Weitere Änderungen beim geplanten Jahressteuergesetz 2008

Das im August 2007 vom Bundeskabinett beschlossene Jahressteuergesetz 2008 sieht im Vergleich zum "Erstentwurf€œ, dem sogenannten Referentenentwurf, noch weitere Neuerungen bzw. Änderungen vor. Hier ein Auszug:

• Wird eine unrichtige Riesterbescheinigung nach Bestandskraft des Steuerbescheids korrigiert, soll sich der Sonderausgabenabzug berichtigen lassen.

• Der Steuerabzug für haushaltsnahe Dienstleistungen soll auf alle Haushalte innerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums erweitert werden. Dies soll für alle noch nicht bestandskräftigen Bescheide gelten, weshalb entsprechende Fälle bereits jetzt offen zu halten sind.

• Auch für vor 2008 abgeschlossene Vermögensübertragungen gegen Versorgungsleistungen soll ab dem Jahr 2013 die bisherige Unterscheidung zwischen Renten und dauernden Lasten aufgegeben werden: Die Leistung soll einheitlich voll und nicht nur mit dem steuerpflichtigen Anteil einer (Leib-)Rente berücksichtigt werden. Das heißt im Ergebnis, dass bei der leistenden Person Sonderausgaben über die volle Höhe des Leistungsbetrags anfallen und der Empfänger diese als Einnahme auch in der vollen Höhe zu versteuern hat. Betroffene sollen aber auch bereits vor dem Ablauf des Jahres 2012 zu dem neuen "Vollansatz€œ optieren können, wenn der Aufwand nicht nur mit dem Ertragsanteil (steuerpflichtiger Anteil einer Leibrente) berücksichtigt werden soll.

• Die geplanten Neuerungen zum steuerrechtlichen Gestaltungsmissbrauch sollen abgemildert werden:

Nunmehr soll der Finanzverwaltung der Nachweis für das Vorliegen einer "ungewöhnlichen€œ rechtlichen Gestaltung obliegen, die zu einem Steuervorteil führt. Ist dieser Nachweis erbracht, kann der Steuerpflichtige in einem weiteren Schritt beachtliche außersteuerliche Gründe für diese Gestaltung nachweisen. Gelingt ihm dies nicht, entsteht der Steueranspruch so, wie er bei nach der - gemäß Verkehrsanschauung - üblichen Gestaltung entstanden wäre.

Regierungsentwurf Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 26.7.2007, unter www.iww.de, Abrufnr. 072496