Weihnachtsgeschenke vorteilhaft gestalten

Steuerpflichtige, die Aufwendungen für Geschenke steuerlich absetzen wollen, müssen folgende Vorschriften beachten:

Aufwendungen für Geschenke, die der Empfänger ausschließlich betrieblich nutzen kann, z.B. für einen Arztkoffer, sind ohne Begrenzung auf einen Höchstbetrag steuerlich abzugsfähig. Sonstige Aufwendungen für Geschenke sind dagegen steuerlich nur abzugsfähig, wenn deren Wert 75 DM pro Jahr und Empfänger nicht übersteigt.

Bei Steuerpflichtigen, die die Vorsteuer abziehen können, handelt es sich bei den 75 DM um einen Nettobetrag ohne Umsatzsteuer. Bei Steuerpflichtigen, die keine Vorsteuer abziehen können ­ etwa bei Ärzten ­ sind dagegen die Anschaffungskosten einschließlich Umsatzsteuer maßgebend.

Auf der Rechnung für das Geschenk muss der Empfänger vermerkt werden, und bei Rechnungen über mehrere Geschenke müssen für jeden Empfänger die zugehörigen Geschenke angegeben werden.

Die Aufwendungen für Geschenke müssen in der Buchführung auf einem gesonderten Konto verbucht werden. Nicht abzugsfähige Geschenke sollten ­ wenn möglich ­ von vornherein als private Zuwendung behandelt werden, die in der Buchführung nichts verloren hat. Dann entfällt das Risiko, dass ein penibler Betriebsprüfer eine Kontrollmitteilung ausschreibt, um zu prüfen, ob der Empfänger die Zuwendung als Einnahme versteuert hat!

Geschenke für Arbeitnehmer können ohne Begrenzung auf einen Höchstbetrag als Betriebsausgaben abgezogen werden. Sie sind jedoch in bestimmten Fällen lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig:

Geldgeschenke an Arbeitnehmer gehören in jedem Fall zum steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn.

Sachgeschenke an Arbeitnehmer bleiben als Aufmerksamkeiten nur bis zu einem Wert von 60 DM steuer- und sozialversicherungsfrei.

Abschn.21+22 EStR; Abschn.73 LStR.