Wegen des Wegfalls der Abgabe-Schonfrist sollte eine Dauerfristverlängerung für die Umsatzsteuer-Voranmeldungen beantragt werden

Aufgrund eines BMFschreibens vom 1.April 2003 (BStBl 2003 I,239) wurde die Abgabeschonfrist für Umsatzsteuer- und Lohnsteueranmeldungen ab 1.Januar 2004 abgeschafft. Bei der verspäteten Abgabe dieser Steueranmeldungen können ab 2004 also vom 1.Tag an Verspätungszuschläge anfallen. Es empfiehlt sich deshalb, diese Steueranmeldungen per Fax an das Finanzamt zu senden, wenn eine Terminüberschreitung droht, oder eine Fristverlängerung zu beantragen (§ 109 AO). Bei der Umsatzsteuer sollte außerdem in noch größerem Umfang als bisher von der Dauerfristverlängerung Gebrauch gemacht werden, um Verspätungszuschläge zu vermeiden.

Voranmeldungszeitraum für die Umsatzsteuer ist grundsätzlich das Kalendervierteljahr. Wenn die Summe der Vorauszahlungen des Jahres 2003 mehr als 6.136 € betragen hat, ist jedoch der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum. Außerdem ist der Kalendermonat bei Existenzgründern in den ersten zwei Jahren Voranmeldungszeitraum. Hat die Steuer im Jahr 2003 weniger als 512 € betragen, kann das Finanzamt den Unternehmer von der Abgabe von Voranmeldungen und von der Entrichtung von Vorauszahlungen befreien (§ 18 Abs.2 UStG).

Unternehmer, die ihre Umsatzsteuervoranmeldungen monatlich abgeben, können ab dem Jahr 2004 eine Dauerfristverlängerung in Anspruch nehmen, wenn sie bis zum 10.Februar 2004 einen entsprechenden Antrag beim Finanzamt stellen. Die Voranmeldungen und Vorauszahlungen sind dann jeweils einen Monat später fällig (§ 46 ff. UStDV).

Die Fristverlängerung ist davon abhängig, dass bis zum 10.Februar 2004 eine Sondervorauszahlung in Höhe eines Elftels der Summe der Vorauszahlungen des Jahres 2003 angemeldet und bezahlt wird (§ 47 Abs.1 UStDV). Diese Sondervorauszahlung wird auf die am 10.Februar 2005 fällige Vorauszahlung für den Monat Dezember 2004 angerechnet.

Unternehmer, die bereits im Jahr 2003 von der Dauerfristverlängerung Gebrauch gemacht haben, brauchen keinen neuen Antrag für das Jahr 2004 stellen. In diesem Fall genügt es, wenn die Sondervorauszahlung für das Jahr 2004 fristgerecht bezahlt wird (§§ 46 ff. UStDV).

Vierteljahreszahler müssen keine Sondervorauszahlung entrichten. Für sie gilt eine in der Vergangenheit beantragte Fristverlängerung weiter, wenn sich die Verhältnisse nicht geändert haben. Ein erstmaliger Antrag muss gegebenenfalls bis zum 10.April 2004 gestellt werden.

Die Dauerfristverlängerung für die Umsatzsteuervoranmeldung gilt auch für die gegebenenfalls vierteljährlich abzugebenden zusammenfassenden Meldungen, wenn der Unternehmer Warenlieferungen in andere EUstaaten vorgenommen hat (§ 18a UStG).