Vorweggenommene Erbfolgeregelungen bald realisieren

In einem Beschluss vom 22.Mai 2002 hält der BFH die gesetzlichen Regelungen über die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Erbschaft- und Schenkungsteuer vor allem hinsichtlich der Begünstigungen beim Erwerb von Betriebsvermögen und von Anteilen an Kapitalgesellschaften für gleichheitswidrig.

Auch das Ertragswertverfahren für bebaute Grundstücke nach § 146 ff. BewG entspricht nach Auffassung des BFH nicht den Anforderungen des Art.3 Abs.1 GG. Denn die Erwerber bebauter Grundstücke werden als Folge ungeeigneter Bewertungsmaßstäbe extrem unterschiedlich be- oder entlastet. In einer großen Anzahl von Fällen kommt es bei der Bewertung bebauter Grundstücke zu einer erheblichen Unterbewertung. Insoweit besteht die frühere Privilegierung des Grundbesitzes, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 22.Juni 1995 für mit der Verfassung unvereinbar erklärt hat, in wesentlichen Teilbereichen fort.

Für die Gewährung eines Freibetrags und eines Bewertungsabschlags beim Erwerb des - im Übringen nur mit 10% des Verkehrswerts anzusetzenden - land- und forstwirtschaftlichen Vermögens besteht ebenfalls kein sachlicher Grund.

Es empfiehlt sich, die o.g. Privilegien des Erbschaftsteuergesetzes baldmöglichst zu nutzen, wenn demnächst vorweggenommene Erbfolgeregelungen anstehen. Denn trotz des Vorläufigkeitsvermerks in den Erbschaft- und Schenkungsteuerbescheiden ist aus Vertrauensschutzgründen nicht damit zu rechnen, dass sich die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts rückwirkend zu Lasten der Steuerpflichtigen auswirkt (§ 176 AO). Sollte das Bundesverfassungsgericht zur Auffassung kommen, dass bestimmte Vorschriften des Erbschaftsteuergesetzes verfassungswidrig sind, wird es den Gesetzgeber mit hoher Wahrscheinlichkeit verpflichten, Neuregelungen für die Zukunft zu treffen. Dies war auch bei der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Jahre 1995 hinsichtlich der alten Einheitsbewertung der Fall.

BFHbeschluss v. 22.5.02 (II R 61/99) im Internet unter www.bundesfinanzhof.de.