Weitere Erleichterungen beim Kindergeld

In einem Grundsatzurteil vom 14.November 2000 hat der BFH entschieden, dass Ausbildungskosten eines Kindes bei der Ermittlung der Einkommensgrenze, die im Jahr 2001 für erwachsene Kinder 14.040 DM beträgt, abzuziehen sind. Zu den abzugsfähigen Ausbildungskosten zählen solche Aufwendungen des Kindes, die im Rahmen der Einkünfteermittlung als Werbungskosten zu berücksichtigen wären. In Betracht kommen beispielsweise Studiengebühren, Kosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Ausbildungsplatz, Aufwendungen für Arbeitsmittel usw. Dagegen darf ein erhöhter Lebensbedarf für Unterkunft und Verpflegung bei der Überprüfung der 14.040 DM-Grenze regelmäßig nicht abgezogen werden. Mit dieser Entscheidung ist der Bundesfinanzhof erheblich über den Rahmen hinausgegangen, in dem die Verwaltung bisher einen Abzug für zulässig hielt.
In einem weiteren Urteil vom 14.November 2000 hat der BFH klargestellt, dass zu den Einkünften und Bezügen des Kindes eine Waisenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auch dann zählen, wenn sie an die Stelle von Unterhaltsleistungen eines (verstorbenen) Elternteils getreten sind.
Zur Frage, wann ein Kind steuerlich berücksichtigt werden kann, sind derzeit ca. 100 Revisionsverfahren beim BFH anhängig, so dass in jedem Streitfall vorab die Liste der beim BFH anhängigen Verfahren geprüft werden muss (Beilage Nr.4/2000 zum BStBl II Nr.22/2000). Weiterhin strittig ist beispielsweise, ob auch Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen bei der Überprüfung der 14.040 DM-Einkommensgrenze abgezogen werden dürfen. Eltern die Anspruch auf Kindergeld hätten, wenn das zu versteuernde Einkommen des Kindes bei der Überprüfung der Einkommensgrenze des § 32 Abs.4 Satz 2 zugrundegelegt wird, sollten also Einspruch einlegen und einen Antrag auf Ruhen des Verfahrens unter Hinweis auf die Verfassungsbeschwerde unter dem Aktenzeichen 2 BvR 1781/2000 stellen. Die Finanzverwaltung gewährt in dieser Streitfrage derzeit allerdings keine Aussetzung der Vollziehung.

BFH-Urteile v. 14.11.00 (VI R 62/97+VI R 52/98) in DStR 2001 S.206 ff. BfF-Schreiben v. 22.11.00 (St I 4-S 3380-94/2000) in DStR 2000 S.130.