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Das Bundeskabinett hat einen Gesetzentwurf zur erbschaftsteuerlichen Neuregelung ab 2007 veröffentlicht, der nicht nur zu Änderungen beim inländischen Betriebsvermögen führt. Allerdings steht dieser Entwurf noch unter dem Vorbehalt von der in Kürze anstehenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Bewertung von Unternehmen und Immobilien. Neben den bereits bekannten Punkten - wie das Abschmelzungsmodell über zehn Jahre statt wie bisher Freibetrag und Bewertungsabschlag und den Wegfall der Privilegien für unproduktives Vermögen - kann man dem Entwurf eine Reihe neuer Aspekte entnehmen:
€¢ Das Abschmelzungsmodell für produktiv eingesetztes Vermögen über den Zeitraum von zehn Jahren soll eine Ergänzung erfahren. Zur bislang schon geltenden schädlichen Verwendung, wie Verkauf oder Aufgabe des Unternehmens, soll zudem auf die Fortführung des Unternehmens in einem nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse vergleichbaren Umfang abgestellt werden. Hierbei sollen insbesondere die Umsatzerlöse, das Betriebsvermögen, das Auftragsvolumen und auch die Anzahl der Arbeitnehmer maßgeblich sein.
Damit soll dem Ziel des Gesetzes, Schonung des Produktivvermögens zur Sicherung von Arbeitsplätzen, besonders Rechnung getragen werden. Bei wesentlichen Abweichungen innerhalb der Frist von zehn Jahren soll die Steuerstundung entfallen.
€¢ Die Bewertung von Personenunternehmen soll weiterhin mit Bilanzwerten erfolgen. Nur für Anteile an Kapitalgesellschaften soll das "Stuttgarter Verfahren€œ gelten. Begünstigt sollen diese wie bisher nur sein, wenn Erblasser oder Schenker am Nennkapital zu mehr als 25 Prozent beteiligt waren. Für die Prüfung der Mindestbeteiligungsquote sollen auch Anteile weiterer Gesellschafter relevant sein, wenn Stimmrechte einheitlich auszuüben sind. Diese Neuerung soll etwa für Familienkapitalgesellschaften gelten, deren Anteile über mehrere Generationen hinweg weitergegeben werden.
€¢ Mit Immobilien im Zusammenhang stehende Verbindlichkeiten sollen nur bis zur Höhe des Steuerwertes abzugsfähig sein. Ein negativer Nachlasswert wäre dann nicht mehr möglich. Ausländisches Grund- und Betriebsvermögen soll weiterhin mit dem Verkehrswert angesetzt werden, obwohl dies möglicherweise gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt.
€¢ Ausländische Betriebsstätten und Kapitalgesellschaften mit Sitz in einem EU- oder EWRstaat sollen in die Stundungsregelung einbezogen werden, sofern das dort vorhandene Produktivvermögen nachgewiesen wird.
Kabinettsentwurf eines Gesetzes zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge vom 25.10.2006, unter www.iww.de, Abrufnr. 063239