Wegfall der Abgabe-Schonfrist zum Jahreswechsel 2003/2004

Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, muss für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag i.H.v. 1% des rückständigen Steuerbetrags entrichtet werden. Ein Säumniszuschlag wird aber bei einer Säumnis bis zu fünf Tagen nicht erhoben (§ 240 Abs.3 AO).

Die Schonfrist von fünf Tagen gilt bei Zahlungen von allen Steuern im Sinne des § 3 AO. Bei steuerlichen Nebenleistungen, d.h. bei Verspätungszuschlägen, Säumniszuschlägen, Zwangsgeldern und Kosten, werden dagegen keine Säumniszuschläge erhoben, so dass derartige Schulden als letztes bezahlt werden sollten (§ 240 Abs.2 AO).

Die 5-tägige Zahlungsschonfrist gilt nur für Überweisungen (§ 240 Abs.3 Satz 2 AO). Bei Überweisungen ist es ausreichend, wenn das Geld spätestens am letzten Tag der Schonfrist auf dem Konto des Finanzamts gutgeschrieben wird. Erfolgt die Steuerzahlung dagegen bar oder per Scheck, so muss der Scheck dem Finanzamt spätestens am Fälligkeitstag vorliegen.

Eine Ausnahme gilt insoweit bei den Anmeldungen für die Umsatz- und Lohnsteuer. Denn Säumniszuschläge entstehen erst ab Fälligkeit und nicht früher als die Festsetzung oder Anmeldung der Steuer. Bei den Umsatzsteuer- und Lohnsteueranmeldungen hat es der Steuerpflichtige also in der Hand, in welchem Zeitpunkt die Säumnis eintritt. Wird beispielsweise die Umsatzsteuervorauszahlung für August 2003 erst am 25.November 2003 angemeldet und zugleich mit Scheck bezahlt, so fällt kein Säumniszuschlag an.

Bei einer verspäteten Steueranmeldung riskiert der Steuerpflichtige allerdings, dass das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzt. Der Anwendungserlass zu § 152 Abgabenordnung räumt jedoch auch für die verspätete Abgabe von Umsatzsteuer- und Lohnsteueranmeldungen eine Schonfrist ein. Diese Abgabeschonfrist beträgt bis Ende 2003 ebenfalls fünf Tage. Bei Scheckzahlungen entstehen also bis Ende 2003 weder Verspätungszuschläge noch Säumniszuschläge, wenn eine Umsatzsteuer- oder Lohnsteueranmeldung zusammen mit einem Scheck innerhalb der fünftägigen Schonfrist beim Finanzamt vorliegt.

Aufgrund eines BMFschreibens vom 1.April 2003 wurde die AbgabeSchonfrist für Umsatzsteuer- und Lohnsteueranmeldungen ab 1.Januar 2004 abgeschafft (BStBl 2003 I,239). Bei der verspäteten Abgabe dieser Steueranmeldungen können ab 2004 also vom 1. Tag an Verspätungszuschläge anfallen. Es empfiehlt sich deshalb, diese Steueranmeldungen per Fax an das Finanzamt zu senden, wenn eine Terminüberschreitung droht, oder eine Fristverlängerung zu beantragen (§ 109 AO).

Steuerpflichtige, die erreichen wollen, dass die Umsatz- und Lohnsteuerzahlungen möglichst spät vom Bankkonto abfließen, können dies im Jahr 2004 am einfachsten dadurch erreichen, dass sie dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilen und die Steueranmeldungen am Abend des 10. eines Monats an das Finanzamt faxen bzw. am Abend des ersten Werktags, der auf den 10. des Monats folgt, falls es sich beim 10. des Monats um einen Samstag, Sonntag oder Feiertag handelt (§ 108 Abs.3 AO). Die Belastung des Bankkontos erfolgt dann i.d.R. erst einige Tage später.