern er Wert auf eine bestimmte Ausstattung legt.

Viele Finanzämter vertreten die Auffassung, dass Zubehörteile eines PC, wie Soundkarte und Lautsprecher, ein Indiz für die steuerschädliche private Verwendung des PC sind. Dieser Auffassung hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz in einem Urteil vom 2.Mai 2000 widersprochen. In dem konkreten Fall hatte das Finanzamt einem Lehrer den Kostenabzug für einen PC allein wegen dessen Ausstattung gestrichen. Der Lehrer konnte jedoch anhand umfangreicher Unterlagen belegen, dass er den PC so gut wie ausschließlich beruflich nutzte. Deshalb wurde der Werbungskostenabzug vom Finanzgericht anerkannt.

In einem weiteren Urteil vom 15.März 2000 hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz außerdem entschieden, dass nahezu ausschließlich beruflich genutzte Programme für einen PC auch dann als Werbungskosten abgesetzt werden dürfen, wenn der Abzug der Kosten für den Computer wegen einer mehr als 10%igen Privatnutzung scheitert. Im Streitfall ging es um das Rechenprogramm Excel, das der Steuerpflichtige nachweislich nur für berufliche Zwecke nutzte.

Urteil des FG Rheinland-Pfalz v. 2.5.00 (2 K 2340/98-rkr.). Urteil des FG Rheinland-Pfalz v. 15.3.00 (1 K 1484/98) in LEXinform 115372. OFD Berlin v. 2.6.00 (St 174-S 2354-1/97) in Steuern und Bilanzen 2000 S.897.