Wegfall der steuerfreien Job-Tickets

Zuschüsse des Arbeitgebers für sog. Jobtickets sind ab 2004 steuer- und sozialversicherungspflichtig, da § 3 Nr.34 EStG durch das Haushaltsbegleitgesetz aufgehoben wurde.

Wenn der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer ein Jobticket für Fahrten zwischen der Wohnung und Arbeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu einem mit dem Verkehrsträger vereinbarten verbilligten Preis überlässt, liegt in dem Preisnachlass, den der Arbeitgeber mit dem Verkehrsträger ausgehandelt hat, kein zusätzlicher geldwerter Vorteil. Der zu versteuernde geldwerte Vorteil ist der Preis für das Jobticket, gegebenenfalls abzüglich einer Zuzahlung durch den Arbeitnehmer.

Überlässt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer ein Jobticket unentgeltlich oder verbilligt, so kommt die Anwendung des § 8 Abs.2 Satz 9 EStG in Betracht. Danach bleiben Sachbezüge außer Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der vom Arbeitnehmer gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 44 € im Kalendermonat nicht übersteigen. Bei dieser monatlichen Freigrenze müssen alle Sachbezüge berücksichtigt werden, z.B. auch Benzingutscheine. Ein einkommensteuer- und sozialversicherungsfreier Sachbezug liegt also nur vor, wenn der geldwerte Vorteil für alle Sachbezüge 44 €/Monat nicht überschreitet. Gilt das Jobticket für einen längeren Zeitraum (z.B. bei einem Jahresticket), so fließt der Vorteil insgesamt im Monat der Überlassung des Jobtickets zu.

Bei Arbeitnehmern eines Verkehrsträgers kann der Vorteil aus der Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel außerdem im Rahmen des Rabattfreibetrags nach § 8 Abs.3 EStG steuerfrei bleiben, soweit der ab 2004 geltende Grenzwert von 1.080 €/Jahr nicht überschritten wird.

Wenn die Nutzung der Freigrenze für Sachbezüge oder die Nutzung des Rabattfreibetrags nicht zur Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit des Jobtickets führt, kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer für die steuerpflichtigen Fahrtkostenzuschüsse nach § 40 Abs.2 Satz 2 EStG mit 15% pauschal erheben, was dazu führt, dass keine Sozialversicherung anfällt. Das gilt auch für den Teil des Zuschusses, der den Rabattfreibetrag von 1.080 €/Jahr übersteigt. Voraussetzung für die Pauschalierung mit 15% ist jedoch, dass der Zuschuss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wird. Die Pauschalierung ist auf den Betrag beschränkt, den der Arbeitnehmer als Werbungskosten geltend machen könnte, wenn die Bezüge nicht pauschal besteuert würden (§ 40 Abs.2 Satz 2 EStG). Da die tatsächlichen Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel nach § 9 Abs.2 Satz 2 EStG grundsätzlich in voller Höhe als Werbungskosten abziehbar sind, können sie in voller Höhe pauschaliert werden. Der Arbeitgeber braucht also die Höhe der Entfernungspauschale nicht zu ermitteln, da für Fahrtkosten öffentlicher Verkehrsmittel die Begrenzung durch die Entfernungspauschale ohne Bedeutung ist.

Die steuerfreien Sachbezüge nach § 8 Abs.2 und 3 EStG sowie die pauschal besteuerten Arbeitgeberleistungen werden auf die Entfernungspauschale für den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte angerechnet. Deshalb müssen diese Bezüge in die Lohnsteuerbescheinigung eingetragen werden.

BMFschreiben vom 27.1.04 (IV C 5-S 2000-2/04) im Internet unter www.bundesfinanzministerium.de.